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Information/Anleitung zur Kostenaufstellung 2013 - BRUNATA Hürth

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<strong>Kostenaufstellung</strong><strong>2013</strong><strong>Anleitung</strong>


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBs<strong>Kostenaufstellung</strong><strong>2013</strong><strong>Anleitung</strong>1 AbrechnungszeitraumDer jeweilige Abrechnungszeitraum muss nach den gesetzlichen Vorgaben 12 Monatebetragen. Eine Unterschreitung ist nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. bei Neubauten <strong>zur</strong>Anpassung an den Energieversorgungszeitraum. Eine Überschreitung ist grundsätzlichunzulässig. Der einmal ausgewählte Zeitraum sollte immer beibehalten werden. Eine Ausnahmeist z.B. bei Änderung des Heizmediums statthaft. Ein Nutzerwechsel darf denZeitraum nicht ändern. Erhalten Sie bei leitungsgebundener Versorgung (Gas, Fernwärme,Strom) nur eine Jahresrechnung, dann setzen Sie bitte den Zeitraum des Energieversorgersauch als Abrechnungszeitraum ein.AbrechnungszeitraumAnschrift und KontaktBrunata-Online2 Raum für Berichtigung der Anschrift und KontaktangabenPrüfen Sie Ihre bei uns gespeicherten Daten. Stimmt Ihre Postanschrift? Änderungen/Ergänzungen Ihrer Anschrift, Tel.-Nr. oder E-Mail-Adresse bitte in diesem Feld angeben.3 <strong>BRUNATA</strong>-OnlineMit <strong>BRUNATA</strong>-Online können Sie bequem das Internet nutzen, um die Kosten- und Nutzerdatenzu übermitteln. Die Anwendung ist einfach und zeitsparend, denn das manuelleAusfüllen der Formulare und der Versand per Post entfallen. Durch die sichere elektronischeDatenübermittlung ist Ihre Liegenschaft früher <strong>zur</strong> Abrechnung bereit.Alles, was Sie hierzu benötigen, ist ein handelsüblicher PC mit Internetzugang. Wirfreuen uns auf Ihren Besuch: www.brunata-huerth.de.1234


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>Schnellanleitung4 Allgemeine AngabenHier sind alle abrechnungsrelevanten Abrechnungsbereiche und deren Verteilungentsprechend den vorliegenden Angaben aufgeführt.Heizung und WarmwasserLaut Heizkostenverordnung müssen mindestens 50%, höchstens jedoch 70% der Kostenverbrauchsabhängig auf die Nutzer verteilt werden. Ein darüber hinausgehender Prozentanteilbis zu einem Wert von 100% kann nur auf der Grundlage einer mit allen Nutzerngetroffenen Vereinbarung angewendet werden. Dies ist jedoch i.d.R. wegen wohnlagenbedingterNachteile nicht zu empfehlen.Hinweise <strong>zur</strong> Änderung des VerteilschlüsselsÄnderungen des Verteilschlüssels können nach § 6 Abs. 4 Heizkostenverordnung unternachfolgenden Voraussetzungen vorgenommen werden:Kostenverteilungder Kostenarten1) Bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,2) Nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen vonHeizenergie bewirken oder3) aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.Die Änderung des Verteilschlüssels muss den Nutzern vor Beginn des Abrechnungszeitraumesmitgeteilt werden, so dass die Nutzer die Möglichkeit haben Ihr Verbrauchsverhaltenentsprechend anzupassen.Nach § 7 Abs. 1 Heizkostenverordnung besteht allerdings eine zwingende Pflicht <strong>zur</strong>Anwendung des Verteilschlüssels 30% Grundkosten zu 70% Verbrauchskosten, wennalle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind:- das Gebäude erfüllt die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom16.8.1994 nicht,- die Wärmeversorgung erfolgt mit Öl- oder Gasheizung,- es sind überwiegend gedämmte, freiliegende Leitungen <strong>zur</strong> Wärmeverteilungvorhanden.Sehr häufig sind jedoch nicht alle Kriterien erfüllt, so dass keine Änderungspflicht besteht.Wir empfehlen Ihnen die Voraussetzungen daher sorgfältig zu prüfen. SolltenSie Zweifel an der Änderung des Verteilschlüssels haben, setzen Sie sich bitte mituns in Verbindung.Wichtig: Liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des Verteilschlüssel nach § 7Abs. 1 Heizkostenverordnung vor, empfehlen wir Ihnen unbedingt, dass Sie die Nutzerim Zusammenhang mit der Erteilung der Heizkostenabrechung über die Änderungdes Verteilschlüssels informieren.Für weitergehende <strong>Information</strong>en senden wir Ihnen gerne unsere ausführliche Broschüre<strong>zur</strong> Novellierung der Heizkostenverordnung zu.5


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsDie Maßstäbe für die Umlage der Grundkosten wurden vom Gesetzgeber wie folgtfestgelegt:Für die Heizung giltWohn- oder Nutzfläche (qm) oder der umbaute Raum dieser Räume (cbm) bzw. WohnoderNutzfläche der beheizten Räume (qm) oder der umbaute Raum dieser Räume (cbm).Für Warmwasser giltWohn- oder Nutzfläche (qm)Kostenverteilungder KostenartenImmer dann, wenn für die Verteilung der Betriebskosten heizungs- oder wasserseitsErfassungsgeräte (Heizkostenverteiler, Warmwasserkostenverteiler, Warmwasserzähleretc.) für die Nutzeinheiten installiert sind, ist nach Verbrauchs- und Grundkosten aufzuschlüsseln.Die Grundkostenanteile dürfen dann nur nach den vorgenannten Maßstäbengebildet werden.Bei pauschalen Warmwasser-Abrechnungen, soweit erlaubt, gilt:Für preisgebundene WohnungenDie pauschale Umlage der Warmwasserkosten hat entsprechend § 20 (2) NMV nach demVerhältnis der Wohnflächen (qm) zu geschehen.Für frei finanzierte HäuserAuch hier empfiehlt sich die Abrechnung nach dem Verhältnis der Wohnflächen, obwohlbestehende Maßstäbe beibehalten werden können.KaltwasserDer Verteilschlüssel richtet sich nach der mietvertraglichen Vereinbarung. In der Praxiswerden die Kaltwasserkosten häufig zu 100% nach Verbrauch umgelegt. Der Gesetzgeberlässt aber auch im Bereich der Kaltwasserabrechnung eine prozentuale Aufteilung nachGrund- und Verbrauchskosten zu. Dies kann bei größeren Leerständen sinnvoll sein, umeine Belastung der Nutzer mit den verbrauchsunabhängigen Kaltwasserkosten (Gerätemiete,Grundgebühren etc.), die den Leerstand betreffen, zu vermeiden.HausnebenkostenDie Maßstäbe für die Umlage der Hausnebenkosten müssen den mietvertraglichen Vereinbarungenbzw. gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Bitte beachten Sie hierzuauch Punkt 17!45 BrennstoffBitte prüfen Sie die Richtigkeit der Vorgabe. Ist die Angabe nicht korrekt? Dannnennen Sie bitte die korrekte Brennstoffart mit entsprechendem Gültigkeitsdatum.6


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>Schnellanleitung13.2 Ermittlung des Restbestandes bei einem ÖltankMit welchen Hilfsmitteln kann der Brennstoffrestbestand ermittelt werden?• ÖlmessuhrZwischen Öltank und Heizung ist eine Ölmessühr eingebaut, die zum Stichtag des Abrechnungszeitraumesvon Ihnen abgelesen wird. Die Differenz der beiden Ablesewertezum Anfang und Ende des Abrechnungszeitraumes entspricht dem tatsächlichen Verbrauch(Die Angabe des Brennstoffrestes entfällt hierbei, geben Sie in diesem Fall dieRestmenge „0“ ein).• PeilstabDer Peilstab wird zum Stichtag des Abrechnungszeitraumes von Ihnen abgelesen(normalerweise wird in diesem Fall eine Umrechnungstabelle vom Tankhersteller benötigt).Geben Sie den errechneten Wert in Litern im Feld Menge des Restbestands ein.• Transparenttank mit geeichter MarkierungGeben Sie den am Ende des Abrechnungszeitraumes abgelesenen Wert in Litern imFeld Menge des Restbestands ein.• ÖlstandsanzeigerGeben Sie den am Ende des Abrechnungszeitraumes abgelesenen Wert in Litern imFeld Menge des Restbestands ein.• NachtankenWenn Sie den Öltank jedes Jahr zum Stichtag des Abrechnungszeitraumes bis <strong>zur</strong>maximalen Menge befüllen, dann entspricht die nachgetankte Ölmenge dem Verbrauchim Abrechnungszeitraumes.In diesem Fall ist jedoch das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten:• Der Hauseigentümer muß Öl zum günstigen Zeitpunkt einkaufen.OLG Koblenz, Urteil vom 17.9.1985, Az. U 1623/83 WM, Heft 9/S. 282, 1986• Der Vermieter ist verpflichtet, Heizöl kostengünstig einzukaufen, sofern eine Abrechnungder Heizkosten mietvertraglich vereinbart ist.AG Rotenburg, Urteil vom 24.10.1991, Az. C 350/91 WM, Heft 3/S. 139Der EURO-Betrag des Brennstoffrestes richtet sich dabei nach dem Literpreis der letztenLieferung.Beispiel 1:Abrechnungs-Zeitraum 01.07.2012 — 30.06.<strong>2013</strong>Datum Liter Euro Euro / LiterAnfangsbestand 01.07.2012 2.000 1.200 0,60Lieferung im Abrechnungszeitraum 31.01.<strong>2013</strong> 5.000 4.000 0,80Restbestand 30.06.<strong>2013</strong> 3.000 2.400 0,80Verbrauch im Abrechnungszeitraum 4.000 2.800Der Restbestand ist kleiner als die Menge der letzten Lieferung, daher wird derRestbestand anhand des Literpreises der letzten Lieferung bewertet:3.000 Liter x 0,80 Euro / Liter = 2.400 EuroBrennstoffbezüge11


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsIst der Brennstoffrest allerdings größer als die letzte Lieferung, ist die über diese letzte Lieferunghinausgehende Menge nach dem Literpreis der vorletzten Lieferung zu berechnen.Beispiel 2:Abrechnungs-Zeitraum 01.07.2012 — 30.06.<strong>2013</strong>Datum Liter Euro Euro / LiterAnfangsbestand 01.07.2012 2.000 1.200 0,60Lieferung 1 im Abrechnungszeitraum 31.01.<strong>2013</strong> 5.000 4.000 0,80Lieferung 2 im Abrechnungszeitraum 31.03.<strong>2013</strong> 3.000 1.800 0,60Restbestand 30.06.<strong>2013</strong> 4.000 2.600 0,65Verbrauch im Abrechnungszeitraum 6.000 4.400Da der Brennstoffrest mit 4.000 Liter größer ist als die zuletzt gekaufte Menge(3.000 Liter), sind 4.000 Liter – 3.000 Liter = 1.000 Liter mit dem Preis der vorletztenLieferung (5.000 Liter) zu bewerten:Berechnung für den Brennstoffrest:Lieferung 2: komplett 1.800 EuroLieferung 1: 1.000 l x 0,80 Euro / l 800 EuroSumme:2.600 EuroDer zum Ende des Abrechnungszeitraumes ermittelte Brennstoffrest wird von <strong>BRUNATA</strong>automatisch für den nächsten Abrechnungszeitraum als Brennstoffanfangsbestandvorgetragen.13.3 SummeBitte bilden Sie im Feld „Summe“ die entsprechenden Summen für Menge und Betrag. Beizu lagernden Brennstoffen bitte den Anfangsbestand mitrechnen und den Restbestandin Abzug bringen. Wird der Betrag für den Restbestand über uns ermittelt, bleibt dasFeld „Summe Betrag“ leer.13.4 Abzüglich Kosten fürDieses Feld ist nur im Bedarfsfall auszufüllen! Unter „Abzüglich Kosten für “werden nur die Kosten eingetragen, die nicht von <strong>BRUNATA</strong> verteilt werden sollen, wiezum Beispiel Bauaustrocknung oder Entsorgung von Restöl bei Umstellung auf Gas oderFernwärme. Der hier angegebene Betrag wird von den Brennstoffkosten abgezogen undmuss dementsprechend auch darin enthalten sein.13.5 Brennstoffkosten gesamtHier können Sie die entsprechenden Summen der darüber befindlichen Felder bilden.12


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>Schnellanleitung14 Weitere HeizungsbetriebskostenNach § 7 Heizkostenverordnung gehören zu den Betriebskosten einer Heizanlage inkl.Abgaseinrichtung neben den Brennstoffkosten auch die weiteren Heizungsbetriebskosten,wie zum Beispiel die Kosten des Betriebsstromes, der Bedienung, Wartung, Reinigung,Schornsteinfeger und Immissionsmessung, die Kosten der Anmietung oder anderer Artender Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung <strong>zur</strong> Verbrauchserfassung. Die Kosten derHeizkostenabrechnung sind ebenfalls umlagefähig. Die Kosten der Abrechnungserstellungwerden von uns direkt mit umgelegt und müssen daher von Ihnen nicht auf unseremFormular mit angegeben werden.Nachfolgend finden Sie einige Erläuterungen zu weiteren Heizungsbetriebs-kostenarten:Kosten des BetriebsstromesHierzu gehören der Betriebsstrom für Brenner, Umwälzpumpen, Regelungsanlagen undKompressoren. Bei großen Heizungsanlagen wird der Betriebsstrom über Zwischenzählererfasst. Bei kleinen Heizungsanlagen ist u.a. eine prozentuale Berechnung abhängigvom Brennstoffpreis anerkannt (5 – 7%).WeitereHeizungsbetriebskostenBedienungskostenBei vollautomatisch geregelten Heizungsanlagen fällt in der Regel kein Bedienungsaufwandan, es entstehen also auch keine umlagefähigen Kosten. Werden feste Brennstoffeverwendet, können Bedienungskosten jedoch gerechtfertigt sein. Beim Einsatz vonhalbautomatischen Anlagen sind die Bedienungskosten umlagefähig. Führt der Hausmeisterdie Bedienung der Anlage durch, können die hierfür aufgewendeten Kostenanteilein die Heizkostenabrechnung einfließen.WartungskostenDiese Kosten betreffen im Wesentlichen die Wartungskosten der Heizanlage. In der Regelwerden dabei die Wartungsarbeiten durch eine Fachkraft ausgeführt.Zur Wartung zählen insbesondere:• die regelmäßige Prüfung, Reinigung und Einstellung der Heizanlage.• die Kosten für Wartungsverträge hinsichtlich der regelmäßigen Wartung derHeizanlage durch ein Fachunternehmen (ausgenommen sind dabei etwaigeReparaturkostenanteile).• die Kosten des Gerätedienstes der Messausstattung.• die Kosten der Entlüftung und das Nachfüllen des Wassers der Heizanlage.Zu den Kosten sollen dabei auch die Aufwendungen für den Austausch von Filtereinsätzen,Düsen und Dichtungen gehören, nicht aber die Reparatur- oder Austauschkostenfür unbrauchbar gewordene Werkteile (Ölpumpe, Brenner, Umwälzpumpe). Unter denBegriff der Wartung fallen des Weiteren nicht die Kosten für Reparaturen an der Heizungsanlageoder für Sach- und Haftpflichtversicherungen (Öltankversicherung).Kosten der Reinigung der Anlage und des BetriebsraumesReinigungskosten des Betriebsraumes entstehen hauptsächlich bei Heizungsanlagen,die mit Koks oder Kohle betrieben werden. Beim Betrieb solcher Anlagen sind die Kesselheizflächenregelmäßig zu reinigen. Auch die Schornsteinreinigung gehört hier zuden umlagefähigen Kosten.13


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsDie Umlage der Tankreinigungskosten ist nach §2 Nr.4a BetrKostVo zulässig, da essich um Kosten der Reinigung der Anlage handelt. Diese Kosten können grundsätzlichin dem Jahr umgelegt werden, in dem sie angefallen sind. (BGH-Entscheidung AZ: VIIIZR 221/08).Die Kosten der Neubeschichtung des Öltanks sind ebenso wie die Kosten der Öltankversicherungnicht umlagefähig. Die Aufwendungen für die Versicherungsprämie könnenaber bei der Umlage der Sach- und Haftpflichtversicherungen berücksichtigt werden.Kosten der ImmissionsmessungDie Kosten dieser nach dem Immissionsschutzgesetz vorgeschriebenen Tätigkeit desSchornsteinfegers sind in der Heizkostenabrechnung umlegbar.Kosten der Gerätemiete und des GerätedienstesNeben den Kosten unseres Gerätedienstes sind unter Berücksichtigung des Anhörungsverfahrensnach § 4 Abs. 2 der Heizkostenverordnung auch die Kosten der Anmietungder Erfassungsgeräte oder anderer Art der Gebrauchsüberlassung umlagefähig. ZurVerteilung dieser Kosten geben Sie uns bitte den entsprechenden Rechnungsbetrag an.Kosten der Berechnung und AufteilungDie Kosten der Erstellung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung sind umlagefähig.Der Rechnungsbetrag wird von uns automatisch bei der Abrechnung umgelegt.Abrechnung und Ausweis begünstigter Aufwendungen nach § 35a EStG (Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen):Nach § 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) können Aufwendungen für haushaltsnaheBeschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen/Handwerkerleistungen zu einer Steuer -ermäßigung führen.Aufgrund des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 03.11.2006 zu § 35a EStG sollenauch Mieter bzw. Wohnungseigentümer die auf sie entfallenden Arbeitskostenanteile steuerlichgeltend machen können, wenn diese in der Jahresabrechnung gesondert ausgewiesenwerden oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind.Nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums gehören zu den steuer begünstigtenAufwendungen im Zusammenhang mit der Heizkostenabrechnung beispielsweisedie Wartungskosten der Heizungsanlage und die Schornsteinfegerkosten. Gleiches gilt z.B. fürdie Kosten der Treppenhausreinigung und Gartenpflege bei der Hausnebenkostenabrechnung.Voraussetzung einer steuerlichen Begünstigung ist, dass die Beträge für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisseund Dienstleistungen/Handwerkerleistungen unbar gezahlt wurden.Wir nehmen den Ausweis der Arbeitskosten der haushaltsnahen Dienstleistungen/Handwerkerleistungenim Zusammenhang mit der Abrechnungserstellung gerne für Sie vor.WeitereHeizungsbetriebskostenHierfür bitten wir Sie, die betreffenden Kosten aufgeteilt nach Arbeitskosten (LohnundFahrtkosten) und Materialkosten in den vorgesehenen Feldern anzugeben. Bittebeachten Sie, dass Sie uns zu den jeweiligen Kostenpositionen auch die anteilige Umsatzsteuermitteilen.14


