Klage auf Schadensersatz gem. § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3 ...
Klage auf Schadensersatz gem. § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3 ... Klage auf Schadensersatz gem. § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3 ...
Klage auf Schadensersatz gem. § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 VOB/B (Auszug) An das Landgericht ... ... in Sachen ... Proz.-Bev.: Rechtsanwälte ... gegen Fa. Bauunternehmung ... wegen Schadensersatz (Bausache) vorläufiger Gegenstandswert: ...€ Klage Gerichtskosten: ...€ in Gerichtskostenmarken anbei – Kläger – – Beklagte – Namens und mit Vollmacht des Klägers erheben wir hiermit Klage zum Landgericht ... mit den Anträgen: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.000 € nebst ... % Zinsen p. a. hieraus seit ... zu bezahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. III. Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird für alle Fälle einer von ihm zu leistenden Sicherheit nachgelassen, diese durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft der ... zu erbringen. Begründung: Mit der vorliegenden Klage werden Schadensersatzansprüche gem. § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 und § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 VOB/B aus einem VOB/B-Vertrag geltend gemacht. Bei der Klage handelt es sich somit um eine Bausache im Sinne der Geschäftsverteilung.
- Seite 2 und 3: I. Zu Grunde liegendes Rechtsverhä
<strong>Klage</strong> <strong>auf</strong> <strong>Schadensersatz</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>13</strong> <strong>Nr</strong>. 7 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>Satz</strong> 1 <strong>und</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>Satz</strong> 2 VOB/B<br />
(Auszug)<br />
An das<br />
Landgericht ...<br />
...<br />
in Sachen<br />
...<br />
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte ...<br />
gegen<br />
Fa. Bauunternehmung ...<br />
wegen <strong>Schadensersatz</strong> (Bausache)<br />
vorläufiger Gegenstandswert: ...€<br />
<strong>Klage</strong><br />
Gerichtskosten: ...€ in Gerichtskostenmarken anbei<br />
– Kläger –<br />
– Beklagte –<br />
Namens <strong>und</strong> mit Vollmacht des Klägers erheben wir hiermit <strong>Klage</strong> zum Landgericht ... mit<br />
den<br />
Anträgen:<br />
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.000 € nebst ... % Zinsen p. a. hieraus<br />
seit ... zu bezahlen.<br />
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.<br />
III. Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger<br />
wird für alle Fälle einer von ihm zu leistenden Sicherheit nachgelassen, diese durch<br />
eine schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte <strong>und</strong> unbefristete<br />
Bürgschaft der ... zu erbringen.<br />
Begründung:<br />
Mit der vorliegenden <strong>Klage</strong> werden <strong>Schadensersatz</strong>ansprüche <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>13</strong> <strong>Nr</strong>. 7 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>Satz</strong> 1<br />
<strong>und</strong> <strong>§</strong> <strong>13</strong> <strong>Nr</strong>. 7 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>Satz</strong> 2 VOB/B aus einem VOB/B-Vertrag geltend <strong>gem</strong>acht. Bei der<br />
<strong>Klage</strong> handelt es sich somit um eine Bausache im Sinne der Geschäftsverteilung.
I. Zu Gr<strong>und</strong>e liegendes Rechtsverhältnis<br />
1. Die Beklagte ist ein Heizungs- <strong>und</strong> Installationsbetrieb. Bei dem Kläger handelt es sich<br />
um einen privaten Bauherrn.<br />
2. Der Kläger ließ <strong>auf</strong> seinem Gr<strong>und</strong>stück in ... an der ... Straße ein dreistöckiges<br />
Mehrfamilienhaus mit insgesamt neun Wohnungen errichten. Mit Bauvertrag vom ...<br />
be<strong>auf</strong>tragte der Kläger die Beklagte mit dem Einbau der kompletten Heizungs- <strong>und</strong><br />
Sanitärinstallation bei diesem Bauvorhaben.<br />
Beweis: Bauvertrag vom ... als<br />
3. Gem. Ziffer ... des Vertrages war die VOB/B Vertragsbestandteil.<br />
Beweis: Ziffer ... des Vertrages vom ... (Anlage K 1)<br />
II. Baudurchführung <strong>und</strong> Abnahme<br />
– Anlage K 1 –<br />
Die Beklagte erbrachte ihre Leistungen innerhalb der vertraglichen Fristen bis zum ....<br />
Nach Fertigstellung des Hauses wurde die Werkleistung der Beklagten vom Kläger am ...<br />
abgenommen.<br />
Beweis: Abnahmeprotokoll vom ... als<br />
III. Mängelrüge <strong>und</strong> Fristsetzung<br />
