23.11.2012 Aufrufe

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>AOK</strong>-<strong>Bundesverband</strong>, <strong>Bonn</strong><br />

<strong>Bundesverband</strong><br />

<strong>der</strong> Betriebskrankenkassen, Essen<br />

IKK-<strong>Bundesverband</strong>, Bergisch Gladbach<br />

<strong>Bundesverband</strong><br />

<strong>der</strong> landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel<br />

Knappschaft, Bochum<br />

Verband <strong>der</strong> Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg<br />

AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg<br />

Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen, Berlin<br />

Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

(<strong>Pflege</strong>-Versicherungsgesetz – <strong>Pflege</strong>VG)<br />

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften<br />

vom 01.07.2008<br />

1<br />

15.07.2008<br />

Das <strong>Pflege</strong>-Versicherungsgesetz trat hinsichtlich seiner leistungsrechtlichen Bestimmungen<br />

in zwei Stufen in Kraft und zwar die bei häuslicher <strong>Pflege</strong> ab 01.04.1995 und die bei<br />

stationärer <strong>Pflege</strong> ab 01.07.1996 (vgl. § 1 Abs. 5 SGB XI).<br />

Die Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen haben hierzu erstmals in ihrem Gemeinsamen<br />

Rundschreiben vom 28.10.1996 zu den für die <strong>Pflege</strong>kassen relevanten leistungsrechtlichen<br />

Bestimmungen des <strong>Pflege</strong>VG Stellung genommen. Aufgrund <strong>der</strong> zwischenzeitlich<br />

veröffentlichten Besprechungsergebnisse des Gemeinsamen Rundschreibens zum<br />

4. SGB XI – ÄndG vom 09.07.1999 sowie des Inkrafttretens verschiedener Gesetze zum<br />

SGB XI ist die Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens erfor<strong>der</strong>lich geworden.<br />

Die bisherigen Gemeinsamen Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen zu<br />

den leistungsrechtlichen Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG werden hiermit aufgehoben.<br />

Folgende Gesetze bzw. Verordnungen, die das SGB XI betreffen, sind in dem Gemeinsamen<br />

Rundschreiben berücksichtigt:


<strong>Pflege</strong>VG: Der Deutsche Bundestag hat am 22.04.1994 das Gesetz<br />

zur sozialen Absicherung des Risikos <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

(<strong>Pflege</strong>-Versicherungsgesetz – <strong>Pflege</strong>VG) verabschiedet.<br />

Der Bundesrat hat ihm am 29.04.1994 zugestimmt.<br />

Das Gesetz trägt das Datum vom 26.05.1994 und ist im<br />

Bundesgesetzblatt Teil I vom 28.05.1994, Seite 1014 ff.,<br />

veröffentlicht.<br />

2. Stufe des <strong>Pflege</strong>VG: Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates<br />

das Gesetz zum Inkrafttreten <strong>der</strong> 2. Stufe <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>versicherung verabschiedet. Es trägt das Datum<br />

vom 31.05.1996 und ist im Bundesgesetzblatt Teil I vom<br />

07.06.1996, Seite 718, veröffentlicht.<br />

1. SGB XI – ÄndG: Das Erste Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />

und an<strong>der</strong>er Gesetze (Erstes SGB XI – Än<strong>der</strong>ungsgesetz<br />

– 1. SGB XI – ÄndG) hat <strong>der</strong> Deutsche<br />

Bundestag am 23.05.1996 verabschiedet; <strong>der</strong> Bundesrat<br />

hat ihm am 24.05.1996 zugestimmt. Es trägt das Datum<br />

vom 14.06.1996 und ist im Bundesgesetzblatt Teil I vom<br />

24.06.1996, Seite 830 ff., veröffentlicht.<br />

4. SGB XI – ÄndG: Am 17.06.1999 hat <strong>der</strong> Deutsche Bundestag das Vierte<br />

Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />

(Viertes SGB XI – Än<strong>der</strong>ungsgesetz – 4. SGB XI – ÄndG)<br />

verabschiedet; <strong>der</strong> Bundesrat hat ihm am 09.07.1999 zugestimmt.<br />

Es trägt das Datum vom 21.07.1999 und ist im<br />

Bundesgesetzblatt Teil I vom 26.07.1999, Seite 1656, veröffentlicht.<br />

Lebenspartnerschaften: Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Beendigung<br />

<strong>der</strong> Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften<br />

– Lebenspartnerschaften verabschiedet. Es trägt das<br />

Datum vom 16.02.2001 und ist im Bundesgesetzblatt<br />

Teil I vom 22.02.2001, Seite 266 ff., veröffentlicht.<br />

SGB IX: Am 06.04.2001 hat <strong>der</strong> Deutsche Bundestag das Sozialgesetzbuch<br />

– Neuntes Buch – (SGB IX) – Rehabilitation<br />

und Teilhabe behin<strong>der</strong>ter Menschen verabschiedet; <strong>der</strong><br />

Bundesrat hat ihm am 11.05.2001 zugestimmt. Es trägt<br />

das Datum vom 19.06.2001 und ist im Bundesgesetzblatt<br />

Teil I vom 22.06.2001, Seite 1046 ff., veröffentlicht.<br />

2


PQsG: Am 21.06.2001 hat <strong>der</strong> Deutsche Bundestag das Gesetz<br />

zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes<br />

in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> (<strong>Pflege</strong>-Qualitätssicherungsgesetz<br />

– PQsG) verabschiedet; <strong>der</strong> Bundesrat hat ihm am<br />

13.07.2001 zugestimmt. Es trägt das Datum vom<br />

09.09.2001 und ist im Bundesgesetzblatt Teil I vom<br />

12.09.2001, Seite 2320 ff., veröffentlicht.<br />

8. Euro-Einführungsgesetz: Am 21.06.2001 hat <strong>der</strong> Deutsche Bundestag das Gesetz<br />

zur Umstellung von Gesetzen und an<strong>der</strong>en Vorschriften<br />

auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auf Euro (Achtes<br />

Euro-Einführungsgesetz) verabschiedet; <strong>der</strong> Bundesrat<br />

hat ihm am 13.07.2001 zugestimmt. Es trägt das Datum<br />

vom 23.10.2001 und ist im Bundesgesetzblatt Teil I vom<br />

31.10.2001, Seite 2702 ff., veröffentlicht.<br />

7. Zuständigkeitsan-<br />

passungs-Verordnung: Am 29.10.2001 hat das Bundesministerium <strong>der</strong> Justiz die<br />

Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung betreffend<br />

die Einführung <strong>der</strong> sächlichen Bezeichnungsform für<br />

die Bundesministerien erlassen. Die Verordnung ist im<br />

Bundesgesetzblatt Teil I vom 06.11.2001, Seite 2785 ff.,<br />

veröffentlicht.<br />

PflEG: Am 15.11.2001 hat <strong>der</strong> Deutsche Bundestag das Gesetz<br />

zur Ergänzung <strong>der</strong> Leistungen bei häuslicher <strong>Pflege</strong> von<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf<br />

(<strong>Pflege</strong>leistungs-Ergänzungsgesetz – PflEG)<br />

verabschiedet; <strong>der</strong> Bundesrat hat ihm am 30.11.2001 zugestimmt.<br />

Es trägt das Datum vom 14.12.2001 und ist im<br />

Bundesgesetzblatt Teil I vom 20.12.2001, Seite 3728 ff.,<br />

veröffentlicht.<br />

SGB XII: Am 19.12.2003 hat <strong>der</strong> Deutsche Bundestag das Sozialgesetzbuch<br />

– Zwölftes Buch – (SGB XII) – Sozialhilfe verabschiedet;<br />

<strong>der</strong> Bundesrat hat ihm am 19.12.2003 zugestimmt.<br />

Es trägt das Datum vom 27.12.2003 und ist im<br />

Bundesgesetzblatt Teil I vom 30.12.2003, Seite 3022 ff.,<br />

veröffentlicht.<br />

Verwaltungsvereinfach-<br />

ungsgesetz: Am 27.01.2005 hat <strong>der</strong> Deutsche Bundestag das Gesetz<br />

zur Vereinfachung <strong>der</strong> Verwaltungsverfahren im Sozialrecht<br />

(Verwaltungsvereinfachungsgesetz) verabschiedet;<br />

<strong>der</strong> Bundesrat hat ihm am 18.02.2005 zugestimmt. Es<br />

trägt das Datum vom 21.03.2005 und ist im Bundesgesetzblatt<br />

Teil I vom 29.03.2005, Seite 818 ff., veröffentlicht.<br />

3


GKV-Wettbewerbsstärkungs-<br />

gesetz: Am 02.02.2007 hat <strong>der</strong> Deutsche Bundestag das Gesetz<br />

zur Stärkung des Wettbewerbs in <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz –<br />

GKV-WSG) verabschiedet; <strong>der</strong> Bundesrat hat ihm am<br />

16.02.2007 zugestimmt.<br />

<strong>Pflege</strong>-Weiterentwicklungs-<br />

gesetz Am 14.03.2008 hat <strong>der</strong> Deutsche Bundestag das Gesetz<br />

zur strukturellen Weiterentwicklung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

(<strong>Pflege</strong>-Weiterentwicklungsgesetz) verabschiedet;<br />

<strong>der</strong> Bundesrat hat ihm am 25.04.2008 zugestimmt.<br />

Das Gemeinsame Rundschreiben wird fortlaufend aktualisiert. Der aktuelle Stand ist auf<br />

den Seiten entsprechend gekennzeichnet.<br />

Hinweis:<br />

Die Richtlinien über die Abgrenzung <strong>der</strong> Merkmale <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen<br />

sowie zum Verfahren <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit (<strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-<br />

Richtlinien – PflRi) vom 07.11.1994 geän<strong>der</strong>t durch Beschlüsse vom 21.12.1995, vom<br />

22.08.2001 und vom 11.05.2006 werden im Folgenden "<strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien"<br />

genannt.<br />

Die Richtlinien zur Begutachtung von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches<br />

(Begutachtungs-Richtlinien – BRi) vom 21.03.1997 in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

11.05.2006 werden im Folgenden "Begutachtungs-Richtlinien" genannt.<br />

Die Richtlinien zur Anwendung <strong>der</strong> Härtefallregelungen (Härtefall-Richtlinien – HRi) vom<br />

10.07.1995 geän<strong>der</strong>t durch Beschlüsse vom 19.10.1995, vom 03.07.1996 und vom<br />

28.10.2005 werden im Folgenden "Härtefall-Richtlinien" genannt.<br />

4


I n h a l t s v e r z e i c h n i s<br />

§ 1 SGB XI – Soziale <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

§ 2 SGB XI – Selbstbestimmung<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

2. Rechtsfolgen....................................................................................................... 1<br />

§ 3 SGB XI – Vorrang <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong><br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

2. Rechtsfolgen....................................................................................................... 1<br />

§ 4 SGB XI – Art und Umfang <strong>der</strong> Leistungen<br />

1. Leistungsarten/-inhalt ......................................................................................... 1<br />

2. Leistungsumfang ................................................................................................ 2<br />

3. Wirtschaftlichkeit ................................................................................................ 2<br />

§ 5 SGB XI – Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation<br />

1. Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen ............................................................................... 1<br />

2. Aufgaben an<strong>der</strong>er Leistungsträger ..................................................................... 1<br />

§ 6 SGB XI – Eigenverantwortung<br />

1. Mitwirkungspflicht ............................................................................................... 1<br />

§ 7 SGB XI – Aufklärung, Beratung<br />

1. Aufklärung und Beratung.................................................................................... 2<br />

2. Information durch Dritte ...................................................................................... 2<br />

3. Beratungsangebote an<strong>der</strong>er Träger ................................................................... 3<br />

4. Ausgestaltung <strong>der</strong> Beratung ............................................................................... 3<br />

§ 7a SGB XI – <strong>Pflege</strong>beratung<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 3<br />

2. Anspruchsberechtigung...................................................................................... 3<br />

1


3. Organisation <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung........................................................................ 3<br />

4. Inhalt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung ................................................................................... 4<br />

5. Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>Pflege</strong>berater ........................................................................ 5<br />

6. Finanzierung....................................................................................................... 5<br />

§ 8 SGB XI – Gemeinsame Verantwortung<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

§ 13 SGB XI – Verhältnis <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung zu an<strong>der</strong>en<br />

Sozialleistungen<br />

1. Nachrangigkeit von Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung..................................... 2<br />

2. Nebeneinan<strong>der</strong> von Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung und von<br />

an<strong>der</strong>en Sozialleistungsträgern .......................................................................... 2<br />

3. Vorrangigkeit von Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung ....................................... 3<br />

4. Zusammentreffen von Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung mit Leistungen<br />

nach dem SGB XII bzw. SGB VIII....................................................................... 3<br />

5. Zusammentreffen von Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung mit Fürsorge-<br />

leistungen zur <strong>Pflege</strong> .......................................................................................... 3<br />

6. Nichtanrechnung <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung als Einkommen ........ 4<br />

7. Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des <strong>Pflege</strong>geldes ................................... 4<br />

§ 14 SGB XI – Begriff <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

1. Ausmaß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ......................................................................... 1<br />

2. Dauer <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit............................................................................. 2<br />

3. Formen <strong>der</strong> Hilfeleistung .................................................................................... 3<br />

4. Umfang des Hilfebedarfs .................................................................................... 4<br />

5. Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens .................................................. 4<br />

§ 15 SGB XI – Stufen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 2<br />

2. <strong>Pflege</strong>stufen........................................................................................................ 2<br />

3. Beson<strong>der</strong>heiten bei Kin<strong>der</strong>n ............................................................................... 4<br />

4. Beson<strong>der</strong>heiten bei vollstationärer <strong>Pflege</strong> .......................................................... 4<br />

5. Beson<strong>der</strong>heiten bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe<br />

für behin<strong>der</strong>te Menschen.................................................................................... 4<br />

2


§ 17 SGB XI – Richtlinien <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

1. <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien .......................................................................... 1<br />

2. Härtefall-Richtlinien ............................................................................................ 1<br />

§ 18 SGB XI – Verfahren zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 3<br />

2. Untersuchungsort/Begutachtungsfristen............................................................. 4<br />

3. Untersuchungsergebnis...................................................................................... 5<br />

4. Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtungen.......................................................................... 6<br />

5. Anerkennung von Gutachten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen, <strong>der</strong> PKV o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en<br />

die <strong>Pflege</strong>versicherung betreibenden Versicherungsunternehmens .................. 7<br />

6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zuständiger Träger................ 7<br />

§ 28 SGB XI – Leistungsarten, Grundsätze<br />

1. Leistungsarten .................................................................................................... 1<br />

2. Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigte.................................................................. 2<br />

3. Aktivierende <strong>Pflege</strong>............................................................................................. 2<br />

4. Kommunikationsbedürfnis .................................................................................. 3<br />

§ 29 SGB XI – Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

1. Wirtschaftlichkeitsgebot...................................................................................... 1<br />

2. Leistungserbringer.............................................................................................. 1<br />

§ 30 SGB XI – Dynamisierung<br />

1. Dynamisierung <strong>der</strong> Leistungen ........................................................................... 1<br />

§ 31 SGB XI – Vorrang <strong>der</strong> Rehabilitation vor <strong>Pflege</strong><br />

1. Feststellungspflicht ............................................................................................. 1<br />

2. Zusammenarbeit................................................................................................. 2<br />

3. Unterstützungspflicht .......................................................................................... 2<br />

4. Leistungspflicht <strong>der</strong> Krankenversicherung.......................................................... 2<br />

§ 32 SGB XI – Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

2. Vorläufige Leistungsgewährung ......................................................................... 1<br />

3


§ 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen<br />

1. Antragstellung..................................................................................................... 2<br />

2. Leistungsbeginn ................................................................................................. 2<br />

2.1 Erstantrag auf Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung............................................. 2<br />

2.2 Antrag auf Höherstufung .................................................................................... 5<br />

3. Befristung von Leistungsbescheiden.................................................................. 6<br />

4. Vorversicherungszeit .......................................................................................... 7<br />

5. Beson<strong>der</strong>heiten bei Personen, für die ein Beitrittsrecht nach § 26a<br />

SGB XI bestandt............................................................................................... 10<br />

§ 33a SGB XI – Leistungsausschluss<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

2. Umfang des Leistungsausschlusses .................................................................. 1<br />

3. Umsetzung ......................................................................................................... 1<br />

§ 34 SGB XI – Ruhen <strong>der</strong> Leistungsansprüche<br />

1. Auslandsaufenthalt............................................................................................. 1<br />

2. Bezug von Entschädigungsleistungen................................................................ 2<br />

3. Bezug von häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfe, Krankenhausbe-<br />

handlung o<strong>der</strong> Rehabilitationsleistungen............................................................ 5<br />

§ 35 SGB XI – Erlöschen <strong>der</strong> Leistungsansprüche<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

2. Wechsel <strong>der</strong> Kassenzuständigkeit/Erstattungsverzicht ...................................... 1<br />

§ 35a SGB XI – Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget<br />

nach § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

2. Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung als Teil eines Persönlichen Budgets .......... 1<br />

§ 36 SGB XI – <strong>Pflege</strong>sachleistung<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 2<br />

2. Leistungserbringer.............................................................................................. 2<br />

3. „Poolen“ von Leistungsansprüchen .................................................................... 3<br />

4. Leistungsinhalt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>leistungen.................................................................. 4<br />

5. Leistungshöhe .................................................................................................... 4<br />

4


6. Kombination von ambulanten und stationären Leistungen................................. 6<br />

7. Härtefall-Regelung.............................................................................................. 7<br />

§ 37 SGB XI – <strong>Pflege</strong>geld für selbst beschaffte <strong>Pflege</strong>hilfen<br />

1. Leistungsvoraussetzungen ................................................................................. 3<br />

2. Leistungshöhe und Zahlungsweise .................................................................... 4<br />

2.1 Allgemeines ........................................................................................................ 4<br />

2.2 Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes.................................................................................. 4<br />

2.2.1 Allgemeines ........................................................................................................ 4<br />

2.2.2 Vier-Wochen-Regelung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI .................................. 5<br />

2.2.3 Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Kurzzeitpflege<br />

o<strong>der</strong> Ersatzpflege ............................................................................................. 10<br />

2.3 Leistungshöhe des <strong>Pflege</strong>geldes im Sterbemonat ........................................... 11<br />

3. Kombination von ambulanten und stationären Leistungen............................... 15<br />

4. Beratungseinsatz.............................................................................................. 19<br />

4.1 Allgemeines ...................................................................................................... 19<br />

4.2 Zielsetzung des Beratungseinsatzes ................................................................ 19<br />

4.3 Leistungsinhalt des Beratungseinsatzes .......................................................... 20<br />

4.4 Durchführung des Beratungseinsatzes............................................................. 21<br />

4.5 Nachweis über die Durchführung des Beratungseinsatzes .............................. 23<br />

§ 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und Sachleistung<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

2. Entscheidungsbindung ....................................................................................... 2<br />

3. Leistungshöhe .................................................................................................... 2<br />

§ 39 SGB XI – Häusliche <strong>Pflege</strong> bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

2. Übergangsfälle im Jahr 2008..............................................................................3<br />

3. Anspruchsvoraussetzungen ............................................................................... 4<br />

3.1 Ersatzpflege außerhalb <strong>der</strong> Häuslichkeit des <strong>Pflege</strong>bedürftigen ........................ 5<br />

3.1.1 Ersatzpflege bei Gewährung von Leistungen nach § 43a SGB XI ..................... 6<br />

3.2 Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis<br />

zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert sind o<strong>der</strong> mit ihm in<br />

häuslicher Gemeinschaft leben .......................................................................... 6<br />

3.3 Vorliegen von Erwerbsmäßigkeit bei einer Ersatzpflege von mehr als<br />

vier Wochen durch <strong>Pflege</strong>personen, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis<br />

zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert sind o<strong>der</strong> mit ihm<br />

in häuslicher Gemeinschaft leben ...................................................................... 9<br />

5


3.4 Vorliegen von Erwerbsmäßigkeit einer Ersatzpflegeperson, die mit dem<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert<br />

ist o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt und im laufenden Jahr<br />

bereits einen an<strong>der</strong>en <strong>Pflege</strong>bedürftigen gepflegt hat...................................... 12<br />

3.5 Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten<br />

Grad) o<strong>der</strong> durch Nachbarn/Bekannte.............................................................. 13<br />

3.6 Ausschöpfung des Leistungsanspruchs ........................................................... 14<br />

§ 40 SGB XI – <strong>Pflege</strong>hilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen<br />

1. <strong>Pflege</strong>hilfsmittel .................................................................................................. 2<br />

1.1 Allgemeines ........................................................................................................ 2<br />

1.2 Leistungsanspruch ............................................................................................. 2<br />

1.3 Zuzahlung........................................................................................................... 3<br />

1.4 Leistungsabgrenzung zur Krankenversicherung................................................. 3<br />

2. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes...................... 4<br />

2.1 Leistungsvoraussetzungen ................................................................................. 4<br />

2.2 Leistungsinhalt.................................................................................................... 5<br />

3. Wohnung/Haushalt............................................................................................. 5<br />

4. Maßnahme ......................................................................................................... 6<br />

5. Zuschusshöhe .................................................................................................... 7<br />

5.1 Eigenanteil des <strong>Pflege</strong>bedürftigen...................................................................... 7<br />

5.2 Höhe des Eigenanteils........................................................................................ 8<br />

5.3 Maßgebliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ........................................ 8<br />

5.4 Berücksichtigungsfähige Kosten......................................................................... 9<br />

5.5 Durchführung von Reparaturen .......................................................................... 9<br />

5.6 Umbaumaßnahmen in Wohnungen, in denen mehrere <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

wohnen ............................................................................................................... 9<br />

6. Zuständigkeitsabgrenzung zu an<strong>der</strong>en Leistungsträgern ................................. 10<br />

6.1 Allgemeines ...................................................................................................... 10<br />

6.2 Vorrangige Leistungszuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse ........................................ 10<br />

6.3 Vorrangige Leistungszuständigkeit an<strong>der</strong>er Träger .......................................... 10<br />

7. Verfahren.......................................................................................................... 11<br />

7.1 Antragstellung................................................................................................... 11<br />

7.2 Beratung........................................................................................................... 11<br />

7.3 Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> Maßnahme....................................... 12<br />

8. Katalog möglicher wohnumfeldverbessern<strong>der</strong> Maßnahmen............................. 12<br />

8.1 Allgemeines ...................................................................................................... 12<br />

8.2 Maßnahmen außerhalb <strong>der</strong> Wohnung/Eingangsbereich.................................. 13<br />

8.3 Maßnahmen innerhalb <strong>der</strong> Wohnung............................................................... 15<br />

8.3.1 Mögliche Maßnahmen im gesamten Wohnungsbereich................................... 15<br />

6


8.3.2 Spezielle Maßnahmen in beson<strong>der</strong>en Wohnbereichen.................................... 16<br />

§ 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 2<br />

2. Leistungsinhalt.................................................................................................... 2<br />

3. Leistungsumfang ................................................................................................ 3<br />

3.1 Allgemeines ........................................................................................................ 3<br />

3.2 Kombination <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistungen mit Tages- und Nachtpflege ................. 4<br />

3.3 Kombination <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege mit <strong>Pflege</strong>geld .................................. 8<br />

3.4 Kombination <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege mit Kombinationsleistung ............... 10<br />

§ 42 SGB XI – Kurzzeitpflege<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

2. Kurzzeitpflege für Kin<strong>der</strong> .................................................................................... 2<br />

3. Leistungsinhalt.................................................................................................... 3<br />

4. Leistungsumfang ................................................................................................ 3<br />

4.1 Allgemeines ........................................................................................................ 3<br />

4.2 Übergangsfälle im Jahr 2008.............................................................................. 4<br />

4.3 Kurzzeitpflege bei Gewährung von Leistungen nach § 43a SGB XI................... 5<br />

4.4 Ausschöpfung des Leistungsanspruchs ............................................................. 5<br />

4.5 Wechsel von <strong>der</strong> Kurzzeitpflege zur vollstationären <strong>Pflege</strong>................................ 6<br />

5. Zusammentreffen von Leistungen <strong>der</strong> Kurzzeitpflege, <strong>der</strong> vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong> mit Zuschüssen zur stationären Hospizversorgung nach § 39a<br />

Abs. 1 SGB V ..................................................................................................... 6<br />

§ 43 SGB XI – Vollstationäre <strong>Pflege</strong>/Inhalt <strong>der</strong> Leistung<br />

§ 87a SGB XI – Berechnung und Zahlung des Heimentgelts<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 4<br />

2. Leistungsinhalt/Leistungshöhe ........................................................................... 4<br />

3. Härtefallregelung ................................................................................................ 6<br />

4. Kombination von ambulanten und stationären Leistungen................................. 7<br />

5. Wechsel zwischen ambulanter <strong>Pflege</strong>, teilstationärer <strong>Pflege</strong>, Kurzzeit-<br />

pflege und vollstationärer <strong>Pflege</strong> ........................................................................ 8<br />

6. Leistungserbringung ........................................................................................... 9<br />

7. Berechnung <strong>der</strong> anteiligen Leistungsbeträge bei Einzug, Auszug o<strong>der</strong><br />

Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen im laufenden Monat............................................... 10<br />

8. Zahlungsweise bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen, die aus einer vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung im laufenden Monat in eine an<strong>der</strong>e <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

umziehen .......................................................................................................... 11<br />

7


9. Abwesenheitszeiten.......................................................................................... 12<br />

10. Wechsel <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe im laufenden Monat.................................................. 13<br />

11. Berechnung des Heimentgelts bei Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung,<br />

einen Höherstufungsantrag zu stellen .............................................................. 14<br />

12. Leistungen in nicht zugelassenen vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen............ 16<br />

§ 43a SGB XI – <strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te<br />

Menschen/Inhalt <strong>der</strong> Leistung<br />

1. Allgemeines und Leistungshöhe......................................................................... 1<br />

2. Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungsweise................................................ 1<br />

3. Zusammentreffen mit an<strong>der</strong>en Leistungen nach dem SGB XI ........................... 3<br />

3.1 Kombination von ambulanten und stationären Leistungen nach § 43a<br />

SGB XI................................................................................................................ 3<br />

3.2 Ersatzpflege und Kurzzeitpflege bei <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong> Leistungen nach<br />

§ 43a SGB XI...................................................................................................... 5<br />

§ 44a SGB XI – Zusätzliche Leistungen bei <strong>Pflege</strong>zeit<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

§ 45 SGB XI – <strong>Pflege</strong>kurse für Angehörige und ehrenamtliche <strong>Pflege</strong>personen<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

2. Kostenfreiheit...................................................................................................... 2<br />

§ 45a SGB XI – Leistungen für <strong>Pflege</strong>bedürftige mit erheblichem allgemeinem<br />

Betreuungsbedarf/Berechtigter Personenkreis<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 2<br />

2. Anspruchsberechtigter Personenkreis................................................................ 2<br />

3. Verfahren zur Feststellung.................................................................................. 3<br />

§ 45b SGB XI – Zusätzliche Betreuungsleistungen<br />

1. Leistungsvoraussetzungen ................................................................................. 2<br />

2. Leistungsinhalt.................................................................................................... 2<br />

3. Leistungsumfang und Zahlung ........................................................................... 5<br />

4. Übertragung nicht in Anspruch genommener Ansprüche................................... 6<br />

4.1 Allgemeines ........................................................................................................ 6<br />

4.2 Son<strong>der</strong>regelung im Jahr 2008 ............................................................................ 6<br />

8


§ 45c SGB XI – Weiterentwicklung <strong>der</strong> Versorgungsstrukturen<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 2<br />

§ 45d SGB XI – För<strong>der</strong>ung ehrenamtlicher Strukturen sowie <strong>der</strong> Selbsthilfe<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

§ 87b SGB XI – Vergütungszuschläge für <strong>Pflege</strong>bedürftige mit erheblichem allgemeinem<br />

Betreuungsbedarf<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 2<br />

§ 91 SGB XI – Kostenerstattung<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

2. Leistungsumfang ................................................................................................ 1<br />

Artikel 45 <strong>Pflege</strong>VG – Bezieher von Leistungen nach den bis zum 31.03.1995<br />

geltenden Vorschriften <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung zu den Leistungen<br />

bei Schwerpflegebedürftigkeit<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................ 1<br />

2. Höherstufung...................................................................................................... 2<br />

3. Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II nicht erfüllt ................................................. 2<br />

9


Anlage 1<br />

Richtlinien <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen über die Abgrenzung <strong>der</strong> Merkmale <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen sowie zum Verfahren <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

(<strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien – PflRi) vom 07.11.1994 geän<strong>der</strong>t durch<br />

Beschlüsse vom 21.12.1995, vom 22.08.2001 und vom 11.05.2006<br />

Anlage 2<br />

Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

und zur Bewertung des Hilfebedarfs vom 22.03.2002 geän<strong>der</strong>t durch Beschlüsse vom<br />

11.05.2006 und vom 17.06.2008<br />

Anlage 3<br />

Richtlinien <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen zur Anwendung <strong>der</strong> Härtefallregelungen<br />

(Härtefall-Richtlinien – HRi) vom 10.07.1995 geän<strong>der</strong>t durch Beschlüsse vom<br />

19.10.1995, vom 03.07.1996 und vom 28.10.2005<br />

Anlage 4<br />

Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes und Personenkreis nach § 28 Abs. 2 SGB XI Abschrift<br />

des Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 22.03.1995 – Az.: D III 5<br />

– 213 106-7/5 –<br />

Anlage 5<br />

Gemeinsames Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und <strong>der</strong> Deutschen<br />

Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland zu Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

bei Auslandsaufenthalt vom 13.09.2006<br />

10


(1) …<br />

(2) …<br />

(3) …<br />

(4) …<br />

Soziale <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

§ 1 SGB XI<br />

(4a) In <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt<br />

und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen <strong>Pflege</strong> nach Möglichkeit Rechnung<br />

getragen werden.<br />

(5) …<br />

(6) …<br />

1. Allgemeines<br />

Als Einweisungsvorschrift wird in § 1 Abs. 4a SGB XI die Grundausrichtung nach einer –<br />

so weit wie möglich – geschlechtsspezifischen und kultursensiblen <strong>Pflege</strong> festgeschrieben.<br />

Unter kultursensibler <strong>Pflege</strong> ist die Berücksichtigung <strong>der</strong> kulturell bedingten unterschiedlichen<br />

Bedürfnisse von pflegebedürftigen Menschen – insbeson<strong>der</strong>e auch vor dem<br />

Hintergrund <strong>der</strong> zunehmenden Zahl von pflegebedürftigen Menschen mit Migrationshintergrund<br />

– zu verstehen. Diese Aspekte werden in § 2 Abs. 2 und 3 SGB XI im Kontext<br />

<strong>der</strong> Selbstbestimmung pflegebedürftiger Menschen mit <strong>der</strong> weitgehenden Berücksichtigung<br />

von Wünschen nach gleichgeschlechtlicher <strong>Pflege</strong> und <strong>der</strong> Rücksichtnahme auf religiöse<br />

Bedürfnisse konkretisiert. Ein unmittelbarer Anspruch auf die Durchführung bestimmter<br />

Maßnahmen ist mit diesen Grundsätzen hingegen nicht verknüpft.<br />

Seite 1 zu § 1 SGB XI


Selbstbestimmung<br />

§ 2 SGB XI<br />

(1) Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung sollen den <strong>Pflege</strong>bedürftigen helfen, trotz ihres<br />

Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das <strong>der</strong><br />

Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen,<br />

geistigen und seelischen Kräfte <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen wie<strong>der</strong>zugewinnen o<strong>der</strong> zu erhalten.<br />

(2) Die <strong>Pflege</strong>bedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener<br />

Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung <strong>der</strong> Hilfe soll, soweit sie angemessen<br />

sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

nach gleichgeschlechtlicher <strong>Pflege</strong> haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden.<br />

(3) Auf die religiösen Bedürfnisse <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren<br />

Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in <strong>der</strong> sie<br />

durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.<br />

(4) Die <strong>Pflege</strong>bedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.<br />

1. Allgemeines<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung sollen helfen, dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen trotz seines<br />

Hilfebedarfs eine möglichst weit gehende Selbständigkeit bei den Aktivitäten des täglichen<br />

Lebens zu för<strong>der</strong>n, zu erhalten bzw. wie<strong>der</strong>herzustellen.<br />

2. Rechtsfolgen<br />

(1) Der Eintritt von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit hat in aller Regel zur Folge, dass <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

Einschränkungen in <strong>der</strong> freien Gestaltung seines Lebens hinnehmen muss. Die Leistungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung sind daher so zu gestalten und einzusetzen, dass sie mit<br />

dazu beitragen, die Möglichkeiten zu einer selbstbestimmten Lebensführung im Rahmen<br />

<strong>der</strong> dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen verbliebenen Leistungsfähigkeit zu nutzen. Das erfor<strong>der</strong>t ein<br />

den individuellen Bedürfnissen des <strong>Pflege</strong>bedürftigen Rechnung tragendes Leistungsangebot.<br />

(2) Eine wesentliche Voraussetzung zur Führung eines selbstbestimmten menschenwürdigen<br />

Lebens bei <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ist das <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung innewohnende Prinzip<br />

des Wunsch- und Wahlrechts <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen hinsichtlich <strong>der</strong> Leistung. Dies gilt<br />

auch im Hinblick auf die gleichgeschlechtliche <strong>Pflege</strong> (vgl. Ziffer 1 zu § 1 SGB XI). Die Leistung<br />

darf mithin den <strong>Pflege</strong>bedürftigen nicht bevormunden. Das Wunsch- und Wahlrecht<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen wird allerdings insoweit eingegrenzt, als die Solidargemeinschaft<br />

nur für angemessene Wünsche im Rahmen des vorgesehenen Leistungsrechts einzustehen<br />

hat.<br />

Seite 1 zu § 2 SGB XI


(3) Den religiösen Bedürfnissen des <strong>Pflege</strong>bedürftigen soll Rechnung getragen werden.<br />

Dabei soll insbeson<strong>der</strong>e bei einer Heimunterbringung sichergestellt werden, dass das religiöse<br />

Bekenntnis des <strong>Pflege</strong>bedürftigen geachtet wird und eine seelsorgerische Betreuung<br />

erfolgen kann.<br />

(4) Um zu gewährleisten, dass <strong>Pflege</strong>bedürftige ihre Wünsche äußern und auch tatsächlich<br />

von ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen können, obliegt den <strong>Pflege</strong>kassen<br />

die Verpflichtung, die <strong>Pflege</strong>bedürftigen über ihre Rechte nach den Absätzen 2 und 3<br />

zu informieren (vgl. § 7 SGB XI, § 13 ff. SGB I).<br />

Seite 2 zu § 2 SGB XI


Vorrang <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong><br />

§ 3 SGB XI<br />

Die <strong>Pflege</strong>versicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche <strong>Pflege</strong> und die<br />

<strong>Pflege</strong>bereitschaft <strong>der</strong> Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen <strong>der</strong> teilstationären<br />

<strong>Pflege</strong> und <strong>der</strong> Kurzzeitpflege gehen den Leistungen <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong><br />

vor.<br />

1. Allgemeines<br />

Die Vorschrift stellt eines <strong>der</strong> wesentlichen Ziele <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung heraus, in beson<strong>der</strong>em<br />

Maße die häusliche <strong>Pflege</strong> zu unterstützen und zu för<strong>der</strong>n. Sie bestimmt den Vorrang<br />

<strong>der</strong> häuslichen (§§ 36 bis 40 und 45b SGB XI) und teilstationären (§ 41 SGB XI)<br />

<strong>Pflege</strong> sowie <strong>der</strong> Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) gegenüber den Leistungen <strong>der</strong> vollstationären<br />

(§ 43 SGB XI) <strong>Pflege</strong>.<br />

2. Rechtsfolgen<br />

(1) Der Vorrang <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> führt nicht zu einer eingeschränkten Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> individuellen <strong>Pflege</strong>situation bei <strong>der</strong> Leistung. Berechtigten Wünschen (vgl. § 2<br />

Abs. 2 SGB XI, § 33 SGB I) des <strong>Pflege</strong>bedürftigen ist Rechnung zu tragen. Der Vorrang<br />

häuslicher <strong>Pflege</strong> hat dort seine Grenzen, wo bedingt durch die familiären o<strong>der</strong> sozialen<br />

Verhältnisse eine angemessene Versorgung und Betreuung im häuslichen Bereich nicht<br />

sichergestellt ist. Wird festgestellt, dass die häusliche <strong>Pflege</strong> nicht in geeigneter Weise<br />

sichergestellt ist, so ist darauf hinzuwirken, dass diese zweckentsprechend erfolgt (vgl.<br />

Ziffer 1 und 4.2 zu § 37 SGB XI).<br />

(2) Aus dem Vorrang <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> folgt, dass auch teilstationäre Leistungen<br />

(§ 41 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) gegenüber den Leistungen bei nicht nur<br />

vorübergehen<strong>der</strong> vollstationärer <strong>Pflege</strong> (§ 43 SGB XI) vorrangig sind. Diese Leistungen<br />

ergänzen o<strong>der</strong> ersetzen die häusliche <strong>Pflege</strong>. Sie stellen sicher, dass die enge Beziehung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen zu seiner Familie und seinem Wohnbereich aufrecht erhalten bleibt.<br />

Seite 1 zu § 3 SGB XI


Art und Umfang <strong>der</strong> Leistungen<br />

§ 4 SGB XI<br />

(1) Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den<br />

Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstattung, soweit<br />

es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang <strong>der</strong> Leistungen richten sich nach <strong>der</strong><br />

Schwere <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre o<strong>der</strong> vollstationäre<br />

<strong>Pflege</strong> in Anspruch genommen wird.<br />

(2) Bei häuslicher und teilstationärer <strong>Pflege</strong> ergänzen die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

die familiäre, nachbarschaftliche o<strong>der</strong> sonstige ehrenamtliche <strong>Pflege</strong> und Betreuung.<br />

Bei teil- und vollstationärer <strong>Pflege</strong> werden die <strong>Pflege</strong>bedürftigen von Aufwendungen entlastet,<br />

die für ihre Versorgung nach Art und Schwere <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung<br />

tragen die <strong>Pflege</strong>bedürftigen selbst.<br />

(3) <strong>Pflege</strong>kassen, <strong>Pflege</strong>einrichtungen und <strong>Pflege</strong>bedürftige haben darauf hinzuwirken,<br />

dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

1. Leistungsarten/-inhalt<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung werden als Dienst-, Sach- und Geldleistungen<br />

(§§ 36 bis 45 SGB XI) sowie als Kostenerstattung (§ 91 SGB XI, § 40 Abs. 2 und 4<br />

SGB XI, 45b SGB XI) erbracht. Sie sollen dazu beitragen, den Bedarf des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung zu decken.<br />

Zur Grundpflege gehören die notwendigen pflegerischen nicht-medizinischen Hilfeleistungen<br />

bei den in § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI aufgeführten Verrichtungen sowie die Beaufsichtigung<br />

<strong>der</strong> Ausführung dieser Verrichtungen o<strong>der</strong> die Anleitung zur Selbstvornahme.<br />

Ziel <strong>der</strong> Hilfe ist soweit wie möglich die eigenständige Übernahme dieser Verrichtungen<br />

durch die pflegebedürftige Person.<br />

Die Behandlungspflege bei häuslicher <strong>Pflege</strong> (z. B. medizinische Hilfeleistungen wie Verbandswechsel)<br />

stellt keine Leistung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung dar; sie wird weiterhin durch<br />

die gesetzliche Krankenversicherung erbracht (§ 37 SGB V gilt; vgl. § 34 SGB XI). Die<br />

Behandlungspflege in teil- und vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen sowie in Kurzzeitpflegeeinrichtungen<br />

ist Bestandteil <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung.<br />

Soweit sich <strong>Pflege</strong>bedürftige in teil- und vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen sowie in<br />

Kurzzeitpflegeeinrichtungen befinden, umfasst das Leistungsspektrum auch die soziale<br />

Betreuung.<br />

Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören die in § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI aufgelisteten<br />

Tätigkeiten.<br />

Seite 1 zu § 4 SGB XI


2. Leistungsumfang<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung unterstützen die familiäre und nachbarschaftliche<br />

<strong>Pflege</strong>. Die <strong>Pflege</strong>versicherung stellt eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden<br />

Hilfeleistungen dar, die Eigenleistungen <strong>der</strong> Versicherten nicht entbehrlich machen.<br />

So obliegt es den Versicherten, einen durch die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

nicht gedeckten <strong>Pflege</strong>- und Betreuungsbedarf selbst sicherzustellen. Reichen die Mittel<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen hierfür nicht aus, führt dies ggf. zu einem Leistungsanspruch nach<br />

dem SGB XII, BVG, LAG, SGB VIII.<br />

3. Wirtschaftlichkeit<br />

Bei den Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung ist auf die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />

zu achten. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht bewilligungsfähig<br />

und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung bewirken<br />

(vgl. § 29 SGB XI).<br />

Seite 2 zu § 4 SGB XI


Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation<br />

§ 5 SGB XI<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen wirken bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin, dass frühzeitig<br />

alle geeigneten Leistungen <strong>der</strong> Prävention, <strong>der</strong> Krankenbehandlung und zur medizinischen<br />

Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu vermeiden.<br />

(2) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch nach Eintritt <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden<br />

Leistungen in vollem Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

zu überwinden, zu min<strong>der</strong>n sowie eine Verschlimmerung zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

1. Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen sind verpflichtet, im konkreten Bedarfsfall bei den zuständigen Leistungsträgern<br />

(z. B. Krankenkassen und Rentenversicherungsträger) frühzeitig darauf hinzuwirken,<br />

dass die in <strong>der</strong>en Leistungsrahmen fallenden Leistungen <strong>der</strong> Prävention, <strong>der</strong><br />

Krankenbehandlung und <strong>der</strong> medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt<br />

von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu vermeiden, die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu überwinden, zu min<strong>der</strong>n<br />

o<strong>der</strong> eine Verschlimmerung zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

(2) Kenntnis von notwendigen Leistungen <strong>der</strong> Prävention, <strong>der</strong> Krankenbehandlung und<br />

<strong>der</strong> medizinischen Rehabilitation erhalten die <strong>Pflege</strong>kassen insbeson<strong>der</strong>e durch das Gutachten<br />

des MDK sowie durch den behandelnden Arzt o<strong>der</strong> das behandelnde Krankenhaus<br />

(vgl. §§ 18 und 31 SGB XI).<br />

2. Aufgaben an<strong>der</strong>er Leistungsträger<br />

(1) Der Eintritt von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit – sowohl unterhalb <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I als auch nach<br />

den <strong>Pflege</strong>stufen I bis III (vgl. § 15 Abs. 1 SGB XI) – o<strong>der</strong> eine drohende <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

hat für sich alleine noch nicht zur Folge, dass die gegen an<strong>der</strong>e Leistungsträger bestehenden<br />

Leistungsansprüche ruhen o<strong>der</strong> wegfallen. Vielmehr haben die Leistungsträger<br />

auch bei drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> eingetretener <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ihre medizinischen und ergänzenden<br />

Leistungen mit dem Ziel einzusetzen, die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu vermeiden, zu<br />

min<strong>der</strong>n, zu überwinden o<strong>der</strong> ihre Verschlimmerung zu verhin<strong>der</strong>n. Voraussetzung ist aber,<br />

dass die speziellen Leistungsvoraussetzungen vorliegen.<br />

(2) Der weiter bestehenden Leistungspflicht <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung trägt<br />

§ 11 Abs. 2 SGB V Rechnung. Zur Abgrenzung hinsichtlich des Begriffs "aktivieren<strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>" siehe § 28 SGB XI.<br />

(3) Zum Vorrang von Rehabilitations- vor <strong>Pflege</strong>leistungen und zur vorläufigen Erbringung<br />

von Leistungen zur Rehabilitation durch die <strong>Pflege</strong>kasse siehe §§ 31 und 32 SGB XI.<br />

Seite 1 zu § 5 SGB XI


Eigenverantwortung<br />

§ 6 SGB XI<br />

(1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige<br />

Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung<br />

und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dazu beitragen, <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu<br />

vermeiden.<br />

(2) Nach Eintritt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit haben die <strong>Pflege</strong>bedürftigen an Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation und <strong>der</strong> aktivierenden <strong>Pflege</strong> mitzuwirken, um die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

zu überwinden, zu min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> eine Verschlimmerung zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

1. Mitwirkungspflicht<br />

Diese Bestimmung hebt – wie in § 1 SGB V für den Bereich <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

– die Verpflichtung <strong>der</strong> Versicherten hervor, durch eine gesundheitsbewusste<br />

Lebensführung sowie durch die Inanspruchnahme von Vorsorge- und Behandlungsmaßnahmen<br />

dazu beizutragen, <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu vermeiden. Diese Pflicht zur Mitwirkung<br />

besteht im Rahmen <strong>der</strong> §§ 60 ff. SGB I auch nach eingetretener <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit, wenn<br />

Erfolg versprechende Maßnahmen möglich sind, mit denen das Ausmaß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

verringert, eine Verschlimmerung verhütet o<strong>der</strong> sogar die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

überwunden werden kann.<br />

Seite 1 zu § 6 SGB XI


Aufklärung, Beratung<br />

§ 7 SGB XI<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen haben die Eigenverantwortung <strong>der</strong> Versicherten durch Aufklärung<br />

und Beratung über eine gesunde, <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu<br />

unterstützen und auf die Teilnahme an gesundheitsför<strong>der</strong>nden Maßnahmen hinzuwirken.<br />

(2) Die <strong>Pflege</strong>kassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in<br />

den mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbeson<strong>der</strong>e über die<br />

Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen sowie über die Leistungen und Hilfen an<strong>der</strong>er Träger, zu<br />

unterrichten und zu beraten. Mit Einwilligung des Versicherten haben <strong>der</strong> behandelnde<br />

Arzt, das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger<br />

unverzüglich die zuständige <strong>Pflege</strong>kasse zu benachrichtigen, wenn sich<br />

<strong>der</strong> Eintritt von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit abzeichnet o<strong>der</strong> wenn <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit festgestellt<br />

wird. Für die Beratung erfor<strong>der</strong>liche personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung<br />

des Versicherten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.<br />

(3) Zur Unterstützung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen bei <strong>der</strong> Ausübung seines Wahlrechts nach<br />

§ 2 Abs. 2 sowie zur För<strong>der</strong>ung des Wettbewerbs und <strong>der</strong> Überschaubarkeit des vorhandenen<br />

Angebots hat die zuständige <strong>Pflege</strong>kasse dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen unverzüglich<br />

nach Eingang seines Antrags auf Leistungen nach diesem Buch eine Vergleichsliste über<br />

die Leistungen und Vergütungen <strong>der</strong> zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtungen zu übermitteln, in<br />

<strong>der</strong>en Einzugsbereich die pflegerische Versorgung gewährleistet werden soll (Leistungs-<br />

und Preisvergleichsliste). Gleichzeitig ist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige über den nächstgelegenen<br />

<strong>Pflege</strong>stützpunkt (§ 92c), die <strong>Pflege</strong>beratung (§ 7a) und darüber zu unterrichten, dass die<br />

Beratung und Unterstützung durch den <strong>Pflege</strong>stützpunkt sowie die <strong>Pflege</strong>beratung unentgeltlich<br />

sind. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste ist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse vom Landesverband<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen zur Verfügung zu stellen und zeitnah fortzuschreiben; sie hat zumindest<br />

die für die <strong>Pflege</strong>einrichtungen jeweils geltenden Festlegungen <strong>der</strong> Vergütungsvereinbarungen<br />

nach dem Achten Kapitel und zur wohnortnahen Versorgung nach § 92c<br />

zu enthalten und ist von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse um die Festlegungen in den Verträgen zur integrierten<br />

Versorgung nach § 92b, an denen sie beteiligt ist, zu ergänzen. Zugleich ist dem<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen eine Beratung darüber anzubieten, welche <strong>Pflege</strong>leistungen für ihn in<br />

seiner persönlichen Situation in Betracht kommen. Ferner ist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige auf die<br />

Veröffentlichung <strong>der</strong> Ergebnisse von Qualitätsprüfungen hinzuweisen. Versicherte mit erheblichem<br />

allgemeinem Betreuungsbedarf sind in gleicher Weise, insbeson<strong>der</strong>e über anerkannte<br />

niedrigschwellige Betreuungsangebote, zu unterrichten und zu beraten.<br />

(4) Die <strong>Pflege</strong>kassen können sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach diesem<br />

Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an <strong>der</strong> Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation<br />

von Beratungsangeboten an<strong>der</strong>er Träger beteiligen; die Neutralität und Unabhängigkeit<br />

<strong>der</strong> Beratung ist zu gewährleisten.<br />

Seite 1 zu § 7 SGB XI


1. Aufklärung und Beratung<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen haben die Aufgabe, das von den Versicherten nach § 6 SGB XI erwartete<br />

eigenverantwortliche Handeln zu för<strong>der</strong>n. Die <strong>Pflege</strong>kassen haben die Pflicht zur<br />

Aufklärung, Beratung und Auskunft nach den §§ 13 bis 15 SGB I. Inhalt und Umfang dieser<br />

Aufgaben entsprechen dem auf diesen Gebieten von <strong>der</strong> GKV zu erfüllenden Auftrag.<br />

Als Aufklärungsmaßnahmen kommen insbeson<strong>der</strong>e Beiträge in Mitglie<strong>der</strong>zeitschriften und<br />

die Herausgabe von Informationsbroschüren in Betracht. Ggf. ist die Beantragung einer<br />

Leistung nach § 20 SGB V zu empfehlen.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Beratung sind die Angehörigen, <strong>der</strong> Lebenspartner und beteiligte Dritte im Bedarfsfall<br />

einzubeziehen. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e gegeben, wenn<br />

- die <strong>Pflege</strong> ehrenamtlich (z. B. von Angehörigen, Lebenspartnern o<strong>der</strong> Nachbarn)<br />

erbracht wird,<br />

- die Art o<strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> Erkrankung eine Kontaktaufnahme mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

erschwert,<br />

- eine Leistungspflicht nach § 44 SGB XI besteht.<br />

(3) Die Beratung/Auskunft soll möglichst frühzeitig erfolgen, damit ein nahtloser Übergang<br />

zur <strong>Pflege</strong>, insbeson<strong>der</strong>e im häuslichen Bereich, sowie die bestmögliche frühzeitige Nutzung<br />

aller zur Verfügung stehenden <strong>Pflege</strong>leistungen gewährleistet ist. Durch eine frühzeitige<br />

Beratung wird auch gewährleistet, dass <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige z. B. vor Inanspruchnahme<br />

eines ambulanten <strong>Pflege</strong>dienstes selbst – ggf. unter Einbeziehung seiner Angehörigen<br />

und seines Lebenspartners – überprüfen kann, welches Angebot für ihn in seiner<br />

persönlichen Situation geeignet bzw. bedarfsgerecht ist.<br />

2. Information durch Dritte<br />

Mit Einwilligung des Versicherten haben <strong>der</strong> behandelnde Arzt, das Krankenhaus, die Rehabilitations-<br />

und Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger unverzüglich die<br />

zuständige <strong>Pflege</strong>kasse zu benachrichtigen, wenn sich <strong>der</strong> Eintritt von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

wegen <strong>der</strong> Art, Schwere o<strong>der</strong> Dauer einer Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung abzeichnet o<strong>der</strong><br />

wenn <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit festgestellt wird. Nach Eingang dieser Information ist die <strong>Pflege</strong>kasse<br />

verpflichtet,<br />

- den Versicherten, seine Angehörigen und seinen Lebenspartner aufzuklären und zu<br />

beraten,<br />

- auf die in Frage kommenden Leistungen an<strong>der</strong>er Leistungsträger (z. B. geeignete<br />

Leistungen zur Rehabilitation) hinzuweisen,<br />

- die an<strong>der</strong>en Leistungsträger entsprechend zu unterrichten und<br />

Seite 2 zu § 7 SGB XI


- auf das Stellen von Leistungsanträgen sowohl bei ihr als auch bei an<strong>der</strong>en Leistungsträgern<br />

hinzuwirken (vgl. §§ 5, 18 Abs. 1 – letzter Halbsatz –, 31 und 32<br />

SGB XI).<br />

3. Beratungsangebote an<strong>der</strong>er Träger<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen haben die Möglichkeit, sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben<br />

aus ihren Verwaltungsmitteln (§ 46 Abs. 3 SGB XI) an <strong>der</strong> Finanzierung und arbeitsteiligen<br />

Organisation von Beratungsaufgaben an<strong>der</strong>er Träger zu beteiligen.<br />

Nach § 22 SGB IX haben gemeinsame örtliche Servicestellen <strong>der</strong> Rehabilitationsträger<br />

behin<strong>der</strong>ten und von Behin<strong>der</strong>ung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und<br />

Personensorgeberechtigten nach § 60 SGB IX Beratung und Unterstützung anzubieten.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen werden bei drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bestehen<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit an <strong>der</strong> Beratung<br />

und Unterstützung durch die gemeinsamen Servicestellen beteiligt. Näheres hierzu<br />

kann dem Gemeinsamen Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen zu den<br />

Auswirkungen in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung des SGB IX vom 18.06.2001 zu<br />

§§ 22 ff. SGB IX sowie <strong>der</strong> BAR-Rahmenvereinbarung Gemeinsame Servicestellen vom<br />

01.01.2008 entnommen werden.<br />

4. Ausgestaltung <strong>der</strong> Beratung<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige kann zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger<br />

wählen (vgl. Ziffer 2 zu § 2 SGB XI). In diesem Kontext ist Transparenz hinsichtlich <strong>der</strong><br />

bestehenden Versorgungsangebote von großer Bedeutung. Die <strong>Pflege</strong>kassen haben deshalb<br />

dem Versicherten unmittelbar nach Eingang des Antrags auf Leistungen <strong>der</strong> häuslichen,<br />

teil- o<strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> eine Vergleichsliste über Leistungen und Vergütungen<br />

<strong>der</strong> im maßgeblichen Einzugsbereich zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtungen zur Verfügung<br />

zu stellen. Die Vergleichslisten müssen mindestens<br />

• die geltenden Festlegungen <strong>der</strong> Vergütungsvereinbarungen mit zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtungen,<br />

• anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote,<br />

• Angaben zu den ggf. bestehenden <strong>Pflege</strong>stützpunkten (Anschrift, Öffnungszeiten,<br />

Telekommunikationsdaten) nach § 92c SGB XI sowie<br />

• ggf. Regelungen <strong>der</strong> kassenspezifischen Verträge über die integrierte Versorgung<br />

nach § 92b SGB XI<br />

enthalten.<br />

Neben <strong>der</strong> Zusendung <strong>der</strong> Leistungs- und Preisvergleichsliste ist dem Versicherten eine<br />

unentgeltliche Beratung über die individuell in Frage kommenden <strong>Pflege</strong>leistungen anzubieten<br />

und auf die Veröffentlichung <strong>der</strong> Ergebnisse von Qualitätsprüfungen in <strong>Pflege</strong>einrichtungen<br />

(§ 115 SGB XI) hinzuweisen<br />

Seite 3 zu § 7 SGB XI


<strong>Pflege</strong>beratung<br />

§ 7a SGB XI<br />

(1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben ab dem 1. Januar 2009<br />

Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen <strong>Pflege</strong>berater o<strong>der</strong> eine<br />

<strong>Pflege</strong>beraterin bei <strong>der</strong> Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- o<strong>der</strong> landesrechtlich<br />

vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung<br />

von Menschen mit <strong>Pflege</strong>-, Versorgungs- o<strong>der</strong> Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (<strong>Pflege</strong>beratung).<br />

Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung ist es insbeson<strong>der</strong>e,<br />

1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Feststellungen <strong>der</strong> Begutachtung<br />

durch den Medizinischen Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung systematisch zu erfassen<br />

und zu analysieren,<br />

2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lichen Sozialleistungen<br />

und gesundheitsför<strong>der</strong>nden, präventiven, kurativen, rehabilitativen<br />

o<strong>der</strong> sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen,<br />

3. auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />

einschließlich <strong>der</strong>en Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken,<br />

4. die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

einer verän<strong>der</strong>ten Bedarfslage anzupassen sowie<br />

5. bei beson<strong>der</strong>s komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und<br />

zu dokumentieren.<br />

Der Versorgungsplan beinhaltet insbeson<strong>der</strong>e Empfehlungen zu den im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 3, Hinweise zu dem dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot<br />

sowie zur Überprüfung und Anpassung <strong>der</strong> empfohlenen Maßnahmen. Bei<br />

Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden<br />

und allen an <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>, Versorgung und Betreuung Beteiligten anzustreben. Soweit<br />

Leistungen nach sonstigen bundes- o<strong>der</strong> landesrechtlichen Vorschriften erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />

sind die zuständigen Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel <strong>der</strong> Abstimmung einzubeziehen.<br />

Eine enge Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en Koordinierungsstellen, insbeson<strong>der</strong>e den<br />

gemeinsamen Servicestellen nach § 23 des Neunten Buches, ist sicherzustellen. Ihnen<br />

obliegende Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung können die <strong>Pflege</strong>kassen ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

auf Dritte übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ein Anspruch auf <strong>Pflege</strong>beratung<br />

besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt<br />

wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Vor dem 1. Januar<br />

2009 kann <strong>Pflege</strong>beratung gewährt werden, wenn und soweit eine <strong>Pflege</strong>kasse eine entsprechende<br />

Struktur aufgebaut hat. Es ist sicherzustellen, dass im jeweiligen <strong>Pflege</strong>stützpunkt<br />

nach § 92c <strong>Pflege</strong>beratung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden<br />

kann und die Unabhängigkeit <strong>der</strong> Beratung gewährleistet ist.<br />

Seite 1 zu § 7a SGB XI


(2) Auf Wunsch erfolgt die <strong>Pflege</strong>beratung unter Einbeziehung von Dritten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Angehörigen und Lebenspartnern, und in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Einrichtung,<br />

in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Anspruchsberechtigte lebt. Ein Versicherter kann einen Leistungsantrag<br />

nach diesem o<strong>der</strong> dem Fünften Buch auch gegenüber dem <strong>Pflege</strong>berater o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beraterin<br />

stellen. Der Antrag ist unverzüglich <strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>- o<strong>der</strong> Krankenkasse<br />

zu übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich<br />

dem <strong>Pflege</strong>berater o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beraterin zuleitet.<br />

(3) Die Anzahl von <strong>Pflege</strong>beratern und <strong>Pflege</strong>beraterinnen ist so zu bemessen, dass die<br />

Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse <strong>der</strong> Hilfesuchenden zeitnah und umfassend wahrgenommen<br />

werden können. Die <strong>Pflege</strong>kassen setzen für die persönliche Beratung und<br />

Betreuung durch <strong>Pflege</strong>berater und <strong>Pflege</strong>beraterinnen entsprechend qualifiziertes Personal<br />

ein, insbeson<strong>der</strong>e <strong>Pflege</strong>fachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte o<strong>der</strong> Sozialarbeiter<br />

mit <strong>der</strong> jeweils erfor<strong>der</strong>lichen Zusatzqualifikation. Zur erfor<strong>der</strong>lichen Anzahl und<br />

Qualifikation von <strong>Pflege</strong>beratern und <strong>Pflege</strong>beraterinnen gibt <strong>der</strong> Spitzenverband Bund<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen bis zum 31. August 2008 Empfehlungen ab. Die Qualifikationsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

nach Satz 2 müssen spätestens zum 30. Juni 2011 erfüllt sein.<br />

(4) Die <strong>Pflege</strong>kassen im Land haben <strong>Pflege</strong>berater und <strong>Pflege</strong>beraterinnen zur Sicherstellung<br />

einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den <strong>Pflege</strong>stützpunkten nach Anzahl<br />

und örtlicher Zuständigkeit aufeinan<strong>der</strong> abgestimmt bereitzustellen und hierüber einheitlich<br />

und gemeinsam Vereinbarungen bis zum 31. Oktober 2008 zu treffen. Die <strong>Pflege</strong>kassen<br />

können diese Aufgabe auf die Landesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen übertragen. Kommt<br />

eine Einigung bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht zustande,<br />

haben die Landesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen innerhalb eines Monats zu entscheiden;<br />

§ 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die <strong>Pflege</strong>kassen und die gesetzlichen Krankenkassen<br />

können zur Aufgabenwahrnehmung durch <strong>Pflege</strong>berater und <strong>Pflege</strong>beraterinnen von<br />

<strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Beauftragung nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches<br />

Gebrauch machen. Die durch die Tätigkeit von <strong>Pflege</strong>beratern und <strong>Pflege</strong>beraterinnen<br />

entstehenden Aufwendungen werden von den <strong>Pflege</strong>kassen getragen und zur Hälfte auf<br />

die Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3 Satz 1 angerechnet.<br />

(5) Zur Durchführung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung können die privaten Versicherungsunternehmen,<br />

die die private <strong>Pflege</strong>-Pflichtversicherung durchführen, <strong>Pflege</strong>berater und <strong>Pflege</strong>beraterinnen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen für die bei ihnen versicherten Personen nutzen. Dies setzt eine vertragliche<br />

Vereinbarung mit den <strong>Pflege</strong>kassen über Art, Inhalt und Umfang <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />

sowie über die Vergütung <strong>der</strong> hierfür je Fall entstehenden Aufwendungen voraus.<br />

Soweit Vereinbarungen mit den <strong>Pflege</strong>kassen nicht zustande kommen, können die privaten<br />

Versicherungsunternehmen, die die private <strong>Pflege</strong>-Pflichtversicherung durchführen,<br />

untereinan<strong>der</strong> Vereinbarungen über eine abgestimmte Bereitstellung von <strong>Pflege</strong>beratern<br />

und <strong>Pflege</strong>beraterinnen treffen.<br />

(6) <strong>Pflege</strong>berater und <strong>Pflege</strong>beraterinnen sowie sonstige mit <strong>der</strong> Wahrnehmung von Aufgaben<br />

nach Absatz 1 befasste Stellen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen <strong>der</strong> örtlichen Altenhil-<br />

fe und für die Gewährung <strong>der</strong> Hilfe zur <strong>Pflege</strong> nach dem Zwölften Buch zu bestimmende<br />

Stellen,<br />

Seite 2 zu § 7a SGB XI


2. Unternehmen <strong>der</strong> privaten Kranken- und <strong>Pflege</strong>versicherung,<br />

3. <strong>Pflege</strong>einrichtungen und Einzelpersonen nach § 77,<br />

4. Mitglie<strong>der</strong> von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen<br />

Engagement bereite Personen und Organisationen sowie<br />

5. Agenturen für Arbeit und Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende,<br />

dürfen Sozialdaten für Zwecke <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung nur erheben, verarbeiten und nutzen,<br />

soweit dies zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben nach diesem Buch erfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> durch Rechtsvorschriften<br />

des Sozialgesetzbuches o<strong>der</strong> Regelungen des Versicherungsvertrags- o<strong>der</strong><br />

des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet o<strong>der</strong> erlaubt ist.<br />

(7) Über die Erfahrungen mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung legt <strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2011 einen unter wissenschaftlicher<br />

Begleitung zu erstellenden Bericht vor. Er kann hierzu Mittel nach § 8 Abs.<br />

3 einsetzen.<br />

1. Allgemeines<br />

Der Anspruch auf <strong>Pflege</strong>beratung soll mit Blick auf die Vielfalt <strong>der</strong> vorhandenen Versorgungsangebote<br />

dazu beitragen, jedem pflegebedürftigen Versicherten eine an seinem<br />

persönlichen Bedarf ausgerichtete, qualifizierte <strong>Pflege</strong>, Betreuung und Behandlung zukommen<br />

zu lassen. Mit dieser Zielsetzung ist die <strong>Pflege</strong>beratung im Sinne eines individuellen<br />

Fallmanagements als Einzelfallhilfe auszugestalten und geht insoweit über den Aufklärungs-<br />

und Beratungsauftrag nach § 7 SGB XI hinaus.<br />

2. Anspruchsberechtigung<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>beratung haben Leistungsempfänger nach dem SGB XI sowie Antragsteller<br />

auf SGB XI-Leistungen, die erkennbar einen Hilfebedarf (d.h. es kann nicht von<br />

vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Leistungsberechtigung nach SGB XI besteht)<br />

und entsprechenden Beratungsbedarf haben. Ein individueller, einklagbarer<br />

Rechtsanspruch besteht ab 01.01.2009. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne <strong>Pflege</strong>kassen<br />

auch schon vor dem 01.01.2009 <strong>Pflege</strong>beratung anbieten, wenn sie bereits über<br />

entsprechende Strukturen verfügen. Die Inanspruchnahme <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung ist freiwillig.<br />

3. Organisation <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen sind dafür verantwortlich, dass für die <strong>Pflege</strong>beratung ihrer Versicherten<br />

in ausreichendem Maße <strong>Pflege</strong>berater zur Verfügung stehen. Der Anspruch auf <strong>Pflege</strong>beratung<br />

besteht unmittelbar gegenüber <strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse, unabhängig davon,<br />

ob in einem Land <strong>Pflege</strong>stützpunkte (§ 92c SGB XI) eingerichtet sind. Die <strong>Pflege</strong>beratung<br />

kann dem Versicherten sowohl in den Kassenräumen angeboten werden als auch auf<br />

dessen Wunsch hin in seiner häuslichen Umgebung o<strong>der</strong> in einer Einrichtung, in <strong>der</strong> er<br />

Seite 3 zu § 7a SGB XI


lebt erfolgen. Der Begriff „Einrichtung“ ist, entsprechend <strong>der</strong> Ausrichtung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung,<br />

weit auszulegen. Dies kann ein <strong>Pflege</strong>heim o<strong>der</strong> ein Wohnheim für behin<strong>der</strong>te Menschen<br />

sein aber auch ein Ort, an dem <strong>der</strong> Versicherte sich nur vorübergehend aufhält, z.<br />

B. eine Rehabilitationseinrichtung o<strong>der</strong> ein Krankenhaus. In die Beratung sollen Angehörige<br />

und Lebenspartner sowie sonstige mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> befasste Personen, z. B. <strong>Pflege</strong>- o<strong>der</strong><br />

Betreuungskräfte o<strong>der</strong> Nachbarn, einbezogen werden.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen können zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung<br />

durch <strong>Pflege</strong>berater Aufgaben ganz o<strong>der</strong> teilweise auf Dritte übertragen, z. B. auf<br />

<strong>Pflege</strong>beratungsstellen o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Beauftragung eines an<strong>der</strong>en Sozialleistungsträgers<br />

mit dessen Zustimmung nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 88 bis 92 SGB X<br />

Gebrauch machen. Dies können auch an<strong>der</strong>e <strong>Pflege</strong>kassen o<strong>der</strong> Sozialhilfeträger sein. In<br />

diesen Fällen sind dem beauftragten Sozialleistungsträger die erbrachten Sozialleistungen<br />

sowie die entstandenen Kosten zu erstatten.<br />

Sofern ein <strong>Pflege</strong>stützpunkt in <strong>der</strong> Nähe des Wohnortes des <strong>Pflege</strong>bedürftigen eingerichtet<br />

ist, muss die <strong>Pflege</strong>kasse sicherstellen, dass die <strong>Pflege</strong>beratung auch dort in Anspruch<br />

genommen werden kann (§ 7a Abs. 1 Satz 8 SGB XI). Dies schränkt die Freiheit des Versicherten<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung jedoch nicht ein. Auch<br />

wenn ein <strong>Pflege</strong>stützpunkt eingerichtet ist muss sichergestellt sein, dass <strong>der</strong> Versicherte –<br />

sofern er es wünscht – die <strong>Pflege</strong>beratung weiterhin bei seiner <strong>Pflege</strong>kasse erhalten kann.<br />

4. Inhalt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung<br />

Aufgabenschwerpunkte <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung können je nach Bedarf im Einzelfall in Abstimmung<br />

mit allen Beteiligten insbeson<strong>der</strong>e sein, die<br />

• Feststellung <strong>der</strong> Hilfebedarfe im konkreten Einzelfall, in <strong>der</strong> Regel auf Basis des<br />

MDK-Gutachtens,<br />

• Klärung von Ansprüchen und Entscheidungen über Leistungsanträge, soweit es<br />

den eigenen Kompetenzbereich betrifft; darüber hinaus das Hinwirken auf Leistungen<br />

an<strong>der</strong>er Träger,<br />

• Zusammenstellung und Sicherung von passgenauen gesundheitsför<strong>der</strong>nden, präventiven,<br />

kurativen, rehabilitativen o<strong>der</strong> sonstigen medizinischen sowie pflegerischen<br />

und sozialen Hilfen (Erstellen eines Versorgungsplans),<br />

• Koordinierung und Steuerung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Hilfe- und Unterstützungsleistungen,<br />

• Nachsteuerung bei Verän<strong>der</strong>ungen im Hilfebedarf sowie<br />

• Auswertung und Dokumentation des Hilfeprozesses bei beson<strong>der</strong>s komplexen<br />

Fallgestaltungen.<br />

Die <strong>Pflege</strong>beratung hat damit neben <strong>der</strong> Beratungs- auch weitgehende Unterstützungsfunktion.<br />

Diese ist jedoch ausschließlich auf die Feststellung, Steuerung und Planung von<br />

entsprechenden Sozialleistungen und ergänzenden Hilfen gerichtet und nicht als Alltagsbegleitung<br />

zu verstehen, die etwa im Bereich <strong>der</strong> Hauswirtschaft o<strong>der</strong> sozialen Betreuung<br />

anzusiedeln ist.<br />

Seite 4 zu § 7a SGB XI


Neben den Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung werden in die Versorgungsplanung insbeson<strong>der</strong>e<br />

Leistungen nach dem SGB V (z. B. häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel),<br />

SGB XII (z. B. Hilfe zur <strong>Pflege</strong>) sowie komplementäre Leistungen (z. B. Besuchs- o<strong>der</strong><br />

Fahrdienste o<strong>der</strong> „Essen auf Rä<strong>der</strong>n“) einzubeziehen sein. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit<br />

mit den zuständigen Sozialleistungsträgern sowie weiteren Beratungs- und<br />

Koordinierungsstellen sicherzustellen. Soweit ein Rehabilitationsbedarf in Betracht kommt,<br />

sollten ggf. auch die gemeinsamen Servicestellen nach §§ 22 ff. SGB IX eingebunden<br />

werden.<br />

Vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts des Versicherten (§ 2 SGB XI) und<br />

<strong>der</strong> weiterhin bei den jeweils zuständigen Leistungsträgern angesiedelten Kompetenz hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Leistungsentscheidungen hat <strong>der</strong> Versorgungsplan keinen zwingenden und<br />

rechtsverbindlichen, son<strong>der</strong>n lediglich einen empfehlenden Charakter.<br />

In Konkretisierung zur allgemeinen Regelung des § 16 SGB I ist in § 7a Abs. 2 Satz 2<br />

SGB XI explizit geregelt, dass Leistungsanträge nach dem SGB XI und SGB V auch gegenüber<br />

den <strong>Pflege</strong>beratern gestellt werden können. Sofern <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>berater nicht selbst<br />

entscheidungsbefugt ist, leitet er den Antrag an den zuständigen Leistungsträger weiter.<br />

Dies wird insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung durch beauftragte <strong>Pflege</strong>berater an<strong>der</strong>er<br />

Träger von Bedeutung sein. In diesen Fällen ist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>berater auch über die Leistungsentscheidung<br />

des zuständigen Trägers zu informieren.<br />

5. Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>Pflege</strong>berater<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen haben für die persönliche Beratung durch <strong>Pflege</strong>berater entsprechend<br />

qualifiziertes Personal einzusetzen; insbeson<strong>der</strong>e sind damit <strong>Pflege</strong>fachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte<br />

o<strong>der</strong> SozialarbeiterInnen mit <strong>der</strong> jeweils erfor<strong>der</strong>lichen Zusatzqualifikation<br />

gemeint. Näheres ist den Empfehlungen zur erfor<strong>der</strong>lichen Anzahl und Qualifikation<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>berater zu entnehmen, die <strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

bis zum 31. August 2008 abgeben wird. Die Qualifikationsanfor<strong>der</strong>ungen müssen bis spätestens<br />

30. Juni 2011 erfüllt sein.<br />

6. Finanzierung<br />

Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen für die <strong>Pflege</strong>beratung werden über den Leistungshaushalt<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse getragen.<br />

Seite 5 zu § 7a SGB XI


(1) ..........<br />

(2) ..........<br />

Gemeinsame Verantwortung<br />

§ 8 SGB XI<br />

(3) Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>versicherung mit 5 Millionen Euro im Kalen<strong>der</strong>jahr Modellvorhaben zur Weiterentwicklung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung, insbeson<strong>der</strong>e zur Entwicklung neuer qualitätsgesicherter<br />

Versorgungsformen für <strong>Pflege</strong>bedürftige, durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren.<br />

Dabei sind vorrangig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen<br />

Budgets sowie neue Wohnkonzepte für <strong>Pflege</strong>bedürftige zu erproben. Bei <strong>der</strong><br />

Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen<br />

des Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung beson<strong>der</strong>s pauschalierter<br />

<strong>Pflege</strong>sätze von § 84 Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. Mehrbelastungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung,<br />

die dadurch entstehen, dass <strong>Pflege</strong>bedürftige, die <strong>Pflege</strong>geld beziehen, durch<br />

Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere Leistungen als das <strong>Pflege</strong>geld erhalten, sind<br />

in das nach Satz 1 vorgesehene För<strong>der</strong>volumen einzubeziehen. Die Modellvorhaben sind<br />

auf längstens fünf Jahre zu befristen. Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jeweiligen<br />

Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr übertragen werden.<br />

Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung<br />

<strong>der</strong> Modellvorhaben; Die Modellvorhaben sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit<br />

abzustimmen. Soweit finanzielle Interessen einzelner Län<strong>der</strong> berührt werden,<br />

sind diese zu beteiligen. Näheres über das Verfahren zur Auszahlung <strong>der</strong> aus dem Ausgleichsfonds<br />

zu finanzierenden För<strong>der</strong>mittel regeln <strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

und das Bundesversicherungsamt durch Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist<br />

eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. § 45c Abs. 4 Satz 6 gilt<br />

entsprechend.<br />

1. Allgemeines<br />

Diese Regelung zielt mit Blick auf die demographische Entwicklung darauf ab, rechtzeitig<br />

die Versorgungsstrukturen und -konzepte in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung weiterzuentwickeln.<br />

Im Mittelpunkt stehen dabei die individuellen Bedürfnisse <strong>der</strong> Betroffenen. Vorrangig sollen<br />

personenbezogene Budgets sowie die Umsetzung neuer Wohnkonzepte für <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

modellhaft erprobt werden. Ermöglicht wird damit auch ein Abweichen von den<br />

<strong>der</strong>zeitigen vergütungsrechtlichen Regelungen.<br />

Ziele, Dauer, Inhalte, Ausgestaltung und Durchführung <strong>der</strong> Modellvorhaben bestimmt <strong>der</strong><br />

Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen. Die För<strong>der</strong>mittel werden unmittelbar aus dem<br />

Ausgleichsfond <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung finanziert.<br />

Seite 1 zu § 8 SGB XI


Verhältnis <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

zu an<strong>der</strong>en Sozialleistungen<br />

§ 13 SGB XI<br />

(1) Den Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

1. nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende<br />

Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,<br />

2. aus <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung und<br />

3. aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung o<strong>der</strong> Unfallfürsorge<br />

vor.<br />

(2) Die Leistungen <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben<br />

unberührt.<br />

(3) Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur <strong>Pflege</strong><br />

1. nach dem Zwölften Buch,<br />

2. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem<br />

Flüchtlingshilfegesetz,<br />

3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen,<br />

die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,<br />

vor. Leistungen zur <strong>Pflege</strong> nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit<br />

Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung nicht erbracht werden o<strong>der</strong> diese Gesetze dem Grunde<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Höhe nach weiter gehende Leistungen als die <strong>Pflege</strong>versicherung vorsehen.<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen nach dem Zwölften<br />

Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind<br />

im Verhältnis zur <strong>Pflege</strong>versicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen<br />

nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>leistungen zu gewähren.<br />

(3a) Die Leistungen nach § 45b finden bei den Fürsorgeleistungen zur <strong>Pflege</strong> nach Absatz<br />

3 Satz 1 keine Berücksichtigung.<br />

(4) Treffen <strong>Pflege</strong>leistungen mit Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe o<strong>der</strong> mit weiter gehenden<br />

<strong>Pflege</strong>leistungen nach dem Zwölften Buch zusammen, sollen die <strong>Pflege</strong>kassen<br />

und <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe vereinbaren, dass im Verhältnis zum <strong>Pflege</strong>bedürftigen nur<br />

eine Stelle die Leistungen übernimmt und die an<strong>der</strong>e Stelle die Kosten <strong>der</strong> von ihr zu tragenden<br />

Leistungen erstattet.<br />

(5) Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen<br />

und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, <strong>der</strong>en Gewährung von an<strong>der</strong>en<br />

Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen<br />

aus privaten <strong>Pflege</strong>versicherungen, die <strong>der</strong> Art und dem Umfang nach den Leistungen<br />

<strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weiter<br />

Seite 1 zu § 13 SGB XI


gehende o<strong>der</strong> ergänzende Leistungen aus einer privaten <strong>Pflege</strong>versicherung von <strong>der</strong> Einkommensermittlung<br />

ausschließen, bleiben unberührt.<br />

(6) Wird <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 o<strong>der</strong> eine vergleichbare Geldleistung an eine <strong>Pflege</strong>person<br />

(§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei <strong>der</strong> Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person unberücksichtigt. Dies gilt nicht<br />

1. in den Fällen des § 1361 Abs. 3, <strong>der</strong> §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

2. für Unterhaltsansprüche <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person, wenn von dieser erwartet werden kann,<br />

ihren Unterhaltsbedarf ganz o<strong>der</strong> teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gera<strong>der</strong> Linie verwandt ist.<br />

1. Nachrangigkeit von Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung sind gegenüber gesetzlichen Entschädigungsleistungen<br />

nachrangig. Das Zusammentreffen <strong>der</strong> Leistungsansprüche wird im § 34 SGB XI<br />

geregelt. Das dort normierte Ruhen <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse stellt sicher, dass <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige insgesamt die höchste ihm zustehende Leistung erhält (vgl. Ziffer 2 zu<br />

§ 34 SGB XI).<br />

2. Nebeneinan<strong>der</strong> von Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung und von an<strong>der</strong>en Sozialleistungsträgern<br />

(1) Die häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V umfasst neben <strong>der</strong> Behandlungspflege<br />

auch die im Einzelfall notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.<br />

Die Erbringung dieser Leistung führt nach § 34 Abs. 2 SGB XI zum Ruhen des<br />

Anspruchs auf Leistungen bei häuslicher <strong>Pflege</strong> nach den §§ 36 bis 39 SGB XI (zur Beson<strong>der</strong>heit<br />

beim Bezug von <strong>Pflege</strong>geld vgl. Ziffer 3 Abs. 1 zu § 34 SGB XI). Demgegenüber<br />

wird die häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V neben den Leistungen<br />

nach den §§ 36 bis 39 SGB XI erbracht. Soweit die Satzung <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

bestimmt, dass zusätzlich zur Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche<br />

Versorgung erbracht wird, endet dieser satzungsgemäße Leistungsanspruch mit Eintritt<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit im Sinne des SGB XI (§ 37 Abs. 2 Satz 4 SGB V), so dass insoweit<br />

Leistungen <strong>der</strong> Krankenkasse und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse nicht zusammentreffen.<br />

(2) Die Haushaltshilfe (§ 112 SGB III, § 38 SGB V, § 54 SGB IX i. V. m. § 28 SGB VI bzw.<br />

§ 42 SGB VII) ist aufgrund <strong>der</strong> gesetzlichen Ausgestaltungsmodalitäten umfassend und<br />

ohne beson<strong>der</strong>e Abgrenzungsregelungen zu erbringen. Sie beinhaltet generell die Versorgung<br />

des gesamten Haushalts und schließt etwa bei <strong>der</strong> Beschaffung und Zubereitung<br />

<strong>der</strong> Mahlzeiten alle üblicherweise im Haushalt zu versorgenden Personen ein. Der Inhalt<br />

<strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> wird nach §§ 36 bis 39 SGB XI im Gegensatz hierzu auf die im Einzelfall<br />

notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung begrenzt. Wird die<br />

hauswirtschaftliche Versorgung bereits im Rahmen <strong>der</strong> Erbringung von Haushaltshilfe<br />

durch an<strong>der</strong>e Sozialleistungsträger zur Verfügung gestellt, besteht keine Notwendigkeit für<br />

eine hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong>. Diese ist dann<br />

Seite 2 zu § 13 SGB XI


allein auf grundpflegerische Leistungen auszurichten. Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld besteht<br />

neben Haushaltshilfe.<br />

(3) Weitere Erläuterungen siehe auch Ziffer 3 zu § 34 SGB XI.<br />

3. Vorrangigkeit von Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

(1) Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung gehen den von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängigen<br />

Sozialleistungen zur <strong>Pflege</strong> grundsätzlich vor. Soweit gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

kein Leistungsanspruch besteht, weil<br />

- keine <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt o<strong>der</strong><br />

- <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige Hilfe für an<strong>der</strong>e Verrichtungen als die nach § 14 Abs. 4 SGB XI<br />

benötigt,<br />

bleibt <strong>der</strong> Anspruch auf die fürsorgerischen Leistungen – insbeson<strong>der</strong>e auf Sozialhilfe –<br />

erhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, § 26c Abs. 1 Satz 2 BVG).<br />

(2) Ferner bleiben die Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen unberührt<br />

mit <strong>der</strong> Folge, dass die Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe, die Träger <strong>der</strong> Kriegsopferfürsorge<br />

und die Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe die Leistungen umfassend – also einschließlich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

– zur Verfügung zu stellen haben (§ 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Das hat zur<br />

Folge, dass die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung im häuslichen Bereich in vollem Umfang<br />

zur Verfügung stehen. Zum Ausgleich <strong>der</strong> pflegebedingten Aufwendungen in vollstationären<br />

Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen beteiligen sich die <strong>Pflege</strong>kassen<br />

an den Aufwendungen dieser Einrichtungen mit 10 v. H. des Heimentgelts, maximal<br />

256,00 EUR im Kalen<strong>der</strong>monat. Zu den Einzelheiten siehe Erläuterungen zu § 43a<br />

SGB XI.<br />

4. Zusammentreffen von Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung mit Leistungen nach dem<br />

SGB XII bzw. SGB VIII<br />

Soweit <strong>Pflege</strong>leistungen nach diesem Gesetz mit Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe o<strong>der</strong><br />

mit weiter gehenden <strong>Pflege</strong>leistungen nach dem SGB XII zusammentreffen, sollen zur<br />

Vermeidung verschiedener Zuständigkeiten auf <strong>der</strong> Landes- bzw. Ortsebene die Träger<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und die Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe Vereinbarungen treffen, damit nur ein<br />

Träger die Leistungen insgesamt übernimmt und <strong>der</strong> jeweils zuständige an<strong>der</strong>e Träger die<br />

von ihm zu tragenden Kosten <strong>der</strong> Leistung erstattet (vgl. § 88 SGB X).<br />

5. Zusammentreffen von Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung mit Fürsorgeleistungen zur<br />

<strong>Pflege</strong><br />

Der allgemeine Grundsatz hinsichtlich des Zusammentreffens <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung mit<br />

denen <strong>der</strong> Fürsorgeleistungen zur <strong>Pflege</strong> wird insoweit durchbrochen, als die zusätzlichen<br />

Seite 3 zu § 13 SGB XI


Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI bei den Fürsorgeleistungen zur <strong>Pflege</strong> keine<br />

Berücksichtigung finden. Beide Leistungsansprüche bestehen daher nebeneinan<strong>der</strong>.<br />

6. Nichtanrechnung <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung als Einkommen<br />

Das an <strong>Pflege</strong>bedürftige gezahlte <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI und das <strong>Pflege</strong>geld aus<br />

<strong>der</strong> PKV stellen keine Einnahmen zum Lebensunterhalt und kein Gesamteinkommen dar,<br />

das bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Familienversicherung nach § 10 SGB V und bei <strong>der</strong> Belastungsgrenze<br />

nach § 62 SGB V zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt in Bezug auf die <strong>Pflege</strong>person,<br />

und zwar ungeachtet dessen, ob <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige das <strong>Pflege</strong>geld in voller Höhe<br />

o<strong>der</strong> nur teilweise an die <strong>Pflege</strong>person weiterleitet (vgl. Artikel 26 Nr. 1 <strong>Pflege</strong>VG; Urteil<br />

des BSG vom 08.12.1992 – 1 RK 11/92 –, USK 9273; Gemeinsames Rundschreiben <strong>der</strong><br />

Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt vom<br />

01.01.2007, Ziffer 7 sowie Gemeinsames Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

zum Gesamteinkommen vom 21.03.2006, Ziffer 5.1). Etwas an<strong>der</strong>es gilt nur<br />

dann, wenn die <strong>Pflege</strong> im Rahmen eines zwischen <strong>Pflege</strong>bedürftigen und <strong>Pflege</strong>person<br />

bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erbracht wird. Ggf. bestimmt sich die notwendige<br />

Berücksichtigung bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> §§ 10 und 62 SGB V nach dem vom <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

gezahlten Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, und nicht danach, inwieweit<br />

dieses tatsächlich aus dem <strong>Pflege</strong>geld bestritten wird.<br />

7. Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

Wird <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI o<strong>der</strong> eine vergleichbare Geldleistung an eine <strong>Pflege</strong>person<br />

weitergeleitet, bleibt dies bei <strong>der</strong> Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person unberücksichtigt. Diese Regelung steht nicht im<br />

unmittelbaren Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen, <strong>der</strong> Höhe und <strong>der</strong><br />

Zahlungsweise des <strong>Pflege</strong>geldes. Nach den Gesetzesmaterialien soll sichergestellt werden,<br />

dass die <strong>Pflege</strong>person das <strong>Pflege</strong>geld möglichst ungeschmälert erhält. So wird erreicht,<br />

dass z. B. bei einer geschiedenen Ehefrau nicht mehr <strong>der</strong> Unterhaltsanspruch gegenüber<br />

dem geschiedenen Ehemann gemin<strong>der</strong>t wird, wenn sie für die <strong>Pflege</strong> des gemeinsamen<br />

pflegebedürftigen Kindes <strong>Pflege</strong>geld erhält.<br />

Seite 4 zu § 13 SGB XI


Begriff <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

§ 14 SGB XI<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen,<br />

geistigen o<strong>der</strong> seelischen Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung für die gewöhnlichen und regelmäßig<br />

wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich<br />

für mindestens sechs Monate, in erheblichem o<strong>der</strong> höherem Maße (§ 15) <strong>der</strong> Hilfe<br />

bedürfen.<br />

(2) Krankheiten o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ungen im Sinne des Absatzes 1 sind:<br />

1. Verluste, Lähmungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,<br />

2. Funktionsstörungen <strong>der</strong> inneren Organe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sinnesorgane,<br />

3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- o<strong>der</strong> Orientierungsstörungen<br />

sowie endogene Psychosen, Neurosen o<strong>der</strong> geistige Behin<strong>der</strong>ungen.<br />

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in <strong>der</strong> Unterstützung, in <strong>der</strong> teilweisen o<strong>der</strong><br />

vollständigen Übernahme <strong>der</strong> Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens o<strong>der</strong> in Beaufsichtigung<br />

o<strong>der</strong> Anleitung mit dem Ziel <strong>der</strong> eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.<br />

(4) Gewöhnliche und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1<br />

sind:<br />

1. im Bereich <strong>der</strong> Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das<br />

Kämmen, Rasieren, die Darm- o<strong>der</strong> Blasenentleerung,<br />

2. im Bereich <strong>der</strong> Ernährung das mundgerechte Zubereiten o<strong>der</strong> die Aufnahme <strong>der</strong><br />

Nahrung,<br />

3. im Bereich <strong>der</strong> Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und<br />

Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen o<strong>der</strong> das Verlassen und Wie<strong>der</strong>aufsuchen<br />

<strong>der</strong> Wohnung,<br />

4. im Bereich <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen<br />

<strong>der</strong> Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen <strong>der</strong> Wäsche und Kleidung o<strong>der</strong> das<br />

Beheizen.<br />

1. Ausmaß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

(1) Leistungsberechtigt nach dem SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen,<br />

geistigen o<strong>der</strong> seelischen Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung für die gewöhnlichen und regelmäßig<br />

wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich<br />

für mindestens sechs Monate, in erheblichem o<strong>der</strong> höherem Maße <strong>der</strong> Hilfe bedürfen.<br />

Geringfügige o<strong>der</strong> nur kurzzeitig erfor<strong>der</strong>liche Hilfeleistungen unterhalb <strong>der</strong><br />

Schwelle <strong>der</strong> erheblichen Hilfebedürftigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1<br />

SGB XI sind nicht von <strong>der</strong> Solidargemeinschaft <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherten zu finanzieren.<br />

Dies gilt auch, wenn Hilfebedürftigkeit nur bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung be-<br />

Seite 1 zu § 14 SGB XI


steht. Für diesen Hilfebedarf kann und soll <strong>der</strong> Einzelne – entsprechend dem Grundsatz<br />

<strong>der</strong> Subsidiarität solidarischer Hilfen gegenüber <strong>der</strong> Eigenverantwortung – selbst einstehen.<br />

Leistungsberechtigt nach dem SGB XI sind seit dem 01.07.2008 auch Personen mit einem<br />

auf Dauer bestehenden erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und<br />

Betreuung, die einen Hilfebedarf im Bereich <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung haben, <strong>der</strong> nicht das Ausmaß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erreicht. Grundlage für die<br />

Leistungsgewährung sind die in § 45a Abs. 2 SGB XI genannten Kriterien. Der Leistungsanspruch<br />

dieser Versicherten ist allerdings beschränkt auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen<br />

nach § 45b SGB XI. In stationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen kann dieser Personenkreis<br />

ebenfalls zusätzliche Aktivierung und Betreuung erhalten (vgl. § 87b SGB XI).<br />

(2) Hinsichtlich <strong>der</strong> Eigenbeteiligungen besteht aber evtl. ein Anspruch auf die fürsorgerischen<br />

Leistungen bzw. ein Anspruch auf Einglie<strong>der</strong>ungshilfe nach dem SGB XII bzw.<br />

SGB VIII (vgl. Ziffer 3 Abs. 1 zu § 13 SGB XI).<br />

2. Dauer <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

(1) Der Leistungsanspruch nach dem SGB XI setzt eine auf Dauer, voraussichtlich für<br />

mindestens sechs Monate, bestehende Hilfebedürftigkeit bei <strong>der</strong> Ausübung bestimmter<br />

Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens voraus. Der Einschub "voraussichtlich für<br />

mindestens sechs Monate" präzisiert den Begriff "auf Dauer" in mehrfacher Hinsicht. Zum<br />

einen wird festgelegt, dass nur Zeiträume von mindestens sechs Monaten die Voraussetzung<br />

"auf Dauer" erfüllen. Zum an<strong>der</strong>en wird verdeutlicht, dass bereits vor Ablauf von<br />

sechs Monaten eine Entscheidung über das Vorliegen von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit getroffen<br />

werden kann, wenn vorhersehbar ist, dass <strong>der</strong> Zustand <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit mindestens<br />

sechs Monate andauern wird. Vor Ablauf von sechs Monaten ist auch dann die Anerkennung<br />

von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit möglich, wenn vorhersehbar ist, dass das Ausmaß <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit<br />

zwar vermin<strong>der</strong>t werden kann, diese in erheblichem (<strong>Pflege</strong>stufe I) o<strong>der</strong> höherem<br />

(<strong>Pflege</strong>stufe II) Maße aber mindestens sechs Monate andauern wird. <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

auf Dauer ist auch gegeben, wenn <strong>der</strong> Hilfebedarf nur deshalb nicht über sechs<br />

Monate hinausgeht, weil die zu erwartende Lebensspanne voraussichtlich weniger als<br />

sechs Monate beträgt.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Bestimmung des Sechs-Monats-Zeitraums ist vom Eintritt <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit<br />

und nicht vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Begutachtung auszugehen.<br />

Seite 2 zu § 14 SGB XI


3. Formen <strong>der</strong> Hilfeleistung<br />

(1) Der Bedarf an Hilfe beruht darauf, dass die Fähigkeit, bestimmte Verrichtungen im Ablauf<br />

des täglichen Lebens auszuüben, eingeschränkt o<strong>der</strong> nicht vorhanden ist.<br />

Die Hilfe muss in Form <strong>der</strong> Unterstützung bei den pflegerelevanten Verrichtungen des täglichen<br />

Lebens, <strong>der</strong> teilweisen o<strong>der</strong> vollständigen Übernahme dieser Verrichtungen o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Beaufsichtigung <strong>der</strong> Ausführung dieser Verrichtungen o<strong>der</strong> Anleitung zur Selbstvornahme<br />

durch die <strong>Pflege</strong>person erfor<strong>der</strong>lich sein. Ziel <strong>der</strong> Hilfe ist soweit wie möglich die<br />

eigenständige Übernahme <strong>der</strong> Verrichtungen durch die pflegebedürftige Person (aktivierende<br />

<strong>Pflege</strong>). Bei <strong>der</strong> Beurteilung, ob und ggf. in welcher Form Hilfe benötigt wird, ist das<br />

häusliche und soziale Umfeld des Antragstellers zu berücksichtigen. Ein Hilfebedarf kann<br />

nicht allein deshalb verneint werden, weil sich <strong>der</strong> Antragsteller tagsüber außerhalb <strong>der</strong><br />

Wohnung aufhält.<br />

(2) Unterstützung bedeutet, den Antragsteller durch die Bereitstellung sächlicher Hilfen in<br />

die Lage zu versetzen eine Verrichtung selbständig durchzuführen. Dazu gehört z. B.<br />

beim Gehen die Bereitstellung eines Rollators.<br />

(3) Bei <strong>der</strong> vollständigen Übernahme <strong>der</strong> Verrichtungen handelt es sich um die unmittelbare<br />

Erledigung <strong>der</strong> Verrichtungen des täglichen Lebens durch die <strong>Pflege</strong>person. Eine teilweise<br />

Übernahme bedeutet, dass die <strong>Pflege</strong>person die Durchführung von Einzelhandlungen<br />

im Ablauf <strong>der</strong> Verrichtungen gewährleisten muss. Sowohl die vollständige als auch<br />

die teilweise Übernahme <strong>der</strong> Verrichtungen beinhalten die aktivierende <strong>Pflege</strong> (vgl. Ziffer 3<br />

zu § 28 SGB XI) und sollen die Eigenständigkeit des <strong>Pflege</strong>bedürftigen för<strong>der</strong>n.<br />

(4) Beaufsichtigung und Anleitung zielen darauf, dass die regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden<br />

Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI in sinnvoller Weise<br />

vom Antragsteller selbst durchgeführt werden. Beaufsichtigung und Anleitung bei den<br />

Verrichtungen nach § 14 Abs. 4 SGB XI richten sich auch darauf,<br />

- körperliche, psychische und geistige Fähigkeiten zu för<strong>der</strong>n und zu erhalten (z. B.<br />

Orientierung zur eigenen Person und in <strong>der</strong> Umgebung),<br />

- Selbst- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung zu vermeiden (z. B. durch unsachgemäßen Umgang<br />

mit Strom, Wasser o<strong>der</strong> offenem Feuer),<br />

- Ängste, Reizbarkeit o<strong>der</strong> Aggressionen beim Antragsteller abzubauen.<br />

Ein unabhängig von den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen erfor<strong>der</strong>licher<br />

allgemeiner Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf (z. B. eines geistig behin<strong>der</strong>ten<br />

Menschen) bleibt bei <strong>der</strong> Feststellung des Hilfebedarfs zur Überprüfung <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit unberücksichtigt. Dies gilt auch für die allgemeine Beaufsichtigung<br />

und Betreuung zur Vermeidung einer Selbst- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung.<br />

Seite 3 zu § 14 SGB XI


4. Umfang des Hilfebedarfs<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) und Maßnahmen <strong>der</strong> Behandlungspflege<br />

(§ 37 SGB V) können mit Ausnahme <strong>der</strong> verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen<br />

<strong>Pflege</strong>maßnahmen bei <strong>der</strong> Feststellung des Hilfebedarfs nicht berücksichtigt werden.<br />

Als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahmen kommen nur<br />

solche Maßnahmen in Betracht, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig<br />

und auf Dauer<br />

- untrennbarer Bestandteil <strong>der</strong> Hilfe bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen<br />

<strong>der</strong> Grundpflege sind o<strong>der</strong><br />

- objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit<br />

diesen Verrichtungen vorgenommen werden müssen.<br />

Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahmen stellen für sich allein gesehen<br />

keine Verrichtungen des täglichen Lebens dar und werden deshalb nur dann berücksichtigt,<br />

wenn sie bei bestehendem Hilfebedarf bei den Verrichtungen <strong>der</strong> Grundpflege<br />

nach § 14 Abs. 4 SGB XI zusätzlich notwendig sind.<br />

An<strong>der</strong>e Bedarfsbereiche – z. B. Leistungen zur Durchführung <strong>der</strong> beruflichen und sozialen<br />

(gesellschaftlichen) Einglie<strong>der</strong>ung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen<br />

zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kommunikation – und nicht regelmäßig erfor<strong>der</strong>liche Verrichtungen<br />

<strong>der</strong> Körperpflege finden keine Berücksichtigung.<br />

5. Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens<br />

(1) Grundlage für die Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit sind allein die im Gesetz genannten<br />

gewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen im Ablauf des<br />

täglichen Lebens; dies gilt gleichermaßen für körperlich und psychisch kranke sowie körperlich<br />

und geistig behin<strong>der</strong>te Menschen. Als <strong>der</strong>artige Verrichtungen gelten solche, die<br />

notwendig sind, um <strong>der</strong> individuellen Lebenssituation Rechnung zu tragen und <strong>der</strong>en Bestand<br />

zu sichern. Hierbei ist es unbeachtlich, wo <strong>der</strong> Hilfebedarf für die Verrichtungen gedeckt<br />

wird.<br />

(2) Körperpflege<br />

Die Hautpflege (einschließlich Gesichtspflege) ist Bestandteil <strong>der</strong> Körperpflege. Das<br />

Schminken wird nicht als Gesichtspflege gewertet. Zur Körperpflege zählt auch das Haarewaschen.<br />

Es ist Bestandteil des Waschens, Duschens o<strong>der</strong> Badens. Alleiniges Haarewaschen<br />

wird <strong>der</strong> Verrichtung "Waschen" zugeordnet. Ein ein- bis zweimaliges Haarewaschen<br />

pro Woche entspricht dem heutigen Hygienestandard. Maßgebend ist die medizinische<br />

bzw. pflegerische Notwendigkeit. Der Hilfebedarf beim Haarewaschen umfasst auch<br />

die Haartrocknung.<br />

Seite 4 zu § 14 SGB XI


Das Waschen<br />

Das Waschen umfasst das Waschen des ganzen Körpers, aber auch von Teilbereichen<br />

des Körpers, hauptsächlich am Waschbecken bzw. im Bett mit einer Waschschüssel. Es<br />

gehören u. a. zum Waschvorgang: die Vor- und Nachbereitung sowie das Waschen des<br />

ganzen Körpers bzw. einzelner Körperteile und das Abtrocknen. Wenn in unmittelbarem<br />

zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Waschen/Duschen o<strong>der</strong> Baden z. B.<br />

eine oro/tracheale Sekretabsaugung notwendig ist, handelt es sich um eine verrichtungsbezogene<br />

krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahme.<br />

(Während die Intimwaschungen hier berücksichtigt werden, wird die Durchführung einer<br />

Intimhygiene z. B. nach dem Toilettengang <strong>der</strong> Verrichtung "Darm- und Blasenentleerung"<br />

zugeordnet.)<br />

Das Duschen<br />

Das Duschen des Körpers umfasst eine Ganzkörperwäsche unter <strong>der</strong> Dusche, wobei die<br />

Vor- und Nachbereitung, die Ganzkörperwäsche selbst und das Abtrocknen des ganzen<br />

Körpers berücksichtigt werden.<br />

(Hilfestellung beim Betreten <strong>der</strong> Duschtasse, bzw. beim Umsetzen des Antragstellers z. B.<br />

auf einen Duschstuhl, wird im Bereich <strong>der</strong> Mobilität "Stehen" berücksichtigt.)<br />

Das Baden<br />

Das Baden umfasst eine Ganzkörperwäsche in einer Badewanne, wobei <strong>der</strong> Antragsteller<br />

entwe<strong>der</strong> sitzen o<strong>der</strong> liegen kann. Zum eigentlichen Waschvorgang gehören sowohl die<br />

Vor- und Nachbereitung, das Waschen des ganzen Körpers selbst sowie das Abtrocknen<br />

des Körpers. Wenn in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem<br />

Duschen, Baden o<strong>der</strong> Waschen z. B. aufgrund einer Hauterkrankung nach Durchführung<br />

<strong>der</strong> Verrichtung das Einreiben mit Dermatika notwendig ist, handelt es sich um eine verrichtungsbezogene<br />

krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahme.<br />

(Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne wird im Bereich <strong>der</strong> Mobilität "Stehen"<br />

berücksichtigt.)<br />

Die Zahnpflege<br />

Die Zahnpflege umfasst sowohl die Vorbereitung wie z. B. Zahnpasta-auf-die-Bürstegeben<br />

und/o<strong>der</strong> das Aufschrauben von Behältnissen (Zahnpasta/Mundwasser) als auch<br />

den eigentlichen Putzvorgang und die Nachbereitung, aber auch die Reinigung von Zahnersatz<br />

und die Mundpflege, d. h. das Spülen <strong>der</strong> Mundhöhle mit Mundwasser und die mechanische<br />

Reinigung <strong>der</strong> Mundhöhle.<br />

Das Kämmen<br />

Dies umfasst das Kämmen o<strong>der</strong> Bürsten <strong>der</strong> Haare entsprechend <strong>der</strong> individuellen Frisur.<br />

Das Legen von Frisuren (z. B. Dauerwellen) o<strong>der</strong> das Haareschneiden werden nicht berücksichtigt.<br />

Trägt <strong>der</strong> Antragsteller ein Toupet o<strong>der</strong> eine Perücke, wird das Kämmen o<strong>der</strong><br />

Aufsetzen dieses Haarteils beim Hilfebedarf gewertet.<br />

Seite 5 zu § 14 SGB XI


Das Rasieren<br />

Das Rasieren (auch eines Damenbartes) beinhaltet wahlweise die Trocken- o<strong>der</strong> Nassrasur<br />

und <strong>der</strong>en sichere Durchführung.<br />

Die Darm- und Blasenentleerung<br />

Hierzu gehören die Kontrolle des Wasserlassens und Stuhlganges, Reinigung und Versorgung<br />

von künstlich geschaffenen Ausgängen (Urostoma, Anus praeter).<br />

Die notwendigen Handgriffe bei diesem Hygienevorgang, das Richten <strong>der</strong> Kleidung vor<br />

und nach <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> Toilette, die Intimhygiene, wie das Säubern nach dem Wasserlassen<br />

und Stuhlgang, werden berücksichtigt, ebenso das Entleeren und Säubern eines<br />

Toilettenstuhls bzw. Stechbeckens o<strong>der</strong> das Entleeren/Wechseln eines Urinbeutels.<br />

Auch das An-/Ablegen und Wechseln von Inkontinenzprodukten wird berücksichtigt. Fehlhandlungen<br />

des zu <strong>Pflege</strong>nden, z. B. Verunreinigungen mit Exkrementen (Kotschmieren)<br />

werden berücksichtigt. In diesem Fall kann auch ein zusätzlicher grundpflegerischer Hilfebedarf<br />

beim Waschen und Kleiden anfallen. Darüber hinausgehen<strong>der</strong> Säuberungsbedarf<br />

des Umfeldes (z. B. Boden, Wand, Wechseln <strong>der</strong> Bettwäsche) wird <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung zugeordnet. Unter diesen Verrichtungen wird die evtl. eingeschränkte<br />

Gehfähigkeit beim Aufsuchen und Verlassen <strong>der</strong> Toilette nicht berücksichtigt. Kann <strong>der</strong><br />

Antragsteller die Toilette nur deshalb nicht alleine aufsuchen, wird dies unter "Gehen" im<br />

