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Leistungsorientierte Bezahlung

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<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />

Wegweiser:<br />

Die Regelung der leistungsorientierten <strong>Bezahlung</strong> ist durch die<br />

Tarifvertragsparteien für die Bereiche des Bundes, der Länder<br />

und der kommunalen Arbeitgeber sehr unterschiedlich ausgestaltet<br />

worden. Während im Bereich des leistungsabhängigen<br />

Stufenaufstieges in § 17 TVöD (s. u.) eine einheitliche Regelung<br />

getroffen wurde, ist im Bereich des sogenannten Leistungsentgeltes<br />

zu beachten, dass sich die tarifvertraglichen Regelungen<br />

deutlich voneinander unterscheiden. Im Bereich des Bundes<br />

beschränkt sich § 18 TVöD (Bund) in weiten Bereichen auf den<br />

Verweis auf einen gesonderten Tarifvertrag zur Ausgestaltung<br />

des leistungsorientierten Entgeltsystems. Zu beachten ist insoweit,<br />

dass für die Beschäftigten des Bundes neben § 18 TVöD<br />

(Bund) der Leistungstarifvertrag Bund Anwendung findet. Systematisch<br />

ähnlich ist für den Bereich der Länder in § 18 Abs. 4<br />

TV-L angeordnet, dass die Einzelheiten der Ausgestaltung des<br />

Leistungsentgeltes in gesonderten landesbezirklichen Tarifverträgen<br />

erfolgen soll. Ein solcher liegt bislang noch nicht vor.<br />

Im Bereich der kommunalen Arbeitgeber existiert hingegen kein<br />

gesonderter Tarifvertrag. Vielmehr sind die wesentlichen Einzelheiten<br />

des variablen Entgeltsystems in § 18 TVöD (VKA) geregelt.<br />

Ergänzende und vertiefende Hinweise zum leistungsorientierten<br />

Stufenaufstieg finden sich in Breier/Dassau, TVöD, § 17<br />

Rn. 2 ff. Hinweise zum Leistungsentgelt lassen sich dem in<br />

Breier/Dassau, TVöD, 18 Anhang 1, enthaltenen Rundschreiben<br />

des VKA vom 22. Mai 2006 entnehmen.<br />

Ausführliche Erläuterungen finden sich in <strong>Leistungsorientierte</strong><br />

<strong>Bezahlung</strong> im öffentlichen Dienst, Litschen/Kratz/Weiß/Rempel,<br />

Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm<br />

ACHTUNG!<br />

Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Ausgestaltung der leistungsorientierten<br />

<strong>Bezahlung</strong> in den Bereichen des Bundes, der<br />

Länder und der kommunalen Arbeitgeber beschränken sich die<br />

nachfolgenden Ausführungen im Schwerpunkt auf eine Darstellung<br />

der Rechtslage im Bereich der kommunalen Arbeitgeber.<br />

Soweit erforderlich wird auf abweichende Regelungen in den<br />

Bereichen des Bundes und der Länder gesondert eingegangen.<br />

I. Überblick<br />

II. Leistungsabhängiger Stufenaufstieg<br />

1. Grundsätze<br />

1.1 Verkürzung<br />

1.2 Verlängerung<br />

2. Beteiligungsrechte des Betriebs– und Personalrates<br />

3. Betriebliche Kommission<br />

III. Leistungsentgelt<br />

1. Geltungsbereich<br />

2. Umfang und Finanzierung des Leistungsentgeltes<br />

3. Zeitpunkt der Einführung<br />

4. Formen leistungs- beziehungsweise erfolgsorientierter<br />

Vergütung<br />

4.1 Leistungsprämie<br />

4.2 Leistungszulage<br />

4.3 Erfolgsprämie<br />

5. Anforderungen an Betriebs-/Dienstvereinbarung<br />

5.1 Allgemeines<br />

5.2 Mindestvoraussetzungen<br />

6. Betriebliche Kommission<br />

.<br />

I. Überblick<br />

<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />

Mit der Neuregelung des Tarifvertragsrechts im öffentlichen<br />

Dienst ist in weiten Bereichen tarifliches Neuland betreten worden.<br />

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 haben die Tarifvertragsparteien<br />