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>SchnellanleitungEntsprechende Angaben finden Sie auf den Rechnungen Ihres Handwerkers oder Dienst -leisters. Hinsichtlich der Frage, welche Aufwendungen im Sinne von § 35a EStG begünstigtwerden und in welcher Höhe, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamtoder an Ihren Steuerberater. Gleiches gilt im Hinblick auf eine Zuordnung der jeweiligenAufwendungen zu den steuerlich begünstigten Leistungsgruppen. In diesem Zusammen hangweisen wir darauf hin, dass der Ausweis der Aufwendungen nach § 35a EStG entsprechendIhren Angaben erfolgt. Eine steuerrechtliche Prüfung wird von uns nicht vorgenommen.Ob eine steuerliche Begünstigung hinsichtlich der mitgeteilten Beträge erfolgen kann,obliegt allein der Klärung des Steuerpflichtigen bzw. hängt von der Entscheidung derzuständigen Finanzbehörde ab.14.1 „Bezeichnung“ der weiteren HeizungsbetriebskostenIn diesen Feldern können Sie uns angeben, welche Arten von weiteren Heizungsbetriebskosten(z.B. Stromkosten, Schornsteinfeger, Wartung etc.) Sie umlegen möchten. WeitereHeizungsbetriebskosten, die im Vorjahr angegeben wurden, werden namentlich auf demKostenformular wieder angedruckt. Sollten Sie diese schon vorgegebene Kostenart inder vorliegenden <strong>Kostenaufstellung</strong> nicht mehr umgelegt haben wollen, streichen Siedie Bezeichnung einfach heraus.WeitereHeizungsbetriebskosten14.2 DatumHier können Sie das Rechnungsdatum eintragen. Beachten Sie, dass nur Kosten, die imAbrechnungszeitraum angefallen sind, in die Abrechnung übernommen werden dürfen.14.3 BetragTeilen Sie uns bitte im Feld „Betrag in Euro / brutto“ den Betrag für die entsprechendvorne eingetragene weitere Heizungsbetriebskostenart laut Rechnung mit. Nur bei Abrechnungenmit einer Mehrwertsteuerausweisung muss uns auch der jeweilige Nettobetrag(dann in dem Feld Betrag in Euro / netto) angegeben werden.14.4 Weitere Heizungsbetriebskosten gesamtBitte geben Sie uns hier die Summe der Beträge der „weiteren Heizungsbetriebskosten“ an.1414.1 14.2 14.314.415


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBs15 Angaben <strong>zur</strong> Abtrennung der WassererwärmungskostenWird das Nutzwasser über die zentrale Heizungsanlage erwärmt (verbundene Anlage),dann schreibt die Heizkostenverordnung vor, wie diese Kosten von den Kosten für dieRaumwärme zu trennen sind.Abtrennung WassererwärmungskostenMit in Krafttreten der neuen Heizkostenverordnung zum 01.01.2009 wurden die Regelungen<strong>zur</strong> Ermittlung des Energieanteils für die zentrale Warmwasserversorgung (§ 9 Abs. 2Heizkostenverordnung) geändert.Demnach ist die auf die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge nunmehrgrundsätzlich mit einem Wärmemengenzähler zu messen. Für den Einbau des Wärmemengenzählersist eine Übergangsfrist bis zum 31.12.<strong>2013</strong> vorgesehen.Eine Ausnahme von dieser Pflicht ist lediglich dann vorgesehen, wenn die Messung derWärmenge nur mit einem unzumutbaren Aufwand vorgenommen werden kann. Dies istnur der Fall, wenn die Anbringung des Wärmemengenzählers aus baulichen oder technischenGründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.Sofern bereits heute ein Wärmemengenzähler <strong>zur</strong> Abtrennung derWassererwärmungs kosten installiert ist, geben Sie uns bitte den Zählerstand zumEnde des Abrechnungszeitraums in dem entsprechenden Freifeld an.Ist kein Wärmemengenzähler installiert, erfolgt eine rechnerische Ermittlung des Warmwasseranteilsauf der Basis des gemessenen Volumens des verbrauchten Warmwassers.Gegebenenfalls kann diese Ermittlung über einen Kaltwasserzähler im Zulauf zum Warmwasserbereitervorgenommen werden. Vorzugsweise sollte jedoch die Ermittlung mittelsWarmwasserzähler in allen Nutzeinheiten erfolgen. In diesen beiden Fällen wird dieWarmwassermenge in Kubikmetern ermittelt.Um den Energieanteil nach § 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung zu errechnen, benötigenwir die mittlere Warmwassertemperatur. Bei Verwendung der Brennstoffart Öl benötigenwir ebenfalls den Heizwert (Hi) des verwendeten Brennstoffs. Diese Daten sind bei bestehendenAnlagen bereits angedruckt und können ggf. verändert werden. Bei neu andie Warmwasserversorgung angeschlossenen Anlagen benötigen wir diese Angaben vonIhnen. Fehlt diese Angabe, setzen wir eine mittlere Warmwassertemperatur von 60 °Cund den für die Brennstoffart gültigen Standartheizwert (Hi) ein.Erfolgt eine Ermittlung der Wassermenge mit einem Kaltwasserzähler im Zulauf zumBoiler, teilen Sie uns zusätzlich im entsprechenden Feld den Zählerstand zum Endedes Abrechnungszeitraums mit.Kann in ganz wenigen Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen desverbrauchten Warmwassers gemessen werden, erfolgt die Berechnung des Energieanteilsfür die Warmwasserversorgung in Abhängigkeit der Wohn- oder Nutzfläche. Sie ersetzt denehemaligen Pauschalwert von 18% nach der alten Heizkostenverordnung. Bitte beachten Sie:Die Heizkostenverordnung geht grundsätzlich von einer Pflicht <strong>zur</strong> verbrauchsabhängigenAbrechnung der Warmwasserkosten aus (§ 4 Abs. 1 Heizkostenverordnung) und gestehtdem Nutzer bei einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung ein Kürzungsrecht i.H.v. 15%zu (§ 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung).16


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>SchnellanleitungErfolgt die Berechnung des Energieanteils für die Warmwasserversorgung in Abhängigkeitder Wohn- oder Nutzfläche, benötigen wir von Ihnen die hierzu erforderliche Flächenangabe,die Sie ggf. in das dafür vorgesehene Feld eintragen können.Sofern Sie die Wassererwärmungskosten auf der Rechnung Ihres Energielieferantenmitgeteilt bekommen, können Sie uns diese Angaben mitteilen. Dazu finden Sie amEnde des Blocks „Angaben <strong>zur</strong> Abtrennung der Wassererwärmungskosten“ entsprechendeFelder. Nur bei Abrechnungen mit einer Mehrwertsteuerausweisung muss auchder jeweilige Nettobetrag im Feld Betrag Euro/netto angegeben werden.15Abtrennung Wassererwärmungskosten16 KaltwasserkostenEntsprechend der gesetzlichen Bestimmung in § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB, können die Kaltwasserkosten auch z.T. verbrauchsunabhängig nach der Wohnfläche umgelegt werden. Es bestehtdie Möglichkeit, die verbrauchsunabhängigen Kostenanteile, wie Wassergrundgebühr,Abrechnungsgebühr, Eichgebühren und Miete der Wasserzähler, nach der Wohnfläche umzulegen.Die Verteilung der Frischwasserkosten erfolgt dann verbrauchs abhängig. Ver brauchsunabhängigentstehende Kosten und verbrauchsabhängige Kosten werden dabei getrennt.Wünschen Sie eine dieser Varianten, bitten wir um Angabe des entsprechenden Verteilschlüsselsbzw. der Grundgebühr Ihres Wasserversorgers sowie der Ihnen ggf. entstandenenZählermiete, Eichkosten bzw. Gerätedienstkosten.KaltwasserkostenAußerdem müssten Sie uns die Wohnfläche für die Kaltwasserumlagen angeben, wenndiese von der für die Heizkosten zu berücksichtigenden Fläche abweicht. Erhalten wirvon Ihnen keine entsprechende Mitteilung, werden die Kaltwasserkosten im Falle der Verbrauchserfassungzu 100% nach Verbrauch umgelegt.1617


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBs17 HausnebenkostenHier werden alle Kostenarten der übrigen Betriebskosten aufgeführt, die Sie uns in derVorjahresabrechnung angegeben haben. Sollten Sie erstmalig Hausnebenkosten über unsabrechnen, tragen Sie bitte die Kostenarten ein, die Sie mit Ihren Mietern im Mietvertragvereinbart haben. Bitte geben Sie uns auch den Verteilschlüssel an. Außerdem sind dasRechnungsdatum und der Rechnungsbetrag anzugeben. Sollten die vorgedruckten Feldernicht ausreichen, so tragen Sie die übrigen Kostenarten auf einem separaten Blatt ein.HausnebenkostenDie Verteilung der Hausnebenkosten erfolgt nach den im Mietvertrag festgelegten Verteilschlüsseln.Bitte geben Sie uns die Verteilschlüssel auf dem Mieterblatt bei jedem Mieteran. Hier besteht auch die Möglichkeit, einzelnen Mietern feste Beträge zuzuordnen.Bitte reichen Sie uns keine Rechnungsbelege ein, da die Richtigkeit der Angaben durchIhre Unterschrift bestätigt wird.VorwegabzugWenn in Ihrer Liegenschaft Gewerbe- und Wohneinheiten vorhanden sind, ist – soweit imGewerberaummietvertrag nichts anderes vereinbart – nach der Rechtsprechung desBundesgerichtshofes (BGH) ein Vorwegabzug für alle oder einzelne Betriebskostenartendurchzuführen, wenn die gewerbliche Nutzung zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastungder Wohnraummieter führt (Entscheidung des BGH vom 08.03.2006, Az.: VIII ZR 78/05).Der Vorwegabzug für Gewerbeflächen bei Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherungist etwa dann erforderlich, wenn der Grundsteuermessbescheid unddie Versicherungsprämien zwischen Wohnfläche und Gewerbefläche unterscheiden. Beiverbrauchsabhängigen Positionen wie Wasser, Abwasser und Müllabfuhr ist der Vorwegabzugnach dem BGH für Gewerberäume ebenfalls nur dann erforderlich, wenn die gewerblicheNutzung eine entsprechende Mehrbelastung verursacht. Soweit dies möglich ist,sollte aber unabhängig davon eine Ermittlung des Verbrauchs vorgenommen werden.Bei gemischten Kosten, die Kostenanteile enthalten, die nicht zu den Betriebskostengehören – wie beispielsweise bei den Verwaltungs- und Instandhaltungskosten als Teilder Hausmeisterkosten – sind die tatsächlich angefallenen Kosten und die Höhe dernichtumlagefähigen Kosten anzugeben.Bitte beachten Sie: Eine Abrechnung ist ohne die Aufschlüsselung nach Gesamtkostenund nichtumlagefähigen Kosten formell fehlerhaft und damit unwirksam (Entscheidungdes BGH vom 14.02.2007, Az.: VIII ZR 1/06). Entsprechende Angaben bei einem notwendigenVorwegabzug bzw. einer erforderlichen Aufschlüsselung nehmen Sie bitte in den hierfürvorgesehenen Feldern vor.18


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>SchnellanleitungHausnebenkosten1718 Umlegbarkeit der Abrechnungskosten bei HausnebenkostenBei Wohnraummietverhältnissen sind diese für Sie entstehenden Kosten nicht umlagefähig.Umlagefähig ist dieser Rechnungsbetrag nur bei Gewerbemietverhältnissen, soweit die Umlagevertraglich vereinbart wurde. Eine Ausnahme besteht bei den Kosten für die Berechnung undAufteilung der Wasserkosten und der Müllbeseitigung, wenn Müllmengen erfassungsanlagenvorhanden sind. Zur Umlage der Abrechnungskosten für die Erstellung der verbrauchsabhängigenHeizkostenabrechnung siehe Punkt 9 der Erläuterungen. Bitte geben Sie bei Hausnebenkostenan, wenn die Kosten auf alle oder nur auf einzelne Nutzer verteilt werdensollen.18Wohnungsa-/Nutzerdaten19


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBs19 Wohnungs-/NutzerdatenDie Liste der Wohnungs-/Nutzerdaten ist für die Meldung der innerhalb des Abrechnungszeitraumeseingetretenen Bestandsänderungen bestimmt. Das Formular ist individuellnach den ab<strong>zur</strong>echnenden Kostenarten gestaltet. D.h. Sie erhalten ein Formular fürdie Abrechnung von Heizungs-, Warm- und Kaltwasserkosten oder, sofern Sie auch dieHausnebenkosten abrechnen lassen, ein Formular, auf dem die entsprechenden Kostenartenergänzt sind.Wohnungs-/NutzerdatenWenn Sie nur die Hausnebenkosten abrechnen lassen wollen, erhalten Sie eine Versionmit den für Sie relevanten Kostenarten.Wir haben die von uns gespeicherten Daten der Nutzeinheiten aufgeführt. Sie entsprechenim Prinzip dem Stand der letzten Abrechnung bzw. den von Ihnen angegebenen Grunddaten.Bitte prüfen Sie unsere Angaben und berichtigen diese, falls erforderlich.19.1 NutzernummerJeder Nutzer/Wohnungseigentümer erhält von uns eine Nutzernummer. Die Reihenfolgewird von <strong>BRUNATA</strong> festgelegt und darf nicht verändert werden, da dies zu fehlerhaftenAbrechnungsergebnissen führt.19.2 NutzernameWurde der Nutzername richtig erfasst? Der Name kann ggf. durch Ihre Verwaltungsnummeroder Ihre interne Wohnungsnummer ergänzt werden. Tragen Sie diese Angaben danneinfach unter dem jeweiligen Nutzernamen ins Formular ein.19.3 NutzerwechselWohnungs-/NutzerdatenIst der aufgeführte Nutzer innerhalb des Abrechnungszeitraumes ausgezogen, so bittenwir, in der entsprechenden Zeile das Datum zu vermerken, zu dem das Nutzverhältnisbeendet wurde. In der nächsten Zeile ist der Name des nachfolgenden Nutzers anzugebensowie das Datum, zu dem das neue Nutzverhältnis beginnt. Für eine evtl. Leerstandszeitzwischen Auszug und neuem Nutzer bitten wir um entsprechende Angabe. Diese Leerstandszeiten müssen in der Abrechnung zu Lasten des Eigentümers ausgewiesen werden.19.4 VorauszahlungenDer Vorauszahlungsbetrag, der in der letzten Abrechnung für diese Nutzeinheit <strong>zur</strong>Verrechnung kam, ist angedruckt (V). Wenn Sie uns keine Änderung angeben, wird dergleiche Betrag für die diesjährige Abrechnung übernommen. Trifft dieser Betrag nichtmehr zu, tragen Sie bitte den neuen Vorauszahlungsbetrag (Gesamtsumme der imAbrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen) ein (A). Ist keine Vorauszahlung zuverrechnen, dann setzen Sie eine Null ein. Sie haben auch die Möglichkeit, die Vorauszahlungenfür Heizung/Warmwasser und Kaltwasser bzw. Hausnebenkosten getrenntanzugeben.19.5 Umlageausfallwagnis, MwSt.-Ausweis, NutzerwechselumlageSoll für diesen Nutzer das Umlageausfallwagnis berechnet, die MwSt. ausgewiesenoder die Umlage der Nutzerwechselgebühr ausgeschlossen werden, kreuzen Sie bittedas entsprechende Feld an (siehe hierzu auch Erläuterungen Nr. 8).20


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>Schnellanleitung19.6 Anteilsarten der NutzerDie Anteile (z.B. m 2 , m 3 , Personen) dienen der Grund- bzw. Nebenkostenverteilung. Habensich die angedruckten Anteile für einen Nutzer geändert, so bitten wir, diese mit demÄnderungsdatum anzugeben. Bitte beachten Sie, dass Änderungen der Anteilsarten nurfür den gesamten Abrechnungszeitraum Gültigkeit haben.1919.1 19.2 19.3 19.4 19.519.6Wohnungs-/Nutzerdaten1919.1 19.2 19.3 19.4 19.519.6Wohnungs-/Nutzerdaten21


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsDie neue TrinkwasserverordnungNovellierung der Trinkwasserverordnung – kurz und bündig.Ob zum Trinken, Kochen oder Waschen – Trinkwasser ist aus unserem Alltag nicht wegzudenkenund gehört deshalb zu den Lebensmitteln, die am intensivsten kontrolliert werden.Welche Qualität das Trinkwasser haben muss, regelt die Trinkwasserverordnung (TrinkwV).Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass keine gesundheitsschädlichen Stoffeins Trinkwasser gelangen. Im Dezember 2012 ist eine neue TrinkwV in Kraft getreten –die Umsetzung überwachen die zuständigen Gesundheitsämter.Was ist neu?Auf die Wohnungseigentümer und Verwalter kommen einige neue Pflichten zu. So fordertdie neue TrinkwV:• Untersuchungspflichten auf Legionellen – Beprobung aller Warmwasseranlagen.• Pflichten bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes – im Falle einer Kontaminationsind Maßnahmen nach der TrinkwV zu befolgen.• <strong>Information</strong>spflichten gegenüber dem Mieter – Mieter müssen über die Ergebnisse derUnter suchung in Kenntnis gesetzt werden.• Dokumentationspflichten – die Ergebnisse der Beprobung sind 10 Jahre lang zu archivieren.Legionellenprüfung nach §14 der TrinkwV – Wer ist betroffen?Die neue TrinkwV sieht eine Untersuchung der Warmwasserversorgung auf Legionellenvor (Untersuchungspflicht nach § 14 TrinkwV). Betroffen sind alle Eigentümer und Verwaltervon vermieteten Mehrfamilienhäusern mit einer zentralen Trinkwassererwärmungsanlagemit einem Speichervolumen von mehr als 400 l und / oder Warmwasserleitungenmit mehr als 3 Liter Inhalt zwischen Trinkwassererwärmer und der weitest entferntenZapfstelle. Die Untersuchungspflicht besteht bereits, wenn nur eine Wohnung einerEigentümergemeinschaft vermietet ist.22Was sind Legionellen?Legionellen sind Bakterien, die sich überall in Süßwasser entwickeln können – in Trinkleitungen,in Anlagen <strong>zur</strong> Trinkwassererwärmung, in Klimaanlagen und Whirlpools. Legionellenvermehren sich bei Wassertemperaturen zwischen 25-55 °C. Eine direkte Gefährdungdurch das Trinken von legio nellenhaltigem Wasser besteht in der Regel nicht.Erst wenn das Wasser in versprühter Form als Aero sol in die Lungen gelangt (z. B. beimDuschen, in klimatisierten Räumen mit Sprühbefeuchtung o. ä.) kann es zu grippeähnlichenErkrankungen wie dem Pontiac-Fieber bis hin zu schwer verlaufenden Lungenentzündungenkommen. Besonders gefährdet sind ältere Personen und Kleinkinder.


