1 Rechtsetzung, Rechtsanwendung und ... - Fernstudieninstitut
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Günter Schmidt<br />
<strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle<br />
in der Europäischen Union
© 2012 Hochschule für Wirtschaft <strong>und</strong> Recht Berlin, 2. aktualisierte Ausgabe, unveröffentlichtes Ma-<br />
nuskript<br />
Am <strong>Fernstudieninstitut</strong> der Hochschule für Wirtschaft <strong>und</strong> Recht wurde der Studienbrief für den<br />
Master-Studiengang Europäisches Verwaltungsmanagement entwickelt. Dort wird er im Rahmen von<br />
Modul 3.2 eingesetzt.<br />
www.fernstudieninstitut.de
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................................... 3<br />
Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................... 5<br />
Einleitung ....................................................................................................................................... 7<br />
1 <strong>Rechtsetzung</strong>, <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle im supranationalen Kontext ............. 9<br />
1.1 Annäherung an die Begriffe <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle über das<br />
Gewaltenteilungsprinzip ............................................................................................................... 9<br />
1.2 Beschränkung auf das Unionsrecht ............................................................................................ 10<br />
1.3 Gr<strong>und</strong>lagen der Anwendung des Unionsrechts .......................................................................... 10<br />
1.3.1 Vorrang der EU-Rechtsordnung .................................................................................................. 11<br />
1.3.2 Unmittelbare Anwendbarkeit ..................................................................................................... 13<br />
1.3.3 Vollzug des Unionsrechts als Teil seiner Anwendung ................................................................. 16<br />
1.4 Rechtskontrolle ........................................................................................................................... 17<br />
2 Die <strong>Rechtsanwendung</strong> in der Europäischen Union .............................................................. 19<br />
2.1 Vollzug des Unionsrechts ............................................................................................................ 19<br />
2.1.1 Zum Verständnis der Begriffe Anwendung, Vollzug <strong>und</strong> Ausführung des Unionsrechts ............ 19<br />
2.1.2 Unterschiede beim Vollzug des Unionsrechts ............................................................................ 21<br />
2.1.3 Einzelheiten des (indirekten) Vollzugs am Beispiel Deutschlands .............................................. 25<br />
2.2 Anforderungen an den verwaltungsmäßigen Vollzug ................................................................ 31<br />
2.2.1 Vorgaben des Gemeinschaftsrechts ........................................................................................... 31<br />
2.2.2 Äquivalenzgr<strong>und</strong>satz <strong>und</strong> Effektivitätsgr<strong>und</strong>satz ........................................................................ 32<br />
2.2.3 Rückforderung staatlicher Beihilfen ........................................................................................... 33<br />
2.3 Rechtsfolgen bei Defiziten im legislativen Vollzug – Staatshaftung <strong>und</strong> unmittelbare<br />
Wirkung von Richtlinien .............................................................................................................. 37<br />
2.3.1 Das Problem des Vollzugsdefizits ................................................................................................ 37<br />
2.3.2 Staatshaftung .............................................................................................................................. 38<br />
2.3.3 Unmittelbare Anwendung von Richtlinien, Vorwirkung von Richtlinien <strong>und</strong><br />
richtlinienkonforme Auslegung ................................................................................................... 40<br />
2.4 Die Anwendung der Unionsbürgerschaft .................................................................................... 42<br />
2.4.1 Die Unionsbürgerschaft .............................................................................................................. 43<br />
2.4.2 Die in der Unionsbürgerschaft gründenden Rechte ................................................................... 44<br />
2.5 Die Anwendung des Diskriminierungsverbots <strong>und</strong> des Gleichbehandlungsgebots ................... 48<br />
2.5.1 Systematik <strong>und</strong> Zusammenwirken der Vorschriften ................................................................... 48<br />
2.5.2 Unmittelbare <strong>und</strong> mittelbare Diskriminierung am Beispiel der Staatsangehörigkeit (Art.<br />
18 AEUV) ..................................................................................................................................... 49<br />
