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F r i e d h o f s s a t z u n g St. Margareta in Lengerich

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F r i e d h o f s s a t z u n g<br />

der katholischen Kirchengeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>St</strong>. <strong>Margareta</strong> <strong>in</strong> <strong>Lengerich</strong><br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

§ 1<br />

Träger des Friedhofes<br />

Der Friedhof ist e<strong>in</strong>e kirchliche und zugleich öffentliche E<strong>in</strong>richtung der katholischen<br />

Kirchengeme<strong>in</strong>de <strong>St</strong>. <strong>Margareta</strong>, <strong>Lengerich</strong> (Can. 1240 CIC). Der Kirchenvorstand<br />

vertritt die Kirchengeme<strong>in</strong>de bei der Verwaltung und dem Betrieb des Friedhofes. Er<br />

kann diese Aufgaben auch e<strong>in</strong>en Ausschuss oder der zuständigen Zentralrendantur<br />

übertragen.<br />

§ 2<br />

Zweck des Friedhofes<br />

Der Friedhof dient zur Bestattung verstorbener Mitglieder der kath. Kirchengeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>St</strong>. <strong>Margareta</strong> <strong>in</strong> <strong>Lengerich</strong>. Verstorbene, die ihr nicht angehörten, können bestattet<br />

werden, wenn e<strong>in</strong> Ehegatte der kath. Kirchengeme<strong>in</strong>de angehört oder bereits auf<br />

dem Friedhof beigesetzt ist.<br />

§ 3<br />

Außerdienststellunq und Entwidmung<br />

1 . Der Friedhof und Teile des Friedhofes können aus wichtigem Grund ganz oder<br />

teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Die Außerdienststellung<br />

schließt die Möglichkeit weiterer Beisetzungen aus. Durch die Entwidmung<br />

verliert der Friedhof se<strong>in</strong>en Charakter als Ruhestätte der Toten.<br />

Außerdienststellung und Entwidmung werden <strong>in</strong> der für die Kirchengeme<strong>in</strong>de<br />

üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. S<strong>in</strong>d nur e<strong>in</strong>zelne Grabstätten<br />

betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten e<strong>in</strong>en schriftlichen Bescheid.<br />

2. Im Falle e<strong>in</strong>er Entwidmung s<strong>in</strong>d, soweit noch Restruhezeiten laufen, auf Kosten<br />

der kath. Kirchengeme<strong>in</strong>de, Umbettungen vorzunehmen. Soweit durch die<br />

Außerdienststellung das Recht auf weitere Beisetzungen <strong>in</strong> Wahlgrabstätten<br />

erlischt, werden für die restliche Nutzungszeit auf Antrag des<br />

Nutzungsberechtigten Ersatzwahlgrabstätten zur Verfügung gestellt oder e<strong>in</strong>e<br />

Entschädigung geleistet, die sich nach der Höhe der geltenden Nutzungsgebühr und dem Zeitr<br />

II. Vorschriften<br />

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§ 4<br />

Öffnungszeiten<br />

1. Der Friedhof ist grundsätzlich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den<br />

Besuch geöffnet.<br />

2. Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise<br />

geschlossen werden.<br />

§ 5<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

1. Auf dem Friedhof hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu<br />

verhalten.<br />

2. Anordnungen des Friedhofspersonals s<strong>in</strong>d zu befolgen.<br />

3. K<strong>in</strong>der unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur <strong>in</strong> Begleitung und unter<br />

Verantwortung von Erwachsenen betreten.<br />

4. Auf dem Friedhof ist es <strong>in</strong>sbesondere nicht gestattet:<br />

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen K<strong>in</strong>derwagen etc.<br />

und Rollstühle zu befahren,<br />

b. Waren aller Art, <strong>in</strong>sbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste<br />

anzubieten,<br />

c. an Sonn- und Feiertagen sowie <strong>in</strong> der Nähe e<strong>in</strong>er Bestattung Arbeiten<br />

auszuführen,<br />

d. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu<br />

fotografieren,<br />

e. Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,<br />

f. Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten <strong>St</strong>ellen<br />

abzulagern,<br />

g. zu lärmen und zu spielen,<br />

h. Hunde ohne Le<strong>in</strong>e frei laufen zu lassen,<br />

i. den Friedhof, se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtungen, Gegenstände und Anlagen zu<br />

verunre<strong>in</strong>igen<br />

und zu beschädigen, E<strong>in</strong>friedungen und Hecken zu übersteigen sowie<br />

