APA Qualitäts- Handbuch - Ambulante Pflege Angeln
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<strong>APA</strong><br />
<strong>Qualitäts</strong>-<br />
<strong>Handbuch</strong><br />
K1 <strong>Pflege</strong><br />
K1.2 <strong>Pflege</strong>konzept<br />
- 1 <strong>Pflege</strong>dienstleitung (Krankenschwester mit Zusatzausbildung als verantwortliche<br />
<strong>Pflege</strong>fachkraft nach § 80 SGB XI - 1 VK, von der <strong>Pflege</strong> freigestellt)<br />
- 4 Teamleitungen (Krankenschwester, Gesundheits- und Krankenpflegerin,<br />
exam. Altenpflegerin - 3 VK, von der <strong>Pflege</strong> freigestellt)<br />
- <strong>Pflege</strong>fachkräfte (Krankenschwester, exam. Altenpflegerin, Gesundheits- und<br />
Krankenpflegerin, Kinderkrankenschwester) - Anzahl lt Personalliste<br />
- <strong>Pflege</strong>kräfte mit einjähriger Ausbildung (Krankenpflegehelferin, exam. Altenpflegehelferin,<br />
Arzthelferin) - Anzahl lt Personalliste<br />
- <strong>Pflege</strong>assistenzkräfte (Schwesternhelferin) - Anzahl lt Personalliste<br />
Für alle MitarbeiterInnen liegen nach Qualifikationen getrennt schriftliche Anforderungsprofile<br />
und Aufgabenbeschreibungen vor.<br />
Die Dienst-, Einsatz- und Rufbereitschaftsplanung erfolgt unter der Aufsicht der<br />
<strong>Pflege</strong>dienstleitung durch die Teamleitungen.<br />
Sachausstattung<br />
Fuhrpark-Dienstwagen<br />
Zum Erreichen der <strong>Pflege</strong>kunden steht allen <strong>Pflege</strong>kräften der einrichtungsinterne<br />
Fuhrpark (Jan.2010 > 27 Fahrzeuge plus 1 Ersatzfahrzeug) zur Verfügung. Für<br />
den Umgang mit den Dienstfahrzeugen sowie für die dienstliche Nutzung von Privatfahrzeugen<br />
liegen schriftliche Verfahrensanweisungen vor, es ist ein/e Fuhrparkbeauftragte/r<br />
benannt. Allen <strong>Pflege</strong>kräften wird die Teilnahme an Fahrsicherheitstrainings<br />
ermöglicht.<br />
- siehe auch VA Fuhrpark 4.1.1 und 4.1.2<br />
Diensthandys<br />
Jede(r) Mitarbeitende von <strong>APA</strong> wird ein persönliches Diensthandy zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
Schutzausrüstung<br />
Für alle <strong>Pflege</strong>kräfte wird eine persönliche Schutzausrüstung (gem. § 12 der Biostoffverordnung)<br />
bereitgestellt.<br />
Zum Verbrauch bestimmte und technische <strong>Pflege</strong>hilfsmittel werden nicht vorgehalten;<br />
eine zügige Vermittlung bzw. Bereitstellung für den <strong>Pflege</strong>kunden durch<br />
ortsansässige Sanitätshäuser oder Apotheken ist jederzeit möglich.<br />
Freigabe Bearbeiterinnen Version Datum Seite<br />
01.05.2010 QB 2 13.11.10 7 von 7