den Einstieg in eine leistungs- beziehungsweise erfolgsabhängige<br />

Vergütung und damit einen Paradigmenwechsel<br />

hin zu mehr Flexibilität, mehr Leistungs- und<br />

Erfolgsorientierung und damit auch zu mehr Effektivität und Effizienz<br />

vollzogen. Die bislang selbstverständliche automatische<br />

Verknüpfung von Arbeitszeit und Vergütungshöhe wurde in Teilen<br />

beseitigt und durch eine Verknüpfung von Leistung beziehungsweise<br />

Erfolg sowie Vergütungshöhe ersetzt.<br />

Die Vergütung nach dem BAT stellte ein starres Vergütungssystem<br />

dar, in dem leistungsabhängige Gesichtspunkte praktisch<br />

nicht berücksichtigt wurden. Gemäß § 26 Abs. 1 BAT bestand<br />

die Vergütung aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag.<br />

Die Grundvergütung berücksichtigte ausschließlich das Lebensalter<br />

des Arbeitnehmers und die Dauer seiner Beschäftigung<br />

im öffentlichen Dienst. Der Ortszuschlag berücksichtigte<br />

den familiären Status des Arbeitnehmers.<br />

Dieses starre und unflexible Entlohnungssystem wurde fast<br />

vollständig aufgegeben. Anstelle der bisherigen Lohn- und Vergütungstabellen,<br />

die zusätzlich durch die allgemeine Zulage,<br />

den Ortszuschlag und Sozialzuschläge ergänzt wurden, gibt es<br />

zukünftig lediglich eine einheitliche Entgelttabelle mit insgesamt<br />

fünfzehn neu gestalteten Entgeltgruppen. Die Vergütung der<br />

Arbeitnehmer berücksichtigt ausschließlich die Berufserfahrung<br />

und die individuelle Leistung. Lebensalter, Familienstand und<br />

Kinderzahl haben auf die Entgelthöhe keinen Einfluss mehr.<br />

Die <strong>Bezahlung</strong> anhand der Leistung erfolgt in Form der Verkürzung<br />

oder Verlängerung der regulären Stufenlaufzeit sowie<br />

durch Zahlung eines Leistungsentgeltes.<br />

WICHTIG!<br />

Leistung macht sich doppelt bezahlt. Überdurchschnittliche<br />

Leistungen können zu einem schnelleren Anstieg des „Grundgehaltes“<br />

sowie zu einem höheren Leistungsentgelt führen.<br />

II. Leistungsabhängiger Stufenaufstieg<br />

1. Grundsätze<br />

Das neue Entgeltsystem ist derart ausgestaltet, dass Beschäftigte<br />

in ihrer Entgeltgruppe nach einer bestimmten Beschäftigungszeit<br />

(sogenannte Stufenlaufzeit) in die nächste Stufe aufrücken.<br />

Gemäß § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) erreichen die Beschäftigten<br />

die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer<br />

ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe:<br />

� Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,<br />

� Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,<br />

� Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,<br />

� Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 und<br />

� Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5.<br />

ACHTUNG!<br />

In den Bereichen des Bundes und der Länder ist ein Erreichen<br />

der Stufe 6 nur bei den Entgeltgruppen 2 bis 8 möglich.<br />

Dieses relativ starre Entlohnungssystem wird durch den Faktor<br />

Leistung für bestimmte Stufen ergänzt. Gemäß § 17 Abs. 2<br />

ARBEITSRECHT ÖFFENTLICHER DIENST 2008 1


<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />

S. 1 TVöD kann bei Leistungen des Beschäftigten, die erheblich<br />

über dem Durchschnitt liegen, die erforderliche Zeit für das<br />

Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Spiegelbildlich<br />

kann die Stufenlaufzeit gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 TVöD<br />

bei Leistungen des Beschäftigten, die erheblich unter dem<br />

Durchschnitt liegen, für die erforderliche Zeit für das Erreichen<br />

der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden.<br />

ACHTUNG!<br />

Der leistungsbezogene Stufenaufstieg gilt nur für das Erreichen<br />

der Stufen 4 aufwärts. Das heißt, dass die Beschäftigten mindestens<br />

bereits in die Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe eingeordnet<br />

sein müssen.<br />

Maßstab für die Ausübung der durch den Arbeitgeber zu treffenden<br />

Entscheidung über den Stufenaufstieg ist gemäß § 315<br />

BGB „billiges Ermessen“. Zudem ist der Arbeitgeber an den<br />

allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dies erfordert,<br />

dass für die Entscheidung des Arbeitgebers über eine<br />

Verlängerung beziehungsweise Verkürzung des Stufenaufstieges<br />

eine sachliche Rechtfertigung vorliegen muss. Der Arbeitgeber<br />

kann nicht nach „freiem Ermessen“ entscheiden.<br />

ACHTUNG!<br />

Der Beschäftigte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Verkürzung<br />