2.5.3 Umsetzung der Diskriminierungsverbote des Art. 19 AEUV ....................................................... 50<br />
2.5.4 Die Gewährleistung gleichen Entgelts für Männer <strong>und</strong> Frauen Art. 157 AEUV - ex Art.<br />
141 EG-Vertrag ............................................................................................................................ 50<br />
2.6 Die Anwendung des Rechts der Gr<strong>und</strong>freiheiten ....................................................................... 56
Günter Schmidt - <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle in der Europäischen Union<br />
2.6.1 Dogmatik der Gr<strong>und</strong>freiheiten .................................................................................................... 56<br />
2.6.2 Die Gr<strong>und</strong>freiheiten in der konkreten Anwendung durch die Mitgliedstaaten ......................... 57<br />
2.7 Die Anwendung der Gr<strong>und</strong>rechte im Gemeinschafts- <strong>und</strong> Unionsrecht .................................... 60<br />
2.7.1 Stellenwert der Gr<strong>und</strong>rechte in der EG <strong>und</strong> der EU bis Dezember 2009 ................................... 60<br />
2.7.2 Einzelheiten des Gr<strong>und</strong>rechtsschutzes ....................................................................................... 61<br />
2.7.3 Unterschiede zum Menschenrechtsschutz der EMRK ................................................................ 62<br />
3 Die Rechtskontrolle in der Europäischen Union .................................................................. 65<br />
3.1 Das System der Rechtskontrolle ................................................................................................. 65<br />
3.2 Interne Rechtskontrolle durch die Exekutive (administrative Kontrolle) ................................... 67<br />
3.3 Externe Rechtskontrolle durch die Gerichte der Europäischen Union ....................................... 68<br />
3.3.1 Systematik der externen Rechtskontrolle ................................................................................... 68<br />
3.3.2 Vorabentscheidungsersuchen (Vorabentscheidungsverfahren) ................................................ 69<br />
3.3.3 Vertragsverletzungsverfahren .................................................................................................... 71<br />
3.3.4 Nichtigkeitsklage ......................................................................................................................... 74<br />
3.3.5 Untätigkeitsklage ........................................................................................................................ 76<br />
3.3.6 Schadensersatzklage ................................................................................................................... 77<br />
4 Abschluss <strong>und</strong> Ausblick ..................................................................................................... 79<br />
Hinweise zu den Aufgaben............................................................................................................ 81<br />
Glossar ......................................................................................................................................... 83<br />
Europa-Vokabular ........................................................................................................................ 85<br />
Literaturempfehlung .................................................................................................................... 87<br />
Literaturverzeichnis ...................................................................................................................... 88<br />
Verzeichnis der Internetlinks ................................................................................................................... 89<br />
Abbildungsverzeichnis .................................................................................................................. 91<br />
Sachwortverzeichnis ..................................................................................................................... 92
Einleitung<br />
Dieser Studienbrief ist der zweite zu den Gr<strong>und</strong>lagen des europäischen<br />
Rechts <strong>und</strong> schließt an den Studienbrief „Gr<strong>und</strong>züge der europäischen<br />
Rechtsordnung“ 1 an. Die Kenntnis der dort behandelten Thematik ist für<br />
das Verständnis des vorliegenden Studienbriefs notwendig. Der Verfasser<br />
erlaubt sich, auf Inhalte dieses Studienbriefs Bezug zu nehmen, um unnöti-<br />
ge Wiederholungen zu vermeiden. Andererseits ist es unvermeidbar, ein-<br />
zelne Fragestellungen unter dem Blickwinkel von <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong><br />
Rechtskontrolle erneut aufzugreifen, denn die Inhalte bauen nicht nur auf-<br />
einander auf, sondern greifen bisweilen sogar ineinander.<br />
Während im Studienbrief „Gr<strong>und</strong>züge der europäischen Rechtsordnung“<br />
auch auf die Rechtsquellen der Europäischen Union (EU) eingegangen <strong>und</strong><br />
das <strong>Rechtsetzung</strong>sverfahren dargestellt wurden, ergänzt dieser Studienbrief<br />
