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im Jahr 2011! - Stadt Bitterfeld-Wolfen

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BWA 01-11 vom 07.01.11<br />

(2) Abs. 1 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde<br />

sowie Diensthunde von Behörden und Suchund<br />

Rettungsdiensten, soweit der best<strong>im</strong>mungsgemäße<br />

Einsatz dies erfordert.<br />

(3) Von den Best<strong>im</strong>mungen des Abs. 1 kann in begründeten<br />

Fällen auf Antrag eine Ausnahme gewährt werden.<br />

§ 3<br />

Verunreinigungen<br />

(1) Wer einen Hund führt, muss dafür sorgen, dass dieser<br />

die der Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche nicht verunreinigt.<br />

(2) Bei Verunreinigungen ist der Hundeführer zur sofortigen<br />

Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht<br />

der Anlieger wird hierdurch nicht berührt.<br />

§ 4<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig <strong>im</strong> Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes<br />

über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes<br />

Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 1 in für die Öffentlichkeit zugänglichen<br />

Bereichen innerhalb des bebauten Gemeindebereiches<br />

sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern<br />

und Fluren oder bei Umzügen, Aufzügen,<br />

Volksfesten, Märkten oder sonstigen Veranstaltungen<br />

mit großen Menschenansammlungen Hunde unabhängig<br />

von Rasse oder Größe nicht an einer geeigneten Leine<br />

führt,<br />

2. entgegen § 2 Abs. 1 Hunde auf Kinderspielplätze, Spielwiesen<br />

oder während öffentlicher Veranstaltungen auf<br />

Sportplätze mitn<strong>im</strong>mt,<br />

3. entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund führt, ohne dafür zu<br />

sorgen, dass dieser die der Öffentlichkeit zugänglichen<br />

Bereiche nicht verunreinigt,<br />

4. entgegen § 3 Abs. 2 bei Verunreinigungen als Hundeführer<br />

nicht die sofortige Säuberung vorn<strong>im</strong>mt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße<br />

von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung<br />

<strong>im</strong> Amtsblatt in Kraft.<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, 29.11.2010<br />

gez. Wust<br />

Oberbürgermeisterin der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> SIEGEL<br />

Gefahrenabwehrverordnung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> über die Vergabe, die<br />

Gestaltung, das Anbringen und die Instandhaltung<br />

von Hausnummern<br />

Aufgrund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über<br />

die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt<br />

(SOG LSA), in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 23.09.2003 (GVBl. LSA S. 214), in der derzeit gültigen<br />

Fassung hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> in einer<br />

Sitzung am 24.11.2010 für das Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />

folgende Gefahrenabwehrverordnung über die<br />

Vergabe, die Gestaltung, das Anbringen und die Instandhaltung<br />

von Hausnummern erlassen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten<br />

haben ihre bebauten Grundstücke mit der von der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> erteilten Hausnummer zu versehen, sie<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />

Seite 27<br />

zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und <strong>im</strong><br />

Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei einer notwendigen<br />

Umnummerierung.<br />

(2) Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden.<br />

Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind<br />

kleine Buchstaben zu verwenden.<br />

(3) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt,<br />

darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit<br />

von 6 Monaten neben der neuen Hausnummer angebracht<br />

sein. Die alte Hausnummer ist rot durchzukreuzen.<br />

Sie muss jedoch noch lesbar sein.<br />

§ 2<br />

Anbringen von Hausnummern<br />

(1) Die Hausnummer ist so am Gebäude oder Grundstück<br />

anzubringen, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße<br />

aus, der das Grundstück zugeordnet ist, sichtbar und lesbar<br />

ist.<br />

(2) Sind mehrere Gebäude, für die von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<br />

<strong>Wolfen</strong> unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind,<br />

nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg von der<br />

Straße aus zu erreichen, so ist von den an den Privatweg<br />

anliegenden Grundstückseigentümern oder sonst Verfügungsberechtigten<br />

ein Hinweisschild mit der Angabe der<br />

betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges<br />

anzubringen.<br />

§ 3<br />

Ausnahmeerlaubnis<br />

Ausnahmen von den vorstehenden Best<strong>im</strong>mungen können,<br />

wenn sie <strong>im</strong> Rahmen der öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung erforderlich sind und in Fällen, wo ein berechtigtes<br />

Interesse besteht, <strong>im</strong> Einzelfall zugelassen werden.<br />

Eine Ausnahmeerlaubnis ist bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />

schriftlich zu beantragen.<br />

§ 4<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig <strong>im</strong> Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes<br />

über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes<br />

Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:<br />

1. entgegen § 1 Abs. 1 als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter<br />

sein bebautes Grundstück nicht mit<br />

der erteilten Hausnummer versieht oder diese nicht beschafft<br />

oder nicht anbringt oder nicht unterhält oder <strong>im</strong><br />

Bedarfsfall nicht erneuert,<br />

2. entgegen § 1 Abs. 2 unzulässige Ziffern oder Buchstaben<br />

verwendet,<br />

3. entgegen § 1 Abs. 3 die alte Hausnummer länger als<br />

6 Monate neben der neuen Hausnummer angebracht<br />

lässt oder die alte Hausnummer nicht rot durchkreuzt<br />

oder sie nicht so durchkreuzt, dass sie noch lesbar ist,<br />

4. entgegen § 2 Abs. 1 die Hausnummer nicht so anbringt,<br />

dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das<br />

Grundstück zugeordnet ist, sichtbar und lesbar ist,<br />

5. entgegen § 2 Abs. 2 ein Hinweisschild mit der Angabe<br />

der betreffenden Hausnummer nicht anbringt, sofern<br />

das Gebäude nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg<br />

von der Straße aus zu erreichen ist.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße<br />

von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.<br />

§ 5 Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung<br />

<strong>im</strong> Amtsblatt in Kraft.<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, 29.11.2010<br />

gez. Wust<br />

Oberbürgermeisterin der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> SIEGEL

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