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StX Steuer-Telex 31-32/072. August 2007Diplomfinanzwirt Heinz Richter,SteuerberaterSTEUER-TELEXZeitschriftPrintDeubner Verlag Köln AUS DEM INHALT � RECHTSPRECHUNG KOMMENTIERTES STEUERRECHT IM ÜBERBLICK � BFH AKTUELL – Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen . . . . . . . . . . . . 482 – Wertaufholungsgebot bei unter Buchwertfortführung getauschten Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482 – BFH-Entscheidung des Monats: Anschaffungskosten bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung . . . . . . . . 484 – Private Nutzung eines betrieblichen Pkw in 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . 486 – Zugangsvoraussetzung bei abgelehntem Antrag auf AdV . . . . . . . . . . 488 � FG AKTUELL – Gewerblicher Grundstückshandel: Gesellschafter einer GmbH bzw. GbR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488 – Ansatz der verkehrsgünstigeren Strecke bei der Entfernungspauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489 – Übernahme von Pflegeleistungen als Gegenleistung bei Schenkung . . 490 � VERWALTUNGSPRAXIS – Mitteilung über steuerpflichtige Altersvorsorgeleistungen . . . . . . . . . 490 – Verlustverrechnung (§ 15b EStG) bei Beteiligung an Steuersparmodell eingeschränkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491 – Besteuerung von Finanzinnovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491 � STEUERTIPP – Kaufpreisaufteilung bei Vermögensübertragung zwischen Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492 � WIRTSCHAFTS- UND GESELLSCHAFTSRECHT – MoMiG-E: Bundesrat billigt das Gesamtkonzept, sieht aber Änderungsbedarf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493 � ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT – Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 � BEIHEFTER – Einführung einer Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte ab 2009 (Teil 3 von 3) � BEILAGE – Literatur-Report Juli 2007 www.steuer-telex.de 31-32/07 · 2. August 2007 · G 20573 C �Zeitschrift für den steuerberatenden Beruf EDITORIAL Liebe Leserin, lieber Leser, der I. Senat des BFH macht mit seiner Entscheidung vom 07.02.2007 deutlich, dass er an der Rechtsprechung des Großen Senats zur phasengleichen Bilanzierung festhält. Sie kommt demnach nur dann in Betracht, wenn am Bilanzstichtag bereits unwiderruflich feststeht, dass eine Ausschüttung eines bestimmten Betrags festgestanden hat. Der VIII. Senat des BFH hat durch seinen Beschluss vom 20.06.2007 - VIII B 50/07 eine sehr praxisnahe verfahrensrechtliche Frage entschieden. Der Steuerpflichtige hatte im Streitfall eine Einkommensteuerfestsetzung angefochten und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt. Beide Anträge begründete er zunächst nicht. Das Finanzamt lehnte den Aussetzungsantrag ab. Fraglich war, ob der Steuerpflichtige nach dieser Ablehnung unmittelbar zur Antragstellung beim FG nach § 69 FGO berechtigt war. Der VIII. Senat beantwortete diese Streitfrage positiv. Es sei nicht erforderlich, nach Vorlage der Einspruchsbegründung erneut einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt zu stellen. Ihr Alfred P. Röhrig, Steuerberater 481

StX<br />

<strong>Steuer</strong>-<strong>Telex</strong><br />

31-32/072. August 2007Diplomfinanzwirt Heinz Richter,<strong>Steuer</strong>beraterSTEUER-TELEXZeitschriftPrintDeubner<br />

Verlag Köln<br />

AUS DEM INHALT<br />

� RECHTSPRECHUNG<br />

KOMMENTIERTES<br />

STEUERRECHT IM ÜBERBLICK<br />

� BFH AKTUELL<br />

– Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen . . . . . . . . . . . . 482<br />

– Wertaufholungsgebot bei unter Buchwertfortführung<br />

getauschten Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482<br />

– BFH-Entscheidung des Monats:<br />

Anschaffungskosten bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung . . . . . . . . 484<br />

– Private Nutzung eines betrieblichen Pkw in 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . 486<br />

– Zugangsvoraussetzung bei abgelehntem Antrag auf AdV . . . . . . . . . . 488<br />

� FG AKTUELL<br />

– Gewerblicher Grundstückshandel:<br />

Gesellschafter einer GmbH bzw. GbR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488<br />

– Ansatz der verkehrsgünstigeren Strecke bei<br />

der Entfernungspauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489<br />

– Übernahme von Pflegeleistungen als Gegenleistung bei Schenkung . . 490<br />

� VERWALTUNGSPRAXIS<br />

– Mitteilung über steuerpflichtige Altersvorsorgeleistungen . . . . . . . . . 490<br />

– Verlustverrechnung (§ 15b EStG) bei Beteiligung an<br />

<strong>Steuer</strong>sparmodell eingeschränkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491<br />

– Besteuerung von Finanzinnovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491<br />

� STEUERTIPP<br />

– Kaufpreisaufteilung bei Vermögensübertragung<br />

zwischen Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492<br />

� WIRTSCHAFTS- UND GESELLSCHAFTSRECHT<br />

– MoMiG-E: Bundesrat billigt das Gesamtkonzept,<br />

sieht aber Änderungsbedarf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493<br />

� ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT<br />

– Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495<br />

� BEIHEFTER<br />

– Einführung einer Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte ab 2009<br />

(Teil 3 von 3)<br />

� BEILAGE<br />

– Literatur-Report Juli 2007<br />

www.steuer-telex.de<br />

31-32/07 · 2. August 2007 · G 20573 C<br />

�Zeitschrift für den steuerberatenden Beruf<br />

EDITORIAL<br />

Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

der I. Senat des BFH macht mit seiner Entscheidung<br />

vom 07.02.2007 deutlich, dass er<br />

an der Rechtsprechung des Großen Senats<br />

zur phasengleichen Bilanzierung festhält. Sie<br />

kommt demnach nur dann in Betracht, wenn<br />

am Bilanzstichtag bereits unwiderruflich<br />

feststeht, dass eine Ausschüttung eines<br />

bestimmten Betrags festgestanden hat.<br />

Der VIII. Senat des BFH hat durch seinen<br />

Beschluss vom 20.06.2007 - VIII B 50/07 eine<br />

sehr praxisnahe verfahrensrechtliche Frage<br />

entschieden. Der <strong>Steuer</strong>pflichtige hatte im<br />

Streitfall eine Einkommensteuerfestsetzung<br />

angefochten und gleichzeitig Aussetzung der<br />

Vollziehung beantragt. Beide Anträge begründete<br />

er zunächst nicht. Das Finanzamt<br />

lehnte den Aussetzungsantrag ab. Fraglich<br />

war, ob der <strong>Steuer</strong>pflichtige nach dieser<br />

Ablehnung unmittelbar zur Antragstellung<br />

beim FG nach § 69 FGO berechtigt war. Der<br />

VIII. Senat beantwortete diese Streitfrage<br />

positiv. Es sei nicht erforderlich, nach Vorlage<br />

der Einspruchsbegründung erneut einen<br />

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim<br />

Finanzamt zu stellen.<br />

Ihr<br />

Alfred P. Röhrig, <strong>Steuer</strong>berater<br />

481


Rechtsprechung - BFH aktuell<br />

Einkommensteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo001.xml<br />

Phasengleiche Aktivierung von<br />

Dividendenansprüchen<br />

1. Der Senat hält daran fest, dass ein<br />

beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche<br />

gegenüber der<br />

beherrschten Kapitalgesellschaft<br />

jedenfalls dann nicht schon vor Fassung<br />

des Gewinnverwendungsbeschlusses<br />

("phasengleich") aktivieren<br />

kann, wenn nicht durch objektiv<br />

nachprüfbare Umstände belegt ist,<br />

dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag<br />

unwiderruflich zur Ausschüttung<br />

eines bestimmten Betrages<br />

entschlossen war (Bestätigung<br />

des BFH, Beschl. v. 07.08.2000 - GrS<br />

2/99, BFHE 192, 339, BStBl II, 632,<br />

und der Senatsurteile v. 20.12.2000<br />

- I R 50/95, BFHE 194, 185, BStBl II<br />

2001, 409, sowie v. 28.02.2001 - I R<br />

48/94, BFHE 195, 189, BStBl II, 401).<br />

2. Die Ablehnung eines Antrags auf<br />

Erlass einer Billigkeitsentscheidung<br />

nach § 163 AO, der auf eine nach einer<br />

Rechtsprechungsänderung ergangene<br />

Verwaltungsanweisung<br />

gestützt wird, derzufolge die "bisherigen<br />

Grundsätze" für eine Übergangszeit<br />

weiter angewendet werden<br />

sollen, ist nicht ermessensfehlerhaft,<br />

wenn das Begehren des Antragstellers<br />

auf der Grundlage der<br />

vor der Rechtsprechungsänderung<br />

gehandhabten Verwaltungspraxis<br />

ebenfalls abschlägig beschieden<br />

worden wäre. Es ist insoweit unerheblich,<br />

ob die damalige Verwaltungspraxis<br />

auf der Basis der von<br />

der früheren Rechtsprechung für<br />

zutreffend gehaltenen Rechtslage<br />

tragfähig war oder nicht.<br />

** BFH, Urt. v. 07.02.2007 - I R 15/06<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013899/2007<br />

KURZFASSUNG Dividendenansprüche aus einer am Bilanzstichtag<br />

noch nicht beschlossenen<br />

Gewinnverwendung einer Tochtergesellschaft<br />

kann eine Kapitalgesellschaft nach<br />

dem Beschluss des Großen Senats des BFH<br />

vom 07.08.2000 (GrS 2/99, BStBl II, 632)<br />

grundsätzlich nicht aktivieren. Eine Dividendenforderung<br />

kann danach am Bilanzstichtag<br />

zum einen nur insoweit als eigen-<br />

ständiges Wirtschaftsgut entstanden sein,<br />

wenn zum Bilanzstichtag ein Gewinn der<br />

beherrschten Gesellschaft auszuweisen<br />

und der mindestens ausschüttungsfähige<br />

Gewinn bekannt ist.<br />

Zum anderen muss anhand objektiver Gesichtspunkte<br />

nachgewiesen sein, dass die<br />

Gesellschafter jener Gesellschaft am Bilanzstichtag<br />

endgültig entschlossen waren,<br />

eine bestimmte Gewinnverwendung<br />

künftig zu beschließen. Überdies muss<br />

sich die Ausschüttungsabsicht des beherrschenden<br />

Gesellschafters auf einen<br />

genau festgelegten Betrag beziehen. Hier<br />

reicht es nicht aus, dass die Höhe des auszuschüttenden<br />

Betrags nur ungefähr feststeht<br />

und seine exakte Bezifferung von<br />

erst in der Zukunft erkennbaren Umständen<br />

abhängig ist.<br />

Die Ausnahmevoraussetzungen müssen<br />

anhand objektiver, nachprüfbarer und<br />

nach außen in Erscheinung tretender Kriterien<br />

festgestellt werden können, die weder<br />

unterstellt noch vermutet werden dürfen.<br />

Bei der hiernach gebotenen Prüfung<br />

ist insbesondere zu berücksichtigen, dass<br />

auch ein beherrschender Gesellschafter<br />

oder ein Alleingesellschafter seine am Bilanzstichtag<br />

bestehenden Absichten später<br />

ändern kann. Schließlich kann der erforderliche<br />

feste Ausschüttungswille nicht<br />

schon daraus geschlossen werden, dass<br />

die phasengleiche Aktivierung einer Dividendenforderung<br />

es der Muttergesellschaft<br />

ermöglichen würde, einen vom Verfall<br />

bedrohten Verlustvortrag zu nutzen.<br />

Die Verwaltung hat zur Anwendung dieser<br />

Grundsätze eine Übergangsregelung getroffen,<br />

wonach für Gewinnausschüttungen,<br />

für die letztmals die Grundsätze des<br />

Anrechungsverfahrens gelten, die früheren<br />

Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung<br />

von Dividendenansprüchen angewendet<br />

werden konnten (vgl. BMF-Schreiben<br />

v. 01.11.2000 - IV A 6 - S 2134 - 9/00,<br />

BStBl I, 1510).<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo002.xml Wertaufholungsgebot bei unter Buchwertfortführung<br />

getauschten Beteiligungen<br />

1. Wird eine Beteiligung nach einer<br />

Teilwertabschreibung unter (auf<br />

das sog. Tauschgutachten des BFH<br />

gestützter) Fortführung des Buchwerts<br />

gegen die Beteiligung an einer<br />

anderen Gesellschaft getauscht,<br />

ist für die Bemessung der Anschaffungskosten<br />

der erhaltenen Beteiligung<br />

im Rahmen des steuerlichen<br />

482 STEUER-TELEX 31-32/07


Wertaufholungsgebots auf die historischen<br />

Anschaffungskosten der<br />

hingegebenen Beteiligung und<br />

nicht auf den fortgeführten Buchwert<br />

abzustellen.<br />

2. Das Wertaufholungsgebot ist auch<br />

insoweit verfassungsgemäß, als es<br />

vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens<br />

eingetretene Teilwertsteigerungen<br />

erfasst.<br />

** BFH, Urt. v. 24.04.2007 - I R 16/06<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013900/2007<br />

KURZFASSUNG Der Rechtsstreit betrifft die Anwendung<br />

des Wertaufholungsgebots nach § 6<br />

Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 1<br />

Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/<br />

2002 vom 24.03.1999 auf die Beteiligung<br />

an einer Kapitalgesellschaft, die durch<br />

Eintausch gegen eine andere - zuvor wiederum<br />

durch Tausch erworbene - Beteiligung<br />

unter jeweiliger Fortführung der<br />

Buchwerte erworben wurde, nachdem auf<br />

die ursprüngliche Beteiligung eine Teilwertabschreibung<br />

vorgenommen worden<br />

war. Die Anwendung des Tauschgutachtens<br />

führte im Streitfall dazu, dass die erworbene<br />

Beteiligung mit den um die Teilwertabschreibung<br />

verminderten Anschaffungskosten<br />

der hingegebenen Beteiligung<br />

anzusetzen war. Der für die erworbene<br />

Beteiligung tatsächlich vorhandene<br />

Mehrwert war nach Ansicht des BFH im<br />

Rahmen des Wertaufholungsgebots gewinnerhöhend<br />

zu berücksichtigen.<br />

Erstmals für nach dem 31.12.1998 endende<br />

Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 Satz 2<br />

EStG) bestimmen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3<br />

und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, dass<br />

Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss<br />

des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />

zum Vermögen des <strong>Steuer</strong>pflichtigen gehört<br />

haben, zwingend mit den Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten zu bewerten<br />

sind, wenn nicht der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

einen niedrigeren Teilwert nachweist.<br />

Das bedeutet im Ergebnis, dass Teilwertabschreibungen<br />

in den Folgejahren stets<br />

durch Zuschreibung bis zur Obergrenze<br />

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

rückgängig zu machen sind, soweit nicht<br />

der <strong>Steuer</strong>pflichtige auch im jeweiligen Folgejahr<br />

einen niedrigeren Teilwert nachweisen<br />

kann. Nach der Übergangsbestimmung<br />

des § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG 1997 kann im<br />

Erstjahr der Anwendung des Wertaufholungsgebots<br />

eine den steuerlichen Gewinn<br />

mindernde Rücklage von vier Fünfteln des<br />

Wertaufholungsbetrags gebildet werden,<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

die in den Folgejahren mit jeweils mindestens<br />

einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen<br />

ist. Die Berücksichtigung auch vor Inkrafttreten<br />

des Wertaufholungsgebots verwirklichter<br />

Teilwertsteigerungen entfaltet<br />

nach Ansicht des BFH eine im Regelfall zulässige<br />

"unechte" Rückwirkung bzw. "tatbestandliche<br />

Rückanknüpfung".<br />

Die Anwendung des Tauschgutachtens,<br />

nach dem ein Beteiligungstausch gewinnneutral<br />

erfolgen konnte, ist ab<br />

1999 durch die Regelung in § 6 Abs. 6<br />

EStG ausgeschlossen.<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo003.xml Anspruch auf Kindergeld<br />

für verheiratetes Kind<br />

1. Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes<br />

Kind besteht nur dann,<br />

wenn die Einkünfte des Ehepartners<br />

für den vollständigen Unterhalt des<br />

Kindes nicht ausreichen, das Kind<br />

ebenfalls nicht über ausreichende eigene<br />

Mittel für den Unterhalt verfügt<br />

und die Eltern deshalb weiterhin für<br />

das Kind aufkommen müssen - sog.<br />

Mangelfall - (Fortführung der BFH-<br />

Urteile v. 02.03.2000 - VI R 13/99,<br />

BFHE 191, 69, BStBl II, 522 sowie<br />

STX 21/2000, 323, und v. 23.11.2001<br />

- VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).<br />

2. Ein Mangelfall ist anzunehmen,<br />

wenn die Einkünfte und Bezüge des<br />

Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen<br />

des Ehepartners<br />

niedriger sind als das steuerrechtliche<br />

- dem Jahresgrenzbetrag des<br />

§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende<br />

- Existenzminimum.<br />

** BFH, Urt. v. 19.04.2007 - III R 65/06<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013901/2007<br />

Die Unterhaltsleistungen des Ehepartners<br />

sind regelmäßig zu schätzen, weil sie im<br />

Allgemeinen sowohl in Geld- als auch in<br />

Sachleistungen bestehen. Nach der Rechtsprechung<br />

des BFH entspricht es der Lebenserfahrung,<br />

dass in einer kinderlosen<br />

Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient<br />

und ein durchschnittliches Nettoeinkommen<br />

erzielt, dem nicht verdienenden<br />

Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses<br />

Nettoeinkommens in Form von Geld- und<br />

Sachleistungen als Unterhalt zufließt. Verfügt<br />

das Kind auch über eigene Mittel, ist<br />

zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr<br />

TELEX-TIPP<br />

KURZFASSUNG<br />

483


verfügbares Einkommen teilen. Unterhaltsleistungen<br />

sind daher in Höhe der<br />

Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften<br />

des unterhaltsverpflichteten Ehepartners<br />

und den geringeren eigenen Mitteln<br />

des Kindes anzunehmen. Das gilt jedoch<br />

nur, soweit dem Ehepartner ein verfügbares<br />

Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen<br />

Existenzminimums verbleibt.<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo008.xml<br />

Einkünfte aus nebenberuflicher<br />

künstlerischer Tätigkeit<br />

Eine nebenberufliche künstlerische<br />

Tätigkeit kann auch vorliegen, wenn<br />

sie die eigentliche künstlerische<br />

(Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt,<br />

sofern sie Teil des gesamten<br />

künstlerischen Geschehens ist.<br />

** BFH, Urt. v. 18.04.2007 - XI R 21/06<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013906/2007<br />

KURZFASSUNG Der Kläger ist Beamter. Neben seiner beruflichen<br />

Tätigkeit war er als Statist an der<br />

Oper beschäftigt, wofür er die <strong>Steuer</strong>befreiung<br />

nach § 3 Nr. 26 EStG geltend macht.<br />

TELEX-TIPP<br />

Gemäß § 3 Nr. 26 EStG sind steuerfrei u.a.<br />

Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen<br />

Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag<br />

einer inländischen juristischen Person<br />

des öffentlichen Rechts oder einer unter<br />

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung<br />

zur Förderung gemeinnütziger,<br />

mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zu<br />

1.848 € im Jahr. Durch die Einbeziehung<br />

nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeiten<br />

sollte - so die Gesetzesbegründung -<br />

insbesondere die Arbeit der im kulturellen<br />

Bereich tätigen gemeinnützigen Vereine<br />

gefördert werden (BT-Drucks. 11/7833,<br />

S. 8); auch in diesem Bereich entspricht<br />

das künstlerische Niveau nicht zwingend<br />

professioneller Gestaltungshöhe.<br />

Der BFH lehnt die Verwaltungsmeinung<br />

ab, nach der an die nebenberufliche<br />

künstlerische Tätigkeit die gleichen strengen<br />

Anforderungen wie an die hauptberufliche<br />

künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 18<br />

Abs. 1 Nr. 1 EStG zu stellen seien. Diese<br />

Auffassung berücksichtige nicht die besondere<br />

Situation, die sich aus der Nebenberuflichkeit<br />

ergebe.<br />

Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur<br />

weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen<br />

Engagements soll der <strong>Steuer</strong>freibe-<br />

trag des § 3 Nr. 26 EStG mit Wirkung ab<br />

2007 auf 2.100 € erhöht werden (vgl.<br />

STX 9/2007, 130; STX 28/2007, 435).<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo040.xml BFH-Entscheidung des Monats:<br />

Anschaffungskosten bei vorzeitiger<br />

Erbauseinandersetzung<br />

1. Vorbemerkung<br />

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bestimmt sich die Frage,<br />

ob Aufwendungen Anschaffungskosten darstellen, sowohl für<br />

die Gewinneinkünfte als auch für die Überschusseinkünfte<br />

nach § 255 HGB. Das gilt auch für Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung (BFH, Urt. v. 11.01.2005 - IX R 15/03, BStBl II,<br />

477 m.w.N. sowie STX 20/2005, 307). Anschaffungskosten<br />

sind danach Aufwendungen, die geleistet werden, um einen<br />

Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten<br />

Zustand zu versetzen. Hinzu kommen Nebenkosten<br />

und evtl. nachträgliche Anschaffungskosten. Wenn sie durch<br />

die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

veranlasst sind, werden die Aufwendungen im Rahmen der AfA<br />

berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 EStG).<br />

Bei einer Erbengemeinschaft können Aufwendungen eines<br />

Miterben Anschaffungskosten sein, wenn er z.B. die Erbanteile<br />

aller übrigen Miterben erwirbt. Wird das Gemeinschaftsvermögen<br />

im Wege der Auseinandersetzung unter die Miterben<br />

verteilt, so liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs<br />

kein Anschaffungsgeschäft. Vielmehr<br />

führt dann der übernehmende Miterbe die Anschaffungsund<br />

Herstellungskosten des Rechtsvorgängers fort. Wie sich<br />

das dem Miterben entsprechend seiner Erbquote zugeteilte<br />

Nachlassvermögen zusammensetzt, hat in diesem Zusammenhang<br />

keine Bedeutung. Übersteigt der Wert des Erlangten<br />

den Wert des Erbanteils und muss der Miterbe deshalb<br />

Ausgleichszahlungen leisten, so hat der Miterbe in dieser<br />

Höhe Anschaffungskosten (ständ. Rspr., vgl. nur BFH, Beschl.<br />

v. 05.07.1990 - GrS 2/89, BStBl II, 837).<br />

Nunmehr hatte der BFH erstmalig Gelegenheit, über die Frage<br />

zu entscheiden, ob bei der Realteilung einer Erbengemeinschaft<br />

die dabei übernommenen Schulden als Anschaffungskosten<br />

einzustufen sind.<br />

Leitsatz<br />

Wird eine Erbengemeinschaft vor dem in der Teilungsanordnung<br />

festgelegten Termin durch Realteilung aufgelöst<br />

und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem für einen<br />

anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, so<br />

bildet eine solche Schuldübernahme Anschaffungskosten,<br />

wenn sie eine Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende<br />

Miterbe den ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />

zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen<br />

der Erbengemeinschaft in sein eigenes<br />

Vermögen überführen kann.<br />

** BFH, Urt. v. 19.12.2006 - IX R 44/04<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 006476/2007<br />

484 STEUER-TELEX 31-32/07


KURZFASSUNG 2. Sachverhalt<br />

Der Vater des Klägers hatte durch ein<br />

1986 errichtetes Testament den Kläger,<br />

die Beigeladene und eine weitere Tochter<br />

(X) gemeinsam als Erben eingesetzt. Die<br />

Erbengemeinschaft sollte bis zum<br />

31.12.1996 bestehen bleiben und dann so<br />

geteilt werden, dass die drei Erben verschiedene<br />

näher bezeichnete Grundstücke<br />

erhielten. Bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft<br />

sollte der Kläger den gesamten<br />

Besitz in Absprache mit den beiden Töchtern<br />

verwalten. Der Überschuss sollte unter<br />

den drei Erben aufgeteilt werden.<br />

1987 verstarb der Vater des Klägers. X<br />

schied im Jahr 1989 gegen eine Abfindung<br />

aus der Erbengemeinschaft aus.<br />

Nachdem es in der Folgezeit zwischen<br />

dem Kläger und der Beigeladenen zu erheblichen<br />

persönlichen Differenzen gekommen<br />

war, lösten sie im Januar 1992<br />

durch einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag<br />

die Erbengemeinschaft<br />

rückwirkend zum 31.12.1990 auf. Die<br />

Beigeladene erhielt, wie im Testament<br />

vorgesehen, das Hotel, übernahm von den<br />

darauf lastenden Verbindlichkeiten jedoch<br />

nur einen Teilbetrag von<br />

160.000 DM. Die restlichen Verbindlichkeiten<br />

(293.456 DM) übernahm der Kläger.<br />

Er erhielt den übrigen im Testament<br />

genannten Grundbesitz einschließlich der<br />

darauf lastenden Verbindlichkeiten.<br />

Der Kläger beantragte vergeblich, die für<br />

die Beigeladene übernommenen Verbindlichkeiten<br />

von 293.456 DM als Werbungskosten<br />

bei seinen Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung abzuziehen. Das Finanzamt<br />

berücksichtigte den Betrag im<br />

<strong>Steuer</strong>bescheid zunächst als Anschaffungskosten<br />

der auf den Kläger übergegangenen<br />

Grundstücke. Im Einspruchsbescheid<br />

machte das Finanzamt hingegen<br />

die gewährte AfA rückgängig und ließ den<br />

Betrag unberücksichtigt.<br />

Die dagegen erhobene Klage hatte keinen<br />

Erfolg (FG Niedersachsen, Urt. v.<br />

17.09.2003 - 7 K 323/97, DStRE 2005,<br />

78). Das FG war der Auffassung, die Übernahme<br />

der Verbindlichkeiten stehe in<br />

keinem Zusammenhang mit den Einkünften<br />

des Klägers aus Vermietung und Verpachtung,<br />

sondern berühre die Vermögensebene<br />

und sei daher steuerrechtlich<br />

nicht relevant. Der Kläger und die Beigeladene<br />

hätten lediglich die gegenständliche<br />

Auseinandersetzung, die nach dem<br />

Testament erst nach dem 31.12.1996 erfolgen<br />

sollte, zeitlich vorgezogen. Sie hätten<br />

die vom Erblasser festgelegte Erb-<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

quote dabei aber nicht verändert, sondern<br />

lediglich die durch die vorgezogene<br />

Auseinandersetzung bedingten Veränderungen<br />

ausgeglichen.<br />

3. Entscheidung des BFH<br />

Auf die Revision des Klägers hat der BFH<br />

das FG-Urteil aufgehoben und der Klage<br />

stattgegeben.<br />

Die strittigen Aufwendungen des Klägers<br />

sind bei der Ermittlung seiner Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung als Anschaffungskosten<br />

