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Wegweiser Trennung/Scheidung Erftstadt - Online-Beratung

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<strong>Wegweiser</strong> <strong>Trennung</strong>/<strong>Scheidung</strong><strong>Erftstadt</strong>Information · <strong>Beratung</strong> · Hilfe


AnwaltspraxisFRICKE & FRICKEDoris FrickeJörg g Fricke• Fachanwältin für Familienrecht seit 1999 • Fachanwalt für Familienrecht seit 1997• Fachanwältin für Sozialrecht seit 1991Tätigkeitsschwerpunkte:• SozialrechtSchwerbehindertenrecht,Krankenversicherung,Unfallversicherung,Rentenversicherung• Ehe- und Familienrecht• Mitglied der ArbeitsgemeinschaftFamilien- und Erbrecht.• Mitglied der ArbeitsgemeinschaftSozialrecht.• ErbrechtTestamentsgestaltungPflichtteilsrechtVorsorgevollmachtPatientenverfügung• Ehe- und Familienrecht• Mierecht• Mitglied der ArbeitsgemeinschaftFamilien- und Erbrecht.• Mitglied der Deutschen Vereinigungfür Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.Die Bezeichnung „Fachanwalt” darf nur nach der Verleihung durch die zuständigeRechtsanwaltskammer geführt werden. Erforderlich ist der Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen imjeweiligen Rechtsgebiet, die in einem besonderen Anerkennungsverfahren geprüft werden.Klosterstraße 10 • 50374 <strong>Erftstadt</strong>Tel.: (0 22 35) 7 66 88 • Fax: (0 22 35) 60 48 • www.anwalt-fricke.de


Vorwort des BürgermeistersLiebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,liebe Eltern,ich freue mich sehr, dass Sie heute eine Broschüre inIhren Händen halten, die speziell als <strong>Wegweiser</strong> zu demThema <strong>Trennung</strong> und <strong>Scheidung</strong> für Erftstädter Bürgerinnenund Bürger entwickelt wurde und Sie möglichstübersichtlich und aktuell über dieses Thema informierenmöchte.Herausgegeben wird die Broschüre von dem regionalenArbeitskreis <strong>Trennung</strong>/<strong>Scheidung</strong>, der seit 1998 existiertund sich aus Fachkräften zusammensetzt, die sichintensiv mit diesem Thema beschäftigen. Dazu zählendie Erziehungsberatungsstelle des Caritasverbandes,die Katholische Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle,das Frauenhaus des Rhein-Erft-Kreises, dasJugendamt der Stadt <strong>Erftstadt</strong> mit dem Allgemeinen SozialenDienst und dem Pädagogischen Familiendienst(als Trägerverbund mit dem SKFM) sowie ein Fachanwaltfür Familienrecht, eine Mediatorin und eine Verfahrenspflegerin.Nutzen Sie die angeführten Institutionen und stellen Sieden Fachleuten all die Fragen, die Sie bewegen und dieSie beschäftigen. Bitte haben Sie Verständnis dafür,dass der Einfachheit halber im Text jeweils nur diemännliche Form verwendet wurde.Vorwort des Bürgermeisters<strong>Trennung</strong> und <strong>Scheidung</strong> sind seit vielen Jahren einfester Bestandteil unserer gesellschaftlichen Realität, derteilweise deutlich in die familiäre Welt "eingreift" und dieBeteiligten, Eltern und Kinder, häufig vor eine Vielzahlvon offenen Fragen stellt. Hier soll der <strong>Wegweiser</strong> praktischeHilfestellungen geben und gleichzeitig auf fachlich-qualifizierteHilfsangebote verweisen, damit Siediese Situation nicht alleine bewältigen müssen.Ich wünsche Ihnen und Ihrem Kind/Ihren Kindern persönlichalles GuteIhr(Ernst-Dieter Bösche)Bürgermeister1


InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnisSeiteVorwort des Bürgermeisters 1Scheiden tut weh! 3Hilfen für Eltern und Kinder 4Wie Kinder mit <strong>Trennung</strong> umgehen 6Alterstypische Reaktionen 8Geschlechtsspezifische Reaktionen 9Sorgerecht 12Entscheidungsbefugnisse 13Umgangsrecht 14<strong>Beratung</strong> durch das Jugendamt 15Verfahrenspflegschaft 17Mediation 18Gruppe für Alleinerziehende 19Frauenhaus 20Beistandschaft/Unterhaltsvorschuss 21Schuldnerberatung 22Anwaltliche Vertretung 23Unterhalt/Sozialgeld 24Eigentum/Miete 27Prozesskostenhilfe 28Nützliche Adressen 29Branchenverzeichnis 322


Scheiden tut weh!Bevor Paare die Entscheidung treffen, sich zu trennen,haben sie in der Regel bereits eine mehr oder wenigerlang andauernde Zeit der Krise miteinander erlebt; eineZeit, die oft geprägt ist von Streitigkeiten, Aussprachen,Versöhnungsversuchen, unüberwindbaren Unterschiedlichkeitenbeider Partner etc.Wenn die Streitigkeiten überhand nehmen, wenn keineAnnäherung mehr möglich ist, wenn die Kluft zwischenden Partnern immer größer wird und die Enttäuschungüber den anderen zu Bitterkeit und manchmal sogar Hassführt, ist eine <strong>Trennung</strong> für viele Paare häufig der einzigeAusweg.Eine <strong>Trennung</strong>sentscheidung stürzt beide Partner in heftigegefühlsmäßige Turbulenzen. Beide haben einmal auseinem Gefühl der Liebe heraus geheiratet, nun entstehen– neben aller Bitterkeit und allem Zorn – Gefühlevon Trauer, Schuld, Angst, Kränkung und Versagen.Unabhängig davon, ob beide die <strong>Trennung</strong> wollen oderob einer diese Entscheidung gegen den Wunsch des anderentrifft, entstehen Gefühle von tiefer Unsicherheit, wienun alles weitergehen wird. Vertraute Lebensstrukturenzerbrechen, etwas Neues muss erst noch allmählichwachsen.In dieser Zeit ist es ganz wichtig, verständnisvolle, aberauch kritische Gesprächspartner zu haben, sei es imFreundeskreis oder in einer <strong>Beratung</strong>sstelle. Wenn vonder <strong>Trennung</strong> des Paares Kinder betroffen sind, ist eineHilfe besonders wichtig. Je besser das betroffene Paardie eigene Ehekrise, die <strong>Trennung</strong> mit all ihren widersprüchlichenGefühlen bearbeiten kann, umso besserwird es ihm gelingen, weiterhin ein Eltern-Paar zubleiben.<strong>Beratung</strong> durch die Kath. Ehe-, FamilienundLebensberatungsstelle (EFL)In Krisen- und Konfliktsituationen eines Paares bietetu. a. die EFL fachliche Hilfe an. Termine werden nachtelefonischer Vereinbarung vergeben.Der Inhalt der <strong>Beratung</strong>sgespräche wird vertraulichbehandelt. Die <strong>Beratung</strong> ist kostenfrei. Das <strong>Beratung</strong>sangebotkann unabhängig von Weltanschauung, Religions-oder Konfessionszugehörigkeit in Anspruch genommenwerden.Die Berater sind ausgebildete Ehe-, Familien- und Lebensberater(BAG) mit unterschiedlichen therapeutischenZusatzqualifikationen und Erstberufen. Siesind zu regelmäßiger Supervision und Fortbildungverpflichtet.Ihr SchreibwarenfachgeschäftSchreib-ShopL. MarschalleckSchloßstraße 4 Kölnstraße 250374 <strong>Erftstadt</strong>-Lechenich 53909 ZülpichTel. 0 22 35 / 56 96 Tel./Fax 0 22 52 / 76 73Scheiden tut weh!Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.3


Hilfen für Eltern und KinderHilfen für Eltern und Kinder<strong>Trennung</strong>/<strong>Scheidung</strong> ist für Eltern wie für Kinder einbelastender und schmerzhafter Prozess, der lange vorder räumlichen <strong>Trennung</strong> beginnt. Je nach dem Alterdes Kindes und der <strong>Trennung</strong>s- und <strong>Scheidung</strong>sphase,in der sich die Eltern befinden, entstehen neue Fragen,die entweder von den Kindern direkt gestellt werden odersich in ihrem Verhalten äußern. Ob die Kinder zu den"Gewinnern" oder "Verlierern" einer <strong>Scheidung</strong> zählen,hängt im Wesentlichen davon ab, ob beide Eltern langfristigeine tragfähige und unbelastete Beziehung zu ihnenbehalten und weiterentwickeln können.Im Folgenden haben wir uns bemüht, Fragen zu beantworten,die Eltern häufig während der <strong>Trennung</strong> stellen.Es ist verständlich, dass die Erwachsenen in der <strong>Trennung</strong>ssituationsehr mit eigenen Themen und Problemenbeschäftigt sind und es ihnen schwer fällt, sich auch nochauf die Bedürfnisse der Kinder einzustellen. Lassen Sie sichnicht entmutigen. Betrachten Sie die Anregungen dieserBroschüre als ein Angebot, allein oder mit Hilfe einer der<strong>Beratung</strong>sstellen über Ihre Familiensituation nachzudenkenund geeignete Lösungen für Ihre Probleme zu finden.Eltern bleiben ElternMit Kindern über <strong>Trennung</strong> sprechen4Kinder spüren die Spannungen und Auseinandersetzungenzwischen den Eltern. Die Folge können Fantasienoder eigene Schuldgefühle sein, weil sie sich in alltäglichenErziehungssituationen häufig als Auslöser derElternkonflikte erleben. Es wirkt entlastend für die Kinder,wenn sie so früh und so eindeutig wie möglich – undzwar von beiden Elternteilen gemeinsam – über dieAnschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.Situation aufgeklärt werden. Mit welchen Worten, kurzenSätzen, Bildern oder Geschichten das Eltern tun,hängt vom Alter der Kinder ab. Entscheidend ist dabeinicht, was im Einzelnen alles zur <strong>Trennung</strong> geführt hat.Viel bedeutsamer ist es für Kinder, wie das Leben nachder <strong>Trennung</strong> weitergehen wird, ob Kinder Kontakt zu


