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Versicherungs- bestätigung MasterCard Gold - Sparkasse ...

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128 274 901 (Fassung Jan. 2012) – (V3)<br />

Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlag<br />

Urheberrechtlich geschützt<br />

<strong>Versicherungs</strong><strong>bestätigung</strong> zur <strong>Gold</strong> Kreditkarte 5<br />

Voraussetzung für den <strong>Versicherungs</strong>schutz ist der ständige Wohnsitz der<br />

versicherten Personen in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus<br />

beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland verlegt<br />

wird, bleibt der <strong>Versicherungs</strong>schutz bis zu 12 Monate bestehen.<br />

§ 4 Beginn des <strong>Versicherungs</strong>schutzes<br />

Der <strong>Versicherungs</strong>schutz besteht, vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen<br />

Kreditkartenvertrags, ab Beantragung der Kreditkarte. Der <strong>Versicherungs</strong>schutz<br />

beginnt jedoch nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. Für<br />

<strong>Versicherungs</strong>fälle, die vor Beginn des <strong>Versicherungs</strong>schutzes eingetreten<br />

sind, wird nicht geleistet.<br />

§ 5 Dauer des <strong>Versicherungs</strong>schutzes<br />

Der <strong>Versicherungs</strong>schutz beginnt mit dem ersten Tag der Auslandsreise<br />

und endet mit der Rückkehr von der Reise.<br />

§ 6 Geltungsbereich<br />

<strong>Versicherungs</strong>schutz besteht für Europa sowie die außereuropäischen<br />

Anliegerstaaten des Mittelmeers. Kein <strong>Versicherungs</strong>schutz besteht für<br />

Schadensereignisse in der Bundesrepublik Deutschland sowie für Schadensereignisse<br />

innerhalb einer Entfernung von 50 km vom Wohnsitz des<br />

Karteninhabers bzw. der versicherten Personen.<br />

§ 7 Versichertes Risiko<br />

Fahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Kräder (über 50 ccm),<br />

Personenkraftwagen und Wohnmobile bis zu 4 t. Alle Fahrzeuge dürfen<br />

nach ihrer Bauart und Ausstattung nur zur Beförderung von nicht mehr als<br />

neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sein. Der<br />

<strong>Versicherungs</strong>schutz erstreckt sich auch auf mitgeführte Wohnwagen-,<br />

Gepäck- oder Bootsanhänger sowie mitgeführtes Gepäck und Ladung.<br />

<strong>Versicherungs</strong>schutz besteht für folgende Fahrzeuge:<br />

a) Fahrzeug des Karteninhabers bzw. der versicherten Personen;<br />

b) ein dem Karteninhaber zur Verfügung gestelltes Firmenfahrzeug;<br />

c) ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug.<br />

Zeitgleich besteht <strong>Versicherungs</strong>schutz nur für ein Fahrzeug.<br />

B Besondere Bestimmungen für den Leistungsumfang<br />

§ 1 Versicherte Gefahren<br />

1. Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld oder erbringt Serviceleistungen<br />

in folgenden Fällen:<br />

1.1 Panne und Unfall (§ 2)<br />

1.1.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadensort (§ 2 Nr. 1)<br />

1.1.2 Bergung und Abtransport (§ 2 Nr. 2)<br />

1.1.3 Übernachtung bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 3.1 und Nr. 3.2)<br />

1.1.4 Weiterfahrt oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4.1)<br />

1.1.5 Mietwagen bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4.2)<br />

1.1.6 Ersatzteilversand (§ 2 Nr. 4.3)<br />

1.1.7 Fahrzeugtransport bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4.4)<br />

1.1.8 Fahrzeugunterstellung (§ 2 Nr. 4.5)<br />

1.1.9 Benennung von Werkstätten vor Ort (§ 2 Nr. 4.6)<br />

1.2 Diebstahl und Totalschaden (§ 3)<br />

1.2.1 Übernachtung (§ 3 Nr. 1)<br />

1.2.2 Weiterfahrt und Rückfahrt (§ 3 Nr. 2)<br />

1.2.3 Mietwagen (§ 3 Nr. 3)<br />

1.2.4 Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 3 Nr. 4)<br />

1.2.5 Fahrzeugunterstellung (§ 3 Nr. 5)<br />

1.3 Fahrerausfall (§ 4)<br />

1.3.1 Fahrzeugrückholung (§ 4 Nr. 1)<br />

1.3.2 Übernachtung (§ 4 Nr. 2)<br />

1.4 Reiserückrufservice (§ 5)<br />

1.5 Fahrzeugschlüsselservice (§ 6)<br />

2. Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist der Karteninhaber verpflichtet, sich<br />

unverzüglich nach Eintritt des Schadensfalles in den nachfolgenden Fällen<br />

mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen<br />

dieser erbringt:<br />

a) Ersatzteilversand (§ 2 Nr. 4.3);<br />

b) Fahrzeugtransport bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4.4);<br />

c) Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 3 Nr. 4);<br />

d) Fahrzeugrückholung bei Fahrerausfall (§ 4 Nr. 1).<br />

Unterbleibt diese Abstimmung, so werden die aufgrund der unterbliebenen<br />

Abstimmung entstandenen Mehrkosten vom Versicherer nicht ersetzt, es<br />

sei denn, der Karteninhaber hat weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt.<br />

