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Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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EUROPÄISCHE KOMMISSIONUNTERNEHMEN UND INDUSTRIE<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong><strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong><strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong>2. AuflageJuni 2010


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Einleitung zur 2. AuflageDie Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> ist eine überarbeitete Fassung <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>, <strong>der</strong>en ersteVersion im Jahr 1989 angenommen worden war. Die neue <strong>Maschinenrichtlinie</strong> muss seit dem29. Dezember 2009 angewendet werden. Diese Richtlinie verfolgt zwei verschiedene Ziele: Zumeinen sollen <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz harmonisiert werden, denenMaschinen im Hinblick auf ein hohes Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz genügenmüssen, zum an<strong>der</strong>en soll <strong>der</strong> freie Verkehr von Maschinen im EU-Markt gewährleistet werden.Mit <strong>der</strong> überarbeiteten <strong>Maschinenrichtlinie</strong> werden gegenüber früheren Versionen keine radikalenÄn<strong>der</strong>ungen eingeführt. Die Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie werden klargestellt undzusammengeführt, um ihre praktische <strong>Anwendung</strong> zu verbessern.Während <strong>der</strong> Erörterung <strong>der</strong> überarbeiteten <strong>Maschinenrichtlinie</strong> im Rat und im EuropäischenParlament erklärte sich <strong>die</strong> Kommission bereit, einen neuen <strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>serRichtlinie zu erarbeiten. Zweck <strong>die</strong>ses <strong>Leitfaden</strong>s ist, <strong>die</strong> Konzepte und Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> zu erläutern, um auf <strong>die</strong>se Weise für eine einheitliche Auslegung und<strong>Anwendung</strong> in <strong>der</strong> gesamten EU zu sorgen. Außerdem enthält <strong>der</strong> <strong>Leitfaden</strong> Informationen zuweiteren damit verbundenen EU-Rechtsvorschriften. Er richtet sich an sämtliche Parteien, <strong>die</strong> mit<strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> befasst sind, unter an<strong>der</strong>em Hersteller, Einführer undHändler von Maschinen, notifizierte Stellen, Normungsgremien, Agenturen für Sicherheit undGesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für Verbraucherschutz, ferner Vertreter <strong>der</strong> zuständigennationalen Verwaltungs- und Marktüberwachungsbehörden. Außerdem ist er für Juristen und fürStu<strong>die</strong>rende des EU-Rechts in den Bereichen Binnenmarkt, Sicherheit und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz und Verbraucherschutz von Interesse.Dieser <strong>Leitfaden</strong> wurde vom Ausschuss „Maschinen“ am 2. Juni 2010 gebilligt.Es ist zu beachten, dass ausschließlich <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> und <strong>die</strong> Texte für <strong>die</strong> Umsetzungihrer Bestimmungen in einzelstaatliches Recht rechtsverbindlich sind.Diese 2. Auflage des <strong>Leitfaden</strong>s wurde um Anmerkungen zu den Anhängen III bis XI <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> ergänzt. Einige Fehler, auf <strong>die</strong> uns Leser hingewiesen haben, wurdenberichtigt. Die Verweise auf Rechtstexte und Begriffe wurden entsprechend dem Vertragvon Lissabon aktualisiert – insbeson<strong>der</strong>e an jenen Stellen, an denen <strong>die</strong> Richtlinie auf„<strong>die</strong> Gemeinschaft“ verweist, wird in <strong>die</strong>sem <strong>Leitfaden</strong> auf „<strong>die</strong> EU“ verwiesen.Nach Rücksprache mit <strong>der</strong> Industrie wurden <strong>die</strong> Anmerkungen zu Ketten, Seilen undGurten in § 44, § 330, § 340, § 341 und § 357 überarbeitet, um <strong>die</strong> praktische <strong>Anwendung</strong><strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong>se Produkte deutlicher herauszustellen.Die 2. Auflage enthält außerdem einen nach Themen geordneten Index, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Nutzungdes <strong>Leitfaden</strong>s als Nachschlagewerk erleichtern soll. Die Abschnittsnummerierung in<strong>die</strong>sem <strong>Leitfaden</strong> blieb unverän<strong>der</strong>t.1


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Der <strong>Leitfaden</strong> wird auf <strong>der</strong> EUROPA-Website <strong>der</strong> Kommission in englischer Spracheveröffentlicht. Es ist vorgesehen, den <strong>Leitfaden</strong> in an<strong>der</strong>e Sprachen zu übersetzen, allerdings wirdnur <strong>die</strong> englische Fassung von <strong>der</strong> Kommission überprüft; daher sollte in Zweifelsfällen <strong>die</strong>englische Version als Grundlage herangezogen werden.Das vollständige Dokument des <strong>Leitfaden</strong>s kann heruntergeladen und ausgedruckt werden. DerRichtlinientext ist in roter Kursivschrift als Kastentext dargestellt. Im Anschluss an denRichtlinientext sind <strong>die</strong> Anmerkungen und Erläuterungen in schwarzer Schrift dargestellt. Es istbeabsichtigt, regelmäßig aktualisierte Nachträge zum <strong>Leitfaden</strong> zu veröffentlichen, um Antwortenauf Fragen einzubeziehen, <strong>die</strong> im „Maschinen-Ausschuss“ und in <strong>der</strong> Arbeitsgruppe „Maschinen“abgestimmt wurden.In <strong>die</strong>sem <strong>Leitfaden</strong> werden <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> berücksichtigt, <strong>die</strong> durchVerordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 596/2009 in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle für denAusschuss „Maschinen“ eingeführt wurden. Außerdem werden <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong>Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008 im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Marktüberwachung berücksichtigt, <strong>die</strong>in ergänzen<strong>der</strong> Form <strong>Anwendung</strong> finden.Die 2. Auflage des <strong>Leitfaden</strong>s befasst sich nicht mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, <strong>die</strong> durch Richtlinie 2009/127/<strong>EG</strong>eingeführt wurde und zum 15. Dezember 2011 in Kraft tritt. Diese Än<strong>der</strong>ung wird in <strong>der</strong>3. Ausgabe des <strong>Leitfaden</strong>s behandelt, <strong>die</strong> Ende 2010 veröffentlicht werden soll.Dieser <strong>Leitfaden</strong> wurde unter Mitwirkung einer Redaktionsgruppe erstellt. 1 Die Kommissionspricht den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Redaktionsgruppe ihren aufrichtigen Dank sowohl für <strong>die</strong>umfangreiche geleistete Arbeit als auch für <strong>die</strong> durch ein beson<strong>der</strong>es Maß an Effizienz,Konstruktivität und Zusammenarbeit geprägte Arbeitsatmosphäre aus, in <strong>der</strong> <strong>die</strong>Entwurfsfassungen <strong>die</strong>ses <strong>Leitfaden</strong>s erarbeitet wurden. Parallel zur Arbeit <strong>der</strong> Redaktionsgruppesteuerte eine Kernarbeitsgruppe „Maschinen“, <strong>die</strong> von ORGALIME eingesetzt worden war und<strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> wichtigsten Branchen des Maschinenbaus angehörten, wichtige Beiträge <strong>der</strong>Industrie zu <strong>die</strong>sem <strong>Leitfaden</strong> bei. Die Entwurfsfassungen <strong>der</strong> Redaktionsgruppe wurden denMitgliedstaaten und Interessengruppen zur Stellungnahme vorgelegt. Die Kommission möchtedarüber hinaus allen Beteiligten danken, <strong>die</strong> Stellungnahmen abgegeben haben. Wir habenversucht, <strong>die</strong>se in größtmöglichem Maße zu berücksichtigen.Die Kommission übernimmt selbstverständlich <strong>die</strong> volle Verantwortung für den Inhalt <strong>die</strong>ses<strong>Leitfaden</strong>s. Berichtigungen und Anmerkungen <strong>der</strong> Leser zu <strong>die</strong>ser 2. Auflage des <strong>Leitfaden</strong>s sindwillkommen 2 , damit sie bei <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> 3. Auflage entsprechend berücksichtigt werdenkönnen.Brüssel, Juni 2010Gesamtredaktion:Ian Fraser1 Der Redaktionsgruppe gehörten folgende Mitarbeiter an:Lennart Ahnström, Emilio Borzelli, Robert Chudzik, Roberto Cianotti, Mike Dodds, CosetteDussaugey, Marcel Dutrieux, Pascal Etienne, Ludwig Finkeldei, Tuiri Kerttula, Thomas Kraus,Partrick Kurtz, Wolfgang Lentsch, Göran Lundmark, Phil Papard, Boguslaw Piasecki, MarcSchulze, Katri Tytykoski, Gustaaf Vandegaer, Henk van Eeden, Richard Wilson, Jürg Zwicky.2 Berichtigungen, Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge sind zu richten an:ian.fraser@ec.europa.eu2


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010InhaltDie Verweise§ 1 Die Verweise§ 2 Die Rechtsgrundlage <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>Die Erwägungsgründe§ 3 Die ErwägungsgründeErwägungsgrund 1 § 4 Die Vorgeschichte <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>Erwägungsgrund 2 § 5 Die wirtschaftliche und soziale Bedeutung <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>Erwägungsgrund 3 § 6 Sicherheit und GesundheitErwägungsgrund 4 § 7 BegriffsbestimmungenErwägungsgrund 5 § 8 Einbeziehung von BaustellenaufzügenErwägungsgrund 6 § 9 Einbeziehung von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladungund an<strong>der</strong>en SchussgerätenErwägungsgrund 7 § 10 Ausrüstungen für das Heben von Personen mit Maschinen, <strong>die</strong> fürdas Heben von Gütern ausgelegt sindErwägungsgrund 8 § 11 Land- und forstwirtschaftliche ZugmaschinenErwägungsgründe 9 § 12 Marktüberwachungund 10Erwägungsgrund 11 § 13 Formelle Einwände gegen Normen und <strong>die</strong> SchutzklauselErwägungsgrund 12 § 14 Bestimmungen für <strong>die</strong> Verwendung von MaschinenErwägungsgrund 13 § 15 Maßnahmen für den Umgang mit Gruppen von gefährlichenMaschinen, von denen <strong>die</strong> gleichen Risiken ausgehenErwägungsgrund 14 § 16 Stand <strong>der</strong> TechnikErwägungsgrund 15 § 17 Maschinen für <strong>die</strong> Benutzung durch VerbraucherErwägungsgrund 16 § 18 Unvollständige MaschinenErwägungsgrund 17 § 19 Messen und AusstellungenErwägungsgrund 18 § 20 Die neue KonzeptionErwägungsgrund 19 § 21 KonformitätsbewertungErwägungsgrund 20 § 22 Maschinen nach Anhang IVErwägungsgründe 21 § 23 Die CE-Kennzeichnungund 22Erwägungsgrund 23 § 24 RisikobeurteilungErwägungsgrund 24 § 25 Die technische DokumentationErwägungsgrund 25 § 26 RechtsbehelfeErwägungsgrund 26 § 27 DurchsetzungErwägungsgrund 27 § 28 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie über AufzügeErwägungsgrund 28 § 29 Subsidiarität und VerhältnismäßigkeitErwägungsgrund 29 § 30 Nationale EntsprechungstabellenErwägungsgrund 30 § 31 Der Ausschuss „Maschinen“Die ArtikelArtikel 1 (1) § 32 Die durch <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> abgedeckten ProdukteArtikel 2 § 33 Die Verwendung des Begriffs „Maschinen“ im weiteren SinneArtikel 1 (a) § 34 Maschinen im engeren SinneArtikel 1 (a) und 2 (a) § 35 Die grundlegende Begriffsbestimmung1. Aufzählungspunkt2. Aufzählungspunkt § 36 Maschinen, <strong>die</strong> ohne Verbindungsteile geliefert werden3. Aufzählungspunkt § 37 Maschinen, <strong>die</strong> auf einem bestimmten Unterbau montiert werdensollen4. Aufzählungspunkt § 38 Gesamtheiten von Maschinen§ 39 Gesamtheiten von Maschinen, <strong>die</strong> aus neuen und bereitsexistierenden Maschinen bestehen5. Aufzählungspunkt § 40 Manuell angetriebene Maschinen zum Heben von LastenArtikel 1 (b) und 2 (b) § 41 Auswechselbare AusrüstungArtikel 1 (c) und 2 (c) § <strong>42</strong> SicherheitsbauteileArtikel 1 (d) und 2 (d) § 43 LastaufnahmemittelArtikel 1 (e) und 2 (e) § 44 Ketten, Seile und GurteArtikel 1 (f) und 2 (f) § 45 Abnehmbare GelenkwellenArtikel 1 (g) und 2 (g) § 46 Unvollständige Maschinen3


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 1 (2) § 47 Aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>ausgenommene ProdukteArtikel 1 (2) (a) § 48 Sicherheitsbauteile, <strong>die</strong> als Ersatzteile zur Ersetzung identischerBauteile bestimmt sind und <strong>die</strong> vom Hersteller <strong>der</strong>Ursprungsmaschine geliefert werdenArtikel 1 (2) (b) § 49 Einrichtungen für <strong>die</strong> Verwendung auf Jahrmärkten und inVergnügungsparksArtikel 1 (2) (c) § 50 Maschinen für nukleare VerwendungArtikel 1 (2) (d) § 51 Waffen einschließlich FeuerwaffenArtikel 1 (2) (e) § 52 Beför<strong>der</strong>ungsmittel1. Aufzählungspunkt § 53 Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen2. Aufzählungspunkt § 54 Straßenfahrzeuge mit vier o<strong>der</strong> mehr Rä<strong>der</strong>n und <strong>der</strong>en Anhänger3. Aufzählungspunkt § 55 Zwei- und dreirädrige Straßenfahrzeuge4. Aufzählungspunkt § 56 Für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge5. Aufzählungspunkt § 57 Beför<strong>der</strong>ungsmittel für <strong>die</strong> Beför<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Luft, auf dem Wasserund auf SchienennetzenArtikel 1 (2) (f) § 58 Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, <strong>die</strong>auf solchen Schiffen und/o<strong>der</strong> in solchen Anlagen installiert sindArtikel 1 (2) (g) § 59 Maschinen für militärische Zwecke o<strong>der</strong> zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong>öffentlichen OrdnungArtikel 1 (2) (h) § 60 Maschinen für ForschungszweckeArtikel 1 (2) (i) § 61 Schachtför<strong>der</strong>anlagenArtikel 1 (2) (j) § 62 Maschinen zur Beför<strong>der</strong>ung von Darstellern während künstlerischerVorführungenArtikel 1 (2) (k) § 63 Maschinen, <strong>die</strong> unter <strong>die</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsrichtlinie fallen1. Aufzählungspunkt § 64 Für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte2. Aufzählungspunkt § 65 Audio- und Videogeräte3. Aufzählungspunkt § 66 Informationstechnische Geräte4. Aufzählungspunkt § 67 Gewöhnliche Büromaschinen5. Aufzählungspunkt § 68 Nie<strong>der</strong>spannungsschaltgeräte und -steuergeräte6. Aufzählungspunkt § 69 ElektromotorenArtikel 1 (2) (l) § 70 Elektrische HochspannungsausrüstungenArtikel 2 (h) § 71 Die Begriffsbestimmung des „Inverkehrbringens“§ 72 Neue und gebrauchte Maschinen§ 73 Die Phase, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> auf Maschinen anwendbarist§ 74 Die rechtlichen und vertraglichen Formen des Inverkehrbringens§ 75 Auktionen§ 76 Inverkehrbringen von Gesamtheiten von Maschinen§ 77 Inverkehrbringen von unvollständigen MaschinenArtikel 2 (i) § 78 Die Begriffsbestimmung des „Herstellers“§ 79 Wer ist <strong>der</strong> Hersteller?§ 80 Personen, <strong>die</strong> Maschinen zum Eigengebrauch herstellen§ 81 An<strong>der</strong>e Personen, <strong>die</strong> als Hersteller gelten können§ 82 Vor <strong>der</strong> erstmaligen Inbetriebnahme verän<strong>der</strong>te Maschinen§ 83 HändlerArtikel 2 (j) § 84 Die Möglichkeit zur Bestellung eines Bevollmächtigten§ 85 Die Aufgaben des BevollmächtigtenArtikel 2 (k) § 86 Die Begriffsbestimmung <strong>der</strong> „Inbetriebnahme“Artikel 2 (l) § 87 Die Begriffsbestimmung <strong>der</strong> „harmonisierten Norm“4§ 88 (Reserviert)Artikel 3 § 89 Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> und an<strong>der</strong>e Binnenmarktrichtlinien§ 90 Spezielle Richtlinien, <strong>die</strong> statt <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> auf in ihren<strong>Anwendung</strong>sbereich fallende Maschinen zur <strong>Anwendung</strong> kommen§ 91 Spezielle Richtlinien, <strong>die</strong> für bestimmte Gefährdungen statt <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> für Maschinen gelten können§ 92 Richtlinien, <strong>die</strong> zusätzlich zur <strong>Maschinenrichtlinie</strong> auf Maschinen beiGefahren anwendbar sind, <strong>die</strong> nicht durch <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>abgedeckt sindArtikel 4 (1) § 93 Marktüberwachung§ 94 Marktüberwachung für MaschinenArtikel 4 (2) § 95 Marktüberwachung von unvollständigen Maschinen


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 4 (3) und (4) § 96 Marktüberwachungsbehörden§ 97 Das Marktüberwachungsystem§ 98 Die Instrumente <strong>der</strong> Marktüberwachung§ 99 Dokumente zu Maschinen nach Anhang IV§ 100 Maßnahmen für den Umgang mit Maschinen, welche <strong>die</strong>Vorschriften nicht erfüllen§ 101 Unsichere Verbrauchsgüter§ 102 Kontrollen an den Außengrenzen <strong>der</strong> EUArtikel 5 (1) § 103 Die Pflichten <strong>der</strong> MaschinenherstellerArtikel 5 (2) § 104 Die Pflichten von Hersteller unvollständiger MaschinenArtikel 5 (3) § 105 Mittel, mit denen <strong>die</strong> Konformität <strong>der</strong> Maschinen gewährleistet wirdArtikel 5 (4) § 106 CE-Kennzeichnung nach an<strong>der</strong>en RichtlinienArtikel 6 (1) und (2) § 107 Freier Verkehr von Maschinen und unvollständigen MaschinenArtikel 6 (3) § 108 Messen, Ausstellungen und VorführungenArtikel 7 (1) § 109 Konformitätsvermutung durch <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung und <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-KonformitätserklärungArtikel 7 (2) § 110 Die Konformitätsvermutung durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> harmonisierterNormen§ 111 Die Klassifikation von Maschinennormen§ 112 Die Entwicklung harmonisierter Normen für Maschinen§ 113 Die Kennzeichnung harmonisierter NormenArtikel 7 (3) § 114 Veröffentlichung <strong>der</strong> Fundstellen harmonisierter Normen imEU-AmtsblattArtikel 7 (4) § 115 Beteiligung <strong>der</strong> Sozialpartner an <strong>der</strong> NormungsarbeitArtikel 8 (1) § 116 Maßnahmen, <strong>die</strong> dem Regelungsausschussverfahren unterliegenArtikel 8 (2) § 117 Maßnahmen, <strong>die</strong> dem Verfahren des beratenden AusschussesunterliegenArtikel 9 § 118 Maßnahmen für den Umgang mit unsicheren Maschinen, von denenähnliche Risiken ausgehenArtikel 10 § 119 Formeller Einwand gegen eine harmonisierte Norm§ 120 Das Verfahren für formelle Einwände§ 121 Das Ergebnis eines formellen EinwandsArtikel 11 (1) § 122 Die SchutzklauselArtikel 11 (2) und (3) § 123 Das SchutzklauselverfahrenArtikel 11 (4) § 124 Mängel in harmonisierten NormenArtikel 11 (5) § 125 Maßnahmen gegen <strong>die</strong> Person, <strong>die</strong> <strong>die</strong> CE-Kennzeichnungangebracht hatArtikel 11 (6) § 126 Informationen zum SchutzklauselverfahrenArtikel 12 (1) § 127 Konformitätsbewertung von MaschinenArtikel 12 (2) § 128 Kategorien von Maschinen, <strong>die</strong> nicht in Anhang IV aufgeführt sindArtikel 12 (3) § 129 Maschinen nach Anhang IV, <strong>die</strong> nach harmonisierten Normenentwickelt wurden, welche alle anwendbaren grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen abdeckenArtikel 12 (4) § 130 Sonstige Maschinen nach Anhang IVArtikel 13 § 131 Verfahren für unvollständige Maschinen§ 132 Schaubild <strong>der</strong> Verfahren für das Inverkehrbringen von Maschinenund unvollständigen MaschinenArtikel 14 (1) bis (5) § 133 Notifizierte Stellen§ 134 Bewertung und Überwachung notifizierter StellenArtikel 14 (6) § 135 Wi<strong>der</strong>ruf von Bescheinigungen o<strong>der</strong> Beschlüssen <strong>der</strong> notifiziertenStellenArtikel 14 (7) § 136 Erfahrungsaustausch zwischen notifizierenden Behörden§ 137 Koordinierung <strong>der</strong> notifizierten StellenArtikel 14 (8) § 138 Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> NotifizierungArtikel 15 § 139 Einzelstaatliche Rechtsvorschriften für <strong>die</strong> Installation undVerwendung von Maschinen§ 140 Einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu Sicherheit und5


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20106Gesundheitsschutz von ArbeitnehmernArtikel 16 § 141 Die CE-KennzeichnungArtikel 17 § 1<strong>42</strong> Nicht vorschriftsmäßige KennzeichnungArtikel 18 § 143 Geheimhaltung und TransparenzArtikel 19 § 144 Die ADCO-Gruppe „Maschinen“Artikel 20 § 145 Begründung von Entscheidungen und EinspruchsmöglichkeitenArtikel 21 § 146 InformationsquellenArtikel 22 § 147 Der Ausschuss „Maschinen“§ 148 Die Arbeitsgruppe „Maschinen“§ 149 Schaubild <strong>der</strong> Organe und Einrichtungen, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> befasst sindArtikel 23 § 150 Sanktionen bei Verstößen gegen <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> RichtlinieArtikel 24 § 151 Die Abgrenzung zwischen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> und <strong>der</strong>AufzugsrichtlinieArtikel 25 § 152 Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinie 98/37/<strong>EG</strong>Artikel 26 § 153 Umsetzung und <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> RichtlinieArtikel 27 § 154 Übergangszeitraum für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungund an<strong>der</strong>e SchussgeräteArtikel 28 § 155 Datum des Inkrafttretens <strong>der</strong> RichtlinieArtikel 29 § 156 Adressaten und Unterzeichner <strong>der</strong> RichtlinieAnhang IGrundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen für Konstruktion und Bauvon MaschinenAllgemeineGrundsätzeAllgemeinerGrundsatz 1AllgemeinerGrundsatz 2AllgemeinerGrundsatz 3AllgemeinerGrundsatz 41.1.1 Begriffsbestimmungen§ 157 Die allgemeinen Grundsätze§ 158 Risikobeurteilung§ 159 Risikobeurteilung und harmonisierte Normen§ 160 Die Anwendbarkeit <strong>der</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen§ 161 Stand <strong>der</strong> Technik§ 162 Harmonisierte Normen und <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong> Technik§ 163 Glie<strong>der</strong>ung des Anhangs I1.1.1 (a) § 164 Gefährdung1.1.1 (b) § 165 Gefahrenbereich1.1.1 (c) § 166 Gefährdete Person1.1.1 (d) § 167 Be<strong>die</strong>nungspersonal1.1.1 (e) § 168 Risiko1.1.1 (f) § 169 Trennende Schutzeinrichtung1.1.1 (g) § 170 Nichttrennende Schutzeinrichtungen1.1.1 (h) § 171 Bestimmungsgemäße Verwendung1.1.1 (i) § 172 Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung1.1.2 Grundsätze für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheit1.1.2 (a) § 173 Grundsätze für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheit1.1.2 (b) § 174 Die 3-Stufen-Methode1.1.2 (c) § 175 Vorbeugende Maßnahmen gegen Fehlanwendungen1.1.2 (d) § 176 Einschränkungen aufgrund <strong>der</strong> Verwendung von persönlicherSchutzausrüstung1.1.2 (e) § 177 Spezialausrüstungen und Zubehörteile1.1.3 § 178 Verwendete Materialien und Produkte


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.1.4 § 179 Integrierte Beleuchtung1.1.5 § 180 Handhabung von Maschinen und Maschinenteilen1.1.6 § 181 Grundprinzipien <strong>der</strong> Ergonomie1.1.7 § 182 Be<strong>die</strong>nungsplätze in gefährlichen Umgebungen1.1.8 § 183 Sitze und <strong>die</strong> Bereitstellung von Sitzen1.2 Steuerungen und Befehlseinrichtungen1.2.1 § 184 Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen1.2.2 § 185 Stellteile1.2.2 – 1.Aufzählungspunkt§ 186 Erkennung <strong>der</strong> Stellteile1.2.2 – 2.Aufzählungspunkt1.2.2 – 3.Aufzählungspunkt1.2.2 – 4. und 5.Aufzählungspunkt1.2.2 – 6.Aufzählungspunkt1.2.2 – 7.Aufzählungspunkt§ 187 Anbringung <strong>der</strong> Stellteile§ 188 Betätigen <strong>der</strong> Stellteile§ 189 Lage und Anordnung von Stellteilen§ 190 Vermeiden einer unbeabsichtigten Betätigung von Stellteilen§ 191 Festigkeit von Stellteilen1.2.2 – Absatz 2 § 192 Stellteile, <strong>die</strong> für unterschiedliche Wirkungen ausgelegt sind1.2.2 – Absatz 3 § 193 Stellteile und ergonomische Grundsätze1.2.2 – Absatz 4 § 194 Anzeigeeinrichtungen und Bildschirme1.2.2 – Absätze 5 und 6 § 195 Einsehbarkeit <strong>der</strong> Gefahrenbereiche beim Ingangsetzen1.2.2 – Absatz 7 § 196 Anordnung von Be<strong>die</strong>nungsständen1.2.2 – Absatz 8 § 197 Mehrere Be<strong>die</strong>nungsplätze1.2.2 - letzter Absatz § 198 Mehrere Be<strong>die</strong>nungsstände1.2.3 § 199 Steuerung des Ingangsetzvorgangs1.2.4.1 § 200 Befehlseinrichtungen für das normale Stillsetzen1.2.4.2 § 201 Betriebsbedingtes Stillsetzen1.2.4.3 § 202 NOT-HALT-Befehlsgeräte1.2.4.4 § 203 Einrichtungen zum Stillsetzen von Gesamtheiten von Maschinen1.2.5 § 204 Wahl <strong>der</strong> Steuerungs- o<strong>der</strong> Betriebsart1.2.6 § 205 Störung <strong>der</strong> Energieversorgung1.3 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen1.3.1 § 206 Standsicherheit1.3.2 § 207 Bruch beim Betrieb1.3.3 § 208 Herabfallende o<strong>der</strong> herausgeschleu<strong>der</strong>te Gegenstände1.3.4 § 209 Scharfe Kanten und Ecken und raue Oberflächen1.3.5 § 210 Kombinierte Maschinen1.3.6 § 211 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verwendungsbedingungen1.3.7 § 212 Bewegliche Teile1.3.8.1 § 213 Bewegliche Teile <strong>der</strong> Kraftübertragung1.3.8.2 § 214 Bewegliche Teile, <strong>die</strong> am Arbeitsprozess beteiligt sind1.3.9 § 215 Unkontrollierte Bewegungen1.4 Anfor<strong>der</strong>ungen an Schutzeinrichtungen1.4.1 § 216 Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen an trennende und nichttrennendeSchutzeinrichtungen1.4.2 § 217 Beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an trennende Schutzeinrichtungen1.4.2.1 § 218 Feststehende trennende Schutzeinrichtungen1.4.2.2 § 219 Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung1.4.2.3 § 220 Zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen1.4.3 § 221 Nichttrennende Schutzeinrichtungen1.5 Risiken durch sonstige Gefährdungen1.5.1 § 222 Elektrizität1.5.2 § 223 Unerwünschte statische Elektrizität1.5.3 § 224 Nichtelektrische Energieversorgung1.5.4 § 225 Montagefehler1.5.5 § 226 Extreme Temperaturen1.5.6 § 227 Brand1.5.7 § 228 Explosion7


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.5.8 § 229 Verringerung <strong>der</strong> Geräuschemissionen1.5.8 – Absatz 2 § 230 Vergleichsemissionsdaten1.5.9 § 231 Vibrationen1.5.10 § 232 Ionisierende und nicht ionisierende Strahlung1.5.11 § 233 Strahlung von außen1.5.12 § 234 Laserstrahlung1.5.13 § 235 Emissionen gefährlicher Werkstoffe und Substanzen1.5.14 § 236 Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werden1.5.15 § 237 Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko1.5.16 § 238 Blitzschlag1.6 Instandhaltung1.6.1 § 239 Wartung1.6.2 § 240 Zugang zu den Be<strong>die</strong>nungsständen und Eingriffsständen für <strong>die</strong>Instandhaltung1.6.3 § 241 Trennung von den Energiequellen1.6.4 § 2<strong>42</strong> Eingriffe des Be<strong>die</strong>nungspersonals1.6.5 § 243 Reinigung innen liegen<strong>der</strong> Maschinenteile1.7 Informationen § 244 Benutzerinformationen1.7.1 § 245 Informationen und Warnhinweise an <strong>der</strong> Maschine§ 246 Die Amtssprachen <strong>der</strong> EU1.7.1.1 § 247 Informationen und Informationseinrichtungen1.7.1.2 § 248 Warneinrichtungen1.7.2 § 249 Warnung vor Restrisiken1.7.3 – Absätze 1 und 2 § 250 Kennzeichnung <strong>der</strong> Maschinen1.7.3 – Absatz 3 § 251 Konformitätskennzeichnung für Maschinen nach <strong>der</strong> ATEX-Richtlinie1.7.3 – Absatz 4 § 252 Wesentliche Informationen für <strong>die</strong> Verwendungssicherheit1.7.3 - letzter Absatz § 253 Kennzeichnung von Maschinenteilen, <strong>die</strong> mit Hebezeugengehandhabt werden sollen1.7.4 § 254 Betriebsanleitung§ 255 Die Form <strong>der</strong> Betriebsanleitung§ 256 Die Sprache <strong>der</strong> Betriebsanleitung1.7.4.1 (a) und (b) § 257 Abfassung und Übersetzung <strong>der</strong> Betriebsanleitung1.7.4.1 (c) § 258 Vermeidung vorhersehbarer Fehlanwendungen1.7.4.1 (d) § 259 Betriebsanleitung für Verbraucher1.7.4.2 (a) und (b) § 260 Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung – Angaben zum Hersteller und zurMaschine1.7.4.2 (c) § 261 Aufnahme <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung in <strong>die</strong> Betriebsanleitung1.7.4.2 (d), (e) und (f) § 262 Beschreibungen, Zeichnungen, Schaltpläne und Erläuterungen1.7.4.2 (g) und (h) § 263 Bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbareFehlanwendung1.7.4.2 (i) und (j) § 264 Montage, Aufbau und Anschluss1.7.4.2 (k) § 265 Inbetriebnahme und Betrieb§ 266 Ausbildung und Einarbeitung des Be<strong>die</strong>nungspersonals1.7.4.2 (l) und (m) § 267 Angaben zu Restrisiken1.7.4.2 (n) § 268 Die wesentlichen Merkmale von Werkzeugen1.7.4.2 (o) § 269 Bedingungen für Standsicherheit1.7.4.2 (p) § 270 Transport, Handhabung und Lagerung1.7.4.2 (q) § 271 Notmaßnahmen und Verfahren zum Lösen von Blockierungen1.7.4.2 (r), (s) und (t) § 272 Einstellung, Wartung und Ersatzteile1.7.4.2 (u) § 273 Die Geräuschmissionsangabe1.7.4.2 (v) § 274 Implantierbare medizinische Geräte1.7.4.3 § 275 Verkaufsprospekte2 Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen anbestimmte Maschinengattungen§ 276 Zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen an bestimmte Maschinengattungen2.1.1 § 277 Hygieneanfor<strong>der</strong>ungen an Maschinen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verwendung mitLebensmitteln o<strong>der</strong> mit kosmetischen o<strong>der</strong> pharmazeutischenErzeugnissen bestimmt sind2.2.1 § 278 Ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen an handgehaltene und/o<strong>der</strong>handgeführte tragbare Maschinen2.2.1.1 § 279 Angaben über <strong>die</strong> von handgehaltenen und handgeführten tragbaren8


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Maschinen übertragenen Vibrationen2.2.2 § 280 Tragbare Befestigungsgeräte und an<strong>der</strong>e Schussgeräte2.3 § 281 Maschinen zur Bearbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen§ 282 bis § 290 (Reserviert)3 Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen zurAusschaltung von Gefährdungen, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Beweglichkeit von Maschinen ausgehen§ 291 Zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen zur Ausschaltung von Gefährdungen, <strong>die</strong>von <strong>der</strong> Beweglichkeit von Maschinen ausgehen3.1.1 (a) § 292 Begriffsbestimmung <strong>der</strong> „Gefährdungen aufgrundvon Beweglichkeit“3.1.1 (b) § 293 Die Begriffsbestimmung des „Fahrers“3.2.1 § 294 Fahrerplatz3.2.2 § 295 Rückhaltevorrichtung am Sitz3.2.3 § 296 Plätze für an<strong>der</strong>e Personen als den Fahrer3.3 – Absatz 1 § 297 Unerlaubte Benutzung <strong>der</strong> Steuerung3.3 – Absätze 2, 3 und 4 § 298 Fernsteuerungen3.3.1 – Absatz 1 § 299 Lage und Anordnung <strong>der</strong> Stellteile3.3.1 – Absatz 2 § 300 Pedale3.3.1 – Absatz 3 § 301 Rückkehr in <strong>die</strong> Neutralstellung3.3.1 – Absätze 4 und 5 § 302 Lenkung3.3.1 - letzter Absatz § 303 Warnsignale für <strong>die</strong> Rückwärtsfahrt3.3.2 – Absatz 1 § 304 Steuerung <strong>der</strong> Fahrbewegungen durch einen aufsitzenden Fahrer3.3.2 – Absätze 2, 3 und 4 § 305 Vorrichtungen, <strong>die</strong> über das normale Lichtraumprofil <strong>der</strong> Maschinehinausragen3.3.2 - letzter Absatz § 306 Unbeabsichtigte Fahrbewegung3.3.3 – Absätze 1, 2 und 3 § 307 Abbremsen, Anhalten und Stillsetzen§ 308 Vorschriften für <strong>die</strong> Teilnahme am Straßenverkehr3.3.3 – Absatz 4 § 309 Anhalten und Steuerung potenziell gefährlicher Betriebszuständedurch Fernsteuerung3.3.3 - letzter Absatz § 310 Anhalten des Verfahrvorgangs3.3.4 § 311 Verfahren mitgängergeführter Maschinen3.3.5 § 312 Ausfall <strong>der</strong> Energieversorgung <strong>der</strong> Lenkung3.4.1 § 313 Unkontrollierte Bewegungen3.4.2 § 314 Zugang zum Motorraum3.4.3 § 315 Überrollen und Umkippen3.4.4 § 316 Herabfallende Gegenstände3.4.5 § 317 Aufstiegs- und Haltemöglichkeiten für den Zugang3.4.6 § 318 Anhängevorrichtungen3.4.7 § 319 Abnehmbare Gelenkwellen3.5.1 § 320 Batterien3.5.2 § 321 Feuerlöscher und Feuerlöschsysteme3.5.3 § 322 Schutz des Be<strong>die</strong>nungspersonals von Sprühgeräten gegen Risikendurch <strong>die</strong> Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen3.6.1 § 323 Zeichen, Signaleinrichtungen und Warnhinweise3.6.2 § 324 Kennzeichnung mobiler Maschinen3.6.3.1 § 325 Angabe <strong>der</strong> von mobilen Maschinen übertragenen Vibrationen3.6.3.2 § 326 Betriebsanleitung für mehrere Verwendungsmöglichkeiten4 Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen zurAusschaltung <strong>der</strong> durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen§ 327 <strong>Anwendung</strong>sbereich von Teil 44.1.1 (a) § 328 Hebevorgang4.1.1 (b) § 329 Geführte Last4.1.1 (c) § 330 Betriebskoeffizient4.1.1 (d) § 331 Prüfungskoeffizient4.1.1 (e) § 332 Statische Prüfung4.1.1 (f) § 333 Dynamische Prüfung4.1.1 (g) § 334 Lastträger4.1.2.1 § 335 Risiken durch mangelnde Standsicherheit4.1.2.2 § 336 Laufbahnen und Führungen4.1.2.3 – Absätze 1, 2 und3§ 337 Festigkeit4.1.2.3 – Absatz 4 § 338 Festigkeit – statische Prüfungskoeffizienten4.1.2.3 – letzter Absatz § 339 Festigkeit – dynamische Prüfungskoeffizienten4.1.2.4 § 340 Rollen, Trommeln, Scheiben, Seile und Ketten9


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20104.1.2.5 § 341 Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile4.1.2.6 § 3<strong>42</strong> Bewegungsbegrenzung4.1.2.7 § 343 Vorbeugende Maßnahmen gegen Kollisionsrisiken4.1.2.8 § 344 Maschinen, <strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren4.1.2.8.1 § 345 Bewegungen des Lastträgers4.1.2.8.2 § 346 Zugang zum Lastträger4.1.2.8.3 § 347 Kontakt mit dem bewegten Lastträger4.1.2.8.4 § 348 Vom Lastträger herabstürzende Lasten4.1.2.8.5 § 349 Sicherheit an den Ladestellen4.1.3 § 350 Überprüfung <strong>der</strong> Zwecktauglichkeit§ 351 Statische und dynamische Prüfungen§ 352 Kontrolle <strong>der</strong> Zwecktauglichkeit am Verwendungsort4.2.1 § 353 Steuerung <strong>der</strong> Bewegungen <strong>der</strong> Maschine und <strong>der</strong> Last4.2.2 § 354 Vorbeugende Maßnahmen gegen Überlastung und Umkippen§ 355 Belastungsbegrenzung an Flurför<strong>der</strong>zeugen4.2.3 § 356 Führungsseile4.3.1 § 357 Informationen und Kennzeichnung <strong>der</strong> Ketten, Seile und Gurte4.3.2 § 358 Kennzeichnung von Lastaufnahmemitteln4.3.3 § 359 Kennzeichnung von Maschinen zum Heben von Lasten4.4.1 § 360 Betriebsanleitung von Lastaufnahmemitteln4.4.2 § 361 Betriebsanleitung für Maschinen zum Heben von Lasten5 Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen anMaschinen, <strong>die</strong> zum Einsatz unter Tage bestimmt sind§ 362 Zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen an Maschinen, <strong>die</strong> zum Einsatz unterTage bestimmt sind5.1 und 5.2 § 363 Schreitausbau5.3 § 364 Stellteile5.4 § 365 Steuerung von Fahrbewegungen5.5 § 366 Brandrisiko bei Maschinen für den Einsatz unter Tage5.6 § 367 Emissionen von Abgasen6 Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen anMaschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen§ 368 <strong>Anwendung</strong>sbereich von Teil 66.1.1 § 369 Festigkeit6.1.2 § 370 Belastungsbegrenzung6.2 § 371 Stellteile6.3.1 § 372 Bewegung des Lastträgers6.3.2 – Absatz 1 § 373 Neigen des Lastträgers6.3.2 – Absatz 2 und 3 § 374 Verwendung des Lastträgers als Arbeitsplatz6.3.2 – letzter Absatz § 375 Türen am Lastträger6.3.3 § 376 Schutzdach6.4 § 377 Maschinen zum Heben von Personen, <strong>die</strong> feste Haltestellenanfahren6.4.1 § 378 Risiken für in o<strong>der</strong> auf dem Lastträger befindliche Personen6.4.2 § 379 Befehlseinrichtungen an den Haltestellen6.4.3 § 380 Zugang zum Lastträger6.5 § 381 Kennzeichnungen am LastträgerANHANG IIErklärungenAnhang II 1 A § 382 Die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung für eine MaschineAnhang II 1 A (1) bis § 383 Inhalt <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung(10)Anhang II 1 B § 384 Die Einbauerklärung für den Einbau einer unvollständigen MaschineAnhang II 1 B (1) bis § 385 Inhalt <strong>der</strong> Einbauerklärung(8)Anhang II 2 § 386 Aufbewahrung <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung und <strong>der</strong>Einbauerklärung10ANHANG IIICE-KennzeichnungAnhang III § 387 Schriftbild <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ANHANG IVKategorien von Maschinen,auf <strong>die</strong> eines <strong>der</strong> Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden istAnhang IV § 388 Kategorien von Maschinen, auf <strong>die</strong> eines <strong>der</strong>Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einernotifizierten Stelle <strong>Anwendung</strong> finden kannANHANG VNicht erschöpfende Liste <strong>der</strong> Sicherheitsbauteile im Sinne des Artikels 2 Buchstabe cAnhang V § 389 Nicht erschöpfende Liste <strong>der</strong> SicherheitsbauteileANHANG VIMontageanleitung für eine unvollständige MaschineAnhang VI § 390 Montageanleitung für eine unvollständige MaschineANHANG VIITechnische Unterlagen für Maschinen – Spezielle technische Unterlagen für unvollständigeMaschinenAnhang VII A § 391 Technische Unterlagen für MaschinenAnhang VII A 1 (a) § 392 Der Inhalt <strong>der</strong> technischen Unterlagenund (b)Anhang VII A 2 und 3 § 393 Übermittlung <strong>der</strong> technischen UnterlagenAnhang VII B § 394 Spezielle technische Unterlagen für unvollständige MaschinenANHANG VIIIKonformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei <strong>der</strong> Herstellung von MaschinenAnhang VIII § 395 Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei <strong>der</strong>Herstellung von MaschinenANHANG IX<strong>EG</strong>-BaumusterprüfungAnhang IX 1 § 396 <strong>EG</strong>-BaumusterprüfungAnhang IX 2 § 397 Der Antrag auf <strong>EG</strong>-BaumusterprüfungAnhang IX 3 § 398 Der Inhalt <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-BaumusterprüfungAnhang IX 4 bis 8 § 399 Die <strong>EG</strong>-BaumusterprüfbescheinigungAnhang IX 9 § 400 Gültigkeit und Überprüfung <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-BaumusterprüfbescheinigungANHANG XUmfassende QualitätssicherungAnhang X 1 § 401 Umfassende QualitätssicherungAnhang X 2.1 § 402 Antrag auf Bewertung eines umfassendenQualitätssicherungssystemsAnhang X 2.2 § 403 Ziele und Inhalt des umfassenden QualitätssicherungssystemsAnhang X 2.3 § 404 Bewertung des umfassenden QualitätssicherungssystemsAnhang X 2.4 § 405 Durchführung und Än<strong>der</strong>ung des umfassendenQualitätssicherungssystemsAnhang X 3 § 406 Überwachung des umfassenden QualitätssicherungssystemsAnhang X 4 § 407 Aufbewahrung <strong>der</strong> Unterlagen, Entscheidungen und Berichte imZusammmenhang mit dem umfassenden QualitätssicherungssystemANHANG XIVon den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für <strong>die</strong> Benennung <strong>der</strong> StellenAnhang XI § 408 Beurteilung von notifizierten Stellen11


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010RICHTLINIE <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DESRATES vom 17. Mai <strong>2006</strong> über Maschinen und zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie95/16/<strong>EG</strong>(Neufassung)(Text von Bedeutung für den EWR)§ 1 Die VerweisePRÄAMBEL ZUR MASCHINENRICHTLINIE – VERWEISEDie in <strong>der</strong> Präambel zur <strong>Maschinenrichtlinie</strong> aufgeführten Verweise geben <strong>die</strong>Rechtsgrundlage <strong>der</strong> Richtlinie, <strong>die</strong> Stellungnahmen des zuständigen beratendenAusschusses sowie das Verfahren an, nach dem <strong>die</strong> Richtlinie angenommenwurde.DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHENUNION,gestützt auf den Vertrag zur Gründung <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft,insbeson<strong>der</strong>e auf Artikel 95,auf Vorschlag <strong>der</strong> Kommission, (1)nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- undSozialausschusses, (2)gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, (3)(1)ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 164.(2)ABl. C 311 vom 7.11.2001, S. 1.(3)Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2002 (ABl. C 271 E vom 12.11.2003,S. 491), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juli 2005 (ABl. C 251 E vom 11.10.2001, S. 1)und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblattveröffentlicht). Beschluss des Rates vom 25. April <strong>2006</strong>.§ 2 Die Rechtsgrundlage <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>Die Rechtsgrundlage <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ergibt sich aus Artikel 95 <strong>EG</strong>-Vertrag(jetzt ersetzt durch Artikel 114 des Vertrags über <strong>die</strong> Arbeitsweise <strong>der</strong>Europäischen Union – AEUV), durch den <strong>die</strong> EU <strong>die</strong> Möglichkeit erhält, <strong>die</strong>Rechtsetzung in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, um den Aufbau und dasFunktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Grundlage <strong>der</strong>artigerMaßnahmen muss stets sein, dass sowohl Sicherheit und Gesundheitsschutz vonPersonen als auch <strong>der</strong> Umweltschutz auf hohem Niveau gewährleistet werden.Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> verfolgt also ein doppeltes Ziel: Sie soll den freien Verkehrvon Maschinen innerhalb des Binnenmarktes ermöglichen und zugleich ein hohesMaß an Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten.Entsprechend dem Vorschlag <strong>der</strong> Kommission wurde <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> vomEuropäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation des Wirtschafts- undSozialausschusses auf <strong>der</strong> Grundlage des in Artikel 251 <strong>EG</strong>-Vertragbeschriebenen Mitentscheidungsverfahrens (jetzt als ordentlichesGesetzgebungsverfahren in Artikel 294 AEUV bezeichnet) angenommen.12


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Die Fußnoten in den Verweisen geben <strong>die</strong> Fundstellen und Datumsangaben <strong>der</strong>aufeinan<strong>der</strong> folgenden Verfahrensschritte an. (Der Standpunkt des EuropäischenParlaments vom 15. Dezember 2005 wurde nicht im Amtsblatt veröffentlicht).PRÄAMBEL ZUR MASCHINENRICHTLINIE – DIE ERWÄGUNGSGRÜNDE§ 3 Die ErwägungsgründeIn den Erwägungsgründen werden <strong>die</strong> wichtigsten Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinieeingeführt und <strong>die</strong> Gründe für <strong>der</strong>en Annahme dargelegt. In mehrerenErwägungsgründen werden <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen erläutert, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> neuen<strong>Maschinenrichtlinie</strong> gegenüber Richtlinie 98/37/<strong>EG</strong> vorgenommen wurden.Die Erwägungsgründe sind für sich alleine nicht rechtsverbindlich und sind daherüblicherweise nicht Teil <strong>der</strong> einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für <strong>die</strong>Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie. Sie sind jedoch für das Verständnis <strong>der</strong> Richtlinienützlich, insbeson<strong>der</strong>e insofern, als in ihnen <strong>die</strong> Bedeutung bestimmterBestimmungen präzisiert wird. Bei <strong>der</strong> Auslegung des Wortlauts <strong>der</strong> Richtliniekönnen <strong>die</strong> Gerichte <strong>die</strong> Erwägungsgründe heranziehen, um festzustellen, welcheAbsichten <strong>der</strong> Gesetzgeber verfolgte.In den nachstehenden Anmerkungen wird jeweils auf <strong>die</strong> Artikel und Anhänge <strong>der</strong>Richtlinie verwiesen, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> einzelnen Erwägungsgründe eingeführtwerden. Weitere Erläuterungen sind den Anmerkungen zu den betreffendenArtikeln und Anhängen zu entnehmen.(1) Mit <strong>der</strong> Richtlinie 98/37/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom22. Juni 1998 zur Angleichung <strong>der</strong> Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>der</strong>Mitgliedstaaten für Maschinen (4) wurde eine Kodifizierung <strong>der</strong> Richtlinie89/392/EWG (5) vorgenommen. Da nun neue substanzielle Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>Richtlinie 98/37/<strong>EG</strong> vorgenommen werden, ist es aus Gründen <strong>der</strong> Klarheitangebracht, <strong>die</strong>se Richtlinie neu zu fassen.(4)ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. Geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> Richtlinie 98/79/<strong>EG</strong> (ABl. L 331 vom7.12.1998, S. 1).§ 4 Die Vorgeschichte <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>Gemäß Erwägungsgrund 1 handelt es sich bei <strong>der</strong> Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> nicht umeine vollständig neue Richtlinie, son<strong>der</strong>n sie baut auf Richtlinie 98/37/<strong>EG</strong> 3 auf, mit<strong>der</strong> <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 89/392/EWG 4 in ihrer geän<strong>der</strong>ten Fassung kodifiziertwurde. „Kodifiziert“ bedeutet, dass <strong>die</strong> ursprüngliche Richtlinie und ihrenachfolgenden Än<strong>der</strong>ungen in einem einzigen Dokument zusammengefasstwurden: Durch Richtlinie 91/368/EWG 5 wurde <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> auf auswechselbare Ausrüstungen, mobile Maschinenund Maschinen zum Heben von Lasten erweitert. Anhang I wurde um <strong>die</strong>Teile 3, 4 und 5 ergänzt.3 (ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1).4 ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 9.5 ABL. L 198 vom 22.7.1991, S. 16.13


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010 Durch Richtlinie 93/44/EWG 6 wurde <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> auf Sicherheitsbauteile und Maschinen für das Hebenund Fortbewegen von Personen erweitert. Anhang I wurde um Teil 6ergänzt.Durch Richtlinie 93/68/EWG 7 wurden harmonisierte Bestimmungen für <strong>die</strong>CE-Kennzeichnung eingeführt.Die Richtlinie 98/37/<strong>EG</strong> wurde durch <strong>die</strong> Richtlinie 98/79/<strong>EG</strong> dahin gehendgeringfügig geän<strong>der</strong>t, dass medizinische Geräte ausgeschlossen werden.Die Richtlinie 98/37/<strong>EG</strong> blieb bis 29. Dezember 2009 gültig.Die Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> gilt als Neufassung <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>, da <strong>die</strong>Än<strong>der</strong>ungen in Form einer neuen Richtlinie dargestellt werden.(2) Der Maschinenbau ist ein wichtiger technischer Teilsektor und einer <strong>der</strong>industriellen Kernbereiche <strong>der</strong> Wirtschaft in <strong>der</strong> Gemeinschaft. Die sozialenKosten <strong>der</strong> durch den Umgang mit Maschinen unmittelbar hervorgerufenenzahlreichen Unfälle lassen sich verringern, wenn <strong>der</strong> Aspekt <strong>der</strong> Sicherheit in<strong>die</strong> Konstruktion und den Bau von Maschinen einbezogen wird und wennMaschinen sachgerecht installiert und gewartet werden.§ 5 Die wirtschaftliche und soziale Bedeutung <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>Erwägungsgrund 2 unterstreicht <strong>die</strong> wirtschaftliche und soziale Bedeutung <strong>der</strong>dualen Zielsetzung <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>. Der Aufbau eines harmonisiertenrechtlichen Rahmens für <strong>die</strong> Konstruktion und den Bau von Maschinen ist vongrundlegen<strong>der</strong> wirtschaftlicher Bedeutung für den europäischen Maschinenbau.Gleichzeitig leisten sicherere Maschinen einen wichtigen Beitrag dazu, <strong>die</strong> sozialenKosten von Unfällen und Gesundheitsschäden – sowohl am Arbeitsplatz als auch imprivaten Bereich – zu verringern.(3) Es obliegt den Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet <strong>die</strong> Sicherheit und <strong>die</strong>Gesundheit von Personen, insbeson<strong>der</strong>e von Arbeitnehmern undVerbrauchern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen, insbeson<strong>der</strong>ein Bezug auf Risiken beim Umgang mit Maschinen, zu gewährleisten.§ 6 Sicherheit und GesundheitDer Schutz von Gesundheit und Sicherheit ist eine grundlegende Pflicht undzugleich ein Hoheitsrecht <strong>der</strong> Mitgliedstaaten. Da durch <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>die</strong>Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen an Konstruktion und Bau vonMaschinen auf EU-Ebene harmonisiert werden, ergibt sich aus <strong>der</strong> Verantwortung<strong>der</strong> Mitgliedstaaten für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit <strong>der</strong> Menschenim Hinblick auf <strong>die</strong> mit Maschinen verbundenen Risiken, dass dafür Sorgegetragen werden muss, dass <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>ordnungsgemäß angewandt werden.6 ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 12.7 ABl. L 220 vom 31.8.1993, S. 1.14


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010(4) Um den Benutzern Rechtssicherheit zu garantieren, sollten <strong>der</strong><strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>die</strong>ser Richtlinie und <strong>die</strong> für ihre <strong>Anwendung</strong>maßgebenden Begriffe so genau wie möglich definiert sein.§ 7 BegriffsbestimmungenErwägungsgrund 4 hebt hervor, dass <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong>sbereich in <strong>der</strong> neuen<strong>Maschinenrichtlinie</strong> klarer dargestellt wird und dass <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>Begriffsbestimmungen <strong>der</strong> wichtigsten im Text verwendeten Schlüsselwörter undAusdrücke enthält. Artikel 2 enthält Begriffsbestimmungen zu den in <strong>der</strong> Richtlinieverwendeten Begriffen und weitere Begriffsbestimmungen für Ausdrücke imZusammenhang mit den grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen sind in Nummer 1.1.1, 3.1.1 und 4.1.1 desAnhangs I enthalten.(5) Die verbindlichen Bestimmungen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten für Baustellenaufzüge zurPersonenbeför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> zur Personen- und Güterbeför<strong>der</strong>ung, <strong>die</strong> häufigdurch de facto verbindliche technische Spezifikationen und/o<strong>der</strong> durchfreiwillige Normen ergänzt werden, haben nicht notwendigerweise einunterschiedliches Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz zur Folge, bildenaber wegen ihrer Verschiedenheit ein Hemmnis für den innergemeinschaftlichenHandel. Zudem weichen <strong>die</strong> einzelstaatlichen Konformitätsnachweissysteme fürsolche Maschinen stark voneinan<strong>der</strong> ab. Es ist deshalb angebracht,Baustellenaufzüge zur Personenbeför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> zur Personen- undGüterbeför<strong>der</strong>ung nicht aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> vorliegendenRichtlinie auszuschließen.§ 8 Einbeziehung von BaustellenaufzügenBaustellenaufzüge, <strong>die</strong> bisher aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/<strong>EG</strong> und <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie 95/16/<strong>EG</strong> ausgeklammertwaren, sind Hebezeuge, <strong>die</strong> vorübergehend eingebaut werden, um Personen o<strong>der</strong>Personen und Güter während Bau- o<strong>der</strong> Instandsetzungsarbeiten auf <strong>die</strong>unterschiedlichen Stockwerksebenen eines Gebäudes zu beför<strong>der</strong>n. GemäßErwägungsgrund 5 sind <strong>der</strong>artige Baustellenaufzüge nicht mehr aus dem<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgeschlossen. Im Zusammenhangmit Maschinen, <strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren, wurden bestimmte neuegrundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen in Anhang Iaufgenommen, um beson<strong>der</strong>en Risiken Rechnung zu tragen, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong>artigenMaschinen verbunden sind.Hinsichtlich des auf Baustellenaufzüge anzuwendendenKonformitätsbewertungsverfahrens, ist außerdem zu beachten, dassBaustellenaufzüge, bei denen <strong>die</strong> Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe vonmehr als drei Metern besteht, zu den in Anhang IV Nummer 17 aufgeführtenMaschinen zum Heben von Personen o<strong>der</strong> von Personen und Gütern gezähltwerden.15


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010(6) Waffen, einschließlich Feuerwaffen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Richtlinie 91/477/EWG des Ratesvom 18. Juni 1991 über <strong>die</strong> Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen(6) unterliegen, sollten aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> vorliegenden Richtlinieausgeschlossen werden; <strong>die</strong>ser Ausschluss von Feuerwaffen sollte nicht fürtragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und an<strong>der</strong>e Schussgeräte gelten,<strong>die</strong> ausschließlich für industrielle o<strong>der</strong> technische Zwecke ausgelegt sind. Es isterfor<strong>der</strong>lich, Übergangsregelungen vorzusehen, <strong>die</strong> es den Mitgliedstaatengestatten, das Inverkehrbringen und <strong>die</strong> Inbetriebnahme solcher Maschinenzuzulassen, <strong>die</strong> gemäß den zum Zeitpunkt des Erlasses <strong>die</strong>ser Richtliniegeltenden einzelstaatlichen Bestimmungen hergestellt wurden; <strong>die</strong>s gilt auch fürBestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens über <strong>die</strong> gegenseitigeAnerkennung <strong>der</strong> Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969.Zudem werden solche Übergangsregelungen es den europäischenNormenorganisationen gestatten, Normen auszuarbeiten, <strong>die</strong> einSicherheitsniveau entsprechend dem Stand <strong>der</strong> Technik gewährleisten.(6) ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.§ 9 Einbeziehung von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung undan<strong>der</strong>en SchussgerätenWaffen einschließlich Feuerwaffen sind aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgeschlossen – siehe § 51: Anmerkungen zu Artikel 1Absatz 2 Buchstabe d. Gemäß Erwägungsgrund 6 ist <strong>die</strong>ser Ausschluss vor demHintergrund des <strong>Anwendung</strong>sbereichs <strong>der</strong> EU-Rechtsvorschriften für <strong>die</strong> Kontrolledes Erwerbs und Besitzes von Waffen zu verstehen, welcher nicht auf Geräte zur<strong>Anwendung</strong> kommt, <strong>die</strong> ausschließlich für industrielle o<strong>der</strong> technische Zweckeausgelegt sind.Befestigungsgeräte mit Treibladung und an<strong>der</strong>e Schussgeräte mit Treibladung, <strong>die</strong>für industrielle o<strong>der</strong> technische Zwecke ausgelegt sind und durchÄn<strong>der</strong>ungsrichtlinie 91/368/EWG aus <strong>der</strong> ursprünglichen <strong>Maschinenrichtlinie</strong>ausgeschlossen wurden, werden damit erneut in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong>neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> aufgenommen. Außerdem wurden in Anhang Ibestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen imZusammenhang mit tragbaren Befestigungsgeräten und an<strong>der</strong>en Schussgerätenaufgenommen. Dabei ist zu beachten, dass <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ungen sowohl fürBefestigungs- und Schussgeräte mit Treibladung als auch für Befestigungs- undSchussgeräte mit an<strong>der</strong>en Energiequellen gelten – siehe § 280: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 2.2.2. Hinsichtlich <strong>der</strong> Konformitätsbewertung <strong>der</strong>artigerMaschinen ist außerdem zu beachten, dass tragbare Befestigungsgeräte mitTreibladung und an<strong>der</strong>e Schussgeräte mit Treibladung in Anhang IV Nummer 18aufgeführt sind – siehe § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummer 18.Zu den im letzten Satz von Erwägungsgrund 6 angesprochenenÜbergangsregelungen – siehe § 154: Anmerkungen zu Artikel 27.16


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010(7) Diese Richtlinie gilt nicht für das Heben von Personen mit Maschinen, <strong>die</strong>hierfür nicht ausgelegt sind. Dies berührt jedoch nicht das Recht <strong>der</strong>Mitgliedstaaten, mit Blick auf <strong>die</strong> Durchführung <strong>der</strong> Richtlinie 89/655/EWG desRates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit undGesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei <strong>der</strong>Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie89/391/EWG) (7) im Einklang mit dem Vertrag einzelstaatliche Maßnahmen inBezug auf <strong>die</strong>se Maschinen zu ergreifen.(7)ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> Richtlinie 2001/45/<strong>EG</strong>des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 46).§ 10 Ausrüstungen für das Heben von Personen mit Maschinen, <strong>die</strong> für dasHeben von Gütern ausgelegt sindDie ausnahmsweise Verwendung von Maschinen, <strong>die</strong> für das Heben von Güternausgelegt sind, für das Heben von Personen kann im Rahmen <strong>der</strong> nationalenVorschriften zur Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> geregelt werden – siehe§ 140: Anmerkungen zu Artikel 15. Erwägungsgrund 7 besagt, dassAusrüstungen, <strong>die</strong> für eine entsprechende ausnahmsweise Verwendung mitMaschinen auf den Markt gebracht werden, welche für das Heben von Güternausgelegt sind, nicht in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> fallen.Das Inverkehrbringen entsprechen<strong>der</strong> Ausrüstungen kann daher einzelstaatlichenRechtsvorschriften unterliegen.Es muss unterschieden werden zwischen Ausrüstungen, für eine solcheausnahmsweise Verwendung, und auswechselbaren Ausrüstungen, <strong>die</strong> für denZusammenbau mit Maschinen zum Heben von Lasten vorgesehen sind, um <strong>der</strong>enFunktion auf das Heben von Personen zu erweitern. Derartige auswechselbareAusrüstungen unterliegen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 8 – siehe § 388: Anmerkungenzu Anhang IV Nummer 17.(8) Was land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen betrifft, so sollten <strong>die</strong>Vorschriften <strong>die</strong>ser Richtlinie für Risiken, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Richtlinie 2003/37/<strong>EG</strong> desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über <strong>die</strong>Typgenehmigung für land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihreAnhänger und <strong>die</strong> von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie fürSysteme, Bauteile und selbständige technische Einheiten <strong>die</strong>ser Fahrzeuge (1)<strong>der</strong>zeit nicht erfasst sind, nicht mehr zur <strong>Anwendung</strong> gelangen, wenn <strong>die</strong>seRisiken von <strong>der</strong> Richtlinie 2003/37/<strong>EG</strong> erfasst werden.(1) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1. Zuletzt geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> Richtlinie 2005/67/<strong>EG</strong> <strong>der</strong>Kommission (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17).§ 11 Land- und forstwirtschaftliche ZugmaschinenErwägungsgrund 8 bezieht sich darauf, dass land- und forstwirtschaftlicheZugmaschinen im Hinblick auf <strong>die</strong> Risiken, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Richtlinie 2003/37/<strong>EG</strong>abgedeckt werden, aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>8 Siehe Leitlinien Interchangeable equipment for lifting persons and equipment used withmachinery designed for lifting goods for the purpose of lifting persons:http://<strong>EG</strong>.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/files/machinery/interchangeable_equipment_lifting_persons_-_lifting_goods_dec_2009_en.pdf17


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ausgenommen sind – siehe § 53: Anmerkungen zum ersten Aufzählungspunkt inArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe e.(9) Die Marktaufsicht ist ein wesentliches Instrument zur Sicherstellung <strong>der</strong>korrekten und einheitlichen <strong>Anwendung</strong> von Richtlinien. Es ist deshalbnotwendig, einen Rechtsrahmen zu schaffen, in dem <strong>die</strong> Marktaufsichtabgestimmt erfolgen kann.(10) Den Mitgliedstaten obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass <strong>die</strong>se Richtlinie inihrem Gebiet wirksam durchgesetzt und, soweit möglich, im Einklang mit denVorschriften <strong>die</strong>ser Richtlinie eine Verbesserung des Sicherheitsniveaus <strong>der</strong>betroffenen Maschinen gewährleistet wird. Die Mitgliedstaaten sollten dafürsorgen, dass sie in <strong>der</strong> Lage sind, eine effektive Marktaufsicht gemäß den von<strong>der</strong> Kommission entwickelten Leitlinien durchzuführen, damit <strong>die</strong> korrekte undeinheitliche <strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>ser Richtlinie gewährleistet ist.§ 12 MarktüberwachungDer Begriff „Marktüberwachung“ bezeichnet <strong>die</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Behörden <strong>der</strong>Mitgliedstaaten, <strong>die</strong> prüfen, ob Produkte, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Richtlinie unterliegen, <strong>die</strong>Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie erfüllen, nachdem sie in Verkehr gebracht o<strong>der</strong> inBetrieb genommen wurden und <strong>die</strong> <strong>die</strong> notwendigen Maßnahmen ergreifengegenüber Produkten, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Bestimmungen nicht erfüllen. MitErwägungsgrund 9 und 10 werden verschiedene Bestimmungen in <strong>die</strong> neue<strong>Maschinenrichtlinie</strong> eingeführt, mit denen eine soli<strong>der</strong>e Rechtsgrundlage für <strong>die</strong>Marktüberwachung und Durchsetzungsmaßnahmen und zugleich <strong>die</strong>Voraussetzungen für <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche Zusammenarbeit zwischen denMitgliedstaaten und <strong>der</strong> Kommission geschaffen werden – siehe § 93 bis § 102:Anmerkungen zu Artikel 4, § 118: Anmerkungen zu Artikel 9, § 122 bis § 126:Anmerkungen zu Artikel 11, und § 144: Anmerkungen zu Artikel 19.(11) Bei <strong>der</strong> Marktaufsicht ist klar zu unterscheiden zwischen <strong>der</strong> Anfechtung einerharmonisierten Norm, aufgrund <strong>der</strong>en <strong>die</strong> Konformität einer Maschine mit <strong>der</strong>Richtlinie vermutet wird, und <strong>der</strong> Schutzklausel in Bezug auf eine Maschine.§ 13 Formelle Einwände gegen Normen und <strong>die</strong> SchutzklauselErwägungsgrund 11 besagt, dass das Verfahren für <strong>die</strong> Anfechtung einerharmonisierten Norm (bekannt als formeller Einwand) und <strong>die</strong> Schutzklausel fürden Umgang mit nicht konformen und gefährlichen Produkten unterschiedlicheVerfahren sind, <strong>die</strong> in unterschiedlichen Artikeln <strong>der</strong> Richtlinie festgelegt sind –siehe § 119 bis § 121: Anmerkungen zu Artikel 10, und § 122 bis § 126:Anmerkungen zu Artikel 11.(12) Die Inbetriebnahme einer Maschine im Sinne <strong>die</strong>ser Richtlinie kann sich nur aufden bestimmungsgemäßen o<strong>der</strong> vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch<strong>der</strong> Maschine selbst beziehen. Das schließt nicht aus, dass gegebenenfallsBenutzungsbedingungen für den Bereich außerhalb <strong>der</strong> Maschinevorgeschrieben werden, soweit <strong>die</strong>se Bedingungen nicht zu Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>Maschine gegenüber den Bestimmungen <strong>der</strong> vorliegenden Richtlinie führen.18


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 14 Bestimmungen für <strong>die</strong> Verwendung von MaschinenErwägungsgrund 12 verdeutlicht den Begriff <strong>der</strong> Inbetriebnahme von Maschinen,<strong>der</strong> durch <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> geregelt wird – siehe § 86: Anmerkungen zuArtikel 2 Buchstabe k. Es ist zu unterscheiden zwischen <strong>der</strong> Inbetriebnahme vonMaschinen und <strong>der</strong> Benutzung von Maschinen, welche von den Mitgliedstaatengeregelt werden kann, insbeson<strong>der</strong>e im Rahmen <strong>der</strong> EU-Rechtsvorschriften über<strong>die</strong> Benutzung von Arbeitsmitteln – siehe § 139 und § 140: Anmerkungen zuArtikel 15.(13) Es ist zudem notwendig, auf Gemeinschaftsebene einen geeigneten Mechanismusvorzusehen, nach dem beson<strong>der</strong>e Maßnahmen erlassen werden können, mitdenen <strong>die</strong> Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen bestimmterMaschinenarten, von denen aufgrund von Unzulänglichkeiten <strong>der</strong> relevantenharmonisierten Normen o<strong>der</strong> aufgrund ihrer technischen Eigenschaften <strong>die</strong>gleichen Risiken für <strong>die</strong> Gesundheit o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Sicherheit von Personen ausgehen,zu verbieten o<strong>der</strong> einzuschränken, o<strong>der</strong> solche Maschinen beson<strong>der</strong>enBedingungen zu unterwerfen. Um eine angemessene Beurteilung <strong>der</strong>Erfor<strong>der</strong>lichkeit solcher Maßnahmen gewährleisten zu können, sollten <strong>die</strong>se von<strong>der</strong> Kommission, <strong>die</strong> von einem Ausschuss unterstützt werden sollte, mit Blickauf <strong>die</strong> mit den Mitgliedstaaten und an<strong>der</strong>en interessierten Parteien geführtenKonsultationen getroffen werden. Da <strong>die</strong>se Maßnahmen keine unmittelbare<strong>Anwendung</strong> auf <strong>die</strong> Wirtschaftsbeteiligten finden, sollten <strong>die</strong> Mitgliedstaaten allezu ihrer Umsetzung notwendigen Maßnahmen ergreifen.§ 15 Maßnahmen für den Umgang mit Gruppen von gefährlichenMaschinen, von denen <strong>die</strong> gleichen Risiken ausgehenNach <strong>der</strong> Schutzklausel in Artikel 11 sind <strong>die</strong> Mitgliedstaaten verpflichtet, <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen bei bestimmten Arten von Maschinen zu treffen,welche <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtlinie nicht erfüllen und <strong>die</strong> eine Gefahr fürSicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Mit Erwägungsgrund 13 wirdeine Bestimmung eingeführt, <strong>die</strong> es ermöglicht, auf EU-Ebene Maßnahmen zuergreifen, wenn sich zeigt, dass von einer ganzen Gruppe ähnlicherMaschinenmodelle <strong>die</strong> gleichen Risiken ausgehen – siehe § 118: Anmerkungen zuArtikel 9.Die betreffenden Maßnahmen müssen dem Ausschuss „Maschinen“ entsprechendden Bestimmungen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgelegt werden –siehe § 147: Anmerkungen zu Artikel 22.(14) Es sollte den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungengenügt werden, damit gewährleistet ist, dass <strong>die</strong> Maschinen sicher sind; es solltejedoch eine differenzierte <strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ungen erfolgen, um demStand <strong>der</strong> Technik zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Konstruktion sowie technischen undwirtschaftlichen Erfor<strong>der</strong>nissen Rechnung zu tragen.§ 16 Stand <strong>der</strong> TechnikErwägungsgrund (14) führt den Begriff des „Standes <strong>der</strong> Technik“ ein, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong><strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> in Anhang I beschriebenen grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen zu berücksichtigen ist – siehe § 161 und § 162:Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 3, Anhang I.19


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010(15) Kann eine Maschine auch von Verbrauchern, also Laien, benutzt werden, sollte<strong>der</strong> Hersteller <strong>die</strong>s bei ihrer Konstruktion und ihrem Bau berücksichtigen. DasGleiche gilt, wenn <strong>die</strong> Maschine normalerweise dazu verwendet wird,Dienstleistungen für Verbraucher zu erbringen.§ 17 Maschinen für <strong>die</strong> Benutzung durch VerbraucherDie <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gilt sowohl für Maschinen, <strong>die</strong> von gewerblichenAnwen<strong>der</strong>n am Arbeitsplatz verwendet werden, als auch für Maschinen, <strong>die</strong> vonVerbrauchern benutzt werden o<strong>der</strong> mit denen Dienstleistungen für Verbrauchererbracht werden. Grundsätzlich ist <strong>der</strong> vorgesehene Verwendungszweck beiKonstruktion und Bau <strong>der</strong> Maschinen zu berücksichtigen. Erwägungsgrund 15betont das <strong>der</strong> Maschinenherstellers berücksichtigen muss, ob <strong>die</strong> Maschinen für<strong>die</strong> Verwendung durch gewerbliche Anwen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> durch Nichtfachleutevorgesehen sind o<strong>der</strong> ob mit ihnen Dienstleistungen für Verbraucher erbrachtwerden sollen. Die Richtlinie enthält eine beson<strong>der</strong>e Vorschrift für <strong>die</strong> Abfassungvon Betriebsanleitungen für Maschinen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verwendung durch Laienbestimmt sind – siehe § 259: Anmerkungen zu Anhang I, Nummer 1.7.4.1Buchstabe d.(16) Zwar sind nicht alle Bestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinie auf unvollständigeMaschinen anwendbar, doch muss <strong>der</strong> freie Verkehr <strong>der</strong>artiger Maschinenmittels eines beson<strong>der</strong>en Verfahrens gewährleistet werden.§ 18 Unvollständige MaschinenErwägungsgrund 16 führt den Begriff unvollständiger Maschinen ein – siehe § 46:Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe g. DasInverkehrbringen unvollständiger Maschinen wird durch ein beson<strong>der</strong>es Verfahrengeregelt – siehe § 131: Anmerkungen zu Artikel 13. Unvollständige Maschinenkönnen <strong>die</strong> grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen inAnhang I nicht in vollem Umfang erfüllen, da bestimmte Risiken möglicherweisedaraus herrühren, dass <strong>die</strong> Maschine noch unvollständig ist, o<strong>der</strong> sich aber aus<strong>der</strong> Schnittstelle zwischen <strong>der</strong> unvollständigen Maschine und dem übrigen Teil <strong>der</strong>Maschine o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesamtheit von Maschinen ergeben, in <strong>die</strong> <strong>die</strong> unvollständigeMaschine eingebaut werden soll. Hersteller unvollständiger Maschinen müssenjedoch in einer Einbauerklärung angeben, welche <strong>der</strong> grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt wurden – siehe § 385: Anmerkungenzu Anhang II 1 Abschnitt B, und § 394: Anmerkungen zu Anhang VII Teil B.(17) Auf Messen, Ausstellungen und Ähnlichem sollte es möglich sein, Maschinenauszustellen, <strong>die</strong> nicht mit den Bestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinie übereinstimmen.Interessenten sollten jedoch in angemessener Weise darauf hingewiesen werden,dass <strong>die</strong>se Maschinen von <strong>der</strong> Richtlinie abweichen und in <strong>die</strong>sem Zustand nichterworben werden können.§ 19 Messen und AusstellungenErwägungsgrund 17 führt <strong>die</strong> Bestimmung ein, mit <strong>der</strong> es Herstellern ermöglichtwerden soll, neue Maschinenmodelle bei Messen und Ausstellungen auszustellen,bevor <strong>der</strong>en Konformität mit <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> bewertet worden ist, o<strong>der</strong>Maschinen auszustellen, bei denen bestimmte Bauteile wie beispielsweise20


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Schutzeinrichtungen zu Vorführzwecken abgenommen wurden. In <strong>der</strong>artigenFällen muss <strong>der</strong> Aussteller eine entsprechende Hinweistafel anbringen und durchgeeignete Maßnahmen für einen angemessenen Schutz <strong>der</strong> Personen voretwaigen Risiken sorgen, <strong>die</strong> von den ausgestellten Maschinen ausgehen können– siehe § 108: Anmerkungen zu Artikel 6 Absatz 3.(18) Diese Richtlinie legt nur allgemein gültige grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen fest, <strong>die</strong> durch eine Reihe von spezifischerenAnfor<strong>der</strong>ungen für bestimmte Maschinengattungen ergänzt werden. Damit <strong>die</strong>Hersteller <strong>die</strong> Übereinstimmung mit <strong>die</strong>sen grundlegenden Anfor<strong>der</strong>ungenleichter nachweisen können und damit <strong>die</strong> Übereinstimmung überprüft werdenkann, sind auf Ebene <strong>der</strong> Gemeinschaft harmonisierte Normen wünschenswert,<strong>der</strong>en Gegenstand <strong>die</strong> Verhütung von Risiken ist, <strong>die</strong> sich aus <strong>der</strong> Konstruktionund dem Bau von Maschinen ergeben können. Diese Normen werden vonprivatrechtlichen Institutionen ausgearbeitet, und ihr nicht rechtsverbindlicherCharakter sollte gewahrt bleiben.§ 20 Die neue KonzeptionErwägungsgrund 18 erinnert daran, dass <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> auf dem als„neue Konzeption auf dem Gebiet <strong>der</strong> technischen Harmonisierung und Normung“bezeichnete Regelsetzungsverfahren basiert. Die verbindlichen grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> Produkte erfüllen müssen,<strong>die</strong> auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, sowie <strong>die</strong> Verfahren für <strong>der</strong>enKonformitätsbewertung sind in den eigentlichen Rechtsvorschriften festgelegt –siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, und § 163:Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 4 in Anhang I.Detaillierte technische Lösungen für <strong>die</strong> Erfüllung <strong>die</strong>ser grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen sind in den harmonisierteneuropäischen Normen aufgeführt. Die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> harmonisierten Normen istfreiwillig, durch ihre <strong>Anwendung</strong> wird jedoch <strong>die</strong> Konformität mit den dadurchabgedeckten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenvermutet – siehe § 87: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz l, und § 110:Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.(19) In Anbetracht <strong>der</strong> Risiken, <strong>die</strong> mit dem Betrieb <strong>der</strong> von <strong>die</strong>ser Richtlinieerfassten Maschinen verbunden sind, sollten Verfahren festgelegt werden, mitdenen <strong>die</strong> Erfüllung <strong>der</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen überprüft werden kann. Diese Verfahrensollten entsprechend dem Gefahrenpotenzial <strong>die</strong>ser Maschinen gestaltet werden.Für jede Art von Maschinen sollte folglich ein angemessenes Verfahrenvorgesehen werden, das dem Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli1993 über <strong>die</strong> in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendendenModule für <strong>die</strong> verschiedenen Phasen <strong>der</strong> Konformitätsbewertungsverfahrenund <strong>die</strong> Regeln für <strong>die</strong> Anbringung und Verwendung <strong>der</strong> CE-Konformitätskennzeichnung (2) , entspricht, das <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> für solche Maschinenerfor<strong>der</strong>lichen Prüfung berücksichtigt.(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.21


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 21 KonformitätsbewertungErwägungsgrund 19 verweist auf <strong>die</strong> Verfahren, zur Bewertung <strong>der</strong> Konformitätvon Maschinen mit den grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen – siehe § 127 bis § 130: Anmerkungen zuArtikel 12 – und <strong>die</strong> Regeln für <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung – siehe § 141:Anmerkungen zu Artikel 16.(20) Es sollte allein in <strong>der</strong> Verantwortung <strong>der</strong> Hersteller liegen, <strong>die</strong>Übereinstimmung ihrer Maschinen mit den Bestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinienachzuweisen. Für einige Arten von Maschinen mit höherem Risikopotenzial istjedoch ein strengeres Nachweisverfahren wünschenswert.§ 22 Maschinen nach Anhang IVDas Konformitätsbewertungsverfahren, das auf ein bestimmtes Produkt zur<strong>Anwendung</strong> kommt, richtet sich danach, ob <strong>die</strong>ses Produkt zu einer <strong>der</strong> in AnhangIV aufgeführten Kategorien gehört, bei denen von einem hohen Risikofaktorausgegangen wird o<strong>der</strong> <strong>die</strong> eine kritische Schutzfunktion erfüllen. Dieunterschiedlichen Konformitätsbewertungsverfahren sind in Anhang VIII, IX und Xdargestellt, <strong>die</strong> Regeln für <strong>der</strong>en Auswahl in Artikel 12.(21) Die CE-Kennzeichnung sollte uneingeschränkt als einzige Kennzeichnunganerkannt werden, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine mit denAnfor<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>ser Richtlinie garantiert. Jede an<strong>der</strong>e Kennzeichnung, <strong>die</strong>möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung o<strong>der</strong> Gestalt o<strong>der</strong> inbei<strong>der</strong>lei Hinsicht mit <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, sollteuntersagt werden.(22) Die CE-Kennzeichnung muss gleichberechtigt neben <strong>der</strong> Angabe des Herstellersstehen und deshalb mittels <strong>der</strong> gleichen Technik angebracht werden wie <strong>die</strong>se.Um eventuell auf Bauteilen vorhandene CE-Kennzeichnungen von <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung <strong>der</strong> Maschine zu unterscheiden, muss Letztere neben demNamen dessen angebracht werden, <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Maschine verantwortlich ist, d. h.neben dem Namen des Herstellers o<strong>der</strong> seines Bevollmächtigten.§ 23 Die CE-KennzeichnungDurch Erwägungsgründe 21 und 22 werden <strong>die</strong> Bestimmungen über <strong>die</strong>CE-Kennzeichnung eingeführt – siehe § 141: Anmerkungen zu Artikel 16, § 250:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.3, und § 387: Anmerkungen zuAnhang III.(23) Der Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter sollte ferner dafür sorgen, dass für<strong>die</strong> Maschine, <strong>die</strong> er in Verkehr bringen will, eine Risikobeurteilungvorgenommen wird. Dazu sollte er ermitteln, welche grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen für seine Maschine gelten, und <strong>die</strong>entsprechenden Maßnahmen treffen.§ 24 RisikobeurteilungErwägungsgrund 23 verweist auf <strong>die</strong> in Anhang I enthaltene Anfor<strong>der</strong>ung zurRisikobeurteilung <strong>der</strong> Maschine, worüber <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> grundlegenden22


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen festgelegt wird – siehe § 158und § 159: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 1 in Anhang I.(24) Der Hersteller o<strong>der</strong> sein in <strong>der</strong> Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sollteunbedingt vor Ausstellung <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung eine technischeDokumentation erstellen. Diese Dokumentation braucht nicht je<strong>der</strong>zeitkörperlich vorhanden zu sein, sie muss aber auf Verlangen vorgelegt werdenkönnen. Sie muss keine detaillierten Pläne <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Herstellung <strong>der</strong>Maschinen verwendeten Baugruppen enthalten, es sei denn, <strong>die</strong> Kenntnissolcher Pläne ist für <strong>die</strong> Prüfung <strong>der</strong> Übereinstimmung mit den grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen unerlässlich.§ 25 Die technische DokumentationDie technische Dokumentation des Herstellers, <strong>die</strong> in Erwägungsgrund 24 erwähntwird, <strong>die</strong>nt sowohl als Hilfsmittel, anhand dessen <strong>die</strong>Marktüberwachungsbehörden <strong>die</strong> Konformität einer Maschine nach demInverkehrbringen überprüfen können, als auch als Hilfsmittel für den Hersteller,damit <strong>die</strong> Konformität seines Produkts nachzuweisen – siehe § 103: Anmerkungenzu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1Abschnitt A Nummer 2, und § 391 bis § 393: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A.(25) Den Personen, an <strong>die</strong> eine im Rahmen <strong>die</strong>ser Richtlinie getroffene Entscheidungergeht, sollten <strong>die</strong> Gründe für <strong>die</strong>se Entscheidung und <strong>die</strong> ihnen zur Verfügungstehenden Rechtsbehelfe mitgeteilt werden.§ 26 RechtsbehelfeErwägungsgrund 25 führt <strong>die</strong> Bestimmungen ein für <strong>die</strong> Rechte <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong>an<strong>der</strong>er Akteure im Hinblick auf Entscheidungen, <strong>die</strong> im Rahmen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> ergehen – siehe § 135: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 6,und § 145: Anmerkungen zu Artikel 20.(26) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen vorsehen, <strong>die</strong> bei Verstößen gegen <strong>die</strong>Bestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinie <strong>Anwendung</strong> finden. Diese Sanktionen solltenwirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.§ 27 DurchsetzungErwägungsgrund 26 erinnert daran, dass <strong>die</strong> einzelstaatlichen Behörden, <strong>die</strong> für<strong>die</strong> Durchsetzung <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> verantwortlich sind(<strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden), in <strong>der</strong> Lage sein müssen, geeigneteSanktionen zu verhängen, wenn <strong>die</strong>se Bestimmungen nicht vorschriftsgemäßangewandt werden. Die Sanktionen müssen in den einzelstaatlichen Gesetzenund Verordnungen für <strong>die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie innationales Recht festgelegt sein – siehe § 153: Anmerkungen zu Artikel 26.23


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010(27) Die <strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>ser Richtlinie auf bestimmte Maschinen zum Heben vonPersonen erfor<strong>der</strong>t eine genauere Abgrenzung <strong>der</strong> Erzeugnisse, <strong>die</strong> von <strong>der</strong>vorliegenden Richtlinie erfasst werden im Hinblick auf jene, <strong>die</strong> von <strong>der</strong>Richtlinie 95/16/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni1995 zur Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten überAufzüge. (1) erfasst werden. Eine Neubestimmung des <strong>Anwendung</strong>sbereichs <strong>der</strong>letzteren Richtlinie wird daher für notwendig erachtet, und <strong>die</strong> Richtlinie95/16/<strong>EG</strong> sollte daher entsprechend geän<strong>der</strong>t werden.(1) ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1. Geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 1882/2003 (ABl.L 284 vom 31.10.2003, S. 1).§ 28 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie über AufzügeIn Erwägungsgrund 27 wird erläutert, dass <strong>die</strong> neue <strong>Maschinenrichtlinie</strong><strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie 95/16/<strong>EG</strong> über Aufzüge enthält, mit <strong>der</strong><strong>die</strong> Abgrenzung <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong>sbereiche <strong>der</strong> beiden Richtlinien verdeutlichtwerden soll – siehe § 151: Anmerkungen zu Artikel 24.(28) Da das Ziel <strong>die</strong>ser Richtlinie, nämlich <strong>die</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen in Bezug auf <strong>die</strong> Konstruktion und den Bauvon in den Verkehr gebrachten Maschinen festzulegen, auf Ebene <strong>der</strong>Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und besser aufGemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann <strong>die</strong> Gemeinschaft im Einklang mitdem in Artikel 5 des Vertrags nie<strong>der</strong>gelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzipgeht <strong>die</strong>se Richtlinie nicht über das für <strong>die</strong> Erreichung <strong>die</strong>ses Ziels erfor<strong>der</strong>licheMaß hinaus.§ 29 Subsidiarität und VerhältnismäßigkeitErwägungsgrund 28 enthält eine Rechtfertigung <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> imHinblick auf das in Artikel 5 <strong>EG</strong>-Vertrag (jetzt Artikel 5 des Vertrags über <strong>die</strong>Europäische Union – EUV) festgelegte Subsidiaritäts- undVerhältnismäßigkeitsprinzip. Nach <strong>die</strong>sen Prinzipien wird <strong>die</strong> EU nur dann tätig,wenn <strong>die</strong> gleichen Ziele nicht auf bessere Weise durch Maßnahmen <strong>der</strong>Mitgliedstaaten erreicht werden können. Es ist eindeutig, dass <strong>die</strong>Maschinenhersteller, wenn es <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> nicht gäbe, unterschiedlicheRegeln und Verfahren für <strong>die</strong> Maschinensicherheit in den einzelnenMitgliedstaaten anwenden müssten, was beides ein großes Handelshemmnis fürden Binnenmarkt darstellen würde und weniger wirksam wäre bei <strong>der</strong>Verbesserung <strong>der</strong> Maschinensicherheit.(29) Gemäß Nummer 34 <strong>der</strong> Interinstitutionellen Vereinbarung über bessereRechtsetzung (2) sind <strong>die</strong> Mitgliedstaaten aufgefor<strong>der</strong>t, für ihre eigenen Zweckeund im Interesse <strong>der</strong> Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen imRahmen des Möglichen <strong>die</strong> Entsprechungen zwischen <strong>die</strong>ser Richtlinie und denUmsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und <strong>die</strong>se zu veröffentlichen.(2) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.24


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 30 Nationale EntsprechungstabellenErwägungsgrund 29 bezieht sich auf eine Vereinbarung zwischen demEuropäischen Parlament, dem Rat und <strong>der</strong> Kommission über <strong>die</strong> Verbesserung<strong>der</strong> Qualität und Transparenz <strong>der</strong> Rechtsetzung in <strong>der</strong> EU. Im Hinblick auf einebessere Umsetzung und <strong>Anwendung</strong> werden <strong>die</strong> Mitgliedstaaten dazu angehalten,Entsprechungstabellen zu veröffentlichen, aus denen <strong>der</strong> Zusammenhangzwischen den Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie und den Maßnahmen für <strong>der</strong>enUmsetzung in einzelstaatliches Recht hervorgeht. Dies ist insofern vonBedeutung, als zwar den nationalen Umsetzungsmaßnahmen Rechtsgültigkeitzukommt, im Dialog zwischen den Wirtschaftsbeteiligten jedoch <strong>der</strong> Wortlaut <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> eine gemeinsame Bezugsgrundlage darstellt. Außerdemmüssen <strong>die</strong> Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Kommission eine Entsprechungstabelle und denWortlaut <strong>der</strong> Maßnahmen übermitteln, mit denen <strong>die</strong> Richtlinie in einzelstaatlichesRecht umgesetzt wird – siehe § 153: Anmerkungen zu Artikel 26.(30) Die zur Durchführung <strong>die</strong>ser Richtlinie erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen solltengemäß dem Beschluss 1999/468/<strong>EG</strong> des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung<strong>der</strong> Modalitäten für <strong>die</strong> Ausübung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission übertragenenDurchführungsbefugnisse (3) erlassen werden.(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.§ 31 Der Ausschuss „Maschinen“Erwägungsgrund 30 bezieht sich auf bestimmte Maßnahmen, <strong>die</strong> von <strong>der</strong>Kommission nach Konsultation des Ausschusses „Maschinen“ ergriffen werdenkönnen – siehe § 116: Anmerkungen zu Artikel 8, und § 147: Anmerkungen zuArtikel 22.25


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010DIE ARTIKEL DER MASCHINENRICHTLINIEArtikel 1<strong>Anwendung</strong>sbereich(1) Diese Richtlinie gilt für <strong>die</strong> folgenden Erzeugnisse:a) Maschinen;b) auswechselbare Ausrüstungen;c) Sicherheitsbauteile;d) Lastaufnahmemittel;e) Ketten, Seile und Gurte;f) abnehmbare Gelenkwellen;g) unvollständige Maschinen.(2) Vom <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>die</strong>ser Richtlinie sind ausgenommen:a) Sicherheitsbauteile, <strong>die</strong> als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteilebestimmt sind und <strong>die</strong> vom Hersteller <strong>der</strong> Ursprungsmaschine geliefert werden;b) spezielle Einrichtungen für <strong>die</strong> Verwendung auf Jahrmärkten und inVergnügungsparks;c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte o<strong>der</strong> eingesetzte Maschinen,<strong>der</strong>en Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;e) <strong>die</strong> folgenden Beför<strong>der</strong>ungsmittel:— land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf <strong>die</strong> Risiken, <strong>die</strong>von <strong>der</strong> Richtlinie 2003/37/<strong>EG</strong> erfasst werden, mit Ausnahme <strong>der</strong> auf <strong>die</strong>senFahrzeugen angebrachten Maschinen,— Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung <strong>der</strong>Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über <strong>die</strong> Betriebserlaubnis fürKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1) mit Ausnahme <strong>der</strong> auf <strong>die</strong>senFahrzeugen angebrachten Maschinen,— Fahrzeuge im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie 2002/24/<strong>EG</strong> des EuropäischenParlaments und des Rates vom 18. März 2002 über <strong>die</strong> Typgenehmigung fürzweirädrige o<strong>der</strong> dreirädrige Kraftfahrzeuge (2) mit Ausnahme <strong>der</strong> auf<strong>die</strong>sen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,— ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge,und— Beför<strong>der</strong>ungsmittel für <strong>die</strong> Beför<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Luft, auf dem Wasser und aufSchienennetzen mit Ausnahme <strong>der</strong> auf <strong>die</strong>sen Beför<strong>der</strong>ungsmittelnangebrachten Maschinen;f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, <strong>die</strong> auf solchenSchiffen und/o<strong>der</strong> in solchen Anlagen installiert sind;g) Maschinen, <strong>die</strong> speziell für militärische Zwecke o<strong>der</strong> zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong>öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;h) Maschinen, <strong>die</strong> speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden26


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;i) Schachtför<strong>der</strong>anlagen;j) Maschinen zur Beför<strong>der</strong>ung von Darstellern während künstlerischerVorführungen;k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgen<strong>der</strong> Arten, soweit sie unter <strong>die</strong>Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung <strong>der</strong>Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zurVerwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (3) :— für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,— Audio- und Videogeräte,— informationstechnische Geräte,— gewöhnliche Büromaschinen,— Nie<strong>der</strong>spannungsschaltgeräte und -steuergeräte,— Elektromotoren;l) <strong>die</strong> folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:— Schalt- und Steuergeräte,— Transformatoren.(1) ABl. L <strong>42</strong> vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> Richtlinie <strong>2006</strong>/28/<strong>EG</strong> <strong>der</strong> Kommission(ABl. L 65 vom 7.3.<strong>2006</strong>, S. 27).(2) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> Richtlinie 2005/30/<strong>EG</strong> <strong>der</strong> Kommission(ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).(3) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29-33. Geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> Richtlinie 93768/EWG (ABl. L 220 vom30.8.1993, S. 1).Artikel 2BegriffsbestimmungenIm Sinne <strong>die</strong>ser Richtlinie bezeichnet <strong>der</strong> Ausdruck „Maschine“ <strong>die</strong> in Artikel 1Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse.Ferner bezeichnet <strong>der</strong> Ausdruck:a) „Maschine”eine mit einem an<strong>der</strong>en Antriebssystem als <strong>der</strong> unmittelbar eingesetztenmenschlichen o<strong>der</strong> tierischen Kraft ausgestattete o<strong>der</strong> dafür vorgeseheneGesamtheit miteinan<strong>der</strong> verbundener Teile o<strong>der</strong> Vorrichtungen, von denenmindestens eines bzw. eine beweglich ist und <strong>die</strong> für eine bestimmte<strong>Anwendung</strong> zusammengefügt sind,eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, <strong>der</strong> lediglich <strong>die</strong> Teilefehlen, <strong>die</strong> sie mit ihrem Einsatzort o<strong>der</strong> mit ihren Energie- undAntriebsquellen verbinden, eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweitenGedankenstrichs, <strong>die</strong> erst nach Anbringung auf einem Beför<strong>der</strong>ungsmittelo<strong>der</strong> Installation in einem Gebäude o<strong>der</strong> Bauwerk funktionsfähig ist,eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und drittenGedankenstrichs o<strong>der</strong> von unvollständigen Maschinen im Sinne desBuchstabens g, <strong>die</strong>, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und27


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren,eine Gesamtheit miteinan<strong>der</strong> verbundener Teile o<strong>der</strong> Vorrichtungen, vondenen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und <strong>die</strong> für Hebevorgängezusammengefügt sind und <strong>der</strong>en einzige Antriebsquelle <strong>die</strong> unmittelbareingesetzte menschliche Kraft ist;b) „auswechselbare Ausrüstung“ eine Vorrichtung, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner einerMaschine o<strong>der</strong> Zugmaschine nach <strong>der</strong>en Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt,um ihre Funktion zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu erweitern, sofern <strong>die</strong>se Ausrüstung keinWerkzeug ist;c) „Sicherheitsbauteil“ ein Bauteil:das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion <strong>die</strong>nt,geson<strong>der</strong>t in Verkehr gebracht wird,dessen Ausfall und/o<strong>der</strong> Fehlfunktion <strong>die</strong> Sicherheit von Personen gefährdetunddas für das Funktionieren <strong>der</strong> Maschine nicht erfor<strong>der</strong>lich ist o<strong>der</strong> durch fürdas Funktionieren <strong>der</strong> Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V,<strong>der</strong> gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a aktualisiert werden kann;d) „Lastaufnahmemittel“ ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil o<strong>der</strong>Ausrüstungsteil, das das Ergreifen <strong>der</strong> Last ermöglicht und das zwischenMaschine und Last o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Last selbst angebracht wird o<strong>der</strong> das dazubestimmt ist, ein integraler Bestandteil <strong>der</strong> Last zu werden, und das geson<strong>der</strong>t inVerkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel undihre Bestandteile;e) „Ketten, Seile und Gurte“ für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen o<strong>der</strong>Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte;f) „abnehmbare Gelenkwelle“ ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragungzwischen einer Antriebs- o<strong>der</strong> Zugmaschine und einer an<strong>der</strong>en Maschine, das<strong>die</strong> ersten Festlager bei<strong>der</strong> Maschinen verbindet. Wird <strong>die</strong> Vorrichtungzusammen mit <strong>der</strong> Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist <strong>die</strong>se Kombinationals ein einziges Erzeugnis anzusehen;g) „unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, <strong>die</strong> fast eine Maschine bildet, fürsich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. EinAntriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständigeMaschine ist nur dazu bestimmt, in an<strong>der</strong>e Maschinen o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>eunvollständige Maschinen o<strong>der</strong> Ausrüstungen eingebaut o<strong>der</strong> mit ihnenzusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne<strong>die</strong>ser Richtlinie zu bilden;. . .§ 32 Die durch <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> abgedeckten ProdukteArtikel 1 Absatz 1 legt den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> Richtlinie fest, d. h. <strong>die</strong>Produkte, auf <strong>die</strong> <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie anwendbar sind. Für jede <strong>der</strong>sieben in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis g aufgeführten Kategorien gilt eineentsprechende Definition gemäß Artikel 2 Buchstaben a bis g. Daher ist Artikel 1in Verbindung mit Artikel 2 zu lesen. In den nachstehenden Anmerkungen werden28


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>die</strong> sieben Produktkategorien, <strong>die</strong> in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> fallen sowie ihre Definition nacheinan<strong>der</strong> näher behandelt.Artikel 2BegriffsbestimmungenIm Sinne <strong>die</strong>ser Richtlinie bezeichnet <strong>der</strong> Ausdruck „Maschine“ <strong>die</strong> in Artikel 1Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse.. . .§ 33 Die Verwendung des Begriffs „Maschine“ im weiteren SinneDie erste in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte und in Artikel 2Buchstabe a definierte Produktkategorie sind Maschinen. In Artikel 1 Absatz 1Buchstabe a und Artikel 2 Buchstabe a wird <strong>der</strong> Ausdruck „Maschine“ im engerenSinne verwendet. Den Begriffsbestimmungen <strong>der</strong> Produktkategorien gemäßArtikel 2 ist jedoch ein Satz vorangestellt, wonach <strong>der</strong> Ausdruck „Maschine“ ineinem weiter gefassten Sinne zu verstehen ist und <strong>die</strong> sechs Produktkategorienunter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f umfasst.Die in den Artikeln <strong>der</strong> Richtlinie festgelegten Pflichten, <strong>die</strong> auf Maschinen<strong>Anwendung</strong> finden, sind also so zu verstehen, dass sie sowohl für Maschinen imengeren Sinne gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a als auch für <strong>die</strong> Produktegemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis f gelten: AuswechselbareAusrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurtesowie abnehmbare Gelenkwellen.Dies ist beispielsweise <strong>der</strong> Fall bei den Pflichten <strong>die</strong> festgelegt wurden in Artikel 4Absatz 1 über <strong>die</strong> Marktüberwachung, Artikel 5 Absatz 1 über Inverkehrbringenund zur Inbetriebnahme, Artikel 6 Absatz 1 über freien Warenverkehr, Artikel 7Absatz 1 und 2 über <strong>die</strong> Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen,Artikel 9 über beson<strong>der</strong>e Maßnahmen für Maschinen mit beson<strong>der</strong>emGefahrenpotenzial, Artikel 11 über <strong>die</strong> Schutzklausel, Artikel 12 überKonformitätsbewertungsverfahren für Maschinen, Artikel 15 über Installation undVerwendung <strong>der</strong> Maschinen, Artikel 16 über CE-Kennzeichnung, Artikel 17 übernicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung und Artikel 20 über Rechtsbehelfe. Die in<strong>die</strong>sen Artikeln festgelegten Pflichten gelten nicht für unvollständige Maschinengemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g.Soweit <strong>die</strong> Pflichten für unvollständige Maschinen gelten, ist <strong>die</strong>s ausdrücklichangegeben, beispielsweise in Artikel 4 Absatz 2 über <strong>die</strong> Marktüberwachung,Artikel 5 Absatz 2 über das Inverkehrbringen, Artikel 6 Absatz 2 über freienWarenverkehr und Artikel 13 über das Verfahren für unvollständige Maschinen.Soweit Pflichten sowohl für Maschinen im weiteren Sinne als auch fürunvollständige Maschinen gelten, ist <strong>die</strong>s ebenfalls ausdrücklich angegeben,beispielsweise in Artikel 4 Absatz 3 über <strong>die</strong> Marktüberwachung und Artikel 6Absatz 3 über den freien Warenverkehr.In den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen inAnhang I <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> wird <strong>der</strong> Begriff „Maschine“ im Allgemeinen imweiteren Sinne verstanden und bezeichnet alle Produktkategorien, <strong>die</strong> in Artikel 1Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführt sind. Falls bestimmte grundlegendeSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen nur auf eine einzige o<strong>der</strong>mehrere <strong>die</strong>ser Kategorien <strong>Anwendung</strong> finden, ist <strong>die</strong>s ausdrücklich angegebeno<strong>der</strong> kann aus dem Kontext entnommen werden. So gelten beispielsweise29


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010bestimmte Anfor<strong>der</strong>ungen in Anhang I Teil 4 ausdrücklich nur fürLastaufnahmemittel.§ 34 Maschinen im engeren SinneDer Begriff <strong>der</strong> in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a angesprochenenProduktkategorie, d. h. Maschinen im engeren Sinne, wird in Artikel 2 Buchstabe adefiniert. Die Begriffsbestimmung enthält fünf Aufzählungspunkte. In dennachstehenden Anmerkungen werden <strong>die</strong> einzelnen Teile <strong>der</strong> jeweiligenAufzählungspunkte nacheinan<strong>der</strong> näher behandelt.Artikel 2 Buchstabe a – erster Aufzählungspunkt„Maschine“ eine mit einem an<strong>der</strong>en Antriebssystem als <strong>der</strong> unmittelbar eingesetztenmenschlichen o<strong>der</strong> tierischen Kraft ausgestattete o<strong>der</strong> dafür vorgeseheneGesamtheit miteinan<strong>der</strong> verbundener Teile o<strong>der</strong> Vorrichtungen, von denenmindestens eines bzw. eine beweglich ist und <strong>die</strong> für eine bestimmte <strong>Anwendung</strong>zusammengefügt sind,. . .§ 35 Die grundlegende BegriffsbestimmungDer erste Aufzählungspunkt <strong>der</strong> Begriffsbestimmung von „Maschinen“ enthältfolgende Bestandteile:30. . . eine . . . Gesamtheit miteinan<strong>der</strong> verbundener Teile o<strong>der</strong> Vorrichtungen . . .Produkte mit Teilen o<strong>der</strong> Vorrichtungen, <strong>die</strong> nicht in einer Gesamtheit miteinan<strong>der</strong>verbunden sind, gelten nicht als Maschinen.Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Maschinen geliefert werden, beidenen bestimmte Teile aus Lagerungs- o<strong>der</strong> Transportgründen abgebaut wurden.In <strong>die</strong>sen Fällen müssen Montagefehler bei <strong>der</strong> Montage <strong>der</strong> Einzelteile durch eineentsprechende Konstruktion und Ausführung <strong>der</strong> Maschine verhin<strong>der</strong>t werden.Dies ist beson<strong>der</strong>s dann wichtig, wenn <strong>die</strong> Maschinen für <strong>die</strong> Verwendung durchungeschulte Laien bestimmt sind. Außerdem muss <strong>der</strong> Hersteller eine geeigneteMontageanleitung bereitstellen, wobei gegebenenfalls <strong>der</strong> allgemeineWissensstand und <strong>die</strong> Verständnisfähigkeit zu berücksichtigen sind, <strong>die</strong> von Laienvernünftigerweise erwartet werden kann – siehe § 225: Anmerkungen zu Nummer1.5.4, § 259: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstabe d, und § 264:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.. . . von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist . . .Produkte ohne bewegliche Teile gelten nicht als Maschinen.. . . mit einem . . . Antriebssystem . . . ausgestattete o<strong>der</strong> dafür vorgesehene . . .Die beweglichen Teile von Maschinen werden durch ein Antriebssystem mit einero<strong>der</strong> mehreren Energiequellen, beispielsweise Wärmekraft o<strong>der</strong> elektrische,pneumatische o<strong>der</strong> mechanische Energie, angetrieben. Die Maschine kann miteinem Motor ausgerüstet sein, <strong>der</strong> eine eigene Energiequelle wie Wärmekraftverwendet o<strong>der</strong> Energie, <strong>die</strong> von einer Batterie bereitgestellt wird. Sie kann aneine o<strong>der</strong> mehrere externe Energiequellen wie elektrischer Strom o<strong>der</strong> Druckluftangeschlossen werden. Die Maschinen können mechanische Energie nutzen, <strong>die</strong>


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010von an<strong>der</strong>en Geräten bereitgestellt wird, wie beispielsweise eine über <strong>die</strong>Abtriebs- o<strong>der</strong> Zapfwelle einer landwirtschaftlichen Zugmaschine angetriebenegezogene landwirtschaftlichen Maschine o<strong>der</strong> bei Prüfständen für Kraftfahrzeuge,<strong>die</strong> von den zu prüfenden Fahrzeugen angetrieben werden; außerdem kann <strong>der</strong>Maschinenantrieb durch natürliche Energiequellen wie Wind- o<strong>der</strong> Wasserkrafterfolgen.Üblicherweise stattet <strong>der</strong> Hersteller vollständiger Maschinen seine Maschinen miteinem Antriebssystem aus. Allerdings können auch Maschinen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong>Ausstattung mit einem Antriebssystem vorgesehen sind, aber ohne <strong>die</strong>sesgeliefert werden, als Maschinen gelten. Durch <strong>die</strong>se Bestimmung wirdbeispielsweise dem Umstand Rechnung getragen, dass mancheMaschinenbenutzer bevorzugen, um <strong>die</strong> Wartung ihrer Maschinen zu erleichtern ,einen einheitlichen Motorenbestand zu verwenden.Für Maschinen, <strong>die</strong> ohne Antriebssystem geliefert werden sollen:müssen in <strong>der</strong> Risikobeurteilung des Herstellers sämtliche von <strong>der</strong>Maschine ausgehenden Risiken berücksichtigt werden, auch <strong>die</strong> Risikenbezogen auf das Antriebssystem, das an <strong>der</strong> Maschine montiert werden soll– siehe § 158: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 1 in Anhang I; muss <strong>der</strong> Maschinenhersteller in seiner Betriebsanleitung sämtlicheerfor<strong>der</strong>lichen Spezifikationen für das zu montierende Antriebssystemfestlegen, unter an<strong>der</strong>em Typ, Leistung und Verbindungsmittel, und genaueEinbauanweisungen für das Antriebssystem mitliefern – siehe § 264:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i; muss <strong>die</strong> Konformitätsbewertung <strong>der</strong> Maschine <strong>die</strong> technischenEinzelheiten des Antriebssystems, das eingebaut werden soll, sowie <strong>die</strong>Montageanleitung einschließen;muss <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung an <strong>der</strong> Maschine und <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> Maschinemitgelieferte <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung <strong>die</strong> technischen Einzelheiten und<strong>die</strong> Betriebsanleitungen des Antriebssystems, das eingebaut werden soll,abdecken.Wenn <strong>die</strong> obigen Bedingungen nicht erfüllt sind, sind Maschinen, <strong>der</strong>enAntriebssystem nicht in vollständig spezifiziert wurde, als unvollständigeMaschinen zu betrachten – siehe § 46: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe g. In<strong>die</strong>sem Fall ist erst <strong>die</strong> Kombination bestehend aus einer <strong>der</strong>artigenunvollständigen Maschine und aus einem Antriebssystem als vollständigeMaschine zu betrachten und einer speziellen Konformitätsbewertung zuunterziehen – siehe § 38: Anmerkungen zum vierten Aufzählungspunkt vonArtikel 2 Buchstabe a.. . . mit einem an<strong>der</strong>en Antriebssystem als <strong>der</strong> unmittelbar eingesetztenmenschlichen o<strong>der</strong> tierischen Kraft . . .Die beweglichen Teile von Maschinen, <strong>die</strong> in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> fallen, müssen von einer an<strong>der</strong>en Energiequelle als <strong>der</strong>unmittelbar eingesetzten menschlichen o<strong>der</strong> tierischen Kraft angetrieben werden.Maschinen, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> unmittelbar eingesetzten menschlichen o<strong>der</strong> tierischenKraft angetrieben werden, beispielsweise von Hand geschobene Rasenmäher,manuell angetriebene Bohrmaschinen o<strong>der</strong> von Hand geschobeneTransportkarren, <strong>die</strong> aufhören zu funktionieren, sobald <strong>die</strong> manuelle Kraft nicht31


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010mehr einwirkt, fallen nicht in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>. Dieeinzige Ausnahme von <strong>die</strong>ser Grundregel betrifft Hebezeuge - siehe § 40:Anmerkungen zum fünften Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a.An<strong>der</strong>erseits ist <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> auf Maschinen anzuwenden, wenn <strong>die</strong>manuelle Krafteinwirkung nicht direkt einwirkt, son<strong>der</strong>n gespeichert wird,beispielsweise in Fe<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> in hydraulischen o<strong>der</strong> pneumatischen Speichern,sodass <strong>die</strong> Maschine nachdem <strong>die</strong> manuelle Krafteinwirkung aufgehört hatweiterhin funktionieren kann.. . . <strong>die</strong> für eine bestimmte <strong>Anwendung</strong> zusammengefügt sind . . .Die Maschinen müssen für eine bestimmte <strong>Anwendung</strong> verwendet werdenkönnen. Zu den typischen <strong>Anwendung</strong>sbereichen von Maschinen zählenbeispielsweise <strong>die</strong> Verarbeitung, Behandlung o<strong>der</strong> Verpackung von Materialieno<strong>der</strong> das Beför<strong>der</strong>n von Materialien, Gegenständen o<strong>der</strong> Personen.Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> findet keine <strong>Anwendung</strong> auf separateMaschinenkomponenten wie beispielsweise Dichtungen, Kugellager,Riemenscheiben, elastische Kupplungen, Magnetventile, Hydraulikzylin<strong>der</strong>,Anflanschgetriebe und desgleichen, <strong>die</strong> nicht für eine bestimmte <strong>Anwendung</strong>vorgesehen sind und <strong>die</strong> für den Einbau in Maschinen bestimmt sind. Dievollständige Maschine, in <strong>die</strong> solche Komponenten eingebaut werden, muss <strong>die</strong>einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenerfüllen. Der Maschinenhersteller muss deshalb Komponenten mit geeignetenSpezifikationen und Eigenschaften wählen.Artikel 2 Buchstabe a – zweiter Aufzählungspunkt. . .„Maschine“. . .- eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, <strong>der</strong> lediglich <strong>die</strong> Teilefehlen, <strong>die</strong> sie mit ihrem Einsatzort o<strong>der</strong> mit ihren Energie- und Antriebsquellenverbinden,. . .§ 36 Maschinen, <strong>die</strong> ohne Verbindungsteile geliefert werdenDer zweite Aufzählungspunkt <strong>der</strong> Begriffsbestimmung von Maschinen trägt demUmstand Rechnung, dass <strong>die</strong> Eigenschaften <strong>der</strong> Bauteile, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verbindung<strong>der</strong> Maschine am Aufstellungsort mit den Energie- und Antriebsquellen erfor<strong>der</strong>lichsind, unter Umständen von dem Aufstellungsort abhängig sind, an dem <strong>die</strong>Maschine eingesetzt o<strong>der</strong> aufgestellt werden soll. Die Maschinen können daherohne <strong>die</strong>se Bauteile geliefert werden. In <strong>die</strong>sem Fall muss <strong>der</strong> Maschinenherstellerin seiner Betriebsanleitung alle notwendigen Spezifikationen <strong>der</strong> Bauteilefestlegen, <strong>die</strong> für eine sichere Verbindung benötigt werden - siehe § 264:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.32


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 2 Buchstabe a – dritter Aufzählungspunkt. . .„Maschine“. . .— eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs,<strong>die</strong> erst nach Anbringung auf einem Beför<strong>der</strong>ungsmittel o<strong>der</strong> Installation ineinem Gebäude o<strong>der</strong> Bauwerk funktionsfähig ist,,. . .§ 37 Maschinen, <strong>die</strong> auf einem bestimmten Unterbau montiert werdensollenDer dritte Aufzählungspunkt <strong>der</strong> Begriffsbestimmung von Maschinen bezieht sichauf Maschinen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Anbringung auf einem Beför<strong>der</strong>ungsmittel o<strong>der</strong> für <strong>die</strong>Installation in einem Gebäude o<strong>der</strong> Bauwerk vorgesehen sind.Beför<strong>der</strong>ungsmittel sind im Allgemeinen aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgenommen, auf Beför<strong>der</strong>ungsmitteln montierte Maschinenunterliegen jedoch <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> - siehe § 54: Anmerkungen zu Artikel 1Absatz 2 Buchstabe e. Beispiele für Maschinen auf Beför<strong>der</strong>ungsmitteln sind unteran<strong>der</strong>em: Ladekrane, Hubladebühnen, Kipperaufbauten, auf Fahrzeugen o<strong>der</strong>Anhängern montierte Kompressoren, auf Fahrzeugen montierteVerdichtungssysteme, auf Fahrzeugen montierte Betonmischer, Absetzkipper,Motorwinden, Kipper und auf Fahrzeugen montierte Hubarbeitsbühnen.Wenn <strong>der</strong>artige Maschinen auf Straßenfahrzeugen o<strong>der</strong> Anhängern, <strong>die</strong> nicht inden <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> fallen, montiert werden, finden<strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> auf das Fahrzeug bzw. den Anhängerselbst keine <strong>Anwendung</strong>; <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gelten jedochsowohl für <strong>die</strong> montierte Maschine als auch für sämtliche Aspekte <strong>der</strong> Schnittstellezwischen <strong>der</strong> Maschine und dem Fahrgestell, auf dem sie montiert ist, <strong>die</strong> einenEinfluss auf das sichere Verfahren und den sicheren Betrieb <strong>der</strong> Maschine habenkönnen. Auf Beför<strong>der</strong>ungsmitteln montierte Maschinen sind daher unterschiedlichzu selbstfahrenden mobilen Maschinen wie beispielsweise selbstfahrendenBaumaschinen o<strong>der</strong> selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen, welche invollem Umfang in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> fallen.Aus dem dritten Aufzählungspunkt <strong>der</strong> Begriffsbestimmung ergibt sich, dass <strong>der</strong>Hersteller einer Maschine, <strong>die</strong> auf einem Beför<strong>der</strong>ungsmittel aufgebaut o<strong>der</strong> ineinem Gebäude o<strong>der</strong> einem Bauwerk installiert werden soll, dafür verantwortlichist, dass <strong>die</strong> Maschine <strong>die</strong> einschlägigen grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt. Er ist verpflichtet, <strong>die</strong> CE-Kennzeichnungauf <strong>der</strong> Maschine anzubringen und <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung auszustellenund zu unterzeichnen. Der Hersteller einer <strong>der</strong>artigen Maschine hat in seinerRisikobeurteilung sämtliche von <strong>der</strong> Maschine ausgehenden Risiken zuberücksichtigen, auch <strong>die</strong> Risiken im Zusammenhang mit dem Aufbau <strong>der</strong>Maschine auf dem Fahrgestell eines Fahrzeugs o<strong>der</strong> Anhängers o<strong>der</strong> auf einertragenden Konstruktion – siehe § 158: Anmerkungen zum allgemeinenGrundsatz 1 in Anhang I. Der Maschinenhersteller ist verpflichtet, in seinerBetriebsanleitung <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Spezifikationen für <strong>die</strong> tragende Konstruktionfestzulegen und eine präzise Aufbauanleitung bereitzustellen – siehe § 264:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.Hersteller von Maschinen, <strong>die</strong> auf Beför<strong>der</strong>ungsmitteln aufgebaut werden sollen,müssen daher <strong>die</strong> Fahrzeuge o<strong>der</strong> Anhänger spezifizieren, auf denen <strong>die</strong>33


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Maschine gefahrlos aufgebaut werden kann, und zwar entwe<strong>der</strong> durch Angabeihrer technischen Merkmale o<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichenfalls durch Angabe bestimmterFahrzeugmodelle.Wenn ein für den Aufbau auf einem Beför<strong>der</strong>ungsmittel vorgesehenes Produktnicht in einbaufertigem Zustand geliefert wird, d. h. wenn beispielsweise wichtigeBestandteile wie <strong>der</strong> Tragrahmen o<strong>der</strong> Abstützungen fehlen, ist <strong>die</strong>ses Produkt alsunvollständige Maschine zu behandeln – siehe § 46: Anmerkungen zu Artikel 2Buchstabe g. In <strong>die</strong>sem Fall gilt <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> <strong>die</strong> unvollständige Maschine und<strong>die</strong> übrigen Bestandteile auf dem Beför<strong>der</strong>ungsmittel montiert, als Hersteller <strong>der</strong>vollständigen Maschine.Hersteller von Maschinen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Installation in Gebäuden o<strong>der</strong> Bauwerkenvorgesehen sind, beispielsweise Portalkrane, bestimmte Aufzüge o<strong>der</strong>Fahrtreppen, müssen <strong>die</strong> technischen Merkmale, <strong>der</strong> tragenden Konstruktion für<strong>die</strong> Maschine angeben, insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Kenngrößen zu <strong>der</strong>en Tragfähigkeit. DerMaschinenhersteller ist jedoch nicht für den Bau des Gebäudes o<strong>der</strong> desBauwerks selbst verantwortlich – siehe § 262: Anmerkungen zu Anhang I Nummer1.7.4.2 Buchstabe i, und § 361: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.4.2Buchstabe a.Derjenige, <strong>der</strong> eine <strong>der</strong>artige Maschine auf einem Beför<strong>der</strong>ungsmittel aufbaut o<strong>der</strong>in einem Gebäude o<strong>der</strong> Bauwerk installiert, ist für <strong>die</strong> Einhaltung <strong>der</strong>Aufbauanleitung des Maschinenherstellers verantwortlich.Die Konformitätsbewertung von Maschinen, <strong>die</strong> für den Aufbau auf einemBeför<strong>der</strong>ungsmittel o<strong>der</strong> für <strong>die</strong> Installation in einem Gebäude o<strong>der</strong> Bauwerkvorgesehen sind, erstreckt sich auf <strong>die</strong> Maschine selbst, <strong>die</strong> Spezifikationen für <strong>die</strong>tragende Konstruktion und <strong>die</strong> Aufbauanleitung. Die erfor<strong>der</strong>lichen Prüfungen undInspektionen müssen an <strong>der</strong> auf ihrer tragenden Konstruktion montiertenMaschine durchgeführt werden, damit <strong>die</strong> Erfüllung <strong>der</strong> grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen überprüft werden kann. DieCE-Kennzeichnung an <strong>der</strong> Maschine und <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung, <strong>die</strong> <strong>der</strong>Maschine beiliegen muss, decken <strong>die</strong> Konformität <strong>der</strong> Maschine selbst sowie <strong>die</strong>Spezifikationen und <strong>die</strong> Anleitung für <strong>der</strong>en Aufbau ab.Bei Maschinen, <strong>die</strong> für Hebevorgänge vorgesehen sind, ist <strong>der</strong> Hersteller für <strong>die</strong>Prüfung <strong>der</strong> Zwecktauglichkeit <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Inbetriebnahme fertigen Maschinenverantwortlich – siehe § 350 bis § 352: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.3,und § 361: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.4 2 Buchstabe e.Bestimmte Kategorien von Maschinen, <strong>die</strong> für den Einbau in Gebäudenvorgesehen sind, unterliegen auch <strong>der</strong> Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte,beispielsweise kraftbetriebene Tore, Türen, Fenster, Rollos und Jalousien – siehe§ 92: Anmerkungen zu Artikel 3.Artikel 2 Buchstabe a – vierter Aufzählungspunkt. . .„Maschine“. . .- eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und drittenGedankenstrichs o<strong>der</strong> von unvollständigen Maschinen im Sinne desBuchstabens g, <strong>die</strong>, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigtwerden, dass sie als Gesamtheit funktionieren,. . .34


