Kollektivvertrag

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10.07.2015 Aufrufe

(5) Bei der Anordnung von Überstunden ist zu beachten, dass dem/ der ArbeitnehmerInnach Beendigung der Tagesarbeitszeit und vor dem Beginn der Arbeitszeit amnächstfolgenden Tag die gesetzlich vorgesehene Ruhezeit gewahrt bleibt.§ 36. DienstverhinderungenDie an einem Arbeitstag ausgefallene Arbeitszeit wird auf die wöchentlicheNormalarbeitszeit mit ihrer tatsächlichen Dauer, höchstens jedoch im Ausmaß dertäglichen Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit im Ausmaß der Sollarbeitszeit (§ 35Abs. 2) angerechnet. Tritt die Arbeitsverhinderung nach Antritt des Dienstes ein odertritt der/ die ArbeitnehmerIn nach dem Ende der Verhinderung an einem Arbeitstagseinen/ ihren Dienst wieder an, so wird die ausgefallene Arbeit im Ausmaß derDifferenz zwischen der Sollarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeit auf dieWochenarbeitszeit angerechnet.D. Sonderbestimmungen für die Medizinischen Universitätenund die Veterinärmedizinische Universität Wien§ 37. Sonderstellung der Medizinischen Universitätenund der Veterinärmedizinischen Universität Wien(1) Die Medizinischen Universitäten erfüllen auf Grund des gesetzlichen Auftragsihre Lehr- und Forschungsaufgaben auch im Zusammenwirken mit Krankenanstaltenund erbringen im öffentlichen Interesse Aufgaben des Gesundheitswesens,insbesondere in der Untersuchung und Behandlung von Menschen.(2) Die Veterinärmedizinische Universität Wien erbringt auf Grund desgesetzlichen Auftrags neben ihren Lehr- und Forschungsaufgaben auch tierärztlicheLeistungen an lebenden Tieren.(3) Alle ArbeitnehmerInnen der Medizinischen Universitäten und derVeterinärmedizinischen Universität Wien haben an der gemeinsamen Erfüllung derAufgaben in Forschung, Lehre und Gesundheitsversorgung gemäß Absatz 1 oder 2mitzuwirken. Die ArbeitnehmerInnen der Medizinischen Universitäten und derVeterinärmedizinischen Universität Wien sind insbesondere zur Leistung vonJournaldiensten und Rufbereitschaften nach Maßgabe klinischer Notwendigkeitenunter Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen sowie Betrauungdurch die Universität verpflichtet.(4) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kollektivvertrages ist auf diebesonderen Anforderungen des klinischen Betriebes und des Betriebes desTierspitals sowie auf die Verpflichtungen der Medizinischen Universitäten und derVeterinärmedizinischen Universität Wien im Bereich des Gesundheitswesens unddes Veterinärwesens Rücksicht zu nehmen.§ 38. Nebenbeschäftigung (Sonderbestimmung zu § 12)An den Medizinischen Universitäten und der Veterinärmedizinischen UniversitätWien sind in der Betriebsvereinbarung gemäß § 12 Abs. 2 Regelungen überUni-KV vom 1.1.201024

ärztliche bzw. tierärztliche Nebenbeschäftigungen zu treffen. Dabei sindinsbesondere der Betrieb von Privatordinationen/ Gruppenpraxen bzw.Tierarztpraxen und die Betreuung von Patienten/ Patientinnen in Krankenanstaltenaußerhalb des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universitäten bzw. inTierspitälern außerhalb der Veterinärmedizinischen Universität Wien näher zuregeln.§ 39. ProjektmitarbeiterInnen (Sonderbestimmung zu § 28)ProjektmitarbeiterInnen (§ 28) dürfen als Ärzte/ Ärztinnen in Facharztausbildung nurnach Maßgabe der ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften eingesetzt werden. Fürsie gelten die Bestimmungen des § 44.§ 40. Arbeitszeit (Sonderbestimmungen zu §§ 31, 32)(1) Für ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z 1 sowie für ArbeitnehmerInnengemäß § 43 und § 44, die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universitätärztlich oder zahnärztlich verwendet werden und dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen, gelten an Stelle der §§ 31 Abs. 1 bis 8 dieRegelungen des Abs. 2 bis 13.(2) Für ArbeitnehmerInnen nach Abs. 1 sowie für leitende Angestellte im Sinne§ 1 Abs. 3 KA-AZG, beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden(Vollzeitbeschäftigung).(3) Die Festlegung der Arbeitszeit und ihre Verteilung auf die einzelnen Tage derWoche erfolgt nach Maßgabe des Klinikbetriebs durch Vereinbarung zwischenUniversität und ArbeitnehmerIn. Die Universität ist unter den Voraussetzungen des§ 19c AZG zu einer entsprechenden Änderung berechtigt. Die Arbeitszeit umfasstgleichermaßen die Zeiten der Patient(inn)enversorgung im Sinne des § 29 Abs. 4Z. 1 UG und die Zeiten der Lehre, Forschung sowie universitätsbezogenenVerwaltung.(4) Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeitinnerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen im Durchschnitt40 Stunden je Kalenderwoche beträgt. Die wöchentliche Normalarbeitszeitdarf innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nichtunterschreiten. Die Betrauung mit Lehrtätigkeiten darf nur für Zeiten von Montag bisFreitag zwischen 8 Uhr und 21 Uhr und mit Tätigkeiten in derPatient(inn)enversorgung (ausgenommen Journaldienste und Rufbereitschaften) nurfür Zeiten von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr erfolgen, sofern nichtdurch Betriebsvereinbarung Abweichendes zugelassen wird; Gleiches gilt fürArbeitnehmerInnen der Veterinärmedizinischen Universität in tierärztlicherVerwendung.(5) Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit in Folge der Einhaltung dergesetzlichen Ruhezeiten (Abs. 10) in einzelnen Wochen weniger als 40 Stunden, istdie wöchentliche Normalarbeitszeit durch Arbeitsleistungen im Sinne des Abs. 3 ander betreffenden Medizinischen Universität nach Maßgabe des Abs. 4, 6 und 7auszugleichen. In der Betriebsvereinbarung gemäß KA-AZG ist festzulegen, wieallfällige im Durchrechnungszeitraum auftretende Differenzstunden auf diedurchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit ausgeglichen werden. DieUni-KV vom 1.1.201025