eiden Elternteilen haben dürfen, ob Geschwisterzusammen bleiben, Wohnung, Schule oder Kindergartenerhalten bleiben, sie nach wie vor die Verwandtenbeider Elternteile besuchen dürfen und vieles mehr.Es ist wichtig, den Kindern zu vermitteln, dass sie beideEltern als Vater und Mutter behalten werden. Schuldzuschreibungenfür die <strong>Trennung</strong> an den jeweiligen Partnersollten gegenüber den Kindern vermieden werden, da dieKinder automatisch in das Dilemma der Parteilichkeit geratenund einen Unterschied machen müssen zwischen dem"besseren" und "schlechteren" Elternteil.Kinder begreifen sich als Teil einer untrennbaren Einheit"Vater-Mutter-Kind". Trennen sich zwei Erwachsene,so fühlt sich zunächst auch das Kind verlassen. Eskann sich nicht vorstellen, dass ein Elternteil, der nichtmehr unter dem gemeinsamen Dach lebt, trotzdem füres da sein kann. Liebe, Zuneigung und Geborgenheit sindzunächst untrennbar mit der Anwesenheit der jeweiligenPerson verbunden. Das Kind braucht Zeit, um imalltäglichen Umgang mit beiden Elternteilen zu erfahren,dass Wärme und Sicherheit auch weiterhin bestehenbleiben, obwohl die Erwachsenen als Paargetrennt leben.Hilfen für Eltern und KinderAnschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31. 5


Wie Kinder mit <strong>Trennung</strong> umgehen6Wie Kinder mit <strong>Trennung</strong> umgehenDas Kind ist zunächst durch den Verlust eines Elternteilsin seinem Vertrauen in soziale Bindungen erschüttert. Esentsteht bei ihm Angst, auch der andere Elternteil könnteweggehen, zumal die sonst so starken Eltern jetzt häufigerals traurig, nervös oder gereizt erlebt werden. AusSicht des Kindes ist es daher verständlich, wenn es nahean den "verbleibenden" Elternteil heranrückt, um Sicherheitzu erfahren. Es nutzt wenig, Kindern diese Sorge auszureden.Vielmehr brauchen Kinder Zeit, um Sicherheitund Vertrauen in die Beziehung zu den Eltern wieder zuerlangen. Sie benötigen in dieser Zeit verlässliche Zuhörer,die trösten und helfen, das Geschehene zu verarbeiten.Dies können neben den Eltern natürlich auch Vertrauenspersonenaus den Bereichen Familie, Schule undPraxis für klassische HomöopathieKinder und ErwachseneMargit PeschHeilpraktikerinKrankenschwester · Dipl. Sozialarbeiterin● Gesundwerden durch Homöopathie.● Eine sanfte, ganzheitliche Heilmethode ohne schädliche Nebenwirkungen.● Der ganze Mensch mit Körper, Geist und Seele steht im Mittelpunkt.● Zeit für die Einbeziehung der persönlichen Lebenssituation.● Einzelarznei für die Gesamtheit der Beschwerden.● nach dem „Ähnlichkeitsgrundsatz“.● Individuelle, nicht routinemäßige Betreuung.Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung50374 <strong>Erftstadt</strong> · Bahnhofstraße 1 · Telefon 0 22 35/72073www.homoeopathiepraxis-pesch.deAnschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.Kindergarten sein, die mit Ruhe, Gelassenheit undWärme auf die starken Gefühlsschwankungen des Kindesreagieren. Es kann daher entlastend wirken, wennBezugspersonen aus dem außerfamiliären Lebensbereich(Lehrer, Erzieher, etc. ) über die aktuelle Situationder Familie informiert werden.Alle Kinder haben das Bedürfnis, die Ereignisse um sieherum zu verstehen. Gerade jüngere Kinder, die sichselbst noch stark als den Mittelpunkt der Welt begreifen,glauben häufig, an dem Auseinandergehen derEltern mitschuldig zu sein. Hilfe in dieser schwierigenLage erfahren Kinder, wenn Eltern deutlich machen, dasssie als Mann und Frau Probleme haben und nicht, weilsie Eltern sind. Kindliche Schuldgefühle können sichdann abbauen, wenn über die gemeinsame, auch schöneFamilienvergangenheit weiterhin gesprochen werdenkann und ein unbelasteter Kontakt zu beiden Elternteilenbestehen bleiben darf.Ein Kind hat das Recht auf beide Eltern. Seine Identitätund Persönlichkeit, sein Wesen und seine Charaktereigenschaftensetzen sich zusammen aus dem, wases von beiden Elternteilen empfangen hat. Es könntefür die weitere Entwicklung des Kindes eine schwereHypothek sein, wenn es über das Auseinandergehen derEltern erfährt, dass eine Seite in ihm nicht mehr seindarf, vergessen werden muss, vielleicht schlecht istund abgewertet wird. Daher sollte der Satz gelten:"Beide Eltern sollen Eltern bleiben".Wenn Vater und Mutter versuchen, das Kind gegen denjeweils anderen für sich zu gewinnen, gerät das Kind ineine unlösbare Situation. Die Entscheidung für eine Seitebedeutet immer auch, dass es sich gegen die andere Seite


entscheiden muss. Viele Kinder machen den Versuch,beiden Elternteilen zu helfen, indem sie sich mit der Personverbünden, mit der sie gerade zusammen sind. DasKind ist in einem Loyalitätskonflikt und es brauchtgerade dann die Sicherheit, dass es beide Eltern liebendarf, indem es beispielsweise auch die Erlaubnis spürt,vom nicht anwesenden Elternteil erzählen zu dürfen, dasses ihn vermisst und vieles mehr.BesuchskontakteIn der Anfangszeit ist es schwierig, im Rahmen vonBesuchskontakten Lösungen zu finden, die allen Beteiligtengerecht werden. Gerade für das jüngere Kind istes hilfreich, wenn eine zeitlich genau festgelegteBesuchsregelung besteht, die möglicherweise noch alsStunden- oder Wochenplan in seinem Zimmer hängt. Dasgibt Sicherheit und Orientierung in einer anfänglichnur sehr schwer begreifbar veränderten Lebenssituation.Besonders in den Altersgruppen bis zum 6. Lebensjahrsind viele Eltern dazu übergegangen, den 14-tägigenWochenendbesuchsrhythmus durch häufigere undstundenweise Besuchskontakte zu erweitern, da kürzereZeitabstände für Kinder eher überschaubar sind.Ähnlich günstig wirkt sich auch eine möglichst frühzeitigePlanung von Ferien, Festen und Feiertagen aus.Erleichterung kann entstehen, wenn Kinder erfahren,dass, nachdem sich die Wogen geglättet haben, besondereKindertage wie Geburtstage, Elternsprechtag,Sommerfest im Kindergarten, etc. von den Elterngemeinsam wahrgenommen werden. All dies vermitteltihnen das Gefühl, dass die Eltern sich nach wie vorgemeinsam um ihre Belange kümmern. Dabei sollteaber die Tatsache der <strong>Trennung</strong> nicht verwischt werden.Neue PartnerViele Eltern verbinden mit dem Ereignis einer neuenPartnerschaft das verständliche Bemühen, möglichstschnell wieder eine "normale" Familie entstehen zu lassen.Häufig reagieren Kinder hierauf mit Eifersucht, Misstrauenoder Ablehnung. Sie sind zunächst nichtbereit, Vater oder Mutter mit einem "Eindringling" zu teilen.Möglicherweise existiert aus der bestehenden <strong>Trennung</strong>serfahrungheraus die Angst, auch den zweitenElternteil an den neuen Partner zu verlieren. Nicht mitjeder neuen – noch unverbindlichen – Partnerschaftsollten die Kinder sofort konfrontiert werden.Das Schlüsselwort zur Bewältigung dieses Lebensabschnittesheißt: Zeit! Sowohl das Kind als auch derneue Partner brauchen Zeit, um miteinander vertrautzu werden. Erst über kürzere Kontakte, kleineregemeinsame Unternehmungen, Spiel u.ä., in denen dasKind den neuen Partner als Kamerad oder Freund entdeckt,kann dieser neben den beiden leiblichen Elternzu einer weiteren Bezugsperson und damit einer wichtigenBereicherung für das Leben des Kindes werden.Wie Kinder mit <strong>Trennung</strong> umgehenAnschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31. 7