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 38 Gesamtheiten von MaschinenGegenstand des vierten Aufzählungspunkts sind Gesamtheiten von Maschinen(Maschinenanlagen), <strong>die</strong> aus zwei o<strong>der</strong> mehr Maschinen o<strong>der</strong> unvollständigenMaschinen bestehen, <strong>die</strong> für einen bestimmten <strong>Anwendung</strong>szweckzusammengebaut werden. Gesamtheiten von Maschinen können aus zweiEinheiten wie beispielsweise einer Verpackungsmaschine und einerEtikettiermaschine o<strong>der</strong> aber aus mehreren Einheiten gebildet werden, <strong>die</strong>beispielsweise zu einer Fertigungsstraße zusammengebaut werden.Aus <strong>der</strong> Begriffsbestimmung von Gesamtheiten von Maschinen geht hervor, dass<strong>die</strong> Gesamtheiten so angeordnet und gesteuert werden, dass sie als in sichgeschlossenes Ganzes funktionieren, um ein gemeinsames Ergebnis zu erfüllen.Damit eine Gruppe von einzelnen Maschinen o<strong>der</strong> unvollständigen Maschinen alsGesamtheit von Maschinen gilt, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:<strong>die</strong> einzelnen Einheiten werden zusammengebaut, um eine gemeinsameAufgabe ausführen zu können, beispielsweise <strong>die</strong> Fertigung einesbestimmten Produkts;<strong>die</strong> einzelnen Einheiten sind funktional so miteinan<strong>der</strong> verbunden, dass <strong>der</strong>Betrieb je<strong>der</strong> einzelnen Einheit unmittelbar den Betrieb an<strong>der</strong>er Einheiteno<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlage als Ganzes beeinflusst, so dass eine Risikobeurteilung für<strong>die</strong> gesamte Anlage erfor<strong>der</strong>lich ist; <strong>die</strong> einzelnen Einheiten verfügen über ein gemeinsamesSteuerungssystem – siehe § 184: Anmerkungen zu Anhang I Nummer1.2.1, und § 203: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.2.4.4.Eine Gruppe von Maschinen, <strong>die</strong> miteinan<strong>der</strong> verbunden sind, bei <strong>der</strong> aber jedeMaschine unabhängig von den an<strong>der</strong>en funktioniert, gilt nicht als Gesamtheit vonMaschinen im obigen Sinne.Die Definition von Gesamtheiten von Maschinen schließt nicht zwingend einevollständige Industrieanlage ein, <strong>die</strong> aus einer großen Zahl von Maschinen,Gesamtheiten von Maschinen und an<strong>der</strong>en Geräten unterschiedlicher Herstellerbesteht. Im Hinblick auf <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> können <strong>der</strong>artigeGroßanlagen normalerweise in Teilbereiche unterglie<strong>der</strong>t werden, <strong>die</strong> selbst alsGesamtheiten von Maschinen betrachtet werden können, beispielsweise Einheitenzur Rohmaterialentladung und -zuführung sowie Verarbeitungs-, VerpackungsundBeladeeinheiten. In <strong>die</strong>sem Fall müssen etwaige Risiken, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong>Schnittstellen zu den jeweils an<strong>der</strong>en Bereichen <strong>der</strong> Industrieanlage entstehenkönnen, in <strong>der</strong> Betriebsanleitung beschrieben werden – siehe § 264:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i. Außerdem mussbeachtet werden, dass das Inverkehrbringen von Geräten, <strong>die</strong> in Industrieanlageneingebaut sind, aber selbst nicht in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> fallen, unter den <strong>Anwendung</strong>sbereich an<strong>der</strong>er EU-Binnenmarktrichtlinien fallen können.Derjenige, <strong>der</strong> eine Gesamtheit von Maschinen erzeugt, gilt als Hersteller <strong>der</strong>Gesamtheit von Maschinen und ist dafür verantwortlich, dass <strong>die</strong> Gesamtheit alsGanzes <strong>die</strong> Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> erfüllt – siehe § 79: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i. Inbestimmten Fällen ist <strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> Gesamtheit von Maschinen zugleich <strong>der</strong>Hersteller <strong>der</strong> einzelnen Einheiten, aus denen <strong>die</strong>se Gesamtheit besteht. Derhäufigere Fall ist jedoch, dass <strong>die</strong> einzelnen Einheiten von unterschiedlichenHerstellern in Verkehr gebracht werden, und zwar entwe<strong>der</strong> als vollständigeMaschinen, <strong>die</strong> gemäß dem ersten, zweiten o<strong>der</strong> dritten Aufzählungspunkt von35


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 2 Buchstabe a auch auf eigenständige Weise betrieben werden könnten,o<strong>der</strong> aber als unvollständige Maschinen gemäß Artikel 2 Buchstabe g.Wenn <strong>die</strong> betreffenden Einheiten als vollständige Maschinen in Verkehr gebrachtwerden, <strong>die</strong> auch für sich alleine betrieben werden könnten, müssen sie <strong>die</strong>CE-Kennzeichnung tragen und es muss eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung beigefügtsein - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1. Wenn sie alsunvollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, dürfen sie keineCE-Kennzeichnung tragen, es muss jedoch eine Einbauerklärung undMontageanleitung beigefügt sein – siehe § 104: Anmerkungen zu Artikel 5Absatz 2, und § 131, Anmerkungen zu Artikel 13.Gesamtheiten von Maschinen unterliegen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>, da ihreSicherheit nicht nur von <strong>der</strong> sicheren Konstruktion und dem sicheren Bau ihrereinzelnen Einheiten, abhängt, son<strong>der</strong>n auch von <strong>der</strong> Eignung <strong>die</strong>ser Einheiten und<strong>der</strong>en Schnittstellen untereinan<strong>der</strong>. Die vom Hersteller einer Gesamtheit vonMaschinen durchzuführende Risikobeurteilung muss sich daher sowohl auf <strong>die</strong>Eignung <strong>der</strong> einzelnen Einheiten im Hinblick auf <strong>die</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Gesamtheit, alsauch auf <strong>die</strong> Gefährdungen erstrecken, <strong>die</strong> sich aus den Schnittstellen zwischenden einzelnen Einheiten ergeben. Außerdem muss sie sich auf etwaigeGefährdungen erstrecken, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> Maschinen ausgehen und<strong>die</strong> nicht durch <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung (für Maschinen) o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Einbauerklärung und Montageanleitung (für unvollständige Maschinen),ausgestellt vom Herstellern <strong>der</strong> einzelnen Einheit, abgedeckt sind.Der Hersteller <strong>der</strong> Gesamtheit von Maschinen muss: das entsprechende Verfahren für <strong>die</strong> Konformitätsbewertung <strong>der</strong> Gesamtheit<strong>der</strong> Maschinen durchführen – siehe § 127 bis § 130: Anmerkungen zu Artikel12; eine geson<strong>der</strong>te Kennzeichnung (beispielsweise ein geson<strong>der</strong>tes Schild) an <strong>der</strong>Gesamtheit <strong>der</strong> Maschinen anbringen, welche <strong>die</strong> nach Nummer 1.7.3 undgegebenenfalls nach Nummer 3.6.2, 4.3.3 und 6.5 in Anhang Ivorgeschriebenen Informationen einschließlich <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung enthält; eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung für <strong>die</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> Maschinen erstellen undunterzeichnen - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1.Die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung für vollständige Maschinen und <strong>die</strong> Einbauerklärungund Montageanleitung für unvollständige Maschinen, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> Gesamtheit <strong>der</strong>Maschinen eingebaut werden, muss den technischen Unterlagen für <strong>die</strong>Gesamtheit <strong>der</strong> Maschinen beigefügt werden – siehe § 392: Anmerkungen zuAnhang VII Teil A Abschnitt 1 Buchstabe a. In den technischen Unterlagen <strong>der</strong>Gesamtheit von Maschinen müssen auch etwaige Än<strong>der</strong>ungen an den einzelnenEinheiten dokumentiert werden, <strong>die</strong> beim Einbau in <strong>die</strong> Gesamtheit vorgenommenwurden.§ 39 Gesamtheiten von Maschinen, <strong>die</strong> aus neuen und bereitsexistierenden Maschinen bestehenDie <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gilt für Maschinen, wenn <strong>die</strong>se in <strong>der</strong> EU erstmals inVerkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Dabei handelt es sich in <strong>der</strong>Regel um neue Maschinen – siehe § 72: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h.Demzufolge handelt es sich bei den Gesamtheiten von Maschinen, auf <strong>die</strong> imvierten Aufzählungspunkt in Artikel 2 Buchstabe a verwiesen wird, normalerweiseum neue Gesamtheiten mit neuen Maschinen. Bei bereits in Betrieb genommenen(zur Arbeit benutzten) Maschinen muss <strong>der</strong> Arbeitgeber dafür sorgen, dass36


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Konformität und Sicherheit <strong>der</strong> Maschinen während <strong>der</strong> gesamten Lebensdauer<strong>der</strong> Maschine entsprechend den einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung<strong>der</strong> Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> erhalten bleiben – siehe § 140: Anmerkungen zuArtikel 15.In bestimmten Fällen können eine o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> einzelnen Einheitenbestehen<strong>der</strong> Gesamtheiten von Maschinen durch neue Einheiten ersetzt werden,o<strong>der</strong> Gesamtheiten von Maschinen können um neue Einheiten erweitert werden.Es stellt sich somit <strong>die</strong> Frage, ob eine Gesamtheit von Maschinen, <strong>die</strong> aus neuenund bereits existierenden Einheiten besteht, insgesamt <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>unterliegt. Es ist nicht möglich, exakte Kriterien anzugeben, um <strong>die</strong> Frage für jedenspeziellen Einzelfall beantworten zu können. Im Zweifelsfall sollten sich daher<strong>die</strong>jenigen, <strong>die</strong> eine entsprechende Gesamtheit von Maschinen herstellen, an <strong>die</strong>zuständigen einzelstaatlichen Behörden wenden. Die folgenden Hinweise könnenals grundsätzliche Leitlinien <strong>die</strong>nen:1. Wenn durch das Auswechseln o<strong>der</strong> Hinzufügen einer einzelnen Einheit in einerbestehenden Gesamtheit von Maschinen <strong>der</strong> Betrieb o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Sicherheit desrestlichen Teils <strong>der</strong> Anlage nicht wesentlich beeinflusst wird, kann <strong>die</strong>se neueEinheit als Maschine betrachtet werden, <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegt;in <strong>die</strong>sem Fall sind für <strong>die</strong>jenigen Teile <strong>der</strong> Gesamtheit, <strong>die</strong> nicht von <strong>der</strong>Än<strong>der</strong>ung betroffen sind, keine weiteren Maßnahmen nach den Bestimmungen<strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> erfor<strong>der</strong>lich. Der Arbeitgeber ist weiterhin für <strong>die</strong>Sicherheit <strong>der</strong> vollständigen Gesamtheit von Maschinen verantwortlich,entsprechend den nationalen Vorschriften zur Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie2009/104/<strong>EG</strong> – siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.Wenn es sich bei <strong>der</strong> neuen Einheit um eine vollständige Maschinehandelt, <strong>die</strong> auch eigenständig betrieben werden könnte, <strong>die</strong> eineCE-Kennzeichnung trägt und zu <strong>der</strong> eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärungmitgeliefert wird, gilt <strong>die</strong> Einbindung <strong>der</strong> neuen Einheit in <strong>die</strong>bestehende Gesamtheit als Installation <strong>der</strong> Maschine und es gibtkeinen Anlass für eine neue Konformitätsbewertung,CE-Kennzeichnung o<strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung.Wenn <strong>die</strong> neue Einheit aus einer unvollständigen Maschine gebildetwird, zu <strong>der</strong> eine Einbauerklärung und eine Montageanleitungmitgeliefert werden, gilt <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> <strong>die</strong> unvollständige Maschine in<strong>die</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> Maschinen integriert, als Hersteller <strong>der</strong> neuenEinheit. Er muss daher eine Beurteilung sämtlicher Risikendurchführen, <strong>die</strong> sich aus <strong>der</strong> Schnittstelle zwischen <strong>der</strong>unvollständigen Maschine, an<strong>der</strong>en Ausrüstungen und <strong>der</strong>Gesamtheit <strong>der</strong> Maschinen ergeben können, alle relevantengrundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungeneinhalten, <strong>die</strong> vom Hersteller <strong>der</strong> unvollständigen Maschine nichtangewandt wurden, nach <strong>der</strong> Montageanleitung vorgehen, eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung ausstellen und <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung an <strong>der</strong>eingebauten neuen Einheit anbringen.2. Wenn durch das Auswechseln o<strong>der</strong> Hinzufügen neuer einzelner Einheiten ineiner bestehenden Gesamtheit von Maschinen <strong>der</strong> Betrieb o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Sicherheitdes restlichen Teils <strong>der</strong> Anlage wesentlich beeinflusst wird o<strong>der</strong> <strong>die</strong>s einewesentliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gesamtheit nach sich zieht, kann davonausgegangen werden, dass <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ung als Aufbau einer neuen Gesamtheitvon Maschinen zu betrachten ist, auf welche <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>anzuwenden ist. In <strong>die</strong>sem Fall muss <strong>die</strong> vollständige Gesamtheit von37


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Maschinen einschließlich aller einzelnen Einheiten, aus denen <strong>die</strong>seGesamtheit besteht, <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> erfüllen. Diesist auch erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine neue Gesamtheit von Maschinen aus neuenund gebrauchten Einheiten aufgebaut wird.Artikel 2 Buchstabe a – fünfter Aufzählungspunkt. . .„Maschine“. . .— eine Gesamtheit miteinan<strong>der</strong> verbundener Teile o<strong>der</strong> Vorrichtungen, von denenmindestens eines bzw. eine beweglich ist und <strong>die</strong> für Hebevorgängezusammengefügt sind und <strong>der</strong>en einzige Antriebsquelle <strong>die</strong> unmittelbareingesetzte menschliche Kraft ist;. . .§ 40 Manuell angetriebene Maschinen zum Heben von LastenDer fünfte Aufzählungspunkt <strong>der</strong> Begriffsbestimmung von Maschinen enthält eineAusnahme von <strong>der</strong> allgemeinen Regel, dass manuell angetriebene Maschinen von<strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgenommen sind. Manuell angetriebene Maschinen, <strong>die</strong>für das Heben von Lasten vorgesehen sind, und zwar unabhängig davon, obGüter o<strong>der</strong> Personen o<strong>der</strong> beides, unterliegen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> – siehe§ 328: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.1 Buchstabe a. Beispiele für<strong>der</strong>artige Maschinen sind manuell angetriebene Flaschen- und Kettenzüge undKrane, Wagenheber, Hubtische, Palettenhubwagen und Stapler sowie fahrbareHubarbeitsbühnen. Geräte, <strong>die</strong> nicht zum Heben einer Last <strong>die</strong>nen, son<strong>der</strong>n <strong>die</strong>senur auf einer bestimmten Höhe halten, fallen nicht unter <strong>die</strong>seBegriffsbestimmung.Artikel 2. . .b) „auswechselbare Ausrüstung“ eine Vorrichtung, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner einerMaschine o<strong>der</strong> Zugmaschine nach <strong>der</strong>en Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt,um ihre Funktion zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu erweitern, sofern <strong>die</strong>se Ausrüstung keinWerkzeug ist;§ 41 Auswechselbare AusrüstungDie auswechselbare Ausrüstung, auf <strong>die</strong> Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b verweist,wird in Artikel 2 Buchstabe b) definiert. Es ist zu beachten, dass auswechselbareAusrüstung auch von dem Begriff „Maschine“ - verwendet im weiterenSinne - erfasst werden – siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.In den nachstehenden Anmerkungen werden <strong>die</strong> einzelnen Elemente <strong>der</strong>Begriffsbestimmung <strong>der</strong> auswechselbaren Ausrüstung nacheinan<strong>der</strong> behandelt.. . . einer Maschine o<strong>der</strong> Zugmaschine nach <strong>der</strong>en Inbetriebnahme . . .Auswechselbare Ausrüstungen sind Ausrüstungen, <strong>die</strong> dafür konstruiert undgebaut wurden, dass sie mit Maschinen zusammengebaut werden können,nachdem <strong>die</strong> Grundmaschine in Betrieb genommen wurde. Ausrüstung, <strong>die</strong> vomHersteller mit einer Maschine zusammengebaut wird, wenn <strong>die</strong> Maschine inVerkehr gebracht wird, und <strong>die</strong> nicht dafür vorgesehen ist, dass sie vom Benutzer38


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ausgewechselt wird, gilt nicht als auswechselbare Ausrüstung, son<strong>der</strong>n als Teil<strong>der</strong> Maschine.Ein o<strong>der</strong> mehrere Exemplare von auswechselbaren Ausrüstungen können vomMaschinenhersteller zusammen mit <strong>der</strong> Grundmaschine geliefert werden o<strong>der</strong>aber von einem an<strong>der</strong>en Hersteller. In beiden Fällen gilt jede auswechselbareAusrüstung als separates Produkt und muss zusammen mit einer geson<strong>der</strong>ten<strong>EG</strong>-Konformitätserklärung geliefert werden, muss <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung tragenund mit einer eigenen Betriebsanleitung geliefert werden.. .. . . <strong>die</strong> <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner einer Maschine o<strong>der</strong> Zugmaschine . . . selbst an ihr anbringt .Dass <strong>die</strong> auswechselbare Ausrüstung für den Zusammenbau mit <strong>der</strong> Maschinevorgesehen ist, bedeutet, dass <strong>die</strong> Kombination von Grundmaschine undauswechselbarer Ausrüstung als in sich geschlossenes Ganzes funktioniert. EineAusrüstung, <strong>die</strong> mit einer Maschine verwendet, aber nicht mit <strong>die</strong>serzusammengebaut wird, gilt nicht als auswechselbare Ausrüstung.. . . um ihre Funktion zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu erweitern, sofern <strong>die</strong>se Ausrüstung keinWerkzeug ist . . .Auswechselbare Ausrüstungen sind nicht mit Ersatzteilen zu verwechseln, welche<strong>die</strong> Funktion <strong>der</strong> Maschine nicht verän<strong>der</strong>n und <strong>der</strong> Maschine auch keine neueFunktion verleihen, son<strong>der</strong>n lediglich als Ersatz für verschlissene o<strong>der</strong> defekteTeile vorgesehen sind.Auswechselbare Ausrüstungen müssen unterschieden werden von Werkzeugenwie Schneiden, Bohrern, einfachen Baggerschaufeln usw., <strong>die</strong> we<strong>der</strong> <strong>die</strong> Funktion<strong>der</strong> Grundmaschine än<strong>der</strong>n noch <strong>die</strong> Funktion <strong>der</strong> Maschine erweitern.Werkzeuge als solches unterliegen nicht <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> (allerdings muss<strong>der</strong> Maschinenhersteller <strong>die</strong> notwendigen Merkmale <strong>der</strong> Werkzeuge angeben, <strong>die</strong>an <strong>der</strong> Maschine angebracht werden können – siehe § 268: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe n.Beispiele für auswechselbare Ausrüstungen umfassen Ausrüstungen, <strong>die</strong> an lando<strong>der</strong>forstwirtschaftlichen Zugmaschinen für Funktionen wie Pflügen, Ernten,Heben o<strong>der</strong> Laden montiert werden, sowie Ausrüstungen für den Anbau anErdbaumaschinen für Funktionen wie Bohr- o<strong>der</strong> Abbrucharbeiten. Arbeitsbühnen,<strong>die</strong> für den Zusammenbau mit Maschinen zum Heben von Lasten vorgesehensind, um ihre Funktion zum Zweck des Hebens von Personen zu verän<strong>der</strong>n,gelten als auswechselbare Ausrüstungen – siehe § 388: Anmerkungen zu AnhangIV Nummer 17. Weitere Beispiele auswechselbarer Ausrüstungen sindHalterungen, <strong>die</strong> für den Zusammenbau mit tragbaren handgeführten Maschinenvorgesehen sind, sodass <strong>die</strong>se zu ortsfesten Maschinen umgebaut werden undauswechselbare Vorschubeinheiten für Holzbearbeitungsmaschinen.Auswechselbare Ausrüstungen können vom Hersteller <strong>der</strong> Grundmaschine o<strong>der</strong>von einem an<strong>der</strong>en Hersteller in Verkehr gebracht werden. In jedem Fall muss <strong>der</strong>Hersteller <strong>der</strong> auswechselbaren Ausrüstung in seiner Betriebsanleitung <strong>die</strong>Maschinen angeben, mit denen <strong>die</strong>se Ausrüstung sicher zusammengebaut undverwendet werden kann, und zwar entwe<strong>der</strong> durch Angabe <strong>der</strong> technischenMerkmale <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichenfalls durch Angabe konkreterMaschinenmodelle. Außerdem muss er <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anleitungen für einesichere Montage und den sicheren Gebrauch <strong>der</strong> auswechselbaren Ausrüstungbereitstellen – siehe § 264: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2Buchstabe i.39


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Der Hersteller <strong>der</strong> auswechselbaren Ausrüstung hat dafür zu sorgen, dass <strong>die</strong>Kombination von auswechselbarer Ausrüstung und Grundmaschine, an <strong>der</strong> <strong>die</strong>Ausrüstung montiert werden soll, sämtliche einschlägigen grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen gemäß Anhang I erfüllt, undmuss das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.Zu beachten ist, dass <strong>der</strong> Anbau einer auswechselbaren Ausrüstung an eineGrundmaschine dazu führen kann, dass eine Kombination entsteht, <strong>die</strong> unter eine<strong>der</strong> in Anhang IV aufgeführten Kategorien von Maschinen fällt. Dies kannbeispielsweise dann <strong>der</strong> Fall sein, wenn ein Tisch mit einer handgehaltenenHolzbearbeitungsmaschine zusammengebaut wird und <strong>die</strong>se damit zu einerortsfesten Maschine wie einer Tischkreissäge o<strong>der</strong> einer senkrechtenTischfräsmaschine verän<strong>der</strong>t wird, o<strong>der</strong> wenn eine Arbeitsbühne mit einerMaschine zum Heben von Lasten zusammengebaut und dadurch <strong>der</strong>en Funktionzum Zweck des Hebens von Personen verän<strong>der</strong>t wird. 9 In <strong>der</strong>artigen Fällen muss<strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> auswechselbaren Ausrüstung eine Risikobeurteilung für <strong>die</strong>Kombination <strong>der</strong> auswechselbaren Ausrüstung und <strong>der</strong> Grundmaschinedurchführen und eines <strong>der</strong> für Maschinen nach Anhang IV vorgesehenenKonformitätsbewertungsverfahrens durchlaufen – siehe § 129 und § 130:Anmerkungen zu Artikel 12. Die Konformitätsbewertung muss gewährleisten, dass<strong>die</strong> Anordnung bestehend aus <strong>der</strong> auswechselbaren Ausrüstung und des/<strong>der</strong> zumZusammenbau vorgesehenen Typs/Typen von Grundmaschinen, an <strong>der</strong>/denen siemontiert werden soll, sämtliche einschlägigen grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen des Anhang I erfüllt.Die notwendigen Informationen zu <strong>der</strong> Konformitätsbewertung <strong>der</strong> Kombinationvon auswechselbarer Ausrüstung und Grundmaschine, sind in <strong>der</strong><strong>EG</strong>-Konformitätserklärung für <strong>die</strong> auswechselbare Ausrüstung anzugeben. In <strong>der</strong>Betriebsanleitung für <strong>die</strong> auswechselbare Ausrüstung müssen außerdem <strong>der</strong> Typbzw. <strong>die</strong> Typen <strong>der</strong> Grundmaschine(n) angegeben werden, <strong>die</strong> für einenZusammenbau mit <strong>der</strong> Ausrüstung vorgesehen sind, und es müssen <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Anleitungen zur Montage enthalten sein – siehe § 264:Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.Artikel 2. . .c) „Sicherheitsbauteil“ ein Bauteil:das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion <strong>die</strong>nt,geson<strong>der</strong>t in Verkehr gebracht wird,dessen Ausfall und/o<strong>der</strong> Fehlfunktion <strong>die</strong> Sicherheit von Personen gefährdetunddas für das Funktionieren <strong>der</strong> Maschine nicht erfor<strong>der</strong>lich ist o<strong>der</strong> durch fürdas Funktionieren <strong>der</strong> Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V,<strong>der</strong> gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a aktualisiert werden kann;9 Siehe Leitlinien Interchangeable equipment for lifting persons and equipment used withmachinery designed for lifting goods for the purpose of lifting persons:http://<strong>EG</strong>.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/files/machinery/interchangeable_equipment_lifting_persons_-_lifting_goods_dec_2009_en.pdf40


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ <strong>42</strong> SicherheitsbauteileSicherheitsbauteile gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c werden in Artikel 2Buchstabe c definiert. Dabei ist zu beachten, dass Sicherheitsbauteile auch durchden Begriff „Maschinen“ im weiteren Sinne bezeichnet werden – siehe § 33:Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.Zahlreiche Maschinenbestandteile sind entscheidend für <strong>die</strong> Sicherheit und denGesundheitsschutz von Personen. Für den reinen Betrieb erfor<strong>der</strong>liche Bauteilegelten jedoch nicht als Sicherheitsbauteile. Bei Sicherheitsbauteilen handelt essich um Bauteile, <strong>die</strong> vom Hersteller <strong>der</strong> Bauteile für <strong>die</strong> Montage an Maschinenvorgesehen sind und dort eine Schutzfunktion erfüllen sollen. Geson<strong>der</strong>t inVerkehr gebrachte Bauteile, <strong>die</strong> vom Bauteilehersteller für Funktionen vorgesehensind, <strong>die</strong> sowohl Sicherheits- als auch Betriebsfunktionen abdecken, o<strong>der</strong> <strong>die</strong> vomBauteilehersteller entwe<strong>der</strong> für Sicherheits- o<strong>der</strong> für Betriebsfunktionen <strong>der</strong>Maschine vorgesehen sind, gelten als Sicherheitsbauteile.Die Ausnahme von Nie<strong>der</strong>spannungsschaltgeräten und –steuergeräten, wie imfünften Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k angegeben, gilt nichtfür elektrische Sicherheitsbauteile – siehe § 68: Anmerkungen zu Artikel 1Absatz 2 Buchstabe k.Der letzte Satz <strong>der</strong> Begriffsbestimmung bezieht sich auf <strong>die</strong> Liste <strong>der</strong>Sicherheitsbauteile in Anhang V. Anhang V enthält eine Aufstellung vonKategorien von Sicherheitsbauteilen, <strong>die</strong> üblicherweise an Maschinen montiertwerden. Anhand <strong>der</strong> Durchsicht <strong>der</strong> Liste lässt sich <strong>die</strong> Definition des Begriffs„Sicherheitsbauteil“ leichter nachvollziehen. Allerdings ist <strong>die</strong>s eine Beispiellisteund nicht abschließend. An<strong>der</strong>s ausgedrückt, sämtliche Bauteile, <strong>die</strong> <strong>der</strong>Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c entsprechen, gelten alsSicherheitsbauteil, das <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegt, auch wenn es nicht in<strong>der</strong> Liste in Anhang V ausgeführt ist.Wenn zukünftig Sicherheitsbauteile erkannt werden, welche nicht in <strong>der</strong> Liste inAnhang V aufgeführt sind, beispielsweise innovative Sicherheitsbauteile, kann <strong>die</strong>Kommission einen Beschluss zur Aktualisierung <strong>der</strong> Liste verabschieden,nachdem <strong>der</strong> Ausschuss „Maschinen“ entsprechend dem Regelungsverfahren mitKontrolle konsultiert wurde – siehe § 116: Anmerkungen zu Artikel 8 Absatz 1Buchstabe a, und § 147: Anmerkungen zu Artikel 22 Absatz 3.Der zweite Aufzählungspunkt <strong>der</strong> Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe cbedeutet, dass nur Sicherheitsbauteile, <strong>die</strong> geson<strong>der</strong>t in Verkehr gebracht werden,als solche <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegen. Sicherheitsbauteile, <strong>die</strong> von einemMaschinenhersteller für den Einbau in seinen eigenen Maschinen produziertwerden, unterliegen als solche nicht <strong>der</strong> Richtlinie, obgleich sie es jedochermöglichen müssen, dass <strong>die</strong> Maschine <strong>die</strong> einschlägigen grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt. Zu beachten ist dabei,dass wenn ein solcher Hersteller Sicherheitsbauteile als Ersatzteile liefert, zumErsatz <strong>der</strong> original Sicherheitsbauteile <strong>der</strong> von ihm in Verkehr gebrachtenMaschinen, <strong>die</strong>se nicht <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegen – siehe § 48:Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a.Hinsichtlich des für Sicherheitsbauteile anwendbarenKonformitätsbewertungsverfahrens ist zu beachten, dass bestimmteSicherheitsbauteile in Anhang IV aufgeführt sind – siehe § 129 und § 130:Anmerkungen zu Artikel 12, und § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummer 19bis 23.41


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 2. . .d) „Lastaufnahmemittel“ ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil o<strong>der</strong>Ausrüstungsteil, das das Ergreifen <strong>der</strong> Last ermöglicht und das zwischenMaschine und Last o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Last selbst angebracht wird o<strong>der</strong> das dazubestimmt ist, ein integraler Bestandteil <strong>der</strong> Last zu werden, und das geson<strong>der</strong>t inVerkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel undihre Bestandteile;§ 43 LastaufnahmemittelLastaufnahmemittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d werden in Artikel 2Buchstabe d definiert. Dabei ist zu beachten, dass Lastaufnahmemittel auch durchden Begriff „Maschinen“ im weiteren Sinne bezeichnet werden – siehe § 33:Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.Maschinen zum Heben von Lasten weisen üblicherweise eine Vorrichtung zumFesthalten <strong>der</strong> Last auf, beispielsweise einen Haken. DerartigeLasthaltevorrichtungen, <strong>die</strong> Bestandteil von Hebezeugen sind, gelten nicht alsLastaufnahmemittel. Aufgrund <strong>der</strong> Unterschiede in <strong>der</strong> Formgebung, Größe undBeschaffenheit <strong>der</strong> zu hebenden Lasten werden jedoch häufigAusrüstungsgegenstände zwischen <strong>der</strong> Haltevorrichtung des Hebezeugs und <strong>der</strong>Last o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Last selbst angebracht, damit <strong>die</strong> Last während desHebevorgangs gehalten werden kann. Derartige Ausrüstungsteile werden alsLastaufnahmemittel bezeichnet. Produkte, <strong>die</strong> geson<strong>der</strong>t in Verkehr gebrachtwerden, um für <strong>die</strong>sen Verwendungszweck in Lasten eingebaut zu werden, geltenebenfalls als Lastaufnahmemittel.Ausrüstungsteile, <strong>die</strong> zwischen <strong>der</strong> Haltevorrichtung des Hebezeugs und <strong>der</strong> Lastangeordnet werden, gelten als Lastaufnahmemittel, selbst wenn sie zusammenmit dem Hebezeug o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Last geliefert werden.Der letzte Teil <strong>der</strong> Begriffsbestimmung von „Lastaufnahmemittel“ besagt:. . . als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre BestandteileDies bedeutet, dass Ausrüstungsteile, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verwendung als separatesAnschlagmittel o<strong>der</strong> in verschiedenen vom Benutzer zusammengestelltenKombinationen vorgesehen sind, beispielsweise zur Herstellung einermehrsträngigen Anschlagkette, als Lastaufnahmemittel gelten. An<strong>der</strong>erseits geltenBestandteile, <strong>die</strong> zum Einbau in Anschlagmittel und nicht für eine eigenständigeVerwendung vorgesehen sind, nicht als Lastaufnahmemittel – siehe § 358:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.3.2.Der Ausschuss „Maschinen“ hat eine Liste verschiedener Kategorien vonAusrüstungen für Hebevorgänge zusammengestellt, aus <strong>der</strong> hervorgeht, welcheKategorien als Lastaufnahmemittel gelten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, solljedoch <strong>die</strong> einheitliche Auslegung und <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> aufLastaufnahmemittel unterstützen. 10Lastaufnahmemittel unterliegen bestimmten grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen in Anhang I Teil 4 – siehe § 337 bis § 341:10 Siehe Leitliniendokument: Classification of equipment used for lifting loads with lifting machinery:http://<strong>EG</strong>.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/files/machinery/classification_of_equipment_lifting_machinery_dec_2009_en.pdf<strong>42</strong>


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.3, 4.1.2.4 und 4.1.2.5, § 358: Anmerkungen zuNummer 4.3.2, und § 360: Anmerkungen zu Nummer 4.4.1 in Anhang I.Artikel 2. . .e) „Ketten, Seile und Gurte“ für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen o<strong>der</strong>Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte;§ 44 Ketten, Seile und GurteKetten, Seile und Gurte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e werden in Artikel 2Buchstabe e definiert.Die Produkte, <strong>die</strong> mit den Begriffe „Ketten, Seile und Gurte“ bezeichnet werdensind Ketten, Seile und Gurte, <strong>die</strong> für den Einbau in Hebezeugen o<strong>der</strong>Lastaufnahmemitteln für Hebezwecke konstruiert und gebaut wurden – siehe§ 328: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.1 Buchstabe a. Ketten, Seile o<strong>der</strong>Gurte für an<strong>der</strong>e Verwendungszwecke als für das Heben bestimmt sind,unterliegen als solche nicht <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>. Allerdings unterliegen Ketten,Seile o<strong>der</strong> Gurte, <strong>die</strong> vom Hersteller für zwei o<strong>der</strong> mehr Verwendungszweckeeinschließlich Hebezwecken konstruiert, gebaut und spezifiziert wurden, <strong>der</strong>Richtlinie.Da Ketten, Seile und Gurte für Hebezwecke zu den Produkten zählen, <strong>die</strong> durchden Begriff „Maschinen“ im weiter gefassten Sinne bezeichnet werden – siehe§ 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1 –, müssen Hersteller von Ketten, Seilenund Gurten für Hebezwecke sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Pflichtenerfüllen – siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1.Es ist zu beachten, dass es sich bei den durch <strong>die</strong> Begriffe „Ketten, Seile undGurte“ bezeichneten Produkte um jene Produkte handelt, <strong>die</strong> vom Hersteller <strong>der</strong>Ketten, Seile und Gurte in Form von Haspeln, Trommeln, Rollen, Coils o<strong>der</strong>Bündel von Ketten, Seilen und Gurten in Verkehr gebracht werden. Sie könnenvom Hersteller <strong>der</strong> Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurte an Händler o<strong>der</strong> Hersteller vonHebezeugen o<strong>der</strong> Lastaufnahmemittel o<strong>der</strong> aber an Benutzer geliefert werden.Die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Pflichten kommen zur <strong>Anwendung</strong>, wenn <strong>die</strong>Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurte erstmals in Verkehr gebracht werden. Der Händler o<strong>der</strong>Benutzer wird nicht zu einem Hersteller im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie, wenn er <strong>die</strong>seTeile zum Einbau in Hebezeuge o<strong>der</strong> Lastaufnahmemittel ablängt. Daher werden<strong>die</strong> in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Pflichten nicht noch einmal angewendet aufKetten, Seile o<strong>der</strong> Gurte, <strong>die</strong> aus den Produkten abgelängt werden, welche vomHersteller <strong>der</strong> Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurte bereits in Verkehr gebracht wurden. Dieseabgelängten Teile gelten als Bauteil <strong>der</strong> Hebezeuge o<strong>der</strong> Lastaufnahmemittel, indenen sie verbaut werden.Händler von Ketten, Seilen und Gurten müssen jedoch dafür Sorge tragen, dass<strong>die</strong> maßgebliche <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung, <strong>die</strong> Kennung <strong>der</strong> Erklärung, in <strong>der</strong> <strong>die</strong>Eigenschaften <strong>der</strong> Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurte beschrieben werden, und <strong>die</strong>Betriebsanleitung zusammen mit den abgelängten Ketten, Seilen o<strong>der</strong> Gurten an<strong>die</strong> Hersteller <strong>der</strong> Hebezeuge o<strong>der</strong> Lastaufnahmemittel o<strong>der</strong> Benutzer mitgeliefertwerden – siehe § 83: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i, und § 357:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.3.1.43


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 2. . .f) „abnehmbare Gelenkwelle“ ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragungzwischen einer Antriebs- o<strong>der</strong> Zugmaschine und einer an<strong>der</strong>en Maschine, das<strong>die</strong> ersten Festlager bei<strong>der</strong> Maschinen verbindet. Wird <strong>die</strong> Vorrichtungzusammen mit <strong>der</strong> Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist <strong>die</strong>se Kombinationals ein einziges Erzeugnis anzusehen;§ 45 Abnehmbare GelenkwellenAbnehmbare Gelenkwellen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f werden inArtikel 2 Buchstabe f definiert. Es ist zu beachten, dass abnehmbare Gelenkwellenauch durch den Begriff „Maschinen“ im weiteren Sinne bezeichnet werden – siehe§ 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.Abnehmbare Gelenkwellen unterliegen bestimmten grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen in Anhang I Teil 3 – siehe § 319:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 3.4.7.Es ist zu beachten, dass Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen alsNummer 1 in <strong>der</strong> Beispielliste <strong>der</strong> Sicherheitsbauteile in Anhang V aufgeführt sind.Wenn solche Schutzeinrichtungen geson<strong>der</strong>t in Verkehr gebracht werden,unterliegen <strong>die</strong>se daher als Sicherheitsbauteile <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>. Wirdgemäß dem zweiten Satz <strong>der</strong> obigen Definition jedoch eine abnehmbareGelenkwelle zusammen mit ihrer Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, unterliegtsie als ein einziges Produkt <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>.Hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens ist außerdem zu beachten,dass abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen inAnhang IV Nummer 14 und Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen inAnhang IV Nummer 15 aufgeführt sind.Artikel 2. . .g) „unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, <strong>die</strong> fast eine Maschine bildet, fürsich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. EinAntriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständigeMaschine ist nur dazu bestimmt, in an<strong>der</strong>e Maschinen o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>eunvollständige Maschinen o<strong>der</strong> Ausrüstungen eingebaut o<strong>der</strong> mit ihnenzusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne<strong>die</strong>ser Richtlinie zu bilden;§ 46 Unvollständige MaschinenUnvollständige Maschinen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g werden inArtikel 2 Buchstabe g definiert. Es ist zu beachten, dass unvollständige Maschinennicht durch den Begriff „Maschinen“ im weiteren Sinne bezeichnet werden – siehe§ 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.Eine unvollständige Maschine, <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegt, ist einProdukt, das dazu bestimmt ist, nach dessen Einbau eine Maschine im Sinne <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> zu bilden.„Eine Gesamtheit, <strong>die</strong> fast eine Maschine bildet“, bedeutet, dass eineunvollständige Maschine ein Produkt darstellt, das einer Maschine im engeren44


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Sinne gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ähnlich ist, d. h. einer Gesamtheit,<strong>die</strong> aus miteinan<strong>der</strong> verbundenen Teilen o<strong>der</strong> Vorrichtungen besteht, von denenmindestens eines bzw. eine beweglich ist, <strong>der</strong> aber bestimmte Bestandteile fehlen,<strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lich sind, damit <strong>die</strong> Maschine eine bestimmte Funktion erfüllen kann.An unvollständigen Maschinen müssen daher weitere Montagearbeitendurchgeführt werden, damit aus ihnen vollständige Maschinen werden, <strong>die</strong> ihrebestimmte <strong>Anwendung</strong> erfüllen können. Unter <strong>die</strong>sem weiteren Zusammenbau istnicht <strong>die</strong> Montage eines Antriebssystems an Maschinen zu verstehen, <strong>die</strong> ohneAntriebssystem geliefert wurden, wenn das zu montierende Antriebssystem durch<strong>die</strong> Konformitätsbewertung des Herstellers abgedeckt ist – siehe § 35:Anmerkungen zum ersten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a – o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Verbindung mit ihrem Einsatzort o<strong>der</strong> mit ihren Energie- o<strong>der</strong> Antriebsquellen –siehe § 36: Anmerkungen zum zweiten Aufzählungspunkt von Artikel 2Buchstabe a. Unvollständige Maschinen müssen außerdem von Maschinenunterschieden werden, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Anbringung auf einem Beför<strong>der</strong>ungsmittel o<strong>der</strong>Installation in einem Gebäude o<strong>der</strong> Bauwerk einbaufertig sind – siehe § 37:Anmerkungen zum dritten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a.Maschinen, <strong>die</strong> für sich genommen ihre bestimmte <strong>Anwendung</strong> ausführen könnenund bei denen lediglich <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche Schutzeinrichtung o<strong>der</strong>Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen.Da unvollständige Maschinen „fast eine Maschine bilden“, sind sie vonKomponenten zu unterscheiden, <strong>die</strong> als solche <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> nichtunterliegen – siehe § 35: Anmerkungen zum ersten Aufzählungspunkt von Artikel2 Buchstabe a. Komponenten können üblicherweise in eine breite Palette vonMaschinenkategorien mit unterschiedlichen <strong>Anwendung</strong>sbereichen eingebautwerden.Der zweite Satz <strong>der</strong> Begriffsbestimmung unvollständiger Maschinen lautet:. . . Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar.Diese Bestimmung gilt auch für Antriebssysteme, <strong>die</strong> fertig sind für den Einbau inMaschinen, nicht aber für <strong>die</strong> Einzelbestandteile <strong>der</strong>artiger Systeme.Zum Beispiel gilt ein Verbrennungsmotor o<strong>der</strong> ein Hochspannungs-Elektromotor,<strong>der</strong> einbaufertig für den Einbau in Maschinen im Sinne <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>, inVerkehr gebracht wird, als unvollständige Maschine.Zu beachten ist, dass <strong>die</strong> meisten Nie<strong>der</strong>spannungs-Elektromotoren aus dem<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgenommen sind und <strong>der</strong>Nie<strong>der</strong>spannungsrichtlinie <strong>2006</strong>/95/<strong>EG</strong> unterliegen – siehe § 69: Anmerkungen zuArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe k.Das Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen erfolgt nach einem bestimmtenVerfahren – siehe § 104: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 2, § 131:Anmerkungen zu Artikel 13, § 384 und § 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1Abschnitt B, und Anmerkungen zu Anhang VI und VII.§ 47 Aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>ausgenommene ProdukteDer in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> ist in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Bestimmte Produkte, <strong>die</strong> den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2Buchstabe a bis g entsprechen, sind aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong>45


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausdrücklich ausgenommen. Die Liste <strong>der</strong> ausdrücklichausgenommenen Produkte ist in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis l,beschrieben.Gemäß Artikel 3 – Spezielle Richtlinien gilt <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> nicht fürin Artikel 1 Absatz 1 aufgeführte Produkte im Hinblick auf <strong>die</strong>Gefährdungen, <strong>die</strong> durch an<strong>der</strong>e EU-Richtlinien genauer abgedecktwerden. Wenn <strong>die</strong>se speziellen Richtlinien alle Gefährdungen abdecken,<strong>die</strong> vom dem betreffenden Produkten ausgehen, sind <strong>die</strong>se Produktevollständig aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>ausgenommen. Wenn <strong>die</strong> speziellen Richtlinien nur bestimmteGefährdungen abdecken, <strong>die</strong> von den betreffenden Produkten ausgehen,fallen <strong>die</strong>se Produkte hinsichtlich <strong>der</strong> übrigen Gefährdungen weiterhin inden <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> – siehe § 89 bis § 91:Anmerkungen zu Artikel 3.Artikel 1 Absatz 2a) Sicherheitsbauteile, <strong>die</strong> als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteilebestimmt sind und <strong>die</strong> vom Hersteller <strong>der</strong> Ursprungsmaschine geliefert werden;§ 48 Sicherheitsbauteile, <strong>die</strong> als Ersatzteile zur Ersetzung identischerBauteile bestimmt sind und <strong>die</strong> vom Hersteller <strong>der</strong>Ursprungsmaschine geliefert werdenDer in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a formulierte Ausschluss bezieht sich nur aufBauteile, <strong>die</strong> identisch sind mit vom Maschinenhersteller gefertigten und in seineneigenen Maschinen eingebauten Bauteilen. Derartige Bauteile unterliegen alssolche nicht <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>, da sie nicht geson<strong>der</strong>t in Verkehr gebrachtwerden – siehe § <strong>42</strong>: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c.Wenn ein <strong>der</strong>artiger Maschinenhersteller identische Bauteile als Ersatzteile für <strong>die</strong>ursprünglichen Bauteile liefert, unterliegen <strong>die</strong>se Ersatzteile damit nicht <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong>. Diese Ausnahme gilt auch in jenen Fällen, in denenidentische Bauteile nicht mehr lieferbar sind und <strong>der</strong> MaschinenherstellerErsatzteile mit gleicher Sicherheitsfunktion und gleichen Sicherheitseigenschaftenwie <strong>die</strong> Bauteile liefert, <strong>die</strong> ursprünglich in <strong>der</strong> Maschine montiert worden waren.Artikel 1 Absatz 2. . .b) Spezielle Einrichtungen für <strong>die</strong> Verwendung auf Jahrmärkten und inVergnügungsparks;§ 49 Einrichtungen für <strong>die</strong> Verwendung auf Jahrmärkten und/o<strong>der</strong> inVergnügungsparksEinrichtungen, <strong>die</strong> speziell für <strong>die</strong> Verwendung auf Jahrmärkten o<strong>der</strong> inVergnügungsparks konstruiert und gebaut wurden, sind durch Artikel 1 Absatz 2Buchstabe b aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>ausgenommen. Konstruktion und Bau <strong>der</strong>artiger Einrichtungen unterliegen keinenEU-Rechtsvorschriften und können daher einzelstaatlichen Rechtsvorschriften46


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010unterworfen sein. Erwähnt werden kann, dass für <strong>der</strong>artige Einrichtungen zweieuropäische Normen existieren. 11Die Verwendung <strong>der</strong>artiger Einrichtungen durch Arbeitnehmer (beispielsweise beiErrichtung, Abbau o<strong>der</strong> Instandhaltung) unterliegt den einzelstaatlichenBestimmungen für <strong>die</strong> Umsetzung von Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> über <strong>die</strong> Benutzungvon Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei <strong>der</strong> Arbeit – siehe § 140: Anmerkungenzu Artikel 15.Artikel 1 Absatz 2. . .c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte o<strong>der</strong> eingesetzte Maschinen,<strong>der</strong>en Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;§ 50 Maschinen für nukleare VerwendungDas in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c formulierte Ausschlusskriterium bezieht sichauf Maschinen, <strong>die</strong> eigens für <strong>die</strong> kerntechnische Industrie o<strong>der</strong> für <strong>die</strong> Herstellungo<strong>der</strong> Verarbeitung radioaktiver Materialien entwickelt wurden und bei <strong>der</strong>en AusfallRadioaktivität freigesetzt werden kann.Maschinen, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> kerntechnischen Industrie eingesetzt werden und bei denenkeine Gefahr des Freisetzens radioaktiver Strahlen besteht, sind nicht aus dem<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgenommen.Die Maschinen, auf <strong>die</strong> das Ausschlusskriterium gemäß Artikel 1 Absatz 2Buchstabe c zur <strong>Anwendung</strong> kommt, sind auch gegenüber den Maschinenabzugrenzen, <strong>die</strong> radioaktive Strahlungsquellen enthalten, beispielsweise fürMesszwecke, zerstörungsfreie Prüfungen o<strong>der</strong> zur Verhin<strong>der</strong>ung des Aufbausstatischer elektrischer Aufladungen, <strong>die</strong> aber nicht für kerntechnische Zweckeentwickelt wurden o<strong>der</strong> eingesetzt werden und <strong>die</strong> daher nicht aus dem<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgenommen sind – siehe § 232:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.5.10.Es ist zu beachten, dass <strong>die</strong> Verwendung radioaktiver Quellen entsprechend deneinzelstaatlichen Bestimmungen für <strong>die</strong> Umsetzung von Richtlinie 96/29/Euratomund Richtlinie 2003/122/Euratom möglicherweise genehmigungs- undüberwachungspflichtig ist. 12Artikel 1 Absatz 2. . .d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;11 EN 13814: 2004 – Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze undVergnügungsparks – Sicherheit;EN 13782: 2005 – Fliegende Bauten – Zelte – Sicherheit.12 Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung <strong>der</strong> grundlegendenSicherheitsnormen für den Schutz <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> Arbeitskräfte und <strong>der</strong> Bevölkerung gegen<strong>die</strong> Gefahren durch ionisierende Strahlungen – ABl. L 159 vom 29.06.1996, S. 1.Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiverumschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen – ABl. L 346 vom 31.12.2003,S. 57.47


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 51 Waffen einschließlich FeuerwaffenWie in Erwägungsgrund 6 erläutert, ist <strong>der</strong> Ausschluss von Waffen einschließlichFeuerwaffen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d vor dem Hintergrund des<strong>Anwendung</strong>sbereichs <strong>der</strong> EU-Rechtsvorschriften über <strong>die</strong> Kontrolle des Erwerbsund des Besitzes von Waffen gemäß Anhang I <strong>der</strong> Richtlinie 91/477/EWG 13 desRates zu verstehen. In Teil III Buchstabe b <strong>die</strong>ses Anhangs sind für industrielleund technische Zwecke bestimmte Geräte ausgenommen, sofern sie nur für <strong>die</strong>seVerwendung eingesetzt werden können.Der Ausschluss von Waffen einschließlich Feuerwaffen aus dem<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> erstreckt sich daher nicht auftragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und an<strong>der</strong>e Schussgeräte fürindustrielle o<strong>der</strong> technische Zwecke – siehe § 9: Anmerkungen zuErwägungsgrund 6.§ 52 Beför<strong>der</strong>ungsmittelDie Ausnahme in Bezug auf verschiedene Beför<strong>der</strong>ungsmittel wird in den fünfAufzählungspunkten zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e geregelt. DieseAufzählungspunkte werden in den folgenden Anmerkungen näher erläutert.Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e – erster Aufzählungspunkt<strong>die</strong> folgenden Beför<strong>der</strong>ungsmittel:. . .— land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf <strong>die</strong> Risiken, <strong>die</strong> von<strong>der</strong> Richtlinie 2003/37/<strong>EG</strong> erfasst werden, mit Ausnahme <strong>der</strong> auf <strong>die</strong>senFahrzeugen angebrachten Maschinen,. . .§ 53 Land- und forstwirtschaftliche ZugmaschinenDer im ersten Aufzählungspunkt von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e aufgeführteAusschluss bezieht sich auf land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, <strong>die</strong> unter<strong>die</strong> Richtlinie 2003/37/<strong>EG</strong> über <strong>die</strong> Typgenehmigung für land- o<strong>der</strong>forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und <strong>die</strong> von ihnen gezogenenauswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständigetechnische Einheiten <strong>die</strong>ser Fahrzeuge (Traktorenrichtlinie) fallen. 14 Zum Zeitpunkt<strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> deckte <strong>die</strong> Traktorenrichtlinie nichtalle Risiken ab, <strong>die</strong> mit dem Einsatz <strong>die</strong>ser Zugmaschinen einhergehen. Um zugewährleisten, dass <strong>die</strong> EU-Rechtsvorschriften alle einschlägigen Risikenabdecken, werden Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen daher nurinsoweit aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgenommen, als<strong>die</strong> Risiken bereits durch <strong>die</strong> Traktorenrichtlinie abgedeckt werden. Bei nicht durch<strong>die</strong> Traktorenrichtlinie abgedeckten Risiken kommt <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> zur<strong>Anwendung</strong>.Der Hersteller einer land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftlichen Zugmaschine muss daher, <strong>die</strong>Übereinstimmung <strong>der</strong> Zugmaschine mit den grundlegenden Sicherheits- und13 ABl. L 256 von 13.9.1991, S. 51:http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31991L0477:DE:HTML14 ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1:http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003L0037:DE:HTML48


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen gemäß Anhang I <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>beurteilen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> betreffenden Risiken behandeln, <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung an <strong>der</strong>Zugmaschine anbringen und eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung hinsichtlich <strong>die</strong>serAnfor<strong>der</strong>ungen ausstellen. Diese <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung muss vom Herstellerden Unterlagen, <strong>die</strong> er mit dem Antrag auf Erteilung einer <strong>EG</strong>-Typgenehmigunggemäß Richtlinie 2003/37/<strong>EG</strong> bereitstellt, beigefügt werden.Bei <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> wurde vom EuropäischenParlament, dem Rat und <strong>der</strong> Kommission <strong>die</strong> folgende gemeinsame Erklärungabgegeben:Das Parlament, <strong>der</strong> Rat und <strong>die</strong> Kommission erklären, dass <strong>die</strong> Richtlinie2000/37/<strong>EG</strong> über <strong>die</strong> Typgenehmigung für land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftlicheZugmaschinen, ihre Anhänger und <strong>die</strong> von ihnen gezogenen auswechselbarenMaschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten<strong>die</strong>ser Fahrzeuge so geän<strong>der</strong>t werden muss, dass sie alle einschlägigen Risiken <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> abdeckt, damit alle Sicherheits- und Gesundheitsaspekte vonland- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen von einer einzigenHarmonisierungsrichtlinie abgedeckt werden.Diese Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie 2003/37/<strong>EG</strong> sollte auch eine Än<strong>der</strong>ung von Artikel 1Absatz 2 Buchstabe e) erster Aufzählungspunkt <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> vorsehen,<strong>die</strong> in <strong>der</strong> Streichung <strong>der</strong> Worte „in Bezug auf <strong>die</strong> Risiken“ besteht.Die Kommission erkennt <strong>die</strong> Notwendigkeit an, in <strong>die</strong> Richtlinien über land- undforstwirtschaftliche Zugmaschinen weitere Anfor<strong>der</strong>ungen für darin noch nichtbehandelten Risiken aufzunehmen. Hierzu überlegt <strong>die</strong> Kommission <strong>der</strong>zeit geeigneteMaßnahmen, <strong>die</strong> Verweise auf Regelungen <strong>der</strong> Vereinten Nationen, CEN- und ISO-Normen sowie OECD-Kodizes enthalten.In <strong>die</strong>sem Zusammenhang hat <strong>die</strong> Kommission verschiedene grundlegendeSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>benannt, <strong>die</strong> nicht in vollem Umfang durch <strong>die</strong> Richtlinie 2003/37/<strong>EG</strong> abgedecktwerden, und schlägt eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Traktorenrichtlinie vor, mit <strong>der</strong> <strong>die</strong>senAnfor<strong>der</strong>ungen Rechnung getragen wird. Sobald <strong>die</strong>se Än<strong>der</strong>ung angenommenwurde und in Kraft getreten ist, werden land- und forstwirtschaftlicheZugmaschinen vollständig aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>ausgenommen.Zu beachten ist dabei, dass <strong>der</strong> Ausschluss land- und forstwirtschaftlicherZugmaschinen sich nur auf <strong>die</strong> Zugmaschinen selbst bezieht und nicht auf <strong>der</strong>enAnhänger, auf gezogene o<strong>der</strong> geschobene Maschinen o<strong>der</strong> auf <strong>die</strong>senZugmaschinen angebrachte o<strong>der</strong> aufgesattelte Maschinen.Anhänger und auswechselbare gezogene Maschinen fallen in den<strong>Anwendung</strong>sbereich sowohl <strong>der</strong> Traktorenrichtlinie 2003/37/<strong>EG</strong> als auch <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong>, obwohl noch keine spezifischen technischen Anfor<strong>der</strong>ungen,<strong>die</strong> eine <strong>EG</strong>-Typgenehmigung <strong>der</strong>artiger gezogener Maschinen erlauben,ausgearbeitet wurden. Wenn <strong>der</strong>artige Anfor<strong>der</strong>ungen künftig entwickelt werden,würden <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> sichere Teilnahme <strong>der</strong>artiger Anhänger undgezogener Maschinen am Straßenverkehr durch Richtlinie 2003/37/<strong>EG</strong>harmonisiert, während <strong>die</strong> Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen fürden Betrieb <strong>der</strong>artiger Maschinen im Gelände weiterhin <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>unterliegen würden.49


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e – zweiter Aufzählungspunkt. . .<strong>die</strong> folgenden Beför<strong>der</strong>ungsmittel:. . .— Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie 70/156/EWGdes Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong>Mitgliedstaaten über <strong>die</strong> Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge undKraftfahrzeuganhänger mit Ausnahme <strong>der</strong> auf <strong>die</strong>sen Fahrzeugen angebrachtenMaschinen,. . .§ 54 Straßenfahrzeuge mit vier o<strong>der</strong> mehr Rä<strong>der</strong>n und <strong>der</strong>en AnhängerDer im zweiten Aufzählungspunkt von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e aufgeführteAusschluss bezieht sich auf Kraftfahrzeuge und <strong>der</strong>en Anhänger. Als <strong>die</strong> Richtlinie<strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> angenommen wurde, fiel <strong>die</strong> Typgenehmigung <strong>die</strong>ser Fahrzeugeunter <strong>die</strong> Richtlinie 70/156/EWG des Rates. Ab dem 29. April 2009 wird <strong>die</strong>Richtlinie 70/156/EWG durch <strong>die</strong> Richtlinie 2007/46/<strong>EG</strong> ersetzt 15 Diese Richtliniegilt für kraftbetriebene Fahrzeuge mit mindestens vier Rä<strong>der</strong>n und einerbauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, <strong>die</strong> in einer o<strong>der</strong>mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebautwerden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischenEinheiten, <strong>die</strong> für <strong>der</strong>artige Fahrzeuge konstruiert und gebaut sind, und fürFahrzeuge auf Rä<strong>der</strong>n ohne eigenen Antrieb, <strong>die</strong> dafür konstruiert und gebautwurden, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden.Artikel 2 Absatz 3 <strong>der</strong> Richtlinie 2007/46/<strong>EG</strong> sieht <strong>die</strong> Möglichkeit einer fakultativenTypgenehmigung o<strong>der</strong> Einzelgenehmigung für mobile Maschinen vor, besagtjedoch zugleich, dass <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> von<strong>der</strong>artigen fakultativen Genehmigungen unberührt bleibt. Folglich unterliegt jedemobile Maschine, für <strong>der</strong>en Teilnahme am Straßenverkehr eine Typgenehmigungo<strong>der</strong> Einzelgenehmigung erfor<strong>der</strong>lich ist, hinsichtlich aller Risiken <strong>die</strong> nicht imZusammenhang mit <strong>der</strong> Teilnahme am Straßenverkehr stehen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong>.Fahrzeuge, <strong>die</strong> nicht für <strong>die</strong> Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt sind,beispielsweise Offroad-Quads, Geländefahrzeuge (All Terrain Vehicles – ATV),Go-Karts, Golfplatzfahrzeuge und Schneemobile, unterliegen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong>, sofern sie nicht ausschließlich für sportliche Wettbewerbeentwickelt wurden – siehe § 56: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e –vierter Aufzählungspunkt.Gleiches gilt für Fahrzeuge, <strong>der</strong>en bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/hnicht überschreitet, beispielsweise bestimmte kleine Straßenkehrmaschinen.Auf Straßenfahrzeugen o<strong>der</strong> –anhängern montierte Maschinen wie beispielsweiseLadekräne, Hubladebühnen, auf Fahrzeugen o<strong>der</strong> Anhängern montierteKompressoren, auf Fahrzeugen montierte Verdichtungssysteme, auf Fahrzeugenmontierte Betonmischer, Absetzkipper, Motorwinden, Kipperaufbauten und aufFahrzeugen o<strong>der</strong> Anhängern montierte Hubarbeitsbühnen unterliegen <strong>der</strong>15 Richtlinie 2007/46/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zurSchaffung eines Rahmens für <strong>die</strong> Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängernsowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für <strong>die</strong>se Fahrzeuge –ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1 bis 160:http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=ABl.:L:2007:263:0001:01:DE:HTML50


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>Maschinenrichtlinie</strong> – siehe § 37: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe a – dritterAufzählungspunkt.Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e – dritter Aufzählungspunkt. . .— Fahrzeuge im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie 2002/24/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 18. März 2002 über <strong>die</strong> Typgenehmigung für zweirädrigeo<strong>der</strong> dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme <strong>der</strong> auf <strong>die</strong>sen Fahrzeugenangebrachten Maschinen,. . .§ 55 Zwei- und dreirädrige StraßenfahrzeugeDer im dritten Aufzählungspunkt von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e aufgeführteAusschluss bezieht sich auf Fahrzeuge, <strong>die</strong> unter <strong>die</strong> Richtlinie 2002/24/<strong>EG</strong> 16fallen, <strong>die</strong> für zwei- o<strong>der</strong> dreirädrige Kraftfahrzeuge mit o<strong>der</strong> ohne Doppelrad,bestimmt für <strong>die</strong> Teilnahme am Straßenverkehr gilt.Dieser Ausschluss gilt nicht für Fahrzeuge, <strong>die</strong> nicht für <strong>die</strong> Teilnahme amStraßenverkehr bestimmt sind, wie beispielsweise Geländemotorrä<strong>der</strong>, <strong>die</strong> daher<strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegen, sofern sie nicht ausschließlich für sportlicheWettbewerbe vorgesehen sind – siehe § 56: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2Buchstabe e – vierter Aufzählungspunkt.Dieser Ausschluss gilt außerdem nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingtenHöchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h, fußgängergeführte Fahrzeuge,Fahrzeuge, <strong>die</strong> zur Benutzung durch körperbehin<strong>der</strong>te Personen bestimmt sind,Geländefahrzeuge o<strong>der</strong> Fahrrä<strong>der</strong> mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb(EPACs o<strong>der</strong> Pedelecs), <strong>die</strong> aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> Richtlinie2002/24/<strong>EG</strong> ausgeschlossen sind. Diese Kategorien <strong>der</strong> zwei- o<strong>der</strong> dreirädrigenKraftfahrzeuge unterliegen daher <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>.Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e – vierter Aufzählungspunkt. . .— ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge.. . .§ 56 Für sportliche Wettbewerbe bestimmte KraftfahrzeugeDer im vierten Aufzählungspunkt von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e aufgeführteAusschluss bezieht sich auf Kraftfahrzeuge, <strong>die</strong> für sportliche Wettbewerbevorgesehen sind. Diese Fahrzeuge sind aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgenommen, egal ob sie für <strong>die</strong> Benutzung auf Straßeno<strong>der</strong> im Gelände bestimmt sind.Dieser Ausschluss gilt ausschließlich für Fahrzeuge für Wettbewerbszwecke,deshalb sind beispielsweise Freizeitfahrzeuge, <strong>die</strong> auch für informelleWettbewerbe eingesetzt werden können, nicht ausgenommen. WichtigstesKriterium für <strong>die</strong> Feststellung, ob Fahrzeuge ausschließlich für sportlicheWettbewerbe bestimmt sind, ist, ob sie nach den technischen Spezifikationeneines <strong>der</strong> offiziell anerkannten Rennverbände entwickelt wurden.16 ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1 bis 44:http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32002L0024:DE:HTML51


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Für Wettbewerbsmotorrä<strong>der</strong>, Wettbewerbs-Quads o<strong>der</strong> –Geländefahrzeuge (AllTerrain Vehicles – ATV) und Wettbewerbs-Schneemobile werden <strong>die</strong> technischenSpezifikationen durch <strong>die</strong> FIM (Fédération Internationale de Motocyclisme) und <strong>die</strong>ihr angeschlossenen nationalen Verbände festgelegt. Zur Unterstützung <strong>der</strong>Marktüberwachungsbehörden bei <strong>der</strong> Unterscheidung zwischenWettbewerbsausführungen und an<strong>der</strong>en Ausführungen veröffentlicht <strong>die</strong> FIM aufihrer Website <strong>die</strong> Liste mit Wettbewerbsmotorrä<strong>der</strong>n, -quads und –schneemobilen,welche <strong>die</strong> technischen Spezifikationen <strong>der</strong> FIM erfüllen und an nationalen bzw.internationalen Motorsportwettbewerben teilnehmen, <strong>die</strong> unter <strong>der</strong> Fe<strong>der</strong>führungdes internationalen Verbands und seiner angeschlossenen nationalen Verbändeorganisiert werden. 17Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e – fünfter Aufzählungspunkt. . .— Beför<strong>der</strong>ungsmittel für <strong>die</strong> Beför<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Luft, auf dem Wasser und aufSchienennetzen mit Ausnahme <strong>der</strong> auf <strong>die</strong>sen Beför<strong>der</strong>ungsmitteln angebrachtenMaschinen;§ 57 Beför<strong>der</strong>ungsmittel für <strong>die</strong> Beför<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Luft, auf dem Wasserund auf SchienennetzenNach dem Ausschluss im fünften Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2Buchstabe e fallen alle Luftfahrzeuge o<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsmittel für <strong>die</strong> Beför<strong>der</strong>ungauf dem Wasser nicht in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>.Wasserfahrzeuge, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Richtlinie 94/25/<strong>EG</strong> über Sportboote in <strong>der</strong> durchRichtlinie 2003/44/<strong>EG</strong> geän<strong>der</strong>ten Fassung unterliegen, sind aus dem<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgenommen. Die<strong>Maschinenrichtlinie</strong> gilt deshalb nicht für Innenbord- und Heckmotoren, <strong>die</strong> als Teildes Wasserfahrzeugs gelten.Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ist jedoch anwendbar auf Außenbordmotoren,ausgenommen jene Anfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> speziell in <strong>der</strong> Richtlinie über Sportbooteim Hinblick auf <strong>die</strong> Betriebsanleitung, <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nungseigenschaften des Boots,das Starten von Außenbordmotoren sowie <strong>die</strong> Abgas- und Schallemissionenfestgelegt sind.Maschinen, <strong>die</strong> auf Wasserfahrzeugen angebracht sind, beispielsweiseSchwimmkräne, Bohranlagen, Bagger und Nassbagger, sind nicht aus dem<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgenommen.Der Ausschluss von Beför<strong>der</strong>ungsmitteln auf Schienennetzen bezieht sich aufMaschinen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Beför<strong>der</strong>ung von Personen und/o<strong>der</strong> Gütern aufinternationalen, nationalen, regionalen, vorstädtischen o<strong>der</strong> innerstädtischenSchienennetzen o<strong>der</strong> auf an <strong>der</strong>artige Netze angeschlossenen Schienensystemenbestimmt sind.An<strong>der</strong>erseits fallen Maschinen, <strong>die</strong> für den Einsatz auf Schienensystemenbestimmt sind, welche nicht an <strong>der</strong>artige Netze angeschlossen sind,beispielsweise selbstfahrende Maschinen auf Schienen für Arbeiten unter Tage, inden <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>.Maschinen, <strong>die</strong> für den Einsatz auf Schienennetzen bestimmt sind, aber nicht für<strong>die</strong> Beför<strong>der</strong>ung von Personen und/o<strong>der</strong> Gütern, beispielsweise17 http://www.fim-live.com/fr/fim/homologations-fim/motocycles/52


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010schienengebundene Maschinen für Bau, Instandhaltung und Kontrolle <strong>der</strong>Schienennetze und –anlagen, fallen ebenfalls in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong>. Dies gilt auch für Maschinen, <strong>die</strong> auf schienengebundenenFahrzeugen montiert sind, beispielsweise Ladekräne und fahrbareHubarbeitsbühnen.Artikel 1 Absatz 2f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, <strong>die</strong> auf solchenSchiffen und/o<strong>der</strong> in solchen Anlagen installiert sind;§ 58 Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, <strong>die</strong>auf solchen Schiffen und/o<strong>der</strong> in solchen Anlagen installiert sindSeeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen wie beispielsweise mobileBohranlagen und <strong>die</strong> darauf installierten Maschinen sind gemäß Artikel 1 Absatz 2Buchstabe f aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgenommen,weil sie den Übereinkommen <strong>der</strong> International Maritime Organisation unterliegen.Einige <strong>der</strong> Einrichtungen, <strong>die</strong> unter <strong>die</strong>se Ausschlussklausel fallen, können auch<strong>der</strong> Richtlinie 96/98/<strong>EG</strong> 18 über Schiffsausrüstung in <strong>der</strong> durch Richtlinie2002/75/<strong>EG</strong> geän<strong>der</strong>ten Fassung. 19 unterliegen.Eine mobile Offshore-Anlage ist eine Offshore-Anlage, <strong>die</strong> nicht ständig o<strong>der</strong>längerfristig in einem Ölfeld installiert bleiben soll, son<strong>der</strong>n bestimmt ist von einemStandort zum an<strong>der</strong>en bewegt zu werden, unabhängig davon, ob sie über eineAntriebsvorrichtung o<strong>der</strong> Standbeine für <strong>die</strong> Aufstellung auf dem Meeresbodenverfügt.Schwimmende Anlagen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Produktion verwendet werden, beispielsweiseFPSOs (schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen – <strong>die</strong>üblicherweise auf Tankerkonstruktionen basieren) und FPPs (schwimmendeProduktionsplattformen – <strong>die</strong> auf halbtauchenden Seefahrzeugen basieren), sowie<strong>die</strong> auf <strong>die</strong>sen Anlagen installierten Maschinen sind jedoch nicht aus dem<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgenommen.Maschinen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Installation auf ortsfesten Offshore-Plattformen vorgesehensind, beispielsweise auf Ölför<strong>der</strong>anlagen, und Maschinen, <strong>die</strong> sowohl aufortsfesten als auch auf mobilen Offshore-Anlagen eingesetzt werden können,unterliegen ebenfalls <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>.Artikel 1 Absatz 2g) Maschinen, <strong>die</strong> speziell für militärische Zwecke o<strong>der</strong> zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong>öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;§ 59 Maschinen für militärische Zwecke o<strong>der</strong> zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong>öffentlichen OrdnungDer Ausschluss gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g bezieht sich aufMaschinen, <strong>die</strong> speziell für Verteidigungszwecke o<strong>der</strong> für <strong>die</strong> Aufrechterhaltung<strong>der</strong> öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut werden. Normale Maschinen, <strong>die</strong>von den Streitkräften o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Polizei verwendet, aber nicht eigens für18 ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.19 ABl. L 254 vom 23.9.2002, S. 1.53


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Verteidigungszwecke o<strong>der</strong> zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Ordnungkonstruiert wurden, unterliegen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>.In einigen Län<strong>der</strong>n gehören bestimmte Feuerwehren zum Militär; allerdings gelten<strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verwendung durch <strong>die</strong>se Feuerwehren konstruierten Maschinen nichtals Maschinen, <strong>die</strong> für militärische Zwecke konstruiert und gebaut werden, undunterliegen daher <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>.Artikel 1 Absatz 2h) Maschinen, <strong>die</strong> speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurdenund zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;§ 60 Maschinen für ForschungszweckeDer Ausschluss gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h wurde aufgenommen, daes nicht als zweckmäßig erachtet wurde, Laborausrüstungen, <strong>die</strong> eigens für <strong>die</strong>Erfor<strong>der</strong>nisse bestimmter Forschungsvorhaben konstruiert und gebaut werden,den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> zu unterwerfen. Der Ausschluss giltdaher nicht für Maschinen, <strong>die</strong> ständig in Labors installiert sind und für allgemeineForschungszwecke verwendet werden können, o<strong>der</strong> für Maschinen, <strong>die</strong> in Laborsfür an<strong>der</strong>e Zwecke als für Forschungsaufgaben installiert wurden, beispielsweisefür Prüfzwecke.Dieser Ausschluss gilt nur für Einrichtungen, <strong>die</strong> für vorübergehendeForschungszwecke konstruiert und gebaut wurden, also für Einrichtungen, <strong>die</strong>nach Abschluss <strong>der</strong> Forschungsarbeiten, für <strong>die</strong> sie konstruiert und gebautwurden, nicht mehr weiterverwendet werden.Artikel 1 Absatz 2i) Schachtför<strong>der</strong>anlagen;§ 61 Schachtför<strong>der</strong>anlagenDer in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i formulierte Ausschluss bezieht sich aufAufzüge für Bergwerksschächte. Schachtför<strong>der</strong>anlagen sind ebenfalls aus dem<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> Richtlinie 95/16/<strong>EG</strong> über Aufzüge ausgeschlossen. Nach<strong>der</strong> allgemeinen Auffassung handelte es sich bei <strong>der</strong>artigen För<strong>der</strong>anlagen umbeson<strong>der</strong>e Anlagen, <strong>der</strong>en Merkmale je nach Standort variierten und <strong>die</strong> auch nurwenige Handelshemmnisse verursachen. Schachtför<strong>der</strong>anlagen unterliegen daherweiterhin den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.Dabei ist zu beachten, dass <strong>die</strong>ser Ausschluss sich auf Einrichtungen imBergwerksschacht bezieht. Aufzüge in an<strong>der</strong>en Teilen eines Bergwerks sind vondem Ausschluss nicht betroffen und können daher entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Richtlinie überAufzüge o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegen – siehe § 90: Anmerkungen zuArtikel 3, und § 151: Anmerkungen zu Artikel 24.Artikel 1 Absatz 2j) Maschinen zur Beför<strong>der</strong>ung von Darstellern während künstlerischerVorführungen;54


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 62 Maschinen zur Beför<strong>der</strong>ung von Darstellern während künstlerischerVorführungenDer in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j aufgeführte Ausschluss bezieht sich aufMaschinen, mit denen Darsteller während künstlerischer Vorführungen beför<strong>der</strong>twerden sollen. Derartige Anlagen sind aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> und Richtlinie 95/16/<strong>EG</strong> über Aufzüge ausgenommen, da <strong>die</strong><strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>ser Richtlinien nicht kompatibel sein könnte mit<strong>der</strong> künstlerischen Funktion <strong>der</strong> betroffenen Anlagen – siehe § 151: Anmerkungenzu Artikel 24.Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Maschinen, <strong>die</strong> nur für <strong>die</strong> Beför<strong>der</strong>ung vonGegenständen gedacht sind, beispielsweise Kulissen o<strong>der</strong> Beleuchtungsanlagen,o<strong>der</strong> für Maschinen, mit denen an<strong>der</strong>e Personen als <strong>die</strong> Darsteller, beispielsweiseTechniker, beför<strong>der</strong>t werden sollen.Außerdem bezieht sich <strong>die</strong>ser Ausschluss auch nicht auf sonstige Einrichtungenwie Fahrtreppen o<strong>der</strong> Aufzüge, <strong>die</strong> dafür vorgesehen sind, Personen in Theaterno<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vergnügungsstätten für nicht unmittelbar mit <strong>der</strong> künstlerischenDarbietung in Zusammenhang stehende Zwecke zu beför<strong>der</strong>n. DerartigeEinrichtungen unterliegen je nach dem entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Richtlinie über Aufzüge o<strong>der</strong><strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> – siehe § 90: Anmerkungen zu Artikel 3, und § 151:Anmerkungen zu Artikel 24.Artikel 1 Absatz 2k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgen<strong>der</strong> Arten, soweit sie unter <strong>die</strong>Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung <strong>der</strong>Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zurVerwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (3) :— für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,— Audio- und Videogeräte,— informationstechnische Geräte,— gewöhnliche Büromaschinen,— Nie<strong>der</strong>spannungsschaltgeräte und -steuergeräte,— Elektromotoren.§ 63 Maschinen, <strong>die</strong> unter <strong>die</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsrichtlinie fallenEines <strong>der</strong> Ziele <strong>der</strong> Überarbeitung <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> bestand darin, <strong>die</strong>Grenze zwischen dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> und <strong>der</strong>Nie<strong>der</strong>spannungsrichtlinie <strong>2006</strong>/95/<strong>EG</strong> 20 (früher Richtlinie 73/23/EWG in <strong>der</strong>geän<strong>der</strong>ten Fassung) klarzustellen, um ein höheres Maß an Rechtssicherheit zuschaffen.In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k sind <strong>die</strong> Kategorien <strong>der</strong> elektrischen undelektronischen Maschinen aufgeführt, <strong>die</strong> aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgenommen sind.Elektrische Maschinen, <strong>die</strong> nicht zu einer <strong>der</strong> in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe kaufgeführten Kategorien zählen (und <strong>die</strong> nicht durch eine <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Ausnahmen20 ABl. L 374 vom 27.12.<strong>2006</strong>, S. 10.55


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010erfasst werden), fallen in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>. Wenn<strong>die</strong> Stromversorgung <strong>der</strong>artiger Maschinen innerhalb <strong>der</strong> Spannungsgrenzen <strong>der</strong>Nie<strong>der</strong>spannungsrichtlinie (zwischen 50 und 1000 V bei Wechselstrom o<strong>der</strong>zwischen 75 und 1500 V bei Gleichstrom) liegt, muss sie <strong>die</strong> Schutzziele <strong>der</strong>Nie<strong>der</strong>spannungsrichtlinie erfüllen – siehe § 222: Anmerkungen zu Anhang INummer 1.5.1. In <strong>die</strong>sem Fall darf <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung des Herstellersjedoch nicht auf <strong>die</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsrichtlinie verweisen.An<strong>der</strong>erseits unterliegen elektrische Nie<strong>der</strong>spannungsgeräte, <strong>die</strong> für den Einbau inMaschinen geson<strong>der</strong>t in Verkehr gebracht werden, <strong>der</strong>Nie<strong>der</strong>spannungsrichtlinie. 21Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k – erster Aufzählungspunkt. . . für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,. . .§ 64 Für den häuslichen Gebrauch bestimmte HaushaltsgeräteDer Ausschluss gemäß dem ersten Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2Buchstabe k bedarf einiger Erläuterungen: Der Ausdruck „Haushaltsgeräte“ bezeichnet Geräte, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong>Haushaltsführung für Tätigkeiten wie Waschen, Reinigen, Heizen, Kühlen,Kochen usw. verwendet werden. Beispiele für Haushaltsgeräte sindWaschmaschinen, Geschirrspülmaschinen, Staubsauger und Maschinenfür <strong>die</strong> Zubereitung von Lebensmitteln und zum Kochen. An<strong>der</strong>erseits sindelektrische Gartengeräte o<strong>der</strong> elektrisch betriebene Werkzeuge für BauundReparaturarbeiten im häuslichen Bereich nicht von <strong>die</strong>sem Ausschlussbetroffen und unterliegen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>;<strong>der</strong> Ausschluss erstreckt sich auf „für den häuslichen Gebrauch bestimmte“Geräte, mit an<strong>der</strong>n Worten auf Geräte, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verwendung durchPrivatpersonen (Verbraucher) im häuslichen Bereich bestimmt sind. Gerätefür Haushaltszwecke entsprechend <strong>der</strong> obigen Aufzählung, <strong>die</strong> für einegewerbliche o<strong>der</strong> industrielle Nutzung bestimmt sind, sind deshalb nicht ausdem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgeschlossen.Da ein Verbraucher ein für gewerbliche Zwecke bestimmtes Gerät und einGewerbebetrieb ein für Haushaltszwecke bestimmtes Gerät erwerben kann, giltals Kriterium für <strong>die</strong> Festlegung <strong>der</strong> bestimmungsgemäße Verwendung <strong>der</strong> vomHersteller des Geräts in seiner Produktinformation o<strong>der</strong> Konformitätserklärungvorgesehene und angegebene Zweck. Selbstverständlich muss <strong>die</strong> vorgeseheneVerwendung des Produkts in <strong>die</strong>ser Angabe genau zum Ausdruck kommen.Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k – zweiter Aufzählungspunkt. . .- Audio- und Videogeräte,. . .21 siehe Leitlinien für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Richtlinie <strong>2006</strong>/95/<strong>EG</strong>:http://<strong>EG</strong>.europa.eu/enterprise/electr_equipment/lv/guides/index.htm56


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 65 Audio- und VideogeräteDer im zweiten Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k aufgeführteAusschluss bezieht sich auf Geräte wie beispielsweise Rundfunk- undFernsehgeräte, Tonband- und Videowie<strong>der</strong>gabegeräte und –recor<strong>der</strong>, CD- undDVD-Wie<strong>der</strong>gabegeräte und –Recor<strong>der</strong>, Verstärker und Lautsprecher, Kamerasund Projektoren.Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k – dritter Aufzählungspunkt. . .- informationstechnische Geräte,. . .§ 66 Informationstechnische GeräteDer im dritten Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k aufgeführteAusschluss bezieht sich auf Geräte, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verarbeitung, Umwandlung,Übermittlung, Speicherung, den Schutz und das Wie<strong>der</strong>auffinden von Daten o<strong>der</strong>Informationen benutzt werden. Zu den betreffenden Geräten zählen z. B.Computerhardware, Geräte für Kommunikationsnetze sowie Telefon- undTelekommunikationsgeräte.Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf elektronische Geräte, <strong>die</strong> in Maschineneingebaut werden wie beispielsweise programmierbare elektronischeSteuerungssysteme, welche einen festen Bestandteil <strong>der</strong> Maschinen bilden, <strong>die</strong><strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegt und <strong>die</strong> <strong>die</strong> Maschine in <strong>die</strong> Lage versetzenmüssen, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen gemäß Anhang I <strong>der</strong> Richtlinie zu erfüllen.Bestimmte Geräte, <strong>die</strong> informationstechnische Geräte enthalten, können alsSicherheitsbauteile ebenfalls <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegen.Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k – vierter Aufzählungspunkt. . .- gewöhnliche Büromaschinen,. . .§ 67 Gewöhnliche BüromaschinenDer im vierten Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k aufgeführteAusschluss bezieht sich auf elektrische Geräte wie Drucker, Kopierer, Faxgeräte,Sortierer, Binde- und Heftmaschinen.Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Maschinen mit ähnlichen Funktionen,<strong>die</strong> für <strong>die</strong> industrielle Verwendung bestimmt sind, beispielsweise in <strong>der</strong> Drucko<strong>der</strong>Papierindustrie.Der Ausschluss gewöhnlicher Büromaschinen erstreckt sich nicht auf elektrischbetätigte Büromöbel; <strong>die</strong>se unterliegen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>.Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k – fünfter Aufzählungspunkt. . .- Nie<strong>der</strong>spannungsschaltgeräte und -steuergeräte,. . .57


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 68 Nie<strong>der</strong>spannungsschaltgeräte und -steuergeräteBei den Nie<strong>der</strong>spannungsschaltgeräten und –steuergeräte, <strong>die</strong> im fünftenAufzählungspunkt von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k aufgeführt sind, handelt essich um Geräte für das Ein- und Ausschalten des Stromflusses in elektrischenStromkreisen sowie um <strong>die</strong> zugehörigen Mess-, Steuer- und Regelgeräte für <strong>die</strong>Steuerung und Betätigung von elektrisch betriebenen Geräten.Diese Geräte unterliegen als solche nicht <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>. Wenn <strong>die</strong>seGeräte in Maschinen eingebaut werden, müssen sie <strong>die</strong> Maschinen in <strong>die</strong> Lageversetzen, <strong>die</strong> einschlägigen grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen gemäß Anhang I <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> zuerfüllen.Es ist zu beachten, dass <strong>die</strong>ser Ausschluss nicht auf elektrischeNie<strong>der</strong>spannungs-Sicherheitsbauteile anwendbar ist – siehe § <strong>42</strong>: Anmerkungenzu Artikel 2 Buchstabe c.Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k – sechster Aufzählungspunkt. . .- Elektromotoren;§ 69 ElektromotorenDer Ausschluss im sechsten Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe kbedeutet, dass Elektromotoren, <strong>die</strong> in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong>Nie<strong>der</strong>spannungsrichtlinie <strong>2006</strong>/95/<strong>EG</strong> fallen (d. h. Elektromotoren, <strong>der</strong>enStromversorgung innerhalb <strong>der</strong> Spannungsgrenzen liegt und <strong>die</strong> nicht in Anhang II<strong>die</strong>ser Richtlinie aufgeführt sind), nur <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsrichtlinie unterliegen.Ein Elektromotor ist ein Gerät, mit dem elektrische Energie in mechanischeEnergie umgewandelt wird. Der Ausschluss gilt für den eigentlichen Motor ohnebestimmten <strong>Anwendung</strong>szweck und ohne zusätzliche mechanische Bauteile einesAntriebssystems.Der Ausschluss gilt außerdem für Nie<strong>der</strong>spannungs-Elektromotorgeneratoren, beidenen es sich um ähnliche Geräte für <strong>die</strong> Umwandlung mechanischer Energie inelektrische Energie handelt. An<strong>der</strong>erseits unterliegen Generatorsätze, <strong>die</strong> einemechanische Energiequelle wie beispielsweise einen Verbrennungsmotor sowieeinen Elektrogenerator enthalten, <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>.Artikel 1 Absatz 2l) <strong>die</strong> folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:- Schalt- und Steuergeräte,- Transformatoren.§ 70 Elektrische HochspannungsausrüstungenDie elektrischen Hochspannungsausrüstungen, <strong>die</strong> gemäß Artikel 1 Absatz 2Buchstabe l aus <strong>der</strong> Richtlinie ausgeschlossen sind, umfassen Schalt- undSteuerungsgeräte und Transformatoren, <strong>die</strong> Teil einer Hochspannungs-Stromversorgung (über 1000 V bei Wechselstrom o<strong>der</strong> über 1500 V beiGleichstrom) o<strong>der</strong> mit einer solchen verbunden sind.58


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Die elektrischen Hochspannungsausrüstungen unterliegen als solche nicht <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong>. Werden <strong>die</strong>se Ausrüstungen in eine Maschine eingebaut,müssen sie ermöglichen, dass <strong>die</strong>se Maschine damit <strong>die</strong> einschlägigengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen gemäßAnhang I <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> erfüllen kann – siehe § 222: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 1.5.1.Artikel 2h) „Inverkehrbringen“ <strong>die</strong> entgeltliche o<strong>der</strong> unentgeltliche erstmaligeBereitstellung einer Maschine o<strong>der</strong> einer unvollständigen Maschine in <strong>der</strong>Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb o<strong>der</strong> ihre Benutzung;§ 71 Die Begriffsbestimmung des „Inverkehrbringens“Der Begriff <strong>der</strong> „Maschine“ in <strong>der</strong> Definition des „Inverkehrbringens“ wird im weitergefassten Sinne verwendet, d. h. <strong>die</strong> Definition bezieht sich auf dasInverkehrbringen eines <strong>der</strong> in Artikel 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Produkte –siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1 – sowie von unvollständigenMaschinen.Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gilt für Maschinen o<strong>der</strong> unvollständige Maschinen, <strong>die</strong> in<strong>der</strong> EU in Verkehr gebracht werden. Sie gilt nicht für in <strong>der</strong> EU hergestellteProdukte, <strong>die</strong> in Län<strong>der</strong>n außerhalb <strong>der</strong> EU in Verkehr gebracht o<strong>der</strong> in Betriebgenommen werden sollen, auch wenn in einigen <strong>die</strong>ser Län<strong>der</strong> möglicherweiseeinzelstaatliche Vorschriften auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> existiereno<strong>der</strong> <strong>die</strong>se Län<strong>der</strong> auf ihren Märkten Maschinen akzeptieren, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Richtlinieentsprechen.§ 72 Neue und gebrauchte MaschinenEine Maschine gilt als in Verkehr gebracht, wenn sie erstmals in <strong>der</strong> EUbereitgestellt wird. Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gilt daher für sämtliche neuenMaschinen, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> EU in Verkehr gebracht o<strong>der</strong> in Betrieb genommen werden,und zwar unabhängig davon, ob <strong>die</strong>se Maschinen in <strong>der</strong> EU o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong>EU hergestellt werden.Grundsätzlich findet <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> keine <strong>Anwendung</strong> auf dasInverkehrbringen gebrauchter Maschinen o<strong>der</strong> Maschinen aus zweiter Hand. Ineinigen Mitgliedstaaten unterliegt das Inverkehrbringen gebrauchter Maschineno<strong>der</strong> Maschinen aus zweiter Hand beson<strong>der</strong>en einzelstaatlichen Vorschriften.Ansonsten unterliegen <strong>die</strong> Inbetriebnahme und <strong>die</strong> Benutzung von gebrauchtenMaschinen für gewerbliche Zwecke den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über<strong>die</strong> Benutzung von Arbeitsmitteln, mit denen <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie2009/104/<strong>EG</strong> umgesetzt werden – siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.Von <strong>die</strong>ser Grundregel gibt es eine Ausnahme. Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> findet<strong>Anwendung</strong> auf gebrauchte Maschinen o<strong>der</strong> Maschinen aus zweiter Hand, <strong>die</strong>erstmals für den Vertrieb o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Benutzung außerhalb <strong>der</strong> EU in Verkehrgebracht wurden, wenn <strong>die</strong>se Maschinen in <strong>der</strong> Folge erstmals in <strong>der</strong> EU inVerkehr gebracht o<strong>der</strong> in Betrieb genommen werden. 22 Die für das erstmaligeInverkehrbringen o<strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong>artiger gebrauchter Maschinen in <strong>der</strong>EU verantwortliche Person muss, unabhängig davon ob sie <strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong>22 Maschinen, <strong>die</strong> erstmals in Län<strong>der</strong>n in Verkehr gebracht wurden, welche in <strong>der</strong> Folge Mitglied<strong>der</strong> Europäischen Union wurden, gelten als in <strong>der</strong> EU in Verkehr gebracht.59


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Maschine ist, ein Einführer, Händler o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Benutzer selbst, alle in Artikel 5 <strong>der</strong>Richtlinie dargelegten Pflichten erfüllen.Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gilt auch für Maschinen, <strong>die</strong> auf gebrauchten Maschinenbasieren, welche so wesentlich umgebaut o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong> aufgebaut worden sind,dass sie als neue Maschinen angesehen werden können. Es stellt sich damit <strong>die</strong>Frage, ab wann ein Umbau einer Maschine als Bau einer neuen Maschine gilt,welche <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegt. Es ist nicht möglich, präzise Kriterien zuformulieren, mit denen <strong>die</strong>se Frage in jedem Einzelfall beantwortet wird. Im Zweifelist es für <strong>die</strong> Person, <strong>die</strong> eine <strong>der</strong>artige wie<strong>der</strong> aufgebaute Maschine in Verkehrbringt o<strong>der</strong> in Betrieb nimmt ratsam, mit den zuständigen einzelstaatlichenBehörden Rücksprache zu halten.§ 73 Die Phase, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> auf Maschinen anwendbaristDie Begriffsbestimmung des „Inverkehrbringens“ zusammen mit <strong>der</strong>Begriffsbestimmung <strong>der</strong> „Inbetriebnahme“ gemäß Artikel 2 Buchstabe k legt denZeitpunkt fest, ab dem <strong>die</strong> Maschine <strong>die</strong> einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong>Richtlinie erfüllen muss. Der Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter musssämtlichen Pflichten im Hinblick auf <strong>die</strong> Konformität <strong>der</strong> Maschine nachgekommensein, wenn <strong>die</strong>se in Verkehr gebracht o<strong>der</strong> in Betrieb genommen wird – siehe§ 103: Anmerkungen zu Artikel 5.Das Inverkehrbringen bezieht sich auf jede einzelne Maschine o<strong>der</strong> unvollständigeMaschine und nicht auf ein Modell o<strong>der</strong> einen Typ einer Maschine. Dieentsprechenden Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> gelten daher fürsämtliche Maschinen o<strong>der</strong> unvollständigen Maschinen, <strong>die</strong> ab dem 29. Dezember2009 in Verkehr gebracht werden – siehe § 153: Anmerkungen zu Artikel 26.Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gilt nicht für Maschinen, bevor <strong>die</strong>se in Verkehr gebrachto<strong>der</strong> in Betrieb genommen werden. Speziell Maschinen, <strong>die</strong> vom Hersteller zuseinem Bevollmächtigtem in <strong>der</strong> EU transportiert werden, um <strong>die</strong> in Artikel 5festgelegten Pflichten ganz o<strong>der</strong> teilweise zu erfüllen, gelten nicht als in Verkehrgebracht, solange sie noch nicht für den Vertrieb o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Benutzung bereitgestelltwerden – siehe § 84 und § 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j. Gleichesgilt auch für noch im Bau befindliche Maschinen, <strong>die</strong> von einem Hersteller ausFertigungsstätten außerhalb <strong>der</strong> EU überführt werden, um sie in Fertigungsstättenin <strong>der</strong> EU fertig zu stellen.Möglicherweise muss <strong>der</strong> Hersteller <strong>die</strong> Maschine o<strong>der</strong> Teile <strong>der</strong> Maschinewährend dem Bau, <strong>der</strong> Montage, Installation o<strong>der</strong> Abstimmung betreiben o<strong>der</strong>testen, bevor sie in Verkehr gebracht o<strong>der</strong> in Betrieb genommen wird. In <strong>die</strong>semFall muss er, wenn solche Arbeiten durchgeführt werden, <strong>die</strong> notwendigenVorkehrungen treffen um Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner und an<strong>der</strong>ergefährdeter Personen zu schützen (entsprechend den einzelstaatlichenVorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und für <strong>die</strong>Verwendung von Arbeitsmitteln zur Umsetzung <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinien89/391/EWG und 2009/104/<strong>EG</strong> – siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15).Allerdings muss <strong>die</strong> betreffende Maschine <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> bis sie in Betrieb genommen o<strong>der</strong> in Verkehr gebracht wirdnicht erfüllen.Für Maschinen, <strong>die</strong> bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen ausgestelltwerden, gelten beson<strong>der</strong>e Bestimmungen – siehe § 108: Anmerkungen zu Artikel6 Absatz 3.60


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 74 Die rechtlichen und vertraglichen Formen des InverkehrbringensDas Inverkehrbringen wird definiert als <strong>die</strong> Bereitstellung einer Maschine imHinblick auf ihren Vertrieb o<strong>der</strong> ihre Benutzung. Das Bereitstellen einer Maschinebedeutet, dass <strong>die</strong> Maschine vom Hersteller einer an<strong>der</strong>en Person wie einemHändler o<strong>der</strong> Benutzer überlassen wird. Es bestehen allerdings keineEinschränkungen hinsichtlich <strong>der</strong> rechtlichen o<strong>der</strong> vertraglichen Form <strong>die</strong>sesÜberlassens.In vielen Fällen geht mit dem Inverkehrbringen das Eigentum an <strong>der</strong> Maschinegegen Bezahlung (beispielsweise Verkauf o<strong>der</strong> Mietkauf) vom Hersteller auf denHändler o<strong>der</strong> Benutzer über.In an<strong>der</strong>en Fällen kann das Inverkehrbringen an<strong>der</strong>e vertragliche Formenannehmen (beispielsweise Leasing o<strong>der</strong> Vermietung). In <strong>der</strong>artigen Fällen wirddas Recht auf <strong>die</strong> Nutzung <strong>der</strong> Maschinen gegen Zahlung gewährt, ohne dassdamit ein Eigentumsübergang verbunden ist. Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gilt für<strong>der</strong>artige Maschinen, wenn <strong>die</strong>se erstmals Gegenstand eines Leasing- o<strong>der</strong>Mietvertrags in <strong>der</strong> EU sind. Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gilt nicht, wenn für gebrauchteMaschinen, <strong>die</strong> nach <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> erstmals in Verkehr gebracht wurden,in <strong>der</strong> Folge in <strong>der</strong> EU ein Leasing- o<strong>der</strong> Mietvertrag geschlossen wird. Miete o<strong>der</strong>Leasing von Gebrauchtmaschinen unterliegen möglicherweise einzelstaatlichenRechtsvorschriften – siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.Eine Maschine gilt auch dann als in Verkehr gebracht, wenn sie zum Vertrieb o<strong>der</strong>zur unentgeltlichen Nutzung (beispielsweise als Geschenk o<strong>der</strong> Leihgabe)bereitgestellt wird.§ 75 AuktionenAuktionen in FreizonenEine <strong>der</strong> Möglichkeiten für das Inverkehrbringen von Maschinen ist mittelsAuktionen. Diese Auktionen können in einer Freizone durchgeführt werden 23 .Hauptzweck <strong>der</strong> Durchführung von Auktionen in einer Freizone ist <strong>der</strong> Verkaufneuer und gebrauchter Maschinen aus Länden außerhalb <strong>der</strong> EU für <strong>die</strong>Verwendung in Län<strong>der</strong>n außerhalb <strong>der</strong> EU. Die für <strong>die</strong>sen Zweck verkauftenMaschinen gelten nicht als in <strong>der</strong> EU in Verkehr gebracht.Die bei <strong>der</strong>artigen Auktionen angebotenen Maschinen gelten jedoch dann als in<strong>der</strong> EU in Verkehr gebracht o<strong>der</strong> in Betrieb genommen, wenn sie <strong>die</strong> Freizoneverlassen, um in <strong>der</strong> EU vertrieben o<strong>der</strong> benutzt zu werden. Wenn es sich bei <strong>der</strong>betreffenden Maschine um eine neue o<strong>der</strong> eine gebrauchte Maschine handelt, <strong>die</strong>erstmals in <strong>der</strong> EU in Verkehr gebracht o<strong>der</strong> in Betrieb genommen wird, und wenn<strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> betreffenden Maschine o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter seinePflichten entsprechend <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> nicht erfüllt hat, so gilt <strong>der</strong>jenige,<strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine bei <strong>der</strong> Auktion erwirbt und sie aus <strong>der</strong> Freizone in <strong>die</strong> EUverbringt, um sie zu vertreiben o<strong>der</strong> zu benutzen, als <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschinein <strong>der</strong> EU in Verkehr bringt o<strong>der</strong> in Betrieb nimmt, und muss sämtliche in Artikel 5festgelegten Pflichten erfüllen.23 In <strong>der</strong> EU wurden Freizonen eingerichtet, <strong>die</strong> eine vorübergehende Einlagerung von Waren vor<strong>der</strong> Ausfuhr o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>ausfuhr aus dem Zollgebiet o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbringung in einen an<strong>der</strong>en Teildes Zollgebiets <strong>der</strong> EU erlauben – siehe Artikel 155 bis 161 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 450/2008 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex <strong>der</strong>Gemeinschaft (Mo<strong>der</strong>nisierter Zollkodex) – ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.61


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Auktionen außerhalb von FreizonenWird eine Auktion in <strong>der</strong> EU außerhalb einer Freizone durchgeführt, ist davonauszugehen, dass <strong>die</strong> Maschine für den Vertrieb o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Benutzung in <strong>der</strong> EUzum Verkauf angeboten wird und wird daher als in <strong>der</strong> EU in Verkehr gebrachtbetrachtet.Wenn es sich bei einer Maschine, <strong>die</strong> auf einer Auktion, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> EU außerhalbeiner Freizone durchgeführt wird, angeboten wird, um eine neue Maschinehandelt, muss sie <strong>die</strong> einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>erfüllen, unabhängig davon ob sie in o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> EU hergestellt wurde.Gleiches gilt für gebrauchte Maschinen, <strong>die</strong> bei einer <strong>der</strong>artigen Auktionangeboten werden, wenn sie erstmals in <strong>der</strong> EU in Verkehr gebracht werden –siehe § 72 oben.Wenn <strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> betreffenden Maschine o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter seinenPflichten entsprechend <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> nicht nachgekommen ist, gilt <strong>die</strong>Person, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Maschine bei einer <strong>der</strong>artigen Auktion zum Verkauf anbietet (<strong>der</strong>Konsignant), als <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine in <strong>der</strong> EU in Verkehr bringt und daher<strong>die</strong> in Artikel 5 festgelegten Pflichten des Herstellers erfüllen muss. Diese Pflichtenumfassen sicherzustellen, dass <strong>die</strong> Maschine <strong>die</strong> einschlägigen grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt, sicherzustellen, dass<strong>die</strong> technischen Unterlagen verfügbar sind, <strong>die</strong> Betriebsanleitung mitgeliefert wird,das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird, <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung <strong>der</strong> Maschine ausgestellt und unterzeichnet wird und dass<strong>die</strong> CE-Kennzeichnung angebracht wird – siehe § 81: Anmerkungen zuArtikel 2 Buchstabe i.Der Auktionator, <strong>der</strong> den Verkauf <strong>der</strong>artiger Maschinen auf Auktionen organisiert,<strong>die</strong> von Konsignanten zum Kauf angeboten werden, gilt als Händler und mussdaher dafür sorgen, dass <strong>die</strong> Maschine <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung trägt und dass mit<strong>der</strong> Maschine <strong>die</strong> vom Hersteller o<strong>der</strong> seinem Bevollmächtigten erstellte undunterzeichnete <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung sowie <strong>die</strong> Betriebsanleitung mitgeliefertwird – siehe § 83: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.§ 76 Inverkehrbringen von Gesamtheiten von MaschinenGesamtheiten von Maschinen, <strong>die</strong> in den Betriebsstätten des Benutzers von einerPerson, <strong>die</strong> nicht <strong>der</strong> Benutzer ist, zusammengebaut werden, gelten als in Verkehrgebracht, wenn <strong>die</strong> Montagearbeiten abgeschlossen sind und <strong>die</strong> Gesamtheit demBenutzer zum Gebrauch übergeben wird – siehe § 38: Anmerkungen zu Artikel2 Buchstabe a – vierter Aufzählungspunkt, und § 79: Anmerkungen zuArtikel 2 Buchstabe i.§ 77 Inverkehrbringen von unvollständigen MaschinenUnvollständige Maschinen gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie einemHersteller von vollständigen Maschinen o<strong>der</strong> Gesamtheiten von Maschinenbereitgestellt werden, in <strong>die</strong> sie eingebaut werden sollen – siehe § 46:Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe g.62


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 2i) „Hersteller“ jede natürliche o<strong>der</strong> juristische Person, <strong>die</strong> eine von <strong>die</strong>serRichtlinie erfasste Maschine o<strong>der</strong> eine unvollständige Maschine konstruiertund/o<strong>der</strong> baut und für <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> unvollständigenMaschine mit <strong>die</strong>ser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihremeigenen Namen o<strong>der</strong> Warenzeichen o<strong>der</strong> für den Eigengebrauch verantwortlichist. Wenn kein Hersteller im Sinne <strong>der</strong> vorstehenden Begriffsbestimmungexistiert, wird jede natürliche o<strong>der</strong> juristische Person, <strong>die</strong> eine von <strong>die</strong>serRichtlinie erfasste Maschine o<strong>der</strong> unvollständige Maschine in Verkehr bringto<strong>der</strong> in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;§ 78 Die Begriffsbestimmung des „Herstellers“Die aus <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> erwachsenden Pflichten hinsichtlich <strong>der</strong>Konformität von Maschinen und unvollständigen Maschinen obliegen demHersteller o<strong>der</strong> seinem Bevollmächtigten. Diese Pflichten sind in Artikel 5zusammengefasst. Die Begriffsbestimmung des „Herstellers“ in Verbindung mit<strong>der</strong> nachfolgenden Begriffsbestimmung des „Bevollmächtigten“ legt fest, wer <strong>die</strong>sePflichten erfüllen muss.Der Begriff „Maschine“ in <strong>der</strong> Begriffsbestimmung des „Herstellers“ wird im weitergefassten Sinne verwendet, d. h. <strong>die</strong> Begriffsbestimmung gilt für den Herstelleraller in Artikel 1 Buchstabe a bis f aufgeführten Produkte – siehe § 33:Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1. Außerdem gilt <strong>die</strong> Begriffsbestimmung für <strong>die</strong>Hersteller unvollständiger Maschinen.§ 79 Wer ist <strong>der</strong> Hersteller?Bei einem Hersteller kann es sich um eine natürliche o<strong>der</strong> eine juristische Personhandeln, also um eine Einzelperson o<strong>der</strong> eine juristische Rechtspersönlichkeit wieein Unternehmen o<strong>der</strong> eine Gesellschaft. An dem Prozess <strong>der</strong> Konstruktion undHerstellung einer Maschine o<strong>der</strong> unvollständigen Maschine können mehrereEinzelpersonen o<strong>der</strong> Unternehmen beteiligt sein, allerdings muss einer <strong>der</strong>Beteiligten als Hersteller <strong>die</strong> Verantwortung für <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong>Maschine o<strong>der</strong> unvollständigen Maschine mit <strong>der</strong> Richtlinie übernehmen.Da <strong>die</strong> grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>Richtlinie in erster Linie Konstruktion und Herstellung von Maschinen betreffen, isteindeutig <strong>die</strong> Person am besten für <strong>die</strong> Erfüllung <strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ungen geeignet,<strong>die</strong> <strong>die</strong> Maschine konstruiert und baut o<strong>der</strong> zumindest den Konstruktions- undFertigungsprozess lenkt. In einigen Fällen kann <strong>der</strong> Hersteller <strong>die</strong> Maschine selbstkonstruieren und fertigen. In an<strong>der</strong>en Fällen kann <strong>die</strong> Konstruktion o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Fertigung <strong>der</strong> Maschine ganz o<strong>der</strong> teilweise durch an<strong>der</strong>e Personen (Lieferanteno<strong>der</strong> Unterauftragnehmer) erfolgen. Allerdings. <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> <strong>die</strong> rechtlicheVerantwortung für <strong>die</strong> Konformität <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> <strong>der</strong> unvollständigenMaschine im Hinblick auf das Inverkehrbringen unter seinem eigenen Namen o<strong>der</strong>Warenzeichen übernimmt, muss für eine ausreichende Kontrolle <strong>der</strong> Tätigkeitseiner Lieferanten und Unterauftragnehmer sorgen und über ausreichendeInformationen verfügen, damit er alle seine in Artikel 5 <strong>der</strong> Richtlinie festgelegtenPflichten erfüllen kann – siehe § 105: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 3.Derjenige, <strong>der</strong> eine Gesamtheit von Maschinen erzeugt, gilt als Hersteller <strong>der</strong>Gesamtheit – siehe § 38: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe a. Üblicherweisewerden <strong>die</strong> Bestandteile, <strong>die</strong> eine Gesamtheit von Maschinen bilden, vonunterschiedlichen Herstellern geliefert, allerdings muss einer <strong>der</strong> Beteiligten <strong>die</strong>63


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Verantwortung für <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> Gesamtheit als Ganzes übernehmen.Diese Verantwortung kann vom Hersteller von einem o<strong>der</strong> mehreren <strong>der</strong>Bestandteile <strong>der</strong> Gesamtheit, von einem Auftragnehmer o<strong>der</strong> vom Benutzerübernommen werden. Stellt ein Benutzer eine Gesamtheit von Maschinen zumEigengebrauch her, gilt er als <strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> Gesamtheit – siehe § 80 unten.§ 80 Person, <strong>die</strong> Maschinen zum Eigengebrauch herstelltEine Person, <strong>die</strong> Maschinen zum Eigengebrauch herstellt, gilt als Hersteller undmuss sämtliche Pflichten gemäß Artikel 5 erfüllen. In <strong>die</strong>sem Fall wird <strong>die</strong>Maschine nicht in Verkehr gebracht, da sie vom Hersteller nicht für Drittebereitgestellt, son<strong>der</strong>n vom Hersteller selbst genutzt wird. Diese Maschine mussjedoch vor ihrer Inbetriebnahme <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> erfüllen – siehe § 86:Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe k. Dasselbe gilt auch für einen Benutzer, <strong>der</strong>eine Gesamtheit von Maschinen für seine eigene Verwendung erzeugt – siehe§ 79 oben.§ 81 An<strong>der</strong>e Personen, <strong>die</strong> als Hersteller gelten könnenDie Vorschrift im zweiten Satz <strong>der</strong> Begriffsbestimmung des „Herstellers“ soll denSachverhalt abdecken, <strong>der</strong> sich bei <strong>der</strong> Einfuhr bestimmter Maschinen in <strong>die</strong> EUergibt. Wenn ein Maschinenhersteller mit Sitz außerhalb <strong>der</strong> EU beschließt, seineProdukte in <strong>der</strong> EU in Verkehr zu bringen, kann er seine Pflichten im Rahmen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> selbst erfüllen o<strong>der</strong> einen Bevollmächtigten mit <strong>der</strong>vollständigen o<strong>der</strong> teilweisen Erfüllung <strong>die</strong>ser Pflichten in seinem Namenbeauftragen – siehe § 84 und § 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j.An<strong>der</strong>erseits kann <strong>die</strong> Entscheidung zur Einfuhr einer Maschine in <strong>die</strong> EU voneinem Einführer, Händler o<strong>der</strong> Benutzer getroffen werden. In einigen Fällen kann<strong>die</strong> Maschine von einem Vermittler wie beispielsweise einem Exportunternehmenbestellt werden. In an<strong>der</strong>en Fällen kann eine Person <strong>die</strong> Maschine außerhalb <strong>der</strong>EU erwerben und selbst in <strong>die</strong> EU verbringen, kann <strong>die</strong> Maschine über dasInternet bestellen o<strong>der</strong> eine Maschine in einer Freizone erwerben, mit dem Ziel siein <strong>der</strong> EU zu vertreiben o<strong>der</strong> zu benutzen.Wer <strong>der</strong>artige Maschinen in <strong>der</strong> EU in Verkehr bringt, kann möglicherweisesicherstellen, dass <strong>der</strong> Hersteller seine Pflichten entsprechend <strong>der</strong> Richtlinieerfüllt. Ist <strong>die</strong>s jedoch nicht gewährleistet, muss <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine in <strong>der</strong>EU in Verkehr bringt, <strong>die</strong>se Pflichten selbst erfüllen. Dasselbe gilt für Personen,<strong>die</strong> eine Maschine zum Eigengebrauch in <strong>die</strong> EU einführen. In <strong>die</strong>sen Fällen gilt<strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine o<strong>der</strong> unvollständige Maschine in <strong>der</strong> EU in Verkehrbringt o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine in <strong>der</strong> EU in Betrieb nimmt, als Hersteller und mussdaher sämtliche Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 5 erfüllen.Dies führt dazu, dass <strong>die</strong> Person, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Maschine in Verkehr bringt, über <strong>die</strong>Mittel zur Erfüllung <strong>die</strong>ser Verpflichtungen verfügen muss; hierzu zählt,sicherzustellen, dass <strong>die</strong> Maschine <strong>die</strong> einschlägigen grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt, sicherzustellen, dass <strong>die</strong>technischen Unterlagen verfügbar sind, <strong>die</strong> Betriebsanleitung mitgeliefert wird, dasentsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird, <strong>die</strong><strong>EG</strong>-Konformitätserklärung ausgestellt und unterzeichnet und <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung angebracht wird – siehe § 103 bis § 105: Anmerkungen zuArtikel 5.Es ist zu beachten, dass <strong>die</strong> im zweiten Satz <strong>der</strong> Begriffsbestimmung in Artikel 2Buchstabe i festgelegte Bestimmung von einem Hersteller in <strong>der</strong> EU o<strong>der</strong> einemHersteller außerhalb <strong>der</strong> EU, <strong>der</strong> das Inverkehrbringen einer Maschine in <strong>der</strong> EU64


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010veranlasst, nicht geltend gemacht werden kann, um <strong>die</strong> Pflichten gemäß <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> zu umgehen.§ 82 – Vor <strong>der</strong> erstmaligen Inbetriebnahme verän<strong>der</strong>te MaschinenIn einigen Fällen werden Maschinen an einen Einführer o<strong>der</strong> Händler verkauft, <strong>der</strong><strong>die</strong>se dann auf Wunsch eines Kunden vor <strong>der</strong> erstmaligen Inbetriebnahme <strong>der</strong>Maschine verän<strong>der</strong>t. Wurden <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen vom Hersteller vorgesehen o<strong>der</strong> mitihm vereinbart und sind sie durch <strong>die</strong> Risikobeurteilung des Herstellers, <strong>die</strong>technischen Unterlagen und <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung abgedeckt, bleibt <strong>die</strong>ursprüngliche CE-Kennzeichnung des Herstellers gültig. Wenn es sichan<strong>der</strong>erseits um eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung handelt (beispielsweise eineFunktionsän<strong>der</strong>ung und/o<strong>der</strong> Leistungsän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Maschine), <strong>die</strong> vomHersteller we<strong>der</strong> vorgesehen noch genehmigt wurde, wird <strong>die</strong> ursprüngliche CE-Kennzeichnung des Herstellers ungültig und muss erneuert werden – siehe § 72:Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h. Derjenige, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ung durchführt,gilt dann als Hersteller und muss <strong>die</strong> in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Pflichtenerfüllen.§ 83 HändlerDie Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008 <strong>die</strong> <strong>die</strong> Vorschriften für <strong>die</strong> Akkreditierung undMarktüberwachung im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Vermarktung von Produktenfestlegt, definiert „Händler“ als „jede natürliche o<strong>der</strong> juristische Person in <strong>der</strong>Lieferkette, <strong>die</strong> ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme desHerstellers o<strong>der</strong> des Einführers“. 24 Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> enthält keineausdrücklichen Pflichten für Händler von Maschinen, sofern <strong>der</strong> Händler nicht <strong>der</strong>Bevollmächtigte des Herstellers o<strong>der</strong> <strong>der</strong>jenige ist, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine in Verkehrbringt – siehe § 81 oben. Die Rolle <strong>der</strong> Maschinenhändler wird durch ein Urteil desEuropäischen Gerichtshofes klargestellt. 25Nach dem Urteil des EuGH können Händler nach den einzelstaatlichenBestimmungen verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass Maschinen, bevor siean den Benutzer ausgeliefert werden,mit <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung versehen sind,<strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung beigefügt ist, <strong>die</strong> vom Hersteller o<strong>der</strong> seinemBevollmächtigten erstellt und unterzeichnet wurde und in eine <strong>der</strong>Amtssprachen des Mitgliedstaats übersetzt wurde, in dem <strong>die</strong> Maschine inVerkehr gebracht wird,eine Betriebsanleitung in <strong>der</strong> Amtssprache o<strong>der</strong> den Amtssprachen desbetreffenden Mitgliedstaats beigefügt ist.Wenn <strong>der</strong> Hersteller keine Originalbetriebsanleitung in <strong>die</strong>ser bzw. <strong>die</strong>senSprache(n) beigefügt hat, muss <strong>der</strong> Händler, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine in das betreffende24 Artikel 2 Absatz 6 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und desRates vom 9. Juli 2008 über <strong>die</strong> Vorschriften für <strong>die</strong> Akkreditierung und Marktüberwachung imZusammenhang mit <strong>der</strong> Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EWG)Nr. 339/93.25 Urteil des EuGH, 8. September 2005, Rechtssache C-40/04:http://curia.europa.eu/jurisp/cgibin/form.pl?lang=de&Submit=Rechercher&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor=docor&docjo=docjo&numaff=C-40/04%20&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=10065


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Sprachgebiet einführt, eine Übersetzung bereitstellen – siehe § 257:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.1.Vom Händler wird im Allgemeinen erwartet, dass er hinsichtlich <strong>der</strong> von ihmgelieferten Maschinen <strong>die</strong> angemessene kaufmännische Sorgfalt an den Tag legt,mit den Vorschriften vertraut ist, denen <strong>die</strong>se unterliegt, und keine Maschinenliefert, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> offenkundig nicht erfüllen.Allerdings kann <strong>der</strong> Händler nicht dazu verpflichtet werden, sich selbst von <strong>der</strong>Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> zu überzeugen.Bei Zweifeln hinsichtlich <strong>der</strong> Konformität <strong>der</strong> Maschine wird erwartet, dass <strong>der</strong>Händler mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeitet, beispielsweisedurch Unterstützung bei <strong>der</strong> Kontaktaufnahme mit dem Hersteller o<strong>der</strong> seinemBevollmächtigten und <strong>der</strong> Beschaffung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Informationen bei<strong>die</strong>sen, beispielsweise <strong>der</strong> relevanten Teile <strong>der</strong> technischen Unterlagen – siehe§ 98: Anmerkungen zu Artikel 4.Zu den beson<strong>der</strong>en Pflichten <strong>der</strong> Händler von Ketten, Seilen und Gurten – siehe§ 44: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe e, und § 357: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 4.3.1.Artikel 2j) „Bevollmächtigter“ jede in <strong>der</strong> Gemeinschaft ansässige natürliche o<strong>der</strong>juristische Person, <strong>die</strong> vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, inseinem Namen alle o<strong>der</strong> einen Teil <strong>der</strong> Pflichten und Formalitäten zu erfüllen,<strong>die</strong> mit <strong>die</strong>ser Richtlinie verbunden sind;§ 84 Die Möglichkeit zur Bestellung eines BevollmächtigtenDie Pflichten mit Zusammenhang mit Inverkehrbringen und Inbetriebnahme vonMaschinen und dem Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen obliegen demHersteller o<strong>der</strong> seinem Bevollmächtigten. Die Bestellung eines Bevollmächtigten in<strong>der</strong> EU liegt in <strong>der</strong> Entscheidung des Herstellers von Maschinen o<strong>der</strong>unvollständigen Maschinen – unabhängig davon, ob er in <strong>der</strong> EU o<strong>der</strong> außerhalb<strong>der</strong> EU ansässig sind – um <strong>die</strong> Erfüllung seiner Pflichten gemäß <strong>der</strong> Richtlinie zuunterstützen. Der Bevollmächtigte benötigt eine schriftliche Vollmacht desHerstellers, in <strong>der</strong> ausdrücklich festgelegt ist, welche <strong>der</strong> in Artikel 5 festgelegtenPflichten ihm übertragen werden. Der Bevollmächtigte ist insofern zuunterscheiden von einem Handelsbevollmächtigten o<strong>der</strong> Händler.Bei einem Bevollmächtigten kann es sich um eine natürliche o<strong>der</strong> juristischePerson handeln, also um eine Einzelperson o<strong>der</strong> eine Rechtsperson, zum Beispielein Unternehmen o<strong>der</strong> eine Gesellschaft. Er muss in <strong>der</strong> EU ansässig sein, d. h. ermuss über eine Adresse auf dem Gebiet eines <strong>der</strong> Mitgliedstaaten verfügen.Der Hersteller muss dafür Sorge tragen, dass sein Bevollmächtigter <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Mittel erhält, um alle ihm übertragenen Pflichten zu erfüllen. Dies istbeson<strong>der</strong>s wichtig, wenn <strong>der</strong> Bevollmächtigte <strong>die</strong> Aufgabe erhält, <strong>die</strong>Konformitätsbewertung <strong>der</strong> Maschine durchzuführen – siehe § 105: Anmerkungenzu Artikel 5 Absatz 3.Hersteller mit Sitz außerhalb <strong>der</strong> EU sind nicht zur Bestellung einesBevollmächtigten verpflichtet; ein solcher Hersteller kann sämtliche Pflichten auchdirekt wahrnehmen. Allerdings muss <strong>der</strong> Hersteller, unabhängig davon, ob ereinen Bevollmächtigten bestellt o<strong>der</strong> nicht, in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung o<strong>der</strong>66