das Gesamtbild der europäischen Rechtsordnung um eine eingehende Be-<br />
handlung von <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle. Zur Annäherung an<br />
diese Systematik helfen Ihnen das Modell des Zusammenspiels der Gewal-<br />
ten im Staat <strong>und</strong> die Erkenntnisse des Mehrebenensystems. Wegen der<br />
herausragenden Bedeutung der Europäischen Union 2 ist die Konzentration<br />
auf deren supranationales Recht angebracht. 3 Dies folgt im Übrigen auch<br />
dem Begriffsverständnis von „europäischer Rechtsordnung“. 4 In diesem<br />
Sinn ist der Titel <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle in der EU nicht auf<br />
die supranationale Ebene Europäische Union beschränkt, sondern umfas-<br />
send zu verstehen, nämlich als die ganzheitliche Betrachtung, wie das<br />
Recht, das aus der der EU zustehenden Kompetenz stammt, sowohl in der<br />
Rechtsordnung der EU als auch in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaa-<br />
ten Wirkungen entfaltet. Das geht über den Rechtsakt des bloßen Vollzugs<br />
im engeren Sinn (Ausführung von Rechtsnormen) weit hinaus <strong>und</strong> nimmt<br />
1<br />
Vgl. Prümm/von Stoephasius, Gr<strong>und</strong>züge der europäischen Rechtsordnung, 2. Auflage<br />
Berlin 2011<br />
2<br />
Europäische Union ist durch den Reformvertrag von Lissabon (in Kraft seit dem 1.<br />
Dezember 2009) die supranationale Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft<br />
(EG), die aus dem Vertrag über die Gründung der EWG hervorgegangen war <strong>und</strong> bis zum<br />
Vertrag von Nizza mit der EGKS (die 2002 in der EG aufging) <strong>und</strong> der EAG, die als letzte<br />
der europäischen Gemeinschaften als supranationales Gebilde weiterbesteht die erste<br />
Säule der EU (im damaligen Sprachsinn) bildete. Beide zusammen bildeten die<br />
Europäischen Gemeinschaften. Dieses Modell, auf dem die Vorauflage des Studienbriefs<br />
beruhte, ist nunmehr überholt. Die neben der EU als supranationale Gemeinschaft<br />
fortexistierende EAG bleibt im Studienbrief unberücksichtigt.<br />
3<br />
Jedoch dürfen, vor allem zur Abgrenzung bei der Anwendung von Gr<strong>und</strong>rechten, die<br />
intergouvernementalen Rechtssätze <strong>und</strong> die Rechtsprechung des EGMR zur EMRK nicht<br />
fehlen, die seit einigen Jahren zu Konfliktfällen mit dem innerstaatlichen Rechtsschutz<br />
führen.<br />
4<br />
Zum Begriff: Rodriguez Iglesias, NJW 1999, S. 1ff. <strong>und</strong> Schmidt, Gr<strong>und</strong>züge der<br />
Europäischen .Rechtsordnung in Furtak/Groß Europa studieren, Frankfurt 2012.<br />
Einleitung<br />
7
Günter Schmidt - <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle in der Europäischen Union<br />
8<br />
den gesamten, auch mittelbaren Einfluss des Unionsrechts auf die Rechts-<br />
ordnungen der Mitgliedstaaten in den Blick. Der Abschnitt zur Rechtskon-<br />
trolle ergänzt notwendigerweise diejenigen zu <strong>Rechtsetzung</strong> <strong>und</strong> Rechts-<br />
anwendung. Dabei wird Kontrolle sowohl intern (durch die Verwaltung) als<br />
auch extern (durch die Gerichte als Gewährung von Rechtsschutz für zur<br />
Anstrengung eines Verfahrens berechtigte Personen oder Institutionen)<br />
verstanden. Deshalb wird der Systematik der Verfahren vor dem EuGH be-<br />
sondere Aufmerksamkeit gewidmet.<br />
Dieser Studienbrief soll in Verbindung mit demjenigen über die Gr<strong>und</strong>züge<br />
der europäischen Rechtsordnung 5 , dem praxisorientierten Ansatz des Mas-<br />
terstudiengangs Rechnung tragen, indem er querschnittartig, aber an Hand<br />
typischer Beispiele möglichst umfassend die Anwendung des Rechts der EU<br />
in der Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten, hier am Beispiel Deutsch-<br />
lands darstellt.<br />
Damit <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle an europarechtlichen<br />
Rechtssätzen behandelt werden können, ließ es sich nicht vermeiden, bis-<br />
weilen auf Ihnen (noch) nicht eingehend bekannte Einzelgebiete des EU-<br />
Rechts 6 zurückzugreifen. Sofern <strong>und</strong> soweit es für das Verständnis erforder-<br />
lich erscheint, werden die wesentlichen Sach- <strong>und</strong> Rechtsfragen erläutert.<br />
Rechtsmaterien, die in einem eigenen Studienbrief behandelt sind (so etwa<br />
die Gr<strong>und</strong>freiheiten des Binnenmarktes), werden nur knapp beleuchtet.<br />
Doch müssen Doppelungen dort in Kauf genommen werden, wo der Zu-<br />
sammenhang ansonsten unverständlich bliebe.<br />
Jetzt bleibt mir nur noch, Ihnen viel Erfolg für Ihr Studium <strong>und</strong> möglichst<br />
problemlose Handhabung dieses Studienbriefs zu wünschen.<br />
5 S. o. Fußnote 1<br />
6 Vgl. z.B. von Stoephasius, Die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen des Binnenmarktes der Europäischen<br />
Union1.,. Auflage, Brandenburg 2011 ; Prümm, Einführung in die Methodik der<br />
<strong>Rechtsanwendung</strong> (juristische Methodik) anhand des EU- <strong>und</strong> des nationalen deutschen<br />
Rechts, 2. Auflage, Brandenburg 2011
1 <strong>Rechtsetzung</strong>, <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle im supranationalen Kontext<br />