Bereich <strong>der</strong> Mobilität festgestellt. Wenn in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang<br />

bei <strong>der</strong> Darm- und Blasenentleerung z. B. die Verabreichung eines Klistiers,<br />

eines Einlaufs o<strong>der</strong> die Einmalkatheterisierung notwendig ist, handelt es sich um eine verrichtungsbezogene<br />

krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahme. Im Gegensatz dazu ist die<br />

Laxantiengabe o<strong>der</strong> das Legen eines Blasendauerkatheters keine solche Maßnahme, weil<br />

sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen nicht objektiv notwendig in unmittelbarem zeitlichen<br />

und sachlichen Zusammenhang mit dieser Verrichtung vorgenommen werden<br />

muss.<br />

(3) Ernährung<br />

Das mundgerechte Zubereiten <strong>der</strong> Nahrung<br />

Zur "mundgerechten" Zubereitung <strong>der</strong> Nahrung gehört allein die letzte Maßnahme vor <strong>der</strong><br />

Nahrungsaufnahme, z. B. das Zerkleinern in mundgerechte Bissen, das Heraustrennen<br />

von Knochen und Gräten, das Einweichen harter Nahrung bei Kau- und Schluckbeschwerden<br />

und das Einfüllen von Getränken in Trinkgefäße. Erfasst werden nur solche<br />

Maßnahmen die dazu dienen, die bereits zubereitete Nahrung so aufzubereiten, dass eine<br />

abschließende Aufnahme durch den Antragsteller erfolgen kann. Hierzu zählen nicht das<br />

Kochen o<strong>der</strong> das Eindecken des Tisches. Die Zubereitung von Diäten, einschließlich des<br />

anhand <strong>der</strong> Diätvorschriften vorzunehmenden Bemessens und Zuteilens <strong>der</strong> zubereiteten<br />

Nahrung bzw. einzelner Nahrungsbestandteile werden nicht hier, son<strong>der</strong>n unter <strong>der</strong> Verrichtung<br />

"Kochen" berücksichtigt. Die regelmäßige Insulingabe, die Blutzuckermessungen<br />

sowie grundsätzlich auch die Gabe von Medikamenten sind keine verrichtungsbezogenen<br />

krankheitsspezifischen <strong>Pflege</strong>maßnahmen, da sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen<br />

nicht objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang<br />

mit dieser Verrichtung vorgenommen werden müssen.<br />

Seite 6 zu § 14 SGB XI


Die Aufnahme <strong>der</strong> Nahrung<br />

Zur Nahrungszufuhr gehören die Nahrungsaufnahme in je<strong>der</strong> Form (fest, breiig, flüssig)<br />

wie auch die Verabreichung von Sondennahrung mittels Ernährungssonde einschließlich<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> <strong>der</strong> Sonde und die Verwendung von Besteck o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er geeigneter Geräte<br />

(z. B. behin<strong>der</strong>tengerechtes Geschirr o<strong>der</strong> Essbesteck), um Nahrung zum Mund zu führen.<br />

Notwendige Auffor<strong>der</strong>ungen zur vollständigen Aufnahme <strong>der</strong> Nahrung in fester, breiiger<br />

und flüssiger Form (Essen und Trinken) werden beim Hilfebedarf berücksichtigt, wenn<br />

<strong>der</strong> Antragsteller aufgrund fehlen<strong>der</strong> Einsichtsfähigkeit dazu nicht in <strong>der</strong> Lage ist (z. B. bei<br />

mukoviszidosekranken Kin<strong>der</strong>n abhängig vom Lebensalter o<strong>der</strong> bei geronto-psychiatrisch<br />

verän<strong>der</strong>ten Menschen). Wenn in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Nahrung z. B. das Wechseln <strong>der</strong> Sprechkanüle gegen eine<br />

Dauerkanüle bei einem tracheotomierten Patienten zur Ermöglichung des Schluckens o<strong>der</strong><br />

vor o<strong>der</strong> während dieser Verrichtung eine oro/tracheale Sekretabsaugung notwendig<br />

ist, handelt es sich um eine verrichtungsbezogene krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahme.<br />

Im Gegensatz dazu ist das Legen einer Dauerernährungssonde keine solche Maßnahme,<br />

weil sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen nicht objektiv notwendig in einem<br />

unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Verrichtung vorgenommen<br />

werden muss.<br />

(4) Mobilität<br />

Das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen<br />

Dies umfasst neben <strong>der</strong> Mobilität auch die eigenständige Entscheidung im Zusammenhang<br />

mit Wachen, Ruhen und Schlafen zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. zu verlassen.<br />

Demgegenüber wird ein Verlassen des Bettes z. B. zum Aufsuchen <strong>der</strong> Toilette bzw.<br />

des Toilettenstuhls unter <strong>der</strong> Verrichtung "Stehen" (im Sinne von Transfer) berücksichtigt.<br />

Das Zu-Bett-Gehen stellt einen körperlichen Bewegungsvorgang dar, <strong>der</strong> den Zweck hat,<br />

in ein Bett hineinzugelangen, und <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Einnahme einer liegenden (zum Ruhen o<strong>der</strong><br />

Schlafen geeigneten) Position im Bett endet. Alle notwendigen Hilfestellungen, die <strong>der</strong><br />

Durchführung dieses körperlichen Bewegungsvorganges dienen, werden als Hilfebedarf<br />

berücksichtigt. Die Häufigkeit richtet sich nach den individuellen Ruhe- und Schlafbedürfnissen.<br />

Auch wird berücksichtigt, wenn die liegende Position im Bett bewusst o<strong>der</strong> unbewusst verlassen<br />

worden ist und erneut eingenommen werden muss, dies aber ohne fremde Hilfe<br />

nicht möglich ist (z. B. demenziell erkrankte o<strong>der</strong> orientierungslose Menschen, die nachts<br />

ihr Bett verlassen, kleine Kin<strong>der</strong> die sich im Bett aufgerichtet haben und sich am Gittergestell<br />

festhalten).<br />

Ein Hilfebedarf wird nicht berücksichtigt, wenn <strong>der</strong> Antragsteller im Bett liegt, aber wach ist<br />

und die <strong>Pflege</strong>person auf Rufen, Weinen o<strong>der</strong> Jammern ans Bett tritt, um den Antragsteller<br />

zu beruhigen, und sie so lange bei ihm bleibt, bis er wie<strong>der</strong> eingeschlafen ist.<br />

Seite 7 zu § 14 SGB XI


Wenn in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Aufstehen und<br />

Zu-Bett-Gehen z. B. Maßnahmen zur Sekretelimination bei Mukoviszidose o<strong>der</strong> bei Erkrankungen<br />

mit vergleichbarem Hilfebedarf notwendig sind, handelt es sich um verrichtungsbezogene<br />

krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahmen.<br />

Umlagern<br />

Der durch das Umlagern tagsüber und/o<strong>der</strong> nachts anfallende <strong>Pflege</strong>aufwand nach Häufigkeit<br />

und Zeit wird als Bestandteil <strong>der</strong> Körperpflege, Ernährung o<strong>der</strong> Mobilität betrachtet<br />

und entsprechend berücksichtigt, obwohl das Umlagern keine eigene Verrichtung nach<br />

§ 14 Abs. 4 SGB XI ist. Dabei wird so verfahren, dass <strong>der</strong> notwendige Hilfebedarf unabhängig<br />

davon, ob das Umlagern solitär o<strong>der</strong> im Zusammenhang mit den Verrichtungen <strong>der</strong><br />

Körperpflege, Ernährung o<strong>der</strong> Mobilität durchgeführt wird, <strong>der</strong> Verrichtung "Aufstehen/Zu-<br />

Bett-Gehen" zugeordnet wird.<br />

Das An- und Auskleiden<br />

Bei <strong>der</strong> Verrichtung Ankleiden wird das Ausziehen von Nachtwäsche und das Anziehen<br />

von Tagesbekleidung als ein Vorgang gewertet. Bei <strong>der</strong> Verrichtung Auskleiden wird das<br />

Ausziehen von Tagesbekleidung und das Anziehen von Nachtwäsche als ein Vorgang<br />

gewertet. Das An- und Auskleiden beinhaltet neben den notwendigen Handgriffen, z. B.<br />

Öffnen und Schließen von Verschlüssen, Auf- und Zuknöpfen, Aus- und Anziehen von<br />

Schuhen, die Auswahl <strong>der</strong> Kleidungsstücke (Jahreszeit, Witterung), <strong>der</strong>en Entnahme aus<br />

ihrem normalen Aufbewahrungsort wie Kommoden und Schränken. Hierzu zählt auch das<br />

An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen <strong>der</strong> Kompressionsklasse 1.<br />

Das komplette An- und Auskleiden betrifft sowohl den Ober- als auch den Unterkörper.<br />

Daneben kommen aber auch Teilbekleidungen und Teilentkleidungen sowohl des Ober-<br />

als auch des Unterkörpers vor und werden geson<strong>der</strong>t berücksichtigt. Wenn in unmittelbarem<br />

zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem An- und Auskleiden z. B. das An-<br />

und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 notwendig ist,<br />

handelt es sich um eine verrichtungsbezogene krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahme.<br />

Dieser Hilfebedarf wird auch dann im Zusammenhang mit dem An- und Auskleiden gewertet,<br />

wenn die Kompressionsstrümpfe ab Kompressionsklasse 2 – wie pflegefachlich<br />

geboten – unmittelbar vor dem Aufstehen angezogen werden.<br />

Das Gehen<br />

Das Gehen, Stehen und Treppensteigen innerhalb <strong>der</strong> Wohnung wird nur im Zusammenhang<br />

mit den gesetzlich definierten Verrichtungen gewertet. Das Gehen beschränkt sich<br />

nicht allein auf die körperliche Fähigkeit zur eigenständigen Fortbewegung. Vielmehr umfasst<br />

es auch die Fähigkeit zum Vernunft geleiteten zielgerichteten Gehen (z. B. bei desorientierten<br />

Personen). Demgegenüber wird die Beaufsichtigung beim Gehen allein zur<br />

Vermeidung einer Selbst- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung – ohne dass ein Bezug zu einer Verrichtung<br />

besteht – nicht beim Hilfebedarf berücksichtigt.<br />

Der Hilfebedarf beim Gehen kann auch aus einer sitzenden Position heraus beginnen o<strong>der</strong><br />

in dieser enden.<br />

Seite 8 zu § 14 SGB XI


Fortbewegung beinhaltet bei Rollstuhlfahrern auch die Benutzung des Rollstuhls. Das Gehen<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung wird als hauswirtschaftlicher<br />

Hilfebedarf gewertet.<br />

Je<strong>der</strong> Weg wird einzeln berücksichtigt (Hin- und Rückweg = 2 x Gehen).<br />

Das Stehen<br />

Notwendige Hilfestellungen beim Stehen sind im Hinblick auf die Durchführung <strong>der</strong> gesetzlich<br />

vorgegebenen Verrichtungen im Rahmen aller anfallenden notwendigen Handlungen<br />

zeitlich berücksichtigt.<br />

Als Hilfebedarf wird ausschließlich <strong>der</strong> Transfer berücksichtigt. Hierzu zählt z. B. das Umsetzen<br />

von einem Rollstuhl/Sessel auf einen Toilettenstuhl o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Transfer in eine Badewanne<br />

o<strong>der</strong> Duschtasse.<br />

Je<strong>der</strong> Transfer wird einzeln berücksichtigt (Hin- und Rücktransfer = 2 x Transfer).<br />

Das Treppensteigen<br />

Das Treppensteigen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung wird als<br />

hauswirtschaftlicher Hilfebedarf gewertet.<br />

Das Treppensteigen beinhaltet das Überwinden von Stufen innerhalb <strong>der</strong> Wohnung. Keine<br />

an<strong>der</strong>e Verrichtung im Bereich <strong>der</strong> Grundpflege ist so abhängig vom individuellen<br />

Wohnbereich des Antragstellers wie das Treppensteigen. Beson<strong>der</strong>s wird geprüft, ob die<br />

Notwendigkeit besteht, für die Verrichtungen des täglichen Lebens eine Treppe zu benutzen.<br />

Ist dies nicht erfor<strong>der</strong>lich, kann diese Verrichtung beim <strong>Pflege</strong>umfang nicht berücksichtigt<br />

werden.<br />

Lebt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtung kann ein Hilfebedarf<br />

beim Treppensteigen wegen <strong>der</strong> Vorgabe <strong>der</strong> "durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation"<br />

(vgl. Ziffer 4 zu § 15 SGB XI) nicht gewertet werden.<br />

Das Verlassen und Wie<strong>der</strong>aufsuchen <strong>der</strong> Wohnung<br />

Es werden nur solche Maßnahmen außerhalb <strong>der</strong> Wohnung berücksichtigt, die unmittelbar<br />

für die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Lebensführung zu Hause notwendig sind und das persönliche<br />

Erscheinen des Antragstellers erfor<strong>der</strong>n. Berücksichtigungsfähige Maßnahmen<br />

sind das Aufsuchen von Ärzten zu therapeutischen Zwecken o<strong>der</strong> die Inanspruchnahme<br />

vertragsärztlich verordneter Therapien, wie z. B. Dialysemaßnahmen, onkologische o<strong>der</strong><br />

immunsuppressive Maßnahmen, Physikalische Therapien, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-<br />

und Sprachtherapie. Ein Hilfebedarf beim Verlassen und Wie<strong>der</strong>aufsuchen <strong>der</strong> Wohnung<br />

wird berücksichtigt, wenn dieser regelmäßig (mindestens einmal pro Woche) und auf<br />

Dauer (voraussichtlich mindestens 6 Monate) anfällt. Es ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass jede<br />

Maßnahme für sich isoliert betrachtet einmal wöchentlich anfällt. Der Hilfebedarf wird berücksichtigt,<br />

wenn in <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung einmal wöchentlich für voraussichtlich mindestens<br />

6 Monate berücksichtigungsfähige Maßnahmen anfallen.<br />

Seite 9 zu § 14 SGB XI


Nicht berücksichtigt wird das Verlassen und Wie<strong>der</strong>aufsuchen <strong>der</strong> Wohnung im Zusammenhang<br />

mit<br />

− Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diese umfassen die physischen, psychischen<br />

und sozialen Aspekte und gehen von einem ganzheitlichen Ansatz aus. Sie<br />

sind insoweit von einzelnen therapeutischen Maßnahmen abzugrenzen. Die Leistungen<br />

zur medizinischen Rehabilitation zielen darauf ab, nicht nur vorübergehende<br />

Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Aktivitäten o<strong>der</strong> drohende o<strong>der</strong> bereits manifeste Beeinträchtigungen<br />

in <strong>der</strong> Teilhabe am schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Leben<br />

als Folge einer Schädigung durch frühzeitige Einleitung geeigneter Rehabilitationsleistungen<br />

zu vermeiden, zu beseitigen bzw. zu vermin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> eine Verschlimmerung<br />

zu verhüten. Für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind die Individualität,<br />

Komplexität, Interdisziplinarität (Rehabilitationsteam) und die Finalität charakteristisch.<br />

Die medizinische Rehabilitation unterscheidet sich durch Komplexität<br />

und Interdisziplinarität daher wesentlich von <strong>der</strong> physikalischen Therapie.<br />

− Leistungen zur primären Prävention. Diese zielen darauf ab, die Neuerkrankungsrate<br />

(Inzidenzrate) von Krankheiten zu senken. Primäre Prävention dient <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

und Erhaltung <strong>der</strong> Gesundheit durch Maßnahmen, die Individuen und Personengruppen<br />

betreffen, wie optimale Ernährung, physische Aktivität, Impfungen gegen Infektionskrankheiten<br />

und Beseitigung von Gesundheitsgefahren in <strong>der</strong> Umwelt (§ 20<br />

SGB V).<br />

− Maßnahmen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe (einschl. Frühför<strong>der</strong>ung).<br />

Wird die ärztliche Behandlung bzw. therapeutische Maßnahme während eines sonst üblichen<br />

Aufenthaltes z. B. in einer Einrichtung <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen, Frühför<strong>der</strong>stelle<br />

o<strong>der</strong> einem sozialpädiatrischen Zentrum erbracht, kann dieser Hilfebedarf nicht<br />

berücksichtigt werden.<br />

Das Aufsuchen von Behörden o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Stellen, die das persönliche Erscheinen des<br />

Antragstellers notwendig machen, wird berücksichtigt. Weitere Hilfen – z. B. die Begleitung<br />

zur Bushaltestelle auf dem Weg zu Werkstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen, Schulen,<br />

Kin<strong>der</strong>gärten o<strong>der</strong> im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit, beim Aufsuchen einer Tages-<br />

o<strong>der</strong> Nachtpflegeeinrichtung sowie bei Spaziergängen o<strong>der</strong> Besuchen von kulturellen<br />

Veranstaltungen – bleiben unberücksichtigt. Der Hilfebedarf beim Einkaufen wird unter <strong>der</strong><br />

Verrichtung "Einkaufen" berücksichtigt.<br />

Die Verkehrssicherheit ist zu beachten. Die Möglichkeit <strong>der</strong> Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel<br />

und von Taxen wird einbezogen. Bei den anzuerkennenden Maßnahmen wird<br />

das Gehen, Stehen und Treppensteigen außerhalb <strong>der</strong> Wohnung berücksichtigt, sofern es<br />

den oben genannten Zielen dient. Dies umfasst auch die Unterstützung beim Ein- o<strong>der</strong><br />

Aussteigen in den bzw. aus dem PKW.<br />

Seite 10 zu § 14 SGB XI


Zusätzlich zu den Fahrzeiten werden die zwangsläufig anfallenden Warte- und Begleitzeiten<br />

<strong>der</strong> Begleitperson angerechnet, wenn sie dadurch zeitlich und örtlich gebunden ist. Bei<br />

Kin<strong>der</strong>n kann die Notwendigkeit <strong>der</strong> Begleitung beim Arzt zur Durchführung therapeutischer<br />

Zwecke o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Begleitung bei Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien<br />

vorausgesetzt und einschließlich <strong>der</strong> Wartezeit als Hilfebedarf berücksichtigt werden.<br />

Notwendige Fahr- und Wartezeiten, die nicht täglich anfallen, werden für die Bemessung<br />

des zeitlichen Gesamtpflegeaufwandes auf den Tag umgerechnet.<br />

(5) Hauswirtschaft<br />

Bei <strong>der</strong> Hauswirtschaft werden nur die Tätigkeiten bei den folgenden Verrichtungen berücksichtigt,<br />

die sich auf die Versorgung des Antragstellers selbst beziehen. Die Versorgung<br />

möglicher weiterer Familienmitglie<strong>der</strong> bleibt unberücksichtigt. Ein möglicher Mehraufwand<br />

im Mehrpersonenhaushalt beim Einkaufen, Kochen und bei den übrigen genannten<br />

hauswirtschaftlichen Verrichtungen, soweit er für den Antragsteller anfällt, wird berücksichtigt.<br />

Wenn ein krankheits- und/o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ungsbedingter Hilfebedarf im Bereich <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung besteht, wird er berücksichtigt, auch wenn die Versorgung<br />

durch Dritte (z. B. Putzfrau, „Essen auf Rä<strong>der</strong>n“, Angehörige, Lebenspartner) erfolgt.<br />

Das Einkaufen<br />

Dies beinhaltet auch das Planen und Informieren bei <strong>der</strong> Beschaffung von Lebens-, Reinigungs-<br />

sowie Körperpflegemitteln, den Überblick zu haben, welche Lebensmittel wo eingekauft<br />

werden müssen, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Jahreszeit und Menge, die Kenntnis<br />

des Wertes von Geld (preisbewusst) sowie die Kenntnis <strong>der</strong> Genieß- und Haltbarkeit von<br />

Lebensmitteln und die richtige Lagerung. Auch die Beschaffung <strong>der</strong> für eine Diät benötigten<br />

Lebensmittel wird hier berücksichtigt.<br />

Das Kochen<br />

Es umfasst die gesamte Zubereitung <strong>der</strong> Nahrung, wie Aufstellen eines Speiseplans (z. B.<br />

Zusammenstellung <strong>der</strong> Diätnahrung sowie Berücksichtigung einer konkreten Kalorienzufuhr)<br />

für die richtige Ernährung unter Berücksichtigung von Alter und Lebensumständen.<br />

Auch die Bedienung <strong>der</strong> technischen Geräte sowie die Einschätzung <strong>der</strong> Mengenverhältnisse<br />

und Garzeiten unter Beachtung von Hygieneregeln werden gewertet.<br />

Das Reinigen <strong>der</strong> Wohnung<br />

Hierzu gehört das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten im<br />

allgemein üblichen Lebensbereich des Antragstellers. Auch die Kenntnis von Reinigungsmitteln<br />

und -geräten sowie das Bettenmachen werden hier berücksichtigt.<br />

Das Spülen<br />

Je nach den Gegebenheiten des Haushalts wird Hand- bzw. maschinelles Spülen gewertet.<br />

Seite 11 zu § 14 SGB XI


Das Wechseln und Waschen <strong>der</strong> Wäsche und Kleidung<br />

Hierzu gehören das Einteilen und Sortieren <strong>der</strong> Textilien, das Waschen, Aufhängen, Bügeln,<br />

Ausbessern und Einsortieren <strong>der</strong> Kleidung in den Schrank sowie das Bettenbeziehen.<br />

Das Beheizen<br />

Das Beheizen umfasst auch die Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials.<br />

Seite 12 zu § 14 SGB XI


Stufen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

§ 15 SGB XI<br />

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen<br />

(§ 14) einer <strong>der</strong> folgenden drei <strong>Pflege</strong>stufen zuzuordnen:<br />

1. <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I (erheblich <strong>Pflege</strong>bedürftige) sind Personen, die bei<br />

<strong>der</strong> Körperpflege, <strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen<br />

aus einem o<strong>der</strong> mehreren Bereichen mindestens einmal täglich <strong>der</strong> Hilfe bedürfen<br />

und zusätzlich mehrfach in <strong>der</strong> Woche Hilfen bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

benötigen.<br />

2. <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei<br />

<strong>der</strong> Körperpflege, <strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität mindestens dreimal täglich zu<br />

verschiedenen Tageszeiten <strong>der</strong> Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in <strong>der</strong> Woche<br />

Hilfen bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />

3. <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die<br />

bei <strong>der</strong> Körperpflege, <strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität täglich rund um die Uhr, auch<br />

nachts, <strong>der</strong> Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in <strong>der</strong> Woche Hilfen bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung benötigen.<br />

Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erfüllt sind.<br />

(2) Bei Kin<strong>der</strong>n ist für die Zuordnung <strong>der</strong> zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden<br />

gleichaltrigen Kind maßgebend.<br />

(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e nicht als <strong>Pflege</strong>kraft<br />

ausgebildete <strong>Pflege</strong>person für die erfor<strong>der</strong>lichen Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt<br />

1. in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege<br />

mehr als 45 Minuten entfallen,<br />

2. in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die<br />

Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,<br />

3. in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die<br />

Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.<br />

Bei <strong>der</strong> Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erfor<strong>der</strong>liche verrichtungsbezogene<br />

krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch<br />

dann, wenn <strong>der</strong> Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt. Verrichtungsbezogene<br />

krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahmen sind Maßnahmen <strong>der</strong> Behandlungspflege,<br />

bei denen <strong>der</strong> behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer<br />

Verrichtung nach § 14 Abs. 4 ist o<strong>der</strong> mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem<br />

unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.<br />

Seite 1 zu § 15 SGB XI


1. Allgemeines<br />

(1) Der Leistungsanspruch nach dem SGB XI bestimmt sich danach, ob und ggf. in welche<br />

<strong>Pflege</strong>stufe <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige einzustufen ist (zu dem Leistungsanspruch von Personen<br />

mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behin<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> psychischen<br />

Erkrankungen, die nicht die Voraussetzungen für die Einstufung in eine <strong>Pflege</strong>stufe<br />

erfüllen, vgl. § 45a Abs. 1 SGB XI). Kranke und behin<strong>der</strong>te Menschen, die<br />

- voraussichtlich für weniger als sechs Monate <strong>der</strong> Hilfe bedürfen (Ausnahme: Die zu<br />

erwartende Lebensspanne beträgt voraussichtlich weniger als sechs Monate) o<strong>der</strong><br />

- einen geringeren Hilfebedarf haben als in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB XI<br />

verlangt, o<strong>der</strong><br />

- <strong>der</strong> Hilfe für an<strong>der</strong>e Verrichtungen als in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgelistet bedürfen,<br />

sind nicht leistungsberechtigt nach den §§ 36 bis 44 SGB XI; ggf. kann aber ein Leistungsanspruch<br />

gegenüber <strong>der</strong> Sozialhilfe bestehen (vgl. Ziffer 3 Abs. 1 zu § 13 SGB XI).<br />

(2) Eine Höherstufung in eine an<strong>der</strong>e <strong>Pflege</strong>stufe ist nur dann möglich, wenn <strong>der</strong> erhöhte<br />

<strong>Pflege</strong>bedarf auf Dauer, d. h. voraussichtlich für mindestens sechs Monate – gerechnet ab<br />

Eintritt des erhöhten <strong>Pflege</strong>bedarfs <strong>der</strong> höheren <strong>Pflege</strong>stufe – besteht (§ 48 SGB X gilt –<br />

vgl. Ziffer 2.2 zu § 33 SGB XI).<br />

(3) Ist ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger nach Zuordnung in die <strong>Pflege</strong>stufe II o<strong>der</strong> III in eine geringere<br />

<strong>Pflege</strong>stufe einzustufen, weil beispielsweise die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit durch eine Leistung<br />

zur Rehabilitation gemin<strong>der</strong>t werden konnte, sind die Leistungen nach den §§ 36 bis 44<br />

SGB XI für die Zukunft zu vermin<strong>der</strong>n (zu dem ggf. bestehenden Anspruch vollstationärer<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtungen auf Zahlung eines einmaligen Bonusbetrages für erfolgreiche aktivierende<br />

o<strong>der</strong> rehabilitative Maßnahmen vgl. § 87a Abs. 4 SGB XI). Fällt die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

weg bzw. sinkt sie unter die <strong>Pflege</strong>stufe I, ist die Leistungszusage für die Zukunft aufzuheben<br />

(§ 48 SGB X gilt).<br />

2. <strong>Pflege</strong>stufen<br />

(1) Kriterien für die Zuordnung zu einer <strong>der</strong> drei <strong>Pflege</strong>stufen sind neben den in § 14<br />

SGB XI genannten Voraussetzungen die Häufigkeit des Hilfebedarfs, ein zeitlicher Mindestaufwand<br />

sowie die Zuordnung <strong>der</strong> Verrichtungen im Tagesablauf. Geringfügiger, nicht<br />

regelmäßiger o<strong>der</strong> nur kurzzeitig anfallen<strong>der</strong> Hilfebedarf führt nicht zur Anerkennung einer<br />

<strong>Pflege</strong>stufe. Dies gilt auch, wenn Hilfebedürftigkeit nur bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

besteht. Die Festlegung des zeitlichen Mindestpflegeaufwandes in den einzelnen<br />

<strong>Pflege</strong>stufen bedeutet keine Vorgabe für die personelle Besetzung von ambulanten, teil-<br />

und vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen (einschl. Kurzzeitpflegeeinrichtungen) und lässt<br />

keine Rückschlüsse hierauf zu.<br />

Seite 2 zu § 15 SGB XI


Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit wird auch <strong>der</strong> zeitliche Aufwand für die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen <strong>Pflege</strong>maßnahmen (z. B. An-<br />

und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2, oro/tracheale Sekretabsaugung,<br />

Einmalkatheterisierung), unabhängig von <strong>der</strong> leistungsrechtlichen Zuordnung,<br />

berücksichtigt (vgl. Ziffer 4 und 5 zu § 14 SGB XI). Diese Regelung gilt ab dem<br />

01.04.2007. Näheres ist den Begutachtungs-Richtlinien zu entnehmen.<br />

(2) <strong>Pflege</strong>stufe I - Erhebliche <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit:<br />

Erhebliche <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt bei einem mindestens einmal täglich erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem o<strong>der</strong> mehreren Bereichen <strong>der</strong><br />

Körperpflege, Ernährung o<strong>der</strong> Mobilität vor. Zusätzlich muss mehrfach in <strong>der</strong> Woche Hilfe<br />

bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.<br />

Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Lebenspartner, Nachbar o<strong>der</strong><br />

eine an<strong>der</strong>e nicht als <strong>Pflege</strong>kraft ausgebildete <strong>Pflege</strong>person für alle für die Versorgung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach Art und Schwere seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt<br />

mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45<br />

Minuten entfallen müssen.<br />

(3) <strong>Pflege</strong>stufe II - Schwerpflegebedürftigkeit:<br />

Schwerpflegebedürftigkeit liegt bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen<br />

Tageszeiten erfor<strong>der</strong>lichen Hilfebedarf bei <strong>der</strong> Körperpflege, <strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität<br />

vor. Zusätzlich muss mehrfach in <strong>der</strong> Woche Hilfe bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

benötigt werden.<br />

Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Lebenspartner, Nachbar o<strong>der</strong><br />

eine an<strong>der</strong>e nicht als <strong>Pflege</strong>kraft ausgebildete <strong>Pflege</strong>person für alle für die Versorgung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach Art und Schwere seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt<br />

mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens<br />

zwei Stunden entfallen müssen.<br />

(4) <strong>Pflege</strong>stufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit:<br />

Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn <strong>der</strong> Hilfebedarf so groß ist, dass <strong>der</strong> konkrete<br />

Hilfebedarf je<strong>der</strong>zeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (Rund-um-die-Uhr).<br />

Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Lebenspartner, Nachbar o<strong>der</strong><br />

eine an<strong>der</strong>e nicht als <strong>Pflege</strong>kraft ausgebildete <strong>Pflege</strong>person für alle für die Versorgung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach Art und Schwere seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt<br />

mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens<br />

vier Stunden entfallen müssen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Definition "Rund-um-die-Uhr" sowie <strong>der</strong> Feststellung des Hilfebedarfs bei<br />

nächtlicher Sedierung wird auf die Begutachtungs-Richtlinien verwiesen.<br />

Seite 3 zu § 15 SGB XI


3. Beson<strong>der</strong>heiten bei Kin<strong>der</strong>n<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige Kin<strong>der</strong> sind zur Feststellung des Hilfebedarfs mit einem gesunden Kind<br />

gleichen Alters zu vergleichen. Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei einem<br />

Säugling o<strong>der</strong> Kleinkind ist nicht <strong>der</strong> natürliche, altersbedingte <strong>Pflege</strong>aufwand son<strong>der</strong>n nur<br />

<strong>der</strong> darüber hinausgehende Hilfebedarf. Bei kranken o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n ist <strong>der</strong> zusätzliche<br />

Hilfebedarf zu berücksichtigen, <strong>der</strong> sich z. B. als Langzeitfolge einer angeborenen<br />

Erkrankung o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung, einer intensivmedizinischen Behandlung o<strong>der</strong> einer<br />

Operation im Bereich <strong>der</strong> Körperpflege, <strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität ergibt und u. a.<br />

in häufigen Mahlzeiten o<strong>der</strong> zusätzlicher Körperpflege bzw. Lagerungsmaßnahmen bestehen<br />

kann. Im ersten Lebensjahr liegt <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nur ausnahmsweise vor; die<br />

Feststellung bedarf einer beson<strong>der</strong>en Begründung.<br />

Hinsichtlich des Zeitbedarfs <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung bei kranken o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten<br />

Kin<strong>der</strong>n wird auf die Begutachtungs-Richtlinien verwiesen.<br />

4. Beson<strong>der</strong>heiten bei vollstationärer <strong>Pflege</strong><br />

Auch bei Versicherten, die Leistungen <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> beantragt haben, sind die<br />

Kriterien nach Ziffer 2 Abs. 2 bis 4 Grundlage für die Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit.<br />

Ist <strong>der</strong>en Wohnung jedoch bereits aufgelöst, ist Maßstab für die Bemessung des zeitlichen<br />

Mindestaufwandes in den einzelnen <strong>Pflege</strong>stufen eine durchschnittliche häusliche<br />

Wohnsituation, die <strong>der</strong> Gutachter aufgrund seiner Erfahrungen im ambulanten Bereich<br />

bewertet.<br />

Eine durchschnittliche häusliche Wohnsituation beinhaltet die Lage <strong>der</strong> Wohnung (1. Etage,<br />

kein Aufzug, nicht ebenerdig erreichbar), die Anzahl <strong>der</strong> Räume je Wohnung (vier), die<br />

Personen je Haushalt (Zwei-Personen-Haushalt) und die Ausstattung <strong>der</strong> Wohnung (keine<br />

behin<strong>der</strong>tengerechte Ausstattung, Zentralheizung, Standard-Küche/Kochnische mit Elektroherd<br />

bzw. Gasherd, Standard-WC, Bad, Waschmaschine).<br />

5. Beson<strong>der</strong>heiten bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te<br />

Menschen<br />

Für den Leistungsanspruch ist Voraussetzung, dass mindestens erhebliche <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

(<strong>Pflege</strong>stufe I) vorliegt. Unabhängig davon wird in dem Gutachten zur Feststellung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gemäß SGB XI die entsprechende <strong>Pflege</strong>stufe ausgewiesen, da<br />

neben <strong>der</strong> Leistung nach § 43a SGB XI in Zeiten <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> (z. B. Wochenende,<br />

Ferien) ein weiter gehen<strong>der</strong> Leistungsanspruch in Abhängigkeit von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

besteht.<br />

Seite 4 zu § 15 SGB XI


Richtlinien <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

§ 17 SGB XI<br />

(1) Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche<br />

Rechtsanwendung zu för<strong>der</strong>n, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes<br />

Bund <strong>der</strong> Krankenkassen Richtlinien zur näheren Abgrenzung <strong>der</strong> in § 14 genannten<br />

Merkmale <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit, <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen nach § 15 und zum Verfahren<br />

<strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit. Er hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung,<br />

die Bundesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>berufe und <strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten Menschen, die Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

<strong>der</strong> Freien Wohlfahrtspflege, die Bundesarbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> überörtlichen<br />

Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die<br />

Bundesverbände privater Alten- und <strong>Pflege</strong>heime sowie die Verbände <strong>der</strong> privaten ambulanten<br />

Dienste zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen erlässt unter<br />

Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

Richtlinien zur Anwendung <strong>der</strong> Härtefallregelungen des § 36 Abs. 4 und des § 43 Abs. 3.<br />

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für<br />

Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb<br />

eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt<br />

worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit<br />

sind innerhalb <strong>der</strong> von ihm gesetzten Frist zu beheben.<br />

1. <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien<br />

Es gelten die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien (Anlage 1).<br />

2. Härtefall-Richtlinien<br />

Es gelten die Härtefall-Richtlinien (Anlage 3).<br />

Seite 1 zu § 17 SGB XI


Verfahren zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

§ 18 SGB XI<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen haben durch den Medizinischen Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit erfüllt sind und welche<br />

Stufe <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit vorliegt. Im Rahmen dieser Prüfungen hat <strong>der</strong> Medizinische<br />

Dienst durch eine Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen bei den Verrichtungen<br />

im Sinne des § 14 Abs. 4 festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche<br />

Dauer <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit und das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskomptenz<br />

nach § 45a zu ermitteln. Darüber hinaus sind auch Feststellungen darüber<br />

zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verhütung<br />

einer Verschlimmerung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit einschließlich <strong>der</strong> Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; insoweit haben Versicherte<br />

einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation.<br />

(2) Der Medizinische Dienst hat den Versicherten in seinem Wohnbereich zu untersuchen.<br />

Erteilt <strong>der</strong> Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die <strong>Pflege</strong>kasse die beantragten<br />

Leistungen verweigern. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. Die Untersuchung<br />

im Wohnbereich des <strong>Pflege</strong>bedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben,<br />

wenn aufgrund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis <strong>der</strong> medizinischen Untersuchung<br />

bereits feststeht. Die Untersuchung ist in angemessenen Zeitabständen zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

(3) Die <strong>Pflege</strong>kasse leitet die Anträge zur Feststellung von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit unverzüglich<br />

an den Medizinischen Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung weiter. Dem Antragsteller soll<br />

spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei <strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse die<br />

Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse schriftlich mitgeteilt werden. Befindet sich <strong>der</strong> Antragsteller<br />

im Krankenhaus o<strong>der</strong> in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und<br />

1. liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung <strong>der</strong> ambulanten o<strong>der</strong> stationären Weiterversorgung<br />

und Betreuung eine Begutachtung in <strong>der</strong> Einrichtung erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />

o<strong>der</strong><br />

2. wurde die Inanspruchnahme von <strong>Pflege</strong>zeit nach dem <strong>Pflege</strong>zeitgesetz gegenüber<br />

dem Arbeitgeber <strong>der</strong> pflegenden Person angekündigt,<br />

ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang<br />

des Antrags bei <strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse durchzuführen; die Frist kann durch regionale<br />

Vereinbarungen verkürzt werden. Die verkürzte Begutachtungsfrist gilt auch dann, wenn<br />

<strong>der</strong> Antragsteller sich in einem Hospiz befindet o<strong>der</strong> ambulant palliativ versorgt wird. Befindet<br />

sich <strong>der</strong> Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden,<br />

und wurde die Inanspruchnahme von <strong>Pflege</strong>zeit nach dem <strong>Pflege</strong>zeitgesetz gegenüber<br />

dem Arbeitgeber <strong>der</strong> pflegenden Person angekündigt, ist eine Begutachtung durch den<br />

Medizinischen Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung spätestens innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Eingang des Antrags bei <strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse durchzuführen und <strong>der</strong> Antragsteller<br />

seitens des Medizinischen Dienstes unverzüglich schriftlich darüber zu informieren,<br />

welche Empfehlung <strong>der</strong> Medizinische Dienst an die <strong>Pflege</strong>kasse weiterleitet. In den<br />

Seite 1 zu § 18 SGB XI


Fällen <strong>der</strong> Sätze 3 bis 5 muss die Empfehlung nur die Feststellung beinhalten, ob <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

im Sinne <strong>der</strong> §§ 14 und 15 vorliegt. Die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse ist<br />

dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang <strong>der</strong> Empfehlung des Medizinischen Dienstes<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse schriftlich mitzuteilen.<br />

(4) Der Medizinische Dienst soll, soweit <strong>der</strong> Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärzte<br />

des Versicherten, insbeson<strong>der</strong>e die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche<br />

Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit einholen.<br />

Mit Einverständnis des Versicherten sollen auch pflegende Angehörige o<strong>der</strong> sonstige Personen<br />

o<strong>der</strong> Dienste, die an <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> des Versicherten beteiligt sind, befragt werden.<br />

(5) Die <strong>Pflege</strong>- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem<br />

Medizinischen Dienst die für die Begutachtung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen vorzulegen und<br />

Auskünfte zu erteilen. § 276 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.<br />

(6) Der Medizinische Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse das Ergebnis<br />

seiner Prüfung zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit unverzüglich zu übermitteln. In seiner<br />

Stellungnahme hat <strong>der</strong> Medizinische Dienst auch das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung, ob und<br />

gegebenenfalls welche Maßnahmen <strong>der</strong> Prävention und <strong>der</strong> medizinischen Rehabilitation<br />

geeignet, notwendig und zumutbar sind, mitzuteilen und Art und Umfang von <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

sowie einen individuellen <strong>Pflege</strong>plan zu empfehlen. Beantragt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

<strong>Pflege</strong>geld, hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche <strong>Pflege</strong><br />

in geeigneter Weise sichergestellt ist.<br />

(7) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch Ärzte in enger Zusammenarbeit<br />

mit <strong>Pflege</strong>fachkräften und an<strong>der</strong>en geeigneten Fachkräften wahrgenommen. Die Prüfung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit von Kin<strong>der</strong>n ist in <strong>der</strong> Regel durch beson<strong>der</strong>s geschulte Gutachter<br />

mit einer Qualifikation als Gesundheits- und Kin<strong>der</strong>krankenpflegerin o<strong>der</strong> Gesundheits-<br />

und Kin<strong>der</strong>krankenpfleger o<strong>der</strong> als Kin<strong>der</strong>ärztin o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>arzt vorzunehmen. Der<br />

Medizinische Dienst ist befugt, den <strong>Pflege</strong>fachkräften o<strong>der</strong> sonstigen geeigneten Fachkräften,<br />

die nicht dem Medizinischen Dienst angehören, die für <strong>der</strong>en jeweilige Beteiligung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.<br />

Seite 2 zu § 18 SGB XI


1. Allgemeines<br />

(1) Das Verfahren zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ist in den Richtlinien (vgl. § 17<br />

SGB XI) verbindlich geregelt. Die Entscheidung über das Vorliegen von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit,<br />

die Zuordnung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe und das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten<br />

Alltagskompetenz (vgl. § 45a SGB XI) ist von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse unter maßgeblicher Berücksichtigung<br />

des Gutachtens des MDK zu treffen und ihr obliegt auch die Entscheidung<br />

über die zu erbringenden Leistungen nach dem SGB XI.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse hat – trotz evtl. vorliegen<strong>der</strong> eindeutiger Aussagen – bei Eingang des<br />

Leistungsantrags des Versicherten eine Prüfung durch den MDK zu veranlassen. Ausnahmsweise<br />

kann die Einschaltung des MDK unterbleiben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen<br />

auch ohne eine Begutachtung von vornherein verneint werden können.<br />

(2) Als Leistungsantrag ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

o<strong>der</strong> die Notwendigkeit bestimmter Leistungen nicht erfor<strong>der</strong>lich. Häufig wird<br />

aus den Unterlagen <strong>der</strong> Krankenkasse ersichtlich sein, dass eine <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit o<strong>der</strong><br />

die Notwendigkeit zur Erbringung bestimmter diesbezüglicher Leistungen besteht. Ggf.<br />

wird die <strong>Pflege</strong>kasse auf Initiative <strong>der</strong> Krankenkasse (§ 7 Abs. 2 SGB XI) tätig. Ausreichend<br />

ist auch die mit Einwilligung des Versicherten erfolgte Unterrichtung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

durch Dritte (§ 7 Abs. 2 SGB XI, §§ 20, 21 SGB X). Die <strong>Pflege</strong>kasse bittet den Versicherten<br />

bzw. den Bevollmächtigten o<strong>der</strong> Betreuer o<strong>der</strong> gesetzlichen Vertreter, dem MDK<br />

eine Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei seinen behandelnden Ärzten und ihn<br />

betreuenden <strong>Pflege</strong>kräften zu erteilen, sofern dies nicht bereits im Rahmen <strong>der</strong> Antragstellung<br />

(vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) erfolgt ist und klärt ihn über die Mitwirkungspflichten<br />

auf.<br />

(3) Über die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien hinaus werden in den Begutachtungs-<br />

Richtlinien die Begutachtungskriterien erläutert. Die Richtlinien sind für die <strong>Pflege</strong>kassen<br />

und den MDK verbindlich.<br />

(4) Der MDK soll die behandelnden Ärzte des Versicherten, insbeson<strong>der</strong>e die Hausärzte,<br />

in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die<br />

Begutachtung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und<br />

Dauer <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit einholen. Hierzu wurden auf regionaler Ebene zwischen den<br />

Kassenärztlichen Vereinigungen und dem MDK Vereinbarungen über ärztliche Informationen<br />

zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit geschlossen. Darüber hinaus hat <strong>der</strong> MDK mit<br />

Einverständnis des Versicherten auch dessen pflegende Angehörige, Lebenspartner und<br />

sonstige an <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> beteiligte Personen o<strong>der</strong> Dienste in die Begutachtung mit einzubeziehen<br />

und zu befragen.<br />

Bei zwischenzeitlich eingetretenem Tod des Antragstellers ist das laufende Antrags- und<br />

Begutachtungsverfahren fortzuführen. Aufgrund <strong>der</strong> geschlossenen Vereinbarungen zwischen<br />

den Kassenärztlichen Vereinigungen und den MDK nach § 18 Abs. 3 SGB XI sind<br />

Arztanfragen für zwischenzeitlich verstorbene Antragsteller vorgesehen, so dass bei diesen<br />

Fallgestaltungen eine Begutachtung nach Aktenlage durch den MDK realisierbar ist.<br />

Seite 3 zu § 18 SGB XI


2. Untersuchungsort/Begutachtungsfristen<br />

(1) Die Prüfung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ist ein komplexer Begutachtungsvorgang, <strong>der</strong> aus<br />

einer zielorientierten Untersuchung besteht. Der MDK hat den Versicherten im Wohnbereich<br />

zu untersuchen. Die Untersuchung soll gezielt die den individuellen Hilfebedarf verursachenden<br />

Fähigkeitsstörungen und – im Hinblick auf evtl. vorhandenes Rehabilitationspotenzial<br />

– die vorhandenen Ressourcen des Antragstellers bei den Verrichtungen des<br />

täglichen Lebens im Sinne des § 14 SGB XI sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer<br />

<strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit erfassen. Die Untersuchung erfolgt durch Ärzte bzw. <strong>Pflege</strong>fachkräfte.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen und Medizinischen Dienste haben sicherzustellen, dass den Versicherten<br />

zeitnah die Entscheidungen über die von Ihnen beantragten Leistungen vorliegen. Im<br />

Regelfall soll die Bearbeitungsfrist vom Antragseingang bei <strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse<br />

bis zur Zustellung des Leistungsbescheids an den Antragsteller eine Dauer von fünf Wochen<br />

nicht überschreiten. Für beson<strong>der</strong>e Fallgestaltungen, in denen Leistungsentscheidungen<br />

kurzfristig erfor<strong>der</strong>lich sind, um die Weiterversorgung zu organisieren o<strong>der</strong> ergänzende<br />

Ansprüche realisieren zu können, sieht die gesetzliche Regelung explizite Fristen<br />

für die Begutachtung des MDK vor. So ist die Begutachtung durch den MDK in <strong>der</strong> Einrichtung<br />

unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei<br />

<strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse durchzuführen, wenn<br />

• sich <strong>der</strong> Versicherte in einer Einrichtung (z. B. im Krankenhaus, in einer stationären<br />

Rehabilitationseinrichtung) befindet und Hinweise vorliegen, dass zur Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> ambulanten o<strong>der</strong> stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung<br />

in <strong>der</strong> Einrichtung erfor<strong>der</strong>lich ist, o<strong>der</strong><br />

• die Inanspruchnahme von <strong>Pflege</strong>zeit nach dem <strong>Pflege</strong>zeitgesetz gegenüber dem<br />

Arbeitgeber <strong>der</strong> pflegenden Person angekündigt wurde.<br />

Diese Frist kann in regionalen Vereinbarungen verkürzt werden. Befindet sich <strong>der</strong> Versicherte<br />

in einem Hospiz o<strong>der</strong> wird ambulant palliativ versorgt gilt auch insoweit die verkürzte<br />

Begutachtungsfrist von einer Woche. Darüber hinaus gilt für Antragsteller, die im häuslichen<br />

Bereich gepflegt werden, ohne palliativ versorgt zu werden, eine Begutachtungsfrist<br />

von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei <strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse, wenn gegenüber<br />

dem Arbeitgeber <strong>der</strong> pflegenden Person die Inanspruchnahme von <strong>Pflege</strong>zeit<br />

nach dem <strong>Pflege</strong>zeitgesetz angekündigt wurde. In diesen Fällen ist es umso wichtiger,<br />

dass die <strong>Pflege</strong>kasse dem MDK bei Eingang des Antrags o<strong>der</strong> aufgrund an<strong>der</strong>er vorliegen<strong>der</strong><br />

Hinweise die relevanten Unterlagen für die Durchführung <strong>der</strong> Begutachtung unverzüglich,<br />

z. B. per Fax, zur Verfügung stellt.<br />

Mit <strong>der</strong> Einwilligung des Versicherten schließt die Begutachtung in Einrichtungen im Einzelfall<br />

auch die Begutachtung <strong>der</strong> häuslichen Situation mit ein, um ein möglichst reibungsloses<br />

Anlaufen <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse (z. B. Kurzzeitpflege im direkten Anschluss<br />

an die stationäre Krankenhausbehandlung) zu gewährleisten. Bei Versicherten,<br />

die Leistungen <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> beantragt haben und <strong>der</strong>en Wohnung bereits<br />

aufgelöst ist, erfolgt die Begutachtung im stationären Bereich.<br />

Seite 4 zu § 18 SGB XI


(2) Steht das Ergebnis <strong>der</strong> Begutachtung aufgrund eindeutiger Aktenlage bereits fest,<br />

kann die Begutachtung im Wohnbereich des Versicherten ausnahmsweise unterbleiben.<br />

Erfor<strong>der</strong>liche an<strong>der</strong>e Feststellungen (z. B. zur pflegerischen Versorgung, Versorgung mit<br />

<strong>Pflege</strong>hilfsmitteln o<strong>der</strong> zur Verbesserung des Wohnumfeldes) können dennoch einen<br />

Hausbesuch erfor<strong>der</strong>n.<br />

(3) Lässt <strong>der</strong> Versicherte sich nicht in seiner häuslichen Umgebung begutachten, kann die<br />

<strong>Pflege</strong>kasse die beantragten Leistungen verweigern (§§ 62, 66 SGB I gelten). Lebt <strong>der</strong><br />

Versicherte in <strong>der</strong> Wohnung eines Dritten (z. B. eines Angehörigen) gilt dies ebenfalls,<br />

und zwar selbst dann, wenn nur <strong>der</strong> Wohnungsinhaber die Begutachtung in <strong>der</strong> Wohnung<br />

verhin<strong>der</strong>t. Verweigert ein bereits anerkannter <strong>Pflege</strong>bedürftiger eine Begutachtung, die<br />

für die Feststellung einer höheren <strong>Pflege</strong>stufe erfor<strong>der</strong>lich ist, führt die Verweigerung nicht<br />

zum Wegfall <strong>der</strong> Leistungen nach <strong>der</strong> niedrigeren, bereits anerkannten <strong>Pflege</strong>stufe, es sei<br />

denn, am Fortbestehen dieser <strong>Pflege</strong>stufe bestehen Zweifel.<br />

3. Untersuchungsergebnis<br />

Der MDK teilt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse das Ergebnis seiner Prüfung in dem verbindlichen Formulargutachten<br />

(vgl. Punkt G "Formulargutachten zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

gemäß SGB XI" <strong>der</strong> Begutachtungs-Richtlinien) unverzüglich mit. In dem Gutachten ist<br />

differenziert zu folgenden Sachverhalten Stellung zu nehmen:<br />

- Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und Beginn <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit/Höherstufung,<br />

- <strong>Pflege</strong>stufe,<br />

- Prüfung, ob und inwieweit ein außergewöhnlich hoher <strong>Pflege</strong>aufwand vorliegt (§ 36<br />

Abs. 4 SGB XI, § 43 Abs. 3 SGB XI; vgl. Härtefall-Richtlinien nach § 17 Abs. 1 Satz 3<br />

SGB XI),<br />

- Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz, bei häuslicher <strong>Pflege</strong><br />

auch <strong>der</strong>en Graduierung (§§ 45a, 45b sowie 87b SGB XI),<br />

- Umfang <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>tätigkeit <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Pflege</strong>person(en) (§ 44 SGB XI, § 166<br />

Abs. 2 SGB VI).<br />

Beantragt <strong>der</strong> Versicherte vollstationäre <strong>Pflege</strong>, hat sich die Stellungnahme auch darauf<br />

zu erstrecken, ob vollstationäre <strong>Pflege</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Des Weiteren hat <strong>der</strong> MDK, soweit erfor<strong>der</strong>lich, über die <strong>der</strong>zeitige Versorgungssituation<br />

hinausgehend in einem Empfehlungsteil (individueller <strong>Pflege</strong>plan) Aussagen<br />

- über die im Bereich <strong>der</strong> pflegerischen Leistungen im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lichen Hilfen,<br />

- über notwendige Hilfs- und <strong>Pflege</strong>hilfsmittel (§ 33 SGB V, § 40 SGB XI),<br />

Seite 5 zu § 18 SGB XI


- zu dem Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung, ob und ggf. welche Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Prävention und <strong>der</strong> medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar<br />

sind sowie<br />

- zur Prognose über die weitere Entwicklung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und zur Notwendigkeit<br />

<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung sowie zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung<br />

zu machen.<br />

Beantragt <strong>der</strong> Versicherte <strong>Pflege</strong>geld, erstreckt sich die Stellungnahme auch darauf, ob<br />

die häusliche <strong>Pflege</strong> in geeigneter Weise sichergestellt ist. Die vom MDK gegebenen<br />

Empfehlungen teilt die <strong>Pflege</strong>kasse dem Versicherten im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung<br />

zum Leistungsantrag mit.<br />

Sofern <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe zur Prüfung <strong>der</strong> Leistungspflicht nach § 61 Abs. 1<br />

SGB XII das Gutachten des MDK benötigt, kann die <strong>Pflege</strong>kasse dieses zur Verfügung<br />

stellen, wenn <strong>der</strong> Versicherte von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse in allgemeiner Form schriftlich auf das<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsrecht hingewiesen wurde und nicht wi<strong>der</strong>sprochen hat (§ 76 Abs. 2 Nr. 1<br />

SGB X).<br />

4. Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtungen<br />

(1) Die Begutachtung durch den MDK ist in angemessenen Zeitabständen auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

<strong>der</strong> Empfehlung des MDK zu wie<strong>der</strong>holen, sofern <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse nicht vorher eine<br />

wesentliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ausgangssituation (z. B. Verschlimmerung) bekannt wird. In<br />

diesen Fällen stellt die <strong>Pflege</strong>kasse dem MDK die relevanten Unterlagen zur Verfügung.<br />

Ein Wechsel zwischen häuslicher und vollstationärer <strong>Pflege</strong> stellt keine wesentliche Verän<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Ausgangssituation dar. Die Angemessenheit <strong>der</strong> Zeitabstände richtet sich<br />

insbeson<strong>der</strong>e nach dem vom MDK ermittelten Befund und nach <strong>der</strong> über die weitere Entwicklung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit abgegebenen Prognose. Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtungen<br />

dienen insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Prüfung, ob<br />

- und in welchem Umfang Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Leistungen zur Beseitigung, Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verhütung einer Verschlimmerung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind,<br />

- Hinweise zur Sicherstellung <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> o<strong>der</strong><br />

- Leistungen nach § 40 SGB XI<br />

angezeigt sind bzw. gegeben werden können, o<strong>der</strong> ob<br />

- die zuerkannte <strong>Pflege</strong>stufe noch zutreffend ist.<br />

Dabei sind die Intervalle für Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtungen im Einzelfall festzulegen (vgl.<br />

Ziffer 8 des Gutachtens zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gemäß SGB XI).<br />

Seite 6 zu § 18 SGB XI


(2) Beantragt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige nach Anerkennung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit eine Höherstufung,<br />

entspricht das Verfahren dem bei einem Neuantrag. Die <strong>Pflege</strong>kasse stellt hierfür<br />

dem MDK die relevanten Unterlagen für die Durchführung <strong>der</strong> Begutachtung zur Verfügung.<br />

(3) Soweit die <strong>Pflege</strong>kasse – z. B. aufgrund des Beratungseinsatzes nach § 37 Abs. 3<br />

SGB XI – Hinweise erhält, dass die häusliche <strong>Pflege</strong> nicht mehr in geeigneter Weise sichergestellt<br />

ist, kommt eine erneute Begutachtung durch den MDK in Betracht.<br />

5. Anerkennung von Gutachten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen, <strong>der</strong> PKV o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en die <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

betreibenden Versicherungsunternehmens<br />

Innerhalb <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung werden für die Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

sowie für die Zuordnung zu einer <strong>Pflege</strong>stufe dieselben Maßstäbe angelegt. Bei<br />

einem Kassenwechsel innerhalb <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung kann grundsätzlich das<br />

bestehende <strong>Pflege</strong>gutachten anerkannt werden. Den <strong>Pflege</strong>kassen bleibt es unbenommen,<br />

die Leistungsvoraussetzungen erneut zu prüfen, wenn sie dies für notwendig halten.<br />

Nach § 23 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI ist das private Krankenversicherungsunternehmen o<strong>der</strong><br />

ein an<strong>der</strong>es die <strong>Pflege</strong>versicherung betreibendes Versicherungsunternehmen verpflichtet,<br />

für die Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einer <strong>Pflege</strong>stufe<br />

dieselben Maßstäbe wie in <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung anzulegen. Insofern basiert<br />

das von diesen Unternehmen veranlasste bzw. erstellte Gutachten gleichfalls auf den<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien.<br />

Mit Blick auf die in <strong>der</strong> privaten und sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung gleichen Begutachtungsmaßstäbe<br />

dürfte eine Neubegutachtung – bei einem Wechsel von <strong>der</strong> privaten in die<br />

soziale <strong>Pflege</strong>versicherung – nicht erfor<strong>der</strong>lich sein. D. h., die vorliegenden Gutachten<br />

gelten für beide Versicherungszweige. Sollten bei <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung begründete<br />

Zweifel an dem vorliegenden Gutachten bestehen, so ist eine erneute Begutachtung<br />

einzuleiten.<br />

6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zuständiger Träger<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung, ob und inwieweit die Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

erfüllt sind bzw. welche <strong>Pflege</strong>stufe vorliegt, hat <strong>der</strong> MDK u. a. Feststellungen darüber zu<br />

treffen, welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar<br />

sind, die zur Beseitigung, Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verhütung einer Verschlimmerung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit beitragen. Insoweit haben die Versicherten gegenüber an<strong>der</strong>en Leistungsträgern<br />

als den <strong>Pflege</strong>kassen, insbeson<strong>der</strong>e gegenüber <strong>der</strong> Krankenkasse o<strong>der</strong> dem<br />

RV-Träger einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vgl. §§ 31, 32<br />

SGB XI) § 18 Abs. 1 Satz 3 SGB XI ist als Signal zu verstehen, die bestehenden rehabilitativen<br />

Möglichkeiten zu nutzen, um die Situation des Versicherten zu verbessern (vgl.<br />

§ 11 Abs. 2 SGB V).<br />

Seite 7 zu § 18 SGB XI


Leistungsarten, Grundsätze<br />

§ 28 SGB XI<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>versicherung gewährt folgende Leistungen:<br />

1. <strong>Pflege</strong>sachleistung (§ 36),<br />

2. <strong>Pflege</strong>geld für selbst beschaffte <strong>Pflege</strong>hilfen (§ 37),<br />

3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),<br />

4. Häusliche <strong>Pflege</strong> bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person (§ 39),<br />

5. <strong>Pflege</strong>hilfsmittel und technische Hilfen (§ 40),<br />

6. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),<br />

7. Kurzzeitpflege (§ 42),<br />

8. Vollstationäre <strong>Pflege</strong> (§ 43),<br />

9. <strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen (§ 43a),<br />

10. Leistungen zur sozialen Sicherung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>personen (§ 44),<br />

11. zusätzliche Leistungen bei <strong>Pflege</strong>zeit (§ 44a),<br />

12. <strong>Pflege</strong>kurse für Angehörige und ehrenamtliche <strong>Pflege</strong>personen (§ 45),<br />

13. zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b),<br />

14. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.<br />

(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer <strong>Pflege</strong>kasse o<strong>der</strong> ihrem Versicherungsunternehmen<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>beratung (§ 7a).<br />

(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften o<strong>der</strong> Grundsätzen bei Krankheit<br />

und <strong>Pflege</strong> Anspruch auf Beihilfe o<strong>der</strong> Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden<br />

Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.<br />

(3) Die <strong>Pflege</strong>kassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, dass die Leistungen<br />

nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse<br />

erbracht werden.<br />

(4) Die <strong>Pflege</strong> soll auch die Aktivierung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene<br />

Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurück zu<br />

gewinnen. Um <strong>der</strong> Gefahr einer Vereinsamung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen entgegenzuwirken,<br />

sollen bei <strong>der</strong> Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach<br />

Kommunikation berücksichtigt werden.<br />

1. Leistungsarten<br />

§ 28 Abs. 1 SGB XI enthält die enumerative Übersicht über die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung,<br />

ohne selbst eine anspruchsbegründende Bestimmung zu sein. Die konkreten<br />

Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 14 bis 18 SGB XI sowie den §§ 7a,<br />

28 Abs. 2 bis 45 und 45b SGB XI und aus § 91 SGB XI.<br />

Seite 1 zu § 28 SGB XI


2. Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigte<br />

(1) Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigte erhalten von ihren Dienstherren keine Zuschüsse<br />

zu den Beiträgen zur sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung, son<strong>der</strong>n die Leistungen <strong>der</strong> Heilfürsorge<br />

und Beihilfe. Damit sie ebenso wie Arbeitnehmer nur zur Hälfte mit Beiträgen zur sozialen<br />

<strong>Pflege</strong>versicherung belastet werden, sieht § 59 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1<br />

SGB XI die alleinige Beitragspflicht dieses Personenkreises in Höhe des halben Beitragssatzes<br />

zur <strong>Pflege</strong>versicherung vor. Dementsprechend erhalten sie – unabhängig ob in <strong>der</strong><br />

GKV freiwillig o<strong>der</strong> pflichtversichert – die ihnen nach den §§ 36 bis 43a und 45b SGB XI<br />

zustehenden Leistungen nur zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen<br />

(vgl. § 28 Abs. 2 SGB XI).<br />

(2) Die Absenkung <strong>der</strong> Leistungen auf die Hälfte gilt auch für die beitragsfrei mitversicherten<br />

Familienversicherten, die nach dem Beihilferecht berücksichtigungsfähig sind. Bei <strong>der</strong><br />

Absenkung wird nicht danach differenziert, wie hoch <strong>der</strong> Beihilfesatz bei <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Person ist. Sollte jedoch beispielsweise die Ehefrau eines Beamten in <strong>der</strong> GKV versicherungspflichtig<br />

o<strong>der</strong> freiwillig versichert und in <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung versicherungspflichtig<br />

versichert sein, besteht für die familienversicherten Angehörigen nach § 25<br />

SGB XI ein Anspruch nach dem <strong>Pflege</strong>-Versicherungsgesetz in voller Höhe.<br />

Zu den verschiedenen Fallgestaltungen hat das Bundesministerium des Innern in Abstimmung<br />

mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Stellung genommen<br />

(vgl. Anlage 4 – Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22.03.1995 – Az.: D<br />

III 5 – 213 106-7/5 –).<br />

3. Aktivierende <strong>Pflege</strong><br />

(1) Die von <strong>Pflege</strong>kräften, <strong>Pflege</strong>einrichtungen und <strong>Pflege</strong>personen erbrachte <strong>Pflege</strong> soll<br />

auch die Aktivierung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten<br />

zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurück zu gewinnen. Sie<br />

för<strong>der</strong>t und sichert vorhandene und wie<strong>der</strong> erlernbare Fähigkeiten des pflegebedürftigen<br />

Menschen, unterstützt seine Selbständigkeit und Selbsthilfefähigkeit und leitet den <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

an, bei <strong>der</strong> Ausführung aller <strong>Pflege</strong>leistungen mitzuhelfen. Aktivierende<br />

Maßnahmen sollen alle körpernahen Verrichtungen einbeziehen, aber auch die hauswirtschaftliche<br />

Versorgung, die Organisation des Tagesablaufs und die Gestaltung <strong>der</strong> Wohnung<br />

o<strong>der</strong> des <strong>Pflege</strong>heimes. Die Angehörigen und <strong>der</strong> Lebenspartner sollen sich an <strong>der</strong><br />

aktivierenden <strong>Pflege</strong> beteiligen.<br />

(2) Die aktive Einbeziehung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen ist eine wesentliche Voraussetzung,<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu überwinden, den <strong>Pflege</strong>zustand zu verbessern o<strong>der</strong> einer Verschlimmerung<br />

vorzubeugen. Dazu gehört z. B. die Ermunterung und ggf. Hilfestellung<br />

beim bettlägerigen <strong>Pflege</strong>bedürftigen zum Aufstehen und Umhergehen, die geistige Anregung<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei alleinstehenden, vereinsamten Menschen, die Anleitung zum selbständigen<br />

Essen statt passiver Nahrungsaufnahme.<br />

Seite 2 zu § 28 SGB XI


(3) Die aktivierende <strong>Pflege</strong> stellt keine beson<strong>der</strong>e – bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

nach §§ 14, 15 SGB XI – von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu gewährende Leistung dar, son<strong>der</strong>n ist<br />

Ziel und Bestandteil <strong>der</strong> nach den §§ 36 ff. SGB XI zu gewährenden <strong>Pflege</strong>. Sie findet<br />

deshalb auch keine beson<strong>der</strong>e Berücksichtigung bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe.<br />

(4) Soweit die <strong>Pflege</strong> durch <strong>Pflege</strong>bedürftige selbst sichergestellt wird (<strong>Pflege</strong>geld nach<br />

§ 37 SGB XI), ist in den von den <strong>Pflege</strong>kassen durchzuführenden <strong>Pflege</strong>kursen darauf<br />

hinzuwirken, dass auch Angehörige, Lebenspartner und sonstige ehrenamtlich tätige <strong>Pflege</strong>personen<br />

aktivierend pflegen.<br />

4. Kommunikationsbedürfnis<br />

Die Erfüllung des Kommunikationsbedürfnisses ist Bestandteil <strong>der</strong> sozialen Betreuung.<br />

Diese stellt bei häuslicher <strong>Pflege</strong> keine beson<strong>der</strong>e – bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

nach §§ 14, 15 SGB XI – von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu gewährende Leistung dar. Allerdings ist<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gleichzeitig auf das Kommunikationsbedürfnis des <strong>Pflege</strong>bedürftigen einzugehen.<br />

In Fällen, in denen eine Vereinsamungstendenz des <strong>Pflege</strong>bedürftigen beobachtet<br />

wird, soll sich die <strong>Pflege</strong>kraft deshalb auch um die Vermittlung von Gesprächsmöglichkeiten<br />

für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen insbeson<strong>der</strong>e mit ehrenamtlichen Kräften bemühen.<br />

Hierbei ist den beson<strong>der</strong>en Bedürfnissen seelisch o<strong>der</strong> geistig behin<strong>der</strong>ter Menschen<br />

Rechnung zu tragen.<br />

Bei stationärer <strong>Pflege</strong> ist die soziale Betreuung Bestandteil des von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

abgedeckten Leistungsrahmens.<br />

Seite 3 zu § 28 SGB XI


Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

§ 29 SGB XI<br />

(1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen<br />

nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige nicht beanspruchen, dürfen die <strong>Pflege</strong>kassen nicht bewilligen und<br />

dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung bewirken.<br />

(2) Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden, mit<br />

denen die <strong>Pflege</strong>kassen o<strong>der</strong> die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben.<br />

1. Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

Analog zu dem im § 12 Abs. 1 SGB V normierten Wirtschaftlichkeitsgebot für die GKV ist<br />

auch bei den Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung auf die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />

zu achten. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht<br />

bewilligungsfähig und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

bewirken. Entsprechendes gilt nach § 28 Abs. 3 SGB XI für Leistungen, die nicht<br />

nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.<br />

Eine Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots enthalten die §§ 70 ff. SGB XI.<br />

2. Leistungserbringer<br />

(1) Die Leistungen nach den §§ 36 bis 43 SGB XI (ausgenommen die nach den §§ 37<br />

Abs. 1 und 39 SGB XI) dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden,<br />

mit denen die <strong>Pflege</strong>kassen o<strong>der</strong> die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen<br />

haben o<strong>der</strong> mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI als<br />

abgeschlossen gilt. Näheres regeln die §§ 72 bis 78 SGB XI.<br />

(2) Bei Inanspruchnahme von <strong>Pflege</strong>einrichtungen, die zwar mit den <strong>Pflege</strong>kassen in einem<br />

Vertragsverhältnis hinsichtlich <strong>der</strong> Leistungserbringung stehen, mit denen aber keine<br />

vertragliche Regelung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>vergütung nach den §§ 85 und 89 SGB XI besteht, ist <strong>der</strong><br />

Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen, son<strong>der</strong>n bestimmt sich nach § 91 SGB XI.<br />

Seite 1 zu § 29 SGB XI


Dynamisierung<br />

§ 30 SGB XI<br />

Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erstmals im Jahre 2014, Notwendigkeit und<br />

Höhe einer Anpassung <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung. Als ein Orientierungswert<br />

für die Anpassungsnotwendigkeit dient die kumulierte Preisentwicklung in den letzten drei<br />

abgeschlossenen Kalen<strong>der</strong>jahren; dabei ist sicherzustellen, dass <strong>der</strong> Anstieg <strong>der</strong> Leistungsbeträge<br />

nicht höher ausfällt als die Bruttolohnentwicklung im gleichen Zeitraum. Bei<br />

<strong>der</strong> Prüfung können die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit berücksichtigt<br />

werden. Die Bundesregierung legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen<br />

Bericht über das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung und die tragenden Gründe vor. Die Bundesregierung<br />

wird ermächtigt, nach Vorlage des Berichts unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen<br />

<strong>der</strong> gesetzgebenden Körperschaften des Bundes die Höhe <strong>der</strong> Leistungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung sowie die in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütungen durch Rechtsverordnung<br />

mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen.<br />

Die Rechtsverordnung soll frühestens zwei Monate nach Vorlage des Berichts erlassen<br />

werden, um den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben.<br />

1. Dynamisierung <strong>der</strong> Leistungen<br />

Das Gesetz sieht eine Dynamisierung aller Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung vor. Eine<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Leistungen erfolgt allerdings nicht automatisch. Vielmehr prüft die Bundesregierung<br />

– beginnend im Jahr 2014 – alle drei Jahre, ob und inwieweit eine Dynamisierung<br />

geboten ist. Für die Prüfung einer Dynamisierung soll die kumulierte Inflationsentwicklung<br />

(Anstieg des Verbraucherpreisindexes) <strong>der</strong> letzten drei abgeschlossenen Kalen<strong>der</strong>jahre<br />

als Orientierungswert dienen. Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe einer Dynamisierung <strong>der</strong> Leistungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung jeweils zum 1. Januar festzulegen.<br />

Seite 1 zu § 30 SGB XI


Vorrang <strong>der</strong> Rehabilitation vor <strong>Pflege</strong><br />

§ 31 SGB XI<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen prüfen im Einzelfall, welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />

und ergänzenden Leistungen geeignet und zumutbar sind, <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu<br />

überwinden, zu min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> ihre Verschlimmerung zu verhüten. Werden Leistungen<br />

nach diesem Buch gewährt, ist bei Nachuntersuchungen die Frage geeigneter und zumutbarer<br />

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit zu prüfen.<br />

(2) Die <strong>Pflege</strong>kassen haben bei <strong>der</strong> Einleitung und Ausführung <strong>der</strong> Leistungen zur <strong>Pflege</strong><br />

sowie bei Beratung, Auskunft und Aufklärung mit den Trägern <strong>der</strong> Rehabilitation eng zusammenzuarbeiten,<br />

um <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

ihre Verschlimmerung zu verhüten.<br />

(3) Wenn eine <strong>Pflege</strong>kasse durch die gutachterlichen Feststellungen des Medizinischen<br />

Dienstes <strong>der</strong> Krankenversicherung (§ 18 Abs. 6) o<strong>der</strong> auf sonstige Weise feststellt, dass<br />

im Einzelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt sind, informiert sie unverzüglich<br />

den Versicherten sowie mit dessen Einwilligung den behandelnden Arzt und<br />

leitet mit Einwilligung des Versicherten eine entsprechende Mitteilung dem zuständigen<br />

Rehabilitationsträger zu. Die <strong>Pflege</strong>kasse weist den Versicherten gleichzeitig auf seine<br />

Eigenverantwortung und Mitwirkungspflicht hin. Soweit <strong>der</strong> Versicherte eingewilligt hat, gilt<br />

die Mitteilung an den Rehabilitationsträger als Antragstellung für das Verfahren nach § 14<br />

des Neunten Buches. Die <strong>Pflege</strong>kasse ist über die Leistungsentscheidung des zuständigen<br />

Rehabilitationsträgers unverzüglich zu informieren. Sie prüft in einem angemessenen<br />

zeitlichen Abstand, ob entsprechende Maßnahmen durchgeführt worden sind; soweit erfor<strong>der</strong>lich,<br />

hat sie vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 Abs. 1<br />

zu erbringen.<br />

1. Feststellungspflicht<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen haben (wie <strong>der</strong> MDK nach § 18 Abs. 1 SGB XI) bei <strong>der</strong> Beantragung<br />

von Leistungen nach dem SGB XI bzw. bei ihnen z. B. nach § 7 Abs. 2 SGB XI bekannt<br />

werden<strong>der</strong> drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bestehen<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu prüfen, ob und ggf. welche<br />

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet und zumutbar sind, eine <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

zu überwinden, zu min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> ihre Verschlimmerung zu verhüten. Hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Zumutbarkeit solcher Leistungen sind die §§ 63 und 65 SGB I zu beachten. Die Prüfpflicht<br />

für die <strong>Pflege</strong>kasse besteht auch während <strong>der</strong> Leistungserbringung, wenn sich Anhaltspunkte<br />

für die Zweckmäßigkeit einer solchen Prüfung ergeben (z. B. bei einer Verän<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Leistungsentscheidung vorgelegenen Ausgangssituation) und im Zusammenhang<br />

mit Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtungen nach § 18 Abs. 2 Satz 5 SGB XI (vgl.<br />

Ziffer 4 zu § 18 SGB XI).<br />

Seite 1 zu § 31 SGB XI


(2) Die <strong>Pflege</strong>kassen sind verpflichtet, den Versicherten und mit dessen Einwilligung den<br />

behandelnden Arzt sowie den zuständigen Rehabilitationsträger über das Vorliegen einer<br />

Feststellung, dass im Einzelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt<br />

sind, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Mit <strong>der</strong> Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf<br />

eines Versicherten an den zuständigen Rehabilitationsträger wird ein<br />

Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend den Vorschriften<br />

des Neunten Buches ausgelöst, sofern <strong>der</strong> Versicherte dem zugestimmt hat. Dadurch<br />

werden die in § 14 des Neunten Buches geregelten Entscheidungsfristen in Gang<br />

gesetzt. Eine weitere Begutachtung durch den MDK o<strong>der</strong> die Einschaltung des Hausarztes<br />

zur Ausstellung <strong>der</strong> „Verordnung von medizinischer Rehabilitation“ (Muster 61) durch<br />

die Krankenkasse ist für eine Einleitung <strong>der</strong> Leistung zur medizinischen Rehabilitation<br />

nicht angezeigt.<br />

2. Zusammenarbeit<br />

Wie auch in § 5 SGB XI normiert, bedarf es einer engen Zusammenarbeit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

mit den in Frage kommenden Leistungsträgern. Vor diesem Hintergrund sieht § 31<br />

Abs. 3 Satz 4 SGB XI vor, dass die <strong>Pflege</strong>kasse über die Leistungsentscheidung des zuständigen<br />

Rehabilitationsträgers unverzüglich informiert wird. Im Kontext des umfänglichen<br />

Beratungs- und Unterstützungsauftrags nach § 7a SGB XI (<strong>Pflege</strong>beratung) prüft die<br />

<strong>Pflege</strong>kasse in einem angemessenen zeitlichen Abstand, ob Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation durchgeführt worden sind. Sofern dies nicht erfolgt ist, ist die ggf.<br />

verän<strong>der</strong>te Bedarfslage zu prüfen und ggf. <strong>der</strong> Versorgungsplan anzupassen. Im Übrigen<br />

gilt § 32 SGB XI.<br />

3. Unterstützungspflicht<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen unterstützen die Versicherten erfor<strong>der</strong>lichenfalls bei <strong>der</strong> Beantragung<br />

von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beim zuständigen Rehabilitationsträger<br />

(vgl. § 16 Abs. 3 SGB I). Die Pflicht des Rehabilitationsträgers zur Hilfe bei <strong>der</strong> Antragstellung<br />

bleibt unberührt.<br />

4. Leistungspflicht <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

Die Krankenversicherung hat auch nach eingetretener <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ihre medizinischen<br />

und ergänzenden Leistungen nach § 11 Abs. 2 SGB V einzusetzen, um <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

zu beseitigen, zu min<strong>der</strong>n, ihre Verschlimmerung zu verhüten o<strong>der</strong> ihre Folgen<br />

zu mil<strong>der</strong>n.<br />

Seite 2 zu § 31 SGB XI


Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />

§ 32 SGB XI<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kasse erbringt vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn<br />

eine sofortige Leistungserbringung erfor<strong>der</strong>lich ist, um eine unmittelbar drohende <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

zu vermeiden, eine bestehende <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu überwinden, zu min<strong>der</strong>n<br />

o<strong>der</strong> eine Verschlimmerung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu verhüten, und sonst die sofortige<br />

Einleitung <strong>der</strong> Leistungen gefährdet wäre.<br />

(2) Die <strong>Pflege</strong>kasse hat zuvor den zuständigen Träger zu unterrichten und auf die Eilbedürftigkeit<br />

<strong>der</strong> Leistungsgewährung hinzuweisen; wird dieser nicht rechtzeitig, spätestens<br />

jedoch vier Wochen nach Antragstellung, tätig, erbringt die <strong>Pflege</strong>kasse die Leistungen<br />

vorläufig.<br />

1. Allgemeines<br />

Ist nach Kenntnis <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse die sofortige Leistungserbringung zur medizinischen<br />

Rehabilitation erfor<strong>der</strong>lich, um eine unmittelbar drohende <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu vermeiden,<br />

eine bestehende <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu überwinden, zu min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> eine Verschlimmerung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu verhüten und ist die sofortige Einleitung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Leistungen durch den zuständigen Leistungsträger nicht sicher gestellt, stellt<br />

die <strong>Pflege</strong>kasse vorläufige Leistungen zur Verfügung.<br />

2. Vorläufige Leistungsgewährung<br />

Hat die <strong>Pflege</strong>kasse den zuständigen Leistungsträger (z. B. Kranken-/Renten-/Unfallversicherung)<br />

über die Notwendigkeit (Eilbedürftigkeit) <strong>der</strong> Einleitung medizinischer Rehabilitationsleistungen<br />

unterrichtet, ist sie auch zur Feststellung verpflichtet, ob <strong>der</strong> zuständige<br />

Rehabilitationsträger – spätestens vier Wochen nach Antragstellung – Leistungen zur Verfügung<br />

gestellt hat. Ist dieses nicht <strong>der</strong> Fall, stellt die <strong>Pflege</strong>kasse dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Verfügung.<br />

Die in Vorleistung getretene <strong>Pflege</strong>kasse hat gegen den zuständigen Leistungsträger einen<br />

Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X.<br />

Seite 1 zu § 32 SGB XI


Leistungsvoraussetzungen<br />

§ 33 SGB XI<br />

(1) Versicherte erhalten die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung auf Antrag. Die Leistungen<br />

werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die<br />

Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird <strong>der</strong> Antrag später als einen Monat nach Eintritt<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats <strong>der</strong><br />

Antragstellung an gewährt. Die Zuordnung zu einer <strong>Pflege</strong>stufe, die Anerkennung als Härtefall<br />

sowie die Bewilligung von Leistungen können befristet werden und enden mit Ablauf<br />

<strong>der</strong> Frist. Die Befristung erfolgt, wenn und soweit eine Verringerung des Hilfebedarfs nach<br />

<strong>der</strong> Einschätzung des Medizinischen Dienstes <strong>der</strong> Krankenversicherung zu erwarten ist.<br />

Die Befristung kann wie<strong>der</strong>holt werden und schließt Än<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> Zuordnung zu<br />

einer <strong>Pflege</strong>stufe, bei <strong>der</strong> Anerkennung als Härtefall sowie bei bewilligten Leistungen im<br />

Befristungszeitraum nicht aus, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches<br />

angeordnet o<strong>der</strong> erlaubt ist. Der Befristungszeitraum darf insgesamt die Dauer von<br />

drei Jahren nicht überschreiten. Um eine nahtlose Leistungsgewährung sicherzustellen,<br />

hat die <strong>Pflege</strong>kasse vor Ablauf einer Befristung rechtzeitig zu prüfen und dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

sowie <strong>der</strong> ihn betreuenden <strong>Pflege</strong>einrichtung mitzuteilen, ob <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

weiterhin bewilligt werden und welcher <strong>Pflege</strong>stufe <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige zuzuordnen ist.<br />

(2) Anspruch auf Leistungen besteht:<br />

1. in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996, wenn <strong>der</strong> Versicherte vor <strong>der</strong><br />

Antragstellung mindestens ein Jahr,<br />

2. in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997, wenn <strong>der</strong> Versicherte vor <strong>der</strong><br />

Antragstellung mindestens zwei Jahre,<br />

3. in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998, wenn <strong>der</strong> Versicherte vor <strong>der</strong><br />

Antragstellung mindestens drei Jahre,<br />

4. in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999, wenn <strong>der</strong> Versicherte vor <strong>der</strong><br />

Antragstellung mindestens vier Jahre,<br />

5. in <strong>der</strong> Zeit ab 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2008, wenn <strong>der</strong> Versicherte in den letzten<br />

zehn Jahren vor <strong>der</strong> Antragstellung mindestens fünf Jahre in <strong>der</strong> Zeit ab 1. Juli 2008,<br />

wenn <strong>der</strong> Versicherte in den letzten zehn Jahren vor <strong>der</strong> Antragstellung mindestens<br />

zwei Jahre<br />

als Mitglied versichert o<strong>der</strong> nach § 25 familienversichert war. Zeiten <strong>der</strong> Weiterversicherung<br />

nach § 26 Abs. 2 werden bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> nach Satz 1 erfor<strong>der</strong>lichen Vorversicherungszeit<br />

mitberücksichtigt. Für versicherte Kin<strong>der</strong> gilt die Vorversicherungszeit nach<br />

Satz 1 als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.<br />

(3) Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

aus <strong>der</strong> privaten <strong>Pflege</strong>versicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen<br />

zurückgelegte Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen.<br />

Seite 1 zu § 33 SGB XI


1. Antragstellung<br />

(1) Die Leistungsgewährung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse ist von einer Antragstellung abhängig (§ 19<br />

Satz 1 SGB IV). Antragsberechtigt ist <strong>der</strong> Versicherte bzw. ein von ihm Bevollmächtigter,<br />

sein Betreuer o<strong>der</strong> gesetzlicher Vertreter, in den Fällen <strong>der</strong> §§ 44 und 45 i. V. m. § 19<br />

SGB XI die <strong>Pflege</strong>person, in den Fällen des § 44a SGB XI <strong>der</strong> Beschäftigte im Sinne von<br />

§ 3 i.V.m. § 7 <strong>Pflege</strong>zeitgesetz. Als Antrag gilt auch die <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse mit Einwilligung<br />

des Versicherten zugehende Information von Dritten nach § 7 Abs. 2 SGB XI (vgl. § 20<br />

SGB X), sofern <strong>der</strong> Versicherte später nichts Gegenteiliges erklärt.<br />

(2) Das Vorliegen <strong>der</strong> Leistungsvoraussetzungen hat <strong>der</strong> Versicherte nicht durch eine ärztliche<br />

Bescheinigung nachzuweisen; diese werden im Rahmen <strong>der</strong> generell zu veranlassenden<br />

Prüfung durch den MDK (§ 18 SGB XI) festgestellt.<br />

2. Leistungsbeginn<br />

2.1 Erstantrag auf Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

(1) Versicherte erhalten die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung auf Antrag. Die Leistungen<br />

werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, ab dem die<br />

Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird <strong>der</strong> Antrag später als einen Monat nach Eintritt<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats <strong>der</strong><br />

Antragstellung gewährt.<br />

Beispiel 1 (§ 33 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz)<br />

Antrag auf <strong>Pflege</strong>geld 28.01.<br />

Feststellung von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit durch den MDK 22.02.<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt vor seit 07.01.<br />

Ergebnis:<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld besteht ab 28.01.<br />

Seite 2 zu § 33 SGB XI


Beispiel 2 (§ 33 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz)<br />

Antrag auf <strong>Pflege</strong>geld 08.01.<br />

Feststellung von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit durch den MDK 16.02.<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt vor seit 01.02.<br />

Ergebnis:<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld besteht ab 01.02.<br />

Wenn <strong>der</strong> Antrag später als einen Monat nach Eintritt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gestellt wird,<br />

setzt die Leistungsgewährung ab Beginn des Antragsmonats ein. Die Monatsfrist ermittelt<br />

sich unter Beachtung von § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 – 193 BGB.<br />

Beispiel 3 (§ 33 Abs. 1 Satz 3)<br />

Antrag auf <strong>Pflege</strong>geld 28.02.<br />

Feststellung von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit durch den MDK 08.04.<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt vor seit 14.01.<br />

Ergebnis:<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld besteht ab 01.02.<br />

Die Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI kann sich für Versicherte, die rechtzeitig<br />

innerhalb <strong>der</strong> Monatsfrist einen Leistungsantrag stellen, nachteilig auswirken. Dies wäre<br />

z. B. <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Versicherte im vorherigen Beispiel bereits am 12.02. einen Leistungsantrag<br />

gestellt hätte. Unter Beachtung von § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI wäre <strong>der</strong><br />

12.02. auch <strong>der</strong> Tag des Leistungsbeginns. Ein solches Ergebnis entspricht nicht <strong>der</strong> Intention<br />

des Gesetzgebers. Insofern beginnt auch bei dieser Fallgestaltung die Leistung ab<br />

dem 1. des Antragsmonats.<br />

Seite 3 zu § 33 SGB XI


Beispiel 4<br />

Antrag auf <strong>Pflege</strong>geld 12.02.<br />

Feststellung von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit durch den MDK 16.03.<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt vor seit 14.01.<br />

Ergebnis:<br />

Obwohl die Antragstellung innerhalb <strong>der</strong> Monatsfrist (bis 14.02.) erfolgt ist, beginnt die<br />

Leistungsgewährung mit dem 01.02.<br />

Nachteile können sich dadurch ergeben, dass vielfach bei einem im Laufe des Monats<br />

gestellten Leistungsantrag seitens des MDK die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit fiktiv auf den Beginn<br />

des Antragsmonats festgelegt wird. Auch hier läge eine rechtzeitige Antragstellung innerhalb<br />

<strong>der</strong> Monatsfrist vor, so dass unter Beachtung von § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI die Leistung<br />

erst mit dem Tag <strong>der</strong> Antragstellung einsetzen könnte. Wie im Beispiel zuvor entspricht<br />

dieses Ergebnis ebenfalls nicht <strong>der</strong> Intention des Gesetzgebers. Die Leistung beginnt<br />

somit auch bei dieser Fallgestaltung ab dem 1. des Antragsmonats.<br />

Beispiel 5<br />

Antrag auf <strong>Pflege</strong>geld 28.01.<br />

Feststellung von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit durch den MDK 22.02.<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit wird festgelegt auf den 01.01.<br />

Ergebnis:<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld besteht ab 01.01.<br />

(2) Wurde <strong>der</strong> Leistungsantrag bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer Gemeinde<br />

o<strong>der</strong> bei einer amtlichen Vertretung <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland im Ausland<br />

gestellt, gilt <strong>der</strong> Antrag nach § 16 Abs. 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei<br />

<strong>der</strong> unzuständigen Stelle eingegangen ist. Gleiches gilt für Leistungsanträge, die gegenüber<br />

dem <strong>Pflege</strong>berater nach § 7a SGB XI gestellt wurden (vgl. Ziffer 4 Abs. 5 zu § 7a<br />

SGB XI).<br />

Seite 4 zu § 33 SGB XI


2.2 Antrag auf Höherstufung<br />

Für den Leistungsbeginn bei einer Höherstufung, die aufgrund einer Beantragung auf Zuerkennung<br />

einer höheren <strong>Pflege</strong>stufe o<strong>der</strong> einer von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung<br />

festgestellt wird, ist § 48 SGB X zu beachten. Dies hat zur Folge, dass die Höherstufung<br />

mit Wirkung vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse an erfolgt.<br />

Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftiger erhält Leistungen nach § 36 SGB XI<br />

nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II seit 01.02.<br />

Antrag auf Höherstufung nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III am 17.09.<br />

Begutachtung durch den MDK am 23.10.<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III liegt vor seit 01.07.<br />

Ergebnis:<br />

Anspruch auf Leistungen nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III besteht ab 01.07.<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftiger erhält Leistungen nach § 37 SGB XI<br />

nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II seit 01.01.<br />

vollstat. Krankenhausbehandlung ab 08.11.<br />

Antrag auf Höherstufung nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III am 13.11.<br />

Begutachtung durch den MDK am 17.11.<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III liegt vor seit 08.11.<br />

Ergebnis:<br />

Anspruch auf Leistungen nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III besteht ab 08.11.<br />

Seite 5 zu § 33 SGB XI


Beispiel 3<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftiger erhält Leistungen nach § 43 SGB XI<br />

nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II seit 01.02. des Vorjahres<br />

Antrag auf Höherstufung nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III am 05.05.<br />

Begutachtung durch den MDK am 28.05.<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III liegt vor seit 01.03.<br />

Ergebnis:<br />

Anspruch auf Leistungen nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III besteht ab 01.03.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Konsequenzen für den vollstationären Bereich siehe auch Ausführungen<br />

zu Ziffer 10 und 11 zu § 87a SGB XI.<br />

3. Befristung des Leistungsbescheides<br />

In begründeten Fällen haben <strong>Pflege</strong>kassen die Möglichkeit, den Leistungsbescheid über<br />

die Zuordnung zu einer <strong>Pflege</strong>stufe, die Anerkennung als Härtefall sowie die Bewilligung<br />

von Leistungen zu befristen. Auf diese Möglichkeit, den Leistungsbescheid mit einer Nebenbestimmung<br />

zu versehen (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X), wird in § 33 Abs. 1 Sätze 4 ff.<br />

SGB XI explizit hingewiesen. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e im Kontext mit <strong>der</strong> Zielsetzung des §<br />

31 Abs. 1 SGB XI zu sehen, wonach in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob und ggf. welche<br />

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet und zumutbar sind, um <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

zu überwinden, zu min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> ihre Verschlimmerung zu verhüten. Stellt <strong>der</strong><br />

MDK im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>begutachtung nach § 18 Abs. 6 SGB XI explizit fest, dass insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation eine Verringerung des Hilfebedarfs zu<br />

erwarten ist, hat er eine entsprechende Prognose und Empfehlung für eine Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung<br />

abzugeben. Auf dieser Grundlage hat die <strong>Pflege</strong>kasse darüber zu entscheiden<br />

(pflichtgemäßes Ermessen), ob ausreichende Anhaltspunkte für eine Befristung<br />

des Leistungsbescheides vorliegen. Die bloße Empfehlung eines Wie<strong>der</strong>holungstermins<br />

ist insoweit nicht ausreichend.<br />

Seite 6 zu § 33 SGB XI


Beispiel 1<br />

Ein Versicherter wird auf Grund eines Motorradunfalls pflegebedürftig (<strong>Pflege</strong>stufe II). Die<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit resultiert aus den erheblichen unfallbedingten Bewegungseinschränkungen.<br />

Nach den Feststellungen des MDK ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,<br />

dass die Bewegungseinschränkungen mit Hilfe medizinischer Rehabilitationsleistungen<br />

innerhalb von 15 Monaten zurückführbar sind, so dass sich <strong>der</strong> für die Feststellung<br />

von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit maßgebende Hilfebedarf erheblich verän<strong>der</strong>n wird. Mit dieser<br />

Prognose empfiehlt <strong>der</strong> MDK eine Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung in 15 Monaten.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse befristet vor diesem Hintergrund den Bescheid über die Anerkennung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>stufe II.<br />

Die Befristung kann wie<strong>der</strong>holt ausgesprochen werden, darf insgesamt jedoch den Zeitraum<br />

von 3 Jahren nicht überschreiten. Der Versicherte sollte in dem mit einer Befristung<br />

versehenen Bescheid darauf hingewiesen werden, dass bei einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen o<strong>der</strong> rechtlichen Verhältnisse auch während des Befristungszeitraums<br />

eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bewilligten Leistungen möglich ist.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse hat rechtzeitig vor Ablauf <strong>der</strong> Befristung von Amts wegen tätig zu werden<br />

und den weiteren Leistungsanspruch zu prüfen, um eine nahtlose Fortsetzung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

sicherzustellen, ohne dass <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige einen neuen Antrag hierfür<br />

stellen muss. Für diese Überprüfung gelten die Regelungen des SGB X zum Verwaltungsverfahren<br />

(vgl. insbeson<strong>der</strong>e §§ 24, 45 bis 48 SGB X) entsprechend.<br />

Der explizite Hinweis in § 33 Abs. 1 Sätze 4 ff. SGB XI ist im Kontext <strong>der</strong> zum 01.07.2008<br />

erweiterten Anfor<strong>der</strong>ungen an die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs im Rahmen <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>begutachtung zu sehen (vgl. Ziffern 6 zu § 18, 1 zu § 31 SGB XI). Vor diesem Hintergrund<br />

war nicht beabsichtigt, die Bewilligungspraxis <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen rückwirkend zu<br />

überprüfen. Von <strong>der</strong> Regelung sind von daher bis zum 30.06.2008 getroffene Entscheidungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen ausgenommen.<br />

4. Vorversicherungszeit<br />

(1) Bei Versicherten, die bis zum 31.12.1995 ihren Leistungsantrag gestellt hatten, war –<br />

ungeachtet des Eintritts <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit – keine Vorversicherungszeit zu erfüllen,<br />

sofern aufgrund dieses Antrages <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit festgestellt wurde. In den Fällen <strong>der</strong><br />

Antragstellung in <strong>der</strong> Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.1999 war – ungeachtet des Eintritts<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit – eine stufenweise verlängerte Vorversicherungszeit zu erfüllen.<br />

Sie betrug zunächst 1 Jahr und wurde jährlich zum 01.01. um ein weiteres Jahr verlängert.<br />

Bei Antragstellung in <strong>der</strong> Zeit vom 01.01.2000 bis 30.06.2008 war eine Vorversicherungszeit<br />

von 5 Jahren innerhalb einer Rahmenfrist von 10 Jahren vor <strong>der</strong> Antragstellung<br />

Seite 7 zu § 33 SGB XI


nachzuweisen. Mit Wirkung ab 01.07.2008 wurde die nachzuweisende Vorversicherungszeit<br />

von 5 Jahren auf 2 Jahre in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung reduziert. Hintergrund<br />

waren die im Rahmen des GKV-WSG erweiterten Regelungen zur Versicherungspflicht<br />

mit <strong>der</strong> Zielsetzung, alle Personen im Inland ab Versicherungsbeginn in den<br />

Schutz <strong>der</strong> gesetzlichen o<strong>der</strong> privaten Krankenversicherung und damit auch <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

einzubeziehen (vgl. insbeson<strong>der</strong>e §§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sowie 20 Abs. 1<br />

Nr. 12 SGB XI).<br />

Die Vorversicherungszeit ist in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung von § 26 Abs. 1 SGB X i. V.<br />

m. § 191 BGB in Jahre, Monate und Tage umzurechnen; hierbei werden Kalen<strong>der</strong>monate<br />

mit 30, Teilmonate mit den tatsächlichen und ein Kalen<strong>der</strong>jahr stets mit 365 Tagen berücksichtigt.<br />

Beispiel 1<br />

_______________________________________________________________________<br />

Antrag auf <strong>Pflege</strong>leistungen am 01.07.2008<br />

Vorversicherungszeiten 01.01.1995 bis 30.06.1997<br />

01.11.2004 bis fortlaufend<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt seit Antragstellung vor<br />

Rahmenfrist 01.07.1998 bis 30.06.2008<br />

= 10 Jahre<br />

Anzurechnende Vorversicherungszeiten vom 01.11.2004 bis 30.06.2008<br />

= 3 Jahre, 8 Monate<br />

erfor<strong>der</strong>liche Vorversicherungszeit 2 Jahre<br />

Leistungsanspruch: ja<br />

Seite 8 zu § 33 SGB XI


Beispiel 2<br />

_______________________________________________________________________<br />

Teil 1:<br />

Antrag auf <strong>Pflege</strong>leistungen am 01.05.2008<br />

Vorversicherungszeiten 01.04.2001 bis 31.12.2002<br />

01.01.2008 bis fortlaufend<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt seit Antragstellung vor<br />

Rahmenfrist 01.05.1998 bis 30.04.2008<br />

= 10 Jahre<br />

Anzurechnende Vorversicherungszeiten vom 01.04.2001 bis 31.12.2002<br />

= 1 Jahr, 9 Monate<br />

erfor<strong>der</strong>liche Vorversicherungszeit 5 Jahre<br />

Leistungsanspruch: nein<br />

Teil 2:<br />

erneuter Antrag auf <strong>Pflege</strong>leistungen am 01.07.2008<br />

Seite 9 zu § 33 SGB XI<br />

01.01.2008 bis 30.04.2008<br />

= 4 Monate<br />

Vorversicherungszeiten 01.04.2001 bis 31.12.2002<br />

01.01.2008 bis fortlaufend<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt seit Antragstellung vor<br />

Rahmenfrist 01.07.1998 bis 30.06.2008<br />

= 10 Jahre<br />

Anzurechnende Vorversicherungszeiten vom 01.04.2001 bis 31.12.2002<br />

= 1 Jahr, 9 Monate<br />

erfor<strong>der</strong>liche Vorversicherungszeit 2 Jahre<br />

Leistungsanspruch: ja<br />

01.01.2008 bis 30.06.2008<br />

= 6 Monate<br />

(2) Als Vorversicherungszeit werden Zeiten <strong>der</strong> Versicherungspflicht als Mitglied in <strong>der</strong><br />

sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung nach den §§ 20, 21 SGB XI sowie Zeiten im Rahmen <strong>der</strong><br />

Familienversicherung nach § 25 SGB XI berücksichtigt. Für die Beurteilung <strong>der</strong> Vorversicherungszeit<br />

sind in jedem Fall Zeiten einer Unterbrechung bis zu einem Monat – in analoger<br />

Anwendung des § 19 SGB V – als unschädlich anzusehen. Insoweit gilt auch hier<br />

<strong>der</strong> Grundsatz "<strong>Pflege</strong>versicherung folgt Krankenversicherung".


Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung bei Auslandsaufenthalten nach § 26 Abs. 2<br />

SGB XI werden mitberücksichtigt. Für familienversicherte Kin<strong>der</strong> im Sinne des § 25<br />

SGB XI und für versicherungspflichtige Kin<strong>der</strong> gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI, die die Vorversicherungszeit<br />

selbst nicht erfüllen konnten, gilt die Vorversicherungszeit dann als erfüllt,<br />

wenn ein Elternteil sie erfüllt (vgl. BSG-Urteil vom 19.04.2007, Az.: B 3 P 1/06 R, Abs. 13).<br />

Diese Regelung betrifft insbeson<strong>der</strong>e von Geburt o<strong>der</strong> frühem Kindesalter an pflegebedürftige<br />

Kin<strong>der</strong>.<br />

(3) Tritt Versicherungspflicht in <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung – z. B. durch die Aufnahme<br />

einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung o<strong>der</strong> wegen des Bezugs einer Leistung<br />

<strong>der</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung (SGB III) – ein, besteht nach § 27 SGB XI die Möglichkeit, einen<br />

bestehenden (privaten) <strong>Pflege</strong>versicherungsvertrag zu kündigen. Die Zeit <strong>der</strong> bis zum Beginn<br />

<strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung ununterbrochen in <strong>der</strong><br />

privaten <strong>Pflege</strong>versicherung zurückgelegten Versicherungszeit wird angerechnet. Nicht<br />

angerechnet werden (z. B. vorherige) Versicherungszeiten in <strong>der</strong> privaten <strong>Pflege</strong>versicherung,<br />

die nicht bis zum Beginn <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

andauerten.<br />

(4) Hat ein Versicherter bei seiner Antragstellung die gefor<strong>der</strong>te Vorversicherungszeit nicht<br />

erfüllt, sollte er darauf hingewiesen werden, zu welchem Zeitpunkt er bei fortlaufen<strong>der</strong><br />

Versicherung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.<br />

5. Beson<strong>der</strong>heiten bei Personen, für die ein Beitrittsrecht nach § 26a SGB XI bestand<br />

Bei Personen, die bis zum 30.06.2002 vom Beitrittsrecht nach § 26a Abs. 1 SGB XI<br />

Gebrauch gemacht haben, besteht die Mitgliedschaft in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung rückwirkend<br />

seit 01.04.2001 und begründet bei Vorliegen <strong>der</strong> leistungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

einen Leistungsanspruch. Die Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 SGB XI gilt als<br />

erfüllt.<br />

Seite 10 zu § 33 SGB XI


Leistungsausschluss<br />

§ 33a SGB XI<br />

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 o<strong>der</strong><br />

aufgrund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen<br />

in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die <strong>Pflege</strong>kasse in ihrer Satzung.<br />

1. Allgemeines<br />

Seit 01.04.2007 werden mit dieser Regelung Leistungsansprüche für Personen ausgeschlossen,<br />

die ihren Wohnsitz o<strong>der</strong> ständigen Aufenthalt in Deutschland begründen, um<br />

über die Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI o<strong>der</strong> einer darauf<br />

beruhenden Familienversicherung Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung in Anspruch<br />

zu nehmen.<br />

Das Nähere zur Durchführung soll die <strong>Pflege</strong>kasse in ihrer Satzung regeln.<br />

2. Umfang des Leistungsausschlusses<br />

Nach <strong>der</strong> Gesetzesbegründung sollen zum Schutz <strong>der</strong> Solidargemeinschaft vor einer<br />

missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen Fallgestaltungen erfasst werden, in<br />

denen <strong>der</strong> Wohnsitz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland lediglich begründet<br />

wird, um Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung (z. B. <strong>Pflege</strong>geld, <strong>Pflege</strong>sachleistung,<br />

Tagespflege) in Anspruch zu nehmen. Der Leistungsausschluss umfasst damit alle<br />

Leistungen nach dem SGB XI.<br />

3. Umsetzung<br />

Der Nachweis des Tatbestands, dass sich Personen allein mit <strong>der</strong> Zielsetzung nach<br />

Deutschland begeben, um im Rahmen <strong>der</strong> Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12<br />

SGB XI für sich o<strong>der</strong> ihre Familienangehörigen Leistungen in Anspruch zu nehmen, dürfte<br />

sich in <strong>der</strong> Praxis als schwierig erweisen.<br />

Hierzu bietet es sich an, bei <strong>der</strong> ersten Kontaktaufnahme <strong>der</strong> betroffenen Personen neben<br />

<strong>der</strong> Abwicklung <strong>der</strong> Modalitäten zur Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses gleichzeitig<br />

die Motive für die Begründung des Aufenthalts in Deutschland abzuklären; das<br />

heißt, es sollte insbeson<strong>der</strong>e ein Hinweis über die Vorschrift zum Leistungsausschluss<br />

erfolgen sowie eine Bestätigung <strong>der</strong> betroffenen Personen darüber eingefor<strong>der</strong>t werden,<br />

dass <strong>der</strong> Aufenthalt nicht dem Zweck dient, im Rahmen einer Versicherung nach § 20<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI für sich o<strong>der</strong> seine familienversicherten Angehörigen missbräuchlich<br />

Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung in Anspruch zu nehmen. Die zur<br />

Durchführung <strong>der</strong> Pflichtversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI vereinbarten<br />

Mustervordrucke sehen vor, dass <strong>der</strong> Versicherte eine entsprechende Bestätigung abgibt.<br />

Seite 1 zu § 33a SGB XI


Der Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung setzt zwar nach § 33 Abs. 2<br />

Nr. 5 und 6 SGB XI das Erfüllen einer Vorversicherungszeit voraus, so dass auch insoweit<br />

einem Leistungsmissbrauch grundsätzlich vorgebeugt wird. Dies greift jedoch nicht, sofern<br />

die betroffene Person aus einem EWR-Staat o<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Schweiz heraus ihren Wohnsitz<br />

nach Deutschland verlegt, da in diesen Fällen die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen<br />

EWR-Staates bzw. <strong>der</strong> Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten so zu berücksichtigen<br />

sind, als ob sie in Deutschland zurückgelegt worden wären.<br />

In <strong>der</strong> Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> §§ 45 und 50 SGB X auch Ersatz von den Versicherten für<br />

Leistungen gefor<strong>der</strong>t werden kann, die trotz des Leistungsausschlusses in Anspruch genommen<br />

wurden. Auf diese Konsequenzen werden die Versicherten bei Begründung <strong>der</strong><br />

Versicherungspflicht in den o. a. Mustervordrucken aufmerksam gemacht.<br />

Das Nähere zur Durchführung ist in <strong>der</strong> Satzung zu regeln.<br />

Seite 2 zu § 33a SGB XI


(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:<br />

Ruhen <strong>der</strong> Leistungsansprüche<br />

§ 34 SGB XI<br />

1. solange sich <strong>der</strong> Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt<br />

von bis zu sechs Wochen im Kalen<strong>der</strong>jahr ist das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37<br />

o<strong>der</strong> anteiliges <strong>Pflege</strong>geld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die <strong>Pflege</strong>sachleistung<br />

gilt dies nur, soweit die <strong>Pflege</strong>kraft, die ansonsten die <strong>Pflege</strong>sachleistung erbringt,<br />

den <strong>Pflege</strong>bedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,<br />

2. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit unmittelbar<br />

nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes o<strong>der</strong> nach den Gesetzen, die eine entsprechende<br />

Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Unfallversicherung o<strong>der</strong> aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter<br />

Unfallversorgung o<strong>der</strong> Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare<br />

Leistungen aus dem Ausland o<strong>der</strong> von einer zwischenstaatlichen o<strong>der</strong><br />

überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.<br />

(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher <strong>Pflege</strong> ruht darüber hinaus, soweit im<br />

Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch<br />

Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht sowie für die Dauer<br />

des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39<br />

nichts Abweichendes bestimmt. <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 o<strong>der</strong> anteiliges <strong>Pflege</strong>geld nach<br />

§ 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer<br />

häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung<br />

o<strong>der</strong> einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiter zu zahlen.<br />

(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 ruhen nicht für die Dauer <strong>der</strong> häuslichen<br />

Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten o<strong>der</strong><br />

Erholungsurlaub <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person von bis zu sechs Wochen im Kalen<strong>der</strong>jahr sowie in den<br />

ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> einer stationären<br />

Leistung zur medizinischen Rehabilitation.<br />

1. Auslandsaufenthalt<br />

(1) Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI ruht, solange sich <strong>der</strong> Versicherte im<br />

Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr ist das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI o<strong>der</strong> das anteilige <strong>Pflege</strong>geld nach § 38<br />

SGB XI weiter zu gewähren. Für die <strong>Pflege</strong>sachleistungen gilt dies nur, soweit die <strong>Pflege</strong>kraft,<br />

die ansonsten die <strong>Pflege</strong>sachleistung erbringt, den <strong>Pflege</strong>bedürftigen während des<br />

Auslandsaufenthaltes begleitet. In Anlehnung an diese Regelung besteht bei vorübergehendem<br />

Auslandsaufenthalt und aus Deutschland heraus organisierter Ersatzpflege (mitreisende<br />

Ersatzpflegekraft) auch Anspruch auf Leistungen bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

nach § 39 SGB XI (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom<br />

11.05.2007, Az.: L 4 P 2828/06).<br />

Seite 1 zu § 34 SGB XI


(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange sich Versicherte im Ausland nicht nur vorübergehend<br />

aufhalten. Dies gilt ungeachtet dessen, ob sie bei Beginn des Auslandsaufenthalts<br />

bereits pflegebedürftig waren o<strong>der</strong> während eines dortigen Aufenthalts pflegebedürftig<br />

werden.<br />

(3) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 05.03.1998 in <strong>der</strong> Rechtssache C-160/96<br />

bestätigt, dass es nicht gegen Artikel 6 und Artikel 48 Abs. 2 des EU-Vertrages verstößt,<br />

wenn ein Mitgliedsstaat Personen, die in seinem Gebiet arbeiten, jedoch in einem an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedsstaat wohnen, zu Beiträgen zu einem System <strong>der</strong> sozialen Sicherheit zur Deckung<br />

des Risikos <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit heranzieht. Ist daher aufgrund <strong>der</strong> Koordinierungsregelungen<br />

des Gemeinschaftsrechts deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden,<br />

sind bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen des § 20 SGB XI Beiträge zur sozialen<br />

<strong>Pflege</strong>versicherung zu entrichten.<br />

(4) Wie <strong>der</strong> EuGH in seinem Urteil festgestellt hat, handelt es sich beim <strong>Pflege</strong>geld nach<br />

dem SGB XI um eine Geldleistung im Sinne <strong>der</strong> Verordnungen (EWG) über soziale Sicherheit.<br />

Damit kommt für Versicherte deutscher <strong>Pflege</strong>kassen, die sich in einem an<strong>der</strong>en<br />

EWR-Staat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz aufhalten, <strong>der</strong> Export von <strong>Pflege</strong>geld in Betracht (vgl. Artikel<br />

19, Artikel 25, Artikel 28 VO (EWG) Nr. 1408/71 – EWGV 1408/71 –).<br />

Näheres zu den Anspruchsvoraussetzungen zu den Leistungen nach dem SGB XI bei<br />

Auslandsaufenthalt ist dem als Anlage 5 beigefügten Gemeinsamen Rundschreiben <strong>der</strong><br />

Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und <strong>der</strong> Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung<br />

– Ausland zu Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung bei Auslandsaufenthalt vom<br />

05.09.2006 zu entnehmen.<br />

(5) In analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ruht <strong>der</strong> Anspruch auf Leistungen,<br />

solange Versicherte sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a StPO einstweilen<br />

untergebracht sind o<strong>der</strong> gegen sie eine Freiheitsstrafe o<strong>der</strong> freiheitsentziehende<br />

Maßregel <strong>der</strong> Besserung und Sicherung vollzogen wird.<br />

2. Bezug von Entschädigungsleistungen<br />

(1) Wie in § 13 Abs. 1 SGB XI bereits normiert, sind die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

gegenüber gesetzlichen Entschädigungsleistungen nachrangig. § 34 Abs. 1 Nr. 2<br />

SGB XI konkretisiert dies dahingehend, dass <strong>der</strong> Leistungsanspruch nach dem SGB XI in<br />

Höhe <strong>der</strong> Entschädigungsleistungen ruht. Zum Ruhen des Leistungsanspruchs nach dem<br />

SGB XI führen Entschädigungsleistungen wegen <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

- nach dem BVG, z. B. <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 Abs. 1 BVG o<strong>der</strong> die Kostenübernahme<br />

bei stationärer <strong>Pflege</strong> nach § 35 Abs. 6 BVG, o<strong>der</strong><br />

- aus <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung, z. B. Hauspflege, Anstaltspflege o<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>geld<br />

nach § 44 SGB VII, o<strong>der</strong><br />

- aus <strong>der</strong> Unfallversorgung nach öffentlichem Dienstrecht, z. B. nach dem Beamten-<br />

o<strong>der</strong> Soldatenversorgungsgesetz o<strong>der</strong> nach dem Deutschen Richtergesetz, o<strong>der</strong><br />

Seite 2 zu § 34 SGB XI


- aus dem Ausland o<strong>der</strong> von einer zwischenstaatlichen o<strong>der</strong> überstaatlichen Einrichtung.<br />

(2) Das Ruhen des Leistungsanspruchs nach dem SGB XI wegen Bezugs von Entschädigungsleistungen<br />

tritt nur in Höhe <strong>der</strong> bezogenen Entschädigungsleistungen ein. Hiermit<br />

soll eine Überversorgung durch Doppelleistungen vermieden werden, da die beiden in<br />

Betracht kommenden Leistungen im Wesentlichen dem gleichen Zweck dienen und zeitgleich<br />

bezogen bzw. beansprucht werden können.<br />

Ergibt sich aus dem Antrag, dass die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zumindest überwiegend aufgrund<br />

einer anerkannten Schädigung besteht, <strong>der</strong> Berechtigte vom Versorgungsamt aber keine<br />

o<strong>der</strong> nur eine geringe <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG erhält, leitet die <strong>Pflege</strong>kasse die Unterlagen<br />

an das örtlich zuständige Versorgungsamt weiter, da <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse gestellte<br />

Antrag im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I die Zahlung o<strong>der</strong> Erhöhung einer<br />

<strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG begründet. Der Antrag auf <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG gilt<br />

dann nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

eingegangen ist.<br />

Ist <strong>der</strong> Leistungsanspruch nach den §§ 36 bis 43 SGB XI höher, ist <strong>der</strong> Differenzbetrag<br />

von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu erbringen (vgl. Ziffer 3 Abs. 2 zu § 38 SGB XI).<br />

In § 35 BVG sind die Leistungen bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person (§ 39 SGB XI), teilstationärer<br />

<strong>Pflege</strong> (§ 41 SGB XI) o<strong>der</strong> Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) nicht ausdrücklich genannt.<br />

Allerdings bestimmt § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG, dass die <strong>Pflege</strong>zulage für jeweils<br />

höchstens sechs Wochen entsprechend zu erhöhen ist, wenn vorübergehend Kosten für<br />

fremde Hilfe entstehen. Hierbei wird eine Begrenzung auf die Höchstdauer <strong>der</strong> Kostenübernahme<br />

bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person vorgenommen, und nicht auf eine Mindestdauer<br />

(z. B. stunden- o<strong>der</strong> tageweise) abgestellt. § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG nennt die<br />

Krankheit nur "insbeson<strong>der</strong>e" als konkreten Grund für die vorübergehende Verhin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person. Die nicht ausdrücklich genannten Gründe wie Urlaub o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e vergleichbare<br />

Gründe sind in ihrer rechtlichen Wirkung <strong>der</strong> Krankheit jedoch gleichzustellen.<br />

Dies kann auch im Einzelfall für eine stundenweise Abwesenheit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person (z. B.<br />

für einen Arztbesuch) gelten. Die Versorgungsämter übernehmen die anfallenden Kosten<br />

in voller Höhe nach § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG. Eine Leistungsgewährung durch die <strong>Pflege</strong>kasse<br />

kommt nur in Betracht, wenn die laufenden monatlichen Leistungen nach den §§ 36<br />

bis 38 SGB XI bzw. § 41 SGB XI plus die einmalige jährliche Leistung nach § 39 SGB XI<br />

und/o<strong>der</strong> § 42 SGB XI höher sind als die <strong>Pflege</strong>leistungen nach § 35 BVG. Wird <strong>der</strong> Leistungsrahmen<br />

<strong>der</strong> Ersatzpflege (§ 39 SGB XI) bereits bei einer einmaligen Inanspruchnahme<br />

(fiktiv) ausgeschöpft, ist ein Vergleichszeitraum zugrunde zu legen.<br />

Seite 3 zu § 34 SGB XI


Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II und <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG nach <strong>der</strong> Stufe III<br />

(Stand: 01.07.2008) in Höhe von 638,00 EUR<br />

In dem Zeitraum vom 19.07.2008 bis 13.08.2008 (26 Kalen<strong>der</strong>tage) wird in einer stationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung Ersatzpflege erbracht. Hierfür stellt die stationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

für 26 Tage Ersatzpflege (= pflegebedingte Aufwendungen) einen Betrag in Höhe von<br />

1.466,75 EUR in Rechnung.<br />

Ein Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld besteht vom 01.07. bis 19.07.2008 (19 Tage) und vom<br />

13.08. bis 31.086.2008 (19 Tage) in Höhe von 532,00 EUR (19/30 von 420 EUR x 2).<br />

Das <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 532,00 EUR plus <strong>der</strong> Anspruch auf die Ersatzpflege in Höhe<br />

von 1.470,00 EUR (= 2.002,00 EUR) sind <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2<br />

Satz 4 BVG für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.08.2008 in Höhe von 2.742,75 EUR<br />

(638,00 EUR x 2 + 1.466,75 EUR) gegenüber zu stellen. Da die <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35<br />

BVG höher ist als nach dem SGB XI, kann <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige keine Leistungen gegenüber<br />

seiner <strong>Pflege</strong>kasse beanspruchen.<br />

Sofern die <strong>Pflege</strong> längerfristig in einer teilstationären Einrichtung (§ 41 SGB XI) sichergestellt<br />

werden kann, ist in einem solchen Fall die Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 BVG<br />

anzuwenden, da diese Vorschrift keineswegs nur auf häusliche <strong>Pflege</strong> abstellt.<br />

Da die <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG auch die Betreuung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen umfasst<br />

ruhen grundsätzlich die Leistungen nach § 45b SGB XI. Eine Leistungsgewährung durch<br />

die <strong>Pflege</strong>kasse kommt nur in Betracht, soweit die laufenden monatlichen Leistungen<br />

nach den §§ 36 bis 38 SGB XI bzw. § 41 SGB XI plus die Leistung nach § 45b SGB XI im<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr höher sind als die <strong>Pflege</strong>leistungen nach § 35 BVG (vgl. auch Ziffer 5 zu<br />

§ 13 SGB XI). Dies bedeutet, sofern die gesamten Leistungen nach dem SGB XI <strong>der</strong> Höhe<br />

nach über dem anzurechnenden Betrag <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG liegen, kann<br />

die Differenz ausgezahlt werden.<br />

Seite 4 zu § 34 SGB XI


Beispiel 2<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II, <strong>der</strong> die Sachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch<br />

nimmt, erfüllt ab 01.08.2008 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45a SGB XI<br />

und erhält bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) nach § 45b SGB XI.<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistung 980,00 EUR x 12 = 11.760,00 EUR<br />

Zusätzliche Betreuungsleistung 100 Euro x 5 = 500,00 EUR<br />

Gesamte Leistung nach dem SGB XI 12.260,00 EUR<br />

<strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG nach <strong>der</strong> Stufe IV<br />

(Stand: 01.07.2008) in Höhe von 820,00 EUR x 12 = 9.840,00 EUR<br />

Da die Leistungen nach dem SGB XI höher sind als die <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG<br />

kann <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige die Differenz in Höhe von 2.420,00 EUR von seiner <strong>Pflege</strong>kasse<br />

beanspruchen.<br />

Die vorstehenden Ausführungen sind analog auch auf die an<strong>der</strong>en Entschädigungsleistungen<br />

aus <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung, aus <strong>der</strong> Unfallversorgung nach öffentlichem<br />

Dienstrecht o<strong>der</strong> aus dem Ausland o<strong>der</strong> von einer zwischenstaatlichen o<strong>der</strong> überstaatlichen<br />

Einrichtung anzuwenden.<br />

Vom Ruhen ausgenommen bleibt in solchen Fällen regelmäßig <strong>der</strong> Anspruch <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

auf die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen RV nach § 44 SGB XI, da entsprechende<br />

Beitragsleistungen an die RV im Entschädigungsrecht nicht vorgesehen sind.<br />

Sollte <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse bekannt werden, dass <strong>Pflege</strong>geld nach § 44 SGB VII gezahlt wird<br />

bzw. sich die <strong>Pflege</strong>person an die <strong>Pflege</strong>kasse wendet, so ist dies wie ein Antrag auf Leistungen<br />

nach dem SGB XI zu werten. Der MDK ist somit zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

und zur Überprüfung des Zeitaufwandes <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person einzuschalten. Unberührt bleibt<br />

auch <strong>der</strong> Anspruch auf die Leistungen nach § 45 SGB XI.<br />

(3) Die Ruhensbestimmung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI gilt nicht in Bezug auf die (nachrangigen)<br />

Leistungen <strong>der</strong> Kriegsopferfürsorge (z. B. die Hilfe zur <strong>Pflege</strong> nach § 26c BVG).<br />

3. Bezug von häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong><br />

Rehabilitationsleistungen<br />

(1) Während des Bezuges von häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V, während<br />

einer vollstationären Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> einer stationären medizinischen<br />

Leistung zur Rehabilitation (z. B. <strong>der</strong> gesetzlichen KV o<strong>der</strong> RV) ruht <strong>der</strong> Leistungsanspruch<br />

<strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> nach den §§ 36 bis 40 SGB XI grundsätzlich insoweit, als<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige die Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

Seite 5 zu § 34 SGB XI


sowie die Versorgung mit <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln durch den jeweils zuständigen Leistungsträger<br />

bzw. von <strong>der</strong> stationären Einrichtung bereits erhält (Ausnahme: Beim Bezug von häuslicher<br />

Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V ruht <strong>der</strong> Anspruch auf <strong>Pflege</strong>hilfsmittel und<br />

wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 SGB XI mangels eines adäquaten Leistungsanspruchs<br />

gegenüber <strong>der</strong> GKV nicht).<br />

Bei Durchführung einer vollstationären Krankenhausbehandlung, stationären Leistung zur<br />

medizinischen Rehabilitation sowie bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V<br />

erfolgt für die ersten vier Wochen keine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 37 SGB XI o<strong>der</strong><br />

anteiligen <strong>Pflege</strong>geldes nach § 38 SGB XI. Damit wird <strong>der</strong> in diesen Fallgestaltungen häufig,<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> bei altersverwirrten Menschen, fortbestehenden<br />

<strong>Pflege</strong>bereitschaft <strong>der</strong> häuslich <strong>Pflege</strong>nden Rechnung getragen.<br />

Mit <strong>der</strong> erst durch das <strong>Pflege</strong>-Weiterentwicklungsgesetz zum 01.07.2008 explizit in den<br />

Gesetzeswortlaut aufgenommenen Regelung, wonach <strong>der</strong> Anspruch auf das ungekürzte<br />

<strong>Pflege</strong>geld auch während <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V für die<br />

ersten vier Wochen fortbesteht, wurde die bereits zuvor von den <strong>Pflege</strong>kassen geübte<br />

Leistungspraxis aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit gesetzlich legitimiert. Neue Leistungsansprüche<br />

sollten damit nicht geschaffen werden. Von daher ist <strong>der</strong> ungekürzte Anspruch<br />

auf das <strong>Pflege</strong>geld weiterhin auf die Dauer von insgesamt bis zu vier Wochen begrenzt<br />

(vgl. Ziffer 2.2.2 zu § 37 SGB XI und Ziffer 3 Abs. 1 zu § 38 SGB XI), sofern häusliche<br />

Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V direkt im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung<br />

bzw. stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch<br />

genommen wird. Sofern die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit während <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung/stationären<br />

Leistung zur medizinischen Rehabilitation festgestellt<br />

wird und auch erst ab diesem Zeitpunkt vorliegt, kann eine Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes erst<br />

ab dem Tag vorgenommen werden, ab dem sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige wie<strong>der</strong> in seiner<br />

häuslichen Umgebung befindet.<br />

(2) Der Bezug häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V (Behandlungspflege)<br />

führt nicht zum Ruhen <strong>der</strong> Leistungen nach den §§ 36 bis 39 SGB XI (vgl. Ziffer 2<br />

zu § 13 SGB XI). Ferner schließt die Ruhensvorschrift nicht aus, dass einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen,<br />

<strong>der</strong> sich noch im Krankenhaus befindet, bereits vor seiner Entlassung z. B. ein<br />

<strong>Pflege</strong>bett in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung aufgestellt wird (§ 40 SGB XI). Auch eine Teilnahme<br />

<strong>der</strong> künftigen <strong>Pflege</strong>person an einem <strong>Pflege</strong>kurs zu Lasten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse ist<br />

nicht ausgeschlossen (§ 45 SGB XI).<br />

(3) Zum Ruhen <strong>der</strong> Leistungen nach den §§ 36 bis 39 SGB XI bei Bezug von Haushaltshilfe<br />

wird auf die Hinweise zu § 13 SGB XI, Ziffer 2, verwiesen.<br />

Seite 6 zu § 34 SGB XI


Erlöschen <strong>der</strong> Leistungsansprüche<br />

§ 35 SGB XI<br />

Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende <strong>der</strong> Mitgliedschaft, soweit in diesem<br />

Buch nichts Abweichendes bestimmt ist.<br />

1. Allgemeines<br />

Der Anspruch auf die Leistungen nach den §§ 36 bis 44a und 45b SGB XI besteht nur<br />

während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Mitgliedschaft zur sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung. Nach dem Grundsatz<br />

"<strong>Pflege</strong>versicherung folgt Krankenversicherung" sind jedoch vor dem Hintergrund <strong>der</strong><br />

nachgehenden Leistungsansprüche nach § 19 SGB V Unterbrechungen <strong>der</strong> Versicherung<br />

von bis zu einem Monat unschädlich für den Leistungsanspruch (vgl. Ziffer 4 Abs. 2 zu<br />

§ 33 SGB XI).<br />

Zur unentgeltlichen Inanspruchnahme von <strong>Pflege</strong>kursen siehe Ausführungen zu § 45<br />

SGB XI.<br />

2. Wechsel <strong>der</strong> Kassenzuständigkeit/Erstattungsverzicht<br />

Sind Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung aufgrund eines Kassenwechsels zu Unrecht erbracht<br />

worden, wird – im Hinblick auf den Finanzausgleich nach § 66 SGB XI – zur Minimierung<br />

des Verwaltungsaufwands auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen<br />

gegen die "neue <strong>Pflege</strong>kasse" verzichtet.<br />

Seite 1 zu § 35 SGB XI


Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget<br />

nach § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX<br />

§ 35a SGB XI<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige können auf Antrag die Leistungen nach den §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40<br />

Abs. 2 und § 41 auch als Teil eines trägerübergreifenden Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4<br />

des Neunten Buches in Verbindung mit <strong>der</strong> Budgetverordnung und § 159 des Neunten<br />

Buches erhalten; bei <strong>der</strong> Kombinationsleistung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus<br />

bestimmte <strong>Pflege</strong>geld als Geldleistung budgetfähig, die Sachleistungen nach den §§<br />

36, 38 und 41 dürfen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur<br />

Inanspruchnahme von zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtungen nach diesem Buch berechtigen.<br />

Der beauftragte Leistungsträger nach § 17 Abs. 4 des Neunten Buches hat sicherzustellen,<br />

dass eine den Vorschriften dieses Buches entsprechende Leistungsbewilligung und<br />

Verwendung <strong>der</strong> Leistungen durch den <strong>Pflege</strong>bedürftigen gewährleistet ist. An<strong>der</strong>e als die<br />

in Satz 1 genannten Leistungsansprüche bleiben ebenso wie die sonstigen Vorschriften<br />

dieses Buches unberührt.<br />

1. Allgemeines<br />

Seit dem 01.01.2008 (bis 31.12.2007 waren Ermessensentscheidungen zu treffen) haben<br />

Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung einen Rechtsanspruch darauf, dass Leistungen zur Teilhabe<br />

auf ihren Antrag hin in Form eines Persönlichen Budgets ausgeführt werden. Persönliche<br />

Budgets werden in <strong>der</strong> Regel als Geldleistung getätigt. Sofern mehrere Leistungsträger<br />

beteiligt sind, wird das Persönliche Budget trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht.<br />

Als Leistungsträger kommen in Betracht:<br />

- Krankenkassen,<br />

- <strong>Pflege</strong>kassen,<br />

- Rentenversicherungsträger,<br />

- Unfallversicherungsträger,<br />

- Träger <strong>der</strong> Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte,<br />

- Träger <strong>der</strong> Kriegsopferversorgung/-fürsorge,<br />

- Jugendhilfeträger,<br />

- Sozialhilfeträger,<br />

- Integrationsämter und<br />

- die Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 17 Abs. 2-6 SGB IX).<br />

Das Verfahren ist in <strong>der</strong> Budgetverordnung geregelt (BudgetV). Weitere Hinweise zur<br />

Ausgestaltung können den Handlungsempfehlungen „Trägerübergreifende Aspekte bei<br />

<strong>der</strong> Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget“ <strong>der</strong> Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

für Rehabilitation entnommen werden.<br />

2. Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung als Teil eines Persönlichen Budgets<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung können unter den in § 35a SGB XI genannten – im<br />

Vergleich zu den für die Teilhabeleistungen geltenden Voraussetzungen – einschränkenden<br />

Regelungen in ein trägerübergreifendes Persönliches Budget einfließen.<br />

Seite 1 zu § 35a SGB XI


Danach können nicht alle Leistungen nach dem SGB XI, son<strong>der</strong>n nur die abschließend im<br />

Gesetz genannten, nachfolgenden Leistungen als Persönliches Budget ausgeführt werden:<br />

• <strong>Pflege</strong>sachleistungen (§ 36 SGB XI; in Form von Gutscheinen),<br />

• <strong>Pflege</strong>geld (§ 37 Abs. 1 SGB XI; <strong>der</strong> Anspruch auf Vergütung <strong>der</strong> Beratungseinsätze<br />

nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird insoweit nicht einbezogen),<br />

• Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI; budgetfähig sind als Geldleistung das anteilige<br />

und im Voraus bestimmte <strong>Pflege</strong>geld sowie <strong>der</strong> Sachleistungsanteil in Form<br />

von Gutscheinen),<br />

• zum Verbrauch bestimmte <strong>Pflege</strong>hilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI) sowie<br />

• Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI; in Form von Gutscheinen).<br />

Bei <strong>der</strong> Ausstellung von Gutscheinen für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> genannten Sachleistungen<br />

ist zu berücksichtigen, dass diese nur zur Inanspruchnahme von zugelassenen<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtungen berechtigen. Auch unter den Bedingungen des Persönlichen Budgets<br />

ist damit die Gewährung von Sachleistungsansprüchen im sog. Arbeitgebermodell nicht<br />

zulässig.<br />

Seite 2 zu § 35a SGB XI


<strong>Pflege</strong>sachleistung<br />

§ 36 SGB XI<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige haben bei häuslicher <strong>Pflege</strong> Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche<br />

Versorgung als Sachleistung (häusliche <strong>Pflege</strong>hilfe). Leistungen <strong>der</strong> häuslichen<br />

<strong>Pflege</strong> sind auch zulässig, wenn <strong>Pflege</strong>bedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt<br />

gepflegt werden; sie sind nicht zulässig, wenn <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer stationären <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

o<strong>der</strong> in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 gepflegt werden. Häusliche<br />

<strong>Pflege</strong>hilfe wird durch geeignete <strong>Pflege</strong>kräfte erbracht, die entwe<strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

o<strong>der</strong> bei ambulanten <strong>Pflege</strong>einrichtungen, mit denen die <strong>Pflege</strong>kasse einen Versorgungsvertrag<br />

abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen<br />

die <strong>Pflege</strong>kasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 abgeschlossen hat, kann häusliche <strong>Pflege</strong>hilfe<br />

als Sachleistung erbracht werden. Mehrere <strong>Pflege</strong>bedürftige können <strong>Pflege</strong>- und<br />

Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung<br />

in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen als Sachleistung setzt voraus,<br />

dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt<br />

sind. Betreuungsleistungen als Sachleistungen nach Satz 5 dürfen nicht zulasten <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>kassen in Anspruch genommen werden, wenn diese Leistungen im Rahmen <strong>der</strong><br />

Einglie<strong>der</strong>ungshilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen nach dem Zwölften Buch, durch den zuständigen<br />

Träger <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe nach dem Achten Buch o<strong>der</strong> nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />

finanziert werden.<br />

(2) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in<br />

§ 14 genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen <strong>Pflege</strong>maßnahmen<br />

gehören nicht dazu, soweit diese im Rahmen <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege<br />

nach § 37 des Fünften Buches zu leisten sind.<br />

(3) Der Anspruch auf häusliche <strong>Pflege</strong>hilfe umfasst je Kalen<strong>der</strong>monat:<br />

1. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I <strong>Pflege</strong>einsätze bis zu einem Gesamtwert von<br />

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,<br />

2. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II <strong>Pflege</strong>einsätze bis zu einem Gesamtwert von<br />

a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1040 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1100 Euro ab 1. Januar 2012,<br />

3. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III <strong>Pflege</strong>einsätze bis zu einem Gesamtwert von<br />

a) 1470 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1510 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1550 Euro ab 1. Januar 2012.<br />

Seite 1 zu § 36 SGB XI


(4) Die <strong>Pflege</strong>kassen können in beson<strong>der</strong>s gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von<br />

Härten <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III weitere <strong>Pflege</strong>einsätze bis zu einem Gesamtwert<br />

von 1.918 Euro monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher <strong>Pflege</strong>aufwand<br />

vorliegt, <strong>der</strong> das übliche Maß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III weit übersteigt, beispielsweise<br />

wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in <strong>der</strong> Nacht<br />

Hilfe geleistet werden muss. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf für nicht mehr als<br />

drei vom Hun<strong>der</strong>t aller versicherten <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III, die häuslich gepflegt<br />

werden, Anwendung finden. Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen überwacht<br />

die Einhaltung dieses Höchstsatzes und hat erfor<strong>der</strong>lichenfalls geeignete Maßnahmen zur<br />

Einhaltung zu ergreifen.<br />

1. Allgemeines<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige haben bei häuslicher <strong>Pflege</strong> Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche<br />

Versorgung als Sachleistung (häusliche <strong>Pflege</strong>hilfe). Dies gilt auch dann, wenn<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer Altenwohnung o<strong>der</strong> in einem Altenwohnheim lebt. Hierbei ist<br />

es unerheblich, ob <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln<br />

kann o<strong>der</strong> nicht.<br />

(2) Der Anspruch auf häusliche <strong>Pflege</strong> ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich bei <strong>der</strong><br />

Einrichtung, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige aufhält, um ein <strong>Pflege</strong>heim nach § 71 Abs. 2<br />

i. V. m. § 72 SGB XI handelt. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Leistungen nach<br />

§ 43 SGB XI. Hält sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer nicht zugelassenen vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung (nicht Einrichtungen i. S. des § 71 Abs. 4 SGB XI) auf, siehe Ziffer 12 zu<br />

§ 87a SGB XI.<br />

Darüber hinaus besteht in den nach § 71 Abs. 4 SGB XI genannten Einrichtungen kein<br />

Anspruch auf häusliche <strong>Pflege</strong>, wenn <strong>Pflege</strong>bedürftige dort gepflegt werden. Dazu gehören<br />

insbeson<strong>der</strong>e Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kin<strong>der</strong>gärten,<br />

Schulen und Internate, Werkstätten und Wohnheime für behin<strong>der</strong>te Menschen. In<br />

diesen Einrichtungen werden zwar im Einzelfall auch Hilfen bei den Verrichtungen des<br />

täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI zur Verfügung gestellt; sie dienen jedoch von<br />

ihrer Grundausrichtung her einem an<strong>der</strong>en Zweck als <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>.<br />

Mehrere <strong>Pflege</strong>bedürftige können Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung sowie Betreuungsleistungen gemeinsam abrufen („Poolen“ von Leistungsansprüchen).<br />

Allerdings dürfen Betreuungsleistungen zulasten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung nur<br />

erbracht werden, wenn die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bei jedem <strong>der</strong><br />

beteiligten Leistungsberechtigten sichergestellt sind.<br />

2. Leistungserbringer<br />

Die <strong>Pflege</strong>bedürftigen erhalten die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung<br />

(häusliche <strong>Pflege</strong>hilfe) als Sachleistung durch geeignete <strong>Pflege</strong>kräfte. Diese <strong>Pflege</strong>kräfte<br />

Seite 2 zu § 36 SGB XI


müssen mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar in einem Vertragsverhältnis zur <strong>Pflege</strong>kasse stehen. In<br />

Frage kommen <strong>Pflege</strong>kräfte,<br />

- die bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI),<br />

- die bei einer ambulanten <strong>Pflege</strong>einrichtung nach den §§ 71 Abs. 1, 72 SGB XI angestellt<br />

sind,<br />

- mit denen die <strong>Pflege</strong>kasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen<br />

hat.<br />

3. „Poolen“ von Leistungsansprüchen<br />

Mehrere <strong>Pflege</strong>bedürftige, die entwe<strong>der</strong> in einer festen Wohngemeinschaft leben o<strong>der</strong> in<br />

sonstiger räumlicher Nähe (Nachbarn in einem Gebäude o<strong>der</strong> einer Straße), können Leistungen<br />

<strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung gemeinsam abrufen und<br />

dadurch entstehende Vorteile (Zeit- o<strong>der</strong> Kosteneinsparungen, z. B. durch gemeinsame<br />

Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen für mehrere <strong>Pflege</strong>bedürftige) für sich nutzen. Dabei<br />

ist <strong>der</strong> einzelne <strong>Pflege</strong>bedürftige frei in seiner Entscheidung, ob er sich an einem solchen<br />

„Pool“ beteiligt. Ob und in welchem Umfang Vorteile durch das gemeinsame Abrufen<br />

von <strong>Pflege</strong>leistungen entstehen, hängt im Wesentlichen von <strong>der</strong> vereinbarten Vergütungssystematik<br />

nach § 89 SGB XI sowie <strong>der</strong> konkreten Ausgestaltung des <strong>Pflege</strong>arrangements<br />

im Einzelfall ab. Sofern Zeit- o<strong>der</strong> Kosteneinsparungen entstehen, sind diese ausschließlich<br />

im Interesse <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen zu nutzen, d. h. die beteiligten <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

entscheiden selbst, ob sie z. B. eingesparte finanzielle Mittel individuell für den Einkauf<br />

weiterer <strong>Pflege</strong>leistungen einsetzen. Sofern die grundpflegerische und hauswirtschaftliche<br />

Versorgung sichergestellt ist, können die nicht für die pflegerische Versorgung benötigten<br />

Mittel auch für den individuellen o<strong>der</strong> gemeinschaftlichen Einkauf von Betreuungsleistungen<br />

verwendet werden (auch insoweit sind von den Vertragsparteien nach § 89 SGB XI<br />

Vergütungsvereinbarungen zu schließen). Beim gemeinschaftlichen Einkauf von <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

(insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Hauswirtschaft) o<strong>der</strong> Betreuungsleistungen wird unterstellt,<br />

dass die Dienstleistungen zu gleichen Teilen auf die am „Pool“ beteiligten <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

entfallen.<br />

Unter Betreuungsleistungen in diesem Sinne sind solche zu verstehen, wie sie nach § 45b<br />

Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz als „beson<strong>der</strong>e<br />

Angebote <strong>der</strong> allgemeinen Anleitung und Betreuung“ erbracht werden. Die Inanspruchnahme<br />

entsprechen<strong>der</strong> Betreuungsleistungen schmälert einen ggf. bestehenden Anspruch<br />

auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI nicht.<br />

Der Anspruch auf Betreuungsleistungen als Sachleistung ist nachrangig gegenüber entsprechenden<br />

Betreuungsleistungen an<strong>der</strong>er Leistungsträger, unabhängig davon, ob es<br />

sich insoweit um Rechtsanspruchs- o<strong>der</strong> Ermessensleistungen handelt. In Frage kommen<br />

insbeson<strong>der</strong>e Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen (§§ 54 SGB XII<br />

und 27d BVG i. V. m. 33, 55 SGB IX).<br />

Seite 3 zu § 36 SGB XI


4. Leistungsinhalt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

Bei den Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, die von den<br />

<strong>Pflege</strong>kräften zu erbringen sind, handelt es sich im Einzelnen um Hilfeleistungen bei den<br />

in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Verrichtungen. Darüber hinausgehende Leistungen<br />

sind nicht zu erbringen. Die <strong>Pflege</strong> soll als aktivierende <strong>Pflege</strong> (vgl. Ziffer 3 zu § 28<br />

SGB XI) erbracht werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit wird <strong>der</strong> zeitliche Aufwand für die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen <strong>Pflege</strong>maßnahmen (z. B. An- und<br />

Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2, oro/tracheale Sekretabsaugung,<br />

Einmalkatheterisierung) berücksichtigt (vgl. Ziffer 2 zu § 15 SGB XI). Werden<br />

die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen <strong>Pflege</strong>maßnahmen im Rahmen <strong>der</strong><br />

häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V erbracht, können diese Maßnahmen nicht<br />

gleichzeitig als <strong>Pflege</strong>sachleistung erbracht werden.<br />

5. Leistungshöhe<br />

(1) Der Gesamtwert <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu erbringenden <strong>Pflege</strong>sachleistung ist im<br />

Kalen<strong>der</strong>monat<br />

- bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I auf a) 420,00 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) 440,00 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) 450,00 EUR ab 1. Januar 2012,<br />

- bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II auf a) 980,00 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1.040,00 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1.100,00 EUR ab 1. Januar 2012,<br />

- bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III auf a) 1.470,00 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1.510,00 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1.550,00 EUR ab 1. Januar 2012 EUR<br />

- in Härtefällen auf 1.918,00 EUR<br />

begrenzt. Die Aufteilung dieser Beträge auf die einzelnen Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und<br />

hauswirtschaftlichen Versorgung sowie auf die Betreuungsleistungen richtet sich nach den<br />

konkreten Erfor<strong>der</strong>nissen in <strong>der</strong> Versorgungssituation des einzelnen <strong>Pflege</strong>bedürftigen.<br />

Insofern können die <strong>Pflege</strong>einsätze flexibel abgerufen werden (zur Notwendigkeit <strong>der</strong> sichergestellten<br />

grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung als Voraussetzung<br />

für den Einsatz des Sachleistungsbudgets für Betreuungsleistungen (vgl. Ziffer 3.).<br />

Soweit ein höherer <strong>Pflege</strong>bedarf besteht, <strong>der</strong> vom <strong>Pflege</strong>bedürftigen nicht finanziert werden<br />

kann, sind die Aufwendungen hierfür vom Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe unter den Voraussetzungen<br />

des SGB XII ergänzend zu übernehmen. Ferner bleibt bei pflegebedürftigen behin<strong>der</strong>ten<br />

Menschen <strong>der</strong> Anspruch auf die für sie sehr wesentliche Einglie<strong>der</strong>ungshilfe<br />

nach dem SGB XII bzw. dem SGB VIII ungeschmälert erhalten.<br />

Seite 4 zu § 36 SGB XI


Im Übrigen müssen die <strong>Pflege</strong>bedürftigen ihre Versorgung durch familiäre, nachbarschaftliche<br />

o<strong>der</strong> sonstige ehrenamtliche <strong>Pflege</strong> und Betreuung ergänzen (§ 4 Abs. 2 SGB XI).<br />

(2) Fahrkosten, die bei den Einsätzen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kräfte notwendig werden, sind nicht geson<strong>der</strong>t<br />

zu erstatten, sie sind Bestandteil <strong>der</strong> Vergütungsvereinbarungen.<br />

(3) Die <strong>Pflege</strong>sachleistung kann neben <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

(§ 39 SGB XI) und neben einer teilstationären <strong>Pflege</strong> (§ 41 Abs. 3 SGB XI gilt)<br />

in Anspruch genommen werden. Nimmt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige die <strong>Pflege</strong>sachleistung sowie<br />

die teilstationäre <strong>Pflege</strong> (§ 41 SGB XI) in Anspruch, so ist entsprechend dem Grundsatz<br />

ambulant vor stationär zunächst die For<strong>der</strong>ung des ambulanten <strong>Pflege</strong>dienstes (<strong>Pflege</strong>sachleistung<br />

nach § 36 SGB XI) zu erfüllen (vgl. Ziffer 3 zu § 41 SGB XI). Hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Kombinationsleistungen siehe § 38 SGB XI.<br />

(4) Besteht <strong>der</strong> Anspruch auf die häusliche <strong>Pflege</strong>hilfe nicht für einen vollen Kalen<strong>der</strong>monat,<br />

wird die Leistung nach § 36 Abs. 3 SGB XI (abweichend zum <strong>Pflege</strong>geld, vgl. § 37<br />

Abs. 2 SGB XI) nicht entsprechend gekürzt.<br />

Beispiel 1<br />

- Monatliche <strong>Pflege</strong>sachleistung gem. § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) SGB XI ab<br />

01.07.2008 420,00 EUR<br />

- Ab 14.08.2008 ruht <strong>der</strong> Leistungsanspruch gem. § 34 Abs. 2 SGB XI<br />

- Für die Zeit vom 01.08. bis 13.08.2008 besteht ein Leistungsanspruch für <strong>Pflege</strong>einsätze<br />

bis zu einem Gesamtwert von 420,00 EUR<br />

(5) Bezieht <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige Entschädigungsleistungen, z. B. nach § 35 BVG, ruhen<br />

die Leistungen nach dem SGB XI in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> bezogenen Entschädigungsleistung<br />

(vgl. Ziffer 2 zu § 34 SGB XI). Hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige daneben noch einen Anspruch auf<br />

Beihilfe, ist die Hälfte <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG auf die Hälfte <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung<br />

anzurechnen. Die sich ggf. daraus ergebende Differenz kann <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

als <strong>Pflege</strong>sachleistung in Anspruch nehmen.<br />

Seite 5 zu § 36 SGB XI


Beispiel 2<br />

Beihilfeberechtigte <strong>Pflege</strong>bedürftige – <strong>Pflege</strong>stufe II, Monat August 2008<br />

Höchstbetrag <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung: 980,00 EUR : 2 = 490,00 EUR<br />

<strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG nach <strong>der</strong><br />

Stufe III (Stand: 01.07.2008): 638,00 EUR : 2 = ./. 319,00 EUR<br />

171,00 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige kann noch in Höhe von bis zu 171,00 EUR <strong>Pflege</strong>sachleistungen in<br />

Anspruch nehmen.<br />

Nach § 35 Abs. 1 BVG bestehen 6 <strong>Pflege</strong>stufen.<br />

6. Kombination von ambulanten und stationären Leistungen<br />

(1) Bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen, die in vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen leben und Leistungen<br />

nach § 43 SGB XI erhalten, kann für die Zeit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich (z. B. an<br />

Wochenenden) die <strong>Pflege</strong>sachleistung für die tatsächlichen <strong>Pflege</strong>tage in <strong>der</strong> Familie unter<br />

Berücksichtigung des für die häusliche <strong>Pflege</strong> geltenden Budgets nach § 36 Abs. 3<br />

und 4 SGB XI zur Verfügung gestellt werden. Dies dürfte allerdings relativ selten vorkommen,<br />

da die Leistungen insgesamt den Sachleistungshöchstbetrag nach § 36 SGB XI <strong>der</strong><br />

jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe nicht übersteigen dürfen.<br />

Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>stufe III<br />

Vermin<strong>der</strong>tes Heimentgelt (75 v. H.) wegen<br />

Wochenendpflege im häuslichen Bereich<br />

vom 01.09. bis 30.09.2008 (unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Regelungen für Abwesenheitszeiten) = 731,25 EUR<br />

Leistungen nach § 36 SGB XI<br />

Restanspruch (1.470,00 EUR – 731,25 EUR) = 738,75 EUR<br />

Seite 6 zu § 36 SGB XI


(2) Auch bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te<br />

Menschen (Internatsunterbringung), für die zur Abgeltung des Anspruchs auf Leistungen<br />

bei vollstationärer <strong>Pflege</strong> <strong>der</strong> Pauschbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, kann für die<br />

Zeit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden o<strong>der</strong> in Ferienzeiten) die<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistung für die tatsächlichen <strong>Pflege</strong>tage in <strong>der</strong> Familie zur Verfügung gestellt<br />

werden. In diesen Fällen wird <strong>der</strong> Betrag nach § 43a SGB XI auf den Sachleistungshöchstanspruch<br />

<strong>der</strong> jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe angerechnet.<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II<br />

<strong>Pflege</strong> in häuslicher Umgebung im August 2008 jeweils von<br />

Freitagabend bis Sonntagabend und in den Ferien<br />

vom 22.08. bis 31.08.2008 = 19 Tage<br />

Leistung nach § 43a SGB XI = 170,00 EUR<br />

(für die Zeit vom 22.08. bis 31.08.2008<br />

berechnet die Einrichtung ein reduziertes<br />

Heimentgelt – sog. "Abwesenheitsvergütung")<br />

Ergebnis:<br />

Dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen kann in Höhe von 810,00 EUR (980,00 EUR – 170,00 EUR) die<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistung nach § 36 SGB XI zur Verfügung gestellt werden.<br />

(3) Die Höhe des Leistungsanspruchs (ggf. in Verbindung mit <strong>der</strong> Entscheidung über die<br />

Anerkennung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und dessen Stufe) ist dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen und<br />

ggf. <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung bekannt zu geben.<br />

7. Härtefall-Regelung<br />

(1) In beson<strong>der</strong>s gelagerten Einzelfällen können die <strong>Pflege</strong>kassen zur Vermeidung von<br />

Härten den <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III (Schwerstpflegebedürftige) weitere <strong>Pflege</strong>einsätze<br />

bis zu einem Gesamtwert von 1.918,00 EUR im Monat gewähren, wenn ein<br />

außergewöhnlich hoher <strong>Pflege</strong>aufwand vorliegt.<br />

(2) Zur einheitlichen Anwendung gelten die Härtefall-Richtlinien (vgl. Anlage 3). Sie lassen<br />

einen Ermessensspielraum <strong>der</strong> einzelnen <strong>Pflege</strong>kasse nicht zu.<br />

(3) Nach § 36 Abs. 4 SGB XI darf die Ausnahmeregelung für nicht mehr als 3 v. H. aller<br />

versicherten <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III, die häuslich gepflegt werden, Anwendung<br />

finden. Die Überwachung <strong>der</strong> Quote erfolgt durch den Spitzenverband Bund <strong>der</strong><br />

Seite 7 zu § 36 SGB XI


<strong>Pflege</strong>kassen. Für die <strong>Pflege</strong>kasse sind für die Feststellung eines Härtefalles ausschließlich<br />

die Härtefall-Richtlinien maßgebend.<br />

Seite 8 zu § 36 SGB XI


<strong>Pflege</strong>geld für selbstbeschaffte <strong>Pflege</strong>hilfen<br />

§ 37 SGB XI<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige können anstelle <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong>hilfe ein <strong>Pflege</strong>geld beantragen.<br />

Der Anspruch setzt voraus, dass <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige mit dem <strong>Pflege</strong>geld dessen<br />

Umfang entsprechend die erfor<strong>der</strong>liche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung<br />

in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das <strong>Pflege</strong>geld beträgt je Kalen<strong>der</strong>monat:<br />

1. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I<br />

a) 215 Euro ab 1.Juli 2008,<br />

b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,<br />

2. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II<br />

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 430 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,<br />

3. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III<br />

a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.<br />

(2) Besteht <strong>der</strong> Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalen<strong>der</strong>monat, ist <strong>der</strong> Geldbetrag<br />

entsprechend zu kürzen; dabei ist <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat mit 30 Tagen anzusetzen.<br />

Das <strong>Pflege</strong>geld wird bis zum Ende des Kalen<strong>der</strong>monats geleistet, in dem <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn<br />

für die Zeit nach dem Monat, in dem <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige verstorben ist, <strong>Pflege</strong>geld überwiesen<br />

wurde.<br />

(3) <strong>Pflege</strong>bedürftige, die <strong>Pflege</strong>geld nach Absatz 1 beziehen, haben<br />

1. bei <strong>Pflege</strong>stufe I und II halbjährlich einmal,<br />

2. bei <strong>Pflege</strong>stufe III vierteljährlich einmal<br />

eine Beratung in <strong>der</strong> eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene <strong>Pflege</strong>einrichtung,<br />

durch eine von den Landesverbänden <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle<br />

mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz o<strong>der</strong>, sofern dies durch eine<br />

zugelassene <strong>Pflege</strong>einrichtung vor Ort o<strong>der</strong> eine von den Landesverbänden <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht<br />

gewährleistet werden kann, durch eine von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse beauftragte, jedoch von ihr<br />

nicht beschäftigte <strong>Pflege</strong>fachkraft abzurufen. Die Beratung dient <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong> Qualität<br />

<strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> und <strong>der</strong> regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen<br />

Unterstützung <strong>der</strong> häuslich <strong>Pflege</strong>nden. Die Vergütung für die Beratung ist von <strong>der</strong><br />

zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse, bei privat <strong>Pflege</strong>versicherten von dem zuständigen privaten<br />

Seite 1 zu § 37 SGB XI


Versicherungsunternehmen zu tragen, im Falle <strong>der</strong> Beihilfeberechtigung anteilig von den<br />

Beihilfefestsetzungsstellen. Sie beträgt in den <strong>Pflege</strong>stufen I und II bis zu 21 Euro und in<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III bis zu 31 Euro. <strong>Pflege</strong>bedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an<br />

allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist, sind berechtigt,<br />

den Beratungseinsatz innerhalb <strong>der</strong> in Satz 1 genannten Zeiträume zweimal in Anspruch<br />

zu nehmen. Personen, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung<br />

und Betreuung nach § 45a festgestellt ist und die noch nicht die Voraussetzungen <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>stufe I erfüllen, können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch<br />

nehmen; die Vergütung für die Beratung entspricht <strong>der</strong> für die <strong>Pflege</strong>stufen I und II nach<br />

Satz 4. In diesen Fällen kann die Beratung auch durch von den Landesverbänden <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>kassen anerkannte Beratungsstellen wahrgenommen werden, ohne dass für die<br />

Anerkennung eine pflegefachliche Kompetenz nachgewiesen werden muss.<br />

(4) Die <strong>Pflege</strong>dienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten <strong>Pflege</strong>fachkräfte<br />

haben die Durchführung <strong>der</strong> Beratungseinsätze gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

o<strong>der</strong> dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch<br />

gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong><br />

häuslichen <strong>Pflege</strong>situation dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen und mit dessen Einwilligung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

o<strong>der</strong> dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall <strong>der</strong> Beihilfeberechtigung<br />

auch <strong>der</strong> zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>kassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung<br />

ein einheitliches Formular zur Verfügung. Der beauftragte <strong>Pflege</strong>dienst und die anerkannte<br />

Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im<br />

häuslichen Bereich <strong>Pflege</strong>kräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem<br />

Krankheits- und Behin<strong>der</strong>ungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen mitbringen und über beson<strong>der</strong>e Beratungskompetenz verfügen. Zudem<br />

soll bei <strong>der</strong> Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass<br />

<strong>der</strong> Beratungsbesuch bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen möglichst auf Dauer von <strong>der</strong>selben<br />

<strong>Pflege</strong>kraft durchgeführt wird.<br />

(5) Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und <strong>der</strong> Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung<br />

e. V. beschließen gemeinsam mit den Vereinigungen <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> ambulanten<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes<br />

des Spitzenverbandes Bund <strong>der</strong> Krankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssicherung<br />

<strong>der</strong> Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen<br />

entsprechend.<br />

(6) Rufen <strong>Pflege</strong>bedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die <strong>Pflege</strong>kasse<br />

o<strong>der</strong> das private Versicherungsunternehmen das <strong>Pflege</strong>geld angemessen zu kürzen<br />

und im Wie<strong>der</strong>holungsfall zu entziehen.<br />

(7) Die Landesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen<br />

zur Durchführung <strong>der</strong> Beratung nach den Absätzen 3 und 4 anzuerkennen. Dem<br />

Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erfor<strong>der</strong>liche pflegefachliche Kompetenz<br />

<strong>der</strong> Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes<br />

beizufügen.<br />

Seite 2 zu § 37 SGB XI


Die Landesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen regeln das Nähere zur Anerkennung <strong>der</strong> Beratungsstellen.<br />

Für die Durchführung von Beratungen nach Absatz 3 Satz 6 können die<br />

Landesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen geeignete Beratungsstellen anerkennen, ohne dass<br />

ein Nachweis über die pflegefachliche Kompetenz erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(8) Der <strong>Pflege</strong>berater o<strong>der</strong> die <strong>Pflege</strong>beraterin (§ 7a) kann die vorgeschriebenen Beratungseinsätze<br />

durchführen und diese bescheinigen.<br />

1. Leistungsvoraussetzungen<br />

(1) <strong>Pflege</strong>geld wird gezahlt, wenn <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer häuslichen Umgebung<br />

(dies kann <strong>der</strong> eigene Haushalt, <strong>der</strong> Haushalt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person o<strong>der</strong> ein Haushalt sein, in<br />

den <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige aufgenommen wurde) gepflegt wird. Unbeachtlich ist, ob die<br />

<strong>Pflege</strong> durch Angehörige, dem Lebenspartner, sonstige ehrenamtliche <strong>Pflege</strong>personen,<br />

erwerbsmäßige <strong>Pflege</strong>kräfte o<strong>der</strong> eine vom <strong>Pflege</strong>bedürftigen angestellte <strong>Pflege</strong>person<br />

erbracht wird. Voraussetzung ist aber, dass <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige mit dem <strong>Pflege</strong>geld, dessen<br />

Umfang entsprechend, die erfor<strong>der</strong>liche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung<br />

in geeigneter Weise sicherstellen kann. Ist dies – z. B. nach einer Feststellung des<br />

MDK nach § 18 Abs. 6 Satz 3 SGB XI – nicht <strong>der</strong> Fall, kann das <strong>Pflege</strong>geld nicht gezahlt<br />

werden. Ggf. obliegt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse (z. B. nach § 4 Abs. 3 SGB XI) die Verpflichtung<br />

darauf hinzuwirken, dass <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige eine wirksame und wirtschaftliche <strong>Pflege</strong>leistung<br />

erhält.<br />

(2) Mit dem <strong>Pflege</strong>geld soll <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in die Lage versetzt werden, Angehörigen,<br />

dem Lebenspartner und sonstigen <strong>Pflege</strong>personen eine materielle Anerkennung für<br />

die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte <strong>Pflege</strong><br />

zukommen zu lassen.<br />

(3) Die häusliche <strong>Pflege</strong> wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in<br />

einem Altenwohnheim o<strong>der</strong> einer Altenwohnung lebt. Hierbei ist es unerheblich, ob <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann o<strong>der</strong> nicht (vgl.<br />

Ziffer 1 Abs. 1 zu § 36 SGB XI).<br />

(4) Der Anspruch auf das <strong>Pflege</strong>geld ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn es sich bei<br />

<strong>der</strong> Einrichtung, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige aufhält, um ein <strong>Pflege</strong>heim nach § 71<br />

Abs. 2 i. V. m. § 72 SGB XI handelt. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Leistungen<br />

nach § 43 SGB XI. Hält sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer nicht zugelassenen vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung (nicht Einrichtungen i. S. des § 71 Abs. 4 SGB XI) auf, besteht aufgrund<br />

<strong>der</strong> insoweit selbst sichergestellten <strong>Pflege</strong> ein Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld(vgl. Ziffer 12<br />

zu § 87a SGB XI).<br />

(5) Ist ein pflegebedürftiger Schüler von Montag bis Freitag in einer Einrichtung (nicht Einrichtungen<br />

i. S. des § 71 Abs. 4 SGB XI, z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen,<br />

Werkstätten und Wohnheime für behin<strong>der</strong>te Menschen, Kin<strong>der</strong>gärten) internatsmäßig<br />

untergebracht, besteht ein Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld. Für diese Zeit kann unterstellt<br />

werden, dass <strong>der</strong> Schwerpunkt <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> erhalten bleibt.<br />

Seite 3 zu § 37 SGB XI


Demgegenüber ist von einer dauerhaften Internatsunterbringung auszugehen, wenn <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige nicht regelmäßig jedes Wochenende in den Haushalt <strong>der</strong> Familie zurückkehrt,<br />

da in diesen Fällen <strong>der</strong> Lebensmittelpunkt innerhalb des Internates anzunehmen ist.<br />

Dennoch kann ein anteiliges <strong>Pflege</strong>geld für die Zeiträume gezahlt werden, in denen sich<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige im Haushalt <strong>der</strong> Familie aufhält. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e auch für die<br />

Ferienzeiten, in denen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige im häuslichen Bereich gepflegt wird.<br />

2. Leistungshöhe und Zahlungsweise<br />

2.1 Allgemeines<br />

Die Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes ist abhängig vom Grad <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und beträgt je<br />

Kalen<strong>der</strong>monat<br />

- in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I a) 215,00 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) 225,00 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) 235,00 EUR ab 1. Januar 2012,<br />

- in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II a) 420,00 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) 430,00 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) 440,00 EUR ab 1. Januar 2012,<br />

- in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III a) 675,00 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) 685,00 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) 700,00 EUR ab 1. Januar 2012.<br />

In Anlehnung an das BSG-Urteil vom 25.10.1994 – 3/1 RK 51/93 – wird das <strong>Pflege</strong>geld<br />

monatlich im Voraus gezahlt.<br />

2.2 Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

2.2.1 Allgemeines<br />

(1) Besteht <strong>der</strong> Anspruch auf das <strong>Pflege</strong>geld nicht für einen vollen Kalen<strong>der</strong>monat (z. B.<br />

bei Eintritt von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit im Laufe des Kalen<strong>der</strong>monats), wird das <strong>Pflege</strong>geld<br />

anteilig gekürzt.<br />

(2) Bei einer anteiligen Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes ist <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat mit den tatsächlichen<br />

Tagen anzusetzen, <strong>der</strong> Divisor jedoch mit 30 Tagen.<br />

Seite 4 zu § 37 SGB XI


Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III ab 21.08.2008:<br />

<strong>Pflege</strong>geld für August = 675,00 EUR x 11 = 247,50 EUR<br />

30<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III ab 31.08.2008:<br />

<strong>Pflege</strong>geld ist für den 31.08. zu zahlen (675,00 EUR x 1 : 30) = 22,50 EUR<br />

2.2.2 Vier-Wochen-Regelung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI<br />

(1) Bei Durchführung einer vollstationären Krankenhausbehandlung/stationären Leistung<br />

zur medizinischen Rehabilitation erfolgt für die ersten vier Wochen keine Kürzung <strong>der</strong><br />

Leistung. Die Vier-Wochen-Frist beginnt mit dem Aufnahmetag. Bei einer Kürzung setzt<br />

die Leistung mit dem Entlassungstag wie<strong>der</strong> ein.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Verfahrensweise bei vollstationärer Krankenhausbehandlung/stationärer<br />

Leistung zur medizinischen Rehabilitation besteht auch bei Inanspruchnahme von<br />

häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V ein Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld für bis zu<br />

vier Wochen. Sofern die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit während <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung<br />

festgestellt wird und auch erst ab diesem Zeitpunkt vorliegt, kann eine Zahlung<br />

des <strong>Pflege</strong>geldes erst ab dem Tag vorgenommen werden, ab dem sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

wie<strong>der</strong> in seiner häuslichen Umgebung befindet.<br />

Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III<br />

Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 21.02. bis 25.03.2009<br />

Seite 5 zu § 37 SGB XI


Ergebnis:<br />

Der 28. Tag <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung fällt auf den 20.03. Für den Monat<br />

Februar ist ein <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 675,00 EUR zu zahlen. Für die Zeit vom 01.03.<br />

bis 20.03. (20 Tage) ist <strong>Pflege</strong>geld unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI<br />

zu zahlen. Vom 21.03. bis 24.03. ruht <strong>der</strong> Anspruch nach § 34 Abs. 2 SGB XI. Vom 25.03.<br />

bis 31.03. (7 Tage) wird wie<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>geld geleistet. Insoweit wird ein <strong>Pflege</strong>geld in Höhe<br />

von 607,50 EUR (27/30 von 675,00 EUR) ausgezahlt.<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III<br />

Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 20.03. bis 25.04.2009<br />

Ergebnis:<br />

Der 28. Tag <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung fällt auf den 16.04. Für den Monat<br />

März ist ein <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 675,00 EUR zu zahlen. Für die Zeit vom 01.04.<br />

bis 16.04. (16 Tage) ist <strong>Pflege</strong>geld unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI<br />

zu zahlen. Vom 17.04. bis 24.04. ruht <strong>der</strong> Anspruch nach § 34 Abs. 2 SGB XI. Vom 25.04.<br />

bis 30.04. (6 Tage) wird wie<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>geld geleistet. Insoweit wird ein <strong>Pflege</strong>geld in Höhe<br />

von 495,00 EUR (22/30 von 675,00 EUR) ausgezahlt.<br />

(2) Tritt ein Tatbestand (z. B. stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation) zu<br />

einem an<strong>der</strong>en (z. B. vollstationäre Krankenhausbehandlung) hinzu o<strong>der</strong> schließt er sich<br />

an, hat das zur Folge, dass die Günstigkeitsregelung nur einmal Anwendung findet.<br />

Beispiel 3<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II<br />

Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 01.02. bis 07.02.<br />

Stat. Leistung zur med. Rehabilitation vom 07.02. bis 04.03. (kein Schaltjahr)<br />

Seite 6 zu § 37 SGB XI


Ergebnis:<br />

Der Tatbestand <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung ist nicht für sich allein, son<strong>der</strong>n<br />

nur im Zusammenhang mit <strong>der</strong> stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation<br />

zu sehen.<br />

Eine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt daher ab dem 29. Tag <strong>der</strong> einheitlich zu wertenden<br />

Unterbrechungstatbestände (01.03.).<br />

Ab dem 04.03. – letzter Tag <strong>der</strong> stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation –<br />

ist die <strong>Pflege</strong>geldzahlung wie<strong>der</strong> aufzunehmen.<br />

Beispiel 4<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I<br />

Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 01.03. bis 14.03. (14 Tage)<br />

Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V vom 15.03. bis 11.04. (28 Tage)<br />

Ergebnis:<br />

Der Tatbestand <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung ist nicht für sich allein, son<strong>der</strong>n<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege zu werten.<br />

Eine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt daher ab dem 29. Tag <strong>der</strong> einheitlich zu wertenden<br />

Unterbrechungstatbestände (29.03.).<br />

Ab dem 11.04. – letzter Tag <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V – ist<br />

die <strong>Pflege</strong>geldzahlung wie<strong>der</strong> aufzunehmen.<br />

(3) In Fällen, in denen nach einer vollstationären Krankenhausbehandlung eine Anschlussrehabilitation<br />

durchgeführt wird und diese sich nicht direkt an die vollstationäre<br />

Krankenhausbehandlung anschließt, ist von zwei Tatbeständen auszugehen.<br />

Seite 7 zu § 37 SGB XI


Beispiel 5<br />

Teil 1<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II<br />

Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 17.10. bis 27.11. (42 Tage)<br />

Anschlussrehabilitation vom 10.12. bis 04.01. (26 Tage)<br />

Ergebnis:<br />

Der Tatbestand <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung ist für sich alleine zu sehen,<br />

da die Anschlussrehabilitation sich nicht direkt anschließt.<br />

Eine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt ab dem 14.11. (29. Tag). Ab dem 27.11. – letzter<br />

Tag <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung – ist die <strong>Pflege</strong>geldzahlung wie<strong>der</strong> aufzunehmen.<br />

Für die Zeit <strong>der</strong> Anschlussrehabilitation ist keine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

vorzunehmen.<br />

Teil 2<br />

Die Anschlussrehabilitation wird statt bis zum 04.01. bis zum 18.01. (länger als 28 Tage)<br />

durchgeführt. Eine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt ab dem 07.01. Ab dem 18.01. – letzter<br />

Tag <strong>der</strong> Anschlussrehabilitation – ist die <strong>Pflege</strong>geldzahlung wie<strong>der</strong> aufzunehmen.<br />

(4) Für die „Weiterzahlung“ des <strong>Pflege</strong>geldes ist es Voraussetzung, dass vor dem vollstationären<br />

Krankenhausaufenthalt/<strong>der</strong> stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation/<strong>der</strong><br />

häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Zahlung des<br />

<strong>Pflege</strong>geldes bestand. Von daher findet die Vier-Wochen-Regelung keine Anwendung,<br />

wenn z. B. <strong>der</strong> Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege durch eine vollstationäre Krankenhausbehandlung<br />

unterbrochen wurde.<br />

Seite 8 zu § 37 SGB XI


Beispiel 6<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II<br />

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI vom 08.11. bis 16.11.<br />

vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 16.11. bis 20.11.<br />

<strong>Pflege</strong> in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung ab 20.11.<br />

Ergebnis:<br />

<strong>Pflege</strong>geld ist bis zum 08.11. zu zahlen. Die vollstationäre Krankenhausbehandlung vom<br />

16.11. bis 20.11. löst keine Vier-Wochen-Regelung aus, da <strong>der</strong> Anspruch auf Zahlung des<br />

<strong>Pflege</strong>geldes vor <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung ruhte. Ab dem 20.11. ist <strong>Pflege</strong>geld wie<strong>der</strong><br />

laufend zu zahlen.<br />

Seite 9 zu § 37 SGB XI


Beispiel 7<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III<br />

vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 21.10. bis 05.11.<br />

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI vom 05.11. bis 20.11.<br />

vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 20.11. bis 12.12.<br />

vollstationäre <strong>Pflege</strong> nach § 43 SGB XI ab 12.12.<br />

Ergebnis:<br />

<strong>Pflege</strong>geld ist vom 21.10. bis 05.11. zu zahlen. Die vollstationäre Krankenhausbehandlung<br />

vom 20.11. bis 12.12. löst keine erneute Vier-Wochen-Regelung aus, da <strong>der</strong> Anspruch auf<br />

Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes vor <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung ruhte. Ab dem 12.12. sind die<br />

Leistungen nach § 43 SGB XI zur Verfügung zu stellen.<br />

2.2.3 Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Kurzzeitpflege o<strong>der</strong> Ersatzpflege<br />

In Fällen <strong>der</strong> Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI wird das <strong>Pflege</strong>geld für die gesamte Dauer<br />

dieser Leistung gekürzt. Eine Kürzung unterbleibt jedoch für den Aufnahme- und Entlassungstag<br />

(vgl. Ziffer 4.1 Abs. 1 zu § 42 SGB XI). Dauert <strong>der</strong> Aufenthalt in <strong>der</strong> Kurzzeitpflegeeinrichtung<br />

kurzzeitig weiter an, obwohl <strong>der</strong> Leistungsrahmen <strong>der</strong> Kurzzeitpflege entwe<strong>der</strong><br />

in <strong>der</strong> Höhe o<strong>der</strong> von den Kalen<strong>der</strong>tagen ausgeschöpft ist, vgl. Ziffer 4.4 zu § 42<br />

SGB XI.<br />

In Fällen <strong>der</strong> Ersatzpflege nach § 39 SGB XI kommt eine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes nur<br />

im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer von 28 Tagen in Frage. Allerdings<br />

bleibt auch hier dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen das <strong>Pflege</strong>geld für den ersten und letzten Tag <strong>der</strong><br />

Ersatzpflege erhalten (vgl. Ziffer 1 Abs. 1 zu § 39 SGB XI). Dauert die Ersatzpflege kurzzeitig<br />

weiter an, obwohl <strong>der</strong> Leistungsrahmen <strong>der</strong> Ersatzpflege entwe<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Höhe o<strong>der</strong><br />

von den Kalen<strong>der</strong>tagen ausgeschöpft ist, vgl. Ziffer 3.6 zu § 39 SGB XI.<br />

Seite 10 zu § 37 SGB XI


Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>geldbezieher – <strong>Pflege</strong>stufe III seit dem 01.04.<br />

Ersatzpflege vom 01.09. bis 14.09.<br />

vom 01.12. bis 14.12.<br />

Ergebnis:<br />

<strong>Pflege</strong>geld ist bis zum 01.09. sowie ab 14.09. bis zum 01.12. sowie ab 14.12. wie<strong>der</strong> laufend<br />

zu zahlen.<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II<br />

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI vom 12.08. bis 20.08.2008<br />

Ergebnis:<br />

<strong>Pflege</strong>geld ist vom 01.08. bis 12.08.2008 (12 Tage) und vom 20.08. bis 31.08.2008 (12<br />

Tage) zu zahlen. Insoweit wird ein <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 336,00 EUR (24/30 von<br />

420,00 EUR) ausgezahlt.<br />

2.3 Leistungshöhe des <strong>Pflege</strong>geldes im Sterbemonat<br />

(1) Das <strong>Pflege</strong>geld wird bis zum Ende des Kalen<strong>der</strong>monats gezahlt, in dem <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

verstorben ist; somit ist das <strong>Pflege</strong>geld für diesen (Teil-)monat nicht zurückzufor<strong>der</strong>n.<br />

Seite 11 zu § 37 SGB XI


Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II seit 01.02.<br />

Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen am 10.09.<br />

Das <strong>Pflege</strong>geld für den Monat September wurde bereits ausgezahlt.<br />

Ergebnis:<br />

Keine Rückfor<strong>der</strong>ung des ausgezahlten <strong>Pflege</strong>geldes für die Zeit vom 11.09. bis 30.09.<br />

Sofern das <strong>Pflege</strong>geld für den Sterbemonat noch nicht angewiesen ist, erfolgt eine Auszahlung<br />

an die Erben bzw. Son<strong>der</strong>rechtsnachfolger.<br />

Die vorgenannte Regelung ist allerdings nur dann anzuwenden, wenn im Sterbemonat<br />

mindestens für einen Tag ein Anspruch auf Zahlung von <strong>Pflege</strong>geld bestanden hat. Ruhenstatbestände<br />

nach § 34 SGB XI sind bei <strong>der</strong> Zahlung von <strong>Pflege</strong>geld zu berücksichtigen.<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III seit 01.03.2008<br />

Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 06.09. bis 15.10.2008<br />

Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen im Krankenhaus am 15.10.2008<br />

Ergebnis:<br />

<strong>Pflege</strong>geld ist bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung für vier Wochen weiterzuzahlen.<br />

Der 28. Tag <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung fällt auf den<br />

03.10.2008. Für die Zeit vom 01.10. bis 03.10.2008 (3 Tage) ist <strong>Pflege</strong>geld unter Berücksichtigung<br />

des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI zu zahlen. Vom 04.10. bis 14.10.2008 ruht <strong>der</strong><br />

Anspruch nach § 34 Abs. 2 SGB XI. Vom 15.10. bis 31.10.2008 (17 Tage) wird das <strong>Pflege</strong>geld<br />

geleistet. Insoweit wird ein <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 450,00 EUR (20/30 von 675,00<br />

EUR) ausgezahlt.<br />

Seite 12 zu § 37 SGB XI


(2) Auf <strong>Pflege</strong>geld, das für Zeiträume nach dem Sterbemonat o<strong>der</strong> für den Sterbemonat<br />

überzahlt wurde, sind die Regelungen des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI anzuwenden. Danach<br />

gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto<br />

bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Die<br />

<strong>Pflege</strong>kasse kann somit gegenüber dem Geldinstitut die Leistung als zu Unrecht erbracht<br />

zurückfor<strong>der</strong>n.<br />

Soweit über den entsprechenden Betrag schon an<strong>der</strong>weitig verfügt wurde und die Rücküberweisung<br />

nicht aus einem Guthaben erfolgen kann, besteht für das Geldinstitut keine<br />

Pflicht zur Rücküberweisung. Lehnt das Geldinstitut mit Hinweis auf diesen Sachverhalt<br />

die Rücküberweisung ab, for<strong>der</strong>t die <strong>Pflege</strong>kasse das Geldinstitut auf, ihr Name und Anschrift<br />

des Empfängers (sofern das <strong>Pflege</strong>geld durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug o<strong>der</strong><br />

sonstiges Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde) o<strong>der</strong> Verfügenden (Verfügungsberechtigte,<br />

die eine Verfügung über den entsprechenden Betrag vorgenommen<br />

o<strong>der</strong> zugelassen haben) o<strong>der</strong> eines etwaigen neuen Kontoinhabers zu benennen. Gegenüber<br />

diesen Personen ist dann per Verwaltungsakt die Rückfor<strong>der</strong>ung geltend zu machen.<br />

Beispiel 3<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II seit 01.05.<br />

Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 04.07. bis 04.08.<br />

Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen im Krankenhaus am 04.08.<br />

Das <strong>Pflege</strong>geld für den Monat August wurde bereits ausgezahlt.<br />

Ergebnis:<br />

Ein Anspruch auf Zahlung besteht bis zum 31.07. (28. Tag <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung).<br />

Das darüber hinaus gezahlte <strong>Pflege</strong>geld für den Monat August ist von<br />

dem Geldinstitut zurückzufor<strong>der</strong>n.<br />

Diese Regelung gilt auch im Hinblick auf das <strong>Pflege</strong>geld, das für Zeiträume nach dem<br />

Sterbemonat ausgezahlt wurde.<br />

Seite 13 zu § 37 SGB XI


Beispiel 4<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III seit 01.01.<br />

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI vom 25.08. bis 30.08.2008<br />

Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen in <strong>der</strong><br />

Kurzzeitpflegeeinrichtung am 30.08.2008<br />

Das <strong>Pflege</strong>geld für den Monat September wurde bereits ausgezahlt.<br />

Ergebnis:<br />

Ein Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld besteht bis zum 25.08. Für den Sterbemonat August ist vom<br />

01.08. bis 25.08.2008 (25 Tage) und vom 30.08. bis 31.08.2008 (2 Tage) ein <strong>Pflege</strong>geld<br />

in Höhe von 607,50 EUR (27/30 von 675,00 EUR) zu zahlen. Allerdings ist das bereits<br />

ausgezahlte <strong>Pflege</strong>geld für den Monat September von dem Geldinstitut zurückzufor<strong>der</strong>n.<br />

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für solche Sachverhalte, in denen es nach<br />

dem Tode des <strong>Pflege</strong>bedürftigen zu einer erstmaligen Bewilligung bzw. zu einer Höherstufung<br />

kommt.<br />

Seite 14 zu § 37 SGB XI


Beispiel 5<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II seit 01.02. des Vorjahres<br />

vollstationäre Krankenhausbehandlung ab 15.01.<br />

Antrag auf Höherstufung nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III am 21.01.<br />

Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen im Krankenhaus am 26.02.<br />

Begutachtung durch den MDK am 24.01.<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III liegt vor seit 15.01.<br />

Ergebnis:<br />

<strong>Pflege</strong>geld ist bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung für vier Wochen weiterzuzahlen.<br />

Der 28. Tag <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung fällt auf den 11.02. Im<br />

Januar ist für die Zeit vom 01.01. bis 14.01. <strong>Pflege</strong>geld nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II und vom<br />

15.01. bis 31.01. nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III zu zahlen. Im Februar ist vom 01.02. bis 11.02.<br />

(11 Tage) und vom 26.02. bis 28.02. (3 Tage – kein Schaltjahr) <strong>Pflege</strong>geld nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III zu zahlen.<br />

3. Kombination von ambulanten und stationären Leistungen<br />

(1) Bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen, die in vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen leben und Leistungen<br />

nach § 43 SGB XI erhalten, kommt für die Zeit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich (z. B. an<br />

Wochenenden) die Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes für die tatsächlichen <strong>Pflege</strong>tage unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> in § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI vorgesehenen Sachleistungshöchstwerte<br />

in <strong>der</strong> Familie in Betracht. Dabei zählen Teiltage (z. B. häusliche <strong>Pflege</strong> ab Freitagabend)<br />

als volle Tage. Für die Berechnung des <strong>Pflege</strong>geldes ist <strong>der</strong> maßgebende Höchstbetrag<br />

für die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe zu berücksichtigen. Der für die <strong>Pflege</strong>stufe maßgebende Leistungsbetrag<br />

nach § 37 Abs. 1 SGB XI wird durch 30 dividiert und ist mit <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu<br />

Hause verbrachten <strong>Pflege</strong>tage zu multiplizieren. Eine Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes dürfte<br />

allerdings relativ selten vorkommen, da die Leistungen insgesamt den Sachleistungshöchstbetrag<br />

nach § 36 SGB XI <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe nicht übersteigen dürfen.<br />

Seite 15 zu § 37 SGB XI


Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II<br />

Vermin<strong>der</strong>tes Heimentgelt (75 v. H.) wegen Wochenend-<br />

pflege im häuslichen Bereich vom 01.08. bis 31.08.2008<br />

(unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Regelungen für<br />

Abwesenheitszeiten) = 900,00 EUR<br />

<strong>Pflege</strong> in häuslicher Umgebung in <strong>der</strong> Zeit vom 08.08. bis 10.08.2008<br />

und vom 22.08. bis 24.08. = 6 Tage<br />

<strong>Pflege</strong>geld (420,00 EUR x 6 : 30) = 84,00 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Seite 16 zu § 37 SGB XI<br />

984,00 EUR<br />

Da <strong>der</strong> Betrag von 984,00 EUR über dem Sachleistungshöchstbetrag von 980,00 EUR<br />

liegt, kann nur ein <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 80,00 EUR (980,00 EUR – 900,00 EUR) ausgezahlt<br />

werden.<br />

Beispiel 2<br />

Daten wie Beispiel 1<br />

Das vermin<strong>der</strong>te Heimentgelt wegen Wochenendpflege im häuslichen Bereich beträgt<br />

1.100,00 EUR (75 v. H. des Heimentgelts). Da dieses Heimentgelt den Sachleistungshöchstbetrag<br />

von 980,00 EUR überschreitet, kann kein <strong>Pflege</strong>geld mehr gezahlt werden.


Beispiel 3<br />

<strong>Pflege</strong>stufe III<br />

Vermin<strong>der</strong>tes Heimentgelt (75 v. H.) wegen Wochenend-<br />

pflege im häuslichen Bereich vom 01.09. bis 30.09.2008<br />

(unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Regelungen für<br />

Abwesenheitszeiten) = 1.050,00 EUR<br />

<strong>Pflege</strong> in häuslicher Umgebung in <strong>der</strong> Zeit vom 12.09. bis 14.09.2008<br />

und vom 26.09. bis 28.09. = 6 Tage<br />

<strong>Pflege</strong>geld (675,00 EUR x 6 : 30) = 135,00 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Seite 17 zu § 37 SGB XI<br />

1.185,00 EUR<br />

Da <strong>der</strong> Betrag von 1.185,00 EUR unter dem Sachleistungshöchstbetrag von 1.470 EUR<br />

liegt, kann das <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 135,00 EUR ausgezahlt werden.<br />

(2) Bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen<br />

(Internatsunterbringung), für die zur Abgeltung des Anspruchs auf Leistungen bei<br />

vollstationärer <strong>Pflege</strong> <strong>der</strong> Pauschbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, kommt für die<br />

Zeit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden o<strong>der</strong> in Ferienzeiten) die<br />

Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes für die tatsächlichen <strong>Pflege</strong>tage in <strong>der</strong> Familie in Betracht. Dabei<br />

zählen <strong>der</strong> An- und Abreisetag (z. B. häusliche <strong>Pflege</strong> ab Freitagabend) als volle Tage.<br />

Für die Berechnung des <strong>Pflege</strong>geldes ist <strong>der</strong> maßgebende <strong>Pflege</strong>geldhöchstbetrag für die<br />

jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe zu berücksichtigen. Der für die <strong>Pflege</strong>stufe maßgebende Leistungsbetrag<br />

nach § 37 Abs. 1 SGB XI wird durch 30 dividiert und ist mit <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu Hause<br />

verbrachten <strong>Pflege</strong>tage zu multiplizieren. Das sich so ergebende anteilige <strong>Pflege</strong>geld darf<br />

jedoch zusammen mit <strong>der</strong> Leistung nach § 43a SGB XI den für die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe<br />

festgelegten Sachleistungshöchstbetrag (§ 36 SGB XI) bei häuslicher <strong>Pflege</strong> nicht übersteigen.


Beispiel 4<br />

<strong>Pflege</strong>stufe I<br />

<strong>Pflege</strong> in häuslicher Umgebung im August 2008 jeweils von<br />

Freitagabend bis Montagmorgen = 19 Tage<br />

<strong>Pflege</strong>geld (215,00 EUR x 19 : 30) = 136,17 EUR<br />

Leistung nach § 43a SGB XI = 236,00 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Seite 18 zu § 37 SGB XI<br />

= 372,17 EUR<br />

Da <strong>der</strong> Betrag von 372,17 EUR unter dem Sachleistungshöchstbetrag von 420,00 EUR<br />

liegt, kann <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 136,17 EUR ausgezahlt werden.<br />

Beispiel 5<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II<br />

<strong>Pflege</strong> in häuslicher Umgebung im August 2008 jeweils von<br />

Freitagabend bis Sonntagabend und in den Ferien<br />

vom 22.08. bis 31.08.2008 = 19 Tage<br />

<strong>Pflege</strong>geld (420,00 EUR x 19 : 30) = 266,00 EUR<br />

Leistung nach § 43a SGB XI<br />

(für die Zeit vom 22.08. bis 31.08.2008 berechnet die Einrichtung<br />

ein reduziertes Heimentgelt – sog. "Abwesenheitsvergütung") = 180,00 EUR<br />

Ergebnis:<br />

= 446,00 EUR<br />

Da <strong>der</strong> Betrag von 446,00 EUR unter dem Sachleistungshöchstbetrag von 980,00 EUR<br />

liegt, kann das <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 266,00 EUR ausgezahlt werden.


4. Beratungseinsatz<br />

4.1 Allgemeines<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige, die ausschließlich das <strong>Pflege</strong>geld beziehen haben, je nach Grad ihrer<br />

<strong>Pflege</strong>stufe einmal halbjährlich (<strong>Pflege</strong>stufe I und II) bzw. vierteljährlich (<strong>Pflege</strong>stufe III)<br />

einen Beratungseinsatz durch eine Vertrags-<strong>Pflege</strong>einrichtung, eine von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

beauftragte – jedoch von ihr nicht beschäftigte - <strong>Pflege</strong>fachkraft o<strong>der</strong> eine von den Landesverbänden<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher<br />

Kompetenz abzurufen. <strong>Pflege</strong>bedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner<br />

Beaufsichtigung und Betreuung und ihre pflegenden Angehörigen/Lebenspartner bzw.<br />

<strong>Pflege</strong>personen benötigen oftmals weiter gehende Hilfestellung und Beratung um den mit<br />

hohen physischen und psychischen Belastungen verbundenen <strong>Pflege</strong>alltag bewältigen zu<br />

können. Deshalb sind <strong>Pflege</strong>bedürftige, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis<br />

nach § 45a SGB XI zählen berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb <strong>der</strong> vorstehend<br />

genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen. Personen, die zwar zum anspruchsberechtigten<br />

Personenkreis nach § 45a SGB XI zählen aber noch nicht die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erfüllen, können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch<br />

in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Beratungseinsätze ist für diesen<br />

Personenkreis nicht verpflichtend.<br />

(2) <strong>Pflege</strong>bedürftige, für die <strong>der</strong> Pauschbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, und die<br />

sich an den Wochenenden o<strong>der</strong> in den Ferienzeiten im Haushalt <strong>der</strong> Familie befinden,<br />

können ein anteiliges <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI beziehen. Diese müssen wie alle<br />

Kombinationsleistungsempfänger keinen Beratungseinsatz nachweisen.<br />

4.2 Zielsetzung des Beratungseinsatzes<br />

Der Einsatz ist darauf ausgerichtet Hilfestellung, Beratung zur Sicherung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong><br />

häuslichen <strong>Pflege</strong> zu leisten und, wenn erfor<strong>der</strong>lich, Maßnahmen zur Verbesserung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>situation zu empfehlen. Die Probleme <strong>der</strong> täglichen <strong>Pflege</strong> sollen erörtert und den<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen und <strong>der</strong>en Angehörigen/Lebenspartnern bzw. <strong>Pflege</strong>personen konkrete<br />

Vorschläge unterbreitet werden. Damit erhalten insbeson<strong>der</strong>e die <strong>Pflege</strong>nden praktische<br />

pflegefachliche Unterstützung als Maßnahmen zur Optimierung <strong>der</strong> Versorgungssituation.<br />

Bei Versicherten mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die nicht die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erfüllen, stehen die Verbesserung <strong>der</strong> Versorgungs- und Lebensqualität<br />

dieses Personenkreises sowie die Unterstützung <strong>der</strong> Angehörigen bei <strong>der</strong> Bewältigung <strong>der</strong><br />

häuslichen und familiären Situation im Vor<strong>der</strong>grund des Beratungseinsatzes.<br />

Die Informationen aus diesen Beratungseinsätzen sollen dazu beitragen, dass alle an <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong> Beteiligten (insbeson<strong>der</strong>e <strong>Pflege</strong>kasse, Krankenkasse, Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe, aber<br />

auch Angehörige/Lebenspartner bzw. <strong>Pflege</strong>personen) im Rahmen eines Case-<br />

Managements ihre Möglichkeiten zur Verbesserung <strong>der</strong> individuellen <strong>Pflege</strong>situation umfassend<br />

ausschöpfen. Nur bei konsequenter Ausschöpfung dieser Möglichkeiten kann die<br />

<strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich entsprechend <strong>der</strong> Zielsetzung des <strong>Pflege</strong>versicherungsgesetzes<br />

länger erhalten bleiben.<br />

Seite 19 zu § 37 SGB XI


4.3 Leistungsinhalt des Beratungseinsatzes<br />

(1) Die Bewertung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation erfolgt insbeson<strong>der</strong>e auf <strong>der</strong> Grundlage des Allgemein-<br />

und Ernährungszustandes des <strong>Pflege</strong>bedürftigen. Erkenntnisse hierzu lassen sich<br />

beispielsweise anhand<br />

- des körperlichen Zustandes (z. B. aufgrund extremer Kachexie),<br />

- des Hautzustandes (z. B. Dekubitus, Hämatome, Dermatosen) und<br />

- des Hydrationszustandes<br />

gewinnen.<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation muss aber auch die Belastung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

(physische und psychische Belastung) einbezogen werden.<br />

Darüber hinaus ist das pflegerische Umfeld zu bewerten, beispielsweise ob Hinweise auf<br />

Verwahrlosung vorliegen.<br />

Ausgehend von den auf dieser Basis getroffenen Feststellungen können Maßnahmen zur<br />

Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation empfohlen werden. Neben <strong>der</strong> Beratung und Hilfestellung<br />

durch den <strong>Pflege</strong>dienst, durch die von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse beauftragte <strong>Pflege</strong>fachkraft<br />

o<strong>der</strong> die anerkannte Beratungsstelle (z. B. Anleitung zu pflegeerleichternden Techniken,<br />

aktivierende <strong>Pflege</strong>) sind dies insbeson<strong>der</strong>e:<br />

- <strong>Pflege</strong>kurse, Tages- und Nachtpflege, häusliche <strong>Pflege</strong> nach § 36 SGB XI, § 38<br />

SGB XI, Kurzzeitpflege in Krisensituationen,<br />

- Einleitung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,<br />

- Einsatz von <strong>Pflege</strong>-/Hilfsmitteln,<br />

- Anpassung des Wohnraumes,<br />

- Empfehlung <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe bei Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen,<br />

- Einschaltung des behandelnden Arztes,<br />

- Einschaltung kommunaler Einrichtungen,<br />

- Anregung gesetzlicher Betreuung nach dem Betreuungsgesetz.<br />

In Notsituationen sollten die <strong>Pflege</strong>dienste, die durch die <strong>Pflege</strong>kasse beauftragte <strong>Pflege</strong>fachkraft<br />

und die anerkannte Beratungsstelle auch ohne ausdrückliche Zustimmung des<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen und seiner Angehörigen/seines Lebenspartners bzw. seiner <strong>Pflege</strong>person<br />

intervenieren. Dies kann <strong>der</strong> Fall sein, wenn eine eklatant gefährliche <strong>Pflege</strong>situation,<br />

vitale Gefährdung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen und/o<strong>der</strong> massive Gewaltanwendung zu verzeichnen<br />

sind. In diesen Fällen sind vor <strong>der</strong> Mitteilung und einer evtl. Intervention in jedem<br />

Einzelfall die Möglichkeiten <strong>der</strong> Beratung auszuschöpfen.<br />

Seite 20 zu § 37 SGB XI


Bei Versicherten mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die nicht die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erfüllen, sind im Rahmen des Beratungseinsatzes mit Blick auf den beson<strong>der</strong>en<br />

Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf<br />

- die individuelle Situation einzuschätzen und ggf. Hinweise insbeson<strong>der</strong>e zur sozialen<br />

und emotionalen Milieugestaltung, zur Biografiearbeit, zu Beschäftigungsmöglichkeiten<br />

zu geben,<br />

- auf Hilfeangebote (insbeson<strong>der</strong>e niedrigschwellige) aufmerksam zu machen,<br />

- Kontakte (etwa zu Selbsthilfegruppen) herzustellen und<br />

- bei <strong>der</strong> Einbindung <strong>der</strong> Hilfeangebote in den Alltag zu beraten.<br />

Die Beratung ist damit auf die Steigerung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> Versorgung und Entlastung <strong>der</strong><br />

Angehörigen auszurichten.<br />

(2) Um die mit dem Beratungseinsatz verknüpfte Zielsetzung zu erreichen, werden <strong>der</strong><br />

Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und <strong>der</strong> Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung<br />

e. V. gemeinsam mit den Vereinigungen <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> ambulanten <strong>Pflege</strong>einrichtungen<br />

auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes<br />

Bund <strong>der</strong> Krankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssicherung <strong>der</strong> Beratungsbesuche<br />

beschließen.<br />

4.4 Durchführung des Beratungseinsatzes<br />

(1) Mit <strong>der</strong> Durchführung des Beratungseinsatzes kann <strong>der</strong> Versicherte/<strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

einen zugelassenen <strong>Pflege</strong>dienst seiner Wahl beauftragen. Es sollte empfohlen werden,<br />

für die Durchführung <strong>der</strong> Beratungseinsätze jeweils denselben <strong>Pflege</strong>dienst zu beauftragen.<br />

Somit kann <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>dienst sicherstellen, dass <strong>der</strong> Beratungsbesuch möglichst auf<br />

Dauer von <strong>der</strong>selben <strong>Pflege</strong>fachkraft durchgeführt wird. Damit wird einerseits die Vertrauensbildung<br />

gefestigt und an<strong>der</strong>erseits die Kontinuität und Effektivität <strong>der</strong> unterstützenden<br />

Beratung gewährleistet.<br />

Mit dem Beratungseinsatz kann auch eine von den Landesverbänden <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz beauftragt<br />

werden. Mit diesen Anerkennungen soll das Beratungsangebot im Interesse <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

erweitert werden. Für die Durchführung von Beratungseinsätzen bei Versicherten<br />

mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die nicht pflegebedürftig sind und bei denen<br />

von daher nicht pflegefachliche Beratungsfragen im Vor<strong>der</strong>grund stehen, können die<br />

Landesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen auch Beratungsstellen anerkennen, die nicht über<br />

pflegefachliche Kompetenz verfügen, son<strong>der</strong>n eher sozialarbeiterische Kompetenzen aufweisen.<br />

Dies gilt etwa für Beratungsstellen <strong>der</strong> Alzheimer Gesellschaft.<br />

Kann vor Ort die Beratung durch zugelassene <strong>Pflege</strong>einrichtungen o<strong>der</strong> von den Landesverbänden<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen anerkannte Beratungsstellen nicht gewährleistet werden,<br />

kann <strong>der</strong> Beratungseinsatz auch bei einer von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse beauftragten, jedoch nicht<br />

bei ihr angestellten <strong>Pflege</strong>fachkraft, abgerufen werden. Dies kann auch <strong>der</strong> Fall sein,<br />

wenn aufgrund des vorliegenden Krankheits- und Behin<strong>der</strong>ungsbildes <strong>der</strong> Beratungsbesuch<br />

durch einen zugelassenen <strong>Pflege</strong>dienst aufgrund <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Qualifikation <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>fachkraft nicht möglich ist. Im Hinblick auf den mit hohen physischen und psychi-<br />

Seite 21 zu § 37 SGB XI


schen Belastungen verbundenen <strong>Pflege</strong>alltag sollte insbeson<strong>der</strong>e bei demenziell erkrankten<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> Beratungseinsatz durch <strong>Pflege</strong>fachkräfte mit geronto-psychiatrischer<br />

Zusatzausbildung erfolgen.<br />

Sofern die <strong>Pflege</strong>beratung nach § 7a SGB XI in Anspruch genommen wird und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>berater<br />

mit <strong>der</strong> persönlichen <strong>Pflege</strong>situation des <strong>Pflege</strong>bedürftigen aufgrund einer in <strong>der</strong><br />

häuslichen Umgebung durchgeführten Beratung vertraut ist, kann auf Wunsch des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

auch <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>berater die vorgeschriebenen Beratungseinsätze durchführen<br />

und bescheinigen.<br />

(2) Die Beratungseinsätze sind in <strong>der</strong> Häuslichkeit des Versicherten/<strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

durchzuführen. Dies kann <strong>der</strong> eigene Haushalt, <strong>der</strong> Haushalt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person o<strong>der</strong> ein<br />

Haushalt sein, in dem <strong>der</strong> Versicherte/<strong>Pflege</strong>bedürftige aufgenommen wurde.<br />

(3) Der <strong>Pflege</strong>dienst, die beauftragte <strong>Pflege</strong>fachkraft und die anerkannte Beratungsstelle<br />

haben die bei dem Beratungseinsatz gewonnenen Erkenntnisse an die <strong>Pflege</strong>kasse des<br />

Versicherten/<strong>Pflege</strong>bedürftigen weiterzuleiten. Bei Beihilfeberechtigten erfolgt dies auch<br />

an die Beihilfefestsetzungsstelle. Die Mitteilung an die <strong>Pflege</strong>kasse ist nur mit Einverständnis<br />

des Versicherten/<strong>Pflege</strong>bedürftigen zulässig. Zur Verfahrenserleichterung stellt<br />

<strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen den <strong>Pflege</strong>diensten, mit denen ein Versorgungsvertrag<br />

besteht, sowie den anerkannten Beratungsstellen ein einheitliches Formular<br />

zur Verfügung. Darin ist im Sinne einer Einsatzdokumentation darzustellen, welche Vorschläge<br />

den Versicherten/<strong>Pflege</strong>bedürftigen und den/dem pflegenden Angehörigen/Lebenspartner<br />

bzw. <strong>Pflege</strong>personen zur Optimierung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation gemacht<br />

werden (zu den beson<strong>der</strong>en Inhalten <strong>der</strong> Beratung von Personen mit erheblich eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz, die nicht die Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erfüllen, vgl.<br />

Ziffer 4.3). Diese Einsatzdokumentation erlaubt es <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse hinreichend Rückschlüsse<br />

für weitere Schritte im Einzelfall zu ziehen, z. B. ein ausführliches Beratungsgespräch<br />

im Hinblick auf die Inanspruchnahme an<strong>der</strong>er Leistungen. Insbeson<strong>der</strong>e kommen<br />

folgende Maßnahmen in Betracht:<br />

- Einschaltung des MDK bezüglich einer höheren <strong>Pflege</strong>stufe o<strong>der</strong> nicht sichergestellter<br />

<strong>Pflege</strong>,<br />

- Empfehlung für die <strong>Pflege</strong>person zur Inanspruchnahme von <strong>Pflege</strong>kursen, um die<br />

seelische Belastung zu min<strong>der</strong>n bzw. eine weiter gehende Qualifikation zu erreichen,<br />

- Umstellung auf die Kombinationsleistung um die Belastung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person zu<br />

min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Überfor<strong>der</strong>ungstendenzen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person vorzubeugen,<br />

- Einschaltung <strong>der</strong> Gesundheitsbehörden bei drohen<strong>der</strong> Verwahrlosung o<strong>der</strong> bei Gewalt<br />

in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>,<br />

- Einschaltung des Amtsgerichtes zur Bestellung eines Betreuers,<br />

- Einschaltung des behandelnden Arztes um kurative Defizite auszuräumen.<br />

Seite 22 zu § 37 SGB XI


(4) Die Vertrags-<strong>Pflege</strong>einrichtung, die beauftragte <strong>Pflege</strong>fachkraft o<strong>der</strong> die anerkannte<br />

Beratungsstelle rechnen die Kosten des Beratungseinsatzes direkt mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

ab. Dies gilt auch für Beratungseinsätze bei Versicherten mit eingeschränkter Alltagskompetenz,<br />

die nicht die Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erfüllen. In diesen Fällen gilt die<br />

für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen I und II vereinbarte Vergütung (§ 37 Abs. 3 Satz 6<br />

SGB XI). Für Beihilfeberechtigte gilt § 28 Abs. 2 SGB XI (vgl. Ziffer 2 zu § 28 SGB XI). In<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I und II können bis zu 21,00 EUR und in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III bis zu<br />

31,00 EUR auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet werden. Bei<br />

den im Gesetz vorgesehenen Vergütungsbeträgen handelt es sich nicht um Fest-, son<strong>der</strong>n<br />

um Höchstbeträge, die durch Vereinbarung unterschritten werden können. Mit dem<br />

Höchstbetrag sind alle Kosten (z. B. Fahrkosten-/Hausbesuchspauschalen) abgegolten, d.<br />

h. über die Höchstbeträge hinaus können keine zusätzlichen Kosten – we<strong>der</strong> gegenüber<br />

dem Versicherten/<strong>Pflege</strong>bedürftigen noch <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse – berechnet werden.<br />

4.5 Nachweis über die Durchführung des Beratungseinsatzes<br />

(1) Die Inanspruchnahme <strong>der</strong> verpflichtenden Beratungseinsätze ist gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

nachzuweisen. Sofern <strong>Pflege</strong>berater eine qualifizierte Beratung im vorgenannten<br />

Sinne halb- bzw. vierteljährlich in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung durchgeführt haben, gilt die<br />

Beratung als durchgeführt und <strong>der</strong> Nachweis als erbracht. Weist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige den<br />

Beratungseinsatz nicht nach, ist das <strong>Pflege</strong>geld angemessen zu kürzen und im Wie<strong>der</strong>holungsfall<br />

zu entziehen. Als angemessen ist eine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes von 50 v. H.<br />

anzusehen. Hierbei ist die Situation im Einzelfall zu berücksichtigen.<br />

(2) Der Beratungseinsatz ist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse von <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen I und<br />

II in halbjährlichen und von <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III in vierteljährlichen Abständen<br />

nachzuweisen. Aus verwaltungspraktikablen Gründen bietet sich bei <strong>der</strong> Nachweispflicht<br />

das Kalen<strong>der</strong>halbjahr bzw. -vierteljahr an. Danach besteht die Nachweispflicht<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen jeweils für die Zeit vom 01.01. bis 30.06. und vom 01.07. bis 31.12.<br />

bzw. vom 01.01. bis 31.03., vom 01.04. bis 30.06., vom 01.07. bis 30.09. und vom 01.10.<br />

bis 31.12. Hierauf wird bereits im Bewilligungsbescheid aufmerksam gemacht. Insofern<br />

handelt es sich bei <strong>der</strong> 3- bzw. 6-Monats-Frist um eine starre – sich aneinan<strong>der</strong> unmittelbar<br />

anschließende – Frist. Auch ein verspätet geführter Nachweis löst keine neue Frist<br />

aus.<br />

Seite 23 zu § 37 SGB XI


Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>geldbewilligung erfolgt mit Bescheid vom 15.03.<br />

- <strong>Pflege</strong>stufe II -<br />

Ergebnis:<br />

Der Halbjahreszeitraum, innerhalb dessen ein Nachweis zu führen ist, läuft vom 01.07. bis<br />

31.12. Der neue 6-Monats-Zeitraum beginnt am 01.01. und endet am 30.06. des Folgejahres.<br />

(3) Sofern <strong>der</strong> Nachweis nicht rechtzeitig <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse vorliegt, ist das <strong>Pflege</strong>geld angemessen<br />

(bis zu 50 v. H.) zu kürzen. Hierüber wird <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige unmittelbar nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> 3- bzw. 6-Monats-Frist informiert.<br />

Die Kürzung erfolgt ab dem 1. des auf die Mitteilung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse folgenden Monats.<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Pflege</strong>geldbewilligung erfolgt mit Bescheid vom 15.03.<br />

- <strong>Pflege</strong>stufe II -<br />

Der Halbjahreszeitraum läuft vom 01.07. bis 31.12. Eine Nachweisführung erfolgt nicht.<br />

Ergebnis:<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige erhält in den ersten Tagen des Monats Januar des Folgejahres die<br />

Mitteilung über die beabsichtigte <strong>Pflege</strong>geldkürzung zum 01.02. des Folgejahres.<br />

Gleichzeitig wird er über die Anschlussfrist vom 01.01. bis 30.06. des Folgejahres informiert.<br />

Wird <strong>der</strong> Nachweis für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12. im Monat Januar des<br />

Folgejahres erbracht, erfolgt keine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes.<br />

Seite 24 zu § 37 SGB XI


(4) Da die Vertrags-<strong>Pflege</strong>einrichtung das Nachweisformular für den Beratungseinsatz in<br />

<strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> monatlichen Abrechnung beifügt, wird es in Einzelfällen nicht ausgeschlossen<br />

werden können, dass <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige den Einsatz unmittelbar am Fristende abruft<br />

und <strong>der</strong> Nachweis zum Teil erst Wochen später mit <strong>der</strong> allgemeinen Abrechnung bzw.<br />

Anfor<strong>der</strong>ung des Betrages durch die Vertrags-<strong>Pflege</strong>einrichtung bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse eingeht.<br />

Um diese Probleme zu vermeiden, kann die Frist für den Zeitpunkt <strong>der</strong> Kürzung bzw.<br />

des Versagens um einen Monat verlängert werden.<br />

Beispiel 3<br />

<strong>Pflege</strong>geldbewilligung erfolgt mit Bescheid vom 18.03.<br />

- <strong>Pflege</strong>stufe II -<br />

Der Halbjahreszeitraum läuft vom 01.07. bis 31.12. Eine Nachweisführung erfolgt nicht.<br />

Ergebnis:<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige erhält in den ersten Tagen des Monats Februar des Folgejahres die<br />

Mitteilung über die beabsichtigte <strong>Pflege</strong>geldkürzung zum 01.03. des Folgejahres.<br />

Gleichzeitig wird er über die Anschlussfrist vom 01.01. bis 30.06. des Folgejahres informiert.<br />

Wird <strong>der</strong> Nachweis für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12. bis Ende Februar des<br />

Folgejahres erbracht, erfolgt keine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes.<br />

Kommt es während <strong>der</strong> veranlassten <strong>Pflege</strong>geldkürzung zur Nachweisführung, wird die<br />

volle <strong>Pflege</strong>geldzahlung ab dem Tag, an dem <strong>der</strong> Beratungseinsatz durchgeführt wurde,<br />

wie<strong>der</strong> aufgenommen.<br />

(5) Wird <strong>der</strong> Nachweis trotz erfolgter <strong>Pflege</strong>geldkürzung auch im zweiten 3- bzw. 6-<br />

Monats-Zeitraum nicht erbracht, handelt es sich um einen "Wie<strong>der</strong>holungsfall". Dies hat<br />

zur Folge, dass die <strong>Pflege</strong>geldzahlung zu beenden ist. Hierüber wird <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

unmittelbar nach Ablauf <strong>der</strong> zweiten 3- bzw. 6-Monats-Frist informiert. Die <strong>Pflege</strong>geldeinstellung<br />

erfolgt ab dem 1. des auf die Mitteilung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse folgenden Monats.<br />

Seite 25 zu § 37 SGB XI


Beispiel 4<br />

<strong>Pflege</strong>geldbewilligung erfolgt mit Bescheid vom 15.06.<br />

- <strong>Pflege</strong>stufe III -<br />

1. Vierteljahreszeitraum läuft vom 01.07. bis 30.09. Eine Nachweisführung erfolgt nicht.<br />

Am 04.10. erfolgt die Mitteilung an den <strong>Pflege</strong>bedürftigen über die <strong>Pflege</strong>geldkürzung ab<br />

01.11.<br />

2. Vierteljahreszeitraum läuft vom 01.10. bis 31.12. Eine Nachweisführung erfolgt nicht.<br />

Am 03.01. des Folgejahres erfolgt die Mitteilung an den <strong>Pflege</strong>bedürftigen über die <strong>Pflege</strong>geldeinstellung<br />

zum 01.02. des Folgejahres. Wird <strong>der</strong> Nachweis für den Zeitraum vom<br />

01.10. bis 31.12. im Monat Januar des Folgejahres erbracht, erfolgt keine Einstellung des<br />

<strong>Pflege</strong>geldes.<br />

Kommt es nach veranlasster <strong>Pflege</strong>geldeinstellung zur Nachweisführung, wird die <strong>Pflege</strong>geldzahlung<br />

ab dem Tag, an dem <strong>der</strong> Beratungseinsatz durchgeführt wurde, wie<strong>der</strong> aufgenommen.<br />

In diesem Fall wird eine neue 3- bzw. 6-Monats-Frist in Gang gesetzt.<br />

Beispiel 5<br />

Daten wie Beispiel 4<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige weist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse am 17.02. des Folgejahres den Beratungseinsatz<br />

vom 14.02. des Folgejahres nach.<br />

Ergebnis:<br />

Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>geldzahlung ab dem 14.02. des Folgejahres.<br />

Die Frist innerhalb <strong>der</strong>er erneut ein Beratungseinsatz nachgewiesen werden muss, läuft<br />

vom 01.04. bis 30.06. des Folgejahres.<br />

Seite 26 zu § 37 SGB XI


Kombination von Geldleistung und Sachleistung<br />

(Kombinationsleistung)<br />

§ 38 SGB XI<br />

Nimmt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 und 4 zustehende Sachleistung nur<br />

teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges <strong>Pflege</strong>geld im Sinne des § 37. Das<br />

<strong>Pflege</strong>geld wird um den Vomhun<strong>der</strong>tsatz vermin<strong>der</strong>t, in dem <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige Sachleistungen<br />

in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er<br />

Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige für die Dauer<br />

von sechs Monaten gebunden.<br />

1. Allgemeines<br />

Schöpft <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige den ihm nach dem Grad seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zustehenden<br />

Umfang <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI nicht aus, hat er<br />

daneben Anspruch auf ein anteiliges <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI. Der Anteil berechnet<br />

sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag <strong>der</strong> Sachleistung und<br />

dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist<br />

das <strong>Pflege</strong>geld anteilig auszuzahlen.<br />

Beispiele<br />

1. Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I nimmt im September 2008 Sachleistungen im<br />

