Leistungsorientierte Bezahlung
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Leistungsorientierte Bezahlung
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<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />
Wegweiser:<br />
Die Regelung der leistungsorientierten <strong>Bezahlung</strong> ist durch die<br />
Tarifvertragsparteien für die Bereiche des Bundes, der Länder<br />
und der kommunalen Arbeitgeber sehr unterschiedlich ausgestaltet<br />
worden. Während im Bereich des leistungsabhängigen<br />
Stufenaufstieges in § 17 TVöD (s. u.) eine einheitliche Regelung<br />
getroffen wurde, ist im Bereich des sogenannten Leistungsentgeltes<br />
zu beachten, dass sich die tarifvertraglichen Regelungen<br />
deutlich voneinander unterscheiden. Im Bereich des Bundes<br />
beschränkt sich § 18 TVöD (Bund) in weiten Bereichen auf den<br />
Verweis auf einen gesonderten Tarifvertrag zur Ausgestaltung<br />
des leistungsorientierten Entgeltsystems. Zu beachten ist insoweit,<br />
dass für die Beschäftigten des Bundes neben § 18 TVöD<br />
(Bund) der Leistungstarifvertrag Bund Anwendung findet. Systematisch<br />
ähnlich ist für den Bereich der Länder in § 18 Abs. 4<br />
TV-L angeordnet, dass die Einzelheiten der Ausgestaltung des<br />
Leistungsentgeltes in gesonderten landesbezirklichen Tarifverträgen<br />
erfolgen soll. Ein solcher liegt bislang noch nicht vor.<br />
Im Bereich der kommunalen Arbeitgeber existiert hingegen kein<br />
gesonderter Tarifvertrag. Vielmehr sind die wesentlichen Einzelheiten<br />
des variablen Entgeltsystems in § 18 TVöD (VKA) geregelt.<br />
Ergänzende und vertiefende Hinweise zum leistungsorientierten<br />
Stufenaufstieg finden sich in Breier/Dassau, TVöD, § 17<br />
Rn. 2 ff. Hinweise zum Leistungsentgelt lassen sich dem in<br />
Breier/Dassau, TVöD, 18 Anhang 1, enthaltenen Rundschreiben<br />
des VKA vom 22. Mai 2006 entnehmen.<br />
Ausführliche Erläuterungen finden sich in <strong>Leistungsorientierte</strong><br />
<strong>Bezahlung</strong> im öffentlichen Dienst, Litschen/Kratz/Weiß/Rempel,<br />
Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm<br />
ACHTUNG!<br />
Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Ausgestaltung der leistungsorientierten<br />
<strong>Bezahlung</strong> in den Bereichen des Bundes, der<br />
Länder und der kommunalen Arbeitgeber beschränken sich die<br />
nachfolgenden Ausführungen im Schwerpunkt auf eine Darstellung<br />
der Rechtslage im Bereich der kommunalen Arbeitgeber.<br />
Soweit erforderlich wird auf abweichende Regelungen in den<br />
Bereichen des Bundes und der Länder gesondert eingegangen.<br />
I. Überblick<br />
II. Leistungsabhängiger Stufenaufstieg<br />
1. Grundsätze<br />
1.1 Verkürzung<br />
1.2 Verlängerung<br />
2. Beteiligungsrechte des Betriebs– und Personalrates<br />
3. Betriebliche Kommission<br />
III. Leistungsentgelt<br />
1. Geltungsbereich<br />
2. Umfang und Finanzierung des Leistungsentgeltes<br />
3. Zeitpunkt der Einführung<br />
4. Formen leistungs- beziehungsweise erfolgsorientierter<br />
Vergütung<br />
4.1 Leistungsprämie<br />
4.2 Leistungszulage<br />
4.3 Erfolgsprämie<br />
5. Anforderungen an Betriebs-/Dienstvereinbarung<br />
5.1 Allgemeines<br />
5.2 Mindestvoraussetzungen<br />
6. Betriebliche Kommission<br />
.<br />
I. Überblick<br />
<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />
Mit der Neuregelung des Tarifvertragsrechts im öffentlichen<br />
Dienst ist in weiten Bereichen tarifliches Neuland betreten worden.<br />
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 haben die Tarifvertragsparteien<br />
den Einstieg in eine leistungs- beziehungsweise erfolgsabhängige<br />
Vergütung und damit einen Paradigmenwechsel<br />
hin zu mehr Flexibilität, mehr Leistungs- und<br />
Erfolgsorientierung und damit auch zu mehr Effektivität und Effizienz<br />
vollzogen. Die bislang selbstverständliche automatische<br />
Verknüpfung von Arbeitszeit und Vergütungshöhe wurde in Teilen<br />
beseitigt und durch eine Verknüpfung von Leistung beziehungsweise<br />
Erfolg sowie Vergütungshöhe ersetzt.<br />
Die Vergütung nach dem BAT stellte ein starres Vergütungssystem<br />
dar, in dem leistungsabhängige Gesichtspunkte praktisch<br />
nicht berücksichtigt wurden. Gemäß § 26 Abs. 1 BAT bestand<br />
die Vergütung aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag.<br />
