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Kollektivvertrag

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Umsetzung erfordert eine entsprechende Arbeitszeitdokumentation, die von derUniversität zu führen ist(§ 11 KA-AZG).(6) Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt - abgesehen von verlängerten Diensten(§ 4 KA-AZG) und außergewöhnlichen Fällen (§ 8 KA-AZG) - 13 Stunden.(7) Durch Betriebsvereinbarung gemäß KA-AZG kann für den Klinischen Bereichder Medizinischen Universitäten nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 KA-AZG die Möglichkeitder Einrichtung verlängerter Dienste vereinbart werden, da dies im Hinblick aufdie Aufrechterhaltung des Klinikbetriebes an Medizinischen Universitäten auswichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist.(8) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf bei verlängerten Diensten (Abs. 7)innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (Abs. 9) im Durchschnitt bis zu 60Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes bis zu 72Stunden betragen. Als Wochenarbeitszeit gilt die gemäß §§ 2 Z 3, 4 Abs. 6 KA-AZGin der Betriebsvereinbarung gemäß KA-AZG festgelegte Arbeitszeit.(9) Der Durchrechnungszeitraum für die Berechnung der durchschnittlichenArbeitszeit (§ 4 Abs. 4 KA-AZG) sowie der Durchrechnungszeitraum für dieHöchstzahl leistbarer verlängerter Dienste (§ 4 Abs. 5 KA-AZG) kann durchBetriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 KA-AZG mit 17 bis 26 Wochen festgelegtwerden. Abwesenheitszeiten (Krankenstände, Urlaube, sonstige Freistellungen) sindneutrale Zeiten, die gegebenenfalls zu einer Reduktion derDurchrechnungszeiträume um diese Zeiten führen.(10) ArbeitnehmerInnen nach Abs. 2 haben Anspruch auf Ruhezeiten nach § 7 KA-AZG und nach dem ARG. ArbeitnehmerInnen nach Abs. 1 ist pro Woche eine durchgehendeRuhezeit von 36 Stunden zu gewähren. Die wöchentliche Ruhezeit darf ineinzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz entfallen, wenn in einemDurchrechnungszeitraum von 26 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündigeRuhezeiten herangezogen werden.(11) In außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Einzelfällen finden dieHöchstarbeitszeitgrenzen der Abs. 6 und 8 keine Anwendung, wenn die Betreuungvon Patienten/ Patientinnen nicht unterbrochen werden kann oder eine sofortigeBetreuung von Patienten/ Patientinnen unbedingt erforderlich wird und durch andereorganisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann (§ 8 Abs. 1 KA-AZG).(12) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, die geleisteten Arbeitsstunden nachden Weisungen der Universität aufzuzeichnen.(13) Für die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung gelten die Bestimmungen der§ 17, § 32 Abs. 1 Z. 2 und § 35 Abs. 1 sinngemäß. Der/ die teilbeschäftigteArbeitnehmerIn darf über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu Journaldiensten undRufbereitschaften herangezogen werden, wenn keine berücksichtigungswürdigenInteressen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegen stehen.§ 41. Arbeitszeit (Sonderbestimmungen zu § 34)(1) Für ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 (mit Ausnahme von Arbeitnehmer-Innen gemäß § 43 und § 44), die im Klinischen Bereich einer MedizinischenUni-KV vom 1.1.201026

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