Wert von 235,00 EUR in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich<br />

auf 420,00 EUR, er hat somit die Sachleistungen zu 55,95 v. H. (kaufmännisch gerundet<br />

auf zwei Stellen nach dem Komma) ausgeschöpft. Vom <strong>Pflege</strong>geld in Höhe<br />

von 215,00 EUR stehen ihm noch 44,05 v. H., also 94,71 EUR zu.<br />

2. Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II hat im September 2008 Sachleistungen in<br />

Höhe von 400,00 EUR in Anspruch genommen, <strong>der</strong> Höchstbetrag beläuft sich auf<br />

980,00 EUR. Er hat somit 40,82 v. H. (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen nach<br />

dem Komma) <strong>der</strong> Sachleistung in Anspruch genommen, so dass ihm vom <strong>Pflege</strong>geld<br />

in Höhe von 420,00 EUR noch 59,18 v. H., also 248,56 EUR zustehen.<br />

3. Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III hat im September 2008 Sachleistungen im<br />

Wert von 850,00 EUR in Anspruch genommen, <strong>der</strong> Höchstbetrag beläuft sich auf<br />

1470,00 EUR. Er hat somit 57,82 v. H. (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen<br />

nach dem Komma) <strong>der</strong> Sachleistung in Anspruch genommen, so dass ihm vom <strong>Pflege</strong>geld<br />

in Höhe von 675,00 EUR noch 42,18 v. H. also 284,72 EUR zustehen.<br />

4. Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III, für den die Härtefallregelung nach § 36<br />

Abs. 4 SGB XI gilt, hat im September 2008 Sachleistungen im Wert von<br />

1.520,00 EUR in Anspruch genommen, <strong>der</strong> Höchstbetrag beläuft sich auf<br />

1.918,00 EUR. Er hat somit 79,25 v. H. (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen<br />

nach dem Komma) <strong>der</strong> Sachleistung in Anspruch genommen, so dass ihm vom <strong>Pflege</strong>geld<br />

in Höhe von 675,00 EUR noch 20,75 v. H., also 140,06 EUR zustehen.<br />

Seite 1 zu § 38 SGB XI


5. Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III, für den die Härtefallregelung nach § 36<br />

Abs. 4 SGB XI gilt, hat im September 2008 Sachleistungen im Wert von<br />

1.260,00 EUR in Anspruch genommen, <strong>der</strong> Höchstbetrag beläuft sich auf<br />

1.918,00 EUR. Er hat somit 65,69 v. H. (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen<br />

nach dem Komma) <strong>der</strong> Sachleistung in Anspruch genommen, so dass ihm vom <strong>Pflege</strong>geld<br />

in Höhe von 675,00 EUR noch 34,31 v. H., also 231,59 EUR zustehen.<br />

2. Entscheidungsbindung<br />

(1) Der <strong>Pflege</strong>bedürftige hat sich zu entscheiden, in welchem Verhältnis er Geld- und<br />

Sachleistung in Anspruch nehmen will. An diese Entscheidung ist er für die Dauer von<br />

sechs Monaten gebunden. Eine vorzeitige Än<strong>der</strong>ung seiner Entscheidung ist dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

aber zuzugestehen, sofern eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung (z. B. Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>situation) in den zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Entscheidung vorgelegenen Verhältnissen eingetreten<br />

ist (vgl. § 48 SGB X). Bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen, die das Ausmaß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung<br />

nicht im Voraus bestimmen können, kann im Nachhinein das anteilige <strong>Pflege</strong>geld<br />

monatlich ermittelt und gezahlt werden, sofern ein entsprechen<strong>der</strong> Antrag gestellt wurde.<br />

(2) Die 6-Monats-Frist ist nicht zu beachten, wenn<br />

- <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige nur noch die <strong>Pflege</strong>sachleistung o<strong>der</strong> nur noch das <strong>Pflege</strong>geld<br />

in Anspruch nehmen will,<br />

- <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung neben <strong>der</strong> teilstationären <strong>Pflege</strong> bezogen wird.<br />

3. Leistungshöhe<br />

(1) Wie auch bei <strong>der</strong> Geldleistung nach § 37 Abs. 1 SGB XI (vgl. Ziffer 2.2.2 zu § 37<br />

SGB XI) kann bei <strong>der</strong> Kombinationsleistung <strong>der</strong> bisher gewährte Anteil <strong>der</strong> Geldleistung<br />

während einer vollstationären Krankenhausbehandlung/stationären Leistung zur medizinischen<br />

Rehabilitation o<strong>der</strong> des Leistungsbezuges nach § 37 Abs. 1 SGB V für die Dauer<br />

von bis zu vier Wochen beansprucht werden.<br />

Wird die Kombinationsleistung in stets schwanken<strong>der</strong> Höhe erbracht, so ist bei <strong>der</strong> Ermittlung<br />

<strong>der</strong> anteiligen Geldleistung <strong>der</strong> tatsächlich in Anspruch genommene Sachleistungsanteil<br />

ins Verhältnis zum – rein rechnerischen – fiktiven Sachleistungshöchstanspruch für<br />

den (Teil-)monat zu setzen. Die so ermittelte Quote ist für den Anteil <strong>der</strong> Geldleistung für<br />

den gesamten Monat maßgebend. Wie auch bei einer anteiligen Berechnung des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

(vgl. Ziffer 2.2.1 zu § 37 SGB XI) für (Teil-)monate ist bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> anteiligen<br />

Quote <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat mit den tatsächlichen Tagen anzusetzen, <strong>der</strong> Divisor jedoch<br />

mit 30 Tagen.<br />

Seite 2 zu § 38 SGB XI


Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II Verhältnis Sachleistung/Geldleistung<br />

soll nachträglich festgestellt werden<br />

vollstat. Krankenhausbehandlung vom 07.09. bis 13.10.2008<br />

Sachleistung September = 180,00 EUR<br />

Sachleistung Oktober = 460,00 EUR<br />

Berechnung Anteil <strong>der</strong> Geldleistung für den Monat September 2008<br />

Fiktive Höchstgrenze <strong>Pflege</strong>sachleistung vom 01.09. bis 07.09.<br />

980,00 EUR x 7 : 30 = 228,67 EUR<br />

Sachleistungsanteil 180,00 EUR = 78,72 v. H.<br />

Geldleistungsanteil = 21,28 v. H.<br />

Die anteilige Geldleistung ist in Höhe von 21,28 v. H. des für den ganzen Monat zustehenden<br />

Geldbetrages (21,28 v. H. von 420,00 EUR = 89,38 EUR) für den September zu<br />

zahlen.<br />

Berechnung Anteil <strong>der</strong> Geldleistung für den Monat Oktober 2008<br />

Fiktive Höchstgrenze <strong>Pflege</strong>sachleistung vom 13.10. bis 31.10.<br />

980,00 EUR x 19 : 30 = 620,67 EUR<br />

Sachleistungsanteil 460,00 EUR = 74,11 v. H.<br />

Geldleistungsanteil = 25,89 v. H.<br />

Ergebnis:<br />

Da bei vollstationärer Krankenhausbehandlung die anteilige Geldleistung nur für vier Wochen<br />

(28 Tage) weiter gewährt werden kann, besteht Anspruch auf Zahlung einer anteiligen<br />

Geldleistung vom 01.10. bis 04.10. und nach Ablauf <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung<br />

vom 13.10. bis 31.10. für insgesamt 23 Tage (25,89 v. H. von<br />

420,00 EUR = 108,74 EUR x 23 : 30 = 83,37 EUR).<br />

Sind innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>monats keine <strong>Pflege</strong>sachleistungen erbracht worden, weil<br />

z. B. <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige für den ganzen Kalen<strong>der</strong>monat vollstationär in einem Krankenhaus<br />

behandelt wurde, so ist hier ausnahmsweise von dem Verhältnis im Vormonat auszugehen.<br />

Seite 3 zu § 38 SGB XI


Beispiel 2<br />

<strong>Pflege</strong>stufe III Verhältnis Sachleistung/Geldleistung<br />

soll nachträglich festgestellt werden<br />

stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 31.08. bis 01.10.2008<br />

Im September 2008 sind keine Sachleistungen angefallen.<br />

Verhältnis im August 2008<br />

Sachleistung 73 v. H.<br />

Geldleistung 27 v. H.<br />

Ergebnis:<br />

Berechnung Anteil <strong>der</strong> Geldleistung für den Monat August 2008<br />

vom 01.09. bis 27.09.2008 kann eine anteilige Geldleistung in Höhe von 164,03 EUR (27<br />

v. H. von 675 EUR = 182,25 EUR x 27 : 30) gezahlt werden.<br />

Der Anspruch auf häusliche <strong>Pflege</strong> ruht, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche<br />

Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche<br />

Versorgung besteht. D. h., sofern kein Anspruch auf adäquate Leistungen <strong>der</strong><br />

häuslichen Krankenpflege besteht (z. B. weil im Haushalt lebende Angehörige einen Teil<br />

<strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen und insoweit <strong>der</strong> Ausschluss<br />

nach § 37 Abs. 3 SGB V greift) kommt die Zahlung eines anteiligen <strong>Pflege</strong>geldes<br />

in Betracht. Für die Ermittlung des anteiligen <strong>Pflege</strong>geldes nach § 38 SGB XI ist die von<br />

<strong>der</strong> ambulanten <strong>Pflege</strong>einrichtung abgerechnete Grundpflege und hauswirtschaftliche<br />

Versorgung nach § 37 SGB V mit dem (bei Teilmonaten ggf. fiktiven) Sachleistungshöchstanspruch<br />

ins Verhältnis zu setzen.<br />

Seite 4 zu § 38 SGB XI


Beispiel 3<br />

Verhältnis von Sachleistung/Geldleistung<br />

soll nachträglich festgestellt werden<br />

Vollstat. Krankenhausbehandlung vom 03.06. bis 14.08.2008<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit besteht ab dem 14.08.2008 in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II<br />

Häusliche Krankenpflege (§ 37 Abs. 1 SGB V) wird vom 14.08. bis 05.09.2008 erbracht.<br />

Für den Zeitraum vom 14.08. bis 31.08.2008 sind für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche<br />

Versorgung insgesamt Kosten in Höhe von 308,00 EUR angefallen und von<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse übernommen worden.<br />

Berechnung Anteil <strong>der</strong> Geldleistung für den Monat August 2008<br />

Fiktive Höchstgrenze <strong>Pflege</strong>sachleistung vom 14.08. bis 31.08.2008<br />

980,00 EUR x 18 : 30 = 588,00 EUR<br />

Sachleistungsanteil 308,00 EUR = 52,38 v. H.<br />

Geldleistungsanteil = 47,62 v. H.<br />

Ergebnis:<br />

Für die Zeit vom 14.08. bis 31.08.2008 besteht ein Anspruch auf Zahlung einer anteiligen<br />

Geldleistung (47,62 v. H. von 420,00 EUR = 200,00 EUR x 18 : 30) in Höhe von<br />

120,00 EUR.<br />

Ist für den Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> tatsächlich in Anspruch genommene Sachleistungsanteil<br />

höher als <strong>der</strong> rechnerisch fiktive Höchstwert <strong>der</strong> Sachleistung für den (Teil-)monat, so<br />

kann eine anteilige Geldleistung für diesen Monat nicht gezahlt werden. (zum Höchstbetrag<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung vgl. Ziffer 5 Abs. 4 zu § 36 SGB XI).<br />

Seite 5 zu § 38 SGB XI


Beispiel 4<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II Verhältnis Sachleistung/Geldleistung<br />

soll nachträglich festgestellt werden<br />

vollstat. Krankenhausbehandlung vom 15.08. bis 31.08.2008<br />

Sachleistung August = 760,00 EUR<br />

Fiktive Höchstgrenze <strong>Pflege</strong>sachleistung vom 01.08. bis 15.08. und für den 31.08.<br />

980,00 EUR x 16 : 30 = 522,67 EUR<br />

Sachleistungsanteil 760,00 EUR = 145,41 v. H.<br />

Ergebnis:<br />

Der fiktive Höchstbetrag <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung wird überschritten, eine anteilige Geldleistung<br />

kann nicht gezahlt werden.<br />

(2) Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung ruhen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI<br />

(vgl. Ziffer 2 Abs. 2 zu § 34 SGB XI), soweit eine <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG von <strong>der</strong><br />

Versorgungsverwaltung bzw. <strong>Pflege</strong>geld nach § 44 Abs. 2 SGB VII von <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

gewährt wird, und zwar in <strong>der</strong> Höhe dieser Leistung. Nimmt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige z. B.<br />

die Kombinationsleistung bei gleichzeitigem Bezug einer <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG in<br />

Anspruch, ist zunächst <strong>der</strong> Anteil nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag<br />

<strong>der</strong> Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Sachleistungsbetrag<br />

zu berechnen. Liegt das so berechnete anteilige <strong>Pflege</strong>geld <strong>der</strong> Höhe nach unter dem<br />

anzurechnenden Betrag <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG kann kein <strong>Pflege</strong>geld ausgezahlt<br />

werden. Sofern das anteilige <strong>Pflege</strong>geld <strong>der</strong> Höhe nach über dem anzurechnenden<br />

Betrag <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG liegt, ist die Differenz auszuzahlen.<br />

Seite 6 zu § 38 SGB XI


Beispiel 5<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III – Inanspruchnahme <strong>der</strong> Kombinationsleistung nach<br />

§ 38 SGB XI im August 2008<br />

<strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG nach <strong>der</strong> Stufe III (Stand: 16.05.2008) in Höhe von<br />

638,00 EUR<br />

Sachleistungsanteil 500,00 EUR = 34,01 v. H.<br />

Geldleistungsanteil = 65,99 v. H.<br />

Ergebnis:<br />

Da <strong>der</strong> an sich zustehende Geldleistungsanteil in Höhe von 445,43 EUR (65,99 v. H. von<br />

675,00 EUR) geringer ist als die anzurechnende <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG in Höhe<br />

von 638,00 EUR, verbleibt kein auszuzahlen<strong>der</strong> Restbetrag.<br />

Beispiel 6<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III – Inanspruchnahme <strong>der</strong> Kombinationsleistung nach<br />

§ 38 SGB XI im August 2008<br />

<strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG nach <strong>der</strong> Stufe II (Stand: 16.05.2008) in Höhe von<br />

450,00 EUR<br />

Sachleistungsanteil 380,00 EUR = 25,85 v. H.<br />

Geldleistungsanteil = 74,15 v. H.<br />

Ergebnis:<br />

Von dem Geldleistungsanteil in Höhe von 500,51 EUR (74,15 v. H. von 675,00 EUR) ist<br />

die anzurechnende <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG in Höhe von 450,00 EUR in Abzug zu<br />

bringen. Somit ist eine anteilige Geldleistung in Höhe von 50,51 EUR zu zahlen.<br />

Übersteigt <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Sachleistung die Differenz zwischen dem Höchstbetrag <strong>der</strong><br />

Sachleistung und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG bzw. des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 44<br />

Abs. 2 SGB VII, ist die Sachleistung auf diese Differenz zu begrenzen. Eine anteilige Zahlung<br />

des <strong>Pflege</strong>geldes kommt nicht mehr in Betracht.<br />

(3) Bei <strong>der</strong> Kombinationsleistung wird <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Geldleistung bis zum Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

gezahlt (vgl. Ziffer 2.3 zu § 37 SGB XI).<br />

Seite 7 zu § 38 SGB XI


Für <strong>Pflege</strong>bedürftige, die eine feste Quote für die Kombinationsleistung gewählt haben,<br />

gilt diese Quote auch weiterhin für den Sterbemonat, so dass <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Geldleistung<br />

bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt wird.<br />

Hat sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige jedoch nicht auf eine feste Quote für die Kombinationsleistung<br />

festgelegt, so ist bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> anteiligen Geldleistung <strong>der</strong> tatsächlich in Anspruch<br />

genommene Sachleistungsanteil ins Verhältnis zum – rein rechnerischen – fiktiven<br />

Sachleistungshöchstanspruch für den (Teil-)Monat zu setzen. Die so ermittelte Quote ist<br />

für den Anteil <strong>der</strong> Geldleistung im Sterbemonat maßgebend.<br />

Beispiel 7<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II Verhältnis Sachleistung/Geldleistung<br />

soll nachträglich festgestellt werden<br />

Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen am 18.08.2008<br />

Sachleistung Januar = 145,00 EUR<br />

Berechnung Anteil <strong>der</strong> Geldleistung für den Monat August 2008<br />

Fiktive Höchstgrenze <strong>Pflege</strong>sachleistung vom 01.08. bis 18.08.<br />

980,00 EUR x 18 : 30 = 588,00 EUR<br />

Sachleistungsanteil 145,00 EUR = 24,66 v. H.<br />

Geldleistungsanteil = 75,34 v. H.<br />

Ergebnis:<br />

Für den Sterbemonat ist die anteilige Geldleistung in Höhe von 316,43 EUR (75,34 v. H.<br />

von 420,00 EUR) zu zahlen.<br />

Sind im Sterbemonat keine Sachleistungen in Anspruch genommen worden, so ist für den<br />

Sterbemonat dasselbe Verhältnis wie im letzten Kalen<strong>der</strong>monat maßgebend.<br />

Seite 8 zu § 38 SGB XI


Häusliche <strong>Pflege</strong> bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

§ 39 SGB XI<br />

Ist eine <strong>Pflege</strong>person wegen Erholungsurlaubs, Krankheit o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen an<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gehin<strong>der</strong>t, übernimmt die <strong>Pflege</strong>kasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege<br />

für längstens vier Wochen je Kalen<strong>der</strong>jahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung<br />

ist, dass die <strong>Pflege</strong>person den <strong>Pflege</strong>bedürftigen vor <strong>der</strong> erstmaligen Verhin<strong>der</strong>ung<br />

mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen können sich im Kalen<strong>der</strong>jahr auf bis zu 1470 Euro ab 1. Juli<br />

2008, auf bis zu 1510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1550 Euro ab 1. Januar<br />

2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen sichergestellt wird, die mit<br />

dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert sind und<br />

nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen,<br />

die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert<br />

sind o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

regelmäßig den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es<br />

sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet <strong>der</strong> Leistungsbetrag<br />

nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug <strong>der</strong> Leistung in Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

für eine Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten<br />

Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert sind o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben,<br />

können von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.<br />

Die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in<br />

Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.<br />

1. Allgemeines<br />

(1) Ist eine <strong>Pflege</strong>person an <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gehin<strong>der</strong>t, hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige für die Dauer<br />

von bis zu vier Wochen (28 Kalen<strong>der</strong>tage) je Kalen<strong>der</strong>jahr Anspruch auf Ersatzpflege. An<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gehin<strong>der</strong>te <strong>Pflege</strong>personen sind Angehörige, <strong>der</strong> Lebenspartner, Nachbarn,<br />

Bekannte o<strong>der</strong> sonstige Personen, die einen <strong>Pflege</strong>bedürftigen pflegen. <strong>Pflege</strong>kräfte einer<br />

zugelassenen ambulanten <strong>Pflege</strong>einrichtung nach § 72 SGB XI und <strong>Pflege</strong>kräfte mit denen<br />

die <strong>Pflege</strong>kasse einen Einzelvertrag nach § 77 SGB XI geschlossen hat, sind keine<br />

an <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gehin<strong>der</strong>te <strong>Pflege</strong>personen i. S. des § 39 SGB XI.<br />

Für die Ersatzpflege kann die <strong>Pflege</strong>kasse im Einzelfall bis zu 1.470 EUR (ab 1. Januar<br />

2010 bis zu 1.510 EUR und ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 EUR) im Kalen<strong>der</strong>jahr übernehmen;<br />

die Zahlung bezieht sich dabei auf das Kalen<strong>der</strong>jahr und nicht auf die <strong>Pflege</strong>person(en).<br />

Wird die Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen durchgeführt, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

bis zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert sind o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher<br />

Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse grundsätzlich auf die<br />

Höhe des in <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe festgelegten <strong>Pflege</strong>geldbetrages nach § 37 Abs. 1<br />

SGB XI beschränkt. Der Anspruch auf Ersatzpflege ist in zweifacher Hinsicht – von <strong>der</strong><br />

Dauer her und auf einen Höchstbetrag – begrenzt.<br />

Seite 1 zu § 39 SGB XI


Die Ersatzpflege kann zum einen durch eine nicht erwerbsmäßig pflegende Person (z. B.<br />

Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte) und zum an<strong>der</strong>en durch eine zugelassene<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung nach § 72 SGB XI (z. B. ambulante <strong>Pflege</strong>dienste, Familienentlastende<br />

Dienste) sowie an<strong>der</strong>e nicht zugelassene Dienste, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit<br />

die Ersatzpflege durchführen (z. B. Dorfhelfer-/innen, Betriebshilfsdienste), erbracht<br />

werden.<br />

Bei Empfängern von <strong>Pflege</strong>geld tritt die Leistung <strong>der</strong> Ersatzpflege an die Stelle des <strong>Pflege</strong>geldes.<br />

Für den ersten und letzten Tag <strong>der</strong> Ersatzpflege wird das <strong>Pflege</strong>geld gezahlt<br />

(vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI). Dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege in mehreren Teilzeiträumen<br />

in Anspruch genommen wird, da am ersten und letzten Tag <strong>der</strong> Ersatzpflege<br />

auch die Voraussetzungen für die <strong>Pflege</strong>geldzahlung erfüllt werden. Bei stundenweiser<br />

Leistungserbringung ist auch ein Abruf möglich. In diesen Fällen erfolgt ausschließlich<br />

eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 1.510 EUR, ab<br />

1. Januar 2012 1.550 EUR). Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8<br />

Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr. Das <strong>Pflege</strong>geld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme <strong>der</strong> Ersatzpflege<br />

von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt. Erfolgt eine stundenweise Leistungserbringung<br />

durch eine nicht erwerbsmäßig pflegende Person, sollte eine entsprechende<br />

Beratung durch die <strong>Pflege</strong>kasse erfolgen. In <strong>der</strong> Regel ist für diesen Personenkreis <strong>der</strong><br />

Anspruch auf Ersatzpflege nach § 39 Satz 4 SGB XI auf die Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes begrenzt<br />

(vgl. auch Ziffer 3.2). In den Fällen, in denen es zu einer Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

bei nicht erwerbsmäßiger <strong>Pflege</strong> kommt, kann es für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen günstiger sein,<br />

keine Ersatzpflege zu beantragen, da <strong>der</strong> Anspruch auf Ersatzpflege sowieso auf die Höhe<br />

des <strong>Pflege</strong>geldes begrenzt ist und bei einem Verzicht auf Beantragung <strong>der</strong> Ersatzpflege<br />

<strong>der</strong> Gesamtanspruch durch die stundenweise Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person nicht<br />

geschmälert wird.<br />

Die Kosten <strong>der</strong> Ersatzpflege können bis zum Höchstbetrag von 1.470 EUR. (ab 1. Januar<br />

2010 1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 1.550 EUR) ohne anteilige Kürzung zusätzlich zur<br />

(ungekürzten) <strong>Pflege</strong>sachleistung nach § 36 SGB XI erstattet werden. Dies kann im Einzelfall<br />

– bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III – dazu führen, dass in einem Monat<br />

bis zu 2.940 EUR, (ab 1. Januar 2010 bis zu 3.020 EUR, ab 1. Januar 2012 bis zu<br />

3.100 EUR) und in Härtefällen sogar bis zu 3.388 EUR (ab Januar 2010 bis zu 3.428<br />

EUR, ab Januar 2012 bis zu 3.468 EUR) von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse übernommen werden.<br />

(2) Auf die Dauer des Leistungsanspruchs nach § 39 SGB XI wird die Zeit einer Leistungsgewährung<br />

nach § 42 SGB XI nicht angerechnet.<br />

Seite 2 zu § 39 SGB XI


Beispiel<br />

Urlaub <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person vom 01.03. bis 28.03. = Kostenübernahme für Ersatzpflege nach<br />

§ 39 SGB XI.<br />

Erkrankung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person vom 01.05. bis 28.05. = Gewährung von Kurzzeitpflege<br />

nach § 42 SGB XI.<br />

(3) Der Anspruch auf Ersatzpflege entsteht mit jedem Kalen<strong>der</strong>jahr neu. Hieraus folgt,<br />

dass ein<br />

- am 31.12. eines Jahres bestehen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> an diesem Tag – wegen Ablaufs <strong>der</strong> 4-<br />

Wochen-Frist – enden<strong>der</strong>,<br />

- vor dem 31.12. eines Jahres abgelaufener<br />

Leistungsanspruch nach § 39 SGB XI – bei Vorliegen <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen –<br />

ab 01.01. des Folgejahres für vier Wochen weiter besteht o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>auflebt.<br />

2. Übergangsfälle im Jahr 2008<br />

Im Hinblick auf den bis zum 30.06.2008 geltenden Leistungshöchstbetrag von 1.432 EUR<br />

ist in Bezug auf den maßgebenden individuellen Leistungsanspruch <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

im Jahr 2008 auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Ersatzpflege abzustellen. D. h., für Fälle <strong>der</strong> Ersatzpflege<br />

bis zum 30.06.2008 gilt <strong>der</strong> Leistungshöchstbetrag von 1.432 EUR. Ist dieser Leistungsrahmen<br />

ausgeschöpft, besteht – das Vorliegen <strong>der</strong> sonstigen Anspruchsvoraussetzungen<br />

vorausgesetzt – ein Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen bis zu 38<br />

EUR (Differenz zum erhöhten Leistungsanspruch seit 01.07.2008) nur für Ersatzpflege,<br />

die nach dem 30.06.2008 durchgeführt wird. Eine Anwendung des höheren Leistungsanspruchs<br />

auf Ersatzpflegefälle vor dem 01.07.2008 ist nicht zulässig. In durchgehenden<br />

Fällen <strong>der</strong> Ersatzpflege über den 30.06.2008 hinaus wird für den gesamten Leistungsfall<br />

<strong>der</strong> ab 01.07.2008 geltende Leistungshöchstbetrag von 1.470 EUR zugrunde gelegt. Eine<br />

tageweise Aufteilung <strong>der</strong> Ersatzpflege erfolgt nicht.<br />

Seite 3 zu § 39 SGB XI


3. Anspruchsvoraussetzungen<br />

(1) Voraussetzung für die Leistung nach § 39 SGB XI ist, dass die <strong>Pflege</strong>person den <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

vor <strong>der</strong> erstmaligen Verhin<strong>der</strong>ung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen<br />

Umgebung gepflegt hat. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass dieselbe <strong>Pflege</strong>person<br />

den <strong>Pflege</strong>bedürftigen 6 Monate gepflegt haben muss. Die Gesetzesmaterialien<br />

geben hierzu keine Hinweise. Diese Regelung wird dahingehend ausgelegt, dass die Wartezeit<br />

von 6 Monaten auch erfüllt ist, wenn sich mehrere Personen die <strong>Pflege</strong> zeitlich geteilt<br />

haben. Die <strong>Pflege</strong> muss nicht ununterbrochen ausgeführt worden sein. Unterbrechungstatbestände,<br />

die den Voraussetzungen des § 39 SGB XI entsprechen und nicht<br />

länger als vier Wochen dauern, sind für die Erfüllung <strong>der</strong> Wartezeit unschädlich. Hat die<br />

Unterbrechung länger als vier Wochen gedauert, so verlängert sich die Frist um den Zeitraum<br />

<strong>der</strong> Hemmung. Nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, dass die <strong>Pflege</strong>person den <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

vor je<strong>der</strong> neuen Unterbrechung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>tätigkeit wie<strong>der</strong>um 6 Monate gepflegt haben<br />

muss.<br />

Im Hinblick auf die ab 01.07.2008 geltende verkürzte Wartezeit sind Leistungsfälle <strong>der</strong><br />

Ersatzpflege ab dem 01.07.2008 generell als „erstmalige Verhin<strong>der</strong>ung“ im Sinne <strong>der</strong> Vorschrift<br />

zu verstehen, auch wenn bereits zuvor erstmalig Ersatzpflege beantragt, die Leistung<br />

jedoch wegen Nichterfüllung <strong>der</strong> Wartezeit abgelehnt wurde.<br />

Beispiel:<br />

Im Februar 2008 wird erstmalig Ersatzpflege für die Zeit vom 10.02. bis 15.02.2008 beantragt.<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige wird seit 1. Dezember 2007 in häuslicher Umgebung gepflegt.<br />

Zwischenergebnis:<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse lehnt den Leistungsanspruch ab, da die Wartezeit von 12 Monaten nicht<br />

erfüllt wird.<br />

Im September 2008 wird erneut Ersatzpflege beantragt. Die Ersatzpflege soll vom 15.09.<br />

bis 20.09.2008 erfolgen.<br />

Ergebnis:<br />

Auf die Ersatzpflege im September ist die seit 01.07.2008 geltende Wartezeit von 6 Monaten<br />

anzuwenden, auch wenn die erstmalige Verhin<strong>der</strong>ung im Februar 2008 lag. Da die 6monatige<br />

Wartezeit im September 2008 erfüllt ist, besteht nunmehr Anspruch auf Ersatzpflege.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Ersatzpflege im Februar 2008 verbleibt es bei <strong>der</strong> Ablehnung des<br />

Leistungsanspruchs.<br />

(2) Anspruchsvoraussetzung ist nicht, dass die Leistung im Voraus beantragt wird.<br />

Seite 4 zu § 39 SGB XI


3.1 Ersatzpflege außerhalb <strong>der</strong> Häuslichkeit des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

Da die Ruhensvorschrift nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB XI hier ausdrücklich nicht gilt, ist<br />

die Erbringung dieser Leistung nicht auf die Ersatzpflege im Haushalt des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

beschränkt. Es gilt vielmehr ein erweiterter Häuslichkeitsbegriff. Die Ersatzpflege<br />

kann daher insbeson<strong>der</strong>e in<br />

- einem Wohnheim für behin<strong>der</strong>te Menschen,<br />

- einem Internat,<br />

- einer Krankenwohnung,<br />

- einem Kin<strong>der</strong>garten,<br />

- einer Schule,<br />

- einer Vorsorge- o<strong>der</strong> Rehabilitationseinrichtung,<br />

- einem Krankenhaus o<strong>der</strong><br />

- einer <strong>Pflege</strong>einrichtung (unabhängig von einer Zulassung nach § 72 SGB XI)<br />

durchgeführt werden (zum Anspruch auf Ersatzpflege im Ausland vgl. Ziffer 1 Abs. 1 zu §<br />

34 SGB XI). Bei <strong>der</strong> Kostenübernahme für diese o<strong>der</strong> vergleichbare Einrichtungen ist jedoch<br />

darauf zu achten, dass nur die pflegebedingten Aufwendungen berücksichtigt werden<br />

können. Investitionskosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung o<strong>der</strong> für Zusatzleistungen<br />

sowie die Behandlungspflege und soziale Betreuung dürfen hier jedoch nicht<br />

übernommen werden. Falls in diesem Zusammenhang lediglich eine Gesamtsumme o<strong>der</strong><br />

ein Tagessatz – ohne weitere Spezifizierung – in Rechnung gestellt wird, sollte ein Prozentsatz<br />

in Höhe von mindestens 20 v. H. von <strong>der</strong> Summe des Rechnungsbetrages für<br />

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, medizinische Behandlungspflege und soziale<br />

Betreuung in Abzug gebracht werden. Soweit mit Einrichtungen auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

des 8. Kapitels des SGB XI Vergütungsverhandlungen geführt wurden, und damit auch<br />

<strong>der</strong> pflegebedingte Anteil am <strong>Pflege</strong>satz feststeht, ist dieser entsprechend zu berücksichtigen.<br />

Soweit entsprechende <strong>Pflege</strong>satzvereinbarungen bzw. Vergütungsregelungen von<br />

<strong>der</strong>artigen Einrichtungen mit dem zuständigen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe getroffen worden<br />

sind, kann <strong>der</strong> pflegebedingte Anteil ebenfalls ermittelt und für die Leistungsgewährung<br />

herangezogen werden.<br />

Seite 5 zu § 39 SGB XI


Beispiel<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II wird vom 11.09. bis<br />

03.10.2008 (23 Kalen<strong>der</strong>tage) in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht.<br />

Rechnungsbetrag <strong>der</strong> Rehabilitationseinrichtung<br />

für 23 Tage Ersatzpflege 1.530,00 EUR<br />

Abzug für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten<br />

medizinische Behandlungspflege, soziale Betreuung in<br />

Höhe von 20 v. H. des Rechnungsbetrages 306,00 EUR<br />

Erstattungsbetrag 1.224,00 EUR<br />

Im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr besteht noch ein Restanspruch auf Ersatzpflege für 5 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

bzw. in Höhe von 246,00 EUR.<br />

3.1.1 Ersatzpflege bei Gewährung von Leistungen nach § 43a SGB XI<br />

Ist bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen, die sich während <strong>der</strong> Woche und an Wochenenden o<strong>der</strong> in den<br />

Ferienzeiten im häuslichen Bereich befinden und die Leistungen nach § 43a SGB XI und<br />

<strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> (§ 36 o<strong>der</strong> § 37 SGB XI) erhalten, im häuslichen Bereich die <strong>Pflege</strong><br />

(z. B. an den Wochenenden o<strong>der</strong> in Ferienzeiten) nicht sichergestellt, können die Leistungen<br />

nach § 39 SGB XI zur Verfügung gestellt werden. Eine Anrechnung auf die Leistungen<br />

nach § 43a SGB XI ist nicht vorzunehmen. Sofern für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen in dieser<br />

Zeit, in <strong>der</strong> keine <strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich durchgeführt werden kann, die Unterbringung<br />

in <strong>der</strong>selben vollstationären Einrichtung <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen sichergestellt<br />

wird, kann eine Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI nicht erfolgen. Die dadurch<br />

entstehenden Aufwendungen sind mit § 43a SGB XI abgegolten.<br />

3.2 Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten<br />

Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert sind o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<br />

(1) Wird die Ersatzpflege in Form <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> durch eine <strong>Pflege</strong>person durchgeführt,<br />

die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert<br />

ist o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann davon ausgegangen werden, dass<br />

die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen sind die Aufwendungen<br />

grundsätzlich auf den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes <strong>der</strong> festgestellten <strong>Pflege</strong>stufe beschränkt.<br />

Werden aber höhere notwendige Aufwendungen durch die <strong>Pflege</strong>person nachgewiesen,<br />

wie z. B. Verdienstausfall o<strong>der</strong> Fahrkosten, so kann in diesen beson<strong>der</strong>s gelagerten<br />

Fällen eine Kostenerstattung bis zu 1.470 EUR, (ab 1. Januar 2010 bis zu<br />

1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 EUR) erfolgen.<br />

Seite 6 zu § 39 SGB XI


(2) Bei <strong>der</strong> Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist in Anlehnung an das Krankenversicherungsrecht<br />

(§ 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V) pro gefahrenen Kilometer jeweils <strong>der</strong> nach<br />

dem Bundesreisekostengesetz (§ 5 Abs. 1 BRKG) festgesetzte Betrag für die Wegstreckenentschädigung<br />

(0,20 EUR) zu erstatten. Eine Begrenzung auf den Höchstbetrag von<br />

zur Zeit 130 EUR bzw. 150 EUR erfolgt nicht.<br />

(3) Verwandte (§ 1589 BGB) des <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten Grad sind Eltern,<br />

Kin<strong>der</strong> (einschließlich <strong>der</strong> für ehelich erklärten und angenommenen Kin<strong>der</strong>), Großeltern,<br />

Enkelkin<strong>der</strong> und Geschwister.<br />

Verschwägerte (§ 1590 BGB) des <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten Grad sind Stiefeltern,<br />

Stiefkin<strong>der</strong>, Stiefenkelkin<strong>der</strong> (Enkelkin<strong>der</strong> des Ehegatten), Schwiegereltern, Schwiegerkin<strong>der</strong><br />

(Schwiegersohn/Schwiegertochter), Schwiegerenkel (Ehegatten <strong>der</strong> Enkelkin<strong>der</strong>),<br />

Großeltern <strong>der</strong> Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager/Schwägerin.<br />

Beispiel 1<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II wird von dessen nicht mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>der</strong> Tochter vom 04.08. bis 31.08.2008 (28 Kalen<strong>der</strong>tage)<br />

durchgeführt. Von <strong>der</strong> Tochter werden Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel<br />

in Höhe von 60,00 EUR nachgewiesen.<br />

Kostenübernahme in Höhe des<br />

<strong>Pflege</strong>geldes <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II = 420,00 EUR<br />

plus Fahrkosten = 60,00 EUR<br />

Erstattungsbetrag = 480,00 EUR<br />

Darüber hinaus ist <strong>der</strong> Anspruch auf Ersatzpflege aus zeitlichen Gründen für das laufende<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr erschöpft.<br />

Beispiel 2<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I wird von dessen nicht mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Sohn vom 20.08. bis 09.09.2008 (21 Kalen<strong>der</strong>tage)<br />

durchgeführt. Von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person werden Verdienstausfall in Höhe von 1.445,00<br />

EUR und Fahrkosten in Höhe von 84,00 EUR (20 km x 0,20 EUR = 4,00 EUR x 21 Tage =<br />

84,00 EUR) nachgewiesen.<br />

Seite 7 zu § 39 SGB XI


Kostenübernahme in Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I<br />

215,00 EUR x 21 Kalen<strong>der</strong>tage : 28 = 161,25 EUR<br />

plus Fahrkosten = 84,00 EUR<br />

plus Verdienstausfall = 1.445,00 EUR<br />

Gesamt = 1.690,25 EUR<br />

Da <strong>der</strong> Höchstbetrag überschritten wird, können maximal 1.470,00 EUR erstattet werden.<br />

Darüber hinaus ist <strong>der</strong> Anspruch auf Ersatzpflege für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr erschöpft.<br />

Beispiel 3<br />

Teil 1<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III wird von dessen nicht mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>der</strong> Schwester vom 18.08. bis 22.08.2008 (5 Kalen<strong>der</strong>tage)<br />

durchgeführt. Von <strong>der</strong> Schwester werden zusätzlich Fahrkosten für öffentliche<br />

Verkehrsmittel in Höhe von 30,00 EUR nachgewiesen.<br />

Kostenübernahme in Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III<br />

675,00 EUR x 5 Kalen<strong>der</strong>tage : 28 = 120,54 EUR<br />

plus Fahrkosten = 30,00 EUR<br />

Erstattungsbetrag = 150,54 EUR<br />

Es besteht im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr noch ein Restanspruch auf Ersatzpflege für 23 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

bzw. in Höhe von 1.319,46 EUR.<br />

Teil 2<br />

Darüber hinaus wird die Ersatzpflege für diesen <strong>Pflege</strong>bedürftigen in einem Wohnheim für<br />

behin<strong>der</strong>te Menschen vom 08.10. bis 30.10.2008 (23 Kalen<strong>der</strong>tage) erbracht. An pflegebedingten<br />

Aufwendungen werden 1.323,50 EUR nachgewiesen. Da nur noch ein Restbetrag<br />

von 1.319,46 EUR zur Verfügung steht, kann dieser erstattet werden.<br />

Seite 8 zu § 39 SGB XI


3.3 Vorliegen von Erwerbsmäßigkeit bei einer Ersatzpflege von mehr als vier Wochen<br />

durch <strong>Pflege</strong>personen, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt<br />

o<strong>der</strong> verschwägert sind o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<br />

Eine Beschränkung <strong>der</strong> Kostenerstattung auf den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes <strong>der</strong> festgestellten<br />

<strong>Pflege</strong>stufe bei <strong>Pflege</strong> durch Familienangehörige (bis zum zweiten Grad verwandt o<strong>der</strong><br />

verschwägert) o<strong>der</strong> Haushaltsangehörige erfolgt nicht, wenn im konkreten Einzelfall<br />

dargelegt wird, dass die Durchführung <strong>der</strong> Ersatzpflege <strong>der</strong> Erzielung von Erwerbseinkommen<br />

dient.<br />

Nach den Gesetzesmaterialien kann dies insbeson<strong>der</strong>e dann angenommen werden, wenn<br />

die Ersatzpflege länger als vier Wochen (28 Kalen<strong>der</strong>tage) dauert.<br />

Beispiel 1<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II wird von dessen mit ihm in<br />

häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin vom 01.08. bis 30.08.2008 (30 Kalen<strong>der</strong>tage)<br />

durchgeführt. Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 1.050,00 EUR (täglich 35,00<br />

EUR) gezahlt.<br />

Ergebnis:<br />

Die <strong>Pflege</strong> dauert länger als vier Wochen, so dass Erwerbsmäßigkeit anzunehmen ist.<br />

Infolgedessen kommt eine Begrenzung <strong>der</strong> Aufwendungen für die allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

auf den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II (420,00 EUR) nicht in Betracht.<br />

Kostenerstattung in Höhe von 980,00 EUR (35,00 EUR x 28 Kalen<strong>der</strong>tage)<br />

Der Anspruch auf Ersatzpflege ist aus zeitlichen Gründen für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

erschöpft.<br />

Beispiel 2<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II wird von dessen nicht mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>der</strong> Tochter vom 01.09. bis 05.10.2008<br />

(35 Kalen<strong>der</strong>tage) durchgeführt. Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 2.100,00 EUR (täglich<br />

60,00 EUR) gezahlt. Darüber hinaus werden von <strong>der</strong> Tochter zusätzlich Fahrkosten in<br />

Höhe von 183,70 EUR nachgewiesen.<br />

Ergebnis:<br />

Die <strong>Pflege</strong> dauert länger als vier Wochen, so dass Erwerbsmäßigkeit anzunehmen ist.<br />

Infolgedessen kommt eine Begrenzung <strong>der</strong> Aufwendungen für die allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

auf den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II (420,00 EUR) nicht in Betracht.<br />

Seite 9 zu § 39 SGB XI


Der Höchstbetrag (2.100,00 EUR + 183,70 EUR : 35 Tage = 65,25 EUR x 23 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

= 1.500,75 EUR) wird bereits am 23.09. überschritten. Für den Zeitraum vom 01.09.<br />

bis 22.09.2008 werden 1.470,00 EUR erstattet.<br />

Der Anspruch auf Ersatzpflege für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr ist erschöpft. Anspruch auf<br />

<strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI in <strong>der</strong> festgestellten <strong>Pflege</strong>stufe besteht für den 01.09.2008<br />

sowie für die Zeit ab 22.09.2008.<br />

Erwerbsmäßigkeit ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn nur durch Kumulation<br />

mehrerer Ersatzpflegen im laufenden Jahr (Zeitraum von 12 Monaten) <strong>der</strong> Zeitraum von<br />

vier Wochen überschritten wird.<br />

Allein die Zeitdauer <strong>der</strong> jeweils separat zu beurteilenden Ersatzpflege ist ausschlaggebend<br />

für die individuell infrage kommende Kostenerstattungsregelung.<br />

Beispiel 3<br />

Teil 1<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III wird von dessen nicht mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>der</strong> Tochter in <strong>der</strong> Zeit vom 01.09. bis 14.09.2008<br />

(14 Kalen<strong>der</strong>tage) durchgeführt. Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 550,00 EUR gezahlt. Darüber<br />

hinaus werden von <strong>der</strong> Tochter zusätzlich Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel<br />

in Höhe von 168,00 EUR (täglich 12,00 EUR) nachgewiesen.<br />

Ergebnis:<br />

Kostenübernahme in Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III<br />

675,00 EUR x 14 Kalen<strong>der</strong>tage : 28 = 337,50 EUR<br />

plus 14 Kalen<strong>der</strong>tage x 12,00 EUR Fahrkosten = 168,00 EUR<br />

Erstattungsbetrag = 505,50 EUR<br />

Es besteht im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr noch ein Restanspruch auf Ersatzpflege für 14 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

bzw. in Höhe von 964,50 EUR.<br />

Teil 2<br />

Erneute Ersatzpflege durch die Tochter in <strong>der</strong> Zeit vom 26.11. bis 15.12.2008<br />

(20 Kalen<strong>der</strong>tage). Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 830,00 EUR gezahlt. Fahrkosten werden<br />

zusätzlich in Höhe von 240,00 EUR für öffentliche Verkehrsmittel (täglich 12,00 EUR)<br />

nachgewiesen.<br />

Seite 10 zu § 39 SGB XI


Ergebnis:<br />

Kostenübernahme wie im Teil 1 (Erstattungsbetrag = 505,50 EUR, für die restlichen 14<br />

Kalen<strong>der</strong>tage), da eine Kumulation nicht erfolgt und die zweite Ersatzpflege nicht länger<br />

als 28 Kalen<strong>der</strong>tage andauert.<br />

Darüber hinaus ist <strong>der</strong> Anspruch auf Ersatzpflege für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr aus zeitlichen<br />

Gründen erschöpft.<br />

Beispiel 4<br />

Teil 1<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III wird von dessen nicht mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>der</strong> Schwiegertochter in <strong>der</strong> Zeit vom 18.09. bis<br />

27.09.2008 (10 Kalen<strong>der</strong>tage) durchgeführt. Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 367,00 EUR<br />

gezahlt. Darüber hinaus werden von <strong>der</strong> Schwiegertochter zusätzlich Fahrkosten in Höhe<br />

von 32,00 EUR (täglich 16 km x 0,20 EUR = 3,20 EUR) nachgewiesen.<br />

Ergebnis:<br />

Kostenübernahme in Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III<br />

675,00 DM x 10 Kalen<strong>der</strong>tage : 28 = 241,07 EUR<br />

plus 10 Kalen<strong>der</strong>tage x 3,20 EUR Fahrkosten = 32,00 EUR<br />

Erstattungsbetrag = 273,07 EUR<br />

Es besteht im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr noch ein Restanspruch auf Ersatzpflege für 18 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

bzw. in Höhe von 1.196,93 EUR.<br />

Teil 2<br />

Erneute Ersatzpflege durch die Schwiegertochter in <strong>der</strong> Zeit vom 09.11. bis 13.12.2008<br />

(35 Kalen<strong>der</strong>tage). Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 1.284,50 EUR (täglich 36,70 EUR) gezahlt.<br />

Fahrkosten werden zusätzlich in Höhe von 112,00 EUR (täglich 16 km x 0,20 EUR =<br />

3,20 EUR) nachgewiesen.<br />

Ergebnis:<br />

Die <strong>Pflege</strong> dauert länger als vier Wochen, so dass Erwerbsmäßigkeit anzunehmen ist.<br />

Infolgedessen kommt eine Begrenzung <strong>der</strong> Aufwendungen für die allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

auf den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III (675,00 EUR) nicht in Betracht.<br />

Seite 11 zu § 39 SGB XI


Kostenübernahme für die allgemeinen<br />

<strong>Pflege</strong>leistungen in Höhe von<br />

36,70 EUR x 18 Kalen<strong>der</strong>tage = 660,60 EUR<br />

plus 18 Kalen<strong>der</strong>tage x 3,20 EUR Fahrkosten = 57,60 EUR<br />

Erstattungsbetrag = 718,20 EUR<br />

Der Anspruch auf Ersatzpflege ist aus zeitlichen Gründen für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

erschöpft. Eine Neuberechnung für die Ersatzpflege vom 18.09. bis 27.09.2008 erfolgt<br />

nicht.<br />

3.4 Vorliegen von Erwerbsmäßigkeit einer Ersatzpflegeperson, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

bis zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert ist o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher<br />

Gemeinschaft lebt und im laufenden Jahr bereits einen an<strong>der</strong>en <strong>Pflege</strong>bedürftigen gepflegt<br />

hat<br />

Erwerbsmäßigkeit kann nach den Gesetzesmaterialien insbeson<strong>der</strong>e angenommen werden,<br />

wenn seitens <strong>der</strong> Ersatzpflegeperson nachgewiesen wird, dass von ihr im laufenden<br />

Jahr (Zeitraum von 12 Monaten) bereits ein an<strong>der</strong>er <strong>Pflege</strong>bedürftiger über einen Zeitraum<br />

von mehr als einer Woche gepflegt wurde. Sollte es sich bei <strong>der</strong> ersten Ersatzpflege<br />

im laufenden Jahr um einen <strong>Pflege</strong>bedürftigen handeln, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person bis zum<br />

zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert ist o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebt, erfolgt im Nachhinein keine erneute Beurteilung dieser Ersatzpflege (vgl. Ziffer 3.3).<br />

Beispiel<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III wird von dessen nicht mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>der</strong> Enkeltochter in <strong>der</strong> Zeit vom 01.08. bis<br />

14.08.2008 (14 Kalen<strong>der</strong>tage) durchgeführt. Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 550,00 EUR<br />

gezahlt. Darüber hinaus werden von <strong>der</strong> Enkeltochter zusätzlich Fahrkosten für öffentliche<br />

Verkehrsmittel in Höhe von 160,00 EUR nachgewiesen.<br />

Gleichzeitig weist die Enkeltochter nach, dass sie bereits in <strong>der</strong> Zeit vom 03.12. bis<br />

17.12.2007 eine Ersatzpflege bei einem an<strong>der</strong>en <strong>Pflege</strong>bedürftigen durchgeführt hat.<br />

Ergebnis:<br />

Die Ersatzpflegeperson pflegt zwei verschiedene <strong>Pflege</strong>bedürftige jeweils länger als eine<br />

Woche innerhalb eines 12-Monats-Zeitraumes, so dass Erwerbsmäßigkeit für die Ersatzpflege<br />

ab 01.08.2008 anzunehmen ist. Infolgedessen kommt eine Begrenzung <strong>der</strong> Aufwendungen<br />

für die allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen auf den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>stufe III (675,00 EUR) nicht in Betracht.<br />

Seite 12 zu § 39 SGB XI


Kostenübernahme für die allgemeinen<br />

<strong>Pflege</strong>leistungen in Höhe von = 550,00 EUR<br />

plus Fahrkosten = 160,00 EUR<br />

Erstattungsbetrag = 710,00 EUR<br />

Es besteht im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr noch ein Restanspruch auf Ersatzpflege für 14 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

bzw. in Höhe von 760,00 EUR.<br />

3.5 Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grad) o<strong>der</strong><br />

durch Nachbarn/Bekannte<br />

Wird die Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grad)<br />

o<strong>der</strong> durch eine Person aus <strong>der</strong> Nachbarschaft geleistet, erfolgt keine Beschränkung <strong>der</strong><br />

Kostenerstattung auf den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes. Vielmehr kann <strong>der</strong> Höchstbetrag von<br />

1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 1.550 EUR) ausgeschöpft<br />

werden, wenn entsprechende Aufwendungen für die Ersatzpflege nachgewiesen sind.<br />

Kosten für die allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen gelten als nachgewiesen, wenn sie durch<br />

eine entsprechende Quittung o. ä. belegt sind. Im Übrigen muss es sich bei diesen Ersatzpflegepersonen<br />

nicht um einschlägig vorgebildete <strong>Pflege</strong>kräfte handeln.<br />

Beispiel 1<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II wird von dessen nicht mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Nichte vom 01.08. bis 17.08.2008 (17 Kalen<strong>der</strong>tage)<br />

durchgeführt. Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 1.150,00 EUR gezahlt. Darüber hinaus<br />

werden von <strong>der</strong> Nichte zusätzlich Fahrkosten in Höhe von 47,60 EUR (täglich 14 km x<br />

0,20 EUR = 2,80 EUR) nachgewiesen.<br />

Ergebnis:<br />

Kostenübernahme für die allgemeinen<br />

<strong>Pflege</strong>leistungen in Höhe von = 1.150,00 EUR<br />

plus 17 Kalen<strong>der</strong>tage x 2,80 EUR Fahrkosten = 47,60 EUR<br />

Erstattungsbetrag = 1.197,60 EUR<br />

Es besteht im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr noch ein Restanspruch auf Ersatzpflege für 11 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

bzw. in Höhe von 272,40 EUR.<br />

Seite 13 zu § 39 SGB XI


Beispiel 2<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III ruft Sachleistungen durch eine ambulante <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

ab. Seine Ehefrau pflegt ihn zusätzlich.<br />

In <strong>der</strong> Zeit vom 15.08. bis 14.09.2008 (31 Kalen<strong>der</strong>tage) ist die Ehefrau durch Urlaub an<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gehin<strong>der</strong>t. Für die Dauer des Urlaubs wird die zusätzliche <strong>Pflege</strong> durch eine<br />

Nachbarin erbracht, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

steht. Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 1.860,00 EUR (täglich 60,00 EUR) gezahlt.<br />

Ergebnis:<br />

Neben <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung können für die Zeit vom 15.08. bis 11.09.2008 max.<br />

1.470,00 EUR im Rahmen <strong>der</strong> Ersatzpflege erstattet werden, da <strong>der</strong> Höchstbetrag<br />

(60,00 EUR x 28 Kalen<strong>der</strong>tage = 1.680,00 EUR) überschritten wird.<br />

Der Anspruch auf Ersatzpflege für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr ist erschöpft.<br />

3.6 Ausschöpfung des Leistungsanspruchs<br />

(1) Ist <strong>der</strong> Leistungsanspruch für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr bereits ausgeschöpft, kann<br />

bei Ersatzpflege im häuslichen Bereich für die weitere Dauer <strong>der</strong> Ersatzpflege <strong>Pflege</strong>geld<br />

gezahlt werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.<br />

(2) Sofern <strong>der</strong> Leistungsrahmen <strong>der</strong> Ersatzpflege entwe<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Höhe o<strong>der</strong> von den Kalen<strong>der</strong>tagen<br />

ausgeschöpft ist, stehen dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bereits ab diesem Zeitpunkt<br />

für den weiteren – kurzzeitigen – Aufenthalt in einer zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

grundsätzlich bei Vorliegen <strong>der</strong> weiteren Voraussetzungen die Leistungen <strong>der</strong> Kurzzeitpflege<br />

nach § 42 SGB XI o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> nach § 43 SGB XI zur Verfügung,<br />

wenn die <strong>Pflege</strong>einrichtungen nach § 72 SGB XI zur Kurzzeitpflege bzw. vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong> zugelassen sind (vgl. Ziffer 4.4 zu § 42 SGB XI). Ist die <strong>Pflege</strong>einrichtung nicht<br />

nach § 72 SGB XI zur Kurzzeitpflege bzw. vollstationären <strong>Pflege</strong> zugelassen, kommt aufgrund<br />

<strong>der</strong> insoweit sichergestellten <strong>Pflege</strong> die Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 37<br />

SGB XI in Betracht.<br />

Ist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer nicht zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtung (nicht Einrichtungen<br />

nach § 71 Abs. 4 SGB XI) untergebracht, steht ihm nach Ausschöpfung des Leistungsrahmens<br />

entwe<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Höhe o<strong>der</strong> von den Kalen<strong>der</strong>tagen ab diesem Zeitpunkt für die<br />

weitere Unterbringung <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI entsprechend <strong>der</strong> festgestellten <strong>Pflege</strong>stufe<br />

zu.<br />

Seite 14 zu § 39 SGB XI


Beispiel<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II stellt für den Zeitraum vom 01.09. bis<br />

15.10.2008 einen für dieses Kalen<strong>der</strong>jahr erstmaligen Antrag auf Ersatzpflege für die Unterbringung<br />

in einer nicht zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtung. Die pflegebedingten Aufwendungen<br />

betragen täglich 57,00 EUR.<br />

Ergebnis:<br />

Der Höchstbetrag in Höhe von 1.470,00 EUR wird bereits am 26.09.2008 ausgeschöpft.<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI besteht für den 01.09.2008 und für die Zeit ab<br />

dem 26.09.2008 für die restliche Dauer <strong>der</strong> Unterbringung.<br />

Seite 15 zu § 39 SGB XI


<strong>Pflege</strong>hilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen<br />

§ 40 SGB XI<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln, die zur Erleichterung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> o<strong>der</strong> zur Lin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beschwerden des <strong>Pflege</strong>bedürftigen beitragen<br />

o<strong>der</strong> ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht<br />

wegen Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung von <strong>der</strong> Krankenversicherung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en zuständigen<br />

Leistungsträgern zu leisten sind. Die <strong>Pflege</strong>kasse überprüft die Notwendigkeit <strong>der</strong><br />

Versorgung mit den beantragten <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln unter Beteiligung einer <strong>Pflege</strong>fachkraft<br />

o<strong>der</strong> des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des<br />

<strong>Pflege</strong>hilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten<br />

und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften<br />

Buches gilt entsprechend.<br />

(2) Die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen für zum Verbrauch bestimmte <strong>Pflege</strong>hilfsmittel<br />

dürfen monatlich den Betrag von 31 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in<br />

Form einer Kostenerstattung erbracht werden.<br />

(3) Die <strong>Pflege</strong>kassen sollen technische <strong>Pflege</strong>hilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig<br />

leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, dass die<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen sich das <strong>Pflege</strong>hilfsmittel anpassen o<strong>der</strong> sich selbst o<strong>der</strong> die <strong>Pflege</strong>person<br />

in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige<br />

Än<strong>der</strong>ung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln sowie die Ausbildung<br />

in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu<br />

den Kosten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>hilfsmittel mit Ausnahme <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>hilfsmittel nach Absatz 2 eine<br />

Zuzahlung von zehn vom Hun<strong>der</strong>t, höchstens jedoch 25 Euro je <strong>Pflege</strong>hilfsmittel an die<br />

abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die <strong>Pflege</strong>kasse den Versicherten<br />

in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und<br />

3 des Fünften Buches ganz o<strong>der</strong> teilweise von <strong>der</strong> Zuzahlung befreien. Versicherte, die<br />

die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben o<strong>der</strong><br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze<br />

überschreitenden Betrags von <strong>der</strong> Zuzahlung nach diesem Buch befreit.<br />

Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines <strong>Pflege</strong>hilfsmittels ohne zwingenden<br />

Grund ab, haben sie die Kosten des <strong>Pflege</strong>hilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.<br />

(4) Die <strong>Pflege</strong>kassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung<br />

des individuellen Wohnumfeldes des <strong>Pflege</strong>bedürftigen gewähren, beispielsweise<br />

für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche <strong>Pflege</strong> ermöglicht<br />

o<strong>der</strong> erheblich erleichtert o<strong>der</strong> eine möglichst selbständige Lebensführung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

wie<strong>der</strong>hergestellt wird. Die Höhe <strong>der</strong> Zuschüsse ist unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von<br />

dem Einkommen des <strong>Pflege</strong>bedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag<br />

in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.<br />

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im<br />

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und<br />

dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesra-<br />

Seite 1 zu § 40 SGB XI


tes die im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung zu gewährenden <strong>Pflege</strong>hilfsmittel und technischen<br />

Hilfen zu bestimmen.<br />

1. <strong>Pflege</strong>hilfsmittel<br />

1.1 Allgemeines<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen stellen zur Erleichterung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> o<strong>der</strong> zur Lin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beschwerden<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen o<strong>der</strong> zur Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>Pflege</strong>hilfsmittel zur Verfügung (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Ein<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>hilfsmittel besteht nur bei häuslicher <strong>Pflege</strong>.<br />

(2) Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB XI erstellt <strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes<br />

<strong>Pflege</strong>hilfsmittelverzeichnis. Dieses enthält Produkte, die generell nach ihrer Konstruktion,<br />

Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung die <strong>Pflege</strong> erleichtern, Beschwerden<br />

lin<strong>der</strong>n bzw. eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, ohne als allgemeine<br />

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens eingestuft zu sein. Über die Versorgung <strong>der</strong><br />

Versicherten mit <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln schließt <strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen mit<br />

den Leistungserbringern o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Verbänden Verträge. Ungeachtet dessen können<br />

auch die <strong>Pflege</strong>kassen entsprechende Verträge schließen (§ 78 Abs. 1 SGB XI).<br />

1.2 Leistungsanspruch<br />

(1) Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte <strong>Pflege</strong>hilfsmittel werden bis zu einem<br />

Betrag von monatlich 31 EUR übernommen. Aufwendungen, die über diesen Höchstbetrag<br />

hinausgehen, gehen zu Lasten des Versicherten. Der Versicherte kann wählen, ob er<br />

zum Verbrauch bestimmte <strong>Pflege</strong>hilfsmittel als Sachleistung im Rahmen <strong>der</strong> zwischen<br />

dem Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen geschlossenen Verträge o<strong>der</strong> in Form <strong>der</strong><br />

Kostenerstattung für selbst beschaffte <strong>Pflege</strong>hilfsmittel in Anspruch nehmen will. Wählt<br />

<strong>der</strong> Versicherte die Kostenerstattung, sollte aus Gründen <strong>der</strong> Verwaltungspraktikabilität in<br />

Fällen, in denen ein monatlicher Bedarf an zum Verbrauch bestimmten <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln<br />

in Höhe von mindestens 31 EUR nachgewiesen ist (wenn beispielsweise im letzten halben<br />

Jahr <strong>der</strong> Leistungsanspruch stets voll ausgeschöpft wurde und dies auch zukünftig mit<br />

hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist), auf die monatliche Vorlage von entsprechenden<br />

Belegen verzichtet werden. In diesen Fällen kann ohne weitere Prüfung <strong>der</strong> monatliche<br />

Höchstbetrag ausgezahlt werden.<br />

(2) Technische <strong>Pflege</strong>hilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden. Lehnt <strong>der</strong><br />

Versicherte die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ab, hat er die Kosten des<br />

<strong>Pflege</strong>hilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen. Auch Mehrkosten für eine vom Versicherten<br />

gewünschte Ausstattung des <strong>Pflege</strong>hilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen<br />

hinausgeht, sowie dadurch bedingte Folgekosten gehen zu Lasten des Versicherten.<br />

Seite 2 zu § 40 SGB XI


1.3 Zuzahlung<br />

(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>hilfsmittel<br />

eine Zuzahlung in Höhe von 10 v. H., höchstens jedoch 25 EUR je <strong>Pflege</strong>hilfsmittel,<br />

zu zahlen. Eine Zuzahlungspflicht besteht nicht bei zum Verbrauch bestimmten<br />

<strong>Pflege</strong>hilfsmitteln sowie bei leihweise überlassenen <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln.<br />

(2) In analoger Anwendung <strong>der</strong> Regelung des § 62 SGB V ist die Zuzahlung für Versicherte<br />

auf die individuelle Belastungsgrenze in Höhe von zwei v. H. <strong>der</strong> jährlichen Bruttoeinnahmen<br />

zum Lebensunterhalt begrenzt. Für <strong>Pflege</strong>bedürftige, die nach den Regelungen<br />

des § 62 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V als chronisch krank anerkannt sind, gilt als Belastungsgrenze<br />

auch im Recht <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung <strong>der</strong> reduzierte Wert von ein v. H.<br />

<strong>der</strong> jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Regelung im Recht <strong>der</strong> GKV,<br />

wonach die Belastungsgrenze bei Versicherten, die Vorsorgeuntersuchungen nicht in Anspruch<br />

nehmen, generell bei zwei v. H. <strong>der</strong> jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt<br />

liegt, findet hingegen keine Anwendung.<br />

(3) In die Berechnung <strong>der</strong> maßgeblichen Zuzahlungen für den Abgleich mit <strong>der</strong> individuellen<br />

Belastungsgrenze sind die Zuzahlungen des <strong>Pflege</strong>bedürftigen für <strong>Pflege</strong>hilfsmittel<br />

nach § 40 Abs. 3 SGB XI sowie für Hilfsmittel nach § 33 Abs. 8 SGB V einzubeziehen.<br />

Nicht berücksichtigt werden<br />

• Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte <strong>Pflege</strong>hilfsmittel, die über 31 EUR<br />

monatlich hinausgehen,<br />

• Mehrkosten für eine vom Versicherten gewünschte, nicht notwendige Ausstattung<br />

von <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln sowie<br />

• vom Versicherten zu tragende Kosten bei Ablehnung einer leihweisen Überlassung<br />

eines <strong>Pflege</strong>hilfsmittels.<br />

Versicherte, die im Bereich <strong>der</strong> GKV wegen Erreichung <strong>der</strong> Belastungsgrenze von weiteren<br />

Zuzahlungen befreit sind, sind damit automatisch auch von Zuzahlungen im Bereich<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse befreit. Dies ist auf den Bescheinigungen über die Befreiung (vgl. § 62<br />

Abs. 3 SGB V) zu berücksichtigen.<br />

1.4 Leistungsabgrenzung zur Krankenversicherung<br />

Wie unter Ziffer 1.1 Absatz 2 ausgeführt, enthält das <strong>Pflege</strong>hilfsmittelverzeichnis Produkte,<br />

die generell nach ihrer Konstruktion, Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung die<br />

<strong>Pflege</strong> erleichtern, Beschwerden lin<strong>der</strong>n bzw. eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.<br />

Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V enthält Produkte, die nach ihrer Konstruktion,<br />

Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung dazu geeignet sind, den Erfolg<br />

<strong>der</strong> Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behin<strong>der</strong>ung vorzubeugen o<strong>der</strong> eine<br />

Behin<strong>der</strong>ung auszugleichen.<br />

Seite 3 zu § 40 SGB XI


Einige Produkte erfüllen zusätzlich auch einzelne Merkmale eines <strong>Pflege</strong>hilfsmittels.<br />

Produkte, die im <strong>Pflege</strong>hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, gehen damit generell zu Lasten<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung.<br />

Ob ein Hilfsmittel, das auch Merkmale eines <strong>Pflege</strong>hilfsmittels aufweist, trotz seiner Aufführung<br />

im Hilfsmittelverzeichnis <strong>der</strong> GKV, nach § 40 Abs. 1 SGB XI einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

als <strong>Pflege</strong>hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden muss, ist nach den konkreten<br />

Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Ein Anspruch nach § 40 Abs. 1 SGB XI besteht<br />

insoweit, wenn<br />

• ein solches Produkt im konkreten Einzelfall allein <strong>der</strong> Erleichterung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>, <strong>der</strong><br />

Lin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beschwerden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung<br />

dient o<strong>der</strong><br />

• bei einem solchen Produkt im konkreten Einzelfall zwar marginal noch ein Behin<strong>der</strong>ungsausgleich<br />

vorstellbar ist, die Aspekte <strong>der</strong> Erleichterung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>, <strong>der</strong> Lin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Beschwerden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung<br />

aber so weit überwiegen, dass eine Leistungspflicht <strong>der</strong> Krankenkasse nicht<br />

gerechtfertigt ist.<br />

Bei Hilfsmitteln, die bisher we<strong>der</strong> im Hilfsmittelverzeichnis noch im <strong>Pflege</strong>hilfsmittelverzeichnis<br />

aufgeführt sind, gilt ein vergleichbarer Maßstab.<br />

2. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes<br />

2.1 Leistungsvoraussetzungen<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung<br />

des individuellen Wohnumfeldes des <strong>Pflege</strong>bedürftigen gewähren, wie z. B. Umbaumaßnahmen<br />

und/o<strong>der</strong> technische Hilfen im Haushalt (§ 40 Abs. 4 SGB XI).<br />

(2) Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen können gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall<br />

- die häusliche <strong>Pflege</strong> überhaupt erst ermöglicht wird,<br />

- die häusliche <strong>Pflege</strong> erheblich erleichtert und damit eine Überfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Leistungskraft<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>nden verhin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

- eine möglichst selbständige Lebensführung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen wie<strong>der</strong>hergestellt,<br />

also die Abhängigkeit von personeller Hilfe verringert wird.<br />

Dabei sind die Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht nur<br />

auf die Ermöglichung und Erleichterung von verrichtungsbezogenen Hilfeleistungen i. S.<br />

des § 14 Abs. 4 SGB XI bzw. auf die Herbeiführung <strong>der</strong> Entbehrlichkeit solcher Hilfeleistungen<br />

beschränkt.<br />

Seite 4 zu § 40 SGB XI


2.2 Leistungsinhalt<br />

(1) Bis zu einem Betrag von 2.557,00 EUR je Maßnahme können die <strong>Pflege</strong>kassen im<br />

Rahmen ihres Ermessens Zuschüsse gewähren. Hierbei handelt es sich um<br />

- Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind<br />

(z. B. Türverbreiterung, fest installierte Rampen und Treppenlifter, Erstellung von<br />

Wasseranschlüssen bei <strong>der</strong> Herstellung von hygienischen Einrichtungen, Einbau individueller<br />

Liftsysteme im Bad, nicht jedoch serienmäßig hergestellter Lifter, die lediglich<br />

mit Dübeln verankert werden),<br />

- Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation<br />

individuell hergestellt o<strong>der</strong> umgestaltet wird (z. B. motorisch betriebene Absenkung<br />

von Küchenhängeschränken, Austausch <strong>der</strong> Badewanne durch eine Dusche).<br />

(2) Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

liegt auch vor, wenn den Beson<strong>der</strong>heiten des Einzelfalles durch einen Umzug in eine<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen des <strong>Pflege</strong>bedürftigen entsprechende Wohnung (z. B. Umzug aus<br />

einer Obergeschoss- in eine Parterrewohnung) Rechnung getragen werden kann. In diesem<br />

Fall kann die <strong>Pflege</strong>kasse die Umzugskosten bezuschussen. Sofern noch Anpassungen<br />

in <strong>der</strong> neuen Wohnung erfor<strong>der</strong>lich sind, können neben den Umzugskosten weitere<br />

Aufwendungen für eine Wohnumfeldverbesserung bezuschusst werden. Dabei darf allerdings<br />

<strong>der</strong> Zuschuss für den Umzug und die Wohnumfeldverbesserung insgesamt den Betrag<br />

von 2.557,00 EUR nicht überschreiten.<br />

(3) Da es sich bei den Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes<br />

um eine Zuschussleistung handelt, ist <strong>der</strong> Antragsteller mit <strong>der</strong> Bewilligung darauf hinzuweisen,<br />

dass die sich im Zusammenhang mit dieser Maßnahme ergebenden mietrechtlichen<br />

Fragen in eigener Verantwortlichkeit zu regeln sind. Im Rahmen ihrer Aufklärungs-<br />

und Beratungspflicht nach §§ 7, 31 SGB XI sollten hier die <strong>Pflege</strong>kassen tätig werden<br />

(z. B. durch Einschaltung des MDK).<br />

(4) Die Bewilligung von Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes<br />

durch die <strong>Pflege</strong>kasse bzw. einen an<strong>der</strong>en Leistungsträger schließt einen gleichzeitigen<br />

Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V bzw. <strong>Pflege</strong>hilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI<br />

grundsätzlich nicht aus. Z. B. könnte die <strong>Pflege</strong>kasse als Wohnumfeldverbesserung die<br />

Herstellung eines bodengleichen Zuganges zur Dusche bezuschussen und die GKV bei<br />

Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen nach § 33 SGB V einen Duschsitz zur Verfügung stellen.<br />

3. Wohnung/Haushalt<br />

(1) Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes kommen in <strong>der</strong> Wohnung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen o<strong>der</strong> in dem Haushalt, in den er aufgenommen wurde, in Betracht.<br />

Entscheidend ist, dass es sich um den auf Dauer angelegten, unmittelbaren Lebensmittelpunkt<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen handelt. In Alten- und <strong>Pflege</strong>heimen sowie Wohneinrichtungen,<br />

die vom Vermieter gewerbsmäßig nur an <strong>Pflege</strong>bedürftige vermietet werden,<br />

liegt eine Wohnung/ein Haushalt in diesem Sinne nicht vor.<br />

Seite 5 zu § 40 SGB XI


(2) Maßnahmen i. S. von § 40 Abs. 4 SGB XI kommen sowohl in vorhandenem Wohnraum<br />

wie auch im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Herstellung neuen Wohnraums in Frage. Voraussetzung<br />

ist, dass die Maßnahmen auf die individuellen Anfor<strong>der</strong>ungen des Bewohners<br />

ausgerichtet sind.<br />

(3) Wird die wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Herstellung<br />

neuen Wohnraums durchgeführt, sind hinsichtlich <strong>der</strong> Zuschussbemessung die durch die<br />

Maßnahme entstandenen Mehrkosten zu berücksichtigen (z. B. Mehrkosten durch Einbau<br />

breiterer als den DIN-Normen entsprechen<strong>der</strong> Türen, Einbau einer bodengleichen Dusche<br />

anstelle einer Duschwanne). In <strong>der</strong> Regel werden sich die Mehrkosten auf die Materialkosten<br />

erstrecken. Mehrkosten beim Arbeitslohn und sonstigen Dienstleistungen können<br />

nur berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig auf die wohnumfeldverbessernde Maßnahme<br />

zurückzuführen sind.<br />

4. Maßnahme<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kasse kann je Maßnahme einen Zuschuss bis zu einem Betrag von<br />

2.557,00 EUR gewähren. Dabei sind alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Zuschussgewährung<br />

(und damit auf <strong>der</strong> Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarfs)<br />

zur Wohnumfeldverbesserung erfor<strong>der</strong>lich sind, als eine Verbesserungsmaßnahme<br />

zu werten. Hierbei ist nicht maßgeblich, ob die notwendigen Einzelmaßnahmen<br />

- jeweils auf die Ermöglichung bzw. Erleichterung <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> o<strong>der</strong> jeweils<br />

auf die Wie<strong>der</strong>herstellung einer möglichst selbständigen Lebensführung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

gerichtet sind,<br />

- jeweils auf die Verbesserung <strong>der</strong> Lage in demselben <strong>Pflege</strong>bereich o<strong>der</strong> auf verschiedene<br />

<strong>Pflege</strong>bereiche abzielen,<br />

- in demselben Raum <strong>der</strong> Wohnung o<strong>der</strong> in verschiedenen Räumen durchgeführt<br />

werden o<strong>der</strong><br />

- innerhalb o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> Wohnung bzw. des Hauses stattfinden.<br />

Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserungsmaßnahmen in Einzelschritten verwirklicht<br />

werden. So stellt z. B. bei <strong>der</strong> Befahrbarmachung <strong>der</strong> Wohnung für den Rollstuhl nicht<br />

jede einzelne Verbreiterung einer Tür eine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar,<br />

son<strong>der</strong>n die Türverbreiterungen und die Entfernung von Türschwellen insgesamt.<br />

(2) Än<strong>der</strong>t sich die <strong>Pflege</strong>situation und werden weitere Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung<br />

erfor<strong>der</strong>lich, handelt es sich erneut um eine Maßnahme im Sinne von § 40<br />

Abs. 4 SGB XI, so dass ein weiterer Zuschuss bis zu einem Betrag von 2.557,00 EUR<br />

gewährt werden kann.<br />

Seite 6 zu § 40 SGB XI


Beispiel<br />

In dem Wohnumfeld eines auf einen Rollstuhl angewiesenen <strong>Pflege</strong>bedürftigen, <strong>der</strong> von<br />

seiner Ehefrau gepflegt wird, ist <strong>der</strong> Einbau von fest installierten Rampen, die Verbreiterung<br />

<strong>der</strong> Türen und die Anpassung <strong>der</strong> Höhe von Einrichtungsgegenständen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Diese Wohnumfeldverbesserungen sind als eine Maßnahme i. S. des § 40 Abs. 4 SGB XI<br />

zu werten und mit maximal 2.557,00 EUR zu bezuschussen.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> wegen zunehmenden Alters eingeschränkten Hilfestellungen <strong>der</strong> Ehefrau<br />

und weiterer Einschränkungen <strong>der</strong> Mobilität des <strong>Pflege</strong>bedürftigen ist zu einem späteren<br />

Zeitpunkt die Benutzung <strong>der</strong> vorhandenen Badewanne nicht mehr möglich. Durch den<br />

Einbau einer bodengleichen Dusche kann die <strong>Pflege</strong> weiterhin im häuslichen Bereich sichergestellt<br />

werden. Hier sind durch die verän<strong>der</strong>te <strong>Pflege</strong>situation weitere wohnumfeldverbessernde<br />

Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich geworden, die erneut mit maximal 2.557,00 EUR<br />

bezuschusst werden können.<br />

5. Zuschusshöhe<br />

Bei <strong>der</strong> Bemessung des Zuschusses, dessen Höhe auf 2.557,00 EUR je Maßnahme begrenzt<br />

ist, sind die Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschusses<br />

richtet sich dabei nach den Kosten <strong>der</strong> Maßnahme und <strong>der</strong> Einkommenssituation<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen. Aus Steuerungsgründen ist ein angemessener Eigenanteil des<br />

Versicherten vorgesehen.<br />

5.1 Eigenanteil des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes hat <strong>der</strong> Versicherte<br />

einen angemessenen Eigenanteil zu entrichten. Die Höhe des Eigenanteils ist abhängig<br />

von den beiden Faktoren<br />

- Kosten <strong>der</strong> Maßnahme und<br />

- Einkommen des <strong>Pflege</strong>bedürftigen.<br />

Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 SGB XI regelt <strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen mit<br />

Wirkung für seine Mitglie<strong>der</strong> das Nähere zur Bemessung <strong>der</strong> Zuschüsse für Maßnahmen<br />

zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach § 40<br />

Abs. 4 Satz 2 SGB XI. Die folgenden Ausführungen gelten als Bestandteil dieser Regelungen.<br />

Sie sollen eine gleichmäßige Bemessung <strong>der</strong> Zuschüsse gewährleisten.<br />

Seite 7 zu § 40 SGB XI


5.2 Höhe des Eigenanteils<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige trägt als Eigenanteil 10 v. H. <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Maßnahme, jedoch<br />

höchstens 50 v. H. seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Hat <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige keine eigenen Einnahmen zum Lebensunterhalt, entfällt für ihn ein Eigenanteil.<br />

Beispiel<br />

Kosten <strong>der</strong> Maßnahme = 2.530,00 EUR<br />

Monatliche Bruttoeinnahmen<br />

zum Lebensunterhalt des <strong>Pflege</strong>bedürftigen = 410,00 EUR<br />

Eigenanteil = 205,00 EUR<br />

Zuschuss <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse = 2.325,00 EUR<br />

5.3 Maßgebliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt<br />

(1) Zur Definition des Begriffes "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" gelten die Kommentierungen<br />

<strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben<br />

zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt vom 01.01.2007.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Festsetzung des Eigenanteils ist im Allgemeinen von den Bruttoeinnahmen<br />

zum Lebensunterhalt des Monats auszugehen, <strong>der</strong> dem Monat vorangeht, in dem <strong>der</strong> Antrag<br />

auf Zuschüsse nach § 40 Abs. 4 SGB XI gestellt wird. Führt die Berücksichtigung nur<br />

eines Monats zu Ergebnissen, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen<br />

(z. B. Teilentgeltzahlungszeitraum), so ist für die Beurteilung ein längerer Zeitraum (z. B.<br />

drei Monate) heranzuziehen.<br />

(3) Sollte sich das Einkommen im Zeitraum zwischen dem Leistungsantrag und <strong>der</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> Maßnahme än<strong>der</strong>n, kann die <strong>Pflege</strong>kasse auf Antrag des Versicherten den<br />

Eigenanteil neu festsetzen.<br />

(4) Die Festsetzung des Eigenanteils nach § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI ist ein eigenständiger,<br />

von den Härtefallregelungen nach § 40 Abs. 3 Satz 5 SGB XI und § 62 SGB V unabhängiger<br />

Verwaltungsakt. Deshalb sind bei <strong>der</strong> Festsetzung des Eigenanteils nur die Bruttoeinnahmen<br />

zum Lebensunterhalt des <strong>Pflege</strong>bedürftigen zu berücksichtigen. Etwaige<br />

Einnahmen weiterer Familienangehöriger im gleichen Haushalt sind unbeachtlich. An<strong>der</strong>erseits<br />

werden von den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

auch keine Abschläge für Familienangehörige vorgenommen.<br />

Seite 8 zu § 40 SGB XI


5.4 Berücksichtigungsfähige Kosten<br />

(1) Bei <strong>der</strong> Zuschussgewährung sind als Kosten <strong>der</strong> Maßnahme Aufwendungen für<br />

- Durchführungshandlungen (vgl. Ziffer 7.2 Abs. 3),<br />

- Materialkosten (auch bei Ausführung durch Nichtfachkräfte),<br />

- Arbeitslohn und ggf.<br />

- Gebühren (z. B. für Genehmigungen)<br />

zu berücksichtigen. Wurde die Maßnahme von Angehörigen, Nachbarn o<strong>der</strong> Bekannten<br />

ausgeführt, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. Fahrkosten, Verdienstausfall) zu<br />

berücksichtigen.<br />

(2) Belaufen sich die Kosten <strong>der</strong> Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes<br />

auf mehr als 2.557,00 EUR, wird <strong>der</strong> überschießende Betrag bei <strong>der</strong> Ermittlung<br />

des Eigenanteils berücksichtigt.<br />

Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3<br />

Kosten <strong>der</strong> Maßnahme 3.100,00 EUR 2.600,00 EUR 3.100,00 EUR<br />

Monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

1.000,00 EUR 400,00 EUR 3.000,00 EUR<br />

Eigenanteil 543,00 EUR 200,00 EUR 543,00 EUR<br />

Zuschuss <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse 2.557,00 EUR 2.400,00 EUR 2.557,00 EUR<br />

5.5 Durchführung von Reparaturen<br />

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, <strong>der</strong>en Einbau bzw. Umbau bereits von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

bezuschusst worden sind und die repariert werden müssen, können nicht nochmal<br />

als wohnumfeldverbessernde Maßnahme bezuschusst werden. Hierbei ist zu berücksichtigen,<br />

dass die <strong>Pflege</strong>kassen einen "nachrangigen Zuschuss" leisten.<br />

5.6 Umbaumaßnahmen in Wohnungen, in denen mehrere <strong>Pflege</strong>bedürftige wohnen<br />

(1) Werden in einer Wohnung, in <strong>der</strong> mehrere <strong>Pflege</strong>bedürftige wohnen, bauliche Maßnahmen<br />

zur Wohnumfeldverbesserung durchgeführt, die auch mehreren <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

dienen (z. B. Türverbreiterungen für zwei Rollstuhlfahrer), bleibt <strong>der</strong> Zuschuss nach<br />

§ 40 Abs. 4 SGB XI auf 2.557,00 EUR begrenzt. Die Kosten trägt in diesen Fällen die zuerst<br />

angegangene <strong>Pflege</strong>kasse. Bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Höchstgrenze des Eigenanteils<br />

sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen nicht zu addieren.<br />

Maßgebend sind jeweils die niedrigsten Bruttoeinnahmen, unabhängig davon, bei welcher<br />

<strong>Pflege</strong>kasse <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige versichert ist.<br />

Seite 9 zu § 40 SGB XI


Die <strong>Pflege</strong>kasse, die die Kosten für die Maßnahme übernommen hat, informiert die an<strong>der</strong>e<br />

<strong>Pflege</strong>kasse über die durchgeführte Maßnahme und die Höhe des Zuschusses.<br />

(2) Sind zeitgleich durchgeführte Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes<br />

mehreren <strong>Pflege</strong>bedürftigen jeweils individuell zuzuordnen, kann <strong>der</strong> Zuschuss<br />

nach § 40 Abs. 4 SGB XI mehrmals gezahlt werden (z. B. Türverbreiterungen für einen<br />

Rollstuhlfahrer und Handläufe für einen Gehbehin<strong>der</strong>ten). Entsprechend <strong>der</strong> Zuschussfestsetzung<br />

ist auch die Bemessung des Eigenanteils dann für jeden <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

individuell vorzunehmen.<br />

6. Zuständigkeitsabgrenzung zu an<strong>der</strong>en Leistungsträgern<br />

6.1 Allgemeines<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen können subsidiär (nachrangig) Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung<br />

des individuellen Wohnumfeldes gewähren. D. h., Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

kommen nur dann in Betracht, wenn kein an<strong>der</strong>er Leistungsträger vorrangig verpflichtet<br />

ist.<br />

6.2 Vorrangige Leistungszuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

(1) Im Rahmen <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ungshilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen wird nach § 54<br />

Abs. 1 SGB XII Hilfe bei <strong>der</strong> Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den beson<strong>der</strong>en<br />

Bedürfnissen des behin<strong>der</strong>ten Menschen entspricht, gewährt. Dies gilt auch für die<br />

Altenhilfe im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XII. Beschädigte und Hinterbliebene erhalten im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Kriegsopferfürsorge (vgl. §§ 25 ff. BVG) unter den Voraussetzungen des<br />

§ 27c BVG Wohnungshilfe.<br />

(2) Diesen fürsorgerischen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängigen Sozialleistungen<br />

gehen die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung vor. Der Anspruch auf diese Leistungen<br />

bleibt von den Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse jedoch unberührt, soweit die Leistungen <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>kasse den Bedarf im Einzelfall nicht abdecken (vgl. Ziffer 3 zu § 13 SGB XI). Die<br />

<strong>Pflege</strong>kasse hat in diesen Fällen die <strong>Pflege</strong>bedürftigen auf die ggf. bestehenden weiter<br />

gehenden Ansprüche nach dem SGB XII bzw. BVG hinzuweisen und entsprechende Anträge<br />

durch Weiterleitung <strong>der</strong> vorhandenen Unterlagen (z. B. Stellungnahme des MDK,<br />

Kostenvoranschläge, Bescheinigung über den Zuschuss <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse) an die zuständigen<br />

Leistungsträger zu unterstützen.<br />

6.3 Vorrangige Leistungszuständigkeit an<strong>der</strong>er Träger<br />

(1) Die für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Rehabilitationsträger<br />

(z. B. Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit) übernehmen<br />

vorrangig unter den trägerspezifischen Voraussetzungen nach § 33 Abs. 3<br />

Nr. 1 und 6 i. V. m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX auch Kosten <strong>der</strong> Beschaffung, Ausstattung<br />

und Erhaltung einer behin<strong>der</strong>ungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.<br />

Seite 10 zu § 40 SGB XI


(2) Darüber hinaus gewährt die Unfallversicherung nach § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 41 SGB VII<br />

vorrangig Wohnungshilfe, wenn sie wegen <strong>der</strong> Folgen eines Arbeitsunfalls erfor<strong>der</strong>lich<br />

wird.<br />

(3) Die Integrationsämter können im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe<br />

im Arbeitsleben Geldleistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung,<br />

die den beson<strong>der</strong>en Bedürfnissen des schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen entspricht,<br />

gewähren (vgl. § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d SGB IX). Darüber hinaus können<br />

sie im Rahmen <strong>der</strong> nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben Leistungen zur Beschaffung,<br />

Ausstattung und Erhaltung einer behin<strong>der</strong>tengerechten Wohnung gewähren (vgl. § 17<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d i. V. m. § 22 Schwerbehin<strong>der</strong>ten-Ausgleichsabgabeverordnung<br />

– SchwbAV). Diese Leistungen gehen den Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

vor, so dass grundsätzlich bei berufstätigen <strong>Pflege</strong>bedürftigen, die schwerbehin<strong>der</strong>t im<br />

Sinne von § 2 SGB IX (Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung von wenigstens 50 v. H.) sind, Zuschüsse<br />

zu Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen durch die <strong>Pflege</strong>kassen nicht in Betracht<br />

kommen.<br />

7. Verfahren<br />

7.1 Antragstellung<br />

(1) Zuschüsse zu Maßnahmen <strong>der</strong> Wohnumfeldverbesserung sollten vor Beginn <strong>der</strong><br />

Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse beantragt werden (vgl. § 33<br />

Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 19 Satz 1 SGB IV).<br />

(2) Der MDK hat in dem im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

anzufertigenden Gutachten (vgl. Ziffer G "Formulargutachten zur Feststellung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gemäß SGB XI" <strong>der</strong> Begutachtungs-Richtlinien) Empfehlungen an die<br />

<strong>Pflege</strong>kasse über die notwendige Versorgung mit technischen <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln und baulichen<br />

Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes auszusprechen (vgl. Ziffer D/6.3<br />

<strong>der</strong> Begutachtungs-Richtlinien). Die Empfehlung gilt als Antrag auf Leistungsgewährung,<br />

sofern <strong>der</strong> Versicherte nichts Gegenteiliges erklärt. Dies gilt auch, wenn im Rahmen <strong>der</strong><br />

Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI wohnumfeldverbessernde Maßnahmen angeregt<br />

werden.<br />

7.2 Beratung<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen sind verpflichtet, die <strong>Pflege</strong>bedürftigen hinsichtlich <strong>der</strong> Bezuschussung<br />

von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zu beraten (vgl. § 7 Abs. 2 SGB XI; zu<br />

dem weitergehenden Anspruch auf <strong>Pflege</strong>beratung vgl. Ziffer 4 zu § 7a SGB XI). Diese<br />

Beratung umfasst neben den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen auch die individuelle<br />

Beratung über in Frage kommende Maßnahmen (als Orientierungshilfe dient <strong>der</strong> Katalog<br />

möglicher Maßnahmen in Ziffer 8). Werden mit dieser Beratung externe Stellen beauftragt,<br />

handelt es sich um Beratungskosten im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB XI.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Beratung über die in Frage kommenden Maßnahmen steht die Zielsetzung im<br />

Vor<strong>der</strong>grund, den Wohnraum so anzupassen, dass er den individuellen Bedürfnissen des<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen gerecht wird.<br />

Seite 11 zu § 40 SGB XI


Dabei ist vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots (vgl. § 29 SGB XI) und <strong>der</strong><br />

begrenzten Zuschussmöglichkeit – auch im Interesse <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen – zu prüfen,<br />

ob anstelle von Baumaßnahmen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> beantragten Maßnahmen einfachere Lösungen<br />

in Betracht kommen.<br />

(3) Die Beratung ist abzugrenzen von den Durchführungshandlungen in Bezug auf die<br />

konkrete Maßnahme. Durchführungshandlungen in diesem Sinne sind z. B. die Beratung<br />

zu Angeboten von Handwerkern bis zum Vertragsabschluss, die technische Beratung<br />

durch Architekten (z. B. das Erstellen eines Gutachtens über mögliche bauliche Maßnahmen<br />

z. B. in Bezug auf die Statik), die Beantragung von Eigentümergenehmigungen sowie<br />

an<strong>der</strong>er notwendiger Zustimmungen (Eigentümerversammlung, Straßenverkehrsamt, das<br />

Stellen von Bauanträgen o<strong>der</strong> die Bauüberwachung), die Nachschau <strong>der</strong> durchgeführten<br />

Maßnahme und die Durchsicht <strong>der</strong> Rechnungen. Solche Vorbereitungs- und Durchführungshandlungen<br />

sind nicht Gegenstand des Anspruchs auf <strong>Pflege</strong>beratung nach § 7a<br />

SGB XI. Aufwendungen für diese Handlungen werden ggf. als Kosten <strong>der</strong> Maßnahme bei<br />

<strong>der</strong> Festsetzung des Zuschusses berücksichtigt (siehe Ziffer 5.4 Abs. 1). Beauftragt <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige für die Planung, Durchführung o<strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Maßnahme externe<br />

Stellen, sind diese Kosten als Teil <strong>der</strong> Maßnahme zur Verbesserung des individuellen<br />

Wohnumfeldes zu werten und bei <strong>der</strong> Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen.<br />

7.3 Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> Maßnahme<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse überprüft – ggf. in Zusammenarbeit mit einer beauftragten <strong>Pflege</strong>fachkraft<br />

o<strong>der</strong> dem MDK, die erfor<strong>der</strong>lichenfalls an<strong>der</strong>e Fachkräfte als externe Gutachter hinzuziehen<br />

(vgl. Ziffer 5.5 <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien) –, ob durch die beantragte<br />

Maßnahme im Einzelfall die häusliche <strong>Pflege</strong> ermöglicht o<strong>der</strong> erheblich erleichtert o<strong>der</strong><br />

eine möglichst selbständige Lebensführung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen wie<strong>der</strong>hergestellt werden<br />

kann, sofern diese Prüfung nicht bereits im Rahmen <strong>der</strong> Beratung im Vorfeld des<br />

Leistungsantrags erfolgte (vgl. Ziffer 7.2). Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus,<br />

dass es eine einfachere und effektivere Lösung gibt, hat die <strong>Pflege</strong>kasse entsprechende<br />

Empfehlungen zu geben.<br />

8. Katalog möglicher wohnumfeldverbessern<strong>der</strong> Maßnahmen<br />

8.1. Allgemeines<br />

Die Zuschussgewährung nach § 40 Abs. 4 SGB XI setzt voraus, dass die geplante Maßnahme<br />

die häusliche <strong>Pflege</strong> ermöglicht o<strong>der</strong> erheblich erleichtert o<strong>der</strong> eine möglichst<br />

selbständige Lebensführung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen wie<strong>der</strong>hergestellt wird. Von diesen<br />

zuschussfähigen Maßnahmen sind reine Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen o<strong>der</strong> Maßnahmen,<br />

mit denen eine allgemeine standardmäßige Ausstattung <strong>der</strong> Wohnung erreicht wird, abzugrenzen,<br />

wenn diese nicht in direktem Zusammenhang mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit stehen.<br />

Seite 12 zu § 40 SGB XI


So ist z. B. <strong>der</strong> Einbau eines nicht vorhandenen Bades grundsätzlich eine allgemeine<br />

standardmäßige Ausstattung <strong>der</strong> Wohnung; ist <strong>der</strong> pflegebedürftige Bewohner jedoch<br />

nicht mehr in <strong>der</strong> Lage, die bisherige Waschmöglichkeit (z. B. das Etagenbad) zu benutzen<br />

und kann durch den Einbau des Bades verhin<strong>der</strong>t werden, dass <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

seine Wohnung aufgeben muss, handelt es sich um eine Maßnahme i. S. von § 40 Abs. 4<br />

SGB XI.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e folgende Maßnahmen sind keine Maßnahmen i. S. von § 40 Abs. 4 SGB XI:<br />

- Ausstattung <strong>der</strong> Wohnung mit einem Telefon, einem Kühlschrank, einer Waschmaschine,<br />

- Verbesserung <strong>der</strong> Wärmedämmung und des Schallschutzes,<br />

- Reparatur schadhafter Treppenstufen,<br />

- Brandschutzmaßnahmen,<br />

- Herstellung einer funktionsfähigen Beleuchtung im Eingangsbereich/Treppenhaus,<br />

- Rollstuhlgarage,<br />

- Errichtung eines überdachten Sitzplatzes,<br />

- elektrischer Antrieb einer Markise,<br />

- Austausch <strong>der</strong> Heizungsanlage, Warmwasseraufbereitung,<br />

- Schönheitsreparaturen (Anstreichen, Tapezieren von Wänden und Decken, Ersetzen<br />

von Oberbelägen),<br />

- Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden,<br />

- allgemeine Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen.<br />

In dem folgenden Katalog sind mögliche Maßnahmen aufgelistet, <strong>der</strong>en Leistungsvoraussetzungen<br />

nach den o. g. Grundsätzen in jedem Einzelfall zu überprüfen sind.<br />

8.2. Maßnahmen außerhalb <strong>der</strong> Wohnung/Eingangsbereich<br />

Um eine möglichst selbständige Lebensführung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen zu gewährleisten,<br />

kommen insbeson<strong>der</strong>e folgende Maßnahmen im Treppenhaus/Eingangsbereich in Betracht:<br />

Seite 13 zu § 40 SGB XI


Ausstattungselemente Mögliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

Aufzug Einbau eines Personenaufzuges in einem eigenen<br />

Haus<br />

Anpassung an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers:<br />

Ebenerdiger Zugang, Vergrößerung <strong>der</strong> Türen, Schalterleiste<br />

in Greifhöhe<br />

Installation von Haltestangen, Schaffung von Sitzplätzen<br />

Briefkasten Absenkung des Briefkastens auf Greifhöhe (z. B. bei<br />

Rollstuhlfahrern)<br />

Orientierungshilfen Schaffung von Orientierungshilfen für Sehbehin<strong>der</strong>te,<br />

z. B. ertastbare Hinweise auf die jeweilige Etage<br />

Treppe Installation von gut zu umfassenden und ausreichend<br />

langen Handläufen auf beiden Seiten<br />

Ausstattungselemente Mögliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

Türen, Türanschläge und<br />

Schwellen<br />

Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Stolpergefahr durch farbige Stufenmarkierungen<br />

an den Vor<strong>der</strong>kanten<br />

Einbau von fest installierten Rampen und Treppenliftern<br />

Türvergrößerung<br />

Abbau von Türschwellen<br />

Installation von Türen mit pneumatischem Türantrieb<br />

o<strong>der</strong> ähnlichem<br />

Einbau einer Gegensprechanlage<br />

Weiter gehende Maßnahmen außerhalb des Eingangsbereichs/Treppenhauses, z. B.<br />

Schaffung eines behin<strong>der</strong>tengerechten Parkplatzes, Markierung und Pflasterung <strong>der</strong> Zugangswege<br />

o<strong>der</strong> allgemeine Verkehrssicherungsmaßnahmen sind keine Maßnahmen i. S.<br />

des § 40 Abs. 4 SGB XI.<br />

Seite 14 zu § 40 SGB XI


8.3. Maßnahmen innerhalb <strong>der</strong> Wohnung<br />

8.3.1 Mögliche Maßnahmen im gesamten Wohnungsbereich<br />

Ausstattungselemente Mögliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

Bewegungsfläche Umbaumaßnahmen zur Schaffung ausreichen<strong>der</strong> Bewegungsfläche,<br />

z. B. durch Installation <strong>der</strong> Waschmaschine<br />

in <strong>der</strong> Küche anstatt im Bad (Aufwendungen für<br />

Verlegung <strong>der</strong> Wasser- und Stromanschlüsse)<br />

Bodenbelag Beseitigung von Stolperquellen, Rutsch- und Sturzgefahren<br />

Heizung Installation von z. B. elektrischen Heizgeräten anstelle<br />

von Öl-, Gas-, Kohle- o<strong>der</strong> Holzöfen (wenn dadurch <strong>der</strong><br />

Hilfebedarf bei <strong>der</strong> Beschaffung von Heizmaterial kompensiert<br />

wird)<br />

Lichtschalter/Steckdosen/Heizungsventile<br />

Installation <strong>der</strong> Lichtschalter/Steckdosen/ Heizungsventile<br />

in Greifhöhe<br />

Ertastbare Heizungsventile für Sehbehin<strong>der</strong>te<br />

Reorganisation <strong>der</strong> Wohnung Anpassung <strong>der</strong> Wohnungsaufteilung (ggf. geplant für<br />

jüngere Bewohner, Ehepaare) auf verän<strong>der</strong>te Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

(alt, allein, gebrechlich) durch Umnutzung von<br />

Räumen<br />

Ausstattungselemente Mögliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

Türen, Türanschläge und<br />

Schwellen<br />

Stockwerktausch (insbeson<strong>der</strong>e in Einfamilienhäusern<br />

ist häufig das Bad und das Schlafzimmer in oberen Etagen<br />

eingerichtet)<br />

Türvergrößerung<br />

Abbau von Türschwellen, z. B. auch zum Balkon<br />

Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Türanschläge, wenn sich dadurch <strong>der</strong><br />

Zugang zu einzelnen Wohnungsbereichen erleichtern<br />

o<strong>der</strong> die Bewegungsfläche vergrößern lässt<br />

Einbau von Sicherungstüren zur Vermeidung einer<br />

Selbst- bzw. Fremdgefährdung bei desorientierten Personen<br />

Bei einer bereits installierten Türöffnungs- und -schließungsanlage<br />

eine Absenkung <strong>der</strong> Anlage in Greifhöhe<br />

bzw. behin<strong>der</strong>ungsgerechte Anpassung<br />

Seite 15 zu § 40 SGB XI


Türen, Türanschläge und<br />

Schwellen<br />

Absenkung eines Türspions<br />

Fenster Absenkung <strong>der</strong> Fenstergriffe<br />

8.3.2 Spezielle Maßnahmen in beson<strong>der</strong>en Wohnbereichen<br />

Küche<br />

Ausstattungselemente Mögliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

Anbringung von elektrisch betriebenen Rollläden, sofern<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige zur Lin<strong>der</strong>ung seiner Beschwerden<br />

ständig auf einen kühlen Raum angewiesen<br />

ist und eine Unterbringung nur in diesem Raum erfolgen<br />

kann<br />

Armaturen Installation von Armaturen mit verlängertem Hebel o<strong>der</strong><br />

Schlaufe, Schlauchbrause<br />

Installation von Warmwassergeräten, wenn kein fließend<br />

warmes Wasser vorhanden ist und aufgrund <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit Warmwasserquellen im Haus nicht<br />

erreicht o<strong>der</strong> das warme Wasser nicht – wie bisher –<br />

aufbereitet werden kann<br />

Bodenbelag Verwendung von rutschhemmendem Belag<br />

Ausstattungselemente Mögliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

Kücheneinrichtung Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Höhe von z. B. Herd, Kühlschrank,<br />

Arbeitsplatte, Spüle als Sitzarbeitsplätze<br />

Bad und WC<br />

Ausstattungselemente Mögliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

Einbau eines fehlenden Bades/WC<br />

Schaffung einer mit dem Rollstuhl unterfahrbaren Kücheneinrichtung<br />

Absenkung von Küchenoberschränken (ggf. maschinelle<br />

Absenkvorrichtung)<br />

Schaffung von herausfahrbaren Unterschränken (ggf.<br />

durch Einhängekörbe)<br />

Umgestaltung <strong>der</strong> Wohnung und Einbau eines nicht<br />

vorhandenen Bades/WC<br />

Seite 16 zu § 40 SGB XI


Anpassung eines vorhandenen<br />

Bades/WC:<br />

Armaturen<br />

Installation von Armaturen mit verlängertem Hebel o<strong>der</strong><br />

Schlaufe, Schlauchbrause<br />

Installation von Warmwassergeräten, wenn kein fließend<br />

warmes Wasser vorhanden ist und aufgrund <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit Warmwasserquellen im Haus nicht<br />

erreicht o<strong>der</strong> das warme Wasser nicht – wie bisher –<br />

aufbereitet werden kann<br />

Badewanne Badewanneneinstiegshilfen, die mit wesentlichen Eingriffen<br />

in die Bausubstanz verbunden sind<br />

Bodenbelag Verwendung von rutschhemmendem Bodenbelag<br />

Schaffung rutschhemmen<strong>der</strong> Bodenbeläge in <strong>der</strong> Dusche<br />

Duschplatz Einbau einer Dusche, wenn <strong>der</strong> Einstieg in eine Badewanne<br />

auch mit Hilfsmitteln nicht mehr ohne fremde<br />

Hilfe möglich ist<br />

Einrichtungsgegenstände Anpassung <strong>der</strong> Höhe<br />

Ausstattungselemente Mögliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

Herstellung eines bodengleichen Zugangs zur Dusche<br />

Toilette Anpassung <strong>der</strong> Sitzhöhe des Klosettbeckens durch<br />

Einbau eines Sockels<br />

Waschtisch Anpassung <strong>der</strong> Höhe des Waschtisches (ggf. Einbau<br />

eines höhenverstellbaren Waschtisches) zur Benutzung<br />

im Sitzen bzw. im Rollstuhl<br />

Die Fliesen, z. B. bei <strong>der</strong> Herstellung eines bodengleichen Zuganges zur Dusche, sind<br />

auch als Kosten bei <strong>der</strong> Maßnahme mit zu berücksichtigen. Hierbei sind die Kosten <strong>der</strong><br />

Fliesen nicht auf den Bereich <strong>der</strong> Dusche geson<strong>der</strong>t zu berechnen, wenn ggf. das gesamte<br />

Bad mit neuen Fliesen ausgestattet wird.<br />

Schlafzimmer<br />

Ausstattungselemente Mögliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

Bettzugang Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines freien Zugangs<br />

zum Bett<br />

Seite 17 zu § 40 SGB XI


Bodenbelag Verwendung von rutschhemmendem Bodenbelag<br />

Lichtschalter/Steckdosen Installation von Lichtschaltern und Steckdosen, die vom<br />

Bett aus zu erreichen sind<br />

Seite 18 zu § 40 SGB XI


Tagespflege und Nachtpflege<br />

§ 41 SGB XI<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige haben Anspruch auf teilstationäre <strong>Pflege</strong> in Einrichtungen <strong>der</strong> Tages-<br />

o<strong>der</strong> Nachtpflege, wenn häusliche <strong>Pflege</strong> nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt<br />

werden kann o<strong>der</strong> wenn dies zur Ergänzung o<strong>der</strong> Stärkung <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist. Die teilstationäre <strong>Pflege</strong> umfasst auch die notwendige Beför<strong>der</strong>ung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

von <strong>der</strong> Wohnung zur Einrichtung <strong>der</strong> Tagespflege o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nachtpflege und<br />

zurück.<br />

(2) Die <strong>Pflege</strong>kasse übernimmt im Rahmen <strong>der</strong> Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten<br />

Aufwendungen <strong>der</strong> teilstationären <strong>Pflege</strong>, die Aufwendungen <strong>der</strong> sozialen<br />

