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Wegweiser Trennung/Scheidung Erftstadt - Online-Beratung

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Beistandschaft / UnterhaltsvorschussBeistandschaftDie Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot desJugendamtes und beinhaltet die Geltendmachung vonUnterhaltsansprüchen des Kindes und / oder die Feststellungder Vaterschaft. Sie kann bei Bedarf von jedemElternteil, bei dem das Kind lebt, bei dem für den Wohnortzuständigen Jugendamt schriftlich beantragt werden.Die Beistandschaft endet ebenso auf schriftlichen Antragoder mit Volljährigkeit des Kindes oder durch Umzugdes Kindes ins Ausland.Ein Kind hat ein Recht darauf, seinen Vater zu kennen,u. a. auch um unterhalts- und erbrechtliche Ansprüchegeltend machen zu können. Für die Feststellung der Vaterschaftstehen zwei Wege zur Verfügung:– durch freiwillige Anerkennung in Form einer kostenlosenUrkunde beim Jugend- oder Standesamt– durch gerichtliche Feststellung in strittigen Fällen(Einholung eines Gutachtens).Erst dann sind Vater und Kind im juristischen Sinne miteinanderverwandt.Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchendes Kindes prüft der Beistand die Einkommens- und Vermögensverhältnissedes Unterhaltspflichtigen. Die soermittelte Höhe des Unterhaltes kann dann freiwillig inForm einer kostenlosen Urkunde bei jedem Jugendamtanerkannt werden. Ist der Unterhalt streitig, so vertrittder Beistand das Kind in einem gerichtlichen Verfahren.Der Beistand kann auch bei der Durchsetzung vonUnterhaltsansprüchen helfen, z. B. durch die Einleitungvon Vollstreckungsmaßnahmen (Lohnpfändung, Gerichtsvollzieherusw.).Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.UnterhaltsvorschussBleiben nach einer <strong>Trennung</strong> Unterhaltszahlungen fürdas Kind aus, gewährt der Staat auf Antrag den alleinerziehendenElternteilen eine finanzielle Hilfe (Unterhaltsvorschuss),wenn folgende Voraussetzungen erfülltsind:• Das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendethaben.• Es muss im Inland bei einem Elternteil leben, der ledig,geschieden, verwitwet oder dauernd getrennt lebendist.• Das Kind erhält nicht ausreichend, nicht regelmäßigoder gar keinen Unterhalt von dem anderen Elternteil.• Falls der andere Elternteil verstorben ist, werdenUnterhaltsvorschussleistungen nur dann gezahlt,wenn die Waisenbezüge eine bestimmte Höhe nicht erreichen.Die Unterhaltsleistung wird längstens für 72 Monategezahlt. Sie beträgt zur Zeit:Alter d. Kindes Regelbetrag abzüglich 1 /2 Unterhalts-Erstkindergeld vorschuss0 - unter 6 Jahre 199,00 € 77,00 € 122,00 €6 - unter 12 Jahre 241,00 € 77,00 € 164,00 €Der unterhaltspflichtige Elternteil wird sofort über denAntrag auf Unterhaltsvorschuss informiert und zurZahlung bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisseaufgefordert.Zuständig für die Gewährung des Unterhaltsvorschussesbzw. die Beantragung einer Beistandschaft ist dasörtliche Jugendamt.Beistandschaft / Unterhaltsvorschuss21

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