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im Jahr 2011! - Stadt Bitterfeld-Wolfen

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Seite 28<br />

Gefahrenabwehrverordnung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> über das Abstellen<br />

von Kraftfahrzeugen oder Anhängern<br />

in öffentlichen Anlagen<br />

Aufgrund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über<br />

die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt<br />

(SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 23.09.2003 (GVBl. LSA S. 214), in der derzeit gültigen<br />

Fassung hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> in seiner<br />

Sitzung am 24.11.2010 für das Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />

folgende Gefahrenabwehrverordnung über das<br />

Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern in öffentlichen<br />

Anlagen erlassen:<br />

§ 1<br />

Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />

(1) Öffentliche Anlagen<br />

Öffentliche Anlagen <strong>im</strong> Sinne dieser Verordnung sind alle<br />

Flächen unabhängig ob befestigt, unbefestigt, bepflanzt<br />

oder unbepflanzt in der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, die der Allgemeinheit<br />

zugänglich sind und nicht dem Straßengesetz<br />

für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli 1993,<br />

in der derzeit gültigen Fassung oder einer anderen gesetzlichen<br />

Regelung unterliegen.<br />

(2) Abstellen<br />

Unter Abstellen <strong>im</strong> Sinne dieser Verordnung ist jeglicher<br />

Stillstand eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf einer<br />

öffentlichen Anlage zu verstehen. Hierbei ist die Zeitdauer<br />

des Stillstandes unerheblich.<br />

(3) Kraftfahrzeuge<br />

Kraftfahrzeuge sind nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge,<br />

die durch Maschinenkraft bewegt werden.<br />

(4) Anhänger<br />

Anhänger sind zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug best<strong>im</strong>mte<br />

und geeignete Fahrzeuge.<br />

§ 2<br />

Kraftfahrzeuge oder Anhänger<br />

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern in öffentlichen<br />

Anlagen ist verboten.<br />

§ 3<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig <strong>im</strong> Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes<br />

über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes<br />

Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

entgegen:<br />

- § 2 Kraftfahrzeuge oder Anhänger in öffentlichen Anlagen<br />

abstellt.<br />

Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von<br />

bis zu 5.000 Euro geahndet werden.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung <strong>im</strong><br />

Amtsblatt in Kraft.<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, 29.11.2010<br />

gez. Wust<br />

Oberbürgermeisterin der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> SIEGEL<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> BWA 01-11 vom 07.01.11<br />

Amt für Landwirtschaft, Dessau-Roßlau, den 29.11.2010<br />

Flurneuordnung und Forsten Anhalt<br />

Ferdinand-v.-Schill-Str. 24<br />

06844 Dessau-Roßlau<br />

Schlussfeststellung<br />

Flurbereinigungsverfahren Gröbern<br />

Verfahrens-Nr.: 611/1-BT 1022<br />

Im Flurbereinigungsverfahren Gröbern wird hiermit gemäß<br />

§ 86ff Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. V. m. § 149 Flurbereinigungsgesetz<br />

die Schlussfeststellung erlassen und<br />

folgendes festgestellt:<br />

1. Die Ausführung der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsverfahren<br />

ist bewirkt.<br />

2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die<br />

<strong>im</strong> Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt<br />

werden müssen.<br />

3. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.<br />

Das Flurbereinigungsverfahren ist nach Unanfechtbarkeit<br />

der Schlussfeststellung beendet. Die Teilnehmergemeinschaft<br />

erlischt.<br />

Gründe:<br />

Der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens durch<br />

Schlussfeststellung ist zulässig und begründet. Der Flurbereinigungsplan<br />

ist in allen Teilen ausgeführt.<br />

Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken<br />

auf die <strong>im</strong> Flurbereinigungsverfahren Beteiligten<br />

übergegangen.<br />

Die öffentlichen Bücher sind berichtigt bzw. die entsprechenden<br />

Unterlagen an die dafür zuständige Behörde abgegeben<br />

worden.<br />

Gemeinschaftliche wahrnehmende Aufgaben der Beteiligten<br />

bestehen <strong>im</strong> Flurbereinigungsverfahren nicht mehr.<br />

Die gemeinschaftlichen Anlagen sind entsprechend ihrer<br />

Zweckbest<strong>im</strong>mung in dem gesetzten Umfang ordnungsgemäß<br />

ausgebaut. Ihre laufende Unterhaltung ist auf die<br />

Unterhaltungspflichtigen übergangen.<br />

Die Flurbereinigungskasse ist abgeschlossen.<br />

Da somit weder Ansprüche der Beteiligten noch sonstige<br />

Angelegenheiten gegeben sind, die <strong>im</strong> Flurbereinigungsverfahren<br />

hätten geregelt werden müssen, war dieses<br />

durch Schlussfeststellung abzuschließen.<br />

Im Auftrag<br />

gez. Ahlers SIEGEL<br />

SACHSEN-ANHALT<br />

Landesverwaltungsamt<br />

Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz,<br />

Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

zur Einzelfallprüfung nach § 3c des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) <strong>im</strong> Rahmen<br />

des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Firma<br />

amynova polymers GmbH, Kunstseidestraße 6, OT <strong>Wolfen</strong><br />

aus 06766 <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> auf Erteilung einer<br />

Genehmigung nach § 4 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes<br />

zur Errichtung und zum Betrieb<br />

einer Anlage zum Herstellung von 16.000 t/a Biopolymeren<br />

in 06766 <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, Landkreis<br />

Anhalt-<strong>Bitterfeld</strong>

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