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Wegweiser Trennung/Scheidung Erftstadt - Online-Beratung

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UmgangsrechtUmgangsrechtKinder haben ein eigenständiges Recht auf Umgangmit beiden Elternteilen; die Eltern haben ihrerseitsnicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht aufUmgang mit ihrem Kind/ Kindern.Wird einem Elternteil durch eine Entscheidung desFamiliengerichts das alleinige Sorgerecht übertragen,so steht dem anderen Elternteil (entsprechend einemElternteil mit gemeinsamer elterlicher Sorge) grundsätzlichweiterhin ein Umgangsrecht mit dem Kind zu.Den Umfang des Umgangsrechts können die Elternselbst bestimmen. Können sie sich nicht einigen, kannjeder Umgangsberechtigte einen Antrag auf Regelung desUmgangs beim zuständigen Familiengericht stellen.Das Umgangsrecht eines Elternteils entfällt nicht alleindeshalb, weil das Kind oder der andere Elternteil sichgegen den Umgang aussprechen. Nur wenn das Familiengerichtdas Umgangsrecht beschränkt oder aufgehobenhat, kann der andere Elternteil vom Umgang ausgeschlossensein. Der sorgeberechtigte Elternteil kannalso dem umgangsberechtigten (anderen) Elternteil denKontakt zum Kind nicht ohne weiteres verweigern.Grundsätzlich gilt: Der Umgangsberechtigte entscheidetin eigener Verantwortung über die Ausgestaltung derUmgangskontakte.Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen:Großeltern und Geschwister haben ein Recht aufUmgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindesdient. Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes,wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortungtragen oder getragen haben, indem sie z. B. mit demKind längere Zeit in einem Haushalt zusammengelebthaben. Ein entsprechender Antrag kann ggf. beimzuständigen Familiengericht gestellt werden.14Begleiteter Umgang (als Ausnahme):Bei begründetem Bedarf besteht die Möglichkeit, Besuchskontaktedurch qualifizierte Fachkräfte (z. B. des Jugendamtes)begleiten zu lassen. Diesbezüglich muss das Einverständnisbeider Elternteile oder aber ein Beschluss desFamiliengerichtes vorliegen. Art und Umfang der Begleitungrichten sich nach dem Einzelfall.Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.Fazit:Die gemeinsame elterliche Sorge und das Recht aufUmgang mit dem Kind können nur vom Familiengerichtbeschränkt oder aufgehoben werden.Im Mittelpunkt allen Handelns steht das Kindeswohl!

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