der geerbten Grundstücke<br />

zu berücksichtigen. Der Kläger hat<br />

in Form der teilweisen Übernahme von<br />

Schulden, die auf dem Grundbesitz der<br />

Beigeladenen lasteten, eine Ausgleichsleistung<br />

dafür erbracht, dass er entgegen<br />

der Teilungsanordnung um mehrere Jahre<br />

verfrüht den ihm zugedachten Grundbesitz<br />

aus dem Nachlass erwerben konnte.<br />

Nach den bindenden Feststellungen des<br />

FG (§ 118 Abs. 2 FGO) haben der Kläger<br />

und die Beigeladene 1992 bei der vorgezogenen<br />

Erbauseinandersetzung zwar<br />

den Grundbesitz entsprechend der Teilungsanordnung<br />

verteilt, aber die durch<br />

die Vorverlegung des Auseinandersetzungszeitpunkts<br />

bedingten Veränderungen<br />

ausgeglichen. Ohne diese Ausgleichsleistungen<br />

in Form einer zusätzlichen<br />

Schuldübernahme hätte der Kläger<br />

die für ihn bestimmten Grundstücke<br />

zu diesem Zeitpunkt nicht erwerben können,<br />

so dass die zusätzliche Schuldübernahme<br />

die Voraussetzungen des § 255<br />

Abs. 1 HGB erfüllt.<br />

Indes kommt ein vollständiger Abzug des<br />

strittigen Betrags als Werbungskosten<br />

nach Meinung des BFH nicht in Betracht.<br />

Auch wenn die zusätzliche Schuldübernahme<br />

des Klägers im wirtschaftlichen Ergebnis<br />

ganz oder teilweise die der Beigeladenen<br />

entgehenden Mieteinkünfte hätte<br />

ersetzen und dem Kläger entsprechende<br />

Einkünfte hätte verschaffen sollen, beruht<br />

sie doch in erster Linie auf dem vorzeitigen<br />

Erwerb der für den Kläger bestimmten<br />

Grundstücke. Dieser Zusammenhang ist<br />

sachnäher und führt zur Verteilung der<br />

Aufwendungen in Form von AfA.<br />

Handelt es sich aber bei dem zusätzlich<br />

übernommenen Schuldbetrag um Anschaffungskosten<br />

der Grundstücke des<br />

Klägers, so ist der gesetzliche AfA-Verteilungszeitraum<br />

von 50 Jahren maßgebend.<br />

Für einen kürzeren Verteilungszeitraum<br />

- wie vom Kläger begehrt - fehlt es<br />

an einer Rechtsgrundlage.<br />

485


KOMMENTAR<br />

Mit der Rezensionsentscheidung bleibt<br />

der BFH im Ergebnis bei seiner bisherigen<br />

Linie (s. Vorbemerkung). Die Entscheidung<br />

ist aber insofern weiterführend,<br />

als der BFH den in der Praxis häufig<br />

anzutreffenden Fall der Übernahme<br />

von Schulden bei Realteilung einer Erbengemeinschaft<br />

in wirtschaftlich sinnvoller<br />

Weise konkretisiert und löst:<br />

Wird eine Erbengemeinschaft vor dem<br />

vom Erblasser in der Teilungsanordnung<br />

festgelegten Termin durch Realteilung<br />

aufgelöst und übernimmt ein<br />

Miterbe Schulden, die auf einem für einen<br />

anderen Miterben bestimmten<br />

Grundstück lasten, so stellt die Schuldübernahme<br />

Anschaffungskosten dar,<br />

wenn sie eine Gegenleistung dafür ist,<br />

dass der übernehmende Miterbe den<br />

ihm nach der Teilungsanordnung erst<br />

zu einem späteren Zeitpunkt zugedachten<br />

Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen<br />

der Erbengemeinschaft<br />

in sein eigenes Vermögen überführen<br />

und darüber unbeschränkt verfügen<br />

kann. Der übernehmende Miterbe<br />

hat insoweit Anschaffungskosten,<br />

nämlich Aufwendungen, um den<br />

Grundbesitz i.S.v. § 255 Abs. 1 HGB<br />

(zu diesem Zeitpunkt) zu erwerben<br />

(vgl. BFH, Urt. v. 28.11.1991 - XI R 2/<br />

87, BStBl II 1992, 381; v. 21.07.1992 -<br />

IX R 72/90, BStBl II 1993, 486). Dass er<br />

aufgrund der Teilungsanordnung einen<br />

schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung<br />

des Grundbesitzes zu einem<br />

späteren Zeitpunkt hatte, steht dem<br />

nicht entgegen. Dieser Umstand kann<br />

sich lediglich auf die Höhe der Anschaffungskosten<br />

auswirken: Insoweit kommen<br />

als preisbildende Faktoren unter<br />

anderem die dem anderen Miterben<br />

entgehenden Einkünfte in Betracht, die<br />

dieser ohne die vorzeitige Auseinandersetzung<br />

in der Zeit bis zur planmäßigen<br />

Auflösung der Erbengemeinschaft<br />

aus der gemeinschaftlichen Vermietung<br />

der im Nachlass vorhandenen<br />

Immobilien erzielt hätte.<br />

Joachim Moritz,<br />

Richter am BFH München<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo009.xml<br />

Beteiligungsverlust:<br />

keine Werbungskosten bei § 19 EStG<br />

Ein Arbeitnehmer kann den Verlust<br />

seiner Beteiligung an der ihn beschäftigenden<br />

GmbH grundsätzlich nicht<br />

als Werbungskosten bei seinen Einkünften<br />

aus nichtselbständiger Arbeit<br />

geltend machen.<br />

** BFH, Beschl. v. 22.02.2007 - VI B 99/<br />

06, NV<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 009208/2007<br />

Von diesem Grundsatz macht der BFH<br />

auch keine Ausnahme, wenn der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

geltend macht, dass von vornherein<br />

mit keiner Wertsteigerung der Kapitalbeteiligung<br />

zu rechnen war. Die dieser<br />

Rechtsprechung zugrunde liegenden<br />

Erwägungen müssen erst recht gelten,<br />

wenn der Verlust des Stammkapitals - wie<br />

im Streitfall - bei einem beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer eintritt<br />

(vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG, 25.<br />

Aufl., § 19 Rdnr. 60, Stichwort Stammkapital;<br />

Blümich/Thürmer, § 9 EStG,<br />

Rdnr. 600, Stichwort Beteiligungen, jeweils<br />

m.w.N; Siewert, DB 1999, 2231,<br />

2232; BFH, Urt. v. 08.12.1992 - VIII R 99/<br />

90, BFH/NV 1993, 654 zur Bürgschaft eines<br />

beherrschenden Gesellschafters).<br />

Umsatzsteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo004.xml Private Nutzung eines<br />

betrieblichen Pkw in 2003<br />

Hat ein Unternehmer im Jahr 2000 die<br />

ihm bei der Anschaffung eines sowohl<br />

betrieblich als auch privat genutzten<br />

Pkw in Rechnung gestellte Umsatzsteuer<br />

gemäß der damals geltenden Vorschrift<br />

des § 15 Abs. 1b UStG (nur) in<br />

Höhe von 50 % als Vorsteuer abgezogen<br />

und macht er im Jahr 2003 einen<br />

Teil der ursprünglich nicht abziehbaren<br />

Vorsteuerbeträge gemäß § 15a UStG<br />

nachträglich geltend, muss er die in diesem<br />

Jahr erfolgte private Verwendung<br />

des Pkw versteuern.<br />

** BFH, Urt. v. 19.04.2007 - V R 48/05<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013902/2007<br />

Im Streitfall machte der Kläger Folgendes<br />

geltend: Die Nichtsteuerbarkeit der streitigen<br />

privaten Verwendung des betrieblichen<br />

Pkw ergebe sich für das Streitjahr<br />

2003 unmittelbar aus dem Gesetz selbst,<br />

nämlich aus § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG. Nach<br />

dieser Vorschrift sei die private Verwendung<br />

eines dem Unternehmen zugeordneten<br />

Fahrzeugs, bei dessen Anschaffung<br />

Vorsteuerbeträge nur zu 50 % abziehbar<br />

486 STEUER-TELEX 31-32/07<br />

KURZFASSUNG<br />

KURZFASSUNG


Verfahrensrecht<br />

gewesen seien, nicht zu versteuern. Die<br />

Anwendbarkeit dieser Vorschrift werde<br />

nicht dadurch ausgeschlossen, dass der<br />

Kläger mit Billigung der Finanzverwaltung<br />

(Hinweis auf Tz. 6.2 des BMF-Schreibens<br />

v. 27.08.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04,<br />

BStBl I, 864) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs<br />

aus den Anschaffungskosten seines<br />

betrieblichen Pkw durchgeführt habe.<br />

Denn die Regelung des § 3 Abs. 9a Satz 2<br />

UStG (sowie die des § 15 Abs. 1b UStG) sei<br />

erst durch das StÄndG 2000 mit Wirkung<br />

zum 01.01.2004 aufgehoben worden.<br />

Diesem Vortrag folgte der BFH nicht. Werde<br />

- wie im Streitfall - über § 15a UStG der bislang<br />

von § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossene<br />

("gekappte") Vorsteuerabzug teilweise<br />

nachgeholt - und damit ein über die in § 15<br />

Abs. 1b UStG vorgesehene Grenze von 50 %<br />

hinausgehender Vorsteuerabzug gewährt,<br />

so müsse dies konsequenterweise eine entsprechende<br />

Besteuerung der privaten Nutzung<br />

zur Folge haben.<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo006.xml<br />

Haftung des Geschäftsführers für<br />

Lohnsteuer und Insolvenzverfahren<br />

1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich<br />

unterschiedliche Bewertung<br />

der Lohnsteuer-Abführungspflicht<br />

des Arbeitgebers in insolvenzreifer<br />

Zeit kann zu einer<br />

Pflichtenkollision führen. Eine solche<br />

steht der Haftung des Geschäftsführers<br />

wegen Nichtabführung<br />

der Lohnsteuer aber jedenfalls<br />

dann nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter<br />

die Beträge im gedachten<br />

Fall der pflichtgemäßen<br />

Zahlung der Lohnsteuer vom Finanzamt<br />

deshalb nicht herausverlangen<br />

kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen<br />

nach §§ 129 ff.<br />

InsO nicht vorliegen.<br />

2. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht<br />

des Geschäftsführers zur Sicherung<br />

der Masse i.S.d. § 64 Abs. 2 GmbHG<br />

kann die Verpflichtung zur Vollabführung<br />

der Lohnsteuer allenfalls in<br />

den drei Wochen suspendieren, die<br />

dem Geschäftsführer ab Kenntnis<br />

der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit<br />

der GmbH nach § 64<br />

Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um<br />

die Sanierungsfähigkeit der GmbH<br />

zu prüfen und Sanierungsversuche<br />

durchzuführen. Nur in diesem Zeit-<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

raum kann das die Haftung nach<br />

§ 69 AO begründende Verschulden<br />

ausgeschlossen sein.<br />

** BFH, Urt. v. 27.02.2007 - VII R 67/05<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013904/2007<br />

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die<br />

Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender<br />

Lohnsteuer zu den gesetzlichen<br />

Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig<br />

eine zumindest grob fahrlässige Verletzung<br />

der Geschäftsführerpflichten dar.<br />

Zahlungsschwierigkeiten der GmbH ändern<br />

nach dieser Rechtsprechung weder<br />

etwas an dieser Pflicht des GmbH-Geschäftsführers,<br />

noch schließen sie sein<br />

Verschulden bei Nichterfüllung aus. Reichen<br />

die ihm zur Verfügung stehenden<br />

Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich<br />

geschuldeten Löhne (einschließlich<br />

des in ihnen enthaltenen <strong>Steuer</strong>anteils)<br />

nicht aus, so darf der Geschäftsführer die<br />

Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen<br />

und muss aus den dadurch übrig<br />

bleibenden Mitteln die auf die gekürzten<br />

(Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an<br />

das Finanzamt abführen. Dem Haftungsanspruch<br />

aus § 69 AO kann der Geschäftsführer<br />

einer GmbH auch eingeschränkt<br />

entgegenhalten, dass er gemäß<br />

§ 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft zum<br />

Ersatz von Zahlungen verpflichtet ist, die<br />

nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der<br />

Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer<br />

Überschuldung geleistet werden.<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo005.xml Berechnung der Haftungsquote<br />

für Umsatzsteuer<br />

Bei der Ermittlung der Haftungsquote<br />

für die Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum<br />

getilgten Lohnsteuern<br />

weder bei den Gesamtverbindlichkeiten<br />

noch bei den geleisteten Zahlungen zu<br />

berücksichtigen.<br />

** BFH, Urt. v. 27.02.2007 - VII R 60/05<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013903/2007<br />

Die Haftung nach § 69 AO ist dem Umfang<br />

nach auf den Betrag beschränkt, der infolge<br />

der Pflichtverletzung nicht entrichtet<br />

worden ist. Stehen zur Begleichung der<br />

<strong>Steuer</strong>schulden keine ausreichenden Mittel<br />

zur Verfügung, so bewirkt die durch<br />

die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte<br />

Nichterfüllung der Ansprüche aus<br />

dem <strong>Steuer</strong>schuldverhältnis die Haftung<br />

nur in dem Umfang, in dem der Verpflich-<br />

KURZFASSUNG<br />

KURZFASSUNG<br />

487


tete das Finanzamt gegenüber den anderen<br />

Gläubigern benachteiligt hat. Rückständige<br />

Umsatzsteuer ist danach vom<br />

Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen<br />

Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten<br />

gegenüber anderen<br />

Gläubigern. Ist dies nicht geschehen, so<br />

liegt im Umfang des die durchschnittliche<br />

Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrags<br />

eine schuldhafte Pflichtverletzung<br />

vor, für die der Geschäftsführer<br />

als Haftungsschuldner einzustehen hat<br />

(= Haftungssumme). Hierzu hat das Finanzamt<br />

unter Berücksichtigung der vorhandenen<br />

Daten und Zahlen die Haftungsquote<br />

zu ermitteln oder - soweit der<br />

Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann<br />

- im Schätzungswege die Quote festzustellen,<br />

die der Wahrscheinlichkeit am<br />

nächsten kommt (§ 162 AO). Dabei sind<br />

grundsätzlich alle Verbindlichkeiten in die<br />

Berechnung der anteiligen Tilgungsquote<br />

einzubeziehen, ungeachtet ihres Rechtsgrundes<br />

und ihrer Bedeutung für die Fortführung<br />

des Unternehmens. Eine Tilgungsvordringlichkeit<br />

- mit der Folge<br />

der Nichtberücksichtigung einer Zahlung<br />

bei der Ermittlung der Haftungsquote - ist<br />

grundsätzlich nicht anzuerkennen, auch<br />

nicht bei Personalkosten, d.h. den Löhnen<br />

und den darauf entfallenden Abgaben.<br />

Grundsätzlich sind deshalb auch die auf<br />

die gesamten rückständigen <strong>Steuer</strong>verbindlichkeiten<br />

geleisteten Zahlungen der<br />

GmbH zu berücksichtigen. Ausgenommen<br />

davon sind jedoch Zahlungen auf die<br />

vorrangig zu tilgenden Lohnsteuerbeträge.<br />

Das bedeutet allerdings nicht, dass<br />

Zahlungen auf die Lohnsteuer gleichwohl<br />

in den Gesamtverbindlichkeiten enthalten<br />

sein dürfen. Vielmehr sind getilgte Lohnsteuern<br />

weder bei den Verbindlichkeiten<br />

noch bei den im Haftungszeitraum geleisteten<br />

Zahlungen zu berücksichtigen.<br />

Denn die Einbeziehung der abzuführenden<br />

Lohnsteuern im Rahmen der Gesamtverbindlichkeiten<br />

und der abgeführten<br />

Lohnsteuern bei den geleisteten Zahlungen<br />

führt rechnerisch - weil insoweit eine<br />

Tilgung zu 100 % vorliegt - zu einer höheren<br />

Tilgungsquote als die jeweilige Nichtberücksichtigung<br />

dieser Beträge.<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo007.xml<br />

Zugangsvoraussetzung bei<br />

abgelehntem Antrag auf AdV<br />

Hat die Finanzbehörde einen bei ihr gestellten,<br />

jedoch nicht näher begründeten<br />

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung<br />

ohne weitere Sachprüfung abgelehnt,<br />

so ist für einen anschließenden,<br />

nunmehr aber mit Begründung versehenen<br />

Antrag auf AdV an das FG die Zugangsvoraussetzung<br />

nach § 69 Abs. 4<br />

Satz 1 FGO gleichwohl erfüllt (Anschluss<br />

an BFH, Beschl. v. 20.08.1998 -<br />

VI B 157/97, BFHE 186, 341, BStBl II, 744,<br />

STX 42/1998, 646).<br />

** BFH, Beschl. v. 20.06.2007 - VIII B 50/<br />

07<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013905/2007<br />

Der VIII. Senat schließt sich entgegen zahlreicher<br />

gegenteiliger Entscheidungen der<br />

FG, aber in Übereinstimmung mit dem<br />

überwiegenden Schrifttum der ausführlich<br />

begründeten Rechtsauffassung des<br />

VI. Senats des BFH im Beschluss vom<br />

20.08.1998 (a.a.O.) an. Anhaltspunkte dafür,<br />

dass der Gesetzgeber eine "qualifizierte"<br />

Ablehnung durch das Finanzamt<br />

verlangt, ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien<br />

nicht.<br />

Wie der BFH bereits mehrfach entschieden<br />

hat, ist es auch nach § 69 Abs. 4 Satz 1<br />

FGO nicht vertretbar, den Zugang zum Gericht<br />

in Aussetzungssachen durch eine einengende<br />

Auslegung dieser Vorschrift über<br />

ihren Wortlaut hinaus ohne eine eindeutige<br />

Äußerung des Gesetzgebers weiter einzuschränken,<br />

zumal diese Vorschrift ohnehin<br />

schon eine Zugangsschranke enthält.<br />

Einkommensteuer<br />

488 STEUER-TELEX 31-32/07<br />

KURZFASSUNG<br />

Rechtsprechung - FG aktuell<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo010.xml Gewerblicher Grundstückshandel:<br />

Gesellschafter einer GmbH bzw. GbR<br />

1. Auch bei einer Veräußerung von weniger<br />

als vier Objekten können besondere<br />

Umstände auf eine gewerbliche<br />

Betätigung schließen lassen.<br />

2. Die Eigenschaft als Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer einer Immobiliengeschäfte<br />

tätigenden GmbH indiziert<br />

die Gewerblichkeit eigener<br />

Grundstücksverkäufe.<br />

3. Grundstücksverkäufe einer GbR<br />

sind bei einem Gesellschafter bei<br />

der Beurteilung, ob ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel in seiner Person<br />

begründet ist, wie ein eigenes Objekt<br />

zuzurechnen, wenn die GbR<br />

nicht selbst gewerblich tätig ist und


der Anteil des betreffenden Gesellschafters<br />

nicht geringer als 10 % ist.<br />

** FG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2006 - 12<br />

K 3679/02 E, Revision eingelegt<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 009094/2007<br />

KURZFASSUNG Persönliche oder finanzielle Beweggründe<br />

für den Verkauf von Immobilien sind für<br />

die Zuordnung zum gewerblichen Bereich<br />

oder zum Bereich der Vermögensverwaltung<br />

grundsätzlich ohne Bedeutung (BFH,<br />

Urt. v. 20.02.2003 - III R 10/01, BStBl II,<br />

510, STX 23/2003, 355).<br />

Zum ersten Leitsatz ist anzumerken, dass<br />

es angesichts der Nähe zum Immobilienbereich<br />

nicht darauf ankommt, ob der Kläger<br />

selbst als gewerblicher Immobilienhändler<br />

in Erscheinung getreten ist.<br />

Mit dem dritten Leitsatz bestätigt das FG<br />

die Verwaltungsauffassung (vgl. Rz. 17<br />

des BMF-Schreibens v. 26.03.2004 - IV A 6<br />

- S 2240 - 46/04, BStBl I, 434, STX 16/<br />

2004, 250). Bei einer Beteiligung von weniger<br />

als 10 % gilt Entsprechendes, wenn<br />

der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils<br />

oder des Anteils an dem veräußerten<br />

Grundstück mehr als 250.000 € beträgt.<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo011.xml<br />

Ansatz der verkehrsgünstigeren Strecke<br />

bei der Entfernungspauschale<br />

Nutzt ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger mit einer<br />

44 km langen Strecke statt der kürzesten<br />

Route (25 km) genau die Straßenverbindung<br />

für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte, die nach den<br />

städtebaulichen Planungen zum Zwecke<br />

der Ableitung der Straßenverkehrsströme<br />

aus der Innenstadt errichtet<br />

worden ist, so ist diese Umwegstrecke<br />

auch bei einer täglichen Zeitersparnis<br />

von nur 31 Minuten als offensichtlich<br />

verkehrsgünstiger einzuordnen.<br />

** FG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2007 - 1<br />

K 3285/06 E, Revision zugelassen<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 009098/2007<br />

KURZFASSUNG Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit des<br />

Ansatzes der Entfernungspauschale auf<br />

der Grundlage der "offensichtlich verkehrsgünstigeren"<br />

Umwegstrecke unter<br />

Hinweis auf das BFH-Urteil vom<br />

10.10.1975 - VI R 33/74 (BStBl II, 852) eingeführt<br />

und sich damit den dortigen Urteilsgründen<br />

angeschlossen, so dass die<br />

allgemeinen Verkehrsverhältnisse und die<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

städtebaulichen Planungen zur Vermeidung<br />

von innerstädtischen Verkehrsstauungen<br />

mit zu berücksichtigen sind.<br />

Im Übrigen ist eine tägliche Zeitersparnis<br />

von mindestens 31 Minuten schon bei absoluter<br />

Betrachtung nicht ganz unerheblich<br />

und im Streitfall insbesondere in Relation<br />

zu den Gesamtfahrzeiten der Klägerin<br />

bedeutend, da sie in etwa dem Zeitaufwand<br />

für eine einfache Fahrt entspricht.<br />

Das FG lehnt es ausdrücklich ab, an die<br />

steuerliche Beurteilung der Benutzung einer<br />

Umwegstrecke zur Arbeitsstätte dieselben<br />

Maßstäbe wie an den Werbungskostenabzug<br />

für einen den Weg zur Arbeitsstätte<br />

verkürzenden Umzug (erforderliche<br />

Zeitersparnis eine Stunde arbeitstäglich;<br />

vgl. H 41 LStH) anzulegen.<br />

TELEX-TIPP<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo013.xml Straßenausbaubeiträge sind<br />

keine außergewöhnliche Belastung<br />

Straßenausbaubeiträge für ein im Wege<br />

der vorweggenommenen Erbfolge übernommenes<br />

Grundstück können nicht<br />

als außergewöhnliche Belastungen abgezogen<br />

werden. Das gilt auch dann,<br />

wenn die Beiträge erst zehn Jahre nach<br />

der Durchführung des Straßenausbaus<br />

vom nunmehr neuen Grundstückseigentümer<br />

angefordert worden sind, zum<br />

Zeitpunkt des Grundstückserwerbs<br />

nicht absehbar waren, das Grundstück<br />

auch vor dem streitigen Straßenausbau<br />

schon erschlossen war und die Grundstückspreise<br />

in dem Zehnjahreszeitraum<br />

stark gesunken sind.<br />

** FG Sachsen-Anhalt, Urt. v.<br />

07.12.2006 - 3 K 1339/06<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 009160/2007<br />

Zwar mag der Erwerb des Grundstücks die<br />

Heranziehung zu den Straßenausbaubeiträgen<br />

zwangsläufig nach sich gezogen<br />

haben. Der Erwerb selbst erfolgte jedoch<br />

durch ein freiwilliges Rechtsgeschäft. Mithin<br />

fehlt es - auch für etwaige Folgekosten<br />

- an einem zwangläufigen Ereignis.<br />

KURZFASSUNG<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo012.xml Bewirtungsaufwendungen eines Behördenleiters<br />

für rundes Betriebsjubiläum<br />

1. Ist eine Feier objektiv und subjektiv<br />

beruflich veranlasst, so können<br />

489


die dadurch veranlassten Aufwendungen<br />

als Werbungskosten abgezogen<br />

werden.<br />

2. Besteht der Teilnehmerkreis ausschließlich<br />

aus Bediensteten des<br />

dem Kläger unterstellten Amts,<br />

spricht das für die berufliche Veranlassung<br />

der Feier.<br />

** FG Niedersachsen, Urt. v. 15.06.2006<br />

- 1 K 11346/02, Revision eingelegt<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 009149/2007<br />

KURZFASSUNG Objektiver Anlass für die Feier war<br />

das fünfjährige Bestehen der Behörde.<br />

Subjektiv wollte der Kläger die Leistungen<br />

aller Mitarbeiter würdigen, zur weiteren<br />

Leistungsbereitschaft motivieren und damit<br />

auch seine eigene Amtsstellung fördern.<br />

Der Teilnehmerkreis bestand ausschließlich<br />

aus den 80 Bediensteten der<br />

Behörde und die Aufwendungen waren<br />

mit 15 € pro Person alles andere als unangemessen<br />

hoch. Zudem war ein privater<br />

Bezug des Klägers oder eines Mitarbeiters<br />

(z.B. Geburtstag) zu der Feier nicht ersichtlich.<br />

Auch die Tatsache, dass der<br />

Kläger keine variablen, sondern feste Bezüge<br />

bezog, stand dem Werbungskostenabzug<br />

nicht entgegen.<br />

TELEX-TIPP<br />

Aus der Begründung des FG ist allerdings<br />

ersichtlich, dass die beruflich veranlassten<br />

Bewirtungskosten aufgrund<br />

der gesetzlichen Abzugsbeschränkung<br />

nur zu 70 % als Werbungskosten berücksichtigt<br />

werden können (§ 9 Abs. 5<br />

EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).<br />

Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo014.xml<br />

Übernahme von Pflegeleistungen<br />

als Gegenleistung bei Schenkung<br />

Übernimmt es der Beschenkte, den<br />

Schenker persönlich zu pflegen, bestimmt<br />

sich der Wert der als Gegenleistung<br />

zu berücksichtigenden Pflegeleistung<br />

weder nach § 36 Abs. 3 SGB XI, noch<br />

nach dem üblichen Stundensatz eines<br />

Pflegedienstes, sondern nach dem Tariflohn<br />

für sog. ungelernte Pflegekräfte.<br />

** FG Rheinland-Pfalz, Urt. v.<br />

23.03.2007 - 4 K 2892/04<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 009155/2007<br />

Die Gegenleistungsverpflichtung der Klägerin<br />

war nicht mit dem Stundensatz zu<br />

bewerten, der üblicherweise bei der Inanspruchnahme<br />

eines Pflegedienstes zu entrichten<br />

ist. Dieser Wert wäre nur anzusetzen<br />

gewesen, wenn sich die Klägerin vertraglich<br />

verpflichtet hätte, die Pflege- und<br />

Betreuungsleistungen von einem Pflegedienst<br />

durchführen zu lassen. Ansonsten<br />

würden hierdurch fiktive Aufwendungen<br />

berücksichtigt, die mit der Grundstücksübertragung<br />

in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis<br />

stehen. Pflegedienste haben<br />

nämlich eine völlig andere Kostenstruktur<br />

als diejenigen, die sich - wie die Klägerin -<br />

zur persönlichen Erbringung von Pflegeund<br />

Betreuungsleistungen verpflichten.<br />

Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage<br />

in dem auch hier vorliegenden<br />

Fall der gemischten Schenkung vgl.<br />

R 17 Abs. 2 und H 17 Abs. 2 ErbStRL.<br />

Verwaltungspraxis<br />

Einkommensteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo016xml Mitteilung über steuerpflichtige<br />

Altersvorsorgeleistungen<br />

Nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG hat der Anbieter<br />

eines Altersvorsorgevertrags<br />

oder einer betrieblichen Altersversorgung<br />

bei erstmaligem Bezug von Leistungen,<br />

in den Fällen der schädlichen<br />

Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG) sowie<br />

bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden<br />

Leistungen dem <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck den Betrag der im abgelaufenen<br />

