Kollektivvertrag

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(3) Das Arbeitsverhältnis der nach § 98 UG berufenen Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abzuschließen.Ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit ist nur zulässig, wenn dies in derAusschreibung vorgesehen ist und eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:a) der/ die UniversitätsprofessorIn zur Vertretung (Ersatzkraft) aufgenommenwerden soll;b) das Entgelt des Universitätsprofessors/ der Universitätsprofessorin vondritter Seite finanziert wird (zB. StiftungsprofessorIn);c) besondere fachspezifische Notwendigkeiten bestehen, die befristeteBesetzungen erfordern, sofern diese Notwendigkeiten im Entwicklungsplanfestgelegt sind;d) der/ die UniversitätsprofessorIn, im Sinne des § 32 Abs. 1 UG auch zum/ zurLeiterIn (stellvertretenden LeiterIn) einer Organisationseinheit oder KlinischenAbteilung einer Medizinischen Universität bestellt werden soll.(4) Das befristete Arbeitsverhältnis eines/ einer nach § 98 UG berufenenUniversitätsprofessors/ Universitätsprofessorin kann mit dessen/ deren Zustimmungauf unbestimmte Zeit verlängert werden, wenn der Bedarf nach einer zeitlichunbefristeten Professur für das betreffende Fach im Entwicklungsplan der Universität(§ 98 Abs. 1 UG) ausgewiesen ist und eine Evaluierung der Leistungen des/ derUniversitätsprofessors/ Universitätsprofessorin für alle Aufgabenbereiche zu einempositiven Ergebnis kommt.(5) Auf Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen, die in einemunbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, ist unabhängig von Lebensalter undDienstzeit der § 22 Abs. 3 bis 5 nicht anzuwenden.(6) Auf Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen ist § 22 Abs. 2 lit. d mitder Maßgabe anzuwenden, dass zwei aufeinanderfolgende negative Evaluierungen(gemäß UG) der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nach § 25 Abs. 2als zwei Ermahnungen gelten.§ 26. Universitätsassistenten/ Universitätassistentinnen, SeniorScientists, Senior Artists, Senior Lecturers(1) Universitätsassistenten/ Universitätsassistentinnen sind wissenschaftliche/künstlerische MitarbeiterInnen, die nach Abschluss eines für die in Betrachtkommende Verwendung vorgesehenen Master-(Diplom-)Studiums oder Doktorats-/Ph.D.-Studiums in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen werden. DasArbeitsverhältnis dient zur Vertiefung und Erweiterung der fachlichen undwissenschaftlichen/ künstlerischen Bildung, im Falle einer Aufnahme als Postdocauch der Vorbereitung für die Bewerbung auf eine Professor(inn)enstelle.(2) Senior Scientists/ Senior Artists sind wissenschaftliche/ künstlerischeMitarbeiterInnen, die nach Abschluss eines für die in Betracht kommendeVerwendung vorgesehenen Master-(Diplom-)Studiums oder Doktorats-/ Ph.D.-Studiums für eine nicht nur vorübergehende wissenschaftliche/ künstlerischeVerwendung an der Universität aufgenommen werden. Dazu gehören auchPersonen, die auf Grund eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses anwissenschaftlichen/ künstlerischen Projekten mitarbeiten, die von Dritten finanziellgefördert werden.Uni-KV vom 1.1.201016

(3) Senior Lecturers sind wissenschaftliche oder künstlerische MitarbeiterInnennach Abs. 2, die überwiegend in der Lehre eingesetzt werden.(4) Der für eine Verwendung nach Abs. 1 bis 3 vorgesehene Abschluss einesStudiums kann bei künstlerischen MitarbeiterInnen durch den Nachweis einervergleichbaren künstlerischen Eignung ersetzt werden.(5) Universitätsassistenten/ Universitätsassistentinnen, Senior Scientists, SeniorArtists und Senior Lecturers haben nach Maßgabe des Arbeitsvertragesinsbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:1. Mitarbeit bei Forschungsaufgaben/ Aufgaben in Entwicklung und Erschließungder Künste, bei Lehr- und Verwaltungsaufgaben, die der Organisationseinheit,der sie zugewiesen sind, obliegen;2. Mitarbeit bei Prüfungen;3. Mitarbeit an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie anEvaluierungsmaßnahmen;4. Betreuung von Studierenden;5. selbständige Forschungstätigkeiten bzw. künstlerische Tätigkeiten;6. selbständige Durchführung von Lehrveranstaltungen und Abhaltung vonPrüfungen.(6) Die Universität hat die Lehr- und Prüfungstätigkeit der wissenschaftlichen undkünstlerischen MitarbeiterInnen nach Maßgabe des Arbeitsvertrages festzulegen.(7) Zur selbständigen Lehrtätigkeit (Durchführung von Lehrveranstaltungen)gehören auch die Vorbereitung auf die Lehrveranstaltungen, die Betreuung derStudierenden während der Lehrveranstaltungen, die Abnahme von Prüfungen, dieMitwirkung an Evaluierungsmaßnahmen sowie die mit der Durchführung derLehraufgaben verbundene Verwaltungstätigkeit.(8) Ein Arbeitsverhältnis nach den vorstehenden Absätzen kann, sofern dasGesetz nicht zwingend eine Befristung vorschreibt, auf bestimmte oder aufunbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse vonUniversitätsassistenten/ Universitätsassistentinnen sind zunächst zu befristen,sofern im Arbeitsvertrag nicht anderes vereinbart wurde. Wenn es sich um einArbeitsverhältnis handelt, bei dem eine Qualifizierungsvereinbarung (§ 27 Abs. 1) inBetracht kommt, ist dies bereits in der Ausschreibung anzugeben.§ 27. Assistenzprofessoren/ Assistenzprofessorinnen,assoziierte Professoren/ Professorinnen(1) Die Universität kann einem/ einer wissenschaftlichen/ künstlerischenMitarbeiterIn gemäß § 26 den Abschluss einer Qualifizierungsvereinbarung anbieten,soweit die von diesem/ dieser bereits erbrachten wissenschaftlichen/ künstlerischenLeistungen das Erreichen der geforderten hohen Qualifikation erwarten lassen.Dabei hat die Universität die interne Strukturplanung, in der die Zahl der Stellen, fürdie eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommt, gegliedert nachOrganisationseinheiten festzulegen ist, sowie die für sie maßgebendenFrauenförderpläne zu berücksichtigen.(2) Will die Universität ein Anbot nach Abs. 1 stellen, hat sie das spätestens zweiJahre nach Aufnahme der Tätigkeit als wissenschaftliche/r/ künstlerische/rUni-KV vom 1.1.201017