1 <strong>Rechtsetzung</strong>, <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong><br />
Rechtskontrolle im supranationalen Kontext<br />
In diesem als allgemeiner Teil dienenden <strong>und</strong> deshalb etwas abstrakt-<br />
generell abgefassten Kapitel lernen Sie,<br />
• dass auf die <strong>Rechtsetzung</strong> die Anwendung des Rechts durch die Praxis<br />
<strong>und</strong> auf diese wiederum die Kontrolle folgt; <strong>und</strong> zwar entweder intern<br />
durch die Verwaltung oder extern durch die Gerichtsbarkeit;<br />
• dass dieses System, das politwissenschaftlich <strong>und</strong> rechtlich als Modell<br />
der Gewaltenteilung überliefert ist, in der europäischen Rechtsord-<br />
nung eine Entsprechung findet, die jedoch wichtige Besonderheiten<br />
aufweist;<br />
• dass der supranationale Charakter des Rechts der EU für die Ausge-<br />
staltung des Systems wesentlich ist, weil es eine eigene Rechtsordnung<br />
ist, die vorrangige Anwendung findet, wobei die einzelnen Bestim-<br />
mungen indes nicht sämtlich unmittelbar anwendbar sind oder direkt<br />
Wirkung entfalten.<br />
1.1 Annäherung an die Begriffe <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong><br />
Rechtskontrolle über das Gewaltenteilungsprinzip<br />
<strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle mag als Titel für einen für die Zwe-<br />
cke eines Studiengangs – gleichsam segmentartig – erstellten Studienbrief<br />
auf den ersten Blick unvollständig klingen; fehlt doch das dritte Element der<br />
von Montesquieu entwickelten <strong>und</strong> bis heute gr<strong>und</strong>legenden Theorie von<br />
der Gewaltentrennung: die <strong>Rechtsetzung</strong>. In der Tat ist die <strong>Rechtsetzung</strong><br />
des europäischen Rechts (insbesondere des EU-Rechts) an anderer Stelle<br />
eingehend behandelt worden. 7 Hierauf wird vollinhaltlich Bezug genom-<br />
men.<br />
Das Modell der Gewaltentrennung mag für Sie eine Hilfe beim ersten ein-<br />
ordnenden Verständnis sein. 8 Bei der Übertragung auf die europäische<br />
Rechtsordnung ist jedoch größte Umsicht geboten. Sie müssen erkennen,<br />
dass dieser Ansatz für das Recht der EU in doppelter Hinsicht ungenau <strong>und</strong><br />
unvollständig ist.<br />
7 Vgl. Z.B Prümm/von Stoephasius, Gr<strong>und</strong>züge, S. 34ff. (Abschnitt 4: Rechtsquellen).<br />
8 Eine derartige Zuordnung nimmt Hakenberg, Europarecht, RdNrn. 162f. 166, vor, der<br />
sich eingehender damit auseinandersetzt.<br />
Lernziele<br />
9
Günter Schmidt - <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle in der Europäischen Union<br />
Definition<br />
10<br />
Ungenau ist das Modell der Gewaltenteilung, weil es für die gegenseitige<br />
Kontrolle <strong>und</strong> Ausbalancierung der die einheitliche Staatsgewalt ausüben-<br />
den Funktionsträger gedacht ist, die EU aber kein Staat ist. 9 Das ändert auch<br />
Art. 47 EUV nicht, der der Union Rechtspersönlichkeit zuerkennt.<br />
Unvollständig ist das Modell, weil es die Besonderheiten des Unionsrechts,<br />
wie sie sich aus dem Zusammenwirken von EU <strong>und</strong> Mitgliedstaaten erge-<br />
ben, nicht angemessen abbilden kann. Insoweit ist eine Ergänzung durch<br />
das Mehrebenenmodell hilfreich. 10<br />
1.2 Beschränkung auf das Unionsrecht<br />
<strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle lassen sich sinnvoll nur an einem<br />
geschlossenen Modell darstellen, das Züge einer kohärenten Rechtsord-<br />
nung aufweist <strong>und</strong> den Staatsordnungen eines souveränen Staates ver-<br />
gleichbar ist. Diesen Erfordernissen wird auf europäischer Ebene die EU<br />
gerecht. Dabei wird nicht verkannt, dass neben der EU noch eine supranati-<br />
onale Gemeinschaft fortbesteht: die EAG (Euratom) 11 . Sie war <strong>und</strong> ist bis-<br />
lang schon neben der EG vergleichsweise unbedeutend, was sich durch die<br />
weitere Entwicklung noch verstärken wird, weswegen sie in diesem Studi-<br />
enbrief nicht näher betrachtet wird.<br />
Unionsrecht ist das primäre <strong>und</strong> sek<strong>und</strong>äre Recht der Europäischen Union,<br />
wie es vor allem in deren Verträgen – EUV, AEUV, Charta der Gr<strong>und</strong>rechte<br />
der EU niedergelegt ist (Primärrecht) oder aus ihnen im Wege der Recht-<br />
setzung hervorgegangen ist (Sek<strong>und</strong>ärrecht); einschließlich des unge-<br />
schriebenen Rechts (wie es sich aus den allen mitgliedstaatlichen Rechts-<br />
ordnungen gemeinsamen Gr<strong>und</strong>sätzen ergibt) <strong>und</strong> des durch die dafür<br />
berufenen Organe (insbesondere den EuGH) im Wege der Auslegung oder<br />
Fortbildung entwickelten Rechts. Dabei werden auch die in Art. 290 <strong>und</strong><br />
291 AEUV erwähnten Rechtsakte miterfasst, die bisweilen als Tertiärrecht<br />
qualifiziert werden.<br />
1.3 Gr<strong>und</strong>lagen der Anwendung des Unionsrechts<br />
Die Anwendung des Unionsrechts ist wesentlich geprägt durch drei gr<strong>und</strong>-<br />
legende Erkenntnisse der europäischen Rechtsordnung, die Sie bereits an<br />
anderer Stelle kennengelernt haben. Diese haben als Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Leitli-<br />