Kalenderjahr zugeflossenen<br />

Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 4<br />

EStG jeweils gesondert mitzuteilen.<br />

Die Verwaltung hat das ab dem Kalenderjahr<br />

2007 anzuwendende Vordruckmuster<br />

für die Mitteilung nach § 22<br />

Nr. 5 Satz 5 EStG bekanntgemacht. Es<br />

ersetzt ab diesem Kalenderjahr das mit<br />

BMF-Schreiben vom 08.04.2005 - IV C 3<br />

S 2257b - 13/05 (BStBl I, 620) bekanntgegebene<br />

Muster, das für die Kalenderjahre<br />

2002 bis 2006 weiterhin gilt.<br />

** BMF-Schreiben v. 11.07.2007 - IV C 8<br />

- S 2257-b/07/0002<br />

www.steuer-telex.de<br />

490 STEUER-TELEX 31-32/07<br />

KURZFASSUNG<br />

TELEX-TIPP


�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo017.xml<br />

Verlustverrechnung (§ 15b EStG) bei Beteiligung<br />

an <strong>Steuer</strong>sparmodell eingeschränkt<br />

Das vorliegende BMF-Schreiben nimmt<br />

zu den Anwendungsvoraussetzungen<br />

des § 15b EStG (modellhafte Gestaltung,<br />

vorgefertigtes Konzept, gleichgerichtete<br />

Leistungsbeziehungen, steuerliche<br />

Vorteile, prognostizierte Verluste/10-%-<br />

Grenze, Anfangsphase), zu den Rechtsfolgen<br />

der Verlustverrechnungsbeschränkung<br />

und der Übergangsregelung<br />

des § 52 Abs. 33a EStG Stellung.<br />

Die Neuregelung erfasst auch modellhafte<br />

Anlage- und Investitionstätigkeiten<br />

einzelner <strong>Steuer</strong>pflichtiger außerhalb<br />

einer Gesellschaft oder Gemeinschaft.<br />

Es ist nicht erforderlich, dass<br />

mehrere <strong>Steuer</strong>pflichtige im Hinblick<br />

auf die Einkünfteerzielung im weitesten<br />

Sinne gemeinsam tätig werden. Es sind<br />

demnach auch Investitionen mit modellhaftem<br />

Charakter von Einzelpersonen<br />

betroffen. Erwähnt wird hierzu von der<br />

Verwaltung ausdrücklich die mit Darlehen<br />

gekoppelte Lebens- oder Rentenversicherung<br />

gegen Einmalbetrag.<br />

Die Verlustverrechnungsbeschränkung<br />

gilt auch für Verluste bei den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Von der Regelung sind insbesondere<br />

geschlossene Immobilienfonds betroffen.<br />

Interessant sind hier die Verwaltungsgrundsätze<br />

für den Erwerb einer<br />

Immobilie von einem Bauträger:<br />

Der Erwerb einer Eigentumswohnung<br />

vom Bauträger zum Zweck der Vermietung<br />

stellt grundsätzlich keine schädliche<br />

modellhafte Gestaltung dar, die zur<br />

Einschränkung der Verlustverrechnung<br />

führt. Eine steuerschädliche modellhafte<br />

Gestaltung kann jedoch vorliegen,<br />

wenn der Anleger modellhafte Zusatzoder<br />

Nebenleistungen (z.B. Vermietungsgarantien)<br />

- vom Bauträger selbst,<br />

- von dem Bauträger nahestehenden<br />

Personen sowie von Gesellschaften,<br />

an denen der Bauträger selbst oder<br />

diesem nahestehende Personen beteiligt<br />

sind, oder<br />

- auf Vermittlung des Bauträgers von<br />

Dritten<br />

in Anspruch nimmt, die den <strong>Steuer</strong>stundungseffekt<br />

ermöglichen sollen. Zur<br />

Annahme einer Modellhaftigkeit ist es<br />

nicht erforderlich, dass der Anleger<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

mehrere Nebenleistungen in Anspruch<br />

nimmt. Bereits die Inanspruchnahme einer<br />

einzigen Nebenleistung (wie z.B.<br />

Mietgarantie oder Bürgschaft für die<br />

Endfinanzierung) führt daher zur Modellhaftigkeit<br />

der Anlage. Unschädlich<br />

sind jedoch die Vereinbarungen über<br />

Gegenleistungen, welche die Bewirtschaftung<br />

und Verwaltung des Objekts<br />

betreffen (z.B. Aufwendungen für die<br />

Hausverwaltung, Vereinbarung über<br />

den Abschluss eines Mietpools, Tätigkeit<br />

als WEG-Verwalter), soweit es sich<br />

nicht um Vorauszahlungen für mehr als<br />

zwölf Monate handelt.<br />

Keine schädliche modellhafte Gestaltung<br />

liegt vor, wenn der Bauträger mit<br />

dem Erwerber zugleich die Modernisierung<br />

des Objekts ohne weitere modellhafte<br />

Zusatz- oder Nebenleistungen vereinbart.<br />

Dies gilt insbesondere für Objekte<br />

in Sanierungsgebieten und Baudenkmale,<br />

für die erhöhte Absetzungen<br />

geltend gemacht werden können und<br />

bei denen die Objekte vor Beginn der Sanierung<br />

an Erwerber außerhalb einer<br />

Fondskonstruktion veräußert werden.<br />

** BMF-Schreiben v. 17.07.2007 - IV B 2 -<br />

S 2241-b/07/0001<br />

www.steuer-telex.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo015.xml Besteuerung von<br />

Finanzinnovationen<br />

Mit den Urteilen vom 20.11.2006 - VIII R<br />

97/02, VIII R 43/05, vom 13.12.2006 -<br />

VIII R 62/04, VIII R 79/03 und VIII R 6/<br />

05 hat der BFH ausgeführt, dass § 20<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Wege<br />

teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer<br />

Auslegung tatbestandlich<br />

dahin einzugrenzen ist, dass<br />

die Regelung auf solche Wertpapiere<br />

keine Anwendung findet, bei denen keine<br />

Vermengung zwischen Ertrags- und<br />

Vermögensebene besteht und bei denen<br />

eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt<br />

und Kursgewinn ohne<br />

größeren Aufwand möglich ist.<br />

Mit den Urteilen vom 20.11.2006 - VIII R<br />

97/02 und vom 13.12.2006 - VIII R 6/05<br />

hat er in Anwendung dieser Grundsätze<br />

und in Abweichung von der bisherigen<br />

Verwaltungsauffassung ausgeführt,<br />

dass Kursgewinne aus der Veräußerung<br />

von Reverse Floatern bzw.<br />

von Down-Rating-Anleihen nicht gemäß<br />

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG<br />

steuerpflichtig sind.<br />

491


Mit dem Urteil vom 11.07.2006 - VIII R<br />

67/04 hat er ausgeführt, dass Gleitzins-<br />

Schuldverschreibungen grundsätzlich<br />

eine Emissionsrendite haben und dass<br />

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kein<br />

Wahlrecht im juristischen Sinne zur Anwendung<br />

der Marktrendite eröffnet.<br />

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung<br />

hat der <strong>Steuer</strong>pflichtige ein Wahlrecht<br />

zwischen der Anwendung der<br />

Emissionsrendite und der Marktrendite<br />

(BMF-Schreiben v. 06.09.2006 - IV C 1 -<br />

S 2252a - 10/06, BStBl I, 508, STX 38/<br />

2006, 587 und Vordrucke für die Einkommensteuererklärung2006/Anleitung<br />

zur Anlage KAP).<br />

Für die allgemeine Anwendung dieser<br />

Urteile gilt Folgendes:<br />

I. Die BFH-Rechtsprechung findet bei<br />

der Erhebung der Kapitalertragsteuer<br />

grundsätzlich keine Anwendung.<br />

Hiervon ausgenommen sind lediglich<br />

Reverse Floater und Down-Rating-Anleihen,<br />

sofern die Emissionsbedingungen<br />

der Anleihe den Emissionsbedingungen,<br />

die den BFH-Urteilen<br />

zugrunde liegen, entsprechen<br />

und deshalb durch den Emittenten<br />

bei WM-Datenservice eine Umschlüsselung<br />

veranlasst worden ist.<br />

II. Bei der Anwendung der neuen BFH-<br />

Rechtsprechung im Rahmen der<br />

Veranlagung zur Einkommensteuer<br />

kann aus verwaltungsökonomischen<br />

Gründen den Angaben des<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtigen zur Höhe der Erträge<br />

aus den Finanzinnovationen<br />

gefolgt werden, obwohl kein Wahlrecht<br />

mehr zwischen Emissionsrendite<br />

und Marktrendite besteht. In<br />

geeigneten Fällen (erhebliche steuerliche<br />

Auswirkungen oder Erklärung<br />

eines Verlusts unter Anwendung<br />

der Marktrendite) kann der<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtige aufgefordert werden,<br />

die Emissionsrendite nachzuweisen<br />

bzw. - bei mit den BFH-Urteilen<br />

vergleichbaren Sachverhalten -<br />

die Berücksichtigung des Verlusts<br />

versagt werden.<br />

Bei der Anwendung des BFH-Urteils<br />

vom 20.11.2006 - VIII R 97/02 ist zu<br />

beachten, dass es am Markt zahlreiche<br />

Floatervarianten gibt, bei denen<br />

- anders als im Urteilsfall - eine<br />

Trennung zwischen Ertrags- und<br />

Vermögensebene nicht oder nur mit<br />

größerem Aufwand möglich ist. In<br />

diesen Fällen sind Reverse Floater<br />

weiterhin als Finanzinnovationen<br />

(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) einzustufen.<br />

Entsprechendes gilt für<br />

Down-Rating-Anleihen.<br />

** BMF-Schreiben v. 18.07.2007 - IV B 8 -<br />

S 2252/0/2007/0331067<br />

www.steuer-telex.de<br />

Ab 2009 werden laufende Einnahmen<br />

und realisierte Kurserträge auf gleicher<br />

Basis mit 25 % besteuert (Abgeltungsteuer).<br />

Die Trennung zwischen Emissionsrendite<br />

und Marktrendite entfällt.<br />

Maßgebend ist immer der Kursgewinn.<br />

<strong>Steuer</strong>tipp<br />

492 STEUER-TELEX 31-32/07<br />

TELEX-TIPP<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo018.xml Kaufpreisaufteilung bei Vermögensübertragung<br />

zwischen Angehörigen<br />

Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung<br />

war im Fall einer teilentgeltlichen<br />

Übertragung von mehreren Wirtschaftsgütern<br />

zwischen nahen Angehörigen (z.B.<br />

bei einer vorweggenommenen Erbfolge)<br />

das Verhältnis der Verkehrswerte für die<br />

Aufteilung der Anschaffungskosten maßgeblich.<br />

An dieser Ansicht hält die Verwaltung<br />

nicht mehr fest, weil der BFH davon<br />

abweichend entschieden hat. Nunmehr ist<br />

grundsätzlich die von Vertragsparteien<br />

vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises<br />

auf einzelne Wirtschaftsgüter der Besteuerung<br />

zugrunde zu legen. Dies gilt<br />

auch im Fall der gemischten Schenkung.<br />

Werden mehrere Wirtschaftsgüter teilentgeltlich<br />

übertragen, ist eine von den Vertragsparteien<br />

vorgenommene Zuordnung<br />

der Anschaffungskosten auf die einzelnen<br />

Wirtschaftsgüter somit auch für die Besteuerung<br />

maßgeblich (z.B. Bemessung<br />

der Abschreibung), wenn die Zuordnung<br />

nach außen hin erkennbar ist und die Aufteilung<br />

nicht zu einer unangemessenen<br />

wertmäßigen Berücksichtigung der einzelnen<br />

Wirtschaftsgüter führt.<br />

Beispiel 1:<br />

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge<br />

erhält Sohn S von seinem Vater V einen<br />

Betrieb mit einem Verkehrswert von<br />

1.000 T€ (BW laut Kapitalkonto 200 T€)<br />

und ein Mietwohngrundstück mit einem<br />

Verkehrswert von 800 T€. S ist verpflichtet,<br />

an V einen Betrag von 900 T€ zu zahlen. Sie<br />

vereinbaren einen Preis von 800 T€ für das<br />

Mietwohngrundstück und von 100 T€ für<br />

den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.


Lösung 1:<br />

S hat Anschaffungskosten für den Betrieb<br />

und das Mietwohngrundstück in Höhe der<br />

Zahlung von 900 T€. Aufgrund der vereinbarten<br />

Einzelpreise ist das Mietwohngrundstück<br />

vollentgeltlich erworben worden,<br />

die Übernahme des Betriebs wird wegen<br />

Unterschreitung des Kapitalkontos<br />

dagegen steuerlich neutral behandelt. Zur<br />

Bemessung der Abschreibung ist für das<br />

Mietwohngrundstück eine Kaufpreisaufteilung<br />

(nach den Verkehrswertanteilen<br />

von Grund und Boden und vom Gebäude)<br />

vorzunehmen.<br />

Beispiel 2:<br />

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge<br />

erhält S von seinem Vater V einen<br />

Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert<br />

von 1.000 T€ (BW 100 T€) und ein Mietwohngrundstück<br />

mit einem Verkehrswert<br />

von 500 T€, das mit Verbindlichkeiten von<br />

150 T€ belastet ist. Die Verbindlichkeiten<br />

stehen im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />

des Mietwohngrundstücks. S ist verpflichtet,<br />

seiner Schwester T einen Betrag<br />

von 600 T€ zu zahlen. Eine besondere<br />

Vereinbarung über die Aufteilung des<br />

Kaufpreises wird nicht getroffen.<br />

Lösung 2:<br />

S hat Anschaffungskosten für den Gewerbebetrieb<br />

und das Mehrfamilienhaus von<br />

insgesamt 750 T€ (Verbindlichkeiten<br />

150 T€, Gleichstellungsgeld 600 T€).<br />

Nach dem Verhältnis der Verkehrswerte<br />

(Gewerbebetrieb 1.000 T€, Mietwohngrundstück<br />

500 T€) entfallen die Anschaffungskosten<br />

zu 2/3 auf den Gewerbebetrieb<br />

und zu 1/3 auf das Mietwohngrundstück.<br />

S hat danach Anschaffungskosten<br />

für den Gewerbebetrieb von 500 T€ und<br />

für das Mietwohngrundstück von 250 T€.<br />

Das Mehrfamilienhaus (Verkehrswert<br />

500 T€) erwirbt er zu 1/2 entgeltlich und<br />

zu 1/2 unentgeltlich. Die auf den Betriebserwerb<br />

entfallenden Verbindlichkeiten<br />

in Höhe von 100 T€ (2/3 von 150 T€)<br />

stellen betriebliche Verbindlichkeiten des<br />

S dar (BMF-Schreiben v. 26.02.2007 - IV<br />

C 2 - S 2230 - 46/06, STX 11/2007, 171).<br />

Wirtschafts- und<br />

Gesellschaftsrecht<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo030.xml<br />

MoMiG-E: Bundesrat billigt das Gesamtkonzept,<br />

sieht aber Änderungsbedarf<br />

Im STEUER-TELEX 23/07 haben wir bereits<br />

ausführlich über die wichtigsten ge-<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

planten Änderungen durch die anstehende<br />

Reform des GmbH-Rechts berichtet.<br />

Mit Beschluss vom 06.07.2007 hat nun<br />

der Bundesrat zu dem in Rede stehenden<br />

Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung<br />

des GmbH-Rechts und zur<br />

Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)<br />

vom 23.05.2007 Stellung genommen (BR-<br />

Drucks. 354/07). Dabei hat der Bundesrat<br />

dem Gesamtkonzept der GmbH-Reform<br />

zugestimmt. Dennoch sieht er in entscheidenden<br />

Punkten noch Änderungsbedarf.<br />

Die zehn wichtigsten Punkte seien<br />

im Folgenden kurz dargestellt:<br />

1. Zweifel an der Notwendigkeit und<br />

Tauglichkeit einer Mustersatzung<br />

Mit der Absicht, die GmbH-Gründung zu<br />

erleichtern und zu beschleunigen, soll das<br />

GmbHG nach dem Regierungsentwurf in<br />

Zukunft im Anhang einen Mustergesellschaftsvertrag<br />

für unkomplizierte Standardfälle<br />

enthalten. Der Bundesrat sieht in<br />

der Mustersatzung keine entscheidende<br />

Vereinfachung und Beschleunigung des<br />

Gründungsprozesses. Auch bei Verwendung<br />

der Mustersatzung sei eine Prüfung<br />

der Übereinstimmung mit dem konkreten<br />

Gründungssachverhalt erforderlich. Der<br />

knappe Regelungsinhalt der Mustersatzung<br />

verlange zudem regelmäßig weitere<br />

schuldrechtliche Vereinbarungen oder<br />

eine nachfolgende Satzungsänderung.<br />

Auch schwerwiegende Kostengesichtspunkte<br />

könnten für eine Mustersatzung<br />

ohne Beurkundungserfordernis nicht ins<br />

Feld geführt werden. Die Notargebühren<br />

für die Beurkundung der Gründung einer<br />

Ein-Personen-GmbH mit einem Stammkapital<br />

von 25.000 € betrügen derzeit lediglich<br />

84 € und könnten nicht als übermäßige<br />

Kostenbelastung angesehen werden.<br />

Der Bundesrat bemängelt zudem u.a. die<br />

zu weitgefassten formularmäßigen Angaben<br />

des Unternehmensgegenstands.<br />

Statt der Einführung einer Mustersatzung<br />

regt der Bundesrat die Einführung eines<br />

vereinfachten Gründungsverfahrens<br />

unter Integration eines notariell beurkundeten<br />

Gründungsprotokolls an, das<br />

zugleich als Gesellschafterliste gilt.<br />

2. Abweichende Bezeichnung der Unternehmergesellschaft<br />

Um dem Publikum deutlicher zu machen,<br />

dass es sich bei einer Gesellschaft i.S.v.<br />

§ 5a GmbHG-E nicht um eine neue Rechtsform,<br />

sondern um eine GmbH handelt, regt<br />

der Bundesrat die Bezeichnung “Gesell-<br />

493


schaft mit beschränkter Haftung (ohne Mindeststammkapital)“<br />

bzw. “GmbH (o.M.)“ an.<br />

Die Abkürzung wäre damit kongruent mit<br />

der Bezeichnung der GmbH in Liquidation,<br />

die mit “GmbH i.L.“ abgekürzt wird.<br />

3. Ein-Mann-GmbH: Keine Streichung<br />

des Vollaufbringungsgrundsatzes<br />

Die Streichung des Vollaufbringungsgrundsatzes<br />

bei der Ein-Mann-GmbH<br />

lehnt der Bundesrat vor allem im Hinblick<br />

auf die vorgesehene Zurückführung des<br />

Mindeststammkapitals ab.<br />

4. Erweiterung des gesteigerten Schutzes<br />

vor Missbrauchsfällen<br />

Der von der Bundesregierung initiierte gesteigerte<br />

Schutz vor Missbrauchsfällen<br />

wird vom Bundesrat noch erweitert. So<br />

plädiert er für die Erweiterung der Aufzählung<br />

der Inhabilitätsgründe in § 6<br />

GmbHG-E (Berücksichtigung der Untersagung<br />

der Geschäftsführertätigkeit, der<br />

Zuwiderhandlung gegen die Baugeldverwendungspflicht<br />

und Erweiterungen um<br />

<strong>Steuer</strong>straftatbestände).<br />

5. Modifizierung beim gutgläubigen<br />

Erwerb von Geschäftsanteilen<br />

Die Vorschriften des Regierungsentwurfs<br />

zum gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils<br />

bedürfen nach Ansicht des<br />

Bundesrats einer Überarbeitung, um<br />

Missbräuche auszuschließen und eine<br />

Überprüfung aller Veränderungen im Gesellschafterbestand<br />

über die Abtretungsfälle<br />

hinaus sicherzustellen. Insbesondere<br />

stelle der reine Zeitablauf - der Gesetzesentwurf<br />

sieht einen dreijährigen offenen<br />

Zeitraum vor, innerhalb dessen ein gutgläubiger<br />

Erwerb grundsätzlich nicht<br />

möglich ist - keine angemessene Anknüpfungstatsache<br />

dar.<br />

6. Aufnahme der Berechtigung eines<br />

Geschäftsführers zur Einzelvertretung<br />

sowie die Befreiung von § 181<br />

BGB als gesetzliche Regelfälle<br />

Um der gesellschaftsrechtlichen Praxis<br />

gerecht zu werden, regt der Bundesrat zudem<br />

an, die Einzelvertretungsbefugnis eines<br />

Geschäftsführers sowie die Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

zum Regelfall zu erheben.<br />

Während das Gesetz bisher die Gesamtvertretungsbefugnis<br />

ohne Befreiung von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB als<br />

gesetzlichen Ausgangsfall statuiert, sieht<br />

das Bild in der gesellschaftsrechtlichen<br />

Praxis anders aus. Hier dominiert die Ein-<br />

zelvertretung samt einer Befreiung von<br />

§ 181 BGB. Diese Abweichung von dem<br />

bislang geltenden gesetzlichen Regelfall<br />

setzt bisher jedoch stets entsprechende<br />

Gesellschafterbeschlüsse sowie Anmeldungen<br />

zum Handelsregister voraus. Um<br />

dieses Szenario künftig für das Gros der<br />

Fälle unnötig zu machen, regt der Bundesrat<br />

an, die gesetzlich zulässigen Ausnahmen<br />

zum Regelfall zu machen.<br />

7. Pflicht zur elektronischen Einreichung<br />

der Gesellschafterliste in öffentlich<br />

beglaubigter Form<br />

In Anbetracht der geplanten Einführung eines<br />

gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen<br />

fordert der Bundesrat die elektronische<br />

Einreichung der Gesellschafterliste<br />

gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG<br />

in öffentlich beglaubigter Form.<br />

Die notariell beglaubigte Form soll mit der<br />

damit einhergehenden Kontrolle der Identität<br />

des Einreichenden durch den Notar<br />

zur Vermeidung von Missbrauchsrisiken<br />

beitragen.<br />

8. Pflicht der Gesellschafter zur Einreichung<br />

von Gesellschafterlisten im<br />

Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft<br />

In diesem Zusammenhang regt die Stellungnahme<br />

des Bundesrats zudem die<br />

Schaffung einer Pflicht der Gesellschafter<br />

zur Einreichung von Gesellschafterlisten<br />

für den Fall der Führungslosigkeit<br />

der Gesellschaft oder bei unbekanntem<br />

Aufenthalt der Geschäftsführer an.<br />

Damit soll insbesondere den Problematiken<br />

im Rahmen der klassischen Bestattungsfälle<br />

entgegengewirkt werden.<br />

9. Schaffung einer Intransparenzhaftung<br />

In der Praxis wird die Durchsetzung eventueller<br />

Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer<br />

und Gesellschafter häufig<br />

durch eine völlig unzureichende oder<br />

nicht vorhandene Buchhaltung wesentlich<br />

erschwert oder sogar unmöglich gemacht.<br />

Durch mangelhafte unternehmensinterne<br />

Dokumentation werden Vermögenswerte<br />

der Gesellschaft oftmals vorsätzlich dem<br />

Zugriff der Gläubiger entzogen.<br />

Der Bundesrat hat daher den von Wissenschaft<br />

und Praxis aufgeworfenen Wunsch<br />

nach einer Intransparenzhaftung der Geschäftsführer<br />

und ggf. der Gesellschafter<br />

aufgenommen.<br />

494 STEUER-TELEX 31-32/07


KOMMENTAR<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo032.xml<br />

Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

beim Entgelt<br />

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen<br />

die Pflicht zur unternehmensinternen Dokumentation<br />

von Geschäftsvorgängen,<br />

insbesondere bei gänzlichem Fehlen oder<br />

schwerer Mangelhaftigkeit der vorhandenen<br />

Buchführung, würde sich der nach<br />

§ 41 GmbHG zur ordnungsgemäßen Buchführung<br />

verpflichtete Geschäftsführer den<br />

Gläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig<br />

machen.<br />

10. Einführung eines genehmigten Kapitals<br />

Zur Steigerung der Flexibilität der Gesellschaftsform<br />

der GmbH regt der Beschluss<br />

des Bundesrats vom 06.07.2007 zudem<br />

die Einführung eines genehmigten Kapitals<br />

nach aktienrechtlichem Vorbild an. Im<br />

Gegensatz zu Aktiengesellschaften sollen<br />

bei der Einführung des genehmigten Kapitals<br />

im GmbH-Recht jedoch keine wertmäßige<br />

Begrenzungen erfolgen.<br />

** Bundesrat, Beschl. v. 06.07.2007 zum<br />

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-<br />

Rechts und zur Bekämpfung von<br />

Missbräuchen (MoMiG) - BR-Drucks.<br />

354/07<br />

www.steuer-telex.de<br />

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die<br />

Stellungnahme des Bundesrats in den<br />

einzelnen Punkten den weiteren Verlauf<br />

des Gesetzgebungsverfahrens beeinflussen<br />

wird. Der Weg zu einer entscheidenden<br />

Modernisierung des<br />

GmbH-Rechts scheint jedoch auch nach<br />

der Stellungnahme des Bundesrats geebnet<br />

zu sein.<br />

Entscheidet sich der Arbeitgeber, zusätzlich<br />

zum Gehalt oder Lohn eine weitere<br />

Leistung zu gewähren, wird häufig ein Widerrufs-<br />

oder Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart.<br />

Damit möchte der Arbeitgeber<br />

die Option behalten, diese zusätzliche<br />

Leistung an den Arbeitnehmer künftig<br />

einzustellen oder zu reduzieren.<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