Die Grundvergütung berücksichtigte ausschließlich das Lebensalter<br />
des Arbeitnehmers und die Dauer seiner Beschäftigung<br />
im öffentlichen Dienst. Der Ortszuschlag berücksichtigte<br />
den familiären Status des Arbeitnehmers.<br />
Dieses starre und unflexible Entlohnungssystem wurde fast<br />
vollständig aufgegeben. Anstelle der bisherigen Lohn- und Vergütungstabellen,<br />
die zusätzlich durch die allgemeine Zulage,<br />
den Ortszuschlag und Sozialzuschläge ergänzt wurden, gibt es<br />
zukünftig lediglich eine einheitliche Entgelttabelle mit insgesamt<br />
fünfzehn neu gestalteten Entgeltgruppen. Die Vergütung der<br />
Arbeitnehmer berücksichtigt ausschließlich die Berufserfahrung<br />
und die individuelle Leistung. Lebensalter, Familienstand und<br />
Kinderzahl haben auf die Entgelthöhe keinen Einfluss mehr.<br />
Die <strong>Bezahlung</strong> anhand der Leistung erfolgt in Form der Verkürzung<br />
oder Verlängerung der regulären Stufenlaufzeit sowie<br />
durch Zahlung eines Leistungsentgeltes.<br />
WICHTIG!<br />
Leistung macht sich doppelt bezahlt. Überdurchschnittliche<br />
Leistungen können zu einem schnelleren Anstieg des „Grundgehaltes“<br />
sowie zu einem höheren Leistungsentgelt führen.<br />
II. Leistungsabhängiger Stufenaufstieg<br />
1. Grundsätze<br />
Das neue Entgeltsystem ist derart ausgestaltet, dass Beschäftigte<br />
in ihrer Entgeltgruppe nach einer bestimmten Beschäftigungszeit<br />
(sogenannte Stufenlaufzeit) in die nächste Stufe aufrücken.<br />
Gemäß § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) erreichen die Beschäftigten<br />
die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer<br />
ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe:<br />
� Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,<br />
� Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,<br />
� Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,<br />
� Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 und<br />
� Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5.<br />
ACHTUNG!<br />
In den Bereichen des Bundes und der Länder ist ein Erreichen<br />
der Stufe 6 nur bei den Entgeltgruppen 2 bis 8 möglich.<br />
Dieses relativ starre Entlohnungssystem wird durch den Faktor<br />
Leistung für bestimmte Stufen ergänzt. Gemäß § 17 Abs. 2<br />
ARBEITSRECHT ÖFFENTLICHER DIENST 2008 1
<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />
S. 1 TVöD kann bei Leistungen des Beschäftigten, die erheblich<br />
über dem Durchschnitt liegen, die erforderliche Zeit für das<br />
Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Spiegelbildlich<br />
kann die Stufenlaufzeit gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 TVöD<br />
bei Leistungen des Beschäftigten, die erheblich unter dem<br />
Durchschnitt liegen, für die erforderliche Zeit für das Erreichen<br />
der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden.<br />
ACHTUNG!<br />
Der leistungsbezogene Stufenaufstieg gilt nur für das Erreichen<br />
der Stufen 4 aufwärts. Das heißt, dass die Beschäftigten mindestens<br />
bereits in die Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe eingeordnet<br />
sein müssen.<br />
Maßstab für die Ausübung der durch den Arbeitgeber zu treffenden<br />
Entscheidung über den Stufenaufstieg ist gemäß § 315<br />
BGB „billiges Ermessen“. Zudem ist der Arbeitgeber an den<br />
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dies erfordert,<br />
dass für die Entscheidung des Arbeitgebers über eine<br />
Verlängerung beziehungsweise Verkürzung des Stufenaufstieges<br />
eine sachliche Rechtfertigung vorliegen muss. Der Arbeitgeber<br />
kann nicht nach „freiem Ermessen“ entscheiden.<br />
ACHTUNG!<br />
Der Beschäftigte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Verkürzung<br />
seiner Stufenlaufzeit. Ein Anspruch wäre nur in Extremfällen<br />
denkbar, wenn der Arbeitgeber einzelnen Beschäftigten (zu<br />
Recht) einen vorzeitigen Stufenaufstieg gewährt und einem einzelnen<br />
Beschäftigten diesen ohne sachlichen Grund verwehrt.<br />
1.1 Verkürzung<br />
Eine erheblich über den Durchschnitt liegende Leistung kann<br />
in der Regel nur angenommen werden, wenn die Leistung um<br />
mindestens 15 bis 20 % vom Durchschnitt abweicht. Zudem<br />
ist zu fordern, dass der Beschäftigte über einen längeren Zeitraum<br />
