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Kollektivvertrag

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(7) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Urlaubsausmaß für ArbeitnehmerInnen, diein den Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 eingestuft sind (§ 48), 30 Arbeitstage. BeiArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 ist bei der Vereinbarung über den Verbrauchdes Urlaubs im Besonderen auf die Verpflichtungen der Universitätgegenüber den Studierenden im Bereich der Lehre Bedacht zu nehmen.(8) Das Urlaubsausmaß nach Abs. 1 und 7 erhöht sich für ArbeitnehmerInnen,deren Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs. 1 oder2 Behinderteneinstellungsgesetz festgestellt ist oder die eine Rente wegenMinderung der Erwerbsfähigkeit als Folge eines Arbeits/ Dienstunfalls oder einerBerufskrankheit oder eine Rente nach dem Heeresversorgungsgesetz beziehen. DieErhöhung beträgt bei einer Behinderung/ Minderung der Erwerbsfähigkeit vonmindestens 20%zwei Arbeitstage,mindestens 40%vier Arbeitstage,mindestens 50% sowie bei Vollblindheit fünf Arbeitstage.§ 20. Endigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, Elternkarenz(1) Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die eseingegangen wurde. Eine vertragliche vereinbarte Kündigungsmöglichkeit ist beiBefristungen von bis zu zwei Jahren rechtsunwirksam. Bei längeren Befristungenkann eine Kündigung erst nach zwei Jahren ausgesprochen werden. EineKündigung durch die Universität setzt voraus, dass einer der in § 22 Abs. 2 lit. abis d genannten Kündigungsgründe vorliegt und die Schriftform eingehalten wird.(2) Abweichend von Abs. 1 können Arbeitsverhältnisse, welche aufgrund einerProjektfinanzierung durch Dritte begründet wurden, bereits nach einer Dauer vonzumindest 18 Monaten gekündigt werden, wenn der Wegfall oder die Reduzierungder Projektfinanzierung durch Dritte einer Beschäftigung nicht nur vorübergehendentgegensteht. Das Arbeitsverhältnis kann unabhängig von der vereinbarten Dauervon der Universität gekündigt werden, wenn eine der in § 3Ausländerbeschäftigungsgesetz genannten Voraussetzungen oder die Berechtigungzur Berufsausübung gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 oder desZahnärztegesetzes wegfällt.(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne der Abs. 1 und 2 verlängert sich1. um Zeitena) eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 Mutterschutzgesetz 1979(MSchG),b) einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG),c) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes;2. um Zeiten einer Karenzierung zur Ausübung einer facheinschlägigenwissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit;3. im Falle der Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung nach Begründung eineszu Ausbildungszwecken abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses abhängig vomBeschäftigungsausmaß derart, dass die ursprünglich vereinbarteAusbildungsdauer entsprechend angepasst wird.Verlängerungszeiträume gemäß Z. 1 dürfen zusammen drei Jahre, solche nach Z. 2ein Jahr nicht überschreiten.Uni-KV vom 1.1.201012

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