Dr. Michael Bäumker, LL.M.<br />

Rechtsanwalt<br />

Arbeits- und<br />

Sozialversicherungsrecht<br />

Unproblematisch ist es, Sondervergütungen<br />

wie Weihnachtsgeld und andere<br />

Gratifikationen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

zu stellen. Diese Leistungen<br />

stehen nicht in unmittelbarem Gegenseitigkeitsverhältnis<br />

zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.<br />

Ist aber das laufende Arbeitsentgelt<br />

betroffen, so sind Freiwilligkeitsoder<br />

Widerrufsvorbehalte problematisch.<br />

Das BAG hat am 25.04.2007 in einer weiteren<br />

Entscheidung zum Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

entschieden, dass eine vom Arbeitgeber<br />

im Arbeitsvertrag vorformulierte<br />

Klausel, wonach eine monatlich zu zahlende<br />

Leistungszulage, die unter Ausschluss<br />

jeden Rechtsanspruchs erfolgt<br />

und damit den Arbeitnehmer unangemessen<br />

benachteiligt, unwirksam ist.<br />

Im vom BAG entschiedenen Fall war es so,<br />

dass der Arbeitgeber nicht im Arbeitsvertrag<br />

selbst, sondern in zwei zu späteren<br />

Zeitpunkten formulierten “Anhängen zum<br />

Arbeitsvertrag“ dem Arbeitnehmer eine<br />

monatliche Leistungszulage gewährte,<br />

diese aber mit folgender Einschränkung<br />

versah: “Die Zahlung erfolgt als freiwillige<br />

Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.<br />

Aus der Zahlung können für die<br />

Zukunft keinerlei Rechte hergeleitet werden.“<br />

Diese Anhänge waren für die mehrfache<br />

Verwendung bestimmt und wurden<br />

allein im Verhältnis zu diesem Arbeitnehmer<br />

dreimal verwendet. Nach begründungsloser<br />

Einstellung der Leistung klagte<br />

der Arbeitnehmer auf Zahlung und erhielt<br />

in drei Instanzen Recht.<br />

Wird nämlich in einem vorformulierten<br />

Arbeitsvertrag eine monatlich zahlbare<br />

Leistungszulage unter Ausschluss jeden<br />

Rechtsanspruchs zugesagt, ist dieser<br />

Teil der vertraglichen Regelung unwirksam.<br />

Die Klausel hält als allgemeine Geschäftsbedingung<br />

(AGB) einer Inhaltskontrolle<br />

nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht<br />

stand. Der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs<br />

bei der Zusage einer monatlich<br />

zusammen mit der Grundvergütung zahlbaren<br />

Leistungszulage weicht von Rechtsvorschriften<br />

ab und unterliegt deshalb gemäß<br />

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle<br />

nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB.<br />

Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht<br />

wie der Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

weicht von dem allgemeinen Grundsatz<br />

ab, dass Verträge und die sich aus ihnen<br />

ergebenden Verpflichtungen für jede Seite<br />

bindend sind.<br />

** BAG, Urt. v. 25.04.2007 - 5 AZR 627/06<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013151/2007<br />

495


TELEX-TIPP<br />

Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss<br />

jeden Rechtsanspruchs bei laufendem<br />

Arbeitsentgelt benachteiligt den Arbeitnehmer<br />

entgegen den Geboten von<br />

Treu und Glauben unangemessen und<br />

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.<br />

Etwas anderes gilt aber dann,<br />

wenn es sich bei der vertraglichen Vereinbarung<br />

um eine Individualabrede<br />

handelt, auf die das Recht der AGB keine<br />

Anwendung findet. Eine Individualabrede<br />

liegt dann vor, wenn die Klausel<br />

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

ausgehandelt, also der Inhalt der<br />

Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt<br />

wird. In diesem Fall kann auch<br />

laufendes Entgelt unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

gestellt werden.<br />

Vor allem in Fällen, in denen die Vereinbarung<br />

einmalig und nur mit einem Arbeitnehmer<br />

abgeschlossen wird, liegt<br />

keine AGB vor. Noch besser ist es, wenn<br />

der Wortlaut der Klausel von Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer gemeinsam erarbeitet<br />

wird. Keinesfalls reicht es aus,<br />

wenn die Klausel mit dem Zusatz versehen<br />

wird, dass dem Arbeitnehmer die<br />

Unterzeichnung "freigestellt" war oder<br />

"die Vertragsklauseln im Einzelnen ausgehandelt<br />

wurden" und der Arbeitnehmer<br />

diesen Zusatz auch unterzeichnet.<br />

Rechtsanwältin Dr. Margit Böhme<br />

� IMPRESSUM<br />

Herausgeber: Dipl.-Finanzwirt Alfred P. Röhrig,<br />

<strong>Steuer</strong>berater, Bad Honnef<br />

Autoren: <strong>Steuer</strong>recht: Regierungsdirektor Karl-<br />

Heinz Boveleth und Oberamtsrat Jürgen Plenker sowie<br />

Oberamtsrätin Anne Risthaus, Düsseldorf. BFH-<br />

Entscheidung des Monats: Joachim Moritz, Richter<br />

am BFH, München. FG-Entscheidung des Monats:<br />

Dr. h.c. Elmar Joseph Schuler, Finanzgerichtspräsident<br />

a.D., Regensburg. Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht:<br />

RA’in Susanne Thonemann, LL.M.,<br />

Söffing & Partner Rechtsanwälte und <strong>Steuer</strong>berater,<br />

Düsseldorf; RA Dr. Michael Bäumker, LL.M.,<br />

Raupach & Wollert-Elmendorff, Düsseldorf; RA Dr.<br />

Lars Micker, BScEC, LL.M., Freshfields, Bruckhaus,<br />

Deringer, Düsseldorf, RA Dr. Joachim Groß, Koblenzer<br />

Groß Mühlhaus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,<br />

Bonn. Arbeitsrecht: RA Dr. Margit Böhme, FA für<br />

Arbeitsrecht, Esslingen. Sozialversicherungsrecht:<br />

Wilfried Koch, ISP Beratungs GmbH, Kerpen.<br />

Chefredaktion: Dipl.-Betriebswirtin (FH) Pia Reuter,<br />

Köln.<br />

Anschrift: Deubner Verlag GmbH & Co. KG,<br />

Oststraße 11, D-50996 Köln, Telefon +49 221<br />

937018-39, Telefax +49 221 937018-90,<br />

E-Mail: kundenservice@deubner-verlag.de<br />

Internet: www.steuer-telex.de<br />

Deubner Verlag GmbH & Co. KG, Sitz in Köln –<br />

Registergericht Köln HRA 16268<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin:<br />

Deubner Verlag Beteiligungs GmbH, Registergericht<br />

Köln HRB 37127<br />

Geschäftsführer: Alfred Mertens, Dr. Heinz Weinheimer<br />

Alle veröffentlichten Beiträge und Grafiken sind urheberrechtlich<br />

geschützt. Die Inhalte werden nach<br />

bestem Wissen erstellt. Haftung und Gewähr müssen<br />

jedoch ausgeschlossen werden. Vervielfältigungen<br />

jeder Art sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung<br />

des Verlags gestattet.<br />

Alle Rechte vorbehalten.<br />

ISSN: 0170-7620<br />

Erscheinungsweise: wöchentlich<br />

Bezugspreis: mtl. 28,20 € inkl. Versand, zzgl. USt<br />

Kündigung jeweils mit sechswöchiger Frist zum<br />

Halbjahresende.<br />

STEUER-TELEX Online-Datenbank<br />

DRsp bezeichnet die "Deutsche Rechtsprechung",<br />

die Online-Datenbank des Deubner-Verlags. Die in<br />

den Ausgaben mit einer DRsp-Nummer versehenen<br />

Entscheidungen finden Sie im Internet unter<br />

www.steuer-telex.de im Volltext.<br />

Mit dem Freischaltcode stxonline2007 können Sie<br />

das STEUER-TELEX online freischalten.<br />

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Telefax: +49 221 937018-99<br />

496 STEUER-TELEX 31-32/07


StX www.steuer-telex.de<br />

31-32/0725. juli 2007Diplomfinanzwirt Heinz Richter, <strong>Steuer</strong>beraterSTEUER-TELEXZeitschriftPrintDeubner Verlag Köln<br />

von Regierungsdirektor Karl-Heinz Boveleth, Düsseldorf<br />

Inhalt<br />

<strong>Steuer</strong>berater, 070724bo001.xml<br />

1. Einleitung 1<br />

2. Grundzüge der neuen Abgeltungsteuer 2<br />

2.1. Allgemeines 2<br />

2.2. Höhe der Abgeltungsteuer 2<br />

2.3. Antragsrecht zur Günstigerprüfung 3<br />

2.4. Wahlrecht zur Einkünfteermittlung bei<br />

der sog. Teilveranlagung 3<br />

3. Welche Einkünfte unterliegen der<br />

Abgeltungsteuer? 4<br />

3.1. Allgemeines 4<br />

3.2. Kapitalerträge im engeren Sinne 4<br />

3.3. Gewinne aus der Veräußerung von<br />

Kapitalanlagen 5<br />

3.4. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht<br />

der Abgeltungsteuer unterliegen 7<br />

4. Ermittlung der Einkünfte 8<br />

5. Verrechnung von Verlusten 8<br />

6. Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug 9<br />

6.1. Allgemeines 9<br />

6.2. Kapitalertragsteuerabzug bei<br />

Versicherungsleistungen 9<br />

6.3. Ausländische Kapitalerträge 9<br />

6.4. Wegfall der Bagatellregelungen 10<br />

6.5. Veräußerungsgewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG 10<br />

6.6. Umwandlungsvorgänge 10<br />

7. Höhe der Kapitalertragsteuer 10<br />

7.1. <strong>Steuer</strong>satz 10<br />

7.2. Bemessungsgrundlage für den<br />

Kapitalertragsteuerabzug 10<br />

8. Freistellungsmethoden 10<br />

9. <strong>Steuer</strong>bescheinigungen 11<br />

10. Betriebliche Kapitalerträge -<br />

neues Teileinkünfteverfahren 11<br />

11. Sonstige Änderungen 11<br />

11.1. Bemessungsgrundlage für<br />

außersteuerliche Zwecke 11<br />

11.2. Bemessungsgrundlage für<br />

<strong>Steuer</strong>vergünstigungen 11<br />

11.3. Kontenabruf 11<br />

12. Überblick über die Änderungen des Investmentsteuergesetzes<br />

12<br />

1. Einleitung<br />

Das “Unternehmensteuerreformgesetz 2008“ sieht neben den<br />

Änderungen hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung im engeren<br />

Sinne, über die wir in den Beiheftern der STEUER-TELEX-<br />

FACHBEITRAG (TEIL 3 VON 3)<br />

EINFÜHRUNG EINER ABGELTUNGSTEUER<br />

FÜR KAPITALEINKÜNFTE AB 2009<br />

Ausgaben 29/07 und 30/07 berichtet haben, die Einführung einer<br />

Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte ab 2009 vor.<br />

Die vorgesehenen Regelungen sind äußerst komplex. Als Einstiegshilfe<br />

in die Thematik soll daher folgende Zusammenfassung<br />

der Grundsätze dienen:<br />

Anwendungsbereich:<br />

- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), insbesondere<br />

Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten,<br />

Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden,<br />

Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge;<br />

ausgenommen Erträge aus (typisch) stillen Gesellschaften,<br />

partiarischen Darlehen, sonstigen Darlehen im Privatvermögen<br />

bei Kapitalüberlassung zwischen nahestehenden<br />

Personen oder Kapitalgesellschaften und ihren<br />

Anteilseignern bzw. diesen nahestehenden Personen<br />

- Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 20<br />

Abs. 2 EStG), insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen<br />

und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,<br />

nicht jedoch Immobilien<br />

<strong>Steuer</strong>abzug an der Quelle:<br />

- Inländische Schuldner/Zahlstellen (z.B. Banken) sind<br />

verpflichtet, von bestimmten im Inland dem Gläubiger<br />

zufließenden Erträgen aus Kapitalanlagen einen <strong>Steuer</strong>abzug<br />

vorzunehmen und an die Finanzverwaltung<br />

abzuführen (§§ 43, 43a EStG).<br />

- Mit dem <strong>Steuer</strong>abzug ist die Einkommensteuer des<br />

Gläubigers zukünftig grundsätzlich abgegolten. Das<br />

Abzugssystem umfasst auch den Einbehalt der Kirchensteuer<br />

(§ 43a Abs. 5 EStG).<br />

Besteuerungsgrundsätze:<br />

- Grundsätzlich einheitliche Besteuerung von Erträgen<br />

(Zinsen, Dividenden, Investmenterträge, Zertifikatserträge<br />

usw.) und Gewinnen aus der Veräußerung<br />

privater Kapitalanlagen ab 01.01.2009 mit einem<br />

einheitlichen <strong>Steuer</strong>satz von 25 % (Abgeltungsteuer;<br />

zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer,<br />

§ 32d Abs. 1 EStG).<br />

- Wegfall der sog. “Veräußerungsfrist“, d.h. Besteuerung<br />

von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

unabhängig von der Haltedauer beim Anleger<br />

(Ausnahme: Grundstücke; hier verbleibt es bei der<br />

zehnjährigen Behaltefrist). Anwendung der Neuregelung<br />

nur für nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalanlagen<br />

(Neufälle, §§ 20 Abs. 2, 52a Abs. 11 EStG).<br />

- Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens für natürliche<br />

Personen bei Einkünften im Privatvermögen -<br />

im Betriebsvermögen wird ein Teileinkünfteverfahren<br />

(<strong>Steuer</strong>befreiung von 40 %) anstatt des Halbein-<br />

F 1


künfteverfahrens eingeführt; unveränderte Fortführung<br />

der Befreiung von Beteiligungserträgen und Gewinnen<br />

aus der Veräußerung von Beteiligungen bei<br />

Körperschaften (§ 8b KStG).<br />

- Bemessungsgrundlage: Bruttoerträge, die nur durch<br />

den Sparer-Pauschbetrag (= zusammengefasster Sparerfreibetrag<br />

und Werbungskosten-Pauschbetrag in<br />

Höhe von 801 €) reduziert werden. Ein darüber hinausgehender<br />

Werbungskostenabzug ist nicht möglich<br />

(§§ 2, 20 Abs. 9 EStG).<br />

- <strong>Steuer</strong>festsetzung durch das Finanzamt mit dem Abgeltungsteuersatz<br />

für Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

und für Veräußerungsgewinne, bei denen ein Quellensteuerabzug<br />

nicht möglich ist (etwa für im Ausland erzielte<br />

Erträge und die Veräußerung von GmbH-Anteilen);<br />

Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten<br />

(z.B. aus Aktiengeschäften) im Rahmen dieser “besonderen“<br />

<strong>Steuer</strong>festsetzung (§ 32d Abs. 3 und 4 EStG).<br />

Die Verlustverrechnung wird auf die Einkünfte aus Kapitalanlagen<br />

(Erträge und Veräußerungsgeschäfte) begrenzt<br />

(§ 20 Abs. 6 EStG).<br />

- Veranlagungsoption, d.h., <strong>Steuer</strong>pflichtige können -<br />

zu ihrem Vorteil - zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus<br />

Kapitalanlagen optieren (§ 32d Abs. 6 EStG).<br />

- Durch die Abgeltungsteuer ist ein Kontenabruf zur<br />

Verifikation der Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht<br />

mehr erforderlich. Dies wird durch eine gesetzliche<br />

Änderung in § 93 AO klargestellt.<br />

Zur Orientierung soll die vereinfachte Übersicht dienen:<br />

nein<br />

(z.B. wegen § 20<br />

Abs. 8 EStG)<br />

Einbeziehung in<br />

ESt-Veranlagung<br />

nach allgemeinen<br />

Grundsätzen,<br />

ggf. Anrechnung<br />

der nach § 43<br />

EStG einbehaltenenKapitalertragsteuer<br />

Einkünfte i.S.d. § 20 EStG?<br />

Kapitalertragsteuerabzug<br />

nach § 43 EStG<br />

Abgeltungswirkung<br />

nach § 43 Abs. 5 EStG,<br />

ggf.:<br />

- punktuelle Einbeziehung<br />

in Veranlagung<br />

(Teilveranlagung)<br />

gem. § 32d Abs. 4<br />

EStG<br />

- Günstigerprüfung<br />

nach<br />

§ 32d Abs. 6 EStG<br />

Ausnahme:<br />

§ 32d Abs. 2 EStG<br />

beachten<br />

ja<br />

ohne Kapitalertragsteuerabzug<br />

nach<br />

§ 43 EStG<br />

Erklärungspflicht nach<br />

§ 32d Abs. 3 EStG<br />

Erhebung der<br />

25%igen Abgeltungsteuer<br />

bei <strong>Steuer</strong>festsetzung,<br />

ggf.:<br />

- Günstigerprüfung<br />

nach<br />

§ 32d Abs. 6 EStG<br />

Ausnahme:<br />

§ 32d Abs. 2 EStG<br />

beachten<br />

2. Grundzüge der neuen<br />

Abgeltungsteuer<br />

2.1. Allgemeines<br />

Ab 2009 wird die Besteuerung von Kapitaleinkünften grundlegend<br />

neu geregelt. Private Kapitaleinkünfte werden dann<br />

grundsätzlich mit einer Abgeltungsteuer von 25 % besteuert.<br />

Mit der Erhebung der Abgeltungsteuer ist die Einkommensteuer<br />

auf die Kapitaleinkünfte abgegolten; dies bedeutet,<br />

dass diese Einkünfte grundsätzlich nicht mehr in die Einkommensteuerveranlagung<br />

einzubeziehen sind und damit auch<br />

nicht mehr nach dem progressiven Einkommensteuersatz besteuert<br />

werden. Die Abgeltungsteuer wird an der Quelle<br />

(durch den Kapitalertragsteuerabzug) erhoben. Die inländischen<br />

Schuldner/Zahlstellen der Kapitalerträge (z.B. Banken)<br />

sind verpflichtet, von den Erträgen aus Kapitalanlagen den<br />

<strong>Steuer</strong>abzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen.<br />

Dabei haben die zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer<br />

verpflichteten Stellen dem Bundeszentralamt für<br />

<strong>Steuer</strong>n weiterhin die Fälle mitzuteilen, in denen Freistellungsaufträge<br />

zum Tragen kommen (§ 45d EStG).<br />

2.2. Höhe der Abgeltungsteuer<br />

a) Allgemeines (§ 32d Abs. 1 EStG)<br />

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % der maßgebenden Bemessungsgrundlage.<br />

Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag.<br />

Ausländische Quellensteuer mindert die Einkommensteuer<br />

von 25 % (§§ 32d Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 EStG).<br />

Die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer ist<br />

nicht mehr als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4<br />

EStG). Stattdessen wird die Abziehbarkeit der Kirchensteuer<br />

bereits bei der Berechnung der Abgeltungsteuer berücksichtigt<br />

(§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG).<br />

Gesetzestechnisch wird die Berücksichtigung der ausländischen<br />

Quellensteuern und der Kirchensteuer durch folgende,<br />

in § 32d Abs.1 Satz 4 EStG festgeschriebene Berechnungsformel<br />

festgeschrieben: e – 4q<br />

4 + k<br />

Dabei sind “e“ die nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten<br />

Einkünfte, “q“ die anrechenbare ausländische <strong>Steuer</strong><br />

und “k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft<br />

(Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.<br />

Beispiel:<br />

Ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger erzielt Kapitaleinkünfte von 4.000 €.<br />

Die anrechenbare ausländische Quellensteuer beträgt<br />

600 €. Für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen ist ein Kirchensteuersatz<br />

von 8 % maßgebend. Die Einkommensteuer beträgt:<br />

4.000 € - (4 x 600) € = 392,16 €.<br />

(4 + 8 %)<br />

Die Kirchensteuer beträgt somit 31,37 € (= 392,16 € x 8 %).<br />

b) Verfahrensgrundsätze zur Erhebung der Kirchensteuer<br />

Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen wird die Kirchensteuer<br />

als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben<br />

F 2 STEUER-TELEX 31-32/07


(§ 51a Abs. 2b bis 2d EStG). Dabei haben die <strong>Steuer</strong>zahler ein<br />

Wahlrecht, auf welchem Weg die Kirchensteuer erhoben wird:<br />

Auf unwiderruflichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen<br />

hin wird die Kirchensteuer mit abgeltender Wirkung durch den<br />

Schuldner der Kapitalerträge beziehungsweise die auszahlende<br />

Stelle (wie z.B. ein Kreditinstitut) für die Religionsgemeinschaft,<br />

der der <strong>Steuer</strong>pflichtige angehört, einbehalten. Damit<br />

steht dem Kirchensteuerpflichtigen eine Möglichkeit offen, die<br />

Kirchensteuer außerhalb eines Veranlagungsverfahrens mit abgeltender<br />

Wirkung erheben zu lassen. Zahlt der zum Abzug der<br />

Kapitalertragsteuer Verpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar,<br />

sondern über zwischengeschaltete Stellen, wie z.B.<br />

Depotbanken, an den Gläubiger aus, liegen ihm keine Kenntnisse<br />

über die Zugehörigkeit der Gläubiger zu Religionsgemeinschaften<br />

vor. Der Abzug der Kirchensteuer ist ihm daher<br />

nicht möglich. Dies gilt insbesondere bei Dividendenausschüttungen<br />

von großen Publikums-Aktiengesellschaften. Daher haben<br />

grundsätzlich die Stellen, die die Kapitalerträge für Rechnung<br />

des Schuldners an den Gläubiger auszahlen, den Kirchensteuerabzug<br />

vorzunehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn z.B.<br />

das Kreditinstitut lediglich zur Zahlungsabwicklung - z.B. bei<br />

der Gutschrift von Gewinnausschüttungen aufgrund einer<br />

GmbH-Beteiligung - eingeschaltet wird.<br />

Sind die Kapitalerträge anteilig mehreren Personen zuzurechnen,<br />

kann ein Einbehalt der Kirchensteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten<br />

grundsätzlich nur durchgeführt<br />

werden, wenn alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft<br />

angehören. Ist dies nicht der Fall, sind die auf den<br />

einzelnen Kirchensteuerpflichtigen entfallenden Kapitalerträge<br />

von ihm im Wege der Veranlagung nach § 51 Abs. 2d EStG<br />

zu versteuern. Dies gilt nicht für Ehegatten. Gehören die Ehegatten<br />

nicht derselben Religionsgemeinschaft an, muss eine<br />

Aufteilung der Kapitalerträge auf die Beteiligten vorgenommen<br />

werden. Ist z.B. nur ein Ehegatte Angehöriger einer Kirchensteuer<br />

erhebenden Religionsgemeinschaft, wird mit der<br />

Aufteilung erreicht, dass Kirchensteuer nur von dem auf ihn<br />

entfallenden Anteil erhoben wird.<br />

Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete haftet für den Abzug der<br />

Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach den<br />

für die Haftung für die Kapitalertragsteuer selbst geltenden Regelungen<br />

in § 44 Abs. 5 EStG. Nach § 45a Abs. 2 EStG hat der<br />

Abzugsverpflichtete dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen<br />

eine Bescheinigung über den Abzug zu erteilen.<br />

Stellt der zur Kirchensteuer verpflichtete <strong>Steuer</strong>zahler keinen<br />

Antrag auf Erhebung der Kirchsteuer im Abzugsverfahren,<br />

wird eine Veranlagung zur Kirchensteuer durchgeführt.<br />

Dazu hat er die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären<br />

und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen.<br />

Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist allerdings<br />

nicht die einbehaltene Kapitalertragsteuer, sondern die geminderte<br />

<strong>Steuer</strong> auf Kapitalerträge, die sich bei einer Berechnung<br />

gemäß § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG (s. Beispiel auf Seite 2) ergibt.<br />

Die Regelung zur Veranlagung der Kirchensteuer findet auch<br />

Anwendung bei der Kirchensteuer, die auf die Einkommensteuer<br />

von nicht ausgeschütteten Erträgen bei Investmentfonds<br />

gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Abs. 4 InvStG anfällt.<br />

Diese zwei vorbeschriebenen Alternativverfahren sollen nur<br />

befristet gelten. Voraussichtlich ab dem Jahr 2011 sollen die<br />

Kreditinstitute die Kirchensteuer generell in der Form des<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

Quellensteuerabzugs erheben. Hierfür ist jedoch eine gesonderte<br />

Datenbank beim Bundeszentralamt für <strong>Steuer</strong>n notwendig,<br />

bei der die Kreditinstitute unter Wahrung des Datenschutzes<br />

eine Abfrage starten können, ob ihre Kunden einer<br />

Konfession angehören, für die Kirchensteuer zu erheben ist.<br />

2.3. Antragsrecht zur Günstigerprüfung<br />

Bezieher von Kapitaleinkünften haben die Möglichkeit, diese<br />

Einkünfte auf Antrag dem allgemeinen Einkommensteuertarif<br />

im Rahmen der Veranlagung zu unterwerfen (§ 32d Abs. 6<br />

EStG). Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist jedoch<br />

nicht möglich; es wird auch in diesen Fällen nur der Sparer-Pauschbetrag<br />

(§ 20 Abs. 9 EStG) zum Abzug zugelassen.<br />

Von diesem Antragsrecht sollte vor allem dann Gebrauch gemacht<br />

werden, wenn der persönliche Einkommensteuersatz<br />

niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz (25 %). Der Antrag<br />

kann bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt<br />

werden. Er muss für sämtliche Kapitalerträge eines Jahres<br />

gelten. Eheleute können bei der Zusammenveranlagung die<br />

Wahl nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge ausüben.<br />

Wird der Antrag gestellt, prüft das Finanzamt von Amts wegen,<br />

ob die Anwendung der allgemeinen Regeln zur Ermittlung<br />

der Einkommensteuer günstiger als die Abgeltungsteuer<br />

ist. Sollte dies nicht der Fall sein, z.B. weil der persönliche<br />

<strong>Steuer</strong>satz des <strong>Steuer</strong>pflichtigen über dem Abgeltungsteuersatz<br />

liegt, gilt der Antrag als nicht gestellt. Insofern bleibt es<br />

hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei einer Berechnung<br />

der Einkommensteuer für die Kapitaleinkünfte<br />

nach der Abgeltungsteuer.<br />

2.4. Wahlrecht zur Einkünfteermittlung bei der<br />

sog. Teilveranlagung<br />

Für Kapitaleinkünfte, bei denen die Abgeltungsteuer an der<br />

Quelle erhoben worden ist, besteht auch das Wahlrecht, diese<br />

im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen (§ 32d<br />

Abs. 4 EStG). Somit können besondere, steuermindernde Tatbestände,<br />

die beim <strong>Steuer</strong>abzug an der Quelle nicht berücksichtigt<br />

werden konnten, noch geltend gemacht werden (z.B.<br />

bei einem Verlustvortrag oder einem nicht vollständig ausgeschöpften<br />

Sparer-Pauschbetrag). Ebenso besteht für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

die Möglichkeit, den <strong>Steuer</strong>einbehalt des Kreditinstituts<br />

dem Grund und der Höhe nach überprüfen zu lassen.<br />

So kann der <strong>Steuer</strong>pflichtige z.B. bei Veräußerungsfällen<br />

Anschaffungskosten, die sein depotführendes Institut nicht berücksichtigt<br />

hat, im Rahmen der Veranlagung anführen. Ein Abzug<br />

der tatsächlichen Werbungskosten ist jedoch auch hier<br />

nicht möglich; es wird auch in diesen Fällen nur der Sparer-<br />

Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) zum Abzug zugelassen.<br />

Macht der <strong>Steuer</strong>pflichtige die Kapitaleinkünfte in diesen Fällen<br />

in der Veranlagung geltend, so unterliegen die entsprechenden<br />

Erträge jedoch nicht dem progressiven Einkommensteuertarif.<br />

Vielmehr erfolgt eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer<br />

um 25 % der - durch die genannten Tatbestände geminderten<br />

- Einkünfte (§ 2 Abs. 6 EStG). Da die einbehaltene Abgeltungsteuer<br />

auf die hier geltend gemachten Einkünfte höher ist als<br />

der bei der <strong>Steuer</strong>festsetzung zugrunde gelegte Betrag - denn<br />

der <strong>Steuer</strong>abzug erfolgte ohne die in der Veranlagung zu berücksichtigenden<br />

einkünftemindernden Tatbestände -, wird die<br />

einbehaltene Abgeltungsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.<br />

Dies kann zu einer Einkommensteuererstattung führen.<br />

F 3


Beispiel:<br />

Die Eheleute A und B haben bei der A-Bank einen Freistellungsauftrag<br />

über ihren vollen Sparer-Pauschbetrag von<br />

1.602 € erteilt. Sie erzielen im Jahr 2009 bei der A-Bank<br />

1.000 € und bei der B-Bank 802 € Einnahmen aus Kapitalvermögen.<br />

Lösung:<br />

A und B können wegen des im Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens<br />

nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-<br />

Pauschbetrags eine <strong>Steuer</strong>festsetzung für ihre Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen in Höhe von 200 € (= 1.802 € abzüglich<br />

1.602 €) mit dem <strong>Steuer</strong>satz von 25 % beantragen<br />

(§ 32d Abs. 4 EStG). Die Einkommensteuer für die Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen beträgt dann 50 € (= 25 % von<br />