überdurchschnittliche Leistungen erbringt. Eine jährliche<br />
Leistungsbewertung und Überprüfung muss nicht erfolgen.<br />
WICHTIG!<br />
Der leistungsabhängige Stufenaufstieg sollte nur im Ausnahmefall<br />
angewendet werden. Er ist als ein Instrument der langfristigen<br />
Personalentwicklung zu sehen und dient nicht einer kurzfristigen<br />
Personalführung.<br />
Der TVöD enthält keine Vorgaben für den Umfang der zu verkürzenden<br />
Beschäftigungszeit. Ist diese sachlich begründet,<br />
kann diese in Stufe 5 beispielsweise bis zu fünf Jahre umfassen.<br />
Ein Überspringen von Stufen ist hingegen nicht möglich<br />
(Breier/Dassau, TVöD, Anhang 1 zu § 17 TVöD, S. 8).<br />
1.2 Verlängerung<br />
Die benannten Grundsätze gelten auch für eine Verlängerung<br />
der Stufenlaufzeit. Im Extremfall könnte die Stufenlaufzeit des<br />
Beschäftigten dauerhaft „eingefroren“ werden. Zum Schutz der<br />
Beschäftigten legt § 17 Abs. 2 S. 3 TVöD fest, dass der Arbeitgeber<br />
bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit jährlich prüfen<br />
muss, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.<br />
2. Beteiligungsrechte des Betriebs– und<br />
Personalrates<br />
Die Entscheidung des Arbeitgebers über eine Verkürzung oder<br />
Verlängerung der Stufenlaufzeit bedarf der Beteiligung des<br />
→ Betriebs-/→ Personalrates grundsätzlich nicht. Damit der<br />
Arbeitgeber eine Entscheidung darüber treffen kann, ob eine<br />
2 ARBEITSRECHT ÖFFENTLICHER DIENST 2008<br />
.<br />
über- oder unterdurchschnittliche Leistung vorliegt, ist er gezwungen,<br />
die durchschnittliche Leistung der Beschäftigten<br />
festzulegen. Da diese Bestimmung auf Grundlage entsprechender<br />
Beurteilungskriterien erfolgen muss, ist er gemäß § 94<br />
Abs. 2 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG verpflichtet, die<br />
Mitarbeitervertretung zu beteiligen. Auf diesem Weg wirkt der<br />
Betriebs-/Personalrat bei der Ausgestaltung des Systems wesentlich<br />
mit. Darüber hinaus sind Mitbestimmungsrechte gemäß<br />
der § 87 Abs. 10 und 11 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 4<br />
BPersVG denkbar.<br />
TIPP!<br />
Da eine Verkürzung oder Verlängerung des Stufenaufstieges<br />
durch alle Beschäftigten sehr genau „beobachtet“ werden wird,<br />
ist – auch wenn hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht –<br />
zu empfehlen, den Betriebs- und Personalrat vor Ausübung einer<br />
Entscheidung trotz der fehlenden Verpflichtung anzuhören<br />
und zu versuchen, dessen Einverständnis zu erreichen. Stimmt<br />
der Betriebs-/Personalrat beispielsweise einer Verlängerung<br />
der Stufenlaufzeit zu, ist dies gegenüber dem Beschäftigten<br />
und dessen Kollegen leichter vermittelbar.<br />
3. Betriebliche Kommission<br />
Gemäß § 17 Abs. 2 S. 4 TVöD ist für die Behandlung von<br />
schriftlichen Beschwerden von Beschäftigten eine betriebliche<br />
Kommission zu bilden. Diese Kommission ist unabhängig und<br />
ersetzt in keiner Weise den nicht identischen Betriebs-/Personalrat.<br />
Vielmehr bleiben dessen Rechte unberührt (z. B. § 84<br />
BetrVG). Gemäß § 17 Abs. 2 S. 5 TVöD müssen die Mitglieder<br />
der betrieblichen Kommission dem Betrieb/der Dienststelle angehören<br />
und werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom<br />
Betriebs-/Personalrat benannt. Die vom → Betriebs- /→ Personalrat<br />
zu benennenden Mitglieder müssen dem Betriebs-/Personalrat<br />
nicht angehören.<br />
Die Betriebliche Kommission entscheidet über Beschwerden<br />
der Beschäftigten und macht einen Vorschlag, wie mit der Beschwerde<br />
durch den Arbeitgeber umzugehen ist. Gemäß § 17<br />
Abs. 2 S. 6 TVöD entscheidet der Arbeitgeber anschließend<br />
auf Grundlage des Vorschlages der betrieblichen Kommission,<br />
ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen wird.<br />
WICHTIG!<br />
Die Entscheidung der betrieblichen Kommission hat lediglich<br />
empfehlenden Charakter. Das Letztentscheidungsrecht verbleibt<br />
allein beim Arbeitgeber.<br />
III. Leistungsentgelt<br />
Sowohl für den Bereich des Bundes, der Länder und der Kommunalen<br />
Arbeitgeberverbände wurde festgelegt, dass ab dem<br />
1. Januar 2007 ein sogenanntes Leistungsentgelt eingeführt<br />
wird (§ 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD [VKA]). Das Leistungsentgelt ist<br />