9 Der Staat weist drei Elemente auf: Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt. Die EU erfüllt<br />
bei allen drei Elementen die Anforderungen nicht vollständig.<br />
10 Vgl. Marauhn, Unionstreue, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, S. 285ff. (287f.)<br />
11 Vgl dazu eingehend: Oppermann/Classen/Nettesheim § 9 Rz. 1ff. 4.
1 <strong>Rechtsetzung</strong>, <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle im supranationalen Kontext<br />
nien wesentliche Bedeutung für die Anwendung des Unionsrechts; ihr Ver-<br />
ständnis ist für die Praxis der <strong>Rechtsanwendung</strong> im Einzelfall unerlässlich.<br />
Daher müssen sie hier unter dem Gesichtspunkt ihrer Bedeutung für das<br />
Phänomen der <strong>Rechtsanwendung</strong> ins Gedächtnis gerufen <strong>und</strong> vertieft wer-<br />
den.<br />
1.3.1 Vorrang der EU-Rechtsordnung<br />
Das Unionsrecht ist eine eigene Rechtsordnung, die unabhängig von den<br />
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten besteht, vorrangig gilt <strong>und</strong> von den<br />
Gerichten der Mitgliedstaaten angewendet werden muss. Dies hat der<br />
EuGH 1964 in der epochalen Entscheidung Costa/ENEL zum damaligen Ge-<br />
meinschaftsrecht der EWG ausgesprochen. 12 Diese Erkenntnisse sind nun-<br />
mehr auf die EU als Rechtsnachfolgerin der EWG <strong>und</strong> der EG uneinge-<br />
schränkt zu übertragen.<br />
Für die Anwendung des Unionsrechts führt diese Erkenntnis zu drei Fest-<br />
stellungen:<br />
1. Die Erkenntnis betrifft zunächst die Qualität der EU-Rechtsordnung.<br />
Für sie gelten die Regelungen des Völkerrechts ebenso wenig wie<br />
die des innerstaatlichen Rechts. Das Unionsrecht ist vielmehr eine<br />
eigenständige Rechtsordnung, für deren Anwendung <strong>und</strong> Kontrolle<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich eigene Regeln gelten.<br />
Da ein Nebeneinander von Rechtsordnungen ohne die Festlegung ihrer<br />
Hierarchie nicht hinnehmbar ist, hat<br />
2. diese Erkenntnis Auswirkungen auf die Geltung der Unionsrechts-<br />
ordnung; <strong>und</strong> zwar zunächst auf die Geltung als solche.<br />
Das Unionsrecht ist von der EU, ihren Mitgliedstaaten <strong>und</strong> den Uni-<br />
onsbürgern (vorrangig) zu beachten; das Unionsrecht genießt allgemeine<br />
Geltung. 13<br />
Da rechtliche Konflikte nur ausnahmsweise mit allgemeinen Prinzipien,<br />
regelmäßig aber durch konkrete Normen entschieden werden, kann die<br />
Frage nach dem Vorrang nur bei der Anwendung jeder einzelnen Bestim-<br />
mung beantwortet werden. Daher hat<br />
3. diese Erkenntnis schließlich Konsequenzen für die Geltung jeder<br />
einzelnen im konkreten Fall in Betracht kommenden Vorschrift. Das<br />
nennen wir das Prinzip der vorrangigen Anwendung des Unions-<br />
rechts.<br />
Die Anwendung der Rechtsvorschriften der EU (z.B. eines Artikels des EUV;<br />
einer EU-Verordnung) ist an rechtliche Bedingungen geknüpft, die man als<br />
12 EuGH-Urteil vom 15.4.1964 Slg. S. 1251; dazu Prümm/von Stoephasius, Gr<strong>und</strong>züge, S. .<br />
13 So z.B. BVerfGE 31, 145 (147).<br />
11
Günter Schmidt - <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle in der Europäischen Union<br />
Beispiel<br />
12<br />
Anwendbarkeit bezeichnet; zumeist synonym auch als Wirkung. Die An-<br />
wendbarkeit jeglicher Vorschrift kann nur unter Beachtung ihres jeweiligen<br />
Tatbestands (das sind die Tatbestandsmerkmale, welche die Voraussetzun-<br />
gen für die Rechtsfolge bilden) bestimmt werden. Allerdings gelingt das oft<br />
nicht, ohne den Wortlaut der (unbestimmten Rechtsbegriffe) der Vorschrift<br />
auszulegen, was wiederum nach den Prinzipien des Unionsrechts geschieht.<br />
Dies kann man am Beispiel der Gr<strong>und</strong>freiheiten veranschaulichen.<br />
Wenn Art. 34 AEUV von „Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitglied-<br />
staaten“ spricht, so drückt der Vertrag damit aus, dass er die Warenver-<br />
kehrsfreiheit für den Wirtschaftsraum gewährleisten will, der durch die<br />
Außengrenzen der Mitgliedstaaten gezogen wird.<br />
Wenn Art. 56 AEUV ein Verbot für „Beschränkungen des freien Dienstleis-<br />
tungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die<br />
in einem anderen Mitglieds als demjenigen des Leistungsempfängers an-<br />
sässig sind“ aufstellt, so befreit das den niederländischen Estrichverleger<br />
von einzelnen Erfordernissen, die das deutsche Handwerksrecht aufstellt.<br />
Insoweit findet die deutsche Handwerksordnung auf ihn keine Anwendung<br />
<strong>und</strong> das Unionsrecht geht vor. 14 Jedoch bleibt die Handwerksordnung als<br />
deutsches Gesetz gültig: Sie wird dann angewendet, wenn die Tatbe-<br />
standsvoraussetzungen des Art. 56 AEUV nicht vorliegen. Das ist z.B. dann<br />
der Fall, wenn ein deutscher Handwerker seinen Beruf in Deutschland<br />
ausübt. In diesem Sinne verallgemeinernd, versteht das Unionsrecht die<br />
Gr<strong>und</strong>freiheiten als Vorschriften zur Befreiung der wirtschaftlichen Betäti-<br />
gung über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg, aber innerhalb der<br />
Außengrenzen derselben von Beschränkungen <strong>und</strong> folgert daraus das Tat-<br />
bestandsmerkmal der grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Betätigung.<br />
15<br />
Daher kann verallgemeinernd festgestellt werden:<br />
Das Unionsrecht als europäische Rechtsordnung genießt Vorrang vor den<br />
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Dies betrifft sowohl die Geltung der<br />
gesamten Rechtsordnung als auch deren einzelne Rechtssätze; diese ist von<br />
der Frage der Anwendung im konkreten Einzelfall nicht zu trennen. Sofern<br />
man dem Unionsrecht Geltungsvorrang zuspricht, ist damit nicht gleichzei-<br />
14 Näheres dazu im EuGH-Urteil C-58/98 Slg. I 2000 S. 7919 (Corsten).<br />
15 Näheres im Studienbrief /von Stoephasius, Die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen des Binnenmarktes der<br />
Europäischen Union, S. 17ff. Die Einzelheiten werden in Abschnitt 2.6.. ausgeführt.