Betreuung und die Aufwendungen für die in <strong>der</strong> Einrichtung notwendigen Leistungen <strong>der</strong><br />

medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre <strong>Pflege</strong> umfasst je Kalen<strong>der</strong>monat:<br />

1. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I einen Gesamtwert bis zu<br />

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,<br />

2. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II einen Gesamtwert bis zu<br />

a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1040 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1100 Euro ab 1. Januar 2012,<br />

3. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III einen Gesamtwert bis zu<br />

a) 1470 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1510 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1550 Euro ab 1. Januar 2012.<br />

(3) <strong>Pflege</strong>bedürftige können nach näherer Bestimmung <strong>der</strong> Absätze 4 bis 6 die Ansprüche<br />

auf Tages- und Nachtpflege, <strong>Pflege</strong>geld und <strong>Pflege</strong>sachleistung nach ihrer Wahl miteinan<strong>der</strong><br />

kombinieren.<br />

(4) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Sachleistungen nach § 36 in Anspruch<br />

genommen, dürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalen<strong>der</strong>monat 150 vom Hun<strong>der</strong>t<br />

des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe vorgesehenen Höchstbetrages<br />

nicht übersteigen. Dabei min<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Sachleistungsanspruch nach § 36 Abs. 3 und 4<br />

um den Vomhun<strong>der</strong>tsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hun<strong>der</strong>t in Anspruch<br />

genommen wird.<br />

(5) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 in Anspruch<br />

genommen, erfolgt keine Min<strong>der</strong>ung des <strong>Pflege</strong>geldes, soweit die Aufwendungen für die<br />

Leistung nach Absatz 2 je Kalen<strong>der</strong>monat 50 vom Hun<strong>der</strong>t des in § 36 Abs. 3 und 4 für<br />

Seite 1 zu § 41 SGB XI


die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten<br />

min<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>geldanspruch nach § 37 um den Vomhun<strong>der</strong>tsatz, mit dem die<br />

Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hun<strong>der</strong>t in Anspruch genommen wird.<br />

(6) Wird die Leistung nach Absatz 2 zusammen mit <strong>der</strong> Kombination von Geldleistung und<br />

Sachleistung (§ 38) in Anspruch genommen, bleibt die Leistung nach Absatz 2 unberücksichtigt,<br />

soweit sie je Kalen<strong>der</strong>monat 50 vom Hun<strong>der</strong>t des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige<br />

<strong>Pflege</strong>stufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansonsten findet § 38<br />

Satz 2 mit <strong>der</strong> Maßgabe Anwendung, dass bei <strong>der</strong> Ermittlung des Vomhun<strong>der</strong>tsatzes, um<br />

den das <strong>Pflege</strong>geld zu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150<br />

vom Hun<strong>der</strong>t auszugehen ist und <strong>der</strong> Restgeldanspruch auf den Betrag begrenzt ist, <strong>der</strong><br />

sich ohne Inanspruchnahme <strong>der</strong> Tagespflege ergeben würde.<br />

1. Allgemeines<br />

Kann die häusliche <strong>Pflege</strong> eines <strong>Pflege</strong>bedürftigen nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt<br />

werden, besteht ein zeitlich nicht begrenzter Anspruch auf teilstationäre <strong>Pflege</strong><br />

in Einrichtungen <strong>der</strong> Tages- o<strong>der</strong> Nachtpflege (§§ 71 Abs. 2, 72 SGB XI). Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e<br />

in den Fällen<br />

- einer kurzfristigen Verschlimmerung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit,<br />

- <strong>der</strong> Ermöglichung einer (Teil-)Erwerbstätigkeit für die <strong>Pflege</strong>person,<br />

- einer beabsichtigten teilweisen Entlastung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person,<br />

- einer nur für einige Stunden am Tag o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nacht notwendigen ständigen Beaufsichtigung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen.<br />

Insoweit soll die Tages- und Nachtpflege die Leistungen <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> ergänzen<br />

und diese dauerhaft sichern. Die Leistungen kommen insbeson<strong>der</strong>e für <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

in Betracht, die aufgrund körperlicher o<strong>der</strong> seelischer Beeinträchtigungen außerstande<br />

sind, während <strong>der</strong> Abwesenheit ihrer <strong>Pflege</strong>person(en) allein in ihrer Häuslichkeit zu verbleiben,<br />

ansonsten jedoch zu Hause versorgt werden. Mit <strong>der</strong> Möglichkeit ergänzend zur<br />

häuslichen <strong>Pflege</strong> die Tages- und Nachtpflege in Anspruch zu nehmen, wird die <strong>Pflege</strong>bereitschaft<br />

und die <strong>Pflege</strong>tätigkeit im häuslichen Bereich erhalten und geför<strong>der</strong>t, sowie –<br />

entsprechend dem Grundsatz ambulant vor stationär – vollstationäre <strong>Pflege</strong> vermieden.<br />

2. Leistungsinhalt<br />

Inhalt <strong>der</strong> allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen sind die im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lichen Hilfen in <strong>der</strong><br />

anerkannten <strong>Pflege</strong>stufe zur Unterstützung, zur teilweisen o<strong>der</strong> zur vollständigen Übernahme<br />

<strong>der</strong> Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens o<strong>der</strong> zur Beaufsichtigung o<strong>der</strong> Anleitung<br />

mit dem Ziel <strong>der</strong> eigenständigen Durchführung <strong>der</strong> Aktivitäten.<br />

Seite 2 zu § 41 SGB XI


Die Hilfen sollen diejenigen Maßnahmen enthalten, die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit min<strong>der</strong>n sowie<br />

einer Verschlimmerung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und <strong>der</strong> Entstehung von Sekundärerkrankungen<br />

vorbeugen.<br />

Zu diesen allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen:<br />

- Hilfen bei <strong>der</strong> Körperpflege,<br />

- Hilfen bei <strong>der</strong> Ernährung,<br />

- Hilfen bei <strong>der</strong> Mobilität,<br />

- Hilfen im Rahmen <strong>der</strong> sozialen Betreuung und<br />

- medizinische Behandlungspflege.<br />

3. Leistungsumfang<br />

3.1 Allgemeines<br />

Der Gesamtwert <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu erbringenden Leistung beträgt im Kalen<strong>der</strong>monat<br />

- bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I:<br />

a) bis zu 420 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) bis zu 440 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) bis zu 450 EUR ab 1. Januar 2012,<br />

- bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II:<br />

a) bis zu 980 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) bis zu 1.040 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) bis zu 1.100 EUR ab 1. Januar 2012 und<br />

- bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III:<br />

a) bis zu 1.470 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) bis zu 1.510 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) bis zu 1.550 EUR ab 1. Januar 2012.<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 45a SGB XI zählen,<br />

können Aufwendungen, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Tages-<br />

und Nachtpflege entstehen auch als zusätzliche Betreuungsleistungen beanspruchen (vgl.<br />

Ziffer 2 zu § 45b SGB XI).<br />

Seite 3 zu § 41 SGB XI


Sofern die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen eine sog. "Abwesenheitsvergütung" aufgrund<br />

<strong>der</strong> bestehenden vertraglichen Regelungen berechnen, ist diese bei <strong>der</strong> Leistungsgewährung<br />

bis zu den in § 41 SGB XI genannten Beträgen zu berücksichtigen.<br />

Fahrkosten werden nicht geson<strong>der</strong>t erstattet; sie sind Bestandteil <strong>der</strong> mit den teilstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtungen vereinbarten <strong>Pflege</strong>sätze.<br />

In <strong>der</strong> Regel werden neben <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege<br />

- die <strong>Pflege</strong>sachleistung nach § 36 SGB XI,<br />

- das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI,<br />

- eine Kombination von <strong>Pflege</strong>sachleistung und <strong>Pflege</strong>geld nach § 38 SGB XI<br />

in Anspruch genommen.<br />

In Fällen <strong>der</strong> Kombination von Tages- und Nachtpflege mit <strong>Pflege</strong>sachleistungen erfüllt die<br />

<strong>Pflege</strong>kasse nach dem Grundsatz des Vorrangs <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> zunächst die For<strong>der</strong>ung<br />

des ambulanten <strong>Pflege</strong>dienstes (<strong>Pflege</strong>sachleistung nach § 36 SGB XI).<br />

3.2 Kombination <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistungen mit Tages- und Nachtpflege<br />

Werden neben <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege nur <strong>Pflege</strong>sachleistungen in Anspruch genommen,<br />

darf <strong>der</strong> Gesamtanspruch je Kalen<strong>der</strong>monat das 1,5-fache <strong>der</strong> in § 36 Abs. 3<br />

und 4 SGB XI vorgesehenen Leistungshöchstbeträge <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe nicht übersteigen.<br />

Der Anspruch auf <strong>Pflege</strong>sachleistungen bleibt dabei in voller Höhe erhalten,<br />

soweit Leistungen <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege im Umfang von bis zu 50 v. H. <strong>der</strong> Leistungshöchstbeträge<br />

nach § 41 Abs. 2 SGB XI in Anspruch genommen werden. Wird Tages-<br />

und Nachtpflege im Umfang von mehr als 50 v. H. <strong>der</strong> Leistungshöchstbeträge nach<br />

§ 41 Abs. 2 SGB XI in Anspruch genommen, wird <strong>der</strong> Sachleistungsanspruch um den über<br />

50 liegenden Vomhun<strong>der</strong>tsatz gemin<strong>der</strong>t. Eine Aufstockung des Sachleistungsanspruchs<br />

auf über 100 v. H. <strong>der</strong> Leistungshöchstbeträge nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI<br />

erfolgt hingegen bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege im<br />

Umfang von weniger als 50 v. H. nicht. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistungen unterhalb von 50 v. H. <strong>der</strong> in § 36 Abs. 3 und 4<br />

SGB XI vorgesehenen Höchstbeträge.<br />

Seite 4 zu § 41 SGB XI


Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistung und Tages- und Nachtpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III im September 2008<br />

Sachleistungsanspruch bis zu 1.470,00 EUR<br />

in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 735,00 EUR<br />

(= 50 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 41 Abs. 2 SGB XI)<br />

Der Sachleistungsanspruch wird nicht gemin<strong>der</strong>t, da Tages- und Nachtpflege im Umfang<br />

von bis zu 50 v. H. in Anspruch genommen wird.<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistung und Tages- und Nachtpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III im September 2008<br />

Sachleistungsanspruch bis zu 1.029,00 EUR<br />

in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 1.176,00 EUR<br />

(= 80 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 41 Abs. 2 SGB XI)<br />

Da Tages- und Nachtpflege im Umfang von mehr als 50 v. H. (hier: 80 v. H.) in Anspruch<br />

genommen wird, ist <strong>der</strong> Sachleistungsanspruch um den über 50 liegenden Vomhun<strong>der</strong>tsatz<br />

(80 – 50 = 30) zu min<strong>der</strong>n. Der Sachleistungsanspruch beträgt demnach bis zu<br />

70 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 3 SGB XI (70 v. H. von 1.470 EUR).<br />

Da § 41 SGB XI zwar einerseits für die Tages- und Nachtpflege keinen erhöhten Leistungsanspruch<br />

bei Vorliegen eines Härtefalles vorsieht, jedoch an<strong>der</strong>erseits bei Kombinationsfällen<br />

mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung auf den erhöhten Sachleistungsanspruch nach § 36<br />

Abs. 4 SGB XI abstellt, würde sich die Anwendung <strong>der</strong> Regelung des § 41 Abs. 4 Satz 2<br />

SGB XI bei Härtefällen ggf. nachteilig für die Versicherten auswirken. Vor diesem Hintergrund<br />

ist es im Hinblick auf die gesetzgeberische Intention <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tagespflege<br />

vertretbar, insoweit nur auf die Regelung des § 41 Abs. 4 Satz 1 SGB XI abzustellen.<br />

Seite 5 zu § 41 SGB XI


D. h., sofern <strong>der</strong> jeweilige Höchstanspruch auf die Tages- und Nachtpflege von 1.470<br />

EUR und auf die (Härtefall-) Sachleistungen von 1.918 EUR nicht überschritten wird, können<br />

die Leistungen bis zum Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 2.877 EUR flexibel<br />

miteinan<strong>der</strong> kombiniert werden.<br />

Beispiel 3<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistung und Tages- und Nachtpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III im September 2008, für den die Härtefallregelung nach § 36 Abs. 4 SGB XI Anwendung<br />

findet<br />

Sachleistungsanspruch bis zu 1.848,00 EUR<br />

in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 1.029 EUR<br />

(= 70 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 41 Abs. 2 SGB XI)<br />

Da Tages- und Nachtpflege im Umfang von mehr als 50 v. H. (hier: 70 v. H.) in Anspruch<br />

genommen wird, wäre <strong>der</strong> Sachleistungsanspruch nach <strong>der</strong> Regelung des § 41 Abs. 4<br />

Satz 2 SGB XI um den über 50 liegenden Vomhun<strong>der</strong>tsatz (70 – 50 = 20) zu min<strong>der</strong>n. Der<br />

Sachleistungsanspruch würde sich demnach auf bis zu 80 v. H. des für Härtefälle vorgesehenen<br />

Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 4 SGB XI (80 v. H. von 1.918 EUR)<br />

belaufen (= 1.534,40 EUR). Der nach § 41 Abs. 4 Satz 1 SGB XI vorgesehene Gesamtleistungsanspruch<br />

in Höhe von 2.877 EUR (150 v. H. von 1.918 EUR) könnte demnach<br />

nicht ausgeschöpft werden. In diesen Fällen wird deshalb nur auf § 41 Abs. 4 Satz 1<br />

SGB XI mit <strong>der</strong> Folge abgestellt, dass in diesem Beispiel für Sachleistungen bis zu<br />

1.848 EUR zur Verfügung stehen (2.877 EUR – 1.029 EUR = 1.848 EUR).<br />

Seite 6 zu § 41 SGB XI


Beispiel 4<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistung und Tages- und Nachtpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III im September 2008, für den die Härtefallregelung nach § 36 Abs. 4 SGB XI Anwendung<br />

findet<br />

Sachleistungsanspruch bis zu 1.627,50 EUR<br />

in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 1.249,50 EUR<br />

(= 85 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 41 Abs. 2 SGB XI)<br />

Da Tages- und Nachtpflege im Umfang von mehr als 50 v. H. (hier: 85 v. H.) in Anspruch<br />

genommen wird, wäre <strong>der</strong> Sachleistungsanspruch nach <strong>der</strong> Regelung des § 41 Abs. 4<br />

Satz 2 SGB XI um den über 50 liegenden Vomhun<strong>der</strong>tsatz (85 – 50 = 35) zu min<strong>der</strong>n. Der<br />

Sachleistungsanspruch würde sich demnach auf bis zu 65 v. H. des für Härtefälle vorgesehenen<br />

Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 4 SGB XI (65 v. H. von 1.918 EUR)<br />

belaufen (= 1.246,70 EUR). Der nach § 41 Abs. 4 Satz 1 SGB XI vorgesehene Gesamtleistungsanspruch<br />

in Höhe von 2.877 EUR (150 v. H. von 1.918 EUR) könnte demnach<br />

nicht ausgeschöpft werden. In diesen Fällen wird deshalb nur auf § 41 Abs. 4 Satz 1 SGB<br />

XI mit <strong>der</strong> Folge abgestellt, dass in diesem Beispiel für Sachleistungen bis zu 1.627,50<br />

EUR zur Verfügung stehen (2.877 EUR – 1.249,50 EUR = 1.627,50 EUR).<br />

Der sich aus <strong>der</strong> Anwendung von § 41 Abs. 4 Satz 1 SGB XI ergebende höhere Leistungsanspruch<br />

(1.627,50 EUR – 1.246,70 EUR = 380,80 EUR) könnte auch für den weiteren<br />

Einkauf von Tages- und Nachtpflegeleistungen bis zu dem Höchstanspruch auf Tages-<br />

und Nachtpflege von 1.470 EUR verwendet werden.<br />

Beispiel 5<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistung und Tages- und Nachtpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III im September 2008<br />

Sachleistungsanspruch bis zu 1.470,00 EUR<br />

in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 514,50 EUR<br />

(= 35 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 41 Abs. 2 SGB XI)<br />

Es bleibt bei dem auf den Höchstbetrag nach § 36 Abs. 3 SGB XI begrenzten Sachleistungsanspruch.<br />

Eine Aufstockung des Anspruchs um nicht in Anspruch genommene Tages-<br />

und Nachtpflege bis zu 50 v. H. erfolgt nicht.<br />

Seite 7 zu § 41 SGB XI


3.3 Kombination <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege mit <strong>Pflege</strong>geld<br />

Wird neben <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege nur <strong>Pflege</strong>geld in Anspruch genommen, bleibt<br />

<strong>der</strong> Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld in voller Höhe erhalten, soweit Leistungen <strong>der</strong> Tages- und<br />

Nachtpflege im Umfang von bis zu 50 v. H. <strong>der</strong> Leistungshöchstbeträge nach § 36 Abs. 3<br />

und 4 SGB XI in Anspruch genommen werden. Wird Tages- und Nachtpflege im Umfang<br />

von mehr als 50 v. H. <strong>der</strong> Leistungshöchstbeträge nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI in Anspruch<br />

genommen, wird <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>geldanspruch um den über 50 liegenden Vomhun<strong>der</strong>tsatz<br />

gemin<strong>der</strong>t. Eine Aufstockung des <strong>Pflege</strong>geldanspruchs auf über 100 v. H. erfolgt hingegen<br />

bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege im Umfang von<br />

weniger als 50 v. H. <strong>der</strong> Leistungshöchstbeträge nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI nicht.<br />

Auch besteht nicht die Möglichkeit, durch einen Verzicht auf einen Teil des hälftigen <strong>Pflege</strong>geldanspruchs<br />

den Anspruch auf Tages- und Nachtpflege auf über 100 v. H. <strong>der</strong> Leistungshöchstbeträge<br />

nach § 41 Abs. 2 SGB XI aufzustocken.<br />

Beispiel 1<br />

Tages- und Nachtpflege und <strong>Pflege</strong>geld bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III im<br />

September 2008<br />

in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 735,00 EUR<br />

(= 50 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 3 SGB XI)<br />

<strong>Pflege</strong>geld 675,00 EUR<br />

Das <strong>Pflege</strong>geld wird nicht gemin<strong>der</strong>t, da Tages- und Nachtpflege im Umfang von bis zu<br />

50 v. H. in Anspruch genommen wird.<br />

Beispiel 2<br />

Tages- und Nachtpflege und <strong>Pflege</strong>geld bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III im<br />

September 2008<br />

in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 1.176,00 EUR<br />

(= 80 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 3 SGB XI)<br />

<strong>Pflege</strong>geld 472,50 EUR<br />

Da Tages- und Nachtpflege im Umfang von mehr als 50 v. H. (hier: 80 v. H.) in Anspruch<br />

genommen wird, ist das <strong>Pflege</strong>geld um den über 50 liegenden Vomhun<strong>der</strong>tsatz (80 – 50 =<br />

30) zu min<strong>der</strong>n. Das <strong>Pflege</strong>geld beträgt demnach 472,50 EUR (70 v. H. von 675).<br />

Seite 8 zu § 41 SGB XI


Beispiel 3<br />

Tages- und Nachtpflege und <strong>Pflege</strong>geld bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III im<br />

September 2008, für den die Härtefallregelung nach § 36 Abs. 4 SGB XI Anwendung findet<br />

in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 1.342,60 EUR<br />

(= 70 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 4 SGB XI)<br />

<strong>Pflege</strong>geld 540,00 EUR<br />

Da Tages- und Nachtpflege im Umfang von mehr als 50 v. H. (hier: 70 v. H.) in Anspruch<br />

genommen wird, ist das <strong>Pflege</strong>geld um den über 50 liegenden Vomhun<strong>der</strong>tsatz (70 – 50 =<br />

20) zu min<strong>der</strong>n. Das <strong>Pflege</strong>geld beträgt demnach 540 EUR (80 v. H. von 675 EUR).<br />

Das Abstellen auf den Sachleistungshöchstbetrag für Härtefälle führt demnach zu einem<br />

prozentual höheren Anspruch auf anteiliges <strong>Pflege</strong>geld. Ein über den Höchstbetrag nach<br />

§ 41 Abs. 2 SGB XI hinausgehen<strong>der</strong> Anspruch auf Tages- und Nachtpflege bzw. über den<br />

Leistungsbetrag nach § 37 Abs. 1 SGB XI hinausgehen<strong>der</strong> Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld besteht<br />

hingegen auch in Härtefällen nicht.<br />

Beispiel 4<br />

Tages- und Nachtpflege und <strong>Pflege</strong>geld bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III im<br />

September 2008<br />

in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 514,50 EUR<br />

(= 35 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 3 SGB XI)<br />

<strong>Pflege</strong>geld 675,00 EUR<br />

Es bleibt bei dem <strong>Pflege</strong>geldhöchstbetrag nach § 37 Abs. 1 SGB XI. Eine Aufstockung<br />

des Anspruchs um nicht in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege bis zu 50 v. H.<br />

erfolgt nicht.<br />

Seite 9 zu § 41 SGB XI


3.4 Kombination <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege mit Kombinationsleistung<br />

Sofern Tages- und Nachtpflege in Kombination mit Sach- und Geldleistungen in Anspruch<br />

genommen wird, bleibt <strong>der</strong> Anspruch auf die Kombinationsleistung bei einer Inanspruchnahme<br />

von Tages- und Nachtpflege bis zu 50 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach<br />

§ 36 Abs. 3 und 4 SGB XI ungeschmälert bestehen. Bei einer Inanspruchnahme von Tages-<br />

und Nachtpflege im Umfang von mehr als 50 v. H. des Leistungshöchstbetrages<br />

nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI ist bei <strong>der</strong> Berechnung des anteiligen <strong>Pflege</strong>geldes nach<br />

§ 38 Satz 2 SGB XI von einem Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150 v. H. des Leistungshöchstbetrages<br />

nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI auszugehen. Darüber hinaus ist das<br />

anteilige <strong>Pflege</strong>geld auf den Betrag begrenzt, <strong>der</strong> sich ohne Inanspruchnahme <strong>der</strong> Tagespflege<br />

ergeben würde, um <strong>Pflege</strong>bedürftige, die keine Tages- und Nachtpflege in Anspruch<br />

nehmen gegenüber <strong>Pflege</strong>bedürftigen mit geringem Tages- und Nachtpflegeanteil<br />

nicht zu benachteiligen.<br />

Beispiel 1<br />

Tages- und Nachtpflege und Kombinationsleistung bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

II im September 2008<br />

in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 294,00 EUR<br />

(30 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 3 SGB XI)<br />

in Anspruch genommene <strong>Pflege</strong>sachleistung 588,00 EUR<br />

(60 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 3 SGB XI)<br />

anteiliges <strong>Pflege</strong>geld 168,00 EUR<br />

Die Tages- und Nachtpflege übersteigt den Wert von bis zu 50 v. H. des Leistungshöchstbetrages<br />

nach § 36 Abs. 3 SGB XI nicht. Von daher ergeben sich auf die Berechnung <strong>der</strong><br />

Kombinationsleistung keine Auswirkungen. Das anteilige <strong>Pflege</strong>geld beträgt somit 40 v. H.<br />

des nach § 37 Abs. 1 SGB XI maßgebenden Betrages (40 v. H. von 420 EUR).<br />

Der Gesamtanspruch auf <strong>Pflege</strong>sachleistung und <strong>Pflege</strong>geld bleibt damit insgesamt auf<br />

den Betrag begrenzt, <strong>der</strong> sich ohne Inanspruchnahme <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege ergeben<br />

würde. Eine Aufstockung <strong>der</strong> Kombinationsleistung – um die an 150 v. H. fehlenden<br />

20 v. H. – erfolgt nicht. Gleichwohl könnte <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige die Leistung <strong>der</strong> Tages-<br />

und Nachtpflege von 30 auf 50 v. H. erhöhen, ohne dass sich dies auf die Kombinationsleistung<br />

auswirken würde.<br />

Seite 10 zu § 41 SGB XI


Beispiel 2<br />

Tages- und Nachtpflege und Kombinationsleistung bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III im September 2008<br />

in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 882,00 EUR<br />

(60 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 3 SGB XI)<br />

in Anspruch genommene <strong>Pflege</strong>sachleistung 735,00 EUR<br />

(50 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 3 SGB XI)<br />

anteiliges <strong>Pflege</strong>geld 270,00 EUR<br />

Die Tages- und Nachtpflege übersteigt den Wert von 50 v. H. des Leistungshöchstbetrages<br />

nach § 36 Abs. 3 SGB XI. Sie schmälert damit den Anspruch im Rahmen <strong>der</strong> Kombinationsleistung.<br />

Für die Tages- und Nachtpflege sowie die <strong>Pflege</strong>sachleistung wurden<br />

insgesamt 110 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 3 SGB XI in Anspruch<br />

genommen. Im Hinblick auf den Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150 v. H. kann ein<br />

anteiliges <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 40 v. H. des nach § 37 Abs. 1 SGB XI maßgebenden<br />

Betrages (40 v. H. von 675 EUR) gezahlt werden.<br />

Seite 11 zu § 41 SGB XI


Beispiel 3<br />

Tages- und Nachtpflege und Kombinationsleistung bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III im September 2008, für den die Härtefallregelung nach § 36 Abs. 4 SGB XI<br />

Anwendung findet<br />

in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 1.150,80 EUR<br />

(60 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 4 SGB XI)<br />

in Anspruch genommene <strong>Pflege</strong>sachleistung 959,00 EUR<br />

(50 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 4 SGB XI)<br />

anteiliges <strong>Pflege</strong>geld 180,02 EUR<br />

Die Tages- und Nachtpflege übersteigt den Wert von 50 v. H. des Leistungshöchstbetrages<br />

nach § 36 Abs. 4 SGB XI. Sie schmälert damit den Anspruch im Rahmen <strong>der</strong> Kombinationsleistung.<br />

Für die Tages- und Nachtpflege sowie die <strong>Pflege</strong>sachleistung (1.150,80<br />

EUR + 959,00 EUR = 2.109,80 EUR) wurden insgesamt 73,33 v. H. des Leistungshöchstbetrages<br />

nach § 41 Abs. 6 Satz 2 SGB XI in Höhe von 2.877 EUR in Anspruch genommen.<br />

Somit kann ein anteiliges <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 26,67 v. H. des nach § 37 Abs. 1<br />

SGB XI maßgebenden Betrages (26,67 v. H. von 675 EUR = 180,02 EUR) gezahlt werden.<br />

Die 6-Monats-Bindung nach § 38 Satz 3 SGB XI ist hier nicht anzuwenden, zumal <strong>der</strong> Umfang<br />

<strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung nach § 36 SGB XI und <strong>der</strong> Tages- und<br />

Nachtpflege von den individuellen und situativen Gegebenheiten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation abhängig<br />

ist.<br />

Seite 12 zu § 41 SGB XI


Kurzzeitpflege<br />

§ 42 SGB XI<br />

(1) Kann die häusliche <strong>Pflege</strong> zeitweise nicht, noch nicht o<strong>der</strong> nicht im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang<br />

erbracht werden und reicht auch teilstationäre <strong>Pflege</strong> nicht aus, besteht Anspruch auf<br />

<strong>Pflege</strong> in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:<br />

1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

o<strong>der</strong><br />

2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche o<strong>der</strong> teilstationäre<br />

<strong>Pflege</strong> nicht möglich o<strong>der</strong> nicht ausreichend ist.<br />

(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalen<strong>der</strong>jahr beschränkt. Die<br />

<strong>Pflege</strong>kasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen <strong>der</strong> sozialen<br />

Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen <strong>der</strong> medizinischen Behandlungspflege<br />

bis zu dem Gesamtbetrag von 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, 1.510 Euro ab 1. Januar<br />

2010 und 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 im Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht <strong>der</strong> Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten<br />

Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kin<strong>der</strong>n bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

auch in geeigneten Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen und an<strong>der</strong>en<br />

geeigneten Einrichtungen, wenn die <strong>Pflege</strong> in einer von den <strong>Pflege</strong>kassen zur Kurzzeitpflege<br />

zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtung nicht möglich ist o<strong>der</strong> nicht zumutbar erscheint.<br />

§ 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten<br />

für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne<br />

geson<strong>der</strong>t ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hun<strong>der</strong>t des Entgelts zuschussfähig. In<br />

begründeten Einzelfällen kann die <strong>Pflege</strong>kasse in Ansehung <strong>der</strong> Kosten für Unterkunft<br />

und Verpflegung sowie <strong>der</strong> Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale<br />

Abschläge vornehmen.<br />

1. Allgemeines<br />

(1) In Fällen, in denen we<strong>der</strong> häusliche <strong>Pflege</strong> (§§ 36 bis 39 SGB XI), noch teilstationäre<br />

<strong>Pflege</strong> (§ 41 SGB XI) möglich ist, hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege.<br />

Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bereits bei Aufnahme in die Kurzzeitpflegeeinrichtung<br />

feststeht, dass im Anschluss an die Kurzzeitpflege eine vollstationäre<br />

<strong>Pflege</strong> (§ 43 SGB XI) in einer <strong>Pflege</strong>einrichtung erfolgen soll. Der <strong>Pflege</strong>bedürftige wird für<br />

einen begrenzten Zeitraum in eine vollstationäre Einrichtung im Sinne <strong>der</strong> §§ 71 Abs. 2,<br />

72 SGB XI aufgenommen und dort gepflegt. In Betracht kommt die Kurzzeitpflege<br />

- für eine Übergangszeit direkt nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus<br />

o<strong>der</strong> einer Rehabilitationseinrichtung o<strong>der</strong> wenn die Kurzzeitpflege innerhalb<br />

eines vertretbaren Zeitraumes – analog <strong>der</strong> Anschlussrehabilitation – nach <strong>der</strong> Entlassung<br />

aus <strong>der</strong> stationären Behandlung durchgeführt wird. Insbeson<strong>der</strong>e kann dies<br />

erfor<strong>der</strong>lich sein, wenn etwa für die häusliche <strong>Pflege</strong> in <strong>der</strong> Wohnung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

noch Umbaumaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich sind o<strong>der</strong> die <strong>Pflege</strong>person die <strong>Pflege</strong><br />

noch nicht sofort übernehmen kann,<br />

Seite 1 zu § 42 SGB XI


- für Zeiten <strong>der</strong> Krankheit, des Urlaubs o<strong>der</strong> einer sonstigen Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person,<br />

die nicht mit Leistungen nach § 39 SGB XI überbrückt werden können, o<strong>der</strong><br />

in Krisenzeiten, z. B. bei völligem Ausfall <strong>der</strong> bisherigen <strong>Pflege</strong>person o<strong>der</strong> kurzfristiger<br />

erheblicher Verschlimmerung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit.<br />

(2) Insbeson<strong>der</strong>e, wenn <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit noch nicht festgestellt wurde, kann es bei dem<br />

Übergang aus einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus o<strong>der</strong> einer stationären<br />

Rehabilitationseinrichtung in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung zu Problemen kommen. Eine<br />

zügige Begutachtung durch den MDK im Krankenhaus bzw. <strong>der</strong> stationären Rehabilitationseinrichtung<br />

ist für einen reibungslosen Übergang unumgänglich. Von daher ist die Begutachtung<br />

durch den MDK unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang<br />

des Antrags des Versicherten bei <strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse durchzuführen, wenn<br />

<strong>der</strong> Versicherte sich in einem Krankenhaus o<strong>der</strong> einer stationären Rehabilitationseinrichtung<br />

befindet. In regionalen Vereinbarungen kann diese Frist verkürzt werden (vgl. Ziffer 2<br />

zu § 18 SGB XI). Zudem ist eine verbindliche Rahmenempfehlung auf <strong>der</strong> Grundlage des<br />

§ 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V erfor<strong>der</strong>lich, die den nahtlosen Übergang aus dem Krankenhaus<br />

in den häuslichen, teilstationären (einschl. Kurzzeitpflege) und vollstationären <strong>Pflege</strong>bereich<br />

regelt.<br />

2. Kurzzeitpflege für Kin<strong>der</strong><br />

(1) Sofern für pflegebedürftige Kin<strong>der</strong> keine geeigneten Kurzzeitpflegeeinrichtungen vorhanden<br />

sind, kann die Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te<br />

Menschen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Dieser<br />

weitergehende Anspruch besteht für pflegebedürftige Kin<strong>der</strong> bis zur Vollendung des<br />

18. Lebensjahres, die zu Hause gepflegt werden. Die Öffnung des Anspruchs auf Kurzzeitpflege<br />

für Kin<strong>der</strong> im Rahmen des <strong>Pflege</strong>-Weiterentwicklungsgesetzes sollte nicht dazu<br />

führen, den Aufenthalt von behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n in Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te<br />

Menschen jeweils für vier Wochen je Kalen<strong>der</strong>jahr durch die <strong>Pflege</strong>versicherung zu finanzieren,<br />

indem bei dort wohnenden Kin<strong>der</strong>n vier Wochen im Jahr als Kurzzeitpflege deklariert<br />

werden können. Eine finanzielle Entlastung an<strong>der</strong>er Finanzierungsträger war mit dieser<br />

gesetzlichen Regelung explizit nicht beabsichtigt. Von daher gelten die erweiterten<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Kurzzeitpflege nicht für Kin<strong>der</strong>, die in Einrichtungen<br />

wohnen und ggf. in den Ferien o<strong>der</strong> an den Wochenenden für die „Kurzzeitpflege“ in<br />

<strong>der</strong> Einrichtung bleiben (insoweit gilt die gleiche Regelung wie für erwachsene <strong>Pflege</strong>bedürftige,<br />

vgl. Ziffer 4.3).<br />

(2) Einrichtungen sind für die Kurzzeitpflege von Kin<strong>der</strong>n geeignet, wenn sie aufgrund <strong>der</strong><br />

räumlichen und personellen Ausstattung in <strong>der</strong> Lage sind, die vollstationäre <strong>Pflege</strong> und<br />

Betreuung für die Dauer <strong>der</strong> Kurzzeitpflege – ggf. auch unter Einbeziehung externer Unterstützung,<br />

etwa durch einen ambulanten <strong>Pflege</strong>dienst – sicher zu stellen. Dies wird regelmäßig<br />

bei entsprechenden Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen und bei<br />

Einrichtungen, die mit einem an<strong>der</strong>en Sozialleistungsträger eine entsprechende Leistungsvereinbarung<br />

abgeschlossen haben, zu unterstellen sein. Darüber hinaus ist die Eignung<br />

<strong>der</strong> Einrichtung im Einzelfall zu prüfen.<br />

Seite 2 zu § 42 SGB XI


3. Leistungsinhalt<br />

Inhalt <strong>der</strong> allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen sind die im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lichen Hilfen in <strong>der</strong><br />

anerkannten <strong>Pflege</strong>stufe zur Unterstützung, zur teilweisen o<strong>der</strong> zur vollständigen Übernahme<br />

<strong>der</strong> Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens o<strong>der</strong> zur Beaufsichtigung o<strong>der</strong> Anleitung<br />

mit dem Ziel <strong>der</strong> eigenständigen Durchführung von Aktivitäten. Die Hilfen sollen<br />

diejenigen Maßnahmen enthalten, die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit min<strong>der</strong>n sowie einer Verschlimmerung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und <strong>der</strong> Entstehung von Sekundärerkrankungen<br />

vorbeugen.<br />

Zu diesen allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen:<br />

- Hilfen bei <strong>der</strong> Körperpflege,<br />

- Hilfen bei <strong>der</strong> Ernährung,<br />

- Hilfen bei <strong>der</strong> Mobilität,<br />

- Hilfen im Rahmen <strong>der</strong> sozialen Betreuung und<br />

- medizinische Behandlungspflege.<br />

4. Leistungsumfang<br />

4.1 Allgemeines<br />

(1) Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen im Kalen<strong>der</strong>jahr begrenzt,<br />

wobei die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse hierfür 1.470,00 EUR im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht<br />

übersteigen dürfen. Auf die Dauer dieses Leistungsanspruchs wird die Zeit <strong>der</strong> Leistungsgewährung<br />

nach § 39 SGB XI nicht angerechnet (vgl. Ziffer 1 Abs. 2 zu § 39 SGB XI).<br />

Ferner entsteht <strong>der</strong> Anspruch auf Kurzzeitpflege mit jedem Kalen<strong>der</strong>jahr neu. Hieraus<br />

folgt, dass ein<br />

- am 31.12. eines Jahres bestehen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> an diesem Tag – wegen Ablaufs <strong>der</strong> 4-<br />

Wochen-Frist – enden<strong>der</strong>,<br />

- vor dem 31.12. eines Jahres abgelaufener<br />

Leistungsanspruch nach § 42 SGB XI – bei Vorliegen <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen –<br />

ab 1.1. des Folgejahres für vier Wochen weiter besteht o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>auflebt. Wird eine<br />

Sachleistung durch Kurzzeitpflege unterbrochen, können im Monat <strong>der</strong> Aufnahme und <strong>der</strong><br />

Entlassung jeweils Sachleistungen bis zur jeweiligen Wertgrenze im Sinne des § 36<br />

SGB XI in Anspruch genommen werden.<br />

Seite 3 zu § 42 SGB XI


Bei Empfängern von <strong>Pflege</strong>geld tritt an die Stelle des <strong>Pflege</strong>geldes die Kurzzeitpflege. Für<br />

den Aufnahme- und Entlassungstag wird <strong>Pflege</strong>geld gezahlt (vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37<br />

SGB XI). Dies gilt auch bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Kurzzeitpflege in mehreren Teilzeiträumen,<br />

da jeweils am ersten und letzten Tag die Voraussetzungen für die <strong>Pflege</strong>geldzahlung<br />

als erfüllt anzusehen sind.<br />

(2) Versicherte, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 45a SGB XI zählen,<br />

können Aufwendungen, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Kurzzeitpflege<br />

entstehen auch als zusätzliche Betreuungsleistungen beanspruchen (vgl. Ziffer 2<br />

zu § 45b SGB XI).<br />

(3) Einige Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben mit den <strong>Pflege</strong>kassen eine sog. "Abwesenheitsvergütung"<br />

(§§ 75 Abs. 2 Nr. 5, 87a Abs. 1 Sätze 5 und 6 SGB XI) vertraglich vereinbart.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen erkennen entsprechende Regelungen an und erbringen die Leistungen<br />

bis zu dem in § 42 SGB XI genannten Betrag. Die Höhe <strong>der</strong> sog. "Abwesenheitsvergütung"<br />

ist auch aus dem zwischen dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen und <strong>der</strong> Kurzzeitpflegeeinrichtung<br />

geschlossenen Vertrag zu entnehmen.<br />

(4) Sofern die Kurzzeitpflege für Kin<strong>der</strong> nicht in zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen<br />

son<strong>der</strong>n in an<strong>der</strong>en geeigneten Einrichtungen durchgeführt wird (vgl. Ziffer 2) und in dem<br />

von <strong>der</strong> Einrichtung berechneten Entgelt Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie<br />

Aufwendungen für Investitionen (zum Leistungsinhalt <strong>der</strong> Kurzzeitpflege vgl. Ziffer 3) enthalten<br />

aber nicht geson<strong>der</strong>t ausgewiesen sind, sind grundsätzlich 60 v. H. des Entgelts<br />

zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen können davon abweichende pauschale Abschläge<br />

vorgenommen werden.<br />

(5) Fahrkosten werden nicht erstattet.<br />

(6) Die <strong>Pflege</strong>kasse zahlt den dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen zustehenden Leistungsbetrag mit<br />

befreien<strong>der</strong> Wirkung unmittelbar an die Kurzzeitpflegeeinrichtung. Maßgebend für die Höhe<br />

des zu zahlenden Leistungsbetrages ist <strong>der</strong> Leistungsbescheid <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse, unabhängig<br />

davon, ob <strong>der</strong> Bescheid bestandskräftig ist o<strong>der</strong> nicht. Die Ermittlung <strong>der</strong> Höhe<br />

des für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen zu zahlenden Leistungsbetrages macht eine konkrete Angabe<br />

<strong>der</strong> Entgelthöhe notwendig. Die Angaben sollten zweckmäßigerweise durch Rechnung<br />

getroffen werden, soweit die Partner des Versorgungsvertrages keine abweichenden<br />

Regelungen getroffen haben.<br />

4.2 Übergangsfälle im Jahr 2008<br />

Im Hinblick auf den bis zum 30.06.2008 geltenden Leistungshöchstbetrag von 1.432 EUR<br />

ist in Bezug auf den maßgebenden individuellen Leistungsanspruch <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

im Jahr 2008 auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Kurzzeitpflege abzustellen. D. h., für Fälle <strong>der</strong> Kurzzeitpflege<br />

bis zum 30.06.2008 gilt <strong>der</strong> Leistungshöchstbetrag von 1.432 EUR. Ist dieser<br />

Leistungsrahmen ausgeschöpft, besteht – das Vorliegen <strong>der</strong> sonstigen Anspruchsvoraussetzungen<br />

vorausgesetzt – im 2. Halbjahr 2008 noch ein Anspruch auf Kurzzeitpflege bis<br />

zu 38 EUR (Differenz zum erhöhten Leistungsanspruch seit 01.07.2008).<br />

Seite 4 zu § 42 SGB XI


Eine Anwendung des höheren Leistungsanspruchs auf Kurzzeitpflegefälle vor dem<br />

01.07.2008 ist nicht zulässig. In durchgehenden Fällen <strong>der</strong> Kurzzeitpflege über den<br />

30.06.2008 hinaus wird für den gesamten Leistungsfall <strong>der</strong> ab 01.07.2008 geltende Leistungshöchstbetrag<br />

von 1.470 EUR zugrunde gelegt. Eine tageweise Aufteilung <strong>der</strong> Kurzzeitpflege<br />

erfolgt nicht.<br />

4.3 Kurzzeitpflege bei Gewährung von Leistungen nach § 43a SGB XI<br />

Ist bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen, die sich während <strong>der</strong> Woche und an Wochenenden o<strong>der</strong> in den<br />

Ferienzeiten im häuslichen Bereich befinden und die Leistungen nach § 43a SGB XI und<br />

<strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> (§ 36 o<strong>der</strong> § 37 SGB XI) erhalten, im häuslichen Bereich die <strong>Pflege</strong><br />

(z. B. an den Wochenenden o<strong>der</strong> in Ferienzeiten) nicht sichergestellt, können die Leistungen<br />

nach § 42 SGB XI zur Verfügung gestellt werden. Eine Anrechnung auf die Leistungen<br />

nach § 43a SGB XI ist nicht vorzunehmen. Sofern für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen in dieser<br />

Zeit, in <strong>der</strong> keine <strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich durchgeführt werden kann, die Unterbringung<br />

in <strong>der</strong>selben vollstationären Einrichtung <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen sicher gestellt<br />

wird, kann eine Leistungsgewährung nach § 42 SGB XI nicht erfolgen. Die dadurch<br />

entstehenden Aufwendungen sind mit § 43a SGB XI abgegolten.<br />

4.4 Ausschöpfung des Leistungsanspruchs<br />

Die Kurzzeitpflege und die Ersatzpflege nach § 39 SGB XI sind jeweils unabhängige Leistungsansprüche.<br />

Beide Leistungen können daher im unmittelbaren Anschluss nacheinan<strong>der</strong><br />

in Anspruch genommen werden, soweit die jeweiligen Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 42 und<br />

39 SGB XI gegeben sind.<br />

Sofern <strong>der</strong> Leistungsrahmen <strong>der</strong> Kurzzeitpflege entwe<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Höhe o<strong>der</strong> von den Kalen<strong>der</strong>tagen<br />

ausgeschöpft ist, stehen dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bereits ab diesem Zeitpunkt<br />

für den weiteren – kurzzeitigen – Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung die Leistungen<br />

<strong>der</strong> Ersatzpflege nach § 39 SGB XI zu (vgl. Ziffer 3.6 Abs. 2 zu § 39 SGB XI). In diesen<br />

Fällen beschränkt sich <strong>der</strong> Leistungsanspruch <strong>der</strong> Ersatzpflege auf die pflegebedingten<br />

Aufwendungen. Investitionskosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung o<strong>der</strong> für<br />

Zusatzleistungen sowie die medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung dürfen<br />

hier jedoch nicht übernommen werden (vgl. Ziffer 3.1 zu § 39 SGB XI).<br />

Bei Ausschöpfung des Leistungsrahmens <strong>der</strong> Kurzzeitpflege können bei Vorliegen <strong>der</strong><br />

Voraussetzungen auch die Leistungen <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> nach § 43 SGB XI zur<br />

Verfügung gestellt werden, wenn die <strong>Pflege</strong>einrichtung nach § 72 SGB XI zur vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong> zugelassen ist.<br />

Ist die <strong>Pflege</strong>einrichtung nicht nach § 72 SGB XI zur vollstationären <strong>Pflege</strong> zugelassen,<br />

kommt – ggf. nach <strong>der</strong> Ersatzpflege nach § 39 SGB XI – aufgrund <strong>der</strong> insoweit sichergestellten<br />

<strong>Pflege</strong> die Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 37 SGB XI in Betracht.<br />

Seite 5 zu § 42 SGB XI


4.5 Wechsel von <strong>der</strong> Kurzzeitpflege zur vollstationären <strong>Pflege</strong><br />

Bei einem Wechsel aus <strong>der</strong> Kurzzeitpflege in die vollstationäre <strong>Pflege</strong> besteht, unabhängig<br />

von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe, für die in dem Teilmonat erfolgte Kurzzeitpflege ein Leistungsanspruch<br />

von bis zu 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 bis zu 1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 bis<br />

zu 1.550 EUR), soweit dieser Betrag bzw. <strong>der</strong> in § 42 Abs. 2 SGB XI genannte Zeitraum<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr noch nicht ausgeschöpft wurde. Für den Verlegungstag von einer Kurzzeitpflegeeinrichtung<br />

in eine vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung darf nur die vollstationäre<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung ein Heimentgelt berechnen (§ 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI).<br />

Beispiel<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe II zieht am 11.07.2008 von <strong>der</strong> Kurzzeitpflegeeinrichtung<br />

in die vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in <strong>der</strong><br />

Kurzzeitpflegeeinrichtung betragen 59,67 EUR, das tägliche Heimentgelt <strong>der</strong> vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung beträgt 68,69 EUR.<br />

Berechnung des Entgeltes <strong>der</strong> Kurzzeitpflegeeinrichtung:<br />

vom 01.07. bis 10.07.2008 = 10 Berechnungstage x 59,67 EUR = 596,70 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Entgelt für die pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 596,70 EUR den<br />

Höchstbetrag von 1.470,00 EUR nicht überschreitet, kann <strong>der</strong> Betrag von 596,70 EUR an<br />

die Kurzzeitpflegeeinrichtung gezahlt werden.<br />

Berechnung des Heimentgeltes <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtung:<br />

vom 11.07 bis 31.07 2008 = 21 Berechnungstage x 68,69 EUR = 1.442,49 EUR davon 75<br />

v. H. = 1.081,87 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Heimentgelt in Höhe von 1.081,87 EUR den monatlichen Pauschbetrag von<br />

1.279,00 EUR nicht übersteigt, kann <strong>der</strong> Betrag von 1.081,87 EUR an die vollstationäre<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung zur Auszahlung gelangen.<br />

5. Zusammentreffen von Leistungen <strong>der</strong> Kurzzeitpflege, <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> mit Zuschüssen<br />

zur stationären Hospizversorgung nach § 39a Abs. 1 SGB V<br />

Stationäre Hospize sind selbständige Einrichtungen mit dem eigenständigen Versorgungsauftrag,<br />

für Patienten mit unheilbaren Krankheiten in <strong>der</strong> letzten Lebensphase palliativ-medizinische,<br />

palliativ-pflegerische, soziale sowie geistig-seelische Versorgung zu<br />

erbringen.<br />

Seite 6 zu § 42 SGB XI


Mit stationären Hospizen können Versorgungsverträge als stationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

nach § 72 Abs. 1 SGB XI geschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 71 SGB<br />

XI erfüllt sind, das Hospiz einen Versorgungsauftrag wünscht und das Einvernehmen nach<br />

§ 72 Abs. 2 SGB XI hergestellt wird.<br />

Versicherte, die in ihrer letzten Lebensphase zur palliativ-medizinischen Versorgung in ein<br />

stationäres Hospiz aufgenommen werden, haben bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen Anspruch<br />

auf einen Zuschuss nach § 39a Abs. 1 SGB V gegenüber ihrer Krankenkasse.<br />

Nach § 39a Abs. 1 Satz 3 SGB V sind diese Zuschüsse allerdings nachrangig gegenüber<br />

den Leistungen an<strong>der</strong>er Sozialleistungsträger. Leistungen an<strong>der</strong>er Sozialleistungsträger<br />

sind insbeson<strong>der</strong>e die Leistungen nach dem SGB XI. Ausgehend von <strong>der</strong> Zielsetzung,<br />

dass Versicherte, die in einem stationären Hospiz aufgenommen werden, einer Krankenhausbehandlung<br />

nicht mehr bedürfen bzw. eine Versorgung im Haushalt o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Familie<br />

kurzfristig nicht realisierbar ist, handelt es sich bei einem Aufenthalt in einem Hospiz –<br />

auch wenn das Hospiz als stationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung zugelassen ist – immer um eine<br />

vorübergehende Maßnahme. Dies ist vergleichbar mit <strong>der</strong> Zielsetzung <strong>der</strong> Kurzzeitpflege.<br />

Sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 42 und 43 SGB XI sowie des<br />

§ 39a Abs. 1 SGB V vorliegen, sind bei Hospizaufenthalten vorrangig die Kurzzeitpflege<br />

und die vollstationäre <strong>Pflege</strong> auszuschöpfen. Etwaige Restbeträge sind durch den Zuschuss<br />

nach § 39a Abs. 1 SGB V abzudecken.<br />

Beispiel<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II befindet sich vom 01.08. bis 28.09.2008 in einem<br />

Hospiz<br />

Tagesbezogener Bedarfssatz des Hospizes 194,25 EUR<br />

./. Eigenleistung des Hospizes für Erwachsene (10 v. H.) 19,43 EUR<br />

= allgemeine Vergütungsklasse 174,82 EUR<br />

Das Hospiz ist zugleich als stationäre <strong>Pflege</strong>-<br />

einrichtung zugelassen. Der <strong>Pflege</strong>satz in <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>klasse II beträgt 133,15 EUR<br />

+ Unterkunft und Verpflegung 16,51 EUR<br />

+ Investitionskosten 25,16 EUR<br />

= Heimentgelt 174,82 EUR<br />

Die Krankenkasse zahlt einen satzungsgemäßen<br />

Zuschuss nach § 39a Abs. 1 Satz 2 SGB V in Höhe<br />

von 149,10 EUR (Stand: 01.01.2008)<br />

Zeitraum vom 01.08. bis 31.08.2008<br />

Rechnung des Hospizes in Höhe von 5.419,42 EUR<br />

(31 Tage x 174,82 EUR)<br />

Leistung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse nach § 42 SGB XI<br />

(vom 01.08. bis 12.08. = 12 Tage x 133,15 EUR =<br />

Seite 7 zu § 42 SGB XI


1.597,80 EUR) 1.470,00 EUR<br />

Leistung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse nach § 43 SGB XI<br />

(vom 13.08. bis 31.08. = 19 Tage x 174,82 EUR =<br />

3.321,58 EUR davon 75 v. H. = 2.491,19EUR) 1.279,00 EUR<br />

Gesamtleistung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse 2.749,00 EUR<br />

Leistung <strong>der</strong> Krankenkasse nach § 39a Abs. 1 SGB V<br />

(31 Tage x 149,10 EUR = 4.622,10 EUR) 2.670,42 EUR<br />

Zeitraum vom 01.09. bis 28.09.2008<br />

Rechnung des Hospizes in Höhe von<br />

(28 Tage x 174,82 EUR) 4.894,96 EUR<br />

Leistung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse nach § 43 SGB XI<br />

(vom 01.09. bis 28.09. = 28 Tage x 174,82 EUR =<br />

4.894,96 EUR davon 75 v. H. = 3.671,22 EUR) 1.279,00 EUR<br />

Leistung <strong>der</strong> Krankenkasse nach § 39a Abs. 1 SGB V<br />

(28 Tage x 149,10 EUR = 4.174,80 EUR) 3.615,96 EUR<br />

Durch das Zusammentreffen <strong>der</strong> drei Leistungsarten hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige keinen Eigenanteil<br />

zu tragen.<br />

Seite 8 zu § 42 SGB XI


Vollstationäre <strong>Pflege</strong>/Inhalt <strong>der</strong> Leistung<br />

§ 43 SGB XI<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige haben Anspruch auf <strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen, wenn<br />

häusliche o<strong>der</strong> teilstationäre <strong>Pflege</strong> nicht möglich ist o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des<br />

einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.<br />

(2) Für <strong>Pflege</strong>bedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die <strong>Pflege</strong>kasse im<br />

Rahmen <strong>der</strong> pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen,<br />

die Aufwendungen <strong>der</strong> sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen <strong>der</strong><br />

medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalen<strong>der</strong>monat<br />

1 für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I 1.023 Euro,<br />

2. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II 1.279 Euro,<br />

3. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III<br />

a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012,<br />

4. für <strong>Pflege</strong>bedürftige, die nach Absatz 3 als Härtefall anerkannt sind,<br />

a) 1.750 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1.825 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1.918 Euro ab 1. Januar 2012.<br />

Der von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse einschließlich einer Dynamisierung nach § 30 zu übernehmende<br />

Betrag darf 75 vom Hun<strong>der</strong>t des Gesamtbetrages aus <strong>Pflege</strong>satz, Entgelt für Unterkunft<br />

und Verpflegung und geson<strong>der</strong>t berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4<br />

nicht übersteigen.<br />

(3) Die <strong>Pflege</strong>kassen können in beson<strong>der</strong>en Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten<br />

die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen <strong>der</strong> sozialen Betreuung und die<br />

Aufwendungen für Leistungen <strong>der</strong> medizinischen Behandlungspflege pauschal in Höhe<br />

des nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 geltenden Betrages übernehmen, wenn ein außergewöhnlich<br />

hoher und intensiver <strong>Pflege</strong>aufwand erfor<strong>der</strong>lich ist, <strong>der</strong> das übliche Maß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III weit übersteigt, beispielsweise bei Apallikern, schwerer Demenz o<strong>der</strong> im Endstadium<br />

von Krebserkrankungen. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf für nicht mehr<br />

als fünf vom Hun<strong>der</strong>t aller versicherten <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III, die stationäre<br />

<strong>Pflege</strong>leistungen erhalten, Anwendung finden. Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

überwacht die Einhaltung dieses Höchstsatzes und hat erfor<strong>der</strong>lichenfalls geeignete<br />

Maßnahmen zur Einhaltung zu ergreifen.<br />

(4) Wählen <strong>Pflege</strong>bedürftige vollstationäre <strong>Pflege</strong>, obwohl diese nach Feststellung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>kasse nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen<br />

Zuschuss in Höhe des in § 36 Abs. 3 für die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe vorgesehenen Gesamtwertes.<br />

Seite 1 zu § 43 SGB XI


(5) Bei vorübergehen<strong>der</strong> Abwesenheit von <strong>Pflege</strong>bedürftigen aus dem <strong>Pflege</strong>heim werden<br />

die Leistungen für vollstationäre <strong>Pflege</strong> erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a<br />

Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.<br />

Seite 2 zu § 43 SGB XI


Berechnung und Zahlung des Heimentgelts<br />

§ 87a SGB XI<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>sätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die geson<strong>der</strong>t berechenbaren<br />

Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag <strong>der</strong> Aufnahme<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen in das <strong>Pflege</strong>heim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts<br />

berechnet (Berechnungstag). Die Zahlungspflicht <strong>der</strong> Heimbewohner o<strong>der</strong> ihrer Kostenträger<br />

endet mit dem Tag, an dem <strong>der</strong> Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird<br />

o<strong>der</strong> verstirbt. Zieht ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger in ein an<strong>der</strong>es Heim um, darf nur das aufnehmende<br />

<strong>Pflege</strong>heim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. Von den<br />

Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem <strong>Pflege</strong>heim und dem Heimbewohner<br />

o<strong>der</strong> dessen Kostenträger sind nichtig. Der <strong>Pflege</strong>platz ist im Fall vorübergehen<strong>der</strong><br />

Abwesenheit vom <strong>Pflege</strong>heim für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert<br />

sich <strong>der</strong> Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in<br />

Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. In den Rahmenverträgen<br />

nach § 75 sind für die nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwesenheitszeiträume, soweit<br />

drei Kalen<strong>der</strong>tage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hun<strong>der</strong>t<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>vergütung, <strong>der</strong> Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und <strong>der</strong> Zuschläge nach<br />

§ 92b vorzusehen.<br />

(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass <strong>der</strong> pflegebedürftige Heimbewohner aufgrund <strong>der</strong><br />

Entwicklung seines Zustandes einer höheren <strong>Pflege</strong>stufe zuzuordnen ist, so ist er auf<br />

schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner <strong>Pflege</strong>kasse die Zuordnung<br />

zu einer höheren <strong>Pflege</strong>stufe zu beantragen. Die Auffor<strong>der</strong>ung ist zu begründen und<br />

auch <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />

zuzuleiten. Weigert sich <strong>der</strong> Heimbewohner, den Antrag zu stellen, kann <strong>der</strong><br />

Heimträger ihm o<strong>der</strong> seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach<br />

<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung vorläufig den <strong>Pflege</strong>satz nach <strong>der</strong> nächst höheren <strong>Pflege</strong>klasse berechnen.<br />

Werden die Voraussetzungen für eine höhere <strong>Pflege</strong>stufe vom Medizinischen Dienst<br />

nicht bestätigt und lehnt die <strong>Pflege</strong>kasse eine Höherstufung deswegen ab, hat das <strong>Pflege</strong>heim<br />

dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; <strong>der</strong><br />

Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt mit wenigstens<br />

fünf vom Hun<strong>der</strong>t zu verzinsen.<br />

(3) Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner nach den §§ 41 bis 43 zustehenden Leistungsbeträge<br />

sind von seiner <strong>Pflege</strong>kasse mit befreien<strong>der</strong> Wirkung unmittelbar an das<br />

<strong>Pflege</strong>heim zu zahlen. Maßgebend für die Höhe des zu zahlenden Leistungsbetrages ist<br />

<strong>der</strong> Leistungsbescheid <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse, unabhängig davon, ob <strong>der</strong> Bescheid bestandskräftig<br />

ist o<strong>der</strong> nicht. Die von den <strong>Pflege</strong>kassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden<br />

bei vollstationärer <strong>Pflege</strong> (§ 43) zum 15. eines jeden Monats fällig.<br />

(4) <strong>Pflege</strong>einrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, erhalten von <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>kasse zusätzlich den Betrag von 1.536 Euro, wenn <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige nach <strong>der</strong><br />

Durchführung aktivieren<strong>der</strong> o<strong>der</strong> rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere <strong>Pflege</strong>stufe<br />

o<strong>der</strong> von erheblicher zu nicht erheblicher <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zurückgestuft wurde. Der Betrag<br />

wird entsprechend § 30 angepasst. Der von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse gezahlte Betrag ist von<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung zurückzuzahlen, wenn <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige innerhalb von sechs<br />

Seite 3 zu § 43 SGB XI


Monaten in eine höhere <strong>Pflege</strong>stufe o<strong>der</strong> von nicht erheblicher zu erheblicher <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

eingestuft wird.<br />

1. Allgemeines<br />

(1) Der Anspruch auf vollstationäre <strong>Pflege</strong> ist zunächst davon abhängig, dass häusliche<br />

o<strong>der</strong> teilstationäre <strong>Pflege</strong> nicht möglich ist o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des einzelnen<br />

Falles nicht in Betracht kommt.<br />

Vollstationäre <strong>Pflege</strong> kann nach den konkretisierenden Aussagen in den <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien<br />

(vgl. Ziffer 4.4) insbeson<strong>der</strong>e erfor<strong>der</strong>lich sein bei<br />

- Fehlen einer <strong>Pflege</strong>person,<br />

- fehlen<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bereitschaft möglicher <strong>Pflege</strong>personen,<br />

- drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bereits eingetretener Überfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>personen,<br />

- drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bereits eingetretener Verwahrlosung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen,<br />

- Selbst- und Fremdgefährdungstendenzen des <strong>Pflege</strong>bedürftigen,<br />

- räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche <strong>Pflege</strong> ermöglichen,<br />

und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes<br />

(§ 40 Abs. 4 SGB XI) nicht verbessert werden können.<br />

Bei Schwerstpflegebedürftigen kann die Erfor<strong>der</strong>lichkeit von vollstationärer <strong>Pflege</strong> wegen<br />

Art, Häufigkeit und zeitlichem Umfang des <strong>Pflege</strong>bedarfs unterstellt werden.<br />

(2) Die aufgezeigten Kriterien machen deutlich, dass es individuell von den Betroffenen<br />

abhängt, ob die Notwendigkeit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen gegeben ist.<br />

Dies entspricht auch dem in § 2 SGB XI garantierten Selbstbestimmungsrecht <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen.<br />

Als Leistung ist bei einer nicht erfor<strong>der</strong>lichen vollstationären <strong>Pflege</strong> (§ 43<br />

Abs. 4 SGB XI) ein Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen bis zur Höhe <strong>der</strong> in<br />

§ 36 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB XI für die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe genannten Höchstbeträge<br />

vorgesehen. Bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III wird von <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong><br />

ausgegangen. Somit kann in diesen Fällen die Leistung nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB<br />

XI zur Verfügung gestellt werden.<br />

2. Leistungsinhalt/Leistungshöhe<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen übernehmen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen<br />

für Leistungen <strong>der</strong> medizinischen Behandlungspflege und <strong>der</strong> sozialen Betreuung in pauschalierter<br />

Form.<br />

Seite 4 zu § 43 SGB XI


Es gelten folgende Pauschbeträge:<br />

- <strong>Pflege</strong>stufe I monatlich 1.023,00 EUR,<br />

- <strong>Pflege</strong>stufe II monatlich 1.279,00 EUR,<br />

- <strong>Pflege</strong>stufe III monatlich<br />

a) 1.470,00 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1.510,00 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1.550,00 EUR ab 1. Januar 2012,<br />

- Härtefälle monatlich<br />

a) 1.750,00 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1.825,00 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1.918,00 EUR ab 1. Januar 2012.<br />

Für Versicherte, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen beson<strong>der</strong>s<br />

hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben, besteht unbenommen<br />

<strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> stationären <strong>Pflege</strong> zu erbringenden medizinischen Behandlungspflege<br />

ein Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1<br />

SGB V. Hierbei handelt es sich um eine beson<strong>der</strong>e, eng begrenzte Personengruppe mit<br />

beson<strong>der</strong>s hohem Versorgungsbedarf in <strong>der</strong> medizinischen Betreuung. Weitere Hinweise<br />

enthält das Gemeinsame Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen zu den<br />

leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom<br />

09.03.2007 (zur Definition des „beson<strong>der</strong>s hohen Bedarfs“ an medizinischer Behandlungspflege<br />

siehe Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung<br />

von „häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V).<br />

(2) Die o. a. Pauschbeträge können allerdings nur dann unvermin<strong>der</strong>t zur Auszahlung gelangen,<br />

wenn sie 75 v. H. des jeweils für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen vereinbarten Heimentgelts<br />

nicht übersteigen.<br />

Der von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu übernehmende Betrag darf mithin 75 v. H. des Heimentgelts<br />

bzw. des Gesamtbetrages aus <strong>Pflege</strong>satz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und<br />

geson<strong>der</strong>t berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI nicht überschreiten<br />

(Kappung).<br />

Die Kappung ist vorzunehmen<br />

- in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I bei Heimentgelten unter 1.364,00 EUR<br />

(1.023,00 EUR x 100 : 75)<br />

- in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II bei Heimentgelten unter 1.705,33 EUR<br />

(1.279,00 EUR x 100 : 75)<br />

Seite 5 zu § 43 SGB XI


- in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III bei Heimentgelten unter 1.960,00 EUR ab 01.07.2008<br />

(1.470,00 EUR x 100 : 75)<br />

2.013,33 EUR ab 01.01.2010<br />

2.066,66 EUR ab 01.01.2012<br />

Die Kappung greift nur bei Heimentgelten, die unterhalb dieser Grenzbeträge liegen.<br />

Beispiel<br />

Das Heimentgelt eines <strong>Pflege</strong>bedürftigen in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II beträgt 1.600,00 EUR; davon<br />

75 v. H. = 1.200,00 EUR. Der für die <strong>Pflege</strong>stufe II festgelegte Betrag von 1.279,00<br />

EUR wird um 79,00 EUR gekürzt.<br />

Die Berechnung <strong>der</strong> monatlich zu zahlenden Leistungsbeträge in Abgleichung mit <strong>der</strong><br />

75 v. H.-Regelung erfor<strong>der</strong>t eine einheitliche Verfahrensweise.<br />

In den Vergütungsvereinbarungen mit den stationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen werden tagesgleiche<br />

<strong>Pflege</strong>sätze vereinbart und auf dieser Basis die monatlichen Zahlbeträge anhand<br />

tatsächlicher Kalen<strong>der</strong>tage je Monat ermittelt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen<br />

bestehen keine Bedenken, ein vereinfachtes Verfahren auf regionaler Ebene zu vereinbaren,<br />

durch das eine kontinuierliche Zahlung je Kalen<strong>der</strong>monat in gleicher Höhe sichergestellt<br />

wird. Dabei wird nicht von <strong>der</strong> tatsächlichen Zahl <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>tage im Monat ausgegangen,<br />

son<strong>der</strong>n die jahresdurchschnittliche Zahl <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>tage je Monat (365 : 12 =<br />

30,42) zugrunde gelegt. Mit diesem Durchschnittswert ist das tägliche Heimentgelt zu multiplizieren,<br />

um die für die Berechnung <strong>der</strong> 75 v. H. maßgebliche Größe – bei vollen Kalen<strong>der</strong>monaten<br />

– zu erhalten.<br />

3. Härtefallregelung<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen können bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III in beson<strong>der</strong>en Ausnahmefällen<br />

zur Vermeidung von Härten die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen<br />

<strong>der</strong> sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen <strong>der</strong> medizinischen<br />

Behandlungspflege über den Betrag von 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010<br />

1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 1.550 EUR) hinaus in Höhe von 1.750 EUR (ab 1. Januar<br />

2010 1.825 EUR, ab 1. Januar 2012 1.918 EUR) monatlich übernehmen. Voraussetzung<br />

ist, dass ein außergewöhnlich hoher und intensiver <strong>Pflege</strong>aufwand erfor<strong>der</strong>lich ist, und <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige zur Deckung des <strong>Pflege</strong>bedarfs zusätzliche Kosten aufbringen muss.<br />

Seite 6 zu § 43 SGB XI


Das kann <strong>der</strong> Fall sein, wenn sich die vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung konzeptionell auf<br />

einen Personenkreis mit außergewöhnlich hohem <strong>Pflege</strong>aufwand spezialisiert hat (z. B.<br />

auf Wachkomapatienten) und einen <strong>Pflege</strong>satz <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse III berechnet, <strong>der</strong> den<br />

damit verbundenen personellen Mehraufwand von vornherein einkalkuliert und deutlich<br />

über den <strong>Pflege</strong>sätzen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>klasse III liegt, die in nicht spezialisierten vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtungen erhoben werden. Dies gilt auch für vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtungen,<br />

die eine wirtschaftlich getrennt geführte, selbständige Abteilung für Schwerstpflegebedürftige<br />

mit außergewöhnlich hohem <strong>Pflege</strong>aufwand und eigenständigem <strong>Pflege</strong>satz eingerichtet<br />

haben, <strong>der</strong> über dem außerhalb dieser Abteilung berechneten Satz <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III liegt.<br />

(2) Zur einheitlichen Anwendung gelten die Härtefall-Richtlinien (vgl. Anlage 3). Sie lassen<br />

einen Ermessensspielraum <strong>der</strong> einzelnen <strong>Pflege</strong>kasse nicht zu.<br />

(3) Nach § 43 Abs. 3 SGB XI darf die Ausnahmeregelung für nicht mehr als 5 v. H. aller<br />

versicherten <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III, die stationäre <strong>Pflege</strong>leistungen erhalten,<br />

Anwendung finden. Die Überwachung <strong>der</strong> Quote erfolgt durch den Spitzenverband<br />

Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen auf Bundesebene. Für die <strong>Pflege</strong>kasse sind für die Feststellung<br />

eines Härtefalles ausschließlich die Härtefall-Richtlinien maßgebend.<br />

4. Kombination von ambulanten und stationären Leistungen<br />

Es besteht die Möglichkeit, Leistungen <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> mit ambulanten <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

zu kombinieren und unter Berücksichtigung des für die häusliche <strong>Pflege</strong> geltenden<br />

Budgets nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Dies dürfte allerdings<br />

relativ selten vorkommen, da die Leistungen insgesamt den Sachleistungshöchstbetrag<br />

nach § 36 SGB XI <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe nicht übersteigen dürfen.<br />

Seite 7 zu § 43 SGB XI


Beispiel<br />

<strong>Pflege</strong>stufe III<br />

Vermin<strong>der</strong>tes Heimentgelt (75 v. H.) wegen Wochenend-<br />

pflege im häuslichen Bereich vom 01.08. bis 31.08.2008 (unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Regelungen für Abwesenheitszeiten) = 859,14 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Bei Inanspruchnahme<br />

a) <strong>der</strong> Sachleistung:<br />

Restanspruch (1.470,00 EUR – 859,14 EUR) = 610,86 EUR<br />

b) des <strong>Pflege</strong>geldes:<br />

<strong>Pflege</strong> in häuslicher Umgebung in <strong>der</strong> Zeit vom<br />

08.08. bis 10.08. und vom 22.08. bis 24.08. = 6 Tage<br />

<strong>Pflege</strong>geld (675,00 EUR x 6 : 30) = 135,00 EUR<br />

5. Wechsel zwischen ambulanter <strong>Pflege</strong>, teilstationärer <strong>Pflege</strong>, Kurzzeitpflege und vollstationärer<br />

<strong>Pflege</strong><br />

(1) Bei einem Wechsel zwischen häuslicher und vollstationärer <strong>Pflege</strong> im Laufe des Monats<br />

besteht für die Zeit <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> Anspruch auf die volle Sachleistung, d. h.<br />

Leistungen <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> können bis zu den in § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI festgelegten<br />

Höchstgrenzen – <strong>der</strong> einzelnen <strong>Pflege</strong>stufe – ausgeschöpft werden. Gleiches gilt<br />

auch für die teilstationäre <strong>Pflege</strong> nach § 41 SGB XI. Bei Zahlung von <strong>Pflege</strong>geld ist nach<br />

§ 37 Abs. 2 SGB XI anteiliges <strong>Pflege</strong>geld für die tatsächlichen Tage <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong><br />

(einschließlich Aufnahme- und Entlassungstag) zu zahlen.<br />

Bei einem Wechsel aus <strong>der</strong> Kurzzeitpflege in die vollstationäre <strong>Pflege</strong> besteht, unabhängig<br />

von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe, für die in dem Teilmonat erfolgte Kurzzeitpflege ein Leistungsanspruch<br />

von bis zu 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 bis zu 1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 bis<br />

zu 1.550 EUR), soweit dieser Betrag bzw. <strong>der</strong> in § 42 Abs. 2 SGB XI genannte Zeitraum<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr noch nicht ausgeschöpft wurde. Darüber hinaus kommt für die Zeiten des<br />

Monats, die nicht durch Kurzzeitpflege bzw. vollstationäre <strong>Pflege</strong> belegt sind, ggf. die Zahlung<br />

<strong>der</strong> Sachleistung bis zu den in § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI festgelegten Höchstgrenzen<br />

bzw. das anteilige <strong>Pflege</strong>geld in Betracht.<br />

Seite 8 zu § 43 SGB XI


(2) Für die Zeit <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> besteht grundsätzlich Anspruch auf den<br />

Pauschbetrag, maximal jedoch 75 v. H. des Heimentgelts für den Teilmonat. Für den Verlegungstag<br />

von einer Kurzzeitpflegeeinrichtung in eine vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

darf nur die vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung ein Heimentgelt berechnen (§ 43 Abs. 1 Satz<br />

3 SGB XI).<br />

Beispiel<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe III zieht am 20.08.2008 von <strong>der</strong> Kurzzeitpflegeeinrichtung<br />

in die vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in <strong>der</strong><br />

Kurzzeitpflegeeinrichtung betragen 64,68 EUR, das tägliche Heimentgelt <strong>der</strong> vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung beträgt 92,49 EUR.<br />

Berechnung des Entgeltes <strong>der</strong> Kurzzeitpflegeeinrichtung:<br />

vom 01.08. bis 19.08. = 19 Berechnungstage x 64,68 EUR = 1.228,92 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Entgelt für die pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 1.228,92 EUR den<br />

Höchstbetrag von 1.470 EUR nicht überschreitet, kann <strong>der</strong> Betrag von 1.228,92 EUR an<br />

die Kurzzeitpflegeeinrichtung gezahlt werden.<br />

Berechnung des Heimentgeltes <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtung:<br />

vom 20.08. bis 31.08 = 12 Berechnungstage x 92,49 EUR = 1.109,88 EUR davon 75 v. H.<br />

= 832,41 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Heimentgelt in Höhe von 832,41 EUR den monatlichen Pauschbetrag von 1.470<br />

EUR nicht übersteigt, kann <strong>der</strong> Betrag von 832,41 EUR an die vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

zur Auszahlung gelangen.<br />

Zur Kombination <strong>der</strong> Leistungen bei vollstationärer <strong>Pflege</strong> (§ 43 SGB XI), bei Kurzzeitpflege<br />

(§ 42 SGB XI) und Hospizversorgung (§ 39a Abs. 1 SGB V) vgl. Ziffer 5 zu § 42<br />

SGB XI.<br />

6. Leistungserbringung<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse zahlt den dem pflegebedürftigen Heimbewohner zustehenden Leistungsbetrag<br />

mit befreien<strong>der</strong> Wirkung unmittelbar an das <strong>Pflege</strong>heim. Maßgebend für die Höhe<br />

des zu zahlenden Leistungsbetrages ist <strong>der</strong> Leistungsbescheid <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse, unabhängig<br />

davon, ob <strong>der</strong> Bescheid bestandskräftig ist o<strong>der</strong> nicht. Der von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu<br />

zahlende Leistungsbetrag wird zum 15. des laufenden Monats fällig.<br />

Seite 9 zu § 43 SGB XI


Die Leistungsvorschriften machen zur Ermittlung <strong>der</strong> Höhe des für den jeweiligen pflegebedürftigen<br />

Heimbewohner zu zahlenden Leistungsbetrages eine konkrete Angabe <strong>der</strong><br />

Entgelthöhe je nach zu berücksichtigen<strong>der</strong> Vergütungsform notwendig. Die Angaben sollten<br />

zweckmäßigerweise durch Rechnungen erfolgen, soweit die Partner des Versorgungsvertrages<br />

keine abweichenden Regelungen getroffen haben. Aus <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong><br />

zu zahlenden Leistungsbeträge zum 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat ergibt<br />

sich die Notwendigkeit, Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Höhe des zu zahlenden Leistungsbetrages<br />

– etwa infolge von zeitweiser Abwesenheit bzw. bei Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen – im Folgemonat<br />

zu korrigieren.<br />

7. Berechnung <strong>der</strong> anteiligen Leistungsbeträge bei Einzug, Auszug o<strong>der</strong> Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

im laufenden Monat<br />

Bei Einzug, Auszug o<strong>der</strong> Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen besteht im laufenden Monat grundsätzlich<br />

ein Anspruch auf den Pauschbetrag, max. jedoch 75 v. H. des Heimentgelts, für<br />

den Teilmonat. Die Zahlungspflicht <strong>der</strong> Heimbewohner und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse endet mit<br />

dem Tag, an dem <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige aus dem Heim entlassen wird o<strong>der</strong> verstirbt (§ 43<br />

Abs. 1 Satz 2 SGB XI).<br />

Das tägliche Heimentgelt wird mit den tatsächlichen Tagen des Anspruchszeitraumes multipliziert<br />

und auf 75 v. H. begrenzt. Liegt dieses Heimentgelt unter dem Pauschbetrag <strong>der</strong><br />

jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe, ist eine Begrenzung auf das anteilige Heimentgelt vorzunehmen.<br />

Im umgekehrten Fall ist <strong>der</strong> Pauschbetrag zu zahlen.<br />

Beispiel 1<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe III wird am 05.08.2008 in eine vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

aufgenommen. Das tägliche Heimentgelt beträgt 84,72 EUR.<br />

Berechnung des Heimentgelts:<br />

vom 05.08. bis 31.08. = 27 Tage x 84,72 EUR = 2.287,44 EUR davon 75 v. H. =<br />

1.715,58 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Heimentgelt in Höhe von 1.715,58 EUR den Pauschbetrag in Höhe von<br />

1.470,00 EUR übersteigt, ist die Leistungshöhe auf den Pauschbetrag in Höhe von<br />

1.470,00 EUR zu begrenzen.<br />

Seite 10 zu § 43 SGB XI


Beispiel 2<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe III verstirbt am 05.08.2008. Das tägliche Heimentgelt beträgt<br />

62,23 EUR.<br />

Berechnung des Heimentgelts:<br />

vom 01.08. bis 05.08. = 5 Tage x 62,23 EUR = 311,15 EUR davon 75 v. H. = 233,36 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Heimentgelt in Höhe von 233,36 EUR den Pauschbetrag von 1.470,00 EUR nicht<br />

übersteigt, kann <strong>der</strong> Betrag von 233,36 EUR zur Auszahlung gelangen.<br />

8. Zahlungsweise bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen, die aus einer vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtung im<br />

laufenden Monat in eine an<strong>der</strong>e <strong>Pflege</strong>einrichtung umziehen<br />

In Fällen, in denen <strong>Pflege</strong>bedürftige im Laufe des Monats die (bisherige) vollstationäre<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung wechseln, wird <strong>der</strong> – bisherigen – <strong>Pflege</strong>einrichtung <strong>der</strong> Pauschbetrag –<br />

begrenzt auf 75 v. H. des Heimentgelts – zur Verfügung gestellt. An die neue <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

kann ggf. noch <strong>der</strong> verbleibende Betrag des noch nicht ausgeschöpften Budgets<br />

gezahlt werden. Allerdings darf nur die aufnehmende <strong>Pflege</strong>einrichtung das Heimentgelt<br />

für den Verlegungstag berechnen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).<br />

Beispiel 1<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe III zieht am 14.07.2008 von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung A in die<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung B. Das tägliche Heimentgelt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung A beträgt 91,09 EUR,<br />

das <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung B 84,77 EUR.<br />

Berechnung des Heimentgelts <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung A:<br />

vom 01.07. bis 13.07. = 13 Berechnungstage x 91,09 EUR = 1.184,17 EUR davon 75 v. H.<br />

= 888,13 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Heimentgelt in Höhe von 888,13 EUR den monatlichen Pauschbetrag von<br />

1.470,00 EUR nicht übersteigt, kann <strong>der</strong> Betrag von 888,13 EUR an die <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

A gezahlt werden.<br />

Seite 11 zu § 43 SGB XI


Berechnung des Heimentgelts <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung B:<br />

vom 14.07. bis 31.07. = 18 Berechnungstage x 84,77 EUR = 1.525,86 EUR davon 75 v. H.<br />

= 1.144,40 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Heimentgelt in Höhe von 1.144,40 EUR den Betrag des noch nicht ausgeschöpften<br />

Budgets von 581,87 EUR (1.470,00 EUR - 888,13 EUR = 581,87 EUR) übersteigt, ist<br />

die Zahlung an die <strong>Pflege</strong>einrichtung B auf das noch nicht ausgeschöpfte Budget des<br />

Pauschbetrages von 581,87 EUR zu begrenzen.<br />

Beispiel 2<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe III zieht am 28.07.2008 von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung A in die<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung B. Das tägliche Heimentgelt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung A beträgt 91,09 EUR,<br />

das <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung B 84,77 EUR.<br />

Berechnung des Heimentgelts <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung A:<br />

vom 01.07. bis 27.07. = 27 Berechnungstage x 91,09 EUR = 2.459,43 EUR davon 75 v. H.<br />

= 1.844,57 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Heimentgelt in Höhe von 1.844,57 EUR den monatlichen Pauschbetrag in Höhe<br />

von 1.470,00 EUR übersteigt, ist die Leistungshöhe auf den monatlichen Pauschbetrag<br />

von 1.470,00 EUR zu begrenzen. An die <strong>Pflege</strong>einrichtung B kann somit keine Zahlung<br />

mehr erfolgen.<br />

9. Abwesenheitszeiten<br />

Ein <strong>Pflege</strong>platz ist bei vorübergehen<strong>der</strong> Abwesenheit eines <strong>Pflege</strong>bedürftigen für einen<br />

Zeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalen<strong>der</strong>jahr freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum<br />

verlängert sich über die 42 Tage hinaus bei vollstationärer Krankenhausbehandlung und<br />

bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte. Für diesen<br />

Zeitraum besteht Anspruch auf Leistungen nach § 43 SGB XI.<br />

Seite 12 zu § 43 SGB XI


Während <strong>der</strong> ersten drei Abwesenheitstage hat das <strong>Pflege</strong>heim Anspruch auf die volle<br />

<strong>Pflege</strong>vergütung. Für Abwesenheitszeiten von mehr als drei Tagen sind in den Rahmenverträgen<br />

nach § 75 SGB XI Abschläge von mindestens 25 v. H. <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>vergütung, <strong>der</strong><br />

Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und <strong>der</strong> Zuschläge nach § 92b SGB XI (integrierte<br />

Versorgung) vorzusehen.<br />

Diese vertraglichen Regelungen finden bei <strong>der</strong> Ermittlung des Heimentgelts Berücksichtigung.<br />

Beispiel<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe II wird am 10.07.2008 aus einer vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

in ein Krankenhaus aufgenommen; die Rückverlegung erfolgt am 24.07.2008.<br />

Das tägliche Heimentgelt beträgt 68,56 EUR. Während vorübergehen<strong>der</strong> Abwesenheit<br />

wird ein reduziertes Heimentgelt in Höhe von 50,16 EUR berechnet.<br />

vom 01.07. bis 10.07. = 10 Tage x 68,56 EUR = 685,60 EUR<br />

vom 11.07. bis 13.07. = 3 Tage x 68,56 = 205,68 EUR<br />

vom 14.07. bis 23.07. = 10 Tage x 50,16 EUR= 501,60 EUR<br />

vom 24.07. bis 31.07. = 8 Tage x 68,56 EUR = 548,48 EUR<br />

= 1.941,36 EUR<br />

davon 75 v. H. = 1.456,02 EUR<br />

Da das Heimentgelt in Höhe von 1.456,02 EUR den monatlichen Pauschbetrag in Höhe<br />

von 1.470,00 EUR nicht übersteigt, beträgt die Leistungshöhe 1.456,02 EUR.<br />

10. Wechsel <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe im laufenden Monat<br />

Erhöht sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedarf eines <strong>Pflege</strong>bedürftigen und wird aufgrund eines Höherstufungsantrages<br />

o<strong>der</strong> einer Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung im laufenden Monat eine höhere<br />

<strong>Pflege</strong>stufe zuerkannt, ist für den Leistungsbeginn § 48 SGB X zu beachten (vgl. Ziffer 2.2<br />

zu § 33 SGB XI). Fällt <strong>der</strong> Leistungsbeginn <strong>der</strong> höheren <strong>Pflege</strong>stufe nicht auf den ersten<br />

eines Monats, ist aus pragmatischen Gründen <strong>der</strong> höhere Pauschbetrag vom Beginn des<br />

jeweiligen Kalen<strong>der</strong>monats zu zahlen.<br />

Seite 13 zu § 43 SGB XI


Beispiel:<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftiger in <strong>Pflege</strong>stufe I<br />

Antrag auf Höherstufung am 28.09.2008<br />

Begutachtung durch den MDK am 05.11.2008<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II liegt bereits vor ab 08.08.2008<br />

Berechnung des Heimentgeltes für den Monat August 2008<br />

Heimentgelt vom 01.08. bis 07.08.<br />

<strong>Pflege</strong>stufe I täglich 54,56 EUR 381,92 EUR<br />

Heimentgelt vom 08.08. bis 31.08.<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II täglich 66,38 EUR 1.593,12 EUR<br />

1.975,04 EUR<br />

75 v. H. des Heimentgeltes 1.481,28 EUR<br />

Berechnung des Heimentgeltes für den Monat September 2008<br />

Heimentgelt vom 01.09. bis 30.09.<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II täglich 66,38 EUR 1.991,40 EUR<br />

75 v. H. des Heimentgeltes 1.493,55 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Die <strong>Pflege</strong>einrichtung hat erst ab dem 08.08.2008 einen Anspruch auf die höhere Vergütung.<br />

Da das zu berücksichtigende Heimentgelt (75 v. H.) in Höhe von 1.481,28 EUR den<br />

monatlichen Pauschbetrag (<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II) in Höhe von 1.279 EUR übersteigt, ist die<br />

Zahlung auf den Pauschbetrag zu begrenzen. Im Monat Februar ist die Zahlung auch auf<br />

den monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 1.279 EUR zu begrenzen.<br />

11. Berechnung des Heimentgelts bei Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung, einen Höherstufungsantrag<br />

zu stellen<br />

Erhöht sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedarf des <strong>Pflege</strong>bedürftigen, sollte <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige einen Antrag<br />

auf eine höhere <strong>Pflege</strong>stufe stellen, da die <strong>Pflege</strong>einrichtung Anspruch auf eine leistungsgerechte<br />

Vergütung hat, die dem <strong>Pflege</strong>aufwand des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach Art und<br />

Schwere seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit entspricht. Dies hat in aller Regel eine höhere Belastung<br />

für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen zur Folge, da die Leistungsbeträge <strong>der</strong> höheren <strong>Pflege</strong>stufe<br />

den mit <strong>der</strong> höheren <strong>Pflege</strong>klasse verbundenen finanziellen Mehraufwand (<strong>Pflege</strong>satz)<br />

nicht abdecken. Von den <strong>Pflege</strong>bedürftigen wird mit Blick auf die sich daraus ergebenden<br />

finanziellen Konsequenzen oftmals die Beibehaltung <strong>der</strong> bisherigen (niedrigeren) <strong>Pflege</strong>stufe<br />

gewünscht und die damit verbundene <strong>Pflege</strong>klasse.<br />

Seite 14 zu § 43 SGB XI


Aus diesem Grunde kann die <strong>Pflege</strong>einrichtung den <strong>Pflege</strong>bedürftigen schriftlich auffor<strong>der</strong>n,<br />

bei seiner <strong>Pflege</strong>kasse einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

hat allerdings – ggf. anhand <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>dokumentation – gegenüber dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

zu begründen, aus welchen Tatsachen heraus ein höherer <strong>Pflege</strong>aufwand besteht.<br />

Die Auffor<strong>der</strong>ung zur Stellung eines Antrages auf Höherstufung ist auch <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

und ggf. dem zuständigen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe, sofern <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige Leistungen<br />

des Trägers <strong>der</strong> Sozialhilfe erhält, zuzuleiten. Weigert sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

einen Antrag auf Höherstufung bei seiner <strong>Pflege</strong>kasse zu stellen, kann die <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen o<strong>der</strong> dem Kostenträger (Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe) ab dem ersten<br />

Tag des zweiten Monats nach <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung vorläufig den <strong>Pflege</strong>satz nach <strong>der</strong> nächst<br />

höheren <strong>Pflege</strong>klasse berechnen. Diese Regelung hält allerdings an dem Selbstbestimmungsrecht<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Antragstellung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen fest. D. h. bei fortbestehen<strong>der</strong><br />

Verweigerung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen, kann die <strong>Pflege</strong>kasse nur auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

des aktuellen Leistungsbescheides die Leistungen gewähren (vgl. auch § 43 Abs. 3 Satz 2<br />

SGB XI). Insofern kommt als o. g. Kostenträger nicht die <strong>Pflege</strong>kasse in Betracht.<br />

Beispiel 1<br />

Auffor<strong>der</strong>ung zu einem Höherstufungsantrag am 27. 01.<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige weigert sich, den Antrag zu stellen.<br />

Die <strong>Pflege</strong>einrichtung kann die nächst höhere<br />

<strong>Pflege</strong>klasse in Rechnung stellen ab 28.02.<br />

Stellt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige, nach Auffor<strong>der</strong>ung durch die <strong>Pflege</strong>einrichtung, einen Höherstufungsantrag,<br />

ist <strong>der</strong> MDK einzuschalten. Werden die Voraussetzungen für eine höhere<br />

<strong>Pflege</strong>stufe durch den MDK nicht bestätigt und lehnt die <strong>Pflege</strong>kasse auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

des Gutachtens des MDK eine Höherstufung ab, hat die <strong>Pflege</strong>einrichtung dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag<br />

ist mit wenigstens 5 v. H. zu verzinsen.<br />

Beispiel 2<br />

Erhebung des höheren Heimentgelts durch die<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung vom 28.02. bis 30.4.<br />

Erhöhter Betrag insgesamt 1.145,00 EUR<br />

Begutachtung durch den MDK, dass eine höhere<br />

<strong>Pflege</strong>stufe nicht vorliegt am 18.04.2002<br />

Seite 15 zu § 43 SGB XI


Verzinsung 9,72 EUR<br />

(1.145,00 EUR : 365 Tage x 62 x 5 : 100)<br />

Rückzahlungsbetrag insgesamt 1.154,72 EUR<br />

Sofern die Voraussetzungen für eine höhere <strong>Pflege</strong>stufe vorliegen siehe Ziffer 10.<br />

12. Leistungen in nicht zugelassenen vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen<br />

Begeben sich <strong>Pflege</strong>bedürftige in nicht zugelassene vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtungen<br />

(nicht Einrichtungen i. S. des § 71 Abs. 4 SGB XI), können keine Leistungen <strong>der</strong> vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong> erbracht werden. Wird allerdings die <strong>Pflege</strong> durch einen zugelassenen<br />

<strong>Pflege</strong>dienst erbracht, besteht Anspruch auf die <strong>Pflege</strong>sachleistung (§ 36 SGB XI). Dies<br />

gilt auch dann, wenn die stationäre Einrichtung selbst die Zulassung als ambulanter <strong>Pflege</strong>dienst<br />

erhalten hat und die Leistungen erbringt. Dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen muss jedoch<br />

die Möglichkeit gegeben werden, von seinem Wahlrecht (§ 2 Abs. 2 SGB XI) Gebrauch<br />

machen zu können.<br />

Im Übrigen besteht aufgrund <strong>der</strong> insoweit selbst sichergestellten <strong>Pflege</strong> ein Anspruch auf<br />

<strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI.<br />

Seite 16 zu § 43 SGB XI


<strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für<br />

behin<strong>der</strong>te Menschen/Inhalt <strong>der</strong> Leistung<br />

§ 43a SGB XI<br />

Für <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer vollstationären Einrichtung <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen,<br />

in <strong>der</strong> die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in <strong>der</strong> Gemeinschaft, die schulische<br />

Ausbildung o<strong>der</strong> die Erziehung behin<strong>der</strong>ter Menschen im Vor<strong>der</strong>grund des Einrichtungszwecks<br />

stehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt die <strong>Pflege</strong>kasse zur Abgeltung <strong>der</strong> in § 43<br />

Abs. 2 genannten Aufwendungen zehn vom Hun<strong>der</strong>t des nach § 75 Abs. 3 des Zwölften<br />

Buches vereinbarten Heimentgelts. Die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse dürfen im Einzelfall<br />

je Kalen<strong>der</strong>monat 256 Euro nicht überschreiten. Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen<br />

Behin<strong>der</strong>ten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges <strong>Pflege</strong>geld<br />

beansprucht, gelten die Tage <strong>der</strong> An- und Abreise als volle Tage <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong>.<br />

1. Allgemeines und Leistungshöhe<br />

Behin<strong>der</strong>te Menschen, die in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen<br />

ganztägig (Tag und Nacht) untergebracht und verpflegt werden, wird zur Abgeltung<br />

des Anspruchs auf Leistungen bei vollstationärer <strong>Pflege</strong> ein Pauschalbetrag gezahlt. Dieser<br />

beläuft sich auf 10 v. H. des Heimentgelts, welches <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe mit <strong>der</strong><br />

Einrichtung vereinbart hat, maximal können allerdings lediglich 256,00 EUR monatlich gezahlt<br />

werden. Sofern die Betreuung durch Kooperation einzelner Träger (z. B. Wohnheim<br />

und Werkstatt für behin<strong>der</strong>te Menschen) erfolgt, ist von einem Gesamtheimentgelt auszugehen.<br />

Zum Teil sind auch in Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen tagesgleiche <strong>Pflege</strong>sätze<br />

vereinbart und auf dieser Basis werden die monatlichen Zahlbeträge anhand <strong>der</strong><br />

tatsächlichen Kalen<strong>der</strong>tage des jeweiligen Monats ermittelt. Für die Berechnung <strong>der</strong><br />

10 v. H.-Regelung würde dies bedeuten, dass eine entsprechende Berechnung für jeden<br />

Monat neu zu erfolgen hat. Aus verwaltungsökonomischen Gründen bestehen keine Bedenken<br />

ein vereinfachtes Verfahren auf regionaler Ebene zu vereinbaren, durch das eine<br />

kontinuierliche Zahlung in jeweils gleicher Höhe sichergestellt wird. Dabei wird nicht von<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen Zahl <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>tage im Monat ausgegangenen, son<strong>der</strong>n die jahresdurchschnittliche<br />

Zahl <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>tage je Monat (365 : 12 = 30,42) zugrunde gelegt. Mit<br />

diesem Durchschnittswert ist das tägliche Heimentgelt zu multiplizieren, um die für die<br />

Berechnung <strong>der</strong> 10 v. H. maßgebliche Größe – bei vollen Kalen<strong>der</strong>monaten – zu erhalten.<br />

2. Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungsweise<br />

(1) Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung des Pauschalbetrages ist die Feststellung<br />

des MDK, dass die Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erfüllt sind. Eine dezidierte Festlegung<br />

<strong>der</strong> einzelnen <strong>Pflege</strong>stufe ist daher nicht erfor<strong>der</strong>lich. Zu den Einzelheiten siehe Ziffer<br />

5 zu § 15 SGB XI.<br />

Seite 1 zu § 43a SGB XI


(2) Der dem pflegebedürftigen Bewohner <strong>der</strong> Einrichtung <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen<br />

zustehende Leistungsbetrag ist von seiner <strong>Pflege</strong>kasse mit befreien<strong>der</strong> Wirkung<br />

unmittelbar an die Einrichtung <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen zu zahlen. Sofern auf<br />

Landesebene zwischen den <strong>Pflege</strong>kassen und den Trägern <strong>der</strong> Sozialhilfe Vereinbarungen<br />

nach § 13 Abs. 4 SGB XI geschlossen wurden, wonach die <strong>Pflege</strong>kasse den Leistungsbetrag<br />

direkt an den Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe zahlt, können diese entsprechend weiter<br />

angewendet werden.<br />

(3) Hinsichtlich <strong>der</strong> Berechnung und Zahlungsweise <strong>der</strong> Leistungsbeträge bei Einzug,<br />

Auszug o<strong>der</strong> Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen, bei Abwesenheitszeiten sowie bei einem Wechsel<br />

<strong>der</strong> vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen gelten die gleichen<br />

Grundsätze wie in <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> (vgl. Ziffer 7 bis 9 zu § 87a SGB XI).<br />

Beispiel 1<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe III wird am 14.01. in eine vollstationäre Einrichtung <strong>der</strong><br />

Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen aufgenommen. Das tägliche Heimentgelt beträgt<br />

89,53 EUR.<br />

Berechnung des Heimentgelts:<br />

vom 14.01. bis 31.01. = 18 Tage x 89,53 EUR = 1.611,54 EUR davon 10 v. H. =<br />

161,15 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da 10 v. H. des Heimentgelts in Höhe von 161,15 EUR den Pauschbetrag in Höhe von<br />

256,00 EUR nicht übersteigt, kann <strong>der</strong> Betrag von 161,15 EUR zur Auszahlung gelangen.<br />

Beispiel 2<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe I befindet sich jeweils von Freitagmittag bis Sonntagabend<br />

im häuslichen Bereich. Das tägliche Heimentgelt beträgt 62,15 EUR. Während vorübergehen<strong>der</strong><br />

Abwesenheit wird ein reduziertes tägliches Heimentgelt in Höhe von 50,00 EUR –<br />

jeweils nur für den Samstag und den Sonntag – berechnet. In diesem Beispiel wird <strong>der</strong><br />

Monat April 2008 zugrunde gelegt. Grundlage für die Berechnung sind jeweils die tatsächlichen<br />

Tage <strong>der</strong> Anwesenheit bzw. Abwesenheit.<br />

Seite 2 zu § 43a SGB XI


Berechnung des Heimentgelts:<br />

22 Tage x 62,15 EUR = 1.367,30 EUR<br />

8 Tage x 50,00 EUR = 400,00 EUR<br />

1.767,30 EUR<br />

davon 10 v. H. = 176,73 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da 10 v. H. des Heimentgelts in Höhe von 176,73 EUR den monatlichen Pauschbetrag in<br />

Höhe von 256,00 EUR nicht übersteigen, kann <strong>der</strong> Betrag von 176,73 EUR zur Auszahlung<br />

gelangen.<br />

3. Zusammentreffen mit an<strong>der</strong>en Leistungen nach dem SGB XI<br />

3.1 Kombination von ambulanten und stationären Leistungen nach § 43a SGB XI<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen (Internatsunterbringung),<br />

für die zur Abgeltung des Anspruchs auf Leistungen bei vollstationärer<br />

<strong>Pflege</strong> <strong>der</strong> Pauschbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, kann für die Zeit <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden o<strong>der</strong> in Ferienzeiten) die <strong>Pflege</strong>sachleistung<br />

nach § 36 SGB XI für die tatsächlichen <strong>Pflege</strong>tage in <strong>der</strong> Familie zur Verfügung<br />

gestellt werden. In diesen Fällen wird <strong>der</strong> Betrag nach § 43a SGB XI auf den Sachleistungshöchstanspruch<br />

nach § 36 Abs. 3 SGB XI in <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe angerechnet.<br />

Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II<br />

<strong>Pflege</strong> in häuslicher Umgebung im August 2008 jeweils von<br />

Freitagabend bis Sonntagabend und in den Ferien<br />

vom 22.08. bis 31.08..2008 = 19 Tage<br />

Leistung nach § 43a SGB XI<br />

(für die Zeit vom 22.08. bis 31.08. berechnet die Einrichtung<br />

ein reduziertes Heimentgelt – sog. "Abwesenheitsvergütung") = 170,00 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen kann in Höhe von 810,00 EUR (980,00 EUR – 170,00 EUR) die<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistung nach § 36 SGB XI zur Verfügung gestellt werden.<br />

Seite 3 zu § 43a SGB XI


In diesen Fällen kann für die Zeit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden<br />

o<strong>der</strong> in Ferienzeiten) die Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 37 SGB XI für die tatsächlichen<br />

<strong>Pflege</strong>tage in <strong>der</strong> Familie in Betracht kommen. Dabei zählen <strong>der</strong> An- und Abreisetag<br />

(z. B. häusliche <strong>Pflege</strong> ab Freitagabend) als volle Tage. Für die Berechnung des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

ist <strong>der</strong> maßgebende <strong>Pflege</strong>geldhöchstbetrag für die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe zu berücksichtigen.<br />

Der für die <strong>Pflege</strong>stufe maßgebende Leistungsbetrag nach § 37 Abs. 1<br />

SGB XI wird durch 30 dividiert und ist mit <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu Hause verbrachten <strong>Pflege</strong>tage<br />

zu multiplizieren. Das sich so ergebende anteilige <strong>Pflege</strong>geld darf jedoch zusammen mit<br />

<strong>der</strong> Leistung nach § 43a SGB XI den für die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe festgelegten Sachleistungshöchstbetrag<br />

(§ 36 SGB XI) bei häuslicher <strong>Pflege</strong> nicht übersteigen.<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Pflege</strong>stufe I<br />

<strong>Pflege</strong> in häuslicher Umgebung im August 2008 jeweils von<br />

Freitagabend bis Montagmorgen = 19 Tage<br />

<strong>Pflege</strong>geld (215,00 EUR x 19 : 30) = 136,17 EUR<br />

Leistung nach § 43a SGB XI = 236,00 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Seite 4 zu § 43a SGB XI<br />

= 372,17 EUR<br />

Da <strong>der</strong> Betrag von 372,17 EUR unter dem Sachleistungshöchstbetrag von 420,00 EUR<br />

liegt, kann das <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 136,17 EUR ausgezahlt werden.


Beispiel 3<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II<br />

<strong>Pflege</strong> in häuslicher Umgebung im August 2008 jeweils von<br />

Freitagabend bis Sonntagabend und in den Ferien<br />

vom 22.08. bis 31.08.2008 = 19 Tage<br />

<strong>Pflege</strong>geld (420,00 EUR x 19 : 30) = 266,00 EUR<br />

Leistung nach § 43a SGB XI<br />

(für die Zeit vom 22.08. bis 31.08. berechnet die Einrichtung<br />

ein reduziertes Heimentgelt – sog. "Abwesenheitsvergütung") = 180,00 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Seite 5 zu § 43a SGB XI<br />

= 446,00 EUR<br />

Da <strong>der</strong> Betrag von 446,00 EUR unter dem Sachleistungshöchstbetrag von 980,00 EUR<br />

liegt, kann das <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 266,00 EUR ausgezahlt werden.<br />

3.2 Ersatzpflege und Kurzzeitpflege bei <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong> Leistungen nach § 43a<br />

SGB XI<br />

Ist bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen, die sich während <strong>der</strong> Woche und an Wochenenden o<strong>der</strong> in den<br />

Ferienzeiten im häuslichen Bereich befinden und die Leistungen nach § 43a SGB XI und<br />

<strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> (§ 36 o<strong>der</strong> § 37 SGB XI) erhalten, im häuslichen Bereich die <strong>Pflege</strong><br />

(z. B. an den Wochenenden o<strong>der</strong> in Ferienzeiten) nicht sichergestellt, können die Leistungen<br />

nach § 39 SGB XI bzw. nach § 42 SGB XI zur Verfügung gestellt werden. Eine Anrechnung<br />

auf die Leistungen nach § 43a SGB XI ist nicht vorzunehmen. Sofern für den<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen in dieser Zeit, in <strong>der</strong> keine <strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich durchgeführt<br />

werden kann, die Unterbringung in <strong>der</strong>selben vollstationären Einrichtung <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te<br />

Menschen sichergestellt wird, kann eine Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI<br />

bzw. nach § 42 SGB XI nicht erfolgen. Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind mit<br />

§ 43a SGB XI abgegolten.


