10.07.2015 Aufrufe

Kollektivvertrag

Kollektivvertrag

Kollektivvertrag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat jede beabsichtigte erwerbsmäßigeNebenbeschäftigung und deren wesentliche Änderung sowie die Tätigkeit imVorstand, Aufsichts- oder Verwaltungsrat einer auf Gewinn gerichteten juristischenPerson der Universität zu melden. Der/ die ArbeitnehmerIn hat jedeNebenbeschäftigung zu unterlassen, durch deren Ausübung arbeitsvertraglicheVerpflichtungen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen der Universitätbeeinträchtigt werden.(2) Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung nach Abs. 1 vorliegt, ist dieVerbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb derUniversität angemessen zu berücksichtigen. Der Begriff „wesentliche dienstlicheInteressen“ kann durch Betriebsvereinbarung präzisiert werden.(3) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des Abs. 1 stellt einenKündigungsgrund (§ 22 Abs. 2 lit. b), bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung desArbeitsverhältnisses einen Entlassungsgrund dar. Eine Kündigung (Entlassung)wegen Verletzung der Unterlassungspflichten nach Abs. 1 ist ungeachtet sonstigerVoraussetzungen nur zulässig, wenn dem/ der ArbeitnehmerIn von der Universitätschriftlich mitgeteilt wurde, dass die Universität wesentliche dienstliche Interessenals beeinträchtigt erachtet, und der/ die ArbeitnehmerIn die Nebenbeschäftigungfortsetzt oder nicht entsprechend einschränkt.§ 13. VerschwiegenheitspflichtDer/ die ArbeitnehmerIn hat über alle innerbetrieblichen Angelegenheiten und alleihm/ ihr in Ausübung seiner/ ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände, anderen Geheimhaltung die Universität ein dienstliches Interesse hat, strengsteVerschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nachBeendigung des Arbeitsverhältnisses weiter.§ 14. GehaltskontoDer/ die ArbeitnehmerIn hat im Inland ein Gehaltskonto einzurichten, auf das dieUniversität mit schuldbefreiender Wirkung das Entgelt sowie sämtliche anderenZahlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, überweisenkann.§ 15. PersonalevidenzDer/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, der Universität alle Änderungen seiner/ ihrerPersonalien (Name, Familienstand, Zahl der Kinder) und seiner/ ihrer Wohn- undZustelladresse unverzüglich bekannt zu geben.§ 16. Dienstverhinderungen(1) Ist der/ die ArbeitnehmerIn durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistungseiner/ ihrer Dienste verhindert, hat er/ sie der Universität unverzüglich, das heißtgrundsätzlich am Tag des Eintritts der Verhinderung zu verständigen.(2) Dauert eine Dienstverhinderung nach Abs. 1 länger als drei Arbeitstage, hatder/ die ArbeitnehmerIn auf Verlangen der Universität eine Bestätigung einesUni-KV vom 1.1.20109

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!