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Kollektivvertrag

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(3) Das Arbeitsverhältnis der nach § 98 UG berufenen Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abzuschließen.Ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit ist nur zulässig, wenn dies in derAusschreibung vorgesehen ist und eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:a) der/ die UniversitätsprofessorIn zur Vertretung (Ersatzkraft) aufgenommenwerden soll;b) das Entgelt des Universitätsprofessors/ der Universitätsprofessorin vondritter Seite finanziert wird (zB. StiftungsprofessorIn);c) besondere fachspezifische Notwendigkeiten bestehen, die befristeteBesetzungen erfordern, sofern diese Notwendigkeiten im Entwicklungsplanfestgelegt sind;d) der/ die UniversitätsprofessorIn, im Sinne des § 32 Abs. 1 UG auch zum/ zurLeiterIn (stellvertretenden LeiterIn) einer Organisationseinheit oder KlinischenAbteilung einer Medizinischen Universität bestellt werden soll.(4) Das befristete Arbeitsverhältnis eines/ einer nach § 98 UG berufenenUniversitätsprofessors/ Universitätsprofessorin kann mit dessen/ deren Zustimmungauf unbestimmte Zeit verlängert werden, wenn der Bedarf nach einer zeitlichunbefristeten Professur für das betreffende Fach im Entwicklungsplan der Universität(§ 98 Abs. 1 UG) ausgewiesen ist und eine Evaluierung der Leistungen des/ derUniversitätsprofessors/ Universitätsprofessorin für alle Aufgabenbereiche zu einempositiven Ergebnis kommt.(5) Auf Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen, die in einemunbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, ist unabhängig von Lebensalter undDienstzeit der § 22 Abs. 3 bis 5 nicht anzuwenden.(6) Auf Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen ist § 22 Abs. 2 lit. d mitder Maßgabe anzuwenden, dass zwei aufeinanderfolgende negative Evaluierungen(gemäß UG) der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nach § 25 Abs. 2als zwei Ermahnungen gelten.§ 26. Universitätsassistenten/ Universitätassistentinnen, SeniorScientists, Senior Artists, Senior Lecturers(1) Universitätsassistenten/ Universitätsassistentinnen sind wissenschaftliche/künstlerische MitarbeiterInnen, die nach Abschluss eines für die in Betrachtkommende Verwendung vorgesehenen Master-(Diplom-)Studiums oder Doktorats-/Ph.D.-Studiums in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen werden. DasArbeitsverhältnis dient zur Vertiefung und Erweiterung der fachlichen undwissenschaftlichen/ künstlerischen Bildung, im Falle einer Aufnahme als Postdocauch der Vorbereitung für die Bewerbung auf eine Professor(inn)enstelle.(2) Senior Scientists/ Senior Artists sind wissenschaftliche/ künstlerischeMitarbeiterInnen, die nach Abschluss eines für die in Betracht kommendeVerwendung vorgesehenen Master-(Diplom-)Studiums oder Doktorats-/ Ph.D.-Studiums für eine nicht nur vorübergehende wissenschaftliche/ künstlerischeVerwendung an der Universität aufgenommen werden. Dazu gehören auchPersonen, die auf Grund eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses anwissenschaftlichen/ künstlerischen Projekten mitarbeiten, die von Dritten finanziellgefördert werden.Uni-KV vom 1.1.201016

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