Zusätzliche Leistungen bei <strong>Pflege</strong>zeit<br />

§ 44a SGB XI<br />

(1) Beschäftigte, die nach § 3 des <strong>Pflege</strong>zeitgesetzes von <strong>der</strong> Arbeitsleistung vollständig<br />

freigestellt wurden o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Beschäftigung durch Reduzierung <strong>der</strong> Arbeitszeit zu einer<br />

geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches wird, erhalten<br />

auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und <strong>Pflege</strong>versicherung. Zuschüsse werden<br />

gewährt für eine freiwillige Versicherung in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung, eine<br />

Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches o<strong>der</strong> nach § 2 Abs. 1 Nr. 7<br />

des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung <strong>der</strong> Landwirte, eine Versicherung<br />

bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei <strong>der</strong><br />

Postbeamtenkrankenkasse o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Krankenversorgung <strong>der</strong> Bundesbahnbeamten, soweit<br />

im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie für eine damit in<br />

Zusammenhang stehende <strong>Pflege</strong>-Pflichtversicherung. Die Zuschüsse belaufen sich auf<br />

die Höhe <strong>der</strong> Mindestbeiträge, die von freiwillig in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des<br />

Fünften Buches) und zur sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung (§ 57 Abs. 4) zu entrichten sind und<br />

dürfen die tatsächliche Höhe <strong>der</strong> Beiträge nicht übersteigen; dabei wird ab 1. Januar 2009<br />

für die Berechnung <strong>der</strong> Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung <strong>der</strong> allgemeine<br />

Beitragssatz zugrunde gelegt. In <strong>der</strong> Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 wird<br />

bei Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung <strong>der</strong> allgemeine Beitragssatz <strong>der</strong><br />

jeweiligen Krankenkasse (§ 241 des Fünften Buches), bei Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> landwirtschaftlichen<br />

Krankenversicherung <strong>der</strong> durchschnittliche allgemeine Beitragssatz <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

sowie jeweils <strong>der</strong> zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hun<strong>der</strong>t (§ 241a des<br />

Fünften Buches) zugrunde gelegt. Bei Personen, die nicht Mitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung sind, wird in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 <strong>der</strong> durchschnittliche<br />

allgemeine Beitragssatz <strong>der</strong> Krankenkassen nach § 245 Abs. 1 des Fünften<br />

Buches sowie <strong>der</strong> zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hun<strong>der</strong>t (§ 241a des<br />

Fünften Buches) zugrunde gelegt. Beschäftigte haben Än<strong>der</strong>ungen in den Verhältnissen,<br />

die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

o<strong>der</strong> dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige versichert<br />

ist, mitzuteilen.<br />

(2) <strong>Pflege</strong>nde Personen sind während <strong>der</strong> Inanspruchnahme einer <strong>Pflege</strong>zeit im Sinne des<br />

<strong>Pflege</strong>zeitgesetzes nach Maßgabe des Dritten Buches nach dem Recht <strong>der</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung<br />

versichert.<br />

1. Allgemeines<br />

Das <strong>Pflege</strong>zeitgesetz (vgl. Artikel 3 <strong>Pflege</strong>-Weiterentwicklungsgesetz) sieht für Beschäftigte<br />

im Rahmen <strong>der</strong> „kurzzeitigen Arbeitsverhin<strong>der</strong>ung“ nach § 2 die Möglichkeit vor, bis zu<br />

zehn Arbeitstage <strong>der</strong> Arbeit fernzubleiben und regelt zudem einen Anspruch auf Befreiung<br />

von <strong>der</strong> Arbeitsleistung für längstens sechs Monate als sog. <strong>Pflege</strong>zeit nach § 3.<br />

Diese arbeitsrechtlichen Regelungen werden durch Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

flankiert, um durch die ergänzenden Versicherungsleistungen die Möglichkeiten, die das<br />

<strong>Pflege</strong>zeitgesetz für Beschäftigte eröffnet, sozial abzufe<strong>der</strong>n, ohne die <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

finanziell zu überfor<strong>der</strong>n. Vor diesem Hintergrund wird in § 44a geregelt, dass Beschäftig-<br />

Seite 1 zu § 44a SGB XI


te, die von ihren Rechten nach dem <strong>Pflege</strong>zeitgesetz Gebrauch machen, bei Vorliegen<br />

<strong>der</strong> versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken- und<br />

<strong>Pflege</strong>versicherung erhalten können. Einzelheiten hierzu sind <strong>der</strong> Verlautbarung <strong>der</strong> Spitzenverbände<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen vom 12.06.2008 (Besprechung des Arbeitskreises Versicherung<br />

und Beiträge) unter folgendem Link zu entnehmen: www.vdakaev.de/arbeitgeber/Informationen/pflegezeit/index.htm.<br />

Zusätzlich wird im SGB III geregelt, dass die <strong>Pflege</strong>versicherung für pflegende Angehörige<br />

während <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet (Ausführungen<br />

hierzu enthält das Gemeinsame Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen,<br />

des Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen, des Verbandes <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung<br />

e. V. und <strong>der</strong> Bundesagentur für Arbeit vom 01.07.2008 zur sozialen Sicherung<br />

von <strong>Pflege</strong>personen während <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zeit in <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung unter folgendem<br />

Link: www.vdak-aev.de/arbeitgeber/Informationen/pflegezeit/index.htm).<br />

Seite 2 zu § 44a SGB XI


<strong>Pflege</strong>kurse für Angehörige und ehrenamtliche <strong>Pflege</strong>personen<br />

§ 45 SGB XI<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen sollen für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen <strong>Pflege</strong>tätigkeit<br />

interessierte Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten, um soziales Engagement<br />

im Bereich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> zu för<strong>der</strong>n und zu stärken, <strong>Pflege</strong> und Betreuung zu erleichtern<br />

und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen<br />

zu min<strong>der</strong>n. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong><br />

vermitteln. Die Schulung soll auch in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

stattfinden.<br />

(2) Die <strong>Pflege</strong>kasse kann die Kurse entwe<strong>der</strong> selbst o<strong>der</strong> gemeinsam mit an<strong>der</strong>en <strong>Pflege</strong>kassen<br />

durchführen o<strong>der</strong> geeignete an<strong>der</strong>e Einrichtungen mit <strong>der</strong> Durchführung beauftragen.<br />

(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung <strong>der</strong> Kurse<br />

können die Landesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen Rahmenvereinbarungen mit den Trägern<br />

<strong>der</strong> Einrichtungen schließen, die die <strong>Pflege</strong>kurse durchführen.<br />

1. Allgemeines<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen sollen für ehrenamtlich <strong>Pflege</strong>nde, und zwar nicht nur für <strong>Pflege</strong>personen<br />

im engen Sinne des § 19 SGB XI, Kurse anbieten, um die häusliche <strong>Pflege</strong> zu erleichtern<br />

und zu verbessern. Unbeachtlich ist auch, ob ein bereits zu pflegen<strong>der</strong> Versicherter<br />

(schon) die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 SGB XI erfüllt (vgl. Ziffer 1<br />

Abs. 1 zu § 15 SGB XI) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anspruch auf die Leistungen nach den §§ 36 bis 43a<br />

SGB XI ruht (vgl. Ziffer 2 Abs. 2 zu § 34 SGB XI). In diesen Kursen sollen Kenntnisse<br />

vermittelt o<strong>der</strong> vertieft werden, die zur <strong>Pflege</strong>tätigkeit in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung des<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen notwendig o<strong>der</strong> hilfreich sind. Auch die Unterstützung bei seelischen<br />

und körperlichen Belastungen, <strong>der</strong> Abbau von Versagensängsten, <strong>der</strong> Erfahrungsaustausch<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>personen untereinan<strong>der</strong>, die Beratung über <strong>Pflege</strong>hilfsmittel, Rehabilitationsleistungen<br />

und die "Anwerbung" neuer ehrenamtlicher <strong>Pflege</strong>personen können Gegenstand<br />

<strong>der</strong> Kurse sein. Eine Schulung soll auch in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

durchgeführt werden. Dies kann z. B. <strong>der</strong> Fall sein für eine Unterweisung im<br />

Gebrauch von Hilfsmitteln o<strong>der</strong> für bestimmte <strong>Pflege</strong>tätigkeiten.<br />

(2) Die <strong>Pflege</strong>kasse kann die Kurse selbst o<strong>der</strong> in Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en <strong>Pflege</strong>kassen<br />

durchführen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Einrichtungen, wie Verbände <strong>der</strong> Freien Wohlfahrtspflege,<br />

Volkshochschulen, Nachbarschaftshilfegruppen o<strong>der</strong> Bildungsvereine, damit beauftragen,<br />

sofern diese hierfür geeignet sind.<br />

(3) Die Landesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen können<br />

Rahmenvereinbarungen über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> Kurse mit den die <strong>Pflege</strong>kurse durchführenden Einrichtungen abschließen.<br />

Der Abschluss dieser Rahmenvereinbarungen sollte angestrebt werden, um die Angebote<br />

sowohl inhaltlich als auch organisatorisch zu koordinieren und ein möglichst breit gefächertes<br />

Spektrum flächendecken<strong>der</strong> Kurse zu erreichen.<br />

Seite 1 zu § 45 SGB XI


2. Kostenfreiheit<br />

(1) Die Teilnahme an den <strong>Pflege</strong>kursen ist für die Teilnehmer unentgeltlich. Dies gilt unabhängig<br />

davon, ob<br />

- die <strong>Pflege</strong>kurse von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse selbst o<strong>der</strong> von einem beauftragten Dritten<br />

durchgeführt werden,<br />

- eine Mitgliedschaft zur gesetzlichen <strong>Pflege</strong>versicherung besteht.<br />

(2) Die <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse für die <strong>Pflege</strong>kurse entstehenden Aufwendungen dürfen nicht auf<br />

die Leistungen nach den §§ 36 bis 44 SGB XI angerechnet werden, und zwar selbst dann<br />

nicht, wenn eine Schulung in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen erfolgt.<br />

Seite 2 zu § 45 SGB XI


Leistungen für Versicherte mit erheblichem<br />

allgemeinem Betreuungsbedarf und Weiterentwicklung <strong>der</strong> Versorgungsstrukturen<br />

§ 45a SGB XI<br />

(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen <strong>Pflege</strong>bedürftige in häuslicher <strong>Pflege</strong>, bei<br />

denen neben dem Hilfebedarf im Bereich <strong>der</strong> Grundpflege und <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung (§§ 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und<br />

Betreuung gegeben ist. Dies sind<br />

1. <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen I, II und III sowie<br />

2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirt-<br />

schaftlichen Versorgung haben, <strong>der</strong> nicht das Ausmaß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erreicht<br />

mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behin<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> psychischen<br />

Erkrankungen, bei denen <strong>der</strong> Medizinische Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Begutachtung nach § 18 als Folge <strong>der</strong> Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung Auswirkungen auf<br />

die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen<br />

Einschränkung <strong>der</strong> Alltagskompetenz geführt haben.<br />

(2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung <strong>der</strong> Alltagskompetenz auf Dauer erheblich<br />

ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:<br />

1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);<br />

2. Verkennen o<strong>der</strong> Verursachen gefährden<strong>der</strong> Situationen;<br />

3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen o<strong>der</strong> potenziell gefährdenden<br />

Substanzen;<br />

4. tätlich o<strong>der</strong> verbal aggressives Verhalten in Verkennung <strong>der</strong> Situation;<br />

5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;<br />

6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle o<strong>der</strong> Bedürfnisse<br />

wahrzunehmen;<br />

7. Unfähigkeit zu einer erfor<strong>der</strong>lichen Kooperation bei therapeutischen o<strong>der</strong> schützenden<br />

Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression o<strong>der</strong> Angststörung;<br />

8. Störungen <strong>der</strong> höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes<br />

Urteilsvermögen), die zu Problemen bei <strong>der</strong> Bewältigung von sozialen<br />

Alltagsleistungen geführt haben;<br />

9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;<br />

10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;<br />

11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;<br />

12. ausgeprägtes labiles o<strong>der</strong> unkontrolliert emotionales Verhalten;<br />

13. zeitlich überwiegend Nie<strong>der</strong>geschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit o<strong>der</strong> Hoffnungslosigkeit<br />

aufgrund einer therapieresistenten Depression.<br />

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn <strong>der</strong> Gutachter des Medizinischen<br />

Dienstes bei dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens<br />

einmal aus einem <strong>der</strong> Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen o<strong>der</strong><br />

Fähigkeitsstörungen feststellt. Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen beschließt mit<br />

dem Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung e. V. unter Beteiligung <strong>der</strong> kommunalen<br />

Spitzenverbände auf Bundesebene, <strong>der</strong> maßgeblichen Organisationen für die Wahrneh-<br />

Seite 1 zu § 45a SGB XI


mung <strong>der</strong> Interessen und <strong>der</strong> Selbsthilfe <strong>der</strong> pflegebedürftigen und behin<strong>der</strong>ten Menschen<br />

auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

in Ergänzung <strong>der</strong> Richtlinien nach § 17 das Nähere zur einheitlichen Begutachtung<br />

und Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung<br />

und Betreuung.<br />

1. Allgemeines<br />

Der Personenkreis <strong>der</strong> geronto-psychiatrisch verän<strong>der</strong>ten, <strong>der</strong> geistig behin<strong>der</strong>ten und<br />

psychisch kranken Menschen hat häufig einen Hilfe- und Betreuungsbedarf <strong>der</strong> über den<br />

Hilfebedarf bei den regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen<br />

Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI hinausgeht. Für diesen Personenkreis besteht in häuslicher<br />

<strong>Pflege</strong> ein – seit dem 01.07.2008 je nach Umfang des Betreuungsbedarfs gestaffelter<br />

– zusätzlicher Leistungsanspruch (vgl. § 45b SGB XI). Insbeson<strong>der</strong>e werden für die<br />

pflegenden Angehörigen/Lebenspartner bzw. <strong>Pflege</strong>personen zusätzliche Möglichkeiten<br />

zur Entlastung geschaffen und für die <strong>Pflege</strong>bedürftigen aktivierende und qualitätsgesicherte<br />

Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt.<br />

2. Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />

Anspruchsberechtigt sind <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen I, II o<strong>der</strong> III mit einem auf<br />

Dauer bestehenden erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (=<br />

erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz) sowie Personen, die zwar in ihrer Alltagskompetenz<br />

erheblich eingeschränkt sind, jedoch keinen Hilfebedarf im Bereich <strong>der</strong> Grundpflege<br />

und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, <strong>der</strong> das Ausmaß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erreicht.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit im SGB XI<br />

wird auch für die Bestimmung des erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung<br />

und Betreuung nicht auf bestimmte Krankheitsbil<strong>der</strong> wie z. B. Demenz abgestellt son<strong>der</strong>n<br />

auf einen tatsächlichen Hilfebedarf, <strong>der</strong> durch bestimmte Fähigkeitsstörungen ausgelöst<br />

wird, die zu Einschränkungen in <strong>der</strong> Alltagskompetenz führen. Der zeitliche Umfang dieses<br />

Bedarfs ist dabei unerheblich.<br />

Grundlage für die Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung<br />

und Betreuung wegen erheblicher Einschränkung <strong>der</strong> Alltagskompetenz sind allein die im<br />

Gesetz genannten Kriterien:<br />

1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);<br />

2. Verkennen o<strong>der</strong> Verursachen gefährden<strong>der</strong> Situationen;<br />

3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen o<strong>der</strong> potenziell gefährdenden<br />

Substanzen;<br />

4. tätlich o<strong>der</strong> verbal aggressives Verhalten in Verkennung <strong>der</strong> Situation;<br />

5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;<br />

Seite 2 zu § 45a SGB XI


6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle o<strong>der</strong> Bedürfnisse<br />

wahrzunehmen;<br />

7. Unfähigkeit zu einer erfor<strong>der</strong>lichen Kooperation bei therapeutischen o<strong>der</strong> schützenden<br />

Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression o<strong>der</strong> Angststörung;<br />

8. Störungen <strong>der</strong> höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes<br />

Urteilsvermögen), die zu Problemen bei <strong>der</strong> Bewältigung von sozialen<br />

Alltagsleistungen geführt haben;<br />

9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;<br />

10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;<br />

11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;<br />

12. ausgeprägtes labiles o<strong>der</strong> unkontrolliert emotionales Verhalten;<br />

13. zeitlich überwiegend Nie<strong>der</strong>geschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit o<strong>der</strong> Hoffnungslosigkeit<br />

aufgrund einer therapieresistenten Depression.<br />

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn <strong>der</strong> MDK bei dem Versicherten<br />

wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem <strong>der</strong> Bereiche 1 bis 9,<br />

dauerhafte und regelmäßige Schädigungen o<strong>der</strong> Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Alltagskompetenz<br />

ist in erhöhtem Maße eingeschränkt, wenn die für die erheblich eingeschränkte<br />

Alltagskompetenz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlich<br />

bei mindestens einem weiteren Bereich aus einem <strong>der</strong> Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 o<strong>der</strong> 11<br />

dauerhafte und regelmäßige Schädigungen o<strong>der</strong> Fähigkeitsstörungen festgestellt werden.<br />

Bei Kin<strong>der</strong>n ist <strong>der</strong> zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden Kind maßgebend.<br />

Das Nähere ist den Begutachtungs-Richtlinien zu entnehmen. Entsprechend den Vorgaben<br />

bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt ein erheblicher allgemeiner Beaufsichtigungs-<br />

und Betreuungsbedarf auf Dauer vor, wenn dieser voraussichtlich für mindestens<br />

sechs Monate besteht. Ein erheblicher allgemeiner Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf<br />

auf Dauer ist auch gegeben, wenn die Schädigungen und Fähigkeitsstörungen<br />

nur deshalb nicht über sechs Monate hinausgehen, weil die zu erwartende Lebensspanne<br />

voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt (vgl. Ziffer 2 zu § 14 SGB XI).<br />

3. Verfahren zur Feststellung<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse hat bei Eingang des Leistungsantrags des Versicherten eine Prüfung<br />

durch den MDK zu veranlassen. Die Feststellung des erheblichen Bedarfs an allgemeiner<br />

Beaufsichtigung und Betreuung ist integraler Bestandteil <strong>der</strong> Begutachtung nach § 18<br />

Abs. 1 SGB XI (vgl. § 18 SGB XI). D. h. <strong>der</strong> MDK hat bei den Erst- und Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtungen<br />

festzustellen, ob und ggf. in welcher Stufung ein erheblicher allgemeiner<br />

Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf besteht. In Ergänzung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-<br />

Richtlinien haben die Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen unter Beteiligung des Medizinischen<br />

Dienstes <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen, des Verbandes <strong>der</strong> privaten<br />

Krankenversicherung e. V., <strong>der</strong> kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und <strong>der</strong><br />

maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung <strong>der</strong> Interessen und <strong>der</strong> Selbsthilfe<br />

Seite 3 zu § 45a SGB XI


<strong>der</strong> pflegebedürftigen und behin<strong>der</strong>ten Menschen auf Bundesebene am 17.06.2008 die<br />

Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

und zur Bewertung des Hilfebedarfs aufgrund <strong>der</strong> §§ 45a Abs. 2, 45b Abs. 1 Satz 4 SGB<br />

XI beschlossen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines erheblichen allgemeinen<br />

Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarfs ist von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse unter maßgeblicher<br />

Berücksichtigung des Gutachtens des MDK zu treffen.<br />

Die vorgenannte Richtlinie sieht in einer Übergangsregelung bis zum 31.12.2009 erweiterte<br />

Entscheidungskompetenzen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen sowie erweiterte Möglichkeiten <strong>der</strong> Begutachtung<br />

nach Aktenlage durch den MDK vor, um einen unerwünschten Antragsstau bei<br />

In-Kraft-Treten des <strong>Pflege</strong>-Weiterentwicklungsgesetzes durch die Erweiterung des anspruchsberechtigten<br />

Personenkreises auf nicht pflegebedürftige Versicherte sowie durch<br />

die festzustellenden, gestaffelten Leistungsansprüche nach § 45b SGB XI (vgl. Ziffer 3 zu<br />

§ 45b SGB XI bzw. Anlage 2, Ziffer 3) zu vermeiden. Die Regelungen im Einzelnen sind<br />

<strong>der</strong> Richtlinie zu entnehmen.<br />

Seite 4 zu § 45a SGB XI


Zusätzliche Betreuungsleistungen<br />

§ 45b SGB XI<br />

(1) Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können je nach Umfang des<br />

erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch<br />

nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 Euro monatlich<br />

(Grundbetrag) o<strong>der</strong> 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs<br />

nach Satz 2 wird von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes<br />

<strong>der</strong> Krankenversicherung im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Der<br />

Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen beschließt unter Beteiligung des Medizinischen<br />

Dienstes des Spitzenverbandes Bund <strong>der</strong> Krankenkassen, des Verbandes <strong>der</strong> privaten<br />

Krankenversicherung e. V., <strong>der</strong> kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und <strong>der</strong><br />

maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung <strong>der</strong> Interessen und <strong>der</strong> Selbsthilfe<br />

<strong>der</strong> pflegebedürftigen und behin<strong>der</strong>ten Menschen auf Bundesebene Richtlinien über einheitliche<br />

Maßstäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs auf Grund <strong>der</strong> Schädigungen und Fähigkeitsstörungen<br />

in den in § 45a Abs. 2 Nr. 1 bis 13 aufgeführten Bereichen für die Empfehlung<br />

des Medizinischen Dienstes <strong>der</strong> Krankenversicherung zur Bemessung <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Höhe des Betreuungsbetrages; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Betrag ist zweckgebunden<br />

einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient <strong>der</strong> Erstattung<br />

von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />

von Leistungen<br />

1. <strong>der</strong> Tages- o<strong>der</strong> Nachtpflege,<br />

2. <strong>der</strong> Kurzzeitpflege,<br />

3. <strong>der</strong> zugelassenen <strong>Pflege</strong>dienste, sofern es sich um beson<strong>der</strong>e Angebote <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und<br />

hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, o<strong>der</strong><br />

4. <strong>der</strong> nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die<br />

nach § 45c geför<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> för<strong>der</strong>ungsfähig sind.<br />

(2) Die <strong>Pflege</strong>bedürftigen erhalten die zusätzlichen finanziellen Mittel auf Antrag von <strong>der</strong><br />

zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse o<strong>der</strong> dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie<br />

im Fall <strong>der</strong> Beihilfeberechtigung anteilig von <strong>der</strong> Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage<br />

entsprechen<strong>der</strong> Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> in Absatz 1 genannten Betreuungsleistungen. Die Leistung<br />

nach Absatz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahres in Anspruch genommen werden;<br />

wird die Leistung in einem Kalen<strong>der</strong>jahr nicht ausgeschöpft, kann <strong>der</strong> nicht verbrauchte<br />

Betrag in das folgende Kalen<strong>der</strong>halbjahr übertragen werden. Ist <strong>der</strong> Betrag für<br />

zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht<br />

ausgeschöpft worden, kann <strong>der</strong> nicht verbrauchte kalen<strong>der</strong>jährliche Betrag in das zweite<br />

Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.<br />

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über<br />

die Anerkennung <strong>der</strong> niedrigschwelligen Betreuungsangebote zu bestimmen.<br />

Seite 1 zu § 45b SGB XI


1. Leistungsvoraussetzungen<br />

Voraussetzung für die Gewährung zusätzlicher Betreuungsleistungen ist, dass ein erheblicher<br />

Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45a SGB XI<br />

vorliegt. Zusätzliche Betreuungsleistungen können demnach sowohl <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>stufen I bis III als auch Versicherte beanspruchen, die einen Hilfebedarf im Bereich<br />

<strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, <strong>der</strong> nicht das Ausmaß <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>stufe I erreicht (sog. <strong>Pflege</strong>stufe-0-Fälle).<br />

Zusätzliche Betreuungsleistungen sind bei pflegebedürftigen Personen im Sinne des<br />

SGB XI Bestandteil <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong>, d. h. sie ergänzen die Leistungen <strong>der</strong> ambulanten<br />

und teilstationären <strong>Pflege</strong> des <strong>Pflege</strong>bedürftigen in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung. Dies<br />

kann <strong>der</strong> eigene Haushalt, <strong>der</strong> Haushalt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person o<strong>der</strong> ein Haushalt sein, in dem<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige aufgenommen wurde. Das gilt gleichermaßen, wenn <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

in einer Altenwohnung o<strong>der</strong> in einem Altenheim wohnt (vgl. Ziffer 1 Abs. 1 zu § 36<br />

SGB XI). Für Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz i. S. von § 45a SGB XI,<br />

die vollstationär versorgt werden (§§ 42, 43 SGB XI), können <strong>Pflege</strong>einrichtungen seit<br />

01.07.2008 Vergütungszuschläge für beson<strong>der</strong>e Betreuungsangebote erhalten (vgl. § 87b<br />

SGB XI).<br />

2. Leistungsinhalt<br />

Bei den zusätzlichen Betreuungsleistungen handelt sich um einen Zuschuss, <strong>der</strong> zweckgebunden<br />

nur für die gesetzlich normierten Sachleistungsangebote, die nachfolgend genannt<br />

werden, in Betracht kommt. Hierbei handelt es sich um Angebote, die auf die Entlastung<br />

<strong>der</strong>/des pflegenden Angehörigen/Lebenspartners bzw. <strong>Pflege</strong>personen ausgerichtet<br />

sind. Damit wird in einem ersten Schritt dem erheblichen Versorgungs- und Betreuungsaufwand,<br />

den pflegende Angehörige/Lebenspartner bzw. <strong>Pflege</strong>personen gerade bei<br />

gerontopsychiatrisch verän<strong>der</strong>ten Menschen, geistig behin<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> psychisch kranken<br />

Menschen leisten und in hohem Maße die <strong>Pflege</strong>person physisch und psychisch beansprucht,<br />

Rechnung getragen. Darüber hinaus sollen die zusätzlichen Betreuungsleistungen<br />

dazu beitragen, die Infrastruktur und damit das notwendige Angebot für die Anspruchsberechtigten<br />

sowie <strong>der</strong>en pflegende Angehörige/Lebenspartner bzw. <strong>Pflege</strong>personen<br />

zu verbessern.<br />

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen dienen <strong>der</strong> Erstattung von Aufwendungen, die dem<br />

Versicherten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme folgen<strong>der</strong> Leistungen entstehen:<br />

- Tages- und Nachtpflege o<strong>der</strong> Kurzzeitpflege<br />

Der Zuschuss für zusätzliche Betreuungsleistungen kann die Regelleistung <strong>der</strong> Tages-<br />

und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) sowie <strong>der</strong> Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) insoweit<br />

ergänzen, als damit diese Leistungen für einen längeren Zeitraum o<strong>der</strong> in höherer<br />

Frequenz beansprucht werden können. Gefor<strong>der</strong>t wird nicht, dass die Tages- und<br />

Nachtpflegeeinrichtung bzw. die Kurzzeitpflegeeinrichtung ein spezielles auf den anspruchsberechtigten<br />

Personenkreis ausgerichtetes Leistungsangebot bereit stellt.<br />

Die Entlastung <strong>der</strong>/des pflegenden Angehörigen/Lebenspartners bzw. <strong>Pflege</strong>perso-<br />

Seite 2 zu § 45b SGB XI


nen sowie infrastrukturför<strong>der</strong>nde Effekte stehen im Mittelpunkt. Maßgeblich für die<br />

Leistungsgewährung ist allein die finanzielle Eigenbelastung des Versicherten aufgrund<br />

<strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege bzw. <strong>der</strong> Kurzzeitpflege.<br />

Der Erstattungsleistung steht nicht entgegen, dass <strong>Pflege</strong>bedürftige bei ausgeschöpften<br />

Leistungen <strong>der</strong> Kurzzeitpflege das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI aufgrund<br />

<strong>der</strong> selbst sichergestellten <strong>Pflege</strong> erhalten. Eine Anrechnung des <strong>Pflege</strong>geldes auf<br />

die zusätzlichen Betreuungsleistungen ist deshalb ausgeschlossen. Im Einzelfall<br />

könnte es sich anbieten, vorrangig den Zuschuss für zusätzliche Betreuungsleistungen<br />

einzusetzen. Hierauf sollte insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Beratung nach §§ 7, 7a SGB XI<br />

hingewiesen werden.<br />

Zu den erstattungsfähigen Eigenbelastungen bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Tages- und<br />

Nachtpflege bzw. <strong>der</strong> Kurzzeitpflege zählen auch die vom Versicherten zu tragenden<br />

Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Fahr- und<br />

Transportkosten, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Kurzzeitpflege<br />

entstehen, zählen auch zu den erstattungsfähigen Eigenleistungen. Auch hierzu<br />

gilt die zuvor beschriebene Zielsetzung.<br />

Beispiel 1<br />

Tages-/Nachtpflege und zusätzliche Betreuungsleistung<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige (<strong>Pflege</strong>stufe II) ist seit 1. Juli 2008 in seiner Alltagskompetenz erheblich<br />

eingeschränkt und besucht an insgesamt 22 Tagen im August 2008 eine Tagespflegeeinrichtung.<br />

Diese berechnet einen täglichen <strong>Pflege</strong>satz in Höhe von 45,66 EUR.<br />

Berechnung des Entgelts:<br />

45,66 EUR x 22 Tage = 1.004,52 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse kann nach § 41 SGB XI 980,00 EUR zur Verfügung stellen. Auf Antrag<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen erstattet die <strong>Pflege</strong>kasse die Differenz in Höhe von 24,52 EUR<br />

(1.004,52 EUR – 980,00 EUR) als zusätzliche Betreuungsleistung, da <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

von Juli bis August 2008 insgesamt einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen<br />

im Umfang von bis zu 200 Euro erworben hat. Es besteht im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

noch ein Restanspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 575,48<br />

EUR (600 EUR – 24,52 EUR).<br />

Seite 3 zu § 45b SGB XI


Beispiel 2<br />

Zusätzliche Betreuungsleistung<br />

Der Versicherte ist seit 1.07.2008 in seiner Alltagskompetenz in erhöhtem Maße eingeschränkt.<br />

Er ist nicht pflegebedürftig im Sinne <strong>der</strong> §§ 14, 15 SGB XI. Er besucht im Oktober<br />

2008 an insgesamt 5 Tagen eine Tagespflegeeinrichtung. Diese berechnet einen täglichen<br />

<strong>Pflege</strong>satz in Höhe von 45,66 EUR sowie für die Verpflegung 8,23 EUR.<br />

Berechnung des Entgelts:<br />

<strong>Pflege</strong>satz 45,66 EUR x 5 Tage = 228,30 EUR<br />

Verpflegung 8,23 EUR x 5 Tage = 41,15 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Dem Versicherten werden die entstandenen Kosten in <strong>der</strong> Tagespflegeeinrichtung in Höhe<br />

von 269,45 EUR (228,30 EUR + 41,15 EUR) als zusätzliche Betreuungsleistung erstattet,<br />

da <strong>der</strong> Versicherte von Juli bis Oktober 2008 insgesamt einen Anspruch auf zusätzliche<br />

Betreuungsleistungen im Umfang von bis zu 800 Euro erworben hat. Es besteht im<br />

laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr noch ein Restanspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in<br />

Höhe von bis zu 930,55 EUR (1.200 EUR – 269,45 EUR).<br />

- Zugelassene <strong>Pflege</strong>dienste mit beson<strong>der</strong>en Angeboten <strong>der</strong> allgemeinen Anleitung<br />

und Betreuung<br />

Dieses Angebot erstreckt sich auf spezielle Hilfen <strong>der</strong> allgemeinen Anleitung und<br />

Beaufsichtigung mit den zentralen Inhalten <strong>der</strong> sozialen Betreuung bzw. tagesstrukturieren<strong>der</strong><br />

Maßnahmen. Ausgeschlossen sind von vornherein Leistungen <strong>der</strong><br />

Grundpflege und <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung. Damit ist klargestellt, dass die<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistungen nach § 36 SGB XI ungeachtet des Leistungsumfanges <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>kasse nicht zu den erstattungsfähigen Eigenbelastungen gehören. Der zugelassene<br />

<strong>Pflege</strong>dienst erstellt über das Angebot an speziellen Hilfen <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Anleitung und Beaufsichtigung ein Konzept, auf dessen Grundlage die <strong>Pflege</strong>kassen<br />

auf Landesebene über die Anerkennung als erstattungsfähige Betreuungsleistung<br />

entscheiden. Aus dem Konzept müssen insbeson<strong>der</strong>e die Abgrenzung zu dem Regelangebot<br />

nach § 36 SGB XI, die Leistungen sowie die Qualität erkennbar werden.<br />

Seite 4 zu § 45b SGB XI


- Niedrigschwellige Betreuungsangebote<br />

Zu den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten zählen insbeson<strong>der</strong>e Leistungen<br />

von/<strong>der</strong><br />

- Betreuungsgruppen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf<br />

(z. B. Alzheimergruppen),<br />

- Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegen<strong>der</strong> Angehöriger/Lebenspartner<br />

bzw. <strong>Pflege</strong>personen im häuslichen Bereich,<br />

- Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für <strong>Pflege</strong>bedürftige mit<br />

erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf,<br />

- Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) o<strong>der</strong> Einzelbetreuung,<br />

- Familienentlastenden Dienste.<br />

Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass es sich um geför<strong>der</strong>te bzw. för<strong>der</strong>ungsfähige<br />

Angebote nach § 45c SGB XI handelt. Das Nähere hierzu ist in den<br />

Empfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und des Verbandes <strong>der</strong> privaten<br />

Krankenversicherung e. V. zur För<strong>der</strong>ung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten<br />

sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen<br />

nach § 45c Abs. 6 SGB XI vom 24.07.2002 geregelt. Um welche<br />

niedrigschwelligen Betreuungsangebote es sich im Einzelnen handelt, bestimmt das<br />

jeweilige Land auf <strong>der</strong> Grundlage einer Rechtsverordnung. Die anerkannten Betreuungsangebote<br />

werden vom Land bzw. einer vom Land bestimmten Stelle den Landesverbänden<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen mitgeteilt.<br />

3. Leistungsumfang und Zahlung<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kasse erstattet Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

die ihnen entstandenen Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen bis zu gesetzlichen<br />

Höchstbeträgen. Bis zum 30.06.2008 hatten <strong>Pflege</strong>bedürftige mit erheblich eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen bis zu<br />

einem Höchstbetrag von 460 EUR jährlich. Seit 01.07.2008 haben Versicherte mit erheblich<br />

eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in<br />

Höhe von bis zu 100 EUR monatlich, Versicherte mit in erhöhtem Maße eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz in Höhe von bis 200 EUR monatlich. Die Leistungsansprüche sind als<br />

monatliche Ansprüche ausgewiesen, um <strong>der</strong> Zielsetzung einer regelmäßig fortlaufenden<br />

Betreuung Ausdruck zu verleihen. Hierbei ist § 41 SGB I maßgeblich, wonach Ansprüche<br />

auf Sozialleistungen erst mit ihrem Entstehen fällig werden. Ein Zugriff auf zukünftig entstehende<br />

Leistungsansprüche ist deshalb nicht möglich. Nicht in Anspruch genommene<br />

Beträge für zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalen<strong>der</strong>jahres berücksichtigt<br />

werden.<br />

Seite 5 zu § 45b SGB XI


(2) Die Erstattung erfolgt gegen Nachweis entsprechen<strong>der</strong> Aufwendungen und ergänzt bei<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen die ambulanten Leistungen (<strong>Pflege</strong>geld, <strong>Pflege</strong>sachleistung, Kombinationsleistung)<br />

sowie die teil- bzw. stationären Leistungen (Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege).<br />

Dies gilt auch für <strong>Pflege</strong>bedürftige, die Leistungen nach § 43a SGB XI erhalten<br />

und diese zusätzlichen Betreuungsangebote während <strong>der</strong> Betreuung an den Wochenenden<br />

o<strong>der</strong> in den Ferienzeiten in <strong>der</strong> Familie in Anspruch nehmen. Für Beihilfeberechtigte<br />

gilt § 28 Abs. 2 SGB XI entsprechend (vgl. Ziffer 2 zu § 28 SGB XI).<br />

(3) Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind zu beantragen. Antragsberechtigt ist <strong>der</strong><br />

Versicherte o<strong>der</strong> ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer o<strong>der</strong> gesetzlicher<br />

Vertreter. Der Antrag kann sich auf die Feststellung zum anspruchsberechtigten<br />

Personenkreis o<strong>der</strong> auf eine konkrete Betreuungsleistung beziehen. Wird ein Nachweis<br />

über die erbrachten Aufwendungen für Betreuungsleistungen eingereicht, ist dies als Antrag<br />

zu werten.<br />

(4) Erfüllt <strong>der</strong> Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsgewährung erst<br />

im Laufe eines Kalen<strong>der</strong>jahres, ist <strong>der</strong> Leistungsbetrag ab dem Kalen<strong>der</strong>monat und für<br />

den vollen Monat zur Verfügung zu stellen, in dem <strong>der</strong> Anspruch auf die Leistung erfüllt<br />

wird. Gleiches gilt, wenn bei einem Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

festgestellt wird, dass die Alltagskompetenz nunmehr in erhöhtem Maße eingeschränkt<br />

ist.<br />

Beispiel<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II erfüllt ab 15.08.2008 die Anspruchsvoraussetzungen<br />

einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI.<br />

Im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr kann <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in Höhe von bis zu 500,00 EUR<br />

(1.200 EUR : 12 x 5) die zusätzliche Betreuungsleistung in Anspruch nehmen.<br />

4. Übertragung nicht in Anspruch genommener Ansprüche<br />

4.1 Allgemeines<br />

Die in einem Kalen<strong>der</strong>jahr von dem Versicherten nicht in Anspruch genommenen Leistungen<br />

werden auf das nächste Kalen<strong>der</strong>halbjahr übertragen. Ein Antrag des Versicherten ist<br />

hierzu nicht erfor<strong>der</strong>lich. Wird <strong>der</strong> auf das folgende Kalen<strong>der</strong>halbjahr übertragene Leistungsanspruch<br />

nicht ausgeschöpft, verfällt dieser Anspruch.<br />

4.2 Son<strong>der</strong>regelung im Jahr 2008<br />

Der bis zum 30.06.2008 geltende jährliche Leistungsbetrag in Höhe von 460 EUR wird im<br />

Hinblick auf die Gesetzesän<strong>der</strong>ung zum 01.07.2008 nicht aufgeteilt, d.h. <strong>der</strong> volle Leistungsbetrag<br />

kann für Betreuungsleistungen bis zum 30.06.2008 eingesetzt werden.<br />

Seite 6 zu § 45b SGB XI


Wird dieser Anspruch bis zum 30.06.2008 nicht ausgeschöpft, kann <strong>der</strong> nicht verbrauchte<br />

kalen<strong>der</strong>jährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen<br />

werden.<br />

Beispiel 1<br />

Tages-/Nachtpflege, <strong>Pflege</strong>geld und zusätzliche Betreuungsleistung<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige (<strong>Pflege</strong>stufe I) ist seit 2006 in seiner Alltagskompetenz erheblich<br />

eingeschränkt und besucht an insgesamt 7 Tagen im August 2008 eine Tagespflegeeinrichtung.<br />

Diese berechnet für diesen Zeitraum einen <strong>Pflege</strong>satz in Höhe von insgesamt<br />

230,40 EUR sowie für die Verpflegung 57,00 EUR. Der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen<br />

bis 30.06.2008 (460 EUR) ist ausgeschöpft.<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse übernimmt nach § 41 SGB XI den <strong>Pflege</strong>satz in Höhe von 230,40 EUR<br />

(= 54,86 v. H. von 420,00 EUR). Ein anteiliges <strong>Pflege</strong>geld kann die <strong>Pflege</strong>kasse in Höhe<br />

von 204,55 EUR (= 95,14 v. H. von 215,00 EUR) zahlen.<br />

Auf Antrag des <strong>Pflege</strong>bedürftigen werden die Kosten für die Verpflegung in <strong>der</strong> Tagespflegeeinrichtung<br />

in Höhe von 57,00 EUR als zusätzliche Betreuungsleistung erstattet, da<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige von Juli bis August 2008 insgesamt einen Anspruch auf zusätzliche<br />

Betreuungsleistungen im Umfang von bis zu 200 Euro erworben hat. Es besteht im laufenden<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr noch ein Restanspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe<br />

von bis zu 543,00 EUR (600 EUR – 57 EUR).<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistung, Tages-/Nachtpflege und zusätzliche Betreuungsleistung<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige (<strong>Pflege</strong>stufe II) ist in seiner Alltagskompetenz seit 2006 eingeschränkt.<br />

Seit 01.07.2008 liegt eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz<br />

vor. Er nimmt <strong>Pflege</strong>sachleistungen im Wert von 545,48 EUR in Anspruch. Daneben besucht<br />

er an insgesamt 10 Tagen im August 2008 eine Tagespflegeeinrichtung. Diese berechnet<br />

einen täglichen <strong>Pflege</strong>satz in Höhe von 45,66 EUR sowie für die Verpflegung und<br />

Investitionskosten 15,23 EUR. Der Restleistungsanspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen<br />

bis zum 30.06.2008 beläuft sich auf 100 EUR.<br />

Berechnung des Entgelts:<br />

<strong>Pflege</strong>satz 45,66 EUR x 10 Tage = 456,60 EUR<br />

Verpflegung und Investitionskosten 15,23 EUR x 10 Tage = 152,30 EUR<br />

Seite 7 zu § 45b SGB XI


Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Die Aufwendungen für die Tages- und Nachtpflege sowie die <strong>Pflege</strong>sachleistungen können<br />

jeweils in voller Höhe übernommen werden (da <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege<br />

50 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 41 Abs. 2 SGB XI nicht übersteigt,<br />

besteht neben <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege <strong>der</strong> volle Anspruch auf Sachleistungen).<br />

Auf Antrag des <strong>Pflege</strong>bedürftigen werden diesem die entstandenen Kosten in <strong>der</strong> Tagespflegeeinrichtung<br />

für die Verpflegung und Investitionskosten in Höhe von 152,30 EUR als<br />

zusätzliche Betreuungsleistung erstattet, da <strong>der</strong> Versicherte neben seinem Restanspruch<br />

aus dem 1. Halbjahr 2008 (100 EUR) von Juli bis August 2008 einen Anspruch auf zusätzliche<br />

Betreuungsleistungen im Umfang von bis zu 400 EUR erworben hat. Es besteht im<br />

laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr noch ein Restanspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in<br />

Höhe von bis zu 1.147,70 EUR (1.200 EUR + 100 EUR – 152,30 EUR).<br />

Seite 8 zu § 45b SGB XI


Weiterentwicklung <strong>der</strong> Versorgungsstrukturen<br />

§ 45c SGB XI<br />

(1) Zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbeson<strong>der</strong>e<br />

für demenzkranke <strong>Pflege</strong>bedürftige för<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

im Wege <strong>der</strong> Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 25 Millionen<br />

Euro je Kalen<strong>der</strong>jahr den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten<br />

sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen<br />

insbeson<strong>der</strong>e für demenzkranke <strong>Pflege</strong>bedürftige. Die privaten Versicherungsunternehmen,<br />

die die private <strong>Pflege</strong>pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieser<br />

För<strong>der</strong>ung mit insgesamt zehn vom Hun<strong>der</strong>t des in Satz 1 genannten För<strong>der</strong>volumens.<br />

(2) Der Zuschuss aus Mitteln <strong>der</strong> sozialen und privaten <strong>Pflege</strong>versicherung ergänzt eine<br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> niedrigschwelligen Betreuungsangebote und <strong>der</strong> Modellvorhaben zur Weiterentwicklung<br />

<strong>der</strong> Versorgungsstrukturen für <strong>Pflege</strong>bedürftige mit erheblichem allgemeinem<br />

Betreuungsbedarf durch das jeweilige Land o<strong>der</strong> die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft.<br />

Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie <strong>der</strong> Zuschuss, <strong>der</strong><br />

vom Land o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne För<strong>der</strong>maßnahme<br />

geleistet wird, so dass insgesamt ein För<strong>der</strong>volumen von 50 Millionen Euro im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

erreicht wird. Soweit Mittel <strong>der</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung bei einem Projekt eingesetzt<br />

werden, sind diese einem vom Land o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt.<br />

(3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Betreuungsangebote,<br />

in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung<br />

von <strong>Pflege</strong>bedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung<br />

und Betreuung in Gruppen o<strong>der</strong> im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige<br />

entlasten und beratend unterstützen. Die För<strong>der</strong>ung dieser niedrigschwelligen<br />

Betreuungsangebote erfolgt als Projektför<strong>der</strong>ung und dient insbeson<strong>der</strong>e dazu, Aufwandsentschädigungen<br />

für die ehrenamtlichen Betreuungspersonen zu finanzieren, sowie<br />

notwendige Personal- und Sachkosten, die mit <strong>der</strong> Koordination und Organisation <strong>der</strong> Hilfen<br />

und <strong>der</strong> fachlichen Anleitung und Schulung <strong>der</strong> Betreuenden durch Fachkräfte verbunden<br />

sind. Dem Antrag auf För<strong>der</strong>ung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des Betreuungsangebotes<br />

beizufügen. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene<br />

Schulung und Fortbildung <strong>der</strong> Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche<br />

Begleitung und Unterstützung <strong>der</strong> ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist. Als<br />

grundsätzlich för<strong>der</strong>ungsfähige niedrigschwellige Betreuungsangebote kommen in Betracht<br />

Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung<br />

pflegen<strong>der</strong> Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen<br />

o<strong>der</strong> Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermittlung von<br />

Betreuungsleistungen für <strong>Pflege</strong>bedürftige im Sinne des § 45a sowie Familienentlastende<br />

Dienste.<br />

(4) Im Rahmen <strong>der</strong> Modellför<strong>der</strong>ung nach Absatz 1 Satz 1 sollen insbeson<strong>der</strong>e modellhaft<br />

Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung <strong>der</strong> für demenzkranke <strong>Pflege</strong>bedürftige erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Hilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei können auch stationäre<br />

Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf<br />

Jahre zu befristen. Bei <strong>der</strong> Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im<br />

Seite 1 zu § 45c SGB XI


Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben<br />

ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese<br />

nur mit Einwilligung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.<br />

(5) Um eine gerechte Verteilung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>mittel <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung auf die Län<strong>der</strong><br />

zu gewährleisten, werden die För<strong>der</strong>mittel <strong>der</strong> sozialen und privaten <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in einem Land im jeweiligen Haushaltsjahr<br />

nicht in Anspruch genommen werden, können in das Folgejahr übertragen werden.<br />

(6) Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen beschließt mit dem Verband <strong>der</strong> privaten<br />

Krankenversicherung e. V. nach Anhörung <strong>der</strong> Verbände <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ten und <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte<br />

und Durchführung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>mittel<br />

für die niedrigschwelligen Betreuungsangebote und die Modellprojekte. In den Empfehlungen<br />

ist unter an<strong>der</strong>em auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im<br />

Rahmen <strong>der</strong> neuen Betreuungsangebote und Versorgungskonzepte Mittel und Möglichkeiten<br />

<strong>der</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung genutzt werden können. Die Empfehlungen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />

des Bundesministeriums für Gesundheit und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Die Landesregierungen<br />

werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung <strong>der</strong><br />

Empfehlungen zu bestimmen.<br />

(7) Der Finanzierungsanteil, <strong>der</strong> auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann<br />

von dem Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt<br />

zugunsten des Ausgleichsfonds <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung (§ 65) überwiesen<br />

werden. Näheres über das Verfahren <strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>mittel, die aus dem Ausgleichsfonds<br />

zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils<br />

<strong>der</strong> privaten Versicherungsunternehmen regeln das Bundesversicherungsamt,<br />

<strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und <strong>der</strong> Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung<br />

e. V. durch Vereinbarung.<br />

1. Allgemeines<br />

Diese Regelung zielt darauf ab, verstärkt <strong>Pflege</strong>arrangements zu entwickeln, die insbeson<strong>der</strong>e<br />

für demenziell Erkrankte und ihre pflegenden Angehörigen/Lebenspartner bzw.<br />

<strong>Pflege</strong>personen mehr Lebensqualität schaffen. So sollen beispielsweise <strong>der</strong> Auf- und<br />

Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote, bei denen ehrenamtliche Helferinnen<br />

und Helfer unter fachlicher Anleitung die Betreuung dementer Menschen übernehmen<br />

können, geför<strong>der</strong>t sowie Versorgungskonzepte und -strukturen weiter entwickelt werden.<br />

Seite 2 zu § 45c SGB XI


Zu den Voraussetzungen und Zielen sowie zur Dauer, zu Inhalten und zur Durchführung<br />

<strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>mittel für die niedrigschwelligen<br />

Betreuungsangebote und die Modellprojekte haben die Spitzenverbände <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>kassen und <strong>der</strong> Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung e. V. am 24.07.2002 die<br />

Empfehlungen zur För<strong>der</strong>ung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben<br />

zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach<br />

§ 45c Abs. 6 SGB XI beschlossen. Der Empfehlung haben das Bundesministerium für<br />

Gesundheit sowie die Län<strong>der</strong> zugestimmt.<br />

Die finanziellen Mittel werden unmittelbar aus dem Ausgleichsfonds <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

finanziert. Da die Leistungsgewährung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung eine finanzielle Beteiligung<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> voraussetzt, haben die Län<strong>der</strong> das Nähere über die Umsetzung <strong>der</strong><br />

Empfehlungen durch Rechtsverordnung zu regeln.<br />

Seite 3 zu § 45c SGB XI


För<strong>der</strong>ung ehrenamtlicher Strukturen sowie <strong>der</strong> Selbsthilfe<br />

§ 45d SGB XI<br />

(1) In entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des § 45c können die dort vorgesehenen<br />

Mittel des Ausgleichsfonds, die dem Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Weiterentwicklung <strong>der</strong> Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte<br />

insbeson<strong>der</strong>e für demenziell Erkrankte zur Verfügung stehen, auch verwendet werden<br />

zur För<strong>der</strong>ung und zum Auf- und Ausbau<br />

1. von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen<br />

Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine<br />

Betreuung und Entlastung von <strong>Pflege</strong>bedürftigen, von Personen mit erheblichem<br />

allgemeinem Betreuungsbedarf sowie <strong>der</strong>en Angehörigen zum Ziel gesetzt<br />

haben, und<br />

2. von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die<br />

Unterstützung von <strong>Pflege</strong>bedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem<br />

Betreuungsbedarf sowie <strong>der</strong>en Angehörigen zum Ziel gesetzt haben.<br />

(2) Selbsthilfegruppen im Sinne von Absatz 1 sind freiwillige, neutrale, unabhängige<br />

und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Personen, die entwe<strong>der</strong> aufgrund<br />

eigener Betroffenheit o<strong>der</strong> als Angehörige das Ziel verfolgen, durch persönliche, wechselseitige<br />

Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger<br />

zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die Lebenssituation von<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie<br />

<strong>der</strong>en Angehörigen zu verbessern. Selbsthilfeorganisationen im Sinne von Absatz 1<br />

sind die Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen nach Satz 1 in Verbänden. Selbsthilfekontaktstellen<br />

im Sinne von Absatz 1 sind örtlich o<strong>der</strong> regional arbeitende professionelle<br />

Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssituation<br />

von <strong>Pflege</strong>bedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf<br />

sowie <strong>der</strong>en Angehörigen zu verbessern.<br />

(3) § 45c Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.<br />

1. Allgemeines<br />

Gruppen von ehrenamtlich tätigen sowie sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement<br />

bereiten Personen sowie die Selbsthilfe werden in den Kreis <strong>der</strong> för<strong>der</strong>ungsfähigen Versorgungsstrukturen<br />

nach § 45c SGB XI sowohl für <strong>Pflege</strong>bedürftige als auch für Personen<br />

mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und <strong>der</strong>en Angehörige einbezogen. Auch<br />

für diese neu geschaffenen För<strong>der</strong>möglichkeiten tragen die Län<strong>der</strong> und Kommunen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Modellför<strong>der</strong>ung nach § 45c SGB XI die Steuerungsverantwortung. Die För<strong>der</strong>ung<br />

ist damit nicht vergleichbar mit <strong>der</strong> individuellen Selbsthilfeför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

nach § 20c SGB V. Die För<strong>der</strong>ung ist zweckgebunden und stellt eine zusätzliche<br />

För<strong>der</strong>möglichkeit dar. Sie darf nicht zu einer Substituierung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung nach an<strong>der</strong>en<br />

Rechtsvorschriften genutzt werden.<br />

Seite 1 zu § 45d SGB XI


Vergütungszuschläge für <strong>Pflege</strong>bedürftige mit<br />

erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf<br />

§ 87b SGB XI<br />

(1) Vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtungen haben abweichend von § 84 Abs. 2 Satz 2 und<br />

Abs. 4 Satz 1 sowie unter entsprechen<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> §§ 45a, 85 und 87a für die zusätzliche<br />

Betreuung und Aktivierung <strong>der</strong> pflegebedürftigen Heimbewohner mit erheblichem<br />

Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter<br />

Zuschläge zur <strong>Pflege</strong>vergütung. Die Vereinbarung <strong>der</strong> Vergütungszuschläge<br />

setzt voraus, dass<br />

1. die Heimbewohner über die nach Art und Schwere <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit notwendige<br />

Versorgung hinaus zusätzlich betreut und aktiviert werden,<br />

2. das <strong>Pflege</strong>heim für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung <strong>der</strong> Heimbewohner über<br />

zusätzliches sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal verfügt<br />

und die Aufwendungen für dieses Personal we<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sätze<br />

noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,<br />

3. die Vergütungszuschläge auf <strong>der</strong> Grundlage vereinbart werden, dass in <strong>der</strong> Regel für<br />

jeden Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem Bedarf an Beaufsichtigung und<br />

Betreuung <strong>der</strong> fünfundzwanzigste Teil <strong>der</strong> Personalaufwendungen für eine zusätzliche<br />

Vollzeitkraft finanziert wird und<br />

4. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass <strong>der</strong> vereinbarte Vergütungszuschlag<br />

nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung<br />

für Heimbewohner nicht erbracht wird.<br />

Eine Vereinbarung darf darüber hinaus nur mit <strong>Pflege</strong>heimen getroffen werden, die <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

und ihre Angehörigen im Rahmen <strong>der</strong> Verhandlung und des Abschlusses<br />

des Heimvertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinweisen, dass ein zusätzliches<br />

Betreuungsangebot, für das ein Vergütungszuschlag nach Absatz 1 gezahlt wird, besteht.<br />

Die Leistungs- und Preisvergleichsliste nach § 7 Abs. 3 ist entsprechend zu ergänzen.<br />

(2) Der Vergütungszuschlag ist von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen<br />

im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten.<br />

Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen <strong>der</strong> Betreuung und<br />

Aktivierung für Heimbewohner im Sinne von Absatz 1 abgegolten. Die Heimbewohner und<br />

die Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe dürfen mit den Vergütungszuschlägen we<strong>der</strong> ganz noch teilweise<br />

belastet werden. Mit <strong>der</strong> Zahlung des Vergütungszuschlags von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse an die<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige Anspruch auf Erbringung <strong>der</strong> zusätzlichen<br />

Betreuung und Aktivierung gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung.<br />

(3) Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen hat für die zusätzlich einzusetzenden<br />

Betreuungskräfte auf <strong>der</strong> Grundlage des § 45c Abs. 3 bis zum 31. August 2008 Richtlinien<br />

zur Qualifikation und zu den Aufgaben in <strong>der</strong> vollstationären Versorgung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

zu beschließen; er hat hierzu die Bundesvereinigungen <strong>der</strong> Träger vollstationärer<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtungen anzuhören und den allgemein anerkannten Stand medizinischpflegerischer<br />

Erkenntnisse zu beachten. Die Richtlinien werden für alle <strong>Pflege</strong>kassen und<br />

Seite 1 zu § 87b SGB XI


<strong>der</strong>en Verbände sowie für die <strong>Pflege</strong>heime erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium<br />

für Gesundheit wirksam; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.“<br />

1. Allgemeines<br />

Bei dem Anspruch nach § 87b SGB XI handelt es sich nicht um einen Leistungsanspruch,<br />

den Versicherte gegenüber ihrer <strong>Pflege</strong>kasse geltend machen können. Anspruchsträger<br />

sind die <strong>Pflege</strong>heime, sofern sie die Voraussetzungen des § 87b SGB XI erfüllen und eine<br />

Vereinbarung über entsprechende Vergütungszuschläge getroffen ist. Allerdings hat <strong>der</strong><br />

Heimbewohner mit <strong>der</strong> Zahlung des Vergütungszuschlags von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse an die<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung Anspruch auf Erbringung <strong>der</strong> zusätzlichen Betreuung und Aktivierung<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung. Auf das zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebot<br />

müssen die <strong>Pflege</strong>einrichtungen potentielle Heimbewohner und <strong>der</strong>en Angehörige im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Verhandlungen und des Abschlusses von Heimverträgen nachprüfbar hinweisen.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen haben die notwendige Transparenz durch entsprechende Hinweise<br />

in den Leistungs- und Preisvergleichslisten nach § 7 Abs. 3 SGB XI herzustellen.<br />

In analoger Anwendung <strong>der</strong> Regelung des § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI wird für die<br />

Zahlung von Vergütungszuschlägen nach § 87b SGB XI nicht auf die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

<strong>der</strong> Heimbewohner abgestellt. Vergütungszuschläge werden auch für die zusätzliche<br />

Betreuung und Aktivierung von Heimbewohnern mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

geleistet, die nicht pflegebedürftig im Sinne <strong>der</strong> §§ 14, 15 SGB XI sind.<br />

Seite 2 zu § 87b SGB XI


Kostenerstattung<br />

§ 91 SGB XI<br />

(1) Zugelassene <strong>Pflege</strong>einrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>vergütung<br />

nach den §§ 85 und 89 verzichten o<strong>der</strong> mit denen eine solche Regelung nicht zustande<br />

kommt, können den Preis für ihre ambulanten o<strong>der</strong> stationären Leistungen unmittelbar<br />

mit den <strong>Pflege</strong>bedürftigen vereinbaren.<br />

(2) Den <strong>Pflege</strong>bedürftigen werden die ihnen von den Einrichtungen nach Absatz 1 berechneten<br />

Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen erstattet. Die Erstattung darf<br />

jedoch 80 vom Hun<strong>der</strong>t des Betrages nicht überschreiten, den die <strong>Pflege</strong>kasse für den<br />

einzelnen <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach Art und Schwere seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nach dem<br />

Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels zu leisten hat. Eine weiter gehende Kostenerstattung<br />

durch einen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe ist unzulässig.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für <strong>Pflege</strong>bedürftige, die nach Maßgabe dieses<br />

Buches bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind.<br />

(4) Die <strong>Pflege</strong>bedürftigen und ihre Angehörigen sind von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

rechtzeitig auf Rechtsfolgen <strong>der</strong> Absätze 2 und 3 hinzuweisen.<br />

1. Allgemeines<br />

Die häuslichen <strong>Pflege</strong>einsätze von Sozialstationen und an<strong>der</strong>en ambulanten <strong>Pflege</strong>diensten<br />

sowie die teil- und vollstationären <strong>Pflege</strong>leistungen werden als Dienst- o<strong>der</strong> Sachleistungen<br />

von den <strong>Pflege</strong>kassen – bis zum jeweiligen Höchstwert – unmittelbar den Trägern<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtungen vergütet. Hiervon macht § 91 SGB XI eine Ausnahme für <strong>Pflege</strong>einrichtungen,<br />

die bewusst auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit den<br />

<strong>Pflege</strong>kassen verzichten o<strong>der</strong> mit denen eine solche Vereinbarung – z. B. wegen unangemessener<br />

For<strong>der</strong>ungen – nicht zustande kommt.<br />

2. Leistungsumfang<br />

(1) Die Erstattung richtet sich nach <strong>der</strong> Höhe des individuellen Leistungsanspruchs des<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen nach den §§ 36, 38, 39 und 41 bis 43 SGB XI und beträgt höchstens<br />

80 v. H. <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen Aufwendungen, max. jedoch 80 v. H. <strong>der</strong> Höchstwerte<br />

nach den §§ 36, 41, 42 und 43 SGB XI. Sofern Leistungen <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong><br />

beansprucht werden, beträgt <strong>der</strong> Leistungsanspruch 80 v. H. von 75 v. H. des Heimentgelts.<br />

Die eingangs beschriebene Verfahrensweise gilt auch bei Beihilfeempfängern.<br />

Vom ermittelten Leistungsanspruch übernimmt die <strong>Pflege</strong>kasse die Hälfte. Die Kombinationsleistung<br />

wird auch bei Beihilfeempfängern auf <strong>der</strong> Grundlage des § 38 SGB XI (vgl.<br />

Ziffer 1 zu § 38 SGB XI) ermittelt und <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Sachleistung (tatsächlich entstandene<br />

Aufwendungen bzw. die Höchstwerte) auf 80 v. H. begrenzt, nicht hingegen das <strong>Pflege</strong>geld.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse gewährt die dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen zustehenden Leistungen zur<br />

Hälfte. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist aber davon abhängig, dass es sich bei <strong>der</strong><br />

Seite 1 zu § 91 SGB XI


in Anspruch genommenen Einrichtung um eine Vertragseinrichtung nach den §§ 71, 72<br />

SGB XI handelt.<br />

(2) Der von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse nicht erstattete Vergütungsteil kann nicht von einem Träger<br />

<strong>der</strong> Sozialhilfe übernommen werden.<br />

(3) Die in Anspruch genommene <strong>Pflege</strong>einrichtung hat die <strong>Pflege</strong>bedürftigen, ihre Angehörigen<br />

und ihren Lebenspartner rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass sie lediglich einen<br />

begrenzten Kostenerstattungsanspruch gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse und keinen Anspruch<br />

auf Erstattung des Differenzbetrages durch einen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe haben.<br />

Seite 2 zu § 91 SGB XI


Bezieher von Leistungen nach den bis zum 31.03.1995 geltenden Vorschriften<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung zu den Leistungen<br />

bei Schwerpflegebedürftigkeit<br />

Artikel 45 <strong>Pflege</strong>VG<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige Versicherte, die bis zum 31. März 1995 Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit<br />

nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben,<br />

werden mit Wirkung vom 1. April 1995 ohne Antragstellung in die <strong>Pflege</strong>stufe II eingestuft<br />

und erhalten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />

in dem Umfang, <strong>der</strong> für <strong>Pflege</strong>bedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Elften<br />

Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist. Sie werden auf Antrag <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III<br />

zugeordnet und erhalten Leistungen in dem Umfang, <strong>der</strong> für <strong>Pflege</strong>bedürftige im Sinne<br />

des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, wenn festgestellt<br />

wird, dass <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit im entsprechenden Umfang vorliegt. Wird <strong>der</strong> Antrag<br />

bis zum 30. Juni 1995 gestellt, wird die Zuordnung zur <strong>Pflege</strong>stufe III rückwirkend ab<br />

1. April 1995 vorgenommen, bei späterer Antragstellung ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung.<br />

(2) Die Krankenkassen stellen den <strong>Pflege</strong>kassen die für die Leistungsgewährung notwendigen<br />

Unterlagen zur Verfügung und übermitteln die erfor<strong>der</strong>lichen personenbezogenen<br />

Daten.<br />

1. Allgemeines<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige Versicherte, die bis zum 31.03.1995<br />

- Leistungen nach den geltenden Vorschriften <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zu den Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit erhielten,<br />

- bzw. nur deshalb keine Leistungen nach den bis dahin geltenden Vorschriften <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Krankenversicherung zu den Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit<br />

erhielten, weil<br />

1. die Leistung nach den geltenden Vorschriften <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zu den Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit wegen eines Anspruchs<br />

auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V entfiel,<br />

2. <strong>der</strong> Anspruch wegen eines (evtl. vorübergehenden) Aufenthalts außerhalb des<br />

Haushalts bzw. <strong>der</strong> Familie nicht bestand (z. B. bei einer stationären medizinischen<br />

Rehabilitationsleistung),<br />

sind ohne Antragstellung und ohne Begutachtung durch den MDK ab 01.04.1995 von<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse in die <strong>Pflege</strong>stufe II eingestuft worden und erhalten seitdem die dementsprechenden<br />

Leistungen nach den §§ 36 bis 42 und 44 SGB XI. Zur Überprüfung <strong>der</strong> Leistungsvoraussetzungen<br />

nach § 44 SGB XI ist eine Bewertung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zeiten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person(en)<br />

zur Einschätzung <strong>der</strong> Rentenversicherungspflicht durch den Gutachter des<br />

Seite 1 zu Artikel 45 <strong>Pflege</strong>VG


MDK nicht zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Der MDK sollte nur dann eingeschaltet werden, wenn<br />

die Angaben <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person(en) nicht plausibel erscheinen.<br />

2. Höherstufung<br />

(1) Beantragt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige die Einstufung in die <strong>Pflege</strong>stufe III, ist <strong>der</strong> MDK mit <strong>der</strong><br />

Prüfung nach § 18 SGB XI zu beauftragen. Wurde <strong>der</strong> Antrag rechtzeitig bis zum<br />

30.06.1995 gestellt und lag <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit in entsprechendem Umfang vor, so erfolgte<br />

die Zuordnung zur <strong>Pflege</strong>stufe III rückwirkend ab dem 01.04.1995, bei späterer Antragstellung<br />

ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung. Bei rückwirken<strong>der</strong> Zuordnung zur <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III wurde das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI ab dem 01.04.1995 erhöht. Eine rückwirkende<br />

Erhöhung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung nach § 36 SGB XI bzw. <strong>der</strong> teilstationären <strong>Pflege</strong><br />

nach § 41 SGB XI war nur möglich, wenn und soweit <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> tatsächlich in Anspruch<br />

genommenen <strong>Pflege</strong>einsätze bzw. die Aufwendungen für die teilstationäre <strong>Pflege</strong> überschritten<br />

(analog § 13 Abs. 3 SGB V, Urteil des BSG vom 30.09.1993 – 4 RK 1/92 – USK<br />

9371, vgl. auch Artikel 49 <strong>Pflege</strong>VG) wurde.<br />

(2) Für die Wie<strong>der</strong>holung von Begutachtungen durch den MDK gilt § 18 Abs. 2 Satz 5<br />

SGB XI.<br />

3. Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II nicht erfüllt<br />

Ergibt sich im Rahmen einer Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung nach § 18 Abs. 2 Satz 5<br />

SGB XI bzw. eines Antrages auf Zuordnung zur <strong>Pflege</strong>stufe III, dass sich die tatsächlichen<br />

Verhältnisse gegenüber <strong>der</strong> letzen Begutachtung zur Feststellung <strong>der</strong> Schwerpflegebedürftigkeit<br />

nach den geltenden Vorschriften <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung zu den<br />

Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit verän<strong>der</strong>t haben, z. B. eine Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>stufe bzw. die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit sinkt unter die <strong>Pflege</strong>stufe I (z. B. infolge einer<br />

erfolgreichen Leistung zur medizinischen Rehabilitation), sind die Leistungen für die Zukunft<br />

zu vermin<strong>der</strong>n bzw. aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, Urteil des BSG vom<br />

23.03.1988 – 3 RK 9/87 – USK 8837).<br />

Sofern im Rahmen einer Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung nach § 18 Abs. 2 Satz 5 SGB XI<br />

bzw. eines Antrages auf Zuordnung zur <strong>Pflege</strong>stufe III durch den MDK festgestellt wird,<br />

dass sich an den tatsächlichen Verhältnissen gegenüber <strong>der</strong> letzten Begutachtung keine<br />

Verän<strong>der</strong>ung ergeben hat, sich jedoch allein aufgrund <strong>der</strong> Kriterien <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

eine Än<strong>der</strong>ung ergibt, verbleibt es weiterhin bei <strong>der</strong> bisherigen Einstufung (<strong>Pflege</strong>stufe<br />

II). Weitere Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtungen bleiben aber im Hinblick auf etwaige Än<strong>der</strong>ungen<br />

im Übrigen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Wird im Rahmen einer Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung nach § 18 Abs. 2 Satz 5 SGB XI bzw.<br />

eines Antrages auf Zuordnung zur <strong>Pflege</strong>stufe III durch den MDK festgestellt, dass bereits<br />

vor dem 01.04.1995 nur <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I bzw. keine <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

vorlag, d. h. <strong>der</strong> Verwaltungsakt, mit dem die Leistungen nach den geltenden<br />

Vorschriften <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung zu den Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit<br />

zugebilligt wurden, fehlerhaft war, verbleibt es bei <strong>der</strong> bisherigen Einstufung<br />

Seite 2 zu Artikel 45 <strong>Pflege</strong>VG


(<strong>Pflege</strong>stufe II). Zwar kann nach § 45 Abs. 2 SGB X ein Verwaltungsakt für die Zukunft<br />

zurückgenommen werden, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass § 45 Abs. 3 Satz 1<br />

SGB X eine Zeitschranke von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes errichtet.<br />

Seite 3 zu Artikel 45 <strong>Pflege</strong>VG


Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen<br />

Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG vom 01.07.2008<br />

R i c h t l i n i e n<br />

<strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

über die Abgrenzung <strong>der</strong> Merkmale <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen sowie zum Verfahren<br />

<strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

(<strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien - PflRi) vom 07.11.1994 1<br />

geän<strong>der</strong>t durch Beschlüsse vom 21.12.1995 2 ,<br />

vom 22.08.2001 3 und vom 11.05.2006 4<br />

Der <strong>AOK</strong>-<strong>Bundesverband</strong>,<br />

<strong>der</strong> <strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> Betriebskrankenkassen,<br />

<strong>der</strong> IKK-<strong>Bundesverband</strong>,<br />

die See-<strong>Pflege</strong>kasse,<br />

<strong>der</strong> <strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Krankenkassen,<br />

die Knappschaft,<br />

<strong>der</strong> Verband <strong>der</strong> Angestellten-Krankenkassen e. V. und<br />

<strong>der</strong> AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.<br />

handelnd als Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen haben unter Beteiligung des Medizinischen<br />

Dienstes <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen, <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung,<br />

<strong>der</strong> Bundesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>berufe und <strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten Menschen, <strong>der</strong><br />

Bundesarbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> Freien Wohlfahrtspflege, <strong>der</strong> Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

<strong>der</strong> überörtlichen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe, <strong>der</strong> Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene,<br />

<strong>der</strong> Bundesverbände privater Alten- und <strong>Pflege</strong>heime sowie <strong>der</strong> Verbände <strong>der</strong> privaten<br />

ambulanten Dienste<br />

aufgrund des § 17 SGB XI in Verbindung mit § 213 SGB V<br />

am 07.11.1994 sowie durch Ergänzungsbeschlüsse vom 21.12.1995, vom 22.08.2001<br />

und vom 11.05.2006 gemeinsam und einheitlich die nachstehenden Richtlinien zur Abgrenzung<br />

<strong>der</strong> Merkmale <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen sowie zum Verfah-<br />

1 Den <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien – PflRi – vom 07.11.1994 hat das BMA mit Schreiben vom 10.01.1995 – Va 1-43<br />

104-1 – gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die Genehmigung erteilt.<br />

2 Den <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien in <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Fassung vom 21.12.1995 hat das BMA mit Schreiben vom<br />

29.12.1995 – Va 1-43 104-1 – die Genehmigung erteilt.<br />

3 Den <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien in <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Fassung vom 22.08.2001 hat das BMG mit Schreiben vom<br />

26.09.2001 – 123-43 371 – und vom 13.11.2001 – 123-43 371/3 – die Genehmigung erteilt. Die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-<br />

Richtlinien finden mit Wirkung vom 01.01.2002 Anwendung.<br />

4 Den <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien in <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Fassung vom 11.05.2006 hat das BMG mit Schreiben vom<br />

21.06.2006 – 233-43371/3 – die Genehmigung erteilt. Die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien finden mit Wirkung vom<br />

01.09.2006 Anwendung.<br />

1


en <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit (<strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien - PflRi) beschlossen.<br />

In Ergänzung dieser Richtlinien haben die Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und <strong>der</strong><br />

Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung e. V. unter Beteiligung <strong>der</strong> Kommunalen Spitzenverbände<br />

auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong><br />

Krankenkassen am 22.03.2002, geän<strong>der</strong>t durch Beschluss vom 11.05.2006, das Verfahren<br />

zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz aufgrund<br />

§ 45a Abs. 2 SGB XI beschlossen (vgl. Anlage).<br />

2


1. Allgemeines<br />

Die Richtlinien bestimmen die Merkmale <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit (§ 14 SGB XI)<br />

und die <strong>Pflege</strong>stufen (§ 15 SGB XI) sowie das Verfahren <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit (§ 18 SGB XI). Sie gelten unabhängig davon, ob im häuslichen<br />

o<strong>der</strong> stationären Bereich gepflegt werden soll. Regelmäßig ist die Begutachtung<br />

im häuslichen Bereich durchzuführen; dies schließt eine Untersuchung<br />

im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung o<strong>der</strong> in einem<br />

Hospiz im Rahmen <strong>der</strong> Begutachtung nicht aus. Bei Versicherten, die Leistungen<br />

<strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> beantragt haben und <strong>der</strong>en Wohnung bereits<br />

aufgelöst ist, gelten die Beson<strong>der</strong>heiten unter Ziffer 6.<br />

Die Richtlinien sind für die <strong>Pflege</strong>kassen (§ 46 SGB XI) sowie für die Medizinischen<br />

Dienste <strong>der</strong> Krankenversicherung (MDK) verbindlich. Regionale Abweichungen<br />

sind nicht zulässig.<br />

Beziehungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen zu den Leistungserbringern, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> zu erbringenden Leistungen, des Personalbedarfs <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>einrichtungen und <strong>der</strong> Vergütung sind nicht Gegenstand dieser Richtlinien<br />

(vgl. Ziffer 4.1).<br />

2. Ziele <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ist regelmäßig kein unverän<strong>der</strong>barer Zustand, son<strong>der</strong>n ein<br />

Prozess, <strong>der</strong> durch präventive, therapeutische, bzw. rehabilitative Maßnahmen<br />

und durch aktivierende <strong>Pflege</strong> beeinflussbar ist.<br />

Die aktivierende <strong>Pflege</strong> soll wie auch z. B. Leistungen zur Rehabilitation dem<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen helfen, trotz seines Hilfebedarfs eine möglichst weit gehende<br />

Selbständigkeit im täglichen Leben zu för<strong>der</strong>n, zu erhalten bzw. wie<strong>der</strong>herzustellen.<br />

Dabei ist insbeson<strong>der</strong>e anzustreben,<br />

- vorhandene Selbstversorgungsfähigkeiten zu erhalten und solche, die verloren<br />

gegangen sind, zu reaktivieren,<br />

- bei <strong>der</strong> Leistungserbringung die Kommunikation zu verbessern,<br />

- dass geistig und seelisch behin<strong>der</strong>te Menschen, psychisch kranke Menschen<br />

und geistig verwirrte Menschen sich in ihrer Umgebung und auch<br />

zeitlich zurechtfinden.<br />

<strong>Pflege</strong>kasse, MDK, ambulante, teil- und vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtungen sowie<br />

<strong>Pflege</strong>personen sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Erreichung<br />

dieser Ziele vorzuschlagen, zu veranlassen o<strong>der</strong> auszuführen.<br />

3


3. Merkmale <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

3.1 Nach § 14 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen,<br />

geistigen o<strong>der</strong> seelischen Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung für die gewöhnlichen<br />

und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen<br />

Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem<br />

o<strong>der</strong> höherem Maße <strong>der</strong> Hilfe bedürfen. Krankheiten o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ungen<br />

in diesem Sinne sind<br />

1. Verluste, Lähmungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Funktionsstörungen am Stütz- und<br />

Bewegungsapparat,<br />

2. Funktionsstörungen <strong>der</strong> inneren Organe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sinnesorgane,<br />

3. Störungen des zentralen Nervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- o<strong>der</strong><br />

Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen o<strong>der</strong> geistige<br />

Behin<strong>der</strong>ungen.<br />

3.2 <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit auf Dauer liegt vor, wenn sich die eingeschränkten o<strong>der</strong><br />

nicht vorhandenen Fähigkeiten <strong>der</strong> hilfebedürftigen Person zur Ausübung <strong>der</strong><br />

genannten Verrichtungen voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach<br />

Eintritt <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI nicht (z. B. durch rehabilitative<br />

Maßnahmen) wie<strong>der</strong>herstellen lassen. <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit auf Dauer<br />

ist auch gegeben, wenn <strong>der</strong> Hilfebedarf nur deshalb nicht über sechs Monate<br />

hinausgeht, weil die zu erwartende Lebensspanne voraussichtlich weniger als<br />

sechs Monate beträgt.<br />

3.3 Die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit muss darauf beruhen, dass die Fähigkeit, bestimmte<br />

Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auszuüben, eingeschränkt o<strong>der</strong><br />

nicht vorhanden ist. Maßstab <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit sind daher<br />

ausschließlich die Fähigkeiten zur Ausübung dieser Verrichtungen und nicht Art<br />

o<strong>der</strong> Schwere vorliegen<strong>der</strong> Erkrankungen (wie z. B. Krebs o<strong>der</strong> Aids) o<strong>der</strong><br />

Schädigungen (wie z. B. Taubheit, Blindheit, Lähmung). Entscheidungen in einem<br />

an<strong>der</strong>en Sozialleistungsbereich über das Vorliegen einer Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

die Gewährung einer Rente haben keine bindende Wirkung für die <strong>Pflege</strong>kasse<br />

und sagen auch nichts aus über das Vorliegen von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit.<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ist auch dann gegeben, wenn <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige die Verrichtung<br />

zwar motorisch ausüben, jedoch <strong>der</strong>en Notwendigkeit nicht erkennen<br />

o<strong>der</strong> nicht in sinnvolles zweckgerichtetes Handeln umsetzen kann (z. B. bei Antriebs-<br />

und Gedächtnisstörungen, vermin<strong>der</strong>ter Orientierung in <strong>der</strong> Wohnung<br />

o<strong>der</strong> Umgebung, bei Verwechseln o<strong>der</strong> Nichterkennen vertrauter Personen o<strong>der</strong><br />

Gegenständen sowie bei Störungen <strong>der</strong> emotionalen Kontrolle).<br />

3.4 Grundlage für die Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit sind allein die im Gesetz<br />

genannten gewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen im<br />

4


Ablauf des täglichen Lebens; dies gilt gleichermaßen für körperlich und psychisch<br />

kranke Menschen sowie körperlich und geistig behin<strong>der</strong>te Menschen.<br />

Maßstab für die Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ist <strong>der</strong> individuelle Hilfebedarf<br />

bei den im Gesetz abschließend genannten gewöhnlichen und regelmäßig<br />

wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, orientiert an<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen Hilfeleistung im Rahmen des medizinisch und pflegerisch<br />

Notwendigen.<br />

3.4.1 Verrichtungen in diesem Sinne sind<br />

- im Bereich <strong>der</strong> Körperpflege<br />

1. das Waschen,<br />

2. das Duschen,<br />

3. das Baden,<br />

4. die Zahnpflege,<br />

5. das Kämmen,<br />

6. das Rasieren,<br />

7. die Darm- o<strong>der</strong> Blasenentleerung,<br />

- im Bereich <strong>der</strong> Ernährung<br />

8. das mundgerechte Zubereiten <strong>der</strong> Nahrung,<br />

9. die Aufnahme <strong>der</strong> Nahrung,<br />

- im Bereich <strong>der</strong> Mobilität<br />

10. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,<br />

11. An- und Auskleiden,<br />

12. Gehen,<br />

13. Stehen,<br />

14. Treppensteigen,<br />

15. Verlassen und Wie<strong>der</strong>aufsuchen <strong>der</strong> Wohnung,<br />

- im Bereich <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

16. das Einkaufen,<br />

17. das Kochen,<br />

18. das Reinigen <strong>der</strong> Wohnung,<br />

19. das Spülen,<br />

20. das Wechseln und Waschen <strong>der</strong> Wäsche und Kleidung,<br />

21. das Beheizen.<br />

Die Verrichtungen Waschen, Duschen o<strong>der</strong> Baden umfassen auch das Haarewaschen<br />

einschließlich <strong>der</strong> Haartrocknung. Das Schneiden von Finger- und<br />

Fußnägeln sind regelmäßig keine täglich anfallenden Verrichtungen.<br />

5


3.4.2 Die Vor- und Nachbereitung zu den Verrichtungen sind Bestandteil <strong>der</strong> Hilfen<br />

im Sinne <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung.<br />

Die Hautpflege (einschließlich Gesichtspflege) ist Bestandteil <strong>der</strong> Körperpflege.<br />

Die Zahnpflege (lfd. Nr. 4) umfasst auch die Reinigung von Zahnersatz und die<br />

Mundpflege.<br />

Zur Darm- und Blasenentleerung (lfd. Nr. 7) gehören die Kontrolle des Wasserlassens<br />

und Stuhlganges sowie die Reinigung und Versorgung von künstlich<br />

geschaffenen Ausgängen.<br />

Zur mundgerechten Zubereitung und zur Aufnahme <strong>der</strong> Nahrung (lfd. Nr. 8 und<br />

9) gehören alle Tätigkeiten, die zur unmittelbaren Vorbereitung dienen und die<br />

die Aufnahme von fester, breiiger o<strong>der</strong> flüssiger Nahrung ermöglichen, wie z. B.<br />

- portions- und temperaturgerechte Vorgabe,<br />

- Umgang mit Besteck.<br />

Zur mundgerechten Zubereitung <strong>der</strong> Nahrung gehört allein die letzte Maßnahme<br />

vor <strong>der</strong> Nahrungsaufnahme. Notwendige Auffor<strong>der</strong>ungen zur vollständigen<br />

Aufnahme <strong>der</strong> Nahrung in fester und flüssiger Form (Essen und Trinken) sind<br />

beim Hilfebedarf zu berücksichtigen, wenn <strong>der</strong> Antragsteller aufgrund fehlen<strong>der</strong><br />

Einsichtsfähigkeit dazu nicht in <strong>der</strong> Lage ist.<br />

Das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen (lfd. Nr. 10) umfasst auch die<br />

eigenständige Entscheidung, zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. zu verlassen.<br />

Das Umlagern ist Bestandteil <strong>der</strong> Grundpflege. Sowohl alleiniges Umlagern als<br />

auch Umlagern im Zusammenhang mit an<strong>der</strong>en Verrichtungen <strong>der</strong> Grundpflege<br />

wird <strong>der</strong> Verrichtung Aufstehen und Zu-Bett-Gehen zugeordnet.<br />

Das Gehen, Stehen und Treppensteigen (lfd. Nrn. 12, 13, 14) innerhalb <strong>der</strong><br />

Wohnung ist nur im Zusammenhang mit den gesetzlich definierten Verrichtungen<br />

<strong>der</strong> Grundpflege zu werten. Zum Stehen zählen auch notwendige Transfers.<br />

Das Gehen, Stehen o<strong>der</strong> Treppensteigen im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

hauswirtschaftlichen Versorgung wird bei <strong>der</strong> Hauswirtschaft berücksichtigt.<br />

Beim Verlassen und Wie<strong>der</strong>aufsuchen <strong>der</strong> Wohnung (lfd. Nr. 15) sind nur solche<br />

Maßnahmen außerhalb <strong>der</strong> Wohnung zu berücksichtigen, die unmittelbar<br />

für die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Lebensführung zu Hause notwendig sind und regelmäßig<br />

und auf Dauer anfallen und das persönliche Erscheinen des Antragstellers<br />

erfor<strong>der</strong>n. Bei den anzuerkennenden Maßnahmen ist das Gehen,<br />

Stehen und Treppensteigen außerhalb <strong>der</strong> Wohnung zu berücksichtigen, sofern<br />

es den oben genannten Zielen dient. Weiterer Hilfebedarf, z. B. die Begleitung<br />

zur Bushaltestelle auf dem Weg zu Werkstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen,<br />

Schulen, Kin<strong>der</strong>gärten o<strong>der</strong> im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit, beim<br />

Aufsuchen einer Tages- o<strong>der</strong> Nachtpflegeeinrichtung sowie bei Spaziergängen<br />

o<strong>der</strong> Besuchen von kulturellen Veranstaltungen, bleibt unberücksichtigt.<br />

6


Das Einkaufen (lfd. Nr. 16) umfasst z. B. auch<br />

- den Überblick, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen,<br />

- Kenntnis des Wertes von Geldmünzen und Banknoten,<br />

- Kenntnis <strong>der</strong> Genieß- bzw. Haltbarkeit von Lebensmitteln.<br />

Das Kochen (lfd. Nr. 17) umfasst die gesamte Zubereitung <strong>der</strong> Nahrung, wie<br />

Aufstellen eines Speiseplans (z. B. Zusammenstellung <strong>der</strong> Diätnahrung sowie<br />

Berücksichtigung einer konkreten Kalorienzufuhr) für die richtige Ernährung unter<br />

Berücksichtigung von Alter und Lebensumständen.<br />

Das Reinigen <strong>der</strong> Wohnung (lfd. Nr. 18) beschränkt sich auf den allgemein üblichen<br />

Lebensbereich.<br />

Der Begriff Waschen <strong>der</strong> Wäsche und Kleidung (lfd. Nr. 20) umfasst die gesamte<br />

<strong>Pflege</strong> <strong>der</strong> Wäsche und Kleidung (z. B. Bügeln, Ausbessern).<br />

Das Beheizen (lfd. Nr. 21) umfasst auch die Beschaffung und Entsorgung des<br />

Heizmaterials.<br />

3.5 Die Hilfe muss in Form<br />

- <strong>der</strong> Unterstützung bei den pflegerelevanten Verrichtungen des täglichen<br />

Lebens,<br />

- <strong>der</strong> teilweisen o<strong>der</strong> vollständigen Übernahme dieser Verrichtungen,<br />

- <strong>der</strong> Beaufsichtigung <strong>der</strong> Ausführung dieser Verrichtungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anleitung<br />

zur Selbstvornahme<br />

durch die <strong>Pflege</strong>person erfor<strong>der</strong>lich sein. Ziel <strong>der</strong> Hilfe ist so weit wie möglich<br />

die eigenständige Übernahme <strong>der</strong> Verrichtungen durch die pflegebedürftige<br />

Person (aktivierende <strong>Pflege</strong>). Bei <strong>der</strong> Beurteilung, ob und gegebenenfalls in<br />

welcher Form Hilfe benötigt wird, ist das häusliche und soziale Umfeld des Antragstellers<br />

zu berücksichtigen. Ein Hilfebedarf kann nicht deshalb verneint<br />

werden, weil sich <strong>der</strong> Antragsteller tagsüber außerhalb <strong>der</strong> Wohnung aufhält.<br />

3.5.1 Unterstützung bedeutet, den Antragsteller durch die Bereitstellung sächlicher<br />

Hilfen in die Lage zu versetzen eine Verrichtung selbständig durchzuführen.<br />

Dazu gehört z. B. beim Gehen die Bereitstellung eines Rollators.<br />

3.5.2 Bei <strong>der</strong> teilweisen Übernahme werden in Abgrenzung zur Unterstützung unmittelbare<br />

personelle Hilfen bei <strong>der</strong> Durchführung einer Verrichtung berücksichtigt.<br />

Teilweise Übernahme bedeutet, dass die <strong>Pflege</strong>person den Teil <strong>der</strong> Verrichtun-<br />

7


gen des täglichen Lebens übernimmt, den <strong>der</strong> Antragsteller selbst nicht ausführen<br />

kann.<br />

Vollständige Übernahme bedeutet, dass die <strong>Pflege</strong>person alle Verrichtungen<br />

ausführt, die <strong>der</strong> Antragsteller selbst nicht ausführen kann, d. h. keinen eigenen<br />

Beitrag zur Vornahme <strong>der</strong> Verrichtung leisten kann.<br />

3.5.3 Ein Hilfebedarf in Form <strong>der</strong> Anleitung und Beaufsichtigung ist nur zu berücksichtigen,<br />

wenn dieser bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Anleitung bedeutet, dass die <strong>Pflege</strong>person bei einer konkreten<br />

Verrichtung den Ablauf <strong>der</strong> einzelnen Handlungsschritte o<strong>der</strong> den ganzen<br />

Handlungsablauf anregen, lenken o<strong>der</strong> demonstrieren muss. Bei <strong>der</strong> Beaufsichtigung<br />

steht zum einen die Sicherheit beim konkreten Handlungsablauf <strong>der</strong><br />

Verrichtungen im Vor<strong>der</strong>grund, zum an<strong>der</strong>en die Kontrolle darüber, ob die betreffenden<br />

Verrichtungen in <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Art und Weise durchgeführt werden.<br />

Beaufsichtigung und Anleitung zielen darauf, dass die regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden<br />

Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4<br />

SGB XI in sinnvoller Weise vom Antragsteller selbst durchgeführt werden. Beaufsichtigung<br />

und Anleitung bei diesen Verrichtungen richten sich auch darauf,<br />

- körperliche, psychische und geistige Fähigkeiten zu för<strong>der</strong>n und zu erhalten<br />

(z. B. Orientierung zur eigenen Person und in <strong>der</strong> Umgebung),<br />

- Selbst- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung zu vermeiden (z. B. durch unsachgemäßen<br />

Umgang mit Strom, Wasser o<strong>der</strong> offenem Feuer),<br />

- Ängste, Reizbarkeit o<strong>der</strong> Aggressionen beim Antragsteller abzubauen.<br />

Ein unabhängig von den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen erfor<strong>der</strong>licher<br />

allgemeiner Aufsichts- und Betreuungsbedarf (z. B. eines geistig behin<strong>der</strong>ten<br />

Menschen) ist bei <strong>der</strong> Feststellung des Hilfebedarfs nicht zu berücksichtigen.<br />

Dies gilt auch für die allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung zur<br />

Vermeidung einer Selbst- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung.<br />

3.5.4 Nicht zum berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf gehören<br />

- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,<br />

- Maßnahmen zur Durchführung <strong>der</strong> beruflichen und sozialen (gesellschaftlichen)<br />

Einglie<strong>der</strong>ung,<br />

- Maßnahmen zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kommunikation.<br />

Ebenfalls nicht zum berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf gehören Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> Krankenbehandlung und Maßnahmen <strong>der</strong> Behandlungspflege mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong> verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen <strong>Pflege</strong>maßnahmen. Als<br />

verrichtungsbezogene krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahmen kommen nur<br />

8


solche Maßnahmen in Betracht, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig<br />

und auf Dauer<br />

- untrennbarer Bestandteil <strong>der</strong> Hilfe bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten<br />

Verrichtungen <strong>der</strong> Grundpflege sind o<strong>der</strong><br />

- objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang<br />

mit diesen Verrichtungen vorgenommen werden müssen.<br />

Ausgangspunkt für die Bewertung verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer<br />

<strong>Pflege</strong>maßnahmen ist <strong>der</strong> Hilfebedarf bei <strong>der</strong> jeweiligen Verrichtung <strong>der</strong><br />

Grundpflege nach § 14 Abs. 4 SGB XI. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische<br />

<strong>Pflege</strong>maßnahmen stellen für sich allein gesehen keine Verrichtungen<br />

des täglichen Lebens dar und können deshalb nur dann berücksichtigt werden,<br />

wenn sie bei bestehendem Hilfebedarf bei den Verrichtungen <strong>der</strong> Grundpflege<br />

nach § 14 Abs. 4 SGB XI zusätzlich notwendig sind. Nur dann sind verrichtungsbezogene<br />

krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahmen im Sinne eines Erschwernisfaktors<br />

bei <strong>der</strong> Feststellung des individuellen zeitlichen Hilfebedarfs<br />

für die jeweilige Verrichtung, ungeachtet <strong>der</strong> leistungsrechtlichen Konsequenzen,<br />

zu erfassen.<br />

4. Abgrenzung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen<br />

4.1 Kriterien für die Zuordnung zu einer <strong>der</strong> drei <strong>Pflege</strong>stufen sind neben den genannten<br />

Voraussetzungen die Häufigkeit des Hilfebedarfs, ein zeitlicher Mindestaufwand<br />

sowie die Zuordnung <strong>der</strong> Verrichtungen im Tagesablauf. Geringfügiger,<br />

nicht regelmäßiger o<strong>der</strong> nur kurzzeitig anfallen<strong>der</strong> Hilfebedarf führt<br />

nicht zur Anerkennung einer <strong>Pflege</strong>stufe. Dies gilt auch, wenn Hilfebedürftigkeit<br />

nur bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung besteht. Die Festlegung des zeitlichen<br />

Mindestpflegeaufwandes in den einzelnen <strong>Pflege</strong>stufen bedeutet keine<br />

Vorgabe für die personelle Besetzung von ambulanten, teil- und vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtungen und lässt keine Rückschlüsse hierauf zu.<br />

4.1.1 <strong>Pflege</strong>stufe I - Erhebliche <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

Erhebliche <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem o<strong>der</strong><br />

mehreren Bereichen <strong>der</strong> Körperpflege, Ernährung o<strong>der</strong> Mobilität. Zusätzlich<br />

muss mehrfach in <strong>der</strong> Woche Hilfe bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

benötigt werden.<br />

Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar o<strong>der</strong> eine<br />

an<strong>der</strong>e nicht als <strong>Pflege</strong>kraft ausgebildete <strong>Pflege</strong>person für alle für die Versorgung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach Art und Schwere seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens eineinhalb Stunden betragen,<br />

wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.<br />

9


4.1.2 <strong>Pflege</strong>stufe II - Schwerpflegebedürftigkeit<br />

Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu<br />

verschiedenen Tageszeiten erfor<strong>der</strong>lichen Hilfebedarf bei <strong>der</strong> Körperpflege, <strong>der</strong><br />

Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität. Zusätzlich muss mehrfach in <strong>der</strong> Woche Hilfe bei<br />

<strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.<br />

Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar o<strong>der</strong> eine<br />

an<strong>der</strong>e nicht als <strong>Pflege</strong>kraft ausgebildete <strong>Pflege</strong>person für alle für die Versorgung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach Art und Schwere seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen,<br />

wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen.<br />

4.1.3 <strong>Pflege</strong>stufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit<br />

Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn <strong>der</strong> Hilfebedarf so groß ist, dass <strong>der</strong><br />

konkrete Hilfebedarf je<strong>der</strong>zeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (Rund-umdie-Uhr).<br />

Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar o<strong>der</strong> eine<br />

an<strong>der</strong>e nicht als <strong>Pflege</strong>kraft ausgebildete <strong>Pflege</strong>person für alle für die Versorgung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach Art und Schwere seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen,<br />

wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen.<br />

4.2 Kranke o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>te Kin<strong>der</strong> sind zur Feststellung des Hilfebedarfs mit einem<br />

gesunden Kind gleichen Alters zu vergleichen. Maßgebend für die Beurteilung<br />

des Hilfebedarfs bei einem Säugling o<strong>der</strong> Kleinkind ist nicht <strong>der</strong> natürliche, altersbedingte<br />

<strong>Pflege</strong>aufwand, son<strong>der</strong>n nur <strong>der</strong> darüber hinausgehende Hilfebedarf.<br />

Bei kranken o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n ist <strong>der</strong> zusätzliche Hilfebedarf zu<br />

berücksichtigen, <strong>der</strong> sich z. B. als Folge einer angeborenen Erkrankung, einer<br />

intensivmedizinischen Behandlung o<strong>der</strong> einer Operation im Bereich <strong>der</strong> Körperpflege,<br />

<strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität ergibt und u. a. in häufigen Mahlzeiten<br />

o<strong>der</strong> zusätzlicher Körperpflege bzw. Lagerungsmaßnahmen bestehen kann.<br />

Im ersten Lebensjahr liegt <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nur ausnahmsweise vor; die<br />

Feststellung bedarf einer beson<strong>der</strong>en Begründung.<br />

4.3 Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 SGB XI bzw. des<br />

§ 43 Abs. 3 SGB XI vorliegen, gelten die Härtefall-Richtlinien nach § 17 Abs. 1<br />

Satz 3 SGB XI.<br />

10


4.4 Wird vollstationäre <strong>Pflege</strong> beantragt, ist zusätzlich zu prüfen, ob häusliche o<strong>der</strong><br />

teilstationäre <strong>Pflege</strong> z. B. aufgrund des <strong>Pflege</strong>umfanges nicht möglich ist o<strong>der</strong><br />

wegen <strong>der</strong> individuellen Lebenssituation nicht in Betracht kommt.<br />

Vollstationäre <strong>Pflege</strong> kann insbeson<strong>der</strong>e erfor<strong>der</strong>lich sein bei<br />

- Fehlen einer <strong>Pflege</strong>person,<br />

- fehlen<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bereitschaft möglicher <strong>Pflege</strong>personen,<br />

- drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bereits eingetretener Überfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>personen,<br />

- drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bereits eingetretener Verwahrlosung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen,<br />

- Selbst- und Fremdgefährdungstendenzen des <strong>Pflege</strong>bedürftigen,<br />

- räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche<br />

<strong>Pflege</strong> ermöglichen, und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen<br />

Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4 SGB XI) nicht verbessert werden<br />

können.<br />

Beantragt ein Schwerstpflegebedürftiger vollstationäre <strong>Pflege</strong>, wird die Erfor<strong>der</strong>lichkeit<br />

von vollstationärer <strong>Pflege</strong> wegen Art, Häufigkeit und zeitlichem Umfang<br />

des Hilfebedarfs unterstellt.<br />

5. Verfahren zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

5.1 Die Leistungen bei <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit sind bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu beantragen.<br />

Die Entscheidung über den Antrag trifft die <strong>Pflege</strong>kasse unter maßgeblicher<br />

Berücksichtigung des Gutachtens des MDK. Weicht die <strong>Pflege</strong>kasse von <strong>der</strong><br />

Empfehlung des MDK zum Vorliegen von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und zur <strong>Pflege</strong>stufe<br />

ab, teilt sie dies dem MDK unter Angabe <strong>der</strong> Gründe mit. Die Feststellung,<br />

ob und ggf. in welchem Umfang <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit vorliegt, ist in angemessenen<br />

Abständen zu überprüfen.<br />

5.2 Die <strong>Pflege</strong>kasse veranlasst eine Prüfung durch den MDK, ob die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

vorliegt. Dazu übergibt die <strong>Pflege</strong>kasse nach Prüfung <strong>der</strong> versicherungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen dem MDK den Antrag und so weit vorhanden,<br />

weitere für die Begutachtung erfor<strong>der</strong>liche Unterlagen/Informationen über Vorerkrankungen,<br />

Klinikaufenthalte, zur Heilmittelversorgung, zur Hilfs-<br />

/<strong>Pflege</strong>hilfsmittelversorgung, zum behandelnden Arzt, zur häuslichen Krankenpflege<br />

nach § 37 SGB V und hinsichtlich eines Bevollmächtigten/Betreuers mit<br />

entsprechendem Aufgabenkreis.<br />

5.3 Die <strong>Pflege</strong>kasse klärt den Antragsteller bzw. den Bevollmächtigten o<strong>der</strong> Betreuer<br />

über die Mitwirkungspflichten sowie die Folgen fehlen<strong>der</strong> Mitwirkung auf<br />

und for<strong>der</strong>t ihn auf, dem zuständigen MDK eine Einwilligung zur Einholung von<br />

Auskünften – so weit diese für die Begutachtung erfor<strong>der</strong>lich sind – bei den be-<br />

11


handelnden Ärzten, den betreuenden <strong>Pflege</strong>personen und <strong>der</strong> betreuenden<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung zu erteilen.<br />

Die <strong>Pflege</strong>- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet,<br />

dem MDK die für die Begutachtung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen vorzulegen und<br />

Auskünfte zu erteilen (§ 18 Abs. 5 SGB XI).<br />

5.4 Der MDK bezieht die behandelnden Ärzte des Versicherten, insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Hausärzte, und die den Versicherten <strong>Pflege</strong>nden in erfor<strong>der</strong>lichem Umfang in<br />

die Vorbereitungen <strong>der</strong> Begutachtung ein, um Auskünfte und Unterlagen über<br />

die für die Begutachtung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen<br />

sowie zu Art, Umfang und Dauer <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> (z. B. bei psychisch kranken Menschen<br />

sowie geistig und seelisch behin<strong>der</strong>ten Menschen evtl. vorhandene längerfristige<br />

Aufzeichnungen über den <strong>Pflege</strong>verlauf) einzuholen. Zusätzlich legen<br />

die <strong>Pflege</strong>einrichtungen die für die Begutachtung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />

(insbeson<strong>der</strong>e die <strong>Pflege</strong>dokumentation) vor und erteilen die im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Begutachtung erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte.<br />

5.5 Die Begutachtungen sind durch geschulte und qualifizierte Gutachter durchzuführen.<br />

Sie erfolgen durch Ärzte, <strong>Pflege</strong>fachkräfte und an<strong>der</strong>e Fachkräfte, die<br />

<strong>der</strong> Medizinische Dienst für die Bewältigung des laufenden Arbeitsanfalls vorhält.<br />

Der Medizinische Dienst kann zur Bewältigung von Antragsspitzen und zu<br />

speziellen gutachterlichen Fragestellungen Ärzte, <strong>Pflege</strong>fachkräfte o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Fachkräfte bei <strong>der</strong> Erstellung des Gutachtens als externe Kräfte beteiligen. Die<br />

Verantwortung für die Begutachtung trägt <strong>der</strong> Medizinische Dienst auch dann,<br />

wenn externe Sachverständige beteiligt waren.<br />

Als externe Kräfte sind vorrangig Mitarbeiter an<strong>der</strong>er Gutachterdienste, insbeson<strong>der</strong>e<br />

des öffentlichen Gesundheitswesens und <strong>der</strong> Versorgungsverwaltung<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Sozialleistungsträger zu beauftragen. Sofern ausnahmsweise<br />

nie<strong>der</strong>gelassene Ärzte o<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>fachkräfte von Sozialstationen, gewerblichen<br />

<strong>Pflege</strong>diensten sowie in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> selbständig Tätige als externe Kräfte beauftragt<br />

werden, ist sicherzustellen, dass keine Interessenkollisionen entstehen.<br />

In allen Phasen des gutachterlichen Verfahrens arbeiten die beteiligten Fachkräfte<br />

im Einzelfall eng zusammen.<br />

5.6 Der Medizinische Dienst entscheidet im Einzelfall unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

ihm vorliegenden Unterlagen und des Schwerpunktes <strong>der</strong> Begutachtung (Ziffer<br />

5.5), welche Gutachter den Besuch im häuslichen Umfeld und/o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtung, im Krankenhaus, <strong>der</strong> stationären Rehabilitationseinrichtung<br />

bzw. im Hospiz machen. In <strong>der</strong> Regel ist es ausreichend, dass<br />

<strong>der</strong> Besuch von einem Gutachter durchgeführt wird. Ein gemeinsamer Besuch<br />

von Arzt und <strong>Pflege</strong>fachkraft kann dann sinnvoll sein, wenn mit einer beson<strong>der</strong>s<br />

schwierigen Begutachtungssituation zu rechnen ist. Die bei dem Besuch ermittelten<br />

Tatsachen sind so weit erfor<strong>der</strong>lich von den an <strong>der</strong> Begutachtung betei-<br />

12


ligten Gutachtern des Medizinischen Dienstes gemeinsam zu werten und im<br />

Gutachten einvernehmlich festzuhalten.<br />

5.7 Der MDK prüft im Einzelfall im Rahmen eines angekündigten Besuchs,<br />

- ob die Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit erfüllt sind und welche<br />

<strong>Pflege</strong>stufe vorliegt,<br />

- ob eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt,<br />

- ob und in welchem Umfang Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Maßnahmen zur Beseitigung, Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verhütung einer<br />

Verschlimmerung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit geeignet, notwendig und<br />

zumutbar sind.<br />

Ist dies aufgrund eindeutiger Aktenlage festzustellen, kann eine Begutachtung<br />

des Antragstellers im Wohnbereich ausnahmsweise unterbleiben. Sind weitere<br />

Feststellungen (z. B. zur pflegerischen Versorgung, Versorgung mit Hilfs-<br />

/<strong>Pflege</strong>hilfsmitteln o<strong>der</strong> zur Verbesserung des Wohnumfeldes) notwendig, sind<br />

diese im Rahmen eines Besuchs zu treffen.<br />

5.8 Das Ergebnis seiner Prüfung teilt <strong>der</strong> MDK <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse in einem Gutachten<br />

mit, wofür das in den Begutachtungs-Richtlinien (Punkt G "Formulargutachten<br />

zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gemäß SGB XI") beigefügte Formular<br />

zu verwenden ist. In dem Gutachten ist differenziert zu folgenden Sachverhalten<br />

Stellung zu nehmen:<br />

- Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und Beginn <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit/Höherstufung,<br />

- <strong>Pflege</strong>stufe,<br />

- Prüfung, ob und inwieweit ein außergewöhnlich hoher <strong>Pflege</strong>aufwand vorliegt<br />

(§ 36 Abs. 4 SGB XI, § 43 Abs. 3 SGB XI; vgl. Härtefall-Richtlinien<br />

nach § 17 Abs. 1 Satz 3 SGB XI),<br />

- Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz,<br />

- Umfang <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>tätigkeit <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Pflege</strong>person(en) (§ 44 SGB XI,<br />

§ 166 Abs. 2 SGB VI).<br />

Beantragt <strong>der</strong> Versicherte vollstationäre <strong>Pflege</strong>, hat sich die Stellungnahme<br />

auch darauf zu erstrecken, ob vollstationäre <strong>Pflege</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

5.9 Darüber hinaus hat <strong>der</strong> MDK in einem Empfehlungsteil (individueller <strong>Pflege</strong>plan)<br />

13


- Aussagen über die im Bereich <strong>der</strong> pflegerischen Leistungen im Einzelfall<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Hilfen,<br />

- Aussagen über notwendige Hilfs-/<strong>Pflege</strong>hilfsmittel und technische Hilfen<br />

(§ 33 SGB V, § 40 SGB XI),<br />

- Vorschläge für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,<br />

- Vorschläge für Leistungen zur Prävention,<br />

- Aussagen zur Prognose über die weitere Entwicklung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

und zur Notwendigkeit <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung sowie zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung<br />

zu machen.<br />

Ferner hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche<br />

<strong>Pflege</strong> in geeigneter Weise sichergestellt ist. Gegebenenfalls sind Vorschläge<br />

zur Verbesserung/Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation abzugeben.<br />

