Kollektivvertrag
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estehenden Differenz zwischen dem für diese und dem für die vorherigeEntgeltstufe vorgesehenen Betrag zu gewähren. Gleiches gilt fürArbeitnehmerInnen, wenn ihnen der Expert(inn)enstatus in der letzten Entgeltstufeihrer Verwendungsgruppe zuerkannt wird.(13) Vorrückungen, die über das in Abs. 10 vorgesehene Ausmaß hinausgehen,setzen die neuerliche Zuerkennung des Expert(inn)enstatus voraus.(14) Überzahlungen auf Basis einzelvertraglicher Vereinbarungen sind zulässig.§ 51. Verwendungsgruppenschema für das allgemeine UniversitätspersonalVerwendungsgruppenEinreihungskriterienIIIaIIbIIIaIIIbIVaIVbVArbeitnehmerInnen, die einfache, nichtschematische oder mechanische Tätigkeitennach gegebenen Richtlinien und genauerArbeitsanweisung verrichten.ArbeitnehmerInnen, die nach allgemeinenRichtlinien und Weisungen fachliche oderadministrative, überwiegend mitwirkende undunterstützende Tätigkeiten erledigen.ArbeitnehmerInnen, die auf Grund ihrerKenntnisse und Erfahrungen fachliche oderadministrative Tätigkeiten im Rahmen desihnen erteilten Auftrages weitgehendselbständig erledigenArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeitenaufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungenverantwortlich selbständig ausführen.ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeitenverantwortlich selbständig ausführen, wozubesondere Fachkenntnisse und/ odermehrjährige praktische Erfahrungenerforderlich sind.ArbeitnehmerInnen, die schwierige,verantwortungsvolle Tätigkeiten mitentsprechendem Entscheidungsspielraumverrichten.ArbeitnehmerInnen die besonders schwierige,verantwortungsvolle Tätigkeiten mitentsprechendem Entscheidungsspielraumverrichten.ArbeitnehmerInnen in leitenden, die Universitätin ihrem Wirkungsbereich entscheidendbeeinflussenden Stellungen, mit erhöhtemVerantwortungsbereich, sowie mitumfassenden Spezialkenntnissen undmehrjährigen einschlägigen Erfahrungen.Einschlägig erworbene Kenntnisse oder Nachweis derentsprechenden Berufserfordernisse bzw. PraxisEinschlägige erworbene Kenntnisse oder Nachweiseder entsprechenden Berufserfordernisse, z.B.abgeschlossenen Lehre, FachschulabschlussEinschlägig erworbene Kenntnisse oder Nachweis derentsprechenden Berufserfordernisse, z.B.abgeschlossene Lehre, FachschulabschlussKaufmännische, fachliche und organisatorischeKenntnisse oder Nachweis der entsprechendenBerufserfordernisse, z.B. MaturaKaufmännische, fachliche und organisatorischeSpezialkenntnisse oder Nachweis der entsprechendenBerufserfordernisse, z.B. Fachmatura, postsekundäreund tertiäre Abschlüsse bis sechs SemesterWissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche,technische und organisatorische Expertentätigkeit mitNachweis der entsprechenden Berufserfordernisseund/ oder mit der Qualifikation zur Führung vonOrganisationseinheitenzB. Fachhochschul- und Universitätsabschlüsse,Fachmatura mit SpezialkenntnissenWissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche,technische und organisatorische Expertentätigkeit mitNachweis der entsprechenden Berufserfordernisseund/ oder mit der Qualifikation zur Führung vonOrganisationseinheitenzB. Fachhochschul- und UniversitätsabschlüsseWissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche,technische und organisatorische Expertentätigkeit.Qualifikation zur Führung großerOrganisationseinheiten mit ausgewiesener Erfahrungzur Mitarbeiter(innen)führung,Uni-KV vom 1.1.201034
§ 52. Qualifikationsstufen für das allgemeine Universitätspersonal(1) Innerhalb der Verwendungsgruppen bestehen zwei Qualifikationsstufen, in welchedie ArbeitnehmerInnen wie folgt einzureihen sind:A. Grundstufe1. ArbeitnehmerInnen, die in den betreffenden Beruf neu einsteigen(insbesondere Schul- oder StudienabgängerInnen) oder2. ArbeitnehmerInnen ohne tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen oder3. aus niedrigeren Verwendungsgruppen umgereihte ArbeitnehmerInnen (§ 53Abs. 2).B. Regelstufe1. ArbeitnehmerInnen nach drei Jahren in der Grundstufe derselbenVerwendungsgruppe.2. Vor Ablauf dieser drei Jahre ist ein Aufstieg in die Regelstufe möglich:a) wenn tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen nachgewiesen werden oderb) wenn der/ die ArbeitnehmerIn aus einer niedrigeren Verwendungsgruppeumgereiht wurde und gemäß § 53 Abs. 2 in die Grundstufe der höherenVerwendungsgruppe einzureihen wäre und bereits die erforderlichenKenntnisse und Erfahrungen verfügt oderc) bei erfolgreicher Absolvierung einschlägiger inner- und außerbetrieblicherAus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung derTätigkeitsausübung bzw. Tätigkeitserweiterung.