Rasenflächen, Grabstätten und Grabe<strong>in</strong>fassungen zu betreten<br />

.<br />

§ 6<br />

Gewerbliche Betätigunq auf dem Friedhof<br />

1 . Gewerbetreibende aller Art, bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen<br />

Tätigkeit auf dem Friedhof, der vorherigen Zulassung durch die<br />

Friedhofsverwaltung.<br />

2. Die Friedhofsverwaltung kann ihre Zulassung davon abhängig machen,<br />

dass der Gewerbetreibende für die Ausführung se<strong>in</strong>er Tätigkeit e<strong>in</strong>en<br />

ausreichenden Haftpflicht -Versicherungsschutz nachweist.<br />

3. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung widerrufen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

dann, wenn Verstöße gegen die Friedhofssatzung vorliegen oder der<br />

Gewerbetreibende sich im nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> als unzuverlässig erweist.<br />

III. Bestattungen<br />

§ 7<br />

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Anmeldung der Bestattunq<br />

1 . Bestattungen s<strong>in</strong>d unverzüglich nach E<strong>in</strong>tritt des Todes beim<br />

Bestattungsunternehmen sowie bei der Kirchengeme<strong>in</strong>de (Pfarrbüro)<br />

anzumelden.<br />

Die erforderlichen amtlichen Besche<strong>in</strong>igungen s<strong>in</strong>d der Anmeldung<br />

beizufügen.<br />

2. Wird die Bestattung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wahlgrabstätte beantragt, so ist das<br />

Nutzungsrecht zu beantragen oder nachzuweisen.<br />

3. Bestattungen s<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong> Särgen oder Urnen zulässig. Soll e<strong>in</strong>e<br />

Urnenbestattung erfolgen, so ist e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung über die<br />

E<strong>in</strong>äscherung vorzulegen.<br />

Die Kirchengeme<strong>in</strong>de setzt <strong>in</strong> Absprache mit den Angehörigen Ort und Zeit<br />

der Bestattung fest.<br />

§ 8<br />

Särge<br />

1 . Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, die Kopfenden e<strong>in</strong>schließlich der<br />

Sargfüße 0,75 m hoch und nicht breiter als 0,75 m breit se<strong>in</strong>. S<strong>in</strong>d<br />

ausnahmsweise größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der<br />

Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung e<strong>in</strong>zuholen.<br />

2. Die Särge müssen stabil gearbeitet und so abgedichtet se<strong>in</strong>, dass jedes<br />

Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge,<br />

Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus<br />

Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt<br />

se<strong>in</strong>.<br />

§ 9<br />

Urnen<br />

Urnen können aus jedem dauerhaften Material außer Kunststoff hergestellt se<strong>in</strong>.<br />

Werden Überurnen verwendet, muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem<br />

bzw. verrottbarem Material bestehen.<br />

§ 10<br />

Reihen- und Wahlgrabstätte<br />

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Die M<strong>in</strong>destgröße e<strong>in</strong>es Grabes soll bei Erwachsenen 2,20 m Länge und 1,00 m<br />

Breite, und für K<strong>in</strong>der unter 5 Jahren 1,50 m Länge und 0,60 m Breite betragen. Die<br />

Grabtiefe für Erwachsene soll m<strong>in</strong>destens 1,80 m und für K<strong>in</strong>der unter 5 Jahren 1,50<br />

m betragen. Zwischen Grabsohle und höchstem Grundwasserstand muss e<strong>in</strong>e<br />

Filterschicht von 0,70 m verbleiben. Dadurch bed<strong>in</strong>gt muss zwischen<br />

Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) und höchstem Grundwasserstand e<strong>in</strong> Abstand<br />

von m<strong>in</strong>destens 2,50 m vorhanden se<strong>in</strong>. Der Abstand zwischen zwei E<strong>in</strong>zelgräbern<br />

muss m<strong>in</strong>destens 0,30 m betragen.<br />

§ 11<br />

Urnengrabstätten<br />

Die Beisetzung von Urnen erfolgt entweder <strong>in</strong> Urnenfeldern (auch Doppel-Urnengrab<br />

möglich) oder <strong>in</strong> für die Erdbestattungen bestimmten Reihen- oder Wahlgrabstätten<br />

nach den für diese Grabstätten geltenden Bestimmungen. Die Größe der<br />

Urnengräber beträgt ca. 0,50 m x 0,50 m. Der Abstand zwischen Urne und<br />

Erdoberfläche soll m<strong>in</strong>destens 0,50 m betragen.<br />

§ 12<br />

Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit bei Sargbestattungen beträgt bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren 25<br />

Jahre, sonst 30 Jahre. Die Ruhezeit bei Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.<br />

§ 13<br />

Umbettung<br />

1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von<br />

Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der<br />

Genehmigung der Friedhofsverwaltung.<br />

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Grundes erteilt<br />

werden.<br />

3. Umbettungen aus e<strong>in</strong>er Reihengrabstätte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Reihengrabstätte s<strong>in</strong>d<br />

nicht zulässig.<br />

4. Umbettungen verändern nicht den Ablauf der Ruhezeiten.<br />

5. Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der<br />

Nutzungsberechtigte.<br />

6. Der Zeitpunkt der Umbettung wird <strong>in</strong> Absprache mit der Friedhofsverwaltung<br />

festgelegt.<br />

IV. Nutzungsrechte<br />

§ 14<br />

Wahlgrabstätten<br />

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Wahlgrabstätten s<strong>in</strong>d Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen mit mehreren<br />

Grabstellen, deren Lage mit dem Nutzungsberechtigten abgestimmt wird. In<br />

Wahlgrabstätten können der Nutzungsberechtigte und se<strong>in</strong>e Angehörigen gemäß § 2<br />

dieser Satzung beigesetzt werden. Die Nutzungszeit e<strong>in</strong>er Wahlgrabstätte für<br />

Erdbestattungen beträgt 40 Jahre und bei e<strong>in</strong>er Wahlgrabstätte für<br />

Urnenbestattungen 30 Jahre.<br />

Auf e<strong>in</strong>er Wahlgrabstätte für Erdbestattungen s<strong>in</strong>d auch Urnenbeisetzungen zulässig.<br />

Auf e<strong>in</strong>er Grabstelle der Wahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt<br />

werden. Urnenbeisetzungen auf vorherigen Sargbestattungen s<strong>in</strong>d nach<br />

Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.<br />

Die Friedhofsverwaltung stellt über den Erwerb von Nutzungsrechten an<br />

Wahlgrabstätten e<strong>in</strong>e Urkunde aus.<br />

§ 15<br />

Reihengrabstätte<br />

Reihengrabstätten s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>zelgrabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach<br />

vergeben werden. In e<strong>in</strong>er Reihengrabstätte kann nur e<strong>in</strong> Verstorbener beigesetzt<br />

werden. Die Nutzungszeit der Grabstelle beträgt 30 Jahre.<br />

Urnenbeisetzungen auf e<strong>in</strong>er vorherigen Sargbestattung, s<strong>in</strong>d nach Rücksprache mit<br />

der Friedhofsverwaltung möglich.<br />

§ 16<br />

Inhalt des Nutzungsrechtes<br />

Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und die Pflicht zur Pflege der<br />

Grabstätte. In Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist,<br />

beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege.<br />

§ 17<br />

Übergang von Nutzungsrechten<br />

1. Die Übertraigung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen<br />

Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Wahlgrabstätten kann die Zustimmung<br />

verweigert werden, wenn der Übernehmer nicht die persönlichen<br />

Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechtes entsprechend § 2 dieser<br />

Satzung erfüllt.<br />

2. Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das<br />

Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

Nutzungsrechte an Grabstätten gehen über:<br />

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a. auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,<br />

b. <strong>in</strong> allen anderen Fällen geht das Nutzungsrecht auf die volljährigen<br />

K<strong>in</strong>der der verstorbenen Eltern über und zwar <strong>in</strong> der Regel nach der<br />

Reihenfolge des Alters. Haben die Eltern e<strong>in</strong>e besondere Regelung<br />