seiner Stufenlaufzeit. Ein Anspruch wäre nur in Extremfällen<br />

denkbar, wenn der Arbeitgeber einzelnen Beschäftigten (zu<br />

Recht) einen vorzeitigen Stufenaufstieg gewährt und einem einzelnen<br />

Beschäftigten diesen ohne sachlichen Grund verwehrt.<br />

1.1 Verkürzung<br />

Eine erheblich über den Durchschnitt liegende Leistung kann<br />

in der Regel nur angenommen werden, wenn die Leistung um<br />

mindestens 15 bis 20 % vom Durchschnitt abweicht. Zudem<br />

ist zu fordern, dass der Beschäftigte über einen längeren Zeitraum<br />

überdurchschnittliche Leistungen erbringt. Eine jährliche<br />

Leistungsbewertung und Überprüfung muss nicht erfolgen.<br />

WICHTIG!<br />

Der leistungsabhängige Stufenaufstieg sollte nur im Ausnahmefall<br />

angewendet werden. Er ist als ein Instrument der langfristigen<br />

Personalentwicklung zu sehen und dient nicht einer kurzfristigen<br />

Personalführung.<br />

Der TVöD enthält keine Vorgaben für den Umfang der zu verkürzenden<br />

Beschäftigungszeit. Ist diese sachlich begründet,<br />

kann diese in Stufe 5 beispielsweise bis zu fünf Jahre umfassen.<br />

Ein Überspringen von Stufen ist hingegen nicht möglich<br />

(Breier/Dassau, TVöD, Anhang 1 zu § 17 TVöD, S. 8).<br />

1.2 Verlängerung<br />

Die benannten Grundsätze gelten auch für eine Verlängerung<br />

der Stufenlaufzeit. Im Extremfall könnte die Stufenlaufzeit des<br />

Beschäftigten dauerhaft „eingefroren“ werden. Zum Schutz der<br />

Beschäftigten legt § 17 Abs. 2 S. 3 TVöD fest, dass der Arbeitgeber<br />

bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit jährlich prüfen<br />

muss, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.<br />

2. Beteiligungsrechte des Betriebs– und<br />

Personalrates<br />

Die Entscheidung des Arbeitgebers über eine Verkürzung oder<br />

Verlängerung der Stufenlaufzeit bedarf der Beteiligung des<br />

→ Betriebs-/→ Personalrates grundsätzlich nicht. Damit der<br />

Arbeitgeber eine Entscheidung darüber treffen kann, ob eine<br />

2 ARBEITSRECHT ÖFFENTLICHER DIENST 2008<br />

.<br />

über- oder unterdurchschnittliche Leistung vorliegt, ist er gezwungen,<br />

die durchschnittliche Leistung der Beschäftigten<br />

festzulegen. Da diese Bestimmung auf Grundlage entsprechender<br />

Beurteilungskriterien erfolgen muss, ist er gemäß § 94<br />

Abs. 2 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG verpflichtet, die<br />

Mitarbeitervertretung zu beteiligen. Auf diesem Weg wirkt der<br />

Betriebs-/Personalrat bei der Ausgestaltung des Systems wesentlich<br />

mit. Darüber hinaus sind Mitbestimmungsrechte gemäß<br />

der § 87 Abs. 10 und 11 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 4<br />

BPersVG denkbar.<br />

TIPP!<br />

Da eine Verkürzung oder Verlängerung des Stufenaufstieges<br />

durch alle Beschäftigten sehr genau „beobachtet“ werden wird,<br />

ist – auch wenn hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht –<br />

zu empfehlen, den Betriebs- und Personalrat vor Ausübung einer<br />

Entscheidung trotz der fehlenden Verpflichtung anzuhören<br />

und zu versuchen, dessen Einverständnis zu erreichen. Stimmt<br />

der Betriebs-/Personalrat beispielsweise einer Verlängerung<br />

der Stufenlaufzeit zu, ist dies gegenüber dem Beschäftigten<br />

und dessen Kollegen leichter vermittelbar.<br />

3. Betriebliche Kommission<br />

Gemäß § 17 Abs. 2 S. 4 TVöD ist für die Behandlung von<br />

schriftlichen Beschwerden von Beschäftigten eine betriebliche<br />

Kommission zu bilden. Diese Kommission ist unabhängig und<br />

ersetzt in keiner Weise den nicht identischen Betriebs-/Personalrat.<br />

Vielmehr bleiben dessen Rechte unberührt (z. B. § 84<br />

BetrVG). Gemäß § 17 Abs. 2 S. 5 TVöD müssen die Mitglieder<br />

der betrieblichen Kommission dem Betrieb/der Dienststelle angehören<br />

und werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom<br />

Betriebs-/Personalrat benannt. Die vom → Betriebs- /→ Personalrat<br />

zu benennenden Mitglieder müssen dem Betriebs-/Personalrat<br />

nicht angehören.<br />

Die Betriebliche Kommission entscheidet über Beschwerden<br />

der Beschäftigten und macht einen Vorschlag, wie mit der Beschwerde<br />

durch den Arbeitgeber umzugehen ist. Gemäß § 17<br />

Abs. 2 S. 6 TVöD entscheidet der Arbeitgeber anschließend<br />

auf Grundlage des Vorschlages der betrieblichen Kommission,<br />

ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen wird.<br />

WICHTIG!<br />

Die Entscheidung der betrieblichen Kommission hat lediglich<br />

empfehlenden Charakter. Das Letztentscheidungsrecht verbleibt<br />

allein beim Arbeitgeber.<br />

III. Leistungsentgelt<br />

Sowohl für den Bereich des Bundes, der Länder und der Kommunalen<br />

Arbeitgeberverbände wurde festgelegt, dass ab dem<br />

1. Januar 2007 ein sogenanntes Leistungsentgelt eingeführt<br />

wird (§ 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD [VKA]). Das Leistungsentgelt ist<br />