200 €). Die von der B-Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer<br />

in Höhe von 200,50 € (= 25 % von 802 €) wird hierauf<br />

angerechnet und in Höhe von 150,50 € erstattet.<br />

Erklärungspflicht, wenn Abgeltungsteuer nicht an der<br />

Quelle einbehalten wurde<br />

Nicht bei allen Kapitaleinkünften, die von der Abgeltungsteuer<br />

erfasst werden, wird diese <strong>Steuer</strong> bereits im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs<br />

an der Quelle einbehalten (§ 32d<br />

Abs. 3 EStG). Dies gilt insbesondere für folgende Fälle:<br />

- Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen bei nicht<br />

wesentlicher Beteiligung (unter 1 %) des Veräußerers,<br />

- Gewinne aus der Veräußerung von Lebensversicherungen<br />

(vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG),<br />

- Zinsen aus Privatdarlehen zwischen nicht nahestehenden<br />

Personen,<br />

- Kapitalerträge, die von einem ausländischen Institut<br />

ausgezahlt werden.<br />

In diesen Fällen müssen die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung<br />

angegeben werden. Im Rahmen der Veranlagung<br />

wird die Einkommensteuer auf diese Einkünfte jedoch<br />

entsprechend der Abgeltungsteuer mit 25 % festgesetzt,<br />

wenn der persönliche Einkommensteuersatz nicht günstiger<br />

ist. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist auch hier<br />

nicht möglich; es wird auch in diesen Fällen nur der Sparer-<br />

Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) zum Abzug zugelassen.<br />

3. Welche Einkünfte unterliegen<br />

der Abgeltungsteuer?<br />

3.1. Allgemeines<br />

Nur Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG unterliegen<br />

der neuen Abgeltungsteuer. Für Zwecke der Abgeltungsteuer<br />

werden künftig auch Veräußerungsgewinne, die mit Kapitalvermögen<br />

zusammenhängen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

definiert (§ 20 Abs. 2 EStG). Sie sind so auch außerhalb der bisher<br />

geltenden Spekulationsfrist von einem Jahr steuerpflichtig.<br />

3.2. Kapitalerträge im engeren Sinne<br />

Hierzu gehören die bereits bisher als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

erfassten Erträge, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen<br />

bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren,<br />

Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zerti-<br />

fikatserträge. Neu ist, dass ab 2009 auch Stillhalterprämien,<br />

die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, als<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden. Schließt der<br />

Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die steuerpflichtigen<br />

Einnahmen um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten<br />

Prämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG).<br />

Eine Änderung hat sich auch bei Erträgen aus Lebensversicherungen<br />

ergeben. Die steuerpflichtigen Erträge für nach<br />

dem 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge<br />

berechnen sich grundsätzlich nach dem Unterschiedsbetrag<br />

zwischen der Versicherungsleistung und den gezahlten<br />

Beiträgen. Neu geregelt wird der entgeltliche Erwerb<br />

von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen (§ 20 Abs. 1<br />

Nr. 6 EStG). In diesem Fall sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen<br />

Unterschiedsbetrags beim Erwerber nicht die vom<br />

Veräußerer geleisteten Beiträge, sondern die Anschaffungskosten<br />

des Erwerbers anzusetzen. Die beim Veräußerer des<br />

Anspruchs aufgelaufenen Erträge werden durch die neue Veräußerungsgewinnbesteuerung<br />

als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

(§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG) erfasst. Diese Regelung bestimmt,<br />

dass die Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung<br />

ab 2009 steuerbar ist. Hierunter fallen<br />

zunächst solche Versicherungen, die nach dem 31.12.2004<br />

abgeschlossen worden sind (§ 52a Abs. 10 Satz 4 EStG). Gemäß<br />

§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG werden jedoch auch Veräußerungsgewinne<br />

aus vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen<br />

einbezogen, wenn im Veräußerungszeitpunkt<br />

die Voraussetzungen für die <strong>Steuer</strong>befreiung für Altverträge<br />

(§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der bis zum<br />

31.12.2004 geltenden Fassung) nicht vorliegen. Bei der Veräußerung<br />

von Altverträgen ist also insbesondere auf die Einhaltung<br />

der Mindestlaufzeit von zwölf Jahren zu achten, damit<br />

keine <strong>Steuer</strong>pflicht eintritt.<br />

Als Veräußerungsvorgänge kommen vor allem Verträge in Betracht,<br />

in denen die Ansprüche des Versicherungsnehmers<br />

insbesondere aus kapitalbildenden Lebensversicherungen<br />

abgetreten werden, sowie Verträge, durch die ein Dritter<br />

selbst die Ansprüche durch Eintritt in den Versicherungsvertrag<br />

als Versicherungsnehmer übernimmt.<br />

Um zu gewährleisten, dass die Besteuerung der Veräußerungsvorgänge<br />

durch die Finanzverwaltung auch tatsächlich<br />

vollzogen wird, ist vorgeschrieben, dass das Versicherungsunternehmen<br />

die für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen zuständige Finanzbehörde<br />

nach der Kenntnisnahme von der Veräußerung<br />

unverzüglich zu informieren hat. Der Veräußerer hat das<br />

Recht, von seiner Versicherung eine Bescheinigung über die<br />

Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung<br />

zu verlangen (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 EStG); diese Regelung<br />

ist vor allem bei der Veräußerung von Altverträgen von Bedeutung,<br />

da in diesen Fällen die Höhe der Beitragsleistungen<br />

bislang keine steuerliche Rolle spielte.<br />

Beispiel:<br />

A veräußert an B einen Lebensversicherungsvertrag für<br />

20.000 €. Die von A gezahlten Beiträge bis zum Zeitpunkt<br />

der Veräußerung betragen 17.500 €.<br />

Lösung:<br />

Sofern es sich um eine von A nach dem 31.12.2004 abgeschlossene<br />

Versicherung handelt oder um einen im Zeitpunkt<br />

der Veräußerung nicht begünstigten Altvertrag<br />

F 4 STEUER-TELEX 31-32/07


muss er die Differenz von 2.500 € mit der Abgeltungsteuer<br />

(25 %) im Rahmen der Veranlagung (§ 32d Abs. 3 EStG)<br />

versteuern (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG).<br />

Bei der Ermittlung des späteren, nach § 20 Abs. 1 Nr. 6<br />

EStG steuerpflichtigen Unterschiedsbetrags bei B treten die<br />

Anschaffungskosten von 20.000 € an die Stelle der vor<br />

dem Erwerb entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3<br />

EStG). Im Gegensatz zu den Veräußerungsfällen wird bei<br />

der Auszahlung der Versicherungsleistung durch den Versicherer<br />

die <strong>Steuer</strong> durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer<br />

erhoben (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Dabei ist zu beachten,<br />

dass die Fälle, in denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags<br />

zwischen der Versicherungsleistung und<br />

den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist (§ 20<br />

Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG), gemäß § 32d Abs. 2 EStG nicht<br />

von der Abgeltungsteuer erfasst werden. Dies gilt in den<br />

Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren<br />

nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. In diesen<br />

Fällen müssen die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung<br />

angegeben werden. Diese Einkünfte unterliegen<br />

den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen<br />

zur Ermittlung der persönlichen Einkommensteuer im Rahmen<br />

der Veranlagung. Wird in diesen Fällen Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten, hat dies keine Abgeltungswirkung. Die<br />

Kapitalertragsteuer wird auf die ermittelte Einkommensteuer<br />

bei der Veranlagung angerechnet. Im Rahmen des<br />

Ansatzes bei der Veranlagung sind auch die tatsächlichen<br />

Werbungskosten abziehbar.<br />

3.3. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen<br />

Hier tritt ab 2009 eine grundlegende Änderung ein. Gewinne<br />

aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 2 EStG)<br />

werden bislang regelmäßig nur dann besteuert, wenn sie innerhalb<br />

von einem Jahr nach ihrer Anschaffung veräußert<br />

werden (§ 23 EStG). Künftig werden derartige Gewinne unabhängig<br />

von der Haltedauer der Besteuerung unterworfen,<br />

und zwar grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer.<br />

Das Gesetz nennt ausdrücklich u.a. folgende Veräußerungstatbestände,<br />

die ab 2009 zu Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

führen:<br />

a) Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

(z.B. Aktien, GmbH-Anteile) oder ähnlichen Beteiligungen<br />

(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG)<br />

Zeitliche Anwendung:<br />

Die Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen von Beteiligungen<br />

(insbesondere Aktien) ohne zeitliche Beschränkung in<br />

die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

gilt nur für Anteile, die nach dem 31.12.2008<br />

erworben werden. Die Besteuerung der Veräußerung von vor<br />

dem 01.01.2009 erworbenen Anteilen richtet sich auch in<br />

den Jahren ab 2009 nach den bisherigen Grundsätzen zur Besteuerung<br />

von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23<br />

EStG, d.h., dass insbesondere die einjährige Spekulationsfrist<br />

in diesen Fällen weiterhin zu beachten ist.<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

Beispiel:<br />

Der A erwirbt in 2008 Aktien, die er in 2010 mit Gewinn<br />

veräußert. Da die Aktien vor 2009 erworben wurden und<br />

die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist, ist der Gewinn<br />

aus dem Aktienverkauf nicht steuerpflichtig.<br />

Konkurrenz zu § 17 EStG:<br />

Bei Veräußerung von Beteiligungen, deren Umfang mindestens<br />

ein Prozent beträgt, besteht ein Konkurrenzverhältnis<br />

zwischen der Abgeltungsteuer und der Besteuerung nach<br />

§ 17 EStG. Der neue § 20 Abs. 8 EStG regelt insoweit den Vorrang<br />

des § 17 EStG. In diesem Fall greift die Abgeltungsteuer<br />

nicht. Es gilt das neue Teileinkünfteverfahren, d.h., der Gewinn<br />

gehört - insoweit wie bisher - zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />

und ist ab 2009 zu 60 % (bisher: 50 %) steuerpflichtig<br />

(§ 3 Nr. 40 EStG). Ferner ergeben sich gravierende<br />

Unterschiede bei Verlusten. Verluste i.S.d. § 17 EStG sind uneingeschränkt<br />

auch mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen,<br />

während bei Anwendung des § 20 Abs. 2 EStG ein<br />

eigener Verlustverrechnungskreis zum Tragen kommt (§ 20<br />

Abs. 6 EStG).<br />

b) Veräußerung von Dividendenscheinen sowie von<br />

Zinsscheinen und Zinsforderungen<br />

(§ 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG)<br />

§ 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG entspricht der bisherigen Regelung,<br />

nach der die Veräußerung von Dividendenscheinen ohne das<br />

Stammrecht sowie die isolierte Veräußerung von Zinsscheinen<br />

oder Zinsforderungen steuerbar ist. Die entsprechenden<br />

Einkünfte unterliegen nunmehr der Abgeltungsteuer.<br />

c) Termingeschäfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG)<br />

Zu den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen gehören ab 2009 auch Termingeschäfte,<br />

durch die der <strong>Steuer</strong>pflichtige einen Differenzausgleich oder<br />

einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten<br />

Geldbetrag oder Vorteil erhält sowie die Veräußerung<br />

eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments.<br />

Hierunter fallen auch die nach den bisherigen Grundsätzen<br />

als Veräußerung anzusehenden sog. Glattstellungsgeschäfte<br />

bei Optionsgeschäften.<br />

Nach der bisherigen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4<br />

EStG war der Wertzuwachs bei einem Termingeschäft lediglich<br />

steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und<br />

der Beendigung des Rechts zwölf Monate betrug. Nunmehr<br />

sind die entsprechenden Wertzuwächse unabhängig von dem<br />

Zeitpunkt der Beendigung des Rechts steuerbar.<br />

Zeitliche Anwendung:<br />

Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften<br />

anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem<br />

31.12.2008 erfolgt (§ 52a Abs. 10 Satz 3 EStG).<br />

d) Partiarische Darlehen und stille Beteiligungen<br />

(§ 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG)<br />

Nach dieser Vorschrift sind die Wertzuwächse, die aufgrund<br />

der Abtretung von Forderungen aus einem partiarischen Darlehen<br />

oder bei Beendigung der Laufzeit des Darlehens zufließen,<br />

ebenso steuerbar wie die Veräußerung einer stillen Beteiligung<br />

an Gesellschaftsfremde sowie das Auseinandersetzungsguthaben,<br />

welches einem stillen Gesellschafter bei der<br />

Auflösung der Gesellschaft zufließt.<br />

F 5


Zeitliche Anwendung:<br />

Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei<br />

denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder<br />

Rechtspositionen nach dem 31.12.2008 geschaffen oder erworben<br />

werden (§ 52a Abs. 10 Satz 4 EStG).<br />

e) Übertragung von Hypotheken, Grundschulden sowie<br />

Rentenschulden (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 EStG)<br />

Wertzuwächse aus Übertragung von Hypotheken, Grundschulden<br />

sowie Rentenschulden unterliegen als Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer.<br />

Zeitliche Anwendung:<br />

Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei<br />

denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder<br />

Rechtspositionen nach dem 31.12.2008 geschaffen oder erworben<br />

werden (§ 52a Abs. 10 Satz 4 EStG).<br />

f) Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen<br />

(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)<br />

Die Regelung ist entsprechend der Vorschrift in § 20 Abs. 1<br />

Nr. 7 EStG als Auffangtatbestand gestaltet, um neben den<br />

Erträgen aufgrund der Nutzungsüberlassung aus sonstigen<br />

Kapitalvermögen, die durch § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst<br />

werden, auch die Besteuerung des Vermögenszuflusses aus<br />

der Veräußerung, Abtretung oder Endeinlösung von sonstigen<br />

Kapitalforderungen zu sichern. Neben den Zinserträgen<br />

aus Finanzinnovationen, die bereits unter die bisherige Regelung<br />

des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG fielen, erfasst diese<br />

Vorschrift auch die entsprechenden Wertzuwächse auf der<br />

Vermögensebene. Aufgrund der Änderung in § 20 Abs. 1<br />

Nr. 7 EStG unterfallen dieser Regelung auch Spekulationserträge,<br />

bei denen entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens,<br />

die Ertragserzielung oder beides unsicher ist. Insbesondere<br />

sind damit Zertifikate erfasst. Hierbei handelt es sich<br />

i.d.R. um Schuldverschreibungen, bei denen die Rückzahlung<br />

von der Entwicklung eines Basiswerts, z.B. eines Indexes, abhängig<br />

ist. Bisher unterlagen Wertzuwächse aus Zertifikaten<br />

nach § 23 EStG lediglich dann der Einkommensteuer, wenn<br />

die Rückzahlung des Kapitals - wie bei Garantie-Zertifikaten -<br />

zumindest teilweise zugesagt war oder wenn als Basiswert<br />

des Zertifikats ein Aktienindex, ein Aktienwert oder ein Aktienkorb<br />

zugrunde lag und der Erwerber des Zertifikats innerhalb<br />

von einem Jahr nach der Anschaffung aus dem Geschäft<br />

einen Geldbetrag oder sonstigen Vorteil erzielte. Um zukünftig<br />

eine einheitliche Behandlung sämtlicher Kapitalanlageformen<br />

zu gewährleisten, erfolgt eine umfassende einkommensteuerrechtliche<br />

Erfassung der Zertifikatserträge.<br />

Hier ist eine besondere zeitliche Anwendungsregelung zu beachten:<br />

Die neue Veräußerungsgewinnbesteuerung gilt für<br />

alle nach dem 30.06.2009 erzielten Veräußerungsgewinne,<br />

wenn die betreffende Kapitalforderung nach dem<br />

14.03.2007 angeschafft wurde (§ 52a Abs. 10 Satz 8 EStG).<br />

Somit können Zertifikate ab dem 01.07.2009 nur steuerfrei<br />

verkauft werden, wenn sie am 14.03.2007 - dem Tag des Kabinettsbeschlusses<br />

zur Abgeltungsteuer - oder vorher erworben<br />

wurden. Dass sich der Gesetzgeber bei Zertifikaten zu einer<br />

restriktiveren Anwendungsregelung entschlossen hat, resultiert<br />

maßgeblich aus dem bereits kurz nach dem Kabinettsbeschluss<br />

erkennbaren Bestreben der Branche, Zertifikate<br />

mit sehr lang oder unbegrenzt laufenden Zertifikaten<br />

aufzulegen. Im Gegensatz dazu zeichnet sich der bisherige<br />

Zertifikatemarkt überwiegend durch Produkte aus, die nur<br />

eine sehr begrenzte Laufzeit aufweisen. Durch zu erwartende<br />

Veränderungen des Anlegerverhaltens waren aus Sicht des<br />

Gesetzgebers nicht hinnehmbare <strong>Steuer</strong>ausfälle zu befürchten.<br />

Für die Differenzierung gegenüber anderen Kapitalanlageprodukten<br />

spielte auch eine gewisse Rolle, dass mittels<br />

Zertifikaten vielfach an sich steuerpflichtige Zinsen und Dividenden<br />

in bislang - außerhalb der Jahresfrist - steuerneutrale<br />

Veräußerungsgewinne umgestaltet werden konnten.<br />

Beispiel:<br />

A hat ein vorstehend beschriebenes Zertifikat im Mai 2007<br />

erworben. Bei Fälligkeit im November 2009 erzielt er einen<br />

Kursgewinn von 18 %. Aufgrund der eng gefassten zeitlichen<br />

Anwendungsvorschrift in § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG führt<br />

der Kursgewinn zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen.<br />

Hätte A das Zertifikat bereits im Februar 2007<br />

erworben (also vor dem Kabinettsbeschluss über das Unternehmensteuerreformgesetz<br />

2008), wäre der bei Einlösung im<br />

November 2009 erzielte Kursgewinn nicht steuerpflichtig.<br />

g) Der Veräußerung gleichgestellte Übertragungen<br />

(§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG)<br />

Als Veräußerung von Kapitalanlagen gelten neben der entgeltlichen<br />

Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums<br />

auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige<br />

oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung<br />

oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers.<br />

Entsprechendes gilt - vergleichbar mit der Regelung in<br />

§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG - für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern<br />

in eine Kapitalgesellschaft. Künftig gehört<br />

auch das bislang steuerlich nicht erfasste Emissionsdisagio<br />

nach der sog. Disagio-Staffel (vgl. BMF-Schreiben v.<br />

24.11.1986, BStBl I, 539) im Zeitpunkt der Rückgabe der<br />

Schuldverschreibung zum steuerpflichtigen Kapitalertrag.<br />

Als Veräußerung bei einer stillen Beteiligung gilt auch die<br />

Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens (vgl.<br />

dazu auch die Regelung in § 20 Abs. 2 Nr 4 EStG).<br />

h) Veräußerungsvorgänge bei Personengesellschaften<br />

(§ 20 Abs. 2 Satz 3 EStG)<br />

Die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer<br />

Personengesellschaft gilt auch als Anschaffung oder Veräußerung<br />

der anteiligen Wirtschaftsgüter. Damit wird erreicht, dass<br />

die Veräußerung eines Gesamthandanteils an einer Personengesellschaft,<br />

die Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG - z.B.<br />

Wertpapiere - hält, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört.<br />

Die Regelung ist dann anzuwenden, wenn eine unmittelbare<br />

oder mittelbare Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />

vorliegt. Eine unmittelbare Beteiligung ist gegeben,<br />

wenn ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />

ist oder wenn jemand treuhänderisch an einer Personengesellschaft<br />

beteiligt ist. Eine mittelbare Beteiligung an einer<br />

Personengesellschaft ist anzunehmen, wenn ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger<br />

an dem Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters einer<br />

Personengesellschaft beteiligt ist (Unterbeteiligung).<br />

Hat ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger eine unmittelbare oder mittelbare<br />

Beteiligung an einer Personengesellschaft erworben und veräußert,<br />

so sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 3<br />

EStG nur insoweit erfüllt, als die Wirtschaftsgüter anteilig auf<br />

den <strong>Steuer</strong>pflichtigen entfallen. Dies gilt auch, wenn sich im<br />

Gesamthandsvermögen der Personengesellschaften neben<br />

den Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG andere Wirtschaftsgüter<br />

befinden.<br />

F 6 STEUER-TELEX 31-32/07


i) Sondervorschriften zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns<br />

(§ 20 Abs. 4 EStG)<br />

Es gilt der Grundsatz wie bei allen Veräußerungsgeschäften,<br />

dass die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer grundsätzlich<br />

der Betrag ist, um den Veräußerungerlös abzüglich der<br />

Veräußerungskosten die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts<br />

übersteigen. Zu den Veräußerungskosten gehören in den<br />

Fällen der Ausübung von Verkaufsoptionen mit Andienung des<br />

Basiswerts auch bereits geleisteten Optionsprämien.<br />

§ 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG bestimmt, dass für die Gewinnermittlung<br />

bei nicht in Euro getätigten Geschäften die<br />

Einnahmen und die Anschaffungskosten jeweils in Euro anzusetzen<br />

sind. Damit werden auch die sich aus den Währungsschwankungen<br />

ergebenden Gewinne einkommensteuerrechtlich<br />

erfasst. Dies gilt z.B. für den Erwerb von Wertpapieren<br />

in fremder Währung oder von ausländischen Anleihen.<br />

Bei verdeckten Einlagen tritt an die Stelle der Einnahmen<br />

aus der Veräußerung der gemeine Wert (§ 20 Abs. 4 Satz 2<br />

EStG). Bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das aus einem<br />

Betriebsvermögen entnommen wurde oder aufgrund einer<br />

Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt wurde,<br />

tritt an Stelle der Anschaffungskosten der bei der Entnahme<br />

oder bei der Betriebsaufgabe angesetzte Wert (§ 20 Abs. 4<br />

Satz 3 EStG). Damit wird berücksichtigt, dass der Besteuerung<br />

nach § 20 EStG lediglich die im Privatvermögen zugeflossenen<br />

Wertzuwächse unterfallen.<br />

Bei der Veräußerung eines Anspruchs auf eine Leistung aus<br />

einer kapitalbildenden Lebensversicherung gelten die vor<br />

der Veräußerung entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.<br />

Wurde der Anspruch entgeltlich erworben, gelten sowohl<br />

die Erwerbsaufwendungen als auch die nach dem Erwerb<br />

entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten (§ 20<br />

Abs. 4 Satz 4 EStG).<br />

Bei einem Termingeschäft mindern die in unmittelbarem<br />

sachlichen Zusammenhang mit den Termingeschäften anfallenden<br />

Aufwendungen den Gewinn (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG).<br />

Hierunter fallen z.B. in den Fällen der Optionsgeschäfte mit<br />

Barausgleich die Aufwendungen für das Optionsrecht. Von dieser<br />

Regelung werden Glattstellungsgeschäfte bei Optionsgeschäften<br />

an der EUREX nicht erfasst. In diesen Fällen erfolgt<br />

eine Gewinnermittlung nach dem allgemeinen Grundsatz (Einnahmen<br />

abzüglich Aufwendungen und Anschaffungskosten).<br />

Bei einem unentgeltlichen Erwerb von Wirtschaftsgütern<br />

im Wege der Einzelrechtsnachfolge (z.B. Schenkung) sind<br />

dem Erwerber bei der Ermittlung des Gewinns die Aufwendungen<br />

des Rechtsvorgängers zuzurechnen.<br />

Bei Wertpapieren in der sog. Girosammelverwahrung findet<br />

die Fifo-Methode (first in/first out) als Verwertungsreihenfolge<br />

Anwendung. Damit wird erreicht, dass die Kreditinstitute<br />

den <strong>Steuer</strong>abzug bei der Veräußerung von gleichartigen<br />

Wertpapieren, die zu verschiedenen Zeitpunkten angeschafft<br />

wurden, in der Praxis leichter bewältigen können.<br />

3.4. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht der<br />

Abgeltungsteuer unterliegen (§ 32d Abs. 2 EStG)<br />

Die Abgeltungsteuer gilt nicht für Einkünfte aus typisch stillen<br />

Beteiligungen, partiarischen Darlehen und sonstigen Kapitalforderungen<br />

(z.B. Darlehen),<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

1. wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende<br />

Personen sind,<br />

2. wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft<br />

an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu<br />

mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft<br />

beteiligt ist, oder wenn der Gläubiger der Kapitalerträge<br />

eine dem Anteilseigner nahestehende Person<br />

ist oder<br />

3. soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits<br />

Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen<br />

hat (sog. Back-to-back-Finanzierungen), d.h. in<br />

den Fällen, in denen z.B. der Gesellschafter oder eine<br />

ihr nahestehende Person bei einer Bank eine Einlage<br />

unterhält und die Bank in gleicher Höhe einen Kredit<br />

an die Gesellschaft vergibt, die Einkünfte aus der Einlage<br />

dem progressiven Einkommensteuersatz unterliegen,<br />

sofern die Bank auf den Gesellschafter oder die<br />

nahestehende Person aufgrund eines rechtlichen Anspruchs<br />

(z.B. Bürgschaft) oder einer dinglichen Sicherheit<br />

wie z.B. Grundschuld zurückgreifen kann.<br />

Beispiel zu 2:<br />

Die Ehefrau des Gesellschafters A (zu 33 % beteiligt) gewährt<br />

der A-B-C-GmbH zu unter Fremden üblichen Bedingungen<br />

ein Darlehen zur Finanzierung betrieblicher Aufwendungen.<br />

Die von der GmbH gezahlten Zinsen (= Betriebsausgaben)<br />

unterliegen bei der Ehefrau des A nicht<br />

der Abgeltungsteuer, sondern der regulären Besteuerung.<br />

Beispiel zu 3:<br />

A unterhält bei der X-Bank ein Sparguthaben. Bei der gleichen<br />

Bank nimmt er für die Errichtung eines Miethauses ein<br />

Darlehen auf. Bei wörtlicher Anwendung des § 32d Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 3 EStG liegt eine sog. Back-to-back-Finanzierung<br />

vor; mit der Folge, dass die Guthabenzinsen aus dem Sparguthaben<br />

nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie sind<br />

mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.<br />

Eine Back-to-back-Finanzierung wird auch regelmäßig bei<br />

einer Finanzierung über eine Bausparkasse vorliegen.<br />

Eine weitere Ausnahme von der Abgeltungsteuer sind die<br />

Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die<br />

Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung<br />

und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen<br />

ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Dies gilt in den Fällen, in<br />

denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des<br />

60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss<br />

ausgezahlt wird. Die Ausnahme soll Wettbewerbsverzerrungen<br />

vermeiden, da der Wertzuwachs - bei Anwendung<br />

des Abgeltungsteuersatzes - bei diesen Leistungen<br />

nur in Höhe von höchstens 12,5 % besteuert würde.<br />

In den genannten Ausnahmefällen müssen die Kapitalerträge<br />

in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Diese<br />

Einkünfte unterliegen den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen<br />

Regelungen zur Ermittlung der persönlichen Einkommensteuer<br />

im Rahmen der Veranlagung. Wird in diesen<br />

Fällen Kapitalertragsteuer einbehalten, hat dies keine Abgeltungswirkung.<br />

Die Kapitalertragsteuer wird auf die ermittelte<br />

Einkommensteuer bei der Veranlagung angerechnet. Im Rahmen<br />

des Ansatzes bei der Veranlagung sind auch die tatsächlichen<br />

Werbungskosten abziehbar.<br />

F 7


4. Ermittlung der Einkünfte<br />

Das bislang geltende Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40<br />

EStG gilt ab 2009 für private Kapitaleinkünfte nicht mehr; der<br />

Ansatz erfolgt dann zu 100 %. Gravierend ist auch, dass keine<br />

Werbungskosten mehr steuermindernd abgezogen werden<br />

können (§§ 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 9 EStG).<br />

Das gilt auch für die Fälle, in denen die Kapitalerträge (wahlweise)<br />

in die Veranlagung einbezogen werden (vgl. § 32d<br />

Abs. 3, 4 und 6 EStG). Die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

werden ab 2009 nur noch um einen sog. Sparer-Pauschbetrag<br />

gemindert (§ 20 Abs. 9 EStG). Dieser beträgt für Ledige<br />

801 € und bei zusammenveranlagten Ehegatten 1.602 €.<br />

5. Verrechnung von Verlusten<br />

Eine Verlustverrechnung bei negativen Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