1 <strong>Rechtsetzung</strong>, <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle im supranationalen Kontext<br />
tig die Ungültigkeit der verdrängten Norm gemeint. 16 Das würde sowohl der<br />
kasuistischen Souveränitätsübertragung (Art. 23 Abs. 1 GG) als auch dem<br />
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung widersprechen; es stünde<br />
schließlich auch dem Gr<strong>und</strong>satz der Subsidiarität (Art. 5 Abs. 2 EG) entge-<br />
gen.<br />
Der Anwendungsvorrang gilt als Prinzip des Unionsrechts: Da nämlich die<br />
vorrangige Geltung der Rechtsordnung ohne eine ebenso vorrangige An-<br />
wendung ihrer Einzelbestimmungen eine leere Hülle wäre, verlangt das<br />
Recht der EU ein verallgemeinerndes Prinzip der vorrangigen Anwendung<br />
des Unionsrechts (Anwendungsvorrang). 17<br />
Daher ist festzustellen: Unionsrecht besitzt gr<strong>und</strong>sätzlichen Anwendungs-<br />
vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten. Die Einzelheiten ergeben sich<br />
aus der konkreten Vorschrift des Unionsrechts: Soweit die Tatbestands-<br />
merkmale der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift reichen, ist für die An-<br />
wendung jeglicher mitgliedstaatlicher Norm kein Raum. Nur außerhalb der-<br />
selben können Vorschriften des mitgliedstaatlichen Rechts Anwendung<br />
finden.<br />
1.3.2 Unmittelbare Anwendbarkeit<br />
Ein weiteres tragendes Prinzip der <strong>Rechtsanwendung</strong> in der EU ist die Ei-<br />
genschaft mancher Vorschriften, auch für Privatpersonen unmittelbar an-<br />
wendbar zu sein, zumeist wird synonym davon gesprochen, dass sie unmit-<br />
telbare Wirkung besitzen. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass das<br />
Unionsrecht für den Mitgliedstaat gr<strong>und</strong>sätzlich immer unmittelbar an-<br />
wendbar ist, weil dieser Adressat des <strong>Rechtsanwendung</strong>sbefehls der EU ist.<br />
So ist es gemeint, wenn davon die Rede ist, dass alle EU-Vorschriften unmit-<br />
telbar anwendbar seien.<br />
Für andere Rechtssubjekte, z. B. Privatpersonen, ist das nicht selbstver-<br />
ständlich. Denn nur der Mitgliedstaat hat die Verträge geschlossen, folglich<br />
wird auch nur er berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet. Das Sek<strong>und</strong>ärrecht entstammt<br />
der supranationalen Gemeinschaft bzw. jetzt der EU, die beide keine<br />
Staatsgewalt besitzen <strong>und</strong> daher nicht – wie ein souveräner Staat für sich in<br />
16 Wie etwa bei Art. 31 GG, „B<strong>und</strong>esrecht bricht Landesrecht“. Die Aussage zum Vorrang<br />
des Gemeinschaftsrechts ist also vorrangig eine positive, bejahende zu Gunsten des<br />
Gemeinschaftsrechts <strong>und</strong> nicht so sehr eine negative, verneinende zu Lasten des Rechts<br />
der Mitgliedstaaten.<br />
17 Die Darstellung folgt den aus den EuGH-Entscheidungen Simmenthal II (Slg. 1978 S. 629,<br />
vor allem RdNr. 17f.) <strong>und</strong> Nimz (Slg. 1991 I S. 297, vor allem RdNr. 21) gezogenen<br />
Erkenntnissen. Bezeichnenderweise äußert sich der EuGH nicht in Form des<br />