ein zusätzlich zum Tabellenentgelt zu zahlender variabler und<br />

leistungsorientierter Vergütungsbestandteil (§ 18 Abs. 2 Satz 2<br />

TVöD [VKA]).<br />

ACHTUNG!<br />

Wie eingangs bereits dargelegt wurde, ist nochmals zu betonen,<br />

dass die tarifvertragliche Ausgestaltung des Leistungsentgeltes<br />

in den Bereichen des Bundes, der Länder und der kommunalen<br />

Arbeitgeber sehr unterschiedlich erfolgt ist. Soweit<br />

keine wesentlichen Unterschiede bestehen, beschränken sich<br />

die nachfolgenden Ausführungen auf eine Darlegung der tarifvertraglichen<br />

Grundlagen im Bereich der kommunalen Arbeitgeber.<br />

Soweit erforderlich wird auf abweichende Regelungen


für Beschäftigte des Bundes und der Länder gesondert eingegangen.<br />

Zunächst ist herauszuheben, dass § 18 TVöD (VKA) lediglich<br />

die Mindestanforderungen formuliert, denen ein leistungs- und/<br />

oder erfolgsbezogenes Entgeltsystem in der Zukunft zu genügen<br />

hat. Im Sinne einer Öffnungsklausel haben die Tarifpartner<br />

die detaillierte Ausgestaltung des Entgeltssystems weitgehend<br />

den Betriebsparteien übertragen. In § 18 Abs. 6 Sätze 1 und<br />

3 TVöD (VKA) wurde bestimmt, dass das jeweilige System der<br />

leistungsbezogenen <strong>Bezahlung</strong> betrieblich durch eine Betriebsvereinbarung<br />

oder durch eine einvernehmliche Dienstvereinbarung<br />

zu vereinbaren ist.<br />

WICHTIG!<br />

Die Einführung des Leistungsentgeltes hat zwingend zur Folge,<br />

dass die Betriebsparteien in Form einer Betriebs-/Dienstvereinbarung<br />

eine detaillierte Ausgestaltung vorgenommen haben.<br />

Auch wenn die tarifvertraglichen Vorgaben in den Bereichen<br />

des Bundes (LeistungsTV-Bund), der Länder (gesonderter landesbezirklicher<br />

Tarifvertrag erforderlich) und der Kommunen<br />

(ausführliche Regelung in § 18 TVöD [VKA]) sehr unterschiedlich<br />

geregelt wurden, ist festzustellen, dass eine abschließende<br />

Konkretisierung des Systems durch die Betriebsparteien erfolgen<br />

muss. Kommt eine Betriebs-/Dienstvereinbarung nicht zu<br />

Stande, wird kein Leistungsentgelt in Form eines differenzierten<br />

Systems ausgezahlt. In diesem Fall greift ein sogenanntes Alternativszenario<br />

(s. u. III. 3).<br />

1. Geltungsbereich<br />

Die Bestimmungen über die leistungs- beziehungsweise erfolgsorientierte<br />

Vergütung gelten unabhängig von der persönlichen<br />

Entgeltgruppe für alle Beschäftigten im Geltungsbereich<br />

des TVöD. Demnach sind beispielsweise leitende Angestellte<br />

im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen<br />

einzelvertraglich gesondert vereinbart sind, Chefärzte, Beschäftigte<br />

mit einem regelmäßigen Entgelt über der Entgeltgruppe<br />

15, Auszubildende, Praktikanten, Volontäre, Leiharbeitnehmer<br />

in Personal-Service-Agenturen und geringfügig<br />

Beschäftigte mit nicht mehr als 50 Arbeitstagen im Jahr nicht<br />

von den Bestimmungen über die variable Vergütung erfasst<br />

(vgl. im Einzelnen § 1 TVöD). Für einzelne Sparten, zum Beispiel<br />

die Sparkassen sowie Nahverkehrsbetriebe, gelten gesonderte<br />

Tarifverträge.<br />

2. Umfang und Finanzierung des<br />

Leistungsentgeltes<br />

Die Tarifvertragsparteien haben sich ohne Festlegung einer zeitlichen<br />

Grenze zum Ziel gesetzt, dass zukünftig im Umfang von<br />

acht Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller<br />

unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten<br />

des jeweiligen Arbeitgebers die Beschäftigten leistungs- beziehungsweise<br />

erfolgsorientiert entlohnt werden sollen (§ 18<br />

Abs. 3 TVöD [VKA]).<br />

WICHTIG!<br />

Wann dieses Ziel erreicht werden soll, wurde nicht festgelegt.<br />

Die Erreichung dieses Ziels bleibt den zukünftigen Tarifvertragsverhandlungen<br />