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>der</strong> Einbauerklärung immer den Namen und <strong>die</strong> Anschrift <strong>der</strong> in <strong>der</strong> EUansässigen Person angeben, <strong>die</strong> zur Zusammenstellung <strong>der</strong> technischenUnterlagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> speziellen technischen Unterlagen befugt ist – siehe § 383:Anmerkungen zu Anhang II 1 A Ziffer 2, und § 385: Anmerkungen zu Anhang II 1B Ziffer 2.Außerdem müssen, wenn <strong>der</strong> Hersteller einen Bevollmächtigten für eine <strong>der</strong> inArtikel 5 festgelegten Pflichten benannt hat, in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung <strong>der</strong>Maschine o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einbauerklärung unvollständiger Maschinen Name undAnschrift sowohl des Herstellers als auch seines Bevollmächtigten aufgeführtwerden – siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II 1 A Ziffer 1, § 385:Anmerkungen zu Anhang II 1 B Ziffer 1.§ 85 Die Aufgaben des BevollmächtigtenEin Hersteller kann einen Bevollmächtigten mit <strong>der</strong> Wahrnehmung aller o<strong>der</strong> einesTeils <strong>der</strong> in Artikel 5 genannten Pflichten beauftragen.Bei Maschinen können <strong>die</strong> vom Hersteller auf den Bevollmächtigten übertragenenAufgaben somit umfassen, sicherzustellen, dass <strong>die</strong> Maschine <strong>die</strong> einschlägigengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt,sicherzustellen, dass <strong>die</strong> technischen Unterlagen verfügbar sind, Bereitstellen <strong>der</strong>Betriebsanleitung, <strong>die</strong> Durchführung des entsprechendenKonformitätsbewertungsverfahrens, <strong>die</strong> Ausstellung und Unterzeichnung <strong>der</strong><strong>EG</strong>-Konformitätserklärung und das Anbringen <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung – siehe§ 103 bis § 105: Anmerkungen zu Artikel 5.Bei unvollständigen Maschinen kann <strong>der</strong> Bevollmächtigte des Herstellers mit <strong>der</strong>Zusammenstellung <strong>der</strong> speziellen technischen Unterlagen, <strong>der</strong> Erstellung undBereitstellung <strong>der</strong> Montageanleitung und <strong>der</strong> Erstellung und Unterzeichnung <strong>der</strong>Einbauerklärung <strong>der</strong> unvollständigen Maschine beauftragt werden – siehe § 131:Anmerkungen zu Artikel 13.Artikel 2k) „Inbetriebnahme“ <strong>die</strong> erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von<strong>die</strong>ser Richtlinie erfassten Maschine in <strong>der</strong> Gemeinschaft;§ 86 Die Begriffsbestimmung <strong>der</strong> „Inbetriebnahme“Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> findet <strong>Anwendung</strong> auf Maschinen, wenn <strong>die</strong>se in Verkehrgebracht und/o<strong>der</strong> in Betrieb genommen werden. Maschinen, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> EU inVerkehr gebracht werden, werden in Betrieb genommen, wenn sie erstmals in <strong>der</strong>EU benutzt werden. In <strong>der</strong>artigen Fällen sind <strong>die</strong> Pflichten des Herstellershinsichtlich des Inverkehrbringens und <strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong> Maschineidentisch.Bei Maschinen, <strong>die</strong> von einer Person für den eigenen Gebrauch hergestelltwerden, o<strong>der</strong> einer Gesamtheit von Maschinen, <strong>die</strong> vom Benutzer erzeugt wird(welche nicht in Verkehr gebracht wird), gilt <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>, wenn <strong>die</strong>Maschine o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Gesamtheit von Maschinen erstmals in Betrieb genommenwird. An<strong>der</strong>s ausgedrückt, <strong>die</strong>se Maschine muss sämtliche Bestimmungen <strong>der</strong>Richtlinie erfüllen, bevor sie erstmals für den vorgesehenen Verwendungszweck in<strong>der</strong> EU eingesetzt wird.67


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 2l) „harmonisierte Norm“ eine nicht verbindliche technische Spezifikation, <strong>die</strong> voneiner europäischen Normenorganisation, nämlich dem Europäischen Komiteefür Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für ElektrotechnischeNormung (Cenelec) o<strong>der</strong> dem Europäischen Institut fürTelekommunikationsnormen (ETSI), aufgrund eines Auftrags <strong>der</strong> Kommissionnach den in <strong>der</strong> Richtlinie 98/34/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und desRates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet <strong>der</strong>Normen und technischen Vorschriften und <strong>der</strong> Vorschriften für <strong>die</strong> Dienste <strong>der</strong>Informationsgesellschaft festgelegten Verfahren angenommen wurde (1) .(1) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> Beitrittsakte von 2003.§ 87 Die Begriffsbestimmung <strong>der</strong> „harmonisierten Norm“Harmonisierte Normen sind wichtige Werkzeuge zur <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong>. Ihre <strong>Anwendung</strong> ist nicht verpflichtend. Wenn jedoch <strong>die</strong>Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Unionveröffentlicht wurden, ergibt sich durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> ihrer Spezifikationen eineKonformitätsvermutung mit den von ihnen abgedeckten grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen – siehe § 110: Anmerkungenzu Artikel 7 Absatz 2.Darüber hinaus geben harmonisierte Normen einen guten Hinweis auf den Stand<strong>der</strong> Technik, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen gemäß Anhang I zu berücksichtigen ist – siehe§ 162: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 3 in Anhang I.Obwohl <strong>die</strong> Begriffsbestimmung <strong>der</strong> „harmonisierten Normen“ auf <strong>die</strong> dreieuropäischen Normenorganisationen (ESOs) verweist, sind in <strong>der</strong> Praxis sind nurzwei ESOs, CEN und CENELEC, an <strong>der</strong> Entwicklung von Normen beteiligt, <strong>die</strong> <strong>die</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterstützen – siehe § 112: Anmerkungen zu Artikel 7Absatz 2.Der Auftrag <strong>der</strong> Kommission, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Definition angesprochen wird, wird imAllgemeinen als Mandat bezeichnet. Am 19. Dezember <strong>2006</strong> erteilte <strong>die</strong>Kommission das Mandat M/396 an CEN und CENELEC, mit dem <strong>die</strong> ESOsaufgefor<strong>der</strong>t wurden, den <strong>der</strong>zeitigen Bestand an harmonisierten Normen fürMaschinen vor dem Hintergrund <strong>der</strong> Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> zu überprüfen und <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen neuen Normen zu entwickeln. 26(§ 88 Reserviert)Artikel 3Spezielle RichtlinienWerden <strong>die</strong> in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungenganz o<strong>der</strong> teilweise von an<strong>der</strong>en Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt<strong>die</strong>se Richtlinie für <strong>die</strong>se Maschine und <strong>die</strong>se Gefährdungen nicht bzw. ab demBeginn <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>ser an<strong>der</strong>en Richtlinien nicht mehr.26 http://<strong>EG</strong>.europa.eu/enterprise/mechan_equipment/machinery/mandates/m-396_de.pdf68


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 89 Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> und an<strong>der</strong>e BinnenmarktrichtlinienNach Artikel 3 können <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> für Produkte im<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ganz o<strong>der</strong> teilweise durch an<strong>der</strong>e EU-Richtlinien abgelöst werden, <strong>die</strong> alle o<strong>der</strong> einzelne <strong>der</strong> betreffenden Gefährdungengenauer erfassen.Bei <strong>die</strong>sen speziellen Richtlinien kann es sich um umfassende Richtlinien fürSicherheit und Gesundheitsschutz handeln, <strong>die</strong> sämtliche von <strong>der</strong> Maschineausgehenden Gefährdungen für <strong>die</strong> in ihren <strong>Anwendung</strong>sbereich fallendenProdukte abdecken. Nach Artikel 3 müssen <strong>die</strong>se Richtlinien statt <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> auf <strong>die</strong> in ihren <strong>Anwendung</strong>sbereich fallenden Produkte zur<strong>Anwendung</strong> kommen – siehe § 90 unten.In an<strong>der</strong>en Fällen beschränkt sich <strong>die</strong> Überschneidung zwischen den speziellenRichtlinien und <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> auf eine o<strong>der</strong> wenige Gefährdungen.Gemäß Artikel 3 sind in <strong>die</strong>sen Fällen <strong>die</strong> relevanten Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> speziellenRichtlinie statt <strong>der</strong> entsprechenden grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> anzuwenden – siehe§ 91 unten.Neben den speziellen Richtlinien, auf <strong>die</strong> in Artikel 3 Bezug genommen wird,können auf Maschinen im <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ergänzendnoch weitere EU-Richtlinien hinsichtlich jener Aspekte zur <strong>Anwendung</strong> kommen,<strong>die</strong> nicht durch <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> abgedeckt sind, beispielsweiseelektromagnetische Verträglichkeit o<strong>der</strong> Umweltschutz – siehe § 92 unten.Die an<strong>der</strong>en EU-Richtlinien, auf <strong>die</strong> in den nachstehenden Abschnitten verwiesenwird, sind Richtlinien, durch <strong>die</strong> <strong>der</strong> freie Warenverkehr durch eine technischeHarmonisierung auf <strong>der</strong> Grundlage von Artikel 95 <strong>EG</strong>-Vertrag (jetzt Artikel 114AEUV) gewährleistet werden soll. Nicht hierin enthalten sind Richtlinien auf <strong>der</strong>Grundlage von Artikel 175 <strong>EG</strong>-Vertrag (jetzt Artikel 192 AEUV) zum Umweltschutzo<strong>der</strong> Richtlinien auf <strong>der</strong> Grundlage von Artikel 137 <strong>EG</strong>-Vertrag (jetzt Artikel 153AEUV) über <strong>die</strong> Sicherheit und Gesundheitsschutz <strong>der</strong> Arbeitnehmer. ZumVerhältnis <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> und den Richtlinien, <strong>die</strong> sich auf Artikel 137 <strong>EG</strong>-Vertrag (Artikel 153 AEUV) stützen – siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.Die in § 90 bis § 92 angesprochenen Richtlinien können auch auf unvollständigeMaschinen gemäß Artikel 1 Buchstabe g zur <strong>Anwendung</strong> kommen.Wenn auf Maschinen mehr als eine Richtlinie anwendbar ist, ist zu beachten, dassdas nach den jeweiligen Richtlinien vorgeschriebeneKonformitätsbewertungsverfahren variieren kann. In <strong>die</strong>sem Fall betrifft <strong>die</strong> nach<strong>der</strong> jeweiligen Richtlinie durchzuführende Konformitätsbewertung lediglich <strong>die</strong>Aspekte, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong>se Richtlinie spezieller abgedeckt werden.Die an <strong>der</strong> Maschine angebrachte CE-Kennzeichnung bedeutet, dass <strong>die</strong>Maschine sämtliche anwendbaren EU-Rechtsvorschriften erfüllt, <strong>die</strong> eineCE-Kennzeichnung vorschreiben – siehe § 106: Anmerkungen zu Artikel 5Absatz 4, und § 141: Anmerkungen zu Artikel 16.Wenn zusätzlich zur <strong>Maschinenrichtlinie</strong> eine o<strong>der</strong> mehrere an<strong>der</strong>e Richtlinien, <strong>die</strong>eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung vorschreiben, <strong>Anwendung</strong> finden, kann <strong>der</strong>Hersteller eine einzige <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung für alle betroffenen Richtlinienerstellen, sofern <strong>die</strong>se Erklärung alle durch <strong>die</strong> einzelnen Richtlinienvorgeschriebenen Informationen enthält. Dies ist eventuell nicht in allen Fällenmöglich, da bestimmte Richtlinien ein bestimmtes Format <strong>der</strong>Konformitätserklärung vorschreiben. Auf jeden Fall muss <strong>die</strong><strong>EG</strong>-Konformitätserklärung <strong>der</strong> Maschine aber eine Erklärung enthalten, dass <strong>die</strong>69


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Maschine den an<strong>der</strong>en anzuwendenden Richtlinien entspricht – siehe § 383:Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A Nummer 4.§ 90 Spezielle Richtlinien, <strong>die</strong> statt <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> auf in ihren<strong>Anwendung</strong>sbereich fallende Maschinen zur <strong>Anwendung</strong> kommenRichtlinie 2009/48/<strong>EG</strong>Die Spielzeugrichtlinie ist eine umfassendeSicherheits- und Gesundheitsschutz Richtlinie, <strong>die</strong>über <strong>die</strong> Sicherheit vonsich genauer als <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> mit denSpielzeug 27 Gefährdungen von Maschinen befasst, <strong>die</strong> zurVerwendung als Spielzeuge bestimmt sind.Gemäß Artikel 3 ist <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> deshalbnicht auf Maschinen anwendbar, <strong>die</strong> in den<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> Spielzeugrichtlinie fallen.Richtlinie 89/686/EWGüber persönlicheSchutzausrüstungen 28(PSA-Richtlinie)Die PSA-Richtlinie ist eine umfassende SicherheitsundGesundheitsschutz Richtlinie, <strong>die</strong> sich genauerals <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> mit den Gefährdungenvon Maschinen befasst, <strong>die</strong> zur Verwendung alspersönliche Schutzausrüstung (PSA) bestimmt sind.Gemäß Artikel 3 ist <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> deshalbnicht auf Maschinen anwendbar, <strong>die</strong> in den<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> PSA-Richtlinie fallen.Es ist zu beachten, dass Produkte, <strong>die</strong> <strong>der</strong> PSA-Richtlinie unterliegen, in Maschinen eingebautwerden können, beispielsweise starre o<strong>der</strong> flexibleFührungen für persönliche Schutzeinrichtungengegen Absturz.Richtlinie 93/<strong>42</strong>/EWG 29 ,geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> Richtlinie2007/47/<strong>EG</strong> 30über Medizinprodukte(Medizinprodukterichtlinie)Die Medizinprodukterichtlinie ist eine umfassendeSicherheits- und Gesundheitsschutz Richtlinie, <strong>die</strong>sich genauer als <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> mit denGefährdungen von Maschinen befasst, <strong>die</strong> fürmedizinische Zwecke bestimmt sind.Gemäß Artikel 3 ist <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> deshalbnicht auf Maschinen anwendbar, <strong>die</strong> in den<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> Medizinprodukterichtliniefallen.Es ist zu beachten, dass nach Artikel 3 <strong>der</strong>Medizinprodukterichtlinie in ihrer geän<strong>der</strong>tenFassung sämtliche grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen<strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong>, <strong>die</strong> relevant sind und nicht in<strong>der</strong> Medizinprodukterichtlinie enthalten sind, aufmedizinische Produkte anwendbar sind, bei denenes sich um Maschinen handelt, während allesonstigen Pflichten im Zusammenhang mit demInverkehrbringen <strong>der</strong>artiger Geräte, einschließlichdes Konformitätsbewertungsverfahrens, nur durch<strong>die</strong> Medizinprodukterichtlinie festgelegt werden.27 ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.28 ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.29 ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.70


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Richtlinie 95/16/<strong>EG</strong> 31über Aufzüge(Aufzugsrichtlinie)Die Aufzugsrichtlinie ist eine umfassendeSicherheits- und Gesundheitsschutz Richtlinie, <strong>die</strong>sich genauer als <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> mit denGefährdungen von Maschinen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong>Verwendung als Aufzüge vorgesehen sind, und mitden Gefährdungen von Sicherheitsbauteilen fürAufzüge befasst.Gemäß Artikel 3 ist <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> deshalbnicht auf <strong>die</strong> Aufzüge o<strong>der</strong> Sicherheitsbauteileanwendbar, <strong>die</strong> in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong>Aufzugsrichtlinie fallen.Es ist zu beachten, dass nach Anhang I Nummer 1.1<strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie sämtliche relevantengrundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen<strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong>, <strong>die</strong> nicht in Anhang I <strong>der</strong>Aufzugsrichtlinie enthalten sind, auf Aufzügeanwendbar sind, während alle sonstigen Pflichten imZusammenhang mit dem Inverkehrbringen<strong>der</strong>artiger Geräte, einschließlich desKonformitätsbewertungsverfahrens, nur durch <strong>die</strong>Aufzugsrichtlinie festgelegt werden.Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ist anwendbar auf Aufzüge,<strong>die</strong> aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong>Aufzugsrichtlinie ausgeschlossen sind, es sei denn,sie sind auch aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgeschlossen – siehe § 47 bis§ 70: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2, und§ 151: Anmerkungen zu Artikel 24.30 ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21.31 ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.71


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Richtlinie 2000/9/<strong>EG</strong> 32über Seilbahnen für denPersonenverkehrDie Seilbahnrichtlinie ist eine umfassendeSicherheits- und Gesundheitsschutz Richtlinie, <strong>die</strong>sich genauer als <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> mit denGefährdungen von Maschinen befasst, <strong>die</strong> für <strong>die</strong>Verwendung als Seilbahnen für <strong>die</strong>Personenbeför<strong>der</strong>ung vorgesehen sind.Gemäß Artikel 3 ist <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> deshalbnicht auf Seilbahnen für <strong>die</strong> Personenbeför<strong>der</strong>unganwendbar, <strong>die</strong> in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong>Seilbahnrichtlinie fallen.Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ist auf bestimmteSeilbahnen anwendbar, <strong>die</strong> aus <strong>der</strong>Seilbahnrichtlinie ausgenommen sind o<strong>der</strong>außerhalb ihres <strong>Anwendung</strong>sbereichs liegen,beispielsweise Seilbahnen für <strong>die</strong> ausschließlicheGüterbeför<strong>der</strong>ung und Seilbahnen fürlandwirtschaftliche, Bergbau- und Industriezwecke.An<strong>der</strong>e Anlagen, <strong>die</strong> aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich<strong>der</strong> Seilbahnrichtlinie ausgeschlossen sind, sindauch aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgeschlossen, beispielsweiseBeför<strong>der</strong>ungsmittel zu Wasser o<strong>der</strong> aufSchienennetzen o<strong>der</strong> spezielle Anlagen für <strong>die</strong>Verwendung auf Jahrmärkten o<strong>der</strong> inVergnügungsparks – siehe § 49 und § 57:Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2.32 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21.72


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 91 Spezielle Richtlinien, <strong>die</strong> bei bestimmten Gefährdungen statt <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> für Maschinen gelten könnenRichtlinie 94/9/<strong>EG</strong> 33für Geräte und Schutzsysteme zurbestimmungsgemäßen Verwendungin explosionsgefährdeten Bereichen(ATEX-Richtlinie)Gemäß Artikel 3 kommt <strong>die</strong> ATEX-Richtlinieim Hinblick auf <strong>die</strong> Explosionsgefährdungenauf Maschinen zur bestimmungsgemäßenVerwendung in explosionsgefährdetenBereichen zur <strong>Anwendung</strong>.Der Verweis auf <strong>die</strong> „speziellenGemeinschaftsrichtlinien“ im zweiten Absatzin Nummer 1.5.7 in Anhang I <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> ist als Verweis auf <strong>die</strong>ATEX-Richtlinie zu verstehen.Es ist zu beachten, dass <strong>die</strong> ATEX-Richtlinienicht für Bereiche innerhalb von Maschinengilt, bei denen möglicherweise eineexplosionsfähige Atmosphäre existiert, undauch nicht für Explosionsgefährdungen,unter nicht atmosphärischen Bedingungen. 34Die Explosionsgefährdung, <strong>die</strong> von <strong>der</strong>Maschine selbst ausgeht o<strong>der</strong> innerhalb<strong>die</strong>ser vorhanden ist o<strong>der</strong> durch Gase,Flüssigkeiten, Staub, Dämpfe o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>evon <strong>der</strong> Maschine freigesetzte o<strong>der</strong> von<strong>die</strong>ser verwendete Stoffe hervorgerufenwird, wird durch <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>abgedeckt – siehe § 228: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 1.5.7.Ein Maschinenhersteller kann bereits nach<strong>der</strong> ATEX-Richtlinie in Verkehr gebrachteGeräte, Schutzsysteme o<strong>der</strong> Komponentenzur Vermeidung vonExplosionsgefährdungen in bestimmtenBereichen innerhalb <strong>der</strong> Maschine einbauen.In <strong>die</strong>sem Fall sollte <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung <strong>der</strong> Maschine nichtauf <strong>die</strong> ATEX-Richtlinie verweisen. Die<strong>EG</strong>-Konformitätserklärungen <strong>der</strong> ATEX-Geräte, Schutzsysteme o<strong>der</strong> Komponenten,<strong>die</strong> in <strong>der</strong> Maschine eingebaut wurden,müssen jedoch den technischen Unterlagendes Maschinenherstellers beigefügtwerden - siehe § 392: Anmerkungen zuAnhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a.33 ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.34 Siehe: Leitlinien zur <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Richtlinie 94/9/<strong>EG</strong> vom 23. März 1994 zur Angleichung <strong>der</strong>Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßenVerwendung in explosionsgefährdeten Bereichen – 3. Ausgabe Juni 2009:http://<strong>EG</strong>.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/documents/guidance/atex/application/index_en.htm73


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Richtlinie 84/500/EWGüber Keramikgegenstände, <strong>die</strong> dazubestimmt sind, mit Lebensmitteln inBerührung zu kommen 35Verordnung (<strong>EG</strong>)Nr. 1935/2004 36über Materialien und Gegenstände,<strong>die</strong> dazu bestimmt sind, mitLebensmitteln in Berührung zukommen und zur Aufhebung <strong>der</strong>Richtlinien 80/590/EWG und89/109/EWGGemäß Artikel 3 gelten <strong>die</strong> EU-Rechtsvorschriften für Materialien undGegenstände, <strong>die</strong> dazu bestimmt sind, mitLebensmitteln in Berührung zu kommen, für<strong>die</strong> entsprechenden Teile vonLebensmittelmaschinen.Der Verweis in Nummer 2.1.1 Buchstabe ain Anhang I <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> auf <strong>die</strong>„einschlägigen Richtlinien“ ist als Verweisauf Richtlinie 84/500/EWG, Verordnung (<strong>EG</strong>)Nr. 1935/2004 und Richtlinie 2002/72/<strong>EG</strong> zuverstehen.Richtlinie 2002/72/<strong>EG</strong> <strong>der</strong>Kommission 37über Materialien und Gegenständeaus Kunststoff, <strong>die</strong> dazu bestimmtsind, mit Lebensmitteln inBerührung zu kommenRichtlinie 2009/105/<strong>EG</strong> 38über einfache Druckbehälter(kodifizierte Fassung)(SPVD)Gemäß Artikel 3 gilt <strong>die</strong> SPVD hinsichtlich<strong>der</strong> Druckgefährdungen für einfacheDruckbehälter, innerhalb ihres<strong>Anwendung</strong>sbereichs <strong>die</strong> serienmäßighergestellt werden und <strong>die</strong> in Maschineneingebaut o<strong>der</strong> damit verbunden werden.Es ist zu beachten, dass <strong>die</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> das Bruchrisiko beimBetrieb abdeckt – siehe § 207:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.3.2.35 ABl. L 277 vom 20.10.1984, S. 1236 ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.37 ABl. L 220 vom 15.08.2002, S. 18.38 ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12.74


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Richtlinie 2009/1<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 39über Gasverbrauchseinrichtungen(Gasgeräterichtlinie)Die Gasgeräterichtlinie gilt für Einrichtungen,in denen gasförmige Brennstoffe zumKochen, zum Heizen, zurWarmwasserbereitung, zu Kühl-,Beleuchtungs- o<strong>der</strong> Waschzweckenverbrannt werden, einschließlich Gas-Gebläsebrennern und Armaturen für<strong>der</strong>artige Geräte.Gemäß Artikel 3 gilt <strong>die</strong> Gasgeräterichtliniehinsichtlich <strong>der</strong> hierdurch abgedecktenGefährdungen auch für Gasgeräte innerhalbihres <strong>Anwendung</strong>sbereichs, <strong>die</strong> inMaschinen eingebaut werden.Geräte, <strong>die</strong> speziell für <strong>die</strong> Verwendung inindustriellen Prozessen in Industrieanlagenentwickelt wurden, sind aus dem<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> Gasgeräterichtlinieausgeschlossen. Derartige Geräte undan<strong>der</strong>e Gasgeräte, <strong>die</strong> aus dem<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> Gasgeräterichtlinieausgenommen sind, unterliegen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong>, wenn sie in <strong>der</strong>en<strong>Anwendung</strong>sbereich fallen o<strong>der</strong> inMaschinen eingebaut sind.Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gilt hinsichtlich <strong>der</strong>Gefährdungen, <strong>die</strong> nicht durch <strong>die</strong>Gasgeräterichtlinie abgedeckt sind,außerdem für in den <strong>Anwendung</strong>sbereich<strong>der</strong> Gasgeräterichtlinie fallende Gasgeräte,<strong>die</strong> kraftbetriebene bewegliche Teileaufweisen.39 ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10.75


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Richtlinie 97/23/<strong>EG</strong> 40über Druckgeräte(DGRL)In Übereinstimmung mit Artikel 3, ist <strong>die</strong>DGRL anwendbar auf <strong>die</strong>Druckgefährdungen von Druckgeräten, <strong>die</strong> inihren <strong>Anwendung</strong>sbereich fallen und <strong>die</strong> inMaschinen eingebaut o<strong>der</strong> mit ihnenverbunden sind. Wenn Druckgeräte, <strong>die</strong>bereits in Verkehr gebracht wurden, inMaschinen eingebaut werden, müssen <strong>die</strong>technischen Unterlagen desMaschinenherstellers<strong>die</strong><strong>EG</strong>-Konformitätserklärung nach <strong>der</strong> DGRLfür <strong>die</strong>se Druckgeräte enthalten – siehe§ 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil ANummer 1 Buchstabe a.Druckgeräte, <strong>die</strong> nicht höher als inKategorie 1 eingestuft sind und inMaschinen eingebaut werden, <strong>die</strong> in den<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>fallen, sind aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich<strong>der</strong> DGRL ausgenommen. Die<strong>Maschinenrichtlinie</strong> gilt dann in vollemUmfang für <strong>der</strong>artige Geräte.Es ist zu beachten, dass <strong>die</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> das Bruchrisiko beimBetrieb abdeckt – siehe § 207:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.3.2.40 ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1.76


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 92 Richtlinien, <strong>die</strong> zusätzlich zur <strong>Maschinenrichtlinie</strong> auf Maschinen beiGefährdungen anwendbar sind, <strong>die</strong> nicht durch <strong>die</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> abgedeckt sindRichtlinie 89/106/<strong>EG</strong> 41über Bauprodukte(Bauprodukterichtlinie)Die Bauprodukterichtlinie legtAnfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Eignung vonBauprodukten fest, in Bezug auf <strong>die</strong>Bauwerke, in <strong>die</strong> sie eingebaut werdensollen.Die Bauprodukterichtlinie gilt zusätzlichzur <strong>Maschinenrichtlinie</strong> für Maschinen,<strong>die</strong> dauerhaft in Bauwerken eingebautwerden sollen, beispielsweise fürkraftbetriebene Tore, Türen, Fenster,Rolläden und Jalousien, Lüftungs- undKlimaanlagen.Es ist zu beachten, dass <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong><strong>der</strong> Bauprodukterichtlinie nur möglich ist,wenn eine harmonisierte technischeSpezifikation vorhanden ist.Richtlinie 97/68/<strong>EG</strong> <strong>42</strong> , geän<strong>der</strong>t durch<strong>die</strong> Richtlinien 2002/88/<strong>EG</strong> 43 und2004/26/<strong>EG</strong> 44über Emission von gasförmigenSchadstoffen und luftverunreinigendenPartikeln aus Verbrennungsmotorenfür mobile Maschinen und Geräte(Richtlinie über mobile Maschinen undGeräte)Die Richtlinie über mobile Maschinenund Geräte legt <strong>die</strong>Umweltschutzanfor<strong>der</strong>ungen fürgasförmige Schadstoffe undPartikelemissionenvonVerbrennungsmotoren fest, <strong>die</strong> in nichtfür <strong>die</strong> Teilnahme am Straßenverkehrbestimmten mobilen Maschinen undGeräten eingebaut werden sollen <strong>die</strong> inihren <strong>Anwendung</strong>sbereich fallen.Motoren, <strong>die</strong> in nicht für <strong>die</strong> Teilnahmeam Straßenverkehr bestimmte mobileMaschinen und Geräte eingebautwerden sollen, müssen <strong>die</strong> in Artikel 6angegebenen und in Nummer 3 inAnhang I <strong>der</strong> Richtlinie 97/68/<strong>EG</strong>beschriebenen Kennzeichnungenaufweisen, allerdings darf <strong>die</strong>seRichtlinie in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung <strong>der</strong> Maschinenicht aufgeführt werden.41 ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.<strong>42</strong> ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.43 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 28.44 ABl. L 146 vom 30.4.2004, S. 1.77


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Richtlinie 1999/5/<strong>EG</strong> 45über Funkanlagen undTelekommunikationsendeinrichtungen(R&TTE-Richtlinie)Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> R&TTE-Richtliniehinsichtlich <strong>der</strong> Nutzung desFunkfrequenzspektrums gelten fürFunkanlagenundTelekommunikationsendeinrichtungeninnerhalb ihres <strong>Anwendung</strong>sbereichs, <strong>die</strong>in Maschinen eingebaut werden,beispielsweisebestimmteFernsteuerungen.Es ist zu beachten, dass <strong>die</strong> Sicherheitvon Fernsteuerungen für Maschinen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegt – siehe§ 184: Anmerkungen zu Anhang INummer 1.2.1.Richtlinie 2000/14/<strong>EG</strong> 46 , geän<strong>der</strong>t durch<strong>die</strong> Richtlinie 2005/88/<strong>EG</strong> 47über umweltbelastendeGeräuschemissionen von zurVerwendung im Freien vorgesehenenGeräten und Maschinen(Outdoor-Richtlinie)Die Outdoor-Richtlinie legtAnfor<strong>der</strong>ungenhinsichtlichumweltbelasten<strong>der</strong> Geräuschemissionenfür Geräte und Maschinen fest, <strong>die</strong> zurVerwendung im Freien vorgesehen sindund in ihren <strong>Anwendung</strong>sbereich fallen. 48Es ist zu beachten, dass <strong>der</strong> letzteAbsatz in Anhang I Nummer1.7.4.2 Buchstabe u <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> festlegt, dass <strong>die</strong>Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Outdoor-Richtlinie imZusammenhang mit <strong>der</strong> Messung desSchalldruckpegelso<strong>der</strong>Schallleistungspegels für Maschinen im<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> Outdoor-Richtlinie maßgeblich sind und dass <strong>die</strong>entsprechenden Bestimmungen <strong>die</strong>sesAbschnitts nicht anzuwenden sind –siehe § 229 und § 230: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 1.5.8, und § 273:Anmerkungen zu Anhang I Nummer1.7.4.2 Buchstabe u.45 ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.46 ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1.47 ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 44.48 Siehe Leitlinien für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Richtlinie 2000/14/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments unddes Rates:http://<strong>EG</strong>.europa.eu/enterprise/mechan_equipment/noise/index.htm78


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Richtlinie 2002/95/<strong>EG</strong> 49zur Beschränkung <strong>der</strong> Verwendungbestimmter gefährlicher Stoffe inElektro- und Elektronikgeräten(RoHS-Richtline)Die RoHS-Richtlinie legt für <strong>die</strong>Verwendung bestimmter gefährlicherStoffe in Elektro- und Elektronikgeräten<strong>der</strong> Kategorien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10Beschränkungen gemäß Anhang I Teil A<strong>der</strong> Richtlinie 2002/96/<strong>EG</strong> (Elektro- undElektronik-Altgeräte) fest.Bestimmte Produkte, <strong>die</strong> in <strong>die</strong>seKategorien fallen, können auch in den<strong>Anwendung</strong>sbereich<strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> fallen, beispielsweise<strong>die</strong> Kategorien 1 – Haushaltsgroßgeräte,<strong>die</strong> nicht für den häuslichen Gebrauchbestimmt sind, 6 – Elektrische undelektronische Werkzeuge, 7 –kraftbetriebene Sport- und Freizeitgerätesowie 10 – AutomatischeAusgabegeräte.Richtlinie 2004/108/<strong>EG</strong> 50über <strong>die</strong> elektromagnetischeVerträglichkeit(EMV-Richtlinie)Die EMV-Richtlinie gilt für Maschinen,<strong>die</strong> elektrische o<strong>der</strong> elektronischeBauteile enthalten, <strong>die</strong>elektromagnetische Störungenverursachen o<strong>der</strong> davon betroffen seinkönnen. Die EMV-Richtlinie erstrecktsich auf Aspekte <strong>der</strong>elektromagnetischen Verträglichkeit imZusammenhang mit <strong>der</strong> Funktion vonMaschinen. 51Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> deckt jedoch <strong>die</strong>Unempfindlichkeit von Maschinenhinsichtlich sicherheitsrelevanterelektromagnetischer Störungen ab,unabhängig davon, ob <strong>die</strong>se durchStrahlung o<strong>der</strong> über Kabel übertragenwerden – siehe § 184: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 1.2.1, und § 233:Anmerkungen zu Anhang I Nummer1.5.11.Richtlinie 2005/32/<strong>EG</strong>zur Schaffung eines Rahmens für <strong>die</strong>Festlegung von Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong>umweltgerechte Gestaltungenergiebetriebener Produkte(EuP-Richtlinie, Ökodesign-Richtlinie)Die EuP-Richtlinie gibt einen Rahmen für<strong>die</strong> Festlegung von Anfor<strong>der</strong>ungen an<strong>die</strong> umweltgerechte Gestaltung vonIndustrieprodukten vor.Die Durchführungsmaßnahmen, <strong>die</strong> imRahmen <strong>der</strong> EuP-Richtlinieverabschiedet werden, können aufMaschinen <strong>Anwendung</strong> finden o<strong>der</strong> aufAusrüstungen, <strong>die</strong> in Maschineneingebaut werden sollen, beispielsweisePumpen,.49 ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.50 ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.51 Siehe <strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> EMV-Richtlinie 2004/108/<strong>EG</strong> vom 21. Mai 2007:http://<strong>EG</strong>.europa.eu/enterprise/electr_equipment/emc/guides/emcguide_may2007.pdf79


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 4Marktaufsicht(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen, umsicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/o<strong>der</strong> in Betriebgenommen werden dürfen, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen<strong>die</strong>ser Richtlinie entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installationund Wartung und bei bestimmungsgemäßer o<strong>der</strong> vernünftigerweisevorhersehbarer Verwendung <strong>die</strong> Sicherheit und Gesundheit von Personenund gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, <strong>die</strong>Umwelt nicht gefährden.. . .§ 93 MarktüberwachungIn Artikel 4 werden <strong>die</strong> Pflichten <strong>der</strong> Mitgliedstaaten aufgeführt, umsicherzustellen, dass <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> für Maschinenund unvollständige Maschinen vorschriftsgemäß angewendet werden und <strong>die</strong> inVerkehr gebrachten und in Betrieb genommenen Maschinen sicher sind.Der Begriff „Maschinen“ in Artikel 4 Absatz 1 wird im weit gefassten Sinneverwendet und bezieht sich auf <strong>die</strong> Produktkategorien, <strong>die</strong> in Artikel 1 Absatz 1Buchstaben a bis f aufgeführt werden – siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2Absatz 1.Grundregeln für <strong>die</strong> Marktüberwachung werden in Kapitel III <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>)Nr. 765/2008 über Vorschriften für <strong>die</strong> Akkreditierung und Marktüberwachung imZusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten festgelegt. .52 DieVerordnung ist ab 1. Januar 2010 unmittelbar anwendbar. Ihre Bestimmungenhinsichtlich <strong>der</strong> Marktüberwachung ergänzen <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>; sie sindalso anwendbar, wenn <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> keine speziellen Bestimmungen mitgleicher Zielsetzung enthält. 53Die nachstehenden Anmerkungen beziehen sich sowohl auf <strong>die</strong> Bestimmungenvon Artikel 4 <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> als auch auf <strong>die</strong> ergänzenden Bestimmungenin Kapitel III <strong>der</strong> Verordnung. Die einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong> Verordnungwerden zusammengefasst und es wird in Fußnoten auf <strong>die</strong> einschlägigen Artikel<strong>der</strong> Verordnung verwiesen; allerdings sollten <strong>die</strong> Leser den vollständigen Wortlaut<strong>der</strong> Verordnung nachschlagen.Der Begriff „Marktüberwachung“ bezeichnet <strong>die</strong> Tätigkeiten und Maßnahmen <strong>der</strong>Behörden, um sicherzustellen, dass für <strong>die</strong> <strong>der</strong> Richtlinie unterliegenden Produkte<strong>die</strong> vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden,dass sie <strong>die</strong> anwendbaren grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllen und bei vollständigen Produkten, dasssie sicher sind. 54 Die Marktüberwachung wird durchgeführt, wenn o<strong>der</strong> nachdem52 Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Vorschriftenfür <strong>die</strong> Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen vonProdukten und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EWG) Nr. 339/93 – ABl. L 218 vom 13.8.2008,S. 30.53 Siehe Artikel 15 Absatz 2 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.54 Siehe Artikel 2 Absatz 17 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.80


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>der</strong>artige Produkte in Verkehr gebracht o<strong>der</strong> in Betrieb genommen wurden. Esbesteht damit also ein Unterschied zwischen <strong>der</strong> Marktüberwachung und <strong>der</strong>Konformitätsbewertung, mit <strong>der</strong> <strong>die</strong> Konformität <strong>der</strong> Produkte gewährleistetwerden soll, bevor <strong>die</strong>se in Verkehr gebracht o<strong>der</strong> in Betrieb genommen werdensollen.§ 94 Marktüberwachung für MaschinenDie mit Artikel 4 Absatz 1 vorgeschriebene Marktüberwachung für Maschinenumfasst mindestens <strong>die</strong> folgenden Maßnahmen:Überprüfung, dass <strong>die</strong> in Verkehr gebrachten o<strong>der</strong> in Betrieb genommenenMaschinen <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung tragen und ihnen eine ordnungsgemäße<strong>EG</strong>-Konformitätserklärung beigefügt ist – siehe § 103: Anmerkungen zuArtikel 5 Absatz 1, § 141: Anmerkungen zu Artikel 16, § 383: Anmerkungenzu Anhang II Teil 1 Abschnitt A, und § 387: Anmerkungen zu Anhang III; Sicherstellung, dass <strong>die</strong> in Verkehr gebrachten o<strong>der</strong> in Betriebgenommenen Maschinen das erfor<strong>der</strong>licheKonformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben – siehe § 127 bis§ 130: Anmerkungen zu Artikel 12;Überprüfung, dass den in Verkehr gebrachten o<strong>der</strong> in Betrieb genommenenMaschinen <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Informationen wie <strong>die</strong> Betriebsanleitungenbeiliegen – siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1, und § 254 bis§ 256: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4;soweit <strong>die</strong> Maschinen unvollständige Maschinen enthalten: Kontrollieren,dass <strong>die</strong> Montageanleitung des Herstellers <strong>der</strong> unvollständigen Maschinevom Hersteller <strong>der</strong> vollständigen Maschine o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesamtheit vonMaschinen korrekt eingehalten wurde;Überwachung <strong>der</strong> Konformität <strong>der</strong> in Verkehr gebrachten o<strong>der</strong> in Betriebgenommenen Maschinen, um sicherzustellen, dass sie <strong>die</strong> anwendbarengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllenund keine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit von Personen undgegebenenfalls für Haustiere und Sachen darstellen – siehe § 103:Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1, und § 160: Anmerkungen zumallgemeinen Grundsatz 2 in Anhang I;Ergreifen geeigneter Maßnahmen, damit nicht konforme Produkte in einenkonformen Zustand versetzt o<strong>der</strong> vom Markt genommen werden – siehe§ 122 bis § 126: Anmerkungen zu Artikel 11, und § 1<strong>42</strong>, Anmerkungen zuArtikel 17.Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> beziehen sich in erster Linie auf Sicherheit undGesundheitsschutz von Personen einschließlich <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner und an<strong>der</strong>ergefährdeter Personen – siehe § 166 und § 167: Anmerkungen zu Anhang INummer 1.1.1 Buchstaben c und d. Die grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen gelten außerdem, soweit angebracht, fürSicherheit und Gesundheitsschutz von Haustieren. Dies ist unter Umständen beiMaschinen von Bedeutung, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verwendung mit Nutztieren inlandwirtschaftlichen Betrieben, mit Pferden o<strong>der</strong> Haustieren vorgesehen sind o<strong>der</strong>in Kontakt mit <strong>die</strong>sen kommen können. Darüber hinaus gelten <strong>die</strong> grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, soweit anwendbar, für denSchutz von Sachen, beispielsweise gegen Brand- o<strong>der</strong> Explosionsgefährdungen –siehe § 227 und § 228: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.5.6 und 1.5.7.81


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Die Marktüberwachung kann nach Abschluss <strong>der</strong> Fertigung <strong>der</strong> Maschine je<strong>der</strong>zeitdurchgeführt werden, sobald das betreffende Produkt für den Vertrieb o<strong>der</strong>Gebrauch in <strong>der</strong> EU bereitgestellt wurde – siehe § 73: Anmerkungen zu Artikel 2Buchstabe h. Die Maschine kann beim Hersteller, Einführer, Händler o<strong>der</strong>Maschinenvermieter, während des Transports o<strong>der</strong> an den Außengrenzen <strong>der</strong> EUüberprüft werden.Die Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine kann außerdem in den Betriebsstätten desBenutzers nach Inbetriebnahme <strong>der</strong> Maschine überprüft werden, allerdingsmüssen <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden in <strong>die</strong>sem Fall darauf achten, zwischenden Merkmalen <strong>der</strong> Maschine im Auslieferungszustand durch den Hersteller undjenen Merkmalen zu unterscheiden, <strong>die</strong> auf vom Benutzer vorgenommeneVerän<strong>der</strong>ungen zurückgehen können – siehe § 382: Anmerkungen zu Anhang IITeil 1 Abschnitt A. Dies kann durch <strong>die</strong> Prüfung <strong>der</strong> entsprechenden Teile <strong>der</strong>technischen Unterlagen des Herstellers erleichtert werden – siehe § 392:Anmerkungen zu Anhang VII Teil Abschnitt A. Die Konformität von vom Benutzerzum eigenen Gebrauch gefertigten Maschinen kann ebenfalls nach <strong>der</strong>Inbetriebnahme überprüft werden – siehe § 86: Anmerkungen zu Artikel 2Buchstabe k.Falls <strong>die</strong> Nichtübereinstimmung von in Betrieb befindlichen Maschinen eineGefährdung für <strong>die</strong> Benutzer bedeutet, können <strong>die</strong> für Sicherheit undGesundheitsschutz zuständigen nationalen Behörden <strong>die</strong> Benutzer zur Ergreifungvon Maßnahmen verpflichten um <strong>die</strong> Personen zu schützen und bei erheblicherGefährdung den Betrieb <strong>der</strong> Maschinen zu untersagen. Solche Maßnahmenkönnen im Rahmen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zur Umsetzung <strong>der</strong>Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> über <strong>die</strong> Benutzung von Arbeitsmitteln eingeleitet werden– siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15. In <strong>die</strong>sen Fällen müssen <strong>die</strong>Marktüberwachungsbehörden jedoch gegenüber dem Hersteller <strong>der</strong> betreffendenMaschine auch <strong>die</strong> notwendigen Maßnahmen auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> veranlassen.Bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Konformität von Maschinen müssen <strong>die</strong>Marktüberwachungsbehörden, den Stand <strong>der</strong> Technik berücksichtigen und soweitzweckmäßig <strong>die</strong> harmonisierten Normen, <strong>die</strong> zu dem Zeitpunkt galten, als <strong>die</strong>Maschine in Verkehr gebracht wurde – siehe § 161 und § 162: Anmerkungen zumallgemeinen Grundsatz 3 in Anhang I.Die Marktüberwachungsbehörden müssen <strong>die</strong> vom Hersteller vorgesehenebestimmungsgemäße Verwendung <strong>der</strong> Maschinen berücksichtigen, sowie denvernünftigerweise vorhersehbaren Fehlgebrauch – siehe § 171 und § 172:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.1.1 Buchstaben h und i.Artikel 4 (Fortsetzung). . .(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen, umsicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in Verkehr gebrachtwerden können, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen <strong>die</strong>serRichtlinie entsprechen.. . .§ 95 Marktüberwachung von unvollständigen MaschinenNach Artikel 4 Absatz 2 sind <strong>die</strong> Mitgliedstaaten zur Durchführung <strong>der</strong>Marktüberwachung bei unvollständigen Maschinen verpflichtet.82


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Die Marktüberwachung an unvollständigen Maschinen kann erfolgen, bevor <strong>die</strong>unvollständige Maschine in eine vollständige Maschine o<strong>der</strong> eine Gesamtheit vonMaschinen eingebaut wird. Außerdem können <strong>die</strong> MarktüberwachungsbehördenKontrollen an Maschinen o<strong>der</strong> Gesamtheiten von Maschinen durchführen, in <strong>die</strong>unvollständige Maschinen eingebaut wurden. In <strong>die</strong>sem Fall ist <strong>die</strong>Marktüberwachung <strong>der</strong> unvollständigen Maschinen ein Aspekt <strong>der</strong>Marktüberwachung <strong>der</strong> vollständigen Maschine.Wird an <strong>der</strong> unvollständigen Maschine nach <strong>der</strong>en Einbau festgestellt, dass <strong>die</strong>Vorschriften nicht eingehalten werden, können <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehördenin den technischen Unterlagen <strong>der</strong> vollständigen Maschine überprüfen, ob in <strong>der</strong>Einbauerklärung <strong>der</strong> unvollständigen Maschine angegeben ist, dass <strong>die</strong>betreffende grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungangewandt und erfüllt wurde – siehe § 384: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1Abschnitt B. In <strong>die</strong>sem Fall sollten <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden sich an denHersteller <strong>der</strong> unvollständigen Maschine wenden.Die Marktüberwachung unvollständiger Maschinen umfasst <strong>die</strong> folgendenMaßnahmen:a) sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte unvollständige Maschinen dasentsprechende Verfahren durchlaufen haben – siehe § 131: Anmerkungenzu Artikel 13;b) Kontrolle, dass unvollständige Maschinen, <strong>die</strong> in Verkehr gebracht wurden,eine ordnungsgemäße Einbauerklärung beigefügt ist. Insbeson<strong>der</strong>e istsicherzustellen, dass <strong>die</strong> Einbauerklärung eine Erklärung darüber enthält,welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenangewandt und eingehalten wurden - siehe § 131: Anmerkungen zu Artikel13, und § 384: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt B;c) Überprüfung, dass <strong>die</strong> Montageanleitung des Herstellers so erstellt wurde,dass <strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> vollständigen Maschine in <strong>der</strong> Lage ist, <strong>die</strong>unvollständige Maschine ordnungsgemäß zu montieren – siehe § 131:Anmerkungen zu Artikel 13, und § 390: Anmerkungen zu Anhang VI;d) Kontrolle <strong>der</strong> Konformität <strong>der</strong> in Verkehr gebrachten unvollständigenMaschine, mit den grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> nach Angaben des Herstellersangewandt und eingehalten wurden – siehe § 385: Anmerkungen zuAnhang II Teil 1 Abschnitt B Absatz 4. Die Kontrolle <strong>der</strong> unvollständigerMaschinen kann durch <strong>die</strong> Inbezugnahme <strong>der</strong> speziellen technischenUnterlagen unterstützt werden – siehe § 394: Anmerkungen zu Anhang VIITeil B;e) Einleitung geeigneter Maßnahmen für <strong>die</strong> Behandlung von unvollständigenMaschinen, <strong>die</strong> den in den o. a. Buchstaben a bis d aufgeführtenBestimmungen nicht entsprechen. In <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ist zwar nichtfestgelegt, welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, jedoch ist esklar, dass <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden den Hersteller unvollständigerMaschinen dazu verpflichten müssen, <strong>die</strong> Konformität seines Produktes mitden Bestimmungen, <strong>die</strong> in den o. a. Buchstaben a bis d aufgeführt sind, inEinklang zu bringen und, falls <strong>die</strong>s nicht erreicht wird, sicherzustellen, dassdas Produkt vom Markt genommen wird.83


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 4 (Fortsetzung). . .(3) Für <strong>die</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschinen und unvollständigenMaschinen mit den Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 richten <strong>die</strong>Mitgliedstaaten zuständige Behörden ein o<strong>der</strong> benennen solche Behörden.(4) Die Mitgliedstaaten legen <strong>die</strong> Aufgaben, <strong>die</strong> Organisation und <strong>die</strong> Befugnisse<strong>der</strong> in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden fest und teilen <strong>die</strong>seAngaben und etwaige spätere Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Kommission und den an<strong>der</strong>enMitgliedstaaten mit.§ 96 MarktüberwachungsbehördenDer Begriff „zuständige Behörden“ bezeichnet <strong>die</strong> Behörde bzw. Behörden <strong>der</strong>einzelnen Mitgliedstaaten, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> Marktüberwachung inihrem Hoheitsgebiet zuständig sind. 55 Nach Artikel 4 Absatz 3 und 4 Absatz 4müssen <strong>die</strong> Mitgliedstaaten Behörden benennen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Marktüberwachungzuständig sind, und <strong>der</strong>en Aufgaben, Organisationsweise und Befugnissefestlegen. Die Mitgliedstaaten sind in <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong>Marktüberwachung frei, allerdings muss das Marktüberwachungssystembestimmte Kriterien erfüllen: Die Marktüberwachungsbehörden kommen ihren Verpflichtungenunabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen nach. 56 Die Mitgliedstaaten müssen den Marktüberwachungsbehördenangemessene personelle und finanzielle Mittel für <strong>die</strong> Wahrnehmung ihrerAufgaben zur Verfügung stellen.Die den Marktüberwachungsbehörden übertragenen Befugnisse müssendas Recht beinhalten <strong>die</strong> Wirtschaftsakteure zu verpflichten, <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, undsoweit gerechtfertigt, <strong>die</strong> Räumlichkeiten von Wirtschaftsakteuren zubetreten und <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen repräsentativen Stichproben <strong>der</strong> Produktezu entnehmen. 57Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehördenihre Befugnisse gemäß dem Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit ausüben. 58Die Mitgliedstaaten müssen <strong>die</strong> geeigneten Maßnahmen treffen umsicherzustellen, dass <strong>die</strong> Öffentlichkeit über <strong>die</strong> Existenz, <strong>die</strong>Zuständigkeiten und <strong>die</strong> Identität <strong>der</strong> einzelstaatlichenMarktüberwachungsbehörden sowie darüber, wie man Kontakt zu <strong>die</strong>senBehörden aufnehmen kann, informiert ist. 59Das Marktüberwachungssystem muss das gesamte Spektrum <strong>der</strong> Produkteabdecken können, <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegen, einschließlichMaschinen für gewerbliche Verwendung und Maschinen für den Gebrauch55 Siehe Artikel 2 Absatz 18 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.56 Siehe Artikel 19 Absatz 4 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.57 Siehe Artikel 19 Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.58 Siehe Artikel 18 Absatz 4 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.59 Siehe Artikel 17 Absatz 2 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.84


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010durch Verbraucher. 60 In einigen Mitgliedstaaten mag <strong>die</strong> gesamteProduktpalette gegebenenfalls durch eine einzige Behörde abgedeckt sein.In an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten mag <strong>die</strong> Marktüberwachung im Rahmen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> aufgeteilt sein zwischen beispielsweise <strong>der</strong> Behörde fürVerbraucherschutz und <strong>der</strong> für Sicherheit und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz zuständige Behörde.Wenn mehrere Behörden beteiligt sind, schafft <strong>der</strong> Mitgliedstaat geeigneteMechanismen für <strong>die</strong> Kommunikation und <strong>die</strong> Koordination zwischen <strong>die</strong>senBehörden. 61Die Marktüberwachungsbehörden müssen über geeignete Räumlichkeitenund Einrichtungen für <strong>die</strong> Durchführung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen technischenUntersuchungen und Prüfungen verfügen bzw. sie müssen zumindest überZugang zu den erfor<strong>der</strong>lichen Räumlichkeiten und Einrichtungenverfügen. 62 Die für <strong>die</strong> Marktüberwachung zuständigen Behörden könnenbestimmte Aufgaben, beispielsweise Prüfungen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> technischeUntersuchung von Maschinen, zuständigen Prüf- o<strong>der</strong>Überwachungsstellen einschließlich privater Stellen übertragen. Allerdingsbleiben <strong>die</strong> öffentlichen Marktüberwachungsbehörden verantwortlich fürsämtliche Entscheidungen und Maßnahmen <strong>der</strong> Marktüberwachung, <strong>die</strong> auf<strong>der</strong> Grundlage von Prüfungen o<strong>der</strong> Untersuchungen <strong>die</strong>ser Stellengetroffen werden.§ 97 Das MarktüberwachungssystemDas Marktüberwachungssystem muss umfassen: ein Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über nicht denVorschriften entsprechende Maschinen;ein System für <strong>die</strong> Überwachung von und das Reagieren auf Berichte undInformationen über Unfälle o<strong>der</strong> Gesundheitsschäden im Zusammenhangmit Maschinen;Begutachtung von bestimmten Maschinenkategorien und Untersuchungo<strong>der</strong> Prüfung von Mustern; angemessene Möglichkeiten zur Überprüfung, ob Abhilfemaßnahmentatsächlich durchgeführt worden sind; geeignete Verfahren, um dem wissenschaftlichen und technischenFachwissen im Bereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz imZusammenhang mit Maschinen Rechnung zu tragen. 63Natürlich können <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden nicht alle in Verkehrgebrachten Produkte überprüfen, doch <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Überwachung von auf demMarkt befindlichen Produkten muss so bemessen sein, dass <strong>die</strong>Marktüberwachungstätigkeit von den betreffenden Akteuren wahrgenommen wirdund sich nachhaltig auf das Verhalten <strong>der</strong> Wirtschaftsbeteiligten auswirkt.Die Marktüberwachungsbehörden müssen geeignete Maßnahmen durchführen,wenn Beschwerden o<strong>der</strong> Meldungen über durch Maschinen verursachte Unfälle,60 Siehe Artikel 16 Absatz 3 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.61 Siehe Artikel 18 Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.62 Siehe Artikel 19 Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.63 Siehe Artikel 18 Absatz 2 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.85


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Zwischenfälle o<strong>der</strong> Gesundheitsschäden erkennen lassen, dass <strong>die</strong> betreffendeMaschine <strong>die</strong> grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen<strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> nicht erfüllt.Die Marktüberwachungsbehörden müssen im Rahmen desSchutzklauselverfahrens gefasste Beschlüsse <strong>der</strong> Kommission weiterverfolgen –siehe § 122 bis § 126: Anmerkungen zu Artikel 11. Außerdem müssen <strong>die</strong>Marktüberwachungsbehörden, Informationen zu unsicheren Produktennachgehen, <strong>die</strong> im RAPEX-System, aufgebaut unter <strong>der</strong> Richtlinie über <strong>die</strong>allgemeine Produktsicherheit, übermittelt wurden. 64Zusätzlich zu <strong>der</strong>artigen Reaktionen ist <strong>die</strong> Marktüberwachungstätigkeit auf <strong>der</strong>Grundlage periodischer Marktüberwachungsprogramme durchzuführen, <strong>die</strong> einerregelmäßigen Prüfung und Aktualisierung zu unterziehen sind, um ihre Wirkung zuverbessern. Das Marktüberwachungsprogramm für Maschinen kann entwe<strong>der</strong> inein allgemeines Marktüberwachungsprogramm aufgenommen o<strong>der</strong> innerhalbeines sektorspezifischen Programms durchgeführt werden. DieMarktüberwachungsprogramme müssen den an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten und <strong>der</strong>Kommission mitgeteilt und öffentlich bekannt gemacht werden, einschließlichdurch elektronische Kommunikationsmittel. Die erste <strong>der</strong>artige Mitteilung musszum 1. Januar 2010 erfolgen. Die Marktüberwachungsprogramme müssenmindestens jedes vierte Jahr überprüft und <strong>die</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Überprüfung denan<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten und <strong>der</strong> Kommission übermittelt und <strong>der</strong> Öffentlichkeitzugänglich gemacht werden. 65Um eine möglichst optimale Wirkung zu erzielen, sollte sich <strong>die</strong>Marktüberwachungstätigkeit auf eine Risikobeurteilung stützen. Beson<strong>der</strong>esAugenmerk muss dabei Produktbereichen zukommen, bei denen Hinweise aufmangelhafte <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie vorliegen o<strong>der</strong> beidenen trotz <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Richtlinie <strong>die</strong> auf den Gebrauch <strong>der</strong> Maschinezurückzuführenden Unfallzahlen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Zahl <strong>der</strong> Gesundheitsschädigungen aufhohem Niveau verharren.Im Interesse einer optimalen Ressourcennutzung ist eine Zusammenarbeit undKoordinierung <strong>der</strong> Marktüberwachungsbehörden <strong>der</strong> Mitgliedstaaten notwendig –siehe § 144: Anmerkungen zu Artikel 19. Die Verordnung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungenan Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit <strong>der</strong>Vermarktung von Produkten festlegt, sieht beson<strong>der</strong>e Maßnahmen für <strong>die</strong>Verbesserung <strong>die</strong>ser Zusammenarbeit vor, sowie Maßnahmen, durch <strong>die</strong> einegeeignete Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden aus Drittstaatensichergestellt werden soll. 66§ 98 Die Instrumente <strong>der</strong> MarktüberwachungDie CE-Kennzeichnung und <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-KonformitätserklärungDie an <strong>der</strong> Maschine angebrachte CE-Kennzeichnung und <strong>die</strong><strong>EG</strong>-Konformitätserklärung des Herstellers, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Maschine beiliegen muss, sinddas Erste, was von den Marktüberwachungsbehörden kontrolliert werden kann –siehe § 141: Anmerkungen zu Artikel 16, § 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1Abschnitt A, und § 387: Anmerkungen zu Anhang III.64 Richtlinie 2001/95/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001über <strong>die</strong> allgemeine Produktsicherheit – ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.65 Siehe Artikel 18 Absatz 5 und 6 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.66 Siehe Artikel 24, 25 und 26 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.86


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung enthält grundlegende Informationen,<strong>die</strong> den Marktüberwachungsbehörden ermöglichen <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Kontrollendurchzuführen:Identität des Herstellers <strong>der</strong> Maschine und ggf. seines Bevollmächtigten, <strong>die</strong> Person, <strong>die</strong> zur Zusammenstellung <strong>der</strong> technischen Unterlagenbevollmächtigt ist;das durchgeführte Konformitätsbewertungsverfahren sowie gegebenenfalls<strong>die</strong> Identität <strong>der</strong> beteiligten notifizierten Stelle; <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en Richtlinien, <strong>die</strong> angewandt wurden um bestimmteGefährdungen genauer abzudecken – siehe § 89 bis § 92: Anmerkungenzu Artikel 3;<strong>die</strong> harmonisierten Normen o<strong>der</strong> sonstigen technische Spezifikationen, <strong>die</strong>ggf. angewandt wurden.Um <strong>die</strong> Konformitätsvermutung, <strong>die</strong> sich aus <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> harmonisierterNormen ergibt, in Anspruch nehmen zu können, müssen <strong>die</strong> Hersteller <strong>die</strong>Fundstellen <strong>der</strong> angewandten harmonisierten Normen in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung angeben. Allerdings sei daran erinnert, dass <strong>die</strong><strong>Anwendung</strong> harmonisierter Normen freiwillig bleibt – siehe § 110 und § 111:Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2, § 114: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 3und § 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A.Bei Maschinen, <strong>die</strong> zu einer <strong>der</strong> Kategorien des Anhang IV zählen, bei denen <strong>der</strong>Hersteller das Verfahren <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Konformität mit internerFertigungskontrolle bei <strong>der</strong> Herstellung von Maschinen gemäß Anhang VIIIdurchgeführt hat, muss <strong>der</strong> Hersteller <strong>die</strong> Fundstelle(n) <strong>der</strong> angewandtenharmonisierten Norm(en) in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung angeben, da <strong>die</strong><strong>Anwendung</strong> harmonisierter Normen, <strong>die</strong> alle auf <strong>die</strong> Maschine anwendbarengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen abdecken, eineVoraussetzung für <strong>die</strong> Durchführung <strong>die</strong>ses Konformitätsbewertungsverfahrens ist– siehe § 129: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3.Wenn in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung <strong>die</strong> Fundstelle einer harmonisierten Normangegeben ist, sind <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden berechtigt, davonauszugehen, dass <strong>der</strong> Hersteller <strong>die</strong> Spezifikationen <strong>der</strong> Norm in vollem Umfangangewandt hat. Wenn <strong>der</strong> Hersteller nicht alle Spezifikationen einerharmonisierten Norm angewandt hat, kann er dennoch <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> Norm in<strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung angeben, muss in <strong>die</strong>sem Fall jedoch angeben,welche Spezifikationen <strong>der</strong> Norm er angewandt bzw. nicht angewandt hat.Die BetriebsanleitungDie Prüfung <strong>der</strong> Betriebsanleitung, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> Maschine mitzuliefern ist, kannebenfalls wichtige Informationen für <strong>die</strong> Marktüberwachung bieten. DieBetriebsanleitung muss in <strong>der</strong> Amtssprache bzw. Amtssprachen des Landesbereitgestellt sein, in dem <strong>die</strong> Maschine eingesetzt wird – siehe § 256:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.In <strong>der</strong> Betriebsanleitung muss insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> bestimmungsgemäßeVerwendung <strong>der</strong> Maschine angegeben sein, <strong>die</strong> im Rahmen allerKonformitätsprüfungen <strong>der</strong> Maschine berücksichtigt werden muss – siehe § 171:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.1.1 Buchstabe h .87


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 201088Die technischen Unterlagen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> speziellen technischen UnterlagenWenn bei den Marktüberwachungsbehörden Zweifel hinsichtlich <strong>der</strong> Konformität<strong>der</strong> Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen bestehen, können <strong>die</strong> Behörden <strong>die</strong>Übermittlung <strong>der</strong> technischen Unterlagen des Herstellers verlangen – siehe § 393:Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Abschnitte 2 und 3. Bei unvollständigenMaschinen können <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden <strong>die</strong> Übermittlung <strong>der</strong>speziellen technischen Unterlagen des Herstellers verlangen – siehe § 394:Anmerkungen zu Anhang VII Teil B. Derartige Anfragen können je<strong>der</strong>zeit imRahmen <strong>der</strong> Marktüberwachung gestellt werden.Diese Bestimmungen haben zwei Gründe: Zum einen kann <strong>der</strong> Hersteller durchVorlage <strong>der</strong> entsprechenden Teile <strong>der</strong> technischen Unterlagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> speziellentechnischen Unterlagen <strong>die</strong> Maßnahmen erläutern, <strong>die</strong> er zur Behandlung <strong>der</strong> von<strong>der</strong> Maschine ausgehenden Risiken ergriffen hat, um <strong>die</strong> anwendbarengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen zu erfüllen.Zum an<strong>der</strong>en hilft <strong>die</strong> Prüfung <strong>die</strong>ser Unterlagen denMarktüberwachungsbehörden ihre Untersuchungen abzurunden und entwe<strong>der</strong> <strong>die</strong>Zweifel hinsichtlich <strong>der</strong> Konformität <strong>der</strong> betreffenden Maschine zu zerstreuen o<strong>der</strong>zu bestätigen. Die Marktüberwachungsbehörden brauchen <strong>die</strong>se Unterlagenjedoch nicht anzufor<strong>der</strong>n, wenn sie <strong>der</strong> Ansicht sind, dass sie bereits überausreichende Informationen für ihre Entscheidung verfügen.In dem Antrag auf Übermittlung <strong>der</strong> technischen Unterlagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> speziellentechnischen Unterlagen ist <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> Zweifel an <strong>der</strong> Konformität <strong>der</strong> betreffendenMaschine und <strong>der</strong>jenigen Teile bzw. Aspekte <strong>der</strong> Maschine anzugeben, <strong>die</strong>Gegenstand <strong>der</strong> Untersuchung sind. Um eine übermäßige Belastung desHerstellers zu vermeiden, sind lediglich <strong>die</strong>jenigen Bestandteile <strong>der</strong> technischenUnterlagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> speziellen technischen Unterlagen anzufor<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> für <strong>die</strong>Untersuchung benötigt werden.Werden <strong>die</strong> technischen Unterlagen für Maschinen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> speziellen technischeUnterlagen für unvollständige Maschinen auf eine begründete Anfrage hin nichtvorgelegt, kann <strong>die</strong>s Zweifel an <strong>der</strong> Konformität <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> <strong>der</strong>unvollständigen Maschine begründen – siehe § 393: Anmerkungen zu Anhang VIITeil A Abschnitt 3, und § 394: Anmerkungen zu Anhang VII Teil B Buchstabe b.An<strong>der</strong>s ausgedrückt, wenn <strong>der</strong> Hersteller einem gebührend begründetenVerlangen, <strong>die</strong> entsprechenden Teile <strong>der</strong> technischen Unterlagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>speziellen technischen Unterlagen vorzulegen, nicht nachkommt, sind <strong>die</strong>Marktüberwachungsbehörden berechtigt, auf <strong>der</strong> Grundlage sonstiger ihnenzugänglicher Hinweise zu entscheiden welche Maßnahmen zu treffen sind.§ 99 Dokumente zu Maschinen nach Anhang IVWenn Maschinen, <strong>die</strong> unter eine <strong>der</strong> Kategorien gemäß Anhang IV fallen, einem<strong>der</strong> Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden, bei dem einenotifizierte Stelle beteiligt ist, können <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden zusätzlichzu <strong>der</strong> im vorherigen Abschnitt beschriebenen Anfor<strong>der</strong>ung von Unterlagenbestimmte Unterlagen bei <strong>der</strong> betroffenen notifizierten Stelle anfor<strong>der</strong>n.<strong>EG</strong>-BaumusterprüfungMaschinen, <strong>die</strong> Gegenstand eines <strong>EG</strong>-Baumusterprüfverfahren gemäß Anhang IXwaren, können <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden auf Antrag eine Kopie <strong>der</strong>entsprechenden <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung erhalten. Damit können <strong>die</strong>Behörden überprüfen, ob für <strong>die</strong> betreffende Maschine wirklich eine


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Bescheinigung ausgestellt wurde. Auf begründetes Verlangen können <strong>die</strong>Marktüberwachungsbehörden eine Kopie <strong>der</strong> technischen Unterlagen und <strong>der</strong>Ergebnisse <strong>der</strong> von <strong>der</strong> notifizierten Stelle durchgeführten Prüfungen erhalten –siehe § 399: Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 7.Diese Anfor<strong>der</strong>ungen können von <strong>der</strong> Marktüberwachungsbehörde direkt an <strong>die</strong>notifizierte Stelle gerichtet werden, welche <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung durchgeführthat. Die notifizierte Stelle sollte <strong>der</strong> einzelstaatlichen Marktüberwachungsbehördeantworten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung gestellt hat. Bei Schwierigkeiten – beispielsweisewegen <strong>der</strong> Sprache – können <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden <strong>die</strong>einzelstaatlichen Behörden, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Notifizierung <strong>der</strong> betreffenden notifiziertenStelle verantwortlich sind, um Unterstützung ersuchen – siehe § 144:Anmerkungen zu Artikel 19.Umfassende QualitätssicherungZur Kontrolle, ob das Konformitätsbewertungsverfahren, dass das umfassendeQualitätssicherungssystems des Herstellers beinhaltet, richtig angewandt wurde,können <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden vom Hersteller o<strong>der</strong> seinemBevollmächtigten verlangen, dass er ihnen <strong>die</strong> entsprechenden Teile <strong>der</strong>Dokumentation des umfassenden Qualitätssicherungssystems des Herstellersübermittelt – siehe § 407: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 4.§ 100 Maßnahmen für den Umgang mit Maschinen, welche <strong>die</strong> Vorschriftennicht erfüllenNichteinhaltung <strong>der</strong> CE-KennzeichnungWenn eine Marktüberwachungsbehörde einen Fehler hinsichtlich <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung feststellt, sind <strong>die</strong> zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen in Artikel 17festgelegt. Die in Artikel 11 festgelegte Schutzklausel ist nur anzuwenden, wenngemäß Artikel 17 eingeleiteten Maßnahmen fehlschlagen den Fehler zu beheben– siehe § 1<strong>42</strong>: Anmerkungen zu Artikel 17.Nichteinhaltung <strong>der</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenWenn eine Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass in Verkehr gebrachteMaschinen <strong>die</strong> einschlägigen grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen nicht erfüllen, sollte <strong>die</strong> Behörde zuerst denHersteller o<strong>der</strong> seinen Bevollmächtigten auffor<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichenAbhilfemaßnahmen einzuleiten, um <strong>die</strong> Konformität <strong>der</strong> Maschine herzustellen,o<strong>der</strong> sie innerhalb einer von <strong>der</strong> Marktüberwachungsbehörde festgesetzten Fristvom Markt zu nehmen. 67 Diese Abhilfemaßnahmen sind für sämtliche Exemplareeiner Maschine durchzuführen, <strong>die</strong> den selben konstruktiven o<strong>der</strong>fertigungstechnischen Mangel aufweisen, und müssen im gesamten EU-Marktangewendet werden.Wenn von dem betreffenden Produkt eine ernsthafte Gefährdung ausgeht, hat <strong>die</strong>Marktüberwachungsbehörde den Hersteller außerdem aufzufor<strong>der</strong>n, geeigneteMaßnahmen für sämtliche Maschinen zu ergreifen, <strong>die</strong> bereits in Verkehr gebrachto<strong>der</strong> in Betrieb genommen wurden, beispielsweise einen Produktrückruf. 6867 Siehe Artikel 2 Absatz 15 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.68 Siehe Artikel 2 Absatz 14 und Artikel 20 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.89


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Wenn <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Abhilfemaßnahmen vom Hersteller nicht freiwilliginnerhalb <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Marktüberwachungsbehörde gesetzten Frist ergriffenwerden, muss <strong>der</strong> Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen ergreifen, umsicherzustellen, dass <strong>die</strong> unsicheren Produkte vom Markt genommen werden.Diese Maßnahmen müssen <strong>der</strong> Kommission und den an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten imRahmen <strong>der</strong> Schutzklausel mitgeteilt werden – siehe § 123: Anmerkungen zuArtikel 11.Darüber sollen <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden, geeignete Maßnahmen zurUnterrichtung <strong>der</strong> Benutzer treffen, wo möglich, in Zusammenarbeit mit denbetroffenen Wirtschaftsbeteiligten, um Unfälle o<strong>der</strong> Gesundheitsschäden zuvermeiden, <strong>die</strong> durch den festgestellten Fehler hervorgerufen werden können. 69Wenn Maschinen, von denen eine ernsthafte Gefährdung ausgeht, vom Marktgenommen werden, ob freiwillig o<strong>der</strong> durch Zwangsmaßnahmen, durch freiwilligeAbhilfemaßnahmen in einen konformen Zustand versetzt werden, muss <strong>der</strong>betreffende Mitgliedstaat <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten und <strong>die</strong> Kommissionhierüber unterrichten, sodass <strong>die</strong>se prüfen können, ob <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichenAbhilfemaßnahmen in <strong>der</strong> gesamten EU durchgeführt wurden – siehe § 144:Anmerkungen zu Artikel 19. Es ist vorgesehen, für <strong>die</strong>sen Zweck das im Rahmen<strong>der</strong> Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit eingeführte RAPEX-Systemeinzusetzen. 70Es ist zu beachten, dass, wenn <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden eineZwangsmaßnahme veranlassen, mit <strong>der</strong> das Inverkehrbringen von Maschinen,von denen eine ernsthafte Gefährdung ausgeht, beschränken, <strong>die</strong> Mitteilung imRahmen des RAPEX-Systems nicht <strong>die</strong> Verpflichtung des betroffenenMitgliedstaates ersetzt, <strong>die</strong> Maßnahme gemäß <strong>der</strong> Schutzklausel nach <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> mitzuteilen – siehe § 123: Anmerkungen zu Artikel 11.§ 101 Unsichere VerbrauchsgüterZusätzlich zu den Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> und <strong>der</strong> Verordnungüber <strong>die</strong> Vorschriften für <strong>die</strong> Akkreditierung und Marktüberwachung imZusammenhang mit <strong>der</strong> Vermarktung von Produkten finden bestimmte spezielleBestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie über <strong>die</strong> allgemeine Produktsicherheit auf Maschinen<strong>Anwendung</strong>, <strong>die</strong> zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind o<strong>der</strong>wahrscheinlich von <strong>die</strong>sen verwendet werden, soweit <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> o<strong>der</strong><strong>die</strong> Verordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthalten. 71 Insbeson<strong>der</strong>efinden folgende Bestimmungen <strong>Anwendung</strong>:<strong>die</strong> Pflicht <strong>der</strong> Händler zu <strong>der</strong> gebotenen Sorgfalt und zur Zusammenarbeitmit den Marktüberwachungsbehörden; 72<strong>die</strong> Pflicht <strong>der</strong> Hersteller und Händler, <strong>die</strong> Behörden über unsichereProdukte zu unterrichten und mit den Behörden zusammenzuarbeiten umRisiken für Verbraucher zu vermeiden; 7369 Siehe Artikel 19 Absatz 2 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.70 Siehe Artikel 22 Absatz 4 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.71 Siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b <strong>der</strong> Richtlinie 2001/95/<strong>EG</strong> und Artikel 15 Absatz 3 <strong>der</strong>Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.72 Siehe Artikel 5 Absatz 2 <strong>der</strong> Richtlinie 2001/95/<strong>EG</strong>.73 Siehe Artikel 5 Absatz 3 <strong>der</strong> Richtlinie 2001/95/<strong>EG</strong>.90


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010bestimmte Maßnahmen, <strong>die</strong> von den Marktüberwachungsbehörden imHinblick auf unsichere Produkte ergriffen werden können. 74§ 102 Kontrollen an den Außengrenzen <strong>der</strong> EUIn zahlreichen Fällen, vor allem bei Massenprodukten, <strong>die</strong> aus Drittlän<strong>der</strong>n in <strong>die</strong>EU eingeführt werden, ist <strong>der</strong> effektivste Weg <strong>die</strong> Marktüberwachungdurchzuführen, <strong>die</strong> Konformität <strong>die</strong>ser Produkte an <strong>der</strong> Grenzübergangsstelle inden EU-Markt zu überprüfen, bevor sie über <strong>die</strong> Vertriebsnetze <strong>der</strong> Mitgliedstaatenverteilt sind.Artikel 27 bis 29 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008, <strong>die</strong> für <strong>die</strong>sen Aspekt <strong>die</strong>Verordnung (EWG) Nr. 339/93 aufhebt und ersetzt, bieten den rechtlichenRahmen für <strong>der</strong>artige Kontrollen. Diese Bestimmungen finden auf eingeführteMaschinen in vollem Umfang <strong>Anwendung</strong>.Die Mitgliedstaaten müssen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Kontrolle von in den EU-Markteingeführten Produkten zuständigen Behörden (üblicherweise <strong>die</strong> Zollbehörden),mit den erfor<strong>der</strong>lichen Befugnissen und Mitteln ausstatten, damit sie in <strong>der</strong> Lagesind, in angemessenem Umfang geeignete Prüfungen <strong>der</strong> Eigenschaften <strong>der</strong>Maschinen vorzunehmen, bevor <strong>die</strong>se in den freien Verkehr entlassen werden. 75Die erfor<strong>der</strong>liche Zusammenarbeit und <strong>der</strong> Informationsaustausch müssenzwischen <strong>die</strong>sen Behörden und <strong>der</strong> Behörde bzw. Behörden, <strong>die</strong> für <strong>die</strong>Marktüberwachung für Maschinen zuständig sind, organisiert werden. 76Insbeson<strong>der</strong>e müssen <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Kontrollen anden Außengrenzen zuständigen Behörden mit Informationen über jeneProduktkategorien versorgen, bei denen ernsthafte Risiken o<strong>der</strong> Nichtkonformitätfestgestellt wurden. 77Die für <strong>die</strong> Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden sollen, <strong>die</strong>Überführung von Maschinen in den freien Verkehr innerhalb <strong>der</strong> EU in denfolgenden Fällen aussetzen:wenn <strong>die</strong> vollständige Maschine keine CE-Kennzeichnung sowie <strong>die</strong>übrigen nach <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> vorgeschriebenenKennzeichnungen trägt o<strong>der</strong> wenn an ihr <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung auffalsche o<strong>der</strong> irreführende Weise angebracht wurde o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong>Maschine keine vom Hersteller o<strong>der</strong> seinem Bevollmächtigtenunterzeichnete <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung mitgeliefert wird;wenn Grund zu <strong>der</strong> Annahme besteht, dass <strong>die</strong> Maschine ein ernsthaftesRisiko für Sicherheit und Gesundheit darstellt. 78Die für <strong>die</strong> Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden sollen, <strong>die</strong>Überführung von unvollständigen Maschinen in den freien Verkehr in <strong>der</strong> EU infolgenden Fällen aussetzen:wenn <strong>der</strong> unvollständigen Maschine keine Einbauerklärung beigefügt ist– siehe § 384: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt B;74 Siehe Artikel 8 <strong>der</strong> Richtlinie 2001/95/<strong>EG</strong>.75 Siehe Artikel 27 Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.76 Siehe Artikel 27 Absatz 2 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.77 Siehe Artikel 29 Absatz 5 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.78 Siehe Artikel 27 Absatz 3 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.91


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010wenn <strong>der</strong> unvollständigen Maschine keine Montageanleitung beigefügtist – siehe § 390: Anmerkungen zu Anhang VI.Die Marktüberwachungsbehörden sind umgehend über jede <strong>die</strong>serAussetzungen zu unterrichten. Sie müssen das Produkt innerhalb von dreiTagen in den freien Verkehr entlassen, sofern durch <strong>die</strong>Marktüberwachungsbehörden keine Maßnahmen eingeleitet wurden.In <strong>der</strong> Verordnung sind <strong>die</strong> Verfahren festgelegt, <strong>die</strong> einzuhalten sind, falls <strong>die</strong>Maschine nicht dem entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrenunterzogen wurde, wenn sie nicht <strong>die</strong> anwendbaren grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt o<strong>der</strong> wenn von <strong>der</strong> Maschine einernsthaftes Risiko ausgeht. 79Artikel 5Inverkehrbringen und Inbetriebnahme(1) Der Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringenund/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Inbetriebnahme einer Maschine:a) sicherstellen, dass <strong>die</strong> Maschine <strong>die</strong> in Anhang I aufgeführten, für sie geltendengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt;b) sicherstellen, dass <strong>die</strong> in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagenverfügbar sind;c) insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Informationen, wie <strong>die</strong> Betriebsanleitung, zurVerfügung stellen;d) <strong>die</strong> zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12durchführen;e) <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellenund sicherstellen, dass sie <strong>der</strong> Maschine beiliegt;f) <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.. . .§ 103 Die Pflichten <strong>der</strong> MaschinenherstellerArtikel 5 Absatz 1 enthält eine Zusammenfassung <strong>der</strong> Pflichten, <strong>die</strong> <strong>die</strong>Maschinenhersteller erfüllen müssen, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringeno<strong>der</strong> in Betrieb nehmen – siehe § 78 bis § 81: Anmerkungen zu Artikel 2Buchstabe i.Es ist zu beachten, dass <strong>der</strong> Begriff „Maschine“ hier im weit gefassten Sinneverwendet wird. Diese Pflichten gelten daher für Hersteller von Maschinen gemäßArtikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f: Maschinen im engeren Sinne,auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten,Seile und Gurte und abnehmbare Gelenkwellen - siehe § 33: Anmerkungen zuArtikel 2 Absatz 1.Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis f zusammengefassten Anfor<strong>der</strong>ungenkönnen ganz o<strong>der</strong> teilweise auch vom Bevollmächtigten des Herstellers erfülltwerden – siehe § 84 und § 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j.In den meisten Fällen müssen <strong>die</strong>se Pflichten erfüllt werden, bevor <strong>die</strong> Maschinein <strong>der</strong> EU in Verkehr gebracht wird – siehe § 73: Anmerkungen zu Artikel 279 Siehe Artikel 28 und 29 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008.92


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Buchstabe h. Allerdings, bei Maschinen, <strong>die</strong> nicht in Verkehr gebracht werden,beispielsweise Maschinen, <strong>die</strong> von einem Benutzer zum Eigengebrauchhergestellt o<strong>der</strong> in <strong>die</strong> EU eingeführt werden, müssen <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ungen erfülltsein, bevor <strong>die</strong> Maschine in Betrieb genommen wird – siehe § 80 und § 81:Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ist <strong>der</strong> Hersteller verpflichtet, <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Informationen und <strong>die</strong> Betriebsanleitung zusammen mit <strong>der</strong>Maschine zur Verfügung zu stellen. In <strong>die</strong>ser Hinsicht muss beachtet werden, dass<strong>die</strong> Angabe <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Informationen an <strong>der</strong> Maschine und <strong>die</strong> Erstellung<strong>der</strong> Betriebsanleitungen als Teil <strong>der</strong> Konstruktion und Fertigung <strong>der</strong> Maschine giltund bestimmten grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen unterliegt – siehe § 244: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 1.7.Artikel 5 (Fortsetzung). . .(2) Vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine stellen <strong>der</strong>Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter sicher, dass das in Artikel 13 genannteVerfahren abgeschlossen worden ist.. . .§ 104 Die Pflichten von Herstellern unvollständiger MaschinenArtikel 5 Absatz 2 bezieht sich auf <strong>die</strong> Pflichten von Herstellern unvollständigerMaschinen, <strong>die</strong> in Artikel 2 definiert sind – siehe § 46: Anmerkungen zu Artikel 2Buchstabe g. Die Pflichten <strong>der</strong> Hersteller unvollständiger Maschinen sind inArtikel 13 zusammengefasst – siehe § 131: Anmerkungen zu Artikel 13.Artikel 5 (Fortsetzung). . .(3) Der Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das inArtikel 12 genannte Verfahren über <strong>die</strong> notwendigen Mittel verfügen o<strong>der</strong>Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass <strong>die</strong> Maschine <strong>die</strong> in Anhang Iaufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenerfüllt.. . .§ 105 Mittel, mit denen <strong>die</strong> Konformität <strong>der</strong> Maschinen gewährleistet wirdArtikel 5 Absatz 3 bezieht sich auf <strong>die</strong> Pflicht in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d,das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12durchzuführen.Bei Maschinen, <strong>die</strong> Gegenstand eines Konformitätsbewertungsverfahren mitinterner Fertigungskontrolle des Herstellers gemäß <strong>der</strong> Beschreibung in AnhangVIII sind, können <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Überprüfungen unter Verantwortung desHersteller bzw. seines Bevollmächtigten durchgeführt werden. Unabhängig davon,ob <strong>die</strong> Konformitätsbewertung <strong>der</strong> Maschine vom Hersteller selbst durchgeführto<strong>der</strong> dessen Bevollmächtigtem übertragen wird, muss <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> <strong>die</strong>Konformitätsbewertung durchführt, über <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Mittel zur Überprüfung<strong>der</strong> Konformität <strong>der</strong> Maschine mit den anwendbaren Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen verfügen bzw. Zugang hierzu haben. Zu <strong>die</strong>senMitteln zählen beispielsweise <strong>die</strong> notwendigen qualifizierten Mitarbeiter, Zugang93


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010zu den erfor<strong>der</strong>lichen Informationen, <strong>die</strong> Befähigung und <strong>die</strong> Ausrüstung, <strong>die</strong>benötigt wird, um <strong>die</strong> notwendigen Konstruktionsprüfungen, Berechnungen,Messungen, Funktionsprüfungen, Festigkeitsprüfungen, Sichtprüfungen undKontrollen von Informationen und <strong>der</strong> Betriebsanleitung durchzuführen, um <strong>die</strong>Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine mit den einschlägigen grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen zu gewährleisten.Wenn eine Maschine nach harmonisierten Normen konstruiert und gebaut wird,sind in den Normen üblicherweise <strong>die</strong> Mittel, zur Überprüfung <strong>der</strong> Konformität <strong>der</strong>Maschine mit ihren Spezifikationen festgelegt. 80Bei Maschinen, <strong>die</strong> in eine <strong>der</strong> Kategorien des Anhang IV fallen, für <strong>die</strong> das inAnhang X beschriebene umfassende Qualitätssicherungsverfahren angewendetwird, müssen <strong>die</strong> Mittel zur Durchführung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Prüfungen imumfassenden Qualitätssicherungssystem des Herstellers dokumentiert werden –siehe § 403: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 2.2.Artikel 5 (Fortsetzung). . .(4) Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, <strong>die</strong> an<strong>der</strong>e Aspekte regeln undebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet <strong>die</strong>CE-Kennzeichnung, dass <strong>die</strong>se Maschine auch den Bestimmungen <strong>die</strong>seran<strong>der</strong>en Richtlinien entspricht.Hat jedoch <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter nach einer o<strong>der</strong> mehrerer<strong>die</strong>ser Richtlinien während einer Übergangszeit <strong>die</strong> Wahl <strong>der</strong> anzuwendendenRegelung, so wird durch <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung lediglich <strong>die</strong> Konformität mitden Bestimmungen <strong>der</strong> von ihm angewandten Richtlinien angezeigt. DieNummern <strong>der</strong> jeweils angewandten Richtlinien laut Veröffentlichung imAmtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union sind in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärunganzugeben.§ 106 CE-Kennzeichnung nach an<strong>der</strong>en RichtlinienArtikel 5 Absatz 4 bezieht sich auf <strong>die</strong> in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe fangesprochene Pflicht: Die Anbringung <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung. Artikel 5 Absatz 4erinnert daran, dass an<strong>der</strong>e Richtlinien, in denen <strong>die</strong> Anbringung <strong>der</strong>CE-Kennzeichnung festgelegt ist, auch auf Maschinen anwendbar sein können. In<strong>die</strong>sem Fall muss <strong>der</strong> Hersteller sicherstellen, dass er seine Pflichtenentsprechend sämtlicher auf sein Produkt anwendbarer Richtlinien erfüllt hat,bevor <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung angebracht wird – siehe § 89 bis § 92:Anmerkungen zu Artikel 3.80 Siehe Ziffer 6.9 – „Verification of the safety requirements and/or protective measures“ in CENGuide 414: 2004 –Safety of machinery – Rules for the drafting and presentation of safetystandards.94


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 6Freier Warenverkehr(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Inbetriebnahme von Maschinen in ihrem Hoheitsgebiet nicht untersagen,beschränken o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>n, wenn <strong>die</strong>se den Bestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinieentsprechen.(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unvollständigenMaschinen nicht untersagen, beschränken o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>n, wenn sie lauteiner nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgefertigten Einbauerklärung desHerstellers o<strong>der</strong> seines Bevollmächtigten dazu bestimmt sind, in eineMaschine eingebaut o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en unvollständigen Maschinen zu einerMaschine zusammengefügt zu werden.. . .§ 107 Freier Verkehr von Maschinen und unvollständigen MaschinenIn Artikel 6 Absatz 1 und 2 werden Verpflichtungen aufgeführt, mit denen eines <strong>der</strong>grundlegenden Ziele <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> erfüllt werden soll: Der freie Verkehrvon Maschinen und unvollständigen Maschinen im Binnenmarkt.In Artikel 6 Absatz 1 wird <strong>der</strong> Begriff „Maschinen“ im weit gefassten Sinneverwendet um sämtliche Produkte zu erfassen, <strong>die</strong> in Artikel 1 Absatz 1Buchstabe a bis f aufgeführt sind – siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2Absatz 1.Entsprechend den in Artikel 6 festgelegten Verpflichtungen sind <strong>die</strong>Mitgliedstaaten nicht berechtigt, hinsichtlich <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>abgedeckten Gefährdungen Anfor<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Verfahren für dasInverkehrbringen von Maschinen o<strong>der</strong> unvollständigen Maschinen o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Inbetriebnahme von Maschinen vorzuschreiben, <strong>die</strong> von den Festlegungen <strong>der</strong>Richtlinie abweichen.Die Verpflichtung, den freien Verkehr von Maschinen und unvollständigenMaschinen zuzulassen, <strong>die</strong> den Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie entsprechen, hin<strong>der</strong>t<strong>die</strong> Mitgliedstaaten nicht daran, <strong>die</strong> Installation und Verwendung <strong>der</strong> Maschineninnerhalb bestimmter Grenzen zu regeln – siehe § 139 und § 140: Anmerkungenzu Artikel 15.Aufgrund des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 81 habenMaschinen, welche <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> erfüllen, auch denNutzen des freien Verkehrs in Island, Liechtenstein und Norwegen. Gleiches giltaufgrund des Abkommens über <strong>die</strong> gegenseitige Anerkennung mit <strong>der</strong> EU auchfür <strong>die</strong> Schweiz 82 und für <strong>die</strong> Türkei aufgrund <strong>der</strong> Zollunion EU-Türkei. 8381 http://www.efta.int/legal-texts/eea.aspx82 http://<strong>EG</strong>.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/international-aspects/mutualrecognition-agreement/switzerland/index_en.htm83 http://<strong>EG</strong>.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/rules_origin/customs_unions/Artikel_414_de.htm95


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 6 (Fortsetzung)(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen,Vorführungen und Ähnlichem Maschinen o<strong>der</strong> unvollständige Maschinengezeigt werden, <strong>die</strong> den Bestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinie nicht entsprechen,sofern ein sichtbares Schild deutlich auf <strong>die</strong>sen Umstand und darauf hinweist,dass sie erst lieferbar sind, wenn <strong>die</strong> Konformität hergestellt wurde. Fernerist bei <strong>der</strong> Vorführung <strong>der</strong>artiger nichtkonformer Maschinen o<strong>der</strong>unvollständiger Maschinen durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen <strong>der</strong>Schutz von Personen zu gewährleisten.§ 108 Messen, Ausstellungen und VorführungenMessen, Ausstellungen und Vorführungen bieten für <strong>die</strong> Hersteller, Einführer undHändler von Maschinen <strong>die</strong> Gelegenheit neue und innovative Produktevorzustellen. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 sollen gewährleisten, dass<strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> kein Hin<strong>der</strong>nis darstellt <strong>der</strong>artige Produktevorzustellen - siehe § 19: Anmerkungen zu Erwägungsgrund 17. In einigen Fällenmöchten <strong>die</strong> betreffenden Unternehmen sehen, ob potenzielle Kunden Interessean ihren Produkten haben, bevor sie das entsprechendeKonformitätsbewertungsverfahren durchführen. In an<strong>der</strong>en Fällen ist <strong>die</strong>sesVerfahren zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausstellung <strong>der</strong> Maschine möglicherweise noch nichtabgeschlossen. Auch können Hersteller, Einführer und Händler wünschen,Produkte auszustellen, <strong>die</strong> nicht für den EU-Markt bestimmt sind. Produkte könnenauch ausgestellt werden, wenn bestimmte Abdeckungen und Schutzvorrichtungendemontiert sind, um <strong>die</strong> Betriebsweise <strong>der</strong> Maschine deutlicher zu zeigen.Nach Artikel 6 Absatz 3 sind <strong>der</strong>artige Vorgehensweisen zulässig. Allerdings, umpotenziellen Kunden eindeutige Informationen zu geben und um einen unfairenWettbewerb mit Ausstellern von Produkten zu vermeiden, <strong>die</strong> <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> entsprechen, müssen Produkte, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong>Richtlinie nicht erfüllen, mit einem gut sichtbaren Schild versehen sein, dasdeutlich darauf hinweist, dass sie nicht konform sind und nicht lieferbar sind, bis<strong>die</strong> Konformität hergestellt wurde. Es ist nützlich für <strong>die</strong> Ausrichter von Messen,<strong>die</strong> Aussteller auf ihre <strong>die</strong>sbezüglichen Pflichten hinzuweisen.Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gibt kein beson<strong>der</strong>es Format und keinen beson<strong>der</strong>enWortlaut für <strong>die</strong>ses Schild vor. Der folgende Wortlaut kann empfohlen werden fürMaschinen, bei denen <strong>der</strong> Hersteller vor hat <strong>die</strong> Konformität herzustellen und siein <strong>der</strong> EU in Verkehr zu bringen:Die hier ausgestellte Maschine ist nicht konform mit denBestimmungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong>.Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass <strong>die</strong> Maschinein <strong>der</strong> Europäischen Union erst verfügbar sein wird, wenn <strong>die</strong>Konformität hergestellt wurde.Bei Ausstellungen und Vorführungen müssen <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichenVorsichtsmaßnahmen getroffen werden, damit <strong>die</strong> Sicherheit desVorführpersonals, und des Publikums sichergestellt ist, insbeson<strong>der</strong>e, wennProdukte mit abgenommenen Abdeckungen o<strong>der</strong> Schutzvorrichtungen ausgestelltwerden. Hinsichtlich <strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschutzes <strong>der</strong> Vorführerund an<strong>der</strong>er Mitarbeiter <strong>der</strong> Aussteller müssen <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmenentsprechend den einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung <strong>der</strong>96


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010einschlägigen EU-Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz vonArbeitnehmern ergriffen werden.Artikel 7Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen(1) Die Mitgliedstaaten betrachten eine Maschine, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> CE-Kennzeichnungversehen ist und <strong>der</strong> <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1Abschnitt A aufgeführten Angaben beigefügt ist, als den Bestimmungen <strong>die</strong>serRichtlinie entsprechend.. . .§ 109 Konformitätsvermutung durch <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung und <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-KonformitätserklärungArtikel 7 Absatz 1 erläutert <strong>die</strong> Rolle <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung und <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung als „Ausweise“ um den freien Verkehr von Maschinen imBinnenmarkt, <strong>der</strong> in Artikel 6 Absatz 1 angesprochen wird, zu erleichtern.Die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung muss <strong>der</strong> Maschine beigefügt sein. Dies bedeutet,dass <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung vom Hersteller mit <strong>der</strong> Maschine mitgeliefertwerden muss, wenn <strong>die</strong> Maschine in Verkehr gebracht wird und von an<strong>der</strong>enWirtschaftsbeteiligten, wie Einführer und Händler, an den Benutzer <strong>der</strong> Maschineweitergegeben werden muss – siehe § 83: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.Hervorgehoben werden soll, dass <strong>die</strong> in Artikel 7 Absatz 1 formulierteVerpflichtung, <strong>der</strong> Mitgliedstaaten Maschinen, mit CE-Kennzeichnung undbeigefügter <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung, als konform mit <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>anzusehen, we<strong>der</strong> <strong>die</strong> Pflicht <strong>der</strong> Mitgliedstaaten auf Durchführung <strong>der</strong>Marktüberwachung berührt, mit <strong>der</strong> sichergestellt wird, dass Produkte, <strong>die</strong> mitCE-Kennzeichnung und beigefügter <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung geliefert werden,tatsächlich <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> erfüllen, noch ihre Pflicht,sicherzustellen, dass nicht konformer Produkte, welche <strong>die</strong> CE-Kennzeichnungtragen, vom Markt genommen werden – siehe § 93 und § 94: Anmerkungen zuArtikel 4 Absatz 1, § 122 bis § 126: Anmerkungen zu Artikel 11, und § 1<strong>42</strong>:Anmerkungen zu Artikel 17.Artikel 7 (Fortsetzung). . .(2) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, <strong>der</strong>enFundstellen im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union veröffentlicht worden sind,so wird davon ausgegangen, dass sie den von <strong>die</strong>ser harmonisierten Normerfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenentspricht.. . .§ 110 Die Konformitätsvermutung durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> harmonisierterNormenDer Verweis auf europäische Normen ist ein zentraler Bestandteil <strong>der</strong> „NeuenKonzeption auf dem Gebiet <strong>der</strong> technischen Harmonisierung und Normung“, <strong>der</strong> in<strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gefolgt wird. In <strong>der</strong> Richtlinie werden <strong>die</strong> verbindlichengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen für Maschinenfestgelegt, während detaillierte technische Spezifikationen für <strong>die</strong> Erfüllung <strong>die</strong>ser97


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen in denharmonisierten europäischen Normen festgelegt sind – siehe § 87: Anmerkungenzu Artikel 2 Buchstabe l.Sobald eine harmonisierte europäische Norm angenommen wurde, teilt <strong>die</strong>Europäische Normungsorganisation <strong>die</strong>s <strong>der</strong> Europäischen Kommission mit, sodass <strong>die</strong> Fundstellen <strong>der</strong> Norm im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union (ABl.)veröffentlicht werden können.Sobald <strong>die</strong> Fundstelle einer harmonisierten Norm im ABl. veröffentlicht wurde,begründet <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> ihrer Festlegungen eine Konformitätsvermutung mitden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> durch<strong>die</strong> Norm abgedeckt werden. Diese Konformitätsvermutung existiert ab demZeitpunkt, an dem <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> Norm erstmals im Abl. veröffentlicht wird. DieKonformitätsvermutung erlischt, wenn <strong>die</strong> Norm durch eine neue o<strong>der</strong>überarbeitete Norm ersetzt wird, mit dem „Datum <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Annahme<strong>der</strong> Konformitätsvermutung“, das im Abl. angegeben ist, für Maschinen, <strong>die</strong> nach<strong>die</strong>sem Datum in Verkehr gebracht werden – siehe § 114: Anmerkungen zuArtikel 7 Absatz 3.Dabei ist zu beachten, dass nach einem formalen Einwand <strong>die</strong> Fundstellenbestimmter Normen im ABl. mit einem Warnhinweis veröffentlicht werden können,durch den <strong>die</strong> Konformitätsvermutung für bestimmte Teile <strong>der</strong> Normzurückgezogen wird – siehe § 121: Anmerkungen zu Artikel 10.Die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Entwurfsfassungen europäischer Normen (gekennzeichnetdurch den Vorsatz „prEN“) o<strong>der</strong> von europäischen Normen, <strong>der</strong>en Fundstellennoch nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurden, löst keine Konformitätsvermutungmit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> aus.Informationen über den Gegenstand <strong>der</strong> Norm (<strong>die</strong> Maschinenkategorie bzw. <strong>der</strong>Aspekt <strong>der</strong> Maschinensicherheit, <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> Norm erfasst wird) können in demAbschnitt <strong>der</strong> Norm gefunden werden, <strong>der</strong> sich auf den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong>Norm bezieht. Zusätzliche Informationen zu den grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Normbehandelt (bzw. nicht behandelt) werden, sind in einem informativen Anhang „Z“<strong>der</strong> Norm enthalten.Wenn auf eine Norm o<strong>der</strong> einen Teil einer Norm durch einen normativen Verweisin einer europäischen harmonisierten Norm verwiesen wird, werden <strong>die</strong>Spezifikationen <strong>der</strong> Norm o<strong>der</strong> des Normenteils, auf <strong>die</strong> / den verwiesen wird, zueinem Teil <strong>der</strong> harmonisierten Norm und <strong>der</strong>en <strong>Anwendung</strong> begründet <strong>die</strong>Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> hiermit abgedeckt werden. Dies gilt selbstdann, wenn <strong>die</strong> Norm, auf <strong>die</strong> verwiesen wird, nicht mehr in Kraft ist (es sei denn,<strong>die</strong> Fundstelle wurde in Folge eines förmlichen Einwands aus dem ABl. gestrichen– siehe § 121: Anmerkungen zu Artikel 10). An<strong>der</strong>erseits löst <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong>aktuellen Version <strong>der</strong> Norm, auf <strong>die</strong> verweisen wird, ebenfalls <strong>die</strong>Konformitätsvermutung mit den betreffenden grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen aus, sofern <strong>der</strong>en Fundstelle im Amtsblattveröffentlicht worden ist.Die Konformitätsvermutung, <strong>die</strong> sich aus <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> einer harmonisiertenNorm ergibt, hat keinen absoluten Charakter, da <strong>die</strong> Konformität <strong>der</strong> Norm selbstangefochten werden kann – siehe § 119 bis § 121: Anmerkungen zu Artikel 10.Allerdings verleiht <strong>die</strong> Konformitätsvermutung, <strong>die</strong> sich aus <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> einer98


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010harmonisierten Norm ergibt, dem Hersteller eine gewisse Rechtssicherheit, da erkeinen weiteren Nachweis <strong>der</strong> Konformität mit den grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erbringen muss, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong>se Normabgedeckt werden.Außerdem kann <strong>der</strong> Hersteller im Falle <strong>der</strong> in Anhang IV aufgeführtenMaschinenkategorien durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> einer harmonisierten Norm, <strong>die</strong> alleauf <strong>die</strong> Maschine anwendbaren grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen abdeckt, <strong>die</strong> Konformitätsbewertung <strong>der</strong>Maschine, ohne Rückgriff auf eine notifizierte Stelle durchführen – siehe § 129:Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3.Es ist zu beachten, dass obwohl <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> harmonisierter Normen <strong>die</strong>Risikobeurteilung erleichtert, <strong>der</strong> Maschinenhersteller damit nicht völlig von <strong>der</strong>Pflicht entbunden ist, eine Risikobeurteilung <strong>der</strong> Maschine durchzuführen – siehe§ 159: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 1 in Anhang I.Selbst wenn eine bestimmte grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ung durch eine harmonisierte Norm abgedeckt wird,bleibt es dem Maschinenhersteller freigestellt, alternative Spezifikationenanzuwenden. Der freiwillige Charakter harmonisierter Normen soll verhin<strong>der</strong>n,dass technische Normen ein Hin<strong>der</strong>nis für das Inverkehrbringen von Maschinendarstellen, <strong>die</strong> innovative Lösungen beinhalten.Eine harmonisierte Norm gibt jedoch einen Hinweis auf den Stand <strong>der</strong> Technikzum Zeitpunkt, da <strong>die</strong> Norm angenommen wurde. An<strong>der</strong>s ausgedrückt, <strong>die</strong>harmonisierte Norm gibt das Maß an Sicherheit an, das zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt voneinem bestimmten Produkttyp erwartet werden kann. Ein Maschinenhersteller, <strong>der</strong>sich für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> an<strong>der</strong>er technischer Spezifikationen entscheidet, mussnachweisen können, dass seine Alternativlösung den grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> entspricht und einSicherheitsniveau bietet, das dem Sicherheitsniveau, das durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong><strong>der</strong> Spezifikationen <strong>der</strong> harmonisierten Norm erreicht werden könnte, zumindestgleichwertig ist – siehe § 161 und § 162: Anmerkungen zum allgemeinenGrundsatz 3 in Anhang I.Entscheidet sich ein Hersteller dafür, harmonisierte Normen nicht o<strong>der</strong> nurteilweise anzuwenden, muss er in den technischen Unterlagen <strong>die</strong> durchgeführteRisikobeurteilung sowie <strong>die</strong> Schritte angeben, <strong>die</strong> zur Einhaltung <strong>der</strong>grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen eingeleitetwurden – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1Buchstabe a. In einem <strong>der</strong>artigen Fall darf <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> harmonisierten Normnicht als solche in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung des Herstellers aufgeführtwerden, aber in <strong>der</strong> Erklärung kann angegeben werden, welche Teile o<strong>der</strong>Klauseln einer harmonisierten Norm angewandt wurden – siehe § 383:Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A Absatz 7.§ 111 Die Klassifikation von MaschinennormenMaschinennormen werden in drei Arten eingeordnet: A, B und C. Der Zweck<strong>die</strong>ser Klassifikationen ist, den Verfassern von Normen für bestimmteMaschinenkategorien <strong>die</strong> Möglichkeit zur Verweisung auf horizontale Normen zugeben, <strong>die</strong> erprobte technische Lösungen enthalten. Die horizontalen Typ-A- undTyp-B-Normen können auch Hilfestellung für Hersteller geben, <strong>die</strong> Maschinenentwickeln, für <strong>die</strong> keine Typ-C-Normen zur Verfügung stehen.Hinsichtlich <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Konformitätsvermutung, <strong>die</strong> sich aus <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong>harmonisierten Normen <strong>die</strong>ser drei Kategorien ergibt, muss zwischen den99


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010folgenden Arten von Normen zu unterschieden werden:Typ-A-NormenTyp-A-Normen legen grundlegende Begriffe, Terminologie undGestaltungsleitsätze fest, <strong>die</strong> für sämtliche Maschinenkategorien anwendbar sind.Die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong>artiger Normen für sich alleine, reicht nicht aus, um <strong>die</strong>Übereinstimmung mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtlinie zu gewährleisten, obwohl sieeinen wichtigen Rahmen für <strong>die</strong> richtige <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> bildenund begründet daher keine umfassende Konformitätsvermutung.Beispielsweise wird durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Norm EN ISO 14121-1 84gewährleistet, dass <strong>die</strong> Risikobeurteilung nach den Anfor<strong>der</strong>ungen desallgemeinen Grundsatzes 1 des Anhang I durchgeführt wird, aber das ist nichtausreichend um zu zeigen, dass <strong>die</strong> vom Hersteller getroffenenSchutzmaßnahmen, zur Beherrschung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Maschine ausgehendenGefährdungen, <strong>die</strong> einschlägigen grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen in Anhang I erfüllen.Typ-B-NormenTyp-B-Normen befassen sich mit bestimmten Aspekten <strong>der</strong> Maschinensicherheito<strong>der</strong> bestimmten Arten von Schutzeinrichtungen, <strong>die</strong> über eine große Bandbreitevon Maschinenkategorien verwendet werden können. Die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong>Spezifikationen von Typ-B-Normen begründet eine Konformitätsvermutung mitden hierdurch abgedeckten grundlegenden Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong>, wenn aus einer Typ-C-Norm o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Risikobeurteilung desHerstellers hervorgeht, dass eine durch <strong>die</strong> Typ-B-Norm festgelegte technischeLösung für <strong>die</strong> betreffende Kategorie o<strong>der</strong> für das entsprechende Modell <strong>der</strong>Maschine angemessen ist.Die <strong>Anwendung</strong> von Typ-B-Normen, <strong>die</strong> Spezifikationen für geson<strong>der</strong>t in Verkehrgebrachte Sicherheitsbauteile enthalten, ergibt eine Konformitätsvermutung für <strong>die</strong>betreffenden Sicherheitsbauteile hinsichtlich <strong>der</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Normen abgedeckt werden –siehe § <strong>42</strong>, Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c.Typ-C-NormenTyp-C-Normen enthalten Spezifikationen für eine bestimmte Maschinenkategorie,wie zum Beispiel mechanische Pressen, Mähdrescher o<strong>der</strong> Kompressoren. Dieunterschiedlichen Maschinenarten, <strong>die</strong> zu <strong>der</strong> durch eine Typ-C-Normabgedeckten Kategorie zählen, weisen einen gleichartigen Verwendungszweckauf und sind durch gleichartige Gefährdungen gekennzeichnet. Typ-C-Normenkönnen auf Typ-A- o<strong>der</strong> Typ-B-Normen verweisen, wobei angegeben wird, welche<strong>der</strong> Spezifikationen <strong>der</strong> Typ-A- o<strong>der</strong> Typ-B-Norm auf <strong>die</strong> betreffendeMaschinenkategorie anwendbar sind. Wenn für einen bestimmten Aspekt <strong>der</strong>Maschinensicherheit eine Typ-C-Norm von den Spezifikationen einer Typ-A- o<strong>der</strong>Typ-B-Norm abweicht, haben <strong>die</strong> Spezifikationen <strong>der</strong> Typ-C-Norm Vorranggegenüber den Spezifikationen <strong>der</strong> Typ-A- o<strong>der</strong> Typ-B-Norm.Die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Spezifikationen einer Typ-C-Norm auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong>Risikobeurteilung des Herstellers, ergibt eine Konformitätsvermutung mit den84 EN ISO 14121-1:2007 - Sicherheit von Maschinen – Risikobewertung - Teil 1: Grundlagen (ISO14121-1:2007).100


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong>, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Norm abgedeckt sind.Bestimmte Typ-C-Normen sind als eine aus mehreren Teilen bestehende Reiheaufgebaut. Teil 1 enthält allgemeine Spezifikationen für eine Maschinenfamilie undan<strong>der</strong>e Teile <strong>der</strong> Norm enthalten Spezifikationen für bestimmte zu <strong>die</strong>ser Familiegehörende Maschinenkategorien, durch <strong>die</strong> <strong>die</strong> allgemeinen Spezifikationen vonTeil 1 ergänzt o<strong>der</strong> abgewandelt werden. Für Typ-C-Normen, <strong>die</strong> nach <strong>die</strong>semSchema aufgebaut sind, ergibt sich <strong>die</strong> Konformitätsvermutung mit dengrundlegenden Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> aus <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> desallgemeinen Teils 1 <strong>der</strong> Norm in Verbindung mit dem einschlägigen spezifischenTeil <strong>der</strong> Norm.§ 112 Die Entwicklung harmonisierter Normen für MaschinenHarmonisierte Normen für Maschinen werden von den Technischen Komitees(TCs) <strong>der</strong> Europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC entwickelt.Die TCs sind zusammengesetzt aus Vertretern, <strong>die</strong> ein Mandat <strong>der</strong> nationalenMitgliedsorganisationen von CEN und CENELEC haben. Zu den TCs, <strong>die</strong> an <strong>der</strong>Entwicklung von Normen für <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> beteiligt sind, zählen:CENTC 10 Aufzüge, Fahrtreppen und FahrsteigeTC 33 Türen, Tore, FensterTC 47 Ölzerstäubungsbrenner und ihre Komponenten – Funktion – Sicherheit – PrüfungenTC 98 HebebühnenTC 114 Sicherheit von Maschinen und GerätenTC 122 ErgonomieTC 123 Laser und PhotonikTC 131 Gasbrenner mit GebläseTC 1<strong>42</strong> Holzbearbeitungsmaschinen – SicherheitTC 143 Werkzeugmaschinen – SicherheitTC 144 Traktoren und land- und forstwirtschaftliche MaschinenTC 145 Kunststoff- und GummimaschinenTC 146 VerpackungsmaschinenTC 147 Krane – SicherheitTC 148 Stetigför<strong>der</strong>ereinrichtungen und –systeme – SicherheitTC 149 Motorisch betriebene LagereinrichtungenTC 150 Flurför<strong>der</strong>zeuge – SicherheitTC 151 Bau- und BaustoffmaschinenTC 153 NahrungsmittelmaschinenTC 168 Ketten, Seile, Hebebän<strong>der</strong>, Anschlagmittel und Zubehör – SicherheitTC 169 Licht und BeleuchtungTC 182 Kälteanlagen, sicherheitstechnische und umweltrelevante Anfor<strong>der</strong>ungenTC 186 Thermoprozesstechnik – SicherheitTC 188 För<strong>der</strong>gurteTC 192 Ausrüstung für <strong>die</strong> FeuerwehrTC 196 Maschinen für den Bergbau unter Tage – SicherheitTC 197 PumpenTC 198 Druck- und Papiermaschinen – SicherheitTC 200 Gerbereimaschinen – SicherheitTC 201 Maschinen zur Herstellung von Le<strong>der</strong>- und Kunstle<strong>der</strong>waren und Schuhwerk –SicherheitTC 202 GießereimaschinenTC 211 AkustikTC 213 Kassettenbetriebene tragbare Werkzeuge – SicherheitTC 214 Textilmaschinen und ZubehörTC 221 Werksgefertigte metallische Tanks und Ausrüstungen für Lagertanks und für TankstellenTC 231 Mechanische Schwingungen und StößeTC 232 Kompressoren – SicherheitTC 255 Handgehaltene nicht-elektrische kraftbetriebene Werkzeuge – Sicherheit101


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010TC 256TC 270TC 271TC 274TC 305TC 310TC 313TC 322TC 354TC 356EisenbahnwesenVerbrennungsmotorenOberflächenbehandlungsgeräte – SicherheitLuftfahrt – BodengeräteExplosionsfähige Atmosphären – ExplosionsschutzFortgeschrittene FertigungstechnikenZentrifugen – Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungenHütten- und Walzwerkeinrichtungen – Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungenMotorisierte (ride-on) Fahrzeuge ohne Zulassung für den öffentlichen StraßenverkehrIndustrieventilatoren – Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungenCENELECTC 44XTC 61TC 61FTC 76TC 88102Sicherheit von Maschinen und Anlagen – elektrotechnische AspekteSicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche ZweckeSicherheit von handgeführten und tragbaren motorbetriebenen ElektrowerkzeugenOptische Strahlungssicherheit und LasereinrichtungenWindenergieanlagenNormenentwürfe werden von Arbeitsgruppen (WG) erarbeitet, <strong>die</strong> von dementsprechenden TC eingesetzt wurden. Den WGs gehören Sachverständige an,<strong>die</strong> von den nationalen Normenorganisationen benannt wurden. Der von <strong>der</strong> AGerarbeitete Normentwurf (prEN) wird vom TC an <strong>die</strong> nationalenNormenorganisationen übermittelt, <strong>die</strong> den Entwurf interessierten Stellen aufnationaler Ebene zur Stellungnahme (öffentliche Anhörung) zustellen. Dieeingegangenen Stellungnahmen werden wie<strong>der</strong> dem TC übermittelt und von <strong>der</strong>WG zur Optimierung des Entwurfs ausgewertet. Ein endgültiger Entwurf <strong>der</strong> Normwird anschließend den nationalen Normenorganisationen zur Annahme durchgewichteten Mehrheitsentscheid vorgelegt.Außerdem werden bestimmte harmonisierte Normen im Rahmen von Abkommenüber <strong>die</strong> Zusammenarbeit zwischen dem CEN und <strong>der</strong> InternationalenOrganisation für Normung (ISO) o<strong>der</strong> zwischen CENELEC und <strong>der</strong> InternationalenElektrotechnischen Kommission (IEC) entwickelt. Das Abkommen zwischen CENund ISO ist als Wiener Abkommen bekannt. Das Abkommen zwischen CENELECund IEC ist als Dresdner Abkommen bekannt. Wenn <strong>die</strong>se Abkommen zur<strong>Anwendung</strong> kommen, können <strong>die</strong> Normentwürfe von den TCs und WGs von ISOo<strong>der</strong> IEC erstellt werden. Vor <strong>der</strong> Annahme als harmonisierte europäische Normendurchlaufen sie jedoch <strong>die</strong> Anhörungs- und Annahmeverfahren von CEN bzw.CENELEC, <strong>die</strong> parallel zu den Verfahren <strong>der</strong> ISO o<strong>der</strong> IEC durchgeführt werden.§ 113 Die Kennzeichnung harmonisierter NormenEntwurfsfassungen europäischer Normen werden durch eine Referenznummer mitdem vorangestellten Vorsatz „prEN“ und dem nachgestellten Datum des Entwurfsgekennzeichnet. Derartige Entwurfsfassungen europäischer Normen werden in<strong>der</strong> Phase <strong>der</strong> öffentlichen Anhörung öffentlich verfügbar gemacht.Wenn <strong>die</strong> Norm durch CEN o<strong>der</strong> CENELEC angenommen wurde, wird sie durch<strong>die</strong> selbe Nummer mit dem vorangestellten Vorsatz „EN“ und dem nachgestelltenDatum (Jahr) <strong>der</strong> Annahme gekennzeichnet. Wenn eine Norm geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong>überarbeitet wird und <strong>die</strong> neue Version <strong>die</strong> gleiche Nummer trägt, kann anhanddes Annahmedatums zwischen <strong>der</strong> neuen Fassung und <strong>der</strong> vorhergehendenFassung <strong>der</strong> Norm unterschieden werden.Ist eine CEN-Norm identisch mit einer von <strong>der</strong> ISO angenommeneninternationalen Norm, erhalten <strong>die</strong> europäische und <strong>die</strong> internationale Norm <strong>die</strong>gleiche Nummer und <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> harmonisierten Norm erhält den Vorsatz„EN ISO“. Basiert dagegen eine CENELEC-Norm auf einer IEC-Norm, hat sie eine


