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Kollektivvertrag

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(8) Beiträge nach Abs. 1, 3 und 5 sind nur insoweit zu leisten, als diese den Betragübersteigen, der einem/ einer ArbeitnehmerIn nach § 71 Abs. 2 auf Grund einerindividuellen Vereinbarung zur Finanzierung einer privaten Altersvorsorge zusätzlichgewährt wird oder der bisher tatsächlich geleistet wurde.§ 74. Beiträge der ArbeitnehmerInnen(1) Der/ die ArbeitnehmerIn kann nach Abschluss einer entsprechendenschriftlichen Vereinbarung mit der Pensionskasse eigene, zu Leistungserhöhungenführende Beiträge an die Pensionskasse leisten. Die Höhe der Arbeitnehmerbeiträgeist mit der Höhe der von der Universität nach § 73 zu leistenden Beiträge begrenzt.Darüber hinaus hat der/ die ArbeitnehmerIn die Möglichkeit, eigene Beiträge imRahmen des § 108a EStG 1988 bis zu der dort genannten Höhe an diePensionskasse zu leisten.(2) Die Leistung von ArbeitnehmerInnenbeiträgen ist ab Beginn derBeitragsleistung der Universität möglich, wobei § 73 Abs. 4 sinngemäß gilt. DieUniversität ist berechtigt, die ArbeitnehmerInnenbeiträge vom Entgelt einzubehalten.Sie hat sie gemeinsam mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Pensionskasseabzuführen.§ 75. Unverfallbarkeit(1) Sowohl die Beiträge der Universität als auch die Beiträge der Arbeitnehmer-Innen werden sofort mit ihrer Zahlung unverfallbar.(2) Haben ArbeitnehmerInnen unverfallbare Anwartschaften erworben, haben siebei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls Anspruch aufden Unverfallbarkeitsbetrag. Dieser entspricht 100 % der dem/ derAnwartschaftsberechtigten zum jeweiligen Austrittsstichtag zugeordnetenDeckungsrückstellung. Anwartschaftsberechtigte können über denUnverfallbarkeitsbetrag nach § 5 Abs. 2 und 3 BPG verfügen.5. TeilSchlussbestimmungen§ 76. Überleitung der nach dem 31. Dezember 2003 neu aufgenommenenArbeitnehmerInnen; Übergangsregelung für die Pensionskassenbeiträge(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses <strong>Kollektivvertrag</strong>es bestehendenArbeitsverhältnisse von nach dem 31. Dezember 2003 an der betreffendenUniversität neu aufgenommenen ArbeitnehmerInnen werden durch diesen<strong>Kollektivvertrag</strong> in ihrem Bestand nicht berührt. Auch hinsichtlich einer allfälligenzeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.(2) Für die nach dem 31. Dezember 2003 an der Universität neu aufgenommenenArbeitnehmerInnen gilt das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Inkrafttreten dieses<strong>Kollektivvertrag</strong>es nicht mehr als Inhalt des Arbeitsvertrages. Im Arbeitsvertrag oderUni-KV vom 1.1.201048

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