vorbehalten.<br />

Für das Jahr 2007 wurde bestimmt, dass zunächst ein Prozent<br />

der ständigen Monatsentgelte aller Beschäftigten eines Arbeitgebers<br />

bezogen auf das Vorjahr in ein Budget einzubringen<br />

und nach leistungs- beziehungsweise erfolgsorientierten Gesichtspunkten<br />

auszuzahlen sind. Im Bereich des Bundes und<br />

.<br />

<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />

der kommunalen Arbeitgeber wurde in der Tarifeinigung vom<br />

31.03.2008 für die Jahre 2008 und 2009 festgelegt, dass sich<br />

die Tarifvertragsparteien „zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierung<br />

im öffentlichen Dienst (bekennen)“. Eine darüber<br />

hinausgehende Festlegung wurde nicht getroffen.<br />

Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt<br />

(ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und<br />

dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen<br />

festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen<br />

sowie Entgelt im Krankheitsfall und bei Urlaub, soweit<br />

diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt<br />

worden sind. Nicht einbezogen sind dagegen Abfindungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen,<br />

Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige<br />

Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.<br />

Gemäß Satz 2 der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3<br />

Satz 1 TVöD (VKA) ist es zulässig, unselbstständige Entgeltbestandteile<br />

(zum Beispiel: Überstundenentgelt und Zeitzuschläge<br />

gemäß § 8 Abs. 1 TVöD sowie Erschwerniszuschläge gemäß<br />

§ 19 TVöD) betrieblich einzubeziehen.<br />

Für das Jahr 2007 haben die Tarifvertragsparteien vereinbart,<br />

dass das zu bildende Budget durch Umstrukturierung des Urlaubsgeldes<br />

und der Weihnachtszuwendung zu einer geminderten<br />

Jahressonderzahlung finanziert werden soll. Für die folgenden<br />

Jahre haben die Tarifvertragsparteien noch keine Regelung<br />

getroffen. Es ist jedoch beabsichtigt, das<br />

Vergütungsbudget durch auslaufende Besitzstände, Effizienzgewinne,<br />

Umwidmung von Vergütungsbestandteilen und Entgelterhöhungen<br />

zu finanzieren (Niederschriftserklärung zu § 18<br />

Abs. 3 TVöD [VKA]). Dies bedeutet, dass die Umwandlung fester<br />

in variable Vergütungsbestandteile nicht durch Bereitstellung<br />

zusätzlicher finanzieller Mittel („on-top“) durch die Arbeitgeber<br />

erfolgt, sondern vielmehr kostenneutral ist. Andererseits darf<br />

die neue Vergütungsform nicht zu einer Minderung des Vergütungsvolumens<br />

als solchem führen. Die Arbeitgeber sind daher<br />

gemäß § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) verpflichtet, das zur leistungsbeziehungsweise<br />

erfolgsorientierten Vergütung gebildete Budget<br />

zweckentsprechend zu verwenden und vollständig auszuzahlen<br />

(„Auskehrzwang“).<br />

ACHTUNG!<br />

Übertragungen der Auszahlung in das folgende Kalenderjahr<br />

sind nur aus besonderen sachlichen Gründen denkbar. In Betracht<br />

kommen beispielsweise Fälle, in denen die Leistungsfeststellung<br />

erst im folgenden Kalenderjahr getroffen werden<br />

kann.<br />

3. Zeitpunkt der Einführung<br />

Die leistungs- beziehungsweise erfolgsorientierte Vergütung<br />

sollte mit Wirkung zum 1. Januar 2007 eingeführt werden. In<br />

der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 TVöD (Bund) und § 18<br />

Abs. 4 TVöD (VKA) haben die Tarifvertragsparteien für den Bereich<br />

des Bundes und der Kommunalen Arbeitgeber übereinstimmend<br />

festgelegt, dass die zeitgerechte Einführung des<br />

Leistungsentgeltes sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits<br />