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010unterschiedliche Nummer. Bei beiden ESOs wird jedoch <strong>die</strong> Kennzeichnung <strong>der</strong>entsprechenden ISO- o<strong>der</strong> IEC-Norm in Klammern nach dem Titel <strong>der</strong>europäischen Norm angegeben.Die nationalen Mitgliedsorganisationen von CEN und CENELEC müssen <strong>die</strong>harmonisierte Norm in unverän<strong>der</strong>ter Form in eine nationale Norm übernehmen. In<strong>der</strong> Kennzeichnung <strong>der</strong> nationalen Fassung einer harmonisierten Norm wird demVorsatz „EN“ <strong>der</strong> Vorsatz, <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Kennzeichnung nationaler Normen imbetreffenden Land benutzt wird, vorangestellt. Harmonisierte Normen werden vonden nationalen Mitgliedsorganisationen <strong>der</strong> EU-Mitgliedstaaten mit folgendenVorsatzcode veröffentlicht:“ÖNORM EN” in Österreich“NBN EN” in Belgien“БДС EN” in Bulgarien“CYS EN” in Zypern“ČSN EN” in <strong>der</strong> TschechischenRepublik“DS EN” in Dänemark“EVS EN” in Estland“SFS EN” in Finnland“NF EN” in Frankreich“DIN EN” in Deutschland“EN” in Griechenland“MSZ EN” in Ungarn“IS EN” in Irland“UNI EN” in Italien“LVS EN” in Lettland“LST EN” in Litauen“EN” in Luxemburg“MSA EN” in Malta“NEN EN” in den Nie<strong>der</strong>landen“PN EN” in Polen“NP EN” in Portugal“SR EN” in Rumänien“STN EN” in <strong>der</strong> Slowakei“SIST EN” in Slowenien“UNE EN” in Spanien“SS EN” in Schweden“BS EN” im Vereinigten KönigreichDie gleichen Normen werden mit den folgenden Vorsatzcode in EFTA-Län<strong>der</strong>nveröffentlicht:"IST EN" in Island,"NS-EN" in Norwegen"SN EN" in <strong>der</strong> SchweizIn einigen Fällen liegt das in <strong>der</strong> Kennzeichnung <strong>der</strong> nationalen Fassung <strong>der</strong>harmonisierten Norm enthaltene Datum nach dem Datum in <strong>der</strong> Kennzeichnung<strong>der</strong> Norm, <strong>die</strong> im Amtsblatt veröffentlicht werden, weil <strong>die</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong>Norm auf einzelstaatlicher Ebene erst im Folgejahr erfolgt sein mag.In <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung für Maschinen können <strong>die</strong> vom Herstellerangewandten harmonisierten europäischen Normen entwe<strong>der</strong> anhand <strong>der</strong>nationalen Kennzeichnung unter Verwendung eines <strong>der</strong> oben aufgeführtennationalen Vorsatzcodes o<strong>der</strong> anhand <strong>der</strong> Kennzeichnung entsprechend <strong>der</strong>Angabe im ABl., nur mit dem Vorsatz „EN“, angegeben werden – siehe § 383:Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A Absatz 7.Artikel 7 (Fortsetzung). . .(3) Die Kommission veröffentlicht <strong>die</strong> Fundstellen <strong>der</strong> harmonisierten Normenim Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union.. . .§ 114 Veröffentlichung <strong>der</strong> Fundstellen harmonisierter Normen im Abl.Konsoli<strong>die</strong>rte Listen harmonisierter Normen werden in <strong>der</strong> C-Reihe des ABl. inForm einer Mitteilung <strong>der</strong> Kommission im Rahmen <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong>103


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>Maschinenrichtlinie</strong> veröffentlicht. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert, sobald<strong>die</strong> Fundstellen neuer o<strong>der</strong> überarbeiteter Normen <strong>der</strong> Europäischen Kommissiondurch CEN und CENELEC mitgeteilt werden.Die im Amtsblatt veröffentlichte Liste umfasst <strong>die</strong> folgenden 5 Spalten:Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5gibt <strong>die</strong> europäische Normungsorganisation an, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Normangenommen hat: CEN o<strong>der</strong> CENELEC;gibt <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> Norm an, d. h. <strong>die</strong> Nummer, das Datum <strong>der</strong>Annahme durch CEN o<strong>der</strong> CENELEC und den Titel;Wenn <strong>die</strong> Norm geän<strong>der</strong>t wurde, wird <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>tenFassung <strong>der</strong> Norm angegeben. Nachdem <strong>die</strong> Fundstellen <strong>die</strong>sergeän<strong>der</strong>ten Normen im ABl. veröffentlicht wurden, besteht für <strong>die</strong>geän<strong>der</strong>te Fassung <strong>der</strong> Norm eine Konformitätsvermutung mit deneinschlägigen grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>;gibt das Datum an, an dem <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> Norm erstmals im ABl.veröffentlicht wurde. Ab <strong>die</strong>sem Datum besteht mit <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong><strong>die</strong>ser Norm eine Konformitätsvermutung mit den grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ung, <strong>die</strong> sie abdeckt;gibt <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> abgelösten Norm an. Diese Spalte wird nurverwendet, wenn bereits eine harmonisierte Norm zum selbenThema bestand, als <strong>die</strong> neue o<strong>der</strong> überarbeitete Norm angenommenwurde. In den meisten Fällen handelt es sich bei <strong>der</strong> abgelöstenNorm um eine frühere Fassung <strong>der</strong> überarbeiteten Norm;gibt das Datum <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Konformitätsvermutung <strong>der</strong>abgelösten Norm an. Diese Spalte wird nur verwendet, wenn inSpalte 4 <strong>die</strong> Fundstelle einer abgelösten Norm angegeben ist. DasDatum <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Konformitätsvermutung wird von <strong>der</strong>Kommission festgelegt. Im Allgemeinen ist das Datum <strong>der</strong>Beendigung <strong>der</strong> Konformitätsvermutung mit dem von CEN o<strong>der</strong>CENELEC festgelegten Datum für <strong>die</strong> Zurückziehung <strong>der</strong> ersetztenNorm durch <strong>die</strong> nationalen Normungsorganisationen identisch.Die neue Norm begründet ab dem Datum, an dem <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong>Norm im ABl. veröffentlicht wird, eine Konformitätsvermutung,während <strong>die</strong> ersetzte Norm weiterhin eine Konformitätsvermutungbis zu dem in Spalte 5 angegebenen Datum <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong>Konformitätsvermutung begründet. Während des Zeitraumszwischen <strong>die</strong>sen beiden Stichtagen (dem Übergangszeitraum)begründen <strong>die</strong> Spezifikationen <strong>der</strong> neuen Norm wie auch <strong>der</strong>abgelösten Norm eine Konformitätsvermutung mit den hierdurchabgedeckten grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen.Artikel 7 (Fortsetzung). . .(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den Sozialpartnernauf nationaler Ebene eine Einflussnahme auf <strong>die</strong> Erarbeitung undWeiterverfolgung harmonisierter Normen zu ermöglichen.104


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 115 Beteiligung <strong>der</strong> Sozialpartner an <strong>der</strong> NormungsarbeitDie Normung basiert auf einen Konsens <strong>der</strong> Interessengruppen. Zu den anMaschinennormen interessierten Parteien zählen beispielsweiseMaschinenhersteller, Benutzer von Maschinen wie Arbeitgeber, Arbeitnehmer undVerbraucher, Organisationen für Sicherheit und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz, notifizierte Stellen, an<strong>der</strong>e beteiligte Nichtregierungsorganisationen(NRO) und Behörden. Die Regeln für <strong>die</strong> Beteiligung <strong>der</strong> Interessengruppenunterliegen normalerweise einzelstaatlichen Bestimmungen für <strong>die</strong> Organisation<strong>der</strong> Normung.Artikel 7 Absatz 4 legt eine beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ung für Mitgliedstaaten fest,wonach <strong>die</strong>se geeignete Maßnahmen zu treffen haben, um den Sozialpartnern,d. h. den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, <strong>die</strong> Einflussnahme auf denNormungsprozess auf nationaler Ebene zu ermöglichen. Die Entscheidung über<strong>die</strong> geeigneten Maßnahmen und <strong>der</strong>en Umsetzung liegt bei den Mitgliedstaaten.Artikel 8 85Spezifische Maßnahmen(1) Die Kommission kann jede geeignete Maßnahme treffen, <strong>die</strong> sich aufFolgendes bezieht:. . .a) Aktualisierung <strong>der</strong> in Artikel 2 Buchstabe c genannten und in AnhangV enthaltenen, nicht erschöpfenden Liste <strong>der</strong> Sicherheitsbauteile;b) Beschränkung des Inverkehrbringens <strong>der</strong> in Artikel 9 genanntenMaschinen.Diese Maßnahmen zur Än<strong>der</strong>ung nicht wesentlicher Bestimmungen <strong>die</strong>serRichtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.§ 116 Maßnahmen, <strong>die</strong> dem Regelungsausschussverfahren unterliegenIn Artikel 8 Absatz 1 werden <strong>die</strong> beiden Fälle festgelegt, in denen <strong>die</strong> Kommissionnach Konsultation des Ausschusses „Maschinen“ Maßnahmen entsprechend demRegelungsverfahren mit Kontrolle treffen kann – siehe § 147: Anmerkungen zuArtikel 22 Absatz 3.Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gibt <strong>der</strong> Kommission <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong> inAnhang V enthaltene nicht erschöpfende Liste <strong>der</strong> Sicherheitsbauteile zuaktualisieren, beispielsweise durch Aufnahme weiterer Beispiele vonBauteilen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Definition in Artikel 2 entsprechen, in <strong>die</strong> Liste – siehe§ <strong>42</strong>: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c. Dies kann dann erfolgen,wenn sich herausstellt, dass bestimmte bereits vorhandeneSicherheitsbauteile aus <strong>der</strong> Liste ausgelassen worden waren o<strong>der</strong> wennneue Sicherheitsbauteile entwickelt wurden.85 Artikel 8 wurde geän<strong>der</strong>t durch Verordnung (<strong>EG</strong>) No 596/2009 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für <strong>die</strong> das Verfahren desArtikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/<strong>EG</strong> des Rates in Bezug auf dasRegelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle —Vierter Teil – ABl. L188 vom 18.7.2009, S.14.105


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gibt <strong>der</strong> Kommission <strong>die</strong> Möglichkeit, eineMaßnahme zu beschließen, mit <strong>der</strong> das Inverkehrbringen von Maschinenbeschränkt wird, von denen aufgrund <strong>der</strong> Mängel einer harmonisiertenNorm Risiken ausgehen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> gleichen Risiken aufweisen wieMaschinen, <strong>die</strong> Gegenstand eines begründeten Schutzklauselverfahrenssind, o<strong>der</strong> auf Antrag eines Mitgliedstaats – siehe § 118: Anmerkungen zuArtikel 9.Artikel 8 (Fortsetzung). . .(2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genanntenBeratungsverfahren auch jede für <strong>die</strong> praktische <strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>ser Richtlinieerfor<strong>der</strong>liche Maßnahme treffen, einschließlich Maßnahmen, <strong>die</strong> zurGewährleistung <strong>der</strong> in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenarbeit <strong>der</strong>Mitgliedstaaten untereinan<strong>der</strong> und mit <strong>der</strong> Kommission erfor<strong>der</strong>lich sind.§ 117 Maßnahmen, <strong>die</strong> dem Verfahren des beratenden AusschussesunterliegenArtikel 8 Absatz 2 gibt <strong>der</strong> Kommission <strong>die</strong> Möglichkeit, jede geeignete Maßnahmeim Zusammenhang mit <strong>der</strong> praktischen <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> zutreffen, nachdem <strong>der</strong> Ausschuss „Maschinen“ entsprechend demBeratungsverfahren zu Rate gezogen wurde – siehe § 147: Anmerkungen zuArtikel 22 Buchstabe 2. Außerdem bietet er eine Rechtsgrundlage für eineUnterstützung <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> Zusammenarbeit und desInformationsaustauschs zwischen den Marktüberwachungsbehörden <strong>der</strong>Mitgliedstaaten durch <strong>die</strong> Kommission – siehe § 144: Anmerkungen zuArtikel 19 Absatz 1.106


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 9 86Beson<strong>der</strong>e Maßnahmen für Maschinen mit beson<strong>der</strong>em Gefahrenpotenzial(1) Ist <strong>die</strong> Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 zu <strong>der</strong> Auffassunggelangt, dass eine harmonisierte Norm den von ihr erfassten grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen des Anhangs I nichtvollständig entspricht, so kann <strong>die</strong> Kommission gemäß Absatz 3 desvorliegenden Artikels Maßnahmen ergreifen, mit denen <strong>die</strong> Mitgliedstaatenverpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu verbieten o<strong>der</strong>einzuschränken, <strong>die</strong> technische Merkmale aufweisen, von denen wegen <strong>der</strong>Unzulänglichkeiten <strong>der</strong> Norm Risiken ausgehen, o<strong>der</strong> <strong>die</strong>se Maschinenbeson<strong>der</strong>en Bedingungen unterwerfen.Ist <strong>die</strong> Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 zu <strong>der</strong> Auffassunggelangt, dass eine von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahmegerechtfertigt ist, so kann <strong>die</strong> Kommission gemäß Absatz 3 des vorliegendenArtikels Maßnahmen ergreifen, mit denen <strong>die</strong> Mitgliedstaaten verpflichtetwerden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu verbieten o<strong>der</strong>einzuschränken, von denen aufgrund ihrer technischen Eigenschaften <strong>die</strong>gleichen Risiken ausgehen, o<strong>der</strong> <strong>die</strong>se Maschinen beson<strong>der</strong>en Bedingungenzu unterwerfen.(2) Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat kann von <strong>der</strong> Kommission verlangen, <strong>die</strong> Notwendigkeiteiner weiteren Anpassung <strong>der</strong> in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu prüfen.(3) In den in Absatz 1 genannten Fällen konsultiert <strong>die</strong> Kommission <strong>die</strong>Mitgliedstaaten und an<strong>der</strong>e interessierte Parteien, wobei sie angibt, welcheMaßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt, um auf Gemeinschaftsebene einhohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen zugewährleisten.Sie erlässt <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen unter Berücksichtigung <strong>der</strong>Ergebnisse <strong>die</strong>ser Konsultationen.Diese Maßnahmen zur Än<strong>der</strong>ung nicht wesentlicher Bestimmungen <strong>die</strong>serRichtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.§ 118 Maßnahmen für den Umgang mit unsicheren Maschinen, von denenähnliche Risiken ausgehenDie in Artikel 11 festgelegte Schutzklausel, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Mitgliedstaaten zur Ergreifunggeeigneter Maßnahmen für den Umgang mit unsicheren Maschinen verpflichtet,<strong>die</strong> <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung tragen, bezieht sich auf bestimmte Modelle vonMaschinen. Artikel 9 gibt <strong>der</strong> Kommission <strong>die</strong> Möglichkeit, Maßnahmen zuergreifen, um das Inverkehrbringen aller Maschinenmodelle zu verbieten o<strong>der</strong>einzuschränken, von denen aufgrund <strong>der</strong> selben technischen Merkmale Risikenausgehen.Diese Maßnahmen können unter den folgenden Umständen ergriffen werden:86 Artikel 9 Absatz 3 wurde geän<strong>der</strong>t durch Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 596/2009 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für <strong>die</strong> dasVerfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/<strong>EG</strong> des Rates in Bezugauf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle— Vierter Teil – ABl. L188 vom 18.7.2009, S.14.107


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Nach einem formellen Einwand gegen eine harmonisierte Norm gemäßArtikel 10Der erste Sachverhalt steht im Zusammenhang mit dem in Artikel 10beschriebenen Verfahren für <strong>die</strong> Anfechtung einer harmonisierten Norm. Wenn einformeller Einwand gegen eine harmonisierte Norm erhoben wird, kann <strong>die</strong>Kommission beschließen, <strong>die</strong> Konformitätsvermutung durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong>Norm zurückzuziehen o<strong>der</strong> einzuschränken, aus dem Grund, dass bestimmteSpezifikationen <strong>die</strong> einschlägigen grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen nicht erfüllen – siehe § 121: Anmerkungen zuArtikel 10. Nach einem <strong>die</strong>sbezüglichen Beschluss kann zum Schutz <strong>der</strong>Sicherheit und Gesundheit von Personen <strong>die</strong> Notwendigkeit festgestellt werden,sicherzustellen, dass Maschinen, <strong>die</strong> nach <strong>der</strong> mangelhaften Norm entwickeltwurden, vom Markt genommen worden sind o<strong>der</strong> bestimmten Einschränkungenunterliegen.Nach einer Schutzklausel gemäß Artikel 11Der zweite Fall steht im Zusammenhang mit dem Schutzklauselverfahren gemäßArtikel 11. Nach <strong>der</strong> Mitteilung einer Maßnahme, <strong>die</strong> von einem Mitgliedstaatergriffen wurde, um das Inverkehrbringen eines bestimmten Modells einerunsicheren Maschine zu verbieten o<strong>der</strong> einzuschränken, fasst <strong>die</strong> Kommissioneinen Beschluss, in dem sie angibt, ob <strong>die</strong> Maßnahme als gerechtfertigt gilt o<strong>der</strong>nicht – siehe § 123: Anmerkungen zu Artikel 11 Absatz 3. Nach einem<strong>die</strong>sbezüglichen Beschluss kann <strong>die</strong> Kommission einen Beschluss fassen, mitdem alle Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes von Sicherheit undGesundheit von Personen zu geeigneten Maßnahmen aufgefor<strong>der</strong>t werden, mitdenen gewährleistet werden soll, dass an<strong>der</strong>e Maschinen, welche <strong>die</strong>selbenMängel wie das von <strong>der</strong> ursprünglichen einzelstaatlichen Maßnahme betroffeneModell aufweisen, vom Markt genommen o<strong>der</strong> bestimmten Einschränkungenunterworfen werden.Auf Verlangen des MitgliedstaatsArtikel 9 Absatz 2 räumt den Mitgliedstaaten <strong>die</strong> Möglichkeit ein, das Verfahreneinzuleiten, indem <strong>die</strong> Kommission aufgefor<strong>der</strong>t wird, <strong>die</strong> Notwendigkeit vonMaßnahmen zum Verbot o<strong>der</strong> zur Einschränkung des Inverkehrbringens einerMaschine zu prüfen, von <strong>der</strong> aufgrund ihrer technischen Merkmale <strong>die</strong> gleichenRisiken ausgehen, o<strong>der</strong> <strong>die</strong>se Maschine beson<strong>der</strong>en Auflagen zu unterwerfen.Vor <strong>der</strong> Einleitung entsprechen<strong>der</strong> Maßnahmen hat <strong>die</strong> Kommission <strong>die</strong>interessierten Parteien zu konsultieren. Da <strong>die</strong> Maßnahmen nicht nur eineneinzigen Hersteller betreffen, son<strong>der</strong>n Auswirkungen auf sämtliche Hersteller einerbestimmten Maschinenkategorie nach sich ziehen können, ergibt es sich vonselbst, dass <strong>die</strong> Vertreterorganisationen <strong>der</strong> Maschinenhersteller auf EU-Ebenekonsultiert werden müssen. Im Allgemeinen erfolgt <strong>die</strong> Konsultation <strong>der</strong>interessierten Parteien im Rahmen <strong>der</strong> Arbeitsgruppe „Maschinen“ – siehe § 148:Anmerkungen zu Artikel 22. Anschließend wird <strong>die</strong> Maßnahme nach Konsultationdes Ausschusses „Maschinen“ nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolleangenommen – siehe § 147: Anmerkungen zu Artikel 22 Absatz 3.108


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 10Anfechtung einer harmonisierten NormIst ein Mitgliedstaat o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Kommission <strong>der</strong> Auffassung, dass eine harmonisierteNorm den von ihr erfassten grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen des Anhangs I nicht vollständig entspricht, sobefasst <strong>die</strong> Kommission o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mitgliedstaat den mit <strong>der</strong> Richtlinie 98/34/<strong>EG</strong>eingesetzten Ausschuss unter Darlegung <strong>der</strong> Gründe. Der Ausschuss nimmt hierzuumgehend Stellung. Aufgrund <strong>der</strong> Stellungnahme des Ausschusses entscheidet <strong>die</strong>Kommission, <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt <strong>der</strong>Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, mitEinschränkungen zu veröffentlichen, zu belassen, mit Einschränkungen zu belasseno<strong>der</strong> zu streichen.§ 119 Formeller Einwand gegen eine harmonisierte NormDie <strong>Anwendung</strong> von harmonisierten Normen, <strong>der</strong>en Fundstellen (Bezugsdaten) imAmtsblatt veröffentlicht werden, begründet eine Konformitätsvermutung mit dendurch <strong>die</strong>se Normen abgedeckten grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen – siehe § 110: Anmerkungen zu Artikel7 Absatz 2. Gemäß Artikel 10 und 11 kann <strong>die</strong> Konformitätsvermutung jedochangefochten werden:Nach Artikel 10 ist ein Mitgliedstaat o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Kommission verpflichtet, eineharmonisierte Norm an den nach Richtlinie 98/34/<strong>EG</strong> 87 eingerichtetenAusschuss weiterzuverweisen, wenn ihnen Hinweise darauf vorliegen, dassbestimmte grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> in den Geltungsbereich <strong>der</strong> Normfallen, durch <strong>die</strong> Spezifikationen <strong>der</strong> Norm nicht in vollem Umfang erfülltwerden.Wenn ein Verfahren nach <strong>der</strong> Schutzklausel gemäß Artikel 11 angewandtwird und <strong>der</strong> betreffende Mitgliedstaat <strong>die</strong> Ansicht vertritt, dass <strong>die</strong>Nichterfüllung <strong>der</strong> Vorschriften durch <strong>die</strong> Maschine, welche deneinschränkenden Maßnahmen unterworfen wird, auf einen Mangel in <strong>der</strong>vom Hersteller angewandten harmonisierten Norm zurückzuführen ist, wird<strong>die</strong> betreffende Norm ebenfalls an den Ausschuss nach Richtlinie 98/34/<strong>EG</strong>verwiesen – siehe § 124: Anmerkungen zu Artikel 11 Absatz 4.Um zu vermeiden, dass <strong>der</strong>artige formelle Einwände erfor<strong>der</strong>lich werden, wird denMitgliedstaaten nahegelegt, <strong>die</strong> Entwicklung harmonisierter Normen zu begleitenund <strong>die</strong> CEN o<strong>der</strong> CENELEC über etwaige Bedenken zu unterrichten, bevorharmonisierte Normen angenommen werden. Analog wird denNormungsorganisationen nahegelegt, <strong>die</strong> Bedenken <strong>der</strong> Mitgliedstaaten bei <strong>der</strong>Entwicklung und Annahme harmonisierter Normen angemessen zuberücksichtigen.Nur <strong>die</strong> Mitgliedstaaten und <strong>die</strong> Kommission verfügen über <strong>die</strong> Möglichkeit, eineharmonisierte Norm durch einen formellen Einwand anzufechten. Wenn an<strong>der</strong>einteressierte Parteien <strong>die</strong> Auffassung vertreten, dass eine harmonisierte Norm87 Richtlinie 98/34/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über einInformationsverfahren auf dem Gebiet <strong>der</strong> Normen und technischen Vorschriften, geän<strong>der</strong>t durchRichtlinien 98/48/<strong>EG</strong> und <strong>2006</strong>/96/<strong>EG</strong>. Eine konsoli<strong>die</strong>rte Fassung <strong>der</strong> Richtlinie steht zurVerfügung unter:http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSL<strong>EG</strong>:1998L0034:20070101:DE:PDF109


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010schwerwiegende Mängel aufweist, können sie <strong>die</strong> Angelegenheit deneinzelstaatlichen Behörden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission vortragen und <strong>die</strong>se umEinleitung geeigneter Maßnahmen ersuchen.§ 120 Das Verfahren für formelle EinwändeEin formeller Einwand kann eingelegt werden, wenn eine harmonisierte Norm von<strong>der</strong> Europäischen Normungsorganisation angenommen und ihre Fundstelle <strong>der</strong>Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt mitgeteilt wurde. Ein formellerEinwand kann auch je<strong>der</strong>zeit nach Veröffentlichung <strong>der</strong> Fundstelle <strong>der</strong>harmonisierten Norm im Amtsblatt eingelegt werden.Der Mitgliedstaat hat <strong>der</strong> Kommission den formellen Einwand über seine ständigeVertretung bei <strong>der</strong> EU mitzuteilen und dabei <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> betreffenden Norm,<strong>die</strong> Spezifikationen <strong>der</strong> Norm, <strong>die</strong> als mängelbehaftet betrachtet werden, sowie <strong>die</strong>Gründe des Einwands mitzuteilen. Ein Standardformular für <strong>die</strong>sen Zweck wurdevom Ausschuss nach Richtlinie 98/34/<strong>EG</strong> entwickelt.Der formelle Einwand wird zunächst mit <strong>der</strong> Arbeitsgruppe „Maschinen“ erörtert –siehe § 148: Anmerkungen zu Artikel 22 –, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten, <strong>die</strong>Vertreter von CEN o<strong>der</strong> CENELEC und an<strong>der</strong>e interessierte Parteien aufgefor<strong>der</strong>twerden, ihre Stellungnahmen abzugeben. Das Ergebnis <strong>der</strong> Erörterungen in <strong>der</strong>Arbeitsgruppe „Maschinen“ wird von <strong>der</strong> Kommission dem Ausschuss nachRichtlinie 98/34/<strong>EG</strong> mitgeteilt. Dieser Ausschuss wird anschließend zum Entwurfeines Beschlusses <strong>der</strong> Kommission konsultiert. Dieser Beschluss wird von <strong>der</strong>Kommission angenommen und in <strong>der</strong> Reihe L des ABl. veröffentlicht.§ 121 Das Ergebnis eines formellen EinwandsDer Beschluss <strong>der</strong> Kommission über einen formellen Einwand gegen eineharmonisierte Norm kann mehrere Formen annehmen: Wenn <strong>der</strong> formelle Einwand nicht aufrechterhalten wird, fasst <strong>die</strong>Kommission einen Beschluss, <strong>die</strong> Fundstelle (Bezugsdaten) <strong>der</strong> Norm imAmtsblatt zu veröffentlichen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> Norm weiterhin imAmtsblatt zu führen, falls sie dort bereits veröffentlicht wurde;110wenn <strong>der</strong> formelle Einwand aufrechterhalten wird, kann <strong>die</strong> Kommissionbeschließen, <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> Norm nicht im Amtsblatt zu veröffentlicheno<strong>der</strong> <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> Norm aus dem Amtsblatt zurückzuziehen, wenn siedort bereits veröffentlicht worden war;wenn <strong>die</strong> Mängel <strong>der</strong> Norm lediglich bestimmte Spezifikationen betreffenund <strong>der</strong> übrige Teil <strong>der</strong> Norm als geeignet gilt, kann <strong>die</strong> Kommissionbeschließen, <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> Norm im Amtsblatt zu veröffentlichen (o<strong>der</strong><strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> Norm im Amtsblatt beizubehalten, wenn sie dort bereitsveröffentlicht wurde) und einen Warnhinweis anzufügen, mit dem <strong>die</strong>aufgrund <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Norm bestehende Konformitätsvermutungeingeschränkt wird.Wenn <strong>die</strong> Fundstelle (Bezugsdaten) einer harmonisierten Norm im Amtsblatt miteinem Warnhinweis veröffentlicht wird, durch den <strong>die</strong> Konformitätsvermutungeingeschränkt wird, bedeutet <strong>die</strong>s, dass durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Spezifikationen<strong>der</strong> Norm, <strong>die</strong> nicht <strong>die</strong>ser Einschränkung unterliegen, weiterhin <strong>die</strong> Konformitätmit den dadurch abgedeckten grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen vermutet wird. Um jedoch <strong>die</strong> grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen zu erfüllen, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Normnicht abgedeckt werden, muss <strong>der</strong> Hersteller eine umfassende Risikobeurteilung


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010durchführen, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen, mit denen denentsprechenden Gefährdungen begegnet werden kann, und seine Wahl in seinentechnischen Unterlagen begründen – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VIITeil A 1 Buchstabe a.Wenn <strong>die</strong> Kommission beschließt, <strong>die</strong> Fundstelle einer Norm nicht in <strong>der</strong> ABl. zuveröffentlichen, <strong>die</strong> Fundstelle einer Norm aus <strong>der</strong> ABl. zu streichen o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Fundstelle einer Norm in <strong>der</strong> ABl. mit einer Einschränkung zu veröffentlichen o<strong>der</strong>beizubehalten, beauftragt <strong>die</strong> Kommission <strong>die</strong> Europäische Normungsorganisationmit <strong>der</strong> Überarbeitung <strong>der</strong> betreffenden Norm, um <strong>die</strong> festgestellten Mängel zubeheben.Artikel 11Schutzklausel(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine von <strong>die</strong>ser Richtlinie erfasste und mit <strong>der</strong>CE-Kennzeichnung versehene Maschine, <strong>der</strong> <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärungbeigefügt ist, bei bestimmungsgemäßer o<strong>der</strong> vernünftigerweise vorhersehbarerVerwendung <strong>die</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Gesundheit von Personen o<strong>der</strong> gegebenenfallsvon Haustieren o<strong>der</strong> Sachen zu gefährden droht, so trifft er alle zweck<strong>die</strong>nlichenMaßnahmen, um <strong>die</strong>se Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihrInverkehrbringen und/o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Inbetriebnahme <strong>die</strong>ser Maschine zu untersageno<strong>der</strong> den freien Verkehr hierfür einzuschränken.. . .§ 122 Die SchutzklauselDie Schutzklausel ist in Artikel 95 Absatz 10 <strong>EG</strong>-Vertrag (jetzt Artikel 114 AEUV)festgelegt, auf dem <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> basiert – siehe § 2: Anmerkungen zuden Bezugsvermerken:„Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einerSchutzklausel verbunden, welche <strong>die</strong> Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem o<strong>der</strong>mehreren <strong>der</strong> in Artikel 30 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufigeMaßnahmen zu treffen, <strong>die</strong> einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.“In Artikel 11 ist das Verfahren festgelegt, das zu durchlaufen ist, wenn <strong>die</strong>Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats feststellen, dass <strong>die</strong>Konformitätsvermutung, <strong>die</strong> sich aus <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung und <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung ergibt, ihrer Grundlage entbehrt – siehe § 109:Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 1.Das Schutzklauselverfahren gemäß Artikel 11 findet <strong>Anwendung</strong> auf Maschinenim weiter gefassten Sinne, es kann also auf jedes <strong>der</strong> in Artikel 1 Absatz 1Buchstaben a bis f aufgeführten Produkte angewandt werden. Auf unvollständigeMaschinen ist es nicht anwendbar.Wenn festgestellt wird, dass eine Maschine <strong>die</strong> anwendbaren Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen nicht erfüllt, obwohl sie eine CE-Kennzeichnungträgt, hat <strong>der</strong> Mitgliedstaat zuerst Kontakt mit dem Hersteller, seinemBevollmächtigten o<strong>der</strong> dem für das Inverkehrbringen <strong>der</strong> MaschineVerantwortlichen aufzunehmen und ihn aufzufor<strong>der</strong>n, innerhalb einer von <strong>der</strong>Marktüberwachungsbehörde festgelegten Frist <strong>die</strong> Konformität des Produktsherzustellen o<strong>der</strong> es vom Markt zu nehmen – siehe § 78 bis § 84: Anmerkungenzu Artikel 2 Buchstaben i und j, und § 100: Anmerkungen zu Artikel 4.Wird das Produkt freiwillig in einen konformen Zustand versetzt o<strong>der</strong> vom Markt111


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010genommen, brauchen <strong>die</strong> in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten restriktivenMaßnahmen nicht eingeleitet zu werden und es besteht folglich keineRechtsgrundlage für den Rückgriff auf das Schutzklauselverfahren. Weist <strong>die</strong>betreffende Maschine jedoch ein schwer wiegendes Risiko auf, muss <strong>der</strong>betreffende Mitgliedstaat nach Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008 <strong>die</strong> Kommissionund <strong>die</strong> übrigen Mitgliedstaaten über das RAPEX-System über <strong>die</strong> eingeleitetenMaßnahmen unterrichten. 88In sämtlichen Fällen, in denen <strong>der</strong> Hersteller Abhilfemaßnahmen ergreift, muss <strong>der</strong>betreffende Mitgliedstaat unbedingt <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden <strong>der</strong> an<strong>der</strong>enMitgliedstaaten unterrichten, damit <strong>die</strong>se <strong>die</strong> Einleitung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichenAbhilfemaßnahmen in <strong>der</strong> gesamten EU veranlassen können – siehe § 100:Anmerkungen zu Artikel 4. Diese Informationen können im Rahmen <strong>der</strong> ADCO-Gruppe „Maschinen“ mitgeteilt werden – siehe § 144: Anmerkungen zu Artikel 19.In Artikel 23 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008 ist <strong>die</strong> Einrichtung einesallgemeinen Systems für das Informationsmanagements <strong>der</strong> EU für <strong>die</strong>sen Zweckvorgesehen.Wenn <strong>die</strong> Nichtübereinstimmung, <strong>die</strong> vom Hersteller durch Abhilfemaßnahmenbeseitigt werden soll, aus einem Mangel in <strong>der</strong> angewandten harmonisierten Normherrührt, muss <strong>der</strong> Mitgliedstaat außerdem geeignete Maßnahmen im Hinblick auf<strong>die</strong> harmonisierte Norm ergreifen, erfor<strong>der</strong>lichenfalls durch das Verfahren <strong>der</strong>formellen Einwände – siehe § 119 bis § 121: Anmerkungen zu Artikel 10.Werden innerhalb <strong>der</strong> von den Marktüberwachungsbehörden gesetzten Frist keinefreiwilligen Maßnahmen ergriffen, mit denen <strong>die</strong> Übereinstimmung des Produktshergestellt werden soll, und besteht durch <strong>die</strong> Nichtübereinstimmung einGefährdungsrisiko für Sicherheit und Gesundheit von Personen undgegebenenfalls auch für Haustiere und Sachen, ist das Schutzklauselverfahrengemäß Artikel 11 einzuleiten.In Artikel 11 Absatz 1 werden <strong>die</strong> von den einzelstaatlichenMarktüberwachungsbehörden zu ergreifenden Maßnahmen beschrieben. DieseMaßnahmen können sich unter an<strong>der</strong>en auf <strong>die</strong> Aussetzung o<strong>der</strong> das Verbot desInverkehrbringens <strong>der</strong> Maschine und/o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong> Maschineerstrecken o<strong>der</strong> <strong>die</strong>se Schritte können bestimmten Einschränkungen unterworfenwerden. Form und Inhalt <strong>der</strong> Maßnahmen liegen im Ermessen des betreffendenMitgliedstaats, <strong>die</strong> Maßnahmen müssen jedoch einerseits geeignet sein,Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen zu gewährleisten, undan<strong>der</strong>erseits in einem angemessenen Verhältnis zum bestehenden Risiko stehen.Nach Artikel 21 Absatz 3 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008 müssen <strong>die</strong>interessierten Parteien, bevor entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden, <strong>die</strong>Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, es sei denn, <strong>die</strong>s ist ausDringlichkeitsgründen nicht möglich. Wenn Maßnahmen ohne Anhörung <strong>der</strong>interessierten Parteien ergriffen werden, ist ihnen so bald wie möglich Gelegenheitzur Stellungnahme zu geben.Nach Artikel 20 <strong>der</strong> Verordnung müssen <strong>die</strong> Mitgliedstaaten bei Maschinen, vondenen eine erhebliche Gefährdung ausgeht, welche ein schnelles Eingreifenerfor<strong>der</strong>t, auch den Rückruf bereits in Verkehr gebrachter Maschinen sowohl in<strong>der</strong> Lieferkette als auch im Betrieb anordnen, um Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong>88 Siehe Artikel 20 und 22 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) No 765/2008 des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 9. Juli 2008 über <strong>die</strong> Vorschriften für <strong>die</strong> Akkreditierung und Marktüberwachung imZusammenhang mit <strong>der</strong> Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EWG)Nr. 339/93 – ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.112


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Benutzer zu schützen.Bei <strong>der</strong> vom Mitgliedstaat nach Artikel 11 Absatz 1 eingeleiteten Maßnahme sind<strong>die</strong> genauen Gründe anzugeben, auf <strong>der</strong>en Grundlage sie eingeleitet wurde, und<strong>die</strong> Maßnahmen ist <strong>der</strong> betroffenen Partei so bald wie möglich mitzuteilen;außerdem ist <strong>die</strong>se Partie gleichzeitig über <strong>die</strong> ihr offenstehenden Rechtsbehelfezu unterrichten – siehe § 145: Anmerkungen zu Artikel 20.Die Entscheidung des Mitgliedstaats ist zu veröffentlichen – siehe § 143:Anmerkungen zu Artikel 18 Absatz 3.Artikel 11 (Fortsetzung). . .2. Der Mitgliedstaat unterrichtet <strong>die</strong> Kommission und <strong>die</strong> übrigen Mitgliedstaatenunverzüglich über eine solche Maßnahme, begründet seine Entscheidung undgibt insbeson<strong>der</strong>e an, ob <strong>die</strong> Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist aufa) Nichterfüllung <strong>der</strong> in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genanntengrundlegenden Anfor<strong>der</strong>ungen;b) unsachgemäße <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> in Artikel 7 Absatz 2 genanntenharmonisierten Normen;c) Mängel <strong>der</strong> in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen selbst.3. Die Kommission konsultiert unverzüglich <strong>die</strong> Betroffenen.. . .Die Kommission prüft im Anschluss an <strong>die</strong>se Konsultation, ob <strong>die</strong> von demMitgliedstaat getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind o<strong>der</strong> nicht, und teiltihre Entscheidung dem Mitgliedstaat, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Initiative ergriffen hat, denübrigen Mitgliedstaaten und dem Hersteller o<strong>der</strong> seinem Bevollmächtigten mit.§ 123 Das SchutzklauselverfahrenArtikel 11 Absatz 2 und 3 legen das Verfahren fest, das auf EU-Ebene durchlaufenwerden muss, wenn eine nationale Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1eingeleitet wird. Der betroffene Mitgliedstaat hat <strong>die</strong> Maßnahme <strong>der</strong> EuropäischenKommission mitzuteilen, wobei <strong>die</strong> Gründe für <strong>die</strong> Maßnahme anzugeben sind.Diese Mitteilung ist von <strong>der</strong> ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaatsan <strong>die</strong> Kommission zu übermitteln. Gleichzeitig sind <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en Mitgliedstaatenzu unterrichten. Diese Informationen können im Rahmen <strong>der</strong> ADCO-Gruppe„Maschinen“ über das CIRCA-System mitgeteilt werden – siehe § 146:Anmerkungen zu Artikel 21. Die ADCO-Gruppe „Maschinen“ hat ein beson<strong>der</strong>esFormular entwickelt, das den Mitgliedstaaten bei <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Informationen Hilfestellung geben soll.In <strong>der</strong> Mitteilung sind in klarer Form <strong>die</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen anzugeben, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine nicht erfülltwerden, und es ist <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> Gefährdungen anzugeben, <strong>die</strong> aufgrund <strong>die</strong>serNichtübereinstimmung entstehen. Wenn <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden <strong>die</strong>Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine mit den Spezifikationen einer harmonisiertenNorm überprüft haben, sind auch <strong>die</strong> entsprechenden Ziffern <strong>der</strong> Normanzugeben.Damit <strong>die</strong> Kommission ihre Untersuchung unverzüglich durchführen kann, sollten<strong>die</strong> einzelstaatlichen Behörden sämtliche maßgeblichen Dokumente zusammenmit <strong>der</strong> Mitteilung übermitteln. Zu den maßgeblichen Dokumenten zählen113


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010beispielsweise:Fotos o<strong>der</strong> Zeichnungen <strong>der</strong> betreffenden Maschine, auf denen <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung und <strong>die</strong> festgestellten Mängel dargestellt sind;eine Kopie <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung; <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>der</strong> (gegebenenfalls) <strong>die</strong>Zulassungsbescheinigung des umfassenden Qualitätssicherungssystemsdes Herstellers;<strong>die</strong> maßgeblichen Bestandteile <strong>der</strong> technischen Unterlagen des Herstellers,sofern <strong>die</strong>se vorliegen;<strong>die</strong> maßgeblichen Auszüge aus den Betriebsanleitungen des Herstellers;Berichte etwaiger Prüfungen o<strong>der</strong> Inspektionen, auf <strong>die</strong> sich <strong>die</strong> Maßnahmestützt; Einzelheiten des Schriftwechsels mit den betroffenen Parteien,beispielsweise mit dem Hersteller o<strong>der</strong> seinem Bevollmächtigten, demEinführer o<strong>der</strong> dem Händler <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> <strong>der</strong> beteiligten notifiziertenStelle.Anschließend prüfen <strong>die</strong> Dienststellen <strong>der</strong> Kommission <strong>die</strong> Mitteilung und <strong>die</strong>Begleitdokumente und halten Rücksprache mit den betroffenen Parteien, umfestzustellen, ob <strong>die</strong> vom Mitgliedstaat eingeleitete Maßnahme gerechtfertigt isto<strong>der</strong> nicht. Zu den betroffenen Parteien zählen <strong>die</strong> Behörden des Mitgliedstaats,<strong>der</strong> <strong>die</strong> Maßnahmen mitgeteilt hat, <strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> betreffenden Maschine o<strong>der</strong>sein Bevollmächtigter und gegebenenfalls das an <strong>der</strong> Konformitätsbewertung <strong>der</strong>Maschine beteiligte notifizierten Stelle. Die betroffenen Parteien erhalten aufWunsch Gelegenheit zu einer Zusammenkunft mit den Dienststellen <strong>der</strong>Kommission, um ihre Feststellungen vorzubringen.Erfor<strong>der</strong>lichenfalls kann <strong>die</strong> Kommission den Rat unabhängiger Sachverständigereinholen, um <strong>die</strong> Unterlagen zu beurteilen und in gewissen Fällen <strong>die</strong> betreffendeMaschine zu überprüfen o<strong>der</strong> Versuche durchzuführen. Anschließend fasst <strong>die</strong>Kommission einen Beschluss, <strong>der</strong> dem Mitgliedstaat, <strong>der</strong> <strong>die</strong> ursprünglicheMaßnahme ergriffen hat, sowie den an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten und dem Herstellerbzw. seinem Bevollmächtigten mitgeteilt wird. Der Beschluss <strong>der</strong> Kommission wirdim Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union veröffentlicht – siehe § 143: Anmerkungenzu Artikel 18 Absatz 3.Wenn <strong>die</strong> Kommission feststellt, dass <strong>die</strong> vom Mitgliedstaat ergriffene Maßnahmegerechtfertigt ist, sind <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten gehalten, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichenMaßnahmen zu ergreifen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personenim Hinblick auf <strong>die</strong> nichtkonforme Maschine gewährleistet sind. Stellt <strong>die</strong>Kommission dagegen fest, dass <strong>die</strong> vom Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme nichtgerechtfertigt ist, ist <strong>die</strong> Maßnahme zurückzuziehen.Artikel 11 (Fortsetzung). . .4. Werden <strong>die</strong> in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit Mängeln <strong>der</strong> harmonisiertenNormen begründet und hält <strong>der</strong> Mitgliedstaat, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maßnahmen getroffenhat, an seiner Auffassung fest, so leitet <strong>die</strong> Kommission o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mitgliedstaatdas in Artikel 10 vorgesehene Verfahren ein.. . .114


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 124 Mängel in harmonisierten NormenArtikel 11 Absatz 4 ist anwendbar, wenn <strong>die</strong> nach Artikel 11 Absatz 1 und 2mitgeteilte Nichtübereinstimmung auf einen Mangel in <strong>der</strong> vom Herstellerangewandten harmonisierten Norm zurückzuführen ist. In <strong>die</strong>sem Fall musszusätzlich zum Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 entwe<strong>der</strong> vom betroffenenMitgliedstaat o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Kommission ein formeller Einwand nach dem inArtikel 10 beschriebenen Verfahren eingelegt werden – siehe § 119 bis § 121:Anmerkungen zu Artikel 10.Artikel 11 (Fortsetzung). . .5. Ist eine Maschine, <strong>die</strong> den Anfor<strong>der</strong>ungen nicht entspricht, mit <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung versehen, so ergreift <strong>der</strong> zuständige Mitgliedstaat gegenüberdemjenigen, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Kennzeichnung angebracht hat, <strong>die</strong> geeigneten Maßnahmenund unterrichtet hiervon <strong>die</strong> Kommission. Die Kommission unterrichtet <strong>die</strong>übrigen Mitgliedstaaten.. . .§ 125 Maßnahmen gegen <strong>die</strong> Person, <strong>die</strong> <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung angebrachthatDie Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1 bis 4 legen <strong>die</strong> Maßnahmen fest, <strong>die</strong> beiProdukten ergriffen werden müssen, welche <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung tragen, vondenen aber eine Gefährdung für <strong>die</strong> Sicherheit und Gesundheit von Menschenund gegebenenfalls von Haustieren und Sachen ausgeht.Ergänzend zu <strong>die</strong>sen Maßnahmen schreibt Artikel 11 Absatz 5 vor, dass <strong>der</strong>Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen ergreift, <strong>der</strong> <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung an dem nicht konformen Produkt angebracht und damit <strong>die</strong>Verantwortung für das Inverkehrbringen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Inbetriebnahme des Produktsübernommen hat – siehe § 141: Anmerkungen zu Artikel 16. Dabei kann es sichum den Hersteller, dessen Bevollmächtigten o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Person handeln, <strong>die</strong><strong>die</strong> Verantwortung für das Inverkehrbringen des Produkts übernommen hat undals Hersteller gilt – siehe § 78 bis § 81: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.Die geeignete Maßnahme ist von den Mitgliedstaaten nach den Bestimmungenfestzulegen <strong>die</strong> <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> in einzelstaatliches Recht umsetzen.Grundsätzlich sollten <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden zuerst den Hersteller o<strong>der</strong>dessen Bevollmächtigten zur Einleitung <strong>der</strong> notwendigen Maßnahmenveranlassen, um <strong>die</strong> Mängel zu beseitigen. Werden <strong>die</strong> notwendigen Maßnahmennicht innerhalb <strong>der</strong> von den Marktüberwachungsbehörden festgelegten Fristergriffen, müssen entsprechende Sanktionen verhängt werden – siehe § 150:Anmerkungen zu Artikel 23.In <strong>der</strong>artigen Fällen müssen <strong>die</strong> Mitgliedstaaten <strong>die</strong> Kommission unterrichten und<strong>die</strong> Kommission soll ihrerseits <strong>die</strong> übrigen Mitgliedstaaten unterrichten. Hierfür istdas in Artikel 23 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) No 765/2008 vorgesehene allgemeineSystem für das Informationsmanagement zu verwenden. Für Fehler imZusammenhang mit <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung –siehe § 1<strong>42</strong>: Anmerkungen zu Artikel 17.115


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 11 (Fortsetzung). . .(6) Die Kommission stellt sicher, dass <strong>die</strong> Mitgliedstaaten über den Verlauf und <strong>die</strong>Ergebnisse des Verfahrens laufend unterrichtet werden.§ 126 Informationen zum SchutzklauselverfahrenGemäß Artikel 11 Absatz 6 ist <strong>die</strong> Kommission verpflichtet, <strong>die</strong> Mitgliedstaatenüber den Verlauf und <strong>die</strong> Ergebnisse des Schutzklauselverfahrens zu unterrichten.Die entsprechenden Informationen werden den Mitgliedstaaten im Rahmen <strong>der</strong>ADCO-Gruppe „Maschinen“ übermittelt – siehe § 144: Anmerkungen zu Artikel 19.Der Beschluss <strong>der</strong> Kommission wird im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Unionveröffentlicht – siehe § 143: Anmerkungen zu Artikel 18 Absatz 3.Artikel 12Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen(1) Zum Nachweis <strong>der</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine mit den Bestimmungen <strong>die</strong>serRichtlinie führt <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter eines <strong>der</strong> in denAbsätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch.. . .§ 127 Konformitätsbewertung von MaschinenArtikel 12 bezieht sich auf das Konformitätsbewertungsverfahren, das vomMaschinenhersteller o<strong>der</strong> von dessen Bevollmächtigtem durchgeführt werdenmuss, bevor eine Maschine in Verkehr gebracht und/o<strong>der</strong> in Betrieb genommenwird – siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1. DasKonformitätsbewertungsverfahren ist rechtsverbindlich, bei bestimmtenMaschinenkategorien kann <strong>der</strong> Hersteller jedoch zwischen mehrerenAlternativverfahren wählen. In den folgenden Abschnitten werden <strong>die</strong>Bedingungen aufgeführt, unter denen <strong>die</strong> verschiedenenKonformitätsbewertungsverfahren angewandt werden können.Artikel 12 (Fortsetzung). . .(2) Ist <strong>die</strong> Maschine nicht in Anhang IV aufgeführt, so führt <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> seinBevollmächtigter das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren <strong>der</strong>Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei <strong>der</strong> Herstellung vonMaschinen durch.. . .§ 128 Kategorien von Maschinen, <strong>die</strong> nicht in Anhang IV aufgeführt sindIn Artikel 12 Absatz 2 ist das Konformitätsbewertungsverfahren aufgeführt, das fürsämtliche Maschinenkategorien angewendet werden muss, <strong>die</strong> nicht in Anhang IVaufgeführt sind. Das anzuwendenden Verfahren ist das Verfahren <strong>der</strong> Bewertung<strong>der</strong> Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei <strong>der</strong> Herstellung vonMaschinen, <strong>die</strong> in manchen Fällen als „Konformitätserklärung des Lieferers“ o<strong>der</strong>116


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010als „Eigenbescheinigung“ bezeichnet wird 89 – siehe § 395: Anmerkungen zuAnhang VIII. Dieses Verfahren beinhaltet nicht <strong>die</strong> Einschaltung einer notifiziertenStelle. Es ist dem Hersteller o<strong>der</strong> seinem Bevollmächtigten jedoch freigestellt,unabhängigen Rat o<strong>der</strong> Unterstützung einzuholen, <strong>die</strong> er benötigt um <strong>die</strong>Konformitätsbewertung <strong>der</strong> Maschine durchzuführen. Er kann <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichenKontrollen, Prüfungen und Versuche zur Bewertung <strong>der</strong> Konformität <strong>der</strong> Maschineselbst durchführen o<strong>der</strong> sie einer kompetenten Stelle seiner Wahl übertragen. Dieentsprechenden technischen Berichte sollten in <strong>die</strong> technischen Unterlagenaufgenommen werden – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil ANummer 1 Buchstabe a, sechster Aufzählungspunkt.Es ist zu beachten, dass es für an<strong>der</strong>e als <strong>die</strong> in Anhang IV aufgeführtenMaschinenkategorien keine notifizierten Stellen gibt. Hersteller von Maschinen, <strong>die</strong>nicht unter Anhang IV fallen, können <strong>die</strong> Unterstützung o<strong>der</strong> Beratung von Stelleneinholen, <strong>die</strong> für bestimmte Kategorien von Maschinen nach Anhang IV notifiziertsind. In <strong>die</strong>sem Fall ist <strong>die</strong>se Stelle jedoch nicht als Notifizierte Stelle tätig und darfdaher <strong>die</strong> ihr von <strong>der</strong> Kommission zugeteilte Kennnummer auf keinem Dokumentim Zusammenhang mit <strong>der</strong>artigen Tätigkeiten anbringen – siehe § 133:Anmerkungen zu Artikel 14.Artikel 12 (Fortsetzung). . .(3) Ist <strong>die</strong> Maschine in Anhang IV aufgeführt und nach den in Artikel 7 Absatz 2genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen <strong>die</strong>se Normenalle relevanten grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, so führt <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> seinBevollmächtigter eines <strong>der</strong> folgenden Verfahren durch:. . .a) das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren <strong>der</strong> Konformitätsbewertung mitinterner Fertigungskontrolle bei <strong>der</strong> Herstellung von Maschinen;b) das in Anhang IX beschriebene <strong>EG</strong>-Baumusterprüfverfahren sowie <strong>die</strong> inAnhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei <strong>der</strong>Herstellung von Maschinen;c) das in Anhang X beschriebene Verfahren <strong>der</strong> umfassenden Qualitätssicherung.§ 129 Maschinen nach Anhang IV, <strong>die</strong> nach harmonisierten Normenentwickelt wurden, <strong>die</strong> alle anwendbaren grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen abdeckenIn Artikel 12 Absatz 3 beschreibt <strong>die</strong> drei alternativenKonformitätsbewertungsverfahren, <strong>die</strong> für in Anhang IV aufgeführteMaschinenkategorien zur <strong>Anwendung</strong> kommen können, <strong>die</strong> nach harmonisiertenNormen konstruiert und gebaut wurden. Damit <strong>die</strong> in Artikel 12 Absatz 3festgelegten Verfahren zur <strong>Anwendung</strong> kommen können, müssen <strong>die</strong> folgendendrei Voraussetzungen erfüllt sein:89 Das Konzept <strong>der</strong> „Konformitätserklärung des Lieferers“ wird in <strong>der</strong> Norm DIN EN ISO/IEC17050-1:2010 – Konformitätsbewertung – Konformitätserklärung von Anbietern – Teil 1:Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen (ISO/IEC 17050-1:2004, korrigierte Fassung 2007-06-15) erläutert,allerdings ergibt sich aus <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>ser Norm keine Konformitätsvermutung mit denAnfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>.117


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>die</strong> betreffende Maschine muss in den <strong>Anwendung</strong>sbereich einer o<strong>der</strong>mehrerer harmonisierter Typ-C-Normen fallen, <strong>der</strong>en Fundstellen im ABl.veröffentlicht sind – siehe § 110: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2; <strong>die</strong> betreffende(n) harmonisierte Norm bzw. Normen müssen allegrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenabdecken, <strong>die</strong>, wie mit <strong>der</strong> Risikobeurteilung ermittelt, für <strong>die</strong> Maschineanwendbar sind– siehe § 159: Anmerkungen zum allgemeinenGrundsatz 1;<strong>die</strong> Maschine muss in voller Übereinstimmung nach den betreffendenharmonisierten Normen konstruiert und gebaut werden..Wenn <strong>die</strong>se drei Voraussetzungen erfüllt sind, kann <strong>der</strong> Hersteller das in Artikel 12Absatz 3 Buchstabe a angegebene Verfahren o<strong>der</strong> eines <strong>der</strong> in Artikel 12 Absatz 3Buchstaben b und c beschriebenen Alternativverfahren wählen.Das Verfahren, das in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a angegeben ist – Bewertung<strong>der</strong> Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei <strong>der</strong> Herstellung vonMaschinen – ist identisch mit dem Verfahren, das in Artikel 12 Absatz 2beschrieben ist, dass auf nicht in Anhang IV aufgeführte Maschinenkategorien<strong>Anwendung</strong> findet.Das in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b beschriebene Verfahren verlangt von demHersteller, ein Muster <strong>der</strong> Maschine einer notifizierten Stelle für eine<strong>EG</strong>-Baumusterprüfung zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass es mitden anwendbaren grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen übereinstimmt. Die Konformität <strong>der</strong> Maschinen,<strong>die</strong> nachfolgend entsprechend dem von <strong>der</strong> Notifizierten Stelle geprüften Musterhergestellt werden, wird dann vom Hersteller selbst anhand interner Kontrollenbewertet – siehe § 396 bis § 400: Anmerkungen zu Anhang IX, und § 395:Anmerkungen zu Anhang VIII Nummer 3.Das in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c beschriebene Verfahren verlangt vomHersteller, dass er über ein umfassendes Qualitätssicherungssystem verfügt, dasKonstruktion, Bau, Endabnahme und Prüfung <strong>der</strong> Maschinen abdeckt. DasSystem muss von einer Notifizierten Stelle bewertet und genehmigt werden, umsicherzustellen, dass es geeignet ist, <strong>die</strong> Konstruktion und <strong>die</strong> Herstellung vonMaschinen zu gewährleisten, <strong>die</strong> mit den anwendbaren grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen übereinstimmen. DieNotifizierte Stelle muss auch <strong>die</strong> ordnungsgemäße <strong>Anwendung</strong> des umfassendenQualitätssicherungssystems überwachen – siehe § 401 bis § 407: Anmerkungenzu Anhang X.Der Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter in <strong>der</strong> EU kann eine<strong>EG</strong>-Baumusterprüfung eines Musters einer Maschine o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Bewertung einesumfassenden Qualitätssicherungssystems durch jede notifizierte Stelle seinerWahl in <strong>der</strong> EU beantragen, vorausgesetzt, <strong>die</strong> betreffende notifizierte Stelle ist fürdas Konformitätsbewertungsverfahren und für <strong>die</strong> betreffende Maschinenkategorienotifiziert – siehe § 133: Anmerkungen zu Artikel 14. Allerdings kann ein Antragauf <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung eines bestimmten Musters einer Maschine o<strong>der</strong> einAntrag auf Bewertung eines bestimmten umfassendenQualitätssicherungssystems nur bei einer einzigen notifizierten Stelle gestelltwerden – siehe § 397: Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 2, und § 402:Anmerkungen zu Anhang X Nummer 2.1.118


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Eine <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>der</strong> eine Entscheidung zur Genehmigungeines umfassenden Qualitätssicherungssystems, <strong>die</strong> von einer Notifizierten Stelleerteilt wurde, ist in <strong>der</strong> gesamten EU gültig.Artikel 12 (Fortsetzung). . .(4) Ist <strong>die</strong> Maschine in Anhang IV aufgeführt und wurden <strong>die</strong> in Artikel 7 Absatz 2genannten harmonisierten Normen bei <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Maschine nicht o<strong>der</strong>nur teilweise berücksichtigt o<strong>der</strong> berücksichtigen <strong>die</strong>se Normen nicht allerelevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungeno<strong>der</strong> gibt es für <strong>die</strong> betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt<strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter eines <strong>der</strong> folgenden Verfahren durch:(a) das in Anhang IX beschriebene <strong>EG</strong>-Baumusterprüfverfahren sowie <strong>die</strong> inAnhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei <strong>der</strong>Herstellung von Maschinen;(b) das in Anhang X beschriebene Verfahren <strong>der</strong> umfassendenQualitätssicherung.§ 130 Sonstige Maschinen nach Anhang IVIn Artikel 12 Absatz 4 werden <strong>die</strong> beiden Konformitätsbewertungsverfahrenbeschrieben, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> in Anhang IV aufgeführten Maschinenkategorienangewandt werden können, wenn eine o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> drei Voraussetzungen für<strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> von Artikel 12 Absatz 3 nicht erfüllt sind. Demzufolge finden <strong>die</strong> inArtikel 12 Absatz 4 beschriebenen Verfahren in folgenden Fällen <strong>Anwendung</strong>:wenn keine harmonisierten Normen vorliegen, welche den betreffendenMaschinentyp abdecken;wenn <strong>die</strong> vom Hersteller angewandten harmonisierten Normen nicht allegrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenabdecken, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> betreffende Maschine zur <strong>Anwendung</strong> kommen; wenn <strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> betreffenden Maschine <strong>die</strong> einschlägigenharmonisierten Normen nicht o<strong>der</strong> nur teilweise angewandt hat.In <strong>die</strong>sen Fällen kann das Verfahren für <strong>die</strong> Bewertung <strong>der</strong> Konformität mit internerFertigungskontrolle bei <strong>der</strong> Herstellung von Maschinen nicht verwendet werdenund infolgedessen muss eines <strong>der</strong> beiden Verfahren, <strong>die</strong> eine Notifizierte Stelleeinbeziehen, angewendet werden.119


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 13Verfahren für unvollständige Maschinen(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter stelltvor dem Inverkehrbringen sicher, dass:a) <strong>die</strong> speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstelltwerden;b) <strong>die</strong> Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird;c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde.(2) Die Montageanleitung und <strong>die</strong> Einbauerklärung sind <strong>der</strong> unvollständigenMaschine bis zu ihrem Einbau in <strong>die</strong> vollständige Maschine beigefügt und sindanschließend Teil <strong>der</strong> technischen Unterlagen <strong>der</strong> vollständigen Maschine.§ 131 Verfahren für unvollständige MaschinenIn Artikel 13 Absatz 1 wird das anzuwendende Verfahren für das Inverkehrbringenunvollständiger Maschinen beschrieben, auf <strong>die</strong> in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe gBezug genommen wird – siehe § 384 und § 385: Anmerkungen zu Anhang IITeil 1 Abschnitt B, § 390: Anmerkungen zu Anhang VI, und § 394: Anmerkungenzu Anhang VII Teil B.Artikel 13 Absatz 2 zielt darauf ab, sicherzustellen dass <strong>die</strong> Montageanleitung und<strong>die</strong> Einbauerklärung, <strong>die</strong> vom Hersteller einer unvollständigen Maschine erstelltwurden, dem Hersteller <strong>der</strong> vollständigen Maschine,, in <strong>die</strong> <strong>die</strong> unvollständigeMaschine eingebaut wird, zur Verfügung gestellt werden, so dass <strong>die</strong>ser <strong>die</strong>Montageanleitung anwenden und <strong>die</strong> Montageanleitung sowie <strong>die</strong>Einbauerklärung zu den technischen Unterlagen <strong>der</strong> vollständigen Maschinenehmen kann – siehe § 392: Anmerkungen zum achten Aufzählungspunkt vonAnhang VII Teil A 1 Buchstabe a.Grundsätzlich bedeutet <strong>die</strong>s, dass mit je<strong>der</strong> unvollständigen Maschine <strong>die</strong>Einbauerklärung und eine Kopie <strong>der</strong> Montageanleitung mitgeliefert werdenmüssen. In jenen Fällen, in denen ein Hersteller unvollständiger Maschinen einCharge identischer Produkte an einen konkreten Hersteller vollständigerMaschinen liefert, ist es, für den Hersteller <strong>der</strong> unvollständigen Maschinen nichtnotwendig <strong>die</strong> Einbauerklärung und <strong>die</strong> Montageanleitung zu je<strong>der</strong> einzelnenMaschine mitzuliefern, vorausgesetzt, er stellt sicher, dass <strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong>vollständigen Maschine <strong>die</strong>se Dokumente mit <strong>der</strong> ersten Lieferung von Produktenerhält, <strong>die</strong> Teil <strong>die</strong>ser Charge sind, und klarstellt, dass <strong>die</strong> Einbauerklärung und <strong>die</strong>Montageanleitung für alle einzelnen unvollständigen Maschinen gelten, <strong>die</strong> zu <strong>der</strong>Charge gehören.120


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 132 Schaubild für das Inverkehrbringen von Maschinen undunvollständigen MaschinenDas folgende Schaubild fasst <strong>die</strong> Verfahren gemäß Artikel 12 und 13 zusammen:MaschineProdukt gemäßArtikel 1(1) a - funvollständige MaschinegemäßArtikel 1(1) gNicht-Anhang-IVMaschinenTechnische UnterlagenAnhang VII ABetriebsanleitungAnhang-IVMaschinenSpezielle technischeUnterlagenAnhang VII BMontageanleitungAnhang VIvollständig nach harmonisiertenNormen entwickelt<strong>die</strong> alle anwendbaren GSA* abdeckennicht vollständig nach harmonisiertenNormen entwickelt<strong>die</strong> alle anwendbaren GSA* abdecken**Konformitätsbewertungmit internerFertigungskontrolleAnhang VIIIUmfassendeQualitätssicherungAnhang X<strong>EG</strong>-BaumusterprüfungAnhang IX+ interneFertigungskontrolleAnhang VIII Nummer 3<strong>EG</strong>-KonformitätserklärungAnhang II 1 AEinbauerklärungAnhang II 1 BCE KennzeichnungArtiikel 16Anhang III* GSA = Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen** Harmonisierte Normen liegen nicht vor, <strong>die</strong> harmonisierten Normen decken nicht alle anwendbaren GSA ab o<strong>der</strong> <strong>die</strong> harmonisiertenNormen werden nicht o<strong>der</strong> nur teilweise angewandt.Farbschlüssel: Produktkategorie Unterlagen Verfahren Erklärung –Kennzeichnung121


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 14Benannte Stellen(1) Die Mitgliedstaaten teilen <strong>der</strong> Kommission und den an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten mit,welche Stellen sie für <strong>die</strong> Durchführung <strong>der</strong> in Artikel 12 Absätze 3 und 4genannten, für das Inverkehrbringen erfor<strong>der</strong>lichen Konformitätsbewertungbenannt haben, für welche speziellen Konformitätsbewertungsverfahren undMaschinengattungen <strong>die</strong>se Benennungen erfolgt sind und welche Kennnummern<strong>die</strong>sen Stellen zuvor von <strong>der</strong> Kommission zugeteilt wurden. Die Mitgliedstaatenteilen <strong>der</strong> Kommission und den an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten spätere Än<strong>der</strong>ungen mit.(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass <strong>die</strong> benannten Stellen regelmäßigdaraufhin überprüft werden, ob sie je<strong>der</strong>zeit <strong>die</strong> in Anhang XI genanntenKriterien einhalten. Die benannte Stelle liefert alle gewünschten sach<strong>die</strong>nlichenInformationen, einschließlich Haushaltsunterlagen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Mitgliedstaat für <strong>die</strong>Prüfung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen von Anhang XI anfor<strong>der</strong>t.(3) Die Mitgliedstaaten ziehen zur Beurteilung <strong>der</strong> zu benennenden und <strong>der</strong> bereitsbenannten Stellen <strong>die</strong> in Anhang XI genannten Kriterien heran.(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Unioninformationshalber eine Liste <strong>der</strong> benannten Stellen unter Angabe ihrerKennnummern und <strong>der</strong> ihnen übertragenen Aufgaben. Sie hält <strong>die</strong>se Liste aufdem neuesten Stand.(5) Erfüllt eine Stelle <strong>die</strong> Beurteilungskriterien <strong>der</strong> einschlägigen harmonisiertenNormen, <strong>der</strong>en Fundstellen im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union veröffentlichtsind, so wird davon ausgegangen, dass sie <strong>die</strong> einschlägigen Kriterien erfüllt.. . .§ 133 Notifizierte Stellen(Anmerkung des Übersetzers: Gemäß neuer Terminologie nach dem Beschluss Nr. 768/2008/<strong>EG</strong>des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamenRechtsrahmen für <strong>die</strong> Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWGdes Rates wird im vorliegenden <strong>Leitfaden</strong> durchgängig <strong>der</strong> Begriff « notifizierte Stelle » statt« benannte Stelle » verwendet. Dies gilt ebenso für <strong>die</strong> damit in Verbindung stehenden Begriffe« Benennung/Notifizierung » und « benennende/notifizierende Behörde ».)Artikel 14 legt <strong>die</strong> für notifizierte Stellen geltenden Bestimmungen fest. NotifizierteStellen sind unabhängige externe Konformitätsbewertungsstellen, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong>Durchführung <strong>der</strong> Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 3und 4 für <strong>die</strong> Maschinenkategorien beauftragt werden, <strong>die</strong> in Anhang IV aufgeführtsind. Der Begriff „notifiziert“ bezieht sich darauf, dass <strong>die</strong> Mitgliedstaaten <strong>die</strong>seStellen gegenüber <strong>der</strong> Kommission und den an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten notifizieren.Bevor eine Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wird, muss ihr von <strong>der</strong>Kommission eine Kennnummer (vierstellig) zugeteilt werden. Jede Stelle hat eineeigene Kennnummer und kann unter einer o<strong>der</strong> mehrerer EU-Richtlinien notifiziertwerden.Nach <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> können <strong>die</strong> Stellen nur für <strong>die</strong>Konformitätsbewertung <strong>der</strong> Maschinenkategorien notifiziert werden, <strong>die</strong> inAnhang IV aufgeführt sind. Stellen, <strong>die</strong> notifiziert wurden, können auchKonformitätsbewertungs<strong>die</strong>nstleistungen für Hersteller an<strong>der</strong>erMaschinenkategorien erbringen, allerdings müssen <strong>die</strong> Stellen in <strong>die</strong>sen Fällengegenüber ihren Kunden deutlich machen, dass sie nicht als notifizierte Stellenauftreten, und sie dürfen auf den im Zusammenhang mit <strong>die</strong>ser Tätigkeit122


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ausgestellten Dokumenten <strong>die</strong> ihnen von <strong>der</strong> Kommission zugeteilte Kennnummernicht verwenden – siehe § 128: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 2.Bewertung, Ernennung und Überwachung <strong>der</strong> notifizierten Stellen liegenausschließlich in <strong>der</strong> Verantwortung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten.Die Notifizierung erfolgt über das Online-Informationssystem NANDO (NewApproach Notified and Designated Organisations) <strong>der</strong> Kommission. Auf <strong>die</strong>serWebsite sind sämtliche europäischen notifizierten Stellen sowie Stellen ausDrittlän<strong>der</strong>n aufgeführt, <strong>die</strong> im Rahmen offizieller Abkommen notifiziert wurden,beispielsweise im Rahmen <strong>der</strong> Abkommen über <strong>die</strong> gegenseitige Anerkennung(MRA), des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und<strong>der</strong> Abkommen über <strong>die</strong> Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicherProdukte (ACAA).Bei <strong>der</strong> Notifizierung einer Stelle für <strong>die</strong> Konformitätsbewertung gemäß <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> muss <strong>die</strong> notifizierende Behörde des betreffendenMitgliedstaats <strong>die</strong> Kategorie <strong>der</strong> Maschinen angeben, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Stelle notifiziertwurde. Eine notifizierte Stelle kann für <strong>die</strong> Konformitätsbewertung einer o<strong>der</strong>mehrerer <strong>der</strong> in Anhang IV aufgeführten Maschinenkategorien notifiziert werden.In <strong>der</strong> Notifizierung ist außerdem anzugeben, für welche(s)Konformitätsbewertungsverfahren <strong>die</strong> Stelle notifiziert wurde. Eine NotifizierteStelle kann für eines o<strong>der</strong> für beide <strong>der</strong> zwei folgenden Verfahren nach Artikel 12notifiziert werden:das Verfahren <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung - Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe bund Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a – Anhang IX; das Verfahren <strong>der</strong> umfassende Qualitätssicherung – Artikel 12 Absatz 3Buchstabe c und Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b – Anhang X.Es ist deshalb wichtig, vor <strong>der</strong> Beantragung einer Konformitätsbewertung bei einernotifizierten Stelle in NANDO zu prüfen, dass <strong>die</strong> betreffende Notifizierte Stellenach <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> für <strong>die</strong> betreffende Maschinenkategorie und dasbetreffende Konformitätsbewertungsverfahren notifiziert worden ist – siehe § 129:Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3.§ 134 Bewertung und Überwachung von notifizierten StellenArtikel 14 Absatz 3 verweist auf <strong>die</strong> in Anhang XI aufgeführten Kriterien, <strong>die</strong> bei<strong>der</strong> Bewertung von Stellen heranzuziehen sind, <strong>die</strong> notifiziert werden sollen –siehe § 408: Anmerkungen zu Anhang XI. Es wird den Mitgliedstaaten dringendempfohlen, <strong>die</strong> Akkreditierung als Möglichkeit zur Bewertung von notifiziertenStellen zu nutzen. Die Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008 verpflichtet jedenMitgliedstaat, eine einzige Akkreditierungsstelle zu benennen, um zu überprüfen,ob Konformitätsbewertungsstellen kompetent sind bestimmteKonformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen. Jede nationaleAkkreditierungsstelle unterliegt <strong>der</strong> Beurteilung unter Gleichrangigen, <strong>die</strong> von <strong>der</strong>European Cooperation for Accreditation (EA) organisiert wird. 90Artikel 14 Absatz 5 bezieht sich auf <strong>die</strong> einschlägigen harmonisierten Normen, <strong>die</strong>für <strong>die</strong> Bewertung von notifizierten Stellen verwendet werden können. Die90 Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008 – Artikel 3 bis 14.123


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010einschlägigen harmonisierten Normen sind EN ISO/IEC 17020, 17021 und17025. 91Nach Artikel 14 Absatz 2 sind <strong>die</strong> Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet, <strong>die</strong>notifizierten Stellen zu überwachen, um zu gewährleisten, dass <strong>die</strong> notifiziertenStellen weiterhin <strong>die</strong> in Anhang XI festgelegten Kriterien erfüllen. Wenn <strong>die</strong>Erstbewertung einer notifizierten Stelle mittels Akkreditierung erfolgt, wird <strong>die</strong>Akkreditierung üblicherweise zeitlich befristet erteilt. Die Überwachung <strong>der</strong>notifizierten Stelle kann daher mit periodischen Audits im Hinblick auf <strong>die</strong>Erneuerung <strong>der</strong> Akkreditierung durchgeführt werden.Artikel 14 (Fortsetzung). . .(6) Stellt eine benannte Stelle fest, dass einschlägige Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>serRichtlinie vom Hersteller nicht erfüllt wurden, nicht mehr erfüllt werdeno<strong>der</strong> eine <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Zulassung desQualitätssicherungssystems nicht hätte ausgestellt bzw. erteilt werdendürfen, so setzt sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes <strong>der</strong>Verhältnismäßigkeit und unter Angabe ausführlicher Gründe <strong>die</strong>ausgestellte Bescheinigung o<strong>der</strong> <strong>die</strong> erteilte Zulassung aus, wi<strong>der</strong>ruft sieo<strong>der</strong> versieht sie mit Einschränkungen, es sei denn, dass <strong>der</strong> Herstellerdurch geeignete Abhilfemaßnahmen <strong>die</strong> Übereinstimmung mit <strong>die</strong>senAnfor<strong>der</strong>ungen gewährleistet. Die benannte Stelle unterrichtet <strong>die</strong>zuständige Behörde nach Artikel 4, wenn <strong>die</strong> Bescheinigung o<strong>der</strong>Zulassung ausgesetzt, wi<strong>der</strong>rufen o<strong>der</strong> mit Einschränkungen versehenwird o<strong>der</strong> sich ein Eingreifen <strong>der</strong> zuständigen Behörde als erfor<strong>der</strong>licherweisen könnte. Der Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich <strong>die</strong> übrigenMitgliedstaaten und <strong>die</strong> Kommission. Ein Einspruchsverfahren istvorzusehen.. . .§ 135 Wi<strong>der</strong>ruf von Bescheinigungen o<strong>der</strong> Beschlüssen <strong>der</strong> notifiziertenStellenArtikel 14 Absatz 6 beschreibt <strong>die</strong> Pflichten einer notifizierten Stelle für folgendeFälle:Die notifizierte Stelle wird darüber unterrichtet, dass eine in Verkehrgebrachte Maschine, <strong>die</strong> einer <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>der</strong> einerEntscheidung zur Zulassung eines umfassendenQualitätssicherungssystems eines Herstellers unterliegt, <strong>die</strong> anwendbarengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen nichterfüllt o<strong>der</strong> unsicher ist.91 EN ISO/IEC 17020:2004 - Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen,<strong>die</strong> Inspektionen durchführen (ISO/IEC 17020:1998);EN ISO/IEC 17021:<strong>2006</strong> - Konformitätsbewertung — Anfor<strong>der</strong>ungen an Stellen, <strong>die</strong>Managementsysteme auditieren und zertifizieren (ISO/IEC 17021:<strong>2006</strong>);EN ISO/IEC 17025:2005 – Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Kompetenz von Prüf- undKalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025:2005) - EN ISO/IEC 17025:2005/AC:<strong>2006</strong>;- Siehe Mitteilung <strong>der</strong> Kommission im Rahmen <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>)Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Beschluss Nr. 768/2008/<strong>EG</strong> desEuropäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 761/2001 des EuropäischenParlaments und des Rates (Veröffentlichung <strong>der</strong> Titel und <strong>der</strong> Bezugsdaten <strong>der</strong> harmonisiertenNormen) - ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 29.124


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Dies ist beispielsweise dann <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>die</strong> betreffende MaschineGegenstand einer Maßnahme ist, <strong>die</strong> im Rahmen desSchutzklauselverfahrens gemäß Artikel 11 mitgeteilt wurde, o<strong>der</strong> einerMaßnahme für Maschinen mit beson<strong>der</strong>em Gefahrenpotenzial gemäßArtikel 9.Die notifizierte Stelle wird darüber unterrichtet, dass <strong>der</strong> Hersteller seinePflichten im Rahmen eines zugelassenen umfassendenQualitätssicherungssystems nicht erfüllt.Dies kann beispielsweise nach einer periodischen Überprüfung desumfassenden Qualitätssicherungssystems o<strong>der</strong> nach einerunangemeldeten Besichtigung zur Kontrolle <strong>der</strong> einwandfreien Funktioneines <strong>der</strong>artigen Systems <strong>der</strong> Fall sein – siehe § 406: Anmerkungen zuAnhang X 3.Die Maßnahmen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> notifizierte Stelle in <strong>der</strong>artigen Fällen ergreifen muss,hängt davon ab, wie schwerwiegend <strong>die</strong> Fehler und <strong>die</strong> damit verbundenenRisiken sind. Wenn <strong>der</strong> Hersteller jedoch innerhalb <strong>der</strong> gesetzten Frist keinegeeigneten Abhilfemaßnahmen trifft, muss <strong>die</strong> zugehörige <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Entscheidung über <strong>die</strong> Zulassung einesumfassenden Qualitätssicherungssystems ausgesetzt o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufen werden.Wenn eine Bescheinigung o<strong>der</strong> eine Genehmigungsentscheidung ausgesetzt o<strong>der</strong>wi<strong>der</strong>rufen wird, muss <strong>die</strong> notifizierte Stelle <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden indem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, in Kenntnis setzen, damit allenotwendigen Maßnahmen gegenüber den nicht konformen o<strong>der</strong> unsicherenMaschinen ergriffen werden können. Die nationalen Behörden sollen, <strong>die</strong> an<strong>der</strong>enMitgliedstaaten und <strong>die</strong> Kommission unterrichten, wenn Maßnahmen außerhalbihres Hoheitsgebiets gegen nicht konforme o<strong>der</strong> unsichere Maschinen notwendigsind.Der dritte Satz in Artikel 14 Nummer 6 legt fest, dass ein Einspruchsverfahrenvorgesehen werden soll. Der Hersteller muss <strong>die</strong> Möglichkeit haben, Einspruchgegen eine Entscheidung einer notifizierten Stelle einzulegen, <strong>die</strong> Ausstellungeiner <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung zu verweigern, auszusetzen, zu wi<strong>der</strong>rufeno<strong>der</strong> nicht zu verlängern - siehe § 399 und § 400: Anmerkungen zu Anhang IXNummern 5 und 9. Ein Hersteller muss auch <strong>die</strong> Möglichkeit haben, Einspruchgegen eine Entscheidung einzulegen, ein umfassendesQualitätssicherungssystem nicht zu genehmigen, eine entsprechendeGenehmigung zu wi<strong>der</strong>rufen o<strong>der</strong> auszusetzen o<strong>der</strong> mit Auflagen zu versehen –siehe § 404 und § 406: Anmerkungen zu Anhang X 2.3 und 3. Der Hersteller musszuerst einen begründeten Antrag auf Überprüfung <strong>der</strong> Entscheidung an <strong>die</strong>notifizierte Stelle stellen. Bleibt <strong>die</strong>ser erfolglos und <strong>der</strong> Hersteller ist weiterhinnicht mit <strong>der</strong> Entscheidung einverstanden, muss es ihm möglich sein, Einsprucheinzulegen. Die Form des Einspruchs und das dabei einzuhaltende Verfahrenrichten sich nach den einzelstaatlichen Bestimmungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Tätigkeit <strong>der</strong>notifizierten Stellen regeln.125


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 14 (Fortsetzung). . .(7) Mit Blick auf <strong>die</strong> Koordinierung <strong>der</strong> einheitlichen <strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>serRichtlinie organisiert <strong>die</strong> Kommission den Erfahrungsaustausch zwischenden für <strong>die</strong> Benennung, Meldung und Beaufsichtigung <strong>der</strong> benannten Stellenzuständigen Behörden <strong>der</strong> Mitgliedstaaten und den benannten Stellen.. . .§ 136 Erfahrungsaustausch zwischen notifizierenden BehördenDer Erfahrungsaustausch zwischen den für <strong>die</strong> Bewertung und Überwachung <strong>der</strong>notifizierten Stellen verantwortlichen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 7 wird imRahmen <strong>der</strong> Arbeitsgruppe „Maschinen“ organisiert – siehe § 148: Anmerkungenzu Artikel 22.§ 137 Koordinierung <strong>der</strong> notifizierten StellenDer Erfahrungsaustausch zwischen den notifizierten Stellen wird im Rahmen einereuropäischen Koordinierung <strong>der</strong> notifizierten Stellen für Maschinen (NB-M)organisiert. Zweck <strong>der</strong> NB-M ist <strong>die</strong> Erörterung von Problemen, <strong>die</strong> im Laufe <strong>der</strong>Konformitätsbewertungsverfahren auftreten, und <strong>die</strong> Harmonisierung <strong>der</strong>Methoden <strong>der</strong> notifizierten Stellen. In einigen Fällen werden <strong>die</strong> notifiziertenStellen von einer nationalen Koordinierungsgruppe vertreten, <strong>die</strong> in ihrem Landeingerichtet ist. Die Teilnahme an den Koordinierungsaktivitäten ist eines <strong>der</strong>Kriterien für <strong>die</strong> Notifizierung <strong>der</strong> Stellen – siehe § 408: Anmerkungen zuAnhang XI.Die NB-M ist in verschiedene Gruppen unterglie<strong>der</strong>t, <strong>die</strong> <strong>die</strong> einzelnenMaschinenkategorien gemäß Anhang IV abdecken. Diese werden als vertikaleGruppen (VG) bezeichnet.Gegenwärtig gibt es 12 VG, <strong>die</strong> sich je nach Erfor<strong>der</strong>nis treffen um <strong>die</strong> folgendenBereiche zu behandeln:VG1VG2VG3VG4VG5VG6VG7VG8VG9VG11VG12VG13HolzbearbeitungsmaschinenLebensmittelmaschinen in Anhang IVPressen für <strong>die</strong> Kaltbearbeitung von MetallenSpritzgieß- o<strong>der</strong> FormpressmaschinenMaschinen für den Einsatz unter TageMüllsammelfahrzeugeAbnehmbare GelenkwellenFahrzeughebebühnenEinrichtungen zum Heben von PersonenSicherheitsbauteileROPS und FOPS(Überrollschutzaufbau und Schutzaufbau gegen herabfallendeGegenstände(Umfassende QualitätssicherungZusätzlich verfügt <strong>die</strong> NB-M über einen Horizontalen Ausschuss, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Arbeit <strong>der</strong>vertikalen Gruppen überwacht und koordiniert und Fragen behandelt, <strong>die</strong> allenotifizierten Stellen gemeinsam betreffen. Der Horizontale Ausschuss trifft sichzwei Mal jährlich unter dem Vorsitz eines gewählten Vertreters einer <strong>der</strong>notifizierten Stellen. Vertreter <strong>der</strong> Europäischen Kommission und von drei von <strong>der</strong>Arbeitsgruppe „Maschinen“ ausgewählten Mitgliedstaaten nehmen an <strong>die</strong>sen126


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Sitzungen als Beobachter teil.Die europäische Kommission trägt zum Funktionieren <strong>der</strong> NB-M durchFinanzierung des technischen Sekretariats, das <strong>die</strong> Arbeit <strong>der</strong> Gruppe vorbereitet,und des Verwaltungssekretariats, das <strong>die</strong> Sitzungen organisiert und den Versandvon Unterlagen organisiert, bei.Die NB-M verabschiedet so genannte „Recommendations for Use“ (RfU), <strong>die</strong>abgestimmte Antworten auf Fragen zur Verfügung stellen, <strong>die</strong> innerhalb <strong>der</strong>vertikalen Gruppen erörtert worden sind. Im Allgemeinen werden <strong>die</strong> RfU erstellt,wo keine harmonisierte Norm vorhanden ist o<strong>der</strong> wo <strong>die</strong> einschlägigeharmonisierte Norm keine ausreichend genaue Antwort auf eine bestimmte Fragegibt. Wenn eine einschlägige harmonisierte Norm angenommen o<strong>der</strong> wenn <strong>die</strong>harmonisierte Norm entsprechend geän<strong>der</strong>t ist, wird <strong>die</strong> RfU zurückgezogen. DieRfU werden vom Horizontalen Ausschuss <strong>der</strong> NB-M bestätigt und dann <strong>der</strong>Arbeitsgruppe „Maschinen“ zur Genehmigung übermittelt. Die RfU, <strong>die</strong> von <strong>der</strong>Arbeitsgruppe „Maschinen“ genehmigt sind, werden auf <strong>der</strong> EUROPA-Website <strong>der</strong>Kommission veröffentlicht. Die RfU sind nicht rechtsverbindlich, nach ihrerBestätigung durch <strong>die</strong> NB-M und <strong>der</strong> Genehmigung durch <strong>die</strong> Arbeitsgruppe„Maschinen“ müssen sie jedoch als wichtiger Hinweis angesehen werden, um <strong>die</strong>einheitliche <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> durch <strong>die</strong> notifizierten Stellensicherzustellen.Artikel 14 (Fortsetzung). . .(8) Ein Mitgliedstaat, <strong>der</strong> eine Stelle benannt hat, wi<strong>der</strong>ruft <strong>der</strong>en Benennung unverzüglich,wenn er feststellt,a) dass <strong>die</strong> Stelle <strong>die</strong> in Anhang XI genannten Kriterien nicht mehr erfüllt o<strong>der</strong>b) dass <strong>die</strong> Stelle in gravieren<strong>der</strong> Weise ihren Aufgaben nicht nachkommt.Er unterrichtet hiervon unverzüglich <strong>die</strong> Kommission und <strong>die</strong> übrigen Mitgliedstaaten.§ 138 Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> NotifizierungArtikel 14 Absatz 8 verpflichtet <strong>die</strong> Mitgliedstaaten, <strong>die</strong> Notifizierung einer Stelle zuwi<strong>der</strong>rufen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> in Anhang XI aufgeführten Kriterien nicht mehr erfüllt o<strong>der</strong> ihrenVerpflichtungen in gravieren<strong>der</strong> Weise nicht nachkommt. Die Pflicht zum Wi<strong>der</strong>rufeiner Notifizierung, <strong>die</strong> nicht länger gerechtfertigt ist, ergibt sich aus <strong>der</strong> Pflicht <strong>der</strong>Mitgliedstaaten, <strong>die</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> von ihnen notifizierten Stellen zu überwachen,damit sichergestellt ist, dass sie <strong>die</strong> ihnen übertragenen Aufgabenordnungsgemäß ausführen – siehe § 134: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 2.Artikel 15Installation und Verwendung <strong>der</strong> MaschinenDiese Richtlinie berührt nicht das Recht <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, im Einklang mit demGemeinschaftsrecht Anfor<strong>der</strong>ungen festzulegen, <strong>die</strong> sie zum Schutz von Personen,insbeson<strong>der</strong>e von Arbeitnehmern, bei <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> Maschinen für notwendigerachten, sofern <strong>die</strong>s keine Verän<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>ser Maschinen gegenüber denBestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinie zur Folge hat.127


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 139 Einzelstaatliche Rechtsvorschriften für <strong>die</strong> Installation undVerwendung von MaschinenDie <strong>Maschinenrichtlinie</strong> findet <strong>Anwendung</strong> auf <strong>die</strong> Konstruktion, den Bau, dasInverkehrbringen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Inbetriebnahme von Maschinen – siehe § 71 bis § 77:Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h, und § 86: Anmerkungen zu Artikel 2Buchstabe k. In <strong>die</strong>ser Hinsicht gewährleistet <strong>die</strong> Richtlinie <strong>die</strong> umfassendeHarmonisierung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> EU geltenden Rechtsvorschriften. An<strong>der</strong>s ausgedrückt,<strong>die</strong> Mitgliedstaaten dürfen keine nationalen Bestimmungen erlassen, <strong>die</strong> über <strong>die</strong>Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie hinausgehen, sich hiermit überschneiden o<strong>der</strong><strong>die</strong>sen wi<strong>der</strong>sprechen.Artikel 15 besagt, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freigestellt ist, Installationund Verwendung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen desEU-Rechts zu regeln, vorausgesetzt, <strong>die</strong>se Regelungen führen nicht dazu, dass<strong>der</strong> freie Verkehr von Maschinen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>erfüllen, behin<strong>der</strong>t wird – siehe § 6: Anmerkungen zu Erwägungsgrund 3, und§ 107: Anmerkungen zu Artikel 6 Absatz 1.Einzelstaatliche Rechtsvorschriften für <strong>die</strong> Installation und Verwendung vonMaschinen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en <strong>Anwendung</strong> dürfen deshalb nicht zu Verän<strong>der</strong>ungen anMaschinen führen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> entsprechen. Dies setzt voraus,dass <strong>die</strong> in Verkehr gebrachten Maschinen tatsächlich <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>Richtlinie erfüllen. Wenn <strong>die</strong> Benutzer o<strong>der</strong> <strong>die</strong> einzelstaatlichen Behörden <strong>der</strong>Auffassung sind, dass eine in Verkehr gebrachte Maschine nicht ausreichendsicher ist und dass <strong>die</strong> anwendbaren grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen nicht ordnungsgemäß angewandt wurden, sollte<strong>die</strong> Maschine den Marktüberwachungsbehörden gemeldet werden, während <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen ergriffen werden, um <strong>die</strong> Sicherheit von Personen zugewährleisten – siehe § 100: Anmerkungen zu Artikel 4.Nachstehend sind einige Beispiele für Themen aufgeführt, <strong>die</strong> durcheinzelstaatliche Vorschriften über <strong>die</strong> Installation und Verwendung von Maschinengeregelt werden können:128 Installation von Maschinen in bestimmten Gebieten, beispielsweiseInstallation von Kränen in Stadtgebieten o<strong>der</strong> Installation vonWindkraftanlagen in ländlichen Gebieten;Benutzung mobiler Maschinen in bestimmten Gebieten, beispielsweise <strong>der</strong>Einsatz von Geländefahrzeugen in Bereichen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Öffentlichkeitzugänglich sind o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einsatz bestimmter landwirtschaftlichenMaschinen in <strong>der</strong> Nähe von Wohngebäuden o<strong>der</strong> öffentlichen Straßen;Teilnahme von mobilen Maschinen am öffentlichen Straßenverkehr; Betrieb von Maschinen zu bestimmten Tageszeiten, beispielsweiseBeschränkungen beim Betrieb von Rasenmähern am Wochenende;Benutzung von bestimmten Arten von Maschinen durch Personen unterhalbeiner bestimmten Altersgrenze.§ 140 Einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu Sicherheit undGesundheitsschutz von ArbeitnehmernBeson<strong>der</strong>s erwähnt werden müssen <strong>die</strong> einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für<strong>die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> EU-Richtlinien zu Sicherheit undGesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Diese Richtlinien basieren auf Artikel 137 <strong>EG</strong>-Vertrag (jetzt Artikel 153 AEUV), <strong>der</strong> den Schutz und <strong>die</strong> Sicherheit von


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Arbeitnehmern betrifft. Darin werden Mindestanfor<strong>der</strong>ungen festgelegt, d. h. es istden Mitgliedstaaten freigestellt, nach eigenem Ermessen strengere Anfor<strong>der</strong>ungenbeizubehalten o<strong>der</strong> zu beschließen. Um <strong>die</strong> einschlägigen Verpflichtungen zuermitteln, müssen daher <strong>die</strong> in den einzelnen Mitgliedstaaten geltendeneinzelstaatlichen Vorschriften herangezogen werden. Die wichtigsten Richtlinienim Zusammenhang mit <strong>der</strong> Verwendung von Maschinen sind: Richtlinie 89/391/EWG 92 über Sicherheit und Gesundheitsschutz vonArbeitnehmern bei <strong>der</strong> Arbeit. Diese Richtlinie ist als „Rahmenrichtlinie“bekannt, da in ihr <strong>die</strong> grundlegenden Pflichten <strong>der</strong> Arbeitgeber undArbeitnehmer im Bereich <strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei<strong>der</strong> Arbeit festgelegt werden und <strong>der</strong> Rahmen für eine Reihe vonEinzelrichtlinien vorgegeben wird, in denen bestimmte Aspekte <strong>der</strong>Sicherheit und des Gesundheitsschutzes o<strong>der</strong> bestimmte Gefährdungenbehandelt werden; Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> 93 über <strong>die</strong> Benutzung von Arbeitsmitteln durchArbeitnehmer bei <strong>der</strong> Arbeit. Dies ist <strong>die</strong> zweite unter <strong>der</strong> „Rahmenrichtlinie“verabschiedete Einzelrichtlinie.Auch wenn <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Arbeitsmittel weiter gefasst als <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong>Maschinen, bilden Maschinen für <strong>die</strong> gewerbliche Verwendung eine wichtigeKategorie von Arbeitsmitteln. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zurUmsetzung <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> gelten immer für <strong>die</strong>Verwendung von Maschinen bei <strong>der</strong> Arbeit. In <strong>die</strong>ser Hinsicht kann Richtlinie2009/104/<strong>EG</strong> als ergänzende Maßnahme zur <strong>Maschinenrichtlinie</strong> angesehenwerden.Gemäß Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> sind <strong>die</strong> Arbeitgeber verpflichtet, denArbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> auszuführendenArbeiten geeignet sind und den Bestimmungen aller einschlägigen EU-Richtlinienentsprechen, <strong>die</strong> hierauf anwendbar sind. 94 Deshalb müssen alle denArbeitnehmern zur Verfügung gestellten neuen Maschinen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>und allen sonstigen gegebenenfalls anwendbaren EU-Richtlinien entsprechen –siehe § 89 bis § 92: Anmerkungen zu Artikel 3.Die Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> sind auf Maschinen anwendbar,<strong>die</strong> am Arbeitsplatz benutzt werden. Der Arbeitgeber hat während <strong>der</strong>Lebensdauer <strong>der</strong> Maschine <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu ergreifen, umsicherzustellen, dass <strong>die</strong> in Betrieb befindliche Maschine durch entsprechendeWartung in einem Zustand gehalten wird, dass sie <strong>die</strong> Bestimmungen erfüllt, <strong>die</strong>zum Zeitpunkt des erstmaligen Überlassens im Unternehmen bzw. Betriebanwendbar waren. 95 Dies bedeutet nicht, dass <strong>die</strong> Maschine in einem„neuwertigen“ Zustand gehalten werden muss, da sie einem Verschleiß unterliegt.92 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über <strong>die</strong> Durchführung von Maßnahmenzur Verbesserung <strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschutzes <strong>der</strong> Arbeitnehmer bei <strong>der</strong> Arbeit –ABl. L 183 vom 29.6.1989.93 Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmittelndurch Arbeitnehmer bei <strong>der</strong> Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 <strong>der</strong>Richtlinie 89/391/EWG) – ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5. Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> ist einekodifizierte Fassung <strong>der</strong> Richtlinie 89/655/EWG und <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsrichtlinien 95/63/EWG,2001/45/<strong>EG</strong> und 2007/30/<strong>EG</strong>.94 Siehe Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong>, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.95 Siehe Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong>, Artikel 4 Absatz 2.129


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Es sind aber <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Wartungsarbeiten durchzuführen, umsicherzustellen, dass sie weiterhin <strong>die</strong> anwendbaren Anfor<strong>der</strong>ungen an Sicherheitund Gesundheitsschutz erfüllt. Deshalb muss eine Maschine, <strong>die</strong> denBestimmungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterlag, als sie erstmals bereitgestelltwurde, in einem Zustand gehalten werden, in dem sie <strong>die</strong> grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> erfüllt,<strong>die</strong> zur <strong>Anwendung</strong> kamen, als <strong>die</strong> Maschine erstmalig in Verkehr gebracht o<strong>der</strong> inBetrieb genommen wurde.Dies gilt auch dann, wenn Maschinen vom Benutzer während ihrer Lebensdauerverän<strong>der</strong>t werden, sofern <strong>die</strong> Verän<strong>der</strong>ungen nicht so wesentlich sind, dass <strong>die</strong>verän<strong>der</strong>te Maschine als neue Maschine zu betrachten und einer neuenKonformitätsbewertung gemäß <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> zu unterziehen ist – siehe§ 72: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h.Anhang I <strong>der</strong> Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> legt <strong>die</strong> anwendbaren technischenMindestanfor<strong>der</strong>ungen an in bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel fest.Diese Mindestanfor<strong>der</strong>ungen gelten für Maschinen, <strong>die</strong> in Betrieb genommenwurden, bevor <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> in Kraft trat. 96 Sie gelten nicht fürMaschinen, <strong>die</strong> nach <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> in Verkehr gebracht o<strong>der</strong> in Betriebgenommen wurden.Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> enthält außerdem Bestimmungen für <strong>die</strong>:130 Erstprüfung von Arbeitsmitteln, <strong>der</strong>en Sicherheit von denInstallationsbedingungen abhängt, nach <strong>der</strong> Montage und vor <strong>der</strong>Inbetriebnahme;Überprüfung solcher Arbeitsmittel nach <strong>der</strong> Montage an einem neuenStandort o<strong>der</strong> Aufstellungsort;regelmäßige und geson<strong>der</strong>te Überprüfungen und wo notwendig Versuchean Arbeitsmitteln, <strong>die</strong> Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, <strong>die</strong>zu gefährlichen Situationen führen können. 97Bei Maschinen zum Heben von Lasten ist zu unterscheiden zwischen denErstprüfungen, für <strong>die</strong> <strong>der</strong> Arbeitgeber <strong>die</strong> Verantwortung trägt, und denMaßnahmen zur Prüfung <strong>der</strong> Zwecktauglichkeit <strong>der</strong> Maschinen, für <strong>die</strong> <strong>der</strong>Maschinenhersteller verantwortlich ist – siehe § 350 bis § 352: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 4.1.3.An<strong>der</strong>e Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> befassen sich mit:Nutzungseinschränkungen und/o<strong>der</strong> Instandhaltung von Arbeitsmitteln, vondenen ein beson<strong>der</strong>es Risiko für bestimmte Arbeitnehmer ausgeht;Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze;Informationen, Betriebsanleitung und Unterrichtung von Arbeitnehmern zurBenutzung von Arbeitsmitteln; Anhörung und Beteiligung <strong>der</strong> Arbeitnehmer. 98Darüber hinaus werden in Anhang II <strong>der</strong> Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> beson<strong>der</strong>eBestimmungen für <strong>die</strong> Benutzung bestimmter Kategorien von Arbeitsmittelnfestgelegt, einschließlich mobiler Arbeitsmittel, Arbeitsmittel zum Heben von96 Siehe Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong>, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b.97 Siehe Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong>, Artikel 5.98 Siehe Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong>, Artikel 6 bis 10.


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Lasten und Arbeitsmitteln zum Heben von Personen – siehe § 10: Anmerkungenzu Erwägungsgrund 7.Die vom Hersteller mit <strong>der</strong> Maschine mitgelieferte Betriebsanleitung ist einewichtiges Werkzeug, dass dem Arbeitgeber ermöglicht <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>die</strong> <strong>die</strong>Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> umsetzen, anzuwenden – siehe § 254: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 1.7.4.Artikel 16CE-Kennzeichnung(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit demin Anhang III wie<strong>der</strong>gegebenen Schriftbild.(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang III sichtbar, leserlich und dauerhaftauf dem Erzeugnis anzubringen.(3) Auf Maschinen dürfen keine Kennzeichnungen, Zeichen o<strong>der</strong> Aufschriftenangebracht werden, <strong>die</strong> möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrerBedeutung o<strong>der</strong> Gestalt o<strong>der</strong> in bei<strong>der</strong>lei Hinsicht mit <strong>der</strong> CE-Kennzeichnungverwechselt werden können. Jede an<strong>der</strong>e Kennzeichnung darf auf Maschinenangebracht werden, wenn sie <strong>die</strong> Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung <strong>der</strong>CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.§ 141 Die CE-KennzeichnungDie in <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> festgelegten Bestimmungen hinsichtlich <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung von Maschinen sind zusammen anzuwenden mit denBestimmungen <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) 765/2008, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> Grundprinzipien <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung festgelegt sind, <strong>die</strong> in ergänzen<strong>der</strong> Weise gelten. Dienachstehenden Ausführungen stützen sich auf Artikel 16 und Anhang III <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> und auf Artikel 2 Absatz 20 und Artikel 30 <strong>der</strong>Verordnung (<strong>EG</strong>) 765/2008. 99 Die Pflichten im Zusammenhang mit <strong>der</strong>CE-Kennzeichnung gelten für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Person, <strong>die</strong> für das Inverkehrbringen <strong>der</strong> Maschine verantwortlich ist – siehe § 78bis § 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Absätze i und j.Die Verordnung (<strong>EG</strong>) 765/2008 definiert <strong>die</strong> „CE-Kennzeichnung“ als eineKennzeichnung, durch <strong>die</strong> <strong>der</strong> Hersteller anzeigt, dass das Produkt denzutreffenden Anfor<strong>der</strong>ungen des Harmonisierungsrechts <strong>der</strong> EU entspricht, <strong>die</strong>ihre Anbringung vorsehen.Durch das Anbringen o<strong>der</strong> das Anbringenlassen <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung zeigt <strong>der</strong>Hersteller an, dass er <strong>die</strong> Verantwortung für <strong>die</strong> Konformität des Produktsübernimmt.Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Großbuchstaben „CE“ in <strong>der</strong> inAnhang III dargestellten graphischen Form; <strong>die</strong> einzelnen Bestandteile <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung müssen imWesentlichen <strong>die</strong> gleiche Höhe aufweisen, <strong>die</strong> nicht kleiner als 5 mm seindarf. Bei kleinen Maschinen darf <strong>die</strong>se Mindesthöhe unterschritten werden; <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe <strong>der</strong> Angabe desHerstellers o<strong>der</strong> seines Bevollmächtigten sichtbar, lesbar und dauerhaft131


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010anzubringen und in <strong>der</strong> gleichen Technik wie <strong>die</strong>se auszuführen – siehe§ 250: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.3;wenn das Verfahren für <strong>die</strong> umfassende Qualitätssicherung angewandtwurde, auf das in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 12 Absatz 4Buchstabe b verwiesen wird, muss nach <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung <strong>die</strong>Kennnummer <strong>der</strong> notifizierte Stelle stehen, <strong>die</strong> das umfassendeQualitätssicherungssystem des Herstellers zugelassen hat – siehe § 133:Anmerkungen zu Artikel 14.Die CE-Kennzeichnung soll <strong>die</strong> einzige Kennzeichnung sein, <strong>die</strong> <strong>die</strong>Übereinstimmung des Produkts mit den zutreffenden Anfor<strong>der</strong>ungen deseinschlägigen EU Harmonisierungsrechts bescheinigt, das <strong>die</strong> Anbringung <strong>die</strong>serKennzeichnung vorsieht. Artikel 16 Absatz 3 verpflichtet <strong>die</strong> Mitgliedstaaten, dasAnbringen von Kennzeichnungen, Zeichen o<strong>der</strong> Aufschriften an Maschinen zuverbieten, durch <strong>die</strong> Dritte <strong>die</strong>se möglicherweise hinsichtlich <strong>der</strong> Bedeutung o<strong>der</strong>Form o<strong>der</strong> in bei<strong>der</strong>lei Hinsicht mit <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung verwechseln können.Kennzeichnungen, <strong>die</strong> Dritte hinsichtlich <strong>der</strong> Form mit <strong>der</strong> CE-Kennzeichnungverwechseln können, sind z. B. <strong>die</strong> Buchstaben „EC“ o<strong>der</strong> „EEC“ in einemähnlichen Schriftbild wie in Anhang III o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Initialen „CE“ in einem an<strong>der</strong>enSchriftbild als in Anhang III. Kennzeichnungen, <strong>die</strong> Dritte hinsichtlich <strong>der</strong>Bedeutung mit <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung verwechseln können, sindKennzeichnungen, außer <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung, <strong>die</strong> andeuten, dass <strong>die</strong>Maschine mit dem anwendbaren EU-Recht übereinstimmt.Die Maßnahmen, <strong>die</strong> bei nicht vorschriftsgemäßer Kennzeichnung zu ergreifendensind, sind in Artikel 17 dargelegt.Artikel 17Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung(1) Die Mitgliedstaaten sehen folgende Sachverhalte als nicht vorschriftsmäßigeKennzeichnung an:a) Anbringung <strong>der</strong> in <strong>die</strong>ser Richtlinie vorgesehenen CE-Kennzeichnungauf von <strong>die</strong>ser Richtlinie nicht erfassten Erzeugnissen;b) Fehlen <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärungzu einer Maschine;c) Kennzeichnung einer Maschine mit einer an<strong>der</strong>en als <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung, <strong>die</strong> nach Artikel 16 Absatz 3 unzulässig ist.(2) Stellt ein Mitgliedstaat eine Kennzeichnung fest, <strong>die</strong> nicht in Übereinstimmungmit den relevanten Bestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinie ist, so ist <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong>sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Erzeugnis mit <strong>die</strong>sen Vorschriften inEinklang zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Vorgaben desbetreffenden Mitgliedstaats zu beenden.(3) Falls <strong>die</strong> Nichtübereinstimmung weiter besteht, trifft <strong>der</strong> Mitgliedstaat nach demVerfahren des Artikels 11 alle geeigneten Maßnahmen, um dasInverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses einzuschränken o<strong>der</strong> zuuntersagen o<strong>der</strong> um zu gewährleisten, dass es aus dem Verkehr gezogen wird.132


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 1<strong>42</strong> Nicht vorschriftsmäßige KennzeichnungDie Schutzklausel in Artikel 11 legt <strong>die</strong> Maßnahmen fest, <strong>die</strong> ergriffen werdenmüssen, wenn festgestellt wird, dass Maschinen mit CE-Kennzeichnung unsichersind. Artikel 17 legt <strong>die</strong> Maßnahmen fest, <strong>die</strong> im Falle einer Nichteinhaltung <strong>der</strong>formalen Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> zu ergreifen sind, wenn keineAnzeichen dafür vorliegen, dass <strong>die</strong> betreffende Maschine unsicher ist. DieseMaßnahmen stehen in Einklang mit <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, <strong>die</strong>ordnungsgemäße <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Regelung über <strong>die</strong> CE-Kennzeichnungsicherzustellen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn <strong>die</strong> Kennzeichnunggemäß Artikel 30 Absatz 6 <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008 missbräuchlichverwendet wird.Artikel 17 Absatz 1 legt <strong>die</strong> drei Fälle fest, in denen von einer nichtvorschriftsmäßigen Kennzeichnung auszugehen ist. Artikel 17 Absatz 2 legt fest,dass <strong>die</strong> Mitgliedstaaten <strong>die</strong> Wirtschaftsbeteiligten durch geeignete Maßnahmendazu verpflichten sollen, <strong>die</strong>sen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Die Art <strong>der</strong>Maßnahmen ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Diese Maßnahmen müssen <strong>der</strong>Kommission o<strong>der</strong> den an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt zu werden. DieStrafen bei Verstößen gegen <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> müssenStrafen für eine nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung einschließen – siehe§ 150: Anmerkungen zu Artikel 23. Artikel 17 Absatz 3 legt das Verfahren fest, dasdurchzuführen ist, falls <strong>die</strong> zur Beseitigung <strong>der</strong> Verstöße gemäß Artikel 17Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen unwirksam sind. In <strong>die</strong>sem Fall muss dasSchutzklauselverfahren nach Artikel 11 angewendet werden.Artikel 18Geheimhaltung(1) Unbeschadet <strong>der</strong> einzelstaatlichen Vorschriften und Gepflogenheiten im Bereich<strong>der</strong> Geheimhaltung sorgen <strong>die</strong> Mitgliedstaaten dafür, dass alle mit <strong>der</strong><strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>ser Richtlinie befassten Stellen und Personen Informationen, <strong>die</strong>sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangen, vertraulich behandeln müssen.Insbeson<strong>der</strong>e Geschäfts-, Berufs- und Handelsgeheimnisse müssen vertraulichbehandelt werden, es sei denn, ihre Weitergabe ist im Interesse <strong>der</strong> Sicherheitund Gesundheit von Personen geboten.(2) Absatz 1 lässt <strong>die</strong> Pflicht <strong>der</strong> Mitgliedstaaten und <strong>der</strong> benannten Stellen zumAustausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt.(3) Alle von den Mitgliedstaaten und <strong>der</strong> Kommission nach den Artikeln 9 und 11getroffenen Entscheidungen werden veröffentlicht.§ 143 Geheimhaltung und TransparenzZu den von den Bestimmungen in Artikel 18 betroffenen Parteien und Personen,zählen <strong>die</strong> Behörden <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, <strong>die</strong> Kommission und <strong>die</strong> notifiziertenStellen. Speziell <strong>die</strong> Behörden <strong>der</strong> Mitgliedstaaten und <strong>die</strong> Dienststellen <strong>der</strong>Kommission können von den Herstellern verlangen, Teile <strong>der</strong> technischenUnterlagen für Maschinen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> speziellen technischen Unterlagen fürunvollständige Maschinen vorzulegen, <strong>die</strong> Berufs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisseenthalten. Die Vertreter <strong>der</strong> beteiligten öffentlichen Verwaltungen o<strong>der</strong> staatlichenStellen und jede sonstige Stelle o<strong>der</strong> Einrichtung, <strong>die</strong> in <strong>der</strong>en Namen handelt,sind zur Geheimhaltung <strong>der</strong> Informationen verpflichtet, <strong>die</strong> sie im Laufe <strong>der</strong><strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> erlangen o<strong>der</strong> erhalten. Analog sind <strong>die</strong>notifizierten Stellen zur Geheimhaltung <strong>der</strong> Informationen verpflichtet, <strong>die</strong> sie bei133


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Konformitätsbewertungsverfahren, für <strong>die</strong> sie zuständigsind, erlangen o<strong>der</strong> erhalten – siehe § 408: Anmerkungen zu Anhang XINummer 7.Artikel 18 Absatz 2 weist darauf hin, dass <strong>die</strong> Geheimhaltungspflicht <strong>der</strong>Übermittlung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und zu <strong>der</strong>Kommission im Rahmen <strong>der</strong> in Artikel 19 vorgesehenen Zusammenarbeit (ADCO-Gruppe „Maschinen“) nicht entgegensteht. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sichnicht auf <strong>die</strong> Übermittlung von Informationen zwischen den notifizierten Stellenund <strong>die</strong> Übermittlung von Informationen durch <strong>die</strong> notifizierten Stellen an <strong>die</strong>Mitgliedstaaten – siehe § 135: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 6, § 399:Anmerkungen zu Anhang IX Nummern 5 und 7, und § 407: Anmerkungen zuAnhang X Nummer 4.Die Geheimhaltungspflicht steht nicht <strong>der</strong> Bekanntmachung von öffentlichenWarnungen entgegen, wenn <strong>die</strong>s notwendig ist, um Sicherheit und Gesundheitvon Personen zu schützen.Artikel 18 Absatz 3 enthält eine spezielle Anfor<strong>der</strong>ung an <strong>die</strong> Transparenz allerEntscheidungen, <strong>die</strong> von den Mitgliedstaaten und <strong>der</strong> Kommission gemäß Artikel 9und 11 getroffen werden. Zu <strong>die</strong>sen Entscheidungen zählen:<strong>die</strong> Maßnahmen <strong>der</strong> Kommission, mit denen <strong>die</strong> Mitgliedstaaten verpflichtetwerden, das Inverkehrbringen von Maschinen mit beson<strong>der</strong>emGefahrenpotenzial gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu verbieten o<strong>der</strong>einzuschränken;<strong>die</strong> Maßnahmen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, durch <strong>die</strong> Maschinen, von denen eineGefährdung <strong>der</strong> Sicherheit und Gesundheit von Personen sowiegegebenenfalls von Haustieren und Sachen gemäß Artikel 11 Absatz 1(Schutzklausel) ausgeht, vom Markt genommen werden o<strong>der</strong> dasInverkehrbringen und/o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Inbetriebnahme <strong>die</strong>ser Maschinen untersagto<strong>der</strong> <strong>der</strong> freie Verkehr <strong>die</strong>ser Maschinen eingeschränkt wird; Entscheidungen <strong>der</strong> Kommission zu Schutzklauseln gemäß Artikel 11Absatz 3.Artikel 19Zusammenarbeit <strong>der</strong> Mitgliedstaaten(1) Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, dass <strong>die</strong> inArtikel 4 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden untereinan<strong>der</strong> und mit <strong>der</strong>Kommission zusammenarbeiten und einan<strong>der</strong> <strong>die</strong> für <strong>die</strong> einheitliche<strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>ser Richtlinie notwendigen Informationen übermitteln.(2) Zur Koordinierung <strong>der</strong> einheitlichen <strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>ser Richtlinie organisiert<strong>die</strong> Kommission den Erfahrungsaustausch zwischen den für <strong>die</strong> Marktaufsichtzuständigen Behörden§ 144 Die ADCO-Gruppe „Maschinen“Nach Artikel 19 Absatz 1 verpflichtet <strong>die</strong> Mitgliedstaaten, <strong>die</strong> Zusammenarbeitzwischen den einzelstaatlichen Marktüberwachungsbehörden zu koordinieren undeinan<strong>der</strong> <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Informationen zu übermitteln. Die Zusammenarbeit in<strong>die</strong>sem Bereich ist unumgänglich, da Maschinen mit CE-Kennzeichnung innerhalbdes Binnenmarktes frei zirkulieren können, <strong>die</strong> Überwachung aber von jedemeinzelnen Mitgliedstaat durchgeführt wird.134


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 19 Absatz 2 überträgt <strong>der</strong> Kommission <strong>die</strong> Verantwortung für <strong>die</strong>Organisation eines Erfahrungsaustauschs zwischen denMarktüberwachungsbehörden.Die praktische <strong>Anwendung</strong> von Artikel 19 erfolgt im Rahmen <strong>der</strong> „MachineryAdministrative Cooperation Group“ (ADCO-Gruppe „Maschinen“). Dies ist einForum für den Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden<strong>der</strong> Mitgliedstaaten und <strong>der</strong> Kommission. Die ADCO-Gruppe „Maschinen“ trittnormalerweise zwei Mal jährlich zusammen und <strong>der</strong> Vorsitz wechselt turnusmäßigunter den Vertretern <strong>der</strong> Mitgliedstaaten. Die Sitzungen sind beschränkt aufVertreter <strong>der</strong> Mitgliedstaaten und <strong>der</strong> Kommission und <strong>die</strong> Sitzungsprotokolle undDokumente <strong>der</strong> ADCO-Gruppe sind vertraulich, da sie sich häufig auf spezielle inUntersuchung befindliche Fälle beziehen. Allerdings werden auch an<strong>der</strong>eInteressenvertreter eingeladen, um zeitlich befristet als Sachverständige an denADCO-Sitzungen teilzunehmen, um bei bestimmten Themen mitzuwirken.Die wichtigsten Aufgaben <strong>der</strong> ADCO-Gruppe „Maschinen“ sind: Austausch von Informationen und Erfahrungen zur Tätigkeit <strong>der</strong>Marktüberwachung;För<strong>der</strong>ung von bewährten Verfahren und Optimierung <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong>Ressourcen;Sicherstellen, dass Abhilfemaßnahmen zur Behandlung von nicht denVorschriften entsprechenden und unsicheren Maschinen in allenMitgliedstaaten ergriffen werden; Informationen zum Fortschritt und zu den Ergebnissen desSchutzklauselverfahrens bereitstellen und Nachbereitung <strong>der</strong> SchutzklauselEntscheidungen;Folgeentscheidungen über beson<strong>der</strong>e Maßnahmen zum Umgang mitMaschinen mit beson<strong>der</strong>em Gefahrenpotenzial;Planung und Organisation gemeinsamer Projekte <strong>der</strong> Marktüberwachung.Artikel 20RechtsbehelfeJede aufgrund <strong>die</strong>ser Richtlinie getroffene Maßnahme, <strong>die</strong> das Inverkehrbringenund/o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Inbetriebnahme einer von <strong>die</strong>ser Richtlinie erfassten Maschineeinschränkt, ist ausführlich zu begründen. Sie wird dem Betroffenen unverzüglichmitgeteilt; gleichzeitig wird ihm mitgeteilt, welche Rechtsbehelfe ihm nach denjeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und welcheFristen hierfür gelten.§ 145 Begründung von Entscheidungen und EinspruchsmöglichkeitenArtikel 20 gilt für sämtliche Maßnahmen, <strong>die</strong> von den Behörden <strong>der</strong>Mitgliedstaaten ergriffen werden, um das Inverkehrbringen und/o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Inbetriebnahme von Maschinen einzuschränken, unabhängig davon, ob <strong>die</strong>se auf<strong>der</strong> Grundlage von Artikel 11 (Schutzklausel), Artikel 9 (Beson<strong>der</strong>e Maßnahmenfür Maschinen mit beson<strong>der</strong>em Gefahrenpotenzial) o<strong>der</strong> Artikel 17 (Nichtvorschriftsmäßige Kennzeichnung) ergriffen werden.135


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 21Verbreitung von InformationenDie Kommission sorgt dafür, dass angemessene Informationen über <strong>die</strong>Durchführung <strong>die</strong>ser Richtlinie zugänglich gemacht werden.§ 146 InformationsquellenDie für <strong>die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> maßgeblichen Informationen sindöffentlich zugänglich auf den „Maschinen-Seiten“ im GD Unternehmen undIndustrie Bereich auf <strong>der</strong> Website <strong>der</strong> Kommission EUROPA.Speziell sind auf EUROPA folgende Informationen verfügbar:<strong>der</strong> Text <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>;<strong>die</strong> Fundstellen <strong>der</strong> Texte, <strong>die</strong> von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung <strong>der</strong>Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie in einzelstaatliches Recht mitgeteilt wurden;eine Liste von Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong>Richtlinie;<strong>die</strong> Liste <strong>der</strong> Fundstellen von harmonisierten Normen für Maschinen;<strong>die</strong> Liste <strong>der</strong> notifizierten Stellen für Maschinen;<strong>die</strong> „Recommendation for Use“ (<strong>Anwendung</strong>sempfehlungen), <strong>die</strong> von <strong>der</strong>europäischen Koordinierung <strong>der</strong> notifizierten Stellen für Maschinen (NB-M)angenommen und von <strong>der</strong> Arbeitsgruppe „Maschinen“ gebilligt wurden;Leitlinien, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Arbeitsgruppe „Maschinen“ genehmigt wurden und<strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitige <strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong>; <strong>die</strong> Protokolle aller Sitzungen <strong>der</strong> Arbeitsgruppe „Maschinen“ seit 1997.Artikel 22 100Ausschuss(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt)unterstützt.(2) Wird auf <strong>die</strong>sen Absatz Bezug genommen, so gelten <strong>die</strong> Artikel 3 und 7 desBeschlusses 1999/468/<strong>EG</strong> unter Beachtung von dessen Artikel 8.(3) Wird auf <strong>die</strong>sen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/<strong>EG</strong> unter Beachtung von dessen Artikel8.§ 147 Der Ausschuss „Maschinen“In Artikel 22 ist <strong>die</strong> Einrichtung eines Ausschusses, genannt Maschinenausschussvorgesehen, <strong>der</strong> sich aus Vertretern <strong>der</strong> Mitgliedstaaten zusammensetzt und <strong>der</strong>unter dem Vorsitz eines Vertreters <strong>der</strong> Kommission steht. Der Ausschuss gibt sich100 Artikel 22 wurde geän<strong>der</strong>t durch Verordnung (<strong>EG</strong>) No 596/2009 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für <strong>die</strong> das Verfahren desArtikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/<strong>EG</strong> des Rates in Bezug auf dasRegelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle —Vierter Teil – ABl. L 188 vom 18.7.2009, S.14.136