– Anlage K 2 –<br />
1. In der <strong>auf</strong> die Abnahme am ... folgenden Woche wurden die neun Wohnungen von den<br />
Mietern des Klägers bezogen. Am 10.06....., d. h. also ca. ein Jahr nach der Abnahme kam<br />
es in der Wohnung des Mieters ... im dritten Stock rechts des streitgegenständlichen<br />
Anwesens zu einem Wasserrohrbruch. Auf Gr<strong>und</strong> der Tatsache, dass die Mieter dieser<br />
Wohnung im Zeitpunkt des Wasserrohrbruches nicht anwesend waren, breiteten sich über<br />
mehrere St<strong>und</strong>en hinweg erhebliche Wassermengen nicht nur in dieser Wohnung selbst<br />
aus, sondern ergossen sich darüber hinaus auch über das Treppenhaus <strong>und</strong> teilweise sogar<br />
durch die Decke in die darunter liegenden Wohnungen.<br />
Durch den Mieter ..., der im EG des Anwesens wohnte, wurde der Kläger von dem<br />
Wasserschaden am 10.06..... um 18:23 Uhr telefonisch informiert. Unmittelbar im<br />
Anschluss daran verständigte der Kläger hiervon auch die Beklagte.<br />
Beweis: Mieter ...<br />
– als Zeuge –<br />
Frau ..., Ehefrau des Klägers, zu laden unter der Anschrift des Klägers,<br />
– als Zeugin –<br />
2. Noch am gleichen Tage fand sich der Kläger abends in seinem Miethaus ein <strong>und</strong> konnte<br />
sich so von dem eingetretenen Wasserschaden ein eigenes Bild machen. Entgegen der<br />
ursprünglich <strong>gem</strong>achten Zusage erschien die Beklagte nicht zu dieser Ortsbesichtigung.<br />
Nachdem am Abend des 10.06..... eine Klärung der Ursache, wor<strong>auf</strong> der Wasserrohrbruch<br />
zurückzuführen sein könnte, nicht mehr möglich war, be<strong>auf</strong>tragte der Kläger am nächsten
Vormittag den Sachverständigen Dipl.-Ing. ... mit der Begutachtung des eingetretenen<br />
Schadens.<br />
Um 11:00 Uhr des folgenden Tages nahm der Sachverständige ... in dem Anwesen seine<br />
Untersuchungen <strong>auf</strong>. Hiervon wurde die Beklagte wiederum von dem Kläger telefonisch<br />
informiert.<br />
Beweis: Frau ..., Ehefrau des Klägers, b. b. als Zeugin<br />
Trotz der vorherigen telefonischen Information nahm die Beklagte auch diesen<br />
Prüfungstermin nicht wahr.<br />
3. Von dem Sachverständigen ... wurde festgestellt, dass der Wasserrohbruch im dritten<br />
Stock des streitgegenständlichen Anwesens <strong>auf</strong> die völlig mangelhaft angelegte<br />
Heizungsanlage der Beklagten zurückzuführen ist <strong>und</strong> dass <strong>auf</strong> Gr<strong>und</strong> der hierbei<br />
verwendeten Materialien damit gerechnet werden müsse, dass weitere Rohrbrüche in<br />
»nächster Bälde« auch anderen Stellen eintreten würden. Als Ergebnis seiner<br />
Untersuchungen stellte deshalb der Sachverständige fest, dass die gesamte<br />
Heizungsanlage sowie insbesondere deren Verrohrung wieder ausgebaut <strong>und</strong> völlig neu<br />
eingebaut werden müsse.<br />
Beweis: Gutachten des SV ... vom ... als<br />
– Anlage K 3 –<br />
In diesem Gutachten des SV ... wird darüber hinaus festgestellt, dass die betreffenden<br />
Aus- <strong>und</strong> Wiedereinbauarbeiten der Heizungsanlage in dem Anwesen ca. sieben Tage<br />
dauern <strong>und</strong> es in dieser Zeit nicht möglich sein werde, dass die betreffenden Mieter ihre<br />
Wohnungen weiter bewohnen. Für diese Sanierungswoche sei demzufolge eine<br />
anderweitige Unterbringung der Mieter unerlässlich.<br />
Beweis: Gutachten des SV ... vom ..., Seite ... (siehe Anlage K 3)<br />
4. Mit Schreiben vom ... wurde der Beklagten das Gutachten des SV ... vom Kläger<br />
übersandt. Gleichzeitig wurde die Beklagte <strong>auf</strong>gefordert, die Mängel an der<br />
Heizungsanlage innerhalb einer Frist bis zum ... zu beheben. Die Beklagte wurde auch<br />
gebeten, unverzüglich mitzuteilen, wann exakt mit den Arbeiten hierfür begonnen werde,<br />
um so im Hinblick <strong>auf</strong> den notwendig werdenden Auszug <strong>und</strong> die anderweitige<br />
Unterbringung der Mieter während der Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig Vorsorge treffen<br />
zu können.<br />
Beweis: Schreiben des Klägers vom ... als<br />
– Anlage K 4 –<br />
Auf dieses Schreiben des Klägers antwortete die Beklagte mit Schreiben vom ..., dass sie<br />
die Auffassung des SV ... in dessen Gutachten vom ... nicht teilen könne <strong>und</strong> deswegen<br />
lediglich bereit sei, die unmittelbare Schadensstelle in der Wohnung des Mieters ... im 3.<br />
Stock des Anwesens nachzubessern.<br />
Beweis: Schreiben der Beklagten vom ..., als<br />
...<br />
– Anlage K 5 –