gewollt ist. Gleichwohl ist festzustellen, dass trotz dieses klaren<br />

Appells der Tarifvertragsparteien eine vollständige Umsetzung<br />

in der Praxis noch nicht abgeschlossen ist. Da die Arbeitgeber<br />

verpflichtet sind, dass Leistungsentgelt vollständig in der vereinbarten<br />

Höhe an die Beschäftigten auszuzahlen, haben die<br />

Tarifvertragsparteien für die Jahre 2007 und 2008 abschließend<br />

ein Alternativszenario für den Fall festgelegt, dass eine Umset-<br />

ARBEITSRECHT ÖFFENTLICHER DIENST 2008 3


<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />

zung der Einführung des Leistungsentgeltes auf betrieblicher<br />

Ebene nicht rechtzeitig erfolgt.<br />

Für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber haben die<br />

Tarifvertragsparteien beispielsweise für das Jahr 2007 festgelegt,<br />

dass alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats<br />

Dezember 2007 12 v. H. des ihnen für den Monat September<br />

jeweils zustehenden Tabellenentgelts erhalten, wenn<br />

bis zum 31. Juli 2007 keine betriebliche Regelung zustande<br />

gekommen ist. Das Auszahlungsvolumen darf das gemäß § 18<br />

Abs. 3 TVöD (VKA) festgelegte Gesamtvolumen nicht überschreiten.<br />

Wird bis zum 30. September 2007 keine betriebliche<br />

Vereinbarung geschlossen, erhalten die Beschäftigten mit dem<br />

Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 lediglich 6 v. H.<br />

des ihnen für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts.<br />

In diesem Fall erhöht sich im Folgejahr das Leistungsentgelt<br />

um den Restbetrag des Gesamtvolumens. Für die<br />

Zeit ab dem 1. Januar 2009 gilt die Regelung entsprechend<br />

(Nr. 1 Satz 5 Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD [VKA]).<br />

ACHTUNG!<br />

Hinsichtlich der Beschäftigten des Bundes ist das Alternativszenario<br />

gem. § 16 Abs. 2 LeistungsTV-Bund und hinsichtlich<br />

der Beschäftigten der Länder gem. § 18 Abs. 5 TV-L zu beachten.<br />

4. Formen leistungs- beziehungsweise<br />

erfolgsorientierter Vergütung<br />

Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 TVöD (VKA) kann das Leistungsentgelt<br />

in Form einer Leistungsprämie und/oder Leistungszulage<br />

und/oder Erfolgsprämie gewährt werden. Das Verbinden verschiedener<br />

Leistungsformen ist zulässig.<br />

WICHTIG!<br />

Den Betriebsparteien wird durch den Tarifvertrag ein sehr weiter<br />

Gestaltungsspielraum eingeräumt.<br />

4.1 Leistungsprämie<br />

Leistungsprämien sind gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 TVöD (VKA)<br />

regelmäßig Einmalzahlungen für Leistungen, die im Allgemeinen<br />

auf Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgen. Sie können<br />

aber auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Eine Zielvereinbarung<br />

ist gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 TVöD (VKA) eine freiwillige<br />

Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten<br />

oder Beschäftigungsgruppen über objektivierbare Leistungsziele<br />

und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Nach den Vorgaben<br />

des TVöD (VKA) ist es aber auch zulässig, eine Leistungsprämie<br />

auf Grundlage einer systematischen<br />

Leistungsbewertung zu gewähren.<br />

ACHTUNG!<br />

Die Tarifvertragsparteien haben in der Niederschriftserklärung<br />

zu § 18 Abs. 5 Satz 2 TVöD (VKA) ausdrücklich festgelegt, dass<br />

eine Zielvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten<br />

nur freiwillig zustande kommen kann. Jegliche einseitige und<br />

verbindliche Festlegung von Zielen durch den Arbeitgeber ist<br />

ausgeschlossen. Umgekehrt kann der Abschluss einer Zielvereinbarung<br />

auch durch den Beschäftigten nicht erzwungen werden.<br />

4.2 Leistungszulage<br />

Leistungszulagen sind zeitlich befristete, widerrufliche, in der<br />

Regel monatlich wiederkehrende Zahlungen (§ 18 Abs. 4<br />

Satz 4 TVöD [VKA]). Es ist aber ohne das Vorliegen besonderer<br />

4 ARBEITSRECHT ÖFFENTLICHER DIENST 2008<br />

.<br />

Voraussetzungen zulässig, die Leistungszulage als einmalige<br />

Zahlung auszugestalten. Voraussetzung für die Zahlung einer<br />

Leistungszulage soll sein, dass die Leistungen des Beschäftigten<br />

hinsichtlich der Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität „erheblich“<br />