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010eine eigene Geschäftsordnung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> im Amtsblatt veröffentlichtenallgemeinen Regelungen. Das Europäische Parlament wird über <strong>die</strong>Tagesordnungen <strong>der</strong> Sitzungen des Ausschusses sowie über <strong>die</strong> Entwürfe vonMaßnahmen unterrichtet, <strong>die</strong> <strong>die</strong>sem übersandt werden und erhält <strong>die</strong>Abstimmergebnisse und Kurznie<strong>der</strong>schriften <strong>der</strong> Sitzungen.Der Ausschuss „Maschinen“ übernimmt zwei verschiedene Rollen:eine beratende RolleDie beratende Rolle des Maschinenausschusses gemäß Artikel 8 Absatz 2 <strong>die</strong>ntdazu, <strong>die</strong> Kommission über geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit <strong>der</strong>praktischen <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> zu beraten, einschließlich <strong>der</strong>notwendigen Maßnahmen, um <strong>die</strong> Zusammenarbeit <strong>der</strong> Mitgliedstaatenuntereinan<strong>der</strong> und mit <strong>der</strong> Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 sicherzustellen.Die hiermit zusammenhängenden Maßnahmen dürfen keine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>Richtlinie o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Annahme von Entscheidungen zur Ergänzung <strong>der</strong>Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie beinhalten. Daher <strong>die</strong>nen <strong>die</strong>se Maßnahmen inerster Linie als Orientierungshilfe für <strong>die</strong> richtige und einheitliche <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong>Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie.eine RegelungsrolleDie Regelungsrolle des Maschinenausschusses besteht darin, eineStellungnahme zu von <strong>der</strong> Kommission vorgeschlagenen Maßnahmenabzugeben, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> ergänzen. NachArtikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b können nur zwei ThemenGegenstand solcher Maßnahmen sein:a) Aktualisierung <strong>der</strong> nicht erschöpfenden Liste <strong>der</strong> Sicherheitsbauteile inAnhang V – siehe § <strong>42</strong>: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c;b) Beschränkung des Inverkehrbringens von Maschinen mit beson<strong>der</strong>emGefahrenpotenzial – siehe § 118: Anmerkungen zu Artikel 9.Die Stellungnahme des Maschinenausschusses ergeht durch Abstimmung <strong>der</strong>Vertreter <strong>der</strong> Mitgliedstaaten im Ausschuss, <strong>der</strong>en Stimmen in gleicher Weise wie<strong>die</strong> Stimmen im Rat gemäß Artikel 205 <strong>EG</strong>-Vertrag (jetzt Artikel 238 AEUV)gewichtet werden.Bevor <strong>die</strong>se Maßnahmen von <strong>der</strong> Kommission angenommen werden, werden siedem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. DasEuropäische Parlament o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rat können sich gegen <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Kommissionvorgeschlagenen Entwürfe <strong>der</strong> Maßnahmen aussprechen, wenn nach ihrerAuffassung dadurch <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Richtlinie festgelegten Umsetzungsbefugnisseüberschritten werden, <strong>die</strong>se nicht mit dem Ziel o<strong>der</strong> dem Inhalt <strong>der</strong> Richtlinievereinbar sind o<strong>der</strong> sie nicht dem Subsidiaritäts- o<strong>der</strong> VerhältnismäßigkeitsprinzipRechnung tragen. Im Falle eines solchen Wi<strong>der</strong>spruchs, kann <strong>die</strong> Kommissioneinen überarbeiteten Entwurf vorlegen o<strong>der</strong> einen Gesetzesvorschlag einbringen.Legen das Europäische Parlament und <strong>der</strong> Rat innerhalb von drei Monaten keinenWi<strong>der</strong>spruch ein, nimmt <strong>die</strong> Kommission <strong>die</strong> Maßnahme an.§ 148 Die Arbeitsgruppe MaschinenDie Arbeitsgruppe Maschinen wird vom Maschinenausschuss eingerichtet, damitBeobachter aus Industrie, Normung und den notifizierten Stellen an <strong>der</strong> Erörterungvon Problemen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> praktischen <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> teilnehmen können. In <strong>der</strong> Praxis ist <strong>die</strong> Arbeitsgruppe137


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Maschinen das am häufigsten genutzte Forum, um <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Richtlinieauf EU-Ebene zu erörtern. Wie <strong>der</strong> Maschinenausschuss, steht auch <strong>die</strong>Arbeitsgruppe Maschinen unter dem Vorsitz eines Vertreters <strong>der</strong> Kommission undist zusammengesetzt aus Vertretern <strong>der</strong> einzelnen Mitgliedstaaten. Vertreter <strong>der</strong>EFTA-Län<strong>der</strong>, Kandidatenlän<strong>der</strong> und Län<strong>der</strong>, <strong>die</strong> offizielle Übereinkommen mit <strong>der</strong>EU geschlossen haben, sind als Beobachter ebenfalls vertreten.Auf europäischer Ebene tätige Verbände <strong>der</strong> Maschinenhersteller nehmen alsBeobachter teil und werden zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen, umInformationen zu speziellen Themen zu geben, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Diskussion stehen undihre Sichtweisen hierzu darzustellen. Außerdem sind in <strong>die</strong>ser ArbeitsgruppeVertreter <strong>der</strong> europäischen Normeninstitute vertreten, <strong>die</strong> Informationen gebenund Fragen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten zur Normung beantworten. Die notifizierten Stellensind durch <strong>die</strong> europäische Koordinierung <strong>der</strong> notifizierten Stellen für Maschinen(NB-M) vertreten, <strong>die</strong> über <strong>die</strong> Koordinierungsarbeit berichtet, <strong>die</strong> Stellungnahmen<strong>der</strong> Arbeitsgruppe Maschinen zu den „Recommendation for Use“(<strong>Anwendung</strong>sempfehlungen) zur Kenntnis nimmt, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Arbeitsgruppe zurGenehmigung vorgelegt werden und Fragen zur Auslegung <strong>der</strong> Richtlinie an <strong>die</strong>Arbeitsgruppe richtet. Gewerkschaften und Vertreter <strong>der</strong>Verbraucherschutzorganisationen sind ebenfalls eingeladen, um <strong>die</strong> Sichtweise<strong>der</strong> Maschinenendbenutzer vorzubringen.Zu den von <strong>der</strong> Arbeitsgruppe Maschinen am häufigsten diskutierten Themengehören: <strong>die</strong> Klärung des <strong>Anwendung</strong>sbereichs <strong>der</strong> Richtlinie und <strong>der</strong>Konformitätsbewertungsverfahren hinsichtlich bestimmter Produktgruppen; Bedenken hinsichtlich <strong>der</strong> Erarbeitung harmonisierter Normen fürMaschinen; Stellungnahmen zu formellen Einwänden gegen harmonisierte Normen –siehe § 120: Anmerkungen zu Artikel 10.Die Arbeitsgruppe Maschinen tritt zwei o<strong>der</strong> drei Mal jährlich in Brüsselzusammen. Arbeitsunterlagen für <strong>die</strong> Sitzungen <strong>der</strong> Arbeitsgruppe Maschinenwerden an <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitsgruppe über den <strong>Maschinenrichtlinie</strong>n-Bereichdes Online-Informationssystems CIRCA <strong>der</strong> Kommission verteilt. Organisationen,<strong>die</strong> Interessengruppen aus dem Maschinensektor auf europäischer Ebenevertreten, haben Zugang auf <strong>die</strong>se Dokumente. An<strong>der</strong>e Interessenvertreterkönnen <strong>die</strong> Unterlagen über ihre jeweiligen Organisationen anfor<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> sievertreten. Dabei ist zu beachten, dass <strong>die</strong> in den Arbeitsdokumenten o<strong>der</strong>Diskussionsunterlagen formulierten Standpunkte nicht als <strong>die</strong> Meinung <strong>der</strong>Kommission o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitsgruppe Maschinen verstanden werden dürfen.Die Protokolle <strong>der</strong> Sitzungen <strong>der</strong> Arbeitsgruppe Maschinen werden auf denMaschinen Seiten <strong>der</strong> Website <strong>der</strong> Kommission EUROPA veröffentlicht, nachdemsie korrigiert und auf <strong>der</strong> Folgesitzung angenommen worden sind.138


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 149 Schaubild <strong>der</strong> Organe und Einrichtungen, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> befasst sindDas nachstehende Schaubild gibt einen Überblick über <strong>die</strong> Rolle <strong>der</strong>verschiedenen Organe und Einrichtungen, <strong>die</strong> an den Vorschlägen, <strong>der</strong> Annahme,Umsetzung, <strong>Anwendung</strong> und Durchsetzung <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> beteiligt sind:Rat undEuropäisches Parlamentnehmen EU-Rechtsvorschriften an(Mitentscheidungsverfahren)Europäische KommissionMitgliedstaatensetzen <strong>die</strong> Richtlinie umbenennen notifizierte Stellenführen <strong>die</strong> MarktüberwachungdurchADCO Gruppe„Maschinen“Mitgliedstaaten+ KommissionZusammenarbeit <strong>der</strong>Behörden bei <strong>der</strong>MarktüberwachungNotifizierte StellenKonformitätsbewertung für„Anhang-IV-MaschinenSchlägt EU-Rechtsvorschriften vorSorgt für ordnungsgemäße UmsetzungErteilt Mandat für harmonisierteNormenMaschinenausschussKommission + Mitgliedstaatengibt Stellungnahmen zuMaßnahmen zur ordnungsgemäßen<strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> abArbeitsgruppe MaschinenKommission + Mitgliedstaaten+ europäische InteressengruppenErörtern <strong>die</strong> praktische<strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>CEN und CENELECEuropäischeNormeninstituteentwickeln harmonisierteMaschinennormenMaschinenherstellerWenden <strong>die</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> anWirken bei <strong>der</strong>Normung mitNB-MEuropäische Koordinierung<strong>der</strong> notifizierte StellenRecommendations for Use(Empfehlungen zurRichtlinienanwendung)MaschinenbenutzerArbeitgeberGewerkschaftenVerbrauchervereinigungenWirken bei <strong>der</strong>Normung mit139


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Artikel 23SanktionenDie Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen <strong>die</strong> aufgrund <strong>die</strong>ser Richtlinieerlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen <strong>die</strong> zu ihrer<strong>Anwendung</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam,verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen <strong>der</strong> Kommission<strong>die</strong>se Bestimmungen bis zum 29. Juni 2008 mit; ebenso teilen sie ihr unverzüglichalle Än<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>ser Bestimmungen mit.§ 150 Sanktionen bei Verstößen gegen <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> RichtlinieDie nationalen Vorschriften, mit denen <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> umgesetzt wird,müssen rechtsverbindlich sein und Verstöße gegen <strong>die</strong>se Vorschriften müssendaher mit angemessenen Sanktionen bewehrt sein.Zu den möglichen Verstößen zählen unter an<strong>der</strong>em:Nichtanwendung des zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens fürMaschinen – siehe § 127 bis § 130: Anmerkungen zu Artikel 12;Nichtanwendung des Verfahrens für unvollständige Maschinen – siehe§ 131: Anmerkungen zu Artikel 13; Fehler bei <strong>der</strong> Kennzeichnung – siehe § 1<strong>42</strong>: Anmerkungen zu Artikel 17;Nichterfüllung <strong>der</strong> in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen; fehlende o<strong>der</strong> unvollständige technische Unterlagen - siehe § 103:Anmerkungen zu Artikel 5, und § 391 bis § 393: Anmerkungen zuAnhang VII Teil A; fehlende o<strong>der</strong> unvollständige Betriebsanleitung (einschließlich <strong>der</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Übersetzung) - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5, und§ 254 bis § 256: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4;Nichteinhaltung <strong>der</strong> in Artikel 11 (Schutzklausel) und Artikel 9 (Beson<strong>der</strong>eMaßnahmen für Maschinen mit beson<strong>der</strong>em Gefahrenpotenzial)vorgesehenen Maßnahmen.Es ist dem jeweiligen Mitgliedstaat freigestellt, Art und Umfang <strong>der</strong> Sanktionen beisolchen Verstößen festzulegen. Artikel 23 legt fest, dass <strong>die</strong> Sanktionen inEinklang mit <strong>der</strong> Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wirksam,verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.140Artikel 24Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie 95/16/<strong>EG</strong>Die Richtlinie 95/16/<strong>EG</strong> wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:1. In Artikel 1 erhalten <strong>die</strong> Absätze 2 und 3 folgende Fassung:„(2) Im Sinne <strong>die</strong>ser Richtlinie gilt als ‚Aufzug‘ ein Hebezeug, das zwischenfestgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, <strong>der</strong> sich an starren,gegenüber <strong>der</strong> Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlangfortbewegt und bestimmt ist


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010— zur Personenbeför<strong>der</strong>ung,— zur Personen- und Güterbeför<strong>der</strong>ung,— nur zur Güterbeför<strong>der</strong>ung, sofern <strong>der</strong> Lastträger betretbar ist,d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträgereinsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, <strong>die</strong> imInnern des Lastträgers o<strong>der</strong> in Reichweite einer dort befindlichenPerson angeordnet sind.Hebeeinrichtungen, <strong>die</strong> sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einerräumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge imSinne <strong>die</strong>ser Richtlinie.Als ‚Lastträger‘ wird <strong>der</strong> Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personenund/o<strong>der</strong> Güter zur Aufwärts- o<strong>der</strong> Abwärtsbeför<strong>der</strong>ung untergebracht sind.(3) Diese Richtlinie gilt nicht für— Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,— Baustellenaufzüge,— seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,— speziell für militärische Zwecke o<strong>der</strong> zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong>öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,— Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,— Schachtför<strong>der</strong>anlagen,— Hebezeuge zur Beför<strong>der</strong>ung von Darstellern währendkünstlerischer Vorführungen,— in Beför<strong>der</strong>ungsmitteln eingebaute Hebezeuge,— mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, <strong>die</strong> ausschließlich fürden Zugang zu Arbeitsplätzen — einschließlich Wartungs- undInspektionspunkte an Maschinen — bestimmt sind,— Zahnradbahnen,— Fahrtreppen und Fahrsteige.“;2. Anhang I Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:„1.2. LastträgerDer Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubilden. Der Fahrkorb muss soausgelegt und gebaut sein, dass er <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche Nutzfläche und Festigkeitentsprechend <strong>der</strong> vom Montagebetrieb festgelegten höchstzulässigen Personenzahlund Tragfähigkeit des Aufzugs aufweist.Ist <strong>der</strong> Aufzug für <strong>die</strong> Beför<strong>der</strong>ung von Personen bestimmt und lassen seineAbmessungen es zu, muss <strong>der</strong> Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein, dass fürBehin<strong>der</strong>te <strong>der</strong> Zugang und <strong>die</strong> Benutzung aufgrund <strong>der</strong> Bauart nicht erschwert o<strong>der</strong>unmöglich gemacht werden und dass geeignete Anpassungen vorgenommen werdenkönnen, um für Behin<strong>der</strong>te <strong>die</strong> Benutzung zu erleichtern.“141


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 151 Die Abgrenzung zwischen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> und <strong>der</strong>AufzugrichtlinieArtikel 24 <strong>der</strong> Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> bringt eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie95/16/<strong>EG</strong> ein, durch <strong>die</strong> <strong>die</strong> Abgrenzung zur <strong>Maschinenrichtlinie</strong> genauer definiertwerden soll – siehe § 28: Anmerkungen zu Erwägungsgrund 27.Einerseits än<strong>der</strong>t Artikel 24 Absatz 1 <strong>die</strong> Begriffsbestimmung von „Aufzug“ inArtikel 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie, indem <strong>der</strong> Begriff „Fahrkorb“ durch denBegriff „Lastträger“ ersetzt wird. Dies bedeutet, dass <strong>die</strong> Art des Lastträgers keinKriterium für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie ist. Gleichzeitig werden durchArtikel 24 Absatz 2 <strong>die</strong> in Anhang I Nummer 1.2 <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie festgelegtengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen geän<strong>der</strong>t umklarzustellen, dass es sich bei dem Lastträger von Aufzügen, <strong>die</strong> <strong>die</strong>ser Richtlinieunterliegen, um einen Fahrkorb handeln muss. Zu beachten ist dabei auch, dassFahrkörbe von Aufzügen gemäß Anhang I Nummer 3.1 <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie völliggeschlossen sein müssen.An<strong>der</strong>erseits än<strong>der</strong>t Artikel 24 Absatz 1 <strong>die</strong> Liste <strong>der</strong> Ausnahmen inArtikel 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie indem <strong>die</strong> Ausnahme von Hebezeugen miteiner Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 0,15 m/s aufgenommen wird.Insofern unterliegen langsam fahrende Aufzüge <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> – siehe§ 344: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.8 und § 377: Anmerkungen zu Anhang INummer 6.4.Hinsichtlich <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Liste <strong>der</strong> Ausnahmen in <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie sindfolgende Punkte ebenfalls zu beachten:Baustellenaufzüge sind aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinieausgenommen. Sie sind aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong>nicht mehr ausgenommen und unterliegen daher ab 29. Dezember 2009 <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> – siehe § 8: Anmerkungen zu Erwägungsgrund 5.Folgendes ist aus <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie ausgenommen und unterliegt <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong>:Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können;in Beför<strong>der</strong>ungsmitteln eingebaute Hebezeuge;mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, <strong>die</strong> ausschließlich für denZugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- undInspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind;Fahrtreppen und Fahrsteige.Seilbahnen sind alle aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinieausgenommen. Obwohl nach Artikel 3 <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>, nicht anwendbar istauf Seilbahnen für <strong>die</strong> Personenbeför<strong>der</strong>ung, <strong>die</strong> unter <strong>die</strong> Seilbahnrichtlinie2000/9/<strong>EG</strong> fallen, gilt sie für bestimmte Seilbahnen, <strong>die</strong> außerhalb des<strong>Anwendung</strong>sbereichs <strong>der</strong> Seilbahnrichtlinie liegen o<strong>der</strong> von <strong>die</strong>ser ausgenommensind – siehe § 90: Anmerkungen zu Artikel 3.Folgendes ist aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich sowohl <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie wie auch<strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgenommen:Aufzüge, <strong>die</strong> speziell für militärische Zwecke o<strong>der</strong> zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong>öffentlichen Ordnung konzipiert und gebaut wurden – siehe § 59:Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g;1<strong>42</strong>


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010 Schachtför<strong>der</strong>anlagen – siehe § 61: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2Buchstabe i; Hebezeuge zur Beför<strong>der</strong>ung von Darstellern während künstlerischerVorführungen – siehe § 62: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2Buchstabe j;Zahnradbahnen auf Schienennetzen – § 57: Anmerkungen zum fünftenAufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e.Artikel 25Aufgehobene RechtsvorschriftenDie Richtlinie 98/37/<strong>EG</strong> wird zum 29. Dezember 2009 aufgehoben. 101Verweisungen auf <strong>die</strong> aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf <strong>die</strong>vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe <strong>der</strong> Entsprechungstabelle inAnhang XII zu lesen.§ 152 Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinie 98/37/<strong>EG</strong>Die Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> ersetzt <strong>die</strong> Richtlinie 98/37/<strong>EG</strong>. Die Richtlinie 98/37/<strong>EG</strong>wurde daher zum 29. Dezember 2009 aufgehoben; ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt sind <strong>die</strong>Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> anwendbar.Der zweite Absatz in Artikel 25 bedeutet, dass ab dem 29. Dezember 2009Verweisungen auf <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> in an<strong>der</strong>en EU-Rechtsvorschriftenweiterhin gültig bleiben und als Verweisungen auf Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> zuverstehen sind. Wenn solche Verweise auf spezielle Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinieerfolgen, sind <strong>die</strong>se als Verweisungen auf <strong>die</strong> entsprechenden Bestimmungen zuverstehen, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Entsprechungstabelle in Anhang XII angegeben sind. DieseVerweisungen werden aktualisiert, wenn <strong>die</strong> entsprechende Rechtsvorschriftüberarbeitet wird.Artikel 26Umsetzung(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen <strong>die</strong> Rechtsvorschriften, <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lich sind, um <strong>die</strong>ser Richtlinie spätestens ab dem 29. Juni 2008nachzukommen. Sie setzen <strong>die</strong> Kommission unverzüglich davon in KenntnisSie wenden <strong>die</strong>se Rechtsvorschriften ab dem 29. Dezember 2009 anWenn <strong>die</strong> Mitgliedstaaten <strong>die</strong>se Vorschriften erlassen, nehmen sie in denVorschriften selbst o<strong>der</strong> durch einen Hinweis bei <strong>der</strong> amtlichen Veröffentlichungauf <strong>die</strong>se Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln <strong>die</strong> Einzelheiten <strong>der</strong>Bezugnahme.(2) Die Mitgliedstaaten teilen <strong>der</strong> Kommission den Wortlaut <strong>der</strong> innerstaatlichenRechtsvorschriften mit, <strong>die</strong> sie auf dem unter <strong>die</strong>se Richtlinie fallenden Gebieterlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle <strong>der</strong> Entsprechungen zwischen denBestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichenVorschriften.101 Vorbehaltlich einer in ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 35, veröffentlichten Berichtigung.143


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 153 Umsetzung und <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> RichtlinieEU-Richtlinien sind an <strong>die</strong> Mitgliedstaaten gerichtet, <strong>die</strong> damit beauftragt werden,<strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Vorschriften zur Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie in einzelstaatlichesRecht zu verabschieden. Erst <strong>die</strong>se innerstaatlichen Vorschriften begründenverbindliche Pflichten für <strong>die</strong> Wirtschaftsbeteiligten. Nach Artikel 288 AEUV (bisherArtikel 249 <strong>EG</strong>-Vertrag) ist <strong>die</strong> Richtlinie hinsichtlich des zu erreichenden Zielesverbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen <strong>die</strong> Wahl <strong>der</strong> Form und<strong>der</strong> Mittel. Da <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> jedoch auf Artikel 95 <strong>EG</strong>-Vertrag (jetztArtikel 114 AEUV) basiert, <strong>der</strong> Maßnahmen für <strong>die</strong> Harmonisierung <strong>der</strong>Vorschriften vorsieht, <strong>die</strong> in Gesetzen, Bestimmungen o<strong>der</strong>Verwaltungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten festgelegt sind und <strong>der</strong>en Ziel <strong>die</strong>Einrichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes ist, ist <strong>der</strong> Spielraum <strong>der</strong>Mitgliedstaaten in <strong>der</strong> Praxis sehr begrenzt. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen für Konstruktion und Bau <strong>der</strong>Maschinen sowie <strong>die</strong> anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren müssen inallen Mitgliedstaaten identisch sein.Den Mitgliedstaaten wurden nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Richtlinie zwei Jahreeingeräumt um <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Vorschriften zu verabschieden. DieseBestimmungen traten achtzehn Monate später, am 29 Dezember 2009, in Kraft.Bis zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt behielt Richtlinie 98/37/<strong>EG</strong> ihre Gültigkeit.Die Fundstellen <strong>der</strong> Texte, mit denen <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie in dasnationale Recht <strong>der</strong> Mitgliedstaaten umgesetzt werden und <strong>die</strong> <strong>der</strong> Kommissionentsprechend den Verpflichtungen in Artikel 26 Absatz 2 mitgeteilt wurden, sindauf <strong>der</strong> EUROPA-Website <strong>der</strong> Kommission aufgelistet.Artikel 27AusnahmenDie Mitgliedstaaten können bis 29. Juni 2011 das Inverkehrbringen und <strong>die</strong>Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und an<strong>der</strong>enSchussgeräten, <strong>die</strong> den zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Richtlinie geltendeneinzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, genehmigen.§ 154 Übergangszeitraum für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungund an<strong>der</strong>e SchussgeräteDa den Herstellern ein Zeitraum von dreieinhalb Jahren zwischen demInkrafttreten <strong>der</strong> Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> und <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> ihrer Bestimmungenzur Verfügung stand, innerhalb dessen sie ihre Produkte erfor<strong>der</strong>lichenfallsanpassen konnten, wurde es nicht als notwendig angesehen, einenÜbergangszeitraum festzulegen. Als Ausnahme von <strong>der</strong> grundsätzlichen Regel istin Artikel 27 jedoch ein Übergangszeitraum von achtzehn Monaten für tragbareBefestigungsgeräte mit Treibladung und an<strong>der</strong>e tragbare Schussgerätevorgesehen, während dem <strong>die</strong> Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen vonProdukten zulassen können, welche <strong>die</strong> zuvor gültigen nationalen Bestimmungenerfüllen. Bei <strong>die</strong>sen nationalen Bestimmungen handelt es sich entwe<strong>der</strong> um <strong>die</strong>Vorschriften <strong>die</strong> das Übereinkommens über <strong>die</strong> gegenseitige Anerkennung <strong>der</strong>Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 (CIP-Übereinkommen)umsetzen, im Falle <strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>die</strong> Unterzeichner <strong>die</strong>ses Übereinkommensind, o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten um bestehende nationale Rechtsvorschriften– siehe § 9: Anmerkungen zu Erwägungsgrund 6.144


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Es ist zu beachten, dass <strong>die</strong>ser Übergangszeitraum eine den Mitgliedstaateneingeräumte Möglichkeit, aber keine Pflicht ist. Tragbare Befestigungsgeräte mitTreibladung und an<strong>der</strong>e Schussgeräte mit Treibladung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> erfüllen, genießen daher ab dem 29. Dezember 2009 <strong>die</strong>Vorteile des freien Warenverkehrs. Solche Maschinen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> zuvor gültigennationalen Rechtsvorschriften erfüllen, dürfen nur in jenen Mitgliedstaaten inVerkehr gebracht werden, <strong>die</strong> <strong>die</strong>s zulassen. Ab dem 29. Juni 2011 müssen alle<strong>die</strong>se Maschinen <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> erfüllen.Artikel 28InkrafttretenDiese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt<strong>der</strong> Europäischen Union in Kraft.§ 155 Datum des Inkrafttretens <strong>der</strong> RichtlinieArtikel 28 legt das Datum des Inkrafttretens <strong>der</strong> Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> fest. Da <strong>die</strong>Richtlinie am 9. Juni 2009 im Abl. veröffentlicht wurde, trat sie 29. Juni <strong>2006</strong> inKraft. Das Datum des Inkrafttretens ist das Datum, an dem <strong>die</strong> RichtlinieRechtskraft erlangt und darf nicht mit dem Datum <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong>Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie, dem 29. Dezember 2009, verwechseltwerden - siehe § 153: Anmerkungen zu Artikel 26 Absatz 1.Artikel 29AdressatenDiese Richtlinie ist an <strong>die</strong> Mitgliedstaaten gerichtet.Geschen zu Straßburg am 17. Mai <strong>2006</strong>.Im Namen des Europäischen ParlamentsDer PräsidentJ. BORRELL FONTELLESIm Namen des RatesDer PräsidentH. WINKLER§ 156 Adressaten und Unterzeichner <strong>der</strong> RichtlinieDie Richtlinie ist an <strong>die</strong> Mitgliedstaaten gerichtet, da <strong>die</strong> Umsetzung <strong>der</strong>Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie in nationales Recht ein notwendiger Schritt ist, umrechtverbindliche Anfor<strong>der</strong>ungen für <strong>die</strong> Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen.Die Richtlinie wird von den Präsidenten des Europäischen Parlaments und desRates unterzeichnet, da sie von <strong>die</strong>sen Organen entsprechend demMitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 <strong>EG</strong>-Vertrag (jetzt als ordentlichesGesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 294 AEUV bezeichnet) erlassen wurde –siehe § 2: Anmerkungen zu den Bezugsvermerken.145


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ANHANG IGrundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen fürKonstruktion und Bau von MaschinenALLGEMEINE GRUNDSÄTZE§ 157 Die allgemeinen GrundsätzeDie in Anhang I beschriebenen grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen werden anhand von vier allgemeinenGrundsätzen eingeführt. Der erste Grundsatz befasst sich mit <strong>der</strong>Risikobeurteilung und erläutert eine grundlegende Anfor<strong>der</strong>ung in Anhang I,wonach <strong>die</strong> von Maschinen ausgehenden Gefährdungen ermittelt und <strong>die</strong> Risikenbewertet werden müssen, damit <strong>die</strong> einschlägigen grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen ermittelt und angewandt werden können.Die weiteren allgemeinen Grundsätze sind entscheidend für das Verständnis <strong>der</strong>Geltung und Auswirkungen <strong>der</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen. Diese allgemeinen Grundsätze müssen immerdann berücksichtigt werden, wenn <strong>die</strong> einzelnen grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen auf Konstruktion und Bau von Maschinenangewandt werden.146ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE1. Der Hersteller einer Maschine o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen,dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Maschinegeltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen zu ermitteln. DieMaschine muss dann unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong>Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.Bei den vorgenannten iterativen Verfahren <strong>der</strong> Risikobeurteilung undRisikomin<strong>der</strong>ung hat <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter— <strong>die</strong> Grenzen <strong>der</strong> Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäßeVerwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendungeinschließt;— <strong>die</strong> Gefährdungen, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine ausgehen können, und <strong>die</strong>damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln;— <strong>die</strong> Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Schwere möglicherVerletzungen o<strong>der</strong> Gesundheitsschäden und <strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit ihresEintretens;— <strong>die</strong> Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikomin<strong>der</strong>unggemäß dem Ziel <strong>die</strong>ser Richtlinie erfor<strong>der</strong>lich ist;— <strong>die</strong> Gefährdungen auszuschalten o<strong>der</strong> durch <strong>Anwendung</strong> vonSchutzmaßnahmen <strong>die</strong> mit <strong>die</strong>sen Gefährdungen verbundenen Risiken in<strong>der</strong> in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge zu min<strong>der</strong>n.. . .§ 158 RisikobeurteilungNach dem allgemeinen Grundsatz 2 gelten <strong>die</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen nur dann, wenn von <strong>der</strong> betreffenden Maschine


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>die</strong> entsprechende Gefährdung ausgeht. Um <strong>die</strong>se Gefährdungen unterBerücksichtigung aller vorhersehbaren Lebensphasen zu ermitteln, muss <strong>der</strong>Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass eine Risikobeurteilungentsprechend dem iterativen Verfahren erfolgt, das im allgemeinen Grundsatz 1beschrieben ist. Zu den Begriffen „Gefährdung“ und „Risiko“ – siehe § 164:Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe a, und § 168: Anmerkungen zuNummer 1.1.1 Buchstabe e.Die Risikobeurteilung kann vom Hersteller selbst, von seinem Bevollmächtigteno<strong>der</strong> von einer an<strong>der</strong>en in <strong>der</strong>en Namen handelnden Person durchgeführt werden.Wird <strong>die</strong> Risikobeurteilung von einer an<strong>der</strong>en Person im Namen des Herstellersdurchgeführt, bleibt <strong>der</strong> Hersteller für <strong>die</strong> Risikobeurteilung und für <strong>die</strong> Umsetzung<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen während <strong>der</strong> Konstruktion und des Baus <strong>der</strong>Maschine verantwortlich – siehe § 78 bis § 81: Anmerkungen zu Artikel 2Buchstabe i, und § 83 und § 84: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j.Der zweite Satz in Absatz 1 des allgemeinen Grundsatzes 1 besagt, dass <strong>die</strong>Maschine dann unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Risikobeurteilungkonstruiert und gebaut werden muss. Die Risikobeurteilung wird als ein iterativesVerfahren beschrieben, da jede Maßnahme zur Min<strong>der</strong>ung eines Risikos, <strong>die</strong> füreine bestimmte Gefährdung vorgesehen ist, darauf zu überprüfen ist, ob sieangemessen ist und keine neuen Gefährdungen hervorruft. Ist <strong>die</strong>s nicht <strong>der</strong> Fall,ist das Verfahren erneut durchzuführen. Dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Prozess <strong>der</strong>Risikobeurteilung parallel zum Entwicklungsprozess <strong>der</strong> Maschine durchgeführtwerden muss.Der letzte Aufzählungspunkt in Absatz 2 unterstreicht, dass den Maßnahmen zurMin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Risiken, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> ermittelten Gefährdungen vorgesehen sind,eine Rangfolge nach den Grundsätzen für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheit zu gebenist – siehe § 174: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe b.Die Risikobeurteilung und ihre Ergebnisse sind in den technischen Unterlagen für<strong>die</strong> Maschine zu dokumentieren – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil ANummer 1 Buchstabe a.In <strong>der</strong> Norm EN ISO 14121-1 (Typ-A-Norm) werden <strong>die</strong> allgemeinen Leitsätze für<strong>die</strong> Risikobeurteilung von Maschinen erläutert. 102 (Anmerkung des Übersetzers: in2011 abgelöst durch EN ISO 12100 103 )§ 159 Risikobeurteilung und harmonisierte NormenDas Risikobeurteilungsverfahren wird durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> harmonisierterNormen erleichtert, da <strong>die</strong> Typ-C-Normen für Maschinen <strong>die</strong> wesentlichenGefährdungen aufzeigen, <strong>die</strong> im Allgemeinen bei <strong>der</strong> betreffendenMaschinenkategorie auftreten können und Schutzmaßnahmen zum Umgang damitauflisten. Allerdings entbindet <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> harmonisierter Normen denMaschinenhersteller nicht von <strong>der</strong> Pflicht, eine Risikobeurteilung durchzuführen.Ein Hersteller, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Spezifikationen einer Typ-C-Norm anwendet, musssicherstellen, dass <strong>die</strong> harmonisierte Norm für <strong>die</strong> betreffende Maschine geeignetist und sämtliche davon ausgehenden Risiken abdeckt. Wenn von <strong>der</strong>betreffenden Maschine Gefährdungen ausgehen, <strong>die</strong> nicht durch <strong>die</strong> harmonisierteNorm abgedeckt werden, ist eine umfassende Risikobeurteilung für <strong>die</strong>se102EN ISO 14121-1: 2007 – Sicherheit von Maschinen – Risikobeurteilung – Teil 1: Leitsätze(ISO 14121-1:2007).103 EN ISO 12100: 2010 - Sicherheit von Maschinen — Allgemeine Gestaltungsleitsätze —Risikobeurteilung und Risikomin<strong>der</strong>ung147


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Gefährdungen notwendig und es müssen geeignete Schutzmaßnahmen zumUmgang mit <strong>die</strong>sen Gefährdungen ergriffen werden.Wenn darüber hinaus in harmonisierten Normen mehrere Alternativlösungenangegeben sind, ohne dass Kriterien für <strong>die</strong> Auswahl festgelegt wurden, muss <strong>die</strong>Wahl <strong>der</strong> geeigneten Lösungen für <strong>die</strong> betreffende Maschine auf einerspezifischen Risikobeurteilung basieren. Dies ist vor allem bei <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> vonTyp-B-Normen wichtig – siehe § 111: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE (Fortsetzung).. . .2. Die mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenverbundenen Verpflichtungen gelten nur dann, wenn an <strong>der</strong> betreffendenMaschine bei Verwendung unter den vom Hersteller o<strong>der</strong> seinemBevollmächtigten vorgesehenen Bedingungen o<strong>der</strong> unter vorhersehbarenungewöhnlichen Bedingungen <strong>die</strong> entsprechende Gefährdung auftritt. Die inNummer 1.1.2 aufgeführten Grundsätze für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheit sowie<strong>die</strong> in den Nummern 1.7.3 und 1.7.4 aufgeführten Verpflichtungen in Bezug auf<strong>die</strong> Kennzeichnung <strong>der</strong> Maschine und <strong>die</strong> Betriebsanleitung gelten auf jedenFall.. . .§ 160 Die Anwendbarkeit <strong>der</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenDer allgemeine Grundsatz 2 muss bei <strong>der</strong> Betrachtung je<strong>der</strong> <strong>der</strong> in Anhang Ifestgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenberücksichtigt werden. Die grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen werden üblicherweise ohne Einschränkungformuliert. Sie gelten allerdings nur dann, wenn sie für <strong>die</strong> entsprechendeGefährdung zutreffend und notwendig sind. An<strong>der</strong>s ausgedrückt, einegrundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ung gilt, wenn bei demspeziellen Maschinenmodell <strong>die</strong> betreffende Gefährdung auftritt. Der erste Satzdes allgemeinen Grundsatzes 2 unterstreicht außerdem, dass bei <strong>der</strong> Ermittlung<strong>der</strong> Gefährdungen für ein bestimmtes Maschinenmodell, nicht nur <strong>die</strong>vorgesehenen Verwendungsbedingungen, son<strong>der</strong>n auch <strong>die</strong> vorhersehbarenungewöhnlichen Bedingungen berücksichtigt werden müssen. Vorhersehbareungewöhnliche Bedingungen sind solche, <strong>die</strong> sich aus vernünftigerweisevorhersehbaren Fehlanwendungen ergeben – siehe § 172: Anmerkungen zuNummer 1.1.1 Buchstabe i.Im zweiten Satz wird eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz 2 formuliert, da<strong>die</strong> unter Nummer 1.1.2, 1.7.3 und 1.7.4 aufgeführten Anfor<strong>der</strong>ungen für alleMaschinen anwendbar sind.148


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE (Fortsetzung). . .3. Die in <strong>die</strong>sem Anhang aufgeführten grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen sind bindend. Es kann jedoch sein, dass <strong>die</strong>damit gesetzten Ziele aufgrund des Stands <strong>der</strong> Technik nicht erreicht werdenkönnen. In <strong>die</strong>sem Fall muss <strong>die</strong> Maschine so weit wie möglich auf <strong>die</strong>se Zielehin konstruiert und gebaut werden.. . .§ 161 Stand <strong>der</strong> TechnikDer allgemeine Grundsatz 3 weist darauf hin, dass <strong>die</strong> grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, wenn sie auf ein bestimmtesMaschinenmodell zutreffen, rechtlich bindend sind. Dies geht eindeutig aus demWortlaut von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a hervor, in dem <strong>die</strong> Pflichten <strong>der</strong>Maschinenhersteller festgelegt sind. In <strong>die</strong>ser Hinsicht ist unbedingt zwischen dengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen in Anhang Iund den Spezifikationen <strong>der</strong> harmonisierten Normen zu unterscheiden, <strong>der</strong>en<strong>Anwendung</strong> freiwillig ist – siehe § 110: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.Die in Anhang I formulierten grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen werden normalerweise ohne Einschränkungformuliert. Der zweite Satz des allgemeinen Grundsatzes 3 trägt dem UmstandRechnung, dass bestimmte grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen in einigen Fällen aufgrund des <strong>der</strong>zeitigenStandes <strong>der</strong> Technik nicht in vollem Umfang erfüllt werden können. In <strong>die</strong>senFällen muss <strong>der</strong> Maschinenhersteller sich bemühen, dass <strong>die</strong> Ziele <strong>der</strong>grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen so weit wiemöglich erfüllt werden.Der Begriff des „Standes <strong>der</strong> Technik“ wird in <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> nichtdefiniert; aus Erwägungsgrund 14 ergibt sich jedoch in eindeutiger Form, dass <strong>der</strong>Begriff des „Standes <strong>der</strong> Technik“ sowohl einen technischen als auch einenwirtschaftlichen Aspekt einschließt. Um dem Stand <strong>der</strong> Technik zu entsprechen,müssen <strong>die</strong> angewandten technischen Lösungen, mit denen <strong>die</strong> grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt werden sollen, <strong>die</strong>wirksamsten technischen Mittel anwenden, <strong>die</strong> zu dem betreffenden Zeitpunkt zurVerfügung stehen, zu Kosten, <strong>die</strong> unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Gesamtkosten <strong>der</strong>betreffenden Maschinenkategorie und <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Risikominimierungangemessenen sind.Es kann von den Herstellern von Maschinen nicht erwartet werden, dass sieLösungen einsetzen, <strong>die</strong> sich noch im Entwicklungsstadium befinden, o<strong>der</strong>technische Mittel, <strong>die</strong> nicht allgemein am Markt verfügbar sind. An<strong>der</strong>erseitsmüssen sie jedoch den technischen Fortschritt berücksichtigen und <strong>die</strong>wirksamsten technischen Lösungen einsetzen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> betreffende Maschinegeeignet sind, sobald sie zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.„Der Stand <strong>der</strong> Technik“ ist somit ein dynamischer Begriff: Der Stand <strong>der</strong> Technikentwickelt sich weiter, wenn wirksamere technische Mittel zur Verfügung steheno<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong>en relative Kosten sinken. Eine technische Lösung, welche <strong>die</strong>grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtliniezu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, kann deshalb zu einem späteren Zeitpunktals unzureichend gelten, wenn sich <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong> Technik zwischenzeitlichweiterentwickelt hat.149


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Ein Maschinenhersteller kann nur den Stand <strong>der</strong> Technik zum Zeitpunkt <strong>der</strong>Herstellung einer Maschine berücksichtigen. Können <strong>die</strong> Ziele <strong>der</strong> grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen aufgrund <strong>der</strong>Weiterentwicklung des Standes <strong>der</strong> Technik besser erreicht werden, muss <strong>der</strong>Hersteller, <strong>der</strong> eine Serie von Maschinen in <strong>der</strong> selben Ausführung fertigt, seineKonstruktion entsprechend verbessern (wofür <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Umkonstruktion und <strong>die</strong>entsprechenden Än<strong>der</strong>ungen im Fertigungsprozess notwendige Zeit zuberücksichtigen ist).§ 162 Harmonisierte Normen und <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong> TechnikHarmonisierte Normen enthalten technische Spezifikationen, <strong>die</strong> es demMaschinenhersteller ermöglichen, <strong>die</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen zu erfüllen. Da harmonisierte Normen auf <strong>der</strong>Grundlage eines Konsenses zwischen den Beteiligten entwickelt und beschlossenwerden, vermitteln ihre Spezifikationen einen guten Anhaltspunkt für den Stand<strong>der</strong> Technik zum Zeitpunkt ihrer Annahme. Die Entwicklung des Stands <strong>der</strong>Technik findet ihren Nie<strong>der</strong>schlag in späteren Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Überarbeitungenharmonisierter Normen.In <strong>die</strong>ser Hinsicht setzt das, durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> einer harmonisierten Normmögliche Sicherheitsniveau, einen Maßstab, <strong>der</strong> von allen Herstellern <strong>der</strong> durch<strong>die</strong> Norm abgedeckten Maschinenkategorie berücksichtigt werden muss, und zwarauch von jenen Herstellern, <strong>die</strong> sich für <strong>die</strong> Verwendung alternativer technischerLösungen entscheiden. Ein Hersteller, <strong>der</strong> sich für Alternativlösungen entscheidet,muss nachweisen können, dass <strong>die</strong>se Lösungen, unter Berücksichtigung desaktuellen Standes <strong>der</strong> Technik, den grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> entsprechen. Folglichmüssen <strong>die</strong>se alternativen Lösungen ein Sicherheitsniveau bieten, dasmindestens gleichwertig ist mit dem, das mit <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Spezifikationen<strong>der</strong> einschlägigen harmonisierten Norm erzielt würde – siehe § 110: Anmerkungenzu Artikel 7 Absatz 2.Falls keine harmonisierten Normen vorliegen, können an<strong>der</strong>e technischeDokumente nützliche Hinweise für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> bieten. Zu <strong>die</strong>senDokumenten zählen beispielsweise internationale Normen, nationale Normen,europäische Normenentwürfe, <strong>die</strong> „Recommendation for Use“ (RfU),herausgegeben von <strong>der</strong> europäischen Koordinierung <strong>der</strong> notifizierten Stellen –siehe § 137: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 7 – o<strong>der</strong> Leitlinien <strong>der</strong>Fachverbände. Die <strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>ser technischen Dokumente begründet jedochkeine Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> – siehe § 383:Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A Absatz 8.150


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE (Fortsetzung). . .4. Dieser Anhang ist in mehrere Teile geglie<strong>der</strong>t. Der erste Teil hat einenallgemeinen <strong>Anwendung</strong>sbereich und gilt für alle Arten von Maschinen. Dieweiteren Teile beziehen sich auf bestimmte spezifische Gefährdungen. DieserAnhang ist jedoch stets in seiner Gesamtheit durchzusehen, damit <strong>die</strong> Gewissheitbesteht, dass alle jeweils relevanten grundlegenden Anfor<strong>der</strong>ungen erfülltwerden. Bei <strong>der</strong> Konstruktion einer Maschine sind in Abhängigkeit von denErgebnissen <strong>der</strong> Risikobeurteilung gemäß Nummer 1 <strong>der</strong> vorliegendenallgemeinen Grundsätze <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen des allgemeinen Teils und <strong>die</strong>Anfor<strong>der</strong>ungen eines o<strong>der</strong> mehrerer <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Teile zu berücksichtigen.§ 163 Glie<strong>der</strong>ung des Anhangs IDie Glie<strong>der</strong>ung des Anhangs I wird in dem allgemeinen Grundsatz 4 erläutert. Diegrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen in Anhang ITeil 1 sind von den Herstellern von Maschinen sämtlicher Kategorien zuberücksichtigen. Mit Ausnahme <strong>der</strong> Nummern 1.1.2, 1.7.3 und 1.7.4, <strong>die</strong> immeranzuwenden sind, gelten <strong>die</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen in den übrigen Abschnitten von Teil 1 dann,wenn aus <strong>der</strong> Risikobeurteilung des Herstellers hervorgeht, dass <strong>die</strong> betreffendeGefährdung besteht.Die Teile 2 bis 6 des Anhangs I befassen sich mit den folgenden speziellenGefährdungen:Teil 2Teil 3Teil 4Teil 5beson<strong>der</strong>e Gefährdungen bestimmter Maschinenkategorien: Nahrungsmittelmaschinen, Maschinen für kosmetische o<strong>der</strong> pharmazeutischeErzeugnisse, handgehaltene und handgeführte Maschinen, tragbare Befestigungsgeräte und an<strong>der</strong>e Schussgeräte, Maschinen zur Bearbeitung von Holz und vonWerkstoffen mit ähnlichen Eigenschaften;Gefährdungen, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Beweglichkeit von Maschinenausgehen;durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen;Spezielle Gefährdungen durch Maschinen, <strong>die</strong> zum Einsatzunter Tage bestimmt sind;Teil 6 Gefährdungen, bedingt durch das Heben von Personen .Die Bedeutung <strong>der</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen in <strong>die</strong>sen einzelnen Abschnitten ist davonabhängig, ob <strong>der</strong> bestimmte Maschinentyp zu einer o<strong>der</strong> mehreren Kategorien <strong>der</strong>Maschinen zählt, <strong>die</strong> von den Teilen 2 o<strong>der</strong> 5 betroffen sind, o<strong>der</strong> ob <strong>die</strong>Risikobeurteilung des Herstellers zeigt, dass <strong>die</strong> Maschine eine o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong>spezifischen Gefährdungen aufweist, auf <strong>die</strong> in den Teilen 3, 4 und 6 Bezuggenommen wird – siehe § 160: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 2. Sounterliegt beispielsweise eine fahrbare Hubarbeitsbühne den Anfor<strong>der</strong>ungen inden Teilen 1, 3, 4 und 6. Eine handgehaltene Kreissäge für <strong>die</strong> Holzbearbeitungunterliegt den Anfor<strong>der</strong>ungen in den Teilen 1 und 2.151


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010In einigen Fällen ergänzen <strong>die</strong> in Teil 2 bis 6 aufgeführten grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong> grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen in den an<strong>der</strong>en Teilen vonAnhang I, <strong>die</strong> sich mit <strong>der</strong> gleichen Gefährdungsart befassen. Hierauf wird in denAnmerkungen zu den betreffenden Abschnitten näher eingegangen.1. GRUNDL<strong>EG</strong>ENDE SICHERHEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN1.1 ALLGEMEINES1.1.1 BegriffsbestimmungenIm Sinne <strong>die</strong>ses Anhangs bezeichnet <strong>der</strong> Ausdrucka) „Gefährdung“ eine potenzielle Quelle von Verletzungen o<strong>der</strong>Gesundheitsschäden;. . .§ 164 GefährdungDer Begriff „Gefährdung“ wird im Kontext <strong>der</strong> Risikobeurteilung in einer Bedeutungverwendet, <strong>die</strong> vom alltäglichen Sprachgebrauch abweichen könnte. Im Kontext<strong>der</strong> Risikobeurteilung bezieht sich „Gefährdung“ auf eine mögliche Quelle einerSchädigung. Das Vorhandensein einer Gefährdung ist eine inhärente Eigenschaft<strong>der</strong> Maschine und ist unabhängig davon, ob irgendeine Verletzung o<strong>der</strong> einGesundheitsschaden tatsächlich wahrscheinlich ist. Zum Beispiel bedeutet dassVorhandensein von heißen Teilen in Maschinen, eine mögliche Quelle vonVerletzungen wie Verbrennungen o<strong>der</strong> von Gesundheitsschäden wie durchHitzebelastung hervorgerufene Erkrankungen; das Vorhandensein von scharfenKlingen an Maschinen, ist eine mögliche Quelle von Verletzungen wie zumBeispiel Schnitte o<strong>der</strong> Amputationen. In <strong>der</strong> Phase <strong>der</strong> Gefährdungsermittlungmuss eine Gefährdung als vorhanden betrachtet werden, selbst wenn <strong>der</strong>Maschinenteil, von dem <strong>die</strong> Gefährdung ausgeht, unzugänglich ist.Gefährdungen lassen sich anhand ihres physikalischen Ursprungs (beispielsweisemechanische Gefährdungen, elektrische Gefährdungen) o<strong>der</strong> anhand <strong>der</strong> Art <strong>der</strong>möglichen Verletzungen o<strong>der</strong> Gesundheitsschäden (beispielsweiseSchnittgefährdung, Quetschungsgefährdung o<strong>der</strong> Gefährdung durch Stromschlag)ermitteln.Nach dem allgemeinen Grundsatz 1 ist <strong>der</strong> Hersteller verpflichtet, <strong>die</strong>Gefährdungen zu ermitteln, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Maschine innewohnen bzw. <strong>die</strong> durch <strong>die</strong>Nutzung <strong>der</strong> Maschinen hervorgerufen werden können sowie <strong>die</strong> zugehörigenGefährdungssituationen. Eine Gefährdungssituation ist ein Umstand, ein Ereigniso<strong>der</strong> eine Folge von Ereignissen, in denen eine Person einer Gefährdungausgesetzt ist. Die Dauer <strong>der</strong> Gefährdungssituationen kann sich von plötzlichauftretenden Ereignissen bis zu Umständen erstrecken, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong>Maschine ständig bestehen.1.1.1 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung). . .b) „Gefahrenbereich“ den Bereich in einer Maschine und/o<strong>der</strong> in ihrem Umkreis,in dem <strong>die</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Gesundheit einer Person gefährdet ist;. . .152


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 165 GefahrenbereichDas Konzept des „Gefahrenbereichs“ macht es möglich, <strong>die</strong> Orte zu bestimmen,an denen Personen Gefährdungen ausgesetzt sein können. Bei Risiken, <strong>die</strong>beispielsweise beim Kontakt mit beweglichen Teilen <strong>der</strong> Maschine auftreten, ist<strong>der</strong> Gefahrenbereich auf den Bereich in Nähe <strong>der</strong> gefährlichen Teile beschränkt.Im Falle an<strong>der</strong>er Risiken wie beispielsweise dem Risiko, von aus <strong>der</strong> Maschinewegfliegenden Teilen getroffen zu werden, o<strong>der</strong> dem Risiko <strong>der</strong> Expositiongegenüber Geräuschemissionen o<strong>der</strong> Emissionen gefährlicher Stoffe von <strong>der</strong>Maschine kann <strong>der</strong> Gefahrenbereich dagegen größere Bereiche im Umfeld <strong>der</strong>Maschine einschließen.Eine <strong>der</strong> wirksamsten Möglichkeiten zur Vermeidung von Risiken ist, <strong>die</strong> Maschineso zu konstruieren, dass es nicht notwendig ist, dass sich Personen inGefahrenbereichen aufhalten – siehe § 189: Anmerkungen zu Nummer 1.2.2, und§ 239: Anmerkungen zu Nummer 1.6.1.1.1.1 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung). . .c) „gefährdete Person“ eine Person, <strong>die</strong> sich ganz o<strong>der</strong> teilweise in einemGefahrenbereich befindet;. . .§ 166 Gefährdete PersonDie Definition des Begriffs „gefährdete Person“ ist sehr weit gefasst. DasBe<strong>die</strong>nungspersonal bildet eine Kategorie potenziell gefährdeter Personen – siehe§ 167: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe d. Jedoch, Personen, <strong>die</strong> nichtdirekt an <strong>der</strong> Maschine zu tun haben, können sich in einem Gefahrenbereichaufhalten, vor allem dann, wenn <strong>der</strong> Gefahrenbereich Bereiche im Umfeld <strong>der</strong>Maschine einschließen. Bei gewerblich genutzten Maschinen kann es sich bei<strong>die</strong>sen Personen beispielsweise um an<strong>der</strong>e Mitarbeiter des Unternehmenshandeln, in dem <strong>die</strong> Maschine eingesetzt wird, o<strong>der</strong> um Zuschauer. BeiMaschinen, <strong>die</strong> im Baustelleneinsatz, im öffentlichen Straßenraum o<strong>der</strong> inInnenstadtgebieten benutzt werden zählen zu den potenziell gefährdetenPersonen Passanten auf <strong>der</strong> Straße o<strong>der</strong> Personen in nahe gelegenen Gebäuden.Bei Maschinen wie zum Beispiel landwirtschaftlichen Maschinen o<strong>der</strong> fürVerbraucher zur Nutzung in Haus o<strong>der</strong> Garten bestimmte Maschinen können <strong>die</strong>Familienmitglie<strong>der</strong> einschließlich Kin<strong>der</strong>n zum potenziell gefährdetenPersonenkreis zählen. Ziel <strong>der</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen ist es, Risiken für alle gefährdeten Personen zuvermeiden. Daher muss <strong>die</strong> Risikobeurteilung des Herstellers auch eineBeurteilung <strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit umfassen, dass sich das Be<strong>die</strong>nungspersonalo<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Personen in einem Gefahrenbereich aufhalten.1.1.1 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung). . .d) „Be<strong>die</strong>nungspersonal“ <strong>die</strong> Person bzw. <strong>die</strong> Personen, <strong>die</strong> für Installation,Betrieb, Einrichten, Wartung, Reinigung, Reparatur o<strong>der</strong> Transport vonMaschinen zuständig sind;. . .153


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 167 Be<strong>die</strong>nungspersonalDie Definition des Begriffs „Be<strong>die</strong>nungspersonal“ ist sehr weit gefasst. In <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> bezeichnet <strong>die</strong>ser Begriff sämtliche Personen, <strong>die</strong> bestimmteAufgaben an <strong>der</strong> Maschine ausführen, und ist nicht auf das Fertigungspersonalbeschränkt. Zum Be<strong>die</strong>nungspersonal zählen sämtliche Personen, <strong>die</strong> in denverschiedenen Lebensphasen mit <strong>der</strong> Maschine umgehen – siehe § 173:Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a. Bei Maschinen, <strong>die</strong> für den Einsatzam Arbeitsplatz bestimmt sind, kann es sich beim Be<strong>die</strong>nungspersonal umFachpersonal mit o<strong>der</strong> ohne spezielle Schulung handeln. Bei Maschinen, <strong>die</strong> vonEndverbrauchern verwendet werden, handelt es sich beim Be<strong>die</strong>nungspersonalum Laien, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nicht speziell geschult sind –siehe § 259: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.1 Buchstabe d. Es ist zu beachten,dass bestimmte Maschinen für beides in Verkehr gebracht werden, dengewerblichen Gebrauch und <strong>die</strong> Verwendung durch Verbraucher.1541.1.1 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung). . .e) „Risiko“ <strong>die</strong> Kombination aus <strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit und <strong>der</strong> Schwere einerVerletzung o<strong>der</strong> eines Gesundheitsschadens, <strong>die</strong> in einer Gefährdungssituationeintreten können;. . .§ 168 RisikoWie <strong>der</strong> Begriff „Gefährdung“ wird auch <strong>der</strong> Begriff „Risiko“ in <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> in einem genaueren Sinn als im täglichen Sprachgebrauchverwendet. Das Vorhandensein eines Risikos besteht, hängt von denGefährdungen ab, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Maschine hervorgerufen werden, sowie von <strong>der</strong>Schnittstelle zwischen <strong>der</strong> Maschine und dem Be<strong>die</strong>nungspersonal und an<strong>der</strong>enexponierten Personen. An Maschinen können Gefährdungen bestehen, wenn aberkeine Personen <strong>die</strong>ser Gefährdung ausgesetzt sind, besteht auch kein Risiko.Risiken können in Bezug auf <strong>die</strong> jeweilige Gefährdung o<strong>der</strong> Gefährdungssituationgekennzeichnet werden (beispielsweise Risiko auf Grund von Kontakt mitbeweglichen Teilen, Risik auf Grund von Kontakt mit heißen Flächen, Risiko aufGrund von Geräuschemissionen o<strong>der</strong> Emmissionen durch Gefahrstoffe);außerdem können Risiken anhand ihrer möglichen Auswirkungen gekennzeichnetwerden (beispielsweise Quetschrisiko, Schnittrisiko, Risiko sich zu verbrennen,Risiko von Gehörschäden).Der dritte Schritt des Prozesses <strong>der</strong> Risikobeurteilung ist <strong>die</strong> Einschätzung <strong>der</strong>Risiken unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> möglichen Verletzungen o<strong>der</strong>Gesundheitsschäden und <strong>die</strong> Eintrittswahrscheinlichkeit – siehe § 158:Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 1. Die Risikoeinschätzung basiert aufeine Kombination <strong>die</strong>ser beiden Faktoren. Das höchste Risiko ist eineKombination einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeit und <strong>der</strong> Möglichkeit vontödlichen o<strong>der</strong> schweren Verletzungen o<strong>der</strong> Gesundheitsschädigungen. Jedochkann eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit trotzdem ein hohes Risiko ergeben,wenn <strong>die</strong> Gefahr tödlicher o<strong>der</strong> schwerer Verletzungen o<strong>der</strong> Gesundheitsschädenbesteht. Risiken müssen daher stets auf Basis des Einzelfalls bewertet werden,unter Berücksichtigung, dass Risiken in den verschiedenen Lebensphasen <strong>der</strong>Maschine unterschiedlich sind, abhängig von den betreffenden Arbeitsgängen unddem Maschinenstatus während <strong>der</strong> jeweiligen Phase – siehe § 173: Anmerkungenzu Nummer 1.1.2 Buchstabe a.


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.1.1 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung). . .f) „trennende Schutzeinrichtung“ ein Maschinenteil, das Schutz mittels einerphysischen Barriere bietet;. . .§ 169 Trennende SchutzeinrichtungDer Begriff „trennende Schutzeinrichtung“ wird für Teile <strong>der</strong> Maschine verwendet,<strong>die</strong> speziell entwickelt wurden um eine Schutzfunktion zu erfüllen. An<strong>der</strong>e Teile<strong>der</strong> Maschine, <strong>die</strong> in vornehmlich eine Betriebsfunktion übernehmen,beispielsweise <strong>der</strong> Maschinenrahmen, können auch eine Schutzfunktionübernehmen, werden aber nicht als trennende Schutzeinrichtungen bezeichnet.Trennende Schutzeinrichtungen sind definiert, als Schutzmaßnahme mittels einerphysischen Barriere, beispielsweise durch ein Gehäuse, eine Abdeckung, eineHaube, ein Schutzgitter, eine Tür, eine Verkleidung o<strong>der</strong> einen Zaun. Der Begriff„physische Barriere“ bedeutet, dass <strong>die</strong> trennende Schutzeinrichtung aus einemfesten Werkstoff besteht wie beispielsweise Stahl o<strong>der</strong> Kunststoff, <strong>der</strong> je nach demerfor<strong>der</strong>lichen Schutz gewählt wird. Die verwendeten Werkstoffe können inmassiver o<strong>der</strong> gelochter bzw. durchbrochener Ausführung gestaltet und starr o<strong>der</strong>flexibel ausgeführt sein.Trennende Schutzeinrichtungen sind eines <strong>der</strong> Mittel, mit denen <strong>der</strong> Zutritt zuGefahrenbereichen in o<strong>der</strong> um Maschinen verhin<strong>der</strong>t werden kann. In zahlreichenFällen <strong>die</strong>nt eine trennende Schutzeinrichtung als Absperrung in beidenRichtungen, sodass gleichzeitig Schutz gegen zwei o<strong>der</strong> mehr Risiken gebotenwerden kann. So kann eine trennende Schutzeinrichtung beispielsweise eingebautwerden, um Personen am Betreten eines Gefahrenbereichs zu hin<strong>der</strong>n und umaußerdem zu verhin<strong>der</strong>n, dass Personen in <strong>der</strong> Umgebung <strong>der</strong> Maschine inKontakt mit wegfliegenden Teilen, herausspritzenden Flüssigkeiten,Geräuschemissionen, Strahlung o<strong>der</strong> Gefahrstoffen kommen.Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterscheidet zwischen drei Hauptarten von trennendenSchutzeinrichtungen: feststehende trennende Schutzeinrichtungen, beweglichetrennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung und zugangsbeschränkendeverstellbare Schutzeinrichtungen – siehe § 217: Anmerkungen zu Anhang INummer 1.4.2.Geson<strong>der</strong>t in Verkehr gebrachte trennende Schutzeinrichtungen gelten alsSicherheitsbauteile – siehe § <strong>42</strong>: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c und§ 389: Anmerkungen zu Anhang V Nummern 1, 3 und 7.1.1.1 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung). . .g) „nichttrennende Schutzeinrichtung“ eine Einrichtung ohne trennende Funktion,<strong>die</strong> allein o<strong>der</strong> in Verbindung mit einer trennenden Schutzeinrichtung das Risikovermin<strong>der</strong>t;. . .§ 170 Nichttrennende SchutzeinrichtungenNichttrennende Schutzeinrichtungen unterscheiden sich von trennendenSchutzeinrichtungen dadurch, dass sie keine physische Barriere zwischen <strong>der</strong>gefährdeten Person und dem Gefahrenbereich bilden, aber <strong>die</strong> Risiken155


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010vermin<strong>der</strong>n, indem sie auf an<strong>der</strong>e Weise verhin<strong>der</strong>n, dass <strong>die</strong>se Personen einerGefährdung ausgesetzt sind. Zu den nichttrennenden Schutzeinrichtungen zählenbeispielsweise Zweihandschaltungen, sensitive Schutzeinrichtungen wieKontaktmatten und Schaltleisten, Schaltstangen und Schaltdrähte sowieoptoelektronische nichttrennende Schutzeinrichtungen wie Lichtvorhänge,Laserscanner und kameragestützte Schutzsysteme – siehe § 221: Anmerkungenzu Anhang I Nummer 1.4.3.Wenn nichttrennende Schutzeinrichtungen geson<strong>der</strong>t in Verkehr gebracht werden,gelten sie als Sicherheitsbauteile – siehe § <strong>42</strong>: Anmerkungen zu Artikel 2Buchstabe c und § 389: Anmerkungen zu Anhang V Nummern 2 und 7.1.1.1 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung). . .h) „bestimmungsgemäße Verwendung“ <strong>die</strong> Verwendung einer Maschineentsprechend den Angaben in <strong>der</strong> Betriebsanleitung;. . .§ 171 Bestimmungsgemäße VerwendungDer erste Schritt des im allgemeinen Grundsatz 1 beschriebenenRisikobeurteilungsvorgangs besteht darin, <strong>die</strong> Grenzen <strong>der</strong> Maschine zu ermitteln,worunter auch <strong>die</strong> bestimmungsgemäße Verwendung <strong>der</strong> Maschine fällt. EineMaschine bietet nicht unbedingt für sämtliche denkbarenVerwendungsmöglichkeiten <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche Sicherheit: Zum Beispiel habenHersteller von Maschinen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Metallbearbeitung bestimmt sind, <strong>die</strong>seMaschinen normalerweise nicht für <strong>die</strong> sichere Bearbeitung von Holz konstruiertund umgekehrt; zum Beispiel hat <strong>der</strong> Hersteller einer fahrbaren Hubarbeitsbühne<strong>die</strong>se Maschine normalerweise nicht für <strong>die</strong> sichere Verwendung als Kranentwickelt. Die Risikobeurteilung des Herstellers und Konstruktion und Bau <strong>der</strong>Maschine müssen daher auf dem vorgesehenen Verwendungszweck bzw. <strong>die</strong>vorgesehenen Verwendungszwecke basieren. Die Festlegung <strong>der</strong>bestimmungsgemäßen Verwendung von Maschinen muss daher, soweitzutreffend, <strong>die</strong> unterschiedlichen Betriebsarten und Nutzungsphasen <strong>der</strong>Maschinen abdecken – siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a.Vor allem <strong>die</strong> Parameter, von denen <strong>der</strong> sichere Gebrauch <strong>der</strong> Maschine abhängt,sowie <strong>der</strong>en Grenzen müssen exakt festgelegt werden. Zu <strong>die</strong>sen Parameternzählen beispielsweise <strong>die</strong> maximale Tragfähigkeit von Maschinen zum Heben vonLasten, <strong>die</strong> maximale Neigung, bei <strong>der</strong> mobile Maschinen eingesetzt werdenkönnen, ohne dass <strong>die</strong> Standsicherheit verlorengeht, <strong>die</strong> maximaleWindgeschwindigkeit, bei <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine im Freien sicher benutzt werden kann,<strong>die</strong> maximalen Abmessungen von Werkstücken sowie <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> Werkstoffe, <strong>die</strong>von einer Werkzeugmaschine sicher verarbeitet werden können.Die bestimmungsgemäße Verwendung <strong>der</strong> Maschine ist <strong>der</strong> in <strong>der</strong>Betriebsanleitung des Herstellers festgelegte und beschriebeneVerwendungszweck – siehe § 263: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2Buchstabe g.156


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.1.1 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung). . .i) „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ <strong>die</strong> Verwendung einerMaschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, <strong>die</strong> sichjedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.§ 172 Vernünftigerweise vorhersehbare FehlanwendungDer erste Schritt des im allgemeinen Grundsatz 1 beschriebenen Verfahrens <strong>der</strong>Risikobeurteilung verlangt vom Hersteller auch <strong>die</strong> vernünftigerweisevorhersehbare Fehlanwendung <strong>der</strong> Maschine zu berücksichtigen. Es kann vomMaschinenhersteller nicht erwartet werden, dass er sämtliche möglichenFehlanwendungen <strong>der</strong> Maschine berücksichtigt. Allerdings lassen sich bestimmteArten von Fehlanwendungen, unabhängig davon ob beabsichtigt o<strong>der</strong>unbeabsichtigt, aufgrund früherer Erfahrungen im Gebrauch von Maschinen desgleichen Typs o<strong>der</strong> von ähnlichen Maschinen, Unfalluntersuchungen und Kenntnisüber das menschliche Verhalten vorhersagen – siehe § 173: Anmerkungen zuNummer 1.1.2 Buchstabe a, § 175: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe c,und § 263: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe h.Die Norm EN ISO 12100-1 104 nennt folgende Beispiele für möglicheFehlanwendungen o<strong>der</strong> leicht vorhersagbare menschliche Verhaltensweisen, <strong>die</strong>berücksichtigt werden müssen:Verlust <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nperson über <strong>die</strong> Maschine;reflexartiges Verhalten einer Person im Falle einer Fehlfunktion, einesStörfalls o<strong>der</strong> Ausfalls während des Gebrauchs <strong>der</strong> Maschine;Verhalten durch Konzentrationsmangel o<strong>der</strong> Unachtsamkeit;Verhalten, das bei <strong>der</strong> Bewältigung einer Aufgabe auf <strong>die</strong> Wahl des „Wegesdes geringsten Wi<strong>der</strong>standes“ zurückzuführen ist;Verhalten unter dem Druck, <strong>die</strong> Maschine unter allen Umständen in Betriebzu halten;Verhalten von bestimmten Personen wie zum Beispiel Kin<strong>der</strong>n.Ein <strong>der</strong>artiges Verhalten kann zu unterschiedlichsten Fehlanwendungssituationenführen, beispielsweise Verwendung eines Krans o<strong>der</strong> von fahrbarenHubarbeitsbühnen ohne <strong>die</strong> Abstützungen auszufahren; Offenlassen <strong>der</strong> Tür aneiner Erdbaumaschine bei heißem Wetter, wodurch <strong>die</strong> Einrichtungen zurLuftfilterung und Schalldämmung wirkungslos werden; zwei Personen be<strong>die</strong>neneine Presse, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Benutzung durch eine einzelne Person ausgelegt ist.Beson<strong>der</strong>e Beachtung muss Faktoren zukommen, <strong>die</strong> dazu führen können, dasstrennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen entfernt, außer Funktiongesetzt o<strong>der</strong> umgangen werden – siehe § 216: Anmerkungen zu Nummer 1.4.1.104 Anmerkung des Übersetzers: EN ISO 12100-1 wurde abgelöst durch EN ISO 12100157


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101581.1.2 Grundsätze für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheita) Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktiongerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen — aber auch unterBerücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung <strong>der</strong>Maschine — Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dassPersonen einer Gefährdung ausgesetzt sind.. . .Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während <strong>der</strong>voraussichtlichen Lebensdauer <strong>der</strong> Maschine zu beseitigen, einschließlich <strong>der</strong>Zeit, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betriebgesetzt und entsorgt wird.§ 173 Grundsätze für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> SicherheitNummer 1.1.2, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> Grundsätze für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheit, auchbezeichnet als „Sicherheit durch Konstruktion“, festgelegt sind, ist eineSchlüsselstelle im Anhang I. Nummer 1.1.2 legt eine grundlegende Methodik fürKonstruktion und Bau sicherer Maschinen fest, <strong>die</strong> entscheidend ist für <strong>die</strong>Herangehensweise <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>. 105 Der allgemeine Grundsatz 2besagt, dass <strong>die</strong>se grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungfür sämtliche Maschinen gilt. Bei <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen sind <strong>die</strong> in Nummer 1.1.2festgelegten Grundsätze für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheit einzuhalten.Nummer 1.1.2 Buchstabe a besagt einleitend, dass <strong>die</strong> Maschinen für ihreFunktion geeignet sein müssen. Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> befasst sich in erster Liniemit Sicherheit und enthält keine speziellen Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong>Leistungsfähigkeit von Maschinen. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass<strong>die</strong> Effizienz von Maschinen eine Anfor<strong>der</strong>ung ist, <strong>die</strong> dem Markt überlassenwerden sollte und dass <strong>die</strong> Benutzer sich für Maschinen entscheiden, <strong>der</strong>enLeistungsmerkmale ihren eigenen Bedürfnissen entsprechen. Die Eignung vonMaschinen, ihre Funktion ordnungsgemäß zu erfüllen, berührt <strong>die</strong> Sicherheitjedoch insoweit, als eine unzureichende Funktion einer Maschine zu gefährlichenSituation führen o<strong>der</strong> zu Fehlanwendungen verleiten kann.Nummer 1.1.2 Buchstabe a formuliert anschließend das allgemeine Ziel, <strong>die</strong>Maschinen so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ohne Gefährdung vonPersonen betrieben, eingerichtet und gewartet werden können. Der Begriff„Personen“ umfasst dabei sowohl das Be<strong>die</strong>npersonal als auch alle sonstigengefährdeten Personen – siehe § 166 und § 167: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1Buchstabe c und d. Um <strong>die</strong>ses Ziel zu erreichen, muss <strong>der</strong> Hersteller sowohl <strong>die</strong>vorgesehenen Bedingungen als auch jede vernünftigerweise vorhersehbareFehlanwendung <strong>der</strong> Maschine berücksichtigen – siehe § 172: Anmerkungen zuNummer 1.1.1 Buchstabe i.In Nummer 1.1.2 Buchstabe a Absatz 2 wird das Ziel festgelegt, Risiken während<strong>der</strong> gesamten vorhersehbaren Lebensdauer <strong>der</strong> Maschine zu vermeiden,einschließlich <strong>der</strong> Zeiträume, in denen <strong>die</strong> Maschine transportiert, montiert,demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt wird. Diese Anfor<strong>der</strong>ung bedeutet105 EN ISO 12100-1:2003 + A1:2009 – Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe, allgemeineGestaltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie (ISO 12100-1:2003);EN ISO 12100-2:2003 + A1:2009 – Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe, allgemeineGestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze (ISO 12100-2:2003).Anmerkung des Übersetzers: EN ISO 12100-1 und -2 wurden abgelöst durch EN ISO 12100.


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010einerseits, dass sicherheitsrelevante Bauteile und Baugruppen ausreichend robustund langlebig ausgeführt sein müssen – siehe § 207: Anmerkungen zu Nummer1.3.2, § 339 bis § 341: Anmerkungen zu Nummern 4.1.2.3, 4.1.2.4, 4.1.2.5, und§ 369: Anmerkungen zu Nummer 6.1.1 – und dass angemessene Anleitungen für<strong>die</strong> Instandhaltung und den Austausch von Teilen vorliegen müssen, <strong>die</strong> Alterungund Verschleiß ausgesetzt sind – siehe § 272: Anmerkungen zu Nummer1.7.4.2 Buchstabe r. An<strong>der</strong>erseits wird <strong>der</strong> Hersteller durch <strong>die</strong>sen Abschnittverpflichtet, nicht nur <strong>die</strong> Risiken zu berücksichtigen, <strong>die</strong> entstehenden bei Betrieb,Einrichtung und Wartung <strong>der</strong> Maschine, son<strong>der</strong>n auch während <strong>der</strong> an<strong>der</strong>enLebensphasen:TransportMaßnahmen zur Vorbeugung gegen <strong>die</strong> beim Transport von Maschinenauftretenden Risiken umfassen beispielsweise: <strong>die</strong> Konstruktion <strong>der</strong> Maschine zur Erleichterung <strong>der</strong> Handhabung –siehe § 180: Anmerkungen zu Nummer 1.1.5;Maßnahmen um <strong>die</strong> Standsicherheit <strong>der</strong> Maschine beim Transportsicherzustellen – siehe § 206: Anmerkungen zu Nummer 1.3.1, undAnmerkungen zu Nummer 4.1.2.1;Maßnahmen um eine ausreichenden Festigkeit während des Transportssicherzustellen – siehe § 338: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.3; Anleitung für den sicheren Transport vorsehen – siehe § 269 und § 270:Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstaben o und p.Diese Maßnahmen sind von beson<strong>der</strong>er Bedeutung bei Maschinen, <strong>die</strong> dazubestimmt sind, während ihrer Lebensdauer fortlaufend zu verschiedenenAufstellungsorten transportiert zu werden.Montage und DemontageEine Maschinenkonstruktion, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Montage und Demontage erleichtert, istauch von beson<strong>der</strong>er Bedeutung bei Maschinen, <strong>die</strong> dazu bestimmt sind, imLaufe ihrer Lebensdauer vorübergehend an verschiedenen Aufstellungsorteninstalliert zu werden. Die zu ergreifenden Maßnahmen umschließen zumBeispiel:Verhin<strong>der</strong>ung von Montagefehlern – siehe § 225: Anmerkungen zuNummer 1.5.4;Geeignete Anleitungen vorsehen – siehe § 264 und § 269: Anmerkungenzu Nummern 1.7.4.2 Buchstabe i und o.Außerbetriebsetzen und EntsorgungDie <strong>Maschinenrichtlinie</strong> enthält keine Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich Entsorgung,Wie<strong>der</strong>aufbereitung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verwendung von Maschinenbauteilen o<strong>der</strong>Werkstoffen wenn <strong>die</strong> Maschine verschrottet wird.Die Maßnahmen, <strong>die</strong> im zweiten Absatz zur Vermeidung von Risiken während <strong>der</strong>Außerbetriebsetzung und <strong>der</strong> Entsorgung <strong>der</strong> Maschine am Ende ihrerLebensdauer angesprochen werden, sind solche, <strong>die</strong> vom Maschinenherstellerergriffen werden können. Solche Maßnahmen können beispielsweise umfassen,sicherzustellen, dass Bauteile, <strong>die</strong> Gefahrstoffe enthalten, entsprechend unddauerhaft gekennzeichnet sind, sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, <strong>die</strong> in <strong>der</strong>Maschine enthalten sind, sicher abgelassen werden können und sicherzustellen,159


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010dass jede gespeicherte Energie sicher abgebaut werden kann, wenn <strong>die</strong> Maschineaußer Betrieb gesetzt wird, damit Gefährdungen bei <strong>der</strong> Entsorgung vermiedenwerden – siehe § 178: Anmerkungen zu Nummer 1.1.3.1601.1.2 Grundsätze für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheit (Fortsetzung). . .b) Bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> angemessensten Lösungen muss <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> seinBevollmächtigter folgende Grundsätze anwenden, und zwar in <strong>der</strong> angegebenenReihenfolge:. . .— Beseitigung o<strong>der</strong> Minimierung <strong>der</strong> Risiken so weit wie möglich(Integration <strong>der</strong> Sicherheit in Konstruktion und Bau <strong>der</strong> Maschine);— Ergreifen <strong>der</strong> notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, <strong>die</strong> sichnicht beseitigen lassen;— Unterrichtung <strong>der</strong> Benutzer über <strong>die</strong> Restrisiken aufgrund <strong>der</strong> nichtvollständigen Wirksamkeit <strong>der</strong> getroffenen Schutzmaßnahmen; Hinweisauf eine eventuell erfor<strong>der</strong>liche spezielle Ausbildung o<strong>der</strong> Einarbeitungund persönliche Schutzausrüstung.§ 174 Die 3-Stufen-MethodeNummer 1.1.2 Buchstabe b beschreibt <strong>die</strong> Vorgehensweise bei <strong>der</strong> Festlegung<strong>der</strong> Maßnahmen für den Umgang mit den Risiken, <strong>die</strong> im Zuge <strong>der</strong> im allgemeinenGrundsatz 1 beschriebenen Risikobeurteilung festgestellt und beurteilt wurden.Die drei aufeinan<strong>der</strong> folgenden Schritte werden in <strong>der</strong> Rangfolge ihrer Prioritätaufgeführt, häufig als „3-Stufen-Methode“ bezeichnet:Schritt 1 = höchste Priorität - Maßnahmen zur Integration <strong>der</strong>Sicherheit in <strong>die</strong> KonstruktionSchritt 2 = zweite Priorität - Technische SchutzmaßnahmenSchritt 3 = dritte Priorität - Informationen für BenutzerDiese Rangfolge muss angewendet werden, wenn Maßnahmen für den Umgangmit einem bestimmten Risiko ausgewählt werden, um <strong>die</strong> entsprechendegrundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ung zu erfüllen. Dahermuss <strong>der</strong> Hersteller sämtliche möglichen Maßnahmen für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong>Sicherheit in <strong>die</strong> Konstruktion ausschöpfen, bevor er auf Schutzmaßnahmenzurückgreift. Analog hierzu muss er sämtliche möglichen Schutzmaßnahmenausnutzen, bevor er sich auf Warnhinweise und Betriebsanleitungen für <strong>die</strong>Be<strong>die</strong>ner verlässt. Die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> 3-Stufen-Methode muss auch den Stand<strong>der</strong> Technik angemessen berücksichtigen – siehe § 161: Anmerkungen zumallgemeinen Grundsatz 3.Schritt 1 = höchste PrioritätHöchste Priorität erhalten Maßnahmen, mit denen <strong>die</strong> Sicherheit in <strong>die</strong>Konstruktion integriert wird, da sie wirksamer als Schutzmaßnahmen o<strong>der</strong>Warnhinweise sind. Einige Beispiele für Maßnahmen zur Integration <strong>der</strong> Sicherheitin <strong>die</strong> Konstruktion sind: vollständige Beseitigung <strong>der</strong> Gefährdung, beispielsweise indem einebrennbare Hydraulikflüssigkeit durch eine nicht brennbare Variante ersetztwird – siehe § 178: Anmerkungen zu Nummer 1.1.3;


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Konstruktion <strong>der</strong> Steuerung und <strong>der</strong> Befehlseinrichtungen einschließlich <strong>der</strong>Stellteile im Hinblick darauf, eine zuverlässige Funktion sicherzustellen –siehe § 184 bis § 185: Anmerkungen zu Nummer 1.2, und § 297 und § 298:Anmerkungen zu Nummer 3.3;Gewährleistung <strong>der</strong> eigenen Standsicherheit <strong>der</strong> Maschine durch ihre Formund <strong>die</strong> Verteilung <strong>der</strong> Massen – siehe § 206: Anmerkungen zu Nummer1.3.1;Gewährleisten dass zugängliche Teile <strong>der</strong> Maschine keine scharfen Kanteno<strong>der</strong> rauen Oberflächen aufweisen – siehe § 209: Anmerkungen zuNummer 1.3.4;Ausreichenden Abstand zwischen beweglichen und feststehenden Teilen<strong>der</strong> Maschine gewährleisten, damit Quetschgefahren vermieden werden –siehe § 212: Anmerkungen zu Nummer 1.3.7; Zugängliche Flächen mit extremen Temperaturen vermeiden – siehe § 226:Anmerkungen zu Nummer 1.5.5;Geräusch-,, Vibrations-, Strahlungs- o<strong>der</strong> Gefahrstoffemissionen an <strong>der</strong>Quelle reduzieren – siehe § 229: Anmerkungen zu Nummer 1.5.8, § 231:Anmerkungen zu Nummer 1.5.9, § 232: Anmerkungen zu Nummer 1.5.10,und § 235: Anmerkungen zu Nummer 1.5.13;Wenn möglich Geschwindigkeit und Energie beweglicher Teile o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Verfahrgeschwindigkeit <strong>der</strong> Maschine selbst reduzieren; Anordnung gefährlicher Maschinenteile in unzugänglichen Bereichen –siehe § 212: Anmerkungen zu Nummer 1.3.7; Anordnung von Einstellungs- und Wartungsstellen außerhalb vonGefahrenbereichen – siehe § 239: Anmerkungen zu Anhang I Nummer1.6.1.Schritt 2 = zweite PrioritätWenn es nicht möglich ist, durch Maßnahmen zur Integration <strong>der</strong> Sicherheit in <strong>die</strong>Konstruktion Gefährdungen zu beseitigen o<strong>der</strong> Risiken hinreichend zu verringern,sind als zweite Priorität technischen Schutzmaßnahmen vorgegeben, um zuverhin<strong>der</strong>n, dass Personen den Gefährdungen ausgesetzt sind. Einige Beispielefür technische Schutzmaßnahmen sind: trennende Schutzeinrichtungen: feststehende trennendeSchutzeinrichtungen, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mitVerriegelung, wenn erfor<strong>der</strong>lich mit Zuhaltung, o<strong>der</strong>zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen – siehe § 218 bis§ 220: Anmerkungen zu Nummern 1.4.2.1 bis 1.4.1.3;nichttrennende Schutzeinrichtungen – siehe § 221: Anmerkungen zuNummer 1.4.3;Isolation stromführen<strong>der</strong> elektrischer Bauteile – siehe § 222: Anmerkungenzu Nummer 1.5.1;Einhausung <strong>der</strong> Lärmquellen – siehe § 229: Anmerkungen zu Nummer1.5.8; Dämpfung von Vibrationen – siehe § 231: Anmerkungen zu Nummer 1.5.9;161


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010 Einhausung o<strong>der</strong> Absaugung von Gefahrstoffen – siehe § 235:Anmerkungen zu Nummer 1.5.13; Einrichtungen zum Ausgleich fehlen<strong>der</strong> Direktsicht – siehe § 294:Anmerkungen zu Nummer 3.2.1;Schutzvorrichtungen gegen ein Überroll- o<strong>der</strong> Kipprisiko o<strong>der</strong> das Risikoherabfallen<strong>der</strong> Gegenstände – siehe § 315 und § 316: Anmerkungen zuNummern 3.4.3 und 3.4.4; Abstützungen – siehe § 335: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.1.Schritt 3 = dritte PrioritätSchließlich müssen gefährdete Personen über <strong>die</strong> restlichen Risiken, <strong>die</strong> nichtausreichend durch Maßnahmen zur Integration <strong>der</strong> Sicherheit in <strong>die</strong> Konstruktiono<strong>der</strong> durch technische Schutzmaßnahmen vermin<strong>der</strong>t werden können, durchWarnhinweise, Beschil<strong>der</strong>ungen und Informationen an <strong>der</strong> Maschine unterrichtetwerden und Benutzer durch <strong>die</strong> Betriebsanleitungen, sodass <strong>die</strong> Benutzer <strong>die</strong>notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen können. 106 Einige Beispiele für<strong>der</strong>artige Warnhinweise und Betriebsanleitungen sind:Informations- o<strong>der</strong> Warnhinweise an <strong>der</strong> Maschine in Form von Symboleno<strong>der</strong> Piktogrammen – siehe § 245: Anmerkungen zu Nummer 1.7.1;akustische o<strong>der</strong> optische Warnsignale – siehe § 248: Anmerkungen zuNummer 1.7.1.2;Angabe des Gewichts <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Maschinenteile, <strong>die</strong> während<strong>der</strong> verschiedenen Phasen <strong>der</strong> absehbaren Maschinenlebensdauer mitHebezeugen gehandhabt werden müssen – siehe § 253: Anmerkungen zuNummer 1.7.3;Warnhinweise gegen <strong>die</strong> Verwendung von Maschinen durch bestimmtePersonen, wie beispielsweise durch junge Menschen unterhalb einesbestimmten Alters – siehe § 263: Anmerkungen zu Nummer1.7.4.2 Buchstabe g;Informationen in Bezug auf den sicheren Zusammenbau und Aufbau <strong>der</strong>Maschine – siehe § 264: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i;Festlegen, dass es erfor<strong>der</strong>lich ist, dem Be<strong>die</strong>npersonal <strong>die</strong> notwendigenInformationen zu gegeben und es zu schulen – siehe § 266: Anmerkungenzu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe k.Informationen zu ergänzenden Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz– siehe§ 267: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe l;Festlegen dass es erfor<strong>der</strong>lich ist, geeignete persönliche Schutzausrüstungfür das Be<strong>die</strong>npersonal bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass <strong>die</strong>seauch benutzt wird – siehe § 267: Anmerkungen zu Nummer1.7.4.2 Buchstabe m. 107106 Diese Maßnahmen unterliegen den innerstaatlichen Vorschriften über <strong>die</strong> Umsetzung <strong>der</strong>geän<strong>der</strong>ten Fassung <strong>der</strong> Richtlinie 89/391/EWG über <strong>die</strong> Durchführung von Maßnahmen zurVerbesserung <strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschutzes <strong>der</strong> Arbeitnehmer bei <strong>der</strong> Arbeit (<strong>die</strong>„Rahmenrichtlinie“) und den in <strong>die</strong>sem Rahmen angenommenen Einzelrichtlinien – siehe § 140,Anmerkungen zu Artikel 15.107Die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung am Arbeitsplatz unterliegt deninnerstaatlichen Vorschriften für <strong>die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 89/656/EWG des Rates über162


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Warnhinweise und Betriebsanleitungen gelten als fester Bestandteil vonKonstruktion und Bau von Maschinen. Die Tatsache, dass <strong>die</strong>ser dritte Schritt <strong>der</strong>letzte Schritt in <strong>der</strong> Rangfolge gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe b ist, bedeutet,dass Warnhinweise und Betriebsanleitungen kein Ersatz für Maßnahmen zurIntegration <strong>der</strong> Sicherheit in <strong>die</strong> Konstruktion o<strong>der</strong> für technischeSchutzmaßnahmen sein dürfen, wenn <strong>die</strong>se nach dem Stand <strong>der</strong> Technik möglichsind.1.1.2 Grundsätze für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheit (Fortsetzung). . .c) Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktiongerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen — aber auch unterBerücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung <strong>der</strong>Maschine — Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dassPersonen einer Gefährdung ausgesetzt sind.. . .Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während <strong>der</strong>voraussichtlichen Lebensdauer <strong>der</strong> Maschine zu beseitigen, einschließlich <strong>der</strong>Zeit, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betriebgesetzt und entsorgt wird.§ 175 Vorbeugende Maßnahmen gegen FehlanwendungenNummer 1.1.2 Buchstabe c ergibt sich logisch aus Nummer 1.1.2 Buchstabe a. Da<strong>der</strong> Maschinenhersteller sowohl <strong>die</strong> bestimmungsgemäße Verwendung <strong>der</strong>Maschine wie auch eine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendungberücksichtigen muss – siehe § 172: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe i,– müssen außerdem Maßnahmen ergriffen werden, um vorhersehbareFehlanwendungen zu vermeiden, durch <strong>die</strong> ein Risiko hervorgerufen würde. DieseMaßnahmen müssen nach <strong>der</strong> in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegtenRangfolge gewählt werden. Der Hersteller muss deshalb vorhersehbareFehlanwendungen durch technische Maßnahmen soweit wie möglich verhin<strong>der</strong>n.Beispiele für <strong>der</strong>artige Mittel sind:Bereitstellung von Mitteln, durch <strong>die</strong> <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong>bestimmter Be<strong>die</strong>n- und Steuerungseinrichtungen auf befugte Personenbeschränkt wird – siehe § 204: Anmerkungen zu Nummer 1.2.5, und § 297:Anmerkungen zu Nummer 3.3;Maschinen so konstruieren, dass Montagefehler verhin<strong>der</strong>t werden – siehe§ 225: Anmerkungen zu Nummer 1.5.4;Einbau von Vorrichtungen, um zu verhin<strong>der</strong>n, dass mobile Maschinenverfahren werden können, wenn <strong>der</strong> Maschinenführer sich nicht an denBe<strong>die</strong>neinrichtungen befindet – siehe § 304: Anmerkungen zu Nummer3.3.2;Einbau von Vorrichtungen, durch <strong>die</strong> <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Maschine verhin<strong>der</strong>twird, sofern <strong>die</strong> Abstützungen nicht in Position sind – siehe § 335:Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.1;Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicherSchutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei <strong>der</strong> Arbeit.163


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Einbau von Vorrichtungen, durch <strong>die</strong> <strong>die</strong> Überladung von Hebezeugenverhin<strong>der</strong>t wird – siehe § 354: Anmerkungen zu Nummer 4.2.2, und § 370:Anmerkungen zu Nummer 6.1.2.Soweit ein Restrisiko einer vorhersehbaren Fehlanwendung bleibt, das durchsolche technische Mittel nicht vollständig verhin<strong>der</strong>t werden kann, müssen an <strong>der</strong>Maschine entsprechende Warnhinweise angebracht – siehe § 249: Anmerkungenzu Nummer 1.7.2 - und in <strong>der</strong> Betriebsanleitung aufgeführt werden – siehe § 263:Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe h.1.1.2 Grundsätze für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheit (Fortsetzung). . .d) Bei <strong>der</strong> Konstruktion und beim Bau <strong>der</strong> Maschine muss den BelastungenRechnung getragen werden, denen das Be<strong>die</strong>nungspersonal durch <strong>die</strong>notwendige o<strong>der</strong> voraussichtliche Benutzung von persönlichenSchutzausrüstungen ausgesetzt ist.. . .§ 176 Einschränkungen aufgrund <strong>der</strong> Verwendung von persönlicherSchutzausrüstungNummer 1.1.2 Buchstabe d behandelt einen beson<strong>der</strong>en Aspekt <strong>der</strong>bestimmungsgemäßen Verwendung von Maschinen. Maschinenbe<strong>die</strong>ner müssenerfor<strong>der</strong>lichenfalls, persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen, um sich vorden verbleibenden Gefährdungen an <strong>der</strong> Maschine schützen zu können,beispielsweise Gehörschutz zum Schutz gegen Geräuschemissionen o<strong>der</strong>Augenschutz zum Schutz gegen das Herausschleu<strong>der</strong>n von Gefahrstoffen o<strong>der</strong>Teilen. Außerdem müssen sie gegebenenfalls PSA zum Schutz gegenGefährdungen tragen, <strong>die</strong> nicht durch <strong>die</strong> Maschine hervorgerufen werden, aber in<strong>der</strong> Umgebung des Aufstellungsortes <strong>der</strong> Maschine vorhanden sind. Zum Beispielmüssen Maschinenbe<strong>die</strong>ner gegebenenfalls Sicherheitsschuhe tragen, um ihreFüße gegen Stöße o<strong>der</strong> scharfe Gegenstände auf <strong>der</strong> Baustelle o<strong>der</strong> amArbeitsplatz zu schützen, an dem <strong>die</strong> Maschine eingesetzt wird.Maschinenbe<strong>die</strong>ner müssen gegebenenfalls Schutzhandschuhe, Schutzkleidungund Schutzschuhe tragen, wenn <strong>die</strong> Maschine in heißer o<strong>der</strong> kalter Umgebungo<strong>der</strong> unter an<strong>der</strong>en ungünstigen Witterungsbedingungen benutzt wird.Konstruktion und Bau <strong>der</strong> Maschine und insbeson<strong>der</strong>e Konstruktion, Anordnungund Abmessungen <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>n- und Steuerungseinrichtungen müssen denEinschränkungen Rechnung zu tragen, mit denen <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner beim Tragen <strong>der</strong>persönlichen Schutzausrüstung wahrscheinlich konfrontiert ist. Zum Beispielmüssen bei Maschinen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Benutzung in kalter Umgebung konzipiert sind,Abstand, Größe und Gestaltung <strong>der</strong> Fußpedale so gewählt werden, dass sie fürdas Tragen großer Stiefel genügend Platz bieten – siehe § 300: Anmerkungen zuNummer 3.3.1.1.1.2 Grundsätze für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheit (Fortsetzung). . .e) Die Maschine muss mit allen Spezialausrüstungen und Zubehörteilen geliefertwerden, <strong>die</strong> eine wesentliche Voraussetzung dafür sind, dass <strong>die</strong> Maschinesicher eingerichtet, gewartet und betrieben werden kann.164


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 177 Spezialausrüstungen und ZubehörteileNach Nummer 1.1.2 Buchstabe e sind <strong>die</strong> Maschinenhersteller nicht verpflichtet,Standardwerkzeuge und –ausrüstungen für Einstell- und Wartungsarbeiten(Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Hebevorrichtungen usw.) mitzuliefern, <strong>die</strong>bei unterschiedlichen Arten von Maschinen verwendet werden können. Wennjedoch für <strong>die</strong> sichere Einstellung, Instandhaltung o<strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> Maschine<strong>die</strong> Verwendung von auf <strong>die</strong> Maschine abgestimmter Ausrüstung o<strong>der</strong>abgestimmten Zubehör notwendig ist, muss <strong>die</strong>se Ausrüstung o<strong>der</strong> <strong>die</strong>sesZubehör vom Maschinenhersteller zusammen mit <strong>der</strong> Maschine zur Verfügunggestellt werden. Diese spezifische Ausrüstung kann Vorrichtungen für den Ausbaubestimmter Teile <strong>der</strong> Maschine zu Reinigungszwecken o<strong>der</strong> Einrichtungen für dasBeschicken o<strong>der</strong> Beladen und Entladen von Werkstücken umfassen.1.1.3 Materialien und ProdukteDie für den Bau <strong>der</strong> Maschine eingesetzten Materialien o<strong>der</strong> <strong>die</strong> bei ihrem Betriebverwendeten o<strong>der</strong> entstehenden Produkte dürfen nicht zur Gefährdung <strong>der</strong> Sicherheitund <strong>der</strong> Gesundheit von Personen führen. Insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Verwendung vonFluiden muss <strong>die</strong> Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass sie ohne Gefährdungaufgrund von Einfüllung, Verwendung, Rückgewinnung und Beseitigung benutztwerden kann.§ 178 Verwendete Materialien und ProdukteDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.1.3 behandelt verschiedene Arten von Risiken:a) Risiken, auf Grund von für den Bau <strong>der</strong> Maschine verwendeten Materialieno<strong>der</strong> Produkten, beispielsweise Metalle, Kunststoffe, Textilien o<strong>der</strong> Lacke.Dabei ist auf Risiken zu achten, <strong>die</strong> für Sicherheit und Gesundheitsschutzdes Be<strong>die</strong>npersonals und an<strong>der</strong>er gefährdeter Personen bestehen, aufGrund des Kontaktes mit <strong>die</strong>sen Materialien, o<strong>der</strong> z.B. durch Gefahrstoffe,<strong>die</strong> von <strong>die</strong>sen Materialien freigesetzt werden können, wenn sie sicherhitzen, aus ihrer normalen Lage gebracht werden o<strong>der</strong> verschleißen.Diese Risiken müssen so weit wie möglich durch <strong>die</strong> Auswahlungefährlicher Materialen für den Bau <strong>der</strong> Maschine vermieden werden.b) Risiken auf Grund von Materialien o<strong>der</strong> Produkte, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschineverwendet werden, wie Kraftstoffe, Schmierstoffe, Hydraulikflüssigkeiten,Chemikalien, Batterieelektrolyt, Wasser, Dampf, verdichtete Luft usw.Derartige Risiken können beseitigt o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>n werden, indem <strong>die</strong>Maschine für den Betrieb mit ungefährlichen Materialien o<strong>der</strong> Produktenausgelegt wird o<strong>der</strong> indem gefährliche Materialien o<strong>der</strong> Produkte durchweniger gefährliche ersetzt werden. In <strong>der</strong> Betriebsanleitung des Herstellersmüssen <strong>die</strong> geeigneten Materialien o<strong>der</strong> Produkte angegeben sein, <strong>die</strong> für<strong>die</strong> Maschine in Betracht kommen. Soweit Risiken verbleiben, muss dasBe<strong>die</strong>nungspersonal durch geeignete Schutzmaßnahmen vor einerGefährdung durch gefährliche Materialien o<strong>der</strong> Produkte, <strong>die</strong> von <strong>der</strong>Maschine verwendet werden, geschützt werden; dazu ist beispielsweisesicherzustellen, dass <strong>die</strong>se Materialien o<strong>der</strong> Produkte unzugänglich sindo<strong>der</strong> angemessen zurückgehalten werden. Soweit erfor<strong>der</strong>lich, müssen an<strong>der</strong> Maschine und in <strong>der</strong> Betriebsanleitung entsprechende Warnhinweiseangebracht bzw. abgedruckt sein.165


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Der zweite Satz in Nummer 1.1.3 unterstreicht beson<strong>der</strong>e Aspekte, <strong>die</strong> zuberücksichtigen sind, wenn Flüssigkeiten verwendet werden. Die zuergreifenden Maßnahmen um Risiken zu vermeiden auf Grund von Füllen,Verwenden, Rückgewinnen o<strong>der</strong> Ablassen von Flüssigkeiten umfassenbeispielsweise eine geeignete Anordnung und Konstruktion von Tanks undBehältern sowie ihrer Füll- und Ablassstellen und den Einbau einerRückhaltewanne unter Hydraulikgeräten, wenn Lecks nicht völlig vermiedenwerden können. Wenn Tanks unter Druck stehen, müssen sie mit einerVorrichtung zur Min<strong>der</strong>ung des Drucks auf einen sicheren Wert und zurKontrolle des Drucks vor dem Öffnen <strong>der</strong> Füll- o<strong>der</strong> Ablassstellenausgerüstet sein.c) Risiken auf Grund von Materialien o<strong>der</strong> Produkten, wie Metalle, Gummi,Kunststoffe, Holz, Lebensmittel, Kosmetika usw. <strong>die</strong> durch <strong>der</strong>enBearbeitung, Verarbeitung o<strong>der</strong> Umformung durch <strong>die</strong> Maschine entstehen.Der Hersteller <strong>der</strong> Maschine muss <strong>die</strong> Werkstoffe berücksichtigen, <strong>die</strong> von<strong>der</strong> Maschine verarbeitet werden sollen, und Maßnahmen ergreifen, umRisiken zu vermeiden, auf Grund von Gefährdungen wie scharfe Kanten,Splitter, herausgeschleu<strong>der</strong>te Bruchstücke o<strong>der</strong> heiße o<strong>der</strong> kalteMaterialien.d) Risiken, auf Grund von Stoffen o<strong>der</strong> Produkten, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong>Maschine entstehen. Solche Stoffe können entwe<strong>der</strong> <strong>die</strong> beabsichtigtenProdukte <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> Nebenprodukte o<strong>der</strong> Abfall wie Späne, Abrieb,Rauch o<strong>der</strong> Staub sein.Es ist zu beachten, dass <strong>der</strong> in Nummer 1.1.3 enthaltene Hinweis auf <strong>die</strong>„Gefährdung aufgrund von … bei [dem] Betrieb [von Maschinen] …entstehenden Produkten“ sich nicht auf <strong>die</strong> Produktsicherheit <strong>der</strong> durch <strong>die</strong>Maschine hergestellten Produkte bezieht.Bestimmte Aspekte <strong>der</strong> in obenstehenden Buchstaben a) bis d) erwähnten Risikenunterliegen speziellen grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen – siehe § 208: Anmerkungen zu Nummer 1.3.3zu Risiken durch herabfallende o<strong>der</strong> herausgeschleu<strong>der</strong>te Gegenstände, § 226:Anmerkungen zu Nummer 1.5.5 zu extremen Temperaturen, § 227: Anmerkungenzu Nummer 1.5.6 zum Brandrisiko, § 228: Anmerkungen zu Nummer 1.5.7 zumExplosionsrisiko, und § 235: Anmerkungen zu Nummer 1.5.13 zu Emissionengefährlicher Werkstoffe und Substanzen.1.1.4 BeleuchtungDie Maschine ist mit einer den Arbeitsgängen entsprechenden Beleuchtung zuliefern, falls das Fehlen einer solchen Beleuchtung trotz normalerUmgebungsbeleuchtung ein Risiko verursachen kann.Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass <strong>die</strong> Beleuchtung keinenstörenden Schattenbereich, keine Blendung und keine gefährlichen Stroboskopeffektebei beweglichen Teilen verursacht.Falls bestimmte innen liegende Bereiche häufiges Prüfen, Einrichten o<strong>der</strong> Wartenerfor<strong>der</strong>n, sind sie mit geeigneter Beleuchtung zu versehen.§ 179 Integrierte BeleuchtungDer Maschinenhersteller kann davon ausgehen, dass <strong>die</strong> Umgebungsbeleuchtungam Betriebsort eine normale Beleuchtungsstärke aufweist. Die normale166


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Beleuchtungsstärke kann beispielsweise beurteilt werden, indem <strong>der</strong> Wert anArbeitsplätzen in Innenräumen o<strong>der</strong> im Freien gemäß den Normen EN 12464,Teile 1 und 2, zu Grunde gelegt wird. 108Nummer 1.1.4 Absatz 1 verpflichtet den Hersteller eine in <strong>die</strong> Maschineintegrierten Beleuchtung vorzusehen, wenn <strong>die</strong> normale Umgebungsbeleuchtungvoraussichtlich nicht für einen sicheren Betrieb <strong>der</strong> Maschine ausreicht. Einesolche Beleuchtung kann beispielsweise an Arbeitsplätzen erfor<strong>der</strong>lich werden,<strong>die</strong> sich voraussichtlich im Schatten o<strong>der</strong> in umschlossenen o<strong>der</strong> abgedecktenArbeitsplätzen o<strong>der</strong> Kabinen befinden. Eine solche Beleuchtung kann auchnotwendig sein, wenn <strong>die</strong> Sehaufgaben des Be<strong>die</strong>nungspersonals eine höhereBeleuchtungsstärke erfor<strong>der</strong>n, als sie mit <strong>der</strong> Umgebungsausleuchtungvoraussichtlich erreicht wird. Durch Nummer 1.1.4 Absatz 3 wird zusätzlich <strong>die</strong>For<strong>der</strong>ung nach einer integrierten Beleuchtung für innen liegende Teile angefügt,zu denen häufig zu Prüf-, Einstell- und Wartungsarbeiten Zugang erfor<strong>der</strong>lich ist.Nummer 1.1.4 Absatz 2 behandelt <strong>die</strong> Konstruktion <strong>der</strong> integrierten Beleuchtung,um sicherzustellen, dass <strong>die</strong>se keine an<strong>der</strong>en Gefährdungen verursacht.Spezifikationen für <strong>die</strong> integrierte Beleuchtung sind in <strong>der</strong> Norm EN 1837enthalten. 109108 EN 12464-1:2003 – Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1:Arbeitsstätten in Innenräumen;EN 12464-2:2007 – Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Arbeitsstätten im Freien.109 EN 1837:1999+A1:2009 – Sicherheit von Maschinen – Maschinenintegrierte Beleuchtung.167


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.1.5 Konstruktion <strong>der</strong> Maschine im Hinblick auf <strong>die</strong> HandhabungDie Maschine o<strong>der</strong> jedes ihrer Bestandteile müssen:— sicher gehandhabt und transportiert werden können;— so verpackt o<strong>der</strong> konstruiert sein, dass sie sicher und ohne Beschädigunggelagert werden können.Beim Transport <strong>der</strong> Maschine und/o<strong>der</strong> ihrer Bestandteile müssen ungewollteLageverän<strong>der</strong>ungen und Gefährdungen durch mangelnde Standsicherheitausgeschlossen sein, wenn <strong>die</strong> Handhabung entsprechend <strong>der</strong> Betriebsanleitungerfolgt.Wenn sich <strong>die</strong> Maschine o<strong>der</strong> ihre verschiedenen Bestandteile aufgrund ihresGewichtes, ihrer Abmessungen o<strong>der</strong> ihrer Form nicht von Hand bewegen lassen,muss <strong>die</strong> Maschine o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> ihrer Bestandteile— entwe<strong>der</strong> mit Befestigungseinrichtungen ausgestattet sein, so dass sie von einerLastaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden können,— o<strong>der</strong> mit einer solchen Befestigungseinrichtung ausgestattet werden können,— o<strong>der</strong> so geformt sein, dass <strong>die</strong> üblichen Lastaufnahmemittel leicht angelegtwerden können.Maschinen o<strong>der</strong> ihre Bestandteile, <strong>die</strong> von Hand transportiert werden, müssen— entwe<strong>der</strong> leicht transportierbar sein,— o<strong>der</strong> mit Greifvorrichtungen ausgestattet sein, <strong>die</strong> einen sicheren Transportermöglichen.Für <strong>die</strong> Handhabung von Werkzeugen und/o<strong>der</strong> Maschinenteilen, <strong>die</strong> auch beigeringem Gewicht eine Gefährdung darstellen können, sind beson<strong>der</strong>e Vorkehrungenzu treffen.§ 180 Handhabung von Maschinen und MaschinenteilenDie in Nummer 1.1.5 beschriebenen Anfor<strong>der</strong>ungen müssen vor dem Hintergrundeiner Analyse <strong>der</strong> verschiedenen Lebensphasen <strong>der</strong> <strong>der</strong> betreffenden Maschineangewendet werden – siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a.Nummer 1.1.5 bezieht sich auf „Maschinen o<strong>der</strong> jedes ihrer Bestandteile“. Diesbedeutet nicht, dass alle Teile einer Maschine für eine sichere Handhabungkonstruiert werden müssen, son<strong>der</strong>n nur <strong>die</strong>jenigen Teile <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Maschine selbst, <strong>die</strong> möglicherweise separat gehandhabt werden müssen.Handgehaltene und/o<strong>der</strong> handgeführte tragbare Maschinen unterliegenbeson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen – siehe § 278: Anmerkungen zu Nummer 2.2.1.Die Handhabung von Maschinen o<strong>der</strong> Maschinenteilen erfolgt häufig in Phasenaußerhalb des normalen Betriebs, zum Beispiel Transport, Laden und Entladen,Montage, Installation, Demontage, Einstellung o<strong>der</strong> Wartung. KraftbetriebeneHandwerkzeuge, <strong>die</strong> für Verbraucher bestimmt sind, müssen beispielsweise soverpackt sein, dass sie sicher transportiert, während des Vertriebs gelagert undvom Verbraucher nach Hause getragen werden können. Eine Werkzeugmaschinemuss beispielsweise zum Transport zur Betriebsstätte des Benutzers verpacktwerden und so konstruiert und gebaut sein, dass sie sicher geladen, transportiert,entladen und zum Aufstellungsort verbracht werden kann. Schwere Teile einerMaschine wie zum Beispiel <strong>die</strong> Spritzgussform einer Spritzgießmaschine o<strong>der</strong> das168


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Umformwerkzeug einer Metallpresse können abhängig von den damitauszuführenden Arbeiten gegebenenfalls häufig ausgetauscht werden müssen.Maschinen, <strong>die</strong> bestimmungsgemäß während ihrer Lebenszeit anaufeinan<strong>der</strong>folgenden Aufstellungsorten installiert werden, zum BeispielTurmdrehkrane, müssen so konstruiert werden, dass ihre Bestandteile bei <strong>der</strong>Montage und bei <strong>der</strong> Demontage sicher gehandhabt werden und sicher auf dasTransportmittel aufgeladen und für den Transport zwischen den Aufstellortenbefestigt werden können. Beson<strong>der</strong>s ist dabei auf Teile zu achten, <strong>die</strong> beimTransport in eine instabile Lage geraten könnten, beispielsweise auf einemLastwagen, <strong>der</strong> auf unebenen Untergrund fährt. Es sind Ladeanleitungen und ineinigen Fällen möglicherweise beson<strong>der</strong>e Vorrichtungen erfor<strong>der</strong>lich, um <strong>die</strong>Stabilität während des Transportes zu gewährleisten, zum Beispiel einTransportrahmen.In Nummer 1.1.5 Absätze 3 und 4 wird zwischen Maschinen o<strong>der</strong> Bestandteilenunterschieden, <strong>die</strong> sich nicht auf sichere Weise von Hand bewegen lassen, undMaschinen o<strong>der</strong> Teilen, <strong>die</strong> sicher von Hand bewegt werden können. Bei <strong>der</strong>Beurteilung, ob <strong>die</strong> Maschine o<strong>der</strong> Teile <strong>der</strong> Maschine zu <strong>der</strong> einen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>an<strong>der</strong>en Kategorie gehören, sollten <strong>die</strong> einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über<strong>die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie 90/269/EWG 110 und <strong>die</strong> Kriterienin den einschlägigen harmonisierten Normen 111 herangezogen werden.Bei <strong>der</strong> Konstruktion von Maschinen o<strong>der</strong> Teilen von Maschinen, <strong>die</strong> sicher vonHand bewegt o<strong>der</strong> angehoben werden müssen, müssen scharfe Kantenvermieden werden. Beson<strong>der</strong>es Augenmerk muss <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichenArbeitshaltung des Be<strong>die</strong>npersonals zukommen. 112110 Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über <strong>die</strong> Mindestvorschriften bezüglich <strong>der</strong>Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei <strong>der</strong> manuellen Handhabung von Lasten, <strong>die</strong> für <strong>die</strong>Arbeitnehmer insbeson<strong>der</strong>e eine Gefährdung <strong>der</strong> Lendenwirbelsäule mit sich bringt (VierteEinzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie 89/391/EWG).111 EN 1005-2:2003+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – Menschliche körperliche Leistung - Teil2: Manuelle Handhabung von Maschinen in Gegenständen in Verbindung mit Maschinen undMaschinenteilen.112 EN 1005-4: 2005+A1: 2008 - Sicherheit von Maschinen – Menschliche körperliche Leistung -Teil 4: Bewertung von Körperhaltungen und Bewegungen bei <strong>der</strong> Arbeit an Maschinen.169


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.1.6 ErgonomieBei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung sowiekörperliche und psychische Fehlbeanspruchung des Be<strong>die</strong>nungspersonals auf dasmögliche Mindestmaß reduziert sein unter Berücksichtigung ergonomischerPrinzipien wie:Möglichkeit <strong>der</strong> Anpassung an <strong>die</strong> Unterschiede in den Körpermaßen, <strong>der</strong>Körperkraft und <strong>der</strong> Ausdauer des Be<strong>die</strong>nungspersonals; ausreichen<strong>der</strong> Bewegungsfreiraum für <strong>die</strong> Körperteile desBe<strong>die</strong>nungspersonals;Vermeidung eines von <strong>der</strong> Maschine vorgegebenen Arbeitsrhythmus;Vermeidung von Überwachungstätigkeiten, <strong>die</strong> dauernde Aufmerksamkeiterfor<strong>der</strong>n; Anpassung <strong>der</strong> Schnittstelle Mensch-Maschine an <strong>die</strong> voraussehbarenEigenschaften des Be<strong>die</strong>nungspersonals.§ 181 Grundprinzipien <strong>der</strong> ErgonomieDie Anfor<strong>der</strong>ungen gemäß Nummer 1.1.6 beziehen sich auf <strong>die</strong> Ergonomie. DieFachrichtung <strong>der</strong> Ergonomie lässt sich wie folgt definieren:„Ergonomie (o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Wissenschaft <strong>der</strong> menschlichen Arbeit) ist <strong>die</strong>wissenschaftliche Fachrichtung, <strong>die</strong> sich mit dem Verständnis <strong>der</strong> Wechselwirkungzwischen menschlichen und an<strong>der</strong>en Elementen eines Systems befasst, und <strong>der</strong>Berufszweig, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Theorie, Prinzipien, Daten und Methoden auf <strong>die</strong> Gestaltunganwendet mit dem Ziel, das Wohlbefinden des Menschen und <strong>die</strong> Leistung desGesamtsystems zu optimieren“. 113Die in Nummer 1.1.6 angesprochenen Aspekte <strong>der</strong> Ergonomie können in zweiGruppen unterglie<strong>der</strong>t werden. Die erste Gruppe umfasst Ergonomiefaktoren, <strong>die</strong>bei <strong>der</strong> Konstruktion von Maschinen berücksichtigt werden müssen. In denAufzählungspunkten in Nummer 1.1.6 sind fünf Punkte aufgeführt, wobeihervorgehoben werden muss, dass <strong>die</strong>se Liste nicht vollständig ist, son<strong>der</strong>n dafürgedacht ist, <strong>die</strong> Aufmerksamkeit <strong>der</strong> Hersteller auf bestimmte wichtige Aspekteergonomischer Grundsätze zu lenken.Die zweite Gruppe, <strong>die</strong> im ersten Satz von Nummer 1.1.6 aufgeführt ist, umfasstnegative Auswirkungen, <strong>die</strong> von <strong>die</strong>sen Faktoren verursacht werden können. Einegute Konstruktion verringert <strong>die</strong> negativen Auswirkungen <strong>die</strong>ser Faktoren aufPersonen, wogegen ungeeignete Konstruktionen voraussichtlich Belästigung,Ermüdung o<strong>der</strong> körperliche o<strong>der</strong> psychische Fehlbeanspruchungen verursachen.Diese Effekte können wie<strong>der</strong>um zum Beispiel Muskel-Skelett-Erkrankungenverursachen. Auch können sie <strong>die</strong> Unfallwahrscheinlichkeit erhöhen.113 EN ISO 6385: 2004 – Grundsätze <strong>der</strong> Ergonomie für <strong>die</strong> Gestaltung von Arbeitssystemen(ISO6385:2004).170


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Das nachstehende Schaubild stellt <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen aus Nummer 1.1.6 dar:Spielraum für <strong>die</strong>Unterschiede desBe<strong>die</strong>nungspersonals:• Körpermaße• Körperkraft• AusdauerUnterschiede<strong>der</strong> <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner Be<strong>die</strong>nerAusreichen<strong>der</strong>Bewegungsraum für <strong>die</strong>Körperteile desBe<strong>die</strong>nungspersonals:• Körperhaltung• DynamikVermeidung eines von <strong>der</strong>Maschine vorgegebenenArbeitsrhythmus:• Rhythmus• GeschwindigkeitBewegungsfreiraumArbeitsrhytmusKörperlicheBelastungBelastungenBelästigung bequem-BeanspruchungenVermeidung vonÜberwachungstätigkeiten, <strong>die</strong>dauernde Aufmerksamkeiterfor<strong>der</strong>n:• Aufmerksamkeit• geistige Tätigkeit(Anzahl, Komplexität)Anpassung <strong>der</strong> Mensch-Maschine-Schnittstelle für <strong>die</strong>vorhersehbaren Eigenschaftendes Be<strong>die</strong>nungspersonals:• optisch• akustisch• sensitiv• sensorischAufmerksamkeitAufmerksamkeitMensch-MaschineSchnittstellePsychischeBelastungErmüdungUnter den vorgesehenen Benutzungsbedingungen<strong>der</strong> Maschine müssen Belästigung, Ermüdung undkörperliche und psychische Fehlbeanspruchung desBe<strong>die</strong>nungspersonals vermin<strong>der</strong>t werden.Ergonomische FaktorenMögliche negative AuswirkungenLeitlinien zur praktischen <strong>Anwendung</strong> ergonomischer Grundsätze für Konstruktionund Bau von Maschinen sind in einer Gruppe harmonisierter Normen enthalten,<strong>die</strong> von CEN TC 122 - Ergonomie - entwickelt wurden. Der Zusammenhangzwischen <strong>die</strong>sen Normen und den oben aufgeführten ergonomischen Faktoren istin einer geson<strong>der</strong>ten Tabelle und in einer Reihe von Informationsmerkblätterndargestellt.Zusätzlich zu <strong>der</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.1.6 müssen auch bei <strong>der</strong><strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> in verschiedenen weiteren Abschnitten desAnhangs I festgelegt sind, Grundsätze <strong>der</strong> Ergonomie berücksichtigt werden. ZumBeispiel enthalten <strong>die</strong> folgenden grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen wichtige Aspekte <strong>der</strong> Ergonomie:Für alle Maschinen geltende grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen: Beleuchtung (Nummer 1.1.4),Handhabung von Maschinen o<strong>der</strong> Teilen von Maschinen (Nummer1.1.5), Be<strong>die</strong>nungsplätze (Nummern 1.1.7 und 1.1.8), Stellteile (Nummer 1.2.2), Extreme Temperaturen (Nummer 1.5.5),171