(Veräußerungsverluste) kommt nach dem neuen<br />

Verfahren alternativ bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer<br />

gemäß § 43a Abs. 3 EStG oder im Veranlagungsverfahren (z.B.<br />

aufgrund einer Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG) in Betracht<br />

(§§ 20 Abs. 6, 43a Abs. 3 EStG). Für beide Verfahren gilt<br />

der Grundsatz, dass Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit<br />

anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen und auch<br />

nicht innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege<br />

des Verlustrücktrags abgezogen werden dürfen. Soweit ein<br />

Ausgleich im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht erfolgen<br />

kann, kommt ein Verlustvortrag innerhalb der Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen in Betracht.<br />

Zur Anwendung der beiden Verfahren gilt Folgendes:<br />

a) Verlustverrechnung beim Kapitalertragsteuerabzug<br />

(§ 43a Abs. 3 EStG)<br />

Diese Verlustverrechnung hat gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG<br />

Vorrang, soweit die Abgeltungsteuer durch den Kapitalertragsteuerabzug<br />

erhoben wird. Bei jedem Institut wird für jeden<br />

Anleger ein sog. Verlustverrechnungstopf gebildet. Bestandteile<br />

des Verlustverrechnungstopfs sind neben den negativen<br />

Stückzinsen aus dem Kauf festverzinslicher Wertpapiere<br />

und negativen Zwischengewinnen aus der Anschaffung<br />

von Investmentfonds nun auch Veräußerungsverluste i.S.d.<br />

§ 20 Abs. 2 EStG. Ferner wird ausländische Quellensteuer<br />

einbezogen. Bis zur Gesamthöhe des Verlustverrechnungstopfs<br />

wird bei dem jeweiligen Institut bei positiven Kapitaleinkünften<br />

keine Kapitalertragsteuer abgezogen. Dabei muss<br />

das Institut die Abzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5<br />

EStG beachten, nach der Verluste aus der Veräußerung von<br />

Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien<br />

verrechnet werden dürfen.<br />

Verbleibt zum Ende eines Jahres ein negativer Saldo des Verlustverrechnungstopfs,<br />

hat der <strong>Steuer</strong>pflichtige zwei Möglichkeiten<br />

zur Berücksichtigung dieses Saldos: Das Institut<br />

überträgt den Saldo in das nächste Jahr. Alternativ kann der<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtige den Antrag stellen, dass das Institut eine Bescheinigung<br />

über die Höhe des Verlustvortrags ausstellt. Dieser<br />

Verlust kann im Veranlagungsverfahren gemäß § 32d<br />

Abs. 4 EStG nach den weiteren Grundsätzen des § 20 Abs. 6<br />

EStG geltend gemacht werden. Der unwiderrufliche Antrag<br />

muss bis zum 15.12. des laufenden Jahres der auszahlenden<br />

Stelle zugehen.<br />

b) Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren<br />

nach den weiteren Grundsätzen des § 20 Abs. 6 EStG<br />

Der von der auszahlenden Stelle bescheinigte Verlustvortrag<br />

bzw. Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften i.S.d.<br />

§ 20 Abs. 2 EStG, die nicht der Erhebung der Kapitalertragsteuer<br />

unterliegen (z.B. Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen<br />

bei nicht wesentlicher Beteiligung, Altverluste aus privaten<br />

Veräußerungsgeschäften), sind im Veranlagungsverfahren<br />

gemäß § 32d Abs. 4 EStG geltend zu machen.<br />

Dabei sind gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG zunächst Verluste<br />

aus privaten Veräußerungsgeschäften, die bis zum 31.12.2008<br />

im Geltungsbereich des § 23 EStG entstanden sind (Altverluste),<br />

mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen nach Maßgabe<br />

des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG zu verrechnen. Die<br />

Verrechnung von Altverlusten ist noch bis zum 31.12.2013<br />

möglich (§ 52a Abs. 11 EStG). Dies bedeutet, dass zunächst die<br />

positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht der Kapitalertragsteuer<br />

unterliegen (z.B. Veräußerungsgewinne aus<br />

GmbH-Anteilen unter 1 %), und die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen,<br />

die der Kapitalertragsteuer unterliegen (Veräußerungsgewinne<br />

aus Wertpapiergeschäften), - nach der Verrechnung<br />

dieser Einkünfte im Rahmen des sog. “Verrechnungstopfs“<br />

des § 43a Abs. 3 EStG bei der Kapitalertragsteuer - in einer<br />

ersten Stufe nicht mit Verlusten aus Kapitalvermögen aus<br />

dem gleichen Veranlagungszeitraum oder mit Verlusten aus<br />

vorangegangenen Veranlagungszeiträumen, sondern zunächst<br />

mit den Altverlusten i.S.d. § 23 EStG verrechnet werden. Da die<br />

Altverluste lediglich bis einschließlich des Veranlagungszeitraums<br />

2013 vorgetragen werden können, wird dem <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

somit ermöglicht, diese vorrangig vor anderen Verlusten<br />

aus Kapitalvermögen steuerlich geltend zu machen. Zu<br />

beachten ist hierbei, dass Verluste aus alten Spekulationsgeschäften<br />

nur mit Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG<br />

und nicht mit laufenden Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG verrechnet<br />

werden dürfen (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).<br />

Beispiel:<br />

A erzielt im Jahr 2009 aus Veräußerungsgeschäften positive<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG) in<br />

Höhe von 2.000 €. Bis einschließlich 2008 hat sich ein Verlust<br />

aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23<br />

Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG von 1.000 € angesammelt.<br />

Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG sind die “Altverluste“ aus<br />

§ 23 EStG im Jahr 2009 mit den positiven Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen zu verrechnen.<br />

Verluste aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von<br />

Aktien entstehen (Achtung: nur Aktien, die nach dem<br />

31.12.2008 erworben worden sind!), dürfen nur mit Gewinnen<br />

aus der Veräußerung von Aktien (auch hier nur Aktien,<br />

die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind) verrechnet<br />

werden. Können die “Neuverluste“ nicht innerhalb des Kalenderjahres<br />

verrechnet werden, mindern sie die Gewinne, die<br />

der <strong>Steuer</strong>pflichtige in den folgenden Kalenderjahren aus der<br />

Veräußerung von Aktien erzielt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 i.V.m.<br />

Satz 3 und 4 EStG). Die Berücksichtigung des Verlustvortrags<br />

aus der Veräußerung von Aktien, die nach dem 31.12.2008<br />

erworben worden sind, kann auch von einem Kreditinstitut<br />

im Rahmen des Verlustverrechnungstopfs gemäß § 43a<br />

Abs. 3 EStG erfolgen. Ein Verlustrücktrag bei Neuverlusten<br />

aus der Veräußerung von Aktien ist nicht vorgesehen.<br />

F 8 STEUER-TELEX 31-32/07


Beispiel:<br />

A hat im Jahr 2009 100 Aktien der A-AG angeschafft und<br />

veräußert. Der dabei erzielte Verlust beläuft sich auf<br />

1.000 €. Seine übrigen positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

(keine Aktiengeschäfte) betragen 2.000 €.<br />

Lösung:<br />

Auch die Veräußerung von Aktien, die nach dem<br />

31.12.2008 erworben werden, führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die “Neuverluste“<br />

können aber nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von<br />

Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ausgeglichen<br />

werden. Sie werden daher nur im Wege des Verlustvortrags<br />

nach § 20 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Satz 3 und 4<br />

EStG berücksichtigt. Ein Ausgleich im Jahr 2009 mit den<br />

übrigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ist jedoch<br />

nicht möglich.<br />

Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktiengeschäfte<br />

gilt nicht für Altverluste aus Aktiengeschäften i.S.d. § 23<br />

EStG. Diese können auch mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften<br />

i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden.<br />

Beispiel:<br />

A hat beim Börsencrash im Jahr 2001 Verluste aus privaten<br />

Aktiengeschäften von 20.000 € erzielt, die er bisher<br />

noch nicht verrechnen konnte. Im Jahr 2010 erzielt er<br />

positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von<br />

20.000 €. Hierbei entfallen 10.000 € auf Zinseinkünfte<br />

und Dividendenausschüttungen (Einkünfte nach § 20<br />

Abs. 1 EStG). Die übrigen Einkünfte von 10.000 € stammen<br />

aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen<br />

bei Finanzinnovationen (z.B. Umtauschanleihen),<br />

aus Termingeschäften sowie aus Veräußerungsgewinnen<br />

aus Aktien, die er im Jahr 2009 angeschafft hat (Einkünfte<br />

nach § 20 Abs. 2 EStG).<br />

Lösung:<br />

A kann lediglich einen Verlust von 10.000 € verrechnen,<br />

da die Altverluste nicht mit den Gewinnen aus den Zinseinkünften<br />

und Dividendenausschüttungen verrechnet werden<br />

können. Eine Verrechnung ist aber auch mit Gewinnen<br />

aus nicht Aktien betreffenden Geschäften möglich. Für A<br />

besteht allerdings die Möglichkeit, die in 2010 noch nicht<br />

verrechneten Verluste noch in den Jahren 2011 bis 2013<br />

geltend zu machen.<br />

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Altverlusten<br />

ist jedoch, dass der <strong>Steuer</strong>pflichtige solche Verluste im Jahr<br />

ihrer Entstehung in seiner <strong>Steuer</strong>erklärung angegeben hat<br />

und sie vom Finanzamt - z.B. durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids<br />

- berücksichtigt wurden.<br />

Durch eine Regelung in § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG wird erreicht,<br />

dass trotz der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktiengeschäfte<br />

der volle Sparer-Pauschbetrag von den übrigen<br />

Kapitaleinkünften abgezogen werden kann.<br />

Beispiel:<br />

Ein Lediger erzielt nach dem neuen Recht Zinserträge aus<br />

Spareinlagen in Höhe von 1.000 € sowie einen Verlust aus<br />

Aktienverkäufen in Höhe von 700 €.<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

Lösung:<br />

Der Verlust mindert nicht die steuerpflichtigen Zinserträge.<br />

Er kann nur in den Folgejahren mit Gewinnen aus Aktienverkäufen<br />

verrechnet werden. Von den Zinserträgen<br />

von 900 € ist jedoch der Sparer-Pauschbetrag von 801 €<br />

abzuziehen (kein Abzug nur in Höhe des Saldos von 200 €),<br />

so dass 199 € mit der Abgeltungsteuer (ggf. im Rahmen eines<br />

Antrags zur Veranlagung) zu versteuern sind.<br />

6. Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug<br />

6.1. Allgemeines<br />

§ 43 Abs. 1 EStG bestimmt, bei welchen Kapitalerträgen i.S.d.<br />

§ 20 EStG ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist. Mit<br />

der Erhebung der Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge i.S.d.<br />

§ 20 EStG ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten<br />

(§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Diese neue Regelung bildet die zentrale<br />

Vorschrift für die grundsätzliche Abgeltungswirkung<br />

der Kapitalertragsteuer. Nach § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG tritt die<br />

Abgeltungswirkung nicht ein in Fällen des neuen § 32d<br />

Abs. 2 EStG (insbes. Kapitalerträge unter nahestehenden Personen)<br />

und wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus<br />

Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger<br />

Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.<br />

6.2. Kapitalertragsteuerabzug bei Versicherungsleistungen<br />

(§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG)<br />

Das Versicherungsunternehmen als Schuldner der Kapitalerträge<br />

hat bei steuerpflichtigen Versicherungsleistungen als<br />

Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer den Unterschiedsbetrag<br />

anzuwenden. Ein etwaiger entgeltlicher Erwerb<br />

des Anspruchs auf die Versicherungsleistung und der<br />

damit verbundene Ansatz der Anschaffungskosten (§ 20<br />

Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG) bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer<br />

unberücksichtigt. Den Ansatz der Anschaffungskosten<br />

an Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge<br />

kann der Erwerber der Versicherung nur bei der Veranlagung<br />

nach § 32d Abs. 4 oder 6 EStG geltend machen. Weiterhin ist<br />

vorgesehen, dass der Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrags<br />

gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG beim <strong>Steuer</strong>abzug<br />

nicht erfolgt. Der <strong>Steuer</strong>pflichtige kann diese Freistellung in<br />

seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, wobei<br />

die Kapitalertragsteuer in diesen Fällen keine Abgeltungswirkung<br />

hat (§ 43 Abs. 5 EStG). Es gelten somit die allgemeinen<br />

Besteuerungsgrundsätze (vgl. § 32d Abs. 2 EStG).<br />

6.3. Ausländische Kapitalerträge<br />

Dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen ab 2009 auch<br />

ausländische Dividenden (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Für den<br />

Einbehalt dieser <strong>Steuer</strong> ist nicht der Schuldner der Kapitalerträge,<br />

sondern die auszahlende Stelle verpflichtet. Die Neuregelung<br />

steht im Zusammenhang mit dem Verlustverrechnungstopf<br />

in § 43a Abs. 3 EStG. Danach hat die auszahlende<br />

Stelle schon bei der Erhebung der inländischen Kapitalertragsteuer<br />

die auf die Dividende entfallende ausländische<br />

Quellensteuer zu berücksichtigen. Dadurch wird erreicht,<br />

dass auch bei ausländischen Dividenden eine Abgeltungswirkung<br />

eintreten kann.<br />

F 9


6.4. Wegfall der Bagatellregelungen<br />

Die bisherigen Bagatellregelungen (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4<br />

EStG) für bestimmte Kapitalerträge, bei denen von einem Kapitalertragsteuerabzug<br />

abgesehen werden kann, die aber<br />

dennoch nicht steuerbefreit sind, sondern im Rahmen der<br />

Veranlagung zur Einkommensteuer zu erklären sind, entfallen<br />

(Sichteinlagen mit max. 1 % Verzinsung, bestimmte Bausparverträge,<br />

Guthaben mit max. 10 € Gutschrift). Diese Tatbestände<br />

müssen der Kapitalertragsteuer unterworfen werden,<br />

da sie ansonsten häufig nachzuerklären wären.<br />

6.5. Veräußerungsgewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG<br />

Mit den neuen Nummern 9 bis 12 des § 43 Abs. 1 werden bestimmte<br />

in § 20 Abs. 2 EStG neu hinzugekommene Kapitalerträge<br />

der Kapitalertragsteuer unterworfen. Es handelt sich um<br />

die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (insbes.<br />

Veräußerung von Aktien), Nr. 2 Buchst. b und Nr. 7 (Veräußerung<br />

von Zinsscheinen und Veräußerung oder Einlösung sonstiger<br />

Kapitalforderungen jeder Art), Nr. 3 (Termingeschäfte)<br />

und Nr. 8 (insbes. Gewinne aus der Übertragung von Anteilen<br />

an Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind).<br />

Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs wird bei jeder<br />

Übertragung von Kapitalanlagen i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG<br />

auf einen anderen Gläubiger grundsätzlich von einem<br />

entgeltlichen Geschäft und damit von einer Veräußerung<br />

ausgegangen (§ 43 Abs. 1 Satz 4 EStG). Dem <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

als Gläubiger bleibt es aber unbenommen, gegenüber der<br />

auszahlenden Stelle darzulegen, dass kein steuerpflichtiger<br />

Vorgang (z.B. eine Schenkung) vorliegt. Die auszahlende<br />

Stelle hat in diesem Fall nach § 43 Abs. 1 Satz 6 EStG dem<br />

Betriebsstättenfinanzamt solche unentgeltliche Rechtsgeschäfte<br />

mitzuteilen.<br />

Anstelle des Nachweises zur unentgeltlichen Übertragung gegenüber<br />

der auszahlenden Stelle kann der <strong>Steuer</strong>pflichtige die<br />

Erstattung der Kapitalertragsteuer auch im Rahmen einer Veranlagung<br />

der Kapitalerträge nach § 32d Abs. 4 EStG erreichen.<br />

6.6. Umwandlungsvorgänge<br />

(§ 43 Abs. 1 Satz 7 EStG)<br />

Bei Kapitalmaßnahmen i.S.d. Umwandlungsteuergesetzes,<br />

insbesondere bei Verschmelzungen, Spaltungen oder Anteilstausch,<br />

hat die den <strong>Steuer</strong>abzug durchführende Stelle,<br />

(z.B. die Kreditinstitute) keine Kenntnis darüber, ob die entsprechende<br />

Kapitalmaßnahme nach dem Umwandlungsteuergesetz<br />

steuerneutral ist, weil dem Anteilseigner die Antragsmöglichkeit<br />

nach § 13 Abs. 2 oder nach § 21 Abs. 2<br />

Satz 3 UmwStG zusteht. Daher wird zum Zweck des Kapitalertragsteuerverfahrens<br />

von Gesetzes wegen zunächst ein<br />

steuerneutraler Übertragungsvorgang fingiert. Die tatsächliche<br />

materiell-rechtliche Würdigung entsprechend dem Umwandlungsteuergesetz<br />

erfolgt im Veranlagungsverfahren.<br />

7. Höhe der Kapitalertragsteuer<br />

7.1. <strong>Steuer</strong>satz<br />

Grundsätzlich werden die bisherigen <strong>Steuer</strong>sätze (20 %, 25 %,<br />

30 %) durch einen einheitlichen Satz von 25 % ersetzt (§ 43a<br />

Abs. 1 EStG). Im Fall der Kirchensteuerpflicht wird die Kapitalertragsteuer<br />

um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden<br />

Kirchensteuer ermäßigt (vgl. dazu die Berechnungsformel in<br />

§ 32d Abs. 1 EStG, Seite 2).<br />

Lediglich für die Fälle des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b und 7c<br />

EStG (Leistungen bzw. Gewinn von Betrieben gewerblicher<br />

Art mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit) wird ein <strong>Steuer</strong>satz<br />

von 15 % bestimmt.<br />

7.2. Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug<br />

(§ 43a Abs. 2 EStG)<br />

Dem <strong>Steuer</strong>abzug unterliegen wie bisher die vollen Kapitalerträge<br />

ohne jeden Abzug. Gesondert geregelt wird die Ermittlung<br />

des Kapitalertrags bei Depotwechsel und identischem<br />

Gläubiger; hier wird insbesondere die Möglichkeit der Übermittlung<br />

der Anschaffungsdaten von der abgebenden an die<br />

übernehmende auszahlende Stelle eröffnet. In Fällen der unentgeltlichen<br />

Übertragung werden die Anschaffungskosten<br />

an die auszahlende Stelle des Neugläubigers übermittelt, damit<br />

diese im Fall einer Veräußerung die Bemessungsgrundlage<br />

für den Kapitalertragsteuerabzug ermitteln kann.<br />

Werden beim Depotwechsel ohne Gläubigerwechsel sowie<br />

Depotwechsel bei unentgeltlicher Übertragung die Anschaffungsdaten<br />

nicht übermittelt, hat im Fall der Veräußerung<br />

das Kreditinstitut, das die Wirtschaftsgüter in sein Depot<br />

übernommen hat, den Veräußerungsgewinn in Höhe von<br />

30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung anzusetzen<br />

(sog. Ersatzbemessungsgrundlage). In diesem Fall<br />

besteht für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen die Möglichkeit, die zutreffende<br />

Einkünfteermittlung im Rahmen einer Veranlagung<br />

nach § 32d Abs. 4 EStG zu erreichen.<br />

Beispiel:<br />

Bei einem Depotwechsel von der A-Bank zur B-Bank werden<br />

die Anschaffungskosten der Wertpapiere nicht mit übermittelt.<br />

Einige Zeit später werden diese Wertpapiere von C<br />

veräußert.<br />

Lösung:<br />

Im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs hat die B-Bank<br />

den Veräußerungsgewinn von 30 % der Einnahmen aus der<br />

Veräußerung als Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug<br />

anzusetzen (sog. Ersatzbemessungsgrundlage<br />

nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG).<br />

C kann die tatsächlichen Anschaffungskosten der Wertpapiere<br />

im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung<br />

nachweisen und eine Teilveranlagung dieser Kapitaleinkünfte<br />

nach § 32d Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 EStG beantragen.<br />

Es kommt dann zum Ansatz des Abgeltungsteuersatzes<br />

von 25 % auf den tatsächlich erzielten Gewinn.<br />

8. Freistellungsmethoden<br />

Wie bisher kann der Abzug der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer)<br />

durch einen Freistellungsauftrag oder durch Vorlage<br />

einer Nichtveranlagungsbescheinigung vermieden werden<br />

(vgl. § 44a EStG). Beim Freistellungsauftrag darf der Gesamtbetrag<br />

den neuen Sparer-Pauschbetrag (801 €, bei Verheirateten<br />

1.602 €) nicht übersteigen.<br />

F 10 STEUER-TELEX 31-32/07


9. <strong>Steuer</strong>bescheinigungen<br />

Nach geltendem Recht haben Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute<br />

ihren Kunden eine Jahresbescheinigung<br />

über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen<br />

auszustellen (§ 24c EStG). Sie ist als Ausfüllhilfe<br />

für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen beim Ausfüllen der Anlagen KAP,<br />

AUS und SO (soweit es um Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne<br />

geht) konzipiert. Die Vorschrift des § 24c EStG entfällt<br />

ersatzlos. Mit Einführung der Abgeltungsteuer sind alle<br />

Daten, die der <strong>Steuer</strong>pflichtige bzw. das für ihn zuständige<br />

Finanzamt für eine eventuell erforderliche Korrektur der Abgeltungsteuer<br />

(vgl. § 32d EStG) benötigt, vom Schuldner der<br />

Kapitalerträge bzw. der auszahlenden Stelle in einer neugestalteten<br />

Bescheinigung aufzuführen (vgl. § 45a Abs. 2<br />

und 3 EStG). Diese Bescheinigung wird nur auf Verlangen des<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtigen ausgestellt.<br />

10. Betriebliche Kapitalerträge -<br />

neues Teileinkünfteverfahren<br />

Gehören die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und<br />

Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit<br />

gilt die Abgeltungsteuer nicht. Aber auch hier tritt ab 2009<br />

eine wesentliche Änderung ein: Das bisherige Halbeinkünfteverfahren<br />

wird in ein sog. Teileinkünfteverfahren umgewandelt<br />

(vgl. §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG). Die <strong>Steuer</strong>freistellung<br />

beträgt nur noch 40 %. Dies gilt auch für Veräußerungsgewinne<br />

i.S.d. § 17 EStG. Dementsprechend wird der Abzug steuermindernder<br />

Beträge von 50 auf 60 % erhöht (§ 3c Abs. 2 EStG).<br />

Beispiel:<br />

Bei einer Betriebsaufspaltung erhält das Besitzeinzelunternehmen<br />

von der Betriebs-GmbH eine Gewinnausschüttung<br />

in Höhe von 50.000 €. Bis 2008 ist die Gewinnausschüttung<br />

nur zur Hälfte (25.000 €) steuerpflichtig. Ab 2009 beträgt<br />

der steuerpflichtige Teil (60 %) 30.000 €, die mit dem<br />

individuellen Einkommensteuersatz bei der Veranlagung<br />

besteuert werden.<br />

Die <strong>Steuer</strong>befreiung von Beteiligungserträgen i.S.d. § 8b<br />

KStG bleibt auch ab 2009 unverändert bestehen.<br />

11. Sonstige Änderungen<br />

11.1. Bemessungsgrundlage für außersteuerliche<br />

Zwecke (§ 2 Abs. 5a EStG)<br />

Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen<br />

<strong>Steuer</strong>satz besteuert wurden oder die der Kapitalertragsteuer<br />

mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG<br />

unterlegen haben, sind den Einkünften, der Summe der Einkünfte,<br />

dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Einkommen<br />

und dem zu versteuernden Einkommen für außersteuerliche<br />

Zwecke hinzuzurechnen.<br />

11.2. Bemessungsgrundlage für <strong>Steuer</strong>vergünstigungen<br />

(§ 2 Abs. 5b EStG)<br />

Die Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen<br />

<strong>Steuer</strong>satz besteuert wurden oder die der Kapitaler-<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

tragsteuer mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG unterlegen<br />

haben, bleiben für Zwecke der Einkommensteuer bei<br />

der Ermittlung der Einkünfte, der Summe der Einkünfte, dem<br />

Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Einkommen und dem zu<br />

versteuernden Einkommen grundsätzlich unberücksichtigt.<br />

Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:<br />

- Die Ermittlung der abzugsfähigen Sonderausgaben für<br />

Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,<br />

wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig<br />

anerkannter gemeinnütziger Zwecke<br />

nach § 10b Abs. 1 EStG, soweit dies vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

beantragt wird,<br />

- die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes nach § 32<br />

Abs. 4 Satz 2 EStG,<br />

- die Ermittlung der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen<br />

Belastungen nach § 33 Abs. 3 EStG,<br />

- die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Unterhalts<br />

nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG und des Sonderbedarfs<br />

nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG als außergewöhnliche<br />

Belastungen.<br />

11.3. Kontenabruf<br />

§ 93 Abs. 7 und 8 AO regeln die Voraussetzungen für Kontenabrufersuchen<br />

der Finanzbehörden und anderer Behörden<br />

und Gerichte neu. Mit der Einführung einer abgeltenden Quellenbesteuerung<br />

auf private Zinsen und private Veräußerungsgewinne<br />

besteht für derartige Einkünfte grundsätzlich kein<br />

Verifikationsbedarf mehr. Soweit sie abgegolten sind, können<br />

sie daher anonym bleiben. Nur in den gesetzlich ausdrücklich<br />

bestimmten Fällen besteht noch eine Kontenabrufmöglichkeit.<br />

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Fälle:<br />

- Der <strong>Steuer</strong>pflichtige beantragt nach § 32d Abs. 6 EStG,<br />

dass seine Kapitaleinkünfte dem allgemeinen Einkommensteuertarif<br />

unterworfen werden. Damit soll verhindert<br />

werden, dass die Bezieher hoher Kapitaleinkünfte,<br />

die zusätzlich keine oder geringe andere Einkünfte haben,<br />

nur einen Teil ihrer Kapitaleinkünfte in die allgemeine<br />

Einkommensteuerberechnung einbeziehen.<br />

- Die Kapitalerträge sind in den Fällen des § 2 Abs. 5b<br />

Satz 2 EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

für bestimmte <strong>Steuer</strong>vergünstigungen einzubeziehen.<br />

- Die Kontenabfrage dient der Verifikation von Einkünften<br />

nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 EStG für die Veranlagungszeiträume<br />

bis einschließlich 2008.<br />

- Der Kontenabruf dient der Erhebung (im Gegensatz<br />

zur Festsetzung) bundesgesetzlich geregelter <strong>Steuer</strong>n.<br />

Der Begriff der Erhebung umfasst dabei wie bisher<br />

auch die Vollstreckung von <strong>Steuer</strong>n.<br />

- Der Kontenabruf erfolgt mit Zustimmung des <strong>Steuer</strong>pflichtigen.<br />

Diese Zustimmung kann der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

auf Aufforderung der Finanzverwaltung oder unaufgefordert<br />

erteilen. Insbesondere in Fällen, in denen<br />

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollstän-<br />

F 11


digkeit der Angaben des <strong>Steuer</strong>pflichtigen zu steuerpflichtigen<br />

Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen<br />

bestehen, kann die Finanzverwaltung den<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtigen auffordern, seine Zustimmung zum<br />

