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Friedhof- und Bestattungsreglement - Gemeinde Arboldswil

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<strong>Friedhof</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsreglement</strong> vom 9. November 1998 (Stand 1. Januar 2003) Seite 8Bezeichnung Höhe in cm Breite in cm Stärke in cmReihengräber für Erdbestattungen für Erwachsene<strong>und</strong> Jugendliche ab 9 Jahren 100 50-55 14-16Reihengräber für Erdbestattungen für Kinder bis 9Jahren 50-60 40-45 14-16Reihengräber für Urnenbestattungen 70 40-45 14-16Grabplatten für Reihengräber für Urnenbestattungen50-60 40-45 1 max. 20§ 33 Versetzen der Grabmäler1 Grabmäler auf Reihengräber dürfen nur auf einem F<strong>und</strong>amentriegel mit genügenderTragfähigkeit <strong>und</strong> solider Verbindung mit dem Grabmal erstellt werden.2 Die F<strong>und</strong>amentriegel müssen mindestens 5 cm unter Terrain liegen.3 Grabmäler dürfen frühestens 3 Monate nach der Bestattung gesetzt werden.4 Grabmäler, die nicht der Bewilligung entsprechen, müssen entfernt oder geändert werden.G. Schlussbestimmungen§ 34 EinsprachenGegen Entscheide des <strong>Gemeinde</strong>rates kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsratdes Kantons Basel-Landschaft eingereicht werden.§ 35 StrafbestimmungenUebertretungen der in diesem Reglement enthaltenen Vorschriften können vom <strong>Gemeinde</strong>ratmit einer Busse bis zu Fr. 1'000.00 geahndet werden, sofern sie nicht strafrechtlichverfolgt werden müssen.§ 36 InkrafttretenDieses <strong>Friedhof</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsreglement</strong> tritt nach Genehmigung durch die Einwohnergemeindeversammlung<strong>und</strong> die Volkswirtschafts- <strong>und</strong> Sanitätsdirektion BL auf den 1. Januar1999 in Kraft <strong>und</strong> ersetzt alle bisherigen <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse, die mit diesen Bestimmungenin Widerspruch stehen.1 Änderung <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss Nr. 285/2008 vom 2. September 20081) Änderung EGV vom 11. November 20022) Änderung <strong>Gemeinde</strong>rat vom 19. November 2002

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