ein zusätzlich zum Tabellenentgelt zu zahlender variabler und<br />
leistungsorientierter Vergütungsbestandteil (§ 18 Abs. 2 Satz 2<br />
TVöD [VKA]).<br />
ACHTUNG!<br />
Wie eingangs bereits dargelegt wurde, ist nochmals zu betonen,<br />
dass die tarifvertragliche Ausgestaltung des Leistungsentgeltes<br />
in den Bereichen des Bundes, der Länder und der kommunalen<br />
Arbeitgeber sehr unterschiedlich erfolgt ist. Soweit<br />
keine wesentlichen Unterschiede bestehen, beschränken sich<br />
die nachfolgenden Ausführungen auf eine Darlegung der tarifvertraglichen<br />
Grundlagen im Bereich der kommunalen Arbeitgeber.<br />
Soweit erforderlich wird auf abweichende Regelungen
für Beschäftigte des Bundes und der Länder gesondert eingegangen.<br />
Zunächst ist herauszuheben, dass § 18 TVöD (VKA) lediglich<br />
die Mindestanforderungen formuliert, denen ein leistungs- und/<br />
oder erfolgsbezogenes Entgeltsystem in der Zukunft zu genügen<br />
hat. Im Sinne einer Öffnungsklausel haben die Tarifpartner<br />
die detaillierte Ausgestaltung des Entgeltssystems weitgehend<br />
den Betriebsparteien übertragen. In § 18 Abs. 6 Sätze 1 und<br />
3 TVöD (VKA) wurde bestimmt, dass das jeweilige System der<br />
leistungsbezogenen <strong>Bezahlung</strong> betrieblich durch eine Betriebsvereinbarung<br />
oder durch eine einvernehmliche Dienstvereinbarung<br />
zu vereinbaren ist.<br />
WICHTIG!<br />
Die Einführung des Leistungsentgeltes hat zwingend zur Folge,<br />
dass die Betriebsparteien in Form einer Betriebs-/Dienstvereinbarung<br />
eine detaillierte Ausgestaltung vorgenommen haben.<br />
Auch wenn die tarifvertraglichen Vorgaben in den Bereichen<br />
des Bundes (LeistungsTV-Bund), der Länder (gesonderter landesbezirklicher<br />
Tarifvertrag erforderlich) und der Kommunen<br />
(ausführliche Regelung in § 18 TVöD [VKA]) sehr unterschiedlich<br />
geregelt wurden, ist festzustellen, dass eine abschließende<br />
Konkretisierung des Systems durch die Betriebsparteien erfolgen<br />
muss. Kommt eine Betriebs-/Dienstvereinbarung nicht zu<br />
Stande, wird kein Leistungsentgelt in Form eines differenzierten<br />
Systems ausgezahlt. In diesem Fall greift ein sogenanntes Alternativszenario<br />
(s. u. III. 3).<br />
1. Geltungsbereich<br />
Die Bestimmungen über die leistungs- beziehungsweise erfolgsorientierte<br />
Vergütung gelten unabhängig von der persönlichen<br />
Entgeltgruppe für alle Beschäftigten im Geltungsbereich<br />
des TVöD. Demnach sind beispielsweise leitende Angestellte<br />
im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen<br />
einzelvertraglich gesondert vereinbart sind, Chefärzte, Beschäftigte<br />
mit einem regelmäßigen Entgelt über der Entgeltgruppe<br />
15, Auszubildende, Praktikanten, Volontäre, Leiharbeitnehmer<br />
in Personal-Service-Agenturen und geringfügig<br />
Beschäftigte mit nicht mehr als 50 Arbeitstagen im Jahr nicht<br />
von den Bestimmungen über die variable Vergütung erfasst<br />
(vgl. im Einzelnen § 1 TVöD). Für einzelne Sparten, zum Beispiel<br />
die Sparkassen sowie Nahverkehrsbetriebe, gelten gesonderte<br />
Tarifverträge.<br />
2. Umfang und Finanzierung des<br />
Leistungsentgeltes<br />
Die Tarifvertragsparteien haben sich ohne Festlegung einer zeitlichen<br />
Grenze zum Ziel gesetzt, dass zukünftig im Umfang von<br />
acht Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller<br />
unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten<br />
des jeweiligen Arbeitgebers die Beschäftigten leistungs- beziehungsweise<br />
erfolgsorientiert entlohnt werden sollen (§ 18<br />
Abs. 3 TVöD [VKA]).<br />
WICHTIG!<br />
Wann dieses Ziel erreicht werden soll, wurde nicht festgelegt.<br />
Die Erreichung dieses Ziels bleibt den zukünftigen Tarifvertragsverhandlungen<br />
vorbehalten.<br />
Für das Jahr 2007 wurde bestimmt, dass zunächst ein Prozent<br />
der ständigen Monatsentgelte aller Beschäftigten eines Arbeitgebers<br />
bezogen auf das Vorjahr in ein Budget einzubringen<br />
und nach leistungs- beziehungsweise erfolgsorientierten Gesichtspunkten<br />
auszuzahlen sind. Im Bereich des Bundes und<br />
.<br />
<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />
der kommunalen Arbeitgeber wurde in der Tarifeinigung vom<br />
31.03.2008 für die Jahre 2008 und 2009 festgelegt, dass sich<br />