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>SchnellanleitungLeitungsvolumen > 3 LiterWWKWProbenahmeort 1Probenahmeort 3Volumen> 400 LiterProbenahmeort 2Erst Zapfventile erlaubendie Beprobung und müssenzuvor installiert werden.Wie funktioniert die Legionellenprüfung?Die Zahl der Probeentnahmestellen richtet sich nach der Größe des Objektes.In der Regel wird das Trinkwasser an folgenden Stellen beprobt:• am Ausgang des Warmwasserbereiters (Warmwasservorlauf)• am Ende der Zirkulationsleitung bzw. vor dem Wiedereintritt in den Warmwasserspeicher(Warmwasserrücklauf)• am Ende jeder Steigleitung (an der vom Warmwasserbereiter entferntesten Entnahmestelle)Für die Untersuchung müssen geeignete Probe entnahmestellen <strong>zur</strong> Verfügung gehaltenwerden, z. B. Wasserhähne in den Wohnungen und geeignete Probenahmehähneam Warmwasserspeicher.Die Probeentnahme hat durch zertifizierte Personen zu erfolgen. Da für die Probeentnahmedie Wohnungen der betroffenen Mieter betreten werden müssen, sollten dieseüber den Termin rechtzeitig informiert werden. Die anschließende Untersuchung derProben auf Legionellen darf ausschließlich durch hierfür staatlich zugelassene Laboratorienerfolgen.Was passiert, wenn die Legionellenprüfung nichtfristgerecht oder nicht fachmännisch ausgeführt wird?Wer als betroffener Vermieter die Untersuchung nicht richtig, vollständig oder in dervorgeschriebenen Weise durchführen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die miteiner Geldbuße von bis zu 25.000 Euro oder in bestimmten Fällen mit Freiheitsstrafenvon bis zu 2 Jahren geahndet werden kann!Wer trägt die Kosten?Die Kosten der Legionellen-Prüfung sind als Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV auf dieMieter umlegbar.Welchen Service bietet <strong>BRUNATA</strong>?<strong>BRUNATA</strong> ist auch bei der gesetzlich vorgeschriebenen Legionellenprüfung Ihr Partner.Wir bieten Ihnen in gewohnter Qualität mit einem umfangreichen Service-Portfoliorechtssichere Unterstützung <strong>zur</strong> Erfüllung der neuen Anfor derungen. Wir sorgen füreine sichere und kos tengüns tige Durchführung der Beprobung.Haben Sie weitere Fragen <strong>zur</strong> neuen Trinkwasserverordnung?Ihre <strong>BRUNATA</strong>-Ansprechpartner beraten Sie gerne unter:Tel. 02233 50-3540, Fax 02233 50-195, trinkwasseranalyse@brunata-huerth.de.Sämtliche Änderungen der Verordnung finden Sie auch auf unserer Homepage unter:www.brunata-huerth.de/trinkwasseranalyse.23


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsDie VerbrauchsanalyseGeldsparen durch Energiesparen:Energiesparen ist notwendig – für die Umwelt, aber auch dem eigenen Geldbeutel zuliebe.Denn: Rund 90 Prozent der in den Haushalten verbrauchten Energie entfallen auf Heizungund Warmwasserbereitung. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der neuen Heizkostenverordnung2009 einen weiteren Anreiz geschaffen, sparsam mit Heizwärme und Warmwasserumzugehen. Durch die Verbrauchsanalyse ergänzend <strong>zur</strong> Abrechnung und unserdamit für Sie erweitertes Online-Portal werden Verbrauch und Kosten sichtbar gemachtund transparent dargestellt – Eigentümer, Verwalter und Mieter profitieren gleichermaßenvon den Vorteilen.Vorteile für Mieter und Wohnungseigentümer:• Ergänzende <strong>Information</strong> <strong>zur</strong> Abrechnung• Transparenz des eigenen Verbrauchsverhaltens• Nutzerbezogener Vergleich• Verbrauchs- und Kostenvergleich der letzten drei Jahre• Vergleich unter Berücksichtigung unterschiedlicher WitterungenIhre Vorteile durch das neue Internet-Portal:• Interaktiver ausführlicher Liegenschafts-, Jahres und Nutzervergleich mit derÜbersicht zu Energieverbrauch und Kostenverteilung aller Ihrer Liegenschaftenauf einen Blick – bis zu 3 Jahre rückwirkend• Umfangreiche Auswahl-, Sortier-, Analyse- und Downloadfunktionen• Viele übersichtliche Grafiken und Tabellen• Keine manuellen Auswertungen mehr• Ermittlung von Einsparpotenzialen• Stärkere Aussagekraft der HeizkostenabrechnungUmlagefähige Kosten:Gemäß Heizkostenverordnung §7 Abs. 2 können die Kosten für die Verbrauchsanalyseim Rahmen der Heizkostenabrechnung auf die Nutzer umgelegt werden.Kostenlos testen:Jetzt Demoversion des Online-Portals testen und alle Vorteile kennen lernen:www.brunata-huerth.de/verbrauchsanalyse-demoBeauftragung:Bitte nutzen Sie für die Beauftragung unser der <strong>Kostenaufstellung</strong> angehängtesFormular „Auftrag Verbrauchsanalyse“24


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>SchnellanleitungEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++<strong>BRUNATA</strong>-Newsletter 01Die Themen auf einen Blick:1. Die neue Heizkostenverordnung leicht gemacht: Der Pflichtschlüssel 30:70 nach § 7 Abs. 1 S. 2 Heizkostenverordnung.2. BGH: Abweichung der Wohnfläche muss nicht immer <strong>zur</strong> Mietminderung führen.3. BGH: Keine formelle Unwirksamkeit der Abrechnung, wenn die mit einem Bruchteil angegebene Gesamtpersonenzahlin der Abrechnung nicht näher erläutert ist.4. BGH: Abrechnung der Wasserkosten zu 100 % nach Verbrauch und die Auswirkungen auf die Abrechnung nachdiesem Schlüssel bei Leerstand.1. Die neue Heizkostenverordnung leicht gemacht: Der Pflichtschlüssel 30:70 nach § 7 Abs. 1 S. 2 Heizkostenverordnung.Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Pflicht <strong>zur</strong>Änderung des Verteilschlüssels auf den Maßstab 30:70 (GrundzuVerbrauchskosten) vorliegen, bereitet nach unseren Erfahrungenin der Praxis häufig Schwierigkeiten. Wir wollen Ihnenmit diesem Newsletter die einzelnen Voraussetzungen näherbringen und Ihnen anschließend <strong>zur</strong> Entscheidungserleichterungeine Checkliste an die Hand geben.a) VoraussetzungenWichtig ist, dass alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungengegeben sein müssen. Fehlt es an einem Kriterium, liegtkeine Pflicht <strong>zur</strong> Änderung vor!Nach § 7 Abs. 1 S. 2 der zum 01.01.2009 inkraftgetretenen neuenHeizkostenverordnung ist eine Pflicht <strong>zur</strong> Umstellung desVerteilschlüssels auf 30:70 gegeben, wenn es sich um Gebäudehandelt- die mit Öl oder Gas beheizt werdenund- die freiliegenden Leitungen überwiegend gedämmt sindund- die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom16.08.1994 nicht erfüllt werden.b) ErläuterungenGebäude die nicht mit Öl oder Gas beheizt werden, sondernz. B. mit Kohle, Strom oder Holz, sind von der Pflicht <strong>zur</strong> Änderungdes Verteilschlüssels auf 30:70 ausgenommen. Nach demBegründungstext der Bundesregierung <strong>zur</strong> neuen Heizkostenverordnungsind unter freiliegenden Leitungen sichtbare, alsonicht verkleidete oder unter Putz verlaufende Leitungen,zu verstehen (vgl. BR-Drucksache 570/08 S. 13). Verlaufendiese nicht sichtbar – was in den meisten Fällen nach unsererErfahrung der Fall ist – besteht keine Pflicht <strong>zur</strong> Änderung desVerteilschlüssels.Welche Dämmung die Leitungen aufweisen müssen,ist in § 7 Abs. 1 S. 2 Heizkostenverordnung nicht erwähnt,so dass eine beliebige Dämmung nach unserer Einschätzungausreichend ist, sofern diese geeignet ist, eine erhebliche Abgabevon Rohrwärme durch die freiliegenden Leitungen zuverhindern.Das Vorliegen der letzten Voraussetzung sollte im Zweifeldurch einen Energieberater geklärt werden können. Zwarlässt sich vereinfacht sagen, dass in der Regel alle Neubautenab 1995 die Anforderungen der Wärmeschutzverordnungeinhalten werden. Allerdings stellt der Gesetzgeber nicht aufdas Baufertigstellungsjahr des Gebäudes ab, sondern aufdas Einhalten der bautechnischen und wärmetechnischenVorgaben. Dies aus gutem Grund, da es im Rahmen der Baumaßnahmedurchaus zu Versäumnissen bei der Einhaltungdieser Vorgaben kommen kann. Ebenso können Altbautennach entsprechender Sanierung das Anforderungsniveau derWärmeschutzverordnung erfüllen oder übersteigen, so dassauch für sanierte Altbauten der Pflichtschlüssel nicht greift,wenn diese die Anforderungen der Wärmeschutzverordnungeinhalten.Wie bereits erwähnt, liegt meistens schon nicht das Kriteriumder freiliegenden Leitungen vor, so dass eine Prüfung, ob dasHaus die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung nichterfüllt, in diesen Fällen unterbleiben kann.Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass eine Pflicht<strong>zur</strong> Änderung des Verteilschlüssels besteht, ist umstritten, obdie Mieter über die Änderung vor Beginn des Abrechnungszeitraumesinformiert werden müssen.25


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++➜ Unser Tipp:Unabhängig davon, ob eine Mitteilungspflicht besteht oder nicht, empfehlen wir Ihnen, die Mieterüber die Änderung des Verteilschlüssels zu informieren. Die Mieter haben dadurch die Möglichkeit,ihr Verbrauchsverhalten entsprechend anzupassen, so dass sich gegebenenfalls eklatante Kostensteigerungenvermeiden lassen.c) Checkliste:Pflicht <strong>zur</strong> Änderung des Verteilschlüssels auf 30:70(Grund- zu Verbrauchskosten) nach § 7 Abs. 1 HKVOVerteilschlüssel entspricht nicht 30:70?jaErfolgt die Wärmeversorgung desGebäudes mit Öl- oder Gasheizung?jaNeinNeinDass dies nicht bei jeder mietvertraglichen Regelung so seinmuss, hat der BGH in seinem Urteil vom 10.11.2010, Az.: VIII ZR306/09 entschieden. Dem Mieter steht ein Minderungsrechtwegen einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche vonder im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 %nämlich dann nicht zu, wenn Vermieter und Mieter im Mietvertragdeutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahlnicht <strong>zur</strong> Festlegung des Mietgegenstandes dient.In dem vom BGH entschiedenen Fall, wurde im Mietvertrag <strong>zur</strong>Wohnungsgröße die folgende Vereinbarung getroffen:Sind die vorhandenen Leitungen derWärmeversorgung in den Nutzeinheitenfreiliegend und somit sichtbar?jaSind diese freiliegenden Leitungen derWärmeversorgung überwiegend gedämmt?NeinNein„Vermietet werden … folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschossrechts bestehend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele<strong>zur</strong> Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m beträgt.Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht<strong>zur</strong> Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfangder gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe dervermieteten Räume.“jaErfüllt das Gebäude das Anforderungsniveauder Wärmeschutzverordnungvom 16. August 1994 BGBl. I S. 2121 nicht?jaPflicht <strong>zur</strong> Änderungauf 30:70NeinKeine Pflicht<strong>zur</strong> ÄnderungAufgrund dieser Vertragsgestaltung hat der BGH einen <strong>zur</strong>Minderung der Miete berechtigenden Mangel wegen einerWohnflächenabweichung um mehr als 10 % abgelehnt, weildie Angabe der Größe der Wohnung im Mietvertrag nicht – wiedies sonst regelmäßig der Fall ist – als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarunganzusehen sei. Vielmehr hätten die Mietvertragsparteienausdrücklich bestimmt, dass die Angabe derQuadratmeterzahl nicht <strong>zur</strong> Festlegung des Mietgegenstandesdiene, sondern der räumliche Umfang der Mietsache sich vielmehraus der Angabe der vermieteten Räume ergeben soll.2. BGH: Abweichung der Wohnfläche muss nichtimmer <strong>zur</strong> Mietminderung führenStreitigkeiten über die Größe der Wohnfläche können für denVermieter nicht nur ärgerlich, sondern auch kostspielig werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(BGH) steht dem Mieter ein Mietminderungsrecht zu, wenndie tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag vereinbartenWohnfläche um mehr als 10 % abweicht (BGH Urteilvom 23.04.2004, Az.: VIII ZR 133/03). Ist die Wohnfläche z. B.um 16 % geringer als im Mietvertrag vereinbart, kann der Mieterdie Miete auch um diesen Prozentanteil mindern. Dies giltgrundsätzlich auch bei der Vermietung von Gewerberäumen.Anmerkung:Die vermieterfreundliche Entscheidung des BGH zeigt, dass sichdurch entsprechende Regelungen im Mietvertrag eine Mietminderungbei Abweichung der Wohnfläche vermeiden lässt. Zubeachten ist aber, dass eine „ca.“ Angabe der Wohnfläche nachder Rechtsprechung des BGH hierbei nicht ausreicht.Auch wenn der ein oder andere Vermieter den Zollstockscheut, ist die genaue Ausmessung der vermieteten Flächenimmer ein probates Mittel <strong>zur</strong> Vermeidung unangenehmerMietstreitigkeiten.26


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>SchnellanleitungEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++3. BGH: Keine formelle Unwirksamkeit der Abrechnung, wenn die mit einem Bruchteil angegebene Gesamtpersonenzahl in der Abrechnung nicht näher erläutert ist.Mit Urteil vom 15.09.2010, Az.: VIII ZR 181/09, hat der BGHentschieden, dass eine Betriebskosten abrechnung nach Personenzahlnicht deshalb unwirksam ist, weil die Gesamtpersonenzahlin der Abrechnung mit einem Bruchteil angegebenist. Wie der Vermieter die Gesamtpersonenzahl errechnet hat,ist nach der Entscheidung des BGH eine Frage der inhaltlichenRichtigkeit, die der Mieter anhand einer Einsicht in die Berechnungsunterlagen(Aufstellung der Wohnungsnutzer je Nutzeinheit)im Einzelnen überprüfen kann.Anmerkung:Der BGH hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Linie zuden Anforderungen an eine formell wirksame Betriebskostenabrechnungbeibehalten. Danach ist eine Betriebskostenabrechnungformell ordnungsgemäß, wenn sie eine geordnete Zusammenstellungder Einnahmen und Ausgaben enthält. In dieAbrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sinddaher regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen:• Zusammenstellung der Gesamtkosten• Angabe und – soweit zum Verständnis erforderlich –Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilschlüssel• Berechnung des jeweiligen Mieteranteils• Abzug der Vorauszahlungen des MietersDie Angabe von Berechnungsdetails zu Bruchteilen bei Personenzahlschlüsselnund insbesondere die Beilage einer Aufstellungder Wohnungsnutzer je Nutzeinheit ist damit nach derEntscheidung des BGH keine Voraussetzung für die formelleRichtigkeit der Abrechnung, so dass die Abrechnung ohne dieseBestandteile gültig ist.Gerade die Beilage einer Aufstellung der Wohnungsnutzer jeNutzeinheit ist häufig Anlass für Auseinandersetzungen, wennMieter der Auffassung sind, dass diese nicht die tatsächlicheBelegung des Objektes wiedergibt. Insofern kann der Vermieterguten Gewissens auf die Beilage einer Wohnungsbelegungslisteverzichten und muss diese nur dann vorlegen, wenn der Mietereine Einsichtnahme der Abrechnungsunterlagen fordert.4. BGH: Abrechnung der Wasserkosten zu 100 %nach Verbrauch und die Auswirkungen auf dieAbrechnung nach diesem Schlüssel bei LeerstandIn der Praxis ist die Umlage der verbrauchsabhängigen Wasserkosten(Frischwasserkosten) und der verbrauchsunabhängigenWasserkosten (Fixkosten: Grundgebühr, Abrechnungskosten,Wasserzählermiete) zu 100 % nach Verbrauch weitverbreitet. Allerdings war dieser Abrechnungsmodus bislangnoch nicht höchstrichterlich entschieden.Mit seinem Urteil vom 06.10.2010, VIII ZR 183/09, hat der BGHjetzt entschieden, dass es im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen(§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB) grundsätzlich zulässig ist,die verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Wasserkostenzu 100 % nach dem erfassten Verbrauch ab<strong>zur</strong>echnen.Eine Grenze soll dieser Grundsatz jedoch dann finden, wennder Schlüssel wegen erheblichen Wohnungsleerstands zu einerunzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit den verbrauchsunabhängigenKosten der Wasserversorgung führt.Vor diesem Hintergrund hat der BGH in seiner Entscheidungdie in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel„Frisch-/Kaltwasser wird, soweit der Verbrauch über Messein–richtungen erfasst wird, nach dem Ergebnis der Messungenabgerechnet. Entsprechendes gilt für die Grundgebühr (siewird im Verhältnis der je Wohnung erfassten Verbrauchsmengeumgelegt).”für unwirksam erachtet. Die Klausel benachteilige den Mieterunangemessen, da sie die Umlegung der Grundgebühr derKaltwasserversorgung nach dem erfassten Kaltwasserverbrauchzwingend anordne. Eine Ausnahme für den Fall, in demeine solche Umlegung der Grundgebühr wegen erheblichenWohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit zu einer nichthinnehmbaren Mehrbelastung der verbliebenen Mieter führt,sehe die Klausel nicht vor (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).Ein nur vorübergehender Leerstand bei größeren Abrechnungs–einheiten der ein oder anderen Wohnung soll nicht ohne Weitereszu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter führen. DieKosten geringfügiger Leerstände sind nach der Entscheidungdes BGH von den verbleibenden Mietern mitzutragen.„Erst wenn Dauer und Umfang des Leerstands unter Berücksichtigungder Höhe der verbrauchsunabhängigen Kostenbestandteileeine für die Mieter nicht mehr hinnehmbare Mehrbelastungergeben, ist der Vermieter verpflichtet, diesemUmstand durch eine Änderung des Umlegungsmaßstabs hin–sichtlich der verbrauchsunabhängigen Kostenbestandteile derWasserversorgung Rechnung zu tragen oder den Mietern inanderer Weise einen finanziellen Ausgleich zu verschaffen.“27


