im Jahr 2011! - Stadt Bitterfeld-Wolfen
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Seite 28<br />
Gefahrenabwehrverordnung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> über das Abstellen<br />
von Kraftfahrzeugen oder Anhängern<br />
in öffentlichen Anlagen<br />
Aufgrund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über<br />
die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt<br />
(SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 23.09.2003 (GVBl. LSA S. 214), in der derzeit gültigen<br />
Fassung hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> in seiner<br />
Sitzung am 24.11.2010 für das Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />
folgende Gefahrenabwehrverordnung über das<br />
Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern in öffentlichen<br />
Anlagen erlassen:<br />
§ 1<br />
Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />
(1) Öffentliche Anlagen<br />
Öffentliche Anlagen <strong>im</strong> Sinne dieser Verordnung sind alle<br />
Flächen unabhängig ob befestigt, unbefestigt, bepflanzt<br />
oder unbepflanzt in der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, die der Allgemeinheit<br />
zugänglich sind und nicht dem Straßengesetz<br />
für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli 1993,<br />
in der derzeit gültigen Fassung oder einer anderen gesetzlichen<br />
Regelung unterliegen.<br />
(2) Abstellen<br />
Unter Abstellen <strong>im</strong> Sinne dieser Verordnung ist jeglicher<br />
Stillstand eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf einer<br />
öffentlichen Anlage zu verstehen. Hierbei ist die Zeitdauer<br />
des Stillstandes unerheblich.<br />
(3) Kraftfahrzeuge<br />
Kraftfahrzeuge sind nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge,<br />
die durch Maschinenkraft bewegt werden.<br />
(4) Anhänger<br />
Anhänger sind zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug best<strong>im</strong>mte<br />
und geeignete Fahrzeuge.<br />
§ 2<br />
Kraftfahrzeuge oder Anhänger<br />
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern in öffentlichen<br />
Anlagen ist verboten.<br />
§ 3<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig <strong>im</strong> Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes<br />
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes<br />
Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
entgegen:<br />
- § 2 Kraftfahrzeuge oder Anhänger in öffentlichen Anlagen<br />
abstellt.<br />
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von<br />
bis zu 5.000 Euro geahndet werden.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung <strong>im</strong><br />
Amtsblatt in Kraft.<br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, 29.11.2010<br />
gez. Wust<br />
Oberbürgermeisterin der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> SIEGEL<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> BWA 01-11 vom 07.01.11<br />
Amt für Landwirtschaft, Dessau-Roßlau, den 29.11.2010<br />
Flurneuordnung und Forsten Anhalt<br />
Ferdinand-v.-Schill-Str. 24<br />
06844 Dessau-Roßlau<br />
Schlussfeststellung<br />
Flurbereinigungsverfahren Gröbern<br />
Verfahrens-Nr.: 611/1-BT 1022<br />
Im Flurbereinigungsverfahren Gröbern wird hiermit gemäß<br />
§ 86ff Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. V. m. § 149 Flurbereinigungsgesetz<br />
die Schlussfeststellung erlassen und<br />
folgendes festgestellt:<br />
1. Die Ausführung der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsverfahren<br />
ist bewirkt.<br />
2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die<br />
<strong>im</strong> Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt<br />
werden müssen.<br />
3. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.<br />
Das Flurbereinigungsverfahren ist nach Unanfechtbarkeit<br />
der Schlussfeststellung beendet. Die Teilnehmergemeinschaft<br />
erlischt.<br />
Gründe:<br />
Der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens durch<br />
Schlussfeststellung ist zulässig und begründet. Der Flurbereinigungsplan<br />
ist in allen Teilen ausgeführt.<br />
Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken<br />
auf die <strong>im</strong> Flurbereinigungsverfahren Beteiligten<br />
übergegangen.<br />
Die öffentlichen Bücher sind berichtigt bzw. die entsprechenden<br />
Unterlagen an die dafür zuständige Behörde abgegeben<br />
worden.<br />
Gemeinschaftliche wahrnehmende Aufgaben der Beteiligten<br />
bestehen <strong>im</strong> Flurbereinigungsverfahren nicht mehr.<br />
Die gemeinschaftlichen Anlagen sind entsprechend ihrer<br />
Zweckbest<strong>im</strong>mung in dem gesetzten Umfang ordnungsgemäß<br />
ausgebaut. Ihre laufende Unterhaltung ist auf die<br />
Unterhaltungspflichtigen übergangen.<br />
Die Flurbereinigungskasse ist abgeschlossen.<br />
Da somit weder Ansprüche der Beteiligten noch sonstige<br />
Angelegenheiten gegeben sind, die <strong>im</strong> Flurbereinigungsverfahren<br />
hätten geregelt werden müssen, war dieses<br />
durch Schlussfeststellung abzuschließen.<br />
Im Auftrag<br />
gez. Ahlers SIEGEL<br />
SACHSEN-ANHALT<br />
Landesverwaltungsamt<br />
Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz,<br />
Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
zur Einzelfallprüfung nach § 3c des Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) <strong>im</strong> Rahmen<br />
des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Firma<br />
amynova polymers GmbH, Kunstseidestraße 6, OT <strong>Wolfen</strong><br />
aus 06766 <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> auf Erteilung einer<br />
Genehmigung nach § 4 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes<br />
zur Errichtung und zum Betrieb<br />
einer Anlage zum Herstellung von 16.000 t/a Biopolymeren<br />
in 06766 <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, Landkreis<br />
Anhalt-<strong>Bitterfeld</strong>