§ 82 VVG (Abwendung und Minderung des Schadens) und § 83 VVG (Aufwendungsersatz)<br />

bleiben unberührt.<br />

3. Fahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Kräder (über 50 ccm),<br />

Personenkraftwagen und Wohnmobile bis zu 4 t. Alle Fahrzeuge dürfen<br />

nach ihrer Bauart und Ausstattung nur zur Beförderung von nicht mehr als<br />

neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sein. Der<br />

<strong>Versicherungs</strong>schutz erstreckt sich auch auf mitgeführte Wohnwagen-,<br />

Gepäck- oder Bootsanhänger sowie mitgeführtes Gepäck und Ladung.<br />

§ 2 Panne und Unfall<br />

Kann das Fahrzeug aufgrund einer Panne (Brems-, Betriebs- oder reiner<br />

Bruchschaden) oder eines Unfalls (unmittelbar von außen her, plötzlich mit<br />

mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis) seine Fahrt nicht unmittelbar<br />

fortsetzen, erbringt der Versicherer Leistungen für:<br />

1. Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs unmittelbar an<br />

der Schadensstelle durch Pannenhilfsfahrzeuge bis zu einem Wert von<br />

EUR 100,− (einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile);<br />

2. Bergung und Abtransport, wobei sich die Leistungspflicht des Versicherers<br />

für den Abtransport auf einen Wert bis zu EUR 150,− beschränkt und<br />

die Leistungen gemäß § 2 Ziffer 1 angerechnet werden;<br />

3.1 eine Übernachtung des Karteninhabers und der versicherten Personen<br />

bis zu einem Wert von EUR 60,− pro Person, wenn das Fahrzeug am<br />

Schadensort oder in dessen Nähe fahrbereit gemacht, die Fahrbereitschaft<br />

aber am Tag des Schadensfalles nicht wiederhergestellt werden kann und<br />

der Karteninhaber und die versicherten Personen deshalb am Ort der<br />

Reparaturwerkstatt oder am nächstgelegenen Ort mit einer Übernachtungsmöglichkeit<br />

übernachten;<br />

3.2 weitere Übernachtungen nach Maßgabe von § 2 Ziffer 3.1 bis zur<br />

Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug<br />

an dem auf den Schadensfall folgenden Tag nicht wieder in fahrbereiten<br />

Zustand versetzt ist, jedoch für höchstens zwei weitere Übernachtungen;<br />

4. anstelle der Leistung nach § 2 Ziffer 3.2:<br />

4.1 die Fahrt des Karteninhabers und der versicherten Personen mit öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln – nach Wahl des Einzelnen – entweder zum Zielort<br />

und vom Zielort zurück zur Reparaturwerkstatt am Schadensort oder zum<br />

amtlich festgelegten Wohnsitz des Karteninhabers und für diesen oder eine<br />

von ihm beauftragte Person vom Wohnsitz zur Reparaturwerkstatt am<br />

Schadensort auf dem jeweils kürzesten Wege.<br />

Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200<br />

Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größeren Entfernungen<br />

bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten,<br />

jeweils einschließlich Zuschlägen, oder der Kosten eines Linienfluges<br />

der Economy-Klasse sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu<br />

EUR 30,−. Liegt der Zielort außerhalb des in Abschnitt A § 7 bezeichneten<br />

Geltungsbereichs, beschränkt sich die Leistung auf die Fahrt innerhalb<br />

dieses Geltungsbereichs oder:<br />

4.2 die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrer-Mietfahrzeugs bis zur<br />

Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder für die Fahrt zum ständigen<br />

Wohnsitz des Karteninhabers, jedoch längstens für sieben Tage und<br />

höchstens bis zu EUR 350,−. Wird diese Leistung in Anspruch genommen,<br />

stehen weder dem Karteninhaber noch einer der versicherten Personen<br />

Leistungen nach § 2 Ziffern 3.2 und 4.1 zu;<br />

4.3 Bahn- oder Lufttransport von Fahrzeugersatzteilen zu einem Schadensort,<br />

der innerhalb des in Abschnitt A § 7 bezeichneten Geltungsbereichs<br />

liegt, sowie den eventuell erforderlichen einfachen Rücktransport ausgetauschter<br />

Motoren, Getriebe oder Achsen. Voraussetzung ist, dass die Ersatzteile<br />

zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs notwendig<br />

sind und am Schadensort oder in dessen Nähe nicht beschafft<br />

werden können;<br />

4.4 Rücktransport des Fahrzeugs vom Schadensort innerhalb des in Abschnitt<br />

A § 7 bezeichneten Geltungsbereichs zu einer Werkstatt am amtlich<br />

festgelegten Wohnsitz des Karteninhabers oder den Weitertransport bis<br />

zum Zielort, sofern dadurch keine höheren Kosten als beim Rücktransport<br />

entstehen und eine Reparatur am Zielort möglich ist. Voraussetzung ist,<br />

dass das Fahrzeug am Schadensort oder in dessen Nähe nicht fahrbereit<br />

gemacht werden kann und die Kosten einer Reparatur den Wiederbeschaffungswert<br />

des Fahrzeugs am Tage des Schadens im Inland nicht<br />

übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der aufgewandt<br />

werden muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben.<br />

4.5 Muss das Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis zur Wiederherstellung<br />

der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transports zu einer Werkstatt<br />

untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten,<br />

jedoch höchstens für zwei Wochen.<br />

4.6 Muss das Fahrzeug repariert werden, hilft der Versicherer bei der<br />

Suche nach einer Werkstatt. Für die Leistung der Werkstatt übernimmt der<br />

Versicherer keine Haftung.

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