über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur nach<br />

der Zustimmung der Kirchengeme<strong>in</strong>de wirksam.<br />

.<br />

c. s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>der mehr vorhanden, treten an die <strong>St</strong>elle die volljährigen<br />

Enkel.<br />

d. s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Abkömml<strong>in</strong>ge vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die<br />

Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übertragen werden.<br />

3. Geht das Nutzungsrecht auf Personen über, die nicht die<br />

Voraussetzungen des § 2 erfüllen, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf<br />

4. Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den<br />

Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die<br />

Friedhofsverwaltung auf Antrag e<strong>in</strong>e Urkunde aus.<br />

5. Ist niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die<br />

Friedhofsverwaltung sich an den Erben halten. Das Nutzungsrecht endet<br />

<strong>in</strong> diesem Falle mit Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten.<br />

§ 18<br />

Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten<br />

1. Das erworbene Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten endet mit Ablauf der<br />

Nutzungszeit, jedoch nicht vor Ablauf der unter § 12 dieser Satzung<br />

festgesetzten Ruhezeiten des zuletzt Beigesetzten.<br />

2. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann unter den Voraussetzungen<br />

des § 12 dieser Satzung für die Gesamtdauer der Nutzungszeit wieder<br />

erworben werden. Der Nutzungsberechtigte muss vor Ablauf der<br />

Nutzungszeit e<strong>in</strong>en entsprechenden Antrag stellen.<br />

3. E<strong>in</strong>e Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten ist<br />

erforderlich, wenn die restliche Nutzungszeit nicht mehr der Ruhezeit<br />

gemäß § 12 dieser Satzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist um die<br />

fehlende Zeit für das gesamte Wahlgrab zu verlängern.<br />

4. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an Reihengräbern e<strong>in</strong>malig um 5<br />

Jahre verlängert werden. <strong>St</strong>irbt jedoch der Nutzungsberechtigte vor Ablauf<br />

der Verlängerungszeit, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf des Jahres, <strong>in</strong><br />

welchem der Nutzungsberechtigte verstorben ist.<br />

5. Das Nutzungsrecht für Urnengräber entspricht dem des § 18<br />

Absatz 1 bis 4.<br />

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6. E<strong>in</strong>e Erstattung von Nutzungsgebühren bei vorzeitiger Aufgabe des<br />

Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen.<br />

7. Wird e<strong>in</strong> Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist aufgegeben, wird e<strong>in</strong>e<br />

Gebühr nach der zur Zeit gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.<br />

§ 19<br />

Beendigung von Nutzungsrechten<br />

1 . Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes hat der<br />

Nutzungsberechtigte die Grabstätte <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten auf eigene Kosten zu räu<br />

Gegenstände e<strong>in</strong>schließlich des eventuell vorhandenen<br />

Grabmalfundamentes)<br />

2. Bei Urnengräber sowie <strong>in</strong> Reihen- oder Wahlgrabstätten beigesetzten<br />

Urnen werden die noch vorhandenen Aschen nach Ablauf der Ruhe- bzw.<br />

Nutzungszeit, <strong>in</strong> würdiger Weise an e<strong>in</strong>er besonderen <strong>St</strong>elle von der<br />

Friedhofsverwaltung oder ihrem Beauftragten dem Erdboden<br />

übergegeben.<br />

3. Die Friedhofsverwaltung benachrichtigt den Nutzungsberechtigten<br />

rechtzeitig von dem bevorstehenden Ablauf der Ruhezeit bzw. des<br />

Nutzungsrechtes.<br />

V. Gestaltung von Gräbern<br />

§ 20<br />

Grabmale<br />

1. Die Nutzungsberechtigten können auf Reihen- bzw. Wahlgrabstätten<br />

Grabmale errichten. Sie sollen christlichen Grundsätzen entsprechen und<br />

<strong>in</strong> ihrer Symbolik den Glauben an die Auferstehung verkünden. Das<br />

Denkmal soll m<strong>in</strong>destens den Namen und Vornamen sowie das<br />

Todesdatum des Beigesetzten enthalten.<br />

Urnengräber sollen nur e<strong>in</strong>e ste<strong>in</strong>erne bzw. metallene Gedenkplatte oder<br />

e<strong>in</strong>e <strong>St</strong>ele bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von 0,60 m, die m<strong>in</strong>destens den Namen /<br />