ärztliche bzw. tierärztliche Nebenbeschäftigungen zu treffen. Dabei sindinsbesondere der Betrieb von Privatordinationen/ Gruppenpraxen bzw.Tierarztpraxen und die Betreuung von Patienten/ Patientinnen in Krankenanstaltenaußerhalb des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universitäten bzw. inTierspitälern außerhalb der Veterinärmedizinischen Universität Wien näher zuregeln.§ 39. ProjektmitarbeiterInnen (Sonderbestimmung zu § 28)ProjektmitarbeiterInnen (§ 28) dürfen als Ärzte/ Ärztinnen in Facharztausbildung nurnach Maßgabe der ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften eingesetzt werden. Fürsie gelten die Bestimmungen des § 44.§ 40. Arbeitszeit (Sonderbestimmungen zu §§ 31, 32)(1) Für ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z 1 sowie für ArbeitnehmerInnengemäß § 43 und § 44, die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universitätärztlich oder zahnärztlich verwendet werden und dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen, gelten an Stelle der §§ 31 Abs. 1 bis 8 dieRegelungen des Abs. 2 bis 13.(2) Für ArbeitnehmerInnen nach Abs. 1 sowie für leitende Angestellte im Sinne§ 1 Abs. 3 KA-AZG, beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden(Vollzeitbeschäftigung).(3) Die Festlegung der Arbeitszeit und ihre Verteilung auf die einzelnen Tage derWoche erfolgt nach Maßgabe des Klinikbetriebs durch Vereinbarung zwischenUniversität und ArbeitnehmerIn. Die Universität ist unter den Voraussetzungen des§ 19c AZG zu einer entsprechenden Änderung berechtigt. Die Arbeitszeit umfasstgleichermaßen die Zeiten der Patient(inn)enversorgung im Sinne des § 29 Abs. 4Z. 1 UG und die Zeiten der Lehre, Forschung sowie universitätsbezogenenVerwaltung.(4) Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeitinnerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen im Durchschnitt40 Stunden je Kalenderwoche beträgt. Die wöchentliche Normalarbeitszeitdarf innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nichtunterschreiten. Die Betrauung mit Lehrtätigkeiten darf nur für Zeiten von Montag bisFreitag zwischen 8 Uhr und 21 Uhr und mit Tätigkeiten in derPatient(inn)enversorgung (ausgenommen Journaldienste und Rufbereitschaften) nurfür Zeiten von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr erfolgen, sofern nichtdurch Betriebsvereinbarung Abweichendes zugelassen wird; Gleiches gilt fürArbeitnehmerInnen der Veterinärmedizinischen Universität in tierärztlicherVerwendung.(5) Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit in Folge der Einhaltung dergesetzlichen Ruhezeiten (Abs. 10) in einzelnen Wochen weniger als 40 Stunden, istdie wöchentliche Normalarbeitszeit durch Arbeitsleistungen im Sinne des Abs. 3 ander betreffenden Medizinischen Universität nach Maßgabe des Abs. 4, 6 und 7auszugleichen. In der Betriebsvereinbarung gemäß KA-AZG ist festzulegen, wieallfällige im Durchrechnungszeitraum auftretende Differenzstunden auf diedurchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit ausgeglichen werden. DieUni-KV vom 1.1.201025

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