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Kollektivvertrag

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c) der/ die ArbeitnehmerIn zur Leistung der vereinbarten und angemessenenDienste unfähig ist;d) der/ die ArbeitnehmerIn den im Allgemeinen erzielbaren Arbeitserfolg trotzzweimaliger begründeter schriftlicher Ermahnung, die dem Rektor zur Kenntniszu bringen ist, nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,wobei zwischen der ersten und der zweiten Ermahnung ein Zeitraum vonzumindest sechs Monaten liegen muss. Dieser Zeitraum verlängert sich umZeiten, um die gerechtfertigte Dienstverhinderungen (§ 16) einenununterbrochenen Zeitraum von zwei Monaten übersteigen, längstens aber umdrei Monate;e) der/ die ArbeitnehmerIn eine von der Universität angeordnete Fortbildungschuldhaft unterlässt;f) sich erweist, dass das Verhalten des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin dendienstlichen Interessen der Universität abträglich ist, sofern nicht dieEntlassung in Frage kommt;g) das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt enden würde, in dem der/ dieArbeitnehmerIn das 65. Lebensjahr vollendet hat.(3) Wenn ein/ eine ArbeitnehmerIn im Sinne des Abs. 1 wegen einer Änderung desArbeitsumfanges, der Organisation der Universität oder der Arbeitsbedingungen aufihrem/ seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr beschäftigt werden kann, hat dieUniversitäta) den/ die ArbeitnehmerIn auf einen anderen, bereits vorhandenenArbeitsplatz in der Universität zu versetzen, auf dem der/ die ArbeitnehmerInentsprechend seiner/ ihrer bisher erworbener Kenntnisse und Fähigkeiteneingesetzt werden kann; oderb) für den/ die ArbeitnehmerIn eine Nach- oder Umschulung zu organisieren,nach deren Absolvierung eine Beschäftigung bei der Universität aussichtsreichist, und die dem/ der ArbeitnehmerIn nach seinen/ ihren persönlichenFähigkeiten zugemutet werden kann.(4) Der/ die ArbeitnehmerIn ist im Falle des Abs. 3 verpflichtet,1. Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz auszuüben, auf den er/ sie gemäß Abs. 3lit. a versetzt wurde;2. sich einer Nach- oder Umschulung, die ihm/ ihr entsprechend seinen/ ihren persönlichenFähigkeiten zugemutet werden kann, über Aufforderung derUniversität zu unterziehen.(5) Weigert sich der/ die ArbeitnehmerIn, den Verpflichtungen nach Abs. 4nachzukommen, kann das Arbeitsverhältnis von der Universität nach § 21 gekündigtwerden.(6) Eine entgegen Abs. 2 und Abs. 5 ausgesprochene Kündigung istrechtsunwirksam.(7) Die Kündigung von ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 istrechtsunwirksam, wenn sie wegen einer vom/ von der ArbeitnehmerIn in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste oder Lehre vertretenen Auffassung oderMethode erfolgt. Insoweit sich im Streitfall der/ die ArbeitnehmerIn auf einenTatbestand im Sinne des ersten Satzes beruft, hat er/ sie diesen glaubhaft zumachen. Eine Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eineUni-KV vom 1.1.201014

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