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++Anmerkung:Für die Praxis bedeutet die Entscheidung neben der grundsätzlichenZulässigkeit eines Verteilschlüssels zu 100 % nach Verbrauch,dass dem Mieter ein Anspruch auf Änderung des Verteilschlüsselsbzw. ein Anspruch auf finanziellen Ausgleichgegenüber dem Vermieter zusteht, wenn der Wohnungsleerstandzu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mitFixkosten der Wasserversorgung führt.Beansprucht der Mieter zu Recht eine Änderung des Verteilschlüssels,können die verbrauchsunabhängigen Kosten nachder Wohnfläche verteilt werden und die verbrauchsabhängigenKosten nach dem jeweiligen Verbrauch der Wasserzähler.Zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs macht der BGHkeine Angaben.Der Ausgleich wird aber regelmäßig in Höhe des auf den Mieterentfallenden Fixkostenanteils des Vermieters ausfallen. Inder Praxis wird hierbei der Fixkostenanteil des Vermieters ausden Wasserkosten des Mieters herausgerechnet werden, sodass sich die vom Mieter zu tragenden Kosten um diesen Betragreduzieren.Einen Prozentwert, ab wann ein Leerstand die Grenze derErheblichkeit erreicht, gibt der BGH nicht an. Eine einfacheFeststellung der Leerstandsgrenze ist nach der Entscheidungdes BGH daher nicht möglich.Vielmehr ist nach dem BGH die Grenzziehung zwischen nochzumutbarer und unzumutbarer Mehrbelastung im jeweiligenEinzelfall zu beurteilen. In der Mietrechtsliteratur wurde bislangvertreten, dass ein unzumutbarer Leerstand bei einem Objektmit mehr als 100 Wohneinheiten nicht unter 20 %, eher bei30 % anzunehmen sein soll. Die Dauer des Leerstandes sollsich dabei auf einen wesentlichen Teil der Abrechnungsperiodebeziehen und nicht unter 9 Monaten liegen.Die vorgenannten Eingrenzungen können aber allenfalls alsOrientierung dienen, da der BGH in seiner Entscheidung wedereinen entsprechenden Prozentwert, noch eine konkrete Zeitdauerherangezogen hat. Es bleibt abzuwarten, welche Maßstäbesich durch die Instanzgerichte zukünftig herausbildenwerden.Bei der Verwendung von Formularmietverträgen ist daraufzu achten, dass die Umlageklausel einen Zusatz enthält, wonachdie Fixkosten der Wasserversorgung bei erheblichemWohnungs leerstand, der zu einer unzumutbaren Mehrbelastungdes Mieters führt, anteilig nach der Wohnfläche verteiltwerden.Vorsicht!Sofern der Vermieter es darauf ankommen lassen sollte, erst dann zu reagieren, wenn der Mieter sich gegen den Abrechnungsschlüssel wendet, kann dies dazu führen, dass der Vermieter bei erfolgreicher Einwendung nicht nur die anteiligen Fixkosten des Leerstands zu tragen hat. Darüber hinaus sind bei entsprechendem Verschulden auchetwaige Rechtsanwaltskosten des Mieters vom Vermieter zu tragen.Wir werden die Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem Thema im Auge behalten und Sie hierzu im Rahmen unseres Newslettersoder online unter www.brunata-huerth.de auf dem Laufenden halten.Unser Newsletter wird sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt. Es können dabei verständlicherweise nicht alle <strong>Information</strong>en zu den jeweiligen Schwerpunktenberücksichtigt werden. Wir bitten um Verständnis, dass <strong>BRUNATA</strong> keine Haftung für evtl. vorhandene Unvollständigkeiten, ungenaue Angaben oder Fehler sowie hinsichtlicheiner Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung, Vorschriften, technischen Normen und Regeln übernehmen kann.ImpressumRedaktionSonja AmelunxenMatthias Zipp (verantwortlich für den Inhalt)<strong>BRUNATA</strong> Wärmemesser-GesellschaftSchultheiss GmbH + Co.Max-Planck-Str. 2, 50354 HürthTelefon: 02233 50-0Fax: 02233 50-169Internet: www.brunata-huerth.deE-Mail: info@brunata-huerth.deKeinen Newsletter verpassen:Einfach online anmelden!Unter www.brunata-huerth.de/newsletter könnenSie sich für den Online-Newsletter anmelden.Kommanditgesellschaft:Sitz Hürth, Amtsgericht Köln, HRA 18449Persönlich haftende Gesellschafterin:Verwaltungsgesellschaft Schultheiss mbH,Sitz Hürth, Amtsgericht Köln, HRB 43378Ust-IdNr.: DE 123504153Geschäftsführer:Wolfgang Bürmann, Dipl.-Ing. Michael Buschmann


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>SchnellanleitungEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++<strong>BRUNATA</strong>-Newsletter 02Die Themen der zweiten Ausgabe im Überblick:1. Die neue Heizkostenverordnung leicht gemacht:Änderung des Verteilschlüssels aus sachgerechten Gründen2. Einmalige Verlängerung des Abrechnungszeitraums zulässigBGH-Entscheidung vom 27.07.2011: Abrechnungszeitraum von 12 Monaten kann aus sachlichen Gründen durchVereinbarung mit dem Mieter einmalig verlängert werden3. Betriebskosten – Beweislast für Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot trägt der Mieter BGH-Entscheidung vom 06.07.2011: Der bloße Hinweis des Mieters auf einen gegenüber dem Betriebskostenspiegelfür Deutschland erhöhten Kostenansatz genügt nicht, um einen Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebotnachzuweisen4. Einbau von Funkerfassungsgeräten ist auch bei vorhandener funktionsfähiger Ausstattung zu duldenBGH-Entscheidung vom 28.09.2011: Mieter müssen den Austausch einer funktionsfähigen Ausstattung <strong>zur</strong> Verbrauchserfassungvon Wärme und Warmwasser gegen ein Funksystem dulden. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch aufden Einbau funkfähiger Kaltwasserzähler5. Duldungspflicht beim Einbau von Rauchmeldern auch bei bereits vorhandenen GerätenAG Hamburg-Blankenese - Entscheidung vom 16.02.2011: Mieter haben den Einbau von Rauchmeldern auch dann zudulden, wenn diese bereits selbst eine fachgerechte Installation von Rauchmeldern vorgenommen haben1. Die neue Heizkostenverordnung leicht gemacht:Änderung des Abrechnungsmaßstabs für dieVerteilung der Wärme- und Warmwasserkostenaus sachgerechten GründenIm ersten Teil unserer Beitragsreihe „Neue Heizkostenverordnungleicht gemacht“, haben wir Ihnen die Voraussetzungendes in der Praxis eher selten anzuwendenden Pflichtschlüsselsnach § 7 Abs. 1 S. 2 Heizkostenverordnung dargestellt. Diethematische Fortsetzung soll Ihnen in dieser Ausgabe unseresNewsletters die durch § 6 Abs. 4 Nr. 3 Heizkostenverordnungeröffnete Möglichkeit einer Änderung des Verteilschlüsselsbei Vorliegen sachgerechter Gründe näher bringen.Die neue Regelung ermöglicht es dem Eigentümer eine Änderungdes Verteilschlüssels ohne Zustimmung der Mieter vorzunehmen,wenn sich der bislang gewählte Maßstab in derPraxis als nicht sachgerecht erwiesen hat. Durch den Verzichteiner Befristung innerhalb der die Änderung erfolgenmuss, kann die Sachgerechtigkeit des gewählten Schlüsselsdamit über einen längeren Zeitraum beurteilt werden.a) Sachgerechter ÄnderungsgrundWann von einem sachgerechten Änderungsgrund auszugehenist, ist in der Verordnung nicht definiert. Insofern muss die Änderungdem Billigkeitsmaßstab des § 315 BGB entsprechen,das heißt, dass bei der Entscheidung die Interessen von Eigentümerund Mietern gleichermaßen zu berücksichtigen sind.Einem billigen Ermessen würde es beispielsweise dann nichtmehr entsprechen, wenn der Eigentümer bei Wohnungsleerstandden Schlüssel von 50:50 auf 30:70 ändern würde, umauf ihn entfallende Leerstandskosten zu reduzieren, da Leerstandskostennach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes(BGH) grundsätzlich vom Eigentümer zu tragen sind.Änderungen des Verteilschlüssels, die dem energetischenZustand des Gebäudes Rechnung tragen, sind hingegen sachgerecht.Bei neueren Gebäuden mit verbesserter energetischer Hülleist der Anteil der Energiekosten verringert, so dass es beiFernwärmeversorgung sachgerecht sein kann, den einmalgewählten Abrechnungsmaßstab von 30:70 auf 50:50 abzuändern,da in diesen Fällen die verbrauchsunabhängigen Kostenden Grundkostenanteil von 30 % bereits erschöpfen oderübersteigen können, ohne dass Bereitstellungs- und Verteilungsverlustebei der Grundkostenverteilung eingeflossenwären.29


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++Eine Änderung des Verteilschlüssels auf den Maßstab 50:50ist bei Gebäuden mit erhöhter Rohrwärmeabgabe ebenfallssachgerecht und zu empfehlen.Ferner kann bei einer vermieteten Eigentumswohnung dieAnpassung des Verteilschlüssels an einen von der Wohnungseigentümergemeinschaftneu beschlossenen Verteilschlüsselsachgerecht sein.Mietervoten sind für den Eigentümer hingegen nicht bindend.Entsprechende Bestrebungen, den Mietern bei groberBenachteiligung durch den festgelegten Maßstab eine Änderungsmöglichkeitdurch Mehrheitsentscheid ein<strong>zur</strong>äumen,wurden bei der Novellierung der Verordnung unberücksichtigtgelassen. Auch ausdrückliche Vereinbarungen im Mietvertragbinden den Eigentümer nicht, da die Heizkostenverordnungrechtsgeschäftlichen Bestimmungen grundsätzlichvorgeht (§ 2 Heizkostenverordnung).➜ Wichtig:Eine Änderung des Verteilschlüssels nach § 6 Abs. 4 Nr. 3Heizkostenverordnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn dieVoraussetzungen für die Anwendung des Pflichtschlüssels30:70 nach § 7 Abs. 1 S. 2 Heizkostenverordnung gegebensind. Wann dies der Fall ist, haben wir in der ersten Ausgabeunseres Newsletters ausführlich beschrieben.Unabhängig vom Vorliegen eines sachgerechten Änderungsgrundes,kann der Eigentümer den Verteilschlüssel ändernbei:- der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen(§ 6 Abs. 4 Nr. 1 Heizkostenverordnung) oder- nach der Durchführung baulicher Maßnahmen, die nachhaltigEinsparungen von Heizenergie bewirken (§ 6 Abs. 4 Nr. 2Heizkostenverordnung).Auch hier sind unsere Hinweise unter 1. b) zu beachten!b) Rechtzeitige Mitteilung der ÄnderungBei Änderungen des Abrechnungsmaßstabes ist unbedingtzu beachten, dass die Mitteilung über die Änderung vor Beginndes neuen Abrechnungszeitraumes erfolgen muss.Eine besondere Form ist für die Mitteilung nicht vorgesehen,so dass diese grundsätzlich auch mündlich erfolgen kann. AusBeweisgründen sollte die Mitteilung aber schriftlich erfolgenund sichergestellt sein, dass der Zugang der Änderungsmitteilungim Streitfall auch nachgewiesen werden kann. Auchwenn eine Erläuterung des Änderungsgrundes gesetzlichnicht vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, <strong>zur</strong> Vermeidungvon Unklarheiten und damit verbundenen Nachfragen, dieÄnderung entweder direkt mit der Mitteilung oder mit derAbrechnung selbst zu begründen.Einseitige Änderungen während des laufenden Abrechnungszeitraumessind nicht zulässig, auch wenn ein sachgerechterGrund für eine Änderung gegeben wäre. Der neueVerteilschlüssel greift dann erst für die auf den laufendenAbrechnungszeitraum folgende Abrechnung der Heizkosten.Unterlässt der Eigentümer die Mitteilung vor Beginn des Abrechnungszeitraumes,ist die mit dem geänderten Maßstaberstellte Heizkostenabrechnung inhaltlich fehlerhaft undnicht fällig. Die Abrechnung kann aber innerhalb der Abrechnungsfristdes § 556 Abs. 3 S. 2 BGB berichtigt werden.Die Änderungsmöglichkeit des Verteilschlüssels nach § 6Abs. 4 Nr. 3 Heizkostenverordnung gilt sowohl für die Wärme-,als auch für die Warmwasserabrechnung. Zu beachtenist dabei, dass durch eine einseitige Änderung des Verteilschlüsselskeine Überschreitung des verbrauchsabhängigenAnteils von 70 % möglich ist.2. BGH: Abrechnungszeitraum von 12 Monatenkann aus sachlichen Gründen durch Vereinbarungmit dem Mieter einmalig verlängert werdenBGH-Entscheidung vom 27.07.2011, Az.: VIII ZR 316/10Über die Vorauszahlungen von Betriebskosten in Wohnraummietverhältnissenist jährlich ab<strong>zur</strong>echnen (§ 556 Abs. 3 BGB).Der Abrechnungszeitraum muss hierbei mit dem Kalenderjahrnicht übereinstimmen. Maßgeblich ist, dass die Abrechnungeinen Zeitraum von 12 Monaten umfasst. Davon abweichendeVereinbarungen können zwar zwischen Vermieter und Mietergetroffen werden, diese sind jedoch nur dann wirksam, wennsich aus der Vereinbarung kein Nachteil für den Mieter ergibt(§ 556 Abs. 4 BGB).In dem vom BGH entschiedenen Fall, vereinbarte die gerichtlichbestellte Betreuerin der Vermieterin mit der Mieterin eineVerlängerung des Abrechnungszeitraumes wegen deren Arbeitsüberlastungund <strong>zur</strong> Umstellung auf eine kalenderjährlicheAbrechnung. Die Abrechnung umfasste insgesamt 19Monate und führte zu einer Nachforderung gegenüber derMieterin in Höhe von EUR 728,15, deren Ausgleich die Mieterindann aber verweigerte.Die Mieterin wurde in der ersten Instanz vom Amtsgericht <strong>zur</strong>Zahlung verurteilt. In dem daran anschließenden Berufungsverfahrenwies das Landgericht die Klage jedoch mit der Begründungab, dass der Abrechnungszeitraum von 12 Monatenüberschritten worden und die vereinbarte Verlängerung fürdie Mieterin von Nachteil und insofern unwirksam sei.30


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>SchnellanleitungEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++Dem entgegen hat der BGH nun in seiner Entscheidung klargestellt,dass die Regelung des § 556 Abs. 4 BGB einer vertraglichenVereinbarung jedenfalls dann nicht entgegenstehe, wenndamit eine Umstellung des Zeitraumes auf eine andere jährlicheAbrechnungsperiode ermöglicht werden soll, etwa zumZwecke der Harmonisierung des Abrechnungszeitraumes mitden Abrechnungszeiträumen verschiedener Leistungsträgeroder <strong>zur</strong> Vereinfachung und <strong>zur</strong> praktikableren Handhabungder Abrechnung.In der Praxis dürfte die Entscheidung zu erheblichen Erleichterungen,insbesondere bei Anpassungen des Abrechnungszeitraumesan den Berechnungszeitraum des Energieversorgers,führen. War nach der bisher überwiegenden Rechtsprechungeine Harmonisierung nur über eine einvernehmliche Verkürzungdes Abrechnungszeitraumes möglich, etwa wenn der Energieversorgerzu einer Umstellung seines Berechnungszeitraumesnicht bereit war, kann die Anpassung nunmehr durch eineeinmalige Verlängerung erfolgen. Die durch die Verkürzung zusätzlichanzustellende Abrechnung entfällt daher.➜ Zu beachten ist aber,dass die Verlängerung zwischen den Mietparteien vereinbartwerden muss. Bei mehreren Mietern muss die Vereinbarungmit allen Mietern getroffen werden.3. BGH: Der bloße Hinweis des Mieters auf einengegenüber dem Betriebskostenspiegel fürDeutschland erhöhten Kostenansatz genügtnicht, um einen Verstoß des Vermieters gegendas Wirtschaftlichkeitsgebot nachzuweisenBGH-Entscheidung vom 06.07.2011, Az.: VIII ZR 340/10In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall,beanstandeten die Mieter die Höhe der in der Betriebskostenabrechnungangegebenen anteiligen Müllentsorgungsgebühren.Die Mieter verwiesen hierbei auf den vom DeutschenMieterbund e.V. herausgegebenen „Betriebskostenspiegel fürDeutschland“, der für eine Wohnung mit vergleichbarer Größeeine um etwa EUR 340,– geringere Kostenbelastung als berechtigtauswies. Diesen Mehrbetrag forderten die Mieter vomVermieter wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot<strong>zur</strong>ück. In der Folgezeit behielten die Mieter einen entsprechendenTeilbetrag der Miete ein, da der Vermieter zu einerRückzahlung nicht bereit war.Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass derGrundsatz der Wirtschaftlichkeit die vertragliche Nebenpflichtdes Vermieters bezeichnet, bei Maßnahmen und Entscheidungen,die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragendenBetriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Verstößt der Vermieter gegendiese Pflicht, kann dem Mieter ein Anspruch gegenüber demVermieter auf Freistellung von den unnötigen Kosten zustehen.Für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatzist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig.Der Mieter muss im Prozess also beweisen, dass der Vermieterüberhöhte Kosten in der Betriebskostenabrechnung angesetzthat. Der bloße Hinweis des Mieters auf einen gegenüber demBetriebskostenspiegel für Deutschland erhöhten Kostenansatz,genügt nach der Entscheidung des BGH nicht, um einenVerstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebotnachzuweisen. Der BGH begründet dies damit, dass der Betriebskostenspiegelfür Deutschland nur überregionale, aufempirischer Basis ermittelte Betriebskostenzusammenstellungenenthalte, die den je nach Region und Kommune unterschiedlichenKostenstrukturen sowie den unterschiedlichentatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Anwesens nichtausreichend Rechnung trage.Auch den Hinweis der Mieter, dass die anteiligen Müllbeseitigungskostenfür eine Wohnung mit 86 qm für die Verhältnisseder betreffenden Stadt ungewöhnlich hoch seien, hat der BGHnicht für ausreichend erachtet, um einen Verstoß des Vermietersgegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend darzulegen.Nach dem BGH ist es dem Mieter zumutbar und möglich, nachBelegeinsicht einzelne Abrechnungspositionen auf einenVerstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einerweiteren Prüfung zu unterziehen, so dass der Vermieter auchnicht verpflichtet ist, die für die Entstehung der Betriebs -kosten maßgeblichen Tatsachen und Gesichtspunkte im Einzelnendarzulegen.➜ Zusammenfassend ist festzustellen,dass der BGH mit seiner Entscheidung erhebliche Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Mieters hinsichtlich desVerstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot stellt, die der Mieter allein durch den Verweis auf einen überregionalen Betriebskostenspiegelnicht erfüllt. Auch die Bezugnahme auf einen regionalen Betriebskostenspiegel, ohne Berücksichtigung der Besonderheitendes Objektes, vermag die Anforderungen des BGH nicht zu erfüllen.31