Alterstypische ReaktionenAlterstypische ReaktionenEntsprechend ihrem Alter, Geschlecht oder Temperament,sozialem Umfeld und der Beziehungsgestaltung zu beidenElternteilen bewältigen Kinder die Zeit der familiärenNeuorientierung auf unterschiedliche Art und Weise.Trotz großer individueller Unterschiede lassen sichalterstypische Reaktionsformen beobachten.1 bis 2 1 /2 JahreKinder dieser Altersgruppe verstehen die familiärenVeränderungen nicht, aber sie spüren sie. Ein ungewohnterTagesablauf und das Ausbleiben einer wichtigenBezugsperson können die bisherige kindlicheSicherheit und Orientierung durcheinander bringen.Weil sich die Kinder das Fortbleiben von Vater oderMutter nicht erklären können, befürchten sie, auch derverbleibende Elternteil könne weggehen. Sie reagierenmit erhöhter Ängstlichkeit, Weinerlichkeit und Unausgeglichenheit.Manchmal greifen sie auch auf längst überholteVerhaltensweisen zurück, z. B. unselbständiges Spieloder Essverhalten, nächtliches Aufwachen.2 1 /2 bis 6 JahreIn dieser Phase suchen Kinder nach einer angemessenenEigenständigkeit und einem hilfreichen Nähe- undDistanzverhältnis zu den Eltern. Dabei entdecken siedie Welt in einer Weise, in der sie sich als Mittelpunktund Ursache aller Geschehnisse begreifen. So glaubenKinder in diesem Alter häufig, dass sie selbst Schuldan der <strong>Trennung</strong> der Eltern haben. Oft erleben sie denAuszug eines Elternteils als persönliche Bestrafung. Siereagieren mit widersprüchlichen Gefühlen, z. B. vermehrtenTrotzreaktionen, Aggressionen sowie einemerhöhten Nähebedürfnis und Überangepasstheit.Manchmal treten auch psychosomatische Beschwerdenwie z. B. Bauch- und Kopfschmerzen oder Schlafstörungenauf.6 bis 10 JahreSchulkinder verstehen die <strong>Trennung</strong> der Eltern eher undsetzen sich intensiv mit ihr auseinander. Sie sind sensibelfür die unterschiedlichen Bedürfnisse und Wünschebeider Elternteile. Sie möchten jedem gerecht werdenund geraten dabei leicht in Gewissenskonflikte(Loyalitätskonflikte). Es bereitet ihnen viel Mühe, sichauf andere Themen wie z. B. Schule und Hausaufgabenzu konzentrieren. Mitunter suchen sie Trost und Entlastungin einer Fantasie- und Traumwelt. Sie drückenihre Gefühle durch Trauer, Zurückgezogenheit, Lustlosigkeitund manchmal Scham wegen der <strong>Trennung</strong>sund<strong>Scheidung</strong>ssituation aus.10 bis 15 JahrePubertierende zeigen oft heftige und widersprüchlicherscheinende Reaktionen auf die <strong>Trennung</strong> der Eltern.Sie sind aber andererseits recht schnell in der Lage, diepositiven Seiten der <strong>Trennung</strong> zu erkennen und beteiligensich aktiv an der Lösung praktischer Probleme. Siesorgen sich um die Eltern, übernehmen Verantwortungfür deren Wohlergehen, kümmern sich um den Haushaltoder um die jüngeren Geschwister und werden zuGesprächs- oder Ersatzpartnern. Hierbei besteht dieGefahr der Überforderung.8Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.


Geschlechtsspezifische ReaktionenJungen und Mädchen sind gleichermaßen von <strong>Trennung</strong>und <strong>Scheidung</strong> betroffen, neigen jedoch zu verschiedenenBewältigungsstrategien und Reaktionsweisen.Jungen drücken ihre Gefühle der Ängstlichkeit undHilflosigkeit eher durch Aggressionen und Verhaltensauffälligkeitenaus. Mädchen neigen mehr zu "stillen Reaktionen"wie Rückzug oder Überangepasstheit. Ihr Verhaltenwird als weniger "störend" empfunden und leichterübersehen.GeschwisterbeziehungenWenn Eltern sich "bekriegen", rücken Geschwistermanchmal näher zusammen und verbünden sich. Oftgeschieht aber auch das Gegenteil und Geschwisterentzweien sich in der unterschiedlichen Parteinahme füreinen Elternteil. Konkurrenz und Rivalität können sichverstärken, Kinder können in Zeiten familiärer Krisenin besonderer Weise um die elterliche Aufmerksamkeitwerben. Einzelkinder brauchen sich hierum nicht zu streiten,geraten aber auch leichter in die Position desSchiedsrichters oder Schlichters.Die dargestellten Reaktionen können, müssen abernicht auftreten. Meist lernen Kinder im Laufe der Zeit,sich in ihrer Familie mit getrennt lebenden Elternzurecht zu finden. Wichtig ist hierbei die Erfahrung,dass ihnen Vater und Mutter weiterhin erhaltenbleiben.Geschlechtsspezifische ReaktionenAnschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.9


Geschlechtsspezifische ReaktionenWie Eltern helfen können1. Das Kind ist nicht verantwortlich für die <strong>Trennung</strong>.Manche Kinder suchen die Schuld bei sich und denken,dass sie nicht lieb genug waren oder auf andereWeise die <strong>Trennung</strong> verursacht haben.2. Kinder sind mit der Entscheidung, ob sie lieber bei derMutter oder beim Vater leben wollen, überfordert.Bringen Sie sie nicht in Konflikte, sondern versuchenSie, die Entscheidung gemeinsam als Eltern zu treffen.3. Für alle Seiten ist es oft einfacher, klare Regeln fürden Kontakt zum anderen Elternteil zu treffen. Vereinbarungennach dem Muster "mein Kind kannjederzeit zu seinem Papa, wenn es will!" können Kinderin arge Bedrängnis bringen und bieten Zündstofffür Auseinandersetzungen. In erster Linie liegt die Verantwortungfür eine gute Besuchsregelung bei denErwachsenen.4. Versuchen Sie zu akzeptieren, dass Ihr Kind denanderen Elternteil noch immer lieb hat.5. Kinder brauchen Zeit und Raum zur emotionalenVerarbeitung des Erlebten. Sie können ihre Gefühleauf ganz unterschiedliche Weise zeigen:• Manche Kinder wollen die <strong>Trennung</strong> nicht wahrhabenund hoffen auf Versöhnung.• Kinder können in solchen Situationen Hilfe und Zärtlichkeitverlangen, fast so als wären sie noch sehrklein. Es kommt auch vor, dass ältere Kinder eineZeit lang wieder einnässen.• Ältere Kinder versuchen groß und vernünftig zuerscheinen und sich nichts anmerken zu lassen.• Manche Kinder machen den Eltern Vorwürfe.Andere machen durch Verhaltensauffälligkeitenauf ihre Not aufmerksam.Geben Sie Ihrem Kind die Möglichkeit, seineGefühle zu zeigen, egal ob positiv oder negativ!6. Nicht jedes Problem eines Kindes ist Folge der <strong>Trennung</strong>.Denken Sie daran, dass es in allen Familien Sorgenund Konflikte gibt.10Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.7. Überfordern Sie Ihr Kind nicht als Gesprächspartnerfür eigene Anliegen, sondern suchen Sie sich verständnisvolleund auch kritische Gesprächspartnerim Freundeskreis. Sie können sich auch an eine<strong>Beratung</strong>sstelle wenden.


8. Fragen Sie Ihr Kind im Zusammenhang mit Besuchskontaktenbeim anderen Elternteil nicht aus undgeben Sie ihm keine Aufträge oder Botschaften mit aufden Weg.9. Wenn Sie wieder eine Familie gründen, denken Siedaran:• Sie ist nicht besser und nicht schlechter, aber sieist anders.• Sie müssen jetzt keine Super-Eltern oder Ideal-Partnerwerden. Konflikte gehören dazu und sind nichtunbedingt Vorboten drohenden Unheils.• Der Stiefvater oder die Stiefmutter nimmt nicht dieStelle des leiblichen Vaters oder der leiblichenMutter ein. Erwarten Sie nicht, dass Ihr Kind"Papa" oder "Mama" sagt, sondern bitten sie es, sichggf. eine eigene Bezeichnung für Ihren Partner zuüberlegen.<strong>Beratung</strong> durch die Erziehungs- undFamilienberatungsstelleEs wird Hilfestellung geboten, Paar- und Familienkonflikteim Zusammenhang mit <strong>Trennung</strong>/<strong>Scheidung</strong>besser zu verstehen. Falls erforderlich, wird den Kinderndie Möglichkeit gegeben, ihre eigene Sicht auszudrücken.Auf dieser Grundlage können dann hilfreiche Lösungenerarbeitet werden.An die <strong>Beratung</strong>sstelle können sich alle Eltern undFamilien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis26 Jahre unabhängig von Religionszugehörigkeit oderWeltanschauung wenden. Die <strong>Beratung</strong> ist kostenfrei undvertraulich.Fachärztinfür Kinder- und JugendheilkundeDr. med.Eleonore Adams-SchönefelderÖffnungszeiten:Mo, Di, Do 9.00 bis 13.00 und 14.00 bis 17.00 UhrMi 9.00 bis 12.00 und Fr 9.00 bis 16.00 UhrGeschlechtsspezifische ReaktionenFachliche Hilfen für Eltern und Kinder in <strong>Trennung</strong>s-und <strong>Scheidung</strong>ssituationen bietet u.a. die<strong>Beratung</strong>sstelle Schloßstraße - Erziehungs- und Familienberatungfür Eltern, Kinder und Jugendliche - desCaritasverbandes in <strong>Erftstadt</strong>-Lechenich an. Hier stehtein Team von Psychologen, Heilpädagogen und Sozialpädagogenmit therapeutischen Zusatzqualifikationen fürdie <strong>Beratung</strong> zur Verfügung.Direkte Bushaltestelle ● Behinderten-Aufzug ● ApothekeBonner Straße 50-52 Tel. 0 22 35 / 722 1150374 <strong>Erftstadt</strong> Fax 0 22 35 / 95 24 07e-mail: adams-schoenefelder.web.dewww.Kinderaerzteimnetz.de/aerzteAnschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31. 11