Vornamen sowie das Todesdatum des Beigesetzten enthält, erhalten.<br />

2. Die Grabmale dürfen nur aus Naturste<strong>in</strong> se<strong>in</strong>. Sie dürfen bei<br />

Reihengräbern 1,00 m und bei Wahlgräbern 1,20 m <strong>in</strong> der Höhe nicht<br />

überschreiten. Werden Grabkreuze, aus Holz oder Metall, sowie<br />

<strong>St</strong>elen aufgestellt, dürfen diese e<strong>in</strong>schließlich Sockel 1,40 m Höhe nicht<br />

überschreiten.<br />

3. Aus Gründen langfristiger Instandhaltung s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e ganz oder teilweise<br />

die Grabstätte abdeckende Grabplatten zugelassen. Dieser Regelung gilt<br />

nicht für Urnengrabfelder.<br />

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4. Die Errichtung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung spätestens<br />

e<strong>in</strong>en Monat vorher anzuzeigen. Mit der Anzeige s<strong>in</strong>d die Baupläne<br />

vorzulegen und das ausführende Unternehmen zu benennen.<br />

Die Kirchengeme<strong>in</strong>de kann die Errichtung bei Nichte<strong>in</strong>haltung der unter<br />

§ 20 Abs. 1 - 3 besagten Bestimmungen untersagen.<br />

§ 21<br />

<strong>St</strong>andsicherheit<br />

Alle auf der Grabstätte vorhandene Gegenstände müssen standsicher se<strong>in</strong> und das<br />

notwendige Fundament aufweisen. Der Nutzungsberechtigte hat die <strong>St</strong>andsicherheit<br />

regelmäßig zu überprüfen, <strong>in</strong>sbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode.<br />

Mängel hat er sofort abzustellen.<br />

§ 22<br />

Grabgestaltung , Grabpflege<br />

1. Die erstmalige Herrichtung des Grabes muss spätestens e<strong>in</strong>en Monat<br />

nach der Beisetzung erfolgen. Bäume, <strong>St</strong>räucher und <strong>St</strong>auden, die 1,50 m<br />

Höhe übersteigen, dürfen nicht gepflanzt werden.<br />

Von der Friedhofsverwaltung s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>heitliche Grabe<strong>in</strong>fassungen für Wahl- und Reihengrä<br />

3. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich das<br />

Grab <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gepflegten und ordnungsgemäßen Zustand bef<strong>in</strong>det.<br />

4. Wird die Grabstätte nicht satzungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat<br />

der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der<br />

Kirchengeme<strong>in</strong>de die Grabstätte <strong>in</strong>nerhalb 2 Monaten <strong>in</strong> Ordnung zu<br />

br<strong>in</strong>gen.<br />

5. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu<br />

ermitteln genügt e<strong>in</strong>e öffentliche Bekanntmachung und e<strong>in</strong> mehrwöchiger<br />

H<strong>in</strong>weis auf der Grabstätte. Werden hiernach die Aufforderungen nicht<br />

befolgt, kann die entsprechende Grabstätte von der Kirchengeme<strong>in</strong>de<br />

abgeräumt und e<strong>in</strong>geebnet werden.<br />

§ 23<br />

Trauergeb<strong>in</strong>de, Kränze, Gestecke<br />

1. Trauergeb<strong>in</strong>de, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch<br />

abbaubaren Materialien hergestellt se<strong>in</strong>. Geb<strong>in</strong>de und Kränze s<strong>in</strong>d<br />

spätestens e<strong>in</strong>en Monat nach der Beisetzung vom Grab zu entfernen.<br />

2. S<strong>in</strong>d für Trauergeb<strong>in</strong>de, Kränze, und Gestecke. Kunststoffe verwendet<br />

worden, hat der Nutzungsberechtigte selbst für die Entsorgung außerhalb<br />

des Friedhofes zu sorgen. Das gilt auch für alle unbenutzbar gewordenen<br />

Gegenstände der Grabstätte.<br />

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Vl. Schlussbestimmungen<br />

