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Kollektivvertrag

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(3) Zusätzlich gebührt dem/ der ArbeitnehmerIn am 15. März, am 15. Juni, am 15.September und am 15. November jeden Jahres jeweils eine Sonderzahlung im Ausmaßdes halben für den Auszahlungsmonat zustehenden Entgelts. Wird das Arbeitsverhältniswährend des Kalenderjahres begründet oder beendet oder ändert sichdas Beschäftigungsausmaß, so gebührt für dieses Jahr der aliquote Teil derSonderzahlungen. Die Fälligkeit der Sonderzahlungen wird durch eine vorherigeBeendigung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.(4) Durch Betriebsvereinbarung können für ProjektmitarbeiterInnen (§ 50 Abs. 2)andere Auszahlungstermine als nach Abs. 2 und 3 vorgesehen werden.§ 55. Mehrarbeitsvergütung für das allgemeine Universitätspersonal(1) Überstunden werden im Verhältnis 1 : 1,5 durch Zeitausgleich abgegolten.Überstunden, die an Sonntagen und Feiertagen geleistet werden, werden im Verhältnis1 : 2 durch Zeitausgleich abgegolten. Mehrarbeitsstunden vonteilzeitbeschäftigten ArbeitnehmerInnen (§ 19d Abs. 3 AZG), die das vereinbarteBeschäftigungsausmaß im Durchrechnungszeitraum nach § 34 Abs. 3 erster Satzum mehr als 20% übersteigen, werden im Verhältnis 1 : 1,25 durch Zeitausgleichabgegolten.(2) Der Zeitpunkt der Konsumation des Zeitausgleichs ist zwischen ArbeitnehmerInund Universität zu vereinbaren.(3) Überstunden, die in der Nacht (= zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) geleistet werdensowie Überstunden und Mehrarbeitsstunden, die nicht durch Zeitausgleich (Abs. 1)abgegolten sind, sind nach den folgenden Bestimmungen in Geld abzugelten:1. Die Überstundenentlohnung besteht aus einem Grundstundenlohn und einemZuschlag.2. Der Grundstundenlohn beträgt 1/160 des Bruttomonatsentgeltes (§ 54). Mit derFestsetzung dieser Berechnungsgrundlagen sind alle über 12 Monatsentgeltehinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, SonnundFeiertagsentlohnung berücksichtigt.3. Der Zuschlag ist mit folgenden Prozentsätzen des Grundstundenlohnes zubemessen, wobei nur der jeweils höchste Prozentsatz zur Anwendung kommt:a) Überstunden, die an Sonntagen und Feiertagen geleistet werden:100 %;b) Überstunden, die in der Nacht (= zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) geleistetwerden: 200 %,c) jede andere Überstunde: 50 %,d) Mehrarbeitsstunden (§ 19d Abs. 3 AZG), die das vereinbarteBeschäftigungsausmaß im Durchrechnungszeitraum nach § 34 Abs. 3 Satz 1um mehr als 20% übersteigen: 25 %.(4) Die Auszahlung von Überstunden nach Abs. 3 Z. 3 erfolgt abweichend von§ 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf dieÜberstundenleistung zweitfolgenden Monats.Uni-KV vom 1.1.201038

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