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Kollektivvertrag

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(8) Ist der/ die Arbeitnehmer/in länger als einen Monat an der Leistung seiner/ ihrerDienste verhindert (§ 16), entfällt ausgenommen bei Urlaub (§ 19) und bei einerDienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls der Anspruch aufFahrtkostenzuschuss mit jenem Tag, der dem Datum nach dem ersten Tag derDienstverhinderung im Vormonat entspricht. Der Fahrtkostenzuschuss gebührtwieder ab dem Tag, an dem die Arbeitsleistung erneut aufgenommen wird. DieserZeitraum verkürzt sich entsprechend, wenn in die Zeit der Dienstverhinderung (§ 16)Zeiten eines Urlaubs oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfallsfallen.(9) In Kalendermonaten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn keine Arbeitsleistungenerbringt, gebührt ausgenommen von Abs. 8 kein Fahrtkostenzuschuss. InKalendermonaten, in denen das Arbeitsverhältnis, ein Karenzurlaub, der PräsenzoderAusbildungs- oder Zivildienst, ein Studien- bzw. Bildungsurlaub oder einesonstige Freistellung beginnt oder endet, ist der Fahrtkostenzuschuss abgesehenvon Abs. 1 zu aliquotieren.(10) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 9 gelten rückwirkend ab 1. 10. 2009. Für ArbeitnehmerInnen,die bis 31. 10. 2009 einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss samt denerforderlichen Nachweisen gestellt haben, gelten bis 31. 12. 2009 die Vorschriftendieses <strong>Kollektivvertrag</strong>es in seiner Stammfassung, wenn und solange die dortvorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und der Fahrtkostenzuschuss nichtgeringer ist als der sich nach Abs. 1 bis 9 ergebende Betrag.§ 62. Dienstreisen(1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der/ die ArbeitnehmerIn zur Ausführungeines von der Universität erteilten Auftrages eine Wegstrecke von mindestens dreiKilometer von seiner/ ihrer Arbeitsstätte entfernen muss.(2) Dienstreisen beginnen mit dem Verlassen der Arbeitsstätte, wenn sie von dortaus angetreten werden, sonst mit dem reisenotwendigen Verlassen dernächstgelegenen Wohnung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin (§ 61 Abs. 1).Dienstreisen enden mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit derreisenotwendigen Rückkehr in diese Wohnung.(3) Die Voraussetzungen und Modalitäten sowie die Höhe der Abgeltungen fürDienstreisen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.(4) Durch Betriebsvereinbarung können auch Regelungen über die Gewährungvon Zuschüssen zum Besuch von Veranstaltungen, die Zwecken der Lehre,Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste oder der sonstigenFortbildung dienen und deren Besuch in den Aufgaben des Arbeitnehmers/ derArbeitnehmerin begründet ist, getroffen werden.§ 63. Jubiläumszuwendung, Gehaltsvorschuss(1) ArbeitnehmerInnen mit einer längeren Betriebszugehörigkeit zur betreffendenUniversität haben Anspruch auf einmalige Jubiläumszuwendungen.Voraussetzungen und Ausmaß dieses Anspruches können durchBetriebsvereinbarung geregelt werden.Uni-KV vom 1.1.201042

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