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++4. BGH: Mieter müssen den Austausch einerfunktionsfähigen Ausstattung <strong>zur</strong> Verbrauchserfassungvon Wärme und Warmwasser gegenein modernes Funksystem dulden. Die Duldungspflichterstreckt sich auch auf den Einbaufunkfähiger KaltwasserzählerBGH-Entscheidung vom 28.09.2011, Az.: VIII ZR 326/105. AG Hamburg-Blankenese: Mieter haben den Einbau von Rauchmeldern auch dann zu dulden,wenn diese bereits selbst eine fachgerechte Installation von Rauchmeldern vorgenommenhabenAG Hamburg-Blankenese - Entscheidung vom 16.02.2011,Az.: 531 C 341/10In dem vom BGH entschiedenen Fall, hatte die Mieterin den beabsichtigtenAustausch der vorhandenen und noch funktionstüchtigenErfassungsgeräte gegen funkbasierte Erfassungsgerätemit der Begründung verweigert, dass sie in der von ihrgemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes Erfassungssystemeinsetzen lassen wolle. Die Klage des Vermieters aufDuldung des Einbaus hatte in den Vorinstanzen Erfolg.Der BGH hat in seinem Urteil nun die vorinstanzlichen Entscheidungenbestätigt. Zur Duldungspflicht hinsichtlich desEinbaus von funkbasierten Wärme- und Warmwassererfassungsgerätenhat der BGH festgestellt, dass sich die Pflichtdes Mieters <strong>zur</strong> Duldung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Heizkostenverordnungnicht nur auf die Erstausstattung oder den Austauschunbrauchbar gewordener Erfassungsgeräte erstreckt, sondernauch auf den Austausch noch funktionstüchtiger Messgerätedurch ein modernes Funkerfassungssystem.Um eine einheitliche Verbrauchserfassung auf Funkbasisdurchführen zu können, hatte der Vermieter auch den Einbaueines funkbasierten Kaltwasserzählers gegenüber der Mieterinbeansprucht. Der BGH hat hierbei ebenfalls zugunsten desVermieters entschieden und eine Duldungspflicht der Mieterinnach § 554 Abs. 2 BGB bejaht. Der BGH sieht in dem Einbaudes Funkzählers eine den Wert der Wohnung erhöhende Modernisierungsmaßnahme,da die Wohnung zum Zwecke derAblesung des Kaltwasserverbrauchs nicht mehr betreten werdenmuss. Darüber hinaus hat der BGH in diesem Zusammenhangfestgestellt, dass die Mieterin ohnehin bereits den Einbaufunkbasierter Wärme- und Warmwasserzähler dulden mussteund durch den Einbau des funkbasierten Kaltwasserzählersder Betrieb zweier unterschiedlicher Ablesesysteme vermiedenwerden kann.Mit der Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass es demVermieter generell freisteht, auch den Austausch noch funktionsfähigerGeräte gegen ein einheitliches moderneres Funkerfassungssystemvorzunehmen. Damit ist es dem Vermieternicht nur im Rahmen der Erstausstattung des Objektes oderbei Austausch nicht mehr funktionsfähiger Erfassungsgerätemöglich, die Abrechnung auf der Basis moderner Funkerfassungstechnikdurchführen zu lassen, sondern auch dann,wenn im Objekt noch funktionsfähige Erfassungsgeräte vorhandensind.Derzeit besteht in 9 Bundesländern eine Pflicht <strong>zur</strong> Installationvon Rauchmeldern in Privathaushalten (siehe Tabelleauf Seite 5). Hat der Eigentümer den Einbau der Rauchmelderaufgrund landesgesetzlicher Regelungen zu verantworten,stellt die Installation der Rauchmelder eine Modernisierungsmaßnahmenach § 559 Abs. 1 4. Alt. BGB dar. Aberauch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, ist der Einbauvon Rauchmeldern eine Maßnahme <strong>zur</strong> Verbesserung derMietwohnung, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 S. 1 BGBebenfalls zu dulden hat, da durch den Einbau der Rauchmelderdie Sicherheit der Mietwohnung erhöht wird.Der Vermieter kann in beiden Fällen eine Erhöhung der jährlichenMiete um maximal 11 % der für die jeweilige Wohnungaufgewendeten Anschaffungs- und Installationskosten vornehmen.Die Kosten der Wartung der Rauchmelder sind imRahmen der Betriebskostenabrechnung umlagefähig (u. a.Entscheidung des Amtsgerichts Schönebeck vom 04.05.2011,Az.: 4 C 148/11).Häufig sind in den Mietwohnungen bereits vom Mieter in Eigenregieeingebaute Rauchmelder vorhanden, so dass sich dieFrage stellt, ob der Mieter in diesen Fällen noch <strong>zur</strong> Duldungdes Einbaus von Rauchmeldern verpflichtet ist, wenn der Vermieterdie Installation von Rauchmeldern durchführen lassenwill. Das Interesse des Vermieters besteht hierbei insbesonderedaran, in allen Nutzeinheiten einen einheitlichen Ausstattungs-und Qualitätsstandard sicherzustellen.Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat hierzu entschieden,dass der Mieter die Dispositionsbefugnis des Vermieters hinsichtlichder Auswahl und Installation der Rauchmelder akzeptierenmuss und damit <strong>zur</strong> Duldung verpflichtet ist. Dies giltinsbesondere auch dann, wenn der Mieter bereits selbst einefachgerechte Installation von Rauchmeldern vorgenommenhat. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts ist der Vermieterauch berechtigt, alle als Schlaf- und Kinderzimmer nutzbarenRäume – unabhängig von der aktuellen Nutzung – mitRauchmeldern auszustatten.Die Einhaltung der dreimonatigen Ankündigungsfrist nach§ 554 Abs. 3 Satz 1 BGB, wird vom Amtsgericht Hamburg-Blankenesewegen der Bagatellmaßnahme für entbehrlich gehalten.Es soll ausreichen, wenn dem Mieter der Einbautermin miteiner Frist von mindestens einer Woche mitgeteilt wird.32


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>SchnellanleitungEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++In diesem Zusammenhang ist noch die Entscheidung desAmtsgerichts Hagenow vom 01.04.2010, Az.: 10 C 359/09, zubeachten, wonach der Mieter die Modernisierungsmaßnahmedann nicht dulden muss, wenn die Landesbauordnung – wiedies derzeit nur in Mecklenburg-Vorpommern der Fall ist – denunmittelbaren Besitzer der Wohnung zum Einbau der Rauchmelderverpflichtet und der Mieter selbst DIN-gerechte Rauchmeldereingebaut hat und diese fachgerecht warten lässt.Tabelle <strong>zur</strong> Ausstattungspflicht von Wohnungen mit Rauchmeldern(Stand Oktober 2011)LandNeubautenabBestandsbautenAusstattung bisspätestensHamburg 01.04.2006 31.12.2010Hessen 24.06.2005 31.12.2014Quelle§ 45 Abs. 6HBauO§ 13 Abs. 5HBO➜ Wichtig:Bei Rückgabe der Mietwohnung ist der Vermieter wieder unmittelbarerBesitzer und für die ordnungsgemäße Ausstattungder Wohnung verantwortlich!Mecklenburg-VorpommernRheinland-PfalzSaarland 01.06.200401.09.2006 31.12.200923.12.2003 12.07.2012§ 48 Abs. 4LBauO M-V§ 44 Abs. 8LBauO§ 46 Abs. 4LBONoch keineAusstattungspflichtSchleswig-Holstein01.04.2005 31.12.2010§ 49 Abs. 4LBOThüringen 29.02.2008§ 46 Abs. 4ThürBONoch keineAusstattungspflichtSachsen-Anhalt17.12.2009 31.12.2015Bremen 01.05.2010 31.12.2015§ 47 Abs. 4BauO LSA§ 48 Abs. 4BremLBOUnser Newsletter wird sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt. Es können dabei verständlicherweise nicht alle <strong>Information</strong>en zu den jeweiligen Schwerpunktenberücksichtigt werden. Wir bitten um Verständnis, dass <strong>BRUNATA</strong> keine Haftung für evtl. vorhandene Unvollständigkeiten, ungenaue Angaben oder Fehler sowiehinsichtlich einer Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung, Vorschriften, technischen Normen und Regeln übernehmen kann.ImpressumRedaktionSonja AmelunxenMatthias Zipp (verantwortlich für den Inhalt)<strong>BRUNATA</strong> Wärmemesser-GesellschaftSchultheiss GmbH + Co.Max-Planck-Str. 2, 50354 HürthTelefon: 02233 50-0Fax: 02233 50-169Internet: www.brunata-huerth.deE-Mail: info@brunata-huerth.deKeinen Newsletter verpassen:Einfach online anmelden!Unter www.brunata-huerth.de/newsletter könnenSie sich für den Online-Newsletter anmelden.Kommanditgesellschaft: Sitz Hürth, Amtsgericht Köln, HRA 18449Persönlich haftende Gesellschafterin: VerwaltungsgesellschaftSchultheiss mbH, Sitz Hürth, Amtsgericht Köln, HRB 43378Ust-IdNr.: DE 123504153Geschäftsführer: Wolfgang Bürmann, Dipl.-Ing. Michael BuschmannVorsitzender des Beirates: Thomas Breuer


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>SchnellanleitungEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++Kalenderjahr scheidet aus. Die insofern rechnerische Zusammenstückelungder Brennstoffkosten widerspricht ebenfallsder Entscheidung des BGH, da diese nicht den tatsächlich angefallenenVerbrauch wiedergibt.Denkbar wäre jedoch alternativ, dass Sie jeweils zum Ende desAbrechnungszeitraumes (hier am 31.12.) den Gas- bzw. Fernwärmeverbraucham Hauptzähler des Energieversorgers ablesenund auf dieser Grundlage die tatsächlich entstandenenBrennstoffkosten ermitteln. Das jeweilige Energieversorgungsunternehmenwird Ihnen nach Mitteilung des Zählerstandesin der Regel eine Zwischenabrechnung des tatsächlich verbrauchtenBrennstoffes <strong>zur</strong> Verfügung stellen können.Die Anpassung des Abrechnungszeitraumes der Heizkosten anden Abrechnungszeitraum des Energieversorgers kann durcheine einmalige Verlängerung des Abrechnungszeitraumes derHeizkosten vorgenommen werden (BGH Entscheidung vom27.07.2011, Az.: VIII ZR 316/10; siehe <strong>BRUNATA</strong> Newsletter Nr.2/2011). In dem obigen Beispiel wäre der Abrechnungszeitraumauf den 31.03. des Folgejahres zu verlängern (01.01. bis 31.03.des Folgejahres).➜ Dabei ist zu beachten,dass die Verlängerung zwischen den Mietparteien vereinbartwerden muss. Bei mehreren Mietparteien muss die Vereinbarungmit allen Mietern getroffen werden.Bei mit Öl oder Kohle etc. beheizten Objekten gelten die vomBGH klargestellten Abrechnungsgrundsätze ebenfalls. Auchhier ist darauf zu achten, dass die Abrechnung nach dem Leistungsprinziperfolgt und nur die Kosten des im Abrechnungszeitraumverbrauchten Brennstoffs umgelegt werden.➜ Zusammenfassend ist festzuhalten,dass eine auf dem Abflussprinzip beruhende Heizkostenabrechnunginhaltlich fehlerhaft ist und vom Mieter beanstandet werdenkann. Bei Wohnungseigentum entspricht die Abrechnungnicht ordnungsgemäßer Verwaltung und kann zu einer Haftungdes Verwalters führen. Bei Beachtung unserer vorhergehendenEmpfehlungen sollten sich diesbezügliche Probleme jedoch vermeidenlassen.„Kalte“ BetriebskostenIm Bereich der so genannten „kalten“ Betriebskosten (Versicherungen,Gebäudereinigung etc.) ist eine Abrechnung nach demAbflussprinzip jedenfalls dann zulässig, wenn kein Mieterwechselstattgefunden hat (BGH Entscheidung vom 20.02.2008, Az.:VIII ZR 49/07).Abschlagsrechnungen des EnergieversorgersBei Abschlagsrechnungen des Energieversorgers wird der monatlichzu zahlende Abschlag in der Regel auf der Grundlagedes Energieverbrauchs des vorherigen Abrechnungszeitraumesermittelt. Rechnet der Vermieter die Brennstoffkosten auf Basisder Abschlagsrechnungen ab, kommen eventuelle Rückerstattungendes Versorgers im betreffenden Abrechnungsjahr nichtmehr zum Tragen und müssten in der Folgeabrechnung berücksichtigtwerden. Werden hingegen, wie vom BGH gefordert, dietatsächlich entstandenen Brennstoffkosten verbrauchsabhängigabgerechnet, sind vom Mieter die auf seinem Verbrauch beruhendenanteiligen Brennstoffkosten nebst Grundkostenanteil zutragen. Für den Mieter besteht damit ein größerer Anreiz <strong>zur</strong>Energieeinsparung.Unser Newsletter wird sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt. Es können dabei verständlicherweise nicht alle <strong>Information</strong>en zu den jeweiligen Schwerpunktenberücksichtigt werden. Wir bitten um Verständnis, dass <strong>BRUNATA</strong> keine Haftung für evtl. vorhandene Unvollständigkeiten, ungenaue Angaben oder Fehler sowiehinsichtlich einer Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung, Vorschriften, technischen Normen und Regeln übernehmen kann.ImpressumRedaktionSonja AmelunxenMatthias Zipp (verantwortlich für den Inhalt)<strong>BRUNATA</strong> Wärmemesser-GesellschaftSchultheiss GmbH + Co.Max-Planck-Str. 2, 50354 HürthTelefon: 02233 50-0Fax: 02233 50-169Internet: www.brunata-huerth.deE-Mail: info@brunata-huerth.deKeinen Newsletter verpassen:Einfach online anmelden!Unter www.brunata-huerth.de/newsletter könnenSie sich für den Online-Newsletter anmelden.Kommanditgesellschaft: Sitz Hürth, Amtsgericht Köln, HRA 18449Persönlich haftende Gesellschafterin: VerwaltungsgesellschaftSchultheiss mbH, Sitz Hürth, Amtsgericht Köln, HRB 43378Ust-IdNr.: DE 123504153Geschäftsführer: Wolfgang Bürmann, Dipl.-Ing. Michael BuschmannVorsitzender des Beirates: Thomas Breuer


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++<strong>BRUNATA</strong>-Newsletter 04Die Themen der vierten Ausgabe im Überblick:1. BGH: Ende gut alles gut! Ein Nachtrag zum <strong>BRUNATA</strong>–Newsletter Nr. 3 zum Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)vom 01.02.2012.2. BGH: Auch der Verwalter von Wohnungseigentum muss die Heizkosten nach den Kosten des tatsächlich verbrauchtenBrennstoffs in der Einzelabrechnung umlegen. Abweichungen in der Einzelabrechnung <strong>zur</strong> Gesamt abrechnungsind vom Verwalter deutlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern.3. Die neue Heizkostenverordnung leicht gemacht: Ablauf des Bestandsschutzes für alte Erfassungsgeräte und Endeder Einbaufrist für Wärmezähler <strong>zur</strong> Messung der für die Warmwasserbereitung eingesetzten Wärmemenge zum31.12.<strong>2013</strong>. Was müssen Sie beachten?1. BGH: Ende gut alles gut! Ein Nachtrag zum<strong>BRUNATA</strong>–Newsletter Nr. 3 zum Urteil desBGH vom 01.02.2012, Az.: VIII ZR 156/11.In unserer Sonderausgabe <strong>zur</strong> Entscheidung des BGH vom01.02.2012, Az.: VIII ZR 156/11, hatten wir Sie darüber informiert,dass die Umlage von Abschlagsrechnungen des Energieversorgersin Heizkostenabrechnungen nicht zulässig ist. Nach derEntscheidung des BGH muss der Vermieter bei der Abrechnungder Heizkosten die Kosten des tatsächlichen Brennstoffverbrauchsberücksichtigen. Eine Abrechnung der Heizkosten nachdem Abflussprinzip entspricht nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung.Die Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes(BGH) dürfte seinerzeit bei dem ein oder anderen Vermieterund Hausverwalter Sorgenfalten im Hinblick auf zu erwartendeKorrekturansprüche und die Auswirkungen der Entscheidungauf die Erstellung der Abrechnungen für 2011 und 2012 hervorgerufenhaben, wenn die Heizkostenabrechnung bislang auf Basisvon Abschlagsrechnungen des Energieversorgers erstellt wurde.Nachdem der BGH das Urteil auch im Volltext veröffentlicht hat,sollten sich diese Sorgenfalten jedoch wieder ebenso schnellverflüchtigt haben, denn der BGH hat in seiner Urteilsbegründungausgeführt, dass die nachträgliche Korrektur einer nichtauf den Kosten des tatsächlich verbrauchten Brennstoffes beruhendenAbrechnung „gegebenenfalls aufgrund einer sachgerechtenSchätzung“ des Energieverbrauchs gelingen könne.Vermieter und Verwalter müssen sich nun nur noch mit der Fragebeschäftigen, wann von einer sachgerechten Schätzung derKosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffesauszugehen ist, da sich der BGH hierzu in seiner Entscheidungnicht näher geäußert hat.Rechnet der Energieversorger bei einem kalenderjährlichenAbrechnungszeitraum der Heizkosten zum Beispiel vom 01.04.bis zum 31.03. des Folgejahres ab, dann sind die Kosten des tatsächlichverbrauchten Brennstoffes für den Abrechnungszeitraum2011 auf Basis der Rechnungen des Energieversorgersfür die Zeiträume 01.04.2010 bis 31.03.2011 und 01.04.2011 bis31.03.2012 sachgerecht zu schätzen, wenn jeweils zum 31. Dezemberkeine Messung des Gaszählers erfolgt ist.Da bei einem vom Energieversorger abweichenden Abrechnungszeitraumder Heizkosten nicht auf tatsächliche Vorjahresverbrauchswerte<strong>zur</strong>ückgegriffen werden kann und der Rückgriffauf den Verbrauch „vergleichbarer Objekte“ ebenfalls nichtsachgerecht ist, kommt bei realistischer Betrachtung nur eineSchätzung der Verbrauchskosten nach der Gradtagszahlenmethodein Betracht. Diese Verbrauchsabschätzung wird von Energieversorgernangewendet, falls in der Gasabrechnung der Abrechnungszeitraumunterteilt werden muss (z.B. bei Preis- oderSteueränderungen im Abrechnungszeitraum) und keine Ablesungdes Gaszählers zum betreffenden Zeitpunkt vorliegt. DieAuf teilung der Energiemengen orientiert sich dabei am DVGW 1 -Arbeitsblatt G 685. Da das Berechnungsverfahren nicht in jedemFall unbedingt für den eigenen Hausgebrauch geeignet ist, empfehlenwir Ihnen, sich mit Ihrem Energieversorger in Verbindungzu setzen. Dieser wird Ihnen bei der Schätzung des Brennstoffverbrauchsin aller Regel behilflich sein.Im Ergebnis sollten auf dieser Basis Abrechnungskorrekturenbzw. die Abrechnung der Heizkosten für die Zeiträume 2011und 2012 sachgerecht zu bewerkstelligen sein. Für die nachfolgendenAbrechnungen empfehlen wir Ihnen, eine Anpassungder Abrechnungszeiträume vorzunehmen oder zum Ende desAbrechnungszeitraumes der Heizkosten (in unserem Beispielam 31.12.) den Gas- bzw. Fernwärmeverbrauch am Hauptzählerdes Energieversorgers abzulesen und auf dieser Grundlagedie tatsächlich entstandenen Brennstoffkosten ermitteln zu lassen.Der Energieversorger wird Ihnen dann nach Mitteilung desZählerstandes eine Zwischenabrechnung des tatsächlich verbrauchtenBrennstoffes <strong>zur</strong> Verfügung stellen können.1Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs36