Bekenntnisses für oder gegen eine wissenschaftliche Theorie, sondern spricht in<br />
einzelnen Fällen von „nicht anwenden“, „to set aside“, „en laissant inappliquée“, was<br />
dem Gesagten aber schon sehr nahe kommt. Aktuell zu diesem Komplex: Funke, DöV<br />
2007, S. 733ff. (734f.)<br />
13
Günter Schmidt - <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle in der Europäischen Union<br />
Definition<br />
14<br />
Anspruch nehmen kann, ihr Recht als unmittelbar anwendbares auf private<br />
Personen zu erstrecken.<br />
Von UNMITTELBARER ANWENDBARKEIT DES UNIONSRECHTS ist in diesem<br />
Studienbrief die Rede, wenn andere Rechtssubjekte als der Mitgliedstaat<br />
berechtigt oder verpflichtet werden, ohne dass irgendein Umsetzungs-<br />
oder Vollzugsakt durch ebendiesen Mitgliedstaat notwendig wäre.<br />
Die Gr<strong>und</strong>lagen, Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der unmittelbaren An-<br />
wendbarkeit hat der EuGH erstmals 1963 in einer weiteren epochalen Ent-<br />
scheidung festgestellt, indem das Gericht sie nach den Regeln der juristi-<br />
schen Auslegungskunst aus der Vertragsnorm abgeleitet <strong>und</strong> entwickelt<br />
hat.<br />
In seinem Urteil in der Sache van Gend & Loos entwickelt der EuGH erst-<br />
mals am Beispiel einer dem Primärrecht entnommenen Unterlassungs-<br />
pflicht das Modell von gemeinschaftsrechtlichen – jetzt: unionsrechtlichen -<br />
Rechtsvorschriften, die unmittelbar den Bürger eines Mitgliedstaates be-<br />
rechtigen <strong>und</strong> im gleichen Zug den Mitgliedstaat verpflichten. Die an den<br />
Mitgliedstaat gerichteten, aus dem Gemeinschaftsrecht stammenden<br />
Pflichten bedürfen keines Vollzugsakts des Mitgliedstaats <strong>und</strong> können damit<br />
von ihm auch nicht eingeschränkt oder verändert werden. 18<br />
In den folgenden Jahren ist den Gemeinschaften vom EuGH in vielen Tätig-<br />
keitsfeldern die Fähigkeit zuerkannt worden, für die Marktbürger 19 unmit-<br />
telbares, weil nicht durch den Mitgliedstaat gemitteltes Recht zu setzen.<br />
Dieses Recht ist direkt, also ohne zuvor durch die Mitgliedstaaten umge-<br />
setzt worden zu sein, integraler Bestandteil der allgemein geltenden Ge-<br />
meinschaftsrechtsordnung <strong>und</strong> wird damit unmittelbar auf alle Privaten -<br />
angewendet. Hier liegt der Vorteil des supranationalen Rechts, das seine<br />
Existenz konkret der Übertragung von Souveränität verdankt, nämlich dass<br />
die supranationale Gemeinschaft -<strong>und</strong> jetzt ihre Rechtsnachfolgerin, die EU-<br />
in der Lage ist, vollgültiges Sek<strong>und</strong>ärrecht zu setzen <strong>und</strong> unmittelbar zur<br />
Anwendung zu bringen.<br />
Daneben kennt das Unionsrecht indes auch Vorschriften, die nicht die Ei-<br />
genschaft besitzen, unmittelbar anwendbar zu sein. Dabei handelt es sich<br />
zunächst um solche Vorschriften, die etwa wegen ihres unverbindlichen<br />
18 Urteil vom 5. Februar 1963, Slg. 1963 S. 3.<br />
19 Marktbürger sind die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten , sofern sie sich auf die<br />
Vorschriften des Binnenmarktes berufen.
