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Wegweiser Trennung/Scheidung Erftstadt - Online-Beratung

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5. Verbraucherinsolvenzberatung:Die Verbraucherinsolvenzberatung unterstützt beider Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs.Von Ihnen wird erwartet, keine neuen Schulden zumachen, sämtliche Einnahmen und Ausgaben denAnwaltliche VertretungBeratern offen zu legen, alle vorhandenen Unterlagen mitzubringen,aktiv mitzuarbeiten sowie Termine und Vereinbarungeneinzuhalten.Ihnen wird eine umfassende, auf Ihren Einzelfall abgestimmte<strong>Beratung</strong> garantiert. Alle Informationen werden vertraulichbehandelt. Die <strong>Beratung</strong> ist z. Zt. noch kostenlos.Anwaltliche VertretungAnschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.Für die <strong>Scheidung</strong> ist die Vertretung durch einen Anwaltvorgeschrieben. Es ist nicht möglich, dass ein Anwaltbeide Eheleute gemeinsam vertritt. Wenn sich dieEheleute allerdings im Vorfeld geeinigt und/oder notariellauseinandergesetzt haben, reicht es aus, wenn einEhepartner durch seinen Anwalt die <strong>Scheidung</strong> einreichtund der andere zustimmt. Empfehlenswert ist es,bei einem Anwalt eine Erstberatung in Anspruch zu nehmen;hier können Sie sich erst einmal einen groben Überblicküber die rechtlichen Folgen einer <strong>Trennung</strong> sowieeiner eventuellen <strong>Scheidung</strong> verschaffen. Die Kosten einerErstberatung betragen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz(RVG) maximal € 190,00. Verfügt der Ehepartnernur über ein geringes Einkommen oder Vermögen,kann anwaltliche Hilfe auch nach dem <strong>Beratung</strong>shilfegesetzbeantragt werden. Beim Amtsgericht kann mansich dafür einen sogenannten Berechtigungsschein fürden Anwalt seiner Wahl ausstellen lassen. Da die <strong>Trennung</strong>und <strong>Scheidung</strong> häufig mit großen psychosozialenBelastungen verbunden ist, sollte der Anwalt seinem Mandantennicht nur mit fachlicher Kompetenz, sondern auchmit viel Einfühlungsvermögen begegnen. Es wird empfohlen,ausgewiesene Fachanwälte für Familienrechtmit der Interessenvertretung zu beauftragen.23

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