SorgerechtSorgerechtDie elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht unddas Recht der Eltern, für das minderjährige Kindzu sorgen. Sie umfasst die Sorge für die Person(Personensorge) und das Vermögen des Kindes(Vermögenssorge).Die Personensorge umfasst u. a.:– die Bestimmung des Namens des Kindes– Aufenthaltsbestimmung– Ausbildung und Berufswahl; insbes. die Auswahldes Kindergartens und der Schule– die religiöse Kindererziehung– die Veranlassung ärztlicher Maßnahmen sowiedie Entscheidung über Impfungen oder ärztlicheEingriffe– Gewährung und Organisation des Umgangs desKindes mit Eltern und Dritten.Die Vermögenssorge umfasst:Die Verwaltung des Kindesvermögens; d.h., alle tatsächlichenund rechtlichen Maßnahmen, die daraufgerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zuverwerten und zu vermehren; dazu gehört auch dieVermeidung von Schulden.Eltern nicht miteinander verheiratet, so können sie eineSorgeerklärung im Jugendamt abgeben, mit der sie zumAusdruck bringen, dass sie die Sorge für das Kindgemeinsam übernehmen wollen. Tun sie dies nicht, hatdie Mutter die alleinige elterliche Sorge. Dem Vater stehtin diesem Fall aber grundsätzlich ein Umgangsrecht zu,das ihm die Möglichkeit gibt, eine Beziehung zu seinemKind aufzubauen und zu pflegen (siehe Seite 14).Was passiert, wenn sich die Eltern des Kindestrennen bzw. scheiden lassen?Nach einer <strong>Trennung</strong> der Eltern, denen ein gemeinsamesSorgerecht zusteht, besteht die gemeinsameelterliche Sorge grundsätzlich fort. Dasselbe giltauch im Fall der <strong>Scheidung</strong>. Nur wenn ein Elternteil einenAntrag auf Übertragung der alleinigen elterlichenSorge stellt, kann durch Beschluss des Familiengerichtsin begründeten Fällen die gemeinsame elterlicheSorge aufgehoben und auf den Antragsteller übertragenwerden. Das gilt auch für Teilbereiche der elterlichen Sorge(z. B. das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht). Folglichkann eine gemeinsame Sorgeerklärung (bei nichtmiteinander verheirateten Eltern) auch nur durcheine Entscheidung des Familiengerichts aufgehobenwerden.Grundsätzlich steht miteinander verheirateten Eltern dasSorgerecht gemeinsam zu. Sie haben die elterlicheSorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmenzum Wohle des Kindes auszuüben. Sind dieGrundsätzlich gilt, dass jeder Elternteil vom jeweils anderenbei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichenVerhältnisse des Kindes verlangen kann(Informationspflicht).12Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.


EntscheidungsbefugnisseBei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtsgetrennt lebender Eltern sind zwei Fälle zu unterscheiden:1. Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichenLebens kann der Elternteil, bei dem das Kindlebt, alleine treffen.Hierunter fallen in der Regel "solche Entscheidungen,die häufig vorkommen und die keine schwer abzuänderndenAuswirkungen auf die Entwicklung des Kindeshaben".Angelegenheiten des täglichen Lebens sindu. a.:– der Schulalltag– Ernährungsfragen– Bestimmung der Schlafenszeit– Routineerlaubnis zur Freizeitgestaltung, Hobbysetc.– Fernsehkonsum– Besuch von Schwimmbädern u. Diskotheken– Umgang mit Freunden– die gewöhnliche medizinische Versorgung (Kinderkrankheiten,Polypen-OP, etc.)– Bestimmung des Taschengelds– Verwaltung kleinerer Geldgeschenke.2. Entscheidungen über Angelegenheiten von erheblicherBedeutung müssen im gegenseitigenEinvernehmen beider Elternteile getroffen werden.Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sindu. a.:– Grundentscheidungen über den Wohnort des Kindesund den Umgang mit dem anderen Elternteil– medizinische Eingriffe, die mit der Gefahr erheblicherKomplikationen und Nebenwirkungen verbundensind (Ausnahme: Notfälle)– Wahl der Ausbildungsstätte, insbes. der Schule;Schulwechsel– Entscheidungen über die Anlage und Verwendungdes Kindesvermögens– die religiöse Kindererziehung.Wenn sich die Eltern aufgrund von größeren Meinungsverschiedenheitenin einer einzelnen Angelegenheit,deren Regelung für das Kind von erheblicherBedeutung ist, nicht einigen, so sollten sie sich diesbezüglichan eine <strong>Beratung</strong>sstelle wenden. Das Familiengerichtkann darüber hinaus, auf Antrag einesElternteils, die Entscheidung einem Elternteil alleineübertragen.EntscheidungsbefugnisseAnschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.13


UmgangsrechtUmgangsrechtKinder haben ein eigenständiges Recht auf Umgangmit beiden Elternteilen; die Eltern haben ihrerseitsnicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht aufUmgang mit ihrem Kind/ Kindern.Wird einem Elternteil durch eine Entscheidung desFamiliengerichts das alleinige Sorgerecht übertragen,so steht dem anderen Elternteil (entsprechend einemElternteil mit gemeinsamer elterlicher Sorge) grundsätzlichweiterhin ein Umgangsrecht mit dem Kind zu.Den Umfang des Umgangsrechts können die Elternselbst bestimmen. Können sie sich nicht einigen, kannjeder Umgangsberechtigte einen Antrag auf Regelung desUmgangs beim zuständigen Familiengericht stellen.Das Umgangsrecht eines Elternteils entfällt nicht alleindeshalb, weil das Kind oder der andere Elternteil sichgegen den Umgang aussprechen. Nur wenn das Familiengerichtdas Umgangsrecht beschränkt oder aufgehobenhat, kann der andere Elternteil vom Umgang ausgeschlossensein. Der sorgeberechtigte Elternteil kannalso dem umgangsberechtigten (anderen) Elternteil denKontakt zum Kind nicht ohne weiteres verweigern.Grundsätzlich gilt: Der Umgangsberechtigte entscheidetin eigener Verantwortung über die Ausgestaltung derUmgangskontakte.Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen:Großeltern und Geschwister haben ein Recht aufUmgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindesdient. Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes,wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortungtragen oder getragen haben, indem sie z. B. mit demKind längere Zeit in einem Haushalt zusammengelebthaben. Ein entsprechender Antrag kann ggf. beimzuständigen Familiengericht gestellt werden.14Begleiteter Umgang (als Ausnahme):Bei begründetem Bedarf besteht die Möglichkeit, Besuchskontaktedurch qualifizierte Fachkräfte (z. B. des Jugendamtes)begleiten zu lassen. Diesbezüglich muss das Einverständnisbeider Elternteile oder aber ein Beschluss desFamiliengerichtes vorliegen. Art und Umfang der Begleitungrichten sich nach dem Einzelfall.Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.Fazit:Die gemeinsame elterliche Sorge und das Recht aufUmgang mit dem Kind können nur vom Familiengerichtbeschränkt oder aufgehoben werden.Im Mittelpunkt allen Handelns steht das Kindeswohl!


<strong>Beratung</strong> durch das JugendamtDie <strong>Trennung</strong>s- und <strong>Scheidung</strong>sberatung des Jugendamtesinformiert u. a. über:– Fragen zum Sorge- und Umgangsrecht (Rechte undPflichten, Entscheidungsbefugnisse)– die Ausgestaltung der alleinigen bzw. gemeinsamenelterlichen Sorge– mögliche Reaktionen des Kindes / der Kinder und ihreBedürfnisse– und alle anderen offenen Fragen, die Eltern bewegen.Die <strong>Beratung</strong> ist freiwillig, kostenfrei und unterliegt derSchweigepflicht.Das Jugendamt bietet darüber hinaus auf Wunschgemeinsame Elterngespräche an. Ziel ist es dabei,durch einen begleiteten, strukturierten Rahmen Konfliktezu lösen und gemeinsame, einvernehmliche Absprachenbzw. Vereinbarungen im Interesse des Kindes/derKinder zu treffen. Die Ergebnisse können, wenn beidseitiggewollt, schriftlich festgehalten werden.- Die Mitarbeitersind ausgebildete Fachkräfte und verfügenüber entsprechende Zusatzqualifikationen.Ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich undkommt es aufgrund der Antragsstellung eines Elternteils(zum Sorge- bzw. Umgangsrecht) zu einem familiengerichtlichenVerfahren, so ist das Jugendamt immer verfahrensbeteiligt.Hier steht ebenfalls, wenn möglich, dieEinigung der Eltern im Vordergrund.<strong>Beratung</strong> durch das JugendamtAnschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.15


Diplom-Finanzwirt · SteuerberaterHeinz-Peter Janßen• Existenzgründerberatung• Lohnbuchhaltung• Finanzbuchhaltung• Jahresabschlüsse• Steuererklärungen• <strong>Beratung</strong> zurSteueroptimierungMarkt 18 · 50374 <strong>Erftstadt</strong>-LechenichTelefon (0 22 35) 58 89 · Telefax (0 22 35) 7 21 41e-mail: stb.janssen@datevnet.deFreiberuflicheVerfahrenspflegerinMediatorinErgänzungspflegerinVormünderinWir beraten Sieund Ihr Kind gerneund stehen Ihnenin schwierigen Zeitenzur Seite.• Sie machen sich Sorgenum die Entwicklung Ihres Kindes?• Sie möchten bei <strong>Trennung</strong> oder<strong>Scheidung</strong> Ihre Kinder unterstützen, mitden Belastungen besser fertig zu werden?• Sie suchen als Fachkraft Rat, wie SieKindern und Familien helfen können?Erziehungs- und Familienberatung<strong>Beratung</strong>sstelle SchloßstraßeSchloßstraße 1 a • 50374 <strong>Erftstadt</strong>Tel. 02235 / 60 92, www.eb-erftstadt.deTräger: Caritasverband für den Erftkreis e.V.Tel. 02233/ 79 90-0, www.caritas-erftkreis.de16