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>SchnellanleitungEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++2. BGH: Auch der Verwalter von Wohnungseigentummuss in der Einzelabrechnung der HeizundWarmwasserkosten die Kosten des im Abrechnungszeitraumtatsächlich verbrauchtenBrennstoffes angeben. Abweichungen in derEinzelabrechnung <strong>zur</strong> Gesamtabrechnung sindvom Verwalter deutlich zu machen und nachvollziehbarzu erläutern.BGH-Entscheidung vom 17.02.2012, Az.: V ZR 251/10Wie der für Wohnraummietrecht zuständige VIII. Senat des BGH,hat auch der für das Wohnungseigentumsrecht verantwortlicheV. Senat des BGH eine allein auf der Basis von Abschlagsrechnungendes Energieversorgers erstellte Einzelabrechnung derHeiz- und Warmwasserkosten für nicht zulässig erachtet.In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Verwalter derWohnungseigentümergemeinschaft alle an den Energieversorgerim Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen für die Versorgungmit Fernwärme in der Einzelabrechnung der Heiz- undWarmwasserkosten umgelegt. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklagevon zwei Wohnungseigentümern hatte beim BGHErfolg. Auch im Wohnungseigentum muss der Verwalter nachder Entscheidung des BGH in der Einzelabrechnung die Kostendes im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffesangeben.Insoweit unterscheidet sich das Urteil nicht von der bereits zuvorerörterten Entscheidung des BGH vom 01.02.2012.Aufgrund der Besonderheiten im Wohnungseigentumsrecht undden vom BGH in seinem Urteil vom 17.02.2012 formulierten Anforderungenan die Gesamt- und Einzelabrechnung ist es für denVerwalter jedoch nicht damit getan, bei der Einzelabrechnung alleinden tatsächlichen Brennstoffverbrauch in Ansatz zu bringen.Was ist zu beachten?a) GesamtabrechnungZunächst hat der Verwalter in der Gesamtabrechnung alleim Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen im Zusammenhangmit der Anschaffung von Brennstoffen einzustellen.Hierbei ist eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- undAusgabenrechnung vorzulegen. Diese muss für jeden Wohnungseigentümerauch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützungverständlich sein. Diesen Anforderungen genügt dieGesamtabrechnung nur, wenn alle in dem betreffenden Wirtschaftsjahrtatsächlich erzielten Einnahmen und erfolgten Ausgabeneingestellt werden.b) EinzelabrechnungWie bereits erläutert, sind in den Einzelabrechnungen die Kostendes im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchtenBrennstoffes anzugeben.Die sich hierbei zwischen der Einzelabrechnung und der Gesamtabrechnungzwangsläufig ergebenden Abweichungen hinsichtlichder Kosten des nicht verbrauchten Brennstoffes sindin der Abrechnung deutlich zu machen und mit einer verständlichenErläuterung zu versehen. Ob die Darstellung und Erläuterungder Abweichungen in der Gesamt- oder Einzelabrechnungzu erfolgen hat, überlässt der BGH dem Verwalter. Aus Sichtdes Verwalters spricht jedoch vieles dafür, die Erläuterung derAbweichungen einheitlich im Rahmen der Gesamtabrechnungvorzunehmen, da die Abweichungsdarstellung bei vermietetemTeileigentum für den Mieter ohne Relevanz und eher irreführendist und gegebenenfalls zu unnötigen Nachfragen des Mietersführt.c) Umlage der Kosten nichtverbrauchter BrennstoffeZuletzt stellt sich nur noch die Frage, wie mit den Kosten derverausgabten Gelder für angeschaffte aber nicht verbrauchteBrennstoffe (z.B. Heizöl oder Holzpelletts) zu verfahren ist. Dadie Heizkostenverordnung nur Regelungen <strong>zur</strong> Verteilung derKosten tatsächlich verbrauchter Brennstoffe enthält, sind dieKosten nach der Entscheidung des BGH zunächst nach dem allgemeinen,in § 16 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz (Miteigentumsanteile)bestimmten, oder nach einem ansonsten vonder Eigentümergemeinschaft vereinbarten Kostenverteilungsschlüsselumzulegen.Im folgenden Kalenderjahr sind die Kosten aufgrund der Regelungenin der Heizkostenverordnung dann als Kosten verbrauchterBrennstoffe in der Einzelabrechnung der Heiz- undWarmwasserkosten zu berücksichtigen, wenn die Brennstoffetatsächlich verbraucht wurden. Der sich hierdurch ergebendeÜberschuss entspricht dann bei vollständiger Umlagenrückerstattungdem Betrag, der im Vorjahr für die angeschafften, abernicht verbrauchten Brennstoffe aufgewendet wurde. Wie mitdiesem Überschuss zu verfahren ist, richtet sich in erster Linienach der Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft, sodass dieser Betrag bei ausreichender Liquidität entsprechenddem im Vorjahr vorgenommen Verteilschlüssel ausgeschüttetwerden kann.➜ Fazit:Im Ergebnis wird die Jahresabrechnung im Wohnungseigentumdurch die Entscheidung des BGH noch etwas komplizierterund der Erläuterungsaufwand höher.3. Die neue Heizkostenverordnung leicht gemacht:Ablauf des Bestandsschutzes für alteErfassungsgeräte und Ende der Einbaufrist fürWärmezähler <strong>zur</strong> Messung der für die Warmwasserbereitungeingesetzten Wärmemengezum 31.12.<strong>2013</strong>. Was müssen Sie beachten?Zum Ende unseres Newsletters noch ein paar wichtige Hinweise<strong>zur</strong> Austauschpflicht von Altgeräten und der Einbaupflichteines Wärmezählers bei verbundenen Heizungsanlagen!37


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++a) Wegfall des Bestandsschutzes für alte ErfassungsgeräteNach § 12 Absatz 2 der novellierten Heizkostenverordnungentfällt der Bestandsschutz für alte Erfassungsgeräte zum Ablaufdes Jahres <strong>2013</strong>. Hiervon betroffen sind Warmwasserkostenverteiler,die vor dem 1. Januar 1981 und Heizkostenverteiler,die vor dem 1. Juli 1981 <strong>zur</strong> Messung des Warmwasser- undWärmeverbrauchs installiert waren. Für preisgebundene Wohnungenentfällt der Bestandsschutz für Heizkostenverteiler,die vor dem 1. August 1984 installiert waren.Werden die Altgeräte über den 31.12.<strong>2013</strong> hinaus <strong>zur</strong> Erfassungdes Warmwasser- und Wärmeverbrauchs genutzt, entsprechendie Heizkostenabrechnungen auf Basis dieser Altgerätenicht mehr der Heizkostenverordnung, so dass dem Nutzer einKürzungsrecht in Höhe von 15 % der auf ihn entfallenden Kostenzusteht (§ 12 Abs.1 Heizkostenverordnung) 2 .Um auf der sicheren Seite zu sein, müssen spätestens bis zum31. Dezember des nächsten Jahres vorhandene Alt geräte ausgetauschtund durch moderne Erfassungstechnik ersetzt werden 3 .Fallen die in meiner Liegenschaft eingebauten Warmwasserkostenverteilerund Heizkostenverteiler unter die Austauschpflicht?Die meisten Hauseigentümer werden nicht mehr wissen, wanndie in Ihrer Liegenschaft eingebauten Erfassungsgeräte in stalliertworden sind. Da Warmwasserkostenverteiler aber nach1981 kaum noch eingesetzt wurden, fallen die heute nochvorhandenen Geräte vermutlich unter die Austauschpflicht.Das gleiche gilt für Heizkostenverteiler, die noch mit nur einerMess ampulle ausgerüstet sind. In diesen Fällen sollten Sie dievorhandene Ausstattung gegen moderne Er fassungsgeräteersetzen, damit auch weiterhin eine rechts sichere Abrechnungder Heizkosten möglich ist.2Werden lediglich Warmwasserkostenverteiler verwendet, bezieht sich das Kürzungsrechtnur auf die Warmwasserkosten, wenn <strong>zur</strong> Erfassung des Wärmeverbrauchs keineAltgeräte verwendet werden.3Für Abrechnungszeiträume die bereits im Jahr <strong>2013</strong> beginnen, beachten Sie bitte nochdie Hinweise zum Schluss des Newsletters.Bitte beachten Sie, dass bei Abrechnungszeiträumen, die bereits<strong>2013</strong> beginnen und im Jahr 2014 (z.B. 01.04.<strong>2013</strong> bis31.03.2014) enden, die Altgeräte schon zu Beginn des Abrechnungszeitraumesin <strong>2013</strong> ausgetauscht sein müssen, um eineordnungsgemäße Abrechnung sicherstellen zu können. Zur Vermeidungvon Engpässen empfehlen wir Ihnen, möglichst frühzeitigfür einen Austausch vorhandener Altgeräte zu sorgen.b) Ablauf der Einbaufrist für WärmezählerBei Heizungsanlagen, die das Gebäude sowohl mit Wärme alsauch mit Warmwasser versorgen, endet die Übergangsfrist zumEinbau eines Wärmezählers <strong>zur</strong> Erfassung der für die Warmwasserversorgungaufgewendeten Wärmemenge ebenfalls zum Ablaufdes Jahres <strong>2013</strong> (§ 9 Absatz 2 Heizkostenverordnung). EineAusnahme von der Einbaupflicht besteht lediglich dann, wenn dieMessung nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand durchgeführtwerden kann. Dies wird aber nur in Ausnahmefällen gegebensein, wenn der Einbau und die Messung aus baulichen odertechnischen Gründen mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundenwäre. Bei Gebäuden mit einer größeren Nutzeranzahlund einer damit einhergehenden Dimensionierung der Heizungsanlage,wird eine Einbaupflicht in aller Regel bestehen. Aber auchbei kleineren Gebäuden kann der Einbau des Wärmezählers unterWirtschaftlichkeitsaspekten zumutbar sein. Hierbei ist die jeweiligeAnlagen- und Kostensituation zu betrachten.Wird die für die Warmwasserversorgung aufgewendete Wärmemengeauch nach dem 31. Dezember <strong>2013</strong> trotz bestehenderEinbaupflicht rechnerisch ermittelt, steht dem jeweiligen Nutzerebenfalls ein Kürzungsrecht nach § 12 Absatz 1 der Heizkostenverordnungzu.➜ Auch für den Einbau des Wärmezählers gilt:Für Abrechnungszeiträume die bereits <strong>2013</strong> beginnen und imJahr 2014 enden, muss die Installation vor Beginn des Abrechnungszeitraumeserfolgt sein, um eine ordnungsgemäßeAbrechnung sicherstellen zu können!Unser Newsletter wird sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt. Es können dabei verständlicherweise nicht alle <strong>Information</strong>en zu den jeweiligen Schwerpunkten berücksichtigt werden.Wir bitten um Verständnis, dass <strong>BRUNATA</strong> keine Haftung für evtl. vorhandene Unvollständigkeiten, ungenaue Angaben oder Fehler sowie hinsichtlich einer Änderung von Gesetzen,Rechtsprechung, Vorschriften, technischen Normen und Regeln übernehmen kann.ImpressumRedaktionSonja AmelunxenMatthias Zipp (verantwortlich für den Inhalt)Informieren Sie sich über unsere innovativenProdukte und Dienstleistungen unter:www.brunata-huerth.de.<strong>BRUNATA</strong> Wärmemesser-GesellschaftSchultheiss GmbH + Co.Max-Planck-Str. 2, 50354 HürthTelefon: 02233 50-0Fax: 02233 50-169Internet: www.brunata-huerth.deE-Mail: info@brunata-huerth.deKommanditgesellschaft:Sitz Hürth, Amtsgericht Köln, HRA 18449Persönlich haftende Gesellschafterin:Verwaltungsgesellschaft Schultheiss mbH,Sitz Hürth, Amtsgericht Köln, HRB 43378Ust-IdNr.: DE 123504153Geschäftsführer: Wolfgang Bürmann, Oliver Geer


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsPreisliste DienstleistungenGültig ab 01.04.<strong>2013</strong>1. AbrechnungsserviceGrundserviceDer Grundservice umfasst folgende Leistungen• Übernahme der gespeicherten Daten aus der letzten Abrechnung• Druck der Formulare „<strong>Kostenaufstellung</strong>“ mit Anlage und Versand oder Online-Bereitstellung• Elektronische Aufbereitung und Übermittlung der ableserelevanten Daten• Anmelden zum Ablesen der Erfassungsgeräte falls gerätetechnisch erforderlich• Ablesung aller Heizenergie- und Wasserverbrauch-Messgeräte am Ende des Messzeitraumes• Durchführen der Heizkostenabrechnung mit integrierten Plausibilitätskontrollen• Erstellen der Gesamt- und Einzelabrechnungen sowie ggf. Andruck der einzelnen AblesewerteJährliche Leistungen FUNKSYSTEM∞ EUR netto EUR bruttoKosten Liegenschaft FUNKSYSTEM∞Grundpreis je Liegenschaft inkl. Fahrtkosten 25,20 29,99Übermittlung der Abrechnung je Liegenschaft 11,60 13,80Kosten je Nutzer FUNKSYSTEM∞Grundpreis je Nutzer 3,72 4,43Kosten je Gerät FUNKSYSTEM∞*Funkheizkostenverteiler TELMETRIC∞ 3,72 4,43Wärmezähler∞ 10,80 12,85Kältezähler∞ 10,80 12,85Warmwasserzähler∞ 4,80 5,71Kaltwasserzähler∞ 4,80 5,71Kosten der Funkübertragung (je Heizkostenverteiler, je Wasser- und Wärmezähler / Kältezähler) 0,34 0,40* Mindestpreis EUR netto 54,00; EUR brutto 64,26Jährliche Leistungen andere Geräte EUR netto EUR bruttoKosten LiegenschaftGrundpreis je Liegenschaft 25,20 29,99Fahrtkosten je Liegenschaft 15,90 18,92Übermittlung der Abrechnung je Liegenschaft 11,60 13,80Kosten je NutzerGrundpreis je Nutzer 4,30 5,12Kosten je Gerät*Elektronischer Heizkostenverteiler 4,43 5,27Elektronischer Heizkostenverteiler Typ M1 7,90 9,40Heizkostenverteiler OPTRONIC mit Kapillare 4,80 5,71Heizkostenverteiler mit Ampulle 6,00 7,14Wärmezähler 11,50 13,69Kältezähler 11,50 13,69Warmwasserzähler 5,95 7,08Kaltwasserzähler 5,95 7,08Warmwasserkostenverteiler 10,90 12,97* Mindestpreis EUR netto 54,00; EUR brutto 64,26Integrierter Abrechnungsservice (INTAS)Der Integrierte Abrechnungsservice umfasst zusätzlich zum Grundservice folgende Leistungen• Elektronische Übermittlung von Abrechnungsergebnissen• Integrierter Druck von Heiz- und Betriebskostenabrechnung aus dem VerwaltersystemJährliche Leistungen EUR netto EUR bruttoKosten je LiegenschaftÜbermittlung der Abrechnung entfällt entfälltKosten je NutzerGrundpreis je Nutzer bei Funksystem∞ 6,60 7,85Grundpreis je Nutzer bei sonstigen Geräten 7,15 8,51Alle übrigen Preise je Liegenschaft, Nutzer und Gerät entsprechen denen des GrundserviceEinmalige Leistungen EUR netto EUR bruttoEinmalige Einrichtungsleistungennach Aufwand39


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>SchnellanleitungPreisliste DienstleistungenGültig ab 01.04.<strong>2013</strong>Zusatzleistungen EUR netto EUR bruttoKostentrennung Heizung / Warmwasser bei verbundenen Anlagen je Liegenschaft 6,05 7,20Pauschale Abrechnung von Heiz- oder Warmwasserkosten je Nutzer 5,90 7,02Kostenaufteilung je Nutzer 14,90 17,73Zwischenablesung durch <strong>BRUNATA</strong> je Gerät* zzgl. Fahrtkosten 3,50 4,17Nachablesung oder Schätzung je Nutzer 34,10 40,58Verbrauchsschätzung je Gerät 2,40 2,86Abrechnung Umlageausfallwagnis je Nutzer 0,40 0,48Beratung beim Ausfüllen der <strong>Kostenaufstellung</strong> in Zeiteinheiten zu je 15 Minutenzzgl. Fahrtkosten 14,00 16,66Nutzergruppentrennung je Nutzergruppe 47,00 55,93Änderung bzw. Ergänzung der Abrechnungsgrunddaten je Position 1,30 1,55Umstellung Abrechnungszeitraum je Liegenschaft 48,60 57,83Stichtagsänderung je elektronisches Erfassungsgerät 4,15 4,94Neuerstellung von Abrechnungen und Mehraufwand für die Abrechnungserstellungbei zu spät eingereichten Kosten– je Liegenschaft 24,20 28,80– je Gerät 0,87 1,04Zusätzliche Einzelabrechnung je Nutzer 1,00 1,19Erstellung einer CD mit den jährlichen Einzelabrechungen je Geschäftspartner 195,00 232,05Weitere Sonderleistungen werden nach Aufwand berechnet* Mindestpreis je Nutzer EUR netto 24,50; EUR brutto 29,16Einmalige Einrichtungsleistungen EUR netto EUR bruttoDatenaufnahme in den Abrechnungsbestand je Gerät 1,25 1,49Abrechnungstechnische Einstellung je elektronisches Erfassungsgerät 4,20 5,00Standard-Datentausch je Liegenschaft 65,00 77,35Jährliche zusätzliche Leistungen EUR netto EUR bruttoPrüfwartung je Gerät 1,00 1,19Systemwartung je Gerät 0,45 0,54HausnebenkostenabrechnungDie Hausnebenkostenabrechnung umfasst folgende Leistungen• Abrechnung von verbrauchs- und nicht verbrauchsabhängigen Hausnebenkosten• Separate Hausnebenkostenabrechnung• Integrierte Hausnebenkostenabrechnung in Heiz- / Warmwasserkostenabrechnung (hier entfällt der Grundpreis je Liegenschaftund je Nutzer sowie die Kosten der Übermittlung der Hausnebenkostenabrechnung)Jährliche Leistungen EUR netto EUR bruttoKosten je LiegenschaftGrundpreis je Liegenschaft 25,20 29,99Übermittlung der Abrechnung je Liegenschaft 11,60 13,80Kosten je NutzerGrundpreis je Nutzer 4,30 5,12Hausnebenkostenabrechnung je Nutzer 15,00 17,85Kosten je Gerät*Wasserzähler 5,95 7,08ZusatzleistungenBeratung beim Ausfüllen der Hausnebenkostenaufstellung in Zeiteinheiten von je 15 Minutenzzgl. Fahrtkosten 14,00 16,66* Mindestpreis EUR netto 54,00; EUR brutto 64,2640


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsPreisliste DienstleistungenGültig ab 01.04.<strong>2013</strong>2. EnergiedienstleistungenVerbrauchsanalyse EUR netto EUR bruttoVerbrauchsanalyse je Nutzer und Jahr 4,05 4,82Energieausweis EUR netto EUR bruttoEnergieverbrauchsausweis Wohngebäude im Abrechenbestand 58,00 69,02Energieverbrauchsausweis Wohngebäude nicht im Abrechenbestand 75,00 89,25Energieverbrauchsausweis Nichtwohngebäude im Abrechenbestand 97,00 115,43Energieverbrauchsausweis Nichtwohngebäude nicht im Abrechenbestand 145,00 172,55Energiebedarfsausweis Wohngebäude 192,00 228,48Bearbeitungspauschale für zusätzliche technische Klärung 21,50 25,59Einfügen Gebäudefoto im Energieausweis 5,30 6,31Zusätzliche Kopie oder elektronischer Versand als PDF 4,25 5,063. RauchmelderserviceJährliche Leistungen EUR netto EUR bruttoKosten je LiegenschaftGrundpreis je Liegenschaft* 25,20 29,99Fahrtkosten je Liegenschaft* 15,90 18,92Kosten je Gerät**Rauchmelderservice 4,10 4,88Rauchmelderservice Funk 5,15 6,13Einmalige Einrichtungskosten EUR netto EUR bruttoGrunddatenerfassung je Gerät 2,85 3,39Zusatzleistungen EUR netto EUR bruttoSondertermin je Nutzer 34,10 40,58Einzelausdruck Serviceprotokoll je Nutzer 1,90 2,26* Bei zeitgleicher Durchführung der Ablesung der Erfassungsgeräte für den Abrechnenservice entfallen der Grundpreis je Liegenschaft und die Fahrtkosten** Mindestpreis EUR netto 54,00; EUR brutto 64,264. TrinkwasseranalyseStandardleistungKosten orientierende Untersuchung auf Legionella spec.Grundpreis je Liegenschaft inkl. Fahrtkosten 26,50 31,54Grundpreis je Probenahmestelle 3,20 3,81Probenahme und Laboruntersuchung je Probenahmestelle 56,00 66,64Erstellung und Übermittlung des Prüfberichtes an den Auftraggeber je Liegenschaft 10,90 12,97Komfortpaket EUR netto EUR bruttoBegehung der LiegenschaftStandard-Liegenschaftsbegehung <strong>zur</strong> Feststellung der für die Untersuchungerforderlichen Anlagengröße und Festlegung, Erfassung u. Dokumentation derSteigstränge und Probenahmestellen (bis 45 Min. Zeitaufwand). 75,00 89,25Zuschlag für Liegenschaftsbegehung mit erhöhtem Zeitaufwand, je 15 Min.Zeiteinheit (über den Zeitaufwand der Standard-Liegenschaftsbegehung hinausgehend) 17,50 20,83Fahrtkostenpauschale je Anfahrt 32,00 38,0841


