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Kollektivvertrag

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3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Rufbereitschaftsstunde:0,29 % und4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Rufbereitschaftsstunde:0,43 %des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 (§ 54)beträgt.(2) Die Auszahlung der Rufbereitschaftsentschädigung erfolgt abweichend von§ 49 Abs. 10 spätestens mit der Abrechnung des auf die Rufbereitschaftzweitfolgenden Monats.(3) Wird der/ die ArbeitnehmerIn gemäß Abs. 1 während der Rufbereitschafttatsächlich zur Arbeitsleistung an die Medizinische Universität herangezogen, istdiese Arbeitszeit als Mehrleistung/ Überstunde gemäß § 55 abzugelten.4. TeilAltersvorsorge§ 71. Pensionskassenzusage(1) Die Universitäten erteilen allen bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nach Abs. 2 eine Pensionskassenzusage, die ausschließlichbeitragsorientiert gestaltet ist und bei der von einem derzeitigen Rechnungszinssatzvon 3 % ausgegangen wird. Die Wirksamkeit dieser Zusage ist vom Abschluss einerBetriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Z. 18a ArbVG) abhängig.(2) ArbeitnehmerInnen nach Abs. 1 sind alle Personen,1. deren Arbeitsverhältnis mit der Universität nach dem 31. Dezember 2003 begründetoder gemäß § 126 Abs. 5 und 7 UG auf die Universität übergeleitetwurde,2. die länger als 24 Monate ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu derbetreffenden Universität stehen, und3. die nichta) geringfügig beschäftigt (§ 5 Abs. 2 ASVG), oderb) als Lehrling beschäftigt werden.(3) Jede Universität hat zu Gunsten der von diesem <strong>Kollektivvertrag</strong> erfasstenPersonen einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, der die Umsetzung der indiesem <strong>Kollektivvertrag</strong> und in der Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 enthaltenenRegelungen zum Gegenstand hat.§ 72. Leistungen(1) Die Pensionskassenzusage umfasst zumindest Alterspensionen, die gebühren,wenn die/ der ArbeitnehmerIn das 60. Lebensjahr vollendet hat und dasArbeitsverhältnis zur Universität aufgelöst wird.(2) Das Leistungsrecht wird durch Unisex-Tabellen geschlechtsneutral gestaltet.Uni-KV vom 1.1.201046

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