Kontenabruf zu erteilen. Erteilt der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

trotz Aufforderung die Zustimmung nicht und bestehen<br />

tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit<br />

oder Unvollständigkeit der vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen gemachten<br />

Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen<br />

oder Betriebsvermögensmehrungen, kann wegen der<br />

Beweisnähe des <strong>Steuer</strong>pflichtigen eine Schätzung der<br />

Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO<br />

in Betracht kommen.<br />

Der neue § 93 Abs. 8 AO enthält eine Aufzählung außersteuerlicher<br />

Zwecke, für die ein Kontenabruf zur Überprüfung des<br />

Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zulässig ist.<br />

12. Überblick über die Änderungen<br />

des Investmentsteuergesetzes<br />

Für vom Investmentvermögen erzielte und ausgeschüttete<br />

Erträge sollen grundsätzlich die gleichen Besteuerungsfolgen<br />

eintreten wie bei der Direktanlage (meist als Transparenzprinzip<br />

bezeichnet). Es wird aber weiter daran festgehalten,<br />

dass die Erträge aus einem Investmentanteil unabhängig<br />

von der Art der Einkünfte auf der Eingangsseite nur einer Einkunftsart<br />

zugeordnet werden, nämlich den Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sofern es sich<br />

nicht um Betriebseinnahmen handelt oder die Erträge zu § 22<br />

Nr. 5 EStG gehören, weil sie im Rahmen eines zertifizierten<br />

Altersvorsorgevertrags erzielt werden.<br />

Der Entwurf hält auch an den grundsätzlichen Entscheidungen<br />

des geltenden Rechts zur <strong>Steuer</strong>barkeit von Erträgen aus<br />

Investmentanteilen fest, vollzieht aber für ausgeschüttete Erträge<br />

den Verzicht auf eine Behaltefrist für die Besteuerung<br />

von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen bei<br />

der Direktanlage (§ 20 Abs. 2 EStG) nach. Angesichts der Besteuerung<br />

der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen<br />

beim Direktanleger ohne jede Haltefrist kann die <strong>Steuer</strong>freiheit<br />

ausgeschütteter Gewinne aus der Veräußerung von<br />

Wertpapieren beim Privatanleger (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG in<br />

der geltenden Fassung) nicht fortgeführt werden. Dieses<br />

“Fondsprivileg“ wird folglich gestrichen.<br />

Bei ausschüttungsgleichen Erträgen werden wie bisher die<br />

laufenden Erträge mittels einer Zuflussfiktion zum Ende des<br />

Geschäftsjahres des Investmentvermögens beim Anleger besteuert.<br />

Für thesaurierte Veräußerungsgewinne bleibt es in<br />

Übereinstimmung mit dem geltenden Recht bei der grundsätzlichen<br />

Nichtsteuerbarkeit.<br />

Der Gewinn aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen<br />

wird dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen.<br />

Den <strong>Steuer</strong>abzug hat grundsätzlich die inländische<br />

auszahlende Stelle durchzuführen. Bei der unmittelbaren<br />

Rückgabe eines Investmentanteils an eine inländische Investmentgesellschaft<br />

hat diese an Stelle der auszahlenden Stelle<br />

den <strong>Steuer</strong>abzug vorzunehmen. Für den <strong>Steuer</strong>abzug gelten<br />

ergänzend die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes<br />

für den <strong>Steuer</strong>abzug bei der Veräußerung von direkt gehaltenen<br />

Aktien.<br />

F 12 STEUER-TELEX 31-32/07


StX www.steuer-telex.de<br />

31-32/073. Juli 2007Diplomfinanzwirt Heinz Richter, <strong>Steuer</strong>beraterSTEUER-TELEXZeitschriftPrintDeubner Verlag Köln<br />

<strong>Steuer</strong>berater, 070101bo000.xml<br />

Das Deutsche Wissenschaftliche Institut der <strong>Steuer</strong>berater<br />

e.V. stellt seinen Mitgliedern und <strong>Steuer</strong>beratern unter<br />

folgender Internetadresse einen Archivdienst aus seiner<br />

Fachbibliothek zur Verfügung:<br />

www.dws-institut.de (unter Service/Archivdienst).<br />

Soweit es das Urheberrecht erlaubt, erhalten Sie dort einzelne<br />

Aufsätze gegen ein geringes Entgelt in Kopie. Die<br />

dort zu beziehenden Aufsätze sind entsprechend gekennzeichnet.<br />

Sofern die Aufsätze nicht über das DWS-Institut<br />

zu beziehen sind, wenden Sie sich bitte an den Verlag der<br />

jeweiligen Zeitschrift.<br />

Schrifttum<br />

Einkommensteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo001.xml<br />

Gedanken zum Verpächterwahlrecht:<br />

Betriebsverpachtung oder -aufgabe<br />

Bei steuerlich nicht beratenen <strong>Steuer</strong>pflichtigen kann die Finanzbehörde<br />

anfragen, ob tatsächlich eine gewerbliche Betriebsverpachtung<br />

gewollt ist. Auf die Folgen einer Betriebsaufgabe<br />

bzw. einer Betriebsaufgabe in späteren Veranlagungszeiträumen<br />

muss sie hinweisen. Auch wenn ein Betriebsverpächter<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt,<br />

muss - nach einem entsprechenden Aufklärungsschreiben der<br />

Verwaltung - hieran festgehalten werden. Dieses Verfahren<br />

dient den Interessen aller Beteiligten und ist für sie vorteilhaft:<br />

Die <strong>Steuer</strong>pflichtigen, die ihren Betrieb verpachten, werden<br />

von der Finanzbehörde nicht mit einem Betriebsaufgabegewinn<br />

konfrontiert, den sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht<br />

versteuern wollen. Fälle, in denen sich <strong>Steuer</strong>pflichtige für eine<br />

gewerbliche Betriebsverpachtung entschieden haben, ihre<br />

Rechtsnachfolger aber mit Hilfe der Gerichte erfolgreich eine<br />

Betriebsaufgabe in festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen<br />

durchsetzen können, sind nicht mehr möglich.<br />

Schuster, Finanz-Rundschau 2007, 584 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo002.xml<br />

Probleme bei der Freiberufler-<br />

Personengesellschaft<br />

Vermieten die Partner einer Sozietät als Bruchteilsgemeinschaft<br />

oder im Rahmen einer GbR wesentliche Betriebsgrundlagen<br />

an die Sozietät, so sind die Mieteinkünfte nur des-<br />

LITERATUR-REPORT<br />

JULI 2007<br />

wegen den freiberuflichen Einkünften zuzurechnen, weil es<br />

sich bei den wesentlichen Betriebsgrundlagen um Sonderbetriebsvermögen<br />

handelt, nicht jedoch wegen des Vorliegens<br />

einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung. Eine<br />

wegen personeller Verflechtung als gewerblich anzusehende<br />

Vermietung freiberuflichen Sonderbetriebsvermögens führt<br />

nicht zur Abfärbung. Zur Abfärbung führt dagegen die Beteiligung<br />

eines Berufsfremden an einer ansonsten freiberuflich<br />

tätigen Sozietät.<br />

Kempermann, Finanz-Rundschau 2007, 577 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo003.xml Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags<br />

verringert Melde- und Abgabepflichten<br />

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder<br />

Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung im erzieherischen,<br />

künstlerischen Bereich oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter<br />

Menschen werden gegenwärtig nach § 3 Nr. 26 EStG<br />

bis zu 1.848 € von der Besteuerung freigestellt. Angesprochen<br />

werden vor allem Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder<br />

Betreuer, die sich zum Wohl der Allgemeinheit mit der Erziehung,<br />

Betreuung und Pflege ehrenamtlich engagieren. Diese<br />

ehrenamtlich Tätigen erhalten häufig eine geringere Vergütung<br />

für ihre nebenberuflichen Tätigkeiten, in der Praxis auch<br />

als pauschale Aufwandsentschädigung bezeichnet. Mit der<br />

Anhebung der Übungsleiterpauschale auf 2.100 € sollen rund<br />

300.000 ehrenamtlich Tätige in Deutschland, die eine geringe<br />

Entschädigung für ihr bürgerschaftliches Engagement erhalten,<br />

finanziell und verwaltungstechnisch entlastet werden, indem<br />

Melde- und Abgabepflichten entfallen und die steuerfreien<br />

Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt erfasst werden, sondern<br />

von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.<br />

Seibold-Freund, Der <strong>Steuer</strong>berater 2007, 211 6/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo004.xml Besteuerung von heilberuflichen<br />

Mitunternehmerschaften<br />

Mit dem BMF-Schreiben vom 01.06.2006 wird ein weiterer<br />

Problemkreis im Bereich der heilberuflichen Mitunternehmerschaften<br />

geschaffen. Grundlage dafür sind die Vorschriften<br />

über die integrierte Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V. Danach<br />

können zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge<br />

abgeschlossen werden, nach denen die Krankenkasse<br />

dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen<br />

zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe<br />

von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken. Nach Auffassung<br />

der Verwaltung umfasst die zwischen Krankenkasse und<br />

Arzt vereinbarte Fallpauschale Vergütungen sowohl für frei-<br />

L 49


erufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten. Soweit diese<br />

Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart werden,<br />

kommt es bei der integrierten Versorgung unter der Voraussetzung,<br />

dass die vom BFH aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze<br />

(1,25 %) überschritten ist, nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu<br />

einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen.<br />

Die an der Gemeinschaftspraxis beteiligten<br />

Ärzte haben die Einkünfte somit insgesamt als Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Zudem unterliegt der Gewinn<br />

der Gemeinschaftspraxis der Gewerbesteuer.<br />

Fuhrmann, Der <strong>Steuer</strong>berater 2007, 207 6/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo005.xml<br />

Brennpunkt: Besteuerung der<br />

Kapitaleinkünfte<br />

Die Norm des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG regelt die Besteuerungsfolge<br />

von Veräußerungen oder Abtretungen von Wertpapieren<br />

und Kapitalforderungen, deren laufende Erträge unter<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen. Der Anwendungsbereich des<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst nicht die Einlösung von Finanzinnovationen<br />

durch den Zweit- oder jeden weiteren Erwerber,<br />

sondern nur durch den Ersterwerber. Die so entstehende<br />

Lücke wird durch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG gefüllt. Ferner<br />

regelt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG die Besteuerungsfolgen,<br />

die nur den Zweit- oder jeden weiteren Erwerber bei Rückzahlung<br />

des vom Ersterwerber eingesetzten Kapitals treffen können,<br />

denn nur beim Ersterwerber ist die Kapitalrückzahlung<br />

ein nicht steuerbarer Vorgang auf der Vermögensebene. Der<br />

Zweit- und jeder weitere Erwerber erzielt hingegen ggf. Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen.<br />

Carlé, Kölner <strong>Steuer</strong>dialog 2007, 15594 6/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo014.xml<br />

Subjektive Tatbestandsmerkmale<br />

und innere Tatsachen<br />

Der Autor zeigt die Bedeutung von subjektiven Tatbestandsmerkmalen<br />

und inneren Tatsachen für die Einkunftsermittlung<br />

mit praktischen Beispielen aus der Rechtsprechung auf.<br />

Dötsch, Finanz-Rundschau 2007, 589 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo016.xml<br />

Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben<br />

und MU-Anteilen in eine GmbH<br />

Für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen, aber auch für den Berater ist die in<br />

§ 22 Abs. 3 UmwStG geregelte Nachweispflicht problematisch.<br />

Danach muss der Einbringende innerhalb der Siebenjahresfrist<br />

jährlich, spätestens bis zum 31.05., den Nachweis erbringen,<br />

wem mit Ablauf des Tages, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt<br />

entspricht, der erhaltene Anteil zuzurechnen<br />

ist. In welcher Form der Nachweis zu erbringen ist, regelt das<br />

Gesetz nicht. Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Anteile<br />

als veräußert. Eine lediglich verspätete Nachweisführung<br />

(Fristversäumnis) löst den Einbringungsgewinn I wohl nicht<br />

aus. Entgegen dem Wortlaut handelt es sich ausweislich der<br />

Gesetzesbegründung nicht um eine Ausschlussfrist. Der Nachweis<br />

kann durch Vorlage von Registerauszügen, Gesellschafterlisten<br />

oder Bescheinigungen von beteiligten Rechtsträgern<br />

erbracht werden. Mangels tatsächlichen Veräußerungspreises<br />

ist der gemeine Wert der (als veräußert geltenden) Kapitalgesellschaftsanteile<br />

zu ermitteln und der Besteuerung des Einbringungsgewinns<br />

I zugrunde zu legen. Der Nachweis ist - das<br />

Gesetz schweigt hierzu - wohl gegenüber dem für den Einbringenden<br />

zuständigen Finanzamt zu erbringen.<br />

Hörtnagl, Die <strong>Steuer</strong>beratung 2007, 257 6/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo017.xml Weiterverpachtung in Fällen<br />

der Betriebsaufspaltung<br />

In der Praxis kommt es vor, dass die Betriebs-GmbH ihre gewerbliche<br />

Tätigkeit, z.B. Großhandel, einstellt und die ihr<br />

vom Besitzunternehmen verpachteten Räumlichkeiten an<br />

Dritte weiterverpachtet. Auch in diesem Fall stellt sich die<br />

Frage, ob die Betriebsaufspaltung fortbesteht oder eine Betriebsaufgabe<br />

beim Besitzunternehmen vorliegt, weil die<br />

sachliche Verflechtung entfallen ist. Eine höchstrichterliche<br />

Entscheidung liegt zu dieser Fallkonstellation noch nicht vor.<br />

Im Schrifttum wird die zutreffende Ansicht vertreten, dass<br />

die Betriebsaufspaltung fortbesteht. Nach herrschender Meinung<br />

muss die Betriebs-GmbH ein gewerbliches Unternehmen<br />

betreiben. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn<br />

sie nicht eigengewerblich tätig ist, sondern ein Gewerbebetrieb<br />

kraft Rechtsform ist.<br />

Schoor, Die <strong>Steuer</strong>beratung 2007, 269 6/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo015.xml Abgrenzung von Kapital- und Darlehenskonten<br />

bei Personengesellschaften<br />

Kapitalkontenregelungen in Satzungen von Personengesellschaften<br />

sind zivil- und steuerrechtlich von enormer Bedeutung.<br />

Dies wird in der Praxis immer wieder unterschätzt und<br />

führt zu Nachlässigkeiten bei der Vertragsabfassung. Zivilund<br />

steuerrechtliche Probleme sind damit vorprogrammiert.<br />

Eines der Streitfelder ist die Unterscheidung von Kapital- und<br />

Darlehenskonten. Der Autor gibt zunächst einen Überblick<br />

über die Bedeutung dieser Differenzierung. Anschließend<br />

werden anhand der Rechtsprechung Kapitalkontenstrukturen<br />

gezeigt, die es zu meiden gilt.<br />

Rödel, Die Information für <strong>Steuer</strong>berater und Wirtschaftsprüfer<br />

2007, 456 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo026.xml Entlastungsbetrag für Alleinerziehende<br />

verfassungswidrig?<br />

Der Entlastungsbetrag wirft mehrere Probleme auf. Zum einen<br />

geht er von einer Haushaltsersparnis oder Synergieeffekten<br />

aus, die es juristisch nicht gibt und die daher für seine Beurtei-<br />

L 50 STEUER-TELEX 31-32/07


lung nicht berücksichtigt werden dürfen. Zudem stellt er statt<br />

auf das Betrachtungsobjekt Kind auf die Lebenssituation Alleinerziehender<br />

ab, obwohl diese in Bezug auf das Kind nicht<br />

mehr Aufwand haben als andere Eltern. Er könnte die Ehe im<br />

Bereich der doppelten Haushaltsführung benachteiligen und<br />

tut dies mindestens bis zum 14. Lebensjahr der Kinder bei der<br />

Berücksichtigung des beruflich bedingten Betreuungsaufwands.<br />

Durch die geringe Entdeckungsgefahr von Falschangaben<br />

ist er zudem mit einem Vollzugsdefizit belastet.<br />

Schulenburg, Deutsche <strong>Steuer</strong>-Zeitung 2007, 428 13/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo028.xml<br />

Mehr Klarheit bei der Besteuerung von<br />

Finanzinnovationen?<br />

Der BFH befasste sich in seinem Urteil vom 13.12.2006 - VIII<br />

R 6/05 - mit der Frage, inwieweit die Veräußerung einer<br />

Down-Rating-Anleihe eine Besteuerung aus Kapitalvermögen<br />

nach § 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG auf Basis der Marktrendite nach<br />

sich zieht. Im Ergebnis verneint er diese Frage; er sieht lediglich<br />

Raum für eine Besteuerung unter dem Gesichtspunkt des<br />

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (privates Veräußerungsgeschäft). Im<br />

konkreten Fall war die Jahresfrist des § 23 EStG jedoch verstrichen,<br />

so dass der Gewinn aus der Veräußerung nicht steuerpflichtig<br />

wurde. Das Urteil steht in einer Reihe mehrerer<br />

Entscheidungen aus dem vergangenen Jahr zur Besteuerung<br />

von Kapitalanlageprodukten. Der Autor versucht, eine dogmatische<br />

Linie in der jüngsten Rechtsprechung aufzuzeigen.<br />

Geurts, Deutsche <strong>Steuer</strong>-Zeitung 2007, 393 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo040.xml<br />

Anrechnung und Abzug<br />

ausländischer <strong>Steuer</strong>n<br />

Bisher bestand bei steuerfreien Erträgen die Möglichkeit des<br />

Abzugs nach § 34c Abs. 2 EStG. Durch das JStG 2007 ist diese<br />

Möglichkeit ausdrücklich entfallen. Damit wird der Abzug der<br />

ausländischen <strong>Steuer</strong>n von der Bemessungsgrundlage bei § 8b<br />

KStG voll (eigentlich müsste von 95 % ausgegangen werden)<br />

und bei § 3 Nr. 40 EStG zu 50 % (künftig 60 %) ausgeschlossen.<br />

Gleiches galt nach § 4 Abs. 3 InvStG für Investmentvermögen<br />

schon bisher. Nach der Anwendungsregelung des JStG 2007<br />

dürfte dieser Ausschluss erst ab VZ 2007 gelten.<br />

Roser, Der Ertrag-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 227 6/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo038.xml<br />

Anwendung der 1-%-Regelung bei privater<br />

Pkw-Nutzung ab 2006<br />

Wird ein Fahrzeug zwar zu mehr als 50 % betrieblich, daneben<br />

aber auch noch zur Erzielung anderer Einkünfte (z.B. als<br />

Arbeitnehmer oder im Rahmen von Vermietungseinkünften)<br />

eingesetzt, ergibt sich vor dem Hintergrund der Entscheidung<br />

des BFH vom 26.04.2006 insoweit eine weitere Verkomplizierung<br />

der Privatanteilsermittlung. Nach Auffassung des<br />

BFH deckt die 1-%-Regelung lediglich die echten Privatfahrten<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

ab, nicht dagegen die Nutzungsentnahmen, die im Zusammenhang<br />

mit der Nutzung des Fahrzeugs zur Erzielung anderweitiger<br />

Einkünfte stehen. In einem solchen Fall sind also<br />

neben dem nach der 1-%-Regelung ermittelten Privatanteil die<br />

auf die Nutzung des Fahrzeugs zur Erzielung anderweitiger<br />

Einkünfte entfallenden Kosten ebenfalls abzugrenzen. Dabei<br />

kann es je nach Sachverhalt günstiger sein, sich für die Fahrtenbuch-Methode<br />

zu entscheiden.<br />

Günther, Der Ertrag-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 222 6/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo027.xml Abfärbewirkung von<br />

Rechnungslegungspflichten?<br />

Bei doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaften stellt<br />

sich bezüglich der steuerlichen Ergebnisermittlung die grundlegende<br />

Frage, ob es - sofern keine eigenständige Buchführungs-<br />

und Bilanzierungspflicht der einzelnen Gesellschaften<br />

besteht - in steuerlicher Hinsicht zu einer Abfärbewirkung bestehender<br />

Rechnungslegungspflichten in der Kette kommt<br />

(Top-down- oder Bottom-up-Infektion) und sich damit für die<br />

einzelne Personengesellschaft auch Auswirkungen auf die Art<br />

der steuerlichen Ergebnisermittlung ergeben können. Die Autoren<br />

kommen zu dem Ergebnis, dass - sofern steuerlich nicht<br />

ausnahmsweise bei einer rein vermögensverwaltend tätigen<br />

Personengesellschaft eine Bruchteilsbetrachtung vorzunehmen<br />

ist - keine solche Abfärbewirkung besteht. Die teilweise<br />

in der Literatur vorzufindende und mit der Rechtsprechung<br />

zur sog. Zebragesellschaft begründete gegenteilige Auffassung,<br />

dass eine Top-down-Infektion einer Rechnungslegungspflicht<br />

besteht, wird von den Autoren abgelehnt. Die Autoren<br />

zeigen, dass es im Fall einer Zebragesellschaft - anders als bei<br />

mitunternehmerischen Strukturen - lediglich zu einer Umqualifizierung<br />

der Einkunftsart von Überschuss- in Gewinneinkünfte<br />

kommt, so dass sich Auswirkungen auf die Rechnungslegung<br />

und folglich auch auf die Art der steuerlichen Ergebnisermittlung<br />

nur auf indirekte Weise ergeben.<br />

Schmidt/Heinz/Jung, GmbHRundschau 2007, 628 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo039.xml Neue Pauschalierungsmöglichkeit<br />

für Sachzuwendungen<br />

Das Pauschalierungswahlrecht für Sachzuwendungen an eigene<br />

Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer kann nur einheitlich<br />

ausgeübt werden. Die Ausübung dieses Wahlrechts erfolgt<br />

durch die Anmeldung der Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 4<br />

EStG. Das Pauschalierungswahlrecht kann grundsätzlich nach<br />

der amtlichen Gesetzesbegründung nicht widerrufen werden.<br />

In der Praxis wird zunehmend die Auffassung vertreten, dass<br />

durch die im Gesetz vorgenommene Differenzierung der Zuwendungsempfänger<br />

in Nichtarbeitnehmer (Anwendungsfall<br />

des § 37b Abs. 1 EStG) und Arbeitnehmer (Anwendungsfall<br />

des § 37b Abs. 2 EStG) zwei Pauschalierungskreise eröffnet<br />

werden, innerhalb derer das Pauschalierungswahlrecht einheitlich<br />

ausgeübt werden muss. Es bleibt jedoch abzuwarten,<br />

ob die Verwaltung dieser Sichtweise folgt.<br />

Warnke, Der Ertrag-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 216 6/07<br />

L 51


Körperschaftsteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo018.xml<br />

Zeitwertkonten als Vergütungsform für<br />

die mittelständische GmbH<br />

Das Zeitwertkonto ist auch für die mittelständische GmbH<br />

personalwirtschaftlich eine interessante Vergütungsform. Sowohl<br />

in der Anspar- wie auch in der Entnahmephase reizen<br />

weitreichende Flexibilitäten, wobei allerdings auch einschränkende<br />

Restriktionen zu beachten sind. <strong>Steuer</strong>betriebswirtschaftlich<br />

ist das Zeitwertkonto attraktiv. Der Vorteil ergibt<br />

sich aus dem Bruttoanlageeffekt, der umso größer ist, je<br />

länger die Ansparphase läuft, je höher die Rendite der von<br />

der GmbH gewählten Kapitalanlage ist und je höher die nachhaltige<br />

<strong>Steuer</strong>progression des Arbeitnehmers ist. Durch die<br />

geplante Abgeltungsteuer werden diese Vorteile des Zeitwertkontos<br />

gemindert, weil das Sparen im Zeitwertkonto<br />

nicht von der Abgeltungsteuer profitiert. Es ist zu vermuten,<br />

dass dies nicht der Wille des <strong>Steuer</strong>gesetzgebers ist. Daher<br />

wäre es sachgerecht, wenn die Abgeltungsteuer auch für den<br />

Renditebestandteil des Zeitwertkontos gelten würde.<br />

Stollenwerk, Der GmbH-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 176 6/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo029.xml<br />

Pensionsverbindlichkeiten bei der<br />

GmbH-Liquidation<br />

Für konzerninterne Restrukturierungen oder zur Vorbereitung<br />

von Unternehmensverkäufen ist häufig die gesellschaftsrechtliche<br />

Bereinigung der Unternehmensstruktur erforderlich.<br />

Um sich von überflüssigen Konzerngesellschaften endgültig<br />

zu trennen, können diese nach §§ 60 ff. GmbHG liquidiert<br />

werden. Dies ist aber nur möglich, wenn sämtliche Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft vollumfänglich erfüllt worden<br />

sind. Einen finanziell umfangreichen - und in seiner rechtlichen<br />

und praktischen Handhabung komplexen - Posten stellen<br />

dabei regelmäßig die Pensionsverbindlichkeiten der<br />

GmbH dar. Ziel der Gesellschaft ist die möglichst unkomplizierte<br />

Befreiung von den Pensionsverbindlichkeiten - dies insbesondere<br />

ohne ein hemmendes Zustimmungserfordernis<br />

seitens der Versorgungsberechtigten. Allerdings hat der Gesetzgeber<br />

die Möglichkeit zur Befreiung von Pensionsverbindlichkeiten<br />

ganz erheblich eingeschränkt. Der Autor gibt einen<br />

Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen der Befreiung<br />

von Pensionsverbindlichkeiten bei der GmbH-Liquidation.<br />

Passarge, GmbHRundschau 2007, 701 13/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo031.xml<br />

Rückflüsse aus Besserungsscheinen<br />

nach Übertragung der Anteile<br />

Verzichtet ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gegenüber<br />

dieser auf eine Forderung gegen Besserungsschein, erlischt<br />

die Forderung und dem Gesellschafter entstehen durch<br />

den Vermögensverlust Aufwendungen, die sich abhängig von<br />

der Rechtsform des Gesellschafters, der Veranlassung des Forderungsverzichts<br />

und der Zuordnung der Anteile zum Betriebsoder<br />

Privatvermögen steuerlich niederschlagen. Die steuerli-<br />

chen Rechtsfolgen des Forderungsverzichts selbst sind durch<br />

Rechtsprechung und Verwaltung weitgehend geklärt; das Gleiche<br />

gilt auch für den Fall des Eintritts der Bedingungen des Besserungsscheins,<br />

wenn der Inhaber weiterhin Gesellschafter ist.<br />

Fragen wirft allerdings noch der Fall auf, wie die Vermögensmehrung<br />

bei Wiederaufleben der Forderung im Besserungsfall<br />

steuerlich zu charakterisieren ist, wenn der Inhaber des Besserungsscheins<br />

nicht mehr Gesellschafter der Schuldnerin ist. Die<br />

Brisanz der Thematik liegt dabei auf der Hand, handelt es sich<br />

doch in der Praxis regelmäßig um beträchtliche Beträge, die im<br />

Besserungsfall bei der Schuldnerin gewinnmindernd erfasst<br />

werden. Der Autor geht dieser Frage nach.<br />

Korn, GmbHRundschau 2007, 624 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo019.xml Grenzüberschreitende Verschmelzungen<br />

nach neuem Recht<br />

Die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts im Fall<br />

der Hinausverschmelzung stellt insoweit, als die Dividenden<br />

aus der ausländischen aufnehmenden Kapitalgesellschaft<br />

möglicherweise der Quellensteuer unterliegen, keine Beschränkung<br />

i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG dar, da es sich<br />

hierbei nicht um die Beschränkung des Besteuerungsrechts<br />

im Hinblick auf die Verwertung des Anteils seiner Substanz<br />

nach (insbesondere Veräußerung) handelt.<br />

Schwedhelm, Der GmbH-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 182 6/07<br />