die Tarifvertragsparteien „zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierung<br />
im öffentlichen Dienst (bekennen)“. Eine darüber<br />
hinausgehende Festlegung wurde nicht getroffen.<br />
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt<br />
(ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und<br />
dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen<br />
festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen<br />
sowie Entgelt im Krankheitsfall und bei Urlaub, soweit<br />
diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt<br />
worden sind. Nicht einbezogen sind dagegen Abfindungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen,<br />
Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige<br />
Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.<br />
Gemäß Satz 2 der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3<br />
Satz 1 TVöD (VKA) ist es zulässig, unselbstständige Entgeltbestandteile<br />
(zum Beispiel: Überstundenentgelt und Zeitzuschläge<br />
gemäß § 8 Abs. 1 TVöD sowie Erschwerniszuschläge gemäß<br />
§ 19 TVöD) betrieblich einzubeziehen.<br />
Für das Jahr 2007 haben die Tarifvertragsparteien vereinbart,<br />
dass das zu bildende Budget durch Umstrukturierung des Urlaubsgeldes<br />
und der Weihnachtszuwendung zu einer geminderten<br />
Jahressonderzahlung finanziert werden soll. Für die folgenden<br />
Jahre haben die Tarifvertragsparteien noch keine Regelung<br />
getroffen. Es ist jedoch beabsichtigt, das<br />
Vergütungsbudget durch auslaufende Besitzstände, Effizienzgewinne,<br />
Umwidmung von Vergütungsbestandteilen und Entgelterhöhungen<br />
zu finanzieren (Niederschriftserklärung zu § 18<br />
Abs. 3 TVöD [VKA]). Dies bedeutet, dass die Umwandlung fester<br />
in variable Vergütungsbestandteile nicht durch Bereitstellung<br />
zusätzlicher finanzieller Mittel („on-top“) durch die Arbeitgeber<br />
erfolgt, sondern vielmehr kostenneutral ist. Andererseits darf<br />
die neue Vergütungsform nicht zu einer Minderung des Vergütungsvolumens<br />
als solchem führen. Die Arbeitgeber sind daher<br />
gemäß § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) verpflichtet, das zur leistungsbeziehungsweise<br />
erfolgsorientierten Vergütung gebildete Budget<br />
zweckentsprechend zu verwenden und vollständig auszuzahlen<br />
(„Auskehrzwang“).<br />
ACHTUNG!<br />
Übertragungen der Auszahlung in das folgende Kalenderjahr<br />
sind nur aus besonderen sachlichen Gründen denkbar. In Betracht<br />
kommen beispielsweise Fälle, in denen die Leistungsfeststellung<br />
erst im folgenden Kalenderjahr getroffen werden<br />
kann.<br />
3. Zeitpunkt der Einführung<br />
Die leistungs- beziehungsweise erfolgsorientierte Vergütung<br />
sollte mit Wirkung zum 1. Januar 2007 eingeführt werden. In<br />
der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 TVöD (Bund) und § 18<br />
Abs. 4 TVöD (VKA) haben die Tarifvertragsparteien für den Bereich<br />
des Bundes und der Kommunalen Arbeitgeber übereinstimmend<br />
festgelegt, dass die zeitgerechte Einführung des<br />
Leistungsentgeltes sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits<br />
gewollt ist. Gleichwohl ist festzustellen, dass trotz dieses klaren<br />
Appells der Tarifvertragsparteien eine vollständige Umsetzung<br />
in der Praxis noch nicht abgeschlossen ist. Da die Arbeitgeber<br />
verpflichtet sind, dass Leistungsentgelt vollständig in der vereinbarten<br />
Höhe an die Beschäftigten auszuzahlen, haben die<br />
Tarifvertragsparteien für die Jahre 2007 und 2008 abschließend<br />
ein Alternativszenario für den Fall festgelegt, dass eine Umset-<br />
ARBEITSRECHT ÖFFENTLICHER DIENST 2008 3
<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />
zung der Einführung des Leistungsentgeltes auf betrieblicher<br />
Ebene nicht rechtzeitig erfolgt.<br />
Für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber haben die<br />
Tarifvertragsparteien beispielsweise für das Jahr 2007 festgelegt,<br />
dass alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats<br />
Dezember 2007 12 v. H. des ihnen für den Monat September<br />
jeweils zustehenden Tabellenentgelts erhalten, wenn<br />
bis zum 31. Juli 2007 keine betriebliche Regelung zustande<br />
gekommen ist. Das Auszahlungsvolumen darf das gemäß § 18<br />
Abs. 3 TVöD (VKA) festgelegte Gesamtvolumen nicht überschreiten.<br />