VerfahrenspflegschaftSeit der Reform des Kindschaftsrechts 1998 haben dieFamilienrichter die Möglichkeit, in strittigen <strong>Trennung</strong>s-und <strong>Scheidung</strong>sverfahren einen Verfahrenspflegerals Anwalt des Kindes einzusetzen.Der Verfahrenspfleger hat dafür Sorge zu tragen, dassdie Interessen des Kindes in einem Familienverfahrenausreichend berücksichtigt werden (Verbleib des Kindesnach der <strong>Trennung</strong>/<strong>Scheidung</strong>, Aufteilung des Sorgerechts,Gestaltung des Umgangsrechts u. ä.).Der Einsatz eines Verfahrenspflegers macht die unmittelbareVertretung der kindlichen Interessen vorGericht möglich und sorgt dafür, dass die Wünsche desKindes, unabhängig von den Wünschen der Erwachsenen,berücksichtigt werden.Der Verfahrenspfleger ist berechtigt, mit dem betroffenenKind persönlich und ohne die Eltern zu sprechenAnschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.und alle zweckmäßigen Schritte zu unternehmen, denWillen des Kindes in Erfahrung zu bringen und das Wohldes Kindes zu sichern.Die Eltern sind verpflichtet, die Arbeit des Verfahrenspflegerszu unterstützen.Der Verfahrenspfleger ist die parteiliche Interessenvertretungfür die Belange des betroffenen Kindes sowie Beraterund Vermittler zwischen allen Verfahrensbeteiligten.Der Verfahrenspfleger arbeitet eng mit den beteiligten Stellen(Gericht, Jugendamt, Schule, Kindergarten, <strong>Beratung</strong>sstellen)zusammen, um einen möglichst umfassendenund unabhängigen Eindruck von der gesamtenFamiliensituation zu erhalten und entsprechend positiveLösungen für die betroffenen Kinder zu erarbeiten,die dann im gerichtlichen Verfahren berücksichtigtwerden.Die Bestellung eines Verfahrenspflegers kann auch aufVorschlag des zuständigen Jugendamtes sowie durch dieParteienvertretung der betroffenen Eltern erfolgen.Verfahrenspflegschaft17


MediationMediationFür Eltern, die ihren Streit über Sorgerecht, Aufenthaltder Kinder, Unterhalt, Hausratsaufteilung o. a. außergerichtlichbeilegen wollen, gibt es die Möglichkeit derMediation.Mediation ist ein Konfliktregelungsverfahren zur Förderungvon Kommunikation und Kooperation und einein vielen Ländern verbreitete Alternative zum Gerichtsprozess.Mediation bedeutet "Vermittlung" und setzt auf Gemeinsamkeitstatt Gegnerschaft, auf Verstehen stattMissverstehen, auf Akzeptanz und Wertschätzung stattHerabsetzung und Geringschätzung, auf zukunftsbezogeneSachlichkeit statt rückwärts gerichteter Beschuldigungen,auf gemeinsame Klärung statt auf Rechthaben,auf Eigenverantwortung statt Fremdentscheidung.Mediation ist ein zeitlich begrenzter, stufig strukturierter,zukunftsorientierter Prozess, in welchem die Elternmit Hilfe eines unparteiischen und neutralen Vermittlers,des Mediators, selbst verantwortete und einvernehmlicheProblemlösungen erarbeiten. Unter Beachtungihrer Bedürfnisse und Interessen können Elterneine Vereinbarung erreichen, die von beiden Seiten alsfair akzeptiert werden kann. Fair insofern, als es keineVerlierer gibt: Eltern und Kinder stehen gleichermaßenauf der Gewinnerseite. Die Beteiligten definieren ihreBeziehung neu, können auch in Zukunft miteinanderauskommen und mit Konflikten angemessenerumgehen.Indem die Eltern ihre eigenen gemeinsamen Lösungenerarbeiten, investieren sie auch emotional in den zukünftigenErfolg dieser Vereinbarung. Damit erhöhensie die Chance, dass die Vereinbarungen langfristigeingehalten werden und Rechtsfrieden eher eintritt, alsauf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen oderVergleiche.Mediatoren sind weder Therapeuten noch Rechtsberater.So ist z. B. je nach Inhalt einer Vereinbarungeine individuelle Überprüfung von Rechtsfragendurch einen außenstehenden Rechtsanwalt unverzichtbar.In der Regel kommen Mediatoren aus unterschiedlichenGrundberufen und haben sich über eine Zusatzausbildungqualifiziert, die den Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaftfür Mediation in Familienkonflikten(BAFM) entspricht.Wer sich für Mediation interessiert, sollte sich unverbindlichüber Honorarfragen, Qualifikation, Rahmenbedingungenetc. informieren.Die Kosten werden vor Beginn des Mediationsverfahrensvereinbart; üblicherweise ein Stunden- oder Sitzungshonorar.18Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.


Gruppe für AlleinerziehendeEine Gruppe für alleinerziehende Elternteile mit parallelerKinderbetreuung wird derzeit durch den PädagogischenFamiliendienst (PFD) angeboten. Dieser Dienstist als Trägerverbund zwischen dem Sozialdienstkatholischer Frauen und Männer (SKFM) Rhein-Erft-Kreise.V. und dem Jugendamt der Stadt <strong>Erftstadt</strong> organisiert.Durch <strong>Trennung</strong>/<strong>Scheidung</strong> und der damit verbundenenneuen Lebenssituation ergeben sich für die betroffenenErwachsenen und Kinder viele Fragen und Unsicherheiten,die in der Gruppe unter fachlicher Anleitungaufgearbeitet werden können.Die inhaltlichen Schwerpunkte lassen sich in sieben Bereichezusammenfassen und richten sich nach demBedarf der Teilnehmer:Gruppe für Alleinerziehende• Begegnung mit Menschen in ähnlicher Lebenssituation.• Verständnis und Anerkennung.• Kommunikationshilfen zur Überwindung von"Sprachlosigkeit" in der aktuellen Krise.• Austausch über die aktuelle Lebenssituation undErziehungsfragen.• Gegenseitige Unterstützung und Hilfestellung.• Informationsaustausch über wirtschaftliche undrechtliche Fragen.• Anregung und Planung preiswerter Freizeitaktivitäten.Die offene Gruppe trifft sich 14-tägig in den Räumendes Familiendienstes im Historischen Rathaus Lechenich.Das Angebot ist kostenfrei.Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.19


FrauenhausFrauenhausWenn Sie von Ihrem Ehemann/Partner, Verwandtenbedroht, geschlagen, bevormundet, gedemütigt und/oder sexuell missbraucht werden, bietet Ihnen dasFrauenhaus Schutz und Unterkunft, bis Sie eine andereLösung gefunden haben.Im Frauenhaus werden Frauen aller Nationalitäten mitihren Kindern aufgenommen. Die Adresse des Frauenhausesist zum Schutz der Frauen und Kinder geheim.Sie erreichen das Frauenhaus über dieNotrufnummer 02237/7689oder über die Polizei.– Zeugnisse, Arbeitsvertrag– Versicherungsnachweisheft– Notwendige Medikamente.Auch für Ihre Kinder bringen Sie das Notwendige mit:– Geburtsurkunde(n)– Kinderpass– Vorsorgeheft / Impfpass– Schulbücher und Zeugnisse20Im Frauenhaus bleiben Sie nach wie vor verantwortlichfür sich selbst, Ihre Kinder, Ihren Alltag und Ihre Entscheidungen.Die Mitarbeiterinnen beraten und unterstützenSie. Alle Gespräche unterliegen der Schweigepflicht.Wenn Sie ins Frauenhaus gehen, nehmen Sie außer dernotwenigen Kleidung und Wäsche möglichst Ihre persönlichenUnterlagen mit wie:– Ausweis, Pass– Geburts- /Heiratsurkunde– Krankenversicherungskarte– Kindergeld-Nr.– Kontokarte (EC-Karte)– Sparbuch– Sparbuch– Lieblingsspielzeug.Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.Über die Rufnummer können Sie auch ein persönliches,kostenloses Gespräch mit einer Mitarbeiterin vereinbaren.Darin kann geklärt werden, ob ein Frauenhausaufenthaltoder die Zuweisung der Wohnung undSchutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz fürsie infrage kommen.Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht dem Familiengericht,dem Täter langfristig ein Betreten der gemeinsamenWohnung zu verbieten. Bei Vorliegen häuslicherGewalt kann die Polizei die gewalttätige Person sofort fürdie Dauer von 10 Tagen aus der vom Opfer bewohntenWohnung verweisen. Die Dauer der Wohnungsverweisungbzw. des Rückkehrverbotes verlängert sich maximal aufinsgesamt 20 Tage, wenn innerhalb der 10-Tagesfrist beimFamiliengericht die Wohnungsüberlassung beantragtwird.