1 <strong>Rechtsetzung</strong>, <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle im supranationalen Kontext<br />
Inhalts dafür nicht geschaffen sind: Primärrecht oder Verordnungen, deren<br />
Tatbestand keine unmittelbare Anwendung zulässt.<br />
Der ehemalige Art. 3 Abs. 1 EG fasste in einem Katalog die Tätigkeitsberei-<br />
che der EG zusammen. Die Vorschriften entsprachen einem Kompetenzka-<br />
talog, für den unmittelbare Anwendbarkeit Art. 3 Abs. 1 lit. a EG die un-<br />
mittelbare Anwendbarkeit ausschloss. Nunmehr sind die Art 3- 6 AEUV an<br />
dessen Stelle getreten. Diese Kompetenzvorschriften verweisen auf detail-<br />
lierte Bestimmungen (Art. 30ff. AEUV ), die ihrerseits Vorschriften mit<br />
unmittelbarer Anwendbarkeit enthalten können (Art. 36 AEUV).<br />
Daneben sind es die Richtlinien, die ja private Personen nicht berechtigen<br />
oder verpflichten wollen (Art. 288 Abs. 3 AEUV), denn:<br />
„Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet<br />
wird, … verbindlich …“<br />
Der Mitgliedstaat ist also Adressat der Richtlinie.<br />
„… überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form<br />
<strong>und</strong> der Mittel.“<br />
Der Mitgliedstaat schafft erst durch die Umsetzung die Anwendbar-<br />
keit.<br />
Art. 288 Abs. 3 AEUV schweigt sich zu anderen Rechtssubjekten aus. Die ,<br />
Unionsbürger, alle natürlichen Personen <strong>und</strong> juristische Personen des Pri-<br />
vatrechts sind nicht Adressaten von Richtlinien. Diese Privatpersonen sind<br />
es jedoch, für die allein die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des<br />
Unionsrechts relevant ist.<br />
Richtlinien sind damit auf Private gr<strong>und</strong>sätzlich nicht unmittelbar anwend-<br />
bar. Dennoch können Richtlinien für Private Wirkungen entfalten. Das ist<br />
regelmäßig dann der Fall, wenn der Mitgliedstaat seiner Umsetzungspflicht<br />
innerhalb der von der Richtlinie bestimmten Frist nicht nachgekommen<br />
ist. 20 Abgesehen vom Regelfall einer Staatshaftung kommt nur ausnahms-<br />
weise – nämlich dann, wenn die Richtlinie bereits alle für einen Anspruch<br />
nötigen Voraussetzungen enthält – eine unmittelbare Wirkung dieser Richt-<br />
linie in Betracht. 21<br />
Letztlich muss in jedem Einzelfall entschieden werden, ob die betreffende<br />
primärrechtliche Vorschrift oder Verordnungsbestimmung auch andere<br />
Rechtssubjekte, vor allem also Privatpersonen berechtigt oder verpflichtet.<br />
20 EuGH Slg. I 1991 S. 5357 (Francovich); siehe eingehend Abschnitt 2.3.<br />
21 Eine aktuelle Entscheidung des EuGH erläutert anschaulich, wie das nationale Recht mit<br />
Richtlinien zu verfahren hat: EuGH (Große Kammer) Urteil vom 24. 1. 2012 – C-282/10;<br />
abgedruckt in NJW 2012, 509ff (Maribel Dominguez).<br />
Beispiel<br />
15
Günter Schmidt - <strong>Rechtsanwendung</strong> <strong>und</strong> Rechtskontrolle in der Europäischen Union<br />
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