Wird bis zum 30. September 2007 keine betriebliche<br />
Vereinbarung geschlossen, erhalten die Beschäftigten mit dem<br />
Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 lediglich 6 v. H.<br />
des ihnen für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts.<br />
In diesem Fall erhöht sich im Folgejahr das Leistungsentgelt<br />
um den Restbetrag des Gesamtvolumens. Für die<br />
Zeit ab dem 1. Januar 2009 gilt die Regelung entsprechend<br />
(Nr. 1 Satz 5 Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD [VKA]).<br />
ACHTUNG!<br />
Hinsichtlich der Beschäftigten des Bundes ist das Alternativszenario<br />
gem. § 16 Abs. 2 LeistungsTV-Bund und hinsichtlich<br />
der Beschäftigten der Länder gem. § 18 Abs. 5 TV-L zu beachten.<br />
4. Formen leistungs- beziehungsweise<br />
erfolgsorientierter Vergütung<br />
Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 TVöD (VKA) kann das Leistungsentgelt<br />
in Form einer Leistungsprämie und/oder Leistungszulage<br />
und/oder Erfolgsprämie gewährt werden. Das Verbinden verschiedener<br />
Leistungsformen ist zulässig.<br />
WICHTIG!<br />
Den Betriebsparteien wird durch den Tarifvertrag ein sehr weiter<br />
Gestaltungsspielraum eingeräumt.<br />
4.1 Leistungsprämie<br />
Leistungsprämien sind gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 TVöD (VKA)<br />
regelmäßig Einmalzahlungen für Leistungen, die im Allgemeinen<br />
auf Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgen. Sie können<br />
aber auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Eine Zielvereinbarung<br />
ist gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 TVöD (VKA) eine freiwillige<br />
Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten<br />
oder Beschäftigungsgruppen über objektivierbare Leistungsziele<br />
und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Nach den Vorgaben<br />
des TVöD (VKA) ist es aber auch zulässig, eine Leistungsprämie<br />
auf Grundlage einer systematischen<br />
Leistungsbewertung zu gewähren.<br />
ACHTUNG!<br />
Die Tarifvertragsparteien haben in der Niederschriftserklärung<br />
zu § 18 Abs. 5 Satz 2 TVöD (VKA) ausdrücklich festgelegt, dass<br />
eine Zielvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten<br />
nur freiwillig zustande kommen kann. Jegliche einseitige und<br />
verbindliche Festlegung von Zielen durch den Arbeitgeber ist<br />
ausgeschlossen. Umgekehrt kann der Abschluss einer Zielvereinbarung<br />
auch durch den Beschäftigten nicht erzwungen werden.<br />
4.2 Leistungszulage<br />
Leistungszulagen sind zeitlich befristete, widerrufliche, in der<br />
Regel monatlich wiederkehrende Zahlungen (§ 18 Abs. 4<br />
Satz 4 TVöD [VKA]). Es ist aber ohne das Vorliegen besonderer<br />
4 ARBEITSRECHT ÖFFENTLICHER DIENST 2008<br />
.<br />
Voraussetzungen zulässig, die Leistungszulage als einmalige<br />
Zahlung auszugestalten. Voraussetzung für die Zahlung einer<br />
Leistungszulage soll sein, dass die Leistungen des Beschäftigten<br />
hinsichtlich der Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität „erheblich“<br />
über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweise<br />
zu erwarten sind, und diese Leistungen zum wirtschaftlichen<br />
Erfolg des Betriebes beitragen (Breier/Dassau/<br />
Kiefer/Lang/Langenbrick, TVöD, Anhang 1 zu § 18 TVöD,<br />
S. 16 f.).<br />
ACHTUNG!<br />
Diese Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt. Da<br />
durch das neue Entgeltsystem gute Leistungen belohnt und<br />
schlechte Leistungen sanktioniert werden sollen und aufgrund<br />
der Tatsache, dass bislang undifferenziert ausgezahlte Entgeltbestandteile<br />
in leistungsorientierte Entgeltbestandteile umgewandelt<br />
werden und diese Umwandlung von allen Mitarbeitern<br />
„finanziert“ wird, kann ebenfalls argumentiert werden, dass<br />
auch eine durchschnittliche Leistung eine Teilhabe an der Gewährung<br />
von Leistungszulagen erfordert. Für diesen Ansatz<br />
spricht auch ein Vergleich mit der Regelung des § 17 Abs. 2<br />
TVöD („erheblich über dem Durchschnitt“).<br />
Leistungszulagen werden vor allem auf Basis einer an konkreten<br />
Tatsachen und Verhaltensweisen der Beschäftigten anknüpfenden<br />
systematischen Leistungsbewertung gewährt werden<br />
(§ 18 Abs. 5 Sätze 1, 3 TVöD [VKA]). Gemäß § 18 Abs. 5<br />