Beistandschaft / UnterhaltsvorschussBeistandschaftDie Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot desJugendamtes und beinhaltet die Geltendmachung vonUnterhaltsansprüchen des Kindes und / oder die Feststellungder Vaterschaft. Sie kann bei Bedarf von jedemElternteil, bei dem das Kind lebt, bei dem für den Wohnortzuständigen Jugendamt schriftlich beantragt werden.Die Beistandschaft endet ebenso auf schriftlichen Antragoder mit Volljährigkeit des Kindes oder durch Umzugdes Kindes ins Ausland.Ein Kind hat ein Recht darauf, seinen Vater zu kennen,u. a. auch um unterhalts- und erbrechtliche Ansprüchegeltend machen zu können. Für die Feststellung der Vaterschaftstehen zwei Wege zur Verfügung:– durch freiwillige Anerkennung in Form einer kostenlosenUrkunde beim Jugend- oder Standesamt– durch gerichtliche Feststellung in strittigen Fällen(Einholung eines Gutachtens).Erst dann sind Vater und Kind im juristischen Sinne miteinanderverwandt.Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchendes Kindes prüft der Beistand die Einkommens- und Vermögensverhältnissedes Unterhaltspflichtigen. Die soermittelte Höhe des Unterhaltes kann dann freiwillig inForm einer kostenlosen Urkunde bei jedem Jugendamtanerkannt werden. Ist der Unterhalt streitig, so vertrittder Beistand das Kind in einem gerichtlichen Verfahren.Der Beistand kann auch bei der Durchsetzung vonUnterhaltsansprüchen helfen, z. B. durch die Einleitungvon Vollstreckungsmaßnahmen (Lohnpfändung, Gerichtsvollzieherusw.).Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.UnterhaltsvorschussBleiben nach einer <strong>Trennung</strong> Unterhaltszahlungen fürdas Kind aus, gewährt der Staat auf Antrag den alleinerziehendenElternteilen eine finanzielle Hilfe (Unterhaltsvorschuss),wenn folgende Voraussetzungen erfülltsind:• Das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendethaben.• Es muss im Inland bei einem Elternteil leben, der ledig,geschieden, verwitwet oder dauernd getrennt lebendist.• Das Kind erhält nicht ausreichend, nicht regelmäßigoder gar keinen Unterhalt von dem anderen Elternteil.• Falls der andere Elternteil verstorben ist, werdenUnterhaltsvorschussleistungen nur dann gezahlt,wenn die Waisenbezüge eine bestimmte Höhe nicht erreichen.Die Unterhaltsleistung wird längstens für 72 Monategezahlt. Sie beträgt zur Zeit:Alter d. Kindes Regelbetrag abzüglich 1 /2 Unterhalts-Erstkindergeld vorschuss0 - unter 6 Jahre 199,00 € 77,00 € 122,00 €6 - unter 12 Jahre 241,00 € 77,00 € 164,00 €Der unterhaltspflichtige Elternteil wird sofort über denAntrag auf Unterhaltsvorschuss informiert und zurZahlung bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisseaufgefordert.Zuständig für die Gewährung des Unterhaltsvorschussesbzw. die Beantragung einer Beistandschaft ist dasörtliche Jugendamt.Beistandschaft / Unterhaltsvorschuss21


Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle22Schuldner- und InsolvenzberatungsstelleÜberschuldung hat viele Ursachen:Arbeitslosigkeit, Krankheit, <strong>Scheidung</strong>, Tod, sinkendesEinkommen, steigende Kosten, das Überschätzen eigenerfinanzieller Möglichkeiten, mangelnde finanzielleund rechtliche Kenntnisse, gescheiterte Selbständigkeitetc.Überschuldung hat viele Folgen:Zahlungsverpflichtungen können nicht mehr eingehaltenwerden, Banken kündigen Kredite und/oder das Girokonto,Rechtsanwälte und Inkassounternehmen schaltensich ein, das Geld wird immer knapper, weitere Kreditewerden aufgenommen, mit dem Gerichtsvollziehermuss gerechnet werden, Lohn oder Gehalt wird gepfändet,der Arbeitsplatz kann verloren gehen, Miete undStrom können nicht mehr gezahlt werden, die Schuldenwachsen über den Kopf.Die Schuldner- und anerkannte Verbraucherinsolvenzberatungsstelledes Arbeiter-Samariter-Bundes bietetumfassende Hilfe an:Mit der neuen Insolvenzordnung, die am 01.01.1999 inKraft getreten ist, will der Gesetzgeber auch Privatschuldnerndie Möglichkeit eröffnen, sich von ihrenNICOLE PRÖHL-BORGERSteuerberaterinBendenweg 1750374 <strong>Erftstadt</strong>Telefon 0 22 35 / 95 93 60www.stb-proehl-borger.dewebmaster@stb-proehl-borger.deSchulden zu befreien. Das Verfahren sieht eine Restschuldbefreiungfür Privatpersonen vor. Restschuldbefreiungheißt, dass den Schuldnern ihre Verbindlichkeitenerlassen werden, wenn sie ihr pfändbares Vermögen undwährend der 6-jährigen Wohlverhaltensphase jeweilsden pfändbaren Betrag ihres Einkommens zur Schuldentilgungabführen.Folgende Hilfen werden angeboten:Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.1. Finanzielle <strong>Beratung</strong>:Die Berater prüfen, ob die Forderungen der Gläubigergerechtfertigt sind. Laufende Einnahmen und Ausgabenwerden optimiert, also zum Beispiel unnötigeund zu teure Versicherungen werden gekündigt undmögliche Sozialleistungen beantragt. Es wird mitGläubigern über Ratenzahlungen, Vergleiche, Stundungenoder Zinserlass verhandelt.2. Lebenspraktische <strong>Beratung</strong>:Hierbei geht es um die persönliche Haushaltsführung.Gemeinsam wird geklärt, ob etwa durch Überstundendie Einnahmen erhöht und mit preiswertemEinkaufen die Ausgaben gesenkt werden können.3. Psychologische Hilfen:Oft sind Schulden nicht nur die Ursache, sondernauch Folge von Lebenskrisen. So wird eingekauft, umFrust abzubauen. Die Berater helfen dabei, mit solchenpersönlichen Krisen umzugehen, ohne Schuldenzu machen.4. Präventive Maßnahmen:Dahinter verbergen sich Tipps und Anregungen, diedafür sorgen, dass Einnahmen und Ausgaben künftigim Lot bleiben. Möglicher Ansatzpunkt wäre diepersönliche Einstellung zum Konsum.


5. Verbraucherinsolvenzberatung:Die Verbraucherinsolvenzberatung unterstützt beider Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs.Von Ihnen wird erwartet, keine neuen Schulden zumachen, sämtliche Einnahmen und Ausgaben denAnwaltliche VertretungBeratern offen zu legen, alle vorhandenen Unterlagen mitzubringen,aktiv mitzuarbeiten sowie Termine und Vereinbarungeneinzuhalten.Ihnen wird eine umfassende, auf Ihren Einzelfall abgestimmte<strong>Beratung</strong> garantiert. Alle Informationen werden vertraulichbehandelt. Die <strong>Beratung</strong> ist z. Zt. noch kostenlos.Anwaltliche VertretungAnschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.Für die <strong>Scheidung</strong> ist die Vertretung durch einen Anwaltvorgeschrieben. Es ist nicht möglich, dass ein Anwaltbeide Eheleute gemeinsam vertritt. Wenn sich dieEheleute allerdings im Vorfeld geeinigt und/oder notariellauseinandergesetzt haben, reicht es aus, wenn einEhepartner durch seinen Anwalt die <strong>Scheidung</strong> einreichtund der andere zustimmt. Empfehlenswert ist es,bei einem Anwalt eine Erstberatung in Anspruch zu nehmen;hier können Sie sich erst einmal einen groben Überblicküber die rechtlichen Folgen einer <strong>Trennung</strong> sowieeiner eventuellen <strong>Scheidung</strong> verschaffen. Die Kosten einerErstberatung betragen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz(RVG) maximal € 190,00. Verfügt der Ehepartnernur über ein geringes Einkommen oder Vermögen,kann anwaltliche Hilfe auch nach dem <strong>Beratung</strong>shilfegesetzbeantragt werden. Beim Amtsgericht kann mansich dafür einen sogenannten Berechtigungsschein fürden Anwalt seiner Wahl ausstellen lassen. Da die <strong>Trennung</strong>und <strong>Scheidung</strong> häufig mit großen psychosozialenBelastungen verbunden ist, sollte der Anwalt seinem Mandantennicht nur mit fachlicher Kompetenz, sondern auchmit viel Einfühlungsvermögen begegnen. Es wird empfohlen,ausgewiesene Fachanwälte für Familienrechtmit der Interessenvertretung zu beauftragen.23