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>SchnellanleitungPreisliste DienstleistungenGültig ab 01.04.<strong>2013</strong>Montage der Probenahmeventile EUR netto EUR bruttoMontage Probenahmeventil in vorgerichtetes, bauseits bereits vorhandenesSchrägsitzventil, je Probenahmeventil 27,00 32,13Vorrichtung von Probenahmestellen, je 15 Min. Zeiteinheit 17,50 20,83Fahrtkostenpauschale je Anfahrt 32,00 38,08NutzerinformationBereitstellung eines Zertifikats zum Aushang für die Nutzer 10,00 11,90Meldung an das Gesundheitsamt (nur bei meldepflichtigem positivem Befund)Befundmeldung an das Gesundheitsamt je Liegenschaft 7,80 9,285. Zusätzliche technische DienstleistungenInstallationsabnahme WärmezählerDie Installationsabnahme Wärmezähler umfasst folgende Leistungen• Prüfung des korrekten Einbaus des Wärmezählers nach geltenden Einbauvorschriften des Herstellers• Erstellung eines Abnahmeprotokolls• Bestätigung der Gewährleistung der FunktionEinmalige Leistungen EUR netto EUR bruttoKosten je GerätInstallationsabnahme PolluCom zzgl. Fahrtkosten 19,50 23,21Installationsabnahme PolluTherm zzgl. Fahrtkosten 32,40 38,56Installationsabnahme ULTRAHEAT XS / XL und sonstige Wärmezähler zzgl. Fahrtkosten 49,00 58,31Aufwandsbezogene Leistungen EUR netto EUR bruttoTechniker Tagessatz zzgl. Fahrtkosten 670,00 797,30Preisliste DienstleistungenGültig ab 01. April <strong>2013</strong>Die Preisliste ist gültig ab dem 01.04.<strong>2013</strong> und ersetzt alle vorherigen Versionen.Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abrechnungsservice (Stand 08.07), für den Rauchmelderservice(Stand 08.07) und für die Trinkwasseranalyse (Stand 01.13)<strong>BRUNATA</strong> Wärmemesser-GesellschaftSchultheiss GmbH + Co.Max-Planck-Straße 2, 50354 HürthTel.: 02233 50-0, Fax: 02233 50-169www.brunata-huerth.deinfo@brunata-huerth.de98051 02.13 Irrtum vorbehalten.42


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Abrechnungsservice§ 1 Allgemeines1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Rechtsgrundlage für denAbrechnungsservice, für die Erstellung der energetischen Auswertungen und für die Erstellungdes Energieausweises.2. Die <strong>BRUNATA</strong> AGB sowie die Leistungsbeschreibungen und Preislisten gelten ausschließlich;entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn <strong>BRUNATA</strong> dies ausdrücklichschriftlich bestätigt hat.3. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalensowie dem Verwendungszweck gemäß der Produktbeschreibung. Andere oder weitergehendeEigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck geltennur dann als vereinbart, wenn sie von <strong>BRUNATA</strong> ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.4. <strong>BRUNATA</strong> behält sich vor, das optische Erscheinungsbild der Abrechnungen abzuändern, soweitdie Veränderung unwesentlich und dem Kunden zumutbar ist.5. Die energetische Auswertung und der Energieausweis sind nicht dazu bestimmt, als Bestandteileines vom Kunden zu schließenden Kauf- oder Mietvertrages zu dienen.§ 2 Auftragsverhältnis1. Jeder Vertrag bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungeines bestehenden Vertrages sowie für Nebenabreden, Erklärungen und Zusicherungen,seien sie von oder gegenüber Vertretern oder Mitarbeitern von <strong>BRUNATA</strong> erklärtoder abgegeben worden.2. Erweist sich der Auftrag ganz oder teilweise aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen,als nicht durchführbar, so ist <strong>BRUNATA</strong> berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten.3. Aufträge sowie Schriftwechsel sind ausschließlich an die Zentrale in Hürth zu richten.§ 3 Leistungsumfang1. Der Abrechnungsservice umfasst alle Leistungen: von der Aufnahme aller für die Abrechnungerforderlichen Daten in den Abrechnungsbestand, über die Programmierung der Geräte – sofernerforderlich, die Anmeldung <strong>zur</strong> Ablesung und Durchführung der Ablesung bis <strong>zur</strong> Erstellungder Abrechnung und deren Versand. Der Leistungsumfang ist den jeweils gültigen Preislistenfür die gewünschte Abrechnungsleistung zu entnehmen.2. Die Einhaltung der Vorschriften des Eichgesetzes ist nicht Gegenstand des Vertrages.§ 4 Preise1. <strong>BRUNATA</strong> stellt dem Kunden die erbrachten Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage derzum Zeitpunkt des Eingangs der Preis- / <strong>Kostenaufstellung</strong> gültigen Listenpreise zuzüglich Mehrwertsteuerin Rechnung.2. Erhöhen sich die Listenpreise aufgrund von Kosten- und Lohnerhöhungen – bezogen auf dievorherige Preisliste – um mehr als 10%, dann steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht zu.§ 13 Ziffer 3 gilt entsprechend. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung gelten die alten Preise.3. Gehen <strong>BRUNATA</strong> die für die Erstellung der Abrechnung erforderlichen Angaben des Kundennicht innerhalb von 9 Monaten nach Ende des betreffenden Abrechnungszeitraumes zu, ist<strong>BRUNATA</strong> berechtigt, dem Kunden den durch die verspätete Angabe verursachten Mehraufwandauf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen.§ 5 Allgemeine Zahlungsbedingungen1. Rechnungen sind sofort ohne jeglichen Abzug <strong>zur</strong> Zahlung fällig. Vertretungen und Niederlassungensind grundsätzlich nicht <strong>zur</strong> Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.2. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagennach Erhalt der jeweiligen Leistung, welcher die Rechnung beigefügt ist, nachgekommen ist.3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die ihmzustehende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von <strong>BRUNATA</strong> anerkanntist. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind insoweit ausgeschlossen, als sie nicht aufdemselben Vertragsverhältnis beruhen.4. Bei Zahlungsverzug berechnet <strong>BRUNATA</strong> die gesetzlichen Verzugszinsen und die entstandenenKosten für Mahnungen und Verzugsbearbeitung.5. <strong>BRUNATA</strong> bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.6. Kann der Kunde einen niedrigeren Verzugsschaden nachweisen, hat <strong>BRUNATA</strong> nur Anspruch aufden niedrigeren Verzugsschaden.§ 6 Teilleistungen1. Soweit dies vereinbart ist, unvermeidbar und/oder abrechnungstechnisch geboten oder demKunden zumutbar, ist <strong>BRUNATA</strong> zu Teilleistungen berechtigt. Soweit dies der Fall ist, ist BRU-NATA auch <strong>zur</strong> Stellung von Teilrechnungen berechtigt.2. Liegen <strong>BRUNATA</strong> die <strong>zur</strong> Durchführung der Abrechnung erforderlichen Angaben des Kundennicht innerhalb von 4 Monaten nach erfolgter Ablesung oder nach Beendigung des jeweiligenAbrechnungszeitraums vor, werden die bis dahin erbrachten Leistungen in Form einer Abschlagszahlungauf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.3. <strong>BRUNATA</strong> ist nach Ablauf einer fruchtlos abgelaufenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag außerordentlichzu kündigen oder von dem Vertrag ganz oder teilweise <strong>zur</strong>ückzutreten, wennund soweit die Erbringung der vollständigen Lieferung oder Leistung durch vom Kunden und /oder seinem Nutzer / Mieter zu vertretende Umstände, insbesondere wegen Nichterfüllungder Obliegenheiten nach § 9, unterbleibt. § 6 Ziffer 1 gilt entsprechend. Schadenersatzansprüchebleiben hiervon unberührt.§ 7 Neben- und SonderentgelteBestellt der Kunde Sonderleistungen oder müssen sonstige Leistungen bei der Durchführung desAuftrages erbracht werden, die <strong>BRUNATA</strong> nicht zu vertreten hat, so wird <strong>BRUNATA</strong> ihre Leistung aufder Grundlage der jeweils gültigen Preisliste bzw. nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung stellen.§ 8 Leistung / GegenleistungWerden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die geeignet sind, den Anspruch aufdie Gegenleistung zu gefährden, so ist <strong>BRUNATA</strong> berechtigt, die Durchführung von vertraglichgeschuldeten Leistungen solange zu verweigern, bis die Gründe für das Leistungsverweigerungsrechtweggefallen sind. Mehraufwand und Nachteile, die hieraus erwachsen, trägt der Kunde.Außerdem kann <strong>BRUNATA</strong> für weitere Leistungen ausreichende Sicherheit oder Vorkasse vor Ausführungder Leistung verlangen.§ 9 Obliegenheiten, <strong>Information</strong>s- und Rügepflichten des Kunden1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die jeweilige Liegenschaft entsprechend den gesetzlichenVorschriften und den anerkannten Regeln der Technik ausrüsten zu lassen. Der Kunde istdeshalb verpflichtet, <strong>BRUNATA</strong> alle für die Abrechnung, die Erstellung der energetischen Auswertungenund für die Erstellung des Energieausweises erforderlichen Angaben z.B. über dieVersorgungssysteme der Liegenschaft rechtzeitig zu machen. Insbesondere ist er dafür verantwortlich,dass <strong>BRUNATA</strong> alle Verbrauchsstellen benannt werden und der Zutritt <strong>zur</strong> turnusmäßigenAblesung der Geräte gewährleistet ist. Dies gilt auch bei Änderungen der Versorgungssystemewährend des mit <strong>BRUNATA</strong> bestehenden Abrechnungsvertrages.2. Erkennt der Kunde eine von <strong>BRUNATA</strong> erbrachte Lieferung oder Leistung nicht als vertragsgerechtan, so ist er verpflichtet, <strong>BRUNATA</strong> die Beanstandung unverzüglich, spätestens zwei Wochennachdem die Lieferung erfolgt oder die Leistung erbracht ist, anzuzeigen.3. Bleiben zwei angemeldete Ableseversuche ohne Erfolg, so ist <strong>BRUNATA</strong> berechtigt, eine Schätzungdurchzuführen. Das gilt auch, wenn Erfassungsgeräte fehlen, defekt oder außer Betriebsind. Soweit <strong>BRUNATA</strong> die Durchführung der Schätzung und einer Nachablesung nicht zuvertreten hat, hat der Kunde die entsprechenden Mehrkosten auf der Grundlage der jeweilsgültigen Preisliste bzw. nach dem tatsächlichen Aufwand zu tragen.4. Der Kunde ist gehalten, die von <strong>BRUNATA</strong> erstellte Abrechnung vor Weiterleitung an die Nutzer /Mieter zu prüfen. Soweit der Kunde schuldhaft diese Verpflichtung nicht erfüllt, haftet er fürden daraus entstehenden Schaden.§ 10 Gewährleistung1. <strong>BRUNATA</strong> ist bei einem von ihr zu vertretenden Mangel berechtigt, den Mangel gegen Übernahmealler erforderlich werdenden Aufwendungen zu beseitigen oder Ersatz zu liefern.2. Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung aus von <strong>BRUNATA</strong> zu vertretenden Gründenfehl oder verzögert sich die Durchführung der Mängelbeseitigung über gesetzte angemesseneFristen hinaus, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder entsprechende Herabsetzungder Vergütung (Minderung) zu verlangen.3. Soweit Ansprüche gegen <strong>BRUNATA</strong> ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt die Haftungsfreizeichnungoder Haftungsbegrenzung auch für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfenvon <strong>BRUNATA</strong>.4. Die Mängelgewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit es sich nicht um Schäden aus derVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder der Schaden durch Vorsatzoder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.§ 11 Haftung1. Erbringt <strong>BRUNATA</strong> eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, stehen dem KundenSchadenersatzansprüche statt der Leistung nur zu, wenn der Schaden durch Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit von <strong>BRUNATA</strong>, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführtwurde.2. Im Übrigen haften <strong>BRUNATA</strong>, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für sonstigeSchäden nur, wenn es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit handelt oder solche Pflichten betroffen sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages erst ermöglicht.3. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.§ 12 Veräußerung der Liegenschaft1. Der Kunde ist bei Veräußerung der Liegenschaft verpflichtet, <strong>BRUNATA</strong> hiervon unverzüglich zuunterrichten und dem Rechtsnachfolger den Eintritt in den bestehenden Vertrag aufzuerlegen.2. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicherRechte ist oder wenn er den Besitz aufgibt oder die Verfügungs und/oder Verwaltungsbefugnisverliert.3. Scheitert der Vertragsübergang nach Ziffern 1 oder 2, bleibt der Vergütungsanspruch der<strong>BRUNATA</strong> bestehen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass er nicht zu vertreten hat, dassdie Vertragsfortführung unmöglich wird. Hat der Kunde den Nachweis erbracht, kann <strong>BRUNATA</strong>Schadensersatz in Höhe der in § 649 Satz 2 BGB geregelten Ansprüche verlangen, vorbehaltlichdes Nachweises eines höheren bzw. niedrigeren Schadens oder des Nachweises, dass ein Schadenüberhaupt nicht entstanden ist. Im Übrigen gilt § 13 Ziffer 6 entsprechend.§ 13 Kündigung / Laufzeit1. Die Dauer des Vertragsverhältnisses ist einzelvertraglich geregelt. Der Vertrag endet erst mitderjenigen Abrechnung, die zum Ablauf des letzten Abrechnungszeitraumes der Vertragslaufzeitzu erstellen ist.2. Beide Vertragspartner können den Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund kündigen. Alswichtiger Grund gilt insbesondere:- der ganze oder teilweise Verzug mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrages trotz schriftlicherMahnung für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten;- die Zahlungseinstellung oder die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrensüber das Vermögen des Kunden;- die Verletzung von Mitwirkungspflichten und/oder anderer wesentlicher Vertragspflichten,die trotz schriftlicher Abmahnung nicht nachgeholt und/oder unterlassen wird.3. Soweit das Vertragsverhältnis nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des letztenAbrechnungszeitraumes der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt worden ist, verlängert sichdas Vertragsverhältnis stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, sofern einzelvertraglichnicht eine andere Frist vereinbart wird.4. Sind mehrere Leistungen vereinbart, ist jede Leistung einzeln zu kündigen.5. Mit Beendigung des Vertrages ist <strong>BRUNATA</strong> von der Verpflichtung frei, künftig weitere Lieferungenoder Leistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. <strong>BRUNATA</strong> ist insbesonderenicht verpflichtet, bei der letzten Ablesung fehlende oder defekte Erfassungsgeräte und/oderverbrauchte Ampullen, Kapillaren bzw. Batterien zu tauschen. Es ist Sache des Kunden, für einefortlaufende Ablesefähigkeit zu sorgen. Anderweitige Vereinbarungen, die zwischen <strong>BRUNATA</strong>und dem Kunden bestehen, bleiben unberührt.6. Im Falle einer nicht von <strong>BRUNATA</strong> zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisseshat der Kunde <strong>BRUNATA</strong> den durch die Vertragsbeendigung entstandenen Schaden zuersetzen.§14 Sonstige Vereinbarungen1. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, die durch die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Datennach einer Aufbewahrungsfrist von 4 Jahren zu vernichten.2. Gerichtsstand sind die für den Sitz von <strong>BRUNATA</strong> zuständigen Gerichte, soweit der KundeKaufmann und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes im Sinne von § 343 HGB <strong>zur</strong>echnen ist.3. Änderungen bzw. Neufassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil,wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach deren Zusendungschriftlich widerspricht. Der Widerspruch ist an die unten genannte Geschäftsadresse <strong>zur</strong>ichten.43