Satz 3 TVöD (VKA) ist Leistungsbewertung die auf einem betrieblich<br />
vereinbarten System beruhende Feststellung der erbrachten<br />
Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig<br />
objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung.<br />
Beispiele:<br />
Mögliche Bewertungskriterien: Arbeitsquantität, Arbeitsqualität,<br />
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und/oder Dienstleistungsqualität,<br />
Kundenorientierung, Teamfähigkeit und Führungsverhalten<br />
der Beschäftigten.<br />
Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der<br />
Regelbeurteilung und hat daher gesondert zu erfolgen.<br />
ACHTUNG!<br />
Auch Mischformen von systematischer Leistungsbewertung<br />
und von Zielvereinbarungen sind zulässig.<br />
4.3 Erfolgsprämie<br />
Die Erfolgsprämie ist ein Vergütungsbestandteil, der an einen<br />
bestimmten wirtschaftlichen Erfolg geknüpft ist (§ 18 Abs. 4<br />
Satz 3 TVöD [VKA]). Allerdings ist zu beachten, dass es allein<br />
dem Arbeitgeber obliegt, darüber zu entscheiden, ob und mit<br />
welchem Budget eine Erfolgsprämie gezahlt werden soll. Der<br />
Betriebs-/Personalrat hat keine Möglichkeit, die Einführung einer<br />
Erfolgsprämie vom Arbeitgeber zu verlangen. Entscheidet<br />
sich der Arbeitgeber für die Einführung einer Erfolgsprämie, ist<br />
er verpflichtet, deren Ausgestaltung mit dem Betriebs-/Personalrat<br />
in einer Betriebs-/→ Dienstvereinbarung zu regeln. In der<br />
Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 Satz 4 TVöD (VKA) wurde<br />
festgelegt, dass die wirtschaftlichen Unternehmensziele durch<br />
die Verwaltungs-/Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres<br />
festgelegt werden und dass der wirtschaftliche<br />
Erfolg auf der Gesamtebene der Verwaltung/des Betriebes<br />
festzustellen ist.
WICHTIG!<br />
Die Erfolgsprämie wird gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD (VKA)<br />
„neben“ dem in § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) bestimmten Startvolumen<br />
gezahlt. Entschließt sich daher ein Arbeitgeber, eine Erfolgsprämie<br />
einzuführen, darf dieser Vergütungsbestandteil<br />
nicht durch das für Leistungsprämien und/oder Leistungszulagen<br />
festgelegte Budget befriedigt werden.<br />
5. Anforderungen an Betriebs-/Dienstvereinbarung<br />
Wie bereits ausgeführt wurde, sind die Betriebsparteien gemäß<br />
§ 18 Abs. 6 TVöD (VKA) verpflichtet, die Einzelheiten des Entgeltsystems<br />
durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche<br />
Dienstvereinbarung nach Vorgabe der Tarifvertragsparteien<br />
auszugestalten.<br />
WICHTIG!<br />
Dies hat zur Folge, dass die Einzelheiten der Ausgestaltung des<br />
Systems zur Bemessung und Auszahlung des Leistungsentgeltes<br />
fast vollständig der in der Dienststelle beziehungsweise im<br />
Betrieb geltenden Dienst-/Betriebsvereinbarung zu entnehmen<br />
sind.<br />
Den Betriebsparteien wurde durch die Tarifvertragsparteien ein<br />
erheblicher Regelungs- und Konkretisierungsspielraum zugewiesen.<br />
Soweit eine bestimmte Frage durch die Tarifvertragsparteien<br />
nicht abschließend geregelt wurde, sind die Betriebsparteien<br />
berechtigt, die tarifvertraglich gewährten Freiräume<br />
durch eigene Regelungen zu füllen. Zugleich haben die Tarifvertragsparteien<br />
jedoch Mindestanforderungen formuliert, denen<br />
jede Betriebs- oder Dienstvereinbarung genügen muss.<br />
5.1 Allgemeines<br />
Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 6 TVöD (VKA) müssen Leistungsentgelte<br />
grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. Kein<br />
Beschäftigter darf von vornherein von dem Entgeltsystem ausgeschlossen<br />
sein. Zulässig ist, dass Leistungsentgelte an<br />
Gruppen von Beschäftigten („Teamprämie“) gewährt werden<br />
(§ 18 Abs. 5 Satz 5 TVöD [VKA]).<br />
Für die Vereinbarung von Zielen sowie die Vorgaben für die<br />
systematische Leistungsbeurteilung wurde klargestellt, dass<br />
die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten beziehungsweise<br />
Beschäftigungsgruppen beeinflussbar und in der regelmäßigen<br />
Arbeitszeit erreichbar sein müssen (§ 18 Abs. 6 Satz 2<br />
TVöD [VKA]).<br />
Bezüglich der Teilzeitbeschäftigten gilt der Grundsatz, dass diese<br />
an der <strong>Bezahlung</strong> entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit<br />