Unterhalt / SozialgeldUnterhalt / SozialgeldUnterhaltDer Unterhalt ist ein Anspruch, der aus der Gleichwertigkeitvon Familienarbeit und Berufstätigkeit erwächst.Wenn nach <strong>Trennung</strong> / <strong>Scheidung</strong> ein Ehepartnerein gemeinsames, jüngeres Kind betreut, wird zunächstkeine Berufstätigkeit von ihm erwartet. Er hat gegen denEhepartner nach der <strong>Trennung</strong> einen Anspruch aufUnterhalt. Mit zunehmendem Alter der Kinder wirdallerdings von dem betreuenden Ehepartner eine Teilerwerbstätigkeiterwartet. Als Faustregel lässt sichfeststellen, dass eine begrenzte Erwerbstätigkeit erwartetwird, wenn das jüngste Kind 12 Jahre alt ist. Arbeitetder Ehepartner neben der Kindesbetreuung mehr alsvon ihm eigentlich erwartet werden kann, wird bei derUnterhaltsberechnung nur ein Teil seines erzielten Einkommensberücksichtigt. Näheres erfährt man aus denAnmerkungen zu der sogenannten Düsseldorfer Tabelle(www.duesseldorfertabelle.de). Auch der nichtverheiratetePartner, der ein nichteheliches Kind betreut und versorgt,hat gegen den anderen Elternteil einen Unterhaltsanspruch,allerdings derzeit befristet auf 3 Jahrevon der Geburt des Kindes an.Anwaltliche VertretungUnterhaltsanspruch kann auch aus Altersgründen, beiErwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit im Einzelfallbestehen. Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruchbei Arbeitslosigkeit ist, dass der arbeitsloseEhepartner trotz intensiver und nachzuweisender Bewerbungsbemühungenkeinen angemessenen Arbeitsplatzfinden kann.Sozialgeld (Sozialhilfe)Hat ein Ehepartner nach der <strong>Trennung</strong> einen Unterhaltsanspruchgegenüber dem anderen Partner, heißt dasnoch nicht, dass er ab sofort mit monatlichen Zahlungenrechnen kann oder die Unterhaltszahlungen der Höhenach zum Leben ausreichen. Denkbar ist, dass der zahlungspflichtigeEhepartner wegen seiner nur geringen Einkünfteoder wegen hoher gemeinsamer Schulden, die vonihm bezahlt werden, nur wenig oder keinen Unterhaltan den anderen Partner zahlen kann.In all diesen Fällen hat der Unterhaltsberechtigte möglicherweiseein Recht auf Sozialgeld (Sozialhilfe). Sozialgeldzu beziehen, ist ein gesetzlich garantiertes Recht. Allerdingswird die Leistung nur auf Antrag erbracht. Es isterforderlich, den Antrag rechtzeitig zu stellen, da die Leistungnicht rückwirkend gewährt wird. Es wird empfohlen,vor dem Gang zum Sozialamt mit dem zuständigenSachbearbeiter einen Termin zu vereinbaren und vorabzu klären, welche Unterlagen im Einzelnen mitzubringensind. Sozialgeld ist immer eine nachrangige Hilfe. Sie wirdnur dann gewährt, wenn der Berechtigte nachweist,dass er alle möglichen Leistungen beantragt hat wiez. B. Ausbildungshilfe, Arbeitslosengeld, ArbeitslosengeldII, Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeld und Unterhalt.Außerdem muss er nachweisen, dass er nicht arbeitenkann. Dieser Fall liegt u. a. dann vor, wenn er ein Kindunter 3 Jahren oder ältere Kinder zu versorgen hat undkeine stundenweise Beschäftigung findet. Dabei darf dieKindererziehung nicht gefährdet werden.24Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.


Die wirtschaftliche Situation nach <strong>Trennung</strong> / <strong>Scheidung</strong>Versicherungen: Mit dem neuen Lebensabschnitt wird eine Überprüfungder Versicherungen notwendig. Welche Versicherungensind überflüssig und welche müssen ergänzt oder geändert werden?Es gibt z.B. spezielle Lady-/Single-Tarife. Eine Überprüfung kannviel Geld sparen und Versicherungslücken aufdecken!Altersvorsorge: Der Aufbau einer eigenständigen oder zusätzlichenAltersvorsorge ist als getrennt lebender Ehepartner / Single unumgänglich,um einer Altersarmut vorzubeugen. Im Falle des Versorgungsausgleichsüber private Rentenversicherungen gilt esgünstige und leistungsstarke Versicherer zu ermitteln.Geldanlage: Für die Kinder sollten Ausbildungskosten der Zukunftberücksichtigt werden. Für immer wieder fällige Anschaffungen undUrlaube ist zusätzlich eine kurzfristige flexible renditestarke Geldanlagesinnvoll.Immobilien: Bei den gemeinsamen Immobilien gilt es zu überlegen:Ist ein Verkauf sinnvoll, oder soll vermietet bzw. aufgeteilt werden?Dies alles bedarf einer sorgfältigen und individuellen Analyse. Hierkann ein unabhängiger Finanzberater oder Versicherungsmaklerwertvolle Dienste leisten. Dabei werden alle bestehenden Anlagenund Verträge überprüft und diese dem neuen Bedarf angepasst.Alle Veränderungen, sogar die meistersehnten,haben ihre Melancholie.Denn was wir hinter uns lassen,ist ein Teil unserer selbst.Wir müssen einem Leben Lebewohl sagen,bevor wir in ein anderes eintreten können.Anatole France25


ZEIT&WERT ImmobilienDiplom-Ökonom Sybille GerthFriedrich-Engels-Str. 15, 50374 <strong>Erftstadt</strong>-LechenichTelefon: 0 22 35 / 95 28 95 Telefax: 0 22 35 / 95 28 97Unser Firmensitzwww.zeitundwert.dee-mail: ZeituWert@aol.comQualifizierte <strong>Beratung</strong> ♦ Wertermittlung ♦ VerkaufVermietung ♦ Haus- und WEG-VerwaltungIm Vordergrund unseres Handelns stehen die Interessen und Bedürfnisse unserer Kunden. Vertrauen undSicherheit prägen unsere Zusammenarbeit mit Ihnen, unseren Kunden.Ob Sie verkaufen, vermieten oder den Wert Ihrer Immobilie ermittelt wissen wollen, wir setzen uns mitunserer ganzen Kraft für Sie ein – professionell, diskret und zuverlässig! Überzeugen Sie sich bei einempersönlichen <strong>Beratung</strong>sgespräch!Besuchen Sie uns einfach im Büro: Wir sind montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr undsamstags von 10.00 Uhr – 13.00 Uhr gerne für Sie da. Ansonsten vereinbaren wir einen für Sie angenehmenTermin. Oder schauen Sie jederzeit bei uns im Internet vorbei unter www.zeitundwert.de26


Eigentum / MieteHaus/Eigentumswohnung (selbst bewohnt)Wenn die Eheleute gemeinsam Eigentümer einer Immobiliesind und es zur <strong>Trennung</strong> kommt, stellt sich schonhäufig gleich zu Beginn der <strong>Trennung</strong> die Frage nachdem Verkauf der Immobilie. Um den Eheleuten zumindestbis zur Rechtskraft der <strong>Scheidung</strong> die gemeinsameImmobilie noch als Lebensgrundlage zu erhalten, siehtdas Gesetz nur eine sehr eingeschränkte zwangsweiseVerwertung der Immobilie während der <strong>Trennung</strong>szeitvor. Stellt die Eigentumshälfte eines Ehepartners imWesentlichen dessen ganzes Vermögen dar, dann ist eineVersteigerung der Immobilie bis zur Rechtskraft einesEhescheidungsurteils nur mit Zustimmung des anderenEhepartners zulässig. Betreibt nach der <strong>Scheidung</strong>der ausgezogene Ehepartner die Teilungsversteigerung,dann kann der noch im Hause/Wohnung mit den Kindernwohnende Ehepartner die Versteigerung derImmobilie unter bestimmten Voraussetzungen hinauszögern.Die Eheleute sollten sich darauf verständigen, dieImmobilie gemeinsam zu veräußern.MieteBei einer <strong>Trennung</strong> bzw. anlässlich eines Ehescheidungsverfahrenssind sich die Eheleute häufig über diemietrechtlichen Verpflichtungen und Konsequenzen imUnklaren. Grundsätzlich gilt, dass eine Ehescheidungdie Ehe, nicht aber das Mietverhältnis beendet. Sind beideEhepartner Mieter der Wohnung, kann der ausgezogeneEhepartner aus dem Mietverhältnis nur mit Einverständnisdes Vermieters und seines Ehepartners ausscheiden.Unter Einbeziehung des Vermieters empfiehltsich daher dringend ein gemeinsamer Mietaufhebungsvertrag.Soll das Mietverhältnis durch Kündigung beendetwerden, müssen die Eheleute gemeinsam kündigen.Die Kündigung nur eines Ehepartners ist unwirksam.Streiten die Eheleute anlässlich der <strong>Trennung</strong>/<strong>Scheidung</strong>um ihre Rechte an der Ehewohnung, so muss dieNutzung der bisherigen Ehewohnung ggf. in einemWohnungszuweisungsverfahren durch das Familiengerichtgeregelt werden. Voraussetzung für die alleinigeZuweisung der Ehewohnung an einen Ehepartner ist,dass für den antragstellenden Ehepartner der weitere Verbleibdes anderen Ehepartners in der Wohnung eine unbilligeHärte darstellt. Bei der Auslegung des Begriffes der"unbilligen Härte" ist das Wohl der im Haushalt lebendenKinder zu berücksichtigen.Zieht ein Ehepartner aus, stellt sich immer wieder dieFrage, ob der in der Wohnung zurückbleibende Ehepartnerdas Schloss auswechseln darf. Das ist nurdann rechtlich zulässig, wenn der ausgezogene Ehepartnerseinen Willen bekundet hat, die Rechte an der Ehewohnungendgültig aufzugeben. Das Gesetz nimmt den"Aufgabewillen" dieses Ehepartners an, wenn er nichtinnerhalb von 6 Monaten seinen Willen, in die Ehewohnungzurückzukehren, bekundet hat.Eigentum / MieteAnschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.27


ProzesskostenhilfeProzesskostenhilfeFür die Kosten einer <strong>Scheidung</strong> gilt die Faustregel:Für das <strong>Scheidung</strong>sverfahren sowie für den isolierten Prozess(z. B. Unterhalt) kann unter Umständen Prozesskostenhilfein Anspruch genommen werden. Hierfürmuss man einen Antrag bei Gericht stellen und eine Erklärungüber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissemit entsprechenden Belegen abgeben. Darüberhinaus muss die Prozessführung Aussicht auf Erfolghaben. Wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird, werdendie Gerichts- und Anwaltskosten vom Staat bezahlt.Im Übrigen errechnen sich die Gerichts- und Anwaltskostennach dem Streitwert. Dieser richtet sich nach demNettoeinkommen beider Eheleute, das diese in den letzten3 Monaten vor der Einreichung des <strong>Scheidung</strong>santrageserzielt haben.Notizen / Berechnungen28Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten 29 - 31.