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010 Lärm (Nummer 1.5.8), Vibrationen (Nummer 1.5.9), Strahlung (Nummer 1.5.10), Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen (Nummer 1.5.13), Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko (Nummer 1.5.15), Wartung <strong>der</strong> Maschine (Nummer 1.6.1), Zugang zu den Be<strong>die</strong>nungsständen und Eingriffspunkten für <strong>die</strong>Instandhaltung (Nummer 1.6.2), Eingriffe des Be<strong>die</strong>nungspersonals (Nummer 1.6.4), Informationen (Nummer 1.7);Zusätzliche grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen für handgehaltene und/o<strong>der</strong>handgeführte tragbare Maschinen: Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen (Nummer 2.2.1), Betriebsanleitung – Vibrationen (Nummer 2.2.1.1);Zusätzliche grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen im Hinblick auf <strong>die</strong> Beweglichkeitvon Maschinen: Fahrerplätze (Nummer 3.2.1), Sitze (Nummer 3.2.2), Plätze für an<strong>der</strong>e Personen (Nummer 3.2.3), Stellteile (Nummer 3.3.1), Ingangsetzen/Verfahren (Nummer 3.3.2), Verfahren mitgängergeführter Maschinen (Nummer 3.3.4), Zugänge (Nummer 3.4.5), Zeichen, Signaleinrichtungen und Warnhinweise (Nummer 3.6.1), Betriebsanleitung – Vibrationen (Nummer 3.6.3.1);Zusätzliche grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen für Hebevorgänge: Bewegung von Lasten während <strong>der</strong> Benutzung (Nummer 4.1.2.7), Zugang zum Lastträger (Nummern 4.1.2.8.2), Bewegungssteuerung (Nummer 4.2.1);Zusätzliche grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen für das Heben von Personen: Stellteile (Nummer 6.2), Zugang zum Lastträger (Nummer 6.4.3).172


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.1.7 Be<strong>die</strong>nungsplätzeDer Be<strong>die</strong>nungsplatz muss so gestaltet und ausgeführt sein, dass Risiken aufgrundvon Abgasen und/o<strong>der</strong> Sauerstoffmangel vermieden werden.Ist <strong>die</strong> Maschine zum Einsatz in einer gefährlichen Umgebung vorgesehen, von <strong>der</strong>Risiken für Sicherheit und Gesundheit des Be<strong>die</strong>ners ausgehen, o<strong>der</strong> verursacht <strong>die</strong>Maschine selbst eine gefährliche Umgebung, so sind geeignete Einrichtungenvorzusehen, damit gute Arbeitsbedingungen für den Be<strong>die</strong>ner gewährleistet sind un<strong>der</strong> gegen vorhersehbare Gefährdungen geschützt ist..Gegebenenfalls muss <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nungsplatz mit einer geeigneten Kabine ausgestattetsein, <strong>die</strong> so konstruiert, gebaut und/o<strong>der</strong> ausgerüstet ist, dass <strong>die</strong> vorstehendenAnfor<strong>der</strong>ungen erfüllt sind. Der Ausstieg muss ein schnelles Verlassen <strong>der</strong> Kabinegestatten. Außerdem ist gegebenenfalls ein Notausstieg vorzusehen, <strong>der</strong> in einean<strong>der</strong>e Richtung weist als <strong>der</strong> Hauptausstieg.§ 182 Be<strong>die</strong>nungsplätze in gefährlichen UmgebungenBe<strong>die</strong>nungsplätze sind <strong>die</strong> Plätze an o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Maschine, wo dasBe<strong>die</strong>nungspersonal gemäß Definition in Nummer 1.1.1 Buchstabe d seineAufgaben ausführt. Die Betriebsanleitung des Herstellers muss eine Beschreibung<strong>der</strong> Arbeitsplätze enthalten, <strong>die</strong> üblicherweise vom Be<strong>die</strong>nungspersonaleingenommen werden – siehe § 262: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2Buchstabe f.Die in Nummer 1.1.7 Absatz 1 formulierte Anfor<strong>der</strong>ung findet in erster Linie aufMaschinen mit Verbrennungsmotoren <strong>Anwendung</strong>. Nach <strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ungmüssen zunächst <strong>die</strong> Emissionen gesundheitsgefährden<strong>der</strong> Abgase so weit wiemöglich vermin<strong>der</strong>t werden. Maschinen, <strong>die</strong> für den Einsatz in geschlossenenRäumlichkeiten vorgesehen sind, müssen beispielsweise mit geeignetenSystemen für <strong>die</strong> Ableitung o<strong>der</strong> Filterung <strong>der</strong> Abgase ausgerüstet werden.Zweitens müssen, wenn ein Risiko einer Exposition durchgesundheitsgefährdende Abgase verbleibt, entsprechende Mittel bereitgestelltwerden, um sicherzustellen,, dass <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner <strong>die</strong>se Gase nicht einatmen undmit ausreichen<strong>der</strong> Atemluft versorgt sind.Nummer 1.1.7 Absatz 2 ist allgemeiner gehalten und schreibt vor, dass dasBe<strong>die</strong>nungspersonal gegen jedes Risiko geschützt wird, das sich aus <strong>der</strong>vorhersehbaren Verwendung <strong>der</strong> Maschine in einer gefährlichen Umgebungergibt. Derartige Risiken können beispielsweise <strong>die</strong> Exposition durch heiße undkalte Atmosphären, durch Risiken infolge von Lärm, Strahlung, Feuchtigkeit,widrige Witterungsbedingungen o<strong>der</strong> Atmosphären, <strong>die</strong> durch Gefahrstoffebelastet sind umfassen. Der Hersteller muss daher <strong>die</strong> bestimmungsgemäßen undvorhersehbaren Einsatzbedingungen <strong>der</strong> Maschine berücksichtigen. Wird <strong>die</strong>Maschine beispielsweise in einem Land mit mildem Klima in Verkehr gebracht, istmöglicherweise kein Schutz gegen extrem kaltes Wetter erfor<strong>der</strong>lich, währendStaub- o<strong>der</strong> Wärmeschutz durchaus erfor<strong>der</strong>lich sein können. Beson<strong>der</strong>eAufmerksamkeit erfor<strong>der</strong>n dabei Maschinen, <strong>die</strong> im Betrieb <strong>der</strong> MaschineGefahrstoffe freisetzen, wie Staub, Rauch o<strong>der</strong> giftige Aerosole; Beispiele sindMineralzerkleinerungs- und Siebmaschinen, ferner Maschinen für <strong>die</strong>Kornverarbeitung und Lackierkabinen.Nummer 1.1.7 Absatz 3 verweist auf eine <strong>der</strong> Möglichkeiten zum Schutz vonBe<strong>die</strong>nungsplätzen hin. „Kabine“ wird in <strong>die</strong>sem Abschnitt als allgemeinerOberbegriff für einen umschlossenen Be<strong>die</strong>nungsplatz verwendet, beispielsweise173


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010eine Fahrerkabine bei mobilen Arbeitsmaschinen o<strong>der</strong> ein geschlossenerLeitstand an ortsfesten Industriemaschinen. Um <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen gemäß denersten beiden Absätzen in Nummer 1.1.7 zu erfüllen, muss <strong>die</strong> Kabine bzw. <strong>die</strong>Einhausung über <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Vorrichtungen für <strong>die</strong> Reinigung undAufbereitung <strong>der</strong> in <strong>die</strong> Einhausung einströmenden Luft und zur Vermeidung vonLecks in Einwärtsrichtung verfügen, beispielsweise durch Aufrechterhaltung einespositiven Druckunterschieds zur Außenatmosphäre. Zusätzlich zum Schutz gegen<strong>die</strong>se gefährliche Umgebungen können <strong>der</strong>artige Einhausungen auch konstruiertund gebaut werden, um Be<strong>die</strong>ner gegen Geräuschemissionen zu schützen –siehe § 229: Anmerkungen zu Nummer 1.5.8. Bei einigen mobilen Maschinenkann <strong>die</strong> Fahrerkabine eine Konstruktion enthalten, <strong>die</strong> gegen das Risiko desÜberrollens o<strong>der</strong> Umkippens o<strong>der</strong> gegen das Risiko durch herabfallendeGegenstände o<strong>der</strong> beides schützt – siehe § 315 und § 316: Anmerkungen zuNummern 3.4.3 und 3.4.4.1.1.8 SitzeSoweit es angezeigt ist und es <strong>die</strong> Arbeitsbedingungen gestatten, müssenArbeitsplätze, <strong>die</strong> einen festen Bestandteil <strong>der</strong> Maschine bilden, für <strong>die</strong> Anbringungvon Sitzen ausgelegt sein.Soll <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner seine Tätigkeit sitzend ausführen und ist <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nungsplatz festerBestandteil <strong>der</strong> Maschine, so muss <strong>die</strong> Maschine mit einem Sitz ausgestattet sein.Der Sitz für den Be<strong>die</strong>ner muss <strong>die</strong>sem sicheren Halt bieten. Ferner müssen <strong>der</strong> Sitzund sein Abstand zu den Stellteilen auf den Be<strong>die</strong>ner abgestimmt werden können.Ist <strong>die</strong> Maschine Schwingungen ausgesetzt, muss <strong>der</strong> Sitz so konstruiert und gebautsein, dass <strong>die</strong> auf den Be<strong>die</strong>ner übertragenen Schwingungen auf das mitvertretbarem Aufwand erreichbare niedrigste Niveau reduziert werden. DieSitzverankerung muss allen Belastungen standhalten, denen sie ausgesetzt sein kann.Befindet sich unter den Füßen des Be<strong>die</strong>ners kein Boden, sind rutschhemmendeFußstützen vorzusehen.§ 183 Sitze und <strong>die</strong> Bereitstellung von SitzenDie in Nummer 1.1.8 beschriebene Anfor<strong>der</strong>ung erstreckt sich auf einenbestimmten Aspekt <strong>der</strong> Schnittstelle zwischen dem Be<strong>die</strong>ner und <strong>der</strong> Maschine,<strong>die</strong> bei schlechter Gestaltung sowohl zu Belästigung als auch zu Ermüdung undGesundheitsschäden führen kann – siehe § 181: Anmerkungen zu Nummer 1.1.6.Gemäß Nummer 1.1.8 Absatz 1 müssen Maschinen so konstruiert sein, dass Sitzeeingebaut werden können, „soweit es angezeigt ist und es <strong>die</strong> Arbeitsbedingungengestatten“. Die Maschinenhersteller müssen also prüfen, ob dasBe<strong>die</strong>nungspersonal voraussichtlich im Sitzen bequemer arbeiten und seineAufgaben ganz o<strong>der</strong> teilweise leichter und effizienter ausführen kann. 114 Ist <strong>die</strong>s<strong>der</strong> Fall, muss <strong>der</strong> Arbeitsplatz, in an<strong>der</strong>en Worten <strong>der</strong> Ort an <strong>der</strong> Maschine, andem <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner sitzen sollen, so gestaltet sein, dass <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Sitzeeingebaut werden können. Dies beinhaltet, auf <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> Arbeitsflächen, <strong>die</strong>Lage und Gestaltung <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nelemente und <strong>der</strong> übrigen Maschinenteile, <strong>die</strong> für<strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner zugänglich sein müssen, sowie den zur Verfügung gestelltenFreiraum für den Sitz selbst und für <strong>die</strong> oberen und unteren Gliedmaßen <strong>der</strong>Be<strong>die</strong>ner zu achten.114 EN 1005-4: 2005+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – Menschliche körperliche Leistung –Teil 4: Bewertung von Körperhaltungen und Bewegungen bei <strong>der</strong> Arbeit an Maschinen.174


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Nummer 1.1.8 Absatz 2 kommt zur <strong>Anwendung</strong>, wenn <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner während desBe<strong>die</strong>nvorgangs sitzen soll und <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nposition fester Bestandteil <strong>der</strong> Maschineist, d. h. wenn <strong>der</strong> Sitz des Be<strong>die</strong>ners nicht auf dem Boden neben <strong>der</strong> Maschineinstalliert werden soll, son<strong>der</strong>n auf einem Teil <strong>der</strong> Maschine selbst. In <strong>die</strong>sem Fallmuss <strong>der</strong> Sitz mit <strong>der</strong> Maschine mitgeliefert werden.In Nummer 1.1.8 Absätze 2 und 3 sind <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an den Sitz festgelegt.Der Sitz muss so gestaltet sein, dass <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner eine stabile Haltungeinnehmen kann, wobei <strong>die</strong> vorhersehbaren Benutzungsbedingungen zuberücksichtigen sind, einschließlich insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> vorhersehbarenBewegungen <strong>der</strong> Maschinen.Die maßgeblichen Parameter des Sitzes selbst, wie zum Beispiel Höhe, Breite,Tiefe und Winkel des Sitzes, Position <strong>der</strong> Rückenlehne und soweit zutreffend <strong>die</strong>Stellung <strong>der</strong> Arm- und Fußstützen, müssen einstellbar sein, um denunterschiedlichen Körpermaßen <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner Rechnung zu tragen. Die Positiondes Sitzes in Bezug auf <strong>die</strong> Position <strong>der</strong> Stellteile, einschließlich Fußpedalen, <strong>die</strong>vom Be<strong>die</strong>ner benutzt werden sollen, muss ebenfalls einstellbar sein. Dies kannerrreicht werden, indem eine Anpassung <strong>der</strong> Sitzposition, <strong>der</strong> Stellteile o<strong>der</strong>beides erlaubt ist. 115Bei Maschinen, bei denen <strong>der</strong> sitzende Be<strong>die</strong>ner durch den Maschinenbetriebselbst o<strong>der</strong> durch <strong>die</strong> Bewegung <strong>der</strong> Maschine auf unebenem Boden Vibrationenausgesetzt sein kann, ist <strong>der</strong> Einbau eines Sitzes mit einem entsprechendengedämpften Aufhängungssystem eine Möglichkeit, das Risiko, dass sitzendeBe<strong>die</strong>ner Ganzkörpervibrationen ausgesetzt sind, zu reduzieren – siehe § 231:Anmerkungen zu Nummer 1.5.9. 116115 Siehe EN ISO 14738:2008 – Sicherheit von Maschinen – Anthropometrische Anfor<strong>der</strong>ungen an<strong>die</strong> Gestaltung von Maschinenarbeitsplätzen (ISO 14738:2002, einschließlich Cor 1:2003 und Cor2:2005).116 Siehe beispielsweise EN ISO 7096:2008 – Erdbaumaschinen – Laborverfahren zur Bewertung<strong>der</strong> Schwingungen des Maschinenführersitzes (ISO 7096:2000).175


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.2 STEUERUNGEN UND BEFEHLSEINRICHTUNGEN1.2.1 Sicherheit und Zuverlässigkeit von SteuerungenSteuerungen sind so zu konzipieren und zu bauen, dass es nicht zuGefährdungssituationen kommt. Insbeson<strong>der</strong>e müssen sie so ausgelegt undbeschaffen sein, dasssie den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen und Fremdeinflüssenstandhalten;ein Defekt <strong>der</strong> Hardware o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Software <strong>der</strong> Steuerung nicht zuGefährdungssituationen führt;Fehler in <strong>der</strong> Logik des Steuerkreises nicht zu Gefährdungssituationenführen; vernünftigerweise vorhersehbare Be<strong>die</strong>nungsfehler nicht zuGefährdungssituationen führen.Insbeson<strong>der</strong>e ist Folgendes zu beachten:Die Maschine darf nicht unbeabsichtigt in Gang gesetzt werden können;<strong>die</strong> Parameter <strong>der</strong> Maschine dürfen sich nicht unkontrolliert än<strong>der</strong>n können,wenn eine <strong>der</strong>artige unkontrollierte Än<strong>der</strong>ung zu Gefährdungssituationenführen kann;das Stillsetzen <strong>der</strong> Maschine darf nicht verhin<strong>der</strong>t werden können, wenn <strong>der</strong>Befehl zum Stillsetzen bereits erteilt wurde;ein bewegliches Maschinenteil o<strong>der</strong> ein von <strong>der</strong> Maschine gehaltenesWerkstück darf nicht herabfallen o<strong>der</strong> herausgeschleu<strong>der</strong>t werden können;automatisches o<strong>der</strong> manuelles Stillsetzen von beweglichen Teilen jeglicherArt darf nicht verhin<strong>der</strong>t werden;nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen uneingeschränkt funktionsfähigbleiben o<strong>der</strong> aber einen Befehl zum Stillsetzen auslösen;<strong>die</strong> sicherheitsrelevanten Teile <strong>der</strong> Steuerung müssen kohärent auf eineGesamtheit von Maschinen und/o<strong>der</strong> unvollständigen Maschinen einwirken.Bei kabelloser Steuerung muss ein automatisches Stillsetzen ausgelöst werden, wennkeine einwandfreien Steuersignale empfangen werden; hierunter fällt auch einAbbruch <strong>der</strong> Verbindung.§ 184 Sicherheit und Zuverlässigkeit von SteuerungenDie Steuerung von Maschinen ist das System, welches auf Eingabesignale vonTeilen <strong>der</strong> Maschine, von Be<strong>die</strong>nern, von externen Steuerungseinrichtungen o<strong>der</strong>einer beliebigen Kombination davon reagiert und entsprechende Ausgangssignalean <strong>die</strong> Stellelemente <strong>der</strong> Maschine sendet, um zu bewirken, dass <strong>die</strong> Maschine in<strong>der</strong> beabsichtigten Weise arbeitet. Steuerungen können unterschiedlicheTechnologien o<strong>der</strong> Technologiekombinationen verwenden, wie beispielsweisemechanische, hydraulische, pneumatische, elektrische o<strong>der</strong> elektronischeTechnologien. Elektronische Steuerungen können programmierbar sein.Die Konstruktion und <strong>der</strong> Bau <strong>der</strong> Steuerung, um einen sicheren undzuverlässigen Maschinenbetrieb zu gewährleisten, sind entscheidende Faktoren,um <strong>die</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Maschine als Ganzes zu gewährleisten. Die Be<strong>die</strong>ner176


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010müssen in <strong>der</strong> Lage sein sicherzustellen, dass <strong>die</strong> Maschine je<strong>der</strong>zeit sicher un<strong>der</strong>wartungsgemäß funktioniert.Die in Nummer 1.2.1 festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen gelten für sämtliche Teile <strong>der</strong>Steuerung, <strong>die</strong> bei einer Störung o<strong>der</strong> einem Ausfall zu Gefährdungen durchunbeabsichtigtes o<strong>der</strong> unerwartetes Verhalten <strong>der</strong> Maschine führen können. Siesind beson<strong>der</strong>s wichtig für Konstruktion und Bau von den Teilen <strong>der</strong> Steuerungzugehörig zu Sicherheitsfunktionen wie zum Beispiel <strong>die</strong> zugehörigen Teile <strong>der</strong>Steuerung zu Verriegelungseinrichtungen und Zuhaltungen für trennendeSchutzeinrichtungen, zu nichttrennenden Schutzeinrichtungen o<strong>der</strong> NOT-HALT-Befehlsgeräten, da ein Ausfall sicherheitsbezogener Teile <strong>der</strong> Steuerung zuGefährdungssituationen führen kann, wenn <strong>die</strong> entsprechende Sicherheitsfunktionin <strong>der</strong> Folge aktiviert werden muss. Bestimmte Sicherheitsfunktionen können auchBetriebsfunktionen sein, zum Beispiel eine Zweihandschaltung.Nummer 1.2.1 Absatz 1 und <strong>der</strong>en vier Aufzählungspunkte legen <strong>die</strong>grundsätzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Zuverlässigkeit und Sicherheit vonSteuerungen fest. In Nummer 1.2.1 Absatz 2 und dessen siebenAufzählungspunkten werden <strong>die</strong> wichtigsten gefährlichen Ereignisse undSituationen beschrieben, <strong>die</strong> vermieden werden müssen.Entsprechend dem ersten Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.1 Absatz 1 müssen<strong>die</strong> Steuerungen in <strong>der</strong> Lage sein, den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungenund Fremdeinflüssen standzuhalten, wobei vorhersehbare ungewöhnlicheBedingungen zu berücksichtigen sind – siehe § 160: Anmerkungen zumallgemeinen Grundsatz 2, und § 175: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2Buchstabe c. Die Steuerung muss deshalb <strong>die</strong> mechanischen Beanspruchungenstandhalten können, <strong>die</strong> durch den Betrieb <strong>der</strong> Maschine selbst o<strong>der</strong> durch <strong>der</strong>enUmgebung hervorgerufen werden, wie zum Beispiel Stöße, Vibrationen undAbrieb. Steuerungen müssen den Auswirkungen <strong>der</strong> inneren- und äußerenBedingungen wi<strong>der</strong>stehen können, unter denen <strong>die</strong> Maschine betrieben werdensoll, beispielsweise. Feuchtigkeit, extreme Temperaturen, korrosive Atmosphärenund Staub. Die einwandfreie Funktion <strong>der</strong> Steuerungen darf nicht durchelektromagnetische Strahlungen beeinträchtigt werden, unabhängig davon, ob<strong>die</strong>se durch Teile <strong>der</strong> Maschine selbst o<strong>der</strong> durch äußere Einflüsse hervorgerufenwerden, mit denen unter den beabsichtigten Verwendungsbedingungen <strong>der</strong>Maschine vernünftigerweise zu rechnen ist – siehe § 233: Anmerkungen zuNummer 1.5.11.Der zweite und dritte Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.1 Absatz 1 befassen sichmit dem Verhalten <strong>der</strong> Steuerung im Falle eines Fehlers o<strong>der</strong> einer Störung in <strong>der</strong>Hardware o<strong>der</strong> Software. Diese Anfor<strong>der</strong>ungen berücksichtigen <strong>die</strong> Möglichkeitvon Fehlern, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Steuerung auftreten, zum Beispiel aufgrund eines Fehlersan einem mechanischen, hydraulischen, pneumatischen o<strong>der</strong> elektrischen Bauteilo<strong>der</strong> aufgrund eines Fehlers in <strong>der</strong> Software eines programmierbaren Systems.Steuerungen müssen so konstruiert und gebaut werden, dass sie, wenn solcheFehler o<strong>der</strong> Störungen auftreten, nicht zum Auftreten von gefährlichen Situationenführen, wie zum Beispiel solche, <strong>die</strong> in Nummer 1.2.1 Absatz 2 beschrieben sind –siehe auch § 205: Anmerkungen zu Nummer 1.2.6.Die gefährliche Funktion einer Maschine kann beispielsweise unter Kontrollegebracht werden, indem <strong>die</strong> Funktion durch Energieentzug gestoppt o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Ausführung <strong>der</strong> gefährlichen Aktion <strong>der</strong> Funktion verhin<strong>der</strong>t wird. Wenn <strong>die</strong>entsprechenden Maschinenfunktionen weiterlaufen können, trotzt des Auftretenseiner Störung o<strong>der</strong> eines Fehlers, beispielsweise durch eine redundanteArchitektur, muss eine Möglichkeit zum Erkennen <strong>der</strong> Störung o<strong>der</strong> des Fehlers177


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010vorhanden sein, damit <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen eingeleitet werden können,mit denen ein sicherer Betriebszustand hergestellt o<strong>der</strong> aufrechterhalten werdenkann.Die Möglichkeiten, <strong>die</strong> genutzt werden können, um <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung zu erfüllen,hängen von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> betreffenden Steuerung, dem betroffenen Teil <strong>der</strong>Steuerung sowie den Risiken, <strong>die</strong> bei einem Ausfall auftreten können ab.Die Konzepte, <strong>die</strong> genutzt werden können, umfassen:Ausschluss o<strong>der</strong> Verringerung <strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit von Fehlern o<strong>der</strong>Ausfällen, welche <strong>die</strong> Sicherheitsfunktion beeinträchtigen könnten; durchRückgriff auf beson<strong>der</strong>s zuverlässige Bauteile und <strong>Anwendung</strong> vonbewährten Sicherheitsgrundsätzen, zum Beispiel das Prinzip <strong>der</strong>zwangläufigen mechanischen Wirkung eines Bauteils auf ein an<strong>der</strong>esBauteil;Verwendung von Standardbauteilen mit Kontrolle <strong>der</strong> Sicherheitsfunktionenin geeigneten Zeitabständen durch <strong>die</strong> Steuerung;Die Redundanz von Teilen <strong>der</strong> Steuerung, sodass ein einzelner Fehler o<strong>der</strong>Ausfall nicht zu einem Ausfall <strong>der</strong> Sicherheitsfunktion führt. Die technischeDiversität (Vielfalt) <strong>der</strong> redundanten Bauteile kann zur Vermeidung vonAusfällen infolge gemeinsamer Ursache genutzt werden;automatische Überwachung, um sicherzustellen, dass Fehler o<strong>der</strong> Ausfälleerkannt und <strong>die</strong> notwendigen Schutzmaßnahmen eingeleitet werden, umdas betreffende Risiko zu verhin<strong>der</strong>n. Zu den Schutzmaßnahmen könnendas Anhalten des gefährlichen Prozesses, das Verhin<strong>der</strong>n eines Neustarts<strong>die</strong>ses Prozesses o<strong>der</strong> das Auslösen eines Alarms zählen.Diese Konzepte können in unterschiedlichen Kombinationen angewandt werden.Der erfor<strong>der</strong>liche Performance Level, eines bestimmten sicherheitsrelevantenTeils <strong>der</strong> Steuerung, ist vom Grad des Risikos abhängig, für das <strong>die</strong>Sicherheitsfunktion vorgesehen ist und muss auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong>Risikobeurteilung des Herstellers festgelegt werden. Typ-C-Normen für spezielleMaschinengattungen bieten Unterstützung in Hinblick auf den erfor<strong>der</strong>lichenPerformance Level für <strong>die</strong> verschiedenen sicherheitsrelevanten Teile <strong>der</strong>Steuerung.Das Erreichen des erfor<strong>der</strong>lichen Performance Levels für <strong>die</strong> sicherheitsrelevantenTeile <strong>der</strong> Steuerungen, muss vali<strong>die</strong>rt werden, wobei sowohl <strong>die</strong> Hardware- wieauch <strong>die</strong> Softwareaspekte <strong>der</strong>artiger Systeme berücksichtigt werden müssen.Spezifikationen für <strong>die</strong> Konstruktion sicherheitsrelevanter Teile von Steuerungensind in <strong>der</strong> Norm EN ISO 13849-1 117 und in <strong>der</strong> Norm EN 62061 118 enthalten.Der vierte Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.1 Absatz 1 befasst sich mitvernünftigerweise vorhersehbaren Be<strong>die</strong>nungsfehlern während des Betriebs. Um<strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung zu erfüllen, müssen <strong>die</strong> Steuerungen soweit wie möglichfehlertolerant ausgelegt werden. Dies schließt Maßnahmen wie das Erkennen von117EN ISO 13849-1:2008 – Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsbezogene Teile vonSteuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze (ISO 13849-1:<strong>2006</strong>).118 EN 62061:2005 – Sicherheit von Maschinen – Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogenerelektrischer, elektronischer und programmierbarer elektronischer Steuerungssysteme (IEC62061:2005).178


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Fehlern und entsprechende Rückmeldungen an den Be<strong>die</strong>ner mit ein, damit <strong>die</strong>Fehlerbehebung unterstützt wird.Die Grundprinzipien <strong>der</strong> Interaktion von Mensch und Maschine um Be<strong>die</strong>nfehlerzu, minimieren sind in <strong>der</strong> Norm EN 894-1 angegeben. 119Nummer 1.2.1 Absatz 3 befasst sich mit einer beson<strong>der</strong>en Gefährdung inVerbindung mit kabellosen Steuerungen, beispielsweise Fernsteuerungen mitFunk-, optischen o<strong>der</strong> akustischen Signalen: fehlerhafte Signale o<strong>der</strong> Abbruch <strong>der</strong>Verbindung zwischen den Steuerungseinrichtungen und <strong>der</strong> zu steuerndenMaschine. Dabei ist zu beachten, dass Nummer 3.3 zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen anFernsteuerungen von mobilen Maschinen enthält.1.2.2 Stellteile. . .§ 185 StellteileStellteile sind Teile <strong>der</strong> Steuerung, <strong>die</strong> Eingangssignale des Be<strong>die</strong>ners erfassen,<strong>die</strong> meist durch Hand- o<strong>der</strong> Fußbetätigung erfolgen. Es gibt zahlreicheverschiedene Stellteile, zum Beispiel Drucktaster, Hebel, Schalter, Knöpfe,Schieber, Joysticks, Handrä<strong>der</strong>, Pedale, Tastaturen und taktile Bildschirme.Stellteile können an <strong>der</strong> Maschine selbst o<strong>der</strong> bei Fernsteuerungen in einergewissen Entfernung zur Maschine angeordnet und mit <strong>der</strong> Maschine verbundensein, beispielsweise über Kabel o<strong>der</strong> durch Funk-, optische o<strong>der</strong> akustischeSignale.Die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen gemäß Nummer 1.2.2 erfor<strong>der</strong>t beson<strong>der</strong>eBeachtung <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Ergonomie, da <strong>die</strong> Stellteile an <strong>der</strong> Schnittstellezwischen Maschine und Be<strong>die</strong>nern angeordnet sind – siehe § 181: Anmerkungenzu Nummer 1.1.6.Spezifikationen zu den Anfor<strong>der</strong>ungen in den nachfolgenden Abschnitten vonNummer 1.2.2 sind in den Normen <strong>der</strong> Reihe EN 894 120 und in den Normen <strong>der</strong>Reihe EN 61310 121 enthalten.Ergänzend zu den allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen für Stellteile in <strong>der</strong> in Nummer1.2.2 angeführten Form enthalten <strong>die</strong> nachfolgenden Abschnitte in Anhang Iergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen an Stellteile für bestimmte Maschinenkategorien o<strong>der</strong>bestimmte Risiken:119 EN 894-1:1997+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – Ergonomische Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong>Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen – Teil 1: Allgemeine Leitsätze für Benutzer-Interaktion mitAnzeigen und Stellteilen.120 EN 894-1:1997+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – Ergonomische Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong>Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen – Teil 1: Allgemeine Leitsätze für Benutzer-Interaktion mitAnzeigen und Stellteilen.EN 894-2:1997+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen – Ergonomische Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong>Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen – Teil 2: Anzeigen;EN 894-3:2000+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong>Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen – Teil 3: Stellteile.121 EN 61310-1:2008 - Sicherheit von Maschinen — Anzeigen, Kennzeichen und Be<strong>die</strong>nen — Teil1: Anfor<strong>der</strong>ungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale (IEC 61310-1:2007);EN 61310-2:2008 - Sicherheit von Maschinen - Anzeigen, Kennzeichen und Be<strong>die</strong>nen – Teil 2:Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Kennzeichnung (IEC 61310-2:2007);EN 61310-3:2008 – Sicherheit von Maschinen – Anzeigen, Kennzeichen und Be<strong>die</strong>nen – Teil 3:Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Anordnung und den Betrieb von Be<strong>die</strong>nteilen (IEC 61310-3:2007).179


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010 handgehaltene und/o<strong>der</strong> handgeführte tragbare Maschinen -Nummern 2.2.1 und 2.2.2.1; Beweglichkeit von Maschinen - Nummer 3.3; Hebevorgänge – Nummer 4.2.1; Maschinen für den Einsatz unter Tage - Nummer 5.3; Maschinen zum Heben von Personen - Nummern 6.2 und 6.4.2.1.2.2 Stellteile (Fortsetzung). . .Stellteile müssen:. . .deutlich sichtbar und erkennbar sein; wenn geeignet, sind Piktogramme zuverwenden;§ 186 Erkennung <strong>der</strong> StellteileDie Anfor<strong>der</strong>ung im ersten Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2 zur Sichtbarkeitund eindeutigen Erkennbarkeit von Stellteilen zielt darauf ab, <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner in <strong>die</strong>Lage zu versetzten, <strong>die</strong> Stellteile ohne zu zögern zu verwenden undunbeabsichtigte Befehle zu vermeiden, weil Be<strong>die</strong>ner verschiedene Stellteilemiteinan<strong>der</strong> verwechseln. Da <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner häufig unterschiedliche Aufgabenausführen müssen und im Rahmen ihrer Tätigkeit an mehreren verschiedenenMaschinen arbeiten, ist es wichtig, das <strong>die</strong> Hersteller <strong>die</strong> Stellteile eindeutigkennzeichnen, indem sie soweit möglich standardisierte Farben, Formen undPiktogramme verwenden, sodass <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner nicht überrascht sind, wenn sieTätigkeiten wechseln o<strong>der</strong> von einer Maschine zur an<strong>der</strong>n wechseln. Wenn <strong>die</strong>Funktion des Stellteils aus seiner Standardform o<strong>der</strong> Anordnung eindeutigersichtlich ist, wie beispielsweise Lenkrä<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Handgriffe an mobilenMaschinen, sind keine zusätzlichen Kennzeichnungen erfor<strong>der</strong>lich.Wenn <strong>die</strong> Stellteile über schriftliche o<strong>der</strong> verbale Informationen gekennzeichnetwerden, gelten für <strong>die</strong>se Informationen <strong>die</strong> Sprachanfor<strong>der</strong>ungen für Informationenund Warnhinweise an <strong>der</strong> Maschine – siehe § 245: Anmerkungen zuNummer 1.7.1.1.2.2 Stellteile (Fortsetzung). . .. . .so angebracht sein, dass sie sicher, unbedenklich, schnell und eindeutigbetätigt werden können;§ 187 Anbringung <strong>der</strong> StellteileDer zweite Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2 verpflichtet <strong>die</strong> Hersteller, bei <strong>der</strong>Anbringung <strong>der</strong> Stellteile an <strong>der</strong> Maschine <strong>die</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Ergonomie zuberücksichtigen, um sicherzustellen, dass <strong>die</strong> Stellteile für <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner gutsichtbar sind und effizient und sicher erreicht und benutzt werden können, ohneeine Zwangshaltung einnehmen zu müssen.180


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Die Anbringung <strong>der</strong> Stellteile muss <strong>die</strong> Aufgaben berücksichtigen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nerausführen müssen, und <strong>die</strong> zugehörigen Betriebsarten, <strong>die</strong> Position und <strong>die</strong>Merkmale <strong>der</strong> Arbeitsplätze o<strong>der</strong> Arbeitsposition, ob <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner ihre Arbeitstehend o<strong>der</strong> eher sitzend verrichten und <strong>die</strong> Notwendigkeit des Be<strong>die</strong>ners bei <strong>der</strong>Be<strong>die</strong>nung <strong>der</strong> Stellteile bestimmte Maschinenbereiche beobachten zu müssen.Die Anordnung <strong>der</strong> Stellteile muss in Abhängigkeit vom üblichen Gebrauch auch<strong>die</strong> Position <strong>der</strong> Teile <strong>der</strong> Maschine berücksichtigen, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Benutzung <strong>die</strong>serStellteile betroffen sind. So muss zum Beispiel eine Einrichtung zur Steuerung vonMaschinenteilen, <strong>die</strong> sich rechts vom Be<strong>die</strong>ner befinden, rechts von <strong>der</strong>Be<strong>die</strong>nposition angeordnet sein; eine Einrichtung zur Steuerung einerAufwärtsbewegung muss über einem Betätigungsknopf angeordnet werden, mitdem eine Abwärtsbewegung gesteuert wird, usw.Wenn Stellteile in einer bestimmten Reihenfolge betätigt werden müssen, sind siein <strong>die</strong>ser Reihenfolge anzuordnen. Stellteile, mit denen zusammengehörigeFunktionen gesteuert werden, sind zusammen zu gruppieren und Stellteile <strong>die</strong>nicht zusammengehörige Funktionen steuern sind klar voneinan<strong>der</strong> zu trennen.Die Stellteile, <strong>die</strong> voraussichtlich am häufigsten verwendet werden o<strong>der</strong> <strong>die</strong>ständig verwendet werden müssen, sind im zentralen Bereich des Sichtfeldes desBe<strong>die</strong>ners in seiner unmittelbaren Reichweite anzuordnen, wo sie erreicht werdenkönnen, ohne sich vorzubeugen. Soweit notwendig erfor<strong>der</strong>t <strong>die</strong>s Bereitstellungvon Einrichtungen, mit denen <strong>die</strong> Position <strong>der</strong> Stellteile so eingestellt werden kann,dass den unterschiedlichen Körpermaßen <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner Rechnung getragen wird.1.2.2 Stellteile (Fortsetzung). . .. . .so gestaltet sein, dass das Betätigen des Stellteils mit <strong>der</strong> jeweiligenSteuerwirkung kohärent ist;§ 188 Betätigen <strong>der</strong> StellteileDie Anfor<strong>der</strong>ung im dritten Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2 behandelt zweiGrundsätze für <strong>die</strong> Gestaltung von Stellteilen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Übereinstimmung mit denErwartungen <strong>der</strong> Benutzer sicherstellen und mit <strong>der</strong> üblichen Praxisübereinstimmen sollen, gefährliche Situationen und Fehler zu vermeiden. DieseAnfor<strong>der</strong>ung gilt für <strong>die</strong> Betätigung von Stellteilen wie beispielsweise Hebeln o<strong>der</strong>Handrä<strong>der</strong>n.Wenn immer möglich muss <strong>die</strong> Bewegungsrichtung <strong>der</strong>artiger Stellteile mit <strong>der</strong>Bewegungsrichtung übereinstimmen, <strong>die</strong> mit ihnen gesteuert wird. Falls <strong>die</strong>Stellteile an<strong>der</strong>e Parameter steuern, sollte <strong>die</strong> Bewegungsrichtung <strong>der</strong> Stellteileüblichen Erwartungen entsprechen, beispielsweise <strong>der</strong> Erwartung, dass <strong>der</strong> Werteines Parameters durch Drehen des Stellteils im Uhrzeigersinn erhöht und durchDrehen entgegen dem Uhrzeigersinn verringert wird.Beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit sollte <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Stellteile an Maschinenzukommen, bei denen <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nungsplatz gegenüber dem restlichen Teil <strong>der</strong>Maschine gedreht werden kann, ,mit dem Ergebnis dass <strong>die</strong> Richtung bestimmterdurch <strong>die</strong> Stellteile gesteuerter Bewegungen umgekehrt wird.181


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.2.2 Stellteile (Fortsetzung). . .. . .außerhalb <strong>der</strong> Gefahrenbereiche angeordnet sein, erfor<strong>der</strong>lichenfalls mitAusnahme bestimmter Stellteile wie NOT-HALT-Befehlsgeräte undHandprogrammiergeräte;so angeordnet sein, dass ihr Betätigen keine zusätzlichen Risiken hervorruft;§ 189 Lage und Anordnung von StellteilenDie Lage und Anordnung von Stellteilen außerhalb <strong>der</strong> Gefahrenbereiche, <strong>die</strong> indem vierten und fünften Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2 gefor<strong>der</strong>t wird, ist eine<strong>der</strong> Möglichkeiten, <strong>die</strong> Exposition <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner gegenüber Gefährdungen zuvermeiden – siehe § 165: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe b. DieseAnfor<strong>der</strong>ung ist so anzuwenden, dass nicht nur Bereiche berücksichtigt werden,bei denen <strong>die</strong> Gefährdung des Kontakts mit gefährlichen Teilen <strong>der</strong> Maschinebesteht, son<strong>der</strong>n auch Bereiche, wo ein Risko durch herausgeschleu<strong>der</strong>teGegenstände o<strong>der</strong> durch Emissionen <strong>der</strong> Maschine bestehen kann. Möglichkeiten,<strong>die</strong>se Vorgabe zu erfüllen, beinhalten zum Beispiel <strong>die</strong> Stellteile in ausreichendemAbstand zu beweglichen Teilen anzuordnen – siehe § 212: Anmerkungen zuNummer 1.3.7 – o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Stellteile hinter einer Abschirmung o<strong>der</strong> in einergeeigneten Kabine anzuordnen – siehe § 182: Anmerkungen zu Nummer 1.1.7.Wenn Ausnahmen von <strong>die</strong>ser allgemeinen Vorschrift erfor<strong>der</strong>lich sind,beispielsweise in den Fällen, in denen Stellteile für Einstell- o<strong>der</strong>Instandhaltungszwecke innerhalb eines Gefahrenbereichs angeordnet werdenmüssen, kann <strong>die</strong> im vierten Aufzählungspunkt aufgeführte Vorgabe erfülltwerden, indem ein Einstell- o<strong>der</strong> Wartungsmodus eingerichtet wird, bei dessenWahl bestimmte Schutzmaßnahmen wie beispielsweise langsameGeschwindigkeit und/o<strong>der</strong> Schrittbetrieb ausgelöst werden – siehe § 204:Anmerkungen zu Nummer 1.2.5. Die Verwendung von NOT-HALT-Befehlsgerätenin Gefahrenbereichen ist ebenfalls eine Ausnahme von <strong>der</strong> allgemeinen Regel –siehe § 202: Anmerkungen zu Nummer 1.2.4.3.1821.2.2 Stellteile (Fortsetzung). . .. . .so gestaltet o<strong>der</strong> geschützt sein, dass <strong>die</strong> beabsichtigte Wirkung, falls sie miteiner Gefährdung verbunden sein kann, nur durch eine absichtlicheBetätigung erzielt werden kann;§ 190 Vermeiden einer unbeabsichtigten Betätigung von StellteilenDie Anfor<strong>der</strong>ung im sechsten Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2 hat das Ziel, einunbeabsichtigtes Betätigen von Stellteilen zu verhin<strong>der</strong>n. Ein unbeabsichtigtesBetätigen kann unterschiedliche Gründen haben, beispielsweise versehentlicherKontakt eines Körperteils o<strong>der</strong> Bekleidungsstücks des Be<strong>die</strong>ners mit einemStellteil, unbeabsichtigtes Betätigen zweier benachbarter Stellteile (zum BeispielBetätigung zweier Drucktaster o<strong>der</strong> Hebel mit einer Hand o<strong>der</strong> zweier Pedale miteinem Fuß), Hängenbleiben eines Stellteils an einem Hin<strong>der</strong>nis imUmgebungsbereich <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> Verwendung eines Stellteils als Handgriffbeim Zugang zur Be<strong>die</strong>nposition – siehe § 317: Anmerkungen zu Nummer 3.4.5.


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Diese Risiken müssen für <strong>die</strong> unterschiedlichen Phasen <strong>der</strong> absehbarenLebensdauer <strong>der</strong> Maschine beurteilt werden, wobei <strong>die</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nerund <strong>die</strong> entsprechenden Betriebsarten zu berücksichtigen sind und müssen durchgeeignete konstruktive Maßnahmen vermieden werden. Zu <strong>die</strong>sen Maßnahmenzählen beispielsweise: Konstruktion <strong>der</strong> Stellteile mit ausreichendem Wi<strong>der</strong>stand, um eineunbeabsichtigte Betätigung durch leichten Druck zu vermeiden;Anordnung <strong>der</strong> Stellteile in einem abgesenkten Bereich o<strong>der</strong> Einbetten ineinen Kragen;Anordnung und/o<strong>der</strong> Abschirmung <strong>der</strong> Stellteile, um einen Kontakt mitKörperteilen o<strong>der</strong> Kleidungstücken des Be<strong>die</strong>ners zu verhin<strong>der</strong>n und zuverhin<strong>der</strong>n, dass sich Stellteile an Hin<strong>der</strong>nissen in <strong>der</strong>Maschinenumgebung verfangen;Einbau von Stellteilen, für <strong>der</strong>en Be<strong>die</strong>nung zwei voneinan<strong>der</strong> unabhängigeBetätigungsschritte ausgeführt werden müssen;Einbau von Stellteilen mit einem Schloss.1.2.2 Stellteile (Fortsetzung). . .. . .so gefertigt sein, dass sie vorhersehbaren Beanspruchungen standhalten; <strong>die</strong>sgilt insbeson<strong>der</strong>e für Stellteile von NOT-HALT-Befehlsgeräten, <strong>die</strong> hochbeansprucht werden können.§ 191 Festigkeit von StellteilenDie Anfor<strong>der</strong>ung im siebten Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2 betrifft <strong>die</strong>mechanische Festigkeit von Stellteilen. Ein Bruch von Stellteilen kann zu einergefährlichen Situation führen, weil <strong>die</strong> betreffende Funktion dann nicht mehrgesteuert werden kann. Ein solcher Bruch kann außerdem selbst Verletzungenverursachen.Bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ung müssen <strong>die</strong> vorhersehbarenVoraussetzungen während <strong>der</strong> verschiedenen Phasen <strong>der</strong> absehbarenLebensdauer <strong>der</strong> Maschine und <strong>die</strong> unterschiedlichen Aufgaben und Betriebsartenberücksichtigt werden – siehe § 207: Anmerkungen zu Nummer 1.3.2. Dies istbeson<strong>der</strong>s wichtig bei NOT-HALT--Befehlsgeräten, <strong>die</strong> schnell betätigt werdenmüssen und häufig dafür ausgelegt sind geschlagen zu werden – siehe § 202:Anmerkungen zu Nummer 1.2.4.3.1.2.2 Stellteile (Fortsetzung). . .Ist ein Stellteil für mehrere verschiedene Wirkungen ausgelegt und gebaut, d. h., istseine Wirkung nicht eindeutig, so muss <strong>die</strong> jeweilige Steuerwirkungunmissverständlich angezeigt und erfor<strong>der</strong>lichenfalls bestätigt werden.. . .183


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 192 Stellteile, <strong>die</strong> für unterschiedliche Wirkungen ausgelegt sindDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.2.2 Absatz 2 ist anzuwenden, wenn ein einzelnesStellteil in <strong>der</strong> Lage ist, mehrere verschiedene Funktionen zu steueren.Bestimmte Stellteile können beispielsweise je nach ausgewählter Betriebs- o<strong>der</strong>Steuerungsart unterschiedliche Aktionen ausführen. Stellteile können abhängigvon <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Maschine montierten auswechselbaren Ausrüstungunterschiedliche Aktionen ausführen. Bestimmte Joystick-Stellteile können durchVor- und Rückwärtsbewegungen verschiedene Aktionen steuern, seitlicheBewegungen und Drehbewegungen, und <strong>die</strong> Wirkung <strong>der</strong> unterschiedlichenBewegungen des Joysticks kann durch im Stellteil eingebaute Drucktaster an <strong>der</strong>Spitze o<strong>der</strong> Triggerschalter variiert werden.Durch <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong>artiger Stellteile kann <strong>die</strong> Steuerung bestimmterKategorien von Maschinen erleichtert werden, indem Anzahl und Auslenkung <strong>der</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Hand- und Armbewegungen verringert werden. Beson<strong>der</strong>s wichtigist jedoch, wenn <strong>die</strong>se Stellteile konstruiert werden, sicherzustellen dass <strong>die</strong>Wirkung <strong>der</strong> verschiedenen Bewegungen des Stellteils eindeutig festgelegt ist unddass <strong>die</strong> Stellteile so konstruiert sind, dass eine Verwechslung <strong>der</strong> verschiedenenAktionen, <strong>die</strong> ausgeführt werden können, verhin<strong>der</strong>t wird. Soweit zur Vermeidungvon Verwechslungen erfor<strong>der</strong>lich, müssen zwei getrennte Aktionen notwendigsein, um eine bestimmte Funktion zu steuernDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.2.2 Absatz 2 gilt auch für so genannte numerischgesteuerte Maschinen o<strong>der</strong> für Maschinen mit programmierbarer elektronischerSteuerung, bei denen <strong>die</strong> Eingabesignale über eine Tastatur o<strong>der</strong> einen taktilenBildschirm eingegeben werden. Eine Möglichkeit, zur Fehlervermeidung, bestehtdarin, dass <strong>die</strong> Software <strong>die</strong> auszuführende Aktion anzeigt und eine Bestätigungdurch den Be<strong>die</strong>ner benötigt, bevor das Ausgangssignal zu den Aktoren <strong>der</strong>Maschine übertragen wird.1841.2.2 Stellteile (Fortsetzung). . .Stellteile müssen so gestaltet sein, dass unter Berücksichtigung ergonomischerPrinzipien ihre Anordnung, ihre Bewegungsrichtung und ihr Betätigungswi<strong>der</strong>standmit <strong>der</strong> Steuerwirkung kompatibel sind.. . .§ 193 Stellteile und ergonomische GrundsätzeDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.2.2 Absatz 3 bedeutet, dass <strong>die</strong> Eigenschaften vonStellteilen <strong>die</strong> verschiedenen Parameter <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nerberücksichtigen müssen, unter an<strong>der</strong>em:<strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche Genauigkeit bei <strong>der</strong> Positionierung des Stellteils;<strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche Einstellgeschwindigkeit;<strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche Kraft zur Be<strong>die</strong>nung des Stellteils.Geachtet werden muss auf <strong>die</strong> Sichtbarkeit <strong>der</strong> Stellteile und auf <strong>die</strong> Möglichkeit<strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner sie in allen Aufgabensituationen und Betriebsarten effizient undsicher erreichen und betätigen zu können, ohne dazu eine unnatürliche Haltungeinnehmen zu müssen. Die Anordnung <strong>der</strong> Stellteile, <strong>der</strong> Verfahrweg <strong>der</strong>beweglichen Teile <strong>der</strong> Stellteile und <strong>die</strong> Kraft, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist, <strong>die</strong> Stellteile zube<strong>die</strong>nen, müssen <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> auszuführenden Aktion, <strong>die</strong> funktionelle Anatomie


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>der</strong> menschlichen Hände o<strong>der</strong> Füße und <strong>die</strong> Körpermaße aller möglichenBe<strong>die</strong>ner berücksichtigen. Stellteile, <strong>die</strong> häufig o<strong>der</strong> ständig betätigt werden,müssen so gestaltet sein, dass repetitive Bewegungen in unnatürlicherKörperhaltung o<strong>der</strong> mit übermäßiger Spreizung <strong>der</strong> Hände, <strong>die</strong> zu Muskel-Skelett-Beschwerden beitragen können, vermieden werden.Wo Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung verwendet werden müssen, sind <strong>die</strong>seso zu gestalten, dass <strong>die</strong> Belastung <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner so weit wie möglich reduziertwird – siehe § 301: Anmerkungen zu Nummer 3.3.1, § 353: Anmerkungen zuNummer 4.2.1, und § 371: Anmerkungen zu Nummer 6.2.Der Raum zwischen den Stellteilen muss ausreichend sein, um das Risiko einerunbeabsichtigten Betätigung zu reduzieren, ohne dadurch unnötige Bewegungenzu erfor<strong>der</strong>n. Beson<strong>der</strong>s ist darauf zu achten, ob <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner voraussichtlichpersönliche Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe o<strong>der</strong> Sicherheitsschuhetragen – siehe § 176: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe d.Die Anordnung und Gestaltung <strong>der</strong> Stellteile muss auch das Vermögen desMenschen, Information zu verarbeiten berücksichtigen im Hinblick aufAufmerksamkeit, Wahrnehmungsfähigkeit und kognitive Fähigkeiten.1.2.2 Stellteile (Fortsetzung). . .Die Maschine muss mit den für sicheren Betrieb notwendigen Anzeigeeinrichtungenund Hinweisen ausgestattet sein. Das Be<strong>die</strong>nungspersonal muss <strong>die</strong>se vomBe<strong>die</strong>nungsstand aus einsehen können.. . .§ 194 Anzeigeeinrichtungen und BildschirmeDie Anfor<strong>der</strong>ung im vierten Absatz <strong>der</strong> Nummer 1.2.2 verlangt, dass Maschinenmit den erfor<strong>der</strong>lichen Anzeigeeinrichtungen ausgerüstet werden müssen, <strong>die</strong> <strong>die</strong>Be<strong>die</strong>ner in <strong>die</strong> Lage versetzen, ihre unterschiedlichen Aufgaben ausführen zukönnen. Hierzu zählen beispielsweise Anzeigeeinrichtungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nerüber <strong>die</strong> Werte <strong>der</strong> maßgeblichen Parameter <strong>der</strong> Maschine (wie zum BeispielGeschwindigkeit, Last, Temperatur o<strong>der</strong> Druck von Maschinenteilen) informierenund über <strong>die</strong> Auswirkungen ihrer Be<strong>die</strong>nung <strong>der</strong> Stellteile erkennen können, sofern<strong>die</strong>se nicht offensichtlich sind.Die Anzeigeeinrichtungen können außerdem Warnungen für <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nerauslösen, wenn <strong>die</strong> relevanten Kenngrößen den Sicherheitsbereich überschreiten.Diese Anzeigeeinrichtungen können mit Begrenzungseinrichtungen kombiniertwerden, <strong>die</strong> bestimmte Aktionen auslösen, wenn <strong>der</strong> Sicherheitsbereichüberschritten wird. Außerdem können <strong>die</strong> Anzeigeeinrichtungen mit einerspeziellen Betriebsart wie langsame Verfahrgeschwindigkeit o<strong>der</strong> Schrittbetriebkombiniert werden.Üblicherweise verwendete Anzeigeeinrichtungen umfassen Digitalanzeigen und -bildschirme, Analoganzeigen wie Anzeige- und Messinstrumente sowie taktile undakustische Anzeigen. Die Anzeigeeinrichtungen können als fester Bestandteil <strong>der</strong>Stellteile selbst o<strong>der</strong> als eigenständige Bauteile ausgeführt sein. Handelt es sichum eigenständige Bauteile, müssen sie so gestaltet und angeordnet werden, dasssie vom Be<strong>die</strong>ner von seiner Be<strong>die</strong>nposition aus bei <strong>der</strong> Betätigung <strong>der</strong>entsprechenden Stellteile leicht abgelesen und verstanden werden können.185


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Insbeson<strong>der</strong>e müssen <strong>die</strong> Anzeigeeinrichtungen so gestaltet sein, dassungewöhnliche Betriebszustände <strong>der</strong> Maschine schnell erkannt werden.Die Anzeigeeinrichtungen und Bildschirme sind Gegenstand <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen inNummer 1.7.1, 1.7.1.1 und 1.7.1.2 bezüglich <strong>der</strong> Informationen undInformationseinrichtungen an <strong>der</strong> Maschine und <strong>der</strong> Warneinrichtungen.Insbeson<strong>der</strong>e gelten für schriftliche o<strong>der</strong> mündliche Informationen, <strong>die</strong> durchAnzeigeeinrichtungen übermittelt werden, <strong>die</strong> Sprachanfor<strong>der</strong>ungen gemäßNummer 1.7.1 – siehe § 245 bis § 248: Anmerkungen zu Nummern 1.7.1, 1.7.1.1und 1.7.1.2.1.2.2 Stellteile (Fortsetzung). . .Von jedem Be<strong>die</strong>nungsplatz aus muss sich das Be<strong>die</strong>nungspersonal vergewissernkönnen, dass niemand sich in den Gefahrenbereichen aufhält, o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Steuerungmuss so ausgelegt und gebaut sein, dass das Ingangsetzen verhin<strong>der</strong>t wird, solangesich jemand im Gefahrenbereich aufhält.Ist das nicht möglich, muss <strong>die</strong> Steuerung so ausgelegt und gebaut sein, dass demIngangsetzen ein akustisches und/o<strong>der</strong> optisches Warnsignal vorgeschaltet ist. Einergefährdeten Person muss genügend Zeit bleiben, um den Gefahrenbereich zuverlassen o<strong>der</strong> das Ingangsetzen <strong>der</strong> Maschine zu verhin<strong>der</strong>n.. . .§ 195 Einsehbarkeit <strong>der</strong> Gefahrenbereiche beim IngangsetzenGemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe b muss <strong>die</strong> erste Maßnahme stets in <strong>der</strong>Beseitigung o<strong>der</strong> Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Risiken bestehen, zum Beispiel indem <strong>die</strong>Maschine so gestaltet wird, dass keine Person sich in <strong>die</strong> Gefahrenbereiche <strong>der</strong>Maschine begeben muss – siehe § 239: Anmerkungen zu Nummer 1.6.1 –, o<strong>der</strong>indem trennende Schutzeinrichtungen eingebaut werden und/o<strong>der</strong> nichttrennendeSchutzeinrichtungen, um Personen zu erkennen, <strong>die</strong> sich im Gefahrenbereichaufhalten, und das Ingangsetzen zu verhin<strong>der</strong>n, solange sich dort noch Personenaufhalten. Aber <strong>der</strong>artige Maßnahmen sind nicht immer möglich.Falls ein Risiko besteht, dass Personen in den Gefahrenbereichen gelangen, solldurch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.2.2 Absätze 5 und 6 erreicht werden, dassdas Be<strong>die</strong>nungspersonal sich vor dem Ingangsetzen <strong>der</strong> Maschine vergewissernkann, dass sich niemand in den Gefahrenbereichen <strong>der</strong> Maschine aufhält. Diebetroffenen Personen können an<strong>der</strong>e Mitarbeiter aus <strong>der</strong> Produktion o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>egefährdete Personen wie zum Beispiel Wartungspersonal sein. Wenn <strong>die</strong>Gefahrenbereiche auch <strong>die</strong> Umgebung <strong>der</strong> Maschine umfassen, können auchUnbeteiligte zu den möglichen exponierten Personen gehören – siehe § 165:Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe b.Falls <strong>die</strong> Maschine nicht so gestaltet werden kann, dass <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner, <strong>der</strong> dasIngangsetzen <strong>der</strong> Maschine steuert, von <strong>der</strong> Steuerposition aus eine ausreichendedirekte Sicht auf <strong>die</strong> Gefahrenbereiche hat, können indirekte Sichthilfenvorgesehen werden, wie beispielsweise Spiegel o<strong>der</strong> Kamera-Monitor-Systeme(KMS; engl.: CCTV).In <strong>die</strong>sem Zusammenhang ist zu beachten, dass unter Nummer 3.2.1 ergänzendeAnfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Sichtverhältnisse von <strong>der</strong> Fahrerposition mobiler Maschinenfestgelegt sind.186


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Falls eine direkte o<strong>der</strong> indirekte Einsehbarkeit <strong>der</strong> Gefahrenbereiche vomBe<strong>die</strong>nungsstand aus nicht erreicht werden kann, muss vor dem Ingangsetzen <strong>der</strong>Maschine ein akustisches o<strong>der</strong> optisches Warnsignal (o<strong>der</strong> beides) ausgelöstwerden, wobei zwischen dem Warnsignal und dem Ingangsetzen o<strong>der</strong> Anlaufen<strong>der</strong> Maschine ein ausreichen<strong>der</strong> Zeitraum liegen muss, damit jegliche gefährdetePersonen <strong>die</strong> Gefahrenbereiche verlassen o<strong>der</strong>, wenn <strong>die</strong>s nicht möglich ist, <strong>die</strong>gefährdeten Personen das Ingangsetzen <strong>der</strong> Maschine durch geeigneteEinrichtungen verhin<strong>der</strong>n können, beispielsweise durch ein NOT-HALT-Befehlsgerät im Gefahrenbereich – siehe § 202: Anmerkungen zu Nummer1.2.4.3.Spezifikationen für akustische und optische Warnsignale sind in <strong>der</strong> Norm EN 981aufgeführt. 122Wenn Wartungsarbeiten in den Gefahrenbereichen von Maschinen durchgeführtwerden können, müssen spezielle Einrichtungen vorhanden sein, mit denen dasunerwartete Ingangsetzen von Maschinen o<strong>der</strong> Maschinenteilen verhin<strong>der</strong>twerden kann – siehe § 241: Anmerkungen zu Nummer 1.6.3.1.2.2 Stellteile (Fortsetzung). . .Falls erfor<strong>der</strong>lich, ist dafür zu sorgen, dass <strong>die</strong> Maschine nur vonBe<strong>die</strong>nungsständen aus be<strong>die</strong>nt werden kann, <strong>die</strong> sich in einer o<strong>der</strong> mehreren vorherfestgelegten Zonen o<strong>der</strong> an einem o<strong>der</strong> mehreren vorher festgelegten Standortenbefinden.. . .§ 196 Anordnung von Be<strong>die</strong>nungsständenDurch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung im siebten Absatz von Nummer 1.2.2 soll erreicht werden,dass <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nungsstand, von dem aus <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner den Betrieb <strong>der</strong> Maschinesteuert, außerhalb <strong>der</strong> Gefahrenbereiche <strong>der</strong> Maschine liegt und sich soweit wiemöglich an einer Stelle befindet, an <strong>der</strong> <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner sicherstellen kann, dassan<strong>der</strong>e Personen keinen Risiken ausgesetzt sind.Diese Anfor<strong>der</strong>ung ist insbeson<strong>der</strong>e dann zu beachten, wenn <strong>die</strong> Verwendungbeweglicher Stellteile in Betracht gezogen wird, beispielsweise Handbe<strong>die</strong>ngeräteo<strong>der</strong> Fernbe<strong>die</strong>nungen. Bei <strong>der</strong> Risikobeurteilung ist dem Risiko Rechnung zutragen, dass <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner <strong>die</strong> Maschine möglicherweise von einer gefährlichenPosition aus be<strong>die</strong>nt, beispielsweise von einem Bereich aus, in dem <strong>die</strong> Gefahrdurch Quetschen o<strong>der</strong> von Verletzungen durch Getroffenwerden vonherabfallenden o<strong>der</strong> herausgeschleu<strong>der</strong>ten Gegenstände besteht.1.2.2 Stellteile (Fortsetzung). . .Sind mehrere Be<strong>die</strong>nungsplätze vorhanden, so muss <strong>die</strong> Steuerung so ausgelegt sein,dass <strong>die</strong> Steuerung jeweils nur von einem Be<strong>die</strong>nungsplatz aus möglich ist; hiervonausgenommen sind Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen und Nothalt.. . .122 EN 981:1996+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – System akustischer und optischerGefahrensignale und Informationssignale.187


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 197 Mehrere Be<strong>die</strong>nungsplätzeDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.2.2 Absatz 8 beziehen sich auf Maschinen, <strong>die</strong>mit zwei o<strong>der</strong> mehr Be<strong>die</strong>nungsplätzen ausgestattet sind, welche abwechselndentwe<strong>der</strong> von einem einzigen Be<strong>die</strong>ner o<strong>der</strong> von zwei o<strong>der</strong> mehr Be<strong>die</strong>nernbenutzt werden sollen, um unterschiedliche Aufgaben auszuführen o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Maschine während unterschiedlicher Betriebsphasen zu be<strong>die</strong>nen. UmVerwirrungen o<strong>der</strong> einan<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>sprechende Befehle zu vermeiden, müssen <strong>die</strong>Stellteile an den einzelnen Be<strong>die</strong>nungsplätzen so mit <strong>der</strong> Steuerung verbundensein, dass bei Benutzung des einen Be<strong>die</strong>nungsplatzes <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong>an<strong>der</strong>en Plätze gesperrt wird, ausgenommen Stellteile zum Stillsetzen o<strong>der</strong> NOT-HALT-Befehlsgeräte.1.2.2 Stellteile (Fortsetzung). . .Verfügt eine Maschine über mehrere Be<strong>die</strong>nungsstände, so muss je<strong>der</strong>Be<strong>die</strong>nungsstand mit allen erfor<strong>der</strong>lichen Befehlseinrichtungen ausgestattet sein,wobei auszuschließen ist, dass sich das Be<strong>die</strong>nungspersonal gegenseitig behin<strong>der</strong>to<strong>der</strong> in eine Gefährdungssituation bringt.§ 198 Mehrere Be<strong>die</strong>nungsständeDer letzte Absatz in Nummer 1.2.2 bezieht sich auf Maschinen, <strong>die</strong> mit zwei o<strong>der</strong>mehr Be<strong>die</strong>nungsständen ausgestattet sind, <strong>die</strong> gleichzeitig benutzt werdenkönnen. Dies ist typischerweise bei Gesamtheiten von Maschinen <strong>der</strong> Fall, beidenen <strong>die</strong> einzelnen Einheiten <strong>der</strong> Gesamtheit einen eigenen Be<strong>die</strong>nungsstandaufweisen – siehe § 38: Anmerkungen zum vierten Aufzählungspunkt in Artikel 2Buchstabe a. Die gemeinsame o<strong>der</strong> übergeordnete Steuerung einer <strong>der</strong>artigenGesamtheit und <strong>die</strong> Zuordnung <strong>der</strong> Steuerungsfunktionen zu den verschiedenenBe<strong>die</strong>nungsständen müssen so gestaltet sein, dass durch an einemBe<strong>die</strong>nungsstand gegebene Befehle nicht <strong>die</strong> an an<strong>der</strong>en Be<strong>die</strong>nungsständenarbeitenden Be<strong>die</strong>ner behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> in gefährliche Situationen gebracht werden.Beson<strong>der</strong>e Vorsichtsmaßnahmen müssen ergriffen werden, wenn durch denBetrieb eines Teils <strong>der</strong> Gesamtheit automatisch ein an<strong>der</strong>er Teil in Betrieb gesetztwird – siehe § 199: Anmerkungen zu Nummer 1.2.3.188


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.2.3 IngangsetzenDas Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliches Betätigen einerhierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein.Dies gilt auchfür das Wie<strong>der</strong>ingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet <strong>der</strong> Ursachefür <strong>die</strong>sen Stillstand;für eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung des Betriebszustands.Gleichwohl kann das Wie<strong>der</strong>ingangsetzen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ung des Betriebszustandsdurch absichtliches Betätigen einer an<strong>der</strong>en Einrichtung als <strong>der</strong> hierfürvorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein, sofern dadurch keineGefährdungssituation entsteht.Bei Maschinen, <strong>die</strong> im Automatikbetrieb arbeiten, darf das Ingangsetzen o<strong>der</strong>Wie<strong>der</strong>ingangsetzen nach einer Abschaltung und <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ung ihresBetriebszustands ohne Be<strong>die</strong>nereingriff möglich sein, sofern <strong>die</strong>s nicht zu einerGefährdungssituation führt.Verfügt eine Maschine über mehrere Befehlseinrichtungen für das Ingangsetzen undführt <strong>die</strong>s dazu, dass sich das Be<strong>die</strong>nungspersonal gegenseitig gefährden kann, sosind zusätzliche Einrichtungen einzubauen, um <strong>der</strong>artige Risiken auszuschließen.Wenn es aus Sicherheitsgründen erfor<strong>der</strong>lich ist, dass das Ingangsetzen und/o<strong>der</strong> dasStillsetzen in einer bestimmten Reihenfolge erfolgt, müssen Einrichtungen vorhandensein, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Einhaltung <strong>der</strong> richtigen Abfolge bei <strong>die</strong>sen Be<strong>die</strong>nungsvorgängensicherstellen.§ 199 Steuerung des IngangsetzvorgangsDurch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.2.3 soll das unbeabsichtigte o<strong>der</strong>unerwartete Ingangsetzen verhin<strong>der</strong>t werden, das häufig <strong>die</strong> Ursache schwererUnfälle an Maschinen ist.Gemäß <strong>der</strong> in Nummer 1.2.3 Absatz 1 festgelegten grundsätzlichen Anfor<strong>der</strong>ungdürfen Maschinen erst dann anlaufen, wenn <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner durch eine geson<strong>der</strong>teBefehlseinrichtung für das Ingangsetzen einen Ingangsetzungsbefehl gibt. DieseAnfor<strong>der</strong>ung gilt für das erstmalige Ingangsetzen <strong>der</strong> Maschine zu Beginn einesBetriebsabschnitts.Nach Nummer 1.2.3 Absatz 2 gilt <strong>die</strong>se grundsätzliche Anfor<strong>der</strong>ung auch dann,wenn <strong>die</strong> Maschine nach einem Stillstand o<strong>der</strong> nach wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen anihrem Betriebszustand, beispielsweise einer Einstellung bzw. Anpassung <strong>der</strong>Maschinengeschwindigkeit, wie<strong>der</strong> in Gang gesetzt wird.Der Ingangsetzungsvorgang darf also beispielsweise grundsätzlich nichteinsetzen,wenn eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung mit Verriegelung geschlossenwird, ein Befehl zum Stillsetzen aufgehoben o<strong>der</strong> ein NOT-HALT-Befehlsgerätlosgelassen wird – siehe § 200 bis § 202: Anmerkungen zu Nummer 1.2.4.Nach Nummer 1.2.3 Absatz 3 gilt <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung, eine geson<strong>der</strong>teBefehlseinrichtung für das Ingangsetzen o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>ingangsetzen einzubauen,jedoch nicht für das Wie<strong>der</strong>ingangsetzen o<strong>der</strong> das Än<strong>der</strong>n des Betriebszustands,wenn <strong>die</strong> Verwendung einer an<strong>der</strong>en Befehlseinrichtung als <strong>der</strong> geson<strong>der</strong>tenBefehlseinrichtung für das Ingangsetzen nicht zu einer Gefährdungssituation führt.Es ist somit in Ausnahmefällen zum Beispiel möglich, das Ingangsetzenbestimmter Maschinenfunktionen durch das Schließen einer verriegelten189


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010trennenden Schutzeinrichtung (verriegelte trennende Schutzeinrichtung mitStartfunktion) o<strong>der</strong> durch Entfernen einer Person o<strong>der</strong> des erkannten Körperteilsaus dem Erfassungsbereich <strong>der</strong> Schutzeinrichtung zu steuern. Diese Funktionkann aus Ergonomiegründen nützlich sein, um zu vermeiden, dass <strong>die</strong>Befehlseinrichtung für das Ingangsetzen an Maschinen mit kurzen Arbeitszyklenwie<strong>der</strong>holt betätigt werden muss. Allerdings dürfen <strong>die</strong>se Ausnahmelösungen nurdann zur <strong>Anwendung</strong> kommen, wenn <strong>die</strong> Maschine als Ausgleich mit geeignetenSchutzmaßnahmen konstruiert und gebaut wird, um das Risiko einesunbeabsichtigten o<strong>der</strong> unerwarteten Ingangsetzens zu verhin<strong>der</strong>n.Spezifikationen für <strong>die</strong> ausnahmsweise Verwendung verriegelter trennen<strong>der</strong>Schutzeinrichtungen mit Startfunktion o<strong>der</strong> nichttrennen<strong>der</strong> Schutzeinrichtungenfür das Ingangsetzen <strong>der</strong> Zyklen sind in <strong>der</strong> Norm EN ISO 12100-2 123 enthalten.Entsprechend Nummer 1.2.3 Absatz 4 ist eine zweite Ausnahme von <strong>der</strong>allgemeinen Grundregel im ersten Absatz in jenen Fällen zulässig, in denen dasIngangsetzen <strong>der</strong> Maschine, das Wie<strong>der</strong>ingangsetzen nach einer Stillsetzung o<strong>der</strong>nach einer Än<strong>der</strong>ung des Betriebszustands automatisch ausgelöst wird, sofern<strong>die</strong>s nicht zu einer Gefährdungssituation führt. Diese Anfor<strong>der</strong>ung bedeutetzugleich, dass das automatische Ingangsetzen o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>ingangsetzen nurdann möglich sein darf, wenn <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungen zum Schutz vonPersonen gegen <strong>die</strong> von automatisch gesteuerten Funktionen ausgehendenRisiken in Schutzstellung sind und einwandfrei funktionieren.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.2.3 Absatz 5 ergänzen <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen inNummer 1.2.2 Absätze 8 und 9.Eine Maschine kann mit mehreren Befehlseinrichtungen für das Ingangsetzenausgerüstet sein, wenn sie über mehrere Be<strong>die</strong>nungsplätze verfügt, <strong>die</strong> zuunterschiedlichen Zeitpunkten o<strong>der</strong> für unterschiedliche Aufgaben verwendetwerden sollen. In <strong>der</strong>artigen Fällen ist <strong>die</strong> Steuerung so zu gestalten, dassentsprechend Nummer 1.2.2 Absatz 8 jeweils nur eine einzige Befehlseinrichtungfür das Ingangsetzen verwendet werden kann.Mehrere Befehlseinrichtungen für das Ingangsetzen können auch an Maschinen,insbeson<strong>der</strong>e Gesamtheiten von Maschinen, vorhanden sein, <strong>die</strong> mehrereBe<strong>die</strong>nungsstände für <strong>die</strong> einzelnen Einheiten aufweisen. In <strong>die</strong>sem Fall muss <strong>die</strong>gemeinsame o<strong>der</strong> übergeordnete Steuerung <strong>der</strong> Gesamtheit so gestaltet sein,dass durch <strong>die</strong> Benutzung einer <strong>der</strong> Befehlseinrichtungen für das Ingangsetzenkeine gefährliche Situation für <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en Be<strong>die</strong>ner entsteht. In ähnlicher Weisemuss <strong>die</strong> gemeinsame o<strong>der</strong> übergeordnete Steuerung so gestaltet sein, dass Teile<strong>der</strong> Maschine, <strong>die</strong> in einer bestimmten Reihenfolge in Gang gesetzt o<strong>der</strong>stillgesetzt werden müssen, nur in <strong>die</strong>ser Reihenfolge in Gang gesetzt o<strong>der</strong>stillgesetzt werden können und dass falsche Signale <strong>der</strong> Befehlseinrichtung fürdas Ingangsetzen o<strong>der</strong> Stillsetzen ohne Wirkung bleiben.Spezifikationen zur Verhin<strong>der</strong>ung unerwarteten Ingangsetzens von Maschinensind in <strong>der</strong> Norm EN 1037 124 enthalten.Es ist zu beachten, dass ergänzend zu den grundlegenden Anfor<strong>der</strong>ungen für dasIngangsetzen gemäß Nummer 1.2.3 weitere Anfor<strong>der</strong>ungen für das Ingangsetzen123 EN ISO 12100-2:2003+A1:2009 – Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe, allgemeineGestaltungsleitsätze – Teil 2: Technische Leitsätze (ISO 12100-2:2003) – siehe Ziffern 5.2.5.3 und5.3.2.5.124 EN 1037:1995+A1:2008- Sicherheit von Maschinen – Vermeidung von unerwartetem Anlauf.190


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Beweglichkeit von Maschinen unter Nummer 3.3.2 zufinden sind.1.2.4 Stillsetzen1.2.4.1 Normales StillsetzenMaschinen müssen mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen <strong>der</strong>gesamten Maschine ausgestattet sein.Je<strong>der</strong> Arbeitsplatz muss mit einer Befehlseinrichtung ausgestattet sein, mit dem sichentsprechend <strong>der</strong> Gefährdungslage bestimmte o<strong>der</strong> alle Funktionen <strong>der</strong> Maschinestillsetzen lassen, um <strong>die</strong> Maschine in einen sicheren Zustand zu versetzenDer Befehl zum Stillsetzen <strong>der</strong> Maschine muss Vorrang vor den Befehlen zumIngangsetzen haben.Sobald <strong>die</strong> Maschine stillgesetzt ist o<strong>der</strong> ihre gefährlichen Funktionen stillgesetztsind, muss <strong>die</strong> Energieversorgung des betreffenden Antriebs unterbrochen werden.§ 200 Befehlseinrichtungen für das normale StillsetzenDurch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.2.4.1 soll gewährleistet werden, dass <strong>die</strong>Be<strong>die</strong>ner <strong>die</strong> Maschine je<strong>der</strong>zeit sicher stillsetzen können. Abgesehen von <strong>der</strong>Notwendigkeit, <strong>die</strong> Maschine aus betriebsbedingten Gründen sicher stillsetzen zukönnen, müssen <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner auch je<strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong> Lage sein, <strong>die</strong> Maschinen beiStörungen stillsetzen zu können, <strong>die</strong> zu einer Gefährdungssituation führenkönnten.Der zweite Absatz gilt für Maschinen mit zwei o<strong>der</strong> mehr Arbeitsplätzen. In einigenFällen kann ein einziger Be<strong>die</strong>ner <strong>die</strong> gesamte Maschine je nach seinen Aufgabenund <strong>der</strong> Betriebsphase von verschiedenen Be<strong>die</strong>nungsständen aus be<strong>die</strong>nen. Inan<strong>der</strong>en Fällen können unterschiedliche Maschinenteile von verschiedenenBe<strong>die</strong>nern be<strong>die</strong>nt werden. Mit <strong>der</strong> an jedem Arbeitsplatz vorhandenenBefehlseinrichtung für das Stillsetzen kann <strong>die</strong> gesamte Maschine o<strong>der</strong>, wenn <strong>die</strong>sohne Risiko möglich ist, nur ein Teil <strong>der</strong> Maschine stillgesetzt werden – siehe§ 203: Anmerkungen zu Nummer 1.2.4.4. Erfor<strong>der</strong>lichenfalls müssen durch <strong>die</strong>Befehlseinrichtung für das Stillsetzen <strong>die</strong> maßgeblichen Teile einer komplexenMaschine in einer sequenziellen Abfolge stillgesetzt werden – siehe § 199:Anmerkungen zu Nummer 1.2.3.Bei <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.2.4.1 Absatz 3 handelt es sich um eine Vorgabefür <strong>die</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Steuerung, <strong>die</strong> vor allem bei Maschinen mit mehrerenArbeitsplätzen wichtig ist, da sie verhin<strong>der</strong>t, dass durch einen Befehl zumIngangsetzen, den ein Be<strong>die</strong>ner an <strong>der</strong> Maschine gibt, ein Befehl zum Stillsetzeneines an<strong>der</strong>en Be<strong>die</strong>ners außer Kraft gesetzt wird. Außerdem soll dadurchsichergestellt werden, dass ein Befehl zum Stillsetzen auch dann gegeben werdenkann, wenn <strong>die</strong> Funktion zum Ingangsetzen bei einem aufrechterhaltenen Befehlzum Ingangsetzen ausfällt.Die im letzten Absatz in Nummer 1.2.4.1 formulierte Anfor<strong>der</strong>ung, dass <strong>die</strong>Energieversorgung zu den betreffenden Antrieben unterbrochen werden muss,wenn <strong>die</strong> Maschine bzw. ihre gefährlichen Funktionen stillgesetzt wurden, sollsicherstellen, dass ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen nach einem Befehl zumStillsetzen verhin<strong>der</strong>t wird, wie es durch einen Fehler o<strong>der</strong> einen Ausfall in <strong>der</strong>Steuerung hervorgerufen werden könnte. Das Stillsetzen kann also entwe<strong>der</strong>durch das sofortige Wegschalten <strong>der</strong> Antriebsenergie <strong>der</strong> Maschinenantriebeerreicht werden o<strong>der</strong> dadurch, dass mit <strong>der</strong> Energieversorgung <strong>der</strong>191


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Maschinenantriebe <strong>der</strong> Stillsetzvorgang ausgeführt wird und anschließend <strong>die</strong>Energieversorgung nach dem Stillsetzen abgeschaltet wird.Es ist zu beachten, dass ergänzend zu den grundlegenden Anfor<strong>der</strong>ungen für dasStillsetzen gemäß Nummer 1.2.4.1 weitere Anfor<strong>der</strong>ungen für das Stillsetzen <strong>der</strong>Verfahrfunktion von mobilen Maschinen unter Nummer 3.3.3 zu finden sind.1.2.4.2 Betriebsbedingtes StillsetzenIst ein Stillsetzen, bei dem <strong>die</strong> Energieversorgung des Antriebs unterbrochen wird,betriebsbedingt nicht möglich, so muss <strong>der</strong> Betriebszustand <strong>der</strong> Stillsetzungüberwacht und aufrechterhalten werden.§ 201 Betriebsbedingtes StillsetzenNummer 1.2.4.2 trägt dem Umstand Rechnung, dass es aus betriebsbedingtenGründen, beispielsweise zum leichteren o<strong>der</strong> schnelleren Wie<strong>der</strong>ingangsetzen <strong>der</strong>Maschine, notwendig sein kann, zusätzlich zu <strong>der</strong> normalen Befehlseinrichtung fürdas Stillsetzen, <strong>die</strong> in Nummer 1.2.4.1 vorgeschrieben wird, eineBefehlseinrichtung für das Stillsetzen einzurichten, durch <strong>die</strong> <strong>die</strong>Energieversorgung zu den Antrieben nicht unterbrochen wird. Da in <strong>die</strong>sem Fallein Fehler/Ausfall in <strong>der</strong> Steuerung zu einem unbeabsichtigten Wie<strong>der</strong>anlaufführen könnte, muss <strong>die</strong> Steuerung eine Einrichtung zur Überwachung desBetriebszustandes <strong>der</strong> Stillsetzung enthalten, damit gewährleistet ist, dass <strong>die</strong>Maschine stillgesetzt bleibt, bis sie mit <strong>der</strong> Befehlseinrichtung für dasIngangsetzen wie<strong>der</strong> bewusst in Gang gesetzt wird. Der Teil <strong>der</strong> Steuerung, <strong>der</strong>sich auf <strong>die</strong> Überwachung bezieht, gilt als sicherheitsrelevanter Teil <strong>der</strong>Steuerung, <strong>der</strong> einen angemessenen Performance Level aufweisen muss – siehe§ 184: Anmerkungen zu Nummer 1.2.1.192


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.2.4.3 Stillsetzen im NotfallJede Maschine muss mit einem o<strong>der</strong> mehreren NOT-HALT-Befehlsgerätenausgerüstet sein, durch <strong>die</strong> eine unmittelbar drohende o<strong>der</strong> eintretende Gefahrvermieden werden kann.Hiervon ausgenommen sindMaschinen, bei denen durch das NOT-HALT-Befehlsgerät das Risiko nichtgemin<strong>der</strong>t werden kann, da das NOT-HALT-Befehlsgerät entwe<strong>der</strong> <strong>die</strong> Zeitdes Stillsetzens nicht verkürzt o<strong>der</strong> es nicht ermöglicht, beson<strong>der</strong>e, wegen desRisikos erfor<strong>der</strong>liche Maßnahmen zu ergreifen;handgehaltene und/o<strong>der</strong> handgeführte Maschinen.Das NOT-HALT-Befehlsgerät mussdeutlich erkennbare, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben;den gefährlichen Vorgang möglichst schnell zum Stillstand bringen, ohnedass dadurch zusätzliche Risiken entstehen;erfor<strong>der</strong>lichenfalls bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen o<strong>der</strong> ihreAuslösung zulassen.Wenn das NOT-HALT-Befehlsgerät nach Auslösung eines Haltbefehls nicht mehrbetätigt wird, muss <strong>die</strong>ser Befehl durch <strong>die</strong> Blockierung des NOT-HALT-Befehlsgeräts bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben; es darf nicht möglichsein, das Gerät zu blockieren, ohne dass <strong>die</strong>ses einen Haltbefehl auslöst; das Gerätdarf nur durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können; durch <strong>die</strong>Freigabe darf <strong>die</strong> Maschine nicht wie<strong>der</strong> in Gang gesetzt, son<strong>der</strong>n nur dasWie<strong>der</strong>ingangsetzen ermöglicht werden.Die NOT-HALT-Funktion muss unabhängig von <strong>der</strong> Betriebsart je<strong>der</strong>zeit verfügbarund betriebsbereit sein.NOT-HALT-Befehlsgeräte müssen an<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen ergänzen, aber dürfennicht an <strong>der</strong>en Stelle treten.§ 202 NOT-HALT-BefehlsgeräteEin NOT-HALT-Befehlsgerät enthält eine spezielle Befehlseinrichtung, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong>Steuerung verbunden ist und einen Befehl zum Stillsetzen übermittelt, sowie <strong>die</strong>Komponenten und Systeme, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lich sind, um <strong>die</strong> gefährlichenMaschinenfunktionen so rasch wie möglich zu stoppen, ohne weitere Risiken zuverursachen.NOT-HALT-Befehlsgeräte sollen es den Be<strong>die</strong>nern ermöglichen, <strong>die</strong> gefährlichenMaschinenfunktionen so rasch wie möglich abzuschalten, wenn, trotz <strong>der</strong> an<strong>der</strong>enbereits ergriffenen Schutzmaßnahmen, eine Gefährdungssituation o<strong>der</strong> einGefährdungsereignis eintritt. Die NOT-HALT-Funktion bietet für sich alleine keinenSchutz, weshalb im letzten Satz in Nummer 1.2.4.3 betont wird, dass <strong>der</strong> Einbaueines NOT-HALT-Befehlsgeräts an<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen wie trennende undnichttrennende Schutzeinrichtungen ergänzt, aber keinen Ersatz für <strong>der</strong>artigeMaßnahmen darstellt. Jedoch kann ein NOT-HALT den Be<strong>die</strong>nern ermöglichen zuverhin<strong>der</strong>n, dass eine gefährliche Situation zu einem Unfall führt, o<strong>der</strong> zumindest<strong>die</strong> Schwere <strong>der</strong> Folgen eines Unfalls abzumil<strong>der</strong>n. Außerdem kann ein NOT-HALT den Be<strong>die</strong>nern ermöglichen zu verhin<strong>der</strong>n, dass eine Maschinenfehlfunktionzu einem Maschinenschaden führt.193


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Gemäß Nummer 1.2.4.3 Absatz 1 muss eine Maschine grundsätzlich mit einemo<strong>der</strong> mehreren NOT-HALT-Befehlsgeräten ausgerüstet werden. Nummer 1.2.4.3Absatz 2 legt zwei Ausnahmen fest, in denen NOT-HALT-Befehlsgeräte nichterfor<strong>der</strong>lich sind. Die erste Ausnahme gilt, wenn durch ein NOT-HALT-Befehlsgerät das Risiko im Vergleich zum normalen Stillsetzen nicht verringertwerden könnte. Dies kann beispielsweise dann <strong>der</strong> Fall sein, wenn eine wesentlichschnellere Stillsetzung als mit dem normalen Stillsetzen nicht erreicht werdenkann, ohne weitere Risiken hervorzurufen, beispielsweise einen Verlust <strong>der</strong>Standsicherheit o<strong>der</strong> das Risiko eines Bruchs von Maschinenteilen. Falls keinNOT-HALT-Befehlsgerät vorhanden ist, muss das normale Befehlsgerät für dasStillsetzen deutlich erkennbar, gut sichtbar und schnell zugänglich angeordnetsein, sodass es für das Stillsetzen <strong>der</strong> Maschine im Notfall benutzt werden kann.Die zweite Ausnahme betrifft handgehaltene o<strong>der</strong> handgeführte tragbareMaschinen – siehe § 278: Anmerkungen zu Nummer 2.2.1.In Nummer 1.2.4.3 Absätze 3 und 4 werden <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen für <strong>die</strong>Konstruktion von NOT-HALT-Befehlsgeräten festgelegt:194Erstens müssen <strong>die</strong> NOT-HALT-Befehlsgeräte deutlich erkennbar und gutsichtbar sein. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil in Notfallsituationen eineReaktion in Sekundenbruchteilen möglicherweise entscheidend ist.Üblicherweise sind NOT-HALT-Befehlsgeräte in roter Farbe auf gelbemHintergrund gestaltet.Zweitens müssen NOT-HALT-Befehlsgeräte schnell zugänglich sein. DieseVorgabe wirkt sich sowohl auf <strong>die</strong> Wahl <strong>der</strong> Art des Befehlsgeräts als auch aufZahl und Anordnung <strong>der</strong> einzubauenden Befehlsgeräte aus.Häufig handelt es sich bei NOT-HALT-Befehlsgeräten um handbetätigtepilzförmige Tasterausführungen. Besteht jedoch <strong>die</strong> Gefahr, dass <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner<strong>die</strong> NOT-HALT-Taste nur mit Schwierigkeiten erreichen kann, beispielsweisewenn beide Hände des Be<strong>die</strong>ners nicht mehr frei beweglich sind, sindfußbetätigte NOT-HALT-Befehlsgeräte o<strong>der</strong> Leisten, <strong>die</strong> mit an<strong>der</strong>enKörperteilen betätigt werden können, gegebenenfalls vorzuziehen.An Maschinen, bei denen <strong>die</strong> Gefahrenbereiche sich über längere Distanzenerstrecken, beispielsweise an Durchlaufmaschinen wie För<strong>der</strong>bän<strong>der</strong>n, können<strong>die</strong> NOT-HALT-Befehlsgeräte durch Drähte o<strong>der</strong> Seile betätigt werden.Da <strong>die</strong> NOT-HALT-Befehlsgeräte schnell zugänglich sein müssen, müssenGröße und Konfiguration <strong>der</strong> Maschine, <strong>die</strong> Zahl <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner, <strong>die</strong> Lage <strong>der</strong>Gefahrenbereiche und <strong>die</strong> Lage <strong>der</strong> Arbeitsplätze und <strong>der</strong> Wartungsstellen bei<strong>der</strong> Entscheidung über Anzahl und Anordnung <strong>der</strong> einzubauenden Geräteberücksichtigt werden. Insbeson<strong>der</strong>e ist gegebenenfalls <strong>der</strong> Einbau von NOT-HALT-Befehlsgeräten in Gefahrenbereichen notwendig, <strong>die</strong> vom Be<strong>die</strong>nerbeim Ingangsetzen <strong>der</strong> Maschine nicht eingesehen werden können, o<strong>der</strong> inMaschinenbereichen, in denen möglicherweise Menschen eingeschlossenwerden; damit soll erreicht werden, dass jegliche gefährdete Person einIngangsetzen verhin<strong>der</strong>n kann, wenn sie den Gefahrenbereich nicht rechtzeitigverlassen kann – siehe § 195: Anmerkungen zu Nummer 1.2.2 Absatz 6.Der zweite Aufzählungspunkt in Absatz 3 besagt, dass das NOT-HALT-Befehlsgerät den gefährlichen Vorgang so rasch wie möglich Stillsetzen muss,ohne dass hierdurch zusätzliche Risiken entstehen. Wie <strong>die</strong>s erreicht werdenkann, ist von den Merkmalen <strong>der</strong> Maschine abhängig. In bestimmten Fällenreicht das sofortige Abschalten <strong>der</strong> Energieversorgung zu den Antrieben aus.Ist ein kontrolliertes Stillsetzen erfor<strong>der</strong>lich, kann während des


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Stillsetzvorgangs an den Antrieben weiterhin Energie anliegen und <strong>die</strong>Energieversorgung kann unterbrochen werden, sobald <strong>die</strong> Maschinestillgesetzt wurde. Um zusätzliche Risiken zu vermeiden, muss <strong>die</strong>Energieversorgung zu bestimmten Bauteilen in einigen Fällen möglicherweiseselbst nach dem Stillsetzen noch aufrechterhalten werden, um beispielsweiseein Herabfallen von Maschinenteilen zu verhin<strong>der</strong>n.Der dritte Aufzählungspunkt in Absatz 3 bezieht sich auf Fälle, in denen außerdem Stillsetzen <strong>der</strong> Maschine noch weitere Eingriffe notwendig werden, um <strong>die</strong>Gefahrensituation zu vermeiden o<strong>der</strong> zu beseitigen. Möglicherweise muss,nachdem <strong>die</strong> Maschine stillgesetzt wurde, <strong>der</strong> Zugang zu bestimmtenBereichen geöffnet o<strong>der</strong> das Öffnen von Bereichen ermöglicht werden, indenen Körperteile <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner gefangen o<strong>der</strong> eingeklemmt sein könnten. In<strong>die</strong>sen Fällen muss das NOT-HALT-Befehlsgerät so gestaltet sein, dass <strong>die</strong>seAktionen automatisch ausgelöst werden o<strong>der</strong> zumindest <strong>die</strong> Steuerung <strong>der</strong>entsprechenden Aktionen möglich ist. Falls aus Sicherheitsgründen notwendig,dürfen bestimmte Maschinenfunktionen nicht abgeschaltet werden(beispielsweise Kühlanlagen o<strong>der</strong> Staubabsauganlagen).Durch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.2.4.3 Absatz 4 soll das Risiko einesunbeabsichtigten Wie<strong>der</strong>ingangsetzens <strong>der</strong> Maschine verhin<strong>der</strong>t werden,nachdem das NOT-HALT-Befehlsgerät betätigt wurde. Diese Anfor<strong>der</strong>ung kannerfüllt werden, indem NOT-HALT-Befehlsgeräte mit „Sperrfunktion“ montiertwerden, <strong>die</strong> nur durch eine gezielte Aktion wie<strong>der</strong> entriegelt werden können. DasEntriegeln des NOT-HALT-Befehlsgeräts darf nicht dazu führen, dass <strong>die</strong>Maschine wie<strong>der</strong> in Gang gesetzt wird, son<strong>der</strong>n es darf dadurch nur dasWie<strong>der</strong>ingangsetzen <strong>der</strong> Maschine mit <strong>der</strong> normalen Befehlseinrichtung für dasIngangsetzen ermöglicht werden – siehe § 199: Anmerkungen zu Nummer 1.2.3.Der fünfte Absatz in Nummer 1.2.4.3 schreibt vor, dass <strong>die</strong> NOT-HALT-Funktionunabhängig von <strong>der</strong> Betriebsart je<strong>der</strong>zeit verfügbar und betriebsbereit sein muss –siehe § 204: Anmerkungen zu Nummer 1.2.5.Spezifikationen für NOT-HALT sind in <strong>der</strong> Norm EN ISO 13850 festgelegt. 1251.2.4.4 Gesamtheit von MaschinenSind Maschinen o<strong>der</strong> Maschinenteile dazu bestimmt zusammenzuwirken, so müssensie so konstruiert und gebaut sein, dass <strong>die</strong> Einrichtungen zum Stillsetzen,einschließlich <strong>der</strong> NOT-HALT-Befehlsgeräte, nicht nur <strong>die</strong> Maschine selbststillsetzen können, son<strong>der</strong>n auch alle damit verbundenen Einrichtungen, wenn von<strong>der</strong>en weiterem Betrieb eine Gefahr ausgehen kann.§ 203 Einrichtungen zum Stillsetzen von Gesamtheiten von MaschinenDie Anfor<strong>der</strong>ung gemäß Nummer 1.2.4.4 muss entsprechend <strong>der</strong>Risikobeurteilung zur <strong>Anwendung</strong> kommen, <strong>die</strong> vom Hersteller einer Gesamtheitvon Maschinen durchgeführt wurde – siehe § 38: Anmerkungen zum viertenAufzählungspunkt in Artikel 2 Buchstabe a. Die Möglichkeit, dass mit einernormalen Einrichtung zum Stillsetzen nur einzelne Einheiten einer Gesamtheit vonMaschinen stillgesetzt werden, wie es gemäß Nummer 1.2.4.2 zulässig ist, kommtnicht zur <strong>Anwendung</strong>, wenn <strong>der</strong> kontinuierliche Weiterbetrieb an<strong>der</strong>er Teile <strong>der</strong>Maschine zu einer Gefährdungssituation führen kann. Analog müssen in jenen125EN ISO 13850:2008 – Sicherheit von Maschinen – Not-Halt – Gestaltungsleitsätze(ISO 13850:<strong>2006</strong>).195


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Fällen, in denen <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner einer Einheit o<strong>der</strong> einer Gesamtheit von Maschinenin <strong>der</strong> Lage sein müssen, verbundene Einheiten <strong>der</strong> Gesamtheit im Notfallstillzusetzen, <strong>die</strong> NOT-HALT-Befehlsgeräte <strong>die</strong> Stillsetzung sämtlicherverbundener Einheiten <strong>der</strong> Gesamtheit bewirken.Wird eine Gesamtheit von Maschinen in unterschiedliche Bereiche unterteilt, <strong>die</strong>von verschiedenen normalen Einrichtungen zum Stillsetzen und NOT-HALT-Befehlsgeräten gesteuert werden, müssen <strong>die</strong>se Bereiche eindeutig abgegrenztsein und es muss eindeutig angegeben werden, welche Teile <strong>der</strong> Gesamtheit vonMaschinen zu welchem Bereich gehören. Die Schnittstellen zwischen denBereichen sind so zu gestalten, dass durch den ununterbrochenen Weiterbetriebeines Bereichs keine Gefährdungssituationen in an<strong>der</strong>en Bereichen auftretenkönnen, <strong>die</strong> stillgesetzt wurden.1.2.5 Wahl <strong>der</strong> Steuerungs- o<strong>der</strong> BetriebsartenDie gewählte Steuerungs- o<strong>der</strong> Betriebsart muss allen an<strong>der</strong>en Steuerungs- undBetriebsfunktionen außer dem NOT-HALT übergeordnet sein.Ist <strong>die</strong> Maschine so konstruiert und gebaut, dass mehrere Steuerungs- o<strong>der</strong>Betriebsarten mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen und/o<strong>der</strong> Arbeitsverfahrenmöglich sind, so muss sie mit einem in je<strong>der</strong> Stellung abschließbaren SteuerungsundBetriebsartenwahlschalter ausgestattet sein. Jede Stellung des Wahlschaltersmuss deutlich erkennbar sein und darf nur einer Steuerungs- o<strong>der</strong> Betriebsartentsprechen.Der Wahlschalter kann durch an<strong>der</strong>e Wahleinrichtungen ersetzt werden, durch <strong>die</strong><strong>die</strong> Nutzung bestimmter Funktionen <strong>der</strong> Maschine auf bestimmte Personenkreisebeschränkt werden kann.Ist für bestimmte Arbeiten ein Betrieb <strong>der</strong> Maschine bei geöffneter o<strong>der</strong>abgenommener trennen<strong>der</strong> Schutzeinrichtung und/o<strong>der</strong> ausgeschalteternichttrennen<strong>der</strong> Schutzeinrichtung erfor<strong>der</strong>lich, so sind <strong>der</strong> entsprechenden Stellungdes Steuerungs- und Betriebsartenwahlschalters gleichzeitig folgendeSteuerungsvorgaben zuzuordnen:Alle an<strong>der</strong>en Steuerungs- o<strong>der</strong> Betriebsarten sind nicht möglich; <strong>der</strong> Betrieb gefährlicher Funktionen ist nur möglich, solange <strong>die</strong>entsprechenden Befehlseinrichtungen betätigt werden; <strong>der</strong> Betrieb gefährlicher Funktionen ist nur unter geringerenRisikobedingungen möglich, und Gefährdungen, <strong>die</strong> sich ausBefehlsverkettungen ergeben, werden ausgeschaltet;<strong>der</strong> Betrieb gefährlicher Funktionen durch absichtliche o<strong>der</strong> unabsichtlicheEinwirkung auf <strong>die</strong> Sensoren <strong>der</strong> Maschine ist nicht möglich.Können <strong>die</strong>se vier Voraussetzungen nicht gleichzeitig erfüllt werden, so muss <strong>der</strong>Steuerungs- o<strong>der</strong> Betriebsartenwahlschalter an<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen auslösen, <strong>die</strong>so angelegt und beschaffen sind, dass ein sicherer Arbeitsbereich gewährleistet istVom Betätigungsplatz des Wahlschalters aus müssen sich <strong>die</strong> jeweils betriebenenMaschinenteile steuern lassen.§ 204 Wahl <strong>der</strong> Steuerungs- o<strong>der</strong> BetriebsartGegenstand von Nummer 1.2.5 sind Risiken, <strong>die</strong> auftreten können, wenn eineMaschine mit mehreren Steuerungs- o<strong>der</strong> Betriebsarten konstruiert wird. In196


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010bestimmten Fällen kann eine Maschine mit bestimmten Steuerungsarten,beispielsweise für Einstell- o<strong>der</strong> Wartungsarbeiten, konstruiert werden. In an<strong>der</strong>enFällen sind unterschiedliche Betriebsarten beispielsweise für den Betrieb mitmanueller o<strong>der</strong> automatischer Werkstückzufuhr vorgesehen. Mobile Maschinenkönnen so konstruiert werden, dass sie von einem aufsitzenden Fahrer o<strong>der</strong> durchFernsteuerung gesteuert werden.Nummer 1.2.5 Absatz 1 gilt in sämtlichen <strong>der</strong>artigen Fällen und for<strong>der</strong>t, dass <strong>die</strong>unterschiedlichen Steuerungs- o<strong>der</strong> Betriebsarten jeweils nur alleine ausgeführtwerden können, ausgenommen <strong>die</strong> NOT-HALT-Funktion, <strong>die</strong> in je<strong>der</strong> gewähltenSteuerungs- o<strong>der</strong> Betriebsart zur Verfügung stehen muss.Nummer 1.2.5 Absatz 2 gilt für Betriebsarten, für <strong>die</strong> unterschiedlicheSchutzmaßnahmen und Arbeitsabläufe mit unterschiedlichen Auswirkungen auf<strong>die</strong> Sicherheit erfor<strong>der</strong>lich sind. Für eine Betriebsart, bei <strong>der</strong> Werkstücke manuellzugeführt werden, kann beispielsweise eine Absicherung mit beweglichentrennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelung o<strong>der</strong> mit nichttrennendenSchutzeinrichtungen wie zum Beispiel optoelektronischen Schutzeinrichtungeno<strong>der</strong> Zweihandschaltungen geeignet sein. Bei Betriebsarten mit automatischerWerkstückzufuhr wird <strong>die</strong> Verwendung einer Zweihandschaltung als primäreSchutzeinrichtung vermutlich nicht ausreichen.Einstell- o<strong>der</strong> Wartungsbetrieb können <strong>die</strong> Steuerung bestimmterMaschinenfunktionen bei geöffneten trennenden Schutzeinrichtungen o<strong>der</strong> beiabgeschalteten nichttrennenden Schutzeinrichtungen o<strong>der</strong> mit einer speziellenBefehlseinrichtung wie einem Handbe<strong>die</strong>ngerät o<strong>der</strong> einer Fernbe<strong>die</strong>nung statt<strong>der</strong> für den normalen Betrieb vorgesehenen Befehlseinrichtungen ermöglichen.In <strong>die</strong>sen Fällen muss jede Stellung des Betriebsartenwahlschalters einerbestimmten Steuerungs- o<strong>der</strong> Betriebsart zugeordnet sein und <strong>der</strong>Betriebsartenwahlschalter muss in je<strong>der</strong> Stellung abgeschlossen werden können;außerdem muss das Gerät <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anzeigeeinrichtungen aufweisen,anhand <strong>der</strong>er dem Be<strong>die</strong>npersonal in eindeutiger Form angezeigt werden kann,welche Steuerungs- o<strong>der</strong> Betriebsart aktiviert ist – siehe § 194: Anmerkungen zuNummer 1.2.2 Absatz 4.Alternativ zu einem abschließbaren Wahlschalter kann gemäß Nummer 1.2.5Absatz 3 <strong>die</strong> Wahl einer bestimmten Betriebs- o<strong>der</strong> Steuerungsart, beispielsweiseEinstell- o<strong>der</strong> Wartungsbetrieb, auf an<strong>der</strong>e Weise auf beson<strong>der</strong>s geschulte undbefugte Be<strong>die</strong>ner begrenzt werden, etwa durch einen Zugangscode.In Nummer 1.2.5 Absatz 4 werden vier Voraussetzungen festgelegt, <strong>die</strong>gleichzeitig erfüllt sein müssen, wenn Maschinen mit einer Steuerungs- o<strong>der</strong>Betriebsart ausgestattet werden sollen, bei <strong>der</strong> <strong>die</strong> trennendenSchutzeinrichtungen geöffnet o<strong>der</strong> <strong>die</strong> nichttrennenden Schutzeinrichtungenabgeschaltet sind:Durch <strong>die</strong> erste Voraussetzung soll erreicht werden, dass beim Betrieb in<strong>die</strong>ser Betriebsart alle an<strong>der</strong>en Steuerungs- o<strong>der</strong> Betriebsartenausgeschlossen sind;durch <strong>die</strong> zweite Voraussetzung soll sichergestellt werden, dass <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nergefährliche Funktionen je<strong>der</strong>zeit vollständig beherrscht;<strong>die</strong> dritte Voraussetzung schreibt vor, dass <strong>die</strong> Deaktivierung <strong>der</strong> normalenSchutzvorrichtungen durch an<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen kompensiert werdenmuss, beispielsweise durch eine geringere Betriebsgeschwindigkeit und/o<strong>der</strong>197


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Schrittbetrieb <strong>der</strong> beweglichen Teile. Die Schutzfunktion muss für gefährlicheTeile, zu denen kein Zugang erfor<strong>der</strong>lich ist, aufrechterhalten bleiben;entsprechend <strong>der</strong> vierten Voraussetzung muss <strong>der</strong> Betriebsartenwahlschalternicht nur alle an<strong>der</strong>en Betriebs- bzw. Steuerungsarten, son<strong>der</strong>n auch alleSensoren an <strong>der</strong> Maschine deaktivieren, <strong>die</strong> an<strong>der</strong>nfalls Bewegungen o<strong>der</strong>sonstige gefährliche Funktionen <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> Maschinenteile währenddes betreffenden Betriebsablaufs auslösen könnten.Nummer 1.2.5 Absatz 5 kommt zur <strong>Anwendung</strong>, wenn es notwendig ist, eineBetriebsart einzurichten, bei <strong>der</strong> bestimmte normale Schutzvorrichtungendeaktiviert sind und eine o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> vier im vierten Absatz formuliertenVoraussetzungen nicht erfüllt werden können. In <strong>die</strong>sem Fall muss <strong>die</strong> Maschinemit an<strong>der</strong>en Schutzvorrichtungen ausgerüstet werden, damit <strong>die</strong> Sicherheit desBereichs gewährleistet ist, in dem <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner eingreifen soll. Dabei sei daraufhingewiesen, dass <strong>die</strong>se Vorrichtungen in <strong>die</strong> Konstruktion und den Bau <strong>der</strong>Maschine integriert sein müssen und dass es in <strong>der</strong>artigen Fällen nicht ausreicht,sich ausschließlich auf <strong>die</strong> Betriebsanleitungen des Herstellers, auf Warnhinweisean <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> auf <strong>die</strong> Schulung <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner zu verlassen.1.2.6 Störung <strong>der</strong> EnergieversorgungEin Ausfall <strong>der</strong> Energieversorgung <strong>der</strong> Maschine, eine Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong>Energieversorgung nach einem Ausfall o<strong>der</strong> eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Energieversorgungdarf nicht zu gefährlichen Situationen führen.Insbeson<strong>der</strong>e ist Folgendes zu beachten:Die Maschine darf nicht unbeabsichtigt in Gang gesetzt werden können;<strong>die</strong> Parameter <strong>der</strong> Maschine dürfen sich nicht unkontrolliert än<strong>der</strong>n können,wenn eine <strong>der</strong>artige unkontrollierte Än<strong>der</strong>ung zu Gefährdungssituationenführen kann;das Stillsetzen <strong>der</strong> Maschine darf nicht verhin<strong>der</strong>t werden können, wenn <strong>der</strong>Befehl zum Stillsetzen bereits erteilt wurde;ein bewegliches Maschinenteil o<strong>der</strong> ein von <strong>der</strong> Maschine gehaltenesWerkstück darf nicht herabfallen o<strong>der</strong> herausgeschleu<strong>der</strong>t werden können;automatisches o<strong>der</strong> manuelles Stillsetzen von beweglichen Teilen jeglicherArt darf nicht verhin<strong>der</strong>t werden;nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen uneingeschränkt funktionsfähigbleiben o<strong>der</strong> aber einen Befehl zum Stillsetzen auslösen.§ 205 Störung <strong>der</strong> EnergieversorgungNummer 1.2.6 behandelt Gefährdungssituationen, <strong>die</strong> bei o<strong>der</strong> nach Ausfall <strong>der</strong>Energieversorgung entstehen können. Im ersten Absatz wird <strong>die</strong> grundsätzlicheAnfor<strong>der</strong>ung festgelegt, dass es bei Ausfall <strong>der</strong> Energieversorgung, <strong>der</strong>Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Energieversorgung nach einem Ausfall o<strong>der</strong>Schwankungen <strong>der</strong> Energieversorgung nicht zu gefährlichen Situationen kommendarf. Die Energieversorgung kann infolge eines lokalen o<strong>der</strong> allgemeinenStromausfalls o<strong>der</strong> aufgrund des Ausfalls an<strong>der</strong>er Energiequellen wie Dampf,Druckluft, Hydraulikflüssigkeiten usw. ausfallen. Schwankungen <strong>der</strong>Energieversorgung können Schwankungen <strong>der</strong> Spannung o<strong>der</strong> Frequenz <strong>der</strong>198


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Stromversorgung o<strong>der</strong> Druckschwankungen von Dampf, Druckluft,Hydraulikflüssigkeiten usw. einschließen.Um <strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ung nachzukommen, muss <strong>die</strong> Risikobeurteilung desHerstellers eine Analyse des möglichen Verhaltens <strong>der</strong> Maschine in <strong>der</strong>artigenFällen umfassen und <strong>die</strong> Maschine muss so konstruiert und gebaut werden, dassdaraus resultierende Gefährdungssituationen verhin<strong>der</strong>t werden. Die sechsAufzählungspunkte in Nummer 1.2.6 Absatz 2 enthalten bestimmte üblicheGefährdungssituationen, zu denen es bei Ausfall <strong>der</strong> Energieversorgung kommenkann. Allerdings ist zu beachten, dass <strong>die</strong>se Liste nur eine nicht erschöpfendeAufzählung darstellt. Außerdem ist festzuhalten, dass <strong>die</strong>seGefährdungssituationen hinsichtlich <strong>der</strong> Sicherheit und Zuverlässigkeit vonSteuerungen den in Nummer 1.2.1 Absatz 2 angesprochenen Situationenentsprechen, weshalb einige <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen konstruktiven Maßnahmenmöglicherweise bei beiden Anfor<strong>der</strong>ungen identisch sind.Der erste Aufzählungspunkt bezieht sich auf das Risiko eines unbeabsichtigtenIngangsetzens <strong>der</strong> Maschine. Dieser Fall kann vor allem dann vorkommen,wenn <strong>die</strong> Energieversorgung nach einer Unterbrechung wie<strong>der</strong> hergestellt wird.Die Steuerung muss daher so aufgebaut sein, dass <strong>die</strong> Unterbrechung <strong>der</strong>Energieversorgung automatisch einen Neustart verhin<strong>der</strong>t, bis <strong>die</strong> Maschinemit <strong>der</strong> Befehlseinrichtung für das Ingangsetzen wie<strong>der</strong> in Gang gesetzt wird. Der zweite Aufzählungspunkt bezieht sich auf Fälle, in denen <strong>die</strong>Energieversorgung benötigt wird, um bestimmte Maschinenparameter,beispielsweise Druck o<strong>der</strong> Temperatur, innerhalb sicherer Grenzen zu halten.In bestimmten Fällen ist hierfür gegebenenfalls eineReserveenergieversorgung erfor<strong>der</strong>lich. Darüber hinaus können zugehörigeDaten gespeichert und bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Energieversorgungverwendet werden.Der dritte Aufzählungspunkt bezieht sich auf Teile <strong>der</strong> Steuerung, mit denen<strong>die</strong> Stillsetz- und NOT-HALT-Funktionen gesteuert werden. Die Steuerungmuss so ausgelegt werden, dass ein einmal erteilter Befehl zum Stillsetzenauch bei Unterbrechung <strong>der</strong> Energieversorgung aufrechterhalten bleibt.Entsprechend dem vierten Aufzählungspunkt muss <strong>die</strong> Maschine so konstruiertsein, dass bewegliche Teile o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Maschine gehaltene Werkstückenicht herunterfallen o<strong>der</strong> herausgeschleu<strong>der</strong>t werden, wenn <strong>die</strong>Energieversorgung ausfällt. Dies kann durch Klemmvorrichtungen, Bremsen,Sperrvorrichtungen, Rückschlagventile usw. erreicht werden, <strong>die</strong> bei Ausfall<strong>der</strong> Energieversorgung o<strong>der</strong>, falls <strong>die</strong>s nicht möglich ist, über eineEnergiespeicherquelle wirken, beispielsweise eine Fe<strong>der</strong> o<strong>der</strong> einDrucklufttank.In <strong>die</strong>sem Zusammenhang ist zu beachten, dass für Hebevorgänge beson<strong>der</strong>eVorgaben gelten – siehe § 3<strong>42</strong>: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.6Buchstabe c.Entsprechend dem fünften Aufzählungspunkt muss <strong>die</strong> Maschine so konstruiertsein, dass <strong>die</strong> beweglichen Teile bei Ausfall <strong>der</strong> Energieversorgung sicherstillgesetzt werden können. Wird eine Energiequelle benötigt, um <strong>die</strong>beweglichen Teile sicher stillzusetzen zu können, kann <strong>die</strong>se von einerEnergiespeicherquelle geliefert werden. In bestimmten Fällen mussgegebenenfalls eine Reserveenergieversorgung zur Verfügung gestelltwerden, damit <strong>die</strong> beweglichen Maschinenteile sicher stillgesetzt werdenkönnen.199


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010 Der letzte Aufzählungspunkt schreibt vor, dass nichttrennendeSchutzeinrichtungen so konstruiert sein müssen, dass sie auch bei Ausfall <strong>der</strong>Energieversorgung funktionsfähig bleiben o<strong>der</strong> dass bei Unterbrechung <strong>der</strong>Energieversorgung automatisch ein Befehl zum Stillsetzen ausgelöst wird.1.3 SCHUTZMASSNAHMEN G<strong>EG</strong>EN MECHANISCH<strong>EG</strong>EFÄHRDUNGEN1.3.1 Risiko des Verlusts <strong>der</strong> StandsicherheitDie Maschine, ihre Bestandteile und ihre Ausrüstungsteile müssen ausreichendstandsicher sein, um ein Umstürzen o<strong>der</strong> Herabfallen o<strong>der</strong> eine unkontrollierteLageverän<strong>der</strong>ung beim Transport, <strong>der</strong> Montage und <strong>der</strong> Demontage sowie je<strong>der</strong>an<strong>der</strong>er Betätigung an <strong>der</strong> Maschine zu vermeiden.Kann aufgrund <strong>der</strong> Form o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vorgesehenen Installation <strong>der</strong> Maschine keineausreichende Standsicherheit gewährleistet werden, müssen geeigneteBefestigungsmittel vorgesehen und in <strong>der</strong> Betriebsanleitung angegeben werden.§ 206 StandsicherheitEntsprechend Nummer 1.3.1 Absatz 1 muss <strong>der</strong> Hersteller dafür sorgen, dass <strong>die</strong>Standsicherheit <strong>der</strong> Maschine und ihrer Bestandteile und Ausrüstungsteilewährend <strong>der</strong> verschiedenen Phasen <strong>der</strong> absehbaren Lebensdauer <strong>der</strong> Maschinegewährleistet ist – siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a.Zu den dabei zu berücksichtigenden Kriterien zählen unter an<strong>der</strong>em <strong>die</strong>Formgebung <strong>der</strong> Maschine und ihres Sockels, <strong>die</strong> Merkmale <strong>der</strong> Oberfläche o<strong>der</strong>des Untergestells, auf dem <strong>die</strong> Maschine verwendet, aufgebaut o<strong>der</strong> installiertwerden soll, <strong>die</strong> Gewichtsverteilung, dynamische Wirkungen, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong>Bewegung <strong>der</strong> Maschine selbst o<strong>der</strong> ihrer Bestandteile o<strong>der</strong> von in <strong>der</strong> Maschineverarbeiteten o<strong>der</strong> von ihr gehaltenen Werkstücken hervorgerufen werden, fernerVibrationseffekte, äußere Krafteinwirkungen wie Winddruck sowieWitterungsbedingungen wie Schnee und Eis.Wenn <strong>die</strong> Standsicherheit <strong>der</strong> Maschine von den Betriebsbedingungen wiebeispielsweise Gefälle, Untergrund o<strong>der</strong> Beladung abhängt, müssen <strong>die</strong>Bedingungen, bei denen <strong>die</strong> Maschine <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Standsicherheiterfüllt, in <strong>der</strong> Betriebsanleitung des Herstellers angegeben werden – siehe § 264und § 269: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstaben i und o.Nummer 1.3.1 Absatz 2 bezieht sich auf Fälle, in denen <strong>die</strong> Standsicherheit <strong>der</strong>Maschine durch beson<strong>der</strong>e Maßnahmen beim Betrieb o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Installation <strong>der</strong>Maschine hergestellt werden muss. In <strong>die</strong>sen Fällen sind <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichenVorkehrungen für <strong>die</strong> Verankerung in <strong>die</strong> Konstruktion und Fertigung <strong>der</strong> Maschineaufzunehmen und <strong>die</strong> Maßnahmen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Benutzer bzw. Installateur durchführenmuss, sind in <strong>der</strong> Betriebsanleitung des Herstellers anzugeben – siehe § 264:Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i, und § 269: Anmerkungen zuNummer 1.7.4.2 Buchstabe o.Es ist zu beachten, dass zusätzlich zu den allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong>Standsicherheit, <strong>die</strong> in Nummer 1.3.1 aufgeführt sind,ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Standsicherheit tragbarer Maschinen inNummer 2.2.1 festgelegt sind;200


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Standsicherheit mobiler Maschinen inNummer 3.4.1 und 3.4.3 festgelegt sind;ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Standsicherheit von Maschinen zum Hebenvon Lasten in Nummer 4.1.2.1 und 4.2.2 festgelegt sind;ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Standsicherheit eines Schreitausbaus fürArbeiten unter Tage in Nummer 5.1 festgelegt sind;ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Standsicherheit von Maschinen zum Hebenvon Personen in Nummer 6.1.2 festgelegt sind.1.3.2 Bruchrisiko beim BetriebDie verschiedenen Teile <strong>der</strong> Maschine und ihre Verbindungen untereinan<strong>der</strong> müssenden bei <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> Maschine auftretenden Belastungen standhalten.Die verwendeten Materialien müssen — entsprechend <strong>der</strong> vom Hersteller o<strong>der</strong>seinem Bevollmächtigten vorgesehenen Arbeitsumgebung <strong>der</strong> Maschine — einegeeignete Festigkeit und Beständigkeit insbeson<strong>der</strong>e in Bezug auf Ermüdung,Alterung, Korrosion und Verschleiß aufweisen.In <strong>der</strong> Betriebsanleitung ist anzugeben, welche Inspektionen und Wartungsarbeitenin welchen Abständen aus Sicherheitsgründen durchzuführen sind.Erfor<strong>der</strong>lichenfalls ist anzugeben, welche Teile dem Verschleiß unterliegen und nachwelchen Kriterien sie auszutauschen sind.Wenn trotz <strong>der</strong> ergriffenen Maßnahmen das Risiko des Berstens o<strong>der</strong> des Bruchs vonTeilen weiter besteht, müssen <strong>die</strong> betreffenden Teile so montiert, angeordnetund/o<strong>der</strong> gesichert sein, dass Bruchstücke zurückgehalten werden und keineGefährdungssituationen entstehen.Starre o<strong>der</strong> elastische Leitungen, <strong>die</strong> Fluide — insbeson<strong>der</strong>e unter hohem Druck —führen, müssen den vorgesehenen inneren und äußeren Belastungen standhalten; siemüssen sicher befestigt und/o<strong>der</strong> geschützt sein, so dass ein Bruch kein Risikodarstellt.Bei automatischer Zuführung des Werkstücks zum Werkzeug müssen folgendeBedingungen erfüllt sein, um Risiken für Personen zu vermeiden:Bei Berührung zwischen Werkzeug und Werkstück muss das Werkzeug seinenormalen Arbeitsbedingungen erreicht haben.Wird das Werkzeug (absichtlich o<strong>der</strong> unabsichtlich) in Bewegung gesetztund/o<strong>der</strong> angehalten, so müssen Zuführbewegung und Werkzeugbewegungaufeinan<strong>der</strong> abgestimmt sein.§ 207 Bruch beim BetriebBruchgefahren während des Betriebs können beispielsweise durch denZusammenbruch <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> einzelner Maschinenteile o<strong>der</strong> durchunkontrollierte Bewegungen o<strong>der</strong> herausgeschleu<strong>der</strong>te Maschinenteile durch dasVersagen von Bauteilen o<strong>der</strong> Baugruppen entstehen. Die beiden ersten Absätzein Nummer 1.3.2 sollen bewirken, dass <strong>der</strong> Bruch von Maschinenteilen währenddes Betriebs verhin<strong>der</strong>t wird, indem geeignete Werkstoffe verwendet und <strong>die</strong>Bauteile und Baugruppen so konstruiert und gebaut werden, dass sieBeanspruchungen aufnehmen können, denen sie während des Betriebsausgesetzt sind. In bestimmten Fällen sind in harmonisierten NormenSpezifikationen für Werkstoffe, Konstruktion, Fertigung und Prüfung bestimmter201


