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Kollektivvertrag

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Universität verwendet werden und dem KA-AZG unterliegen, gelten an Stelle des §34 Abs. 1 bis 7 die Regelungen des Abs. 2 bis 4.(2) Für ArbeitnehmerInnen nach Abs. 1 beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit40 Stunden (Vollzeitbeschäftigung). Die Festlegung der Arbeitszeit und ihreVerteilung auf die einzelnen Tage der Woche erfolgt nach Maßgabe desKlinikbetriebs durch Vereinbarung zwischen Universität und ArbeitnehmerIn. DieUniversität ist unter den Voraussetzungen des § 19c AZG zu einer entsprechendenÄnderung berechtigt.(3) Die tägliche Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die wöchentlicheNormalarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen imDurchschnitt 40 Stunden je Kalenderwoche beträgt. Der Durchrechnungszeitraumkann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden. Diewöchentliche Arbeitszeit darf innerhalb des Durchrechnungszeitraumes imDurchschnitt 40 Stunden nicht unterschreiten. Die Betrauung mit Tätigkeiten in derPatientenversorgung (ausgenommen Journaldienste und Rufbereitschaften) darf nurfür Zeiten von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr erfolgen, sofern nichtdurch Betriebsvereinbarung Abweichendes zugelassen wird; Gleiches gilt fürArbeitnehmerInnen der Veterinärmedizinischen Universität in tierärztlicherVerwendung.(4) § 40 Abs. 5 bis 13 gelten sinngemäß.§ 42. KrankenpflegepersonalZur Gruppe des Krankenpflegepersonals gehören ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs.2 Z. 2, welche die Voraussetzungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen imRahmen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), desBundesgesetzes über die Regelungen der gehobenen Medizinischen-TechnischenDienste(MTD-G), des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischen-technischesFachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder desHebammengesetzes erfüllen und die betreffende Tätigkeit an der MedizinischenUniversität ausüben.§ 43. Ärzte/ Ärztinnen zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben imRahmen einer Krankenanstalt(1) Ärzte/ Ärztinnen zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einerKrankenanstalt sind ArbeitnehmerInnen, die als Fachärzte/ Fachärztinnen,Zahnärzte/ Zahnärztinnen oder Ärzte/ Ärztinnen für Allgemeinmedizin im Rahmenihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich zur Erfüllung von Aufgaben in derGesundheitsversorgung und nicht für Aufgaben der Forschung eingesetzt werden.(2) ArbeitnehmerInnen gemäß Abs. 1 können nach Maßgabe ihresArbeitsvertrages auch zur Lehr- und Prüfungstätigkeit herangezogen werden. DieBestimmungen des § 26 Abs. 7 gelten sinngemäß.§ 44. Ärzte/ Ärztinnen in FacharztausbildungUni-KV vom 1.1.201027

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