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Wegweiser Trennung/Scheidung Erftstadt - Online-Beratung

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Unterhalt / SozialgeldUnterhalt / SozialgeldUnterhaltDer Unterhalt ist ein Anspruch, der aus der Gleichwertigkeitvon Familienarbeit und Berufstätigkeit erwächst.Wenn nach <strong>Trennung</strong> / <strong>Scheidung</strong> ein Ehepartnerein gemeinsames, jüngeres Kind betreut, wird zunächstkeine Berufstätigkeit von ihm erwartet. Er hat gegen denEhepartner nach der <strong>Trennung</strong> einen Anspruch aufUnterhalt. Mit zunehmendem Alter der Kinder wirdallerdings von dem betreuenden Ehepartner eine Teilerwerbstätigkeiterwartet. Als Faustregel lässt sichfeststellen, dass eine begrenzte Erwerbstätigkeit erwartetwird, wenn das jüngste Kind 12 Jahre alt ist. Arbeitetder Ehepartner neben der Kindesbetreuung mehr alsvon ihm eigentlich erwartet werden kann, wird bei derUnterhaltsberechnung nur ein Teil seines erzielten Einkommensberücksichtigt. Näheres erfährt man aus denAnmerkungen zu der sogenannten Düsseldorfer Tabelle(www.duesseldorfertabelle.de). Auch der nichtverheiratetePartner, der ein nichteheliches Kind betreut und versorgt,hat gegen den anderen Elternteil einen Unterhaltsanspruch,allerdings derzeit befristet auf 3 Jahrevon der Geburt des Kindes an.Anwaltliche VertretungUnterhaltsanspruch kann auch aus Altersgründen, beiErwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit im Einzelfallbestehen. Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruchbei Arbeitslosigkeit ist, dass der arbeitsloseEhepartner trotz intensiver und nachzuweisender Bewerbungsbemühungenkeinen angemessenen Arbeitsplatzfinden kann.Sozialgeld (Sozialhilfe)Hat ein Ehepartner nach der <strong>Trennung</strong> einen Unterhaltsanspruchgegenüber dem anderen Partner, heißt dasnoch nicht, dass er ab sofort mit monatlichen Zahlungenrechnen kann oder die Unterhaltszahlungen der Höhenach zum Leben ausreichen. Denkbar ist, dass der zahlungspflichtigeEhepartner wegen seiner nur geringen Einkünfteoder wegen hoher gemeinsamer Schulden, die vonihm bezahlt werden, nur wenig oder keinen Unterhaltan den anderen Partner zahlen kann.In all diesen Fällen hat der Unterhaltsberechtigte möglicherweiseein Recht auf Sozialgeld (Sozialhilfe). Sozialgeldzu beziehen, ist ein gesetzlich garantiertes Recht. Allerdingswird die Leistung nur auf Antrag erbracht. Es isterforderlich, den Antrag rechtzeitig zu stellen, da die Leistungnicht rückwirkend gewährt wird. Es wird empfohlen,vor dem Gang zum Sozialamt mit dem zuständigenSachbearbeiter einen Termin zu vereinbaren und vorabzu klären, welche Unterlagen im Einzelnen mitzubringensind. Sozialgeld ist immer eine nachrangige Hilfe. Sie wirdnur dann gewährt, wenn der Berechtigte nachweist,dass er alle möglichen Leistungen beantragt hat wiez. B. Ausbildungshilfe, Arbeitslosengeld, ArbeitslosengeldII, Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeld und Unterhalt.Außerdem muss er nachweisen, dass er nicht arbeitenkann. Dieser Fall liegt u. a. dann vor, wenn er ein Kindunter 3 Jahren oder ältere Kinder zu versorgen hat undkeine stundenweise Beschäftigung findet. Dabei darf dieKindererziehung nicht gefährdet werden.24Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.

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