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010kritischer Bauteile zu finden. In an<strong>der</strong>en Fällen müssen <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ungendurch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> bewährter Konstruktionsgrundsätze und –verfahren erfülltwerden.In Nummer 1.3.2 Absatz 2 wird betont, wie wichtig es ist, <strong>die</strong> Bedingungen zuberücksichtigen, unter denen <strong>die</strong> Maschine in den verschiedenen Phasen ihresLebenszyklus betrieben werden soll – siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer1.1.2 Buchstabe a. Durch bestimmte Betriebsbedingungen kann <strong>die</strong> Festigkeitmancher Werkstoffe und Baugruppen beeinträchtigt werden, etwa durch extremeHitze o<strong>der</strong> Kälte, korrosive Umgebungen, Feuchtigkeit o<strong>der</strong> Strahlungsbelastung.Bei Übergeschwindigkeit, beispielsweise von rotierenden Werkzeugen, besteht <strong>die</strong>Gefahr eines Werkzeugbruchs, was in solchen Fällen deshalb verhin<strong>der</strong>t werdenmuss. Die Betriebsbedingungen, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Maschine konstruiert wurde, sowie<strong>der</strong>en Grenzwerte sind in <strong>der</strong> Betriebsanleitung des Herstellers anzugeben – siehe§ 263: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe g.Wenn Ermüdung einen bedeutsamen Faktor darstellt, muss <strong>der</strong> Hersteller <strong>die</strong>erwartete Lebensdauer <strong>der</strong> Maschine und <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> Funktionen berücksichtigen,<strong>die</strong> <strong>die</strong> Maschine ausführen soll, wobei auch <strong>die</strong> Zahl <strong>der</strong> Betriebszyklen zubeachten ist, welche das betreffende Bauteil bzw. <strong>die</strong> Baugruppe während ihrerLebensdauer durchlaufen muss.Nummer 1.3.2 Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass bestimmteMaschinenteile, <strong>die</strong> Verschleiß unterliegen, <strong>der</strong> zum Versagen führen kann, vomBenutzer regelmäßig kontrolliert und erfor<strong>der</strong>lichenfalls instand gesetzt o<strong>der</strong>ausgetauscht werden müssen. In <strong>der</strong> Betriebsanleitung des Herstellers istanzugeben, welche Kontrollen an <strong>die</strong>sen Bauteilen vorgeschrieben sind (zumBeispiel Sichtkontrollen, Funktionskontrollen o<strong>der</strong> Prüfungen), wie häufig <strong>die</strong>sedurchzuführen sind (beispielsweise nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Betriebszyklen o<strong>der</strong>Betriebsdauer) und welche Kriterien für Instandsetzung o<strong>der</strong> Austausch <strong>der</strong>betreffenden Teile gelten – siehe § 272: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2Buchstabe r.In Nummer 1.3.2 Absatz 4 werden jene Fälle behandelt, bei denen trotz <strong>der</strong>Verwendung geeigneter Materialien und Baugruppen noch ein Restrisiko desBerstens o<strong>der</strong> Bruchs <strong>der</strong> Teile während des Betriebs besteht. In <strong>die</strong>sen Fällenmüssen <strong>die</strong> notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhin<strong>der</strong>n, dassPersonen durch Bruchstücke gefährdet werden. Dazu können <strong>die</strong> Teile, bei denenBruchgefahr besteht, so montiert und angeordnet werden, dass <strong>der</strong>enBruchstücke von an<strong>der</strong>en Maschinenteilen zurückgehalten werden, beispielsweisedurch den Rahmen, o<strong>der</strong> indem geeignete trennende Schutzeinrichtungeneingebaut werden. Egal ob <strong>die</strong> Bruchstücke durch Funktionsbestandteile <strong>der</strong>Maschine o<strong>der</strong> durch trennende Schutzeinrichtungen zurückgehalten werden, <strong>die</strong>betreffenden Teile müssen stabil genug ausgeführt sein, um <strong>der</strong> Energie <strong>der</strong>herausgeschleu<strong>der</strong>ten Bruchstücke standzuhalten – siehe § 169: Anmerkungen zuNummer 1.1.1 Buchstabe f, und § 216: Anmerkungen zu Nummer 1.4.1.In Nummer 1.3.2 Absatz 5 werden <strong>die</strong> beson<strong>der</strong>en Risiken behandelt, <strong>die</strong> vonflüssigkeitsführenden Rohrleitungen und Schläuchen ausgehen, insbeson<strong>der</strong>ewenn <strong>die</strong>se unter hohem Druck stehen, wie es zum Beispiel in fluidtechnischenAnlagen <strong>der</strong> Fall ist. Einerseits sind <strong>der</strong>artige Rohrleitungen und Schläuche so zukonstruieren und zu montieren, dass sie <strong>die</strong> Innendrücke und an<strong>der</strong>eBeanspruchungen aufnehmen können, denen sie möglicherweise ausgesetzt sind.Wenn an<strong>der</strong>erseits ein Restrisiko eines Bruchs o<strong>der</strong> Berstens besteht, müssen<strong>die</strong>se Teile so angeordnet o<strong>der</strong> abgeschirmt sein, dass von <strong>der</strong> freigesetzten202


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Flüssigkeit keine Risiken für Personen ausgehen, und sie müssenordnungsgemäß befestigt sein, um Peitscheneffekte zu vermeiden.Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Ausrüstungen und Geräte hinsichtlich <strong>der</strong>bestehenden Druckrisiken <strong>der</strong> Druckgeräterichtlinie 97/23/<strong>EG</strong> unterliegen können– siehe § 91: Anmerkungen zu Artikel 3.Allgemeine Spezifikationen für Hydraulik- und Pneumatikrohrleitungenund -schläuche sind in den Normen EN 982 und EN 983 enthalten. 126Der letzte Absatz in Nummer 1.3.2 befasst sich mit den speziellen Risiken vonMaschinen, <strong>die</strong> Werkzeuge verwenden, welche für den sicheren Betrieb in einembestimmten Drehzahl- o<strong>der</strong> Geschwindigkeitsbereich ausgelegt sind und beidenen <strong>der</strong> Kontakt zwischen dem verarbeiteten Werkstoff und dem Werkzeug beiniedrigeren o<strong>der</strong> höheren Drehzahlen bzw. Geschwindigkeiten ein Bruchrisiko desWerkzeugs und des Werkstoffs nach sich ziehen kann. Es darf zu keinem Kontaktzwischen dem Werkstück und dem Werkzeug kommen, bis <strong>die</strong> normalenArbeitsbedingungen erreicht sind. Aus dem gleichen Grund muss <strong>die</strong> Drehzahlo<strong>der</strong> Geschwindigkeit des Werkzeugs bei jedem Ingangsetzen und Stillsetzen desWerkzeugs automatisch auf <strong>die</strong> Zuführbewegung abgestimmt werden.Außerdem ist zu beachten, dass zusätzlich zu den allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen imZusammenhang mit dem Bruchrisiko während des Betriebs gemäß Nummer 1.3.2ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Festigkeit von Maschinen für Hebevorgängein Nummer 4.1.2.3, 4.1.2.4 und 4.1.2.5 festgelegt sind;ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Festigkeit von Maschinen zum Heben vonPersonen in Nummer 6.1.1 festgelegt sind.1.3.3 Risiken durch herabfallende o<strong>der</strong> herausgeschleu<strong>der</strong>te GegenständeEs sind Vorkehrungen zu treffen, um das Herabfallen o<strong>der</strong> das Herausschleu<strong>der</strong>nvon Gegenständen zu vermeiden, von denen ein Risiko ausgehen kann.§ 208 Herabfallende o<strong>der</strong> herausgeschleu<strong>der</strong>te GegenständeDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.3.3 bezieht sich auf Verletzungsrisiken, <strong>die</strong> durchden Kontakt mit herabfallenden o<strong>der</strong> herausgeschleu<strong>der</strong>ten Gegenständenentstehen können, beispielsweise Werkstücke o<strong>der</strong> Bruchstücke vonWerkstücken, Werkzuge o<strong>der</strong> Bruchstücke von Werkzeugen, Abfallstoffe, Späne,Splitter, Abrieb, Steine usw. Wo immer möglich, muss durch Konstruktion und Bau<strong>der</strong> Maschine verhin<strong>der</strong>t werden, dass Gegenständen herabfallen o<strong>der</strong> in Richtungvon Personen herausgeschleu<strong>der</strong>t werden können. Falls sich <strong>die</strong>s jedoch nicht invollem Umfang erreichen lässt, sind <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen zuergreifen. Zu den Schutzmaßnahmen zählen <strong>der</strong> Einbau von trennendenSchutzeinrichtungen, <strong>die</strong> verhin<strong>der</strong>n, dass herausgeschleu<strong>der</strong>te Gegenstände in<strong>die</strong> Nähe von Personen geraten, o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Abschirmung <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nungsplätzedurch Einhausung – siehe § 182: Anmerkungen zu Nummer 1.1.7. Wenn durch<strong>der</strong>artige Schutzmaßnahmen kein vollständiger Schutz erreicht werden kann,muss <strong>der</strong> Maschinenhersteller in seiner Betriebsanleitung angeben, dassgeeignete persönliche Schutzausrüstung, beispielsweise Augenschutz,126 EN 982:1996+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen — Sicherheitstechnische Anfor<strong>der</strong>ungen anfluidtechnische Anlagen und <strong>der</strong>en Bauteile — Hydraulik;EN 983:1996+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen — Sicherheitstechnische Anfor<strong>der</strong>ungen anfluidtechnische Anlagen und <strong>der</strong>en Bauteile — Pneumatik.203


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010bereitzustellen und zu verwenden ist – siehe § 267: Anmerkungen zu Nummer1.7.4.2 Buchstabe m.Es ist zu beachten, dass zusätzlich zu <strong>der</strong> in Nummer 1.3.3 beschriebenenallgemeinen Anfor<strong>der</strong>ung im Zusammenhang mit Risiken, <strong>die</strong> durch herabfallendeo<strong>der</strong> herausgeschleu<strong>der</strong>te Gegenstände entstehen,ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen zum Splitterschutz für tragbare Befestigungsgeräteund an<strong>der</strong>e Schussgeräte in Nummer 2.2.2.1 festgelegt sind; ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen zu den Risiken durch herausgeschleu<strong>der</strong>teWerkstücke o<strong>der</strong> Werkstückteile von Maschinen für <strong>die</strong> Bearbeitung von Holzund Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften in Nummer 2.3Buchstabe b festgelegt sind;ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen für den Schutz gegen herabfallende Gegenständebei mobilen Maschinen in Nummer 3.4.4 festgelegt sind;ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen zu den Risiken durch das Herabfallen o<strong>der</strong>Fallenlassen von Lasten an Maschinen zum Heben von Lasten in Nummer4.1.2.6 festgelegt sind; ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen zu den Risiken durch vom Lastträger vonMaschinen zum Heben von Lasten, <strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren,herabstürzende Lasten in Nummer 4.1.2.8.4 festgelegt sind;ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen zu den Risiken durch Gegenstände, <strong>die</strong> auf denLastträger von Maschinen zum Heben von Personen herabfallen, in Nummer6.3.3 festgelegt sind.1.3.4 Risiken durch Oberflächen, Kanten und EckenZugängliche Maschinenteile dürfen, soweit ihre Funktion es zulässt, keine scharfenEcken und Kanten und keine rauen Oberflächen aufweisen, <strong>die</strong> zu Verletzungenführen können.§ 209 Scharfe Kanten und Ecken und raue OberflächenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.3.4 betrifft <strong>die</strong> Risiken von Kratzern, Schnitten undAbschürfungen durch Kontakt mit scharfen Kanten und Ecken o<strong>der</strong> mit rauenOberflächen.Bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>die</strong>ser Risiken sind <strong>die</strong> folgenden Faktoren mit zuberücksichtigen:Zugänglichkeit <strong>der</strong> betreffenden Teile; Lage <strong>der</strong> Teile in Relation zu Be<strong>die</strong>nungsplätzen, Stellteilen undWartungsstellen;<strong>die</strong> Körperteile, <strong>die</strong> mit <strong>die</strong>sen Bereichen in Kontakt kommen können;<strong>die</strong> Art <strong>der</strong> Handlungen, durch <strong>die</strong> es voraussichtlich zu Kontakt mit denGefahrenbereichen kommen kann, beispielsweise Zugang, Halten desGleichgewichtes, Beobachtung, Zurücktreten usw.Beson<strong>der</strong>s ist dabei auf <strong>die</strong> Kanten von beweglichen trennendenSchutzeinrichtungen zu achten.204


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Allgemeine Leitlinien zur Verringerung von Risiken durch scharfe Kanten undEcken und raue Oberflächen sind in Norm EN ISO 12100-2 127 enthalten;zusätzlich wird in verschiedenen Typ-C-Normen <strong>der</strong> Mindestradius vonzugänglichen Kanten definiert.1.3.5 Risiken durch mehrfach kombinierte MaschinenKann <strong>die</strong> Maschine mehrere unterschiedliche Arbeitsgänge ausführen, wobeizwischen den einzelnen Arbeitsgängen das Werkstück von Hand entnommen wird(mehrfach kombinierte Maschine), so muss sie so konstruiert und gebaut sein, dassjedes Teilsystem auch einzeln betrieben werden kann, ohne dass <strong>die</strong> übrigenTeilsysteme für gefährdete Personen ein Risiko darstellen.Dazu muss jedes Teilsystem, sofern es nicht gesichert ist, einzeln in Gang gesetzt undstillgesetzt werden können.§ 210 Kombinierte MaschinenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.3.5 gilt für kombinierte Maschinen wie etwakombinierte Holzbearbeitungsmaschinen. Gemäß Absatz 1 hat <strong>der</strong> Herstellerdafür Sorge zu tragen, dass <strong>die</strong> Teilsysteme <strong>der</strong> Maschine, <strong>die</strong> gemäß ihrerKonstruktion <strong>die</strong> einzelnen Arbeitsgänge o<strong>der</strong> Funktionen ausführen sollen, auchalleine benutzt werden können, ohne dass durch <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en Teilsysteme Risikenentstehen.Für Teilsysteme, <strong>die</strong> nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig geschützt sind, werden <strong>die</strong>Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.2.3, 1.2.4.1 und 1.2.4.2 durch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen inNummer 1.3.5 ergänzt.1.3.6 Risiken durch Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> VerwendungsbedingungenKönnen mit <strong>der</strong> Maschine Arbeiten in verschiedenen Verwendungsbedingungenausgeführt werden, so muss sie so konstruiert und gebaut sein, dass <strong>die</strong>seVerwendungsbedingungen gefahrlos und zuverlässig gewählt und eingestellt werdenkönnen.§ 211 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> VerwendungsbedingungenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.3.6 bezieht sich auf Maschinen, <strong>die</strong> beiunterschiedlichen Verwendungsbedingungen betrieben werden können,beispielsweise mit unterschiedlichen Werkzeugausführungen, beiunterschiedlichen Drehzahlen, Arbeits- o<strong>der</strong> Vorschubgeschwindigkeiten, mitunterschiedlichen Werkstoffen o<strong>der</strong> bei unterschiedlichenUmgebungsbedingungen. In <strong>der</strong>artigen Fällen muss <strong>die</strong> Wahl <strong>der</strong> gewünschtenVerwendungsbedingung den Be<strong>die</strong>nern in eindeutiger Form angezeigt werden un<strong>der</strong>for<strong>der</strong>lichenfalls müssen auch <strong>die</strong> entsprechenden Schutzmaßnahmen aktiviertwerden. Eine ungewollte o<strong>der</strong> unbeabsichtigte Auswahl muss durch eineentsprechende Konstruktion <strong>der</strong> Stellteile verhin<strong>der</strong>t werden, wenn <strong>die</strong>s zuGefährdungssituationen führen kann - siehe § 124: Anmerkungen zu Nummer1.2.5.127 EN ISO 12100-2:2003+A1:2009 – Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe, allgemeineGestaltungsleitsätze – Teil 2: Technische Leitsätze (ISO 12100-2:2003) – Ziffer 4.2.1.205


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.3.7 Risiken durch bewegliche TeileDie beweglichen Teile <strong>der</strong> Maschine müssen so konstruiert und gebaut sein, dassUnfallrisiken durch Berührung <strong>die</strong>ser Teile verhin<strong>der</strong>t sind; falls Risiken dennochbestehen, müssen <strong>die</strong> beweglichen Teile mit trennenden o<strong>der</strong> nichttrennendenSchutzeinrichtungen ausgestattet sein.Es müssen alle erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein ungewolltesBlockieren <strong>der</strong> beweglichen Arbeitselemente zu verhin<strong>der</strong>n. Kann es trotz <strong>die</strong>serVorkehrungen zu einer Blockierung kommen, so müssen gegebenenfalls <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen speziellen Schutzeinrichtungen und das erfor<strong>der</strong>liche Spezialwerkzeugmitgeliefert werden, damit sich <strong>die</strong> Blockierung gefahrlos lösen lässt.Auf <strong>die</strong> speziellen Schutzeinrichtungen und <strong>der</strong>en Verwendung ist in <strong>der</strong>Betriebsanleitung und nach Möglichkeit auf <strong>der</strong> Maschine selbst hinzuweisen.§ 212 Bewegliche TeileDer erste Absatz von Nummer 1.3.7 befasst sich mit einer <strong>der</strong> Hauptursachen vonUnfällen mit Maschinen. Durch den Kontakt mit beweglichen Maschinenteilenkann es zu Verletzungen durch Stoß, Abschürfen, Schneiden o<strong>der</strong> Abschneiden,Scheren, Einstich o<strong>der</strong> Durchstich, Quetschen, Erfassen und Einziehen o<strong>der</strong>Fangen kommen.Die Beseitigung von Gefahren o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Vermin<strong>der</strong>ung von Risiken, <strong>die</strong> beimKontakt mit beweglichen Teilen entstehen, ist durch unterschiedliche Maßnahmenmöglich, ohne dass dazu auf trennende Schutzeinrichtungen o<strong>der</strong> nichttrennendeSchutzeinrichtungen zurückgegriffen werden muss.In bestimmten Fällen lassen sich Risiken bereits durch Gestaltung <strong>der</strong>beweglichen Teile vermeiden o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>n, beispielsweise durch Begrenzung<strong>der</strong> Antriebskräfte, sodass das angetriebene Teil keine mechanische Gefahrdarstellt, o<strong>der</strong> indem <strong>die</strong> Masse und/o<strong>der</strong> Geschwindigkeit <strong>der</strong> beweglichen Teileund damit ihre kinetische Energie begrenzt wird.Bewegliche Teile können an Stellen angeordnet werden, an denen sienormalerweise für Personen unzugänglich sind, beispielsweise im Inneren desMaschinenrahmens, in ausreichen<strong>der</strong> Höhe o<strong>der</strong> in ausreichendem Abstand vonSchutzeinbauten, durch <strong>die</strong> sichergestellt wird, dass sie nicht erreicht werdenkönnen.Abmessungen für Sicherheitsabstände sind in <strong>der</strong> Norm EN ISO 13857angegeben. 128Ausreichende Abstände können zwischen beweglichen Teilen und feststehendenTeilen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en beweglichen Teilen vorgesehen werden, um Risiken durchQuetschen, Scheren o<strong>der</strong> Einziehen vorzubeugen.Die Abmessungen für <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Abstände, um Risiken durch Quetschenzu vermeiden, sind in <strong>der</strong> Norm EN 349 angegeben. 129Falls es nicht möglich ist, <strong>die</strong> von beweglichen Teilen ausgehenden Risiken durch<strong>die</strong> Konstruktion <strong>der</strong> Teile selbst o<strong>der</strong> durch Sicherheitsabstände zu verhin<strong>der</strong>n,128 EN ISO 13857:2008 - Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsabstände gegen das Erreichenvon Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen (ISO 13857:2008).129 EN 349:1993+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen — Mindestabstände zur Vermeidung desQuetschens von Körperteilen.206


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010muss <strong>der</strong> Zugang zu <strong>der</strong>artigen Teilen durch trennende Schutzeinrichtungen o<strong>der</strong>nichttrennende Schutzeinrichtungen verhin<strong>der</strong>t werden.Die Absätze 2 und 3 in Nummer 1.3.7 behandeln das Problem des Blockierensvon beweglichen Arbeitselementen. Selbst wenn durch das Blockieren noch keineGefährdungssituation entsteht, so erfor<strong>der</strong>t das Auftreten einer Blockade oft einschnelles Eingreifen des Be<strong>die</strong>ners, um Schäden o<strong>der</strong> Produktionsausfälle zuverhin<strong>der</strong>n, wodurch wie<strong>der</strong>um <strong>die</strong> Wahrscheinlichkeit gefährlicher Eingriffezunimmt. Aus <strong>die</strong>sem Grund müssen <strong>die</strong> Hersteller <strong>die</strong> Maschinen soweit alsmöglich so konstruieren, dass Blockaden vermieden werden und, wenn sich <strong>die</strong>senicht völlig vermeiden lassen, entsprechende Vorrichtungen vorsehen, mit denenBlockaden von beweglichen Teilen sicher beseitigt werden können, und zwarmöglichst, ohne dass dazu trennende Schutzeinrichtungen entfernt werdenmüssen. Die Mittel für das Beseitigen von Blockaden müssen durch ein Zeichenauf dem entsprechenden Maschinenteil gekennzeichnet werden und <strong>die</strong> in <strong>die</strong>senFällen einzuhaltende Betriebsart ist in <strong>der</strong> Betriebsanleitung des Herstellersanzugeben – siehe § 271: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe q. Fallshierfür spezielle Ausrüstungsteile o<strong>der</strong> Geräte benötigt werden, sind <strong>die</strong>se mit <strong>der</strong>Maschine mitzuliefern – siehe § 117: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2Buchstabe e.1.3.8 Wahl <strong>der</strong> Schutzeinrichtungen gegen Risiken durch bewegliche TeileDie für den Schutz gegen Risiken durch bewegliche Teile verwendetenSchutzeinrichtungen sind entsprechend <strong>der</strong> jeweiligen Risikoart zu wählen. Die Wahlist unter Beachtung <strong>der</strong> nachstehenden Leitlinien zu treffen.1.3.8.1 Bewegliche Teile <strong>der</strong> KraftübertragungZum Schutz von Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile <strong>der</strong>Kraftübertragung sind zu verwenden:feststehende trennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.1 o<strong>der</strong> bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung gemäßNummer 1.4.2.2.Die letztgenannte Lösung ist zu wählen, wenn häufige Eingriffe vorgesehen sind.§ 213 Bewegliche Teile <strong>der</strong> KraftübertragungBewegliche Teile <strong>der</strong> Kraftübertragung umfassen unter an<strong>der</strong>em Zahnrä<strong>der</strong>,Riemen, Seile und Ketten, ferner <strong>die</strong> zugehörigen Scheiben, Ritzel undKettenrä<strong>der</strong> sowie Antriebswellen und <strong>der</strong>en Gelenke.Da bewegliche Teile <strong>der</strong> Kraftübertragung nicht direkt am Arbeitsvorgang beteiligtsind, ist es im Allgemeinen möglich, den Zugang zu <strong>die</strong>sen Teilen während desnormalen Betriebs vollständig zu verhin<strong>der</strong>n. Wenn hierfür trennendeSchutzeinrichtungen erfor<strong>der</strong>lich sind, richtet sich <strong>die</strong> Wahl <strong>der</strong> trennendenSchutzeinrichtungen danach, ob häufig Zugang zu <strong>die</strong>sen Teilen zuWartungszwecken erfor<strong>der</strong>lich ist, beispielsweise für Einricht-, Einstell- undReinigungsarbeiten. Wenn häufiger Zugang erfor<strong>der</strong>lich ist, sind beweglichetrennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung einzubauen – siehe § 217:Anmerkungen zu Nummer 1.4.2.Zusätzlich zu <strong>der</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ung gemäß Nummer 1.3.8.1 sind inNummer 3.4.7 ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen für abnehmbare Gelenkwellen207


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010festgelegt, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verbindung zwischen einer selbstfahrenden Maschine o<strong>der</strong>Zugmaschine und einer angetriebenen Maschine vorgesehen sind.Eine Ausnahme von <strong>der</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ung gemäß Nummer 1.3.8.1 ist imZusammenhang mit beweglichen Teilen im Motorraum von mobilen Maschinen inNummer 3.4.2 festgelegt.1.3.8.2 Bewegliche Teile, <strong>die</strong> am Arbeitsprozess beteiligt sindZum Schutz von Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile, <strong>die</strong> amArbeitsprozess beteiligt sind, sind zu verwenden:feststehende trennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.1 o<strong>der</strong> bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung gemäßNummer 1.4.2.2 o<strong>der</strong>nichttrennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.3 o<strong>der</strong>eine Kombination <strong>die</strong>ser Lösungen.Können jedoch bestimmte direkt am Arbeitsprozess beteiligte bewegliche Teilewährend ihres Betriebes aufgrund von Arbeiten, <strong>die</strong> das Eingreifen desBe<strong>die</strong>nungspersonals erfor<strong>der</strong>n, nicht vollständig unzugänglich gemacht werden, somüssen <strong>die</strong>se Teile versehen sein mit:feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen o<strong>der</strong> beweglichen trennendenSchutzeinrichtungen mit Verriegelung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> für den Arbeitsgang nichtbenutzten Teile unzugänglich machen, undverstellbaren trennenden Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.3, <strong>die</strong>den Zugang zu den beweglichen Teilen auf <strong>die</strong> Abschnitte beschränken, zudenen ein Zugang erfor<strong>der</strong>lich ist.§ 214 Bewegliche Teile, <strong>die</strong> am Arbeitsprozess beteiligt sindNummer 1.3.8.2 beschreibt <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> trennenden Schutzeinrichtungen o<strong>der</strong>nichttrennenden Schutzeinrichtungen, durch <strong>die</strong> <strong>der</strong> Zugang zu beweglichenTeilen verhin<strong>der</strong>t werden soll, <strong>die</strong> an dem Arbeitsprozess beteiligt sind. Wenn esnötig ist, den Zugang zu beweglichen Teilen, <strong>die</strong> am Arbeitsprozess beteiligt sind,zu verhin<strong>der</strong>n, sind – wo immer möglich – trennende Schutzeinrichtungen o<strong>der</strong>nichttrennende Schutzeinrichtungeneinzubauen, um den Zugang während <strong>der</strong>gefährlichen Bewegungen vollständig zu verhin<strong>der</strong>n.Bei <strong>der</strong> Entscheidung zwischen feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen,beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelung, nichttrennendenSchutzeinrichtungen o<strong>der</strong> einer Kombination <strong>die</strong>ser Einrichtungen sind <strong>die</strong>Risikobeurteilung,, <strong>die</strong> Häufigkeit, mit <strong>der</strong> Zugang zu <strong>die</strong>sen Bereichen erfor<strong>der</strong>lichist und ergonomische Aspekte, beispielsweise <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Kraftaufwand fürdas wie<strong>der</strong>holte Öffnen und Schließen einer beweglichen trennendenSchutzeinrichtung, zu berücksichtigen – siehe § 217: Anmerkungen zu Nummer1.4.2.Nichttrennende Schutzeinrichtungen bieten möglicherweise keinen ausreichendenSchutz, wenn an<strong>der</strong>e Risiken bestehen, wie zum Beispiel durchherausgeschleu<strong>der</strong>te Gegenstände, extreme Temperaturen o<strong>der</strong> Strahlung –siehe § 221: Anmerkungen zu Nummer 1.4.3.208


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Nummer 1.3.8.2 Absatz 2 behandelt Fälle, in denen sich <strong>der</strong> Zugang zumGefahrenbereich nicht vollständig verhin<strong>der</strong>n lässt, beispielsweise bei Maschinen,bei denen <strong>der</strong> zu verarbeitende Werkstoff o<strong>der</strong> das Werkstück manuell zugeführtwird. In <strong>die</strong>sen Fällen muss eine Kombination aus feststehenden o<strong>der</strong>beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen in den Bereichen <strong>der</strong> beweglichenTeile, bei denen während des normalen Betriebs kein Zugang erfor<strong>der</strong>lich ist, undvon zugangsbeschränkenden verstellbaren Schutzeinrichtungen in den Bereichen,bei denen Zugang erfor<strong>der</strong>lich ist, eingebaut werden – siehe § 220: Anmerkungenzu Nummer 1.4.2.3.Zu beachten ist auch, dass in Anhang IV mehrere Kategorien von Maschinen mitmanuellem Vorschub o<strong>der</strong> manuellem Lade- bzw. Entladevorgang vonWerkstoffen o<strong>der</strong> Werkstücken aufgeführt sind – siehe § 129 und § 130:Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3 und 4, und § 388: Anmerkungen zu AnhangIV.1.3.9 Risiko unkontrollierter BewegungenEs muss verhin<strong>der</strong>t werden, dass sich aus gleich welcher Ursache ein stillgesetztesMaschinenteil ohne Betätigung <strong>der</strong> Stellteile aus seiner Ruhestellung bewegt, o<strong>der</strong><strong>die</strong>se Bewegung darf keine Gefährdung darstellen.§ 215 Unkontrollierte BewegungenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.3.9 ergänzt <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.2.4 inZusammenhang mit dem Stillsetzen. Wenn ein Risiko unkontrollierterBewegungen <strong>der</strong> beweglichen Teile einer Maschine besteht, nachdem <strong>die</strong>sestillgesetzt wurden, müssen <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Bremsvorrichtungen,Feststelleinrichtungen o<strong>der</strong> sonstigen Systeme zur Überwachung desStillgesetztseins eingebaut werden, damit unkontrollierte Bewegungen verhin<strong>der</strong>to<strong>der</strong> begrenzt werden, sodass von ihnen kein Risiko ausgeht – siehe § 201:Anmerkungen zu Nummer 1.2.4.2.Es ist zu beachten, dass zusätzlich zu <strong>der</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer1.3.9 ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen zu unkontrollierten Bewegungen mobilerMaschinen in Nummer 3.4.1 festgelegt sind; ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen zumRisiko unkontrollierter Bewegungen von Maschinen zum Heben von Lasten sind inNummer 4.1.2.6 festgelegt.209


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.4 ANFORDERUNGEN AN SCHUTZEINRICHTUNGEN1.4.1 Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungenTrennende und nichttrennende Schutzeinrichtungenmüssen stabil gebaut sein,müssen sicher in Position gehalten werden,dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,dürfen nicht auf einfache Weise umgangen o<strong>der</strong> unwirksam gemacht werdenkönnen,müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben,dürfen <strong>die</strong> Beobachtung des Arbeitsvorgangs nicht mehr als unvermeidbareinschränken undmüssen <strong>die</strong> für das Einsetzen und/o<strong>der</strong> den Wechsel <strong>der</strong> Werkzeuge und zuWartungszwecken erfor<strong>der</strong>lichen Eingriffe möglichst ohne Abnahme o<strong>der</strong>Außerbetriebnahme <strong>der</strong> Schutzeinrichtungen zulassen, wobei <strong>der</strong> Zugangausschließlich auf den für <strong>die</strong> Arbeit notwendigen Bereich beschränkt seinmuss.Ferner müssen trennende Schutzeinrichtungen nach Möglichkeit vor einemHerausschleu<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Herabfallen von Werkstoffen und Gegenständen sowie vorden von <strong>der</strong> Maschine verursachten Emissionen schützen.§ 216 Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen an trennende und nichttrennendeSchutzeinrichtungenIn Nummer 1.4.1 werden allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen an trennende undnichttrennende Schutzeinrichtungen festgelegt. Beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong>drei wichtigsten Bauarten von trennenden und nichttrennendenSchutzeinrichtungen sind unter Nummer 1.4.2.1, 1.4.2.2, 1.4.2.3 und 1.4.3aufgeführt.Gemäß dem ersten Aufzählungspunkt in Nummer 1.4.1 müssen trennende undnichttrennende Schutzeinrichtungen eine ausreichende Festigkeit aufweisen,wobei sowohl <strong>die</strong> Gefährdungen zu berücksichtigen sind, gegen <strong>die</strong> <strong>die</strong>Schutzeinrichtungen Schutz bieten sollen, als auch <strong>die</strong> vorgesehenenVerwendungsbedingungen. Wenn eine beson<strong>der</strong>s hohe Wi<strong>der</strong>standsfähigkeiterfor<strong>der</strong>lich ist, vor allem bei trennenden Schutzeinrichtungen, <strong>die</strong> Schutz gegenherabfallende o<strong>der</strong> herausgeschleu<strong>der</strong>te Gegenstände bieten sollen, werden inden einschlägigen harmonisierten Normen <strong>die</strong> Konstruktionskriterien un<strong>der</strong>for<strong>der</strong>lichenfalls <strong>die</strong> durchzuführenden Prüfungen festgelegt.Der zweite Aufzählungspunkt in Nummer 1.4.1 schreibt vor, dass trennende undnichttrennende Schutzeinrichtungen sicher in Position gehalten werden müssen.Dies ist vor allem dann wichtig, wenn <strong>die</strong> Sicherheit von dem Abstand zwischen<strong>der</strong> Schutzeinrichtung und dem gefährlichen Maschinenteil abhängt.Der dritte Aufzählungspunkt in Nummer 1.4.1 besagt, dass von trennenden o<strong>der</strong>nichttrennenden Schutzeinrichtungen keine zusätzlichen Gefährdungen ausgehendürfen. Durch das Öffnen o<strong>der</strong> Schließen einer beweglichen trennendenSchutzeinrichtung darf beispielsweise keine Gefahr von Quetsch- o<strong>der</strong>Scherverletzungen entstehen. Wo es nötig ist, um überhöhten o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holtenKraftaufwand zu vermeiden, soll das Öffnen o<strong>der</strong> Schließen von beweglichen210


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010trennenden Schutzeinrichtungen beispielsweise durch Fe<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> hydraulischeo<strong>der</strong> pneumatische Zylin<strong>der</strong> angetrieben o<strong>der</strong> unterstützt erfolgen.Der vierte Aufzählungspunkt in Nummer 1.4.1 schreibt vor, dass trennende undnichttrennende Schutzeinrichtungen nicht auf einfache Weise umgangen o<strong>der</strong>unwirksam gemacht werden können Diese Anfor<strong>der</strong>ung ist vor allem fürVerriegelungseinrichtungen von beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen undfür nichttrennende Schutzeinrichtungen von Bedeutung.Der fünfte Aufzählungspunkt in Nummer 1.4.1 schreibt vor, dass trennende undnichttrennende Schutzeinrichtungen in ausreichendem Abstand zumGefahrenbereich angeordnet sein müssen.Angemessene Abstände für nichttrennende Schutzeinrichtungen sind in <strong>der</strong> NormEN 999 angegeben. 130 Für trennende Schutzeinrichtungen mit Öffnungen sindSicherheitsabstände hinsichtlich <strong>der</strong> Abmessungen und <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Öffnungenin <strong>der</strong> Norm EN ISO 13857 angegeben. 131Der sechste Aufzählungspunkt in Nummer 1.4.1 schreibt vor, dass trennende undnichttrennende Schutzeinrichtungen möglichst so konstruiert und ausgeführtwerden müssen, dass sie <strong>die</strong> Beobachtung des Arbeitsvorgangs durch denBe<strong>die</strong>ner nicht behin<strong>der</strong>n. Wird <strong>die</strong>ser Aspekt nicht berücksichtigt, erhöht sich dasRisiko, dass trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen vom Be<strong>die</strong>nerumgangen o<strong>der</strong> entfernt werden. Die Sicht auf den Arbeitsvorgang lässt sichbeispielsweise verbessern, indem transparente trennende Schutzeinrichtungeno<strong>der</strong>, wenn keine Risiken durch herausgeschleu<strong>der</strong>te Gegenstände o<strong>der</strong>Emissionen entstehen, trennende Schutzeinrichtungen mit Öffnungen o<strong>der</strong>nichttrennende Schutzeinrichtungen eingebaut werden – siehe § 221:Anmerkungen zu Nummer 1.4.3.Der siebte Aufzählungspunkt in Nummer 1.4.1 besagt, dass bei <strong>der</strong> Konstruktionund dem Bau von trennenden und nichttrennenden Schutzeinrichtungen <strong>die</strong>Notwendigkeit des Zugangs zu den Gefahrenbereichen berücksichtigt werdenmuss, egal ob <strong>der</strong> Zugang während des normalen Betriebs <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> zuWartungszwecken erfolgen muss. Die trennenden und nichttrennendenSchutzeinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass <strong>der</strong> Zugang auf den Bereicheingeschränkt ist, in dem <strong>die</strong> Arbeiten ausgeführt werden müssen,. Durch <strong>die</strong>Anordnung von Einrichtungs-, Einstell- und an<strong>der</strong>en Wartungsstellen außerhalb<strong>der</strong> Gefahrenbereiche, kann <strong>die</strong> Notwendigkeit, trennende Schutzeinrichtungen fürRoutinewartungsaufgaben abzubauen, vermieden werden – siehe § 239:Anmerkungen zu Nummer 1.6.1.Nummer 1.4.1 Absatz 2 betont, dass trennende Schutzeinrichtungen oftgleichzeitig Schutz gegen mehrere verschiedene Gefährdungen bieten könnenund daher entsprechend konstruiert und ausgeführt werden müssen – siehe§ 169: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe f.Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personenvor beweglichen Teilen, <strong>die</strong> direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind, gelten, wennsie geson<strong>der</strong>t in Verkehr gebracht werden, als Sicherheitsbauteile – siehe § <strong>42</strong>:Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c und § 389: Anmerkungen zu Anhang V.130 EN 999:1998+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen — Anordnung von Schutzeinrichtungen imHinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen.131 EN ISO 13857:2008 - Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsabstände gegen das Erreichenvon Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen (ISO 13857:2008).211


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.4.2 Beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an trennende Schutzeinrichtungen§ 217 Beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an trennende SchutzeinrichtungenDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.4.2 gelten für trennende Schutzeinrichtungengemäß <strong>der</strong> Definition in Nummer 1.1.1, also für <strong>die</strong>jenigen Teile <strong>der</strong> Maschine, <strong>die</strong>speziell konstruiert wurden, um durch eine physische Barriere Schutz zu bieten –siehe § 169: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe f.In <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> wird zwischen drei wesentlichen Bauarten vontrennenden Schutzeinrichtungen unterschieden: feststehende trennendeSchutzeinrichtungen, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelungund zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen. Im Allgemeinensollten feststehende trennende Schutzeinrichtungen eingebaut werden, wenn nurselten o<strong>der</strong> nie Zugang zu dem durch <strong>die</strong> Schutzeinrichtung abgesichertenBereich erfor<strong>der</strong>lich ist. Ist häufig Zugang zu dem durch <strong>die</strong> Schutzeinrichtungabgesicherten Bereich erfor<strong>der</strong>lich, sind bewegliche trennendeSchutzeinrichtungen mit Verriegelung einzubauen. Zugangsbeschränkendeverstellbare Schutzeinrichtungen können zur Absicherung von am Arbeitsprozessbeteiligten Maschinenteilen eingebaut werden, zu denen sich <strong>der</strong> Zugang während<strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> Maschine nicht völlig verhin<strong>der</strong>n lässt. Zur Wahl trennen<strong>der</strong>Schutzeinrichtungen, <strong>die</strong> Schutz gegen Risiken durch bewegliche Teile bietensollen, siehe § 213 und § 214: Anmerkungen zu Nummer 1.3.8.1 und 1.3.8.2.Die Kriterien für <strong>die</strong> Auswahl von trennenden Schutzeinrichtungen unterBerücksichtigung, wie häufig <strong>der</strong> Zugang erfor<strong>der</strong>lich ist, und für <strong>die</strong> Konstruktionvon trennenden Schutzeinrichtungen sind in <strong>der</strong> Norm EN 953 festgelegt. 1321.4.2.1 Feststehende trennende SchutzeinrichtungenDie Befestigungen feststehen<strong>der</strong> trennen<strong>der</strong> Schutzeinrichtungen dürfen sich nur mitWerkzeugen lösen o<strong>der</strong> abnehmen lassen.Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen <strong>der</strong> Schutzeinrichtungen mit denSchutzeinrichtungen o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Maschine verbunden bleiben.Soweit möglich dürfen trennende Schutzeinrichtungen nach Lösen <strong>der</strong>Befestigungsmittel nicht in <strong>der</strong> Schutzstellung verbleiben.§ 218 Feststehende trennende SchutzeinrichtungenIn Nummer 1.4.2.1 werden drei Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> erste Bauart vontrennenden Schutzeinrichtungen – feststehende trennende Schutzeinrichtungen –formuliert. Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.4.2.1 ergänzen <strong>die</strong> allgemeinenAnfor<strong>der</strong>ungen an trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen gemäßNummer 1.4.1.Wenn <strong>der</strong> durch eine feststehende Schutzeinrichtung abgesicherte Bereich nichtzugänglich sein muss o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Zugang auf an<strong>der</strong>em Wegemöglich ist, können feststehende trennende Schutzeinrichtungen dauerhaftbefestigt werden, beispielsweise durch Schweißen, Nieten o<strong>der</strong> Verkleben. Wenneine feststehende Schutzeinrichtung dagegen geöffnet o<strong>der</strong> entfernt werden132 EN 953:1997+A1:2009 – Sicherheit von Maschinen – Trennende Schutzeinrichtungen –Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennendenSchutzeinrichtungen.212


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010können muss, darf <strong>die</strong>s entsprechend <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung im ersten Absatz vonNummer 1.4.2.1 nur möglich sein, indem <strong>die</strong> Befestigungsmittel mit Werkzeugengeöffnet o<strong>der</strong> entfernt werden. Durch <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung soll erreicht werden, dassfeststehende trennende Schutzeinrichtungen nur von qualifizierten o<strong>der</strong> befugtenPersonen entfernt werden. Feststehende trennende Schutzeinrichtungen könnenalso beispielsweise mit Bolzen, Schrauben o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Befestigungsmittelnbefestigt werden, <strong>die</strong> nur mit Werkzeugen wie Schlüsseln o<strong>der</strong> Schraubendrehernentfernt werden können. Die Wahl des Befestigungssystems und <strong>der</strong> Werkzeugemuss unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Risikobeurteilung erfolgen. Die Verwendung vonBefestigungsmitteln, <strong>die</strong> rasch gelöst o<strong>der</strong> entfernt werden können, wieFlügelmuttern o<strong>der</strong> Schnellverriegelungen, ist nicht zulässig.Nach dem zweiten Absatz in Nummer 1.4.2.1 müssen <strong>die</strong> Befestigungsmittel vonfeststehenden trennenden Schutzeinrichtungen an <strong>der</strong> trennendenSchutzeinrichtung o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Maschine befestigt bleiben wenn <strong>die</strong> trennendenSchutzeinrichtungen abgenommen werden. Durch <strong>die</strong>se Vorgabe soll das Risikoverringert werden, dass eines o<strong>der</strong> mehrere Befestigungsmittel beim Abnehmen<strong>der</strong> trennenden Schutzeinrichtungen verlorengehen, beispielsweise beiWartungsarbeiten. Der Verlust von Befestigungsmitteln kann dazu führen, dass<strong>die</strong> trennenden Schutzeinrichtungen möglicherweise nicht wie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> nurteilweise o<strong>der</strong> mit Ersatzbefestigungsmitteln befestigt werden, <strong>die</strong> keineausreichende Festigkeit aufweisen, sodass <strong>die</strong> Schutzeinrichtung ihreSchutzfunktion nicht in angemessenem Maße erfüllen kann, wenn es zum Beispieldarauf ankommt, herausgeschleu<strong>der</strong>te Teile zurückzuhalten.Die Umsetzung <strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ung ist davon abhängig, wie <strong>der</strong> Hersteller dasbetreffende Risiko beurteilt. Diese Anfor<strong>der</strong>ung gilt für sämtliche feststehendentrennenden Schutzeinrichtungen, bei denen <strong>die</strong> Gefahr besteht, dass bei <strong>der</strong>Entfernung <strong>die</strong>ser Einrichtungen durch den Benutzer Befestigungsmittelverlorengehen, beispielsweise bei feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen,<strong>die</strong> bei routinemäßigen Reinigungs-, Einricht- o<strong>der</strong> Wartungsarbeiten amAufstellungsort entfernt werden. Diese Vorgabe gilt jedoch nicht unbedingt fürfeststehende trennende Schutzeinrichtungen, <strong>die</strong> beispielsweise nur dann entferntwerden, wenn <strong>die</strong> Maschine vollständig überholt wird, wenn größere Reparaturenan <strong>der</strong> Maschine durchgeführt werden sollen o<strong>der</strong> wenn sie für den Transport aneinen an<strong>der</strong>en Aufstellungsort zerlegt wird. Aus dem gleichen Grund muss <strong>die</strong>seVorgabe möglicherweise nicht auf <strong>die</strong> Gehäuse von Maschinen zur <strong>Anwendung</strong>kommen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verwendung durch Endverbraucher bestimmt sind und beidenen in <strong>der</strong> Betriebsanleitung des Herstellers festgelegt ist, dass <strong>die</strong>Reparaturen, bei denen das Entfernen <strong>die</strong>ser Gehäuse erfor<strong>der</strong>lich ist, nur in einerReparaturfachwerkstatt durchgeführt werden sollen. In <strong>die</strong>sem Fall sind <strong>die</strong>Befestigungssysteme so zu wählen, dass sie sich nicht auf einfache Weisedemontieren lassen.Die Anfor<strong>der</strong>ung im dritten Absatz in Nummer 1.4.2.1 soll verhin<strong>der</strong>n, dass <strong>die</strong>Be<strong>die</strong>ner nicht bemerken, wenn eine feststehende Schutzeinrichtung nichtordnungsgemäß befestigt wurde o<strong>der</strong> sie selbst <strong>die</strong> Schutzeinrichtung nicht wie<strong>der</strong>richtig befestigt haben. Soweit möglich, sollten sich feststehende trennendeSchutzeinrichtungen automatisch aus ihrer festen Einbaulage lösen, wenn <strong>die</strong>Befestigungsmittel gelöst werden.213


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.4.2.2 Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit VerriegelungBewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung müssensoweit möglich, mit <strong>der</strong> Maschine verbunden bleiben, wenn sie geöffnet sind,so konstruiert und gebaut sein, dass sie nur durch eine absichtliche Handlungeingestellt werden können.Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung müssen mit einerVerriegelungseinrichtung verbunden sein,<strong>die</strong> das Ingangsetzen <strong>der</strong> gefährlichen Maschinenfunktionen verhin<strong>der</strong>t, bis<strong>die</strong> Schutzeinrichtung geschlossen ist, und<strong>die</strong> einen Befehl zum Stillsetzen auslöst, wenn <strong>die</strong> Schutzeinrichtungen nichtmehr geschlossen sind.Besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, dass das Be<strong>die</strong>nungspersonal den Gefahrenbereich erreicht,bevor <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> gefährlichen Maschinenfunktionen verursachten Risiken nichtmehr bestehen, so müssen bewegliche trennende Schutzeinrichtungen zusätzlich zu<strong>der</strong> Verriegelungseinrichtung mit einer Zuhaltung ausgerüstet sein,<strong>die</strong> das Ingangsetzen <strong>der</strong> gefährlichen Maschinenfunktionen verhin<strong>der</strong>t, bis<strong>die</strong> Schutzeinrichtung geschlossen und verriegelt ist, und<strong>die</strong> <strong>die</strong> Schutzeinrichtung in geschlossener und verriegelter Stellung hält, bisdas Risiko von Verletzungen aufgrund gefährlicher Funktionen <strong>der</strong> Maschinenicht mehr besteht.Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung müssen so konstruiertsein, dass bei Fehlen o<strong>der</strong> Störung eines ihrer Bestandteile das Ingangsetzengefährlicher Maschinenfunktionen verhin<strong>der</strong>t wird o<strong>der</strong> <strong>die</strong>se stillgesetzt werden.§ 219 Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit VerriegelungNummer 1.4.2.2 enthält <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> zweite Bauart von trennendenSchutzeinrichtungen: bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.4.2.2 ergänzen <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungenan trennende Schutzeinrichtungen und nichttrennende Schutzeinrichtungen,gemäß Nummer 1.4.1.Die beiden Aufzählungspunkte in Nummer 1.4.2.2 Absatz 1 legen <strong>die</strong>Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen selbst fest. ImGegensatz zu feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen müssen beweglichetrennende Schutzeinrichtungen, wo immer möglich, an <strong>der</strong> Maschine befestigtbleiben, wenn <strong>die</strong> Schutzeinrichtungen geöffnet sind. Sie können beispielsweisean Scharnieren befestigt werden o<strong>der</strong> in Führungsschienen laufen. EineEinstellung <strong>der</strong> Schutzeinrichtung darf nur durch eine gezielte Aktion möglich sein,damit beispielsweise verhin<strong>der</strong>t wird, dass sich <strong>der</strong> Abstand zwischen <strong>der</strong>Schutzeinrichtung und den Gefahrenbereichen beim Öffnen o<strong>der</strong> Schließenunbeabsichtigt verän<strong>der</strong>t.Die beiden Aufzählungspunkte in Nummer 1.4.2.2 Absatz 2 legen <strong>die</strong>Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Verriegelungseinrichtung fest, <strong>die</strong> an allen beweglichentrennenden Schutzeinrichtungen angebracht sein muss.In den beiden Aufzählungspunkten in Nummer 1.4.2.2 Absatz 3 werden <strong>die</strong>Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Zuhaltung festgelegt, <strong>die</strong> zusätzlich zurVerriegelungseinrichtung eingebaut werden muss, wenn <strong>die</strong> Gefahr besteht, dass214


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner den Gefahrenbereich erreicht, bevor <strong>die</strong> gefährlichenMaschinenfunktionen beendet sind. Dies ist häufig dann <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>die</strong>beweglichen Teile <strong>der</strong> Maschine erst einige Zeit nach Auslösen eines Befehls zumStillsetzen zum Stillstand kommen (lange Herunterfahrdauer). Außerdem kann<strong>die</strong>s auch bei an<strong>der</strong>en Gefährdungen <strong>der</strong> Fall sein, beispielsweise bei extremenTemperaturen o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Freisetzung gesundheitsgefährden<strong>der</strong> Stoffe.Anhand <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Norm EN 999 festgelegten Parameter kann festgelegt werden,ob eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung mit Verriegelung mit einerZuhaltung ausgerüstet werden muss. 133Der letzte Absatz von Nummer 1.4.2.2 bezieht sich auf <strong>die</strong> Integration vonVerriegelungen und Zuhaltungen, <strong>die</strong> an beweglichen trennendenSchutzeinrichtungen montiert sind, in <strong>die</strong> Steuerung <strong>der</strong> Maschine. DieseAnfor<strong>der</strong>ung bildet einen beson<strong>der</strong>en <strong>Anwendung</strong>sfall <strong>der</strong> allgemeinenAnfor<strong>der</strong>ung im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Sicherheit und Zuverlässigkeit <strong>der</strong>Steuerungen – siehe § 184: Anmerkungen zu Nummer 1.2.1.Spezifikationen für Verriegelungen und Zuhaltungen für trennendeSchutzeinrichtungen sind in <strong>der</strong> Norm EN 1088 enthalten. 134Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung, <strong>die</strong>für <strong>die</strong> Verwendung als Schutzeinrichtungen für Maschinen entsprechend Nummer9, 10 und 11 in Anhang IV vorgesehen sind, gelten als Sicherheitsbauteile, wenn<strong>die</strong>se geson<strong>der</strong>t in Verkehr gebracht werden– siehe § <strong>42</strong>: Anmerkungen zuArtikel 2 Buchstabe c, und § 389: Anmerkungen zu Anhang V. Sie sind auch inAnhang IV Nummer 20 aufgeführt.1.4.2.3 Zugangsbeschränkende verstellbare SchutzeinrichtungenVerstellbare Schutzeinrichtungen, <strong>die</strong> den Zugang auf <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Arbeit unbedingtnotwendigen beweglichen Teile beschränken, müssenje nach Art <strong>der</strong> Arbeit manuell o<strong>der</strong> automatisch verstellbar sein undleicht und ohne Werkzeug verstellt werden können.§ 220 Zugangsbeschränkende verstellbare SchutzeinrichtungenDie beiden Aufzählungspunkte in Nummer 1.4.2.3 legen Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong>dritte Bauart von trennenden Schutzeinrichtungen fest: zugangsbeschränkendeverstellbare Schutzeinrichtungen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.4.2.3 ergänzen<strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen an trennende und nichttrennendeSchutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.1.Zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen sollen insbeson<strong>der</strong>e anMaschinen eingebaut werden, bei denen Werkstoffe o<strong>der</strong> Werkstücke manuellzugeführt werden und bei denen <strong>der</strong> Zugang zum Gefahrenbereich um <strong>die</strong>Werkzeuge nicht vollständig verhin<strong>der</strong>t werden kann.Um das Risiko des Kontakts mit den gefährlichen Funktionen so weit wie möglichzu vermin<strong>der</strong>n, ist es wichtig, <strong>die</strong> Einstellung <strong>der</strong> Schutzeinrichtung entsprechendden Abmessungen <strong>der</strong> betreffenden Werkstücke möglichst einfach zu gestalten.133 EN 999:1998+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – Anordnung von Schutzeinrichtungen imHinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen.134EN 1088:1995+A2:2008 – Sicherheit von Maschinen – Verriegelungseinrichtungen inVerbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen – Leitsätze für Gestaltung und Auswahl.215


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Soweit dadurch nicht ein zusätzliches Risiko entsteht, kann <strong>die</strong> trennendeSchutzeinrichtung so gestaltet und ausgeführt werden, dass sich ihre Lageautomatisch an <strong>die</strong> Abmessungen des Werkstücks anpasst. An<strong>der</strong>nfalls muss <strong>der</strong>Be<strong>die</strong>ner <strong>die</strong> Lage <strong>der</strong> Schutzeinrichtung ohne Werkzeuge schnell und einfacheinstellen können.1.4.3 Beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an nichttrennende SchutzeinrichtungenNichttrennende Schutzeinrichtungen müssen so konstruiert und in <strong>die</strong> Steuerung <strong>der</strong>Maschine integriert sein, dass<strong>die</strong> beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange sie vomBe<strong>die</strong>nungspersonal erreicht werden können,Personen <strong>die</strong> beweglichen Teile nicht erreichen können, solange <strong>die</strong>se Teilein Bewegung sind, undbei Fehlen o<strong>der</strong> Störung eines ihrer Bestandteile das Ingangsetzen <strong>der</strong>beweglichen Teile verhin<strong>der</strong>t wird o<strong>der</strong> <strong>die</strong> beweglichen Teile stillgesetztwerden.Ihre Einstellung darf nur durch eine absichtliche Handlung möglich sein.§ 221 Nichttrennende SchutzeinrichtungenIn Nummer 1.4.3 sind <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an nichttrennende Schutzeinrichtungenfestgelegt. Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.4.3 ergänzen <strong>die</strong> allgemeinenAnfor<strong>der</strong>ungen an trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen gemäßNummer 1.4.1.Die Anfor<strong>der</strong>ungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen ähneln denAnfor<strong>der</strong>ungen an bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung,da mit ihnen ebenfalls erreicht werden soll, dass <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner nicht in Kontakt mitbeweglichen Teilen kommen, solange <strong>die</strong>se in Bewegung sind.Dabei ist zu beachten, dass nichttrennende Schutzeinrichtungen keine physischeBarriere bilden und daher in jenen Fällen ungeeignet sind, in denen ein Schutzgegen Gefahren wie herausgeschleu<strong>der</strong>te Gegenstände, extreme Temperaturen,Geräuschemissionen, Strahlung o<strong>der</strong> Freisetzung von gefährlichen Stoffenerreicht werden soll. Spezifikationen für druckempfindliche Schutzeinrichtungen sind in den NormenEN 1760 Teil 1 bis 3 enthalten; 135 Spezifikationen für Zweihandschaltungen sind in Norm EN 574 enthalten; 136135EN 1760-1:1997+A1:2009 – Sicherheit von Maschinen – DruckempfindlicheSchutzeinrichtungen — Teil 1: Allgemeine Leitsätze für <strong>die</strong> Gestaltung und Prüfung vonSchaltmatten und Schaltplatten;EN 1760-2:2001+A1:2009 – Sicherheit von Maschinen – Druckempfindliche Schutzeinrichtungen— Teil 2: Allgemeine Leitsätze für <strong>die</strong> Gestaltung und Prüfung von Schaltleisten undSchaltstangen;EN 1760-3:2004+A1:2009 – Sicherheit von Maschinen – Druckempfindliche Schutzeinrichtungen— Teil 3: Allgemeine Leitsätze für <strong>die</strong> Gestaltung und Prüfung von Schaltpuffern, Schaltflächen,Schaltleinen und ähnlichen Einrichtungen.136 EN 574:1996+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – Zweihandschaltungen – FunktionelleAspekte — Gestaltungsleitsätze.216


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010 Spezifikationen für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen sind in NormEN 61496-1 enthalten. 1371.5 RISIKEN DURCH SONSTIGE GEFÄHRDUNGEN1.5.1 Elektrische EnergieversorgungEine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut undausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermiedenwerden o<strong>der</strong> vermieden werden können.Die Schutzziele <strong>der</strong> Richtlinie 73/23/EWG gelten für Maschinen. In Bezug auf <strong>die</strong>Gefährdungen, <strong>die</strong> von elektrischem Strom ausgehen, werden <strong>die</strong> Verpflichtungenbetreffend <strong>die</strong> Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch <strong>die</strong> vorliegendeRichtlinie geregelt.§ 222 ElektrizitätNummer 1.5.1 ist den Risiken durch <strong>die</strong> Verwendung elektrischer Energiegewidmet. Elektrische Energie kann über einen Elektromotor in mechanischeEnergie umgewandelt o<strong>der</strong> beispielsweise zur Erzeugung von Wärme o<strong>der</strong>Strahlung für den Arbeitsprozess genutzt werden. In gewissen Arbeitsprozessenwird auch statische Elektrizität verwendet, beispielsweise für Lackiervorgänge, zurMaterialtrennung o<strong>der</strong> zur Abscheidung von Emissionen.Die vom Einsatz elektrischer Energie ausgehenden Risiken entstehen in ersterLinie durch Stromschläge durch direkten Kontakt mit Strom führenden Teilen(unbeabsichtigter Kontakt mit bestimmungsgemäß Strom führenden Teilen) o<strong>der</strong>durch indirekten Kontakt (durch Kontakt mit Teilen, <strong>die</strong> aufgrund eines Defektsstromführend wurden) sowie durch Verbrennungen, Brand o<strong>der</strong> Explosionen alsFolge eines elektrischen Funkenüberschlags o<strong>der</strong> des Überhitzens elektrischerAusrüstungen.Nummer 1.5.1 Absatz 1 verpflichtet den Maschinenhersteller dazu, <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zur Vermeidung aller Gefährdungen elektrischer Art zuergreifen. Diese allgemeine Anfor<strong>der</strong>ung gilt unabhängig von <strong>der</strong> Spannung <strong>der</strong>elektrischen Energieversorgung.Mit Nummer 1.5.1 Absatz 2 werden <strong>die</strong> Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>Nie<strong>der</strong>spannungsrichtlinie <strong>2006</strong>/95/<strong>EG</strong> (früher Richtlinie 73/23/EWG in <strong>der</strong>geän<strong>der</strong>ten Fassung) auf Maschinen anwendbar gemacht. Der zweite Satz <strong>die</strong>sesAbsatzes stellt klar, dass <strong>die</strong> Verfahren <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsrichtlinie, <strong>die</strong> sich aufInverkehrbringen und Inbetriebnahme beziehen, nicht auf Maschinen anwendbarsind, welche <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegen. Die Konformitätserklärung fürMaschinen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegen, darf also nicht auf <strong>die</strong>Nie<strong>der</strong>spannungsrichtlinie verweisen.In <strong>die</strong>sem Zusammenhang sei daran erinnert, dass bestimmte Kategorienelektrischer Nie<strong>der</strong>spannungsgeräte aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgeschlossen sind – siehe § 63: Anmerkungen zu Artikel 1Absatz 2 Buchstabe k.137EN 61496-1:2004+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – Berührungslos wirkendeSchutzeinrichtungen – Teil 1: Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen und Prüfungen (IEC 61496-1:2004(geän<strong>der</strong>t)).217


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Konstruktion <strong>der</strong> elektrischen Ausrüstung vonMaschinen sind in <strong>der</strong> Norm EN 60204-1 enthalten 138 ; Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong>elektrische Hochspannungsausrüstung von Maschinen sind in <strong>der</strong> Norm EN60204-11 enthalten. 139 Anfor<strong>der</strong>ungen an elektrische Ausrüstungen sindaußerdem in zahlreichen Normen für bestimmte Maschinenkategorien enthalten.Zusätzlich zu den allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.5.1 enthält Nummer3.5.1 ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen an Batterien für mobile Maschinen.1.5.2 Statische ElektrizitätDie Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass eine möglicherweisegefährliche elektrostatische Aufladung vermieden o<strong>der</strong> begrenzt wird, und/o<strong>der</strong> mitEinrichtungen zum Ableiten solcher Ladungen ausgestattet sein.§ 223 Unerwünschte statische ElektrizitätGegenstand von Nummer 1.5.2 sind Risiken infolge unerwünschterelektrostatischer Aufladung, <strong>die</strong> sich in Maschinen o<strong>der</strong> Maschinenteileninsbeson<strong>der</strong>e aufgrund <strong>der</strong> Reibung zwischen den Einzelteilen <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong>zwischen <strong>der</strong> Maschine und den Werkstücken, Werkstoffen o<strong>der</strong> Fluiden aufbauenkann, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine verwendet o<strong>der</strong> erzeugt werden. StatischeAufladungen können auch an nicht geerdeten Metallteilen durch Induktion ineinem elektrischen Feld entstehen.Kommt eine Person in Kontakt mit einem aufgeladenen Bauteil o<strong>der</strong> nähert siesich <strong>die</strong>sem, kann ein elektrostatischer Entladungsstrom durch den Körper zurErde abfließen. Die daraus resultierenden physiologischen Wirkungen sind inerster Linie von <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Berührungsfläche, <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Entladungsenergieund <strong>der</strong> Amplitude und Frequenz des Stroms abhängig. Diese Effekte könnenlediglich unangenehm, aber auch schmerzhaft sein o<strong>der</strong> gar lebensbedrohlicheAusmaße annehmen. Durch den dabei auftretenden Überraschungseffekt kanndas Unfallrisiko zunehmen. Die Entladung statischer Elektrizität kann außerdemBrände o<strong>der</strong> Explosionen auslösen – siehe § 227 und § 228: Anmerkungen zuNummer 1.5.6 und 1.5.7. Die Entladung statischer Elektrizität kann außerdemelektronische Schaltkreise in Steuerungen beschädigen o<strong>der</strong> ihr korrektesFunktionieren beeinträchtigen, was zu Gefahrensituationen führen kann.Der Aufbau unerwünschter statischer Ladungen kann auf unterschiedliche Weiseverhin<strong>der</strong>t werden, zum Beispiel durch den Austausch von Isolierwerkstoffengegen ableitende o<strong>der</strong> leitende Werkstoffe, <strong>die</strong> Vermeidung trockenerAtmosphären o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Erzeugung einer ionisierten Atmosphäre in denbetreffenden Bereichen. Die sichere Entladung statischer Ladungen lässt sichbeispielsweise durch Verbinden und Erden leiten<strong>der</strong> Maschinenteile erreichen.138EN 60204-1:<strong>2006</strong>+A1:2009 – Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung vonMaschinen — Teil 1: Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen (IEC 60204-1:2005 (geän<strong>der</strong>t)).139 EN 60204-11:2000 – Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil11: Anfor<strong>der</strong>ungen an Hochspannungsausrüstung für Spannungen über 1000 V Wechselspannungo<strong>der</strong> 1500 V Gleichspannung, aber nicht über 36 kV (IEC 60204-11:2000).218


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.5.3 Nichtelektrische EnergieversorgungEine mit einer nichtelektrischen Energiequelle betriebene Maschine muss sokonstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von <strong>die</strong>ser Energiequelleausgehenden potenziellen Risiken vermieden werden.§ 224 Nichtelektrische EnergieversorgungZu den nichtelektrischen Energiequellen zählen beispielsweise hydraulische,pneumatische, mechanische und thermische Energie. Die Energie kann von <strong>der</strong>Maschine selbst erzeugt werden, zum Beispiel durch eine elektrisch angetriebeneHydraulikpumpe o<strong>der</strong> einen Kompressor o<strong>der</strong> durch einen Verbrennungsmotor,o<strong>der</strong> sie kann von einer externen Quelle bezogen werden, beispielsweise durcheine Druckluftversorgung o<strong>der</strong> durch eine Abtriebs- o<strong>der</strong> Zapfwelle einerlandwirtschaftlichen Zugmaschine. Mechanische Energie kann auch durch an<strong>der</strong>eEinrichtungen und Geräte geliefert werden, beispielsweise ein Fahrzeugprüfstand,<strong>der</strong> von dem zu prüfenden Fahrzeug angetrieben wird. Darüber hinaus kannEnergie aus natürlichen Energiequellen genutzt werden, zum Beispiel Wind o<strong>der</strong>Wasserströmung. Jede Energieform geht mit eigenen Gefahren einher,beispielsweise Überdruck o<strong>der</strong> innere o<strong>der</strong> äußere Lecks in hydraulischen o<strong>der</strong>pneumatischen Anlagen o<strong>der</strong> Überhitzung und gasförmige Emissionen vonVerbrennungsmotoren.Nummer 1.5.3 schreibt vor, dass <strong>die</strong> Maschinenhersteller sämtliche Risiken, <strong>die</strong>von <strong>der</strong>artigen Energiequellen ausgehen, beurteilen und verhin<strong>der</strong>n.Norm EN 982 enthält allgemeine Spezifikationen für hydraulische Anlagen; 140Norm EN 983 enthält allgemeine Spezifikationen für pneumatische Anlagen. 141Zusätzlich zu <strong>der</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.3 sind in Nummer 5.5ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen an Verbrennungsmotoren von Maschinen festgelegt,<strong>die</strong> für den Einsatz unter Tage bestimmt sind.1.5.4 MontagefehlerFehler bei <strong>der</strong> Montage o<strong>der</strong> erneuten Montage bestimmter Teile, <strong>die</strong> ein Risikoverursachen könnten, müssen durch <strong>die</strong> Konstruktion und Bauart <strong>die</strong>ser Teileunmöglich gemacht o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>nfalls durch Hinweise auf den Teilen selbst und/o<strong>der</strong>auf ihrem Gehäuse verhin<strong>der</strong>t werden. Die gleichen Hinweise müssen aufbeweglichen Teilen und/o<strong>der</strong> auf ihrem Gehäuse angebracht sein, wenn <strong>die</strong> Kenntnisvon <strong>der</strong> Bewegungsrichtung für <strong>die</strong> Vermeidung eines Risikos notwendig ist.Erfor<strong>der</strong>lichenfalls sind in <strong>der</strong> Betriebsanleitung zusätzliche Angaben zu <strong>die</strong>senRisiken zu machen.Kann ein fehlerhafter Anschluss ein Risiko verursachen, so muss <strong>die</strong>s durch <strong>die</strong>Bauart <strong>der</strong> Anschlussteile unmöglich gemacht o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>nfalls durch Hinweise aufzu verbindenden Teilen und gegebenenfalls auf den Verbindungsmitteln unmöglichgemacht werden.140 EN 982:1996+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – 982:1996+A1:2008 – Sicherheit vonMaschinen – Sicherheitstechnische Anfor<strong>der</strong>ungen an fluidtechnische Anlagen und <strong>der</strong>en Bauteile– Hydraulik.141 EN 983:1996+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – 982:1996+A1:2008 – Sicherheit vonMaschinen — Sicherheitstechnische Anfor<strong>der</strong>ungen an fluidtechnische Anlagen und <strong>der</strong>en Bauteile– Pneumatik.219


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 225 MontagefehlerAbsatz 1 <strong>der</strong> in Nummer 1.5.4 formulierten Anfor<strong>der</strong>ung befasst sich mit Risiken,<strong>die</strong> entstehen können, wenn <strong>die</strong> Maschine bei <strong>der</strong> Installation mit Bauteilenausgerüstet wird o<strong>der</strong> wenn <strong>die</strong>se Teile nach dem Transport <strong>der</strong> Maschine aneinen neuen Aufstellungsort o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Entfernung zu Wartungszweckenwie<strong>der</strong> angebaut werden.Diese Anfor<strong>der</strong>ung gilt für Maschinenteile, <strong>die</strong> vom Benutzer selbst o<strong>der</strong> unterdessen Verantwortung montiert o<strong>der</strong> demontiert und wie<strong>der</strong> montiert werdensollen. Die ordnungsgemäße Montage an<strong>der</strong>er Bauteile muss durch das eigeneFertigungssystem des Herstellers gewährleistet werden.Wenn Montage- o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einbaufehler absehbar sind und zu einem Risikoführen können, sind <strong>die</strong>se – soweit zweckmäßig – durch entsprechendeKonstruktion und Bau <strong>der</strong> Maschine und <strong>der</strong> betreffenden Teile und ihrerBefestigungssysteme zu verhin<strong>der</strong>n. So kann beispielsweise durch eineaufeinan<strong>der</strong> abgestimmte asymmetrische Formgebung des zu montierendenBauteils und des Gegenstücks <strong>der</strong> Maschine, an welches das Teil montiert werdensoll, sichergestellt werden, dass das Teil nicht falsch eingebaut werden kann. Dasgleiche Ziel kann durch <strong>die</strong> Verwendung unterschiedlicher Befestigungssystemefür Teile, bei denen eine Verwechslungsgefahr besteht, erreicht werden. Ist einekonstruktive Lösung nicht zweckmäßig, müssen auf den Maschinenteilen o<strong>der</strong>ihren Gehäuse <strong>die</strong> notwendigen Hinweise angebracht werden, damitMontagefehler vermieden werden.Durch den zweiten Satz in Nummer 1.5.4 Absatz 1 werden <strong>die</strong> gleichenAnfor<strong>der</strong>ungen auch für bewegliche Teile übernommen, beispielsweise für Ketteno<strong>der</strong> Riemen, <strong>die</strong> in einer vorgegebenen Richtung eingebaut werden müssen.Für <strong>die</strong> Kennzeichnung zur Vermeidung von Montagefehlern gelten <strong>die</strong>Anfor<strong>der</strong>ungen gemäß Nummer 1.7.1 über Informationen und Warnhinweise an<strong>der</strong> Maschine.Entsprechend Nummer 1.5.4 Absatz 2 muss <strong>die</strong> Betriebsanleitung des Herstellers,soweit erfor<strong>der</strong>lich, zusätzliche Informationen zu den Vorsichtsmaßnahmen gegenMontagefehler sowie gegebenenfalls Erläuterungen zu den an den betreffendenTeilen angebrachten Informationen enthalten – siehe § 264: Anmerkungen zuNummer 1.7.4.2 Buchstabe i.Nummer 1.5.4 Absatz 3 bezieht sich auf den Son<strong>der</strong>fall von Risiken, <strong>die</strong> durchfehlerhaften Anschluss entstehen. Zu den Anschlüssen, <strong>die</strong> hierunter fallen,zählen beispielsweise <strong>der</strong> Anschluss <strong>der</strong> Maschine an eine Energie- o<strong>der</strong>Fluidversorgung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anschluss <strong>der</strong> Steuerung von gezogenen Maschinen an<strong>die</strong> Steuerung selbstfahren<strong>der</strong> Maschinen o<strong>der</strong> Zugmaschinen.Beim Umgang mit <strong>der</strong>artigen Risiken ist in gleicher Weise wie bei <strong>der</strong>grundsätzlichen Vermeidung von Montagefehlern vorzugehen. Soweitzweckmäßig, müssen fehlerhafte Anschlüsse, <strong>die</strong> Risiken verursachen können,durch <strong>die</strong> Konstruktion <strong>der</strong> Anschlusselemente vermieden werden, beispielsweisedurch Verwendung unterschiedlicher Durchmesser, Gewinde o<strong>der</strong>Anschlusssysteme. Kennzeichnungen wie z. B Farbcodes sind hilfreich, sindjedoch kein Ersatz für konstruktive Maßnahmen. Falls konstruktive Maßnahmenjedoch nicht machbar sind, sind <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Informationen auf denmiteinan<strong>der</strong> zu verbindenden Einzelteilen sowie gegebenenfalls auf denVerbindungsmitteln anzubringen.220


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.5.5 Extreme TemperaturenJedes Risiko einer Verletzung durch Berührung von heißen o<strong>der</strong> sehr kaltenMaschinenteilen o<strong>der</strong> Materialien o<strong>der</strong> durch Aufenthalt in ihrer Nähe muss durchgeeignete Vorkehrungen ausgeschlossen werden.Es sind <strong>die</strong> notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Spritzern von heißeno<strong>der</strong> sehr kalten Materialien o<strong>der</strong> zum Schutz vor <strong>der</strong>artigen Spritzern zu treffen.§ 226 Extreme TemperaturenDurch das Berühren von o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Nähe zu heißen Maschinenteilen o<strong>der</strong> heißenMaterialien, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine verwendet o<strong>der</strong> erzeugt werden, kann es zuBelästigung, Schmerzen und Verbrennungen kommen. Kommt <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner inKontakt mit sehr kalten Teilen o<strong>der</strong> Werkstoffen, kann <strong>die</strong>s Taubheitsgefühle o<strong>der</strong>Erfrierungen verursachen. Wie<strong>der</strong>holte Exposition gegenüber Kälte kann zu Nervo<strong>der</strong>Gefäßschädigungen führen.Risiken, <strong>die</strong> durch das Berühren von o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Nähe zu Maschinenteilen o<strong>der</strong> zuvon <strong>der</strong> Maschine verwendeten o<strong>der</strong> erzeugten Materialien mit sehr hohen o<strong>der</strong>sehr tiefen Temperaturen hervorgerufen werden, sind zu vermin<strong>der</strong>n, indem dasEntstehen gefährlicher Temperaturen verhin<strong>der</strong>t wird. Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, sind<strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um gefährlichen Kontakt mitden betreffenden Bereichen o<strong>der</strong> eine Annäherung an <strong>die</strong>se Bereiche zuvermeiden, entwe<strong>der</strong> indem <strong>die</strong>se Bereiche in ausreichendem Abstand von denBereichen angeordnet werden, <strong>die</strong> von Personen normalerweise erreicht werdenkönnen, o<strong>der</strong> indem trennende Schutzeinrichtungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>eSchutzvorrichtungen mit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Wärmeisolierung eingebaut werden.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.5 Absatz 2 ergänzt <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer1.3.3 hinsichtlich des Risikos herausgeschleu<strong>der</strong>ter Gegenstände. Wenntrennende Schutzeinrichtungen als Schutz gegen <strong>die</strong> Risiken durchherausgeschleu<strong>der</strong>te heiße o<strong>der</strong> sehr kalte Materialien eingebaut werden, müssensie beständig gegen <strong>die</strong> auftretenden Temperaturen sein – siehe § 216:Anmerkungen zu Nummer 1.4.1.Die Normen EN ISO 13732, Teil 1 und 3 1<strong>42</strong> , enthalten Leitlinien für <strong>die</strong> Bewertungdes Verletzungsrisikos bei Kontakt mit heißen bzw. kalten Oberflächen. WeitereLeitlinien enthält CENELEC Guide 29. 1431.5.6 BrandDie Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Brand- undÜberhitzungsrisiko vermieden wird, das von <strong>der</strong> Maschine selbst o<strong>der</strong> von Gasen,Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und an<strong>der</strong>en von <strong>der</strong> Maschine freigesetzten o<strong>der</strong>verwendeten Stoffen ausgeht.1<strong>42</strong> EN ISO 13732-1:2008 – Ergonomie <strong>der</strong> thermischen Umgebung – Bewertungsverfahren fürmenschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen – Teil 1: Heiße Oberflächen (ISO 13732-1:<strong>2006</strong>);EN ISO 13732-3:2008 – Ergonomie <strong>der</strong> thermischen Umgebung – Bewertungsverfahren fürmenschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen – Teil 3: Kalte Oberflächen (ISO 13732-3:2005).143 CLC Guide 29: 2007 – Temperatures of hot surfaces likely to be touched – Guidance documentfor Technical Committees and manufacturers.221


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 227 BrandVon einer Maschine ausgelöste Brände verursachen ein Risiko schwererPersonen- o<strong>der</strong> Sachschäden, da ein Brand nicht nur <strong>die</strong> Maschine selbst,son<strong>der</strong>n auch umliegende Anlagen und Gebäude zerstören kann. Die Bewertung<strong>der</strong> Brandgefahren schließt <strong>die</strong> Ermittlung und Bewertung <strong>der</strong> drei grundlegendenElemente ein, <strong>die</strong> für das Entstehen eines Brandes gegeben sein müssen undhäufig in Form eines Dreiecks dargestellt werden: 144BrennstoffeBrennbare Werkstoffe o<strong>der</strong>Substanzen, <strong>die</strong> Teil <strong>der</strong>Maschine sind o<strong>der</strong> von <strong>die</strong>serverwendet o<strong>der</strong> erzeugt werdenBRANDSauerstoffaus <strong>der</strong> Lufto<strong>der</strong> aus oxi<strong>die</strong>rendenSubstanzenZündquellez. B. Funken vonmechanischen o<strong>der</strong>elektrischen Geräten,elektrostatischeEntladungen, heißeOberflächen, Materialieno<strong>der</strong> Stoffe, offeneFlammenFür <strong>die</strong> Verringerung <strong>der</strong> Brandgefahr, muss eine Kombination unterschiedlicherMaßnahmen im Hinblick auf <strong>die</strong> drei Bestandteile des Dreiecks ergriffen werden:Vermeiden o<strong>der</strong> Verringern <strong>der</strong> Verwendung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erzeugung brennbarerWerkstoffe o<strong>der</strong> Substanzen. Zu <strong>die</strong>sen Maßnahmen zählen unter an<strong>der</strong>em <strong>die</strong>Verwendung feuerbeständiger Werkstoffe beim Bau <strong>der</strong> Maschine, <strong>der</strong> sichereEinschluss brennbarer Flüssigkeiten, Stäube o<strong>der</strong> Gase, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschineverwendet o<strong>der</strong> erzeugt werden, sowie das sichere Entfernen brennbarerAbfälle – siehe § 178: Anmerkungen zu Nummer 1.1.3;144 Der Verbrennungsprozess kann auch durch das Vorhandensein an<strong>der</strong>er Stoffe (Katalysatoren)beschleunigt o<strong>der</strong> unterdrückt werden.222


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010 Verhin<strong>der</strong>n des Überhitzens <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Werkstoffe o<strong>der</strong>Substanzen, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine verwendet o<strong>der</strong> erzeugt werden, und injenen Fällen, in denen es zum Überhitzen kommen kann, Feststellen desÜberhitzens und Einleiten <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Abhilfemaßnahmen o<strong>der</strong> Hinweisan den Be<strong>die</strong>ner durch ein Warnsignal, bevor hierdurch ein Brandrisikoentsteht;Vermeiden des Kontaktes zwischen brennbaren Werkstoffen o<strong>der</strong> Substanzenund Zündquellen wie zum Beispiel Funken mechanischen o<strong>der</strong> elektrischenUrsprungs o<strong>der</strong> heiße Oberflächen – siehe § 222 und § 223: Anmerkungen zuNummer 1.5.1 und 1.5.2;Verringern <strong>der</strong> Sauerstoffkonzentration (soweit <strong>die</strong>s nicht zu zusätzlichenRisiken für Personen führt) o<strong>der</strong> Vermeiden des Vorhandenseins oxi<strong>die</strong>ren<strong>der</strong>Substanzen.Falls sich das Brandrisiko durch <strong>der</strong>artige Maßnahmen nicht in angemessenerWeise reduzieren lässt, müssen ergänzende Schutzmaßnahmen ergriffen werden,um <strong>die</strong> Folgen eines Brandes zu begrenzen. Zu <strong>die</strong>sen Maßnahmen zählenbeispielsweise <strong>die</strong> Abschirmung o<strong>der</strong> Kapselung <strong>der</strong> Maschine und <strong>der</strong> Einbauvon Brandmelde-, Alarm- und/o<strong>der</strong> Löschanlagen. Die notwendigen Maßnahmensind anhand einer Beurteilung des Brandrisikos festzulegen.Allgemeine Spezifikationen für Bewertung, Vorbeugung und Schutz gegenBrandrisiken sind in <strong>der</strong> Norm EN 13478 enthalten. 145Zusätzlich zu den allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.5.6 enthält Nummer3.5.2 ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen zum Brandrisiko bei mobilen Maschinen undNummer 5.5 enthält ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen zum Brandrisiko bei Maschinen,<strong>die</strong> für den Einsatz unter Tage bestimmt sind.1.5.7 ExplosionDie Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Explosionsrisikovermieden wird, das von <strong>der</strong> Maschine selbst o<strong>der</strong> von Gasen, Flüssigkeiten,Stäuben, Dämpfen und an<strong>der</strong>en von <strong>der</strong> Maschine freigesetzten o<strong>der</strong> verwendetenStoffen ausgeht.Hinsichtlich des Explosionsrisikos, das sich aus dem Einsatz <strong>der</strong> Maschine in einerexplosionsgefährdeten Umgebung ergibt, muss <strong>die</strong> Maschine den hierfür geltendenspeziellen Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen.§ 228 ExplosionDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.7 Absatz 1 bezieht sich auf <strong>die</strong> Explosionsrisiken,<strong>die</strong> durch den eigentlichen Maschinenbetrieb o<strong>der</strong> durch Werkstoffe o<strong>der</strong>Substanzen hervorgerufen werden, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine verwendet o<strong>der</strong> erzeugtwerden.Explosionen können auftreten, wenn <strong>die</strong> Verbrennung bestimmterKonzentrationen brennbarer Stoffe wie Gase, Dämpfe, Nebel o<strong>der</strong> Staub in <strong>der</strong>Luft durch eine Zündquelle mit ausreichen<strong>der</strong> Energie ausgelöst wird. BeiExplosionen kommt es zu einem sehr schnellen, sich selbst aufrecht erhaltendenFortschreiten <strong>der</strong> Verbrennungsreaktion bei gleichzeitigem Aufbau von hohemDruck. Die durch Explosionen hervorgerufenen Personen- und Sachschäden145 EN 13478:2001+A1: 2008 – Sicherheit von Maschinen – Brandschutz.223


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010werden durch das schlagartige Freisetzen von Flammen, Wärmestrahlung,Druckwellen, umherfliegenden Bruchstücken und gefährlichen Stoffen verursacht.Die Schwere <strong>der</strong> möglichen Schäden ist in erster Linie von <strong>der</strong> Menge desvorhandenen explosiven Gemischs und dessen Beschaffenheit abhängig.Die Grundsätze, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Vermeidung <strong>der</strong> Explosionsrisiken gelten, ähneln denGrundsätzen für <strong>die</strong> Vermeidung von Brandrisiken. Zur Vermeidung vonExplosionsrisiken ist eine Kombination <strong>der</strong> folgenden Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich:Vermeiden <strong>der</strong> Ansammlung explosiver Gemische in Bereichen in o<strong>der</strong> um <strong>die</strong>Maschine, indem brennbare Werkstoffe o<strong>der</strong> Substanzen vermieden werdeno<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Konzentration in <strong>der</strong> Luft dauerhaft auf einem Niveau außerhalb <strong>der</strong>unteren o<strong>der</strong> oberen Explosionsgrenzen gehalten wird;Vermeiden des Vorhandenseins von Zündquellen in Gefahrenbereichen;Verringern <strong>der</strong> Sauerstoffkonzentration in Gefahrenbereichen (soweit <strong>die</strong>s nichtzu zusätzlichen Risiken für Personen führt).Falls sich das Explosionsrisiko nicht vollständig vermeiden lässt, müssenergänzende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um <strong>die</strong> Folgen einer Explosionzu begrenzen. Zu <strong>die</strong>sen Maßnahmen zählen beispielsweise eine explosionsfesteBauweise, <strong>der</strong> Einbau von Explosionsdruckentlastungseinrichtungen, <strong>der</strong> Einbauautomatischer Explosionserkennungs- und –unterdrückungssysteme o<strong>der</strong> vonVorrichtungen, mit denen das Ausbreiten von Flammen o<strong>der</strong> Explosionenverhin<strong>der</strong>t wird.Allgemeine Spezifikationen für Bewertung, Vorbeugung und Schutz gegenExplosionsrisiken sind in <strong>der</strong> Norm EN 1127-1 enthalten. 146Nach dem zweiten Absatz in Nummer 1.5.7 unterliegen Maschinen, <strong>die</strong> für denEinsatz in o<strong>der</strong> im Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichenvorgesehen sind, den Bestimmungen <strong>der</strong> ATEX-Richtlinie 147 - siehe § 91:Anmerkungen zu Artikel 3. Der Begriff <strong>der</strong> explosionsgefährdeten Bereiche wird inden Leitlinien zur <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> ATEX-Richtlinie erläutert. 148Für Maschinen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> ATEX-Richtlinie unterliegen, gelten beson<strong>der</strong>eKennzeichnungsvorschriften – siehe § 251: Anmerkungen zu Nummer 1.7.3Absatz 3.Die ATEX-Richtlinie gilt zwar in ihrer eigentlichen Form nicht für Explosionsrisiken,<strong>die</strong> innerhalb <strong>der</strong> Maschine selbst entstehen doch, müssen in jenen Bereicheneiner Maschine, in denen das Risiko besteht, dass sich eine gefährlicheexplosionsfähige Atmosphäre bildet, Geräte eingebaut werden, welche <strong>die</strong>Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> ATEX-Richtlinie erfüllen.146 EN 1127-1:2007 – Explosionsfähige Atmosphären – Explosionsschutz – Teil 1: Grundlagen undMethodik.147 Richtlinie 94/9/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zurAngleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zurbestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen – ABl. L 100 vom19.4.1994, S. 1.148 Leitlinien zur <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Richtlinie 94/9/<strong>EG</strong> vom 23. März 1994 zur Angleichung <strong>der</strong>Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßenVerwendung in explosionsgefährdeten Bereichen – Dritte Ausgabe Juni 2009 – siehe Abschnitt3.7.1:http://<strong>EG</strong>.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/documents/guidance/atex/application/index_en.htm224


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.5.8 LärmDie Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durchLuftschallemission insbeson<strong>der</strong>e an <strong>der</strong> Quelle so weit gemin<strong>der</strong>t werden, wie esnach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärmmin<strong>der</strong>ungverfügbaren Mitteln möglich ist.Der Schallemissionspegel kann durch Bezugnahme auf Vergleichsemissionsdaten fürähnliche Maschinen bewertet werden.§ 229 Verringerung <strong>der</strong> GeräuschemissionDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.8 befasst sich mit den Risiken, <strong>die</strong> dadurchentstehen, dass Maschinenbe<strong>die</strong>ner und an<strong>der</strong>e Personen <strong>der</strong> durch <strong>die</strong>Maschine erzeugten Geräuschemission ausgesetzt sind. Anhaltende Expositiongegenüber Maschinenlärm ist <strong>die</strong> Hauptursache für berufsbedingteGehörschäden. Meist ist das Gesundheitsrisiko heimtückisch, da Gehörschädenkumulativ wirken und nicht reversibel sind und sich <strong>die</strong> Betroffenen zum Zeitpunkt<strong>der</strong> Exposition dessen nicht bewusst sind. Die Exposition gegenüberSchallimpulsen hoher Energie kann zu plötzlichem Hörverlust führen. DieLärmexposition geht außerdem auch mit an<strong>der</strong>en Gehörschäden einher, so zumBeispiel Tinnitus (Geräuschwahrnehmungen auch bei Fehlen einer externenGeräuschquelle). Die Exposition gegenüber Maschinenlärm ist zudem ein Faktor,<strong>der</strong> zu Ermüdung und Stress beiträgt und zu Unfällen beitragen kann,beispielsweise durch Beeinträchtigung <strong>der</strong> Kommunikation – siehe § 181:Anmerkungen zu Nummer 1.1.6.Es ist wichtig zwischen <strong>der</strong> Schallexposition von Personen und denGeräuschemission von Maschinen zu unterscheiden. Die Geräuschemission vonMaschinen, <strong>die</strong> unter genau festgelegten Bedingungen gemessen werden, ist einGrundmerkmal je<strong>der</strong> Maschine. Die Exposition von Menschen gegenüber <strong>der</strong>Geräuschemission von Maschinen ist von Faktoren wie <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong>Maschine, den Nutzungsbedingungen <strong>der</strong> Maschine, den Merkmalen desArbeitsplatzes (beispielsweise Schallabsorption, Schallstreuung,Schallreflexionen), den Schallemissionen an<strong>der</strong>er Quellen (beispielsweise durchan<strong>der</strong>e Maschinen), dem Standort von Personen in Relation zu den Schallquellen,<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Exposition sowie <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> persönlichenSchutzausrüstung (Gehörschutz) abhängig. Der Maschinenhersteller ist für denAnteil seiner Maschine an den durch Lärm verursachten Risiken verantwortlich.Die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Lärm unterliegt deneinzelstaatlichen Bestimmungen für <strong>die</strong> Umsetzung von Richtlinie 2003/10/<strong>EG</strong>über <strong>die</strong> Gefährdung von Arbeitnehmern durch <strong>die</strong> von Lärm ausgehendenRisiken. 149 In <strong>die</strong>ser Richtlinie werden Expositionsgrenzwerte undExpositionsauslösewerte im Hinblick auf <strong>die</strong> Tages-Lärmexpositionspegel undSpitzenschalldruckpegel festgelegt, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sind.Je niedriger <strong>die</strong> Geräuschemission von Maschinen ist, desto leichter können <strong>die</strong>Benutzer <strong>die</strong> Expositionsgrenzwerte <strong>der</strong> Richtlinie 2003/10/<strong>EG</strong> einhalten. Es liegtalso im Interesse <strong>der</strong> Benutzer, Maschinen einzusetzen, <strong>der</strong>en Geräuschemission149 Richtlinie 2003/10/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 überMindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer vor <strong>der</strong>Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie 89/391/EWG) – ABl. L <strong>42</strong> vom 15.2.2003, S. 38.225


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010in Bezug auf <strong>die</strong>benötigte Maschinenleistung möglichst niedrig ist 150 – siehe § 275:Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.3.In <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> werden keine Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt,<strong>die</strong> Hersteller werden jedoch verpflichtet, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Geräuschemissionausgehenden Risiken auf das niedrigste Niveau zu vermin<strong>der</strong>n, wobei <strong>der</strong>technische Fortschritt und <strong>die</strong> Verfügbarkeit von Mitteln zur Geräuschmin<strong>der</strong>ungberücksichtigt werden müssen.Zusätzlich zur <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegen bestimmte Maschinenkategorienden Geräuschemissionsgrenzwerten, <strong>die</strong> in Richtlinie 2000/14/<strong>EG</strong> für zurVerwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen festgelegt sind 151 -siehe § 92: Anmerkungen zu Artikel 3, und § 273: Anmerkungen zuNummer 1.7.4.2 Buchstabe u.Die Vorgehensweise des Herstellers zur Vorbeugung gegen <strong>die</strong> von <strong>der</strong>Geräuschemission ausgehenden Risiken muss den Grundsätzen für <strong>die</strong>Integration <strong>der</strong> Sicherheit gemäß Nummer 1.1.2 Rechnung tragen:<strong>die</strong> erste Priorität muss konstruktiven und baulichen Maßnahmen gelten,mit denen <strong>die</strong> Geräuschemission an <strong>der</strong> Quelle vermin<strong>der</strong>t wird;<strong>die</strong> zweite Priorität gilt integrierten Schutzmaßnahmen, <strong>die</strong> Maßnahmen zurVerringerung <strong>der</strong> Geräuschemission an <strong>der</strong> Quelle ergänzen, sodass eineweitere Verringerung <strong>der</strong> Geräuschemission möglich ist;<strong>die</strong> dritte Priorität gilt <strong>der</strong> Information des Benutzers über <strong>die</strong> verbleibendeGeräuschemission, sodass <strong>die</strong>ser <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmenergreifen kann, beispielsweise Maßnahmen im Zusammenhang mit <strong>der</strong>Aufstellung <strong>der</strong> Maschine, <strong>der</strong> Gestaltung des Arbeitsplatzes und <strong>der</strong>Bereitstellung und Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung(Gehörschutz) – siehe § 264, § 267 und § 273: Anmerkungen zu Nummer1.7.4.2 Buchstaben j, l, m und u.Die Verringerung <strong>der</strong> Geräuschemission an <strong>der</strong> Quelle ist <strong>die</strong> wirksamste Methodezur Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Geräuschemission ausgehenden Risiken sowohl für<strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner <strong>der</strong> Maschine als auch für an<strong>der</strong>e Personen, <strong>die</strong> unter Umständendem von <strong>der</strong> Maschine erzeugten Lärm ausgesetzt sind. Um <strong>die</strong>Geräuschemission wirksam an <strong>der</strong> Quelle vermin<strong>der</strong>n zu können, müssen <strong>die</strong>wichtigsten Quellen des von <strong>der</strong> Maschine erzeugten Lärms ermittelt werden.Maßnahmen, mit denen <strong>die</strong> Geräuschemission <strong>der</strong> dominierendenGeräuschemissionsquelle(n) verringert werden können, sollten möglichst frühzeitigwährend des Konstruktionsprozesses ergriffen werden.Zu den integrierten Schutzmaßnahmen gegen <strong>die</strong> Geräuschemission zählt dasAnbringen von Schallschutzkapseln um <strong>die</strong> Maschine bzw. um <strong>die</strong> wichtigstenGeräuschemissionsquellen an <strong>der</strong> Maschine. Gegebenenfalls solltenSchutzeinrichtungen konstruktiv eingeplant werden, mit denen <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>licheSchalldämmung sowie zugleich Schutz gegen an<strong>der</strong>e Gefahren erreicht werdenkann – siehe § 169: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe f, und § 216:Anmerkungen zu Nummer 1.4.1.150 Siehe Artikel 4 Absatz 6 <strong>der</strong> Richtlinie 2003/10/<strong>EG</strong>.151 Richtlinie 2000/14/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 über <strong>die</strong>Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über umweltbelastendeGeräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen – ABl.L 162 vom 3.7.2000, S. 1 – siehe Artikel 12.226


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Einhausungen können auch für <strong>die</strong> Arbeitsplätze o<strong>der</strong> Fahrerplätze konstruiertwerden (Kabinen o<strong>der</strong> Fahrerhäuser), sodass eine Schalldämmung undgleichzeitig Schutz gegen an<strong>der</strong>e Gefahren erreicht wird – siehe § 182:Anmerkungen zu Nummer 1.1.7 und § 294: Anmerkungen zu Nummer 3.2.1.Allerdings ist dabei zu beachten, dass <strong>der</strong>artige Maßnahmen we<strong>der</strong> einen Schutzfür <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner bieten, <strong>die</strong> sich außerhalb <strong>der</strong> Abschirmungen aufhalten, noch für<strong>die</strong> übrigen dem Lärm ausgesetzten Personen.Allgemeine Hinweise zur Verringerung <strong>der</strong> durch Maschinen hervorgerufenenGeräuschemission sind in <strong>der</strong> Norm EN ISO 11688-1 enthalten. 152§ 230 VergleichsemissionsdatenDer zweite Absatz in Nummer 1.5.8 bezieht sich auf ein Verfahren, mit dem <strong>die</strong>Tauglichkeit <strong>der</strong> Maßnahmen, <strong>die</strong> zur Verringerung <strong>der</strong> durch <strong>die</strong>Geräuschemission hervorgerufenen Risiken ergriffen wurden, bewertet werdensoll: Vergleich des Risikoniveaus mit dem ähnlicher Maschinen. DieseVorgehensweise ist Teil des vierten Schritts des Risikobeurteilungsverfahrensgemäß dem Allgemeinen Grundsatz 1: Risikobewertung 153 – siehe § 158:Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 1 – und ist zugleich das wichtigsteMittel zur Feststellung des Standes <strong>der</strong> Technik – siehe § 161: Anmerkungen zumallgemeinen Grundsatz 3.Bei <strong>die</strong>ser Vorgehensweise wird <strong>der</strong> an <strong>der</strong> betreffenden Maschine gemesseneGeräuschemissionswert mit Werten verglichen, <strong>die</strong> an gleichartigen Maschinen<strong>der</strong> selben Maschinenfamilie gemessen wurden. Unter „gleichartigen Maschinen“sind Maschinen zu verstehen, <strong>die</strong> mit gleichwertigen Leistungskenngrößen <strong>die</strong>selbe Funktion erfüllen sollen. Die Parameter für <strong>die</strong> Leistungsbeschreibungwerden normalerweise in <strong>der</strong> Geräuschtestnorm für <strong>die</strong> betreffendeMaschinenkategorie festgelegt. Die Geräuschemission <strong>der</strong> Maschinen, <strong>die</strong>verglichen werden sollen, müssen nach <strong>der</strong> gleichen Testnorm gemessen werden.Falls <strong>der</strong> Vergleich zeigt, dass eine signifikante Zahl gleichartiger Maschinen mitvergleichbaren Kenngrößen niedrigere Geräuschemissionen aufweisen, sobedeutet <strong>die</strong>s, dass <strong>die</strong> betreffende Maschine nicht dem Stand <strong>der</strong> Technikentspricht, da Mittel zur weiteren Senkung <strong>der</strong> Geräuschemission zur Verfügungstehen und eingesetzt werden sollten. Wenn <strong>der</strong> Vergleich zeigt, dass gleichartigeMaschinen einen ähnlichen o<strong>der</strong> höheren Geräuschemissionspegel aufweisen,bedeutet <strong>die</strong>s, dass <strong>die</strong> Maßnahmen zur Lärmmin<strong>der</strong>ung angemessen sind, sofernnicht eindeutig feststeht, dass technische Mittel zur weiteren Senkung <strong>der</strong>Geräuschemission zur Verfügung stehen und in <strong>die</strong>sem Fall auch anzuwendensind.Die Umsetzung <strong>die</strong>ser Vorgehensweise muss sich an <strong>der</strong> einschlägigenGeräuschtestnorm und zuverlässigen und repräsentativenGeräuschemissionsvergleichsdaten orientieren. Bisher ist nur in begrenztemUmfang eine Datenerhebung erfolgt. Allerdings ist vorgesehen, in eine steigendeZahl von Typ-C-Normen Vergleichsemissionsdaten für <strong>die</strong> in den Geltungsbereich<strong>der</strong> Normen fallenden Maschinenkategorien aufzunehmen.152 EN ISO 11688-1:2009 – Akustik – Richtlinien für <strong>die</strong> Konstruktion lärmarmer Maschinen undGeräte – Teil 1: Planung (ISO/TR 11688-1:1995).153Siehe Ziffer 8.3 <strong>der</strong> Norm EN ISO 14121-1:2007 – Sicherheit von Maschinen –Risikobeurteilung – Teil 1: Leitsätze.227


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Ein Verfahren zum Vergleich <strong>der</strong> Geräuschemissionsdaten von Maschinen ist in<strong>der</strong> Norm EN ISO 11689 angegeben. 1541.5.9 VibrationenDie Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durchMaschinenvibrationen insbeson<strong>der</strong>e an <strong>der</strong> Quelle so weit gemin<strong>der</strong>t werden, wie esnach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Verringerung vonVibrationen verfügbaren Mitteln möglich ist.Der Vibrationspegel kann durch Bezugnahme auf Vergleichsemissionsdaten fürähnliche Maschinen bewertet werden.§ 231 VibrationenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.9 befasst sich mit Risiken, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong>Exposition gegenüber von <strong>der</strong> Maschine verursachten Vibrationen ausgelöstwerden. Vibrationen können durch den Maschinenbetrieb selbst, beispielsweisedurch rotierende o<strong>der</strong> hin- und hergehende Massen, durch pulsierendeGasbewegungen o<strong>der</strong> durch aerodynamische Erscheinungen, wie sie von Lüfternhervorgerufen werden, o<strong>der</strong> durch <strong>die</strong> Einwirkung handgehaltener Maschinen aufharte Werkstoffe ausgelöst werden. Vibrationen können außerdem durchWechselwirkung von Maschine und Umgebung hervorgerufen werden,beispielsweise durch <strong>die</strong> Bewegung mobiler Maschinen auf unebenemUntergrund.Durch <strong>die</strong> Exposition gegenüber Vibrationen, <strong>die</strong> über <strong>die</strong> Füße o<strong>der</strong> den Sitz aufden gesamten Körper übertragen werden, können Muskel-Skelett-Erkrankungenwie zum Beispiel Rückenschmerzen o<strong>der</strong> Wirbelsäulenschäden verursachen o<strong>der</strong>verschlimmern. Durch <strong>die</strong> Vibrationsexposition des Hand-Arm-Systems könnenBlutgefäße in Fingern und Händen geschädigt werden (Weißfingerkrankheit) undes kann zu Schädigungen des Nervensystems, <strong>der</strong> Sehnenscheiden, Muskeln,Knochen und Gelenke <strong>der</strong> Hände und Arme kommen.In <strong>die</strong>sem Zusammenhang ist unbedingt zwischen <strong>der</strong> Exposition von Personengegenüber Vibrationen und den Vibrationsemissionen von Maschinen zuunterscheiden. Die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Vibrationen ist durch<strong>die</strong> einzelstaatlichen Bestimmungen über <strong>die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie2002/44/<strong>EG</strong> 155 geregelt. In <strong>die</strong>ser Richtlinie werden Tagesexpositionsgrenzwerteund Auslösewerte für Hand-Arm- und Ganzkörpervibrationen festgelegt.Die tägliche Vibrationsexposition einer Person lässt sich nicht einfach aus <strong>der</strong>Messung <strong>der</strong> Vibrationsemissionen von Maschinen ableiten, da <strong>die</strong> Expositionauch von <strong>der</strong> Benutzungsdauer und den Bedingungen abhängig ist, unter denen<strong>die</strong> betreffende Maschine benutzt wird. Je niedriger <strong>der</strong> Schwingungsgesamtwert<strong>der</strong> Maschine, desto leichter ist es für <strong>die</strong> Benutzer, <strong>die</strong> Expositionsgrenzwerte <strong>der</strong>Richtlinie 2002/44/<strong>EG</strong> einzuhalten. Es liegt also im Interesse <strong>der</strong> Benutzer,Maschinen mit möglichst niedrigen Vibrationsemissionen für <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>licheMaschinenleistung einzusetzen – siehe § 275: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.3.154EN ISO 11689:1997 – Akustik – Vorgehensweise für den Vergleich vonGeräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten.155 Richtlinie 2002/44/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 überMindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer vor <strong>der</strong>Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne desArtikels 16 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie 89/391/EWG).228


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Die Vorgehensweise des Herstellers zur Vermeidung von durchVibrationsemissionen hervorgerufenen Risiken muss den Grundsätzen für <strong>die</strong>Integration <strong>der</strong> Sicherheit gemäß Nummer 1.1.2 Rechnung tragen:<strong>die</strong> erste Priorität muss konstruktiven und baulichen Maßnahmen gelten,mit denen das Entstehen von Vibrationen an <strong>der</strong> Quelle vermin<strong>der</strong>t wird,beispielsweise indem <strong>die</strong> Resonanzfrequenzen von Maschinenteilen nichtin Nähe <strong>der</strong> Vibrationserregungsfrequenzen liegen, ferner durchVerwendung von Materialien, <strong>die</strong> hohe Eigendämpfungseigenschaftenaufweisen, für den Bau <strong>der</strong> Maschinen, durch Verwendung von Hilfsmasseno<strong>der</strong> durch das Auswuchten von rotierenden o<strong>der</strong> hin- und hergehendenBauteilen;<strong>die</strong> zweite Priorität muss integrierten Schutzmaßnahmen gelten: DurchIsoliermaßnahmen lässt sich <strong>die</strong> Übertragung von Vibrationen auf dengesamten Körper o<strong>der</strong> auf das Hand-Arm-System verhin<strong>der</strong>n. Beispiele fürIsoliermaßnahmen sind <strong>der</strong> Einbau von Metall- o<strong>der</strong> Elastomerfe<strong>der</strong>n, <strong>der</strong>Einbau von Reibungs-, Flüssigkeits- o<strong>der</strong> Gasdämpfern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einbaueiner Kombination von Fe<strong>der</strong>n und Dämpfern;<strong>die</strong> dritte Priorität muss <strong>der</strong> Unterrichtung des Benutzers über <strong>die</strong>verbleibenden Vibrationsemissionen gelten, sodass <strong>die</strong>ser <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, beispielsweiseMaßnahmen im Hinblick auf <strong>die</strong> Installation <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> geeigneteUnterweisungs- bzw. Schulungsangebote – siehe § 264 und § 267:Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstaben j und l, § 279: Anmerkungenzu Nummer 2.2.1.1, und § 325: Anmerkungen zu Nummer 3.6.3.1.Nummer 1.5.9 Absatz 2 bezieht sich auf ein Verfahren, mit dem <strong>die</strong> Eignung <strong>der</strong>ergriffenen Maßnahmen zur Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> vibrationsbedingten Risikenbewertet wird: Vergleich des Risikoniveaus mit dem gleichartiger Maschinen.Dieses Verfahren ist unter den gleichen Bedingungen wie <strong>die</strong> entsprechendeAnfor<strong>der</strong>ung an Schallemissionsvergleichsdaten durchzuführen – siehe § 230:Anmerkungen zu Nummer 1.5.8.Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Isolierung von Vibrationsquellen sind in <strong>der</strong>Norm EN 1299 enthalten. 156Zusätzlich zu den allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.5.9 enthält Nummer1.1.8 ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen an Sitze von vibrationsbelasteten Maschinen.156 EN 1299:1997+A1:2008 – Mechanische Schwingungen und Stöße – Schwingungsisolierungvon Maschinen – Angaben für den Einsatz von Quellenisolierungen.229


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.5.10 StrahlungUnerwünschte Strahlungsemissionen <strong>der</strong> Maschine müssen ausgeschlossen o<strong>der</strong> soweit verringert werden, dass sie keine schädlichen Auswirkungen für den Menschenhaben.Alle funktionsbedingten Emissionen von ionisieren<strong>der</strong> Strahlung sind auf dasniedrigste Niveau zu begrenzen, das für das ordnungsgemäße Funktionieren <strong>der</strong>Maschine während des Einrichtens, des Betriebs und <strong>der</strong> Reinigung erfor<strong>der</strong>lich ist.Besteht ein Risiko, so sind <strong>die</strong> notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.Alle funktionsbedingten Emissionen von nicht ionisieren<strong>der</strong> Strahlung während <strong>der</strong>Einstellung, des Betriebs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Reinigung müssen so weit begrenzt werden, dasssie keine schädlichen Auswirkungen für den Menschen haben.§ 232 Ionisierende und nicht ionisierende Strahlung <strong>der</strong> MaschineDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.5.10 beziehen sich auf Risiken durchStrahlungsemissionen, <strong>die</strong> von Maschinenteilen o<strong>der</strong> von Werkstoffen o<strong>der</strong>Substanzen ausgehen, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine verwendet o<strong>der</strong> erzeugt werden.Nummer 1.5.10 gilt sowohl für ionisierende als auch für nicht ionisierendeStrahlung. Risiken infolge kohärenter optischer Strahlung (Laser) werden inNummer 1.5.12 behandelt.Zu ionisieren<strong>der</strong> Strahlung zählen radioaktive Alpha-, Beta- und Gammastrahlungsowie Röntgenstrahlen. Die Exposition gegenüber ionisieren<strong>der</strong> Strahlungverursacht Zellschädigungen und kann krebserregend sein.Nicht ionisierende Strahlung umfasst magnetische und elektromagnetische Fel<strong>der</strong>im Hochfrequenzbereich sowie optische Strahlung im infraroten, sichtbaren undultravioletten Frequenzbereich. Durch <strong>die</strong> Einwirkung starker magnetischer Fel<strong>der</strong>kann es zu Schwindelgefühlen, Übelkeit und zu Magnetophosphenen (visuelleSinneseindrücke in Form flackern<strong>der</strong> Lichter) kommen. Bei einer Exposition durchhochfrequente Fel<strong>der</strong> kann es zu Erhitzungseffekten und zur Störung <strong>der</strong> NervenundMuskelreaktionen kommen. Bei Grenzwertüberschreitung von optischerStrahlung kann zu Verbrennungen und an<strong>der</strong>en Schädigungen von Augen undHaut führen. Die Einwirkung ultravioletter Strahlung kann Krebs verursachen.Es ist zu beachten, dass <strong>die</strong> Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Strahlungden einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung <strong>der</strong> folgenden Richtlinienunterliegt:Ionisierende Strahlung: Richtlinie 96/29/Euratom 157Elektromagnetische Fel<strong>der</strong>: Richtlinie 2004/40/<strong>EG</strong> 158Künstliche optische Richtlinie <strong>2006</strong>/25/<strong>EG</strong> 159157 Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung <strong>der</strong> grundlegendenSicherheitsnormen für den Schutz <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> Arbeitskräfte und <strong>der</strong> Bevölkerung gegen<strong>die</strong> Gefahren durch ionisierende Strahlungen – ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.158 Richtlinie 2004/40/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 überMindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer vor <strong>der</strong>Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Fel<strong>der</strong>) (18. Einzelrichtlinie imSinne des Artikels 16 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie 89/391/EWG). Richtlinie 2004/40/<strong>EG</strong> wurde durchRichtlinie 2008/46/<strong>EG</strong> geän<strong>der</strong>t, mit <strong>der</strong> <strong>die</strong> Frist für <strong>die</strong> Umsetzung bis 30. April 2012aufgeschoben wird.159 Richtlinie <strong>2006</strong>/25/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April <strong>2006</strong> überMindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer vor <strong>der</strong>230


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Strahlung:In <strong>die</strong>sen Richtlinien werden Expositionsgrenzwerte festgelegt. Dabei ist zwarzwischen <strong>der</strong> Strahlungsexposition von Personen und den Strahlungsemissionenvon Maschinen zu unterscheiden, grundsätzlich gilt jedoch, dass <strong>die</strong> Benutzer <strong>die</strong>Expositionsgrenzwerte umso leichter einhalten können, je geringer <strong>die</strong>Strahlungsemissionen <strong>der</strong> Maschinen sind.Die allgemeine Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.10 Absatz 1 gilt für unerwünschteStrahlungsemissionen, also für Emissionen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Maschinenfunktion nichterfor<strong>der</strong>lich sind. Sie gilt sowohl für ionisierende als auch für nicht ionisierendeStrahlung. Die Vermeidung von Risiken infolge unerwünschter Strahlungenumfasst folgende Maßnahmen:Vermeidung von Strahlungsemissionen o<strong>der</strong> Vermin<strong>der</strong>ung ihrer Intensität aufein unschädliches Niveau – wobei zu beachten ist, dass es bei ionisieren<strong>der</strong>Strahlung kein unschädliches Niveau gibt;falls <strong>die</strong> Emissionen nicht vollständig beseitigt werden können o<strong>der</strong> sich ihreIntensität nicht in ausreichendem Maße vermin<strong>der</strong>n lässt, muss <strong>die</strong> Exposition<strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner und an<strong>der</strong>er Personen durch eine Abschirmung verhin<strong>der</strong>twerden;Unterrichtung <strong>der</strong> Benutzer über verbleibende Restrisiken durch Strahlung und<strong>die</strong> Notwendigkeit, persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen und zuverwenden – siehe § 267: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstaben lund m.Nummer 1.5.10 Absatz 2 bezieht sich auf Risiken von durch <strong>die</strong>Maschinenfunktion freigesetzte ionisierende Strahlung. Dabei ist zu beachten,dass Maschinen, <strong>die</strong> eigens für <strong>die</strong> kerntechnische Industrie o<strong>der</strong> für <strong>die</strong>Herstellung o<strong>der</strong> Verarbeitung radioaktiver Stoffe hergestellt wurden, aus dem<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgenommen sind. Maschinen, <strong>die</strong><strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegen, können jedoch Quellen ionisieren<strong>der</strong>Strahlung aufweisen, beispielsweise für Messzwecke, für zerstörungsfreiePrüfungen o<strong>der</strong> zur Vermeidung <strong>der</strong> Bildung statischer elektrischer Ladungen –siehe § 50: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c.Diese durch <strong>die</strong> Maschinenfunktion verursachte ionisierende Strahlung muss aufdas niedrigste Niveau begrenzt werden, das für <strong>die</strong> einwandfreie Funktion <strong>der</strong>Maschine ausreicht und eine Strahlenexposition <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner und an<strong>der</strong>erPersonen sowohl während des normalen Betriebs als auch währendWartungstätigkeiten wie Einricht- o<strong>der</strong> Reinigungsarbeiten ist durch geeigneteSchutzmaßnahmen auszuschließen.Es ist zu beachten, dass <strong>die</strong> Verwendung radioaktiver Strahlenquellenmöglicherweise <strong>der</strong> Genehmigung und Überwachung durch <strong>die</strong> einzelstaatlichenVorschriften für <strong>die</strong> Umsetzung von Richtlinie 96/29/Euratom und Richtlinie2003/122/Euratom unterliegt. 160Nummer 1.5.10 Absatz 3 befasst sich mit den funktionsbedingten Emissionennicht ionisieren<strong>der</strong> Strahlung. Da geringfügige Expositionen bestimmter Arten vonGefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinieim Sinne des Artikels 16 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie 89/391/EWG).160 Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiverumschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen – ABl. L 346 vom 31.12.2003,S. 57.231


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010nicht ionisieren<strong>der</strong> Strahlung ungefährlich sind, wird in Nummer 1.5.10 Absatz 3gefor<strong>der</strong>t, dass <strong>die</strong> Expositionen nicht ionisieren<strong>der</strong> Strahlung so zu begrenzensind, dass bei exponierten Personen keine schädlichen Wirkungen hervorgerufenwerden.Allgemeine Spezifikationen für <strong>die</strong> Bewertung und Messung von nichtionisieren<strong>der</strong> Strahlung und für den Schutz gegen <strong>der</strong>artige Strahlung sind in denNormen EN 12198, Teil 1 bis 3, angegeben. 1611.5.11 Strahlung von außenDie Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass ihre Funktion durchStrahlung von außen nicht beeinträchtigt wird.§ 233 Strahlung von außenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.11 behandelt einen Aspekt <strong>der</strong>elektromagnetischen Verträglichkeit von Maschinen, d. h. <strong>der</strong> Unempfindlichkeit<strong>der</strong> Maschinen gegenüber Störungen, <strong>die</strong> durch elektromagnetische Fel<strong>der</strong> vonaußen einwirkenden Quellen verursacht werden, welche <strong>die</strong> Gesundheit undSicherheit von Personen beeinträchtigen können. In <strong>die</strong>ser Hinsicht istinsbeson<strong>der</strong>e auf Konstruktion und Bau von sicherheitsrelevanten Teilen <strong>der</strong>Steuerung zu achten – siehe § 184: Anmerkungen zu Nummer 1.2.1.Hinsichtlich <strong>der</strong> Unempfindlichkeit von Maschinen gegenüber elektromagnetischenFel<strong>der</strong>n, welche <strong>die</strong> grundsätzliche Funktion <strong>der</strong> Maschine stören können, sowiehinsichtlich <strong>der</strong> Freisetzung elektromagnetischer Fel<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Maschine, durch<strong>die</strong> <strong>die</strong> Funktion an<strong>der</strong>er Geräte und Ausrüstungen gestört werden kann, gilt <strong>die</strong>EMV-Richtlinie 2004/108/<strong>EG</strong> zusätzlich zur <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 162 – siehe § 92:Anmerkungen zu Artikel 3.Die in Nummer 1.5.11 beschriebene Anfor<strong>der</strong>ung schreibt außerdem vor, dass <strong>die</strong>Maschinenhersteller Störungen durch an<strong>der</strong>e Formen von Strahlung von außenverhin<strong>der</strong>n müssen, mit <strong>der</strong> unter den beabsichtigten Verwendungsbedingungen<strong>der</strong> Maschine vernünftigerweise zu rechnen ist. So kann beispielsweise von außeneinwirkende künstliche o<strong>der</strong> natürliche optische Strahlung <strong>die</strong> Funktion bestimmterfotoelektrischer Einrichtungen o<strong>der</strong> drahtloser Fernsteuerungen beeinträchtigen.161 EN 12198-1:2000+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen — Bewertung und Vermin<strong>der</strong>ung desRisikos <strong>der</strong> von Maschinen emittierten Strahlung — Teil 1: Allgemeine Leitsätze;EN 12198-2:2002+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen — Bewertung und Vermin<strong>der</strong>ung desRisikos <strong>der</strong> von Maschinen emittierten Strahlung — Teil 2: Messverfahren für <strong>die</strong> Strahlenemission;EN 12198-3:2002+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen — Bewertung und Vermin<strong>der</strong>ung desRisikos <strong>der</strong> von Maschinen emittierten Strahlung — Teil 3: Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Strahlung durchAbschwächen o<strong>der</strong> Abschirmung.162 Richtlinie 2004/108/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004zur Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über <strong>die</strong> elektromagnetischeVerträglichkeit und zur Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinie 89/336/EWG – ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.232