Nützliche Adressen<strong>Beratung</strong>sangebote• <strong>Beratung</strong>sstelle Schloßstraße, Erziehungs- undFamilienberatung für Eltern, Kinder u. JugendlicheTräger: Caritasverband für den Erftkreis e.V.Leiter: Herr DreserSchloßstr. 1a, 50374 <strong>Erftstadt</strong>Tel: 02235/6092 (Sekretariat)Fax: 02235/67151E-Mail: info@eb-erftstadt.deHomepage: www.eb-erftstadt.deNützliche Adressen• Dekathlon – Die MännerberatungHerr Breidenbach-Siegel & TeamWallstr. 1, 50321 BrühlTel: 02232/5698-10Fax: 02232/5698-20E-Mail: beratung@dekathlon.deHomepage: www.dekathlon.de• Frauenberatungsstelle Kerpen, Frauen helfenFrauen im Rhein-Erft-Kreis e.V.Hauptstr. 167, 50169 KerpenTel: 02273/981511Fax: 02273/981510E-Mail: kontakt@frauenberatungsstelle-kerpen.deHomepage: www.frauenberatungsstelle-kerpen.de• Jugendamt der Stadt <strong>Erftstadt</strong>,Abteilung Soziale DiensteHerr Dirlam, Frau UlrichHolzdamm 10, 50374 <strong>Erftstadt</strong>Tel: 02235/409-231/-230 (-0 Zentrale)Fax: 02235/409-500E-Mail: frank.dirlam@erftstadt.dedoris.ulrich@erftstadt.de• Katholische Ehe-, Familien- und LebensberatungFrau Blum, Franz-Busbach-Str. 9, 50374 <strong>Erftstadt</strong>Tel: 02235/691186 oder 02232/13196(Hauptstelle Brühl)Fax: 02232/48907E-Mail: info@efl-bruehl.de29


Nützliche AdressenWeitere Angebote• Frauenhaus ErftkreisPostfach 2250, 50356 <strong>Erftstadt</strong>Tel: 02237/7689Fax: 02237/63112E-Mail: frauenhaus.erftkreis@t-online.de• Jugendamt der Stadt <strong>Erftstadt</strong>,BeistandschaftenFrau Hack, Frau ClasenHolzdamm 10, 50374 <strong>Erftstadt</strong>Tel: 02235/409-223Fax: 02235/409-500E-Mail: beistand.amtsvormund@erftstadt.de• Jugendamt der Stadt <strong>Erftstadt</strong>,UnterhaltsvorschussFrau Stupp, Frau SchlenderHolzdamm 10, 50374 <strong>Erftstadt</strong>Tel: 02235/409-530/-235,Fax: 02235/409-500E-Mail: uvg-stelle@erftstadt.de• Pädagogischer Familiendienst:Gruppe für AlleinerziehendeFrau Reichl, Frau KaminskiHistorisches Rathaus, Markt 1, 50374 <strong>Erftstadt</strong>Tel: 02235/409-859/-836Fax: 02235/409-858E-Mail: familiendienst-erftstadt@t-online.de• Schuldnerberatungsstelle des Arbeiter-Samariter-Bundes, Regionalverband Erft/Düren e.V.Frau LanderAm Hahnacker 1, 50374 <strong>Erftstadt</strong>Tel: 02235/461981Fax: 02235/461983E-Mail: martina.lander@asb-rv-erft.deVerfahrenspflegschaft• Ursula Baumann,Verfahrenspflegerin, MediatorinAlte Landstraße 33a, 50171 KerpenTel: 02237/925425Fax: 02237/925424E-Mail: uschi@AB-Baumann.de• Hildegard Krüger,Verfahrenspflegerin, MediatorinAn der Patria 10, 50374 <strong>Erftstadt</strong>Tel: 02235/680569Fax: 02235/688268Mediatoren im Netzwerk Rhein-Erft• Ansprechpartnerin:Claudia Recken,Rechtsanwältin, MediatorinZum Breitmaar 6, 50170 KerpenTel: 02273/550454Fax: 02273/5339930


Fachanwälte für Familienrecht in <strong>Erftstadt</strong>• RAe. Fricke & Fricke Partnerschaft,Rechtsanwalt Jörg Fricke und RechtsanwältinDoris Fricke, Fachanwälte für FamilienrechtKlosterstr. 10, 50374 <strong>Erftstadt</strong> undMarkt 5, 53909 ZülpichTel: 02235/76688 und 02252/830376Fax: 02235/6048E-Mail: anwalt-fricke@t-online.deHomepage: www.anwalt-fricke.deNützliche Adressen• RAe. Keith & Partner, Rechtsanwältin Dr. GesaBemm, Fachanwältin für FamilienrechtHeinrich-Lübke-Str. 1, 50374 <strong>Erftstadt</strong>Tel: 02235/3956Fax: 02235/41211E-Mail: Rae.Keith.u.Coll@t-online.deHomepage: www.Rechtsanwaelte-<strong>Erftstadt</strong>.de• RAe. Nücken & Partner, Rechtsanwalt MichaelNücken, Fachanwalt für FamilienrechtFritz-Erler-Str. 6, 50374 <strong>Erftstadt</strong>Tel: 02235/92324-0Fax: 02235/9232425E-Mail: info@kanzlei-nuecken.deHomepage: www.kanzlei-nuecken.de• RAe. Vollmeyer & Partner, Rechtsanwältin UrsulaMaria Scholz, Fachanwältin für FamilienrechtHolzdamm 10, 50374 <strong>Erftstadt</strong>Tel: 02235/42074Fax: 02235/44652Interessante Internet-Adressen• www.familienhandbuch.de(=>Familienleben=> <strong>Trennung</strong>/<strong>Scheidung</strong>)• www.trennungskind.de (für Eltern und Kinder)• www.scheidungsfamilie.de(=>ratgeber=>literatur: für Eltern und Kinder)• www.ein-gutes-buch.de(=>bücher=>ratgeber=>Eltern und Kind=><strong>Trennung</strong>/<strong>Scheidung</strong>)Die Herstellung der Broschüre wurde unterstütztdurchPädagogisch-Therap. Einrichtung für LernstörungJuliana Lauschmann, Theresienhöhe 112, HürthFacharzt für Neurologie u. PsychiatrieDr. med. B. Rahnema, An der Vogelrute 2, <strong>Erftstadt</strong>31


BranchenverzeichnisBranchenverzeichnisLiebe Leser! Hier finden Sie eine wertvolle Einkaufshilfe, einen Querschnitt leistungsfähiger Betriebe aus Handel,Gewerbe und Industrie, alphabetisch geordnet. Alle diese Betriebe haben die kostenlose Verteilung Ihrer Broschüreermöglicht.SeiteAltersvorsorge 25Arzt 11Erziehungsberatung 16Familienberatung 16Heilpraktiker 6Immobilien 26Kinderarzt 11Nachhilfe 10RechtsanwälteU2, 2, U4Schreibwaren 3Steuerberater 16, 22Verfahrenspflegschaft 16Versicherungen 25Wohnungen 26U= Umschlagseite32Herausgegeben in Zusammenarbeitmit der Trägerschaft.Änderungswünsche, Anregungen undErgänzungen für die nächste Auflagedieser Broschüre nimmt die Verwaltungoder das zuständige Amt entgegen.Titel, Umschlaggestaltung sowie Art undAnordnung des Inhalts sind zugunsten desjeweiligen Inhabers dieser Rechte urheberrechtlichgeschützt. Nachdruck und Übersetzungensind – auch auszugsweise –nicht gestattet. Nachdruck oder Reproduktion,gleich welcher Art, ob Fotokopie,Mikrofilm, Datenerfassung, Datenträgeroder <strong>Online</strong> nur mit schriftlicher Genehmigungdes Verlages.Herausgeber:Arbeitskreis <strong>Trennung</strong> – <strong>Scheidung</strong> <strong>Erftstadt</strong>Ansprechpartner:Herr Dirlam, Jugendamt der Stadt <strong>Erftstadt</strong>Holzdamm 10, 50374 <strong>Erftstadt</strong>Telefon: 02235 / 409-231,Telefax: 02235 / 409-500Redaktion:Ursula Baumann, Verfahrenspflegerin,MediatorinBrigitte Blum, Kath. Ehe-, Familien- u.LebensberatungsstelleFrank Dirlam, Jugendamt der Stadt <strong>Erftstadt</strong>Jörg Fricke, Fachanwalt für FamilienrechtBrigitte Goldstein, <strong>Beratung</strong>sstelleSchloßstraßeElke Griemens, Frauenhaus ErftkreisElke Horstmann,<strong>Beratung</strong>sstelle SchloßstraßeHildegard Krüger, Mediatorin,VerfahrenspflegerinUte Reichl, Pädagogischer Familiendienst(Jugendamt/SKFM)50374098 / 1. Auflage / 2005Infos auch im Internet:www.alles-deutschland.dewww.alles-austria.atwww.sen-info.dewww.klinikinfo.dewww.zukunftschancen.de

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