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Wegweiser Trennung/Scheidung Erftstadt - Online-Beratung

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SorgerechtSorgerechtDie elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht unddas Recht der Eltern, für das minderjährige Kindzu sorgen. Sie umfasst die Sorge für die Person(Personensorge) und das Vermögen des Kindes(Vermögenssorge).Die Personensorge umfasst u. a.:– die Bestimmung des Namens des Kindes– Aufenthaltsbestimmung– Ausbildung und Berufswahl; insbes. die Auswahldes Kindergartens und der Schule– die religiöse Kindererziehung– die Veranlassung ärztlicher Maßnahmen sowiedie Entscheidung über Impfungen oder ärztlicheEingriffe– Gewährung und Organisation des Umgangs desKindes mit Eltern und Dritten.Die Vermögenssorge umfasst:Die Verwaltung des Kindesvermögens; d.h., alle tatsächlichenund rechtlichen Maßnahmen, die daraufgerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zuverwerten und zu vermehren; dazu gehört auch dieVermeidung von Schulden.Eltern nicht miteinander verheiratet, so können sie eineSorgeerklärung im Jugendamt abgeben, mit der sie zumAusdruck bringen, dass sie die Sorge für das Kindgemeinsam übernehmen wollen. Tun sie dies nicht, hatdie Mutter die alleinige elterliche Sorge. Dem Vater stehtin diesem Fall aber grundsätzlich ein Umgangsrecht zu,das ihm die Möglichkeit gibt, eine Beziehung zu seinemKind aufzubauen und zu pflegen (siehe Seite 14).Was passiert, wenn sich die Eltern des Kindestrennen bzw. scheiden lassen?Nach einer <strong>Trennung</strong> der Eltern, denen ein gemeinsamesSorgerecht zusteht, besteht die gemeinsameelterliche Sorge grundsätzlich fort. Dasselbe giltauch im Fall der <strong>Scheidung</strong>. Nur wenn ein Elternteil einenAntrag auf Übertragung der alleinigen elterlichenSorge stellt, kann durch Beschluss des Familiengerichtsin begründeten Fällen die gemeinsame elterlicheSorge aufgehoben und auf den Antragsteller übertragenwerden. Das gilt auch für Teilbereiche der elterlichen Sorge(z. B. das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht). Folglichkann eine gemeinsame Sorgeerklärung (bei nichtmiteinander verheirateten Eltern) auch nur durcheine Entscheidung des Familiengerichts aufgehobenwerden.Grundsätzlich steht miteinander verheirateten Eltern dasSorgerecht gemeinsam zu. Sie haben die elterlicheSorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmenzum Wohle des Kindes auszuüben. Sind dieGrundsätzlich gilt, dass jeder Elternteil vom jeweils anderenbei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichenVerhältnisse des Kindes verlangen kann(Informationspflicht).12Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.

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