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Sachgeschäft - Gemeinde Wollerau

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<strong>Gemeinde</strong>versammlunG 10. OktO ber 2012 seite 25Sachgeschäft – Initiative Einbürgerungen durch <strong>Gemeinde</strong>versammlung«Initiative: Einbürgerung durch <strong>Gemeinde</strong>versammlungDem Stimmvolk von <strong>Wollerau</strong> sei ein Sachgeschäft vorzulegen, wonach auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerrechtsgesetzesvom 20. April 2012 die Erteilung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts der <strong>Gemeinde</strong>versammlung übertragenwird und den Stimmberechtigten folgender Antrag gestellt wird:1. Die Erteilung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts wird der <strong>Gemeinde</strong>versammlung übertragen.2. Der <strong>Gemeinde</strong>rat wird mit dem Vollzug beauftragt.Ob die Einbürgerungsbehörde oder die <strong>Gemeinde</strong>versammlung über die Erteilung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts entscheidet,hat eine wichtige verfahrensrechtliche Bedeutung. Wenn die <strong>Gemeinde</strong>versammlung zuständig ist, kann jederStimmberechtigte einen Einbürgerungsentscheid beim Verwaltungsgericht anfechten. Wenn der einzelne Stimmbürgerschon die Möglichkeit hat, im Rahmen der Publikation Einwände oder Bemerkungen anzubringen, so muss ihm auchdie Möglichkeit eingeräumt werden, gegen einen Einbürgerungsentscheid Beschwerde zu erheben. Nur so können dieZielsetzungen des neuen Bürgerrechtsgesetzes erreicht werden.»Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist überzeugt, dass die Zielsetzungen des neuen Bürgerrechtsgesetzes mit der bestehenden Kompetenzregelungerreicht werden, und empfiehlt, die Einzelinitiative «Einbürgerung durch <strong>Gemeinde</strong>versammlung»abzulehnen.BerichtAusgangslageAm 3. Mai 2012 reichte Olivier Kessler als Stimmberechtigter der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wollerau</strong> die Initiative «Einbürgerungendurch <strong>Gemeinde</strong>versammlung» ein.Am 1. Januar 2013 tritt das neue, totalrevidierte Bürgerrechtsgesetz in Kraft. Neben den Voraussetzungen für dieErteilung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts werden vor allem die Zuständigkeiten und das Verfahren neu geregelt. Die Einbürgerungskommissionist neu mit Entscheidungskompetenz ausgestattet, das heisst sie entscheidet erstinstanzlich überdie Erteilung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts (§10 Abs. 2 kBüG).Die <strong>Gemeinde</strong>n können jedoch den Entscheid über die Erteilung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts durch Beschluss der<strong>Gemeinde</strong>versammlung auch der <strong>Gemeinde</strong>versammlung übertragen (§11 kBüG). Es liegt also eine Wahlmöglichkeit der<strong>Gemeinde</strong>n vor, wobei grundsätzlich die Einbürgerungsbehörde vorgesehen ist, wenn die <strong>Gemeinde</strong>n nichts anderesbeschliessen.Argumente des Initianten: Einbürgerungen sind kein Verwaltungsakt«Die kontinuierliche Aushebelung der demokratischen Rechte im Bereich der Einbürgerungen ist beispiellos. Noch vornicht allzu langer Zeit wurde jeweils an der Urne über die Erteilung des Bürgerrechts abgestimmt. Im Jahr 2003 erklärtedas Bundesgericht dann Urnenabstimmungen über Einbürgerungen als verfassungswidrig. Die Einbürgerung durftealso neu nur noch durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung vorgenommen werden. Nun versucht man den Bürgerinnen undBürgern auch noch dieses Recht zu nehmen. Es ist die Absicht des <strong>Gemeinde</strong>rates, die <strong>Wollerau</strong>erinnen und <strong>Wollerau</strong>ernicht mehr am Einbürgerungsakt teilnehmen zu lassen, denn er möchte Einbürgerungen künftig nur noch durch eineBehörde vornehmen. Aus bürgerlicher Sicht sind die Volksrechte zu stärken und nicht zu schwächen.

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