Kollektivvertrag
Kollektivvertrag Kollektivvertrag
3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Rufbereitschaftsstunde:0,29 % und4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Rufbereitschaftsstunde:0,43 %des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 (§ 54)beträgt.(2) Die Auszahlung der Rufbereitschaftsentschädigung erfolgt abweichend von§ 49 Abs. 10 spätestens mit der Abrechnung des auf die Rufbereitschaftzweitfolgenden Monats.(3) Wird der/ die ArbeitnehmerIn gemäß Abs. 1 während der Rufbereitschafttatsächlich zur Arbeitsleistung an die Medizinische Universität herangezogen, istdiese Arbeitszeit als Mehrleistung/ Überstunde gemäß § 55 abzugelten.4. TeilAltersvorsorge§ 71. Pensionskassenzusage(1) Die Universitäten erteilen allen bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nach Abs. 2 eine Pensionskassenzusage, die ausschließlichbeitragsorientiert gestaltet ist und bei der von einem derzeitigen Rechnungszinssatzvon 3 % ausgegangen wird. Die Wirksamkeit dieser Zusage ist vom Abschluss einerBetriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Z. 18a ArbVG) abhängig.(2) ArbeitnehmerInnen nach Abs. 1 sind alle Personen,1. deren Arbeitsverhältnis mit der Universität nach dem 31. Dezember 2003 begründetoder gemäß § 126 Abs. 5 und 7 UG auf die Universität übergeleitetwurde,2. die länger als 24 Monate ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu derbetreffenden Universität stehen, und3. die nichta) geringfügig beschäftigt (§ 5 Abs. 2 ASVG), oderb) als Lehrling beschäftigt werden.(3) Jede Universität hat zu Gunsten der von diesem Kollektivvertrag erfasstenPersonen einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, der die Umsetzung der indiesem Kollektivvertrag und in der Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 enthaltenenRegelungen zum Gegenstand hat.§ 72. Leistungen(1) Die Pensionskassenzusage umfasst zumindest Alterspensionen, die gebühren,wenn die/ der ArbeitnehmerIn das 60. Lebensjahr vollendet hat und dasArbeitsverhältnis zur Universität aufgelöst wird.(2) Das Leistungsrecht wird durch Unisex-Tabellen geschlechtsneutral gestaltet.Uni-KV vom 1.1.201046
(3) Übersteigt der Barwert der Versorgungsansprüche nicht den sich aus § 1 Abs.2 und 2a des Pensionskassengesetzes ergebenden Betrag, kann dieleistungsberechtigte Person von der Pensionskasse abgefunden werden.§ 73. Beiträge der Universität(1) Die Universität hat ab dem auf die Erfüllung der Voraussetzung nach § 71 Abs.2 folgenden Monatsersten, frühestens aber nach Ablauf von zwei Jahren nachInkrafttreten dieses Kollektivvertrages, für die weitere Dauer des beitragspflichtigenArbeitsverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag an die Pensionskasse zuleisten:1. für Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen (§ 25) 10 % desmonatlichen Bruttobezuges;2. für alle anderen ArbeitnehmerInnen 3 % des bis zur jeweiligenHöchstbeitragsgrundlage nach ASVG reichenden Teils des monatlichenBruttobezuges; dieser Betrag erhöht sich auf 10 % für den über dieHöchstbeitragsgrundlagehinausgehenden Teil des monatlichen Bruttobezuges.(2) Als Bruttobezug nach Abs. 1 gilt das jeweilige Entgelt nach §§ 49 bzw. § 54zuzüglich allfälliger Zulagen nach §§ 57, 59, 60 und 69 sowie der Entschädigungennach §§ 58 und 70.(3) In Monaten, in denen eine Sonderzahlung gebührt (§§ 49 Abs. 11 oder 12, 54Abs. 3 oder 4), ist von dieser zusätzlich je ein Sonderbeitrag in Höhe des sich ausAbs. 1 ergebenden Prozentsatzes zu leisten.(4) Die Beitragspflicht endet mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers/ derArbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität. Die Beitragspflicht ruht fürZeiten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn keine Entgeltansprüche gegenüber derUniversität hat.(5) Für ArbeitnehmerInnen nach § 71 Abs. 2 ist innerhalb von drei Monaten abVollendung einer zweijährigen Beschäftigungszeit (§ 71 Abs. 2 Z. 2) einEinmalbetrag an die Pensionskasse zu leisten, der sich aus der Nachzahlung derBeiträge nach Abs. 1 und 2 seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ergibt.