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Sachgeschäft - Gemeinde Wollerau

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<strong>Gemeinde</strong>versammlunG 10. OktO ber 2012 seite 27Sachgeschäft – Initiative Einbürgerungen durch <strong>Gemeinde</strong>versammlungGute Erfahrungen der Bürgerrechtskommission in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wollerau</strong>Die Mitglieder der Bürgerrechtskommission verfügen über alle relevanten Informationen betreffend die Einbürgerungsvoraussetzungenund kennen die einzubürgernden Personen aufgrund der persönlichen Anhörung im Gremium. Durchdas persönliche Gespräch und aufgrund der umfassenden Aktenkenntnisse kann ein korrekt begründeter Entscheidgefällt werden. Im Gegensatz dazu fehlen der <strong>Gemeinde</strong>versammlung die für die Entscheidungsfindung relevantenInformationen. Sie erhalten im Botschaftstext zu den jeweiligen Einbürgerungen lediglich die Personalien und einenkurzen Lebenslauf der BürgerrechtsbewerberInnen. Sie stützen sich für ihren Entscheid jeweils auf die Anträge des <strong>Gemeinde</strong>ratesrespektive der Bürgerrechtskommission. Die Bürgerrechtskommission der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wollerau</strong>, welche sichnicht nur aus gemeinderätlichen Vertretern, sondern vor allem aus Parteivertretern aus der Bevölkerung zusammensetzt,geniesst seit vielen Jahren das volle Vertrauen der Bevölkerung.Einbürgerungsanträge des <strong>Gemeinde</strong>rates werden von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung regelmässig bestätigt. Es ist dem<strong>Gemeinde</strong>rat kein einziger Fall bekannt, in welchem die <strong>Gemeinde</strong>versammlung einem Einbürgerungsantrag des<strong>Gemeinde</strong>rates nicht stattgegeben bzw. ein Stimmbürger gegen einen Einbürgerungsentscheid Beschwerde erhobenhat. Es macht daher Sinn, dass die mit den relevanten Informationen vertraute Einbürgerungskommission nicht nurdie Abklärungs-, sondern auch die ihr gesetzlich zustehende Entscheidungskompetenz erhält, was im Hinblick auf dasBegründungserfordernis von Vorteil ist. Auf Personen- und Faktenkenntnis beruhende, begründete Entscheide schützenden Gesuchsteller vor Diskriminierung und Willkür.Vereinfachung des Einbürgerungsverfahrens und Entlastung der <strong>Gemeinde</strong>versammlungZiel des neuen kantonalen Bürgerrechtsgesetzes ist eine Vereinfachung des Einbürgerungsverfahrens. Insbesondere aufStufe <strong>Gemeinde</strong> wird ein effizientes Verfahren unter objektiven Kriterien und die Entlastung der <strong>Gemeinde</strong>versammlungvon Einbürgerungsgesuchen angestrebt.Das bisherige Einbürgerungsverfahren mit seiner Zweiteilung der Kompetenzen von Bürgerrechtskommission und<strong>Gemeinde</strong>versammlung ist zeitaufwendig und arbeitsintensiv: Nachdem die Bürgerrechtskommission Antrag an den<strong>Gemeinde</strong>rat gestellt hat, hat der <strong>Gemeinde</strong>rat seinerseits Antrag an die <strong>Gemeinde</strong>versammlung zu stellen.Mit der Schaffung einer neuen Einbürgerungsbehörde verlagert der Gesetzgeber die Entscheidungskompetenz andie Instanz, die der heutigen Bürgerrechtskommission entspricht, deren Anträgen die <strong>Gemeinde</strong>versammlung schonbisher regelmässig zugestimmt hat. Neu kann der Bürger bereits in der Anfangsphase des Verfahrens eingreifen. DerBürgerrechtsbewerber kann den Entscheid der Einbürgerungsbehörde an das Verwaltungsgericht weiterziehen. DasEinbürgerungsverfahren wird verkürzt und vereinfacht, die <strong>Gemeinde</strong>versammlung um ein Traktandum erleichtert, dasregelmässig unumstritten war.Einbezug der Bevölkerung bei VerfahrensbeginnNeu wird die Bevölkerung nicht erst beim Abschluss des kommunalen Verfahrens, sondern bereits bei Verfahrensbeginnin die Entscheidungsfindung mit einbezogen. Mit Inkrafttreten des neuen Bürgerrechtsgesetzes werden die eingegangenenEinbürgerungsgesuche im Amtsblatt publiziert und jedermann hat ab Publikation die Möglichkeit, innert 20 Tagenzu den Einbürgerungsgesuchen Stellung zu nehmen. Die Einwände aus der Bevölkerung werden danach anonymisiertund dem Bürgerrechtsbewerber zur Stellungnahme unterbreitet. Diese Einflussnahme des einzelnen Stimmbürgers ist vielgrösser als bei der <strong>Gemeinde</strong>versammlung, an welcher der Stimmbürger aufgrund bundesgerichtlicher Rechtsprechungnur begrenzt mit begründeten Anträgen seine Meinung kundtun darf. Entgegen der Meinung des Initianten wird der<strong>Gemeinde</strong>versammlung mit dem Wegfall der Entscheidungskompetenz für die Erteilung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechtsdaher kein einflussreiches Mitwirkungsrecht verwehrt. Die Erfahrung zeigt, dass gegen Einbürgerungsanträge des<strong>Gemeinde</strong>rates nicht opponiert wird. Damit ergibt sich praktisch keine Möglichkeit für die Beschwerdeerhebung einesStimmbürgers gegen einen Einbürgerungsentscheid.

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