über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweise<br />

zu erwarten sind, und diese Leistungen zum wirtschaftlichen<br />

Erfolg des Betriebes beitragen (Breier/Dassau/<br />

Kiefer/Lang/Langenbrick, TVöD, Anhang 1 zu § 18 TVöD,<br />

S. 16 f.).<br />

ACHTUNG!<br />

Diese Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt. Da<br />

durch das neue Entgeltsystem gute Leistungen belohnt und<br />

schlechte Leistungen sanktioniert werden sollen und aufgrund<br />

der Tatsache, dass bislang undifferenziert ausgezahlte Entgeltbestandteile<br />

in leistungsorientierte Entgeltbestandteile umgewandelt<br />

werden und diese Umwandlung von allen Mitarbeitern<br />

„finanziert“ wird, kann ebenfalls argumentiert werden, dass<br />

auch eine durchschnittliche Leistung eine Teilhabe an der Gewährung<br />

von Leistungszulagen erfordert. Für diesen Ansatz<br />

spricht auch ein Vergleich mit der Regelung des § 17 Abs. 2<br />

TVöD („erheblich über dem Durchschnitt“).<br />

Leistungszulagen werden vor allem auf Basis einer an konkreten<br />

Tatsachen und Verhaltensweisen der Beschäftigten anknüpfenden<br />

systematischen Leistungsbewertung gewährt werden<br />

(§ 18 Abs. 5 Sätze 1, 3 TVöD [VKA]). Gemäß § 18 Abs. 5<br />

Satz 3 TVöD (VKA) ist Leistungsbewertung die auf einem betrieblich<br />

vereinbarten System beruhende Feststellung der erbrachten<br />

Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig<br />

objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung.<br />

Beispiele:<br />

Mögliche Bewertungskriterien: Arbeitsquantität, Arbeitsqualität,<br />

Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und/oder Dienstleistungsqualität,<br />

Kundenorientierung, Teamfähigkeit und Führungsverhalten<br />

der Beschäftigten.<br />

Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der<br />

Regelbeurteilung und hat daher gesondert zu erfolgen.<br />

ACHTUNG!<br />

Auch Mischformen von systematischer Leistungsbewertung<br />

und von Zielvereinbarungen sind zulässig.<br />

4.3 Erfolgsprämie<br />

Die Erfolgsprämie ist ein Vergütungsbestandteil, der an einen<br />

bestimmten wirtschaftlichen Erfolg geknüpft ist (§ 18 Abs. 4<br />

Satz 3 TVöD [VKA]). Allerdings ist zu beachten, dass es allein<br />

dem Arbeitgeber obliegt, darüber zu entscheiden, ob und mit<br />

welchem Budget eine Erfolgsprämie gezahlt werden soll. Der<br />

Betriebs-/Personalrat hat keine Möglichkeit, die Einführung einer<br />

Erfolgsprämie vom Arbeitgeber zu verlangen. Entscheidet<br />

sich der Arbeitgeber für die Einführung einer Erfolgsprämie, ist<br />

er verpflichtet, deren Ausgestaltung mit dem Betriebs-/Personalrat<br />

in einer Betriebs-/→ Dienstvereinbarung zu regeln. In der<br />

Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 Satz 4 TVöD (VKA) wurde<br />

festgelegt, dass die wirtschaftlichen Unternehmensziele durch<br />

die Verwaltungs-/Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres<br />

festgelegt werden und dass der wirtschaftliche<br />

Erfolg auf der Gesamtebene der Verwaltung/des Betriebes<br />

festzustellen ist.


WICHTIG!<br />

Die Erfolgsprämie wird gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD (VKA)<br />

„neben“ dem in § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) bestimmten Startvolumen<br />

gezahlt. Entschließt sich daher ein Arbeitgeber, eine Erfolgsprämie<br />

einzuführen, darf dieser Vergütungsbestandteil<br />

nicht durch das für Leistungsprämien und/oder Leistungszulagen<br />

festgelegte Budget befriedigt werden.<br />

5. Anforderungen an Betriebs-/Dienstvereinbarung<br />

Wie bereits ausgeführt wurde, sind die Betriebsparteien gemäß<br />

§ 18 Abs. 6 TVöD (VKA) verpflichtet, die Einzelheiten des Entgeltsystems<br />

durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche<br />

Dienstvereinbarung nach Vorgabe der Tarifvertragsparteien<br />

auszugestalten.<br />

WICHTIG!<br />

Dies hat zur Folge, dass die Einzelheiten der Ausgestaltung des<br />

Systems zur Bemessung und Auszahlung des Leistungsentgeltes<br />

fast vollständig der in der Dienststelle beziehungsweise im<br />

Betrieb geltenden Dienst-/Betriebsvereinbarung zu entnehmen<br />

sind.<br />

Den Betriebsparteien wurde durch die Tarifvertragsparteien ein<br />

erheblicher Regelungs- und Konkretisierungsspielraum zugewiesen.<br />

Soweit eine bestimmte Frage durch die Tarifvertragsparteien<br />

nicht abschließend geregelt wurde, sind die Betriebsparteien<br />

berechtigt, die tarifvertraglich gewährten Freiräume<br />

durch eigene Regelungen zu füllen. Zugleich haben die Tarifvertragsparteien<br />

jedoch Mindestanforderungen formuliert, denen<br />

jede Betriebs- oder Dienstvereinbarung genügen muss.<br />

5.1 Allgemeines<br />

Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 6 TVöD (VKA) müssen Leistungsentgelte<br />

grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. Kein<br />

Beschäftigter darf von vornherein von dem Entgeltsystem ausgeschlossen<br />

sein. Zulässig ist, dass Leistungsentgelte an<br />

Gruppen von Beschäftigten („Teamprämie“) gewährt werden<br />

(§ 18 Abs. 5 Satz 5 TVöD [VKA]).<br />

Für die Vereinbarung von Zielen sowie die Vorgaben für die<br />

systematische Leistungsbeurteilung wurde klargestellt, dass<br />

die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten beziehungsweise<br />