5.10 Die <strong>Pflege</strong>kasse teilt dem Versicherten ihre Entscheidung über das Vorliegen<br />

von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Begutachtung<br />

des MDK schriftlich mit.<br />

6. Beson<strong>der</strong>heiten bei vollstationärer <strong>Pflege</strong><br />

6.1 Bei Versicherten, die Leistungen <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> beantragt haben<br />

und <strong>der</strong>en Wohnung bereits aufgelöst ist, sind die Kriterien nach Ziffern 4.1.1<br />

bis 4.1.3 Grundlage für die Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit. Dabei ist Maßstab<br />

für die Bemessung des zeitlichen Mindestaufwandes in den einzelnen<br />

<strong>Pflege</strong>stufen eine durchschnittliche häusliche Wohnsituation.<br />

Die Begutachtung im vollstationären Bereich ist durch Gutachter durchzuführen,<br />

die bereits über ausreichende Erfahrungen im ambulanten Bereich verfügen.<br />

6.2 Bei pflegebedürftigen Versicherten, die bereits vor dem 01.04.1996 in einer<br />

vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtung lebten, wird die Notwendigkeit <strong>der</strong> vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong> unterstellt.<br />

7. Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren<br />

Wird im Rahmen eines Wi<strong>der</strong>spruchsverfahrens nach Auffassung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

eine erneute Begutachtung erfor<strong>der</strong>lich, erhält <strong>der</strong> MDK den Begutachtungsauftrag<br />

zusammen mit einer Kopie des Wi<strong>der</strong>spruchsschreibens. Auf-<br />

14


grund dieser Unterlagen haben zunächst die Erstgutachter zu beurteilen, ob sie<br />

aufgrund neuer Aspekte zu einem an<strong>der</strong>en Ergebnis als im Erstgutachten<br />

kommen.<br />

Revidieren die Erstgutachter ihre Entscheidung nicht, ist das Zweitgutachten<br />

von einem an<strong>der</strong>en Arzt und/o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en <strong>Pflege</strong>fachkraft zu erstellen.<br />

Die Zweitbegutachtung hat ebenfalls in häuslicher Umgebung bzw. in <strong>der</strong> vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung stattzufinden, es sei denn, dass in dem Erstgutachten<br />

die <strong>Pflege</strong>situation ausreichend dargestellt wurde. Dies ist im Zweitgutachten<br />

unter Würdigung des Wi<strong>der</strong>spruchs detailliert zu begründen. Bei <strong>der</strong><br />

Zweitbegutachtung ist die zwischenzeitliche Entwicklung zu würdigen, <strong>der</strong> Zeitpunkt<br />

eventueller Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation gegenüber dem Erstgutachten<br />

zu benennen und gegebenenfalls auf die jeweilige Begründung des Wi<strong>der</strong>spruchs<br />

einzugehen. Bei <strong>der</strong> Bearbeitung von Wi<strong>der</strong>sprüchen behin<strong>der</strong>ter o<strong>der</strong><br />

psychisch kranker Menschen o<strong>der</strong> von Kin<strong>der</strong>n kann es zur ganzheitlichen Beurteilung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation erfor<strong>der</strong>lich sein, an<strong>der</strong>e Fachkräfte, z. B. aus dem<br />

Bereich <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen, <strong>der</strong> Psychiatrie o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>heilkunde,<br />

zu beteiligen.<br />

Das Ergebnis ist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse mitzuteilen.<br />

8. Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung<br />

8.1 Die Begutachtung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen ist in angemessenen Abständen zu<br />

wie<strong>der</strong>holen. Die <strong>Pflege</strong>kasse veranlasst eine erneute Begutachtung in Anlehnung<br />

an die Empfehlung des MDK, es sei denn, <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse wird eine wesentliche<br />

Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ausgangssituation bekannt. Ein Wechsel zwischen<br />

häuslicher und vollstationärer <strong>Pflege</strong> stellt keine wesentliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Ausgangssituation dar.<br />

8.2 Beantragt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige eine Höherstufung bei bereits vorliegen<strong>der</strong> Anerkennung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit, entspricht das Verfahren dem bei einem<br />

Neuantrag.<br />

8.3 So weit die <strong>Pflege</strong>kasse, z. B. aufgrund des Beratungseinsatzes nach § 37<br />

Abs. 3 SGB XI, Hinweise erhält, dass die häusliche <strong>Pflege</strong> nicht mehr in geeigneter<br />

Weise sichergestellt ist, kommt eine erneute Begutachtung durch den<br />

MDK in Betracht.<br />

15


Anlage 2 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen<br />

Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG vom 01.07.2008<br />

Richtlinie zur Feststellung von<br />

Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und<br />

zur Bewertung des Hilfebedarfs<br />

vom 22.03.2002 1<br />

geän<strong>der</strong>t durch Beschlüsse vom 11.05.2006 2 und 10.06.2008 3<br />

Der <strong>AOK</strong>-<strong>Bundesverband</strong>,<br />

<strong>der</strong> <strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> Betriebskrankenkassen,<br />

<strong>der</strong> IKK-<strong>Bundesverband</strong>,<br />

<strong>der</strong> <strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Krankenkassen,<br />

die Knappschaft,<br />

<strong>der</strong> Verband <strong>der</strong> Angestellten Krankenkassen e. V. und<br />

<strong>der</strong> AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.<br />

- handelnd als Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen -<br />

<strong>der</strong> Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung e. V.<br />

haben unter Beteiligung <strong>der</strong> kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, <strong>der</strong> maßgeblichen<br />

Organisationen für die Wahrnehmung <strong>der</strong> Interessen und <strong>der</strong> Selbsthilfe <strong>der</strong><br />

pflegebedürftigen und behin<strong>der</strong>ten Menschen auf Bundesebene und des Medizinischen<br />

Dienstes <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

1 Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz vom 22.03.2002 hat das BMG mit Schreiben vom 01.08.2002 –<br />

Az.: 123 – 43371/3 – die Zustimmung erteilt.<br />

2 Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz in <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Fassung vom 11.05.2006 hat das BMG mit<br />

Schreiben vom 21.06.2006 – Az.: 233-43371/3 – die Zustimmung erteilt. Das<br />

Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

findet mit Wirkung vom 01.09.2006 Anwendung.<br />

3 Der Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs vom 22.03.2002 in <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten<br />

Fassung vom 10.06.2008 hat das BMG mit Schreiben vom 26.06.2008 -<br />

Az.: 233-43371/13 - die Zustimmung erteilt. Die Richtlinie zur Feststellung<br />

von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung<br />

des Hilfebedarfs findet mit Wirkung vom 01.07.2008 Anwendung und gilt – entsprechend<br />

dem o. a. Schreiben des BMG – zunächst bis zum 30.06.2010.<br />

1


aufgrund <strong>der</strong> §§ 45a Abs. 2, 45b Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 122 Abs. 2, § 53a Nr.<br />

2 SGB XI sowie § 213 SGB V<br />

am 22.03.2002, geän<strong>der</strong>t durch Beschlüsse vom 11.05.2006 und 17.06.2008 gemeinsam<br />

und einheitlich die Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs beschlossen.<br />

2


1 Allgemeines<br />

Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behin<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong><br />

psychischen Erkrankungen haben häufig einen Hilfe- und Betreuungsbedarf <strong>der</strong> über den<br />

Hilfebedarf hinausgeht, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Beurteilung von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit im Sinne von § 14<br />

SGB XI und § 15 SGB XI Berücksichtigung findet. Für ambulant gepflegte bzw. versorgte<br />

Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz besteht ein – seit dem<br />

01.07.2008 je nach Umfang des allgemeinen Betreuungsbedarfs gestaffelter – zusätzlicher<br />

Leistungsanspruch (§ 45b SGB XI). Mit dieser Leistung werden insbeson<strong>der</strong>e für die<br />

<strong>Pflege</strong>person/-en zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung geschaffen und für Versicherte<br />

mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz aktivierende und qualitätsgesicherte<br />

Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt.<br />

Anspruch auf die Leistung nach § 45b SGB XI haben <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen I,<br />

II und III und Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung haben, <strong>der</strong> nicht das Ausmaß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erreicht, mit einem<br />

auf Dauer bestehenden erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und<br />

Betreuung. Für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die sich in<br />

einer vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtung befinden, haben die Einrichtungen ab dem<br />

01.07.2008 einen Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zur <strong>Pflege</strong>vergütung,<br />

wenn die Einrichtung ein zusätzliches über das normale Betreuungsangebot<br />

für pflegebedürftige Menschen hinausgehendes Angebot <strong>der</strong> Betreuung und Aktivierung<br />

dieser Heimbewohner vorhält (§ 87b Abs. 1 Satz 3 SGB XI).<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit im SGB XI wird auch<br />

für die Bestimmung des erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung<br />

nicht auf bestimmte Krankheitsbil<strong>der</strong> wie z. B. Demenz abgestellt, son<strong>der</strong>n auf einen<br />

tatsächlichen Hilfebedarf, <strong>der</strong> durch bestimmte Beeinträchtigungen bei Aktivitäten ausgelöst<br />

wird, die zu Einschränkungen in <strong>der</strong> Alltagskompetenz führen. Der zeitliche Umfang<br />

dieses Bedarfs ist dabei unerheblich. Grundlage für die Feststellung des Bedarfs an allgemeiner<br />

Beaufsichtigung und Betreuung wegen Einschränkungen in <strong>der</strong> Alltagskompetenz<br />

sind allein die in § 45a Abs. 2 SGB XI genannten Kriterien (vgl. Anlage 1).<br />

2 Begutachtungsverfahren<br />

Das Begutachtungsverfahren zur Feststellung dieses Personenkreises glie<strong>der</strong>t sich in<br />

zwei Teile, ein Screening und ein Assessment (Punkt G 3.5 "Screening und Assessment<br />

zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" des Formulargutachtens<br />

zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gemäß SGB XI in den Begutachtungs-Richtlinien)<br />

und baut auf <strong>der</strong> Begutachtung nach §§ 14 und 15 SGB XI auf. Hierbei<br />

sind die Beson<strong>der</strong>heiten unter Punkt D 4. / III. / 8. "Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Ermittlung des Hilfebedarfs<br />

bei Menschen mit psychischen Erkrankungen o<strong>der</strong> geistigen Behin<strong>der</strong>ungen"<br />

<strong>der</strong> Begutachtungs-Richtlinien hinsichtlich <strong>der</strong> Vorbereitung <strong>der</strong> Begutachtung und <strong>der</strong><br />

Begutachtungssituation zu berücksichtigen. Die Grundlage für das weitere Verfahren ist<br />

die Befun<strong>der</strong>hebung unter Punkt 3.2 "Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen<br />

<strong>der</strong> Aktivitäten/Ressourcen in Bezug auf den Stütz- und Bewegungsapparat,<br />

die Inneren Organe, die Sinnesorgane und Nervensystem/Psyche" des<br />

Formulargutachtens zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gemäß SGB XI (Punkt G <strong>der</strong><br />

Begutachtungs-Richtlinien). Dort sind die vorliegenden Schädigungen, vorhandenen Res-<br />

3


sourcen sowie die Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Aktivitäten des täglichen Lebens zu dokumentieren.<br />

2.1 Screening<br />

Das Screening (Punkt G 3.5 "Screening und Assessment zur Feststellung von Personen<br />

mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" des Formulargutachtens zur Feststellung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gemäß SGB XI in den Begutachtungs-Richtlinien) ist eine Auswertung<br />

<strong>der</strong> Angaben unter Punkt 3.2 "Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen<br />

<strong>der</strong> Aktivitäten/Ressourcen in Bezug auf den Stütz- und Bewegungsapparat, die Inneren<br />

Organe, die Sinnesorgane und Nervensystem/Psyche" des Formulargutachtens zur Feststellung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gemäß SGB XI (Punkt G <strong>der</strong> Begutachtungs-Richtlinien)<br />

mit dem Ziel <strong>der</strong> Feststellung, ob ein Assessmentverfahren durchzuführen ist. Hierzu ist in<br />

<strong>der</strong> Tabelle <strong>der</strong> spezifische Hilfebedarf (nicht jedoch <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedarf) bei Personen mit<br />

demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> psychischer Erkrankung<br />

zu erfassen. In <strong>der</strong> Tabelle ist zu "Orientierung", "Antrieb/Beschäftigung", "Stimmung",<br />

"Gedächtnis", "Tag-/Nachtrhythmus", "Wahrnehmung und Denken", Kommunikation/Sprache",<br />

"Situatives Anpassen" und "Soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen" jeweils<br />

eine Bewertung "unauffällig" o<strong>der</strong> "auffällig" abzugeben. Ein Assessment ist nur<br />

dann durchzuführen, wenn das Screening positiv ist. Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn<br />

- mindestens eine Auffälligkeit in <strong>der</strong> Tabelle abgebildet ist, die ursächlich auf demenzbedingte<br />

Fähigkeitsstörungen, geistige Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> psychische Erkrankungen<br />

zurückzuführen ist und<br />

- hieraus ein regelmäßiger und dauerhafter (voraussichtlich mindestens sechs Monate)<br />

Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf resultiert.<br />

Regelmäßig bedeutet, dass grundsätzlich ein täglicher Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf<br />

besteht, dessen Ausprägung sich unterschiedlich darstellen kann. So kann bei<br />

bestimmten Krankheitsbil<strong>der</strong>n in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Tagesform zeitweilig eine Beaufsichtigung<br />

ausreichen o<strong>der</strong> auch eine intensive Betreuung erfor<strong>der</strong>lich sein.<br />

Werden im Screening (Tabelle in Punkt G 3.5 "Screening und Assessment zur Feststellung<br />

von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" des Formulargutachtens<br />

zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gemäß SGB XI in den Begutachtungs-<br />

Richtlinien) Items als auffällig dokumentiert, die keinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf<br />

erfor<strong>der</strong>n und daher kein Assessment auslösen, ist dies im Formulargutachten<br />

zu begründen.<br />

Bei bereits festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz hat <strong>der</strong> Gutachter zu<br />

überprüfen, ob die im vorherigen Assessment bestätigten Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Aktivitäten<br />

weiterhin bestehen o<strong>der</strong> sich Verän<strong>der</strong>ungen ergeben haben.<br />

2.2 Assessment<br />

Das Assessment (Punkt G 3.5 "Screening und Assessment zur Feststellung von Personen<br />

mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" des Formulargutachtens zur Feststellung<br />

4


<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gemäß SGB XI in den Begutachtungs-Richtlinien) ist generell zu<br />

erstellen, wenn das Screening entsprechend den vorstehenden Ausführungen positiv ist.<br />

Unerheblich ist, ob die Voraussetzungen für die Einstufung in eine <strong>Pflege</strong>stufe erfüllt sind<br />

o<strong>der</strong> ob <strong>der</strong> Versicherte häuslich o<strong>der</strong> stationär versorgt wird. Mit dem Assessment erfolgt<br />

die Bewertung, ob die Einschränkung <strong>der</strong> Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist. Dazu<br />

werden<br />

- krankheits- o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ungsbedingte kognitive Störungen (Wahrnehmen und Denken)<br />

sowie<br />

- Störungen des Affekts und des Verhaltens<br />

erfasst.<br />

Ein Assessment-Merkmal ist dann mit "Ja" zu dokumentieren, wenn wegen dieser Störungen<br />

- ein Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf,<br />

- auf Dauer (voraussichtlich mindestens sechs Monate) und<br />

- regelmäßig besteht.<br />

Regelmäßig bedeutet, dass grundsätzlich ein täglicher Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf<br />

besteht, dessen Ausprägung sich unterschiedlich darstellen kann. So kann bei<br />

bestimmten Krankheitsbil<strong>der</strong>n in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Tagesform zeitweilig eine Beaufsichtigung<br />

ausreichen o<strong>der</strong> auch eine intensive Betreuung erfor<strong>der</strong>lich sein.<br />

Die Fragen sind eindeutig mit "Ja" o<strong>der</strong> mit "Nein" zu beantworten. Die einzelnen Punkte<br />

sind zu beobachten o<strong>der</strong> fremdanamnestisch zu erfragen und gutachterlich zu würdigen.<br />

Das Assessment erfasst die 13 gesetzlich festgeschriebenen Items. Nachfolgend werden<br />

für die 13 Items beson<strong>der</strong>s typische und eindeutige Beispiele beschrieben, in denen ein<br />

"Ja" zu dokumentieren ist. Eine abschließende und vollständige Aufzählung aller Situationen,<br />

in denen sich psychopathologische Störungen manifestieren, ist nicht möglich.<br />

1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)<br />

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>der</strong> Antragsteller seinen beaufsichtigten und geschützten<br />

Bereich ungezielt und ohne Absprache verlässt und so seine o<strong>der</strong> die Sicherheit<br />

an<strong>der</strong>er gefährdet. Ein Indiz für eine Weglauftendenz kann sein, wenn <strong>der</strong> Betroffene z.<br />

B.:<br />

- aus <strong>der</strong> Wohnung heraus drängt,<br />

- immer wie<strong>der</strong> seine Kin<strong>der</strong>, Eltern außerhalb <strong>der</strong> Wohnung sucht bzw. zur Arbeit<br />

gehen möchte,<br />

- planlos in <strong>der</strong> Wohnung umherläuft und sie dadurch verlässt.<br />

5


2. Verkennen o<strong>der</strong> Verursachen gefährden<strong>der</strong> Situationen<br />

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>der</strong> Antragsteller z. B.:<br />

- durch Eingriffe in den Straßenverkehr, wie unkontrolliertes Laufen auf <strong>der</strong> Straße,<br />

Anhalten von Autos o<strong>der</strong> Radfahrern sich selbst o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e gefährdet,<br />

- die Wohnung in unangemessener Kleidung verlässt und sich dadurch selbst gefährdet<br />

(Unterkühlung).<br />

3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen o<strong>der</strong> potenziell gefähr-<br />

denden Substanzen<br />

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>der</strong> Antragsteller z. B.:<br />

- Wäsche im Backofen trocknet, Herdplatten unkontrolliert anstellt ohne diese benutzen<br />

zu können/wollen, Heißwasserboiler ohne Wasser benutzt,<br />

- Gasanschlüsse unkontrolliert aufdreht,<br />

- mit kochendem Wasser Zähne putzt,<br />

- unangemessen mit offenem Feuer in <strong>der</strong> Wohnung umgeht,<br />

- Zigaretten isst,<br />

- unangemessen mit Medikamenten und Chemikalien umgeht (z. B. Zäpfchen oral<br />

einnimmt),<br />

- verdorbene Lebensmittel isst.<br />

4. Tätlich o<strong>der</strong> verbal aggressives Verhalten in Verkennung <strong>der</strong> Situation<br />

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>der</strong> Antragsteller z. B.:<br />

- an<strong>der</strong>e schlägt, tritt, beißt, kratzt, kneift, bespuckt, stößt, mit Gegenständen bewirft,<br />

- eigenes o<strong>der</strong> fremdes Eigentum zerstört,<br />

- in fremde Räume eindringt,<br />

- sich selbst verletzt,<br />

- an<strong>der</strong>e ohne Grund beschimpft, beschuldigt.<br />

5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten<br />

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>der</strong> Antragsteller z. B.:<br />

6


- in die Wohnräume uriniert o<strong>der</strong> einkotet (ohne kausalen Zusammenhang mit Harn-<br />

o<strong>der</strong> Stuhlinkontinenz),<br />

- einen starken Betätigungs- und Bewegungsdrang hat (z. B. Zerpflücken von Inkontinenzeinlagen,<br />

ständiges An- und Auskleiden, Nesteln, Zupfen, waschende Bewegungen),<br />

- Essen verschmiert, Kot isst o<strong>der</strong> diesen verschmiert,<br />

- an<strong>der</strong>e Personen sexuell belästigt, z. B. durch exhibitionistische Tendenzen,<br />

- Gegenstände auch aus fremdem Eigentum (z. B. benutzte Unterwäsche, Essensreste,<br />

Geld) versteckt/verlegt o<strong>der</strong> sammelt,<br />

- permanent ohne ersichtlichen Grund schreit o<strong>der</strong> ruft.<br />

Hinweis: Hier ist auszuschließen, dass das inadäquate Verhalten in Zusammenhang mit<br />

mangelndem Krankheitsgefühl, fehlen<strong>der</strong> Krankheitseinsicht o<strong>der</strong> therapieresistentem<br />

Wahnerleben und Halluzinationen steht, da dies unter Item 11 dokumentiert<br />

wird.<br />

6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle o<strong>der</strong> Bedürfnisse<br />

wahrzunehmen<br />

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>der</strong> Antragsteller z. B.:<br />

- Hunger und Durst nicht wahrnehmen o<strong>der</strong> äußern kann o<strong>der</strong> aufgrund mangelndem<br />

Hunger- und Durstgefühl bereit stehende Nahrung von sich aus nicht isst o<strong>der</strong> trinkt<br />

o<strong>der</strong> übermäßig alles zu sich nimmt, was er erreichen kann,<br />

- aufgrund mangelndem Schmerzempfinden Verletzungen nicht wahrnimmt,<br />

- Harn- und Stuhldrang nicht wahrnehmen und äußern kann und deshalb zu jedem<br />

Toilettengang aufgefor<strong>der</strong>t werden muss,<br />

- Schmerzen nicht äußern o<strong>der</strong> nicht lokalisieren kann.<br />

7. Unfähigkeit zu einer erfor<strong>der</strong>lichen Kooperation bei therapeutischen o<strong>der</strong> schützenden<br />

Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression o<strong>der</strong> Angststörung<br />

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>der</strong> Antragsteller z. B.:<br />

- den ganzen Tag apathisch im Bett verbringt,<br />

- den Platz, an den er z. B. morgens durch die <strong>Pflege</strong>person hingesetzt wird, nicht aus<br />

eigenem Antrieb wie<strong>der</strong> verlässt,<br />

7


- sich nicht aktivieren lässt,<br />

- die Nahrung verweigert.<br />

Hinweis: Die Therapieresistenz einer Depression o<strong>der</strong> Angststörung muss nervenärztlich/psychiatrisch<br />

gesichert sein.<br />

8. Störungen <strong>der</strong> höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses,<br />

herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei <strong>der</strong> Bewältigung von<br />

sozialen Alltagsleistungen geführt haben<br />

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>der</strong> Antragsteller z. B.:<br />

- vertraute Personen (z. B. Kin<strong>der</strong>, Ehemann/-frau, <strong>Pflege</strong>person) nicht wie<strong>der</strong> erkennt,<br />

- mit (Wechsel-)Geld nicht o<strong>der</strong> nicht mehr umgehen kann,<br />

- sich nicht mehr artikulieren kann und dadurch in seinen Alltagsleistungen eingeschränkt<br />

ist,<br />

- sein Zimmer in <strong>der</strong> Wohnung o<strong>der</strong> den Weg zurück zu seiner Wohnung nicht mehr<br />

findet,<br />

- Absprachen nicht mehr einhalten kann, da er schon nach kurzer Zeit nicht mehr in<br />

<strong>der</strong> Lage ist sich daran zu erinnern.<br />

9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus<br />

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>der</strong> Antragsteller z. B.:<br />

- nachts stark unruhig und verwirrt ist, verbunden mit Zunahme inadäquater Verhaltensweisen,<br />

- nachts Angehörige weckt und Hilfeleistungen (z. B. Frühstück) verlangt (Umkehr<br />

bzw. Aufhebung des Tag-/Nacht-Rhythmus).<br />

10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren<br />

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>der</strong> Antragsteller z. B. aufgrund zeitlicher, örtlicher<br />

o<strong>der</strong> situativer Desorientierung<br />

- eine regelmäßige und <strong>der</strong> Biografie angemessene Körperpflege, Ernährung o<strong>der</strong><br />

Mobilität nicht mehr planen und durchführen kann,<br />

- keine an<strong>der</strong>en Aktivitäten mehr planen und durchführen kann.<br />

8


Hinweis: Hier sind nur Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Aktivitäten zu berücksichtigen, die nicht<br />

bereits unter Item 7 o<strong>der</strong> 8 erfasst worden sind.<br />

11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen<br />

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>der</strong> Antragsteller z. B.:<br />

- Angst vor seinem eigenen Spiegelbild hat,<br />

- sich von Personen aus dem Fernsehen verfolgt o<strong>der</strong> bestohlen fühlt,<br />

- Personenfotos für fremde Personen in seiner Wohnung hält,<br />

- aufgrund von Vergiftungswahn Essen verweigert o<strong>der</strong> Gift im Essen<br />

riecht/schmeckt,<br />

- glaubt, dass fremde Personen auf <strong>der</strong> Straße ein Komplott gegen ihn schmieden,<br />

- mit Nichtanwesenden schimpft o<strong>der</strong> redet,<br />

- optische o<strong>der</strong> akustische Halluzinationen wahrnimmt.<br />

Hinweis: Hier geht es um Verhaltensstörungen, die in Item 5 nicht erfasst und durch<br />

nicht-kognitive Störungen bedingt sind. Solche Störungen können vor allem bei<br />

Menschen mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis sowie auch<br />

bei demenziell erkrankten und (seltener) depressiven Menschen auftreten. Das<br />

Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen<br />

muss die Folge von mangelndem Krankheitsgefühl, fehlen<strong>der</strong> Krankheitseinsicht,<br />

therapieresistentem Wahnerleben und therapieresistenten Halluzinationen<br />

sein, welche nervenärztlich/psychiatrisch gesichert sind.<br />

12. Ausgeprägtes labiles o<strong>der</strong> unkontrolliert emotionales Verhalten<br />

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>der</strong> Antragsteller z. B.:<br />

- häufig situationsunangemessen, unmotiviert und plötzlich weint,<br />

- Distanzlosigkeit, Euphorie, Reizbarkeit o<strong>der</strong> unangemessenes Misstrauen in einem<br />

Ausmaß aufzeigt, das den Umgang mit ihm erheblich erschwert.<br />

13. Zeitlich überwiegend Nie<strong>der</strong>geschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit o<strong>der</strong> Hoffnungslosigkeit<br />

aufgrund einer therapieresistenten Depression<br />

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn <strong>der</strong> Antragsteller z. B.:<br />

9


- ständig "jammert" und klagt,<br />

- ständig die Sinnlosigkeit seines Lebens o<strong>der</strong> Tuns beklagt.<br />

Hinweis: Die Therapieresistenz einer Depression muss nervenärztlich/psychiatrisch gesichert<br />

sein.<br />

3. Maßstäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs und Empfehlungen an die<br />

<strong>Pflege</strong>kasse<br />

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI werden<br />

- für Versicherte mit einem im Verhältnis geringeren allgemeinen Betreuungsbedarf (erheblich<br />

eingeschränkte Alltagskompetenz) bis zu einem Grundbetrag und<br />

- für Versicherte mit einem im Verhältnis höheren allgemeinen Betreuungsbedarf (in erhöhtem<br />

Maße eingeschränkte Alltagskompetenz) bis zu einem erhöhten Betrag<br />

geleistet. Maßstab für die Empfehlung des Medizinischen Dienstes <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

zur Bemessung <strong>der</strong> jeweiligen Höhe des Betreuungsbetrages sind die Feststellungen<br />

zu den Schädigungen und Fähigkeitsstörungen bei den maßgeblichen Items im Rahmen<br />

des Assessments.<br />

Eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn im Assessment wenigstens<br />

bei zwei Items ein "Ja" angegeben wird, davon mindestens einmal bei einem Item<br />

aus einem <strong>der</strong> Bereiche 1 bis 9.<br />

Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn die für die erheblich<br />

eingeschränkte Alltagskompetenz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und<br />

zusätzlich bei mindestens einem weiteren Item aus einem <strong>der</strong> Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 o<strong>der</strong><br />

11 ein „Ja“ angegeben wird.<br />

Darüber hinaus hat <strong>der</strong> Medizinische Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung zu dokumentieren,<br />

seit wann die Alltagskompetenz des Antragstellers entsprechend eingeschränkt ist. Bei<br />

den meist chronischen Verläufen ist eine begründete Abschätzung des Beginns <strong>der</strong> eingeschränkten<br />

Alltagskompetenz notwendig.<br />

10


4. Umsetzungsempfehlung<br />

4.1 Bisherige Bezieher von Betreuungsleistungen im ambulanten (häuslichen)<br />

Bereich<br />

Bezieher des zusätzlichen Betreuungsbetrages von bisher bis zu 460 Euro jährlich, bei<br />

denen <strong>der</strong> MDK im Rahmen einer früheren <strong>Pflege</strong>begutachtung eine erheblich eingeschränkte<br />

Alltagskompetenz festgestellt hat ("Altfälle"), erhalten ohne weiteres – sofern<br />

sie nicht den erhöhten Betrag beantragen – den Grundbetrag von bis zu 100 Euro monatlich<br />

ohne eine erneute Prüfung durch den MDK.<br />

Wird <strong>der</strong> erhöhte Betrag von bis zu 200 Euro monatlich beantragt und liegt ein früheres<br />

PEA-Assessment vor, prüft zunächst die <strong>Pflege</strong>kasse, ob in diesem PEA-Assessment zusätzlich<br />

zu den Mindestvoraussetzungen von 2 positiven Bereichen, davon mindestens<br />

einmal aus einem <strong>der</strong> Bereiche 1 bis 9, eines <strong>der</strong> Kriterien 1, 2, 3, 4, 5, 9 o<strong>der</strong> 11 positiv<br />

ist. Ist dies gegeben, gewährt die <strong>Pflege</strong>kasse, im Regelfall ohne Einschaltung des MDK,<br />

den erhöhten Betrag von bis zu 200 Euro. In Zweifelsfällen erfolgt die Vorlage beim MDK<br />

<strong>der</strong> zunächst prüft, ob eine Entscheidung per Aktenlage möglich ist. Ist dies nicht <strong>der</strong> Fall,<br />

ist eine Begutachtung im häuslichen Umfeld zur Prüfung <strong>der</strong> Voraussetzungen des beantragten<br />

erhöhten Betreuungsbetrages erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Wird <strong>der</strong> erhöhte Betrag von bis zu 200 Euro monatlich beantragt und liegen im früheren<br />

PEA-Assessment die Kriterien für die Gewährung des beantragten erhöhten Betreuungsbetrages<br />

nicht vor, ist in jedem Fall eine Vorlage beim MDK vorzunehmen. Über die Art<br />

<strong>der</strong> Begutachtung entscheidet <strong>der</strong> MDK. Je nach Informationslage wird eine Begutachtung<br />

nach Aktenlage o<strong>der</strong> eine Untersuchung in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung durchgeführt.<br />

4.2 Versicherte mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf in vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtungen<br />

Ab dem 01.07.2008 haben vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtungen für die zusätzliche Betreuung<br />

und Aktivierung <strong>der</strong> versicherten Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner<br />

Beaufsichtigung und Betreuung Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge<br />

zur <strong>Pflege</strong>vergütung (vgl. Ziff. 1 Abs. 2).<br />

Zur zügigen Feststellung des Personenkreises, für den Vergütungszuschläge gezahlt werden,<br />

erstellen - abweichend von Ziff. 2 - vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtungen eine Übersicht<br />

<strong>der</strong> versicherten Heimbewohner, bei denen entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Medizinische Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

im Rahmen einer früheren <strong>Pflege</strong>begutachtung das PEA-Assessment<br />

bereits positiv bewertet hat o<strong>der</strong> nach Einschätzung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung wegen erheblichem<br />

Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung eine über das allgemeine<br />

Versorgungsangebot hinausgehende zusätzliche Betreuung und Aktivierung erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist und übersenden sie unter Beachtung des Datenschutzes dem zuständigen Landesverband<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen zur Weiterleitung an die zuständige <strong>Pflege</strong>kasse. Die Einschätzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtung soll durch die Beifügung geeigneter Unterlagen (z. B. Auszüge<br />

aus den <strong>Pflege</strong>dokumentationen, Arztberichte, Krankenhausberichte) glaubhaft gemacht<br />

werden.<br />

11


Die Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz soll durch die <strong>Pflege</strong>kasse<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> vorliegenden Informationen abschließend getroffen werden.<br />

Lediglich in Zweifelsfällen kann <strong>der</strong> Medizinische Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung in die<br />

Prüfung nach Aktenlage einbezogen werden. Eine körperliche Untersuchung des Heimbewohners<br />

erfolgt nicht.<br />

5. Dauer <strong>der</strong> Umsetzungsempfehlung<br />

Die vorstehende Umsetzungsempfehlung (vgl. Ziff. 4) gilt zunächst bis zum 31.12.2009.<br />

Rechtzeitig, drei Monate vor Ablauf dieses Zeitpunktes, werden die Beteiligten (Spitzenverband<br />

Bund <strong>der</strong> Krankenkassen, Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund <strong>der</strong><br />

Krankenkassen und die Träger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>einrichtungen auf Bundesebene) die mit <strong>der</strong><br />

Umsetzungsempfehlung gemachten Erfahrungen einer Bewertung unterziehen und hierüber<br />

das Bundesministerium für Gesundheit informieren.<br />

12


Anlage 3 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen<br />

Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG vom 01.07.2008<br />

R i c h t l i n i e n<br />

<strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

zur Anwendung <strong>der</strong> Härtefallregelungen<br />

(Härtefall-Richtlinien - HRi) vom 10.07.1995<br />

geän<strong>der</strong>t durch Beschlüsse vom 19.10.1995 1 ,<br />

vom 03.07.1996 2 und vom 28.10.2005 3<br />

Der <strong>AOK</strong>-<strong>Bundesverband</strong>, <strong>Bonn</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> Betriebskrankenkassen, Essen<br />

<strong>der</strong> IKK-<strong>Bundesverband</strong>, Bergisch Gladbach<br />

die See-<strong>Pflege</strong>kasse, Hamburg<br />

<strong>der</strong> <strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel<br />

die Knappschaft, Bochum<br />

<strong>der</strong> Verband <strong>der</strong> Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg und<br />

<strong>der</strong> AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg<br />

handelnd als Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

haben unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

aufgrund des § 17 SGB XI in Verbindung mit § 213 SGB V<br />

am 10.07.1995 sowie durch Ergänzungsbeschlüsse vom 19.10.1995, vom 03.07.1996<br />

und vom 28.10.2005 gemeinsam und einheitlich die nachstehenden Richtlinien zur Anwendung<br />

<strong>der</strong> Härtefallregelungen (Härtefall-Richtlinien – HRi) beschlossen.<br />

1 Den Härtefall-Richtlinien – ambulante <strong>Pflege</strong> in <strong>der</strong> Fassung vom 19.10.1995 hat das BMA mit Schreiben vom<br />

06.11.1995 – Va 1 - 43 104 1 – gemäß § 17 Abs. 2 SGB XI die Genehmigung erteilt.<br />

2 Den Härtefall-Richtlinien in <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Fassung vom 03.07.1996 hat das BMA mit Schreiben vom 15.07.1996 –<br />

Va 2 - 43 371/1 – gemäß § 17 Abs. 2 SGB XI die Genehmigung erteilt.<br />

3 Den Härtefall-Richtlinien in <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Fassung vom 28.10.2005 hat das BMG mit Schreiben vom 21.06.2006 –<br />

233-43371/3 – gemäß § 17 Abs. 2 SGB XI die Genehmigung (befristet bis zum 31.03.2009) erteilt. Die Härtefall-Richtlinien<br />

finden mit Wirkung vom 01.09.2006 Anwendung.<br />

1


1. Allgemeines<br />

Die Richtlinien bestimmen in Ergänzung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien<br />

gemäß § 17 Abs. 1 SGB XI die Merkmale zur Annahme eines Härtefalles<br />

(§§ 36 Abs. 4, 43 Abs. 3 SGB XI) sowie das Verfahren zur Feststellung eines<br />

Härtefalles. Sie sind für die <strong>Pflege</strong>kassen (§ 46 SGB XI) sowie für den Medizinischen<br />

Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung (MDK) verbindlich (§§ 213 SGB V,<br />

53a SGB XI). Regionale Abweichungen sind nicht zulässig.<br />

2. Anwendungsbereich<br />

Die Härtefallregelungen im Sinne dieser Richtlinien finden Anwendung, soweit<br />

bei Antragstellern mit einem Hilfebedarf <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III Leistungsanträge auf<br />

die häusliche <strong>Pflege</strong>hilfe nach § 36 SGB XI, die Kombinationsleistung nach<br />

§ 38 SGB XI o<strong>der</strong> die vollstationäre <strong>Pflege</strong> nach § 43 SGB XI gerichtet sind.<br />

3. Verfahren zur Feststellung eines Härtefalles<br />

Liegt bei einem Antragsteller ein Hilfebedarf <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III vor, hat <strong>der</strong><br />

Gutachter entsprechend den nachstehenden Merkmalen (Ziffer 4) aufgrund<br />

konkreter Tatsachen nachvollziehbar festzustellen, ob ein außergewöhnlich hoher<br />

bzw. intensiver <strong>Pflege</strong>aufwand vorliegt und dokumentiert dies im Gutachten<br />

zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gemäß SGB XI.<br />

Die Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, trifft die <strong>Pflege</strong>kasse auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

des Gutachtens des MDK.<br />

4. Merkmale für einen außergewöhnlich hohen <strong>Pflege</strong>aufwand<br />

Der <strong>Pflege</strong>aufwand wird bestimmt durch die Art, die Dauer und den Rhythmus<br />

<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen <strong>Pflege</strong>maßnahmen. Dieser kann sich aufgrund <strong>der</strong> individuellen<br />

Situation des <strong>Pflege</strong>bedürftigen als außergewöhnlich hoch bzw. intensiv<br />

darstellen, wenn die täglich durchzuführenden <strong>Pflege</strong>maßnahmen das übliche<br />

Maß <strong>der</strong> Grundversorgung im Sinne von Ziffer 4.1.3 (<strong>Pflege</strong>stufe III) <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien<br />

quantitativ o<strong>der</strong> qualitativ weit übersteigen.<br />

Das ist <strong>der</strong> Fall, wenn<br />

- Hilfe bei <strong>der</strong> Körperpflege, <strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität mindestens 6<br />

Stunden täglich, davon mindestens dreimal in <strong>der</strong> Nacht, erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen in vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen ist auch die<br />

auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen.<br />

2


o<strong>der</strong><br />

- die Grundpflege für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen auch des Nachts nur von mehreren<br />

<strong>Pflege</strong>kräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Das<br />

zeitgleiche Erbringen <strong>der</strong> Grundpflege des Nachts durch mehrere <strong>Pflege</strong>kräfte<br />

erfor<strong>der</strong>t, dass wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des<br />

Nachts neben einer professionellen <strong>Pflege</strong>kraft mindestens eine weitere<br />

<strong>Pflege</strong>person, die nicht bei einem <strong>Pflege</strong>dienst beschäftigt sein muss<br />

(z. B. Angehörige), tätig werden muss.<br />

Zusätzlich muss ständige Hilfe bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung erfor<strong>der</strong>lich<br />

sein.<br />

Ein solch außergewöhnlich hoher bzw. intensiver <strong>Pflege</strong>aufwand kann insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei folgenden Krankheitsbil<strong>der</strong>n vorliegen:<br />

- Krebserkrankungen im Endstadium<br />

- AIDS-Erkrankungen im Endstadium<br />

- hohe Querschnittslähmung und Tetraplegie<br />

- Enzephalomyelitis disseminata im Endstadium<br />

- Wachkoma<br />

- schwere Ausprägung <strong>der</strong> Demenz<br />

- bei schweren Fehlbildungssyndromen und Fehlbildungen im Säuglings-<br />

und Kleinkindalter<br />

- schwerste neurologische Defektsyndrome nach Schädelhirnverletzungen<br />

- Endstadium <strong>der</strong> Mukoviszidose<br />

5. Anerkennung des Härtefalles bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen in vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtungen<br />

Voraussetzung für die Anerkennung eines Härtefalles ist, dass stationär versorgte<br />

Schwerstpflegebedürftige mit außergewöhnlich hohem <strong>Pflege</strong>aufwand<br />

(Ziffer 4) zur Deckung ihres <strong>Pflege</strong>bedarfs zusätzliche Kosten aufbringen müssen.<br />

Das kann <strong>der</strong> Fall sein, wenn sich die vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung konzeptionell<br />

auf einen Personenkreis mit außergewöhnlich hohem <strong>Pflege</strong>aufwand<br />

spezialisiert hat (z. B. auf Wachkomapatienten) und einen <strong>Pflege</strong>satz <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>klasse<br />

III berechnet, <strong>der</strong> den verbundenen personellen Mehraufwand von<br />

vornherein einkalkuliert und deutlich über den <strong>Pflege</strong>sätzen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>klasse III<br />

liegt, die in nicht spezialisierten vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen erhoben<br />

werden. Dies gilt auch für vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtungen, die eine wirtschaftlich<br />

getrennt geführte, selbständige Abteilung für Schwerstpflegebedürftige<br />

mit außergewöhnlich hohem <strong>Pflege</strong>aufwand und eigenständigem <strong>Pflege</strong>satz<br />

eingerichtet haben, <strong>der</strong> über dem außerhalb dieser Abteilung berechneten Satz<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III liegt.<br />

3


Anlage 4 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen<br />

Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG vom 01.07.2008<br />

Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes und Personenkreis nach § 28 Abs. 2 SGB XI<br />

Abschrift des Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 22.03.1995 – AZ: D III<br />

5 - 213 106-7/5 –<br />

Ausgangsfall 1 (Beamtenfamilie: A-D):<br />

A. Beamter ist freiwilliges Mitglied <strong>der</strong> GKV (§ 20 Abs. 3 SGB XI), Ehegatte nicht berufstätig,<br />

Kind und Ehegatte ohne eigenes Einkommen.<br />

Aber: Kein originärer Beihilfeanspruch des Ehegatten und des Kindes.<br />

Lösungsmöglichkeiten (Bitte entsprechende Antwort ankreuzen):<br />

a) Beamter leistet halben Beitrag und erhält hälftige Leistung aus <strong>der</strong> sozialen<br />

<strong>Pflege</strong>versicherung (SPV) gemäß § 28 Abs. 2 SGB XI; § 55 Abs. 1 Satz 2<br />

SGB XI. Ehegatte und Kind sind beitragsfrei in <strong>der</strong> SPV versichert (§ 25 i. V. m.<br />

§ 56 Abs. 1 SGB XI) und erhalten volle Leistung<br />

Ja:_________ Nein:____X____<br />

b) Ehegatte und Kind sind beitragsfrei in <strong>der</strong> Familienversicherung mitversichert<br />

und erhalten wie <strong>der</strong> Beamte halbe Leistung.<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

1


B. Fall wie A., aber: Ehegatte selbst freiwilliges Mitglied in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Beamter erhält halbe Leistung<br />

a) Ehegatte: § 20 Abs. 3 SGB XI; keine Familienversicherung wegen § 25 Abs. 1 Nr. 2<br />

SGB XI<br />

Volle Leistung aus <strong>der</strong> SPV?<br />

Ja:_____X___ Nein:_________<br />

Gilt für Ehegatten § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI?<br />

Ja:_________ Nein:____X____<br />

b) Kind ohne eigenes Einkommen: Familienversicherung § 25 Abs. 2 SGB XI -<br />

Frage: Wo kommt Kind "unter"?<br />

Bei <strong>der</strong> Mutter (volle Leistung):<br />

Ja:____X___ Nein:_________ Wahlrecht § 25 Abs. 2<br />

Satz 2 SGB XI i. V. m.<br />

§ 10 Abs. 5 SGB V<br />

Beim Vater (halbe Leistung):<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

Zusatzfrage:<br />

Wahlrecht des Kindes (vgl. analog § 10 SGB V)?:<br />

Ja:____X_____ Nein:_________<br />

C. Beamter freiwilliges Mitglied in <strong>der</strong> GKV, Kind o.e. Einkommen, Ehegatte berufstätig,<br />

pflichtversichertes Mitglied (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI)<br />

a) Ehegatte: Zuordnung zu § 28 Abs. 2 SGB XI?<br />

Ja:_________ Nein:____X____<br />

2


Falls Ja: Gilt § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI?<br />

Ja:_________ Nein:_________<br />

b) Ehegeatte: Leistung voll aus <strong>der</strong> SPV; § 28 Abs. 2 SGB XI nicht anwendbar.<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

c) Wahlrecht für das Kind? (Entwe<strong>der</strong> über die Familienversicherung des Vaters,<br />

d.h. halbe Leistung aus <strong>der</strong> SPV o<strong>der</strong> über die Mutter mit <strong>der</strong> Folge volle Leistung).<br />

Ja:_____X___ Nein:_________<br />

Falls Nein: Familienversicherung bei welchem Elternteil? ______________<br />

D. Fall wie unter C., aber Ehegatte berufstätig und freiwilliges Mitglied in <strong>der</strong> GKV<br />

a) Versicherungspflicht in <strong>der</strong> SPV über § 20 Abs. 3 SGB XI nach § 28 Abs. 2<br />

SGB XI?<br />

Ja:_________ Nein:____X____<br />

Volle Beitragspflicht, daneben Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 61<br />

Abs. 1 SGB XI<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

b) Wahlrecht für das Kind?<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

o<strong>der</strong><br />

Zuordnung zu höherverdienendem Elternteil?<br />

Ja:_________ Nein:____X____<br />

3


Ausgangsfall 2 (Witwenfall: E-F):<br />

E. Beamtenwitwe (nicht berufstätig, freiwilliges Mitglied <strong>der</strong> GKV): ein Kind o. e. Einkommen<br />

Findet § 28 Abs. 2 SGB XI für die Witwe Anwendung?<br />

Ja:___X_____ Nein:_________<br />

Gilt § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

F. Beamtenwitwe, berufstätig und aus <strong>der</strong> Tätigkeit pflichtversichertes Mitglied <strong>der</strong><br />

GKV, ein Kind (wie oben)<br />

a) Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI?<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

b) Fall des § 28 Abs. 2 SGB XI<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?<br />

Ja:_____X___ Nein:_________<br />

c) Kind bei a) wie auch bei b) halbe Leistung aus <strong>der</strong> SPV?<br />

Ja:_____X___ Nein:_________<br />

4


Ausgangsfall 3 (Beamter mit Rente aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung: G-H):<br />

G. Beamter, freiwilliges Mitglied in <strong>der</strong> GKV und Rente aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

a) Personenkreis des § 28 Abs. 2 SGB XI, Beamter leistet halben Beitrag auf <strong>der</strong><br />

Basis seiner Versorgungsbezüge und erhält daneben zu seiner Rente einen<br />

vollen Beitragszuschuss seines RV-Trägers (vgl. Artikel 48 <strong>Pflege</strong>VG) bis<br />

einschl. 30.06.1996 und danach nach Maßgabe § 106a SGB VI. Insgesamt nur<br />

halber Leistungsanspruch aus <strong>der</strong> SPV.<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

b) Beamter leistet bis einschl. 30.06.1996 keinen Beitrag. Beitrag wird insgesamt<br />

vom RV-Träger übernommen?<br />

Ja:_________ Nein:____X____<br />

c) Zuschuss zur <strong>Pflege</strong>versicherung nach § 106a SGB VI<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

H. Beamter ist Mitglied <strong>der</strong> privaten <strong>Pflege</strong>versicherung und erhält (daneben) eine<br />

Rente aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung.<br />

Voller Zuschuss des RV-Trägers zur Rentenversicherung (bis 30.06.1996, Artikel<br />

48 <strong>Pflege</strong>VG beachten, danach Regelung entsprechend Artikel 5 Nr. 8 <strong>Pflege</strong>VG<br />

= § 106a SGB VI). Weiterhin Versicherungspflicht des Beamten in <strong>der</strong><br />

privaten <strong>Pflege</strong>versicherung?<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

Leistungsansprüche aus <strong>der</strong> SPV?<br />

Ja:_________ Nein:____X____<br />

Ausgangsfall 4 (Kin<strong>der</strong> mit Einkommen):<br />

I. Beamter, freiwilliges Mitglied in <strong>der</strong> GKV und Kind mit regelmäßigen Arbeitseinkommen<br />

(z.B. Ausbildungsvergütung) über 1/7 <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße nach<br />

§ 18 SGB IV (Anm.: Bezugsgröße West 580,-- DM, Bezugsgröße Ost: 470,-- DM).<br />

Ist das Kind Person nach § 28 Abs. 2 SGB XI?<br />

5


Ja:_________ Nein:_____X___<br />

Für das Kind keine Familienversicherung nach § 25 Abs. 2 SGB XI?<br />

Ja:____X____ keine Familienvers. Nein:_________<br />

Versicherungspflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI?<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

Ausgangsfall 5 (Beamter im Erziehungsurlaub, § 5 ErzUrlV: J-N):<br />

J. Beamter, freiwilliges Mitglied in <strong>der</strong> GKV, befindet sich im Erziehungsurlaub<br />

(daneben keine Berufstätigkeit).<br />

Gilt § 20 Abs. 3 SGB XI?<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

Person des § 28 Abs. 2 SGB XI?<br />

Ja:____X____ Nein:_________ (dabei wird Beihilfeberechtigung<br />

unterstellt)<br />

Ruht Beitragspflicht des Beamten nach § 56 Abs. 3 SGB XI?<br />

Ja:____X____ Nein:_________ wenn keine sonstigen<br />

beitragspflichtigen Einnahmen<br />

vorhanden sind<br />

6


K. Beamter, freiwilliges Mitglied in <strong>der</strong> GKV, befindet sich im Erziehungsurlaub und ist<br />

in einer daneben ausgeübten Beschäftigung als Nicht-Beamter pflichtversichertes<br />

Mitglied in <strong>der</strong> GKV<br />

a) Versicherungspflicht in <strong>der</strong> SPV nach § 20 Abs. 1 SGB XI?<br />

Ja:_________ Nein:_____X___ aber nach § 20 Abs. 3<br />

SGB XI, Begr.: § 6<br />

Abs. 3 SGB V i. V. m.<br />

§ 20 Abs. 1 Satz 1<br />

SGB X<br />

Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?<br />

Ja:_________ Nein:_____X___<br />

Versicherungspflicht in <strong>der</strong> SPV nach § 20 Abs. 3 SGB XI?<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

b) Kommt § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI zur Anwendung?<br />

Ja:____X____ Nein:_________ auch hier Beihilfeberechtigung<br />

unterstellt<br />

L. Beamter, freiwilliges Mitglied in <strong>der</strong> GKV, befindet sich im Erziehungsurlaub und übt<br />

daneben eine Teilzeitbeschäftigung (die Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen Arbeitszeit) als<br />

Beamter aus.<br />

Fall des § 28 Abs. 2 SGB XI?<br />

Ja:____X____ Nein:_________ wenn Beihilfeberechtigung<br />

besteht<br />

M. Beamter, privat krankenversichert, befindet sich im Erziehungsurlaub (ohne sonstige<br />

Beschäftigung)<br />

Keine entsprechende Regelung wie in § 56 Abs. 3 SGB XI bei <strong>der</strong> PPV vorgesehen.<br />

Beamter leistet beihilfekonforme Beiträge zur PPV ungeachtet des Erziehungsurlaubs.<br />

Versicherungspflicht nach § 23 SGB XI?<br />

7


Ja:_____X___ Nein:_________ wenn Beihilfeberechtigung<br />

besteht<br />

Ruhen <strong>der</strong> Beitragspflicht (analog § 56 Abs. 3 SGB XI)?<br />

Ja:_________ Nein:____X____<br />

N. Beamter, privat versichert, befindet sich im Erziehungsurlaub und übt daneben eine<br />

sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus.<br />

Greift § 28 Abs. 2 SGB XI?<br />

Ja:____X____ Nein:_________<br />

Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI?<br />

Ja:_________ Nein:____X____<br />

Gilt § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI?<br />

Ja:_________ Nein:_____X___<br />

Kann Beamter gemäß § 27 SGB XI kündigen?<br />

Ja:_________ Nein:_____X___<br />

Wahlrecht zwischen § 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 23 SGB XI?<br />

Ja:_________ Nein:____X____<br />

8


Anlage 5 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen<br />

Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG vom 01.07.2008<br />

<strong>AOK</strong>-<strong>Bundesverband</strong>, <strong>Bonn</strong><br />

<strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> Betriebskrankenkassen, Essen<br />

IKK-<strong>Bundesverband</strong>, Bergisch Gladbach<br />

See-<strong>Pflege</strong>kasse, Hamburg<br />

<strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel<br />

Knappschaft, Bochum<br />

Verband <strong>der</strong> Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg<br />

AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg<br />

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), <strong>Bonn</strong><br />

______________________________________________________________________<br />

Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung bei Auslandsaufenthalt<br />

vom 13.09.2006<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 05.03.1998 – Rechtssache C-160/96 –<br />

entschieden, dass <strong>Pflege</strong>geld eine Geldleistung bei Krankheit darstellt. Insofern ist das <strong>Pflege</strong>geld<br />

aus <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung auch bei einem Aufenthalt in an<strong>der</strong>en Staaten des EWR zu<br />

leisten. Darüber hinaus kommt seit dem In-Kraft-Treten des sog. Sektoralabkommens zwischen<br />

<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und <strong>der</strong> schweizerischen Eidgenossenschaft seit dem<br />

01.06.2002 die Zahlung von <strong>Pflege</strong>geld in die Schweiz in Betracht.<br />

Die Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung<br />

– Ausland kommentieren in diesem Rundschreiben die für die <strong>Pflege</strong>kassen maßgebende<br />

Umsetzung des EuGH-Urteils vom 05.03.1998. Die Erläuterungen ersetzen die Rundschreiben<br />

Nr. 18, 22 und 38/1998 <strong>der</strong> Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, das<br />

Gemeinsame Rundschreiben zu Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung bei Auslandsaufenthalt vom<br />

06.09.2005 und ergänzen das Gemeinsame Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG vom 10.10.2002.


1. Ausgangslage<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1.1 Ruhen <strong>der</strong> Leistungsansprüche (§ 34 SGB XI)<br />

1.2 EuGH-Urteil vom 5.3.1998 (Rs. C-160/96 Molenaar)<br />

2. Leistungsansprüche bei Aufenthalt in an<strong>der</strong>en Staaten<br />

2.1 Leistungsansprüche bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs<br />

Wochen<br />

2.2 Leistungsansprüche bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von mehr als<br />

sechs Wochen<br />

2.2.1 Allgemeines<br />

2.2.2 Anwendungsbereich <strong>der</strong> EWGV 1408/71<br />

2.2.2.1 Gebietlicher Geltungsbereich<br />

2.2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich<br />

2.2.2.3 Ausgestaltung des Leistungsanspruchs<br />

2.2.3 Aufenthalt außerhalb <strong>der</strong> EWR-Staaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz (Abkommens- bzw.<br />

Nichtvertragsstaaten)<br />

2.3 Leistungsansprüche bei Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in an<strong>der</strong>en<br />

EWR-Staaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz<br />

2.4 Leistungsansprüche bei Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb<br />

<strong>der</strong> EWR-Staaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz (Abkommens- bzw. Nichtvertragsstaaten)<br />

3. Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht<br />

3.1 Allgemeines<br />

3.2 Anwendung <strong>der</strong> Ruhensvorschrift<br />

3.3 Sozialhilfeleistungen<br />

2


4. Antrags- und Feststellungsverfahren<br />

4.1 Antragstellung<br />

4.2 Begutachtung zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

4.3 Beratungseinsatz<br />

5. Rentenversicherungspflicht für <strong>Pflege</strong>personen in an<strong>der</strong>en EWR-Staaten o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Schweiz<br />

6. Leistungsaushilfe in Deutschland<br />

6.1 Allgemeines<br />

6.2 Umfang des Leistungsanspruchs<br />

6.3 Buchung <strong>der</strong> Aushilfeleistungen<br />

6.4 Kostenabrechnung<br />

7. Rheinschiffer-Übereinkommen<br />

Anlage 1 Übersichten über Leistungen nach ausländischen Rechtsvorschriften sowie <strong>der</strong>en<br />

Auswirkungen auf das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI<br />

Anlage 2 Formulare für den Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3<br />

SGB XI bei Aufenthalt in an<strong>der</strong>en Staaten des EWR<br />

Anlage 3 Übersicht über die Abrechnungsarten für Leistungen bei <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit bei<br />

Leistungsaushilfe in Deutschland<br />

3


1. Ausgangslage<br />

1.1 Ruhen <strong>der</strong> Leistungsansprüche (§ 34 SGB XI)<br />

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange sich <strong>der</strong> Versicherte im Ausland aufhält. Bei<br />

vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalen<strong>der</strong>jahr ist das <strong>Pflege</strong>geld<br />

nach § 37 SGB XI o<strong>der</strong> das anteilige <strong>Pflege</strong>geld nach § 38 SGB XI weiter zu gewähren.<br />

Für die <strong>Pflege</strong>sachleistungen gilt dies nur, soweit die <strong>Pflege</strong>kraft, die ansonsten die <strong>Pflege</strong>sachleistung<br />

erbringt, den <strong>Pflege</strong>bedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet.<br />

(2) Nach <strong>der</strong> genannten Vorschrift ruht <strong>der</strong> Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI daher,<br />

solange sich Versicherte im Ausland nicht nur vorübergehend aufhalten. Dies gilt ungeachtet<br />

dessen, ob sie bei Beginn des Auslandsaufenthaltes bereits pflegebedürftig waren o<strong>der</strong> während<br />

eines dortigen Aufenthalts pflegebedürftig werden.<br />

1.2 EuGH-Urteil vom 5.3.1998 (Rs. C-160/96 Molenaar)<br />

(1) Der EuGH hat am 5.3.1998 in <strong>der</strong> Rechtssache C-160/96 (Molenaar) bestätigt, dass es<br />

nicht gegen Artikel 6 und Artikel 48 Abs. 2 des EU-Vertrages verstößt, wenn ein Mitgliedsstaat<br />

Personen, die in seinem Gebiet arbeiten, jedoch in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat wohnen, zu<br />

Beiträgen zu einem System <strong>der</strong> sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

heranzieht. Ist daher aufgrund <strong>der</strong> Koordinierungsregelungen des Gemeinschaftsrechts<br />

deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden, sind bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen des<br />

§ 20 SGB XI Beiträge zur sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung zu entrichten.<br />

(2) Wie <strong>der</strong> EuGH in seinem Urteil festgestellt hat, handelt es sich beim <strong>Pflege</strong>geld nach dem<br />

SGB XI um eine Geldleistung im Sinne <strong>der</strong> Verordnungen (EWG) über soziale Sicherheit. Damit<br />

kommt für Versicherte deutscher <strong>Pflege</strong>kassen, die sich in einem an<strong>der</strong>en EWR-Staat o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Schweiz aufhalten, <strong>der</strong> Export von <strong>Pflege</strong>geld in Betracht (vgl. Artikel 19, Artikel 25, Artikel 28<br />

VO (EWG) Nr. 1408/71 - EWGV 1408/71 -).<br />

(3) Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem in Frankreich wohnende und in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland erwerbstätige sowie krankenversicherte Arbeitnehmer nie<strong>der</strong>ländischer<br />

Staatsangehörigkeit sich gegen die Heranziehung zur Versicherungs- und Beitragspflicht<br />

in <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung wandten, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hatten, dass<br />

die Leistungsgewährung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI grundsätzlich vom Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Inland abhängig ist.<br />

(4) Betroffen von <strong>der</strong> Entscheidung des EuGH sind insbeson<strong>der</strong>e folgende Personenkreise<br />

- Grenzgänger, die in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland in einem sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnis stehen. Diese unterliegen, wenn die Beschäftigung ausschließlich<br />

in Deutschland ausgeübt wird, den deutschen Rechtsvorschriften (Artikel 13<br />

Abs. 2 Buchstabe a EWGV 1408/71). Wird das Beschäftigungsverhältnis zum Teil auch<br />

im Wohnstaat ausgeübt, unterliegt <strong>der</strong> Arbeitnehmer grundsätzlich den Bestimmungen<br />

des Wohnstaates (Artikel 14 Ziff. 2 Buchstabe b EWGV 1408/71).<br />

- Rentner mit Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in einem an<strong>der</strong>en EWR-Staat o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Schweiz. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllt<br />

werden und im Wohnstaat ein an<strong>der</strong>weitiger Krankenversicherungsschutz aufgrund<br />

<strong>der</strong> Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. einer selbständigen Er-<br />

4


werbstätigkeit o<strong>der</strong> eines Rentenbezugs nicht besteht (Artikel 28 Abs. 1, 28a und 34 Abs.<br />

2 EWGV 1408/71).<br />

- Angehörige, die mit o<strong>der</strong> ohne den Versicherten im an<strong>der</strong>en EWR-Staat o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Schweiz leben und zu Lasten <strong>der</strong> deutschen Krankenkassen im Rahmen <strong>der</strong> Sachleistungsaushilfe<br />

vom Träger des Wohnorts betreut werden, wenn für sie im Wohnstaat keine<br />

Vorrangversicherung besteht.<br />

(5) Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Leistungsansprüche sind folgende Grundsätze zu beachten:<br />

Nach <strong>der</strong> EWGV 1408/71 erhält ein Versicherter, <strong>der</strong> im Gebiet eines an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaates<br />

als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates<br />

für den Leistungsanspruch erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen erfüllt,<br />

a) Geldleistungen, vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften;<br />

b) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers, bei dem das Mitgliedschaftsverhältnis<br />

besteht, vom Träger des Wohnorts (aushelfen<strong>der</strong> Träger) nach den für diesen geltenden<br />

Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem Träger versichert wäre.<br />

(6) Daher ist zu unterscheiden, ob <strong>der</strong> Versicherte im EU-rechtlichen Sinne eine Geldleistung<br />

o<strong>der</strong> eine Sachleistung beansprucht.<br />

a) Als Geldleistung ist das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI zu verstehen. Voraussetzung für die<br />

Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes ist, dass die <strong>Pflege</strong> selbst sichergestellt wird bzw. werden kann.<br />

Bei Aufenthalt des <strong>Pflege</strong>bedürftigen in einer stationären <strong>Pflege</strong>einrichtung im Ausland ist<br />

davon auszugehen, dass die <strong>Pflege</strong> selbst sichergestellt wird. Insofern kommt die Zahlung<br />

des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 37 SGB XI auch in diesen Fällen in Betracht.<br />

b) Zur Sachleistung gehören Leistungen, die zur Sicherstellung <strong>der</strong> häuslichen o<strong>der</strong> stationären<br />

<strong>Pflege</strong> des Versicherten o<strong>der</strong> den Kauf von <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln bestimmt sind. Dazu<br />

zählen auch die Verhin<strong>der</strong>ungspflege nach § 39 SGB XI und die Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden<br />

Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Sachleistungen erhält <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,<br />

als ob er bei diesem versichert wäre. Die entsprechenden Kosten trägt zunächst<br />

<strong>der</strong> Träger des Wohnorts, <strong>der</strong> sie dem zuständigen Träger in Rechnung stellt. Sieht das<br />

Recht des Aufenthaltsstaates solche Leistungen nicht vor, können Sachleistungen nicht in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

2. Leistungsansprüche bei Aufenthalt in an<strong>der</strong>en Staaten<br />

2.1 Leistungsansprüche bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu<br />

sechs Wochen<br />

(1) Grundsätzlich werden die Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung solange gewährt,<br />

wie sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige innerhalb des Hoheitsgebiets <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

aufhält. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI werden allerdings die Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalen<strong>der</strong>jahr weitergewährt.<br />

Für diese Zeit kann <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> bei Begleitung durch eine <strong>Pflege</strong>kraft, die in einem<br />

Vertragsverhältnis mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse nach § 77 SGB XI steht, o<strong>der</strong> durch eine <strong>Pflege</strong>kraft<br />

eines zugelassenen <strong>Pflege</strong>dienstes nach § 72 SGB XI, auch die <strong>Pflege</strong>sachleistung beansprucht<br />

werden. Dies gilt auch bei <strong>der</strong> Kombinationsleistung.<br />

5


(2) Der Leistungsanspruch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von längstens sechs<br />

Wochen entsteht mit jedem Kalen<strong>der</strong>jahr neu. Hieraus folgt, dass<br />

- ein am 31. Dezember eines Jahres bestehen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> an diesem Tag enden<strong>der</strong><br />

- ein vor dem 31. Dezember eines Jahres abgelaufener<br />

Leistungsanspruch bei Vorliegen <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen ab dem 1. Januar des Folgejahres<br />

für sechs Wochen weiterbesteht o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong> auflebt.<br />

(3) Die o. a. Leistungsansprüche bestehen unabhängig davon, ob sich <strong>der</strong> Versicherte in einem<br />

EWR- bzw. Abkommens- o<strong>der</strong> Nichtvertragsstaat aufhält.<br />

2.2 Leistungsansprüche bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von mehr als<br />

sechs Wochen<br />

2.2.1 Allgemeines<br />

Geht <strong>der</strong> vorübergehende Auslandsaufenthalt über die Dauer von sechs Wochen hinaus,<br />

kommt ein Leistungsanspruch nur in Betracht, wenn dies durch über- o<strong>der</strong> zwischenstaatliche<br />

Regelungen bestimmt wird. Das ist bei Anwendung <strong>der</strong> EWGV 1408/71 und des Rheinschiffer-<br />

Übereinkommens <strong>der</strong> Fall.<br />

2.2.2 Anwendungsbereich <strong>der</strong> EWGV 1408/71<br />

2.2.2.1 Gebietlicher Geltungsbereich<br />

Die EWGV gilt für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Hierzu gehören neben den<br />

Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union (Belgien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland,<br />

Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,<br />

Nie<strong>der</strong>lande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien,<br />

Ungarn und Zypern) auch Island, Liechtenstein und Norwegen. Außerdem finden seit<br />

dem 01.06.2002 die EWGV auch im Verhältnis zur Schweiz Anwendung. Nähere Einzelheiten<br />

zum gebietlichen Geltungsbereich (z. B. überseeische Departements einzelner Län<strong>der</strong>) können<br />

dem Leitfaden "Leistungsaushilfe nach EG- und Abkommensrecht" <strong>der</strong> DVKA entnommen werden.<br />

2.2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich<br />

Seit dem 01.06.2003 ist die EWGV ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit anzuwenden.<br />

Lediglich im Verhältnis zu Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen und <strong>der</strong> Schweiz gilt dies<br />

nicht. Bei diesen Staaten muss die betreffende Person Staatsangehöriger eines EWR-Staates,<br />

Schweizer, Flüchtling o<strong>der</strong> Staatenlos sein. Familienangehörige o<strong>der</strong> Hinterbliebene <strong>der</strong> genannten<br />

Personen fallen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unter den persönlichen Geltungsbereich<br />

<strong>der</strong> EWGV 1408/71.<br />

2.2.2.3 Ausgestaltung des Leistungsanspruchs<br />

6


(1) Bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> EWGV kann das <strong>Pflege</strong>geld auch bei einem über sechs Wochen<br />

hinaus gehenden Aufenthalt im EWR-Ausland bzw. in <strong>der</strong> Schweiz weiter gezahlt werden. Die<br />

Anspruchsvoraussetzungen, Zahlungsweise und die Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes bleiben unverän<strong>der</strong>t<br />

(vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen zu den<br />

leistungsrechtlichen Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG vom 10.10.2002 zu § 37 SGB XI Ziffer 2). Ein<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld aus dem Aufenthaltsstaat besteht nicht, da Geldleistungen nach den<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> EWGV vom zuständigen Träger, also <strong>der</strong> deutschen <strong>Pflege</strong>kasse, zu zahlen<br />

sind.<br />

(2) Gleichwohl kann ein Anspruch auch auf <strong>Pflege</strong>sachleistungen in Betracht kommen, wenn<br />

sie nach dem Recht des Aufenthaltsstaates (wie z. B. den Nie<strong>der</strong>landen) vorgesehen sind. In<br />

diesem Falle besteht – ungeachtet <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Sachleistungen – allerdings kein Anspruch<br />

mehr auf das <strong>Pflege</strong>geld <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung, da die den Leistungsanspruch bei<br />

Auslandsaufenthalt regelnden Bestimmungen <strong>der</strong> EWGV klar zwischen dem Anspruch auf<br />

Sach- und Geldleistungen unterscheiden. Eine Kombination von Leistungen im Sinne des § 38<br />

SGB XI ist nach <strong>der</strong> EWGV nicht vorgesehen.<br />

(3) Nicht nur bei vorangegangener Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes muss sich <strong>der</strong> Versicherte entscheiden,<br />

ob er weiterhin <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die Sachleistung aus dem Wohnstaat beanspruchen<br />

will. Hat <strong>der</strong> Versicherte vor dem Auslandsaufenthalt Sachleistungen nach § 36 SGB XI erhalten<br />

o<strong>der</strong> die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI in Anspruch genommen, muss er sich ebenfalls<br />

entscheiden, ob die nach dem SGB XI vorgesehenen Leistungen auf die Geldleistung umgestellt<br />

werden sollen, die dann auch über den in § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI genannten Zeitraum<br />

hinaus weiter gezahlt werden kann, o<strong>der</strong> ob er die <strong>Pflege</strong>sachleistung des Aufenthaltsstaates in<br />

Anspruch nehmen will. Im letzteren Falle werden die nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates<br />

erbrachten Leistungen mit <strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse abgerechnet. Diese Regelung<br />

entspricht <strong>der</strong> Intention <strong>der</strong> Ruhensvorschrift des § 34 SGB XI, wonach Doppelleistungen<br />

ausgeschlossen werden sollen.<br />

(4) Aus Anlage 1 können Informationen über Leistungen entnommen werden, die nach den<br />

Rechtsvorschriften an<strong>der</strong>er Staaten vorgesehen sind.<br />

2.2.3 Aufenthalt außerhalb <strong>der</strong> EWR-Staaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz (Abkommens- bzw.<br />

Nichtvertragsstaaten)<br />

Bei einem Aufenthalt in Abkommens- o<strong>der</strong> Nichtvertragsstaaten hat die Rechtsprechung des<br />

EuGH keine Auswirkungen. Dies bedeutet, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bei<br />

einem Aufenthalt des <strong>Pflege</strong>bedürftigen in diesen Staaten ausschließlich innerstaatliches Recht<br />

anzuwenden ist. Demzufolge besteht ein Leistungsanspruch bei vorübergehendem Aufenthalt in<br />

diesen Staaten nur im Rahmen <strong>der</strong> zeitlichen Grenzen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.<br />

2.3 Leistungsansprüche bei Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in an<strong>der</strong>en<br />

EWR-Staaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz<br />

(1) Auch bei Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in an<strong>der</strong>en EWR-Staaten o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Schweiz kommt die Zahlung von <strong>Pflege</strong>geld in Betracht. Für diese Fälle sind die vom EuGH mit<br />

Urteil vom 17. Februar 1977 (Rechtssache 76/76) aufgestellten Grundsätze zu beachten. Danach<br />

besteht <strong>der</strong> Wohnort in dem Staat, in dem <strong>der</strong> gewöhnliche Mittelpunkt <strong>der</strong> Interessen des<br />

Versicherten liegt. Abzustellen ist jeweils auf die Umstände des Einzelfalles. Maßgebende Kriterien<br />

sind die Dauer und die Kontinuität des bisherigen Wohnortes, die Dauer und <strong>der</strong> Zweck des<br />

beabsichtigten Aufenthaltes im an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat sowie die Absichten des Versicherten,<br />

die die Zeit nach dem Aufenthalt im an<strong>der</strong>en Staat betreffen.<br />

7


(2) Hat die Krankenkasse eine <strong>der</strong> folgenden Anspruchsbescheinigungen ausgestellt, damit<br />

<strong>der</strong> Versicherte Sachleistungen bei Krankheit in einem an<strong>der</strong>en EWR-Staat o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Schweiz<br />

in Anspruch nehmen kann, ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt im an<strong>der</strong>en EWR-Staat bzw.<br />

in <strong>der</strong> Schweiz auszugehen.<br />

1. Vordruck E 106: Grenzgänger und <strong>der</strong>en Familienangehörige<br />

2. Vordruck E 109: Familienangehörige von Arbeitnehmern, die ohne den Arbeitnehmer<br />

in einem an<strong>der</strong>en EWR-Staat bzw. <strong>der</strong> Schweiz wohnen<br />

3. Vordruck E 120: Rentenantragsteller und <strong>der</strong>en Familienangehörige<br />

4. Vordruck E 121: Rentner und <strong>der</strong>en Familienangehörige<br />

5. Vordruck E 121: Familienangehörige von Rentnern, die ohne den Rentner in einem<br />

an<strong>der</strong>en EWR-Staat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz wohnen<br />

(3) Der Kreis <strong>der</strong> anspruchsberechtigten Angehörigen richtet sich hinsichtlich des Sachleistungsanspruchs<br />

nach dem Recht des ausländischen Trägers. Bei <strong>der</strong> Zahlung von <strong>Pflege</strong>geld<br />

ist <strong>der</strong> Anspruch allerdings davon abhängig, dass es sich um familienversicherte Angehörige i.<br />

S. d. § 25 SGB XI handelt.<br />

(4) Aufgrund dieser Anspruchsbescheinigungen können die nach dem Recht des Wohnstaates<br />

vorgesehenen Sachleistungen beansprucht werden. Dies gilt auch für ggf. vorgesehene<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistungen. Entsprechend den Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt von<br />

über sechs Wochen (Ziffer 2.2.2.3) muss sich <strong>der</strong> Versicherte auch hier entscheiden, ob er die<br />

Sachleistungen nach dem Recht des Wohnstaats o<strong>der</strong> das <strong>Pflege</strong>geld nach dem SGB XI von<br />

<strong>der</strong> deutschen <strong>Pflege</strong>kasse in Anspruch nehmen will. Entscheidet sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige aber<br />

für die Inanspruchnahme des <strong>Pflege</strong>geldes aus <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung, dürfen – um<br />

Doppelleistungen auszuschließen – Sachleistungen im Wohnstaat nicht in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

(5) Die <strong>Pflege</strong>kasse hat in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>geldbezieher<br />

die Voraussetzungen für den weiteren Leistungsbezug erfüllt. Hierbei ist u. a. festzustellen,<br />

ob <strong>der</strong> Versicherte Leistungen nach ausländischem Recht bezieht, die Auswirkungen auf die<br />

<strong>Pflege</strong>geldzahlung haben. Auf diese Prüfung kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil<br />

sich Mitteilungen ausländischer Träger über erbrachte Leistungen grundsätzlich nicht auf Leistungen<br />

bei <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit beziehen.<br />

(6) Aus Anlage 1 können Informationen über Leistungen entnommen werden, die nach den<br />

Rechtsvorschriften an<strong>der</strong>er Staaten vorgesehen sind.<br />

2.4 Leistungsansprüche bei Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb <strong>der</strong><br />

EWR-Staaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz (Abkommens- bzw. Nichtvertragsstaaten)<br />

(1) Bei einem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Abkommens- bzw. Nichtvertragsstaaten<br />

kommen Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass<br />

bei einem Leistungsbezieher, <strong>der</strong> seinen Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in einen solchen<br />

Staat verlegt, die Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung einzustellen sind. Darüber<br />

hinaus ist zu beachten, dass das Mitgliedschaftsverhältnis zur sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung ebenfalls<br />

zu beenden ist. Dies ist selbst dann <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Wohnort o<strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthalt<br />

in einen Abkommensstaat verlegt wird und aufgrund <strong>der</strong> Bestimmungen des bilateralen<br />

8


Sozialversicherungsabkommens die Krankenversicherung in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

aufrecht erhalten bleibt. Das Ende des Leistungsanspruchs orientiert sich am Ende <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

in <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung. Hierfür kommen zwei Zeitpunkte in Betracht:<br />

- mit dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Krankenversicherung: Dieser<br />

Regelung kommt insbeson<strong>der</strong>e dann Bedeutung zu, wenn ein Doppelrentner seinen<br />

Wohnort verlegt.<br />

Beispiel: Eine Person bezieht sowohl deutsche als auch türkische Rente. Aufgrund <strong>der</strong><br />

deutschen Rente besteht Versicherungspflicht in <strong>der</strong> KVdR. Am 15.06. verlegt die Person<br />

ihren Wohnort in die Türkei.<br />

Lösung: Nach Artikel 14 Abs. 6 des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit<br />

ist die Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Krankenversicherung bis zum Ende des Monats <strong>der</strong><br />

Wohnortverlegung in die Türkei weiterzuführen. Gemäß dem Grundsatz "<strong>Pflege</strong>versicherung<br />

folgt Krankenversicherung" ist auch die Mitgliedschaft in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung bis<br />

zum 30.06. fortzuführen. Leistungsansprüche sind ebenfalls noch bis zu diesem Zeitpunkt<br />

realisierbar.<br />

- mit dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Verlegung des Wohnorts bzw. gewöhnlichen Aufenthalts: Diese<br />

Regelung kommt dann in Betracht, wenn die Versicherung in <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

auch nach diesem Zeitpunkt weiter besteht.<br />

Beispiel: Eine Person, die nur deutsche Rente bezieht, verlegt ihren Wohnort am 03.07. in<br />

die Türkei. Aufgrund dieser Rente besteht Versicherungspflicht in <strong>der</strong> KVdR.<br />

Lösung: Da die Mitgliedschaft in <strong>der</strong> deutschen Krankenversicherung aufgrund des<br />

deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit fortbesteht, endet die Mitgliedschaft<br />

in <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung mit Verlegung des Wohnsitzes in die Türkei (§ 3<br />

Nr. 2 SGB IV). Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung dürfen in diesem Fall über den 03.07.<br />

hinaus nicht mehr erbracht werden.<br />

3. Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht<br />

3.1 Allgemeines<br />

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI ruht <strong>der</strong> Anspruch auf das <strong>Pflege</strong>geld, soweit Versicherte bestimmte<br />

"Entschädigungsleistungen" beziehen. Das gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen<br />

aus dem Ausland o<strong>der</strong> von einer zwischen- o<strong>der</strong> überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.<br />

Nach übereinstimmen<strong>der</strong> Auffassung <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und des Bundesministeriums<br />

für Gesundheit ist diese Regelung generell in Bezug auf Leistungen anzuwenden,<br />

die in einem an<strong>der</strong>en EWR-Staat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz bezogen werden.<br />

3.2 Anwendung <strong>der</strong> Ruhensvorschrift<br />

(1) Voraussetzung für die Anwendung des § 34 SGB XI ist das Vorliegen von zwei eigenständigen<br />

Leistungsansprüchen. Dies kann sowohl eine Geldleistung als auch eine Sachleistung,<br />

die nicht aufgrund einer Anspruchsbescheinigung einer deutschen Kasse gewährt wird, betreffen.<br />

Die Ansprüche aus dem Ausland müssen sich auf Leistungen beziehen, die mit denen <strong>der</strong><br />

deutschen <strong>Pflege</strong>versicherung vergleichbar sind. Dies bedeutet zunächst, dass es sich um Leistungen<br />

bei <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit handeln muss. Es ist jedoch nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Anspruch<br />

aus einer ausländischen <strong>Pflege</strong>versicherung resultiert, son<strong>der</strong>n es kommen auch Leistungen<br />

9


aus an<strong>der</strong>en Versicherungszweigen in Betracht. Für die Vergleichbarkeit ist es unerheblich, unter<br />

welcher Bezeichnung die Leistung erbracht wird. Entscheidend ist vielmehr <strong>der</strong>en Zweck.<br />

(2) Aus Anlage 1 können Informationen über Leistungen entnommen werden, die nach den<br />

Rechtsvorschriften an<strong>der</strong>er Staaten vorgesehen sind. Sieht das Recht des ausländischen Trägers<br />

keine Kürzung bzw. Ruhensvorschrift vor, wird die ausländische Leistung in voller Höhe auf<br />

das deutsche <strong>Pflege</strong>geld angerechnet.<br />

Beispiel<br />

Eine in Deutschland kranken- und pflegeversicherte Person bezieht auch eine belgische Invalidenrente in Höhe von 511,00<br />

EUR und dazu einen Zuschlag wegen <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit in Höhe von 255,00 EUR. Es liegt <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit im Sinne<br />

des SGB XI vor (<strong>Pflege</strong>stufe II).<br />

Das belgische Recht sieht keine Anrechnung <strong>der</strong> deutschen Leistung vor.<br />

Lösung: Es bestehen zwei eigenständige Leistungsansprüche<br />

Deutsches <strong>Pflege</strong>geld,<br />

auf das dem Grunde nach Anspruch besteht<br />

abzüglich des belgischen Zuschlages wegen <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

10<br />

410,00 EUR<br />

255,00 EUR<br />

Zahlbetrag des deutschen <strong>Pflege</strong>geldes 155,00 EUR<br />

Insgesamt erhält <strong>der</strong> Versicherte 410,00 EUR. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI beträgt 155,00 EUR <strong>der</strong> belgische Träger<br />

zahlt <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 255,00 EUR.<br />

(3) Sehen sowohl das deutsche Recht als auch das Recht des ausländischen Trägers Kürzungs- bzw. Ruhensvorschriften vor,<br />

ergibt sich die gegenseitige Anrechnung <strong>der</strong> jeweiligen Leistungen aus Artikel 12 EWGV 1408/71 und Artikel 7 EWGV 574/72.


Beispiel<br />

Eine in Deutschland kranken- und pflegeversicherte Person wohnt in Griechenland. Dort besteht nach griechischem Recht<br />

ein Anspruch auf eine Son<strong>der</strong>leistung für Paraplegiker in Höhe von 363,00 EUR. Es liegt <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit im Sinne des<br />

SGB XI vor (<strong>Pflege</strong>stufe III).<br />

Lösung: Es bestehen zwei eigenständige Leistungsansprüche. Da auch das griechische Recht eine Kürzungsvorschrift vorsieht,<br />

ergeben sich unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Artikel 12 EWGV 1408/71 und 7 EWGV 574/72 im Einzelnen folgende Ansprüche:<br />

Deutsches <strong>Pflege</strong>geld,<br />

auf das dem Grunde nach Anspruch besteht<br />

abzüglich <strong>der</strong> Hälfte des griechischen <strong>Pflege</strong>geldes (363,00 EUR : 2)<br />

11<br />

665,00 EUR<br />

181,50 EUR<br />

Zahlbetrag des deutschen <strong>Pflege</strong>geldes 483,50 EUR<br />

Griechische Son<strong>der</strong>leistung,<br />

auf die dem Grunde nach Anspruch besteht<br />

abzüglich <strong>der</strong> Hälfte des deutschen <strong>Pflege</strong>geldes, jedoch maximal die<br />

Hälfte <strong>der</strong> niedrigeren Leistung (363,00 EUR : 2)<br />

363,00 EUR<br />

181,50 EUR<br />

Zahlbetrag <strong>der</strong> griechischen Son<strong>der</strong>leistung 181,50 EUR


Insgesamt erhält <strong>der</strong> Versicherte die höhere Leistung von 665,00 EUR. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI beträgt 483,50<br />

EUR <strong>der</strong> griechische Träger zahlt die Son<strong>der</strong>leistung in Höhe von 181,50 EUR.<br />

(4) Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte <strong>der</strong> Träger, <strong>der</strong> die nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI<br />

anzurechnende Leistung gewährt, von <strong>der</strong> Kürzungsabsicht informiert und um Mitteilung gebeten<br />

werden, ob seinerseits ebenfalls Kürzungsregelungen anzuwenden sind.<br />

3.3 Sozialhilfeleistungen<br />

Nach deutschem Recht sind Sozialhilfeleistungen gegenüber den Leistungen nach dem SGB XI<br />

nachrangig. Dies gilt entsprechend für ausländische Sozialhilfeleistungen. Im Zweifel sind entscheidende<br />

Kriterien für eine Sozialhilfeleistung die Abhängigkeit <strong>der</strong> Leistung von einer Bedürftigkeitsprüfung<br />

sowie Nachrangigkeit gegenüber an<strong>der</strong>en Leistungen. Aus Anlage 1 können<br />

Informationen über Sozialhilfeleistungen entnommen werden, die nach den Rechtsvorschriften<br />

an<strong>der</strong>er Staaten vorgesehen sind.<br />

4. Antrags- und Feststellungsverfahren<br />

4.1 Antragstellung<br />

Die Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes ist von einer Antragstellung abhängig, die jedoch nicht an eine<br />

spezielle Form gebunden ist (vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>kassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG vom 10.10.2002 zu § 33<br />

SGB XI Ziffer 1). Wird <strong>der</strong> Antrag bei einer Behörde, einem Träger o<strong>der</strong> einem Gericht eines<br />

an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaates als des zuständigen Staates eingereicht, leitet diese Stelle unverzüglich<br />

den Antrag an den zuständigen Träger weiter. Der Tag, an dem <strong>der</strong> Antrag bei dieser zunächst<br />

eingeht, gilt als Tag des Eingangs bei dem zuständigen Träger. Diesem Zeitpunkt kann<br />

insofern Bedeutung zukommen, als das <strong>Pflege</strong>geld ab Antragstellung gewährt wird, frühestens<br />

jedoch ab dem Zeitpunkt des Vorliegens <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen.<br />

4.2 Begutachtung zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

(1) Für die Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und die Durchführung <strong>der</strong> Begutachtung gelten<br />

die gleichen Grundsätze und Maßstäbe wie im Inland. Die Begutachtungs-Richtlinien finden<br />

Anwendung.<br />

(2) Soweit die Begutachtung zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit (vgl. § 18 SGB XI) nicht<br />

bereits vor dem Aufenthalt in einem an<strong>der</strong>en EWR-Staat bzw. <strong>der</strong> Schweiz erfolgte, ist diese in<br />

dem jeweiligen Aufenthalts-Staat durchzuführen. Zur Organisation <strong>der</strong> Begutachtung durch den<br />

Medizinischen Dienst gilt folgendes Verfahren:<br />

- Um die unterschiedlichen Gegebenheiten <strong>der</strong> EWR-Staaten bzw. <strong>der</strong> Schweiz in<br />

<strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> Begutachtung jeweils angemessen berücksichtigen zu können,<br />

ist die Verantwortung für die Organisation und Durchführung <strong>der</strong> Begutachtung<br />

von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit in den Staaten des EWR und <strong>der</strong> Schweiz an jeweils<br />

einen "Partner-MDK" übertragen worden.<br />

- Der Begutachtungsauftrag wird von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse dem Ansprechpartner "Ausland"<br />

des für sie zuständigen MDK übermittelt. Dieser dokumentiert den Auftragseingang<br />

und leitet den Auftrag an den für das jeweilige Land zuständigen MDK<br />

12


weiter. Dieser MDK bzw. ein vor Ort ansässiger Gutachter vereinbart den Hausbesuchstermin,<br />

bestätigt diesen in schriftlicher Form und führt den Hausbesuch<br />

durch.<br />

- Danach wird das <strong>Pflege</strong>gutachten durch den MDK erstellt und direkt an die auftraggebende<br />

<strong>Pflege</strong>kasse zurückgeschickt. Gleichzeitig erhält <strong>der</strong> Ansprechpartner "Ausland" des<br />

auftraggebenden MDK eine Erledigungsmeldung.<br />

Ungeachtet <strong>der</strong> unterschiedlichen Organisationsstrukturen bezüglich <strong>der</strong> einzelnen<br />

Staaten des EWR bzw. <strong>der</strong> Schweiz ist <strong>der</strong> für die <strong>Pflege</strong>kasse zuständige MDK immer<br />

Ansprechpartner für die <strong>Pflege</strong>kassen. Insofern sind alle Begutachtungsaufträge an diesen<br />

MDK zu richten.<br />

(3) Angesichts <strong>der</strong> spezifischen Organisation <strong>der</strong> Begutachtung in den einzelnen EWR-<br />

Staaten bzw. <strong>der</strong> Schweiz sollten die Versicherten bzw. <strong>der</strong>en Betreuer über die Erteilung des<br />

Begutachtungsauftrages an den MDK informiert werden. Damit wird gewährleistet, dass <strong>der</strong><br />

Versicherte über den aktuellen Bearbeitungsstand informiert ist und verhin<strong>der</strong>t, dass die Legitimation<br />

des Gutachters bei einem späteren Hausbesuch in Frage gestellt wird.<br />

4.3 Beratungseinsatz<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige, die ausschließlich <strong>Pflege</strong>geld beziehen, sind nach § 37 Abs. 3 SGB XI<br />

verpflichtet, bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I und II mindestens einmal halbjährlich und bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III vierteljährlich einen Beratungseinsatz durch eine Vertragseinrichtung in Anspruch zu nehmen.<br />

Dies gilt entsprechend für Versicherte, die sich in an<strong>der</strong>en Staaten des EWR bzw. <strong>der</strong> Schweiz<br />

aufhalten. Der Beratungseinsatz hat durch einen Arzt o<strong>der</strong> eine <strong>Pflege</strong>fachkraft zu erfolgen. Für<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnort auf Mallorca haben, existieren<br />

daneben Absprachen zur Durchführung von Beratungseinsätzen. Als Anlage 2 sind die für<br />

den Nachweis erfor<strong>der</strong>lichen Formulare beigefügt.<br />

(2) Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist aus praktischen Gründen anzuraten,<br />

den Beratungseinsatz kurz vor dem Auslandsaufenthalt bzw. unmittelbar danach durchzuführen.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass <strong>der</strong> Auslandsaufenthalt bei Versicherten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I und II<br />

nicht länger als 12 Monate und bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III nicht länger als 6 Monate andauert. Die<br />

Fristen <strong>der</strong> Nachweispflicht sind zu beachten (vgl. Gemeinsames Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG vom<br />

10.10.2002 zu § 37 Abs. 3 SGB XI Ziffer 4.5, Abs. 2 ff.).<br />

(3) Die Vergütung des Beratungseinsatzes beträgt in den <strong>Pflege</strong>stufen I und II bis zu 16,00<br />

EUR und in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III bis zu 26,00 EUR. Evtl. Mehrkosten sind vom Versicherten zu<br />

tragen.<br />

(4) Wird <strong>der</strong> Beratungseinsatz nicht nachgewiesen gelten die im Gemeinsamen Rundschreiben<br />

<strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des<br />

<strong>Pflege</strong>VG vom 10.10.2002 zu § 37 Abs. 3 SGB XI, Ziffer 4.5, Abs. 1 aufgezeigten Konsequenzen.<br />

5. Rentenversicherungspflicht für <strong>Pflege</strong>personen in an<strong>der</strong>en EWR-Staaten o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Schweiz<br />

Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI sind Personen in <strong>der</strong> Zeit, in <strong>der</strong> sie einen <strong>Pflege</strong>bedürftigen im<br />

Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden in <strong>der</strong> Woche in seiner<br />

13


häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige <strong>Pflege</strong>personen) versicherungspflichtig,<br />

wenn <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige Anspruch auf Leistungen nachdem SGB XI hat. Nähere Hinweise<br />

zur Umsetzung <strong>der</strong> Versicherungs- und Beitragspflicht sind dem Gemeinsamen Rundschreiben<br />

<strong>der</strong> Spitzenorganisationen <strong>der</strong> Sozialversicherung zur Rentenversicherung <strong>der</strong> nicht erwerbsmäßig<br />

tätigen <strong>Pflege</strong>personen vom 11.02.2004 zu entnehmen. Die Versicherungspflicht nicht<br />

erwerbsmäßig tätiger <strong>Pflege</strong>personen in <strong>der</strong> Rentenversicherung kommt unter den näheren<br />

Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI auch dann zustande, wenn die <strong>Pflege</strong>person<br />

den <strong>Pflege</strong>bedürftigen außerhalb des Gebietes <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb<br />

eines an<strong>der</strong>en EWR-Staates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz pflegt. Für die Prüfung und Umsetzung <strong>der</strong> Versicherungs-<br />

und Beitragspflicht ehrenamtlich <strong>Pflege</strong>n<strong>der</strong> gelten die gleichen Grundsätze und<br />

Maßstäbe wie im Inland. Die Zahlung <strong>der</strong> Rentenversicherungsbeiträge für eine nach § 3 Satz 1<br />

Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtige Person durch die <strong>Pflege</strong>kasse des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

stellt ebenso wie die Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes an den <strong>Pflege</strong>bedürftigen eine Leistung bei<br />

Krankheit dar, die vom Anwendungsbereich <strong>der</strong> Verordnung (EWG) 1408/71 erfasst wird (Urteil<br />

des EuGH vom 08.07.2004 – Rechtssachen C-502/01 und C-31/02 –). Die Beitragszahlung ist<br />

als Geldleistung zu qualifizieren, da sie in dem Sinne zum eigentlichen <strong>Pflege</strong>geld akzessorisch<br />

ist. Als solche ist die Leistung grundsätzlich exportfähig, d. h. sie ist auch für Personen zu zahlen,<br />

die im Gebiet eines an<strong>der</strong>en als des für die Leistung normalerweise zuständigen EWR-<br />

Staates wohnen (vgl. hierzu auch TOP 2 <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Besprechung <strong>der</strong> Spitzenorganisationen<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung über Fragen <strong>der</strong> Rentenversicherung von <strong>Pflege</strong>personen<br />

vom 17.09.2004).<br />

14


6. Leistungsaushilfe in Deutschland<br />

6.1 Allgemeines<br />

Ansprüche auf <strong>Pflege</strong>leistungen bei vorübergehendem o<strong>der</strong> gewöhnlichem Aufenthalt in<br />

Deutschland aufgrund einer in einem an<strong>der</strong>en Staat bestehenden Versicherung kommen nur<br />

nach EU-Recht in Betracht. Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit sehen dagegen keine<br />

Leistungsaushilfe in Bezug auf <strong>Pflege</strong>leistungen nach dem SGB XI vor. Die in an<strong>der</strong>en EWR-<br />

Staaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz versicherten Personen weisen ihren Sachleistungsanspruch gegenüber<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse, bei <strong>der</strong> die <strong>Pflege</strong>kasse errichtet ist, nach. Hierfür kommen insbeson<strong>der</strong>e<br />

die unter Ziffer 2.3 Abs. 2 aufgeführten Anspruchsbescheinigungen in Betracht. In Fällen<br />

des vorübergehenden Aufenthaltes in Deutschland dürfte <strong>der</strong> Gewährung von <strong>Pflege</strong>sachleistungen<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Sachleistungsaushilfe kaum praktische Bedeutung zukommen.<br />

6.2 Umfang des Leistungsanspruchs<br />

(1) Wie bereits unter Ziffer 1.2 ausgeführt, glie<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Leistungsanspruch nach <strong>der</strong><br />

EWGV 1408/71 wie folgt:<br />

a) Sachleistungen werden für Rechnung des zuständigen Trägers, bei dem das Mitgliedschaftsverhältnis<br />

besteht, vom Träger des Wohnorts (aushelfen<strong>der</strong> Träger) nach den für<br />

diesen geltenden Rechtsvorschriften (SGB XI) erbracht, als ob er bei diesem Träger versichert<br />

wäre. In Bezug auf den vorübergehenden Aufenthalt ist zu beachten, dass sich die<br />

Leistungsdauer nach dem Recht des zuständigen Trägers richtet. Dies dürfte für Leistungen<br />

nach dem Ausscheiden aus <strong>der</strong> (ausländischen) Versicherung von Bedeutung sein.<br />

b) Geldleistungen werden vom zuständigen (ausländischen) Träger nach den für diesen Träger<br />

geltenden Rechtsvorschriften erbracht.<br />

(2) Im Rahmen <strong>der</strong> Sachleistungsaushilfe bei Wohnort in Deutschland sind folgende Leistungen<br />

zu erbringen:<br />

- <strong>Pflege</strong>sachleistung (§ 36 SGB XI)<br />

- häusliche <strong>Pflege</strong> bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person (§ 39 SGB XI)<br />

- <strong>Pflege</strong>hilfsmittel und die technischen Hilfen einschließlich Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde<br />

Maßnahmen (§ 40 SGB XI)<br />

- Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)<br />

- Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)<br />

- vollstationäre <strong>Pflege</strong> (§ 43 SGB XI)<br />

- <strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen (§ 43a SGB<br />

XI)<br />

- <strong>Pflege</strong>kurse (§ 45 SGB XI)<br />

- zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b Abs. 1 SGB XI)<br />

(3) Da Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu zahlen sind,<br />

scheidet die Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 37 SGB XI aus. Dies gilt auch dann, wenn nach<br />

den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Zahlung einer Geldleistung wegen <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

nicht vorgesehen ist.<br />

(4) Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI kommt in Aushilfefällen ebenfalls nicht in<br />

Betracht. Hierfür wäre es erfor<strong>der</strong>lich, dass ein Anspruch auf Geldleistungen nach § 37 SGB XI<br />

besteht. Dieser ist aber aus den o. g. Gründen nicht gegeben.<br />

15


(5) Leistungen für <strong>Pflege</strong>personen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI kommen i. R. <strong>der</strong> Leistungsaushilfe<br />

nicht in Betracht.<br />

6.3 Buchung <strong>der</strong> Aushilfeleistungen<br />

Für die Abrechnung <strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Sachleistungsaushilfe angefallenen Kosten kommen<br />

verschiedene Buchungskonten in Betracht. Die jeweilige Abrechnungsart, die aus den Übersichten<br />

in Anlage 3 hervorgeht, ist ausschlaggebend für die Buchung <strong>der</strong> Sachleistungen.<br />

- Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand<br />

Die abgerechneten Beträge sind von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse unter <strong>der</strong> Kontenart 890 "zwischenstaatliche<br />

Leistungen" zu buchen. Die monatlichen Ausgaben sind in die Berechnung des monatlichen<br />

Liquiditätsausgleichsbetrages (Vordruck P, Position 106) einzubeziehen. Die von ausländischen<br />

Trägern erstatteten Beträge sind unter 891 "Erstattungen für zwischenstaatliche Leistungen" zu<br />

vereinnahmen.<br />

- Abrechnung bei Erstattungsverzichtsregelungen<br />

Die abgerechneten Beträge sind von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse unter <strong>der</strong> Kontenart 890 zu buchen. Die<br />

monatlichen Ausgaben sind in die Berechnung des monatlichen Liquiditätsausgleichsbetrages<br />

(Vordruck P, Position 106) einzubeziehen.<br />

- Abrechnung nach Pauschbeträgen<br />

Die angefallenen Kosten werden von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zunächst wie in vergleichbaren innerstaatlichen<br />

Fällen in den Kontenklassen 4 und 5 gebucht und dem Finanzausgleich nach § 66<br />

SGB XI zugeführt. Spätere Erstattungen ausländischer Träger sind dort als Einnahmen zu buchen<br />

und entsprechend beim Finanzausgleich zu berücksichtigen. Die Höhe des auf die <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

entfallenden Anteils <strong>der</strong> Erstattungsbeträge wird von <strong>der</strong> DVKA bekannt gegeben.<br />

6.4 Kostenabrechnung<br />

- Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand<br />

Es sind die tatsächlich entstandenen Kosten für Sachleistungen abzurechnen. Hierfür steht <strong>der</strong><br />

Vordruck E 125 zur Verfügung. Aufgrund <strong>der</strong> EWGV über Soziale Sicherheit ist die Kostenabrechnung<br />

von <strong>der</strong> Krankenkasse vorzunehmen, bei <strong>der</strong> die <strong>Pflege</strong>kasse errichtet ist. Die Krankenkasse<br />

ist demnach auch in Feld 7 des Vordrucks als for<strong>der</strong>ungsberechtigter Träger einzutragen.<br />

16


- Abrechnung nach Pauschalbeträgen<br />

Maßgebend sind die im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften bekannt gegebenen<br />

Pauschbeträge. In diesen Pauschbeträgen sind anteilig auch die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

enthalten. Auch hier ist die Kostenabrechnung (Vordruck 127) von <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

vorzunehmen, bei <strong>der</strong> die <strong>Pflege</strong>kasse errichtet ist. Die DVKA teilt den an den <strong>Pflege</strong>kassen<br />

weiterzuleitenden Anteil des Pauschbetrages mit.<br />

7. Rheinschiffer-Übereinkommen<br />

Die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2 bis 6) für den EWR-Bereich bzw. die Schweiz gelten<br />

in Bezug auf das Rheinschiffer-Übereinkommen entsprechend. Als Anspruchsbescheinigungen<br />

kommen neben den E-Vordrucken, die im Verhältnis <strong>der</strong> Übrigen am Rheinschiffer-<br />

Übereinkommen beteiligten EG-Staaten Belgien, Frankreich, Luxemburg und Nie<strong>der</strong>lande Verwendung<br />

finden, auch die Vordrucke R 106 und R 111 in Betracht. Diese werden im Wesentlichen<br />

nur im Verhältnis zur Schweiz Verwendung finden. Für die Abrechnung nach tatsächlichem<br />

Aufwand steht <strong>der</strong> mit einem Hinweis auf das Rheinschiffer-Übereinkommen zu versehene<br />

Vordruck E 125 zur Verfügung.<br />

17


Anlage 1<br />

Übersichten über Leistungen<br />

nach ausländischen Rechtsvorschriften<br />

sowie <strong>der</strong>en Auswirkungen auf<br />

das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI<br />

18


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hilfe Dritter ("Hulp van <strong>der</strong>den"), Artikel 225 Abs. 1 Nr. 5 des Könglichen Erlasses<br />

vom 03.07.1996<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Zuschlag zur Invalidenrente (2004: 5,16 EUR/Tag)<br />

Ausgleich für pflegebedingten Mehraufwand<br />

Leistungsträger:<br />

Rentenversicherung/Unfallversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Erwerbsunfähigkeit<br />

- Arbeitsunfall/Berufskrankheit<br />

- Erfor<strong>der</strong>lichkeit von Hilfe durch einen Dritten, weil <strong>der</strong> Betroffene aufgrund seines<br />

körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Zustandes nicht mehr in <strong>der</strong> Lage ist, die Verrichtungen<br />

des täglichen Lebens selbst zu bewältigen<br />

- Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit durch einen Arztausschuss<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Zuschuss zu den Kosten in Alten- und <strong>Pflege</strong>heimen<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Stationäre <strong>Pflege</strong> wird bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

finanziert. Die Höhe <strong>der</strong> Leistung ist abhängig von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe (wird vom<br />

belgischen Vertrauensarzt festgelegt). Eventuelle Differenzkosten sind vom<br />

Versicherten zu tragen.<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenkasse<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Feststellung eines gewissen <strong>Pflege</strong>bedarfs<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

abhängig vom Grad <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

ca. 1,10 EUR bis ca. 50,50 EUR täglich<br />

B e l g i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

19<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Häusliche <strong>Pflege</strong><br />

Leistungsträger:<br />

Krankenkasse<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Person ist nicht in <strong>der</strong> Lage, die Aufgaben des täglichen Lebens allein zu<br />

verrichten.<br />

- Feststellung eines gewissen <strong>Pflege</strong>bedarfs<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

abhängig vom Grad <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

2005: von 10,74 EUR in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe A bis 37,02 EUR in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe C<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Versorgung mit Inkontinenzartikel<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Pauschbetrag für medizinische Versorgung mit Inkontinenzartikeln als ergänzende<br />

Leistung<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Inkontinenz<br />

- Gewährung einer Hauptleistung<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

ca. 247 EUR Jahrespauschale<br />

B e l g i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

20<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

X


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Rehabilitationsbeihilfe<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Arbeitslose sowie Personen, die öffentliche Leistungen erhalten, sollen mit einer<br />

berufsorientierten Maßnahme wie<strong>der</strong> in das Arbeitsleben zurückgeführt werden. Die<br />

Beihilfe wird während <strong>der</strong> Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bei einem öffentlichen<br />

o<strong>der</strong> privaten Arbeitgeber gezahlt o<strong>der</strong> auch bei <strong>der</strong> Gründung eines gewerblichen<br />

Betriebes.<br />

Leistungsträger:<br />

Gemeinde<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Es wird keine <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit vorausgesetzt.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Personen über 25 Jahre erhalten einen monatlichen Betrag von 11.657 DKK (ca.<br />

1.564 EUR), jüngere Personen erhalten die Hälfte des Betrages (5.829 DKK – ca.<br />

782 EUR). Die Zahlung erfolgt für längstens 5 Jahre.<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hauskrankenpflege/Rentnerkrankenpflege (wird auch als Dauerpflegegeld<br />

bezeichnet)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterstützung des Rentners bei Beeinträchtigung <strong>der</strong> physischen o<strong>der</strong> psychischen<br />

Funktionsfähigkeit. Zuschuss für die Aufwendungen z. B. für Hausputz und <strong>Pflege</strong><br />

durch eine Hauskrankenpflegerin.<br />

Leistungsträger:<br />

Gemeinde<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Einkommensabhängig<br />

- Hilfebedarf<br />

D ä n e m a r k<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

21<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

X


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Teil-/Stationäre <strong>Pflege</strong><br />

