im Jahr 2011! - Stadt Bitterfeld-Wolfen
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BWA 01-11 vom 07.01.11<br />
(2) Abs. 1 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde<br />
sowie Diensthunde von Behörden und Suchund<br />
Rettungsdiensten, soweit der best<strong>im</strong>mungsgemäße<br />
Einsatz dies erfordert.<br />
(3) Von den Best<strong>im</strong>mungen des Abs. 1 kann in begründeten<br />
Fällen auf Antrag eine Ausnahme gewährt werden.<br />
§ 3<br />
Verunreinigungen<br />
(1) Wer einen Hund führt, muss dafür sorgen, dass dieser<br />
die der Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche nicht verunreinigt.<br />
(2) Bei Verunreinigungen ist der Hundeführer zur sofortigen<br />
Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht<br />
der Anlieger wird hierdurch nicht berührt.<br />
§ 4<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig <strong>im</strong> Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes<br />
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes<br />
Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 1 in für die Öffentlichkeit zugänglichen<br />
Bereichen innerhalb des bebauten Gemeindebereiches<br />
sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern<br />
und Fluren oder bei Umzügen, Aufzügen,<br />
Volksfesten, Märkten oder sonstigen Veranstaltungen<br />
mit großen Menschenansammlungen Hunde unabhängig<br />
von Rasse oder Größe nicht an einer geeigneten Leine<br />
führt,<br />
2. entgegen § 2 Abs. 1 Hunde auf Kinderspielplätze, Spielwiesen<br />
oder während öffentlicher Veranstaltungen auf<br />
Sportplätze mitn<strong>im</strong>mt,<br />
3. entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund führt, ohne dafür zu<br />
sorgen, dass dieser die der Öffentlichkeit zugänglichen<br />
Bereiche nicht verunreinigt,<br />
4. entgegen § 3 Abs. 2 bei Verunreinigungen als Hundeführer<br />
nicht die sofortige Säuberung vorn<strong>im</strong>mt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße<br />
von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung<br />
<strong>im</strong> Amtsblatt in Kraft.<br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, 29.11.2010<br />
gez. Wust<br />
Oberbürgermeisterin der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> SIEGEL<br />
Gefahrenabwehrverordnung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> über die Vergabe, die<br />
Gestaltung, das Anbringen und die Instandhaltung<br />
von Hausnummern<br />
Aufgrund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über<br />
die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt<br />
(SOG LSA), in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 23.09.2003 (GVBl. LSA S. 214), in der derzeit gültigen<br />
Fassung hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> in einer<br />
Sitzung am 24.11.2010 für das Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />
folgende Gefahrenabwehrverordnung über die<br />
Vergabe, die Gestaltung, das Anbringen und die Instandhaltung<br />
von Hausnummern erlassen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten<br />
haben ihre bebauten Grundstücke mit der von der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> erteilten Hausnummer zu versehen, sie<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />
Seite 27<br />
zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und <strong>im</strong><br />
Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei einer notwendigen<br />
Umnummerierung.<br />
(2) Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden.<br />
Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind<br />
kleine Buchstaben zu verwenden.<br />
(3) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt,<br />
darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit<br />
von 6 Monaten neben der neuen Hausnummer angebracht<br />
sein. Die alte Hausnummer ist rot durchzukreuzen.<br />
Sie muss jedoch noch lesbar sein.<br />
§ 2<br />
Anbringen von Hausnummern<br />
(1) Die Hausnummer ist so am Gebäude oder Grundstück<br />
anzubringen, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße<br />
aus, der das Grundstück zugeordnet ist, sichtbar und lesbar<br />
ist.<br />
(2) Sind mehrere Gebäude, für die von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<br />
<strong>Wolfen</strong> unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind,<br />
nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg von der<br />
Straße aus zu erreichen, so ist von den an den Privatweg<br />
anliegenden Grundstückseigentümern oder sonst Verfügungsberechtigten<br />
ein Hinweisschild mit der Angabe der<br />
betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges<br />
anzubringen.<br />
§ 3<br />
Ausnahmeerlaubnis<br />
Ausnahmen von den vorstehenden Best<strong>im</strong>mungen können,<br />
wenn sie <strong>im</strong> Rahmen der öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung erforderlich sind und in Fällen, wo ein berechtigtes<br />
Interesse besteht, <strong>im</strong> Einzelfall zugelassen werden.<br />
Eine Ausnahmeerlaubnis ist bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />
schriftlich zu beantragen.<br />
§ 4<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig <strong>im</strong> Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes<br />
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes<br />
Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:<br />
1. entgegen § 1 Abs. 1 als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter<br />
sein bebautes Grundstück nicht mit<br />
der erteilten Hausnummer versieht oder diese nicht beschafft<br />
oder nicht anbringt oder nicht unterhält oder <strong>im</strong><br />
Bedarfsfall nicht erneuert,<br />
2. entgegen § 1 Abs. 2 unzulässige Ziffern oder Buchstaben<br />
verwendet,<br />
3. entgegen § 1 Abs. 3 die alte Hausnummer länger als<br />
6 Monate neben der neuen Hausnummer angebracht<br />
lässt oder die alte Hausnummer nicht rot durchkreuzt<br />
oder sie nicht so durchkreuzt, dass sie noch lesbar ist,<br />
4. entgegen § 2 Abs. 1 die Hausnummer nicht so anbringt,<br />
dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das<br />
Grundstück zugeordnet ist, sichtbar und lesbar ist,<br />
5. entgegen § 2 Abs. 2 ein Hinweisschild mit der Angabe<br />
der betreffenden Hausnummer nicht anbringt, sofern<br />
das Gebäude nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg<br />
von der Straße aus zu erreichen ist.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße<br />
von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.<br />
§ 5 Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung<br />
<strong>im</strong> Amtsblatt in Kraft.<br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, 29.11.2010<br />
gez. Wust<br />
Oberbürgermeisterin der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> SIEGEL