teilnehmen (§ 24 Abs. 2 TVöD). Den Betriebsparteien ist<br />
es aber gemäß § 18 Abs. 4 Satz 7 TVöD (VKA) möglich, durch<br />
Betriebs-/Dienstvereinbarung von diesem Grundsatz abzuweichen.<br />
Selbstverständlich ist, dass den Beschäftigten durch die Nichterfüllung<br />
der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgeltes<br />
keine Nachteile entstehen dürfen. Zur Klarstellung<br />
haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich bestimmt,<br />
dass die Nichterfüllung der Anforderungen des variablen Vergütungssystems<br />
für sich genommen, keine arbeitsrechtlichen<br />
Maßnahmen auslösen darf (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18<br />
TVöD [VKA]). Zugleich haben die Tarifvertragsparteien aber in<br />
der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 2 zu § 18 TVöD (VKA) geregelt,<br />
das arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch die Teilnahme<br />
an einer Zielvereinbarung beziehungsweise durch Gewährung<br />
eines Leistungsentgelts ausgeschlossen sind.<br />
.<br />
<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />
Zum Schutz benachteiligter Mitarbeiter haben die Tarifpartner<br />
des Weiteren bestimmt, dass Leistungsgeminderte von Leistungsentgelten<br />
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden<br />
dürfen. Leistungsgeminderte Beschäftigte sind gemäß § 38<br />
Abs. 4 TVöD Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung<br />
des nach § 3 Abs. 4 TVöD beauftragten Arztes nicht mehr in<br />
der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung<br />
in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich<br />
teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im<br />
Sinne des SGB VI zu sein. Deren Leistungsminderungen müssen<br />
bei der Festlegung der Anforderungen des Leistungsentgeltes<br />
angemessen berücksichtigt werden (Protokollerklärung<br />
Nr. 2 zu § 18 TVöD [VKA]).<br />
Zu beachten ist auch, dass die Tarifvertragsparteien bei der<br />
Ausgestaltung des Leistungsentgeltes an die allgemeinen<br />
Grenzen der Betriebsautonomie gebunden sind. Sollten die Betriebsparteien<br />
Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen bei<br />
der Ausgestaltung des Entgeltsystems unterschiedlich berücksichtigen,<br />
sind sie insbesondere an die Vorgaben der §§ 75<br />
BetrVG und 67 BPersVG gebunden.<br />
5.2 Mindestvoraussetzungen<br />
In der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung<br />
müssen insbesondere folgende Punkte geregelt sein:<br />
� Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten<br />
Entgelten,<br />
� zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen sowie Festlegung<br />
der Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität<br />
und Effizienz, insbesondere für Mehrwertsteigerungen (z. B.<br />
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Dienstleistungsqualität,<br />
der Kunden-/Bürgerorientierung),<br />
� Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden<br />
sowie Kriterien der systematischen Leistungsbewertung<br />
und der aufgabenbezogenen Bewertung (messbar,<br />
zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert<br />
nach Arbeitsbereichen, u. U. Zielerreichungsgrade,<br />
� Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen<br />
von Geschäftsgrundlagen,<br />
� Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,<br />
� Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden<br />
Finanzvolumens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte<br />
aus umgewidmetem Entgelt und<br />
� Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.<br />
6. Betriebliche Kommission<br />
Die Tarifvertragsparteien haben vorgegeben, dass begleitend<br />
zur Einführung des leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgeltssystems<br />
zusätzlich zu den Beteiligungsrechten der Betriebsräte<br />
und Personalräte ein Konfliktlösungsgremium zu installieren<br />
ist. Die insoweit zu bildende betriebliche Kommission<br />
ist identisch mit der Kommission, die gemäß § 17 Abs. 2 TVöD<br />
(Beschwerdeverfahren gegen Verlängerung des Stufenaufstieges)<br />
zu bilden ist. Es gelten die gleichen Grundsätze. Insbesondere<br />
obliegt auch in diesem Zusammenhang das Letztentscheidungsrecht<br />
dem Arbeitgeber (s. o.)<br />
ARBEITSRECHT ÖFFENTLICHER DIENST 2008 5