(3) Senior Lecturers sind wissenschaftliche oder künstlerische MitarbeiterInnennach Abs. 2, die überwiegend in der Lehre eingesetzt werden.(4) Der für eine Verwendung nach Abs. 1 bis 3 vorgesehene Abschluss einesStudiums kann bei künstlerischen MitarbeiterInnen durch den Nachweis einervergleichbaren künstlerischen Eignung ersetzt werden.(5) Universitätsassistenten/ Universitätsassistentinnen, Senior Scientists, SeniorArtists und Senior Lecturers haben nach Maßgabe des Arbeitsvertragesinsbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:1. Mitarbeit bei Forschungsaufgaben/ Aufgaben in Entwicklung und Erschließungder Künste, bei Lehr- und Verwaltungsaufgaben, die der Organisationseinheit,der sie zugewiesen sind, obliegen;2. Mitarbeit bei Prüfungen;3. Mitarbeit an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie anEvaluierungsmaßnahmen;4. Betreuung von Studierenden;5. selbständige Forschungstätigkeiten bzw. künstlerische Tätigkeiten;6. selbständige Durchführung von Lehrveranstaltungen und Abhaltung vonPrüfungen.(6) Die Universität hat die Lehr- und Prüfungstätigkeit der wissenschaftlichen undkünstlerischen MitarbeiterInnen nach Maßgabe des Arbeitsvertrages festzulegen.(7) Zur selbständigen Lehrtätigkeit (Durchführung von Lehrveranstaltungen)gehören auch die Vorbereitung auf die Lehrveranstaltungen, die Betreuung derStudierenden während der Lehrveranstaltungen, die Abnahme von Prüfungen, dieMitwirkung an Evaluierungsmaßnahmen sowie die mit der Durchführung derLehraufgaben verbundene Verwaltungstätigkeit.(8) Ein Arbeitsverhältnis nach den vorstehenden Absätzen kann, sofern dasGesetz nicht zwingend eine Befristung vorschreibt, auf bestimmte oder aufunbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse vonUniversitätsassistenten/ Universitätsassistentinnen sind zunächst zu befristen,sofern im Arbeitsvertrag nicht anderes vereinbart wurde. Wenn es sich um einArbeitsverhältnis handelt, bei dem eine Qualifizierungsvereinbarung (§ 27 Abs. 1) inBetracht kommt, ist dies bereits in der Ausschreibung anzugeben.§ 27. Assistenzprofessoren/ Assistenzprofessorinnen,assoziierte Professoren/ Professorinnen(1) Die Universität kann einem/ einer wissenschaftlichen/ künstlerischenMitarbeiterIn gemäß § 26 den Abschluss einer Qualifizierungsvereinbarung anbieten,soweit die von diesem/ dieser bereits erbrachten wissenschaftlichen/ künstlerischenLeistungen das Erreichen der geforderten hohen Qualifikation erwarten lassen.Dabei hat die Universität die interne Strukturplanung, in der die Zahl der Stellen, fürdie eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommt, gegliedert nachOrganisationseinheiten festzulegen ist, sowie die für sie maßgebendenFrauenförderpläne zu berücksichtigen.(2) Will die Universität ein Anbot nach Abs. 1 stellen, hat sie das spätestens zweiJahre nach Aufnahme der Tätigkeit als wissenschaftliche/r/ künstlerische/rUni-KV vom 1.1.201017

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