(2) ArbeitnehmerInnen ist von der Universitätsleitung der Expert(inn)enstatuszuzuerkennen, wenn auf Grund einer individuellen Zielvereinbarung oder einesMitarbeiter(innen)gespräches festgestellt wird, dass sie die in Abs. 3 angeführtenKriterien in folgender Anzahl erfüllen:Verwendungsgruppe I:3 KriterienVerwendungsgruppe IIa bis IIIb: 4 KriterienVerwendungsgruppe IVa bis V: 5 Kriterien.Qualifikationskriterien, die typischerweise für die Erfüllung des arbeitsvertraglich festgelegtenAufgabenbereiches notwendig sind, finden keine Berücksichtigung.Qualifikationskriterien, die bereits bei einer Zuerkennung des Expert(inn)enstatusberücksichtigt worden sind, können für eine weitere Zuerkennung nur dannanerkannt werden, wenn sie auch nach der vorhergehenden Vorrückung neu erfülltsind. Das ist insbesondere der Fall, wenn organisatorische oder inhaltlicheÄnderungen des Tätigkeitsprofils neue Qualifikationen erfordern.(3) Für die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus sind folgendeQualifikationskriterien maßgebend:a) Aktive Gestaltung und Optimierung von Arbeitsabläufen;b) wiederholte Durchführung von internen (Ein-)Schulungen;c) wiederholte, die Organisationseinheiten übergreifende Koordinations- undAbstimmungstätigkeiten;d) wiederholte, verantwortliche Mitwirkung an bereichsübergreifendenProjekten;Uni-KV vom 1.1.201035
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- Seite 42 und 43: (8) Ist der/ die Arbeitnehmer/in l
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- Seite 50 und 51: 1. 7,27 % für Universitätsprofess
- Seite 52 und 53: wissenschaftliche/r/ künstlerische
- Seite 54: IVbVReferentIn im Bereich der allge
§ 52. Qualifikationsstufen für das allgemeine Universitätspersonal(1) Innerhalb der Verwendungsgruppen bestehen zwei Qualifikationsstufen, in welchedie ArbeitnehmerInnen wie folgt einzureihen sind:A. Grundstufe1. ArbeitnehmerInnen, die in den betreffenden Beruf neu einsteigen(insbesondere Schul- oder StudienabgängerInnen) oder2. ArbeitnehmerInnen ohne tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen oder3. aus niedrigeren Verwendungsgruppen umgereihte ArbeitnehmerInnen (§ 53Abs. 2).B. Regelstufe1. ArbeitnehmerInnen nach drei Jahren in der Grundstufe derselbenVerwendungsgruppe.2. Vor Ablauf dieser drei Jahre ist ein Aufstieg in die Regelstufe möglich:a) wenn tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen nachgewiesen werden oderb) wenn der/ die ArbeitnehmerIn aus einer niedrigeren Verwendungsgruppeumgereiht wurde und gemäß § 53 Abs. 2 in die Grundstufe der höherenVerwendungsgruppe einzureihen wäre und bereits die erforderlichenKenntnisse und Erfahrungen verfügt oderc) bei erfolgreicher Absolvierung einschlägiger inner- und außerbetrieblicherAus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung derTätigkeitsausübung bzw. Tätigkeitserweiterung.(2) ArbeitnehmerInnen ist von der Universitätsleitung der Expert(inn)enstatuszuzuerkennen, wenn auf Grund einer individuellen Zielvereinbarung oder einesMitarbeiter(innen)gespräches festgestellt wird, dass sie die in Abs. 3 angeführtenKriterien in folgender Anzahl erfüllen:Verwendungsgruppe I:3 KriterienVerwendungsgruppe IIa bis IIIb: 4 KriterienVerwendungsgruppe IVa bis V: 5 Kriterien.Qualifikationskriterien, die typischerweise für die Erfüllung des arbeitsvertraglich festgelegtenAufgabenbereiches notwendig sind, finden keine Berücksichtigung.Qualifikationskriterien, die bereits bei einer Zuerkennung des Expert(inn)enstatusberücksichtigt worden sind, können für eine weitere Zuerkennung nur dannanerkannt werden, wenn sie auch nach der vorhergehenden Vorrückung neu erfülltsind. Das ist insbesondere der Fall, wenn organisatorische oder inhaltlicheÄnderungen des Tätigkeitsprofils neue Qualifikationen erfordern.(3) Für die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus sind folgendeQualifikationskriterien maßgebend:a) Aktive Gestaltung und Optimierung von Arbeitsabläufen;b) wiederholte Durchführung von internen (Ein-)Schulungen;c) wiederholte, die Organisationseinheiten übergreifende Koordinations- undAbstimmungstätigkeiten;d) wiederholte, verantwortliche Mitwirkung an bereichsübergreifendenProjekten;Uni-KV vom 1.1.201035