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Kollektivvertrag

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(5) Bei der Anordnung von Überstunden ist zu beachten, dass dem/ der ArbeitnehmerInnach Beendigung der Tagesarbeitszeit und vor dem Beginn der Arbeitszeit amnächstfolgenden Tag die gesetzlich vorgesehene Ruhezeit gewahrt bleibt.§ 36. DienstverhinderungenDie an einem Arbeitstag ausgefallene Arbeitszeit wird auf die wöchentlicheNormalarbeitszeit mit ihrer tatsächlichen Dauer, höchstens jedoch im Ausmaß dertäglichen Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit im Ausmaß der Sollarbeitszeit (§ 35Abs. 2) angerechnet. Tritt die Arbeitsverhinderung nach Antritt des Dienstes ein odertritt der/ die ArbeitnehmerIn nach dem Ende der Verhinderung an einem Arbeitstagseinen/ ihren Dienst wieder an, so wird die ausgefallene Arbeit im Ausmaß derDifferenz zwischen der Sollarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeit auf dieWochenarbeitszeit angerechnet.D. Sonderbestimmungen für die Medizinischen Universitätenund die Veterinärmedizinische Universität Wien§ 37. Sonderstellung der Medizinischen Universitätenund der Veterinärmedizinischen Universität Wien(1) Die Medizinischen Universitäten erfüllen auf Grund des gesetzlichen Auftragsihre Lehr- und Forschungsaufgaben auch im Zusammenwirken mit Krankenanstaltenund erbringen im öffentlichen Interesse Aufgaben des Gesundheitswesens,insbesondere in der Untersuchung und Behandlung von Menschen.(2) Die Veterinärmedizinische Universität Wien erbringt auf Grund desgesetzlichen Auftrags neben ihren Lehr- und Forschungsaufgaben auch tierärztlicheLeistungen an lebenden Tieren.(3) Alle ArbeitnehmerInnen der Medizinischen Universitäten und derVeterinärmedizinischen Universität Wien haben an der gemeinsamen Erfüllung derAufgaben in Forschung, Lehre und Gesundheitsversorgung gemäß Absatz 1 oder 2mitzuwirken. Die ArbeitnehmerInnen der Medizinischen Universitäten und derVeterinärmedizinischen Universität Wien sind insbesondere zur Leistung vonJournaldiensten und Rufbereitschaften nach Maßgabe klinischer Notwendigkeitenunter Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen sowie Betrauungdurch die Universität verpflichtet.(4) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses <strong>Kollektivvertrag</strong>es ist auf diebesonderen Anforderungen des klinischen Betriebes und des Betriebes desTierspitals sowie auf die Verpflichtungen der Medizinischen Universitäten und derVeterinärmedizinischen Universität Wien im Bereich des Gesundheitswesens unddes Veterinärwesens Rücksicht zu nehmen.§ 38. Nebenbeschäftigung (Sonderbestimmung zu § 12)An den Medizinischen Universitäten und der Veterinärmedizinischen UniversitätWien sind in der Betriebsvereinbarung gemäß § 12 Abs. 2 Regelungen überUni-KV vom 1.1.201024

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