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Kollektivvertrag

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3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Rufbereitschaftsstunde:0,15 %, und4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Rufbereitschaftsstunde:0,2 %.des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Grundstufe gemäߧ 54 beträgt.(2) Die Auszahlung der Rufbereitschaftsentschädigung erfolgt abweichend von§ 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf dieRufbereitschaft zweitfolgenden Monats.(3) Wird der/ die ArbeitnehmerIn gemäß Abs. 1 während der Rufbereitschafttatsächlich zur Arbeitsleistung an die Universität herangezogen, ist diese Arbeitszeitals Mehrleistung/ Überstunde gemäß § 55 abzugelten.§ 59. Strahlen- und Infektionsgefährdungszulage(1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Infektions-/Strahlengefährdungszulage(12 x jährlich), soweit und solange er/ sie in einem Bereichverwendet wird, der dauerhaft und wesentlich infektions-/strahlengefährdet ist und indem die Infektions-/Strahlenbelastung wesentlich über das allgemeine Berufsrisikoder Berufsgruppe unter Zugrundelegung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmenhinausgeht.(2) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über vier und bis zu achtStunden täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 3 %des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß §54 (Große Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage).(3) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über zwei und bis zu vierStunden täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 2 %des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäߧ 54 (Kleine Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage).(4) Bei Zusammentreffen von Situationen, in denen eine entsprechende InfektionsundStrahlengefährdung besteht, gebührt dem/ der ArbeitnehmerIn die Zulage nureinmal.(5) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. BeiTeilzeitbeschäftigung gebührt die Zulage aliquot.§ 60. Schmutzzulage(1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Schmutzzulage(12 x jährlich) in der Höhe von 1,25 % des monatlichen Bruttoentgelts derVerwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54, soweit und solange er/ siewährend der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, diezwangsläufig eine erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seinerBekleidung bewirken.(2) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. BeiTeilzeitbeschäftigung gebührt die Zulage aliquot.Uni-KV vom 1.1.201040

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