§ 24<br />

Bekanntmachungen<br />

1. Die Friedhofsverwaltung kann Bekanntmachungen, die an alle<br />

Nutzungsberechtigten gerichtet s<strong>in</strong>d, durch Aushang <strong>in</strong> den Schaukästen<br />

an der Pfarrkirche und am Friedhof vornehmen, <strong>in</strong>sbesondere bei<br />

Änderungen dieser Satzung bzw. bei Änderungen der besonderen<br />

Gebührensatzung für den Friedhof.<br />

2. Aufforderungen an Nutzungsberechtigte, mit denen besondere<br />

Zwangsmaßnahmen zur Vorname von Handlungen e<strong>in</strong>geleitet werden,<br />

erfolgen schriftlich. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht<br />

bekannt oder hat sich die Zustellung des Briefes als unmöglich erwiesen,<br />

wird die Zustellung durch vierwöchigen öffentlichen Aushang ersetzt.<br />

Die schriftliche Aufforderung muss die geforderte Handlung beschreiben,<br />

e<strong>in</strong>e ausreichende Frist zur Erledigung setzen und ankündigen, was im<br />

Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist geschieht. S<strong>in</strong>d mehrere<br />

Nutzungsberechtigte vorhanden, ist die Zustellung an e<strong>in</strong>en<br />

Nutzungsberechtigten ausreichend.<br />

§ 25<br />

Gefahrenabwehr<br />

Die Friedhofsverwaltung kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und<br />

Leben <strong>in</strong> die Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dieses zur<br />

Gefahrenabwehr notwendig ist, e<strong>in</strong>greifen. Soweit ihr hierdurch Kosten entstehen,<br />

kann sie diese von dem Nutzungsberechtigten oder Dritten, von dem die Gefahr<br />

ausg<strong>in</strong>g, zu ersetzen verlangen.<br />

§ 26<br />

Alte Rechte<br />

Nutzungsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Satzung auf unbegrenzte Zeit<br />

(Erbbestattungen) oder für e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum als 40 Jahre erworben wurden,<br />

werden mit Rücksicht auf mangelnde Grabstättenplätze auf e<strong>in</strong>e Nutzungszeit<br />

gemäß § 12 dieser Satzung verkürzt. Bestehen jedoch noch Restruhezeiten, endet<br />

das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit.<br />

§ 27<br />

Trauerfeiern<br />

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Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass e<strong>in</strong>er Beisetzung stattf<strong>in</strong>den<br />

oder die durch e<strong>in</strong>en anderen als e<strong>in</strong>en Geistlichen oder offiziellen Vertreter der<br />

Religionsgeme<strong>in</strong>schaft geleitet werden, bedürfender vorherigen schriftlichen<br />

Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt,<br />

sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlegen zu lassen. Politische<br />

Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.<br />

§ 28<br />

Gebühren<br />

Die Kirchengeme<strong>in</strong>de erlässt für die Nutzung des Friedhofes e<strong>in</strong>e besondere<br />

Gebührensatzung zu dieser Friedhofssatzung.<br />

§ 29<br />

Widersprüche<br />

Über Widersprüche gegen Bescheide der Friedhofsverwaltung entscheidet die der<br />

Kirchengeme<strong>in</strong>de vorgesetzte kirchliche Behörde.<br />

§ 30<br />

Haftung<br />

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />

Benutzung des Friedhofs, se<strong>in</strong>er Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen, durch dritte Personen<br />

oder Tiere entstehen. Der Friedhofsverwaltung obliegen ke<strong>in</strong>e besonderen Obhuts-<br />

und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei<br />

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.<br />

§ 31<br />

Inkrafttreten der Satzung<br />

Diese Friedhofssatzung tritt nach ihrer Veröffentlichung <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig treten<br />

alle vorherigen Friedhofsordnungen außer Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt gern. §<br />

24 Abs. 1 der Friedhofssatzung.<br />

<strong>Lengerich</strong>, den 18.10.2005 Für den Kirchenvorstand<br />

Kath. Kirchengeme<strong>in</strong>de gez: Günther Falkenberg, Pfarrer<br />

<strong>St</strong>.. MARGARETA gez: Franz-Josef Konermann<br />

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49525 <strong>Lengerich</strong><br />

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