(5a) Für ArbeitnehmerInnen, die von der Universität nach einem erfolgreichenLehrabschluss über die Weiterverwendungspflicht (§ 18 Berufsausbildungsgesetz)hinaus beschäftigt werden, ist innerhalb von drei Monaten nach Ende derWeiterverwendungspflicht ein Einmalbetrag an die Pensionskasse zu leisten, dersich aus der Nachzahlung der Beiträge nach Abs. 1 unter Zugrundelegung derBruttobezüge nach Abs. 2 (bzw. für die Dauer des Lehrverhältnisses derLehrlingsentschädigung) ergibt.(6) Die Universität kann ihre Beitragszahlungen endgültig einstellen, wenn sichihre wirtschaftliche Lage so wesentlich verschlechtert hat, dass dieAufrechterhaltung der Pensionskassenzusage eine Gefährdung desWeiterbestandes der Universität zur Folge hätte.(7) Die Universität kann ihre laufenden Beitragszahlungen vorübergehend aussetzenoder einschränken, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen.Uni-KV vom 1.1.201047
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(3) Übersteigt der Barwert der Versorgungsansprüche nicht den sich aus § 1 Abs.2 und 2a des Pensionskassengesetzes ergebenden Betrag, kann dieleistungsberechtigte Person von der Pensionskasse abgefunden werden.§ 73. Beiträge der Universität(1) Die Universität hat ab dem auf die Erfüllung der Voraussetzung nach § 71 Abs.2 folgenden Monatsersten, frühestens aber nach Ablauf von zwei Jahren nachInkrafttreten dieses <strong>Kollektivvertrag</strong>es, für die weitere Dauer des beitragspflichtigenArbeitsverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag an die Pensionskasse zuleisten:1. für Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen (§ 25) 10 % desmonatlichen Bruttobezuges;2. für alle anderen ArbeitnehmerInnen 3 % des bis zur jeweiligenHöchstbeitragsgrundlage nach ASVG reichenden Teils des monatlichenBruttobezuges; dieser Betrag erhöht sich auf 10 % für den über dieHöchstbeitragsgrundlagehinausgehenden Teil des monatlichen Bruttobezuges.(2) Als Bruttobezug nach Abs. 1 gilt das jeweilige Entgelt nach §§ 49 bzw. § 54zuzüglich allfälliger Zulagen nach §§ 57, 59, 60 und 69 sowie der Entschädigungennach §§ 58 und 70.(3) In Monaten, in denen eine Sonderzahlung gebührt (§§ 49 Abs. 11 oder 12, 54Abs. 3 oder 4), ist von dieser zusätzlich je ein Sonderbeitrag in Höhe des sich ausAbs. 1 ergebenden Prozentsatzes zu leisten.(4) Die Beitragspflicht endet mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers/ derArbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität. Die Beitragspflicht ruht fürZeiten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn keine Entgeltansprüche gegenüber derUniversität hat.(5) Für ArbeitnehmerInnen nach § 71 Abs. 2 ist innerhalb von drei Monaten abVollendung einer zweijährigen Beschäftigungszeit (§ 71 Abs. 2 Z. 2) einEinmalbetrag an die Pensionskasse zu leisten, der sich aus der Nachzahlung derBeiträge nach Abs. 1 und 2 seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ergibt.(5a) Für ArbeitnehmerInnen, die von der Universität nach einem erfolgreichenLehrabschluss über die Weiterverwendungspflicht (§ 18 Berufsausbildungsgesetz)hinaus beschäftigt werden, ist innerhalb von drei Monaten nach Ende derWeiterverwendungspflicht ein Einmalbetrag an die Pensionskasse zu leisten, dersich aus der Nachzahlung der Beiträge nach Abs. 1 unter Zugrundelegung derBruttobezüge nach Abs. 2 (bzw. für die Dauer des Lehrverhältnisses derLehrlingsentschädigung) ergibt.(6) Die Universität kann ihre Beitragszahlungen endgültig einstellen, wenn sichihre wirtschaftliche Lage so wesentlich verschlechtert hat, dass dieAufrechterhaltung der Pensionskassenzusage eine Gefährdung desWeiterbestandes der Universität zur Folge hätte.(7) Die Universität kann ihre laufenden Beitragszahlungen vorübergehend aussetzenoder einschränken, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen.Uni-KV vom 1.1.201047