�<br />

<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo030.xml § 8 Abs. 2 KStG: <strong>Steuer</strong>günstige Verteilung<br />

des Einkommens<br />

Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 8 Abs. 2 KStG<br />

durch das SEStEG fallen unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften<br />

i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 KStG (sonstige juristische<br />

Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine,<br />

Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des<br />

privaten Rechts, Betriebe gewerblicher Art von juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts) nicht mehr in dessen Anwendungsbereich.<br />

Solche Körperschaften können daher dem<br />

Grunde nach (auch) Überschusseinkünfte erzielen. Bei deren<br />

Ermittlung bleiben Wertsteigerungen von zur Erzielung von<br />

Einkünften eingesetzten Vermögens außer Betracht. Dies<br />

kann im Bereich eines nicht rechtsfähigen Vereins zu vorteilhaften<br />

steuerlichen Effekten führen.<br />

Küffner/Eisgruber, GmbHRundschau 2007, 640 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo041.xml Übertragung von Pensionszusagen<br />

auf Dritte<br />

Insbesondere bei geplanten Unternehmensverkäufen oder einem<br />

bevorstehenden Generationenwechsel erweisen sich in<br />

der Vergangenheit zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

einer GmbH erteilte Pensionszusagen als Gestaltungsbremse.<br />

Die steuerlichen Vorteile der oft über Jahrzehn-<br />

L 52 STEUER-TELEX 31-32/07


te gebildeten Pensionsrückstellung drohen die Beteiligten kumuliert<br />

einzuholen und sich ins Gegenteil zu verkehren. Zudem<br />

stellt sich bei einer mittels Rückdeckungsversicherung<br />

finanzierten Pensionszusage immer häufiger die Erkenntnis<br />

ein, dass die bei Abschluss der Rückdeckungsversicherung<br />

prognostizierte Ablaufleistung nicht ausreichen wird, um die<br />

Lasten der Pensionszusage zu tragen, und somit eine Finanzierungslücke<br />

besteht, die negative Einflüsse auf das Rating<br />

des Unternehmens haben kann. Die Autoren zeigen Wege<br />

auf, wie Pensionsverpflichtungen auf Dritte übertragen werden<br />

können und welche steuerlichen Auswirkungen sich hieraus<br />

für die Gesellschaft und die pensionsberechtigten Gesellschafter<br />

ergeben.<br />

Fuhrmann/Demuth, Kölner <strong>Steuer</strong>dialog 2007, 15625 7/07<br />

Umsatzsteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo009.xml<br />

Kein Verzicht auf die unechte<br />

<strong>Steuer</strong>befreiung nach § 4 Nr. 20 UStG?<br />

§ 4 Nr. 20 UStG kann als unechte <strong>Steuer</strong>befreiung zu heimlichen<br />

Umsatzsteuerbelastungen führen, wenn die nichtabziehbaren<br />

Vorsteuern merklich sind. Diese Belastung<br />

könnte vermieden werden, wenn die betroffenen Unternehmen<br />

- Gebietskörperschaften mit ihren kulturellen Einrichtungen<br />

- auf die <strong>Steuer</strong>befreiung verzichten könnten. Da<br />

eine Option nach § 9 UStG nicht möglich ist, könnte eine<br />

<strong>Steuer</strong>belastung durch <strong>Steuer</strong>befreiung lediglich dann vermieden<br />

werden, wenn die anderen Unternehmen einen indirekten<br />

Verzicht ausüben dürften. Ein indirekter Verzicht wäre<br />

dadurch möglich, dass die anderen Unternehmen keine<br />

Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde für Kultur<br />

einholen und folglich von der <strong>Steuer</strong>befreiung nach § 4<br />

Nr. 20 Buchst. 1 Satz 2 UStG ausgeschlossen bleiben. Ihre<br />

Umsätze würden sodann als steuerpflichtige Umsätze nach<br />

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG dem ermäßigten <strong>Steuer</strong>satz unterliegen.<br />

Die entstandenen Vorsteuern wären vom Vorsteuerabzug<br />

nicht ausgeschlossen. Etwaige Vorsteuerüberhänge<br />

wären erstattungsfähig.<br />

Dziadkowski, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 409 11/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo021.xml<br />

Leasingverträge<br />

in der Umsatzsteuer<br />

Leasingverträge führen umsatzsteuerrechtlich zu der Frage,<br />

ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung (Nutzungsüberlassung<br />

auf Zeit) der Leistungsgegenstand ist. Die ertragsteuerrechtlichen<br />

Leasingregeln werden in den Mitgliedstaaten<br />

im Rahmen ihrer Ertragsteuerautonomie unterschiedlich<br />

ausgestaltet. Deshalb geht der Autor zunächst der Frage<br />

nach, inwieweit nationale Leasingregeln mit dem harmonisierten<br />

Lieferbegriff der Mehrwertsteuer zu vereinbaren sind.<br />

Er beantwortet diese Frage dahin gehend, dass das Umsatzsteuerrecht<br />

weder an das Zivilrecht noch an das Einkommensteuerrecht<br />

gebunden ist. Maßgebend für die Umsatzsteuer<br />

ist nach Meinung des Autors der von den Parteien gewollte<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

und abgewickelte Austausch von Leistung und Gegenleistung.<br />

Nach seiner Auffassung ist es deshalb sachlich nicht<br />

gerechtfertigt, ein sale and sale back (unter Eigentumsvorbehalt)<br />

umsatzsteuerrechtlich in eine Kreditfinanzierung umzudeuten,<br />

wenn dies von den Leistungsaustauschpartnern nicht<br />

gewollt wird.<br />

Beiser, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht 2007, 182 6/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo008.xml Berichtigungspflichten beim<br />

Vorsteuerabzug<br />

Werden unmittelbar an einem Wirtschaftsgut sonstige<br />

Leistungen ausgeführt, so ist der Vorsteuerabzug bei Änderung<br />

der Verhältnisse nach den Grundsätzen des § 15a<br />

Abs. 1 und Abs. 2 UStG zu berichtigen. Die Berichtigungspflicht<br />

i.S.d. § 15a Abs. 3 UStG ist unabhängig davon vorzunehmen,<br />

ob die sonstige Leistung zu einer Werterhöhung des<br />

Wirtschaftsguts geführt hat. Die sonstige Leistung darf nicht<br />

bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht<br />

sein; insbesondere sonstige Leistungen für die Unterhaltung<br />

und den laufenden Betrieb eines Wirtschaftsguts<br />

fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des<br />

§ 15a Abs. 3 UStG.<br />

Jütten, Die <strong>Steuer</strong>-Warte 2007, 122 6/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo042.xml Umsatzsteuerpflicht des Finanzamts für<br />

kostenpflichtige verbindliche Auskünfte?<br />

Eine Klage auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis<br />

der gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft hat<br />

keine Aussicht auf Erfolg. Die Erteilung einer entgeltlichen<br />

verbindlichen Auskunft durch die Finanzämter stellt mangels<br />

Wettbewerbsrelevanz eine hoheitliche Betätigung dar, die<br />

nicht umsatzsteuerbar ist.<br />

Becker/Kretzschmann, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 492<br />

13/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo033.xml Einkauf von Beratungsleistungen<br />

über eine Betriebsstätte im Ausland<br />

Werden Beratungsleistungen von Unternehmen mit Sitz in<br />

Deutschland über eine Betriebsstätte im Ausland eingekauft,<br />

stellt sich die Frage nach dem Ort der Leistung. Besonders relevant<br />

ist diese Frage bei Leistungen im IT-Umfeld, die weltweit<br />

genutzt werden, z.B. Softwareentwicklung, Softwarepflege,<br />

-support und -customizing. Bei diesen Leistungen gilt<br />

nach § 3a Abs. 4, Abs. 3 UStG das Empfängerortprinzip. Ist<br />

der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, ist der Ort der<br />

Leistung dort, wo der Empfänger ansässig ist. Gemäß § 3a<br />

Abs. 3 Satz 2 UStG ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend,<br />

wenn die Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers<br />

ausgeführt wird. Dabei ist ungeklärt, nach welchen Kriterien<br />

L 53


die Zurechnung zu der Betriebsstätte bzw. zum Stammhaus<br />

oder Sitz des Unternehmens erfolgen soll. Im Jahr 2006 sind<br />

zwei Urteile ergangen, die in diesem Zusammenhang relevant<br />

sind. Der Autor nimmt die beiden Urteile zum Anlass,<br />

um die darin aufgeworfenen Fragen anhand der Rechtsprechung<br />

des EuGH, der Literaturmeinung und der Auffassung<br />

der Verwaltung in Deutschland zu erörtern und einen eigenen<br />

Lösungsansatz vorzustellen.<br />

Schreib, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 437 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo043.xml<br />

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten<br />

Gegenständen und Dienstleistungen<br />

Wird ein erworbener Gegenstand oder eine bezogene Dienstleistung<br />

teilweise privat genutzt und steht hinsichtlich des privaten<br />

Nutzungsanteils kein Vorsteuerabzug zu, führt dies zu<br />

der letztlich jedenfalls vorzunehmenden Besteuerung des Endverbrauchs.<br />

Der Richtlinien- bzw. die Gesetzgeber könnten<br />

sich jedoch auch dafür entschieden haben, zunächst den vollen<br />

Vorsteuerabzug zu gewähren und sodann (innerhalb eines<br />

bestimmten Zeitraums) entweder die Privatnutzung zu besteuern<br />

oder den auf den privat genutzten Anteil entfallenden Vorsteuerabzug<br />

wieder zu berichtigen. Nach der MwStSystRL<br />

steht generell nur der anteilige Vorsteuerabzug zu. Folgt man<br />

der herrschenden Ansicht, dass das Gemeinschaftsrecht - und<br />

konkret die MwStSystRL - nur dann unmittelbar anzuwenden<br />

ist, wenn es den Rechtsunterworfenen begünstigt und sich<br />

dieser hierauf beruft, ist dies inkonsequent: Hat das Gemeinschaftsrecht<br />

Vorrang, dann gilt das wohl in allen Fällen.<br />

Krumenacker, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 473 13/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo011.xml<br />

Die gemeinnützige Stiftung<br />

zur Förderung der Kunst<br />

Sowohl die selbständige als auch die treuhänderische Stiftung<br />

eignen sich in zunehmendem Maß dazu, insbesondere<br />

eine Sammlung von Kunstgegenständen auf Dauer in ihrer<br />

Gesamtheit nicht nur nachfolgenden Generationen zu erhalten,<br />

sondern auch in ihrem Bestand weiter zu pflegen und sie<br />

ggf. einer weiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es<br />

gibt zudem genügend Beispiele dafür, wie auf diese Weise<br />

eine solche Sammlung in ihrem Wert steigen kann, beispielsweise<br />

durch eine geschickte Ver- und Ankaufstrategie in Bezug<br />

auf einzelne Kunstgegenstände, vorausgesetzt, sie hält<br />

sich im Rahmen der steuerunschädlichen bloßen Bestandspflege.<br />

Ein wesentlicher Faktor bei der Errichtung einer<br />

Kunststiftung ist dabei zunächst der Umstand, dass die Übertragung<br />

der Kunstgegenstände nicht zu einer Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuerbelastung führt, sofern die Stiftung als gemeinnützig<br />

anerkannt wird.<br />

Ebling, Finanz-Rundschau 2007, 565 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo012.xml Erwerb einer Lebensversicherung<br />

von Todes wegen<br />

Stirbt der Versicherungsnehmer, nicht jedoch die versicherte<br />

Person, geht die Rechtsposition aus dem Versicherungsvertrag<br />

steuerpflichtig gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 ErbStG auf den<br />

Erwerber über. In diesen Fällen ist fraglich, ob der Erwerb sofort<br />

zu erfassen ist, da nicht feststeht, wann der spätere Versicherungsfall<br />

durch Fristablauf oder Tod der versicherten<br />

Person eintritt. Man könnte daran denken, hierin einen aufschiebend<br />

bedingten Erwerb nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG<br />

zu sehen, so dass unter Hinweis auf die Rechtsprechung des<br />

BFH die <strong>Steuer</strong> erst im Zeitpunkt des Versicherungsfalls entsteht.<br />

Andererseits ist festzuhalten, dass anders als bei den<br />

vom BFH entschiedenen Fällen ein Versicherungsverhältnis<br />

fortgeführt wird, so dass Bereicherungsgegenstand der noch<br />

nicht fällige Anspruch aus der Lebensversicherung ist, während<br />

die entschiedenen Fälle die Versicherungssumme zum<br />

Gegenstand hatten. Insoweit entsteht eine sofortige Bereicherung<br />

durch Erwerb eines aufschiebend bedingten Anspruchs,<br />

für welchen die <strong>Steuer</strong> nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG<br />

sofort und nicht erst bei Eintritt des Versicherungsfalls entsteht.<br />

Dieser Erwerb wird nach § 12 Abs. 4 BewG bewertet.<br />

Geck, Kölner <strong>Steuer</strong>dialog 2007, 15584 6/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo022.xml Kritische Analyse von Schenkungen unter<br />

Nutzungsvorbehalt<br />

Obwohl es häufig angeraten erscheint, bei einer ersten<br />

Schenkung diese und den Nutzungsvorbehalt so aufeinander<br />

abzustimmen, dass Freibeträge nicht überschritten werden,<br />

ist dies bei einer nachfolgenden Schenkung oder einem Erbanfall<br />

von dem Schenker insofern nachteilig, als nach der<br />

Rechtsprechung des BFH später der Letzterwerb ohne Stundungsmöglichkeit<br />

besteuert wird. Ist bei einem nachfolgenden<br />

Erbfall der Erblasser zugleich der Nutzungsberechtigte,<br />

fällt die Belastung bei Nacherwerb aber ohnehin weg mit der<br />

Folge, dass schon aus diesem Grund eine Stundung nicht<br />

mehr möglich ist. In einem nachfolgenden Erbfall, in dem der<br />

Ehegatte der Nutzungsberechtigte aus dem Vorerwerb ist,<br />

besteht keine Stundungsmöglichkeit.<br />

Dobroschke, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht 2007, 188 6/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo034.xml Kritische Anmerkungen zum<br />

steuerbegünstigten Betriebsvermögen<br />

Bei den derzeit geltenden erbschaftsteuerlichen Begünstigungstatbeständen<br />

des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG<br />

handelt es sich um im Grundsatz zulässige Sozialzweck- bzw.<br />

Lenkungsnormen. Die auch vom BVerfG angeführten Gründe<br />

für die Begünstigung von Betriebsvermögen sind legitim. Da<br />

die Betriebe selbst nicht steuerpflichtig sind, ggf. aber die<br />

<strong>Steuer</strong> wirtschaftlich zu tragen haben (Verkauf, Liquiditätsentzug),<br />

kann die Förderung nur bei den Erben/Beschenkten<br />

als <strong>Steuer</strong>schuldnern ansetzen. Förderungswürdig sind diese<br />

aber nur, wenn sie den Betrieb tatsächlich fortsetzen. Jedoch<br />

sind weder § 13a und § 19a ErbStG in ihrer jetzigen Gestalt<br />

L 54 STEUER-TELEX 31-32/07


noch die bisher geplante <strong>Steuer</strong>reform mit ihrer Unterscheidung<br />

zwischen produktivem und nicht produktivem Betriebsvermögen<br />

in der Lage, eine zutreffende Abgrenzung des<br />

Kreises der Begünstigten von den Nichtbegünstigten zu erzielen.<br />

Auch bleiben Zweifel, ob der nach dem Abschmelzungsmodell<br />

noch erheblich höhere Abstand zu den Nichtbegünstigten<br />

im Hinblick auf die real erzielte Beförderung des<br />

Lenkungszwecks als angemessen bezeichnet werden kann.<br />

Schulte/Birnbaum, Deutsche <strong>Steuer</strong>-Zeitung 2007, 409 13/<br />

07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo045.xml<br />

Stichtagsprinzip im<br />

Erbschaftsteuerrecht<br />

Das Stichtagsprinzip erfüllt bei richtigem Verständnis seine<br />

Aufgabe, die für die <strong>Steuer</strong>festsetzung maßgeblichen Verhältnisse<br />

auf das Datum der Entstehung der <strong>Steuer</strong> festzulegen.<br />

Dies führt im Rahmen des § 9 ErbStG mit gewissen Ausnahmen<br />

zu zufriedenstellenden Ergebnissen. Gleiches gilt auch für die<br />

Wertermittlung nach § 11 ErbStG, zumindest dann, wenn die<br />

Rechtsprechung im Rahmen der Bewertung börsennotierter<br />

Vermögensgegenstände einen begrenzten Zeitraum zur Ermittlung<br />

eines Durchschnittswerts zugrunde legen würde.<br />

Geck, Finanz-Rundschau 2007, 631 13/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo044.xml<br />

Ehegattenzuwendungen<br />

im Erbschaftsteuerrecht<br />

Schenken die Eltern eines Kindes, das in Gütergemeinschaft<br />

verheiratet ist, dem eigenen Kind einen Vermögensgegenstand,<br />

der automatisch von Gesetzes wegen in das Gesamtgut<br />

fällt, so ist allein das eigene Kind beschenkt. Es liegt keine<br />

schädliche Kettenschenkung vor, sondern eine hälftige freigebige<br />

Zuwendung des beschenkten Kindes an seinen Ehegatten.<br />

Der BFH sollte seine Rechtsprechung zur Schwiegerkindschenkung<br />

bei gesetzlichem Güterstand entsprechend anpassen.<br />

Wälzholz, Finanz-Rundschau 2007, 638 13/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo047.xml<br />

Mehrfache Nutzung<br />

von Freibeträgen<br />

Freibeträge können gem. § 14 ErbStG mehrfach in Anspruch<br />

genommen werden, wenn zwischen zwei Vermögensübergängen<br />

mehr als zehn Jahre liegen. Durch eine vorgezogene<br />

Schenkung lassen sich daher regelmäßig erbschaftsteuerliche<br />

Vorteile erzielen. Diese Überlegung kann jedoch zu kurz<br />

greifen, wenn der Ertragsteuersatz des Schenkers deutlich<br />

unter dem Ertragsteuersatz des Beschenkten liegt. In diesem<br />

Fall können erbschaftsteuerliche Vorteile durch eine mehrfache<br />

Nutzung von Freibeträgen durch ertragsteuerliche Nachteile<br />

auf Zinserträge aus dem Vermögen kompensiert werden.<br />

Die Autoren leiten in Abhängigkeit vom zu erwartenden<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

Erbschaftsteuersatz eine kritische Differenzierung der Ertragsteuersätze<br />

her, ab der sich eine vorgezogene Schenkung<br />

nicht mehr als vorteilhaft erweist.<br />

Eichfelder/Glawe, Der <strong>Steuer</strong>berater 2007, 258 7/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo023.xml Überführung von Vermögensgegenständen<br />

in den gemeinnützigen Bereich<br />

Übertragungen in den gemeinnützigen Bereich werden von<br />

Erblassern oftmals nicht mehr rechtzeitig umgesetzt. Die Erben<br />

fühlen sich an den Erblasserwillen gebunden, treffen bei<br />

der Umsetzung aber auf die Schwierigkeit, dass die Übertragung<br />

von im Nachlass befindlichen Vermögensgegenständen<br />

nicht ohne weiteres möglich ist. Der Autor befasst sich mit<br />

der Frage, ob die <strong>Steuer</strong>freiheit entfällt, wenn der Erbe nicht<br />

die geerbten Vermögensgegenstände, sondern an ihre Stelle<br />

tretende Surrogate in den gemeinnützigen Bereich überführt.<br />

Lüdicke, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />

2007, 254 6/07<br />

Verfahrensrecht<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo024.xml Betriebswirtschaftliche Analyse<br />

als Mittel der Außenprüfung<br />

Der Anwendungserlass zu § 158 AO stellt klar, dass die Buchführung<br />

und Aufzeichnungen der Besteuerung nur dann zugrunde<br />

zu legen sind, wenn sie die tatsächlichen Verhältnisse<br />

abbilden. Deshalb kommt der Untersuchung der grundsätzlichen<br />

Richtigkeit der Buchführung bzw. der Aufzeichnungen<br />

während einer Betriebsprüfung eine besondere Bedeutung zu.<br />

Bis zur Einführung des Datenanalyseprogramms IDEA ließen<br />

sich die Unterlagen jedoch nur mit erheblichem Aufwand auf<br />

Glaubwürdigkeit prüfen. Durch die elektronische Prüfung von<br />

Massendaten ist es inzwischen möglich geworden, in kurzer<br />

Zeit die betriebswirtschaftliche und statistische Schlüssigkeit<br />

der vorgelegten Unterlagen zu beurteilen. So kann die Betriebsprüfung<br />

den hohen Anforderungen des § 158 AO gerecht<br />

werden. Der Autor stellt eine derartige kombinierte<br />

Schlüssigkeitsprüfung an einem Beispielsfall vor.<br />

Wähnert, Die <strong>Steuer</strong>beratung 2007, 289 6/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo035.xml Verfassungsrechtliche Zweifel:<br />

Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte<br />

Die Gebührenregelung in § 89 Abs. 3 bis 5 AO widerspricht den<br />

Vorgaben der bundesstaatlichen Finanzverfassung, da sie sich<br />

nicht deutlich von einer <strong>Steuer</strong> unterscheidet. Es fehlt an einer<br />

Leistung; denn der Gesetzgeber hat die Gebührenregelung in einen<br />

Kernbereich der steuerlichen Eingriffsverwaltung implementiert.<br />

So werden Sachverhalte, die dem <strong>Steuer</strong>zugriff unterliegen<br />

sollen, nicht nur ins Fadenkreuz des <strong>Steuer</strong>zugriffs genommen,<br />

sondern überdies auch mit einer Gebühr belegt. Zwei-<br />

L 55


fel an der Rechtfertigung der Höhe der Gebühr unter dem<br />

Aspekt der Kostendeckung lassen sich erst ausräumen, wenn<br />

die Finanzverwaltung eine Kalkulationsgrundlage für die Berechnung<br />

des mit der Gebühr kompensierten Aufwands vorlegt.<br />

Hans, Deutsche <strong>Steuer</strong>-Zeitung 2007, 421 13/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo013.xml<br />

Aktuelle Entwicklungen zur Haftung eines<br />

GmbH-Geschäftsführers<br />

Der Autor stellt anhand der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung<br />

dar, unter welchen Voraussetzungen ein GmbH-<br />

Geschäftsführer für Ansprüche aus dem <strong>Steuer</strong>schuldverhältnis<br />

der GmbH haftet. Er geht dabei insbesondere auf die spezifischen<br />

Probleme ein, die sich bei einer Haftungsinanspruchnahme<br />

für Umsatzsteuerschulden ergeben.<br />

Beckmann, Der <strong>Steuer</strong>berater 2007, 222 6/07<br />

PRODUKT-TIPP<br />

Haftungsgefahren für den GmbH-Geschäftsführer<br />

und wie sie vermieden<br />

werden können, zeigt die gleichnamige<br />

Deubner-Broschüre aus der Praxisreihe<br />

GmbH-Beratung auf. Checklisten und<br />

Praxistipps sind die Werkzeuge für eine<br />

optimale GmbH-Mandantenberatung.<br />

Für Ihre Bestellung wenden Sie sich bitte<br />

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�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo048.xml<br />

Abgabe der <strong>Steuer</strong>erklärung kein Antrag<br />

auf <strong>Steuer</strong>festsetzung<br />

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist in Fällen der<br />

Pflichtveranlagung kein Antrag auf <strong>Steuer</strong>festsetzung i.S.d.<br />

§ 171 Abs. 3 erster Fall AO und kann daher nicht den Ablauf<br />

der Festsetzungsverjährung als Unterbrechungstatbestand<br />

hemmen. Da bei Eintritt der Festsetzungsverjährung keine<br />

weiteren Möglichkeiten zur Heilung einer Fristversäumnis bestehen,<br />

ist zu empfehlen, für jeden einzelnen <strong>Steuer</strong>fall den<br />

Ablauf der Festsetzungsverjährung zu kontrollieren, um ggf.<br />

fristgerecht einen Antrag auf <strong>Steuer</strong>festsetzung stellen zu<br />

können. Dieser Antrag kann auch mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung<br />

für die entsprechende Veranlagung<br />

gestellt werden und sollte klar und eindeutig das Begehren<br />

des <strong>Steuer</strong>pflichtigen enthalten, die entsprechende <strong>Steuer</strong><br />

festzusetzen. Ein solcher Antrag wäre nur mit wenig Aufwand<br />

verbunden, würde aber gleichzeitig hinreichende Gewähr dafür<br />

bieten, den Eintritt eines Haftungsfalls wegen Festsetzungsverjährung<br />

zu verhindern.<br />

Lühn, Der <strong>Steuer</strong>berater 2007, 255 7/07<br />

Sonstiges<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo025.xml Schenkweise Anteilsübertragung an einer<br />

grundbesitzenden Personengesellschaft<br />

Der BFH hat ein weiteres Mal bestätigt, dass er bei den fiktiven<br />

Besteuerungstatbeständen des Grunderwerbsteuerrechts<br />

seine Beurteilung auf den dahinter stehenden Lebenssachverhalt<br />

abstellt. Insoweit wurde in einem weiteren, bisher<br />

nicht amtlich veröffentlichten Urteil die Auffassung der Verwaltung<br />

vom BFH nicht anerkannt. In prägnanter Klarheit<br />

weist er in seiner Urteilsbegründung auf den Sinn und Zweck<br />

der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG hin, die doppelte<br />

Besteuerung eines einheitlichen Sachverhalts - Übertragung<br />

von Gesellschaftsanteilen - mit Erbschaft- oder<br />

Schenkungsteuer auf der einen und Grunderwerbsteuer auf<br />

der anderen Seite zu vermeiden. Allein die unterschiedliche<br />

rechtstechnische Anknüpfung darf nicht den Zweck der<br />

Gesetzesnorm aufheben.<br />

Mack, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht 2007, 185 6/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo037.xml GrESt-Schuldnerin bei Übertragungen<br />

nach § 1 Abs. 2a GrEStG<br />

Obgleich die Bemessungsgrundlage und damit die festzusetzende<br />

GrESt bei § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG gleich sind, unterscheiden<br />

sich die Vorschriften im Hinblick auf den <strong>Steuer</strong>schuldner.<br />

Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn im<br />

Rahmen einer Transaktion mindestens 95 % der Anteile am<br />

Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft übertragen<br />

werden, die zwar zivilrechtlich keine Grundstücke besitzt,<br />

aber mindestens 95 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft<br />

mit inländischem Grundvermögen hält. Hierbei wird<br />

häufig verkannt, dass vorrangig § 1 Abs. 2a GrEStG anstatt<br />

§ 1 Abs. 3 GrEStG Anwendung findet.<br />

Adolf, GmbHRundschau 2007, 689 13/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo049.xml Grunderwerbsteuerliche Aspekte bei<br />

Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

Die Einbringung von Grundstücken quoad sortem (dem Wert<br />

nach) kann oftmals eine sinnvolle Gestaltungsalternative darstellen.<br />

Insbesondere bei Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

kann eine grunderwerbsteuerliche Belastung vermieden werden,<br />

sofern i.R.d. Einbringungsvereinbarung der Gesellschaft<br />

nicht die Verwertungsbefugnis übertragen wird. Im Einzelfall<br />

wird sich die vorherige Einholung einer verbindlichen Auskunft<br />

anbieten.<br />

Rupp, Der Ertrag-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 225 6/07<br />

L 56 STEUER-TELEX 31-32/07

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