Leistungsträger:<br />

Gemeinde<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

- Abhängig vom Grad <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

- einkommensabhängige Selbstbeteiligung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Ersatzpflege zur Entlastung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Entlastung <strong>der</strong> Person, die üblicherweise die <strong>Pflege</strong> durchführt<br />

Leistungsträger:<br />

Gemeinde<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

- Abhängig vom Grad <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

- einkommensabhängige Selbstbeteiligung<br />

D ä n e m a r k<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

X<br />

22<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>geld<br />

Leistungsträger:<br />

Gemeinde<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

mind. 20 Std./Woche <strong>Pflege</strong>bedarf<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

- Abhängig vom Grad <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

- einkommensabhängige Selbstbeteiligung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Geldleistung zur Deckung <strong>der</strong> Mehrkosten im Alltagsleben dauerhaft Behin<strong>der</strong>ter<br />

Leistungsträger:<br />

Gemeinde<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Mehrkosten müssen auf die Behin<strong>der</strong>ung zurückzuführen sein<br />

D ä n e m a r k<br />

Sachleistung 1)<br />

23<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

X


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>leistungen werden auf regionaler Ebene zu Verfügung gestellt und sind<br />

ausnahmslos einkommensabhängig<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Häusliche und stationäre <strong>Pflege</strong><br />

Leistungsträger:<br />

Gemeinde<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Die Person darf nicht in <strong>der</strong> Lage sein, für einen ausreichenden Lebensunterhalt zu<br />

sorgen<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Abhängig vom Bedarf<br />

E s t l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

24<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

X<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Behin<strong>der</strong>tenbeihilfe<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterstützung <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ten im arbeitsfähigen Alter in ihrem täglichen Leben, bei<br />

<strong>der</strong> Beschäftigung und Ausbildung.<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherungsanstalt (KELA)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Gewöhnlicher Aufenthalt in Finnland<br />

- Antragsteller muss zwischen 16 und 64 Jahre alt sein und darf keine <strong>der</strong> nachstehenden<br />

Leistungen erhalten:<br />

- Invalidenrente, Rehabilitationsbeihilfe o<strong>der</strong> individuelle Frührente nach dem<br />

Volksrentengesetz o<strong>der</strong><br />

- ungekürzte Invalidenrente, Rehabilitationsbeihilfe o<strong>der</strong> individuelle Frührente<br />

nach einem Erwerbsrentengesetz o<strong>der</strong><br />

- eine entsprechende Leistung aus dem Ausland.<br />

- Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit durch Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung für voraussichtlich<br />

mindestens 1 Jahr.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

1. Behin<strong>der</strong>tenbeihilfe ca. 69 EUR monatlich,<br />

2. erhöhte Behin<strong>der</strong>tenbeihilfe ca. 162 EUR monatlich,<br />

3. erweiterte Behin<strong>der</strong>tenbeihilfe ca. 302 EUR monatlich.<br />

F i n n l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

25<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

X<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hilfszuschuss für Rentenempfänger<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterstützung des Wohnens und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> eines kranken und behin<strong>der</strong>ten Rentenempfängers<br />

zu Hause und Erstattung <strong>der</strong> durch Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung entstehenden<br />

Son<strong>der</strong>kosten.<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherungsanstalt (KELA)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Person muss sich gewöhnlich in Finnland aufhalten und<br />

- das 65. Lebensjahr vollendet haben o<strong>der</strong><br />

- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber eine ungekürzte Invalidenrente,<br />

Rehabilitationsbeihilfe o<strong>der</strong> individuelle Frührente nach dem Volksrentengesetz<br />

beziehen.<br />

Einschränkung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit bei Tätigkeiten des täglichen Lebens für voraussichtlich<br />

mindestens ein Jahr.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

ca. 51 EUR monatlich (normaler <strong>Pflege</strong>satz)<br />

ca. 129 EUR monatlich (erhöhter <strong>Pflege</strong>satz)<br />

ca. 232 EUR monatlich (spezieller <strong>Pflege</strong>satz)<br />

F i n n l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

26<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

X<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>geld für behin<strong>der</strong>te Kin<strong>der</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterstützung <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> eines behin<strong>der</strong>ten und langzeitkranken Kindes.<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherungsanstalt (KELA)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Wohnsitz in Finnland<br />

- <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit o<strong>der</strong> Notwendigkeit von Rehabilitation für mindestens 6 Monate,<br />

so dass dadurch eine Belastung besteht.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

<strong>Pflege</strong>geld von ca. 77 EUR monatlich, wenn eine beson<strong>der</strong>e finanzielle o<strong>der</strong> sonstige<br />

Belastung besteht.<br />

Erhöhtes <strong>Pflege</strong>geld von ca. 180 EUR monatlich, wenn die Belastung erheblich ist.<br />

Erweitertes <strong>Pflege</strong>geld von ca. 335 EUR monatlich, wenn die durch die <strong>Pflege</strong>/Rehabilitation<br />

verursachte Belastung sehr groß ist. Ist für schwerstbehin<strong>der</strong>te Kin<strong>der</strong> vorgesehen,<br />

die in ihrer täglichen Lebensführung fast ständiger Hilfe und Überwachung<br />

bedürfen, wie z. B. schwer Sinnbehin<strong>der</strong>te, geistig Schwerbehin<strong>der</strong>te, Mehrfachbehin<strong>der</strong>te.<br />

F i n n l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

27<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

- Erstattung <strong>der</strong> Kosten für Hilfsmittel, Kosten eines Helfers, Wohnungseinrichtung<br />

- Finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Anpassung<br />

<strong>der</strong> Wohnung an die Bedürfnisse des Behin<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> Beschaffung beson<strong>der</strong>er<br />

Hilfsmittel.<br />

Leistungsträger:<br />

Gemeinde<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Wohnsitz in Finnland<br />

- Kein vorrangiger Anspruch gegenüber an<strong>der</strong>en Sozialleistungsträgern<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Abhängig vom Einzelfall<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

ambulante, teilstationäre und stationäre <strong>Pflege</strong><br />

Leistungsträger:<br />

Gemeinde<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit, damit verbundener Hilfebedarf<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Abhängig vom Einzelfall<br />

F i n n l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

28<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

X<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Betreutes Wohnen<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, um den Verbleib in <strong>der</strong> häuslichen<br />

Umgebung zu ermöglichen<br />

Leistungsträger:<br />

Gemeinde<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Wohnsitz in Finnland<br />

- Keine ständige stationäre <strong>Pflege</strong><br />

- Kein vorrangiger Anspruch gegenüber an<strong>der</strong>en Sozialleistungsträgern<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

- Möglichkeit zum betreuten Wohnen<br />

- Bei Schwerbehin<strong>der</strong>ten auch Transportdienste einschl. Begleitpersonen<br />

- Dolmetscher für schwer Hörgeschädigte, Hör- und Sehgeschädigte, Personen mit<br />

Sprachstörung<br />

F i n n l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

29<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

X<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Betreuung durch einen Angehörigen<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Geld- und Sachleistungen zur Unterstützung <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> von Alten, Behin<strong>der</strong>ten<br />

und Kranken<br />

Leistungsträger:<br />

Gemeinde<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Wohnsitz in Finnland<br />

- Der Angehörige muss mit den Geld- und Sachleistungen in die Lage versetzt<br />

werden, die <strong>Pflege</strong> und Betreuung sicher zu stellen.<br />

- Kein vorrangiger Anspruch gegenüber an<strong>der</strong>en Sozialleistungsträgern<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Abhängig vom Einzelfall<br />

F i n n l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

30<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Erziehungsson<strong>der</strong>zulage (complément d’allocation d’éducation speciale)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Beson<strong>der</strong>e Familienleistung für behin<strong>der</strong>te Kin<strong>der</strong><br />

Leistungsträger:<br />

Familienkasse (Caisse d’Allocations Familiales)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung von mindestens 80 v. H. bzw. 50 v. H. bei Vorliegen<br />

bestimmter Voraussetzungen<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2005: 115,64 EUR zzgl. – je nach Schwere <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung – zwischen 86,73 EUR<br />

und 964,78 EUR<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Ausgleichszahlung für <strong>Pflege</strong> durch Dritte (Allocation compensatrice pour<br />

tierce personne)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Ausgleich für die Inanspruchnahme von Dritten<br />

Leistungsträger:<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Sozialhilfeträger<br />

- Vollendung des 20. Lebensjahres (kann sich ggf. an Erziehungsson<strong>der</strong>zulage anschließen)<br />

- Behin<strong>der</strong>ung<br />

- Bedürftigkeit<br />

- Wohnort in Frankreich<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Je nach Behin<strong>der</strong>ung von 385,91 EUR bis 771,82 EUR<br />

F r a n k r e i c h<br />

Sachleistung 1)<br />

31<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

X<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Persönliche <strong>Pflege</strong>beihilfe (Allocation personnalisée d’autonomie)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Sowohl bei ambulanter als auch bei teil-/stationärer <strong>Pflege</strong><br />

Leistungsträger:<br />

Departement (Kommunalbehörde)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

- Anerkennung eines gewissen Grades an <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

- Wohnort in Frankreich<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Eigenes Einkommen/Vermögen wird bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Leistungshöhe<br />

berücksichtigt<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Rentenzuschlag wegen Hilfe durch Dritte (majoration pour tierce personne)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Zuschlag zur Invaliden- o<strong>der</strong> (unter beson<strong>der</strong>en Voraussetzungen) Altersrente<br />

wegen <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit von Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens<br />

Leistungsträger:<br />

Rentenversicherung o<strong>der</strong> Arbeitsunfallversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Unfähigkeit, eine berufliche Tätigkeit auszuüben<br />

- Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Hilfe durch Dritte bei den alltäglichen Verrichtungen<br />

- Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

- Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Alters o<strong>der</strong> Arbeitsunfalls<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Zuschlag in Höhe von 40 v. H. zu den Renten, mind. 945,87 EUR/Monat (2004)<br />

F r a n k r e i c h<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

32<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Son<strong>der</strong>leistung für Paraplegiker/Tetraplegiker und Amputierte<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Ausgleich für Schwierigkeiten, die bestimmte Gruppen von Behin<strong>der</strong>ten<br />

(Querschnittsgelähmten und Amputierten) im täglichen Leben erfahren<br />

Leistungsträger:<br />

IKA (griechische Sozialversicherungsbehörde)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Bezug einer Rente wegen Invalidität<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Zuschuss in Höhe von 50 v. H. <strong>der</strong> Invalidenrente<br />

G r i e c h e n l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

33<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

X<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt für Behin<strong>der</strong>te ("Disability Living Allowance")<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterstützung für Schwerbehin<strong>der</strong>te unter 65 Jahren, denen zusätzliche Kosten für<br />

persönliche <strong>Pflege</strong> und/o<strong>der</strong> Fortbewegung entstehen. Außerdem bietet sie Hilfe für<br />

bereits frühzeitig arbeitsunfähig gewordene Personen, die nicht mehr in <strong>der</strong> Lage<br />

sind, Geld zu verdienen.<br />

Leistungsträger:<br />

Benefits Agency - Disability Benefits Unit<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Wohnort in Großbritannien<br />

<strong>Pflege</strong>komponente:<br />

- Behin<strong>der</strong>te zwischen 16 und 65 Jahren, die aufgrund von Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung<br />

auf persönliche <strong>Pflege</strong> angewiesen sind.<br />

- Die Hilfe muss seit 3 Monaten und voraussichtlich für mindestens weitere 6<br />

Monate benötigt werden, wobei unheilbar Kranke mit einer Lebenserwartung von<br />

max. 6 Monaten keine 3 Monate warten müssen.<br />

Mobilitätskomponente:<br />

- Personen ab 3 Jahren, die nicht o<strong>der</strong> nur in Begleitung gehen können. Personen<br />

ab 5 Jahren, die Mobilitätsunterstützung benötigen.<br />

- Antragstellung vor Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Der zahlbare Betrag richtet sich nach den <strong>Pflege</strong>- und Mobilitätsanfor<strong>der</strong>ungen des<br />

Anspruchsberechtigten, wobei beide Komponenten gewährt werden, jedoch nicht<br />

unbedingt für denselben Zeitraum. Die Mobilitätskomponente ist erst ab dem fünften<br />

Lebensjahr zahlbar.<br />

<strong>Pflege</strong>komponente:<br />

- höchster Satz: £ 58,80 (ca. 87 EUR) wöchentlich<br />

- mittlerer Satz: £ 39,35 (ca. 58 EUR) wöchentlich<br />

- niedrigster Satz: £ 15,55 (ca. 22 EUR) wöchentlich<br />

Mobilitätskomponente:<br />

- höchster Satz: £ 41,05 (ca. 60 EUR) wöchentlich<br />

- niedrigster Satz: £ 15,55 (ca. 22 EUR) wöchentlich<br />

G r o ß b r i t a n n i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

34<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>geld ("Attendance Allowance")<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

<strong>Pflege</strong>geld wird Personen gewährt, die aufgrund von Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung auf<br />

persönliche <strong>Pflege</strong> o<strong>der</strong> Betreuung angewiesen sind. Der Anspruch hängt davon ab,<br />

wie sich die Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Krankheit auf die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit auswirkt.<br />

Leistungsträger:<br />

Benefits Agency - Disability Benefits Centre<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Wohnort in Großbritannien<br />

- Behin<strong>der</strong>te von über 65 Jahren, die wegen Krankheit o<strong>der</strong> körperlicher o<strong>der</strong><br />

geistiger Behin<strong>der</strong>ung umfangreiche <strong>Pflege</strong> o<strong>der</strong> Betreuung benötigen<br />

- Diese Hilfe muss mindestens 6 Monate benötigt werden (gilt nicht für unheilbar<br />

Kranke mit geringen Überlebenschancen).<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Es gibt grundsätzliche Vergütungssätze (pro Woche), <strong>der</strong>en Höhe jedoch den tatsächlichen<br />

Bedürfnissen angepasst wird:<br />

- einen niedrigen Satz für die <strong>Pflege</strong> bei Tag o<strong>der</strong> bei Nacht: £ 39,35 (ca. 58 EUR)<br />

- einen höheren Satz für die <strong>Pflege</strong> bei Tag und bei Nacht: £ 58,80 (ca. 87 EUR)<br />

G r o ß b r i t a n n i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

35<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>beihilfe ("Carer‘s Allowance")<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Sicherstellung von Einkommen einer <strong>Pflege</strong>person, die auf die Möglichkeit einer<br />

Vollzeitbeschäftigung verzichtet, um umfassende <strong>Pflege</strong> zu leisten. Die <strong>Pflege</strong>beihilfe<br />

soll eine Anerkennung für den Beitrag sein, den die <strong>Pflege</strong>personen für die Gemeinschaft<br />

leisten.<br />

Leistungsträger:<br />

Benefits Agency - Disability Benefits Unit<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Wohnort in Großbritannien<br />

- zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung über 16 Jahre<br />

- mind. 35 Stunden pro Woche muss <strong>Pflege</strong>leistung für einen Schwerbehin<strong>der</strong>ten<br />

erbracht werden<br />

- <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige muss “Attendance Allowance” o<strong>der</strong> "Disability Living Allowance"<br />

erhalten<br />

- Verdienst aus eigener Beschäftigung max. £ 79 (ca. 116 EUR) pro Woche.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

<strong>Pflege</strong>satz pro Woche: £ 44,35 (ca. 65 EUR)<br />

Unter gewissen Umständen wird auch ein Kredit <strong>der</strong> Klasse 1 <strong>der</strong> UK-<br />

Sozialversicherung erteilt, <strong>der</strong> einen eventuellen Anspruch auf Altersrente schützt.<br />

G r o ß b r i t a n n i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

36<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Verg-<br />

leichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Finanzielle Unterstützung (bei Personen unter 60 Jahren: Income Support; bei Personen<br />

über 60 Jahren: Pension Credit)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Finanzielle Unterstützung zur Deckung <strong>der</strong> Kosten einer Unterbringung in einem<br />

<strong>Pflege</strong>heim<br />

Leistungsträger:<br />

für Income Support: Social Security Office (Sozialversicherungsbüro)<br />

für Pension Credit: Pension Centre (Rentenversicherungsträger)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Altersgrenze (16 bzw. 60 Jahre)<br />

- geringes Einkommen<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Es wird ein Mindesteinkommen sichergestellt, für einen allein stehenden Rentner<br />

z. B. £ 105,45 (ca. 155 EUR) pro Woche<br />

G r o ß b r i t a n n i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

37<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

X<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>geld für die <strong>Pflege</strong>person (Carer’s Allowance)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen des<br />

täglichen Lebens<br />

Leistungsträger:<br />

Amt für Sozialleistung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

<strong>Pflege</strong>person<br />

- mind. 18 Jahre alt<br />

- geringe Einkünfte (ab April 2005 sind eigene Einkünfte von bis zu 270 EUR die<br />

Woche zulässig, ansonsten wird die Leistung gestaffelt)<br />

- Gemeinsame Wohnung mit <strong>der</strong> zu pflegenden Person<br />

- Vollzeitpflege<br />

- nicht an<strong>der</strong>weitig für mehr als 10 Std./Woche beschäftigt o<strong>der</strong> selbständig tätig<br />

zu pflegende Person<br />

- Erfor<strong>der</strong>lichkeit von Vollzeitpflege<br />

- mind. 16 Jahre alt<br />

o<strong>der</strong><br />

- Bezug bestimmter Leistungen (z. B. Invalidenrente)<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

(Leistungsberechtigter ist die <strong>Pflege</strong>person) von 153,60 EUR bis 254,70 EUR<br />

wöchentlich zzgl. Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

I r l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

38<br />

Geld-<br />

leistung<br />

X 6)<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

6) Geldleistungen sind vom zuständigen Träger zu zahlen (vgl. Ziffer 1.2 Abs. 5). Versicherte <strong>der</strong> deutschen KV/PV können daher das irische <strong>Pflege</strong>geld für die <strong>Pflege</strong>person nicht beanspruchen.


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Beihilfe für <strong>Pflege</strong> in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung (Domiciliary Care Allowance)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Zuschuss zu pflegebedingtem Mehraufwand für Eltern, die ein behin<strong>der</strong>tes Kind<br />

haben<br />

Leistungsträger:<br />

Gesundheitsamt<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Alter des Kindes zwischen 2 und 16 Jahren<br />

- <strong>Pflege</strong> für voraussichtlich mindestens ein Jahr<br />

- Behin<strong>der</strong>tes Kind, das bei den Eltern wohnt<br />

- Kind benötigt mehr <strong>Pflege</strong> als ein normales Kind in dem Alter<br />

- Kein eigenes Einkommen/Vermögen des Kindes<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2005: 225,20 EUR pro Monat<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Urlaubspflege bzw. vorübergehende <strong>Pflege</strong> (Respite Care / Temporary Care)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Die Leistung soll es <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person ermöglichen, eine Auszeit zu nehmen<br />

Leistungsträger:<br />

Ministerium für Familie und Soziale Angelegenheiten<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Bezug einer an<strong>der</strong>en Sozialleistung (z. B. Carer’s Allowance, Carer’s Benefit,<br />

Domiciliary Care Allowance)<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2005: 1.000 EUR jährlich, wird im Juni eines Jahres gezahlt<br />

I r l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

39<br />

Geldleistung<br />

X<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Haushaltshilfe (Home Help)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich, um die Aufnahme in eine Einrichtung<br />

zu vermeiden<br />

Leistungsträger:<br />

Gesundheitsamt<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Ermessensleistung, die Voraussetzungen können je nach Gesundheitsamt variieren<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Keine Begrenzung, Eigenbeteiligung je nach Einkommen/Vermögen<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Unterstützung privater <strong>Pflege</strong>heime<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

(Teilweise) Übernahme <strong>der</strong> Kosten privater <strong>Pflege</strong>heime<br />

Leistungsträger:<br />

Gesundheitsamt<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit, finanzielle Bedürftigkeit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Wöchentliche Höchstgrenzen (2005):<br />

- mittlere <strong>Pflege</strong>stufe 114,30 EUR<br />

- hohe <strong>Pflege</strong>stufe: 152,40 EUR<br />

- höchste <strong>Pflege</strong>stufe: 190,50 EUR<br />

I r l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

40<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

x<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

X


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Häusliche <strong>Pflege</strong> (home care)<br />

Leistungsträger:<br />

Gemeinde o<strong>der</strong> Gesundheitsbehörde<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Einkommensabhängige Eigenbeteiligung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

(Teil-)Stationäre <strong>Pflege</strong>, auch bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherungsträger<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

- Eigenbeteiligung (2005) von bis zu 21.993 ISK (272 EUR) bei teilstationärer<br />

<strong>Pflege</strong><br />

- Einkommensabhängige Eigenbeteiligung bis zu 137.331 ISK (1.623 EUR) bei<br />

stationärer <strong>Pflege</strong><br />

I s l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

X<br />

41<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Leistungsträger:<br />

Rentenversicherungsträger<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Bedürftigkeit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Abhängig vom Bedarf<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Sozialrente<br />

<strong>Pflege</strong>beihilfe (assegno di accompagnamento)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Zuschuss<br />

Leistungsträger:<br />

Rentenversicherungsträger<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente o<strong>der</strong> Rente wegen Arbeitsunfall<br />

- Notwendigkeit von Hilfe bei <strong>der</strong> Fortbewegung und/o<strong>der</strong> den Verrichtungen des<br />

täglichen Lebens<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2004: 389,32 EUR<br />

I t a l i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

42<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

X<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Häusliche <strong>Pflege</strong> und <strong>Pflege</strong> in Heimen<br />

Leistungsträger:<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

- Bedürftigkeit<br />

Staat bzw. Gemeinde<br />

L e t t l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

43<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

X<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Ergänzungsleistungen<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Sicherung eines ausreichenden Mindesteinkommens. Ergänzungsleistungen sind<br />

keine Leistungen, <strong>der</strong>en Art <strong>der</strong> Leistung/Zweck auf die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit abzielt.<br />

Leistungsträger:<br />

Invaliden- bzw. Alters-/Hinterlassenenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Wohnsitz in Liechtenstein<br />

- Nicht-Überschreiten von Einkommensgrenzen<br />

- Bezug einer Rente aus <strong>der</strong> Alters-/Hinterlassenenversicherung o<strong>der</strong> Invalidenversicherung.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

- Je nach konkreter, individueller Fallkonstellation verschieden hoch.<br />

- Als Ergänzungsleistung können auch Krankheitskosten erstattet werden. Zu den<br />

Krankheitskosten gehören auch Hauspflegekosten für Krankenpflege, Hilfsmittel,<br />

Haushaltshilfe und weitere behin<strong>der</strong>ungsbedingte Mehraufwendungen (begrenzt<br />

auf 4.000 CHF – ca. 2.577 EUR).<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Blindenbeihilfe<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Ausgleich <strong>der</strong> durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen und wegen <strong>der</strong><br />

durch das Gebrechen bedingten beson<strong>der</strong>en Belastung.<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Wohnsitz in Liechtenstein<br />

- Person muss die gesetzlich definierte Sehbehin<strong>der</strong>ung aufweisen bzw. vollblind,<br />

praktisch blind o<strong>der</strong> hochgradig sehschwach im Sinne des Gesetzes sein<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

- für Vollblinde 560 CHF (ca. 360 EUR) monatlich<br />

- für praktisch Blinde 420 CHF (ca. 270 EUR) monatlich<br />

- für hochgradig Sehschwache 280 CHF (ca. 180 EUR) monatlich<br />

L i e c h t e n s t e i n<br />

Sachleistung 1)<br />

44<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

X


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hilflosenentschädigung<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Ausgleich für die infolge <strong>der</strong> Hilflosigkeit bei den Verrichtungen <strong>der</strong> alltäglichen Lebensverrichtungen<br />

bestehenden Behin<strong>der</strong>ungen und Mehraufwendungen.<br />

Leistungsträger:<br />

Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Wohnsitz in Liechtenstein<br />

- regelmäßiger und in erheblichem Ausmaß Bedarf von Hilfe durch Dritte für die<br />

alltäglichen Lebensverrichtungen (z. B. Ankleiden, Auskleiden, Absitzen und Abliegen,<br />

Essen, Körperpflege, Verrichten <strong>der</strong> Notdurft, Fortbewegung, dauernde<br />

persönliche Überwachung)<br />

Prüfung erfolgt vor Ort (erstmalig und periodisch)<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2005:<br />

- bei Hilflosigkeit leichten Grades 430 CHF (ca. 277 EUR)<br />

- bei Hilflosigkeit mittleren Grades 645 CHF (ca. 415 EUR)<br />

- bei Hilflosigkeit schweren Grades 860 CHF (ca. 553 EUR)<br />

L i e c h t e n s t e i n<br />

Sachleistung 1)<br />

45<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

X<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Häusliche <strong>Pflege</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Übernahme <strong>der</strong> über die normalen Lebenshaltungskosten hinausgehenden Aufwendungen,<br />

die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> anfallen.<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Bescheinigung eines Arztes, dass ohne häusliche <strong>Pflege</strong> Aufenthalt und <strong>Pflege</strong> in<br />

einer Heil- o<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>anstalt nötig sein würde<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Abhängig vom Grad <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit (max. 100 CHF – ca. 64 EUR – am Tag).<br />

Damit werden die für die häusliche <strong>Pflege</strong> eingesetzten Personen entschädigt.<br />

An<strong>der</strong>e Kosten, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> anfallen, werden<br />

von den Kassen übernommen, soweit sie zur Durchführung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> notwendigerweise<br />

aufgewendet werden müssen (z. B. Miete von Rollstühlen).<br />

Leistungsnachweis:<br />

Die <strong>Pflege</strong>person muss dem Krankenversicherer die Aufwendungen in Rechnung<br />

stellen.<br />

L i e c h t e n s t e i n<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

46<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hilflosenentschädigung <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Ausgleich für die infolge eines Unfalls bei den Verrichtungen des täglichen Lebens<br />

bestehenden Behin<strong>der</strong>ungen und Mehraufwendungen<br />

Leistungsträger:<br />

Gesellschaften, die eine Konzession <strong>der</strong> Regierung besitzen, die gesetzliche<br />

Unfallversicherung durchzuführen (z. B. Allianz, Winterthur)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Notwendigkeit dauern<strong>der</strong> Hilfe Dritter o<strong>der</strong> persönlicher Überwachung wegen<br />

Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen<br />

- die von Dritten notwendigerweise zu leistende Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen<br />

bzw. <strong>der</strong>en Teilfunktionen ist vom Arzt zu umschreiben<br />

- kein stationärer Aufenthalt<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Die monatliche Hilflosenentschädigung <strong>der</strong> Unfallversicherung wird nach dem Grad<br />

<strong>der</strong> Hilflosigkeit bemessen:<br />

- schwerer Grad: 1.602 CHF (ca. 1.032 EUR)<br />

- mittlerer Grad: 1.068 CHF (ca. 688 EUR)<br />

- leichter Grad: 534 CHF (ca. 344 EUR)<br />

L i e c h t e n s t e i n<br />

Sachleistung 1)<br />

47<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hauskrankenpflege<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Vermeidung <strong>der</strong> Aufnahme in ein Alten-/<strong>Pflege</strong>heim<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Krankenversicherung<br />

- ärztliche Verordnung<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Der Anspruch auf Hauskrankenpflege umfasst die Deckung <strong>der</strong> tarifmäßigen Kosten<br />

für ambulante Behandlung, Grund- und Leistungspflege durch Personen <strong>der</strong> Hauskrankenpflege<br />

ohne zeitliche Beschränkung.<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>beitrag für hilflose Min<strong>der</strong>jährige<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Ausgleich des Mehrbedarfs gegenüber gleichaltrigen Min<strong>der</strong>jährigen<br />

Leistungsträger:<br />

Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Wohnsitz in Liechtenstein<br />

- Vollendung des 2. Lebensjahres<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Bei Hilflosigkeit:<br />

- leichten Grades 13 CHF (ca. 8,30 EUR) pro Tag,<br />

- mittleren Grades 19 CHF (ca. 12,25 EUR) pro Tag,<br />

schweren Grades 26 CHF (ca. 16,75 EUR) pro Tag.<br />

L i e c h t e n s t e i n<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

48<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Häusliche <strong>Pflege</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Haushaltshilfe und <strong>Pflege</strong> durch ambulanten Helfer<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenkasse (VLK)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Alter, Behin<strong>der</strong>ung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Stationäre <strong>Pflege</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterbringung in stationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenkasse (VLK)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Kostenübernahme durch die Krankenkassen für maximal 4 Monate pro Fall; Selbstbeteiligung<br />

von bis zu 80 v. H. des Einkommens, jedoch nicht mehr als das Doppelte<br />

<strong>der</strong> Grundrente<br />

L i t a u e n<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

X<br />

49<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Geldleistung bei <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Geldleistung, falls Sachleistungen nicht zur Verfügung gestellt werden können<br />

Leistungsträger:<br />

Staat<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

In Höhe <strong>der</strong> litauischen Grundrente<br />

L i t a u e n<br />

Sachleistung 1)<br />

50<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>geld<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen des<br />

täglichen Lebens<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenversicherungsträger<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nach eingehen<strong>der</strong> multidisziplinären Prüfung<br />

des Falles<br />

- Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

- die Leistungen werden nach einem individuellen <strong>Pflege</strong>plan erstattet; allerdings<br />

gibt es auch Mindest- und Höchstgrenzen für den Leistungsumfang<br />

- die Geldleistungen sind entsprechend dem Anteil <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>, welche nicht durch<br />

einen <strong>Pflege</strong>dienst übernommen wird, individuell variabel<br />

- die Höhe <strong>der</strong> Geldleistung ergibt sich aus den im <strong>Pflege</strong>plan enthaltenen Verrichtungen,<br />

für die Zeitwerte festgelegt wurden. Pro Stunde werden 23,85 EUR gezahlt.<br />

L u x e m b u r g<br />

Sachleistung 1)<br />

51<br />

Geldleistung<br />

X 6)<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

6)<br />

Geldleistungen sind vom zuständigen Träger zu zahlen (vgl. Ziffer 1.2 Abs. 5). Versicherte <strong>der</strong> deutschen KV/PV können daher luxemburgisches <strong>Pflege</strong>geld nicht beanspruchen.


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>-/Sachleistungen<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen des<br />

täglichen Lebens<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nach eingehen<strong>der</strong> multidisziplinären Prüfung<br />

des Falles<br />

- Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Wird eine wöchentliche <strong>Pflege</strong>dauer von sieben Stunden überschritten, muss ein Teil<br />

<strong>der</strong> Verrichtungen in Form von Sachleistungen durch einen <strong>Pflege</strong>dienst erbracht<br />

werden.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

<strong>Pflege</strong>dienste, Heil- und Hilfsmittel, Anpassung <strong>der</strong> Wohnung.<br />

Die Leistungen zwischen dem Träger und dem <strong>Pflege</strong>dienst werden direkt abgerechnet<br />

(pro Stunde 47,70 EUR bis zu 24,5 Std./Woche)<br />

L u x e m b u r g<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

52<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Verschiedene Dienste<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Essen auf Rä<strong>der</strong>n, Dienstleistungen durch Handwerker, häusliche <strong>Pflege</strong>hilfe,<br />

Leistungen bei Inkontinenz, Besuch durch Gemeindeschwester, Heimunterbringung<br />

Leistungsträger:<br />

Staat<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- 60. Lebensjahr<br />

- Bedürftigkeit<br />

M a l t a<br />

Sachleistung 1)<br />

53<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

X<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>leistungen nach dem Allgemeinen Gesetz über beson<strong>der</strong>e Krankheitskosten<br />

(AWBZ)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Nach dem AWBZ besteht u. a. Anspruch auf <strong>Pflege</strong> und Betreuung. Hierzu gehören<br />

insbeson<strong>der</strong>e:<br />

- Aufenthalt in einem <strong>Pflege</strong>heim<br />

Aufenthalt in einer Einrichtung für körperlich o<strong>der</strong> geistig Behin<strong>der</strong>te<br />

- Aufenthalt in Tageseinrichtungen für Behin<strong>der</strong>te<br />

- Hauspflege<br />

Die Leistung kann auch in Form eines persönlichen Budgets erbracht werden.<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenversicherungsträger<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Versicherung/Einschreibung bei einem <strong>der</strong> AWBZ-Durchführungsorgane (Krankenversicherungsträger).<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Je nach Einrichtung bzw. Leistungsart:<br />

- Unterbringung erfor<strong>der</strong>liche <strong>Pflege</strong> sowie Betreuung rund um die Uhr, medizinische<br />

Behandlung einschließlich Leistungen <strong>der</strong> Rehabilitation, Reaktivierung,<br />

Physiotherapie und Beschäftigungstherapie.<br />

- Die Versorgung Körperbehin<strong>der</strong>ter umfasst auch die von <strong>der</strong> Einrichtung organisierte<br />

und überwachte <strong>Pflege</strong> in Familien.<br />

- Für <strong>Pflege</strong>heime erfolgt eine unabhängige Indikationseinschätzung durch die<br />

Indikationsbehörde <strong>der</strong> jeweiligen Gemeinde. Diese Schätzung gilt für die<br />

Betreuung, <strong>Pflege</strong> sowie die Hauspflege und wird auch auf an<strong>der</strong>e AWBZ-<br />

Sektoren, z. B. die Behin<strong>der</strong>tenfürsorge, ausgedehnt.<br />

Das persönliche Budget kann sich in beson<strong>der</strong>en Fällen auf bis zu 40.000 EUR<br />

im Jahr belaufen.<br />

N i e d e r l a n d e<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

54<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Grundbeihilfe<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

finanzielle Beihilfe für grundlegende beson<strong>der</strong>e Ausgaben, wie z. B.<br />

- Betrieb/Einsatz technischer Hilfsmittel<br />

- Betrieb eines beson<strong>der</strong>en Fahrzeugs<br />

- Unterhalt eines Führhunds<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherungsbüro<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Mitgliedschaft im Nationalen Versicherungssystem (im allgemeinen bei Wohnort<br />

in Norwegen gegeben)<br />

- Auf Dauer beson<strong>der</strong>e Ausgaben wegen chronischer Erkrankung, dauerndem<br />

Schaden o<strong>der</strong> Invalidität<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2003:<br />

Stufe 1 6.540 NOK (ca. 820 EUR) pro Jahr<br />

Stufe 2 9.996 NOK (ca. 1.253 EUR) pro Jahr<br />

Stufe 3 13.140 NOK (ca. 1.647 EUR) pro Jahr<br />

Stufe 4 19.332 NOK (ca. 2.422 EUR) pro Jahr<br />

Stufe 5 26.208 NOK (ca. 3.284 EUR) pro Jahr<br />

Stufe 6 32.748 NOK (ca. 4.103 EUR) pro Jahr<br />

N o r w e g e n<br />

Sachleistung 1)<br />

55<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

X


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>beihilfe<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Ausgleich für Ausgaben, die für eine spezielle Hilfe anfallen bzw. Einräumung <strong>der</strong><br />

Möglichkeit zu geben, eine solche Hilfe zu beschaffen<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherungsbüro<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Wohnort in Norwegen<br />

- Mitgliedschaft im nationalen Versicherungssystem (im allgemeinen bei Wohnort<br />

in Norwegen gegeben)<br />

- beson<strong>der</strong>e Ausgaben auf Dauer für spezielle Hilfe bei chronischer Erkrankung,<br />

wegen eines Dauerschadens o<strong>der</strong> wegen Invalidität,<br />

- <strong>der</strong> Hilfebedarf muss einen bestimmten Umfang übersteigen<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2003: 11.724 NOK (ca. 1.470 EUR) pro Jahr<br />

N o r w e g e n<br />

Sachleistung 1)<br />

56<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Zusatz-<strong>Pflege</strong>beihilfe<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Es soll dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, weiterhin zu Hause zu<br />

wohnen<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherungsbüro<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Wohnort in Norwegen<br />

- Mitgliedschaft im Nationalen Versicherungssystem (im allgemeinen bei Wohnort<br />

in Norwegen gegeben)<br />

- Anspruch besteht für behin<strong>der</strong>te Kin<strong>der</strong> und Jugendliche unter 18 Jahren<br />

- Bedeutsamer Bedarf an beson<strong>der</strong>er <strong>Pflege</strong> (Fachkräfte), d. h. muss über den<br />

Bedarf für die gewöhnliche <strong>Pflege</strong>beihilfe hinausgehen<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2003:<br />

Stufe 2 23.448 NOK (ca. 2.938 EUR) pro Jahr<br />

Stufe 3 46.896 NOK (ca. 5.876 EUR) pro Jahr<br />

Stufe 4 70.344 NOK (ca. 8.815 EUR) pro Jahr<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Stationäre <strong>Pflege</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

<strong>Pflege</strong>heimunterbringung<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherungsbüro<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Volle Kostenübernahme, allerdings begrenzte Kapazitäten<br />

N o r w e g e n<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

57<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>geld nach dem österreichischem Bundespflegegeldgesetz<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen soll mit dem <strong>Pflege</strong>geld die Möglichkeit gegeben werden, die<br />

notwendige Betreuung und Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben zu führen.<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- ständiger Betreuungs- und Hilfebedarf (<strong>Pflege</strong>bedarf) für mindestens 6 Monate<br />

wegen einer körperlichen, geistigen o<strong>der</strong> psychischen Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> einer<br />

Sinnesbehin<strong>der</strong>ung,<br />

- <strong>Pflege</strong>bedarf von mehr als 50 Stunden monatlich,<br />

- Vollendung des dritten Lebensjahres; zur Vermeidung von beson<strong>der</strong>en Härtefällen<br />

kann das <strong>Pflege</strong>geld auch vor diesem Zeitpunkt gewährt werden.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Das je nach erfor<strong>der</strong>lichem <strong>Pflege</strong>bedarf in 7 Stufen unterteilte <strong>Pflege</strong>geld wird<br />

zwölfmal jährlich ohne Abzüge ausgezahlt:<br />

Stufe 1 148,30 EUR<br />

Stufe 2 273,40 EUR<br />

Stufe 3 421,80 EUR<br />

Stufe 4 632,70 EUR<br />

Stufe 5 859,30 EUR<br />

Stufe 6 1.171,70 EUR<br />

Stufe 7 1.562,10 EUR<br />

(Werte für 2006 in Oberösterreich)<br />

Leistungsnachweis:<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige hat keinen Nachweis über die Verwendung des <strong>Pflege</strong>geldes zu<br />

erbringen.<br />

Ö s t e r r e i c h<br />

Sachleistung 1)<br />

58<br />

Geldleistung<br />

X 6)<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4) Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

6) Geldleistungen sind vom zuständigen Träger zu zahlen (vgl. Ziffer 1.2 Abs. 5). Versicherte <strong>der</strong> deutschen KV/PV können daher österreichisches <strong>Pflege</strong>geld nicht beanspruchen (vgl. auch Rundschreiben<br />

Nr. 48/2001 vom 11.07.2001 und Nr. 46/2005 vom 18.07.2005 <strong>der</strong> DVKA).


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>geld nach den österreichischen Landespflegegeldgesetzen<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen soll mit dem <strong>Pflege</strong>geld die Möglichkeit gegeben werden, die<br />

notwendige Betreuung und Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben zu führen.<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- ständiger Betreuungs- und Hilfebedarf (<strong>Pflege</strong>bedarf) für mindestens 6 Monate<br />

wegen einer körperlichen, geistigen o<strong>der</strong> psychischen Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> einer<br />

Sinnesbehin<strong>der</strong>ung,<br />

- <strong>Pflege</strong>bedarf von mehr als 50 Stunden monatlich,<br />

- gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich sowie<br />

- Vollendung des dritten Lebensjahres; zur Vermeidung von beson<strong>der</strong>en Härtefällen<br />

kann das <strong>Pflege</strong>geld auch vor diesem Zeitpunkt gewährt werden.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Das je nach erfor<strong>der</strong>lichem <strong>Pflege</strong>bedarf in 7 Stufen unterteilte <strong>Pflege</strong>geld wird<br />

zwölfmal jährlich ohne Abzüge ausgezahlt:<br />

Stufe 1 148,30 EUR,<br />

Stufe 2 273,40 EUR,<br />

Stufe 3 421,80 EUR,<br />

Stufe 4 632,70 EUR,<br />

Stufe 5 859,30 EUR,<br />

Stufe 6 1.171,70 EUR,<br />

Stufe 7 1.562,10 EUR.<br />

(Werte für 2006 für Oberösterreich)<br />

Leistungsnachweis:<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige hat keinen Nachweis über die Verwendung des <strong>Pflege</strong>geldes zu<br />

erbringen.<br />

Ö s t e r r e i c h<br />

Sachleistung 1)<br />

59<br />

Geldleistung<br />

X 6)<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4) Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

6) Geldleistungen sind vom zuständigen Träger zu zahlen (vgl. Ziffer 1.2 Abs. 5). Versicherte <strong>der</strong> deutschen KV/PV können daher österreichisches <strong>Pflege</strong>geld nicht beanspruchen (vgl. auch Rundschreiben<br />

Nr. 49/2006 vom 18.07.2006 <strong>der</strong> DVKA).


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>beihilfe und <strong>Pflege</strong>leistung<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterstützung pflegebedürftiger Personen zur Sicherstellung einer selbständigen<br />

Existenz<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherungsanstalt (ZUS)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Behin<strong>der</strong>ung, <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

- Keine eigenen Einkünfte von über 1.166 PLN (ca. 295 EUR) monatlich<br />

- Keine Heimunterbringung<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2004: 144,25 PLN (ca. 37 EUR)<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>leistung<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Aufgabe <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit, um ein behin<strong>der</strong>tes Kind zu betreuen<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherungsanstalt (ZUS)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Behin<strong>der</strong>ung, <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

- Keine eigenen Einkünfte von über 583 PLN je Familienmitglied (ca. 148 EUR)<br />

monatlich<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

420 PLN (ca. 106 EUR)<br />

P o l e n<br />

Sachleistung 1)<br />

60<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

X<br />

Sozialhilfe 4)<br />

X<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Beihilfe für die <strong>Pflege</strong> durch Dritte ("subsídio por assistência de terceira pessoa") -<br />

beitragsunabhängig<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Sicherstellung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens<br />

Leistungsträger:<br />

Regionale Dienststelle für soziale Sicherheit<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit (mindestens 6 Stunden täglich; <strong>Pflege</strong>situation ist durch<br />

regionale Sozialversicherungsstellen festzustellen)<br />

- Empfänger einer nicht durch Beitragszahlung erworbenen Alters- o<strong>der</strong> Invaliden-,<br />

Waisen- o<strong>der</strong> Witwensozialrente<br />

o<strong>der</strong><br />

- Bezieher <strong>der</strong> Familienbeihilfe für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche mit Behin<strong>der</strong>tenzulage<br />

(Abkömmlinge des Bezugsberechtigten unter 24 Jahren), im Rahmen eines nicht<br />

durch Beitragszahlung erworbenen Anspruchs<br />

- Wohnort in Portugal<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Je nach <strong>Pflege</strong>stufe 50 v. H. o<strong>der</strong> 90 v. H. von 143,80 EUR (2004), 14-mal jährlich<br />

P o r t u g a l<br />

Sachleistung 1)<br />

61<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

X<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Beihilfe für die <strong>Pflege</strong> durch Dritte ("subsídio por assistência de terceira pessoa") -<br />

beitragsabhängig<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Sicherstellung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens<br />

Leistungsträger:<br />

Regionale Dienststelle für soziale Sicherheit<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit (mindestens 6 Stunden täglich; <strong>Pflege</strong>situation ist durch<br />

regionale Sozialversicherungsstellen festzustellen)<br />

- Bezug eine Invaliden-, Alters- o<strong>der</strong> Hinterbliebenenrente aus <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Sozialversicherung<br />

o<strong>der</strong><br />

- Bezug <strong>der</strong> lebenslangen Monatsbeihilfe ("subsídio mensal vitalício") (Abkömmlinge<br />

des Bezugsberechtigten über 24 Jahren) im Rahmen <strong>der</strong> allgemeinen Sozialversicherung<br />

o<strong>der</strong><br />

- Berufskrankheit anerkannt<br />

- Wohnort in Portugal<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Je nach <strong>Pflege</strong>stufe 50 v. H. o<strong>der</strong> 90 v. H. von 143,80 EUR (2004), 14-mal jährlich<br />

P o r t u g a l<br />

Sachleistung 1)<br />

62<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

X<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld wird nach § 37 SGB XI um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Zusatzleistung für durch Berufskrankheit ständig auf fremde Hilfe angewiesene Invaliden<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Zusatzleistung zur Rente wegen Arbeitsunfall/Berufskrankheit<br />

Leistungsträger:<br />

Regionale Dienststelle für soziale Sicherheit<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit infolge Berufskrankheit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Übernahme <strong>der</strong> Kosten für die <strong>Pflege</strong> durch eine dritte Person bis zum Mindestlohn<br />

für im Haushalt Beschäftigte<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Behin<strong>der</strong>tenzulage zur Familienbeihilfe für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche ("benificação, por<br />

deficiência, do subsídio familiar a crianças e jovens")<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Ausgleich für die erhöhten Kosten, die dadurch entstehen, dass Kin<strong>der</strong> bis zu 24<br />

Jahren aufgrund ihrer Behin<strong>der</strong>ung pädagogische o<strong>der</strong> therapeutische Hilfe benötigen.<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Wohnsitz in Portugal<br />

P o r t u g a l<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

63<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

X


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Ausgleichszahlung für Behin<strong>der</strong>te (Händikappersettning)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Ausgleich <strong>der</strong> Zusatzkosten, die aus <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung/<strong>Pflege</strong> entstehen<br />

Leistungsträger:<br />

Versicherungskasse<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Vollendung des 16. Lebensjahres und ein bis zum 65. Lebensjahr reduziertes<br />

Funktionsvermögen (Blindheit, Taubheit, schwere Hörschädigung), dass die Hilfe<br />

an<strong>der</strong>er Personen erfor<strong>der</strong>lich macht, um sein tägliches Lebenspensum auch bei<br />

Ausübung einer Erwerbstätigkeit o<strong>der</strong> eines Studiums zu schaffen.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Zahlung erfolgt in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit und den Mehrausgaben in<br />

Höhe von 36 v. H., 53 v. H. o<strong>der</strong> 69 v. H. des Basisbetrages von 38.600 SEK (ca.<br />

4.117 EUR) im Jahr 2003.<br />

S c h w e d e n<br />

Sachleistung 1)<br />

64<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>zuschuss für behin<strong>der</strong>te Kin<strong>der</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Finanzielle Hilfe für Eltern, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> krank sind, um dem Kind<br />

zuhause die Aufsicht, <strong>Pflege</strong> und Unterstützung geben zu können, die erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />

damit sich das Kind optimal entwickeln kann. Sie kann sich auch auf spezielle Kost,<br />

Kleidung o<strong>der</strong> Mobiliar beziehen. Die Hilfe kann auch Kompensation für<br />

Einkommensverlust sein, weil z. B. wegen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> eine Erwerbstätigkeit nicht<br />

ausgeübt werden kann.<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Das Kind bedarf für mindestens 6 Monate beson<strong>der</strong>er <strong>Pflege</strong> und Betreuung<br />

o<strong>der</strong><br />

- aufgrund <strong>der</strong> Funktionsstörung des Kindes entstehen Mehrkosten.<br />

- Das Kind darf das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

- Wohnsitz in Schweden<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

In Abhängigkeit vom Aufsichtsbedarf und <strong>der</strong> Mehrkosten 38.600 SEK (ca.<br />

4.243 EUR) o<strong>der</strong> ¾, ½ o<strong>der</strong> ¼ im Jahr 2003.<br />

S c h w e d e n<br />

Sachleistung 1)<br />

65<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Staatliche Hilfeerstattung (statlig assistansersättning)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Hilfeerstattung für diejenigen, die aufgrund großer und dauerhafter Funktionsmin<strong>der</strong>ung<br />

persönliche Hilfe im täglichen Leben benötigen.<br />

Leistungsträger:<br />

Versicherungskasse<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Zugehörigkeit zu einem <strong>der</strong> folgenden Personenkreise:<br />

1. Personen mit Funktionsstörungen, Autismus, autismusähnlichen Zuständen<br />

2. Personen, mit bedeuten<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bereits bestehenden begabungsmäßigen<br />

Funktionsbehin<strong>der</strong>ungen nach Gehirnschäden im Erwachsenenalter, verursacht<br />

durch äußerliche Gewalt o<strong>der</strong> körperliche Krankheit<br />

3. Personen mit dauerhaften, physischen o<strong>der</strong> psychischen Funktionsbehin<strong>der</strong>ungen,<br />

welche offenbar nicht auf eine normale Alterung zurückzuführen<br />

sind, wenn sie erheblich sind und Schwierigkeiten im täglichen Leben bereiten<br />

- <strong>Pflege</strong>bedarf von mind. 20 Std./Woche<br />

- Die Personen dürfen nicht älter als 65 Jahre sein.<br />

- Grundsätzlich Wohnsitz in Schweden<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

198 SEK je Stunde (ca. 22 EUR) im Jahr 2003, wobei die Anzahl <strong>der</strong> benötigten<br />

Stunden von <strong>der</strong> Versicherungskasse bewilligt sein muss (z. B. 90 Std./Woche)<br />

S c h w e d e n<br />

Sachleistung 1)<br />

66<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hilflosenentschädigung<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Finanzieller Ausgleich für Belastungen, die aus dem <strong>Pflege</strong>bedarf erwachsen<br />

Leistungsträger:<br />

AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), IV (Invalidenversicherung)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Bezug einer Rente <strong>der</strong> AHV/IV<br />

- schwere Hilflosigkeit<br />

- mittlere Hilflosigkeit<br />

- leichte Hilflosigkeit (leichte Hilflosigkeit löst in <strong>der</strong> AHV keine Leistungsansprüche<br />

aus)<br />

- Hilflosigkeit: Unfähigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen (wie z. B. An- und<br />

Auskleiden, Körperpflege, Nahrungsaufnahme)<br />

- Bestehen <strong>der</strong> Hilflosigkeit seit einem Jahr<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Werte/Monat für die AHV 2005, gültig für die Kantone Schaffhausen und Solothurn:<br />

mittlere Hilflosigkeit: 538 CHF (ca. 347 EUR)<br />

schwere Hilflosigkeit: 860 CHF (ca. 554 EUR)<br />

Werte/Monat für die IV 2005, gültig für die Kantone Schaffhausen und Solothurn:<br />

leichte Hilflosigkeit: 215 CHF (ca. 139 EUR) bei Heimunterbringung<br />

430 CHF (ca. 277 EUR) bei Unterbringung zu Hause<br />

mittlere Hilflosigkeit: 538 CHF (ca. 347 EUR) bei Heimunterbringung<br />

1.075 CHF (ca. 693 EUR) bei Unterbringung zu Hause<br />

schwere Hilflosigkeit: 860 CHF (ca. 554 EUR) bei Heimunterbringung<br />

1.720 CHF (ca. 1.109 EUR) bei Unterbringung zu Hause<br />

S c h w e i z<br />

Sachleistung 1)<br />

67<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Ergänzungsleistungen zur AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), IV<br />

(Invalidenversicherung)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Sicherung des Existenzbedarfs durch ein Mindesteinkommen und Finanzierung von<br />

Heimunterbringungen<br />

Leistungsträger:<br />

Kantone (die Kosten werden zum Teil auch von <strong>der</strong> Alters- und Hinterlassenen- bzw.<br />

Invalidenversicherung getragen)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Leistungen <strong>der</strong> Sozialversicherung und eigenes Vermögen reichen zur Deckung <strong>der</strong><br />

Heimkosten nicht aus<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

bis ca. 30.000 CHF (ca. 19.340 EUR) pro Jahr; darüber hinaus kommt eine weitere<br />

Kostenübernahme <strong>der</strong> Kantone in eigener Zuständigkeit in Betracht, die ebenfalls<br />

Sozialhilfecharakter hat<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Krankenpflege zu Hause, ambulant o<strong>der</strong> im <strong>Pflege</strong>heim (beinhaltet Übernahme <strong>der</strong><br />

Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und <strong>Pflege</strong>maßnahmen)<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenversicherungsträger<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Ärztliche Verordnung und Einstufung in eine <strong>Pflege</strong>bedarfsstufe<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

seit 01.01.2002: 45 CHF (ca. 29 EUR) pro Stunde. Hierbei handelt es sich nur um<br />

den Anteil für die Grundpflege. Von <strong>der</strong> Aufführung <strong>der</strong> Tarife für medizinische<br />

Untersuchungen und an<strong>der</strong>e medizinische Maßnahmen wurde abgesehen.<br />

S c h w e i z<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

68<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

X<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Geldleistung bei häuslicher <strong>Pflege</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

<strong>Pflege</strong> durch einen Angehörigen<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

- Bedürftigkeit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

im Jahr 2004 bis zu 6.000 SKK (149 EUR)<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Sachleistung bei häuslicher <strong>Pflege</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterstützung bei <strong>der</strong> Körperpflege, Hausarbeit, Lieferung und Vorbereitung<br />

von Mahlzeiten, Wäsche, Begleitung<br />

Leistungsträger:<br />

Staat<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit, Einschränkung <strong>der</strong> körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Fähigkeiten<br />

um mindestens 50 v. H.<br />

- Bedürftigkeit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

mindestens 100 SKK (2,50 EUR) je Arbeitsstunde<br />

S l o w a k e i<br />

Sachleistung 1)<br />

69<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

X<br />

X<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

(teil-)stationäre <strong>Pflege</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterbringung in Einrichtungen <strong>der</strong> Wohlfahrtspflege<br />

Leistungsträger:<br />

Staat<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

- Bedürftigkeit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Basiswerte im Jahr 2004: von 30.000 SKK (745 EUR) bis 185.000 SKK (4.590 EUR)<br />

jährlich<br />

S l o w a k e i<br />

Sachleistung 1)<br />

70<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

X<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Häusliche (Kranken-)<strong>Pflege</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Persönliche <strong>Pflege</strong>, Hausarbeit, soziale Kontrolle, medizinische Leistungen; wird<br />

auch bei einer Unterbringung in einem Altenwohnheim erbracht<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Alter, Behin<strong>der</strong>ung<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

maximal 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden pro Woche<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>zulage<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Behin<strong>der</strong>ung, Notwendigkeit von ständiger Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

20 – 30 v. H. des nationalen Nettodurchschnittslohns<br />

S l o w e n i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

71<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>geld für behin<strong>der</strong>te Kin<strong>der</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Finanzielle Unterstützung von Familien mit behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Bedarf an beson<strong>der</strong>er medizinischer <strong>Pflege</strong><br />

- In <strong>der</strong> Regel bis zum 18. Lebensjahr, bei Berufsausbildung längstens bis zum 26.<br />

Lebensjahr<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

im Jahre 2004: von 20.170 SIT (85 EUR) bis 40.330 SIT (169 EUR)<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Einkommensersatzleistung für pflegende Eltern<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Finanzielle Unterstützung für einen Elternteil, <strong>der</strong> seine Arbeit aufgegeben hat,<br />

um das behin<strong>der</strong>te Kind zu pflegen<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherung<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Entsprechend dem nationalen Mindestlohn: im Jahre 2003 = 111.484 SIT (467 EUR)<br />

monatlich<br />

S l o w e n i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

72<br />

Geldleistung<br />

X<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>geld<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Bezug von Alters-, Invaliditäts-, Witwen- o<strong>der</strong> Hinterbliebenenrente<br />

- Ständiger Hilfebedarf bei den täglichen Bedürfnissen<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

mindestens 70 v. H. <strong>der</strong> Mindestrente für blinde und unbewegliche Personen<br />

S l o w e n i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

73<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Finanzielle Hilfe zur Sicherung eines Mindesteinkommens (SGIM)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Sicherung des Mindesteinkommens<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Behin<strong>der</strong>ung, die eine berufliche Tätigkeit nicht zulässt<br />

- unzureichende Einkünfte<br />

- keine Sozialversicherung als Arbeitnehmer<br />

- Wohnsitz in Spanien<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Finanzielle Hilfe zur Sicherung des Mindesteinkommens<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Mobilitätshilfe und Ausgleich für Transportkosten (SMGT)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Ausgleich für zusätzliche Kosten wegen <strong>der</strong> Notwendigkeit, öffentliche Verkehrsmittel<br />

zu nutzen<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Behin<strong>der</strong>ung in gewissem Umfang<br />

- unzureichende Einkünfte<br />

- keine Sozialversicherung als Arbeitnehmer<br />

- Wohnsitz in Spanien<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Ausgleich <strong>der</strong> zusätzlichen Kosten, die aus den Problemen resultieren, öffentliche<br />

Verkehrsmittel zu benutzen.<br />

S p a n i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

74<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

X<br />

X


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hilfeleistungen in bar für ältere Personen und arbeitsunfähige Invalide: (Beitragsunabhängige<br />

Invaliditäts- und Altersrente)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Sicherung <strong>der</strong> Grundbedürfnisse von chronisch kranken o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten Personen<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung von mindestens 65 v. H.<br />

- 5 Jahre Aufenthalt in Spanien<br />

- Einkommensabhängig<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2004: ca. 5.802,30 EUR<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Zuschlag zur Rente bei dauern<strong>der</strong> Berufsunfähigkeit wegen Schwerinvalidität<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Entschädigung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

Leistungsträger:<br />

spanische Rentenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Schwerinvalidität liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von dauern<strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit<br />

betroffen ist und infolge anatomischer und funktionaler Verluste die <strong>Pflege</strong> durch eine<br />

an<strong>der</strong>e Person benötigt, um die wesentlichsten Verrichtungen des Lebens<br />

durchführen zu können.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

50 v. H. des Betrages für dauernde Erwerbsunfähigkeit<br />

S p a n i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

75<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

X


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Kin<strong>der</strong>geld für behin<strong>der</strong>te Kin<strong>der</strong>, Königliches Dekret Nr. 356 vom 15.03.1991<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Ausgleich <strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ungsbedingten Mehraufwendungen<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Feststellung eines gewissen Behin<strong>der</strong>ungsgrades<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2004:<br />

Behin<strong>der</strong>ungsgrad mind. 33 v. H. und jünger als 18 Jahre: 48,47 EUR<br />

Behin<strong>der</strong>ungsgrad mind. 65 v. H. und älter als 18 Jahre: 251,00 EUR<br />

Behin<strong>der</strong>ungsgrad mind. 75 v. H. und Dritthilfe erfor<strong>der</strong>lich: 376,50 EUR monatlich<br />

S p a n i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

76<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Häusliche Krankenpflege<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Verabreichung von Medikamenten, Injektionen usw.<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Verschreibung durch einen Arzt<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hilfe im Haushalt<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

- Essenszubereitung<br />

- Haushaltsführung<br />

Leistungsträger:<br />

Gemeinde<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Selbstbeteiligung, wird von <strong>der</strong> jeweiligen Gemeinde festgesetzt<br />

T s c h e c h i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

77<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

X<br />

X


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Beihilfe für die <strong>Pflege</strong>person<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

<strong>Pflege</strong> eines behin<strong>der</strong>ten bzw. pflegebedürftigen Kindes<br />

Leistungsträger:<br />

Lokalregierung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- bei Kin<strong>der</strong>n unter 18 Jahren: andauernde <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

- bei Kin<strong>der</strong>n über 18 Jahren (Ermessensentscheidung): andauernde <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit;<br />

schwere Behin<strong>der</strong>ung; nicht in <strong>der</strong> Lage, für sich selbst zu sorgen<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2004:<br />

bei Kin<strong>der</strong>n unter 18 Jahren: 23.200 HUF (ca. 92 EUR)<br />

bei Kin<strong>der</strong> über 18 Jahren: 18.560 HUF (ca. 74 EUR)<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Stationäre <strong>Pflege</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterbringung in Lang- o<strong>der</strong> Kurzzeit-Wohnheimen<br />

Leistungsträger:<br />

Lokalregierung bzw. Nichtregierungsorganisationen<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Behin<strong>der</strong>ung<br />

- Alter<br />

- psychische Erkrankung<br />

- Sucht<br />

- Obdachlosigkeit<br />

U n g a r n<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

78<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Leistungen bei <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

- Häusliche <strong>Pflege</strong> (u. a. Grundpflege, Einkaufen)<br />

- stationäre <strong>Pflege</strong><br />

Leistungsträger:<br />

Sozialen Wohlfahrtsdienst<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Bedürftigkeit<br />

- <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Stationäre <strong>Pflege</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterbringung in einem öffentlichen Alten-/<strong>Pflege</strong>heim<br />

Leistungsträger:<br />

Staat<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

Z y p e r n<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

79<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

X<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4) Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)


Anlage 2<br />

Formulare für den Nachweis über einen Beratungseinsatz<br />

nach § 37 Abs. 3 SGB XI bei Aufenthalt<br />

in an<strong>der</strong>en Staaten des EWR<br />

80


81<br />

Landwirtschaftliche<br />

Sozialversicherung<br />

Verband <strong>der</strong><br />

Angestellten-<br />

Krankenkassen e.V.<br />

AEV - Arbeiter-<br />

Ersatzkassen-<br />

Verband e.V.<br />

Deutsch/Englisch<br />

Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI bei Aufenthalt<br />

in an<strong>der</strong>en Staaten des EWR<br />

Certificate on advisory assistance pursuant to section 37 subsection 3 of Book Eleven<br />

of the Social Code (SGB XI) in case of stay in other States of the European Economic Area (EEA)<br />

<strong>Pflege</strong>versichertennummer (ggf. entspricht diese <strong>der</strong> Krankenversichertennummer)<br />

Long-term care insurance number (may correspond to the patient's health insurance number):<br />

Name/Name<br />

®<br />

Vorname/First name<br />

Geburtsdatum/Date of birth<br />

Anschrift/Address<br />

_____________________________________________________<br />

_____________________________________________________<br />

Blockschrift in GROSSBUCHSTABEN innerhalb <strong>der</strong> Kästchen<br />

Please fill in the boxes using BLOCK CAPITALS<br />

I. Bei <strong>der</strong>/dem o. a. Versicherten wurde am . . ein Beratungseinsatz durchgeführt.<br />

Advisory assistance relating to the abovenamed insured person was given on . .<br />

II. Nach § 37 Abs. 4 SGB XI in Verbindung mit § 106a SGB XI hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>dienst die Durchführung des Beratungseinsatzes<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu bestätigen. Die Weitergabe <strong>der</strong> beim Beratungseinsatz gemachten<br />

Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse ist jedoch freiwillig und erfor<strong>der</strong>t die Einwilligung <strong>der</strong>/des Versicherten.<br />

Die Übermittlung <strong>der</strong> Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse soll <strong>der</strong> regelmäßigen Hilfestellung und Beratung<br />

<strong>der</strong> häuslich <strong>Pflege</strong>nden zur Sicherung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> dienen. Aus einer Verweigerung<br />

<strong>der</strong> Einwilligung entstehen <strong>der</strong>/dem Versicherten keine Nachteile.<br />

Pursuant to section 37 subsection 4 SGB XI in conjunction with section 106a SGB XI, the care provi<strong>der</strong> must<br />

certify to the long-term care insurance fund that advisory assistance was given. The forwarding to the longterm<br />

care insurance fund of data collected in advisory assistance, however, is voluntary and requires the<br />

consent of the insured person. The transmission of data to the long-term care insurance fund serves the routine<br />

support and advising of home carers in or<strong>der</strong> to assure the quality of home nursing. Refusal to give<br />

consent will not place the insured person at any disadvantage.<br />

Die <strong>Pflege</strong>situation wird aus Sicht <strong>der</strong>/des <strong>Pflege</strong>bedürftigen und aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person wie folgt eingeschätzt:<br />

The person requiring care and the carer evaluate care requirements as follows:<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________


Die <strong>Pflege</strong>fachkraft schätzt die in <strong>der</strong> Beratung festgestellte <strong>Pflege</strong>situation wie folgt ein:<br />

The care specialist evaluates care requirements, as determined when advisory assistance was given, as follows:<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

Zur Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation werden folgende Maßnahmen (z. B. <strong>Pflege</strong>kurs, Leistungen <strong>der</strong> Tages- o<strong>der</strong><br />

Nachtpflege, niedrigschwellige Betreuungsangebote, <strong>Pflege</strong>-/Hilfsmittel, Wohnraumanpassung, Rehabilitationsleistungen,<br />

erneute MDK-Begutachtung) angeregt:<br />

To meet care requirements better, the following measures (e.g. nursing care course, day and night care services,<br />

low-threshold care offers, care products/aids, living space conversion, rehabilitation services, further assessment by<br />

the Medical Advisory Board of Health Insurance) are suggested:<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

___________________________<br />

____________________________________________<br />

_<br />

Unterschrift <strong>der</strong>/des Versicherten Stempel und Unterschrift des <strong>Pflege</strong>dienstes<br />

Signature of the insured person Stamp and signature of the care provi<strong>der</strong><br />

III. Die auf dem Durchschlag für die/den Versicherte(n) getroffenen Feststellungen sind nicht dokumentiert, weil<br />

die/<strong>der</strong> Versicherte <strong>der</strong> Weitergabe dieser Daten nicht zugestimmt hat.<br />

Data relating to the insured person on the carbon copy will not be recorded because the insured person has not<br />

consented to the forwarding of the data.<br />

Eine Durchschrift wurde ausgehändigt.<br />

A copy has been handed over.<br />

Anschrift <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse/Address of the long-term care<br />

insurance fund<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

82


83<br />

Landwirtschaftliche<br />

Sozialversicherung<br />

Deutsch/Französisch<br />

Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI bei Aufenthalt<br />

in an<strong>der</strong>en Staaten des EWR<br />

Attestation d’intervention-consultation selon le paragraphe 37 alinéa 3 SGB XI en cas<br />

de séjour dans un autre état de l’Espace Economique Européen (EEE)<br />

<strong>Pflege</strong>versichertennummer (ggf. entspricht diese <strong>der</strong> Krankenversichertennummer)<br />

Numéro d’assuré(e) dépendance (le cas échéant celui-ci est identique au numéro d’assuré(e) maladie)<br />

Name/Nom<br />

Vorname/Prénom<br />

Geburtsdatum/Date de naissance<br />

®<br />

Anschrift/Adresse<br />

_____________________________________________________<br />

_____________________________________________________<br />

Blockschrift in GROSSBUCHSTABEN innerhalb <strong>der</strong> Kästchen<br />

Veuillez remplir les cases en LETTRES CAPITALES<br />

I. Bei <strong>der</strong>/dem o. a. Versicherten wurde am . . ein Beratungseinsatz durchgeführt.<br />

Chez l’assuré(e) mentionné(e) ci-dessus une intervention-consulation a eu lieu le . .<br />

II. Nach § 37 Abs. 4 SGB XI in Verbindung mit § 106a SGB XI hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>dienst die Durchführung des Beratungseinsatzes<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu bestätigen. Die Weitergabe <strong>der</strong> beim Beratungseinsatz gemachten<br />

Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse ist jedoch freiwillig und erfor<strong>der</strong>t die Einwilligung <strong>der</strong>/des Versicherten.<br />

Die Übermittlung <strong>der</strong> Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse soll <strong>der</strong> regelmäßigen Hilfestellung und Beratung<br />

<strong>der</strong> häuslich <strong>Pflege</strong>nden zur Sicherung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> dienen. Aus einer Verweigerung<br />

<strong>der</strong> Einwilligung entstehen <strong>der</strong>/dem Versicherten keine Nachteile.<br />

Selon le paragraphe 37 alinéa 4 SGB XI en corrélation avec le paragraphe 106a SGB XI le service des soins<br />

est obligé de confirmer auprès de la caisse d’assurance dépendance que l’intervention-consultation a eu<br />

lieu. La transmission des résultats issus de l’intervention- consultation à la caisse d’assurance dépendance<br />

est facultative et nécéssite l’accord de l’assuré(e). La transmission des résultats a pour but de soutenir et<br />

conseiller régulièrement les soignants à domicile afin de garantir la qualité des soins à domicile. L’assuré(e)<br />

ne subit aucun préjudice en cas de non-accord de transmission des résultats à la caisse d’assurance dépendance.<br />

Die <strong>Pflege</strong>situation wird aus Sicht <strong>der</strong>/des <strong>Pflege</strong>bedürftigen und aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person wie folgt eingeschätzt:<br />

La situation de soins du point de vue de la personne dépendante et celui de la personne soignante est considérée<br />

comme suit:<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________


Die <strong>Pflege</strong>fachkraft schätzt die in <strong>der</strong> Beratung festgestellte <strong>Pflege</strong>situation wie folgt ein:<br />

L’expert en soins considère la situation de soins jugée lors de la consultation comme suit:<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

Zur Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation werden folgende Maßnahmen (z. B. <strong>Pflege</strong>kurs, Leistungen <strong>der</strong> Tages- o<strong>der</strong><br />

Nachtpflege, niedrigschwellige Betreuungsangebote, <strong>Pflege</strong>-/Hilfsmittel, Wohnraumanpassung, Rehabilitationsleistungen,<br />

erneute MDK-Begutachtung) angeregt:<br />

En vue de l’amélioration de la situation de soins, les mesures suivantes sont conseillées (exemples : Cours de soins,<br />

prestations de soins de jour ou de nuit, offres de services dits « faciles d’accès », équipement et matériel de soins,<br />

indemnités pour travaux de transformation du logement exigés par les soins, rééducation, nouvel examen par le<br />

MDK- Service médical de l’Assurance Maladie):<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

___________________________ _____________________________________________<br />

Unterschrift <strong>der</strong>/des Versicherten Stempel und Unterschrift des <strong>Pflege</strong>dienstes<br />

Signature de l’assuré(e) Cachet et signature du Service de soins<br />

III. Die auf dem Durchschlag für die/den Versicherte(n) getroffenen Feststellungen sind nicht dokumentiert, weil<br />

die/<strong>der</strong> Versicherte <strong>der</strong> Weitergabe dieser Daten nicht zugestimmt hat.<br />

Les conclusions mentionnées sur le double ne sont pas documentées, parce que l’assuré(e) n’a pas donné son<br />

accord à la transmission desdites données.<br />

Eine Durchschrift wurde ausgehändigt.<br />

Un double de la présente a été remis.<br />

Anschrift <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse/Adresse de la Caisse d’assurance<br />

dépendance<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

84


85<br />

Landwirtschaftliche<br />

Sozialversicherung<br />

Verband <strong>der</strong><br />

Angestellten-<br />

Krankenkassen e.V.<br />

AEV - Arbeiter-<br />

Ersatzkassen-<br />

Verband e.V.<br />

Deutsch/Griechisch<br />

Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI bei Aufenthalt<br />

in an<strong>der</strong>en Staaten des EWR<br />

Αποδεικτικό παροχής συµβουλών σύµφωνα µε § 37, παρ. 3 του Κοινωνικού Κώδικα XI<br />

κατά την παραµονή σε άλλα κράτη του Ε.Ο.Χ.<br />

<strong>Pflege</strong>versichertennummer (ggf. entspricht diese <strong>der</strong> Krankenversichertennummer)<br />

Αριθµ. περίθαλψης ασφαλισµένου (ενδεχ. να ανταποκρίνεται στον αριθµό ασφάλισης ασθένειας)<br />

Name/Επώνυµο<br />

Vorname/Ονοµα<br />

Geburtsdatum/Ηµεροµηνία γέννησης<br />

®<br />

Anschrift/∆ιεύθυνση<br />

_____________________________________________________<br />

_____________________________________________________<br />

Blockschrift in GROSSBUCHSTABEN innerhalb <strong>der</strong> Kästchen<br />

Με ΚΕΦΑΛΑΙΑ ΓΡΑΜΜΑΤΑ µέσα στα τετραγωνάκια<br />

I. Bei <strong>der</strong>/dem o. a. Versicherten wurde am . . ein Beratungseinsatz durchgeführt.<br />

Στην/στον ανωτέρω αναφερόµενη/ο ασφαλισµένη/ο πραγµατοποιήθηκε παροχή συµβουλών στις<br />

. . .<br />

II. Nach § 37 Abs. 4 SGB XI in Verbindung mit § 106a SGB XI hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>dienst die Durchführung des Beratungseinsatzes<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu bestätigen. Die Weitergabe <strong>der</strong> beim Beratungseinsatz gemachten<br />

Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse ist jedoch freiwillig und erfor<strong>der</strong>t die Einwilligung <strong>der</strong>/des Versicherten.<br />

Die Übermittlung <strong>der</strong> Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse soll <strong>der</strong> regelmäßigen Hilfestellung und Beratung<br />

<strong>der</strong> häuslich <strong>Pflege</strong>nden zur Sicherung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> dienen. Aus einer Verweigerung<br />

<strong>der</strong> Einwilligung entstehen <strong>der</strong>/dem Versicherten keine Nachteile.<br />

Σύµφωνα µε § 37, παρ. 4 του Κοινωνικού Κώδικα XI σε συνδυασµό µε § 106a του Κοινωνικού Κώδικα XI ή<br />

υπηρεσία περίθαλψης πρέπει να επιβεβαιώσει έναντι του ταµείου περίθαλψης την πραγµατοποιηθείσα<br />

παροχή συµβουλών. Η µεταβίβαση όµως των διαπιστώσεων κατά την παροχή συµβουλών στο ταµείο<br />

περίθαλψης είναι εθελοντική και απαιτεί την έγκριση της/του ασφαλισµένης/ου. Η µεταβίβαση των<br />

διαπιστώσεων στο ταµείο περίθαλψης εξυπηρετεί στην τακτική παροχή βοήθειας και συµβουλών στον κατ ,<br />

οίκον παριθάλποντα µε σκοπό τη διασφάλιση της ποιότητας της κατ , οίκον περίθαλψης. Σε περίπτωση<br />

άρνησης της έγκρισης δεν προκύπτουν µειονεκτήµατα για την/τον ασφαλισµένη/ο.<br />

Die <strong>Pflege</strong>situation wird aus Sicht <strong>der</strong>/des <strong>Pflege</strong>bedürftigen und aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person wie folgt eingeschätzt:<br />

Η εκτίµηση της κατάστασης της περίθαλψης από την πλευρά της/του περιθαλπόµενης/ου και από την πλευρά του<br />

περιθάλποντος έχει ως εξής:<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________


Die <strong>Pflege</strong>fachkraft schätzt die in <strong>der</strong> Beratung festgestellte <strong>Pflege</strong>situation wie folgt ein:<br />

Το ειδικό προσωπικό περίθαλψης εκτιµά την κατάσταση περίθαλψης που διαπιστώθηκε κατά την παροχή<br />

συµβουλών ως εξής:<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

Zur Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation werden folgende Maßnahmen (z. B. <strong>Pflege</strong>kurs, Leistungen <strong>der</strong> Tages- o<strong>der</strong><br />

Nachtpflege, niedrigschwellige Betreuungsangebote, <strong>Pflege</strong>-/Hilfsmittel, Wohnraumanpassung, Rehabilitationsleistungen,<br />

erneute MDK-Begutachtung) angeregt:<br />

Για τη βελτίωση της κατάστασης της περίθαλψης γίνεται η σύσταση να ληφθούν τα ακόλουθα µέτρα (π.χ. µαθήµατα<br />

περίθαλψης, παροχές ηµερήσιας ή νυχτερινής περίθαλψης, προσφορές ιατρικής φροντίδας, βοηθητικά µέσα<br />

περίθαλψης, παροχές αποκατάστασης υγείας, εκ νέου γνωµοδότηση):<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

___________________________ _____________________________________________<br />

Unterschrift <strong>der</strong>/des Versicherten Stempel und Unterschrift des <strong>Pflege</strong>dienstes<br />

Υπογραφή της/του ασφαλισµένης/ου Σφραγίδα και υπογραφή της υπηρεσίας περίθαλψης<br />

III. Die auf dem Durchschlag für die/den Versicherte(n) getroffenen Feststellungen sind nicht dokumentiert, weil<br />

die/<strong>der</strong> Versicherte <strong>der</strong> Weitergabe dieser Daten nicht zugestimmt hat.<br />

Οι διαπιστώσεις που αναφέρονται στο αντίγραφο για την/τον ασφαλισµένη/ο δεν είναι τεκµηριωµένες, διότι η/ο<br />

ασφαλισµένη/ος δεν έδωσε την έγκριση για τη µεταβίβαση αυτών των δεδοµένων.<br />

Eine Durchschrift wurde ausgehändigt.<br />

Χορηγήθηκε αντίγραφο.<br />

Anschrift <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse/∆ιεύθυνση του ταµείου περίθαλψης<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

86


87<br />

Landwirtschaftliche<br />

Sozialversicherung<br />

Verband <strong>der</strong><br />

Angestellten-<br />

Krankenkassen e.V.<br />

AEV - Arbeiter-<br />

Ersatzkassen-<br />

Verband e.V.<br />

Deutsch/Italienisch<br />

Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI bei Aufenthalt<br />

in an<strong>der</strong>en Staaten des EWR<br />

Comprova di una prestazione di consulto ricevuta conf. § 37 parag. 3 SGB XI per soggiorno<br />

in altri stati dell’area economica europea<br />

<strong>Pflege</strong>versichertennummer (ggf. entspricht diese <strong>der</strong> Krankenversichertennummer)<br />

Numero dell’assicurato contro i rischi di assistenza (eventualmente corrispondente al numero dell’assicurato presso la cassa mutua)<br />

Name/Cognome<br />

Vorname/Nome<br />

Geburtsdatum/Data di nascita<br />

®<br />

Anschrift/Indirizzo<br />

_____________________________________________________<br />

_____________________________________________________<br />

Blockschrift in GROSSBUCHSTABEN innerhalb <strong>der</strong> Kästchen<br />

Scrivere in stampatello MAIUSCOLO dentro le caselle<br />

I. Bei <strong>der</strong>/dem o. a. Versicherten wurde am . . ein Beratungseinsatz durchgeführt.<br />

Nel caso del/della suddetto(a) assicurato(a) è stato effettuato un consulto in data . . .<br />

II. Nach § 37 Abs. 4 SGB XI in Verbindung mit § 106a SGB XI hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>dienst die Durchführung des Beratungseinsatzes<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu bestätigen. Die Weitergabe <strong>der</strong> beim Beratungseinsatz gemachten<br />

Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse ist jedoch freiwillig und erfor<strong>der</strong>t die Einwilligung <strong>der</strong>/des Versicherten.<br />

Die Übermittlung <strong>der</strong> Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse soll <strong>der</strong> regelmäßigen Hilfestellung und Beratung<br />

<strong>der</strong> häuslich <strong>Pflege</strong>nden zur Sicherung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> dienen. Aus einer Verweigerung<br />

<strong>der</strong> Einwilligung entstehen <strong>der</strong>/dem Versicherten keine Nachteile.<br />

Conf. § 37 parag. 4 SGB XI unitamente a § 106a SGB XI il servizio assistenza deve confermare lo svolgimento<br />

della prestazione di consulto alla cassa per l’assistenza continua. Tuttavia l’inoltro alla cassa per<br />

l’assistenza continua degli accertamenti avvenuti durante la prestazione di consulto è volontario e richiede il<br />

consenso del/della assicurato(a). La trasmissione degli accertamenti alla cassa per l’assistenza continua deve<br />

servire alla regolare prestazione di aiuto e consulto del personale di assistenza domiciliare per garantire<br />

la qualità dell’assistenza domiciliare. Qualora il consenso fosse negato ciò non comporterà alcuno svantaggio<br />

per l’(a) assicurato(a).<br />

Die <strong>Pflege</strong>situation wird aus Sicht <strong>der</strong>/des <strong>Pflege</strong>bedürftigen und aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person wie folgt eingeschätzt:<br />

L’assistenza domiciliare viene valutata come segue parere di chi necessità dell’intervento di assistenza e della persona<br />

che presta l’assistenza:<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________


Die <strong>Pflege</strong>fachkraft schätzt die in <strong>der</strong> Beratung festgestellte <strong>Pflege</strong>situation wie folgt ein:<br />

Il personale specialistico che presta l'assistenza valuta come segue l’assistenza domiciliare constatata durante il<br />

consulto:<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

Zur Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation werden folgende Maßnahmen (z. B. <strong>Pflege</strong>kurs, Leistungen <strong>der</strong> Tages- o<strong>der</strong><br />

Nachtpflege, niedrigschwellige Betreuungsangebote, <strong>Pflege</strong>-/Hilfsmittel, Wohnraumanpassung, Rehabilitationsleistungen,<br />

erneute MDK-Begutachtung) angeregt:<br />

Per migliorare l’assistenza domiciliare viene sollecitata l'adozione delle seguenti misure (ad es. corso di cura, prestazioni<br />

dell'assistenza giornaliera o notturna, servizi di assistenza collettiva o domiciliare, mezzi di cura/ausiliari, adeguamento<br />

dello spazio abitativo, prestazioni di riabilitazione, nuova perizia del Servizio medico dell'assicurazione malattia):<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

___________________________ _____________________________________________<br />

Unterschrift <strong>der</strong>/des Versicherten Stempel und Unterschrift des <strong>Pflege</strong>dienstes<br />

Firma del/della assicurato(a) Timbro e firma del servizio assistenza<br />

III. Die auf dem Durchschlag für die/den Versicherte(n) getroffenen Feststellungen sind nicht dokumentiert, weil<br />

die/<strong>der</strong> Versicherte <strong>der</strong> Weitergabe dieser Daten nicht zugestimmt hat.<br />

Gli accertamenti effettuati sulla copia per l’assicurato(a) non sono documentati dato che l’assicurato(a) non ha<br />

autorizzato l’inoltro di questi dati.<br />

Eine Durchschrift wurde ausgehändigt.<br />

È stata consegnata una copia.<br />

Anschrift <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse/Indirizzo della cassa per<br />

l’assistenza continua<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

88


89<br />

Landwirtschaftliche<br />

Sozialversicherung<br />

Verband <strong>der</strong><br />

Angestellten-<br />

Krankenkassen e.V.<br />

AEV - Arbeiter-<br />

Ersatzkassen-<br />

Verband e.V.<br />

Deutsch/Polnisch<br />

Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI bei Aufenthalt<br />

in an<strong>der</strong>en Staaten des EWR<br />

Dowód przeprowadzenia poradnictwa na podstawie § 37 ust. 3 XI<br />

księgi Kodeksu socjalnego (SGB) podczas pobytu w innym państwie EOG<br />

<strong>Pflege</strong>versichertennummer (ggf. entspricht diese <strong>der</strong> Krankenversichertennummer)<br />

Numer ubezpieczenia opiekuńczego (odpowiada ewent. numerowi ubezpieczenia zdrowotnego)<br />

Name/Nazwisko<br />

Vorname/Imię<br />

Geburtsdatum/Data urodzenia<br />

®<br />

Anschrift/Adres<br />

_____________________________________________________<br />

_____________________________________________________<br />

Blockschrift in GROSSBUCHSTABEN innerhalb <strong>der</strong> Kästchen<br />

wypełnić w kratkach DUśYMI DRUKOWANYMI LITERAMI<br />

I. Bei <strong>der</strong>/dem o. a. Versicherten wurde am . . ein Beratungseinsatz durchgeführt.<br />

Ww. ubezpieczonemu udzielono porady w dniu . . .<br />

II. Nach § 37 Abs. 4 SGB XI in Verbindung mit § 106a SGB XI hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>dienst die Durchführung des Beratungseinsatzes<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu bestätigen. Die Weitergabe <strong>der</strong> beim Beratungseinsatz gemachten<br />

Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse ist jedoch freiwillig und erfor<strong>der</strong>t die Einwilligung <strong>der</strong>/des Versicherten.<br />

Die Übermittlung <strong>der</strong> Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse soll <strong>der</strong> regelmäßigen Hilfestellung und Beratung<br />

<strong>der</strong> häuslich <strong>Pflege</strong>nden zur Sicherung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> dienen. Aus einer Verweigerung<br />

<strong>der</strong> Einwilligung entstehen <strong>der</strong>/dem Versicherten keine Nachteile.<br />

Na podstawie § 37 ust. 4 XI księgi SGB w związku z § 106a XI księgi SGB słuŜba opiekuńcza jest<br />

zobowiązana potwierdzić kasie opiekuńczej przeprowadzenie poradnictwa. Przekazywanie kasie opiekuńczej<br />

ustaleń dokonanych w trakcie przeprowadzania poradnictwa jest jednakŜe dobrowolne i wymaga zgody<br />

ubezpieczonego. Przekazywanie kasie opiekuńczej tych ustaleń ma słuŜyć systematycznej pomocy i<br />

poprawie poradnictwa dla osób sprawujących opiekę w domu w celu zapewnienia odpowiedniej jakości tej<br />

opieki. Odmowa wyraŜenia zgody nie ma dla ubezpieczonego skutków ujemnych.<br />

Die <strong>Pflege</strong>situation wird aus Sicht <strong>der</strong>/des <strong>Pflege</strong>bedürftigen und aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person wie folgt eingeschätzt:<br />

Sytuację w zakresie opieki osoba wymagająca opieki i osoba pielęgnująca oceniają w sposób następujący:<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________


Die <strong>Pflege</strong>fachkraft schätzt die in <strong>der</strong> Beratung festgestellte <strong>Pflege</strong>situation wie folgt ein:<br />

Pielęgniarka/pielęgniarz w następujący sposób ocenia sytuację w zakresie opieki stwierdzoną w trakcie<br />

przeprowadzania poradnictwa:<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

Zur Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation werden folgende Maßnahmen (z. B. <strong>Pflege</strong>kurs, Leistungen <strong>der</strong> Tages- o<strong>der</strong><br />

Nachtpflege, niedrigschwellige Betreuungsangebote, <strong>Pflege</strong>-/Hilfsmittel, Wohnraumanpassung, Rehabilitationsleistungen,<br />

erneute MDK-Begutachtung) angeregt:<br />

W celu poprawy sytuacji w zakresie opieki zaleca się następujące działania (np. odbycie kursu opieki, świadczenia w<br />

zakresie opieki dziennej lub nocnej, usługi poradnictwa niskoprogowego, środki do pielęgnacji/środki pomocnicze,<br />

adaptację mieszkania, świadczenia rehabilitacyjne, ponowną ekspertyzę Komisji Lekarskiej Kasy Chorych).<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

___________________________ _____________________________________________<br />

Unterschrift <strong>der</strong>/des Versicherten Stempel und Unterschrift des <strong>Pflege</strong>dienstes<br />

podpis ubezpieczonego pieczątka i podpis jednostki opiekuńczej<br />

III. Die auf dem Durchschlag für die/den Versicherte(n) getroffenen Feststellungen sind nicht dokumentiert, weil<br />

die/<strong>der</strong> Versicherte <strong>der</strong> Weitergabe dieser Daten nicht zugestimmt hat.<br />

Ustaleń dotyczących ubezpieczonego zapisanych na egzemplarzu przebitkowym nie ujęto w dokumentacji,<br />

poniewaŜ ubezpieczony nie wyraził zgody na przekazanie tych danych.<br />

Eine Durchschrift wurde ausgehändigt.<br />

Wydano jedną przebitkę.<br />

Anschrift <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse/Adres kasy opiekuńczej<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

90


91<br />

Landwirtschaftliche<br />

Sozialversicherung<br />

Verband <strong>der</strong><br />

Angestellten-<br />

Krankenkassen e.V.<br />

AEV - Arbeiter-<br />

Ersatzkassen-<br />

Verband e.V.<br />

Deutsch/Portugiesisch<br />

Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI bei Aufenthalt<br />

in an<strong>der</strong>en Staaten des EWR<br />

Comprovante de uma actividade de aconselhamento segundo o n° 3 do art. 37° do 11° Livro do Código So-<br />

cial alemão realizada em caso de residência em outro país do Espaço Económico Europeu<br />

<strong>Pflege</strong>versichertennummer (ggf. entspricht diese <strong>der</strong> Krankenversichertennummer)<br />

N° de seguro de assistência (usualmente corresponde ao n° de seguro de doença)<br />

Name/Apelido<br />

Vorname/Nome<br />

Geburtsdatum/Data de nascimento<br />

®<br />

Anschrift/En<strong>der</strong>eço<br />

_____________________________________________________<br />

_____________________________________________________<br />

Blockschrift in GROSSBUCHSTABEN innerhalb <strong>der</strong> Kästchen<br />

Preencher as caixinhas com LETRA MAIÚSCULA de forma<br />

I. Bei <strong>der</strong>/dem o. a. Versicherten wurde am . . ein Beratungseinsatz durchgeführt.<br />

Realizou-se uma actividade de aconselhamento para o/a segurado/a acima indicado no dia<br />

. . .<br />

II. Nach § 37 Abs. 4 SGB XI in Verbindung mit § 106a SGB XI hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>dienst die Durchführung des Beratungseinsatzes<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu bestätigen. Die Weitergabe <strong>der</strong> beim Beratungseinsatz gemachten<br />

Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse ist jedoch freiwillig und erfor<strong>der</strong>t die Einwilligung <strong>der</strong>/des Versicherten.<br />

Die Übermittlung <strong>der</strong> Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse soll <strong>der</strong> regelmäßigen Hilfestellung und Beratung<br />

<strong>der</strong> häuslich <strong>Pflege</strong>nden zur Sicherung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> dienen. Aus einer Verweigerung<br />

<strong>der</strong> Einwilligung entstehen <strong>der</strong>/dem Versicherten keine Nachteile.<br />

Conforme o n° 4 do artigo 37° e o artigo 106° A do 11° Livro do Código Social alemão, o Serviço de<br />

Assistência terá de provar à Caixa de Assistência que realizou a actividade de aconselhamento. Mas a<br />

comunicação das avaliações feitas durante a actividade de aconselhamento à Caixa de Assistência é<br />

voluntária e fica sujeita ao consentimento do/a segurado/a. A comunicação das avaliações feitas à Caixa tem<br />

por fim oferecer-se em intervalos regulares apoio e aconselhamento à pessoa, que presta os cuidados<br />

domiciliares, com o objectivo de assegurar a qualidade da assistência em casa. Mas se o/a segurado/a<br />

denegar o seu consentimento, isso não lhe causará quaisquer desvantagens.<br />

Die <strong>Pflege</strong>situation wird aus Sicht <strong>der</strong>/des <strong>Pflege</strong>bedürftigen und aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person wie folgt eingeschätzt:<br />

Do ponto de vista do/a assistido e da pessoa que cuida dele/a, a situação de assistência e prestação de cuidados é<br />

avaliada do modo seguinte:<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

___________________________________________________________________________________


Die <strong>Pflege</strong>fachkraft schätzt die in <strong>der</strong> Beratung festgestellte <strong>Pflege</strong>situation wie folgt ein:<br />

O/A assistente especializado/a do Serviço de Assistência avalia a situação de assistência e prestação de cuidados,<br />

que observou durante o aconselhamento, do modo seguinte:<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

Zur Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation werden folgende Maßnahmen (z. B. <strong>Pflege</strong>kurs, Leistungen <strong>der</strong> Tages- o<strong>der</strong><br />

Nachtpflege, niedrigschwellige Betreuungsangebote, <strong>Pflege</strong>-/Hilfsmittel, Wohnraumanpassung, Rehabilitationsleistungen,<br />

erneute MDK-Begutachtung) angeregt:<br />

Para melhorar a situação de assistência, propõe-se as medidas seguintes (p. ex. um curso de prestação de<br />

cuidados em casa, internamento diário ou nocturno do assistido num Centro de Assistência, ofertas de assistência<br />

profissional de acesso fácil, meios sanitários/auxiliares, adaptação da casa às necessidades do assistido,<br />

prestações de reabilitação, elaboração de um novo parecer pelo Serviço Médico da Caixa):<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

___________________________ _____________________________________________<br />

Unterschrift <strong>der</strong>/des Versicherten Stempel und Unterschrift des <strong>Pflege</strong>dienstes<br />

Assinatura do/a segurado/a Carimbo e assinatura do Serviço de Assistência<br />

III. Die auf dem Durchschlag für die/den Versicherte(n) getroffenen Feststellungen sind nicht dokumentiert, weil<br />

die/<strong>der</strong> Versicherte <strong>der</strong> Weitergabe dieser Daten nicht zugestimmt hat.<br />

As avaliações feitas, que constam da cópia para o/a segurado/a, não estão documentadas, porque o/a<br />

segurado/a não consentiu com a comunicação desses dados à Caixa.<br />

Eine Durchschrift wurde ausgehändigt.<br />

Foi entregue uma cópia.<br />

Anschrift <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse/En<strong>der</strong>eço da Caixa de Assistência<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

92


93<br />

Landwirtschaftliche<br />

Sozialversicherung<br />

Verband <strong>der</strong><br />

Angestellten-<br />

Krankenkassen e.V.<br />

AEV - Arbeiter-<br />

Ersatzkassen-<br />

Verband e.V.<br />

Deutsch/Spanisch<br />

Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI bei Aufenthalt<br />

in an<strong>der</strong>en Staaten des EWR<br />

Comprobante de consulta según art. 37 apartado 3 SGB XI<br />

durante una estancia en otros Estados del EEE<br />

<strong>Pflege</strong>versichertennummer (ggf. entspricht diese <strong>der</strong> Krankenversichertennummer)<br />

Número del seguro de asistencia a personas impedidas (posiblemente se corresponda con el número del seguro médico)<br />

Name/Apellido<br />

Vorname/Nombre<br />

Geburtsdatum/Fecha de nacimiento<br />

®<br />

Anschrift/Dirección<br />

_____________________________________________________<br />

_____________________________________________________<br />

Blockschrift in GROSSBUCHSTABEN innerhalb <strong>der</strong> Kästchen<br />

Letra de imprenta MAYUSCULA en el interior de las casillas<br />

I. Bei <strong>der</strong>/dem o. a. Versicherten wurde am . . ein Beratungseinsatz durchgeführt.<br />

El asegurado/La asegurada obtuvo la consulta el día . . .<br />

II. Nach § 37 Abs. 4 SGB XI in Verbindung mit § 106a SGB XI hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>dienst die Durchführung des Beratungseinsatzes<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu bestätigen. Die Weitergabe <strong>der</strong> beim Beratungseinsatz gemachten<br />

Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse ist jedoch freiwillig und erfor<strong>der</strong>t die Einwilligung <strong>der</strong>/des Versicherten.<br />

Die Übermittlung <strong>der</strong> Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse soll <strong>der</strong> regelmäßigen Hilfestellung und Beratung<br />

<strong>der</strong> häuslich <strong>Pflege</strong>nden zur Sicherung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> dienen. Aus einer Verweigerung<br />

<strong>der</strong> Einwilligung entstehen <strong>der</strong>/dem Versicherten keine Nachteile.<br />

Conforme al art. 37 apartado 4 SGB XI en relación con el art. 106a SGB XI el servicio de asistencia a<br />

personas impedidas deberá confirmar ante el seguro de asistencia a personas impedidas la consulta<br />

realizada. Sin embargo, la transmisión al seguro de asistencia de los resultados de la consulta será<br />

voluntaria y requerirá la autorización del asegurado/la asegurada. Esta transmisión de los datos al seguro de<br />

asistencia a personas impedidas tendrá por objeto la ayuda constante y la posibilidad de consulta ofrecida a<br />

los cuidadores a domicilio a fin de garantizar la calidad de los cuidados a domicilio. El rechazo de la<br />

autorización para la transmisión de datos no supondrá perjuicio alguno para el asegurado/la asegurada.<br />

Die <strong>Pflege</strong>situation wird aus Sicht <strong>der</strong>/des <strong>Pflege</strong>bedürftigen und aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person wie folgt eingeschätzt:<br />

Desde el punto de vista de la persona que precisa dichos cuidados y desde el punto de vista del cuidador la<br />

necesidad de cuidados es valorada como sigue:<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________


Die <strong>Pflege</strong>fachkraft schätzt die in <strong>der</strong> Beratung festgestellte <strong>Pflege</strong>situation wie folgt ein:<br />

El profesional de cuidados ve la necesidad de cuidados establecida durante la consulta como sigue:<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

Zur Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation werden folgende Maßnahmen (z. B. <strong>Pflege</strong>kurs, Leistungen <strong>der</strong> Tages- o<strong>der</strong><br />

Nachtpflege, niedrigschwellige Betreuungsangebote, <strong>Pflege</strong>-/Hilfsmittel, Wohnraumanpassung, Rehabilitationsleistungen,<br />

erneute MDK-Begutachtung) angeregt:<br />

Para la mejora de los cuidados se proponen las medidas siguientes (por ejemplo, cursillo de cuidados, prestaciones<br />

de cuidados diurnos o nocturnos, oferta de custodia a personas necesitadas, instrumentos y productos para los<br />

cuidados y la asistencia, adaptación del domicilio, prestaciones de rehabilitación, nuevo examen por parte del<br />

Servicio Médico del Seguro de Enfermedad MDK):<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

___________________________ _____________________________________________<br />

Unterschrift <strong>der</strong>/des Versicherten Stempel und Unterschrift des <strong>Pflege</strong>dienstes<br />

Firma del asegurado/la asegurada Sello y firma del servicio de asistencia<br />

III. Die auf dem Durchschlag für die/den Versicherte(n) getroffenen Feststellungen sind nicht dokumentiert, weil<br />

die/<strong>der</strong> Versicherte <strong>der</strong> Weitergabe dieser Daten nicht zugestimmt hat.<br />

No queda constancia de los datos establecidos en la copia del asegurado/a porque el asegurado/a no ha<br />

autorizado su transmisión.<br />

Eine Durchschrift wurde ausgehändigt.<br />

Se ha hecho entrega de una copia.<br />

Anschrift <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse/Dirección del seguro de asistencia<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

94


95<br />

Landwirtschaftliche<br />

Sozialversicherung<br />

Verband <strong>der</strong><br />

Angestellten-<br />

Krankenkassen e.V.<br />

AEV - Arbeiter-<br />

Ersatzkassen-<br />

Verband e.V.<br />

Deutsch/Ungarisch<br />

Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI bei Aufenthalt<br />

in an<strong>der</strong>en Staaten des EWR<br />

Tanácsadói tevékenység igazolása a német társadalombiztosítási törvény (SGB XI) 37. § 3. bek. alapján az<br />

európai gazdasági térség más országaiban történı tartózkodás esetében<br />

<strong>Pflege</strong>versichertennummer (ggf. entspricht diese <strong>der</strong> Krankenversichertennummer)<br />

Az ápolási biztosítás száma (esetleg azonos az egészségbiztosítási számmal)<br />

Name/Név<br />

Vorname/Utónév<br />

Geburtsdatum/Születési dátum<br />

®<br />

Anschrift/Lakcím<br />

_____________________________________________________<br />

_____________________________________________________<br />

Blockschrift in GROSSBUCHSTABEN innerhalb <strong>der</strong> Kästchen<br />

Nyomtatott NAGYBETŐKKEL kitöltve a négyzetekben<br />

I. Bei <strong>der</strong>/dem o. a. Versicherten wurde am . . ein Beratungseinsatz durchgeführt.<br />

A biztosítottnál . . án/én történt tanácsadói tevékenység.<br />

II. Nach § 37 Abs. 4 SGB XI in Verbindung mit § 106a SGB XI hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>dienst die Durchführung des Beratungseinsatzes<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu bestätigen. Die Weitergabe <strong>der</strong> beim Beratungseinsatz gemachten<br />

Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse ist jedoch freiwillig und erfor<strong>der</strong>t die Einwilligung <strong>der</strong>/des Versicherten.<br />

Die Übermittlung <strong>der</strong> Feststellungen an die <strong>Pflege</strong>kasse soll <strong>der</strong> regelmäßigen Hilfestellung und Beratung<br />

<strong>der</strong> häuslich <strong>Pflege</strong>nden zur Sicherung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> dienen. Aus einer Verweigerung<br />

<strong>der</strong> Einwilligung entstehen <strong>der</strong>/dem Versicherten keine Nachteile.<br />

A német társadalombiztosítási törvény tizenegyedik kötetének (SGB XI) 106a § és 37. § 4. bek. alapján az<br />

ápolási szolgáltatónak a tanácsadói tevékenység elvégzését igazoltatnia kell az ápolási pénztárral. A<br />

tanácsadói tevékenység során született megállapításokat azonban önkéntes alapon és kizárólag a biztosított<br />

hozzájárulásával szabad továbbítani. E megállapításoknak az ápolási pénztárhoz való továbbítása a házi<br />

ápolást végzık számára történı rendszeres segítségnyújtást és tanácsadást szolgálja a házi ápolás<br />

minıségének biztosítása érdekében. A biztosítottat a hozzájárulás megtagadása folytán ne éri hátrány.<br />

Die <strong>Pflege</strong>situation wird aus Sicht <strong>der</strong>/des <strong>Pflege</strong>bedürftigen und aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person wie folgt eingeschätzt:<br />

Az ápolási szituáció az ápolásra szoruló biztosított és az ápolást végzı személy nézete szerint a következı:<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________


Die <strong>Pflege</strong>fachkraft schätzt die in <strong>der</strong> Beratung festgestellte <strong>Pflege</strong>situation wie folgt ein:<br />

Az ápolást végzı szakember a tanácsadás során megállapított ápolási szituációt a következıképpen értékeli:<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________<br />

Zur Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation werden folgende Maßnahmen (z. B. <strong>Pflege</strong>kurs, Leistungen <strong>der</strong> Tages- o<strong>der</strong><br />

Nachtpflege, niedrigschwellige Betreuungsangebote, <strong>Pflege</strong>-/Hilfsmittel, Wohnraumanpassung, Rehabilitationsleistungen,<br />

erneute MDK-Begutachtung) angeregt:<br />

A ápolási szituáció javítása érdekében a következı intézkedések javallottak (pl. ápoló tanfolyam, nappali és éjjeli<br />

ápolói szolgálat igénybevétele, alacsonyabb színtő ápolási szolgáltatás, ápolási/segédanyagok, a lakóterület<br />

átalakítása, rehabilitációs szolgáltatások, ismételt szakértıi vizsgálat):<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________<br />

___________________________ _____________________________________________<br />

Unterschrift <strong>der</strong>/des Versicherten Stempel und Unterschrift des <strong>Pflege</strong>dienstes<br />

A biztosított aláírása Az ápolási szolgáltató pecsétje és aláírása<br />

III. Die auf dem Durchschlag für die/den Versicherte(n) getroffenen Feststellungen sind nicht dokumentiert, weil<br />

die/<strong>der</strong> Versicherte <strong>der</strong> Weitergabe dieser Daten nicht zugestimmt hat.<br />

A biztosított példányán szereplı megállapítások nincsenek dokumentálva, mert a megállapítások<br />

továbbadásához nem járult hozzá.<br />

Eine Durchschrift wurde ausgehändigt.<br />

A biztosított egy példányt átvett.<br />

Anschrift <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse/Az ápolási biztosító címe<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

96


Anlage 3<br />

Übersicht über die Abrechnungsarten<br />

für Leistungen bei <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

bei Leistungsaushilfe in Deutschland<br />

97


Anspruchsbescheinigung und Abrechnungsart für Leistungen bei <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

bei Leistungsaushilfe in Deutschland<br />

Staat Allgemeinversicherte<br />

(auch<br />

Grenzgänger) und<br />

<strong>der</strong>en Familienangehörige <br />

Familienangehörige<br />

ohne<br />

den Versicherten<br />

98<br />

Rentenantragsteller<br />

und <strong>der</strong>en<br />

Familienangehörige<br />

Rentner und <strong>der</strong>en<br />

Familienangehörige<br />

Belgien E 106, Tats. Aufw. E 109, Tats. Aufw. E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Dänemark E 106, Erst.-verz. E 109, Erst.-verz. E 120, Erst.-verz. E 121, Erst.-verz.<br />

Estland E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Finnland E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Frankreich E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Griechenland E 106, Tats. Aufw. E 109, Tats. Aufw. - E 121, Pauschal<br />

Großbritannien E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Irland E 106, Erst.-verz. E 109, Erst.-verz. E 120, Erst.-verz. E 121, Erst.-verz.<br />

Island E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Italien E 106, Tats. Aufw. E 109, Tats. Aufw. E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Lettland E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Liechtenstein E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Litauen E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Luxemburg E 106, Tats. Aufw. E 109, Tats. Aufw. E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Malta E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Nie<strong>der</strong>lande E 106, Tats. Aufw. E 109, Tats. Aufw. E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Norwegen E 106, Tats. Aufw. E 109, Tats. Aufw. E 120, Tats. Aufw. E 121, Tats. Aufw.<br />

Österreich E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Polen E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Portugal E 106, Tats. Aufw. E 109, Tats. Aufw. E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Schweden E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Schweiz E 106, Tats. Aufw. E 109, Tats. Aufw. E 120, Tats. Aufw. E 121, Tats. Aufw.<br />

Slowakei E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Slowenien E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Spanien E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Tschechien E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Ungarn E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal<br />

Zypern E 106, Tats. Aufw. E 109, Pauschal E 120, Tats. Aufw. E 121, Pauschal

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!