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>SchnellanleitungAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungenim Rahmen der Trinkwasseranalyse nach der TrinkwV§ 1 Allgemeines1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Rechtsgrundlage für dieErbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung von Trinkwasseranalysennach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV).2. Die <strong>BRUNATA</strong>-AGB sowie die Leistungsbeschreibungen und Preise gelten ausschließlich;entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn <strong>BRUNATA</strong> dies ausdrücklichschriftlich bestätigt hat.§ 2 Auftragsverhältnis1. Jeder Vertrag bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungeines bestehenden Vertrages sowie für Nebenabreden, Erklärungen und Zusicherungen,seien sie von oder gegenüber Vertretern oder Mitarbeitern von <strong>BRUNATA</strong> erklärt oderabgegeben worden.2. Erweist sich der Auftrag als technisch ganz oder teilweise aus Gründen, die in der Sphäre desKunden liegen, nicht durchführbar, so ist <strong>BRUNATA</strong> berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag<strong>zur</strong>ückzutreten.§ 3 LeistungsumfangA) Kunde:1. Der Kunde liefert mit Auftragserteilung alle anlagentechnischen <strong>Information</strong>en der Trinkwasserinstallation,die für die Abwicklung der Probennahme erforderlich sind, sofern <strong>BRUNATA</strong>nicht mit der Begehung und Festlegung der Probenahmestellen beauftragt wurde.Die Angabe der <strong>Information</strong>en erfolgt auf Basis der von <strong>BRUNATA</strong> <strong>zur</strong> Verfügung gestelltenUnterlagen. Grundlage dieser <strong>Information</strong>en sind die TrinkwV sowie die zugehörigen weiterengesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik.2. Der Kunde benennt die entsprechenden Probenahmestellen für die orientierende Untersuchung,sofern <strong>BRUNATA</strong> nicht mit der Begehung und Festlegung der Probenahmestellenbeauftragt wurde.3. Der Kunde stellt zu dem durch <strong>BRUNATA</strong> benannten Probenahmetermin sicher, dass alleProbenahmestellen zugänglich und in einem technischen Zustand sind, der eine Probenahmegewährleistet. Hierzu gehören im Besonderen spezielle Probenahmearmaturen am Warmwasserbereiter.4. Ziffer 3 gilt entsprechend bei Beauftragung der Begehung und Festlegung der Probenahmestellenbzw. Montage von Probenahmeventilen.B) <strong>BRUNATA</strong>:<strong>BRUNATA</strong> führt die jeweils beauftragten Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungendurch:1. Begehung <strong>zur</strong> Feststellung der für die Untersuchung erforderlichen Anlagegröße und Festlegungsowie Dokumentation der Steigstränge und Probenahmestellen.2. Lieferung und Montage von Probenahmeventilen.3. Entnahme von Trinkwasserproben aus den vorgegebenen Probenahmestellen der Trinkwasserinstallation.Die Probenahme umfasst insgesamt folgende Leistungen:- Festlegung des Termins- Einhalten der Prüfintervalle- Entnahme der für eine orientierende Untersuchung erforderlichen Proben und Veranlassungder Untersuchung auf Legionella spec. in einer hierfür akkreditierten Untersuchungsstelle.4. <strong>BRUNATA</strong> übersendet den Laborbefund gemäß der gesetzlichen Vorgaben an den Kundenund bei gesonderter Beauftragung an das zuständige Gesundheitsamt.5. <strong>BRUNATA</strong> übernimmt die Archivierung der Laborbefunde entsprechend der gesetzlichenVorgaben und Datenschutzbestimmungen.6. Die Durchführung weiterer Leistungen erfolgt nach gesonderter Beauftragung durch denKunden.§ 4 Obliegenheiten, Gewährleistung1. <strong>BRUNATA</strong> ist bei einer berechtigten Beanstandung der Ausführung übernommener Leistungengrundsätzlich berechtigt, die beanstandete Leistung zu wiederholen.2. Schlägt die Mängelbeseitigung aus von <strong>BRUNATA</strong> zu vertretenden Gründen fehl oder verzögertsich die Durchführung der Mängelbeseitigung über gesetzte angemessene Fristen hinaus,so ist der Kunde berechtigt, entweder vom Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten oder entsprechendeHerabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.3. Wird eine entnommene Probe unbrauchbar, ist <strong>BRUNATA</strong> <strong>zur</strong> erneuten Probenahme berechtigt,§ 3 A Ziffer 3 gilt entsprechend.4. Erfolgt die Prüfung aufgrund eines weiteren, vom Kunden gesondert bestellten Termins, ist<strong>BRUNATA</strong> berechtigt, den verursachten Mehraufwand auf der Grundlage der jeweils gültigenPreisliste in Rechnung zu stellen.5. Kann die Probenahme ohne Verschulden der <strong>BRUNATA</strong> nicht vollständig am festgelegten Terminabgeschlossen werden, ist <strong>BRUNATA</strong> berechtigt, die Teilleistung in Rechnung zu stellen. Eine ggfs.neu durchzuführende Beprobung wird zusätzlich berechnet. Dies gilt entsprechend bei Beauftragung<strong>zur</strong> Begehung und Festlegung der Probenahmestellen bzw. Montage von Probenahmeventilen.§ 5 Preise1. <strong>BRUNATA</strong> stellt dem Kunden die erbrachten Leistungen auf der Grundlage der jeweils gültigenPreisliste zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung.2. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, den Preis während der Vertragslaufzeit bzw. auf den Beginn einerneuen Periode nach vorheriger Ankündigung anzupassen, wenn sich die Lohn- und Gehaltskostenund/oder die Materialeinstandskosten gegenüber den zum Zeitpunkt des Vertragsschlussesoder eines Verlängerungszeitraumes kalkulierten Kosten der <strong>BRUNATA</strong> erhöhthaben. Die Anpassung der Preise erfolgt nur, soweit sie kostenabhängig ist.3. Erhöhen sich die Preise hierbei um mehr als 5 %, kann der Kunde den Vertrag mit einer Fristvon drei Monaten zum Ende eines laufenden Jahres kündigen. Bis zum Wirksamwerden derKündigung gelten die alten Preise.§ 6 Allgemeine Zahlungsbedingungen1. Nach Durchführung der Leistungen erhält der Kunde eine Rechnung, die sofort ohne jeglichenAbzug <strong>zur</strong> Zahlung fällig ist. Vertretungen und Niederlassungen sind grundsätzlichnicht <strong>zur</strong> Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.2. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 30Tagen ab Zugang der Rechnung nachgekommen ist.3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die ihmzustehende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von <strong>BRUNATA</strong> anerkanntist, sofern sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.§ 7 Haftung1. Scheitert die Ausführung der Leistungen aus Gründen die <strong>BRUNATA</strong> nicht zu vertreten hat,übernimmt <strong>BRUNATA</strong> keinerlei Haftung im Hinblick auf etwaige Schäden.2. Erbringt <strong>BRUNATA</strong> eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, stehen dem KundenSchadenersatzansprüche statt der Leistung nur zu, wenn der Schaden durch Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit von <strong>BRUNATA</strong>, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführtwurde.3. Im Übrigen haften <strong>BRUNATA</strong>, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für sonstigeSchäden nur, wenn es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit handelt oder solche Pflichten betroffen sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages erst ermöglicht.4. <strong>BRUNATA</strong> haftet gegenüber Unternehmen bei grober Fahrlässigkeit bzw. gegenüber Verbrauchernbei leichter Fahrlässigkeit in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbarenSchadens.5. Soweit Ansprüche gegen <strong>BRUNATA</strong> ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt die Haftungsfreizeichnungoder Haftungsbegrenzung auch für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter undErfüllungsgehilfen von <strong>BRUNATA</strong>.6. Sofern beim Abschrauben vorhandener Perlatoren (Strahlregler) Schäden entstehen, haftet<strong>BRUNATA</strong> nur soweit die Schadensentstehung vermeidbar war.§ 8 Veräußerung der Liegenschaft1. Der Kunde ist bei Veräußerung der Liegenschaft verpflichtet, <strong>BRUNATA</strong> hiervon unverzüglichzu unterrichten und dem Rechtsnachfolger den Eintritt in den bestehenden Vertrag nahe zu legen.2. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicherRechte ist oder wenn er den Besitz aufgibt oder die Verfügungs und/oder Verwaltungsbefugnisverliert.3. Bis zum Eintritt des Rechtsnachfolgers oder einer Kündigung bleibt der Kunde in vollemUmfang aus dem Vertrag verpflichtet.§ 9 Kündigung / Laufzeit1. Die Vertragslaufzeit beträgt zunächst 2 Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiteresJahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende bzw. einesVerlängerungszeitraumes gekündigt wird.2. Beide Vertragspartner können den Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund kündigen. Alswichtiger Grund gilt insbesondere:- der ganze oder teilweise Verzug mit der Zahlung der Rechnungen trotz schriftlicherMahnung für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten;- die Zahlungseinstellung oder die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrensüber das Vermögen des Kunden;- die Verletzung anderer wesentlicher Vertragspflichten, die trotz schriftlicher Abmahnungnicht unterlassen wird.3. Mit Beendigung des Vertrages ist <strong>BRUNATA</strong> von der Verpflichtung frei, künftig weitere Leistungengegenüber dem Kunden zu erbringen. Anderweitige Vereinbarungen, die zwischen<strong>BRUNATA</strong> und dem Kunden bestehen, bleiben unberührt.4. Im Falle einer nicht von <strong>BRUNATA</strong> zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisseshat der Kunde <strong>BRUNATA</strong> den durch die Vertragsbeendigung entstandenenSchaden zu ersetzen.§ 10 Sonstige Vereinbarungen1. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, die durch die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenenDaten nach einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren zu vernichten.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenenDaten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern. Der Auftraggebererklärt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.3. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, die Durchführung der vertraglichen Leistungen an Dritte, insbesondereeiner akkreditierten Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 TrinkwV, zu übertragen. Dieseverarbeiten oder nutzen u. a. die personenbezogenen Daten des Auftraggebers als Unterauftragnehmer.4. Gerichtsstand sind die für den Sitz von <strong>BRUNATA</strong> zuständigen Gerichte, soweit der KundeKaufmann und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes im Sinne von § 343 HGB <strong>zur</strong>echnen ist.5. Änderungen bzw. Neufassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil,wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach deren Zusendungschriftlich widerspricht. Der Widerspruch ist an die unten genannte Geschäftsadresse <strong>zur</strong>ichten.44


Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsAllgemeine Geschäftsbedingungen für Rauchmelderdienstleistungen(Rauchmelderdienstleistungs-AGB)§ 1 Allgemeines1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Rechtsgrundlage fürRauchmelderdienstleistungen.2. Die <strong>BRUNATA</strong>-AGB sowie die Leistungsbeschreibungen und Preise gelten ausschließlich; entgegenstehendeBedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn <strong>BRUNATA</strong> dies ausdrücklichschriftlich bestätigt hat.§ 2 Auftragsverhältnis1. Jeder Vertrag bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungeines bestehenden Vertrages sowie für Nebenabreden, Erklärungen und Zusicherungen,seien sie von oder gegenüber Vertretern oder Mitarbeitern von <strong>BRUNATA</strong> erklärt oderabgegeben worden sowie für das Schriftformerfordernis selbst.2. Erweist sich der Auftrag als technisch ganz oder teilweise aus Gründen, die in der Sphäre desKunden liegen, nicht durchführbar, so ist <strong>BRUNATA</strong> berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag<strong>zur</strong>ückzutreten.§ 3 Leistungsumfang und PflichtenVertragsgegenstand ist ausschließlich das bestellte Produkt bzw. die bestellte Leistung mit denEigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck und/oder der Leistungsbeschreibunggemäß den rechtlichen Bestimmungen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass <strong>BRUNATA</strong> beiDurchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen der Zutritt zu den jeweiligen Nutzeinheitengewährt wird und die vorzunehmenden Leistungen ohne weiteres vorgenommen werden können.A) Montage1. Der Kunde verpflichtet sich <strong>BRUNATA</strong> für die Erstaufnahme alle erforderlichen Angaben u.a.zum Montageumfang und zu Ausstattungs- und Montagebesonderheiten einschließlichNutzerdaten, die <strong>zur</strong> Durchführung des Auftrages erforderlich sind, rechtzeitig <strong>zur</strong> Verfügungzu stellen. Dies gilt auch im Falle von nachträglichen Änderungen.2. Die Montage der Rauchmelder umfasst folgende Leistungen:- Anmeldung <strong>zur</strong> Montage- Durchführung des angekündigten MontageterminsSofern die Montage von Geräten ohne Verschulden von <strong>BRUNATA</strong> trotz vorheriger Ankün digungnicht durchgeführt werden konnte, wird der Kunde hiervon in Kenntnis gesetzt. Ein weitererSondertermin (kostenpflichtig) ist vom Kunden in diesen Fällen gesondert zu beauftragen.3. <strong>BRUNATA</strong> stattet nach Mindestausstattung aus, sofern nichts anderes vereinbart wurde.<strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, bei der Montage bei unklarer Ausstattungssituation (z.B. bei Leerstandoder die Nutzung der Räume ist uneindeutig) nach örtlichen Gegebenheiten die Ausstattungvorzunehmen.4. Bei Beauftragung einer Mindestausstattung mit Rauchmeldern erfolgt dies nach den jeweilsgültigen rechtlichen Bestimmungen. Bei Beauftragung einer Komplettausstattung werdenzusätzlich sämtliche Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschenbestimmt oder geeignet sind, mit Rauchmeldern ausgestattet. Dies betrifft z.B. Wohnzimmer,Arbeitszimmer und Hobbyräume. Nur auf besonderen Hinweis des Kunden werden Nebenräumewie z.B. Abstellräume oder WCs ausgestattet.Nicht ausgestattet werden Nassräume und Küchen, außer es handelt sich bei diesen umRettungswege innerhalb der auszustattenden Nutzeinheit.5. Montiert <strong>BRUNATA</strong> Rauchmelder, ist die erkennbare Nutzungsart der Räume zum Zeitpunktder Montage entscheidend. Im Falle einer nachträglichen Änderung der Nutzungsart bzw.bei fehlender Ausstattung von Räumen obliegt es dem Kunden, für eine den rechtlichenBestimmungen entsprechende Rauchmelder-Ausstattung zu sorgen. Notwendige Nach- bzw.Ummontagen sind durch den Kunden gesondert zu beauftragen.6. Sind bereits Fremdgeräte in einzelnen Nutzeinheiten vorhanden, erfolgt trotzdem eine Ausstattungder betroffenen Räume mit Rauchmeldern von <strong>BRUNATA</strong>.7. Bei Räumen mit einer vorgeschriebenen Montagehöhe von über 2,60 m fallen weitere Kostengemäß der jeweils gültigen Preisliste an.B) Wartung1. Die Wartung der Rauchmelder umfasst folgende Leistungen:- Bereitstellung eines Formulars <strong>zur</strong> Aktualisierung der Nutzerdaten- Anmeldung <strong>zur</strong> Wartung- Durchführung von einem angekündigten Wartungstermin- Durchführung der Wartung nach den anerkannten Regeln der Technik- Bereitstellung der Dokumentation der Wartungsergebnisse2. Bei Liegenschaften für die <strong>BRUNATA</strong> auch die Heiz- und/oder Warmwasserkostenabrechnungdurchführt, ist <strong>BRUNATA</strong> berechtigt, die Wartung zeitgleich mit der Ablesung der Erfassungsgerätefür den Abrechnungsservice durchzuführen.3. <strong>BRUNATA</strong> kann die erste Wartung vor Ablauf der rechtlich festgelegten Wartungsfrist jedochfrühestens 3 Monate nach Montage durchführen.4. Sofern die Wartung trotz vorheriger Ankündigung nicht durchgeführt werden konnte, wirdder Kunde hiervon in Kenntnis gesetzt. Ein weiterer Sondertermin (kostenpflichtig) ist vomKunden in diesen Fällen gesondert zu beauftragen.5. Ist ein Rauchmelder in Höhe von über 3,20 m montiert, fallen für die Wartung weitere Kostengemäß der jeweils gültigen Preisliste an.6. <strong>BRUNATA</strong> übernimmt keine Wartung von Fremdgeräten.7. Für <strong>BRUNATA</strong> besteht im Rahmen der jährlichen Wartung keine Verpflichtung, Nutzungsänderungenoder Umbauten von Räumen zu erkennen und diese dem Kunden anzuzeigen.§ 4 Mängelbeseitigung1. <strong>BRUNATA</strong> ist bei einer berechtigten Beanstandung der Ausführung übernommener Leistungengrundsätzlich befugt, die beanstandete Leistung zu wiederholen.2. Schlägt die Mängelbeseitigung aus von <strong>BRUNATA</strong> zu vertretenden Gründen fehl oder verzögertsich die Durchführung der Mängelbeseitigung über eine gesetzte angemessene Fristenhinaus, so ist der Kunde berechtigt, entweder vom Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten oder entsprechendeHerabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.§ 5 Preise1. <strong>BRUNATA</strong> stellt dem Kunden die erbrachten Leistungen auf der Grundlage der jeweils gültigenPreisliste in Rechnung.2. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, die Preise für Rauchmelderdienstleistungen während der Vertragslaufzeitbzw. auf den Beginn einer neuen Wartungsperiode nach vorheriger Ankündigunganzupassen, wenn sich die Lohn- und Gehaltskosten und/oder die Materialeinstandskostengegenüber den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder eines Verlängerungszeitraumes kalkuliertenKosten der <strong>BRUNATA</strong> verändert haben. Die Anpassung der Preise erfolgt nur, soweitsie kostenabhängig ist.3. Erhöhen sich die Preise hierbei um mehr als 10 %, kann der Kunde den Rauchmelderwartungsvertragmit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer laufenden Wartungsperiode kündigen.Bis zum Wirksamwerden der Kündigung gelten die alten Preise.4. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, die Wartung für alle vom Auftrag umfassten Rauchmelder in Rechnungzu stellen.§ 6 Allgemeine Zahlungsbedingungen1. Nach Montage sowie nach Durchführung der jährlichen Leistungen erhält der Kunde eine Rechnung,die sofort ohne jeglichen Abzug <strong>zur</strong> Zahlung fällig ist. Vertretungen und Niederlassungensind grundsätzlich nicht <strong>zur</strong> Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.2. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagenab Zugang der Rechnung nachgekommen ist.3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die ihmzustehende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von <strong>BRUNATA</strong> anerkanntist. Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.§ 7 Haftung1. Scheitert die Ausführung der Leistungen aus Gründen die <strong>BRUNATA</strong> nicht zu vertreten hat,übernimmt <strong>BRUNATA</strong> keinerlei Haftung im Hinblick auf etwaige Schäden.2. Erbringt <strong>BRUNATA</strong> eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, stehen dem KundenSchadenersatzansprüche statt der Leistung nur zu, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobeFahrlässigkeit von <strong>BRUNATA</strong>, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführtwurde.3. Im Übrigen haften <strong>BRUNATA</strong>, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für sonstigeSchäden nur, wenn es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit handelt oder solche Pflichten betroffen sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages erst ermöglicht.4. <strong>BRUNATA</strong> haftet gegenüber Unternehmern bei grober Fahrlässigkeit in Höhe des typischenund bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.5. Verlangt der Kunde eine Abweichung von den rechtlichen Bestimmungen oder den einschlägigentechnischen Richtlinien für die Rauchmelderdienstleistungen, trägt der Kunde die alleinigeHaftung für die daraus entstehenden Schäden.6. Soweit Ansprüche gegen <strong>BRUNATA</strong> ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt die Haftungsfreizeichnungoder Haftungsbegrenzung auch für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfenvon <strong>BRUNATA</strong>.§ 8 Veräußerung der Liegenschaft1. Der Kunde ist bei Veräußerung der Liegenschaft verpflichtet, <strong>BRUNATA</strong> hiervon unverzüglichzu unterrichten und dem Rechtsnachfolger den Eintritt in den bestehenden Vertrag nahe zu legen.2. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicherRechte ist oder wenn er den Besitz aufgibt oder die Verfügungs und/oder Verwaltungsbefugnisverliert.3. Bis zum Eintritt des Rechtsnachfolgers oder einer Kündigung bleibt der Kunde in vollem Umfangaus dem Rauchmelderwartungsvertrag verpflichtet.§ 9 Kündigung / Laufzeit1. Die Vertragslaufzeit für den Rauchmelderwartungsvertrag beträgt zunächst 2 Jahre und verlängertsich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von dreiMonaten zum Vertragsende bzw. eines Verlängerungszeitraumes gekündigt wird.2. Beide Vertragspartner können den Rauchmelderwartungsvertrag vorzeitig aus wichtigemGrund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:- der ganze oder teilweise Verzug mit der Zahlung der Rechnungen trotz schriftlicher Mahnungfür einen Zeitraum von mehr als drei Monaten;- die Zahlungseinstellung oder die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrensüber das Vermögen des Kunden;- die Verletzung anderer wesentlicher Vertragspflichten, die trotz schriftlicher Abmahnung nichtunterlassen wird.3. Mit Beendigung des Vertrages ist <strong>BRUNATA</strong> von der Verpflichtung frei, künftig weitere Leistungengegenüber dem Kunden zu erbringen. Anderweitige Vereinbarungen, die zwischen <strong>BRUNATA</strong>und dem Kunden bestehen, bleiben unberührt.4. Im Falle einer nicht von <strong>BRUNATA</strong> zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisseshat der Kunde <strong>BRUNATA</strong> den durch die Vertragsbeendigung entstandenen Schaden zuersetzen, wenn er die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat.§ 10 Sonstige Vereinbarungen1. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, die durch die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Datennach einer Aufbewahrungsfrist von 4 Jahren zu vernichten.2. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Datenim Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern. Der Kunde erklärt hierzu ausdrücklichsein Einverständnis.3. Gerichtsstand sind die für den Sitz von <strong>BRUNATA</strong> zuständigen Gerichte, soweit der KundeKaufmann und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes im Sinne von § 343 HGB <strong>zur</strong>echnen ist.4. Änderungen bzw. Neufassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil,wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach deren Zusendungschriftlich widerspricht. Der Widerspruch ist an die unten genannte Geschäftsadresse zu richten.45


<strong>BRUNATA</strong>-METRONAQualität, die zählt!Deshalb können Sie von unsimmer ein wenig mehr erwarten.<strong>BRUNATA</strong>Wärmemesser-GesellschaftSchultheiss GmbH + Co.Max-Planck-Str. 250354 HürthTel.: 02233 50 - 0Fax: 02233 50 - 169info@brunata-huerth.dewww.brunata-huerth.de98254 04.13Änderungen und Irrtum vorbehalten.

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