Beschäftigungsgruppen beeinflussbar und in der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit erreichbar sein müssen (§ 18 Abs. 6 Satz 2<br />

TVöD [VKA]).<br />

Bezüglich der Teilzeitbeschäftigten gilt der Grundsatz, dass diese<br />

an der <strong>Bezahlung</strong> entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit<br />

teilnehmen (§ 24 Abs. 2 TVöD). Den Betriebsparteien ist<br />

es aber gemäß § 18 Abs. 4 Satz 7 TVöD (VKA) möglich, durch<br />

Betriebs-/Dienstvereinbarung von diesem Grundsatz abzuweichen.<br />

Selbstverständlich ist, dass den Beschäftigten durch die Nichterfüllung<br />

der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgeltes<br />

keine Nachteile entstehen dürfen. Zur Klarstellung<br />

haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich bestimmt,<br />

dass die Nichterfüllung der Anforderungen des variablen Vergütungssystems<br />

für sich genommen, keine arbeitsrechtlichen<br />

Maßnahmen auslösen darf (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18<br />

TVöD [VKA]). Zugleich haben die Tarifvertragsparteien aber in<br />

der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 2 zu § 18 TVöD (VKA) geregelt,<br />

das arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch die Teilnahme<br />

an einer Zielvereinbarung beziehungsweise durch Gewährung<br />

eines Leistungsentgelts ausgeschlossen sind.<br />

.<br />

<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />

Zum Schutz benachteiligter Mitarbeiter haben die Tarifpartner<br />

des Weiteren bestimmt, dass Leistungsgeminderte von Leistungsentgelten<br />

nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden<br />

dürfen. Leistungsgeminderte Beschäftigte sind gemäß § 38<br />

Abs. 4 TVöD Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung<br />

des nach § 3 Abs. 4 TVöD beauftragten Arztes nicht mehr in<br />

der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung<br />

in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich<br />

teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im<br />

Sinne des SGB VI zu sein. Deren Leistungsminderungen müssen<br />

bei der Festlegung der Anforderungen des Leistungsentgeltes<br />

angemessen berücksichtigt werden (Protokollerklärung<br />

Nr. 2 zu § 18 TVöD [VKA]).<br />

Zu beachten ist auch, dass die Tarifvertragsparteien bei der<br />

Ausgestaltung des Leistungsentgeltes an die allgemeinen<br />

Grenzen der Betriebsautonomie gebunden sind. Sollten die Betriebsparteien<br />

Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen bei<br />

der Ausgestaltung des Entgeltsystems unterschiedlich berücksichtigen,<br />

sind sie insbesondere an die Vorgaben der §§ 75<br />

BetrVG und 67 BPersVG gebunden.<br />

5.2 Mindestvoraussetzungen<br />

In der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung<br />

müssen insbesondere folgende Punkte geregelt sein:<br />

� Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten<br />

Entgelten,<br />

� zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen sowie Festlegung<br />

der Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität<br />

und Effizienz, insbesondere für Mehrwertsteigerungen (z. B.<br />

Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Dienstleistungsqualität,<br />

der Kunden-/Bürgerorientierung),<br />

� Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden<br />

sowie Kriterien der systematischen Leistungsbewertung<br />

und der aufgabenbezogenen Bewertung (messbar,<br />

zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert<br />

nach Arbeitsbereichen, u. U. Zielerreichungsgrade,<br />

� Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen<br />

von Geschäftsgrundlagen,<br />

� Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,<br />

� Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden<br />

Finanzvolumens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte<br />

aus umgewidmetem Entgelt und<br />

� Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.<br />

6. Betriebliche Kommission<br />

Die Tarifvertragsparteien haben vorgegeben, dass begleitend<br />

zur Einführung des leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgeltssystems<br />

zusätzlich zu den Beteiligungsrechten der Betriebsräte<br />

und Personalräte ein Konfliktlösungsgremium zu installieren<br />

ist. Die insoweit zu bildende betriebliche Kommission<br />

ist identisch mit der Kommission, die gemäß § 17 Abs. 2 TVöD<br />

(Beschwerdeverfahren gegen Verlängerung des Stufenaufstieges)<br />

zu bilden ist. Es gelten die gleichen Grundsätze. Insbesondere<br />

obliegt auch in diesem Zusammenhang das Letztentscheidungsrecht<br />

dem Arbeitgeber (s. o.)<br />

ARBEITSRECHT ÖFFENTLICHER DIENST 2008 5

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