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.5.12 LaserstrahlungBei Verwendung von Lasereinrichtungen ist Folgendes zu beachten:Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so konstruiert und gebaut sein,dass sie keine unbeabsichtigte Strahlung abgeben können.Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so abgeschirmt sein, dass we<strong>der</strong>durch <strong>die</strong> Nutzstrahlung noch durch reflektierte o<strong>der</strong> gestreute Strahlungnoch durch Sekundärstrahlung Gesundheitsschäden verursacht werden. Optische Einrichtungen zur Beobachtung o<strong>der</strong> Einstellung vonLasereinrichtungen an Maschinen müssen so beschaffen sein, dass durch <strong>die</strong>Laserstrahlung kein Gesundheitsrisiko verursacht wird.§ 234 LaserstrahlungLaserstrahlungsquellen sind häufig in Maschinen zu finden, <strong>die</strong> u. a. fürMessungen, Datenverarbeitung, Anwesenheitserkennung o<strong>der</strong> inLaserbearbeitungsmaschinen, beispielsweise in Maschinen zurWärmebehandlung, Kennzeichnung, zum Schneiden, Abkanten sowie Schweißenvon Werkstoffen o<strong>der</strong> Werkstücken eingesetzt werden. Die von Laserstrahlungausgehenden Risiken sind von <strong>der</strong> Wellenlänge und <strong>der</strong> Intensität <strong>der</strong> Strahlungabhängig. Exposition gegenüber Laserstrahlung kann zu Augen- o<strong>der</strong>Hautverletzungen und Verbrennungen führen.Die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Laserstrahlung unterliegt deneinzelstaatlichen Rechtsvorschriften für <strong>die</strong> Umsetzung von Richtlinie <strong>2006</strong>/25/<strong>EG</strong>über künstliche optische Strahlung, in <strong>der</strong> Expositionsgrenzwerte festgelegt sind.Durch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.12 werden <strong>die</strong> Maschinenherstellerverpflichtet, Lasereinrichtungen o<strong>der</strong> –quellen so in Maschinen einzubauen, dass<strong>die</strong> Strahlung nur einwirkt, wann und wo sie benötigt wird. Soweit notwendig,müssen lokale o<strong>der</strong> periphere Abschirmungen eingebaut werden, <strong>die</strong> Schutzgegen möglicherweise schädliche direkte, reflektierte, diffuse o<strong>der</strong> gestreuteStrahlung bieten.Grundsätzlich muss bei Laserbearbeitungsmaschinen <strong>der</strong> Zugang zumArbeitsbereich während des normalen Betriebs verhin<strong>der</strong>t sein. Muss <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nerLasergeräte beobachten, beispielsweise zu Einricht- o<strong>der</strong> Einstellzwecken, muss<strong>der</strong> Hersteller alle erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen integrieren, damitGesundheitsschäden ausgeschlossen sind. Gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe bdürfen Anleitungen für <strong>die</strong> Bereitstellung und Verwendung von persönlicherSchutzausrüstung (Augenschutz) zum Schutz gegen Laserstrahlung nurhinsichtlich Restrisiken gegeben werden, <strong>die</strong> nicht durch integrierteSchutzmaßnahmen verhin<strong>der</strong>t werden können.Aus dem dritten Aufzählungspunkt in Nummer 1.5.12 ergibt sich, dass optischeEinrichtungen (beispielsweise Sichtschutzfenster), <strong>die</strong> zum Schutz <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nerbeim Beobachten o<strong>der</strong> Einstellen von Lasereinrichtungen eingebaut wurden, <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>liche maximale Transmission aufweisen müssen, <strong>die</strong> denWellenlängenbereich und <strong>die</strong> übrigen Merkmale <strong>der</strong> Laserstrahlungberücksichtigen, um etwaige Gesundheitsschäden zu vermeiden.233


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Allgemeine Spezifikationen für Laserbearbeitungsmaschinen sind in den NormenEN ISO 11553, Teil 1 und 2, enthalten. 163Spezifikationen für Schutzschirme sind in <strong>der</strong> Norm EN 12254 enthalten. 1641.5.13 Emission gefährlicher Werkstoffe und SubstanzenDie Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass das Risiko des Einatmens,des Verschluckens, des Kontaktes mit Haut, Augen und Schleimhäuten sowie desEindringens von gefährlichen Werkstoffen und von <strong>der</strong> Maschine erzeugtenSubstanzen durch <strong>die</strong> Haut vermieden werden kann.Kann eine Gefährdung nicht beseitigt werden, so muss <strong>die</strong> Maschine so ausgerüstetsein, dass gefährliche Werkstoffe und Substanzen aufgefangen, abgeführt, durchSprühwasser ausgefällt, gefiltert o<strong>der</strong> durch ein an<strong>der</strong>es ebenso wirksamesVerfahren behandelt werden können.Ist <strong>die</strong> Maschine im Normalbetrieb nicht vollkommen geschlossen, so sind <strong>die</strong>Einrichtungen zum Auffangen und/o<strong>der</strong> Abführen so anzuordnen, dass sie <strong>die</strong>größtmögliche Wirkung entfalten.§ 235 Emissionen gefährlicher Werkstoffe und SubstanzenGegenstand <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.5.13 sind Gesundheitsrisiken infolge<strong>der</strong> Emission von gefährlichen Werkstoffen und von <strong>der</strong> Maschine erzeugtenSubstanzen. Zu den gefährlichen Werkstoffen und Substanzen zählen chemischeund biologische Werkstoffe und Substanzen, <strong>die</strong> als toxisch,gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend,erbgutverän<strong>der</strong>nd, fruchtschädigend, pathogen o<strong>der</strong> erstickend wirkend gelten.Luftgetragene Emissionen gefährlicher Substanzen gelangen am häufigsten durchEinatmen in den Körper, können jedoch auch auf an<strong>der</strong>e Weise in den Körpergelangen, wenn sie sich auf Körperoberflächen nie<strong>der</strong>schlagen o<strong>der</strong>eingenommen werden. Nicht luftgetragene Emissionen von gefährlichen Stoffengelangen am häufigsten durch Einnehmen o<strong>der</strong> Kontakt mit Haut, Augen o<strong>der</strong>Schleimhäuten in den Körper.Die von Emissionen gefährlicher Werkstoffe und Substanzen ausgehendenRisiken lassen sich vermeiden, indem <strong>die</strong> Verwendung gefährlicher Werkstoffeund Substanzen vermieden wird o<strong>der</strong> stattdessen weniger gefährliche Substanzenverwendet werden – siehe § 178: Anmerkungen zu Nummer 1.1.3. Außerdemkann <strong>der</strong> Herstellungsprozess so gestaltet werden, dass Emissionen vermiedeno<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t werden.Wenn sich Emissionen gefährlicher Werkstoffe und Substanzen nicht inausreichendem Umfang vermeiden o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>n lassen, müssen <strong>die</strong>Maschinen gemäß dem zweiten Absatz von Nummer 1.5.13 mit den Vorrichtungenversehen werden, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lich sind, um gefährliche Werkstoffe undSubstanzen zurückzuhalten, abzuführen o<strong>der</strong> abzuscheiden und damit Personengegen Exposition zu schützen. Sind <strong>die</strong> gefährlichen Werkstoffe o<strong>der</strong> Substanzenbrennbar o<strong>der</strong> können sie mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden, müssen163 EN ISO 11553-1:2008 – Sicherheit von Maschinen - Laserbearbeitungsmaschinen – Teil 1:Allgemeine Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen (ISO 11553-1:2005); EN ISO 11553-2:2008 – Sicherheit vonMaschinen – Laserbearbeitungsmaschinen – Teil 2: Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen vonhandgehaltenen Laserbearbeitungsgeräten (ISO 11553-2:2007).164 EN 12254:2010 – Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen – SicherheitstechnischeAnfor<strong>der</strong>ungen und Prüfung.234


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um <strong>die</strong> Gefahr von Brand o<strong>der</strong> Explosionbeim Auffangen o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Abführung <strong>die</strong>ser Werkstoffe o<strong>der</strong> Substanzen zuverhin<strong>der</strong>n – siehe § 227 und § 228: Anmerkungen zu Nummer 1.5.6 und 1.5.7.Der dritte Absatz in Nummer 1.5.13 bezieht sich auf jene Fälle, in denen <strong>der</strong>Prozess nicht vollständig in sich geschlossen ist. In <strong>die</strong>sen Fällen sind <strong>die</strong>Vorrichtungen, mit denen <strong>die</strong> gefährlichen Werkstoffe und Substanzenaufgefangen o<strong>der</strong> abgeführt werden, so zu konstruieren und anzuordnen, dassLecks vermieden werden. Dies lässt sich beispielsweise erreichen, indem <strong>die</strong>Behälter auf Unterdruck gehalten werden o<strong>der</strong> Absaughauben o<strong>der</strong> –düsen miteinem ausreichen<strong>der</strong> Luftstrom so dicht wie möglich an den Emissionsstellenangeordnet werden.Allgemeine Spezifikationen für <strong>die</strong> Vermeidung von Risiken durch Emissionengefährlicher Werkstoffe und Substanzen sind in den Normen EN 626 Teil 1 und 2enthalten. 1651.5.14 Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werdenDie Maschine muss so konstruiert, gebaut o<strong>der</strong> ausgerüstet sein, dass eine Personnicht in ihr eingeschlossen wird o<strong>der</strong>, falls das nicht möglich ist, dass eineeingeschlossene Person Hilfe herbeirufen kann.§ 236 Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werdenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.14 gilt in jenen Fällen, in denen sich <strong>die</strong>Anwesenheit von Personen in umschlossenen Maschinenbereichen nicht völligvermeiden lässt. Diese Anfor<strong>der</strong>ung gilt außerdem für <strong>die</strong> Lastträger bestimmterMaschinenausführungen, <strong>die</strong> für das Heben von Personen bestimmt sind, wenn<strong>die</strong> Gefahr besteht, dass Benutzer eingeschlossen werden, falls <strong>der</strong> Lastträger inangehobener Position o<strong>der</strong> zwischen festen Haltestellen o<strong>der</strong> Ladestellenstehenbleibt. Außerdem ist das Risiko zu beachten, dass eine Person,beispielsweise im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit, in angehobenerArbeitsposition eingeschlossen wird.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.14 ist in Verbindung mit den Anfor<strong>der</strong>ungen inNummer 1.1.7 hinsichtlich <strong>der</strong> Ausstiege und Notausstiege aus denBe<strong>die</strong>nungsplätzen – siehe § 182: Anmerkungen zu Nummer 1.1.7 – und <strong>der</strong>Nummern 1.6.4 und 1.6.5 hinsichtlich Eingriffen des Be<strong>die</strong>nungspersonals und <strong>der</strong>Reinigung von innen liegenden Maschinenteilen zu betrachten.165 EN 626-1:1994+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – Reduzierung des Gesundheitsrisikosdurch Gefahrstoffe, <strong>die</strong> von Maschinen ausgehen – Teil 1: Grundsätze und Festlegungen fürMaschinenhersteller;EN 626-2:1996+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – Reduzierung des Gesundheitsrisikos durchGefahrstoffe, <strong>die</strong> von Maschinen ausgehen – Teil 2: Methodik beim Aufstellen vonÜberprüfungsverfahren.235


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.5.15 Ausrutsch-, Stolper- und SturzrisikoDie Teile <strong>der</strong> Maschine, auf denen Personen sich eventuell bewegen o<strong>der</strong> aufhaltenmüssen, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass ein Ausrutschen, Stolpern o<strong>der</strong>ein Sturz auf o<strong>der</strong> von <strong>die</strong>sen Teilen vermieden wird.Diese Teile müssen erfor<strong>der</strong>lichenfalls mit Haltevorrichtungen ausgestattet sein, <strong>die</strong>benutzerbezogen angebracht sind und dem Benutzer einen sicheren Haltermöglichen.§ 237 Ausrutsch-, Stolper- und SturzrisikoDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.15 Absatz 1 gilt für sämtliche Teile <strong>der</strong> Maschine,auf denen sich Personen bewegen o<strong>der</strong> aufhalten,, um zu denBe<strong>die</strong>nungsständen und Wartungsstellen o<strong>der</strong> um von einem Maschinenteil zueinem an<strong>der</strong>en zu gelangen – siehe § 240: Anmerkungen zu Nummer 1.6.2. Siegilt außerdem für <strong>die</strong>jenigen Maschinenteile, in <strong>der</strong>en Bereich sich Personenbewegen o<strong>der</strong> aufhalten, während sie mit für das Heben o<strong>der</strong> Bewegen vonPersonen bestimmten Maschinen arbeiten. Diese Anfor<strong>der</strong>ung gilt also fürMaschinenteile wie beispielsweise Trittbretter, Arbeitsbühnen, Laufgänge,Laufstege Rampen, Stufen, Treppenleitern, Leitern, Böden, Fahrtreppenstufeno<strong>der</strong> <strong>die</strong> För<strong>der</strong>bän<strong>der</strong> von Personenfahrsteigen.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.15 gilt nur für Maschinenteile einschließlich <strong>der</strong>Zugangseinrichtungen zu <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Betriebsstätte des Benutzers installiertenMaschine – siehe § 240: Anmerkungen zu Nummer 1.6.2. Die Pflichten desArbeitgebers hinsichtlich <strong>der</strong> Bodenflächen in Arbeitsstätten sind in <strong>der</strong> Richtlinie89/654/EWG des Rates festgelegt. 166 Etwaige beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an denBoden, auf dem <strong>die</strong> Maschine eingesetzt o<strong>der</strong> aufgestellt werden soll, sind in <strong>der</strong>Betriebsanleitung des Herstellers anzugeben – siehe § 264: Anmerkungen zuNummer 1.7.4.2 Buchstabe i.Um Risiken durch Ausrutschen zu vermeiden, hat <strong>der</strong> Hersteller – unterBerücksichtigung <strong>der</strong> Nutzungsbedingungen – für eine ausreichendeRutschhemmung <strong>der</strong> Oberflächen <strong>der</strong> Maschine zu sorgen, bei denenvorhersehbar ist, dass sich darauf Personen bewegen o<strong>der</strong> aufhalten. DaRückstände von Substanzen wie Wasser, Öl o<strong>der</strong> Fett, Erde, Schmutz, Schneeo<strong>der</strong> Eis eine erhöhte Rutschgefahr bedeuten, müssen <strong>die</strong> Flächen, auf denensich Personen bewegen o<strong>der</strong> aufhalten, wo möglich, so konstruiert undangeordnet sein, dass das Vorhandensein solcher Stoffe vermieden wird, o<strong>der</strong>aber sie müssen so konstruiert sein, dass <strong>der</strong>artige Stoffe sich nicht ansammelnbzw. dass sie abgelassen o<strong>der</strong> entfernt werden können. Falls es vorkommenkann, dass Oberflächen nass o<strong>der</strong> feucht bleiben, ist <strong>die</strong> Verwendung glatterFlächen zu vermeiden.Zur Vermeidung von Stolperrisiken ist es wichtig, Höhenunterschiede zwischenaneinan<strong>der</strong>grenzenden Flächen zu vermeiden. So muss beispielsweise <strong>die</strong>Niveaugenauigkeit von Hebezeugen, <strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren und beidenen Personen Zugang zum Lastträger haben, so gestaltet sein, dassHöhenunterschiede zwischen dem Boden des Lastträgers und <strong>der</strong> Ladestelle, <strong>die</strong>ein Stolperrisiko darstellen könnten, vermieden werden. Bei <strong>der</strong> Verlegung und166 Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften fürSicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie 89/391/EWG) – Anhang I Absatz 9.2.236


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Befestigung von Kabeln und Rohrleitungen sind etwaige Hin<strong>der</strong>nisse, <strong>die</strong> einStolperrisiko darstellen könnten, zu vermeiden.Falls ein Absturzrisiko besteht, müssen <strong>die</strong> betreffenden Bereiche mit dennotwendigen Umwehrungen o<strong>der</strong> Sicherheitsgelän<strong>der</strong>n und Fußleisten versehenwerden, um Abstürze zu vermeiden. Verankerungspunkte für <strong>die</strong> Anbringung <strong>der</strong>persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz sind anzubringen, wenn einRestrisiko von Abstürzen besteht – siehe § 265: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2Buchstabe m, und § 374: Anmerkungen zu Nummer 6.3.2. Es sind geeigneteVerankerungsarten zu verwenden, wobei <strong>die</strong> notwendige Bewegungsmöglichkeit<strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner zu berücksichtigen ist. Gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe b können<strong>die</strong> Anleitungen für <strong>die</strong> Bereitstellung und Benutzung von persönlicherSchutzausrüstung jedoch nicht als Ersatz für integrierte Schutzmaßnahmen gegenAbsturzrisiken gelten, sofern entsprechende Maßnahmen durchführbar sind.Der zweite Absatz von Nummer 1.5.15 schreibt vor, dass Maschinenbereiche, indenen sich Personen bewegen o<strong>der</strong> aufhalten, soweit zweckmäßig mitHaltevorrichtungen ausgerüstet werden müssen, <strong>die</strong> in Bezug zum Benutzer festangebracht sind und ihm festen Halt bieten. Dabei handelt es sich um eineergänzende Maßnahme, durch <strong>die</strong> das Risiko von Ausrutschen, Stolpern undStürzen verringert wird, und <strong>die</strong> vor allem bei Maschinen wichtig ist, bei denen <strong>die</strong>Benutzer auf eine in Bewegung befindliche Fläche treten müssen, beispielsweiseauf Fahrtreppen und Fahrsteigen.Allgemeine Spezifikationen zur Vermeidung von Rutsch-, Stolper- und Sturzgefahrsind in den Normen <strong>der</strong> Reihe EN ISO 14122 enthalten – siehe § 240:Anmerkungen zu Nummer 1.6.2.Zusätzlich zur allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.15 sind in Nummer 6.3.2ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich <strong>der</strong> Risiken eines Sturzes aus demLastträger von Maschinen zum Heben von Personen festgelegt.1.5.16 BlitzschlagMaschinen, <strong>die</strong> während ihrer Verwendung vor <strong>der</strong> Auswirkung von Blitzschlaggeschützt werden müssen, sind mit einem Erdungssystem zur Ableitung <strong>der</strong>betreffenden elektrischen Ladung auszustatten.§ 238 BlitzschlagDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.16 gilt in erster Linie für Maschinen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong>Verwendung im Freien vorgesehen sind, egal ob sie an einem festenAufstellungsort installiert o<strong>der</strong> nacheinan<strong>der</strong> an mehreren verschiedenen Ortenaufgestellt werden sollen. Außerdem kann sie auf Maschinen <strong>Anwendung</strong> finden,<strong>die</strong> über leitende Teile mit dem Außenbereich verbunden sind. Maschinen, <strong>die</strong>Risiken durch Blitzschlag ausgesetzt sind, sind mit einem geeigneten Blitzableiterund den Mitteln für den Anschluss des Blitzableiters zur Erde auszurüsten. In denHerstelleranleitungen muss angegeben werden, wie <strong>die</strong> Erdungsverbindunghergestellt, überprüft und gewartet werden soll, damit eine wirksame Erdunggewährleistet bleibt – siehe § 264 und § 272: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2Buchstaben i und r.237


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.6 INSTANDHALTUNG1.6.1 Wartung <strong>der</strong> MaschineDie Einrichtungs- und Wartungsstellen müssen außerhalb <strong>der</strong> Gefahrenbereicheliegen. Die Einrichtungs-, Instandhaltungs-, Reparatur-, Reinigungs- undWartungsarbeiten müssen bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden können.Kann mindestens eine <strong>der</strong> vorgenannten Bedingungen aus technischen Gründennicht erfüllt werden, so sind <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu ergreifen, damit <strong>die</strong>seArbeiten sicher ausgeführt werden können (siehe Nummer 1.2.5).Bei automatischen Maschinen und gegebenenfalls bei an<strong>der</strong>en Maschinen ist eineSchnittstelle zum Anschluss einer Fehlerdiagnoseeinrichtung vorzusehen.Teile von automatischen Maschinen, <strong>die</strong> häufig ausgewechselt werden müssen, sindfür einfache und gefahrlose Montage und Demontage auszulegen. Der Zugang zu<strong>die</strong>sen Teilen ist so zu gestalten, dass <strong>die</strong>se Arbeiten mit den notwendigentechnischen Hilfsmitteln nach einem festgelegten Verfahren durchgeführt werdenkönnen.§ 239 WartungIn Nummer 1.6.1 Absatz 1 werden wichtige allgemeine Grundsätze für <strong>die</strong>Konstruktion von Maschinen angegeben, mit denen gewährleistet werden soll,dass <strong>die</strong> Wartungsarbeiten sicher durchgeführt werden können. WennEinrichtungs- und Wartungsstellen außerhalb <strong>der</strong> Gefahrenbereiche angeordnetwerden, entfällt sowohl <strong>die</strong> Notwendigkeit, dass sich das Wartungspersonal bei<strong>der</strong> Durchführung seiner Arbeiten in Gefahrenbereichen aufhalten muss, als auch<strong>die</strong> Notwendigkeit, für <strong>die</strong>se Arbeiten feststehende trennende Schutzeinrichtungenzu entfernen o<strong>der</strong> bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelunghierfür zu öffnen.Die Maschine ist, soweit möglich, konstruktiv so auszuführen, dass <strong>die</strong>Wartungsarbeiten bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden können.Müssen zu Reinigungszwecken beispielsweise Werkzeuge ausgewechselt o<strong>der</strong>entfernt werden, muss <strong>die</strong> Maschine so ausgerüstet sein, dass <strong>die</strong>se Werkzeugeohne Ingangsetzen <strong>der</strong> Maschine gelöst werden können. Falls hierfürSpezialausrüstungen benötigt werden, sind <strong>die</strong>se mit <strong>der</strong> Maschine mitzuliefern –siehe § 177: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe e. In bestimmten Fällenmuss möglicherweise nicht <strong>die</strong> vollständige Maschine stillgesetzt werden, sofern<strong>die</strong> Teile, an denen <strong>die</strong> Arbeiten ausgeführt werden, sowie <strong>die</strong> Teile, durch <strong>die</strong> <strong>die</strong>Sicherheit <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner gefährdet werden könnte, stillgesetzt sind.Nummer 1.6.1 Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich nicht in allenFällen vermeiden lässt, Gefahrenbereiche zu Wartungszwecken zu betreten, unddass bestimmte Einricht- o<strong>der</strong> Einstellarbeiten möglicherweise bei laufen<strong>der</strong>Maschine durchgeführt werden müssen. In <strong>die</strong>sem Fall muss in <strong>der</strong> Steuerung <strong>der</strong>Maschine eine geeignete sichere Betriebsart entsprechend <strong>der</strong> Beschreibung inNummer 1.2.5 vorhanden sein – siehe § 204: Anmerkungen zu Nummer 1.2.5.Durch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.6.1 Absatz 3 und 4 sollen Risiken durchEingriffe des Be<strong>die</strong>nungspersonals verringert werden, vor allem beiautomatisierten Maschinen. Nummer 1.6.1 Absatz 3 schreibt vor, dass <strong>die</strong>Maschinen, soweit zweckmäßig, mit den Vorrichtungen für den Anschluss <strong>der</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Fehlersuchdiagnosegeräte ausgerüstet werden müssen. NachAbsatz 4 ist <strong>der</strong> Hersteller verpflichtet, automatisierte Maschinen so zu238


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010konstruieren, dass ein leichter Ausbau und Austausch von Bauteilen, <strong>die</strong> häufigausgewechselt werden müssen, erfolgen kann. Das sichere Verfahren für<strong>der</strong>artige Wartungsarbeiten ist in <strong>der</strong> Betriebsanleitung in eindeutiger Weiseanzugeben und zu beschreiben – siehe § 272: Anmerkungen zu Nummer1.7.4.2 Buchstabe s.1.6.2 Zugang zu den Be<strong>die</strong>nungsständen und den Eingriffspunkten für <strong>die</strong>InstandhaltungDie Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass alle Stellen, <strong>die</strong> für denBetrieb, das Einrichten und <strong>die</strong> Instandhaltung <strong>der</strong> Maschine zugänglich seinmüssen, gefahrlos erreicht werden können.§ 240 Zugang zu den Be<strong>die</strong>nungsständen und den Eingriffspunkten für <strong>die</strong>InstandhaltungDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.6.2 ist bei <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nungsständeund <strong>der</strong> Eingriffsstände für <strong>die</strong> Instandhaltung zu berücksichtigen. Die Anordnung<strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nungsstände und <strong>der</strong> Eingriffspunkte für <strong>die</strong> Instandhaltung in leichtzugänglichen Bereichen, beispielsweise auf Bodenebene, kann dazu beitragen,dass auf spezielle Zugangsstellen bzw. -einrichtungen verzichtet werden kann.Wenn beson<strong>der</strong>e Zugänge erfor<strong>der</strong>lich sind, sind <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nungsstände und <strong>die</strong>Eingriffspunkte für <strong>die</strong> Instandhaltung, <strong>die</strong> häufig betreten werden müssen, soanzuordnen, dass sie über einen geeigneten Zugang leicht erreichbar sind. Wie<strong>die</strong> eigentlichen Einrichtungs- und Instandhaltungsstellen selbst, müssen <strong>die</strong>seZugänge außerhalb <strong>der</strong> Gefahrenbereiche angeordnet werden – siehe § 239:Anmerkungen zu Nummer 1.6.1.Der Maschinenhersteller ist verantwortlich dafür, dass mit <strong>der</strong> Maschine <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen sicheren Zugänge bereitgestellt werden. Dies schließt auch jeneMaschinen mit ein, <strong>der</strong>en Aufbau in den Betriebsstätten des Benutzers fertiggestellt wird. In <strong>die</strong>sem Fall können <strong>die</strong> in den Betriebsstätten bereitsexistierenden Zugänge vom Maschinenhersteller berücksichtigt werden und sindin den technischen Unterlagen anzugeben.Bei <strong>der</strong> Gestaltung des Zugangs zu Eingriffspunkten sind <strong>die</strong> Werkzeuge undAusrüstungen zu berücksichtigen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Instandhaltung <strong>der</strong> Maschinebenötigt werden.Beson<strong>der</strong>e Zugangseinrichtungen für Ausnahmefälle, beispielsweise fürbeson<strong>der</strong>e Reparaturen, können in <strong>der</strong> Betriebsanleitung des Herstellersbeschrieben werden – siehe § 272: Anmerkungen zu Nummer1.7.4.2 Buchstabe s.Spezifikationen für Auswahl und Gestaltung ständiger Zugänge zu Maschinen sindin den Normen <strong>der</strong> Reihe EN ISO 14122 angegeben. 167167 EN ISO 14122-1:2001 – Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellenAnlagen – Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen (ISO 14122-1:2001);EN ISO 14122-2:2001 – Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen– Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege (ISO 14122-2:2001);EN ISO 14122-3:2001 – Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen– Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Gelän<strong>der</strong> (ISO 14122-3:2001).239


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.6.3 Trennung von den EnergiequellenDie Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von je<strong>der</strong>einzelnen Energiequelle getrennt werden kann. Diese Einrichtungen sind klar zukennzeichnen. Sie müssen abschließbar sein, falls eine Wie<strong>der</strong>einschaltung eineGefahr für Personen verursachen kann. Die Trenneinrichtung muss auchabschließbar sein, wenn das Be<strong>die</strong>nungspersonal <strong>die</strong> permanente Unterbrechung <strong>der</strong>Energiezufuhr nicht von je<strong>der</strong> Zugangsstelle aus überwachen kann.Bei elektrisch betriebenen Maschinen, <strong>die</strong> über eine Steckverbindung angeschlossensind, genügt <strong>die</strong> Trennung <strong>der</strong> Steckverbindung, sofern das Be<strong>die</strong>nungspersonal <strong>die</strong>permanente Trennung <strong>der</strong> Steckverbindung von je<strong>der</strong> Zugangsstelle aus überwachenkann.Die Restenergie o<strong>der</strong> <strong>die</strong> gespeicherte Energie, <strong>die</strong> nach <strong>der</strong> Unterbrechung <strong>der</strong>Energiezufuhr noch vorhanden sein kann, muss ohne Risiko für Personen abgeleitetwerden können.Abweichend von den vorstehenden Anfor<strong>der</strong>ungen ist es zulässig, dass bestimmteKreise nicht von ihrer Energiequelle getrennt werden, z. B. um Teile in ihrerPosition zu halten, um Daten zu sichern o<strong>der</strong> um <strong>die</strong> Beleuchtung innen liegen<strong>der</strong>Teile zu ermöglichen. In <strong>die</strong>sem Fall müssen beson<strong>der</strong>e Vorkehrungen getroffenwerden, um <strong>die</strong> Sicherheit des Be<strong>die</strong>nungspersonals zu gewährleisten.§ 241 Trennung von den EnergiequellenDurch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.6.3 soll erreicht werden, dass <strong>die</strong> Maschinenwährend <strong>der</strong> Wartungsarbeiten in einem sicheren Zustand gehalten werden. Dazumüssen <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner, <strong>die</strong> Wartungsarbeiten bei stillgesetzter Maschine ausführen,vor Beginn <strong>der</strong> Arbeiten <strong>die</strong> Maschine von ihren Energiequellen trennen können,damit gefährliche Zwischenfälle – beispielsweise ein unerwartetes Anlaufen <strong>der</strong>Maschine – vermieden werden, egal ob <strong>die</strong>se Zwischenfälle auf Maschinenfehler,Handlungen Dritter, welche <strong>die</strong> Anwesenheit von Wartungspersonal nichtwahrnehmen, o<strong>der</strong> auf versehentliche Maßnahmen des Wartungspersonals selbstzurückzuführen sind.Aus <strong>die</strong>sem Grund müssen Trenneinrichtungen eingebaut werden, damit <strong>die</strong>Be<strong>die</strong>ner <strong>die</strong> Maschine auf zuverlässige Weise von sämtlichen Energiequelleneinschließlich <strong>der</strong> Stromversorgung und allen mechanischen, hydraulischen,pneumatischen o<strong>der</strong> Wärmeenergiequellen trennen können.Wenn <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner, <strong>die</strong> Wartungsarbeiten ausführen, nicht auf einfache Weiseüberprüfen können, ob <strong>die</strong> Trenneinrichtungen in <strong>der</strong> Trennstellung bleiben,müssen <strong>die</strong> Trenneinrichtungen so aufgebaut sein, dass sie in <strong>der</strong> Trennstellungabgeschlossen werden können. Wenn absehbar ist, dass mehrere Personengleichzeitig Wartungsarbeiten ausführen müssen, muss <strong>die</strong> Trenneinrichtung soaufgebaut sein, dass jedes beteiligte Mitglied des Wartungspersonals für <strong>die</strong>Dauer <strong>der</strong> Wartungsarbeiten sein Schloss an <strong>der</strong> Trenneinrichtung anbringenkann.Der zweite Absatz in Nummer 1.6.3 gilt in erster Linie für handgehaltenekraftbetätigte Werkzeuge o<strong>der</strong> transportable Maschinen, bei denen <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nervon jedem für ihn zugänglichen Punkt aus überprüfen kann, ob <strong>die</strong>Stromversorgung angeschlossen ist. In <strong>die</strong>sem Fall genügt das Abziehen deselektrischen Anschlusssteckers, um für <strong>die</strong> Trennung von <strong>der</strong> Energiequelle zusorgen.240


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Nach Nummer 1.6.3 Absatz 3 müssen Maschinen mit Vorrichtungen für <strong>die</strong>Ableitung von jeglicher gespeicherter Energie ausgerüstet werden, durch <strong>die</strong> einRisiko für <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner entstehen könnte. Diese gespeicherte Energie kannbeispielsweise in Form von kinetischer Energie (Trägheit in Bewegung befindlicherTeile), elektrischer Energie (Kondensatoren), unter Druck stehendenFlüssigkeiten, Fe<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Maschinenteilen, <strong>die</strong> sich unter ihrem eigenen Gewichtbewegen, vorliegen.Mit Nummer 1.6.3 Absatz 4 wird eine Ausnahme von den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>ersten drei Absätze in jenen Fällen zugelassen, in denen während <strong>der</strong>Wartungsarbeiten <strong>die</strong> Energieversorgung zu bestimmten Energiekreisenaufrechterhalten werden muss, damit sichere Arbeitsbedingungen gewährleistetsind. In bestimmten Fällen muss beispielsweise <strong>die</strong> Energieversorgung fürgespeicherte Informationen, für <strong>die</strong> Beleuchtung, für den Betrieb von Werkzeugeno<strong>der</strong> <strong>die</strong> Abfuhr gefährlicher Stoffe aufrechterhalten bleiben. In <strong>die</strong>sem Fällen darf<strong>die</strong> Energieversorgung nur zu denjenigen Energiekreisen aufrechterhalten werden,bei denen eine Energieversorgung notwendig ist, und <strong>die</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nermuss durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden, beispielsweise durchSperrung des Zugangs zu den betreffenden Energiekreisen o<strong>der</strong> durch geeigneteWarnanzeigen o<strong>der</strong> Warneinrichtungen.Die Anleitungen des Herstellers für <strong>die</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Einstell- undWartungsarbeiten müssen Angaben zur Trennung <strong>der</strong> Energiequellen, zumAbschluss <strong>der</strong> Trenneinrichtung, zur Ableitung <strong>der</strong> Restenergien sowie zurÜberprüfung des sicheren Maschinenzustands enthalten – siehe § 272:Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe s.Allgemeine Spezifikationen zu den Trenn- und Abschlusseinrichtungen fürunterschiedliche Energiequellen sind in <strong>der</strong> Norm EN 1037 enthalten. 168 Die NormEN 60204-1 169 enthält für <strong>die</strong> Maschinen in ihrem <strong>Anwendung</strong>sbereichSpezifikationen für <strong>die</strong> zuverlässige Trennung von <strong>der</strong> Stromversorgung.Eine geson<strong>der</strong>te Anfor<strong>der</strong>ung zum Trennen von Batterien an mobilen Maschinenist in Nummer 3.5.1 festgelegt.1.6.4 Eingriffe des Be<strong>die</strong>nungspersonalsDie Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass sich möglichstwenig Anlässe für ein Eingreifen des Be<strong>die</strong>nungspersonals ergeben. Kann einEingreifen des Be<strong>die</strong>nungspersonals nicht vermieden werden, so muss es leicht undsicher auszuführen sein.§ 2<strong>42</strong> Eingriffe des Be<strong>die</strong>nungspersonalsDie von <strong>der</strong> Maschine ausgehenden Risiken lassen sich auf wirksame Weisevermin<strong>der</strong>n, indem <strong>die</strong> Maschine so konstruiert und gebaut wird und <strong>die</strong>zugehörigen Vorrichtungen und Ausrüstungen so montiert werden, dass <strong>die</strong>Notwendigkeit von Eingriffen des Be<strong>die</strong>nungspersonals in Gefahrenbereichenvermieden bzw. begrenzt wird. Lassen sich Eingriffe des Be<strong>die</strong>nungspersonalsnicht ganz vermeiden, muss <strong>die</strong> Maschine so konstruiert werden, dass <strong>die</strong>seEingriffe auf einfache und sichere Weise erfolgen können.168 EN 1037:1995+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – Vermeidung von unerwartetem Anlauf.169EN 60204-1:<strong>2006</strong>+A1:2009 – Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung vonMaschinen – Teil 1: Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen (IEC 60204-1:2005 (geän<strong>der</strong>t)).241


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.6.5 Reinigung innen liegen<strong>der</strong> MaschinenteileDie Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass <strong>die</strong> Reinigung innenliegen<strong>der</strong> Maschinenteile, <strong>die</strong> gefährliche Stoffe o<strong>der</strong> Zubereitungen enthaltenhaben, möglich ist, ohne dass ein Einsteigen in <strong>die</strong> Maschine erfor<strong>der</strong>lich ist; ebensomüssen <strong>die</strong>se Stoffe und Zubereitungen, falls erfor<strong>der</strong>lich, von außen abgelassenwerden können. Lässt sich das Einsteigen in <strong>die</strong> Maschine nicht vermeiden, so muss<strong>die</strong> Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass eine gefahrlose Reinigung möglichist.§ 243 Reinigung innen liegen<strong>der</strong> MaschinenteileDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.6.5 bezieht sich auf ein Beispiel <strong>der</strong> im vorherigenAbschnitt erwähnten Eingriffe des Be<strong>die</strong>nungspersonals, von denen beson<strong>der</strong>eGefahren ausgehen können. Beim Einsteigen in Maschinen wie zum BeispielSilos, Tanks, Behälter o<strong>der</strong> Rohrleitungen, <strong>die</strong> gefährliche Substanzen o<strong>der</strong>Zubereitungen enthielten, besteht sowohl für <strong>die</strong> betreffenden Be<strong>die</strong>ner als auchfür <strong>die</strong> Personen, <strong>die</strong> versuchen, <strong>die</strong> Betroffenen zu retten, Vergiftungs- o<strong>der</strong>Erstickungsgefahr.Gemäß <strong>der</strong> allgemeinen Grundregel im ersten Satz von Nummer 1.6.5 muss esmöglich sein, <strong>die</strong>se Komponenten von außen zu reinigen o<strong>der</strong> Verstopfungen zubeseitigen, sodass ein Einstieg in <strong>die</strong>se Komponenten nicht erfor<strong>der</strong>lich ist. Lässtsich <strong>die</strong> Notwendigkeit eines Einstiegs in <strong>die</strong>se Komponenten nicht vermeiden,müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, beispielsweise Einbaueiner geeigneten Belüftungsanlage, Überwachung <strong>der</strong> Konzentration gefährlicherSubstanzen o<strong>der</strong> von Sauerstoffmangel in <strong>der</strong> Luft und Vorkehrungen für <strong>die</strong>Überwachung und sichere Rettung <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner bzw. des Wartungspersonals.1.7 INFORMATIONEN§ 244 BenutzerinformationenDa <strong>die</strong> sichere Benutzung von Maschinen von einer Kombination konstruktiver undbaulicher Maßnahmen des Herstellers sowie von Schutzmaßnahmen desBenutzers abhängig ist, ist <strong>die</strong> Weitergabe <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Informationen undAnleitungen an <strong>die</strong> Benutzer ein unverzichtbarer und fester Bestandteil <strong>der</strong>Konstruktion von Maschinen.Informationen, Warnhinweise und Anleitungen zu Restrisiken sind Teil des drittenSchritts 3-Stufen-Methode in Nummer 1.1.2 zu den Grundsätzen für <strong>die</strong>Integration <strong>der</strong> Sicherheit. Dass <strong>die</strong>ser Schritt in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Priorität <strong>der</strong>letzte Schritt ist, bedeutet, dass <strong>die</strong> Warnungen und Anleitungen kein Ersatz für<strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheit in <strong>die</strong> Konstruktion und integrierteSchutzmaßnahmen sein dürfen, soweit <strong>der</strong>artige Maßnahmen unterBerücksichtigung des Standes <strong>der</strong> Technik möglich sind– siehe § 174:Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe b.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.7.1 bis 1.7.4 gelten für Maschinen im weiterenSinne, also für sämtliche in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführtenMaschinen – siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2. Zur <strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>serAnfor<strong>der</strong>ungen auf unvollständige Maschinen – siehe § 390: Anmerkungen zuAnhang VI.2<strong>42</strong>


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.7.1 Informationen und Warnhinweise an <strong>der</strong> MaschineInformationen und Warnhinweise an <strong>der</strong> Maschine sollten vorzugsweise in Formleicht verständlicher Symbole o<strong>der</strong> Piktogramme gegeben werden. Alle schriftlicheno<strong>der</strong> verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in <strong>der</strong> bzw. denAmtssprachen <strong>der</strong> Gemeinschaft abgefasst sein, <strong>die</strong> gemäß dem Vertrag von demMitgliedstaat, in dem <strong>die</strong> Maschinen in den Verkehr gebracht und/o<strong>der</strong> in Betriebgenommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können siezusätzlich auch in je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en vom Be<strong>die</strong>nungspersonal verstandenenAmtssprache bzw. Amtssprachen <strong>der</strong> Gemeinschaft abgefasst sein.§ 245 Informationen und Warnhinweise an <strong>der</strong> MaschineDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.7.1 beziehen sich auf <strong>die</strong> Form <strong>der</strong> Informationenund Warnhinweise, <strong>die</strong> Teil <strong>der</strong> Maschine sind. Durch den ersten Satz in Nummer1.7.1 werden <strong>die</strong> Hersteller dazu angehalten, hierfür leicht verständliche Symboleo<strong>der</strong> Piktogramme zu verwenden. Anschaulich gestaltete Symbole o<strong>der</strong>Piktogramme sind intuitiv verständlich, sodass <strong>die</strong> Notwendigkeit entfällt,schriftliche o<strong>der</strong> mündliche Informationen zu übersetzen.Der zweite Satz in Nummer 1.7.1 gilt, wenn Informationen in Form geschriebenerWorte o<strong>der</strong> Texte an <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> auf einem Bildschirm o<strong>der</strong> aber in Formmündlicher Texte beispielsweise durch einen Sprachsynthesizer übermitteltwerden. In <strong>die</strong>sen Fällen sind <strong>die</strong> Informationen und Warnhinweise in <strong>der</strong>Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats zur Verfügung zu stellen,in dem <strong>die</strong> Maschine in Verkehr gebracht und/o<strong>der</strong> in Betrieb genommen wird.Der Maschinenbenutzer kann außerdem den Hersteller auffor<strong>der</strong>n, <strong>die</strong>Informationen und Warnhinweise an <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> auf Bildschirmen inVerbindung mit Sprachfassungen in einer o<strong>der</strong> mehreren beliebigen an<strong>der</strong>enSprachen <strong>der</strong> EU bereitzustellen, <strong>die</strong> von den Be<strong>die</strong>nern verstanden werden. Dieskann aus verschiedenen Gründen erfor<strong>der</strong>lich werden, beispielsweise: <strong>die</strong> Personen, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> Maschine arbeiten sollen, beherrschen <strong>die</strong>Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats nicht;<strong>die</strong> Maschine soll an einem Arbeitsplatz verwendet werden, an dem als einzigeArbeitssprache eine an<strong>der</strong>e als <strong>die</strong> Amtssprache(n) des betreffendenMitgliedssprache verwendet wird;<strong>die</strong> Maschine soll in einem bestimmten Mitgliedstaat benutzt und vonTechnikern aus einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat gewartet werden;es sollen Ferndiagnosen in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaatdurchgeführt werden, in dem <strong>die</strong> Maschine benutzt werden soll.Die Bereitstellung von Informationen o<strong>der</strong> Warnhinweisen an <strong>der</strong> Maschine inan<strong>der</strong>en EU-Sprachen als <strong>der</strong>/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem <strong>die</strong>Maschine in Verkehr gebracht und/o<strong>der</strong> in Betrieb genommen wird, o<strong>der</strong> in einero<strong>der</strong> mehreren beliebigen an<strong>der</strong>en Sprache(n) unterliegt einer vertraglichenRegelung zwischen dem Hersteller und dem Benutzer bei Bestellung <strong>der</strong>Maschine.243


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 246 Die Amtssprachen <strong>der</strong> EUIn <strong>der</strong> EU gibt es insgesamt 23 Amtssprachen, <strong>die</strong> wie folgt in den einzelnenMitgliedstaaten verwendet werden:Österreich Deutsch Lettland LettischBelgien Nie<strong>der</strong>ländisch, Französisch und Litauen LitauischDeutschBulgarien Bulgarisch Luxemburg Französisch undDeutschZypern Englisch und Griechisch Malta Englisch undMaltesischTschechische Tschechisch Nie<strong>der</strong>lande Nie<strong>der</strong>ländischRepublikDänemark Dänisch Polen PolnischEstland Estnisch Portugal PortugiesischFinnland Finnisch und Schwedisch Rumänien RumänischFrankreich Französisch Slowakei SlowakischDeutschland Deutsch Slowenien SlowenischGriechenland Griechisch Spanien SpanischUngarn Ungarisch Schweden SchwedischIrland Englisch und Irisch Vereinigtes EnglischKönigreichItalien ItalienischEinige Mitgliedstaaten mit zwei o<strong>der</strong> mehr Amtssprachen (Belgien, Finnland)erkennen <strong>die</strong> Verwendung nur einer bestimmten Sprache nur in den Gegendenan, in denen nur <strong>die</strong>se Sprache gesprochen wird. Es wird den Herstellernempfohlen, <strong>die</strong>s mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden abzuklären.An<strong>der</strong>e Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen (Zypern, Malta und Irland)akzeptieren <strong>die</strong> ausschließliche Verwendung des Englischen.In den an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n, in denen <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> entsprechend demEWR, dem Abkommen über <strong>die</strong> gegenseitige Anerkennung mit <strong>der</strong> Schweiz und<strong>der</strong> Zollunion EU-Türkei gilt, schreiben <strong>die</strong> einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für<strong>die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>die</strong> Verwendung <strong>der</strong> Amtssprache(n) desbetreffenden Landes vor:Island Isländisch Schweiz Französisch, Deutsch undItalienischLiechtenstein Deutsch Türkei TürkischNorwegen Norwegisch1.7.1.1 Informationen und InformationseinrichtungenDie für <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nung einer Maschine erfor<strong>der</strong>lichen Informationen müsseneindeutig und leicht verständlich sein. Dabei ist darauf zu achten, dass dasBe<strong>die</strong>nungspersonal nicht mit Informationen überlastet wird.Optische Anzeigeeinrichtungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e interaktive Mittel für <strong>die</strong>Kommunikation zwischen dem Be<strong>die</strong>nungspersonal und <strong>der</strong> Maschine müssen leichtzu verstehen sein und leicht zu benutzen sein.§ 247 Informationen und InformationseinrichtungenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.7.1.1 gilt für sämtliche Informationen an <strong>der</strong>Maschine, <strong>die</strong> benötigt werden, damit <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner den Maschinenbetrieb steuernkönnen. Insbeson<strong>der</strong>e gilt sie für <strong>die</strong> Anzeigen und Anzeigeeinrichtungen mit244


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Stellteilen – siehe § 194: Anmerkungen zu Nummer 1.2.2. Diese Informationenunterliegen den Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.7.1.Spezifikationen für <strong>die</strong> Gestaltung von Informationen, Informationseinrichtungen,Anzeigen und Anzeigeeinrichtungen sind in den Normen <strong>der</strong> Reihe EN 894 170sowie in den Normen <strong>der</strong> Reihe EN 61310 enthalten. 1711.7.1.2 WarneinrichtungenWenn Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> gefährdeten Personen durchFunktionsstörungen einer Maschine, <strong>der</strong>en Betrieb nicht überwacht wird,beeinträchtigt werden können, muss <strong>die</strong> Maschine mit einer entsprechendenakustischen o<strong>der</strong> optischen Warnvorrichtung versehen sein.Ist <strong>die</strong> Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet, so müssen <strong>der</strong>en Signaleeindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein. Das Be<strong>die</strong>nungspersonal mussüber Möglichkeiten verfügen, um <strong>die</strong> ständige Funktionsbereitschaft <strong>die</strong>serWarneinrichtungen zu überprüfen.Die Vorschriften <strong>der</strong> speziellen Gemeinschaftsrichtlinien über Sicherheitsfarbenund -zeichen sind anzuwenden.§ 248 WarneinrichtungenGegenstand von Nummer 1.7.1.2 sind Risiken für Personen, <strong>die</strong> auf Fehlern anMaschinen o<strong>der</strong> Maschinenteilen zurückzuführen sind, welche für den Betriebohne <strong>die</strong> ständige Überwachung durch das Be<strong>die</strong>nungspersonal ausgelegt sind.Die Warneinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass das Be<strong>die</strong>nungspersonalo<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e gefährdete Personen über gefährliche Fehler informiert werden, damit<strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> gefährdeten Personen ergriffenwerden können. Gegebenenfalls können <strong>die</strong> Warneinrichtungen an <strong>der</strong> Maschineselbst angebracht o<strong>der</strong> aus Entfernung ausgelöst werden.Die Norm EN 61310-1 enthält Spezifikationen für sichtbare und hörbare Signale.Der letzte Absatz von Nummer 1.7.1.2 bezieht sich auf Richtlinie 92/58/EWG, 172 in<strong>der</strong> <strong>die</strong> Mindestanfor<strong>der</strong>ungen für Kennzeichnungen am Arbeitsplatz festgelegtsind. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für <strong>die</strong> Umsetzung <strong>die</strong>ser Richtliniefinden daher nicht unmittelbar auf Maschinenhersteller <strong>Anwendung</strong>. GemäßNummer 1.7.1.2 sind <strong>die</strong> Maschinenhersteller jedoch verpflichtet, <strong>die</strong> technischenAnfor<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>ser Richtlinie im Interesse <strong>der</strong> Einheitlichkeit <strong>der</strong>Sicherheitskennzeichnungen am Arbeitsplatz einzuhalten.170 EN 894-1:1997+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – Ergonomische Anfor<strong>der</strong>ung an <strong>die</strong>Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen – Teil 1: Allgemeine Leitsätze für Benutzer-Interaktion mitAnzeigen und Stellteilen;EN 894-2:1997+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – Ergonomische Anfor<strong>der</strong>ung an <strong>die</strong>Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen – Teil 2: Anzeigen.171 EN 61310-1:2008 – Sicherheit von Maschinen – Anzeigen, Kennzeichen und Be<strong>die</strong>nen – Teil 1:Anfor<strong>der</strong>ungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale (IEC 61310-1:2007);EN 61310-2:2008 – Sicherheit von Maschinen – Anzeigen, Kennzeichen und Be<strong>die</strong>nen – Teil 2:Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Kennzeichnung (IEC 61310-2:2007).172 Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für <strong>die</strong> Sicherheitsund/o<strong>der</strong>Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne vonArtikel 16 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie 89/391/EWG) – siehe Anhang VI – Mindestvorschriften fürLeuchtzeichen, und Anhang VII – Mindestvorschriften für Schallzeichen.245


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.7.2 Warnung vor RestrisikenBestehen trotz <strong>der</strong> Maßnahmen zur Integration <strong>der</strong> Sicherheit bei <strong>der</strong> Konstruktion,trotz <strong>der</strong> Sicherheitsvorkehrungen und trotz <strong>der</strong> ergänzenden Schutzmaßnahmenweiterhin Risiken, so sind <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Warnhinweise, einschließlichWarneinrichtungen, vorzusehen.§ 249 Warnung vor RestrisikenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.7.2 bezieht sich auf Restrisiken, also auf Risiken,<strong>die</strong> sich durch konstruktive Sicherheitsmaßnahmen nicht beseitigen o<strong>der</strong> inausreichendem Maße vermin<strong>der</strong>n lassen und <strong>die</strong> durch integrierteSchutzmaßnahmen nicht vollständig verhin<strong>der</strong>t werden können – siehe § 174:Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe b. An <strong>der</strong> Maschine angebrachteWarnungen über Restrisiken ergänzen <strong>die</strong> Informationen über <strong>die</strong> Restrisiken, <strong>die</strong>in <strong>der</strong> Betriebsanleitung des Herstellers enthalten sein müssen – siehe § 267:Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe l. Warnhinweise an <strong>der</strong> Maschinesind nützlich, wenn <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e gefährdete Personen überbeson<strong>der</strong>e Vorsichtsmaßnahmen informiert werden müssen, <strong>die</strong> aufgrund vonwährend des Maschinenbetriebs bestehenden Restrisiken ergriffen werdenmüssen, beispielsweise bei Vorhandensein heißer Oberflächen o<strong>der</strong> aufgrund vonLaserstrahlung. Sie bieten sich auch an, um auf <strong>die</strong> Notwendigkeit <strong>der</strong>Verwendung persönlicher Schutzausrüstung hinzuweisen.Die an <strong>der</strong> Maschine angebrachten Warnhinweise müssen <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen inNummer 1.7.1 erfüllen. Die durch Warnvorrichtungen erzeugten Warnhinweisemüssen <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.7.1.2 erfüllen.In Typ-C-Normen kann <strong>die</strong> Form <strong>der</strong> Warnhinweise festgelegt und Leitlinien für<strong>der</strong>en Inhalt gegeben werden. Außerdem enthalten Richtlinie 92/58/EWG undNorm EN 61310-1 Leitlinien, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Gestaltung <strong>der</strong>artiger Warnhinweise vonBedeutung sind.1.7.3 Kennzeichnung <strong>der</strong> MaschinenAuf je<strong>der</strong> Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbarund dauerhaft angebracht sein:Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfallsseines Bevollmächtigten,Bezeichnung <strong>der</strong> Maschine,CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),Baureihen- o<strong>der</strong> Typbezeichnung,gegebenenfalls Seriennummer,Baujahr, d. h. das Jahr, in dem <strong>der</strong> Herstellungsprozess abgeschlossenwurde.Es ist untersagt, bei <strong>der</strong> Anbringung <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung das Baujahr <strong>der</strong>Maschine vor- o<strong>der</strong> nachzudatieren.. . .246


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 250 Kennzeichnung <strong>der</strong> MaschinenNummer 1.7.3 Absatz 1 befasst sich mit den Angaben, <strong>die</strong> zusätzlich zu sonstigenInformationen und Warnhinweisen für <strong>die</strong> Benutzer auf allen Maschinenangegeben werden müssen. Abgesehen von <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung und <strong>der</strong>ATEX-Kennzeichnung wird in Nummer 1.7.3 keine beson<strong>der</strong>e Form für <strong>die</strong>Kennzeichnung auf <strong>der</strong> Maschine festgelegt, sofern sie erkennbar, leserlich unddauerhaft angebracht ist. Die Kennzeichnung muss also an einer von außensichtbaren Stelle an <strong>der</strong> Maschine angebracht werden und darf nicht hinter o<strong>der</strong>unter Maschinenteilen versteckt sein. Die verwendeten Lettern müssen unterBerücksichtigung <strong>der</strong> Maschinengröße ausreichend groß dimensioniert sein,sodass sie leicht ablesbar sind. Das verwendete Kennzeichnungsverfahren mussso gestaltet sein, dass <strong>die</strong> Kennzeichnung während <strong>der</strong> Lebensdauer <strong>der</strong>Maschine nicht verschwindet, wobei <strong>die</strong> vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zuberücksichtigen sind. Wird <strong>die</strong> Kennzeichnung auf einem Schild angebracht, muss<strong>die</strong>ses dauerhaft mit <strong>der</strong> Maschine verbunden sein, vorzugsweise durchSchweißen, Vernieten o<strong>der</strong> Kleben.Bei Produkten, <strong>die</strong> zu klein sind, um eine lesbare Kennzeichnung <strong>der</strong> Angaben zutragen, <strong>die</strong> entsprechend Nummer 1.7.3 vorgeschrieben sind, kann <strong>die</strong>Kennzeichnung auf einem dauerhaft gestalteten Etikett angebracht werden, dasam Produkt befestigt wird (wobei gewährleistet sein muss, dass das einwandfreieFunktionieren <strong>der</strong> Maschine nicht beeinträchtigt wird).Spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Ketten, Seile und Gurte sind inNummer 4.3.1 festgelegt – siehe § 357: Anmerkungen zu Nummer 4.3.1.Die sprachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.7.1 gelten nicht für <strong>die</strong> in Nummer1.7.3 Absatz 1 gefor<strong>der</strong>ten Angaben. Diese Angaben sollten jedoch in einer <strong>der</strong>EU-Amtssprachen angegeben werden.Die folgenden Anmerkungen beziehen sich auf <strong>die</strong> sechs Aufzählungspunkte inNummer 1.7.3 Absatz 1: Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers undgegebenenfalls seines BevollmächtigtenZweck <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung im ersten Aufzählungspunkt von Nummer 1.7.3 ist, demBenutzer o<strong>der</strong> den Marktüberwachungsbehörden <strong>die</strong> Möglichkeit zu bieten, imFalle eines Problems Kontakt mit dem Hersteller aufzunehmen – siehe § 79 bis§ 81: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i. Die gleichen Angaben müssen auchin <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung enthalten sein – siehe § 383: Anmerkungen zuAnhang II Teil 1 Abschnitt A.Der Begriff „Firmenname“ bezieht sich auf den Namen, unter dem das betreffendeUnternehmen eingetragen ist.Der Begriff „vollständige Anschrift“ bezeichnet eine Postanschrift, <strong>die</strong> alsEmpfangsanschrift des Herstellers für Briefsendungen ausreicht. Der Name desLandes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stadt alleine reicht nicht aus. Eine Pflicht zur Angabe <strong>der</strong> E-Mail-Adresse o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Website des Herstellers besteht nicht, <strong>die</strong>se Angaben könnenjedoch zweckmäßigerweise mit aufgeführt werden.Firmenname und vollständige Anschrift des in <strong>der</strong> EU ansässigenBevollmächtigten des Herstellers müssen auf <strong>der</strong> Maschine in jenen Fällen, indenen <strong>der</strong> Hersteller einen Bevollmächtigten bestellt hat, ebenfalls angegebenwerden – siehe § 84 und § 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j.Falls es nicht praktikabel ist, in <strong>der</strong> Kennzeichnung <strong>die</strong> vollständige Anschrift desHerstellers o<strong>der</strong> seines Bevollmächtigten anzugeben, beispielsweise bei sehr247


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010kleinen Maschinen, können <strong>die</strong>se Angaben in Codeform aufgeführt werden, sofern<strong>die</strong>ser Code erläutert und <strong>die</strong> vollständige Anschrift in <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Maschinemitgelieferten Betriebsanleitung – siehe § 259: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2Buchstabe b – und in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung – siehe § 383: Anmerkungenzu Anhang II Teil 1 Abschnitt A – <strong>der</strong> Maschine angegeben wird.Bezeichnung <strong>der</strong> MaschineDer Begriff „Bezeichnung <strong>der</strong> Maschine“ bezieht sich auf den gebräuchlichenNamen <strong>der</strong> Maschinenkategorie, zu <strong>der</strong> das betreffende Maschinenmodell zählt.(Der Begriff hat eine ähnliche Bedeutung wie <strong>die</strong> Begriffe „allgemeineBezeichnung und Funktion“, <strong>die</strong> in Anhang II im Zusammenhang mit <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung verwendet werden). Soweit möglich, sollte <strong>der</strong> zurBezeichnung <strong>der</strong> betreffenden Maschinenkategorie in den harmonisierten Normenverwendete Begriff verwendet werden. Die gleichen Angaben müssen auch in <strong>der</strong><strong>EG</strong>-Konformitätserklärung aufgeführt werden – siehe § 383: Anmerkungen zuAnhang II Teil 1 Abschnitt A.Falls es nicht praktikabel ist, in <strong>die</strong> Kennzeichnung eine Bezeichnung <strong>der</strong>Maschine im Klartext aufzunehmen, beispielsweise bei sehr kleinen Maschinen,kann <strong>die</strong> Bezeichnung in Codeform aufgeführt werden, sofern in <strong>der</strong> mit <strong>der</strong>Maschine mitgelieferten Betriebsanleitung – siehe § 259: Anmerkungen zuNummer 1.7.4.2 Buchstabe b und in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung <strong>der</strong> Maschine<strong>die</strong>ser Code erläutert und <strong>die</strong> Bezeichnung in Klartext angegeben wird – siehe§ 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A.Die vom Hersteller gewählte Bezeichnung <strong>der</strong> Maschine darf nicht als Grundlagefür <strong>die</strong> Entscheidung verstanden werden, ob bestimmte grundlegende SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Konformitätsbewertungsverfahrenanwendbar sind o<strong>der</strong> nicht; <strong>die</strong>se müssen geson<strong>der</strong>t ermittelt werden.CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III)Die Anfor<strong>der</strong>ungen für <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung sind in Artikel 16 und Anhang IIIfestgelegt. Laut Anhang III muss <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe <strong>der</strong>Angabe des Namens des Herstellers o<strong>der</strong> seines Bevollmächtigten in <strong>der</strong> gleichenTechnik angebracht werden - siehe § 141: Anmerkungen zu Artikel 16 und § 387:Anmerkungen zu Anhang III.Baureihen- o<strong>der</strong> TypbezeichnungDie Baureihen- o<strong>der</strong> Typbezeichnung umfasst Name, Code o<strong>der</strong> Nummer, <strong>die</strong> <strong>der</strong>Hersteller dem betreffenden Modell <strong>der</strong> Maschine zugeordnet hat, welches dementsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde. DieBezeichnung <strong>der</strong> Baureihe bzw. des Typs enthält häufig ein Markenzeichen.gegebenenfalls SeriennummerDie Seriennummer <strong>die</strong>nt zur Identifizierung einer einzelnen Maschine, <strong>die</strong> zu einerbestimmten Baureihe o<strong>der</strong> einem Typ gehört. Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> schreibtnicht vor, dass eine Maschine eine Seriennummer aufweisen muss, ist jedoch vomHersteller eine Seriennummer vergeben worden, ist sie im Anschluss an <strong>die</strong>Baureihen- o<strong>der</strong> Typbezeichnung anzugeben.248


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Baujahr, d. h. das Jahr, in dem <strong>der</strong> Herstellungsprozess abgeschlossenwurde.Es ist untersagt, bei <strong>der</strong> Anbringung <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung das Baujahr <strong>der</strong>Maschine vor- o<strong>der</strong> nachzudatieren.Das Baujahr wird definiert als das Jahr, in dem <strong>der</strong> Herstellungsprozessabgeschlossen wurde. Bei Maschinen, <strong>die</strong> im Herstellerwerk montiert werden,kann <strong>der</strong> Herstellungsprozess spätestens dann als abgeschlossen gelten, wenn<strong>die</strong> Maschine das Herstellerwerk zur Lieferung an einen Einführer, Händler o<strong>der</strong>Endnutzer verlässt. Bei Maschinen, <strong>die</strong> erst in den Betriebsstätten des Endnutzersfertig montiert werden, kann <strong>der</strong> Herstellungsprozess erst als abgeschlossengelten, wenn <strong>die</strong> Montage <strong>der</strong> Maschine am Aufstellungsort abgeschlossen und<strong>die</strong> Maschine bereit für <strong>die</strong> Inbetriebnahme ist. Bei Maschinen, <strong>die</strong> vom Endnutzerzur Eigenverwendung hergestellt werden, kann <strong>der</strong> Fertigungsprozess alsabgeschlossen gelten, wenn <strong>die</strong> Maschine bereit für <strong>die</strong> Inbetriebnahme ist –siehe § 80: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.Zusätzlich zu den allgemeinen Anmerkungen zur Kennzeichnung gemäß Nummer1.7.3 enthält Nummer 3.6.2 zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen für <strong>die</strong> Kennzeichnungmobiler Maschinen, ferner enthält Nummer 4.3 Anfor<strong>der</strong>ungen für <strong>die</strong>Kennzeichnung von Ketten, Seilen und Gurten, Lastaufnahmemitteln undMaschinen zum Heben von Lasten; Nummer 6.5 enthält Anfor<strong>der</strong>ungen für <strong>die</strong>Kennzeichnung von Maschinen zum Heben von Personen.Es ist zu beachten, dass bei Maschinen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Outdoor-Richtlinie 2000/14/<strong>EG</strong>unterliegen, zusätzlich zur CE-Kennzeichnung eine Kennzeichnung für dengarantierten Schalldruckpegel angebracht wird – siehe § 92: Anmerkungen zuArtikel 3, und § 271: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u.1.7.3 Kennzeichnung <strong>der</strong> Maschinen (Fortsetzung). . .Ist <strong>die</strong> Maschine für den Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung konstruiert undgebaut, muss sie einen entsprechenden Hinweis tragen.. . .§ 251 Konformitätskennzeichnung für Maschinen nach <strong>der</strong> ATEX-RichtlinieDer dritte Absatz in Nummer 1.7.3 gilt für Maschinen, <strong>die</strong> zusätzlich zur<strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>der</strong> ATEX-Richtlinie 94/9/<strong>EG</strong> 173 unterliegen – siehe § 91:Anmerkungen zu Artikel 3, und § 228: Anmerkungen zu Nummer 1.5.7. Die CE-Kennzeichnung zeigt <strong>die</strong> Konformität <strong>der</strong> Maschine mit den anwendbaren EU-Richtlinien an, in denen <strong>die</strong> Anbringung <strong>die</strong>ser Kennzeichnung geregelt ist – siehe§ 141: Anmerkungen zu Artikel 16. Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung ist in <strong>der</strong>ATEX-Richtlinie eine geson<strong>der</strong>te Kennzeichnung für den Explosionsschutzfestgelegt:173 Richtlinie 94/9/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zurAngleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zurbestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen – ABl. L 100 vom19.4.1994, S. 1.249


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Der ATEX-Kennzeichnung ist das Symbol <strong>der</strong> Gerätegruppe und –kategorienachgestellt.1.7.3 Kennzeichnung <strong>der</strong> Maschinen (Fortsetzung). . .Je nach Beschaffenheit müssen auf <strong>der</strong> Maschine ebenfalls alle für <strong>die</strong> Sicherheit bei<strong>der</strong> Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht sein. Diese Hinweise unterliegenden Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 1.7.1.. . .§ 252 Wesentliche Informationen für <strong>die</strong> VerwendungssicherheitGemäß Nummer 1.7.3 Absatz 4 müssen an <strong>der</strong> Maschine <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Sicherheit bei<strong>der</strong> Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht werden. Diese Angabenunterliegen den Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich Piktogrammen und Sprachen gemäßNummer 1.7.1. Auch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung an Informationen undInformationseinrichtungen gemäß Nummer 1.7.1.1 sind zu berücksichtigen.Es wird vom Hersteller nicht erwartet, dass er an <strong>der</strong> Maschine sämtlicheInformationen für <strong>die</strong> sichere Verwendung anbringt, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Betriebsanleitungenthalten sind. Informationen, <strong>die</strong> wesentliche Aspekte <strong>der</strong> sicheren Verwendungbetreffen, sind jedoch an <strong>der</strong> Maschine anzubringen, beispielsweise <strong>die</strong>maximalen Werkstückabmessungen, <strong>die</strong> maximalen Abmessungen <strong>der</strong> zuverwendenden Werkzeuge, das maximale Gefälle, auf dem <strong>die</strong> Maschinestandsicher ist, <strong>die</strong> höchstzulässige Windgeschwindigkeit usw. Die Informationen,<strong>die</strong> an <strong>der</strong> Maschine angebracht werden müssen, sind üblicherweise in deneinschlägigen harmonisierten Normen festgelegt.1.7.3 Kennzeichnung <strong>der</strong> Maschinen (Fortsetzung). . .Muss ein Maschinenteil während <strong>der</strong> Benutzung mit Hebezeugen gehandhabtwerden, so ist sein Gewicht leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugeben.§ 253 Kennzeichnung von Maschinenteilen, <strong>die</strong> mit Hebezeugen gehandhabtwerden müssenDie Anfor<strong>der</strong>ung im letzten Absatz zu Nummer 1.7.3 ergänzt <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungenbezüglich <strong>der</strong> Gestaltung von Maschinen zur Erleichterung <strong>der</strong> Handhabung –siehe § 180: Anmerkungen zu Nummer 1.1.5. Sie gilt für jene Maschinenteile, <strong>die</strong>während <strong>der</strong> Benutzung gehandhabt werden müssen und aufgrund ihresGewichts, ihrer Abmessungen o<strong>der</strong> Form nicht von Hand bewegt werden können.Diese Anfor<strong>der</strong>ung ist nach Analyse <strong>der</strong> verschiedenen Phasen <strong>der</strong> Lebensdauer<strong>der</strong> betreffenden Maschine umzusetzen – siehe § 173: Anmerkungen zuNummer 1.1.2 Buchstabe a.Auf <strong>der</strong>artigen Teilen ist das Gewicht anzugeben, damit <strong>der</strong> Benutzer Hebezeugemit einer ausreichenden Tragfähigkeit verwenden kann. Um Unklarheitenauszuschließen, ist das Gewicht in Kilogramm an sichtbarer Stelle an dembetreffenden Teil anzugeben, möglichst in unmittelbarer Nähe <strong>der</strong>Befestigungspunkte für <strong>die</strong> Hebezeuge.250


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.7.4 BetriebsanleitungJe<strong>der</strong> Maschine muss eine Betriebsanleitung in <strong>der</strong> o<strong>der</strong> den Amtssprachen <strong>der</strong>Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem <strong>die</strong> Maschine in Verkehr gebrachtund/o<strong>der</strong> in Betrieb genommen wird.Die <strong>der</strong> Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine„Originalbetriebsanleitung“ o<strong>der</strong> eine „Übersetzung <strong>der</strong> Originalbetriebsanleitung“sein; im letzteren Fall ist <strong>der</strong> Übersetzung <strong>die</strong> Originalbetriebsanleitung beizufügen.Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann <strong>die</strong> Wartungsanleitung, <strong>die</strong>zur Verwendung durch vom Hersteller o<strong>der</strong> von seinem Bevollmächtigtenbeauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache <strong>der</strong> Gemeinschaftabgefasst werden, <strong>die</strong> von <strong>die</strong>sem Fachpersonal verstanden wird.Die Betriebsanleitung ist nach den im Folgenden genannten Grundsätzenabzufassen.§ 254 BetriebsanleitungNummer 1.7.4 beschreibt eine <strong>der</strong> Pflichten, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Hersteller erfüllen muss,bevor <strong>die</strong> Maschine in Verkehr gebracht und/o<strong>der</strong> in Betrieb genommen wird –siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1.Nummer 1.7.4 Absatz 1 besagt, dass <strong>die</strong> Betriebsanleitung des Herstellers mit <strong>der</strong>Maschine mitzuliefern ist. Die Betriebsanleitung muss also erstellt werden, bevor<strong>die</strong> Maschine in Verkehr gebracht und/o<strong>der</strong> in Betrieb genommen wird, und muss<strong>der</strong> Maschine beiliegen, bis <strong>die</strong>se beim Benutzer eintrifft. Einführer o<strong>der</strong> Händler<strong>der</strong> Maschine haben daher dafür zu sorgen, dass <strong>die</strong> Betriebsanleitung an denBenutzer weitergegeben wird – siehe § 83: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.Zusätzlich zu den allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen für <strong>die</strong> Betriebsanleitung, <strong>die</strong> inNummer 1.7.4 festgelegt sind, enthalten <strong>die</strong> nachstehenden Nummern weitereAnfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Betriebsanleitung:Nummern 2.1.2, 2.2.1.1 und 2.2.2.2 – Nahrungsmittelmaschinen undMaschinen zur Verwendung mit kosmetischen o<strong>der</strong> pharmazeutischenErzeugnissen, tragbare handgehaltene und handgeführte Maschinen undtragbare Befestigungsgeräte und an<strong>der</strong>e Schussgeräte;Nummern 3.6.3.1 und 3.6.3.2 – mobile Maschinen und Maschinen mitmehreren Verwendungsmöglichkeiten;Nummern 4.4.1 und 4.4.2 – Lastaufnahmemittel und Maschinen zumHeben von Lasten.§ 255 Die Form <strong>der</strong> BetriebsanleitungDie Form <strong>der</strong> Betriebsanleitung wird in Nummer 1.7.4 nicht festgelegt. Derallgemeine Konsens lautet, dass sämtliche Anleitungen, <strong>die</strong> für Sicherheit undGesundheitsschutz relevant sind, in Papierform mitgeliefert werden müssen, danicht davon ausgegangen werden kann, dass <strong>der</strong> Benutzer Zugang zu einemLesegerät für das Lesen einer in elektronischer Form o<strong>der</strong> auf einer Website zurVerfügung gestellten Betriebsanleitung hat. Häufig ist es jedoch hilfreich, <strong>die</strong>Betriebsanleitung in elektronischer Form und im Internet sowie in Papierform zurVerfügung zu stellen, da <strong>der</strong> Benutzer damit <strong>die</strong> elektronische Fassung bei Bedarfherunterladen und sich wie<strong>der</strong> ein Exemplar <strong>der</strong> Betriebsanleitung beschaffenkann, falls das Papierexemplar verlorengegangen ist. Diese Vorgehensweise251


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010erleichtert auch gegebenenfalls erfor<strong>der</strong>liche Aktualisierungen <strong>der</strong>Betriebsanleitung.§ 256 Die Sprache <strong>der</strong> BetriebsanleitungGrundsätzlich sind sämtliche Anleitungen, <strong>die</strong> für Sicherheit undGesundheitsschutz relevant sind, in <strong>der</strong> bzw. den Amtssprache(n) desMitgliedstaats mitzuliefern, in dem <strong>die</strong> Maschine in Verkehr gebracht und/o<strong>der</strong> inBetrieb genommen wird – siehe § 246: Anmerkungen zu Nummer 1.7.1.Nummer 1.7.4 Absatz 2 ist vor dem Hintergrund von Nummer 1.7.4.1 zuverstehen. Der Maschine ist <strong>die</strong> Originalbetriebsanleitung beizufügen, also <strong>die</strong>vom Hersteller o<strong>der</strong> seinem Bevollmächtigten überprüfte Betriebsanleitung. Steht<strong>die</strong> Originalbetriebsanleitung nicht in <strong>der</strong> bzw. den Sprache(n) des Mitgliedstaatszur Verfügung, in dem <strong>die</strong> Maschine in Verkehr gebracht und/o<strong>der</strong> in Betriebgenommen wird, ist <strong>der</strong> Maschine eine Übersetzung <strong>der</strong> Originalbetriebsanleitungzusammen mit <strong>der</strong> Originalbetriebsanleitung beizufügen. Diese letztere Vorschrifthat den Zweck, dass <strong>der</strong> Benutzer <strong>die</strong> Originalbetriebsanleitung zu Rate ziehenkann, falls Zweifel an <strong>der</strong> Richtigkeit <strong>der</strong> Übersetzung bestehen.Nummer 1.7.4 Absatz 3 regelt eine Ausnahme von <strong>der</strong> grundsätzlichenAnfor<strong>der</strong>ung des ersten Absatzes hinsichtlich <strong>der</strong> Sprache <strong>der</strong> Betriebsanleitung.Sie gilt für Wartungsanleitungen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verwendung durch vom Herstellero<strong>der</strong> dessen Bevollmächtigtem beauftragtem Fachpersonal vorgesehen sind. Bei<strong>die</strong>sem Fachpersonal kann es sich entwe<strong>der</strong> um Mitarbeiter des Herstellers o<strong>der</strong>dessen Bevollmächtigten o<strong>der</strong> um Mitarbeiter eines Unternehmens handeln, dasmit dem Hersteller o<strong>der</strong> dessen Bevollmächtigtem einen Vertrag o<strong>der</strong> eineschriftliche Vereinbarung über <strong>die</strong> Wartung <strong>der</strong> betreffenden Maschinengeschlossen hat. Anleitungen, <strong>die</strong> ausschließlich für <strong>der</strong>artiges Fachpersonalbestimmt sind, müssen nicht unbedingt in <strong>der</strong> bzw. den Sprache(n) des Landesgeliefert werden, in dem <strong>die</strong> Maschine betrieben wird, son<strong>der</strong>n können in einerSprache geliefert werden, <strong>die</strong> von dem Fachpersonal verstanden wird.Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Anleitungen für Wartungsarbeiten, <strong>die</strong> vomBenutzer o<strong>der</strong> von vom Benutzer beauftragtem Wartungspersonal durchgeführtwerden sollen. Damit <strong>die</strong> Ausnahmeregelung zur <strong>Anwendung</strong> kommt, muss in <strong>der</strong>Anleitung des Herstellers für den Benutzer eindeutig angegeben werden, welcheWartungsarbeiten nur von Fachpersonal ausgeführt werden dürfen, das vomHersteller o<strong>der</strong> dessen Bevollmächtigtem hiermit beauftragt wurde.1.7.4.1 Allgemeine Grundsätze für <strong>die</strong> Abfassung <strong>der</strong> Betriebsanleitunga) Die Betriebsanleitung muss in einer o<strong>der</strong> mehreren Amtssprachen <strong>der</strong>Gemeinschaft abgefasst sein. Die Sprachfassungen, für <strong>die</strong> <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong>sein Bevollmächtigter <strong>die</strong> Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk„Originalbetriebsanleitung“ versehen sein.b) Ist keine Originalbetriebsanleitung in <strong>der</strong> bzw. den Amtssprachen desVerwendungslandes vorhanden, hat <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigtero<strong>der</strong> <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, füreine Übersetzung in <strong>die</strong>se Sprache(n) zu sorgen. Diese Übersetzung ist mit demVermerk „Übersetzung <strong>der</strong> Originalbetriebsanleitung“ zu kennzeichnen.. . .252


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 257 Abfassung und Übersetzung <strong>der</strong> BetriebsanleitungDie Buchstaben a und b <strong>der</strong> Nummer 1.7.4.1 erläutern ausführlicher, wie <strong>die</strong>Sprachanfor<strong>der</strong>ungen gemäß Nummer 1.7.4 erfüllt werden müssen.In Nummer 1.7.4.1 Buchstabe a wird erläutert, dass als Originalbetriebsanleitung<strong>die</strong> Sprachfassungen <strong>der</strong> Betriebsanleitung gelten, <strong>die</strong> vom Hersteller o<strong>der</strong> dessenBevollmächtigtem geprüft worden sind. Diese Sprachfassungen müssen denVermerk „Originalbetriebsanleitung“ (in <strong>der</strong> jeweiligen Sprache) tragen. DerHersteller kann <strong>die</strong> „Originalbetriebsanleitung“ in einer o<strong>der</strong> mehreren Sprachenmitliefern.Nummer 1.7.4.1 Buchstabe b beschreibt den Fall, in dem eine Maschine in einemMitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, für den <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> seinBevollmächtigter keine Originalbetriebsanleitung erstellt hat. Dies kannbeispielsweise dann vorkommen, wenn ein Einführer, Händler o<strong>der</strong> Endnutzer <strong>die</strong>Maschine auf eigene Initiative in einem Mitgliedstaat, <strong>der</strong> vom Herstellerursprünglich nicht vorgesehen worden war, in Verkehr bringt o<strong>der</strong> in Betriebnimmt. In <strong>der</strong>artigen Fällen ist vom Hersteller o<strong>der</strong> dessen Bevollmächtigtem o<strong>der</strong>von demjenigen, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine in dem betreffenden Sprachraum in Verkehrbringt, eine Übersetzung <strong>der</strong> Betriebsanleitung in <strong>der</strong> bzw. den Amtssprache(n)des betreffenden Mitgliedstaats bereitzustellen.In <strong>der</strong> Praxis bedeutet <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine indem jeweiligen Sprachraum in Verkehr bringt, entwe<strong>der</strong> beim Hersteller o<strong>der</strong> beidessen Bevollmächtigtem eine Übersetzung zu beschaffen hat; ist <strong>die</strong>s nichtmöglich, muss er <strong>die</strong> Betriebsanleitung selbst übersetzen o<strong>der</strong> übersetzen lassen– siehe § 83: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.Die Übersetzung muss den Vermerk „Übersetzung <strong>der</strong> Originalbetriebsanleitung“(in <strong>der</strong> betreffenden Sprache) tragen und zusammen mit <strong>der</strong>Originalbetriebsanleitung geliefert werden – siehe § 254: Anmerkungen zuNummer 1.7.4.1.7.4.1 Allgemeine Grundsätze für <strong>die</strong> Abfassung <strong>der</strong> Betriebsanleitung(Fortsetzung). . .c) Der Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung muss nicht nur <strong>die</strong> bestimmungsgemäßeVerwendung <strong>der</strong> betreffenden Maschine berücksichtigen, son<strong>der</strong>n auch jedevernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung <strong>der</strong> Maschine.. . .§ 258 Vermeidung vorhersehbarer FehlanwendungenNummer 1.7.4.1 Buchstabe c unterstreicht, dass <strong>die</strong> Betriebsanleitung eine <strong>der</strong>Möglichkeiten darstellt, um Fehlanwendungen <strong>der</strong> Maschine zu vermeiden. DieHersteller müssen bei <strong>der</strong> Erstellung von Anleitungen zu den einzelnen unterNummer 1.7.4.2 genannten Aspekten also etwaige Erkenntnisse, inwieweit mitFehlanwendungen <strong>der</strong> Maschine zu rechnen ist, vor dem Hintergrund frühererErfahrungen mit ähnlichen Maschinen, Unfalluntersuchungen sowie Kenntnisseüber leicht absehbares menschliches Verhalten berücksichtigen – siehe § 172:Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe i, und § 175: Anmerkungen zuNummer 1.1.2 Buchstabe c.253


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.7.4.1 Allgemeine Grundsätze für <strong>die</strong> Abfassung <strong>der</strong> Betriebsanleitung(Fortsetzung). . .d) Bei <strong>der</strong> Abfassung und Gestaltung <strong>der</strong> Betriebsanleitung für Maschinen, <strong>die</strong>zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, muss dem allgemeinenWissensstand und <strong>der</strong> Verständnisfähigkeit Rechnung getragen werden, <strong>die</strong>vernünftigerweise von solchen Benutzern erwartet werden können.§ 259 Betriebsanleitung für VerbraucherIn Nummer 1.7.4.1 Buchstabe d wird zwischen Maschinen für Verbraucher undMaschinen für <strong>die</strong> gewerbliche Verwendung unterschieden. Wortwahl undGestaltung <strong>der</strong> Betriebsanleitung müssen an <strong>die</strong> jeweilige Zielgruppe angepasstwerden. Betriebsanleitungen für Verbraucher müssen in einer für Laienverständlichen Sprache verfasst und dargestellt werden, wobei technischeFachbegriffe vermieden werden sollten. Diese Anfor<strong>der</strong>ung gilt auch fürMaschinen, <strong>die</strong> sowohl von gewerblichen Anwen<strong>der</strong>n als auch von Verbrauchernverwendet werden können.Wenn eine für Verbraucher bestimmte Maschine so geliefert wird, dass bestimmteMaschinenteile aus Transport- o<strong>der</strong> Verpackungsgründen demontiert sind, istbeson<strong>der</strong>s darauf zu achten, dass <strong>die</strong> Montageanleitung vollständig und eindeutigformuliert ist und klare, präzise und eindeutige Schaubil<strong>der</strong>, Zeichnungen o<strong>der</strong>Fotografien enthält – siehe § 264: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.Die Typ-C-Normen für bestimmte Maschinenkategorien legen den Inhalt <strong>der</strong>Betriebsanleitung fest, enthalten im Allgemeinen jedoch keine Leitlinien fürGestaltung und Layout. Allgemeine Leitlinien für <strong>die</strong> Erstellung vonBetriebsanleitungen sind in <strong>der</strong> Norm EN ISO 12100-2 enthalten. 174 Auch wenn essich nicht um eine harmonisierte Norm im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>handelt, so kann auch <strong>die</strong> Norm EN 62079 175 zur Erstellung und Gestaltung vonAnleitungen nützliche Hinweise für Betriebsanleitungen von Maschinen vermitteln.1.7.4.2 Inhalt <strong>der</strong> BetriebsanleitungJede Betriebsanleitung muss erfor<strong>der</strong>lichenfalls folgende Mindestangaben enthalten:a) Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und seinesBevollmächtigten;b) Bezeichnung <strong>der</strong> Maschine entsprechend <strong>der</strong> Angabe auf <strong>der</strong> Maschineselbst, ausgenommen <strong>die</strong> Seriennummer (siehe Nummer 1.7.3);. . .§ 260 Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung – Angaben zum Hersteller und zurMaschineNummer 1.7.4.2 fasst <strong>die</strong> wichtigsten Aspekte zusammen, <strong>die</strong> in <strong>der</strong>Betriebsanleitung des Herstellers behandelt werden müssen. Die Formulierung„Mindestangaben“ bedeutet, dass <strong>die</strong>se Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeiterhebt. Falls irgendwelche nicht in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe a bis v174 EN ISO 12100-2:2003+A1:2009 – Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe, allgemeineGestaltungsleitsätze – Teil 2: Technische Leitsätze (ISO 12100-2:2003) – siehe Ziffer 6.175 EN 62079:2001 – Erstellung von Anleitungen – Glie<strong>der</strong>ung, Inhalt und Darstellung.254


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010aufgeführten Informationen für den sicheren Maschinenbetrieb erfor<strong>der</strong>lich sind,müssen sie in <strong>die</strong> Betriebsanleitung mit aufgenommen werden. Der Ausdruck„erfor<strong>der</strong>lichenfalls“ bedeutet, dass <strong>die</strong> in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe a bis vaufgeführten Aspekte in <strong>der</strong> Betriebsanleitung lediglich dann behandelt werdenmüssen, wenn sie für <strong>die</strong> betreffende Maschine relevant sind.Die gefor<strong>der</strong>ten Angaben in Nummer 1.7.4.2 entsprechen den Angaben, <strong>die</strong> auf<strong>der</strong> Maschine anzugeben sind – siehe § 250: Anmerkungen zu Nummer 1.7.3. In<strong>der</strong> Betriebsanleitung muss <strong>die</strong> Maschinenbezeichnung allerdings in vollemWortlaut in <strong>der</strong> Sprache <strong>der</strong> Betriebsanleitung angegeben sein. Die Seriennummerist nicht erfor<strong>der</strong>lich, da <strong>die</strong> Betriebsanleitung des Herstellers normalerweise fürein bestimmtes Maschinenmodell o<strong>der</strong> ein Maschinenbaumuster und nicht für eineEinzelmaschine gilt.Wenn ein Maschinenmodell in verschiedenen Varianten geliefert wird, sind demBenutzer eindeutige Angaben darüber zu machen, welche Teile <strong>der</strong>Betriebsanleitung für welche Variante gelten. Ähnliches gilt fürBetriebsanleitungen, <strong>die</strong> mehr als ein einziges Modell o<strong>der</strong> Baumuster abdecken,beispielsweise mehrere Modelle o<strong>der</strong> Baumuster einer Maschine aus <strong>der</strong> gleichenBaureihe; in <strong>die</strong>sem Fall muss <strong>der</strong> Benutzer eindeutige Angaben dazu erhalten,welche Teile <strong>der</strong> Betriebsanleitung für das jeweilige Modell bzw. Baumustergelten.1.7.4.2 Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung (Fortsetzung). . .c) <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung o<strong>der</strong> ein Dokument, das <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung inhaltlich wie<strong>der</strong>gibt und Einzelangaben <strong>der</strong>Maschine enthält, das aber nicht zwangsläufig auch <strong>die</strong> Seriennummer und<strong>die</strong> Unterschrift enthalten muss;. . .§ 261 Aufnahme <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung in <strong>die</strong> BetriebsanleitungNummer 1.7.4.2 Buchstabe c bezieht sich auf <strong>die</strong> Aufnahme <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung in <strong>die</strong> Betriebsanleitung. Die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung ist –wie auch <strong>die</strong> Betriebsanleitung – mit <strong>der</strong> Maschine mitzuliefern – siehe § 103:Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1. Um <strong>die</strong>ser Pflicht nachzukommen, kann <strong>der</strong>Hersteller zwischen den beiden folgenden Alternativen wählen:<strong>die</strong> unterzeichnete <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung ist Teil <strong>der</strong> Betriebsanleitung.Diese Vorgehensweise bietet sich für Einzelmaschinen o<strong>der</strong> für in kleinenStückzahlen gefertigte Maschinen an;in <strong>der</strong> Betriebsanleitung ist ein Dokument enthalten, das den Inhalt <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung beschreibt (aber nicht notwendigerweise <strong>die</strong>Seriennummer und <strong>die</strong> Unterschrift enthält); in <strong>die</strong>sem Fall muss <strong>die</strong>unterzeichnete <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung geson<strong>der</strong>t mitgeliefert werden –siehe § 382: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A.255


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.7.4.2 Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung (Fortsetzung). . .d) eine allgemeine Beschreibung <strong>der</strong> Maschine;e) <strong>die</strong> für Verwendung, Wartung und Instandsetzung <strong>der</strong> Maschine und zurÜberprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erfor<strong>der</strong>lichenZeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen;f) eine Beschreibung des Arbeitsplatzes bzw. <strong>der</strong> Arbeitsplätze, <strong>die</strong>voraussichtlich vom Be<strong>die</strong>nungspersonal eingenommen werden;. . .§ 262 Beschreibungen, Zeichnungen, Schaltpläne und ErläuterungenDie in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe d aufgeführte allgemeine Beschreibung <strong>der</strong>Maschine soll den Benutzer in <strong>die</strong> Lage versetzen, <strong>die</strong> Hauptbauteile <strong>der</strong>Maschine und <strong>der</strong>en Funktionen feststellen zu können.Nummer 1.7.4.2 Buchstabe e bezieht sich auf <strong>die</strong> Informationen undErläuterungen, <strong>die</strong> für sicheren Betrieb, Wartung und Reparatur <strong>der</strong> Maschine undfür <strong>die</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Maschine auf ordnungsgemäße Funktion erfor<strong>der</strong>lich sind.(Detailliertere Anfor<strong>der</strong>ungen an den Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung imZusammenhang mit <strong>die</strong>sen Aspekten sind in den nachfolgenden Abschnittenenthalten.) Klar verständliche und einfache Zeichnungen, Schaltpläne,Schaubil<strong>der</strong> und Tabellen sind langen Erklärungen im Allgemeinen vorzuziehen.Die notwendigen schriftlichen Erläuterungen sollten jedoch neben denAbbildungen stehen, auf <strong>die</strong> sie sich beziehen.Nummer 1.7.4.2 Buchstabe f behandelt <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner vorgesehenenArbeitsplätze. Dabei sind beispielsweise zu berücksichtigen:<strong>die</strong> Lage <strong>der</strong> Arbeitsplätze,Einstellung von Sitzen, Fußstützen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Maschinenteilen, damit einegute Arbeitshaltung gewährleistet ist und auf den Be<strong>die</strong>ner übertrageneVibrationen vermin<strong>der</strong>t werden – siehe § 183: Anmerkungen zu Nummer 1.1.8;Anordnung und Kennzeichnung <strong>der</strong> Stellteile und <strong>der</strong>en Funktionen – siehe§ 185: Anmerkungen zu Nummer 1.2.2;<strong>die</strong> unterschiedlichen Betriebs- bzw. Steuerungsarten und <strong>die</strong> Schutz- undVorsichtsmaßnahmen für <strong>die</strong> einzelnen Betriebs- und Steuerungsarten – siehe§ 204: Anmerkungen zu Nummer 1.2.5;Benutzung <strong>der</strong> trennenden und nichttrennenden Schutzeinrichtungen an <strong>der</strong>Maschine; Benutzung von Ausrüstungen, <strong>die</strong> zur Rückhaltung o<strong>der</strong> Abführunggefährlicher Substanzen o<strong>der</strong> zur Aufrechterhaltung guter Arbeitsbedingungeneingebaut wurden.1.7.4.2 Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung (Fortsetzung). . .g) eine Beschreibung <strong>der</strong> bestimmungsgemäßen Verwendung <strong>der</strong> Maschine;h) Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen <strong>der</strong> Maschine, zu denen eserfahrungsgemäß kommen kann. . .256


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 263 Bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbareFehlanwendungenDie Beschreibung <strong>der</strong> bestimmungsgemäßen Verwendung <strong>der</strong> Maschine, <strong>die</strong> inNummer 1.7.4.2 Buchstabe g angesprochen wird, muss eine genaue Angabe <strong>der</strong>Zwecke enthalten, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Maschine vorgesehen ist. Die Beschreibung <strong>der</strong>bestimmungsgemäßen Verwendung <strong>der</strong> Maschine muss Angaben zu denGrenzen <strong>der</strong> Verwendungsbedingungen enthalten, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong> Risikobeurteilungdes Herstellers und bei Konstruktion und Bau <strong>der</strong> Maschine berücksichtigt wordensind – siehe § 171: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe h.Die Beschreibung <strong>der</strong> bestimmungsgemäßen Verwendung <strong>der</strong> Maschine mussalle verschiedenen Betriebsarten und Betriebsphasen <strong>der</strong> Maschine abdecken undeine Angabe <strong>der</strong> sicheren Werte jener Parameter enthalten, von denen <strong>der</strong>sichere Maschinenbetrieb abhängt. Zu <strong>die</strong>sen Parametern zählen beispielsweise:<strong>die</strong> maximale Last von Maschinen zum Heben von Lasten; <strong>die</strong> maximale Neigung, auf <strong>der</strong> mobile Maschinen ohne Verlust <strong>der</strong>Standsicherheit eingesetzt werden können;<strong>die</strong> maximale Windgeschwindigkeit, bei <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine im Freien sicherbetrieben werden kann;<strong>die</strong> Höchstabmessungen <strong>der</strong> Werkstücke;<strong>die</strong> Höchstdrehzahl rotieren<strong>der</strong> Werkzeuge, bei denen Bruchgefahr durchÜberdrehzahlen besteht;<strong>die</strong> Art <strong>der</strong> Werkstoffe, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine auf sichere Weise verarbeitetwerden können.Entsprechend Nummer 1.7.4.2 Buchstabe h muss <strong>die</strong> Betriebsanleitung desHerstellers Warnhinweise auf vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendungen<strong>der</strong> Maschine enthalten – siehe § 172: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1Buchstabe i und § 175: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe c. Um<strong>der</strong>artige Fehlanwendungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, dem Benutzer <strong>die</strong>üblichen Gründe für <strong>der</strong>artige Fehlanwendungen anzugeben und <strong>die</strong> möglichenFolgen zu erläutern. In den Warnhinweisen vor vernünftigerweise vorhersehbarerFehlanwendung <strong>der</strong> Maschine sind <strong>die</strong> Erfahrungsberichte <strong>der</strong> Benutzer undInformationen über Unfälle o<strong>der</strong> Störfälle mit ähnlichen Maschinen zuberücksichtigen.1.7.4.2 Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung (Fortsetzung). . .i) Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss <strong>der</strong> Maschine,einschließlich <strong>der</strong> Zeichnungen, Schaltpläne und <strong>der</strong> Befestigungen, sowieAngabe des Maschinengestells o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlage, auf das bzw. in <strong>die</strong> <strong>die</strong>Maschine montiert werden soll;j) Installations- und Montagevorschriften zur Vermin<strong>der</strong>ung von Lärm undVibrationen;. . .§ 264 Montage, Aufbau und AnschlussNummer 1.7.4.2 Buchstabe i behandelt jene Arbeiten, <strong>die</strong> vom Benutzer o<strong>der</strong> indessen Namen ausgeführt werden müssen, bevor <strong>die</strong> Maschine in Betriebgenommen wird.257


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Montageanleitungen werden für Maschinen benötigt, <strong>die</strong> nicht betriebsfertig anden Benutzer geliefert werden, beispielsweise wenn Maschinenteile ausTransport- o<strong>der</strong> Verpackungsgründen zerlegt worden sind. Von beson<strong>der</strong>erBedeutung ist <strong>die</strong> Montageanleitung, wenn <strong>die</strong> Montage durch Laien erfolgen soll– siehe § 258: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.1 Buchstabe c.In <strong>der</strong> Montageanleitung für auswechselbare Ausrüstungen müssen das bzw. <strong>die</strong>Baumuster <strong>der</strong> Grundmaschine angegeben werden, mit denen <strong>die</strong> Ausrüstung aufsichere Weise verwendet werden kann; außerdem muss <strong>die</strong> Montageanleitung <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Anleitungen für <strong>die</strong> sichere Montage <strong>der</strong> auswechselbarenAusrüstung an <strong>der</strong> Grundmaschine durch den Benutzer enthalten – siehe § 41:Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe b.Bei Maschinen, <strong>die</strong> ohne eigenen Antrieb geliefert werden, müssen in <strong>der</strong>Betriebsanleitung sämtliche erfor<strong>der</strong>lichen technischen Daten des zumontierenden Antriebssystems angegeben werden, beispielsweise Art, Leistungund Anschlussmittel, und es muss eine genaue Einbauanleitung für dasAntriebssystem enthalten sein – siehe § 35: Anmerkung zum erstenAufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a.Einbauanleitungen werden für Maschinen benötigt, <strong>die</strong> auf bestimmten Auflagern,Tragkonstruktionen o<strong>der</strong> in Gebäuden, auf Fundamenten o<strong>der</strong> auf dem Bodenmontiert und/o<strong>der</strong> befestigt werden müssen, damit sicherer Betrieb undStandsicherheit gewährleistet sind. In <strong>der</strong> Anleitung sind <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichenAbmessungen und Lasttrageigenschaften <strong>der</strong> Auflager sowie <strong>die</strong> Vorrichtungen für<strong>die</strong> Befestigung <strong>der</strong> Maschine auf ihren Auflagern anzugeben. Bei Maschinen, <strong>die</strong>auf Beför<strong>der</strong>ungsmitteln montiert werden sollen, müssen in <strong>der</strong> Einbauanleitung<strong>die</strong> Fahrzeuge o<strong>der</strong> Anhänger angegeben werden, auf denen <strong>die</strong> Maschine aufsichere Weise montiert werden kann, entwe<strong>der</strong> durch Angabe <strong>der</strong> technischenDaten o<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichenfalls durch Angabe <strong>der</strong> genauen Fahrzeugmodelle –siehe § 37: Anmerkungen zum dritten Aufzählungspunkt von Artikel 2Buchstabe a.In Anschlussanleitungen müssen <strong>die</strong> Maßnahmen beschrieben werden, mit denenein sicherer Anschluss <strong>der</strong> Maschine an <strong>die</strong> Energieversorgung,Flüssigkeitsversorgung usw. hergestellt werden kann. Die maßgeblichenKenndaten <strong>der</strong> Versorgungseinrichtungen, beispielsweise Spannung, Leistung,Druck o<strong>der</strong> Temperatur, sind anzugeben. Vorschriften für den sicheren Anschluss<strong>der</strong> Maschine an <strong>die</strong> Vorrichtungen für <strong>die</strong> Abfuhr gefährlicher Substanzen sindebenfalls aufzuführen, sofern <strong>die</strong>se Vorrichtungen nicht fester Bestandteil <strong>der</strong>Maschine sind.Nummer 1.7.4.2 Buchstabe j bezieht sich auf einen bestimmten Teilaspekt <strong>der</strong>Einbau- und Montageanleitung, dessen Gegenstand <strong>die</strong> Verringerung vonGeräusch- o<strong>der</strong> Vibrationsemissionen ist.Im Hinblick auf den Lärm muss in <strong>der</strong> Anleitung erfor<strong>der</strong>lichenfalls <strong>der</strong>vorschriftsgemäße Zusammenbau und Einbau <strong>der</strong> Geräte beschrieben werden,<strong>die</strong> vom Maschinenhersteller zur Verringerung <strong>der</strong> Geräuschemissionen geliefertwerden.Hinsichtlich <strong>der</strong> Vibrationen kann <strong>die</strong> Anleitung beispielsweise Vorschriften fürFundamente mit angemessen Dämpfungseigenschaften enthalten.258


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.7.4.2 Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung (Fortsetzung). . .k) Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb <strong>der</strong> Maschine sowieerfor<strong>der</strong>lichenfalls Hinweise zur Ausbildung bzw. Einarbeitung desBe<strong>die</strong>nungspersonals;. . .§ 265 Inbetriebnahme und BetriebNummer 1.7.4.2 Buchstabe k bezieht sich in erster Linie auf <strong>die</strong> Anleitung für <strong>die</strong>Inbetriebnahme <strong>der</strong> Maschine – siehe § 86: Anmerkungen zu Artikel 2Buchstabe k.In <strong>der</strong> Inbetriebnahmeanleitung müssen sämtliche erfor<strong>der</strong>lichen Einstell-,Kontroll-, Prüf- o<strong>der</strong> Funktionsprüfarbeiten beschrieben sein, <strong>die</strong> nach Montageund Aufbau <strong>der</strong> Maschine und vor <strong>der</strong>en Inbetriebnahme ausgeführt werdenmüssen. Etwaige beson<strong>der</strong>e Arbeitsabläufe, <strong>die</strong> eingehalten werden müssen, sindzu beschreiben. Die gleichen Informationen müssen auch für <strong>die</strong>Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme <strong>der</strong> Maschine, beispielsweise nach <strong>der</strong> Überführung <strong>der</strong>Maschine an einen an<strong>der</strong>en Standort o<strong>der</strong> nach umfangreicheren Reparaturen,gegeben werden.Der zweite Aspekt <strong>der</strong> Betriebsanleitung, <strong>der</strong> unter Nummer 1.7.4.2 Buchstabe kangesprochen wird, betrifft den Betrieb <strong>der</strong> Maschine. Die Betriebsanleitung muss<strong>die</strong> verschiedenen Phasen des Maschinenbetriebs abdecken. Daher müssen in<strong>der</strong> Betriebsanleitung <strong>die</strong> folgenden Bereiche auf angemessene Weise behandeltwerden:normaler Betrieb, Einrichtung und Einstellung <strong>der</strong> Maschine;<strong>die</strong> richtige Verwendung von Stellteilen, trennenden Schutzeinrichtungen undnichttrennenden Schutzeinrichtungen;<strong>die</strong> Verwendung von Spezialwerkzeugen o<strong>der</strong> -ausrüstungen, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong>Maschine mitgeliefert wurden – siehe § 117: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2Buchstabe e;Auswahl und sichere Benutzung aller Betriebs- und Steuerungsarten – siehe§ 204: Anmerkungen zu Nummer 1.2.5; beson<strong>der</strong>e Vorsichtsmaßnahmen, <strong>die</strong> unter bestimmtenBenutzungsbedingungen zu beachten sind.§ 266 Ausbildung und Einarbeitung des Be<strong>die</strong>nungspersonalsDer dritte in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe k angesprochene Aspekt betrifft <strong>die</strong>Ausbildung und Einarbeitung des Be<strong>die</strong>nungspersonals. Der Maschinenherstellermuss angeben, ob für <strong>die</strong> sichere Be<strong>die</strong>nung <strong>der</strong> Maschine eine beson<strong>der</strong>eAusbildung o<strong>der</strong> Einarbeitung erfor<strong>der</strong>lich ist. Normalerweise ist <strong>die</strong>s nur beiMaschinen <strong>der</strong> Fall, <strong>die</strong> für gewerbliche Nutzung bestimmt sind.Es wird vom Hersteller nicht erwartet, ein umfassendes Schulungsprogrammanzubieten o<strong>der</strong> ein Schulungshandbuch in <strong>der</strong> Betriebsanleitung mitzuliefern.Allerdings können in <strong>der</strong> Betriebsanleitung wichtige Aspekte angegeben werden,<strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Ausbildung und Einarbeitung des Be<strong>die</strong>nungspersonals abgedecktwerden müssen, damit <strong>die</strong> Arbeitgeber in <strong>die</strong> Lage versetzt werden, ihre Pflichtenhinsichtlich einer geeigneten Schulung des Be<strong>die</strong>nungspersonals zu erfüllen. In<strong>die</strong>ser Hinsicht ist zu beachten, dass bei bestimmten Maschinenkategorien <strong>die</strong>259


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Ausbildung und Einarbeitung <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner sowie <strong>die</strong> zugehörigenSchulungsprogramme gegebenenfalls einzelstaatlichen Bestimmungen über <strong>die</strong>Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong> unterliegen – siehe § 140: Anmerkungenzu Artikel 15.Zusätzlich zu den grundlegenden Informationen zu Ausbildung und Einarbeitung,<strong>die</strong> in <strong>der</strong> Betriebsanleitung enthalten sind, bieten manche Maschinenherstellerauch Be<strong>die</strong>nerschulungen für <strong>die</strong> Benutzer an, allerdings fallen <strong>der</strong>artige Angebotenicht in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>.1.7.4.2 Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung (Fortsetzung). . .l) Angaben zu Restrisiken, <strong>die</strong> trotz <strong>der</strong> Maßnahmen zur Integration <strong>der</strong>Sicherheit bei <strong>der</strong> Konstruktion, trotz <strong>der</strong> Sicherheitsvorkehrungen und trotz<strong>der</strong> ergänzenden Schutzmaßnahmen noch verbleiben;m) Anleitung für <strong>die</strong> vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen,gegebenenfalls einschließlich <strong>der</strong> bereitzustellenden persönlichenSchutzausrüstung;. . .§ 267 Angaben zu RestrisikenNummer 1.7.4.2 Buchstaben l und m befasst sich mit einem wichtigen Aspekt desdritten Schritts <strong>der</strong> Grundsätze für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheit – siehe § 174:Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe b. Gemäß Nummer 1.7.4.2Buchstabe l muss <strong>die</strong> Betriebsanleitung eindeutige Angaben zu jeglichen Risikenenthalten, <strong>die</strong> nicht in ausreichendem Maße durch Maßnahmen zur Integration <strong>der</strong>Sicherheit in <strong>die</strong> Konstruktion o<strong>der</strong> durch integrierte technischeSchutzmaßnahmen vermin<strong>der</strong>t wurden.Zweck <strong>die</strong>ser Angaben ist, <strong>die</strong> Benutzer in <strong>die</strong> Lage zu versetzen, <strong>die</strong> in Nummer1.7.4.2 Buchstabe m angegebenen notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.Zu den Maßnahmen, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Betriebsanleitung näher beschrieben werdenmüssen, zählen beispielsweise: Verwendung zusätzlicher Abschirmungen o<strong>der</strong> trennen<strong>der</strong>Schutzeinrichtungen am Arbeitsplatz;<strong>die</strong> Organisation sicherer Arbeitssysteme;<strong>die</strong> Beschränkung <strong>der</strong> Ausführung bestimmter Tätigkeiten auf geschultes undbefugtes Be<strong>die</strong>nungspersonal;<strong>die</strong> Bereitstellung und Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung.Es ist zu beachten, dass <strong>die</strong> Arbeitgeber für Auswahl, Bereitstellung undVerwendung <strong>der</strong> persönlichen Schutzausrüstung verantwortlich sind; dabei sind<strong>die</strong> einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für <strong>die</strong> Umsetzung von Richtlinie89/656/EWG einzuhalten. 176 In <strong>der</strong> Betriebsanleitung des Herstellers zu <strong>der</strong>Maschine kann jedoch <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> persönlichen Schutzausrüstung angegebenwerden, <strong>die</strong> zum Schutz gegen beim Maschinenbetrieb entstehende Risiken zuverwenden ist. Insbeson<strong>der</strong>e bei Maschinen, <strong>die</strong> mit Verankerungsvorrichtungen176 Richtlinie 89/656/EWG vom 30. November 1989 des Rates vom 30. November 1989 überMindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicherSchutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei <strong>der</strong> Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels16 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie 89/391/EWG) – ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.260


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010für <strong>die</strong> Befestigung <strong>der</strong> persönlichen Schutzausrüstung zur Sicherung gegenAbsturz ausgerüstet sind, ist <strong>die</strong> geeignete persönliche Schutzausrüstunganzugeben – siehe § 237: Anmerkungen zu Nummer 1.5.15, und § 374:Anmerkungen zu Nummer 6.3.2.1.7.4.2 Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung (Fortsetzung). . .n) <strong>die</strong> wesentlichen Merkmale <strong>der</strong> Werkzeuge, <strong>die</strong> an <strong>der</strong> Maschine angebrachtwerden können;. . .§ 268 Die wesentlichen Merkmale von WerkzeugenNummer 1.7.4.2 Buchstabe n bezieht sich auf Betriebsanleitungen für Werkzeuge,<strong>die</strong> nicht ständig an <strong>der</strong> Maschine befestigt sind und vom Benutzer ausgewechseltwerden können. Derartige Werkzeuge gelten nicht als Teil <strong>der</strong> Maschine – siehe§ 41: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe b –, allerdings ist <strong>der</strong> sichere Betrieb<strong>der</strong> Maschine häufig vom Einbau und <strong>der</strong> Verwendung geeigneter Werkzeugeabhängig. In <strong>der</strong> Anleitung müssen daher <strong>die</strong> Merkmale <strong>der</strong> Werkzeuge aufgeführtwerden, <strong>die</strong> für eine sichere Benutzung von Bedeutung sind. Von beson<strong>der</strong>erBedeutung ist <strong>die</strong>s bei schnell verfahrenden und mit hoher Drehzahl rotierendenWerkzeugen, um Risiken durch Bruch und herausgeschleu<strong>der</strong>te Bruchstücke vonWerkzeugen o<strong>der</strong> durch Herausschleu<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Werkzeuge selbst zu vermeiden –siehe § 207 und § 208: Anmerkungen zu Nummer 1.3.2 und 1.3.3.Zu den wesentlichen Merkmalen, <strong>die</strong> hier angegeben werden müssen, zählenbeispielsweise:<strong>die</strong> größten o<strong>der</strong> kleinsten Abmessungen und das Gewicht <strong>der</strong> Werkzeuge;<strong>die</strong> Werkstoffe und <strong>die</strong> Zusammenbauten <strong>der</strong> Werkzeuge;<strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche Form o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e wichtige Konstruktionsmerkmale <strong>der</strong>Werkzeuge;<strong>die</strong> Kompatibilität <strong>der</strong> Werkzeuge mit den Werkzeughaltern an <strong>der</strong> Maschine.1.7.4.2 Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung (Fortsetzung). . .o) Bedingungen, unter denen <strong>die</strong> Maschine <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong>Standsicherheit beim Betrieb, beim Transport, bei <strong>der</strong> Montage, bei <strong>der</strong>Demontage, wenn sie außer Betrieb ist, bei Prüfungen sowie beivorhersehbaren Störungen erfüllt;. . .§ 269 Bedingungen für StandsicherheitNummer 1.7.4.2 Buchstabe o hängt mit den Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.3.1,2.2.1, 3.4.1, 3.4.3, 4.1.2.1, 4.2.2, 5.1 und 6.1.2 hinsichtlich <strong>der</strong> Standsicherheitzusammen. Wenn durch <strong>die</strong> Konstruktion und den Bau <strong>der</strong> Maschine <strong>die</strong>Standsicherheit <strong>der</strong> Maschine unter bestimmten festgelegten Bedingungengewährleistet wird, müssen <strong>die</strong>se Bedingungen in <strong>der</strong> Betriebsanleitung genauangegeben werden.Vor allem dann, wenn <strong>die</strong> Standsicherheit von <strong>der</strong> Einhaltung bestimmter Grenzenbei den Nutzungsbedingungen <strong>der</strong> Maschine abhängig ist, beispielsweise vommaximalen Neigungswinkel, von <strong>der</strong> maximalen Windgeschwindigkeit, <strong>der</strong>261


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010maximalen Reichweite o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Position bestimmter Maschinenteile, müssen<strong>die</strong>se Grenzen angegeben und <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Erläuterungen zur Benutzung<strong>der</strong> zugehörigen Schutz- und Warneinrichtungen an <strong>der</strong> Maschine sowie zumVermeiden von Gefahrensituationen gegeben werden.In <strong>der</strong> Betriebsanleitung ist außerdem zu erläutern, wie <strong>die</strong> Standsicherheit <strong>der</strong>Maschine o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Maschinenbestandteile in an<strong>der</strong>en Phasen <strong>der</strong> Lebensdauer<strong>der</strong> Maschine gewährleistet werden kann – siehe § 173: Anmerkungen zuNummer 1.1.2 Buchstabe a. Falls <strong>die</strong> Standsicherheit <strong>der</strong> Maschine in <strong>die</strong>senPhasen durch beson<strong>der</strong>e Maßnahmen gesichert werden muss, sind <strong>die</strong> zuergreifenden Maßnahmen und <strong>die</strong> einzusetzenden Hilfsmittel ebenfallsanzugeben.1.7.4.2 Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung (Fortsetzung). . .p) Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung, mitAngabe des Gewichts <strong>der</strong> Maschine und ihrer verschiedenen Bauteile, fallssie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen;. . .§ 270 Transport, Handhabung und LagerungNummer 1.7.4.2 Buchstabe p hängt mit den Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Handhabung<strong>der</strong> Maschine und ihrer Einzelteile zusammen – siehe § 180: Anmerkungen zuNummer 1.1.5.Die Anleitung für sicheren Transport, Handhabung und Lagerung <strong>der</strong> Maschineund ihrer Bauteile, <strong>die</strong> getrennt transportiert werden sollen, muss je nachErfor<strong>der</strong>nis folgende Angaben enthalten: Anleitung für <strong>die</strong> sichere manuelle Handhabung von Maschinen o<strong>der</strong>Maschinenteilen, <strong>die</strong> von Hand bewegt werden sollen;Anleitungen für <strong>die</strong> Verwendung <strong>der</strong> Befestigungspunkte für Maschinen zumHeben von Lasten, zum Gewicht <strong>der</strong> Maschine und <strong>der</strong> zu transportierendenBauteile;Anleitung, mit <strong>der</strong> <strong>die</strong> Standsicherheit während Transport und Lagerunggewährleistet werden soll, einschließlich Anleitungen für <strong>die</strong> Verwendungbeson<strong>der</strong>er Vorrichtungen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong>sen Zweck geliefert werden; eine Beschreibung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Vorkehrungen für <strong>die</strong> Handhabunggefährlicher Werkzeuge und Bauteile.2621.7.4.2 Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung (Fortsetzung). . .q) bei Unfällen o<strong>der</strong> Störungen erfor<strong>der</strong>liches Vorgehen; falls es zu einerBlockierung kommen kann, ist in <strong>der</strong> Betriebsanleitung anzugeben, wie zumgefahrlosen Lösen <strong>der</strong> Blockierung vorzugehen ist;. . .§ 271 Notmaßnahmen und Verfahren zum Lösen von BlockierungenNach Nummer 1.7.4.2 Buchstabe q ist <strong>der</strong> Maschinenhersteller verpflichtet, bereitsim Vorfeld mögliche Maschinenstörungen zu berücksichtigen und <strong>die</strong> Verfahren für<strong>die</strong> Behebung von Notfallsituationen anzugeben. Die Maßnahmen, <strong>die</strong> dabeianzugeben sind, umfassen unter an<strong>der</strong>em <strong>die</strong> Verfahren für <strong>die</strong> Bergung


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Verletzter, für das Anfor<strong>der</strong>n von Hilfe sowie für <strong>die</strong> Befreiung voneingeschlossenen Personen – siehe § 236: Anmerkungen zu Nummer 1.5.14.In <strong>der</strong> Betriebsanleitung ist außerdem das Verfahren zu beschreiben, das beimBlockieren beweglicher Teile angewendet werden muss, und <strong>die</strong> Verwendungetwaiger beson<strong>der</strong>er Schutzeinrichtungen o<strong>der</strong> Werkzeuge für <strong>die</strong>sen Zweck ist zuerläutern – siehe § 212: Anmerkungen zu Nummer 1.3.7.1.7.4.2 Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung (Fortsetzung). . .r) Beschreibung <strong>der</strong> vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- undWartungsarbeiten sowie <strong>der</strong> zu treffenden vorbeugendenWartungsmaßnahmen;s) Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich <strong>der</strong> dabei zutreffenden Schutzmaßnahmen;t) Spezifikationen <strong>der</strong> zu verwendenden Ersatzteile, wenn <strong>die</strong>se sich auf <strong>die</strong>Sicherheit und Gesundheit des Be<strong>die</strong>nungspersonals auswirken;. . .§ 272 Einstellung, Wartung und ErsatzteileNach Nummer 1.7.4.2 Buchstabe r ist <strong>der</strong> Hersteller verpflichtet, <strong>die</strong> Einstell- undWartungsarbeiten zu beschreiben, <strong>die</strong> vom Benutzer durchgeführt werdenmüssen.Insbeson<strong>der</strong>e müssen in <strong>der</strong> Betriebsanleitung <strong>die</strong> durchzuführenden Einstell- undWartungsarbeiten sowie <strong>der</strong>en Häufigkeit angegeben werden. In <strong>der</strong>Betriebsanleitung sind <strong>die</strong> Bestandteile o<strong>der</strong> Bauteile <strong>der</strong> Maschine anzugeben,<strong>die</strong> regelmäßig auf übermäßigen Verschleiß kontrolliert werden müssen, fernersind <strong>die</strong> Häufigkeit <strong>die</strong>ser Kontrollen (nach Nutzungsdauer o<strong>der</strong> Zyklen) sowie <strong>die</strong>Art <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Prüfungen o<strong>der</strong> Versuche und <strong>die</strong> dabei zu verwendendenEinrichtungen anzugeben. Außerdem müssen Kriterien für Reparatur bzw. Ersatzvon verschlissenen Bauteilen angegeben werden – siehe § 207: Anmerkungen zuNummer 1.3.2.Nummer 1.7.4.2 Buchstabe s hängt mit den Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.6.1 bis1.6.5 hinsichtlich <strong>der</strong> Wartungsarbeiten zusammen. In <strong>der</strong> Betriebsanleitungmüssen <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Methoden und Verfahrensweisen angegeben werden,<strong>die</strong> für eine sichere Durchführung <strong>der</strong> Einstell- und Wartungsarbeiten eingehaltenwerden müssen. Außerdem sind <strong>die</strong> geeigneten Schutzmaßnahmen undVorsichtsmaßnahmen während <strong>der</strong> Wartungsarbeiten anzugeben. In <strong>der</strong>Betriebsanleitung sind gegebenenfalls folgende Informationen anzugeben: Informationen zur Trennung von Energiequellen, zum Abschließen <strong>der</strong>Trenneinrichtung, zur Ableitung von Restenergie und zur Überprüfung dessicheren Maschinenzustands – siehe § 241: Anmerkungen zu Nummer 1.6.3;Sicherheitsmaßnahmen bei Wartungsarbeiten, <strong>die</strong> bei laufen<strong>der</strong> Maschinedurchgeführt werden müssen;Verfahren für den sicheren Ausbau o<strong>der</strong> Austausch von Bauteilen – siehe§ 239: Anmerkungen zu Nummer 1.6.1;erfor<strong>der</strong>liche Vorsichtsmaßnahmen bei <strong>der</strong> Reinigung von Innenteilen, <strong>die</strong>gefährliche Substanzen enthalten haben – siehe § 243: Anmerkungen zuNummer 1.6.5;263


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Zugänge, <strong>die</strong> bei in Ausnahmefällen notwendigen Reparaturen genutzt werdenmüssen – siehe § 240: Anmerkungen zu Nummer 1.6.2.Nummer 1.7.4.2 Buchstabe t verweist auf Informationen über Ersatzeile.Grundsätzlich ist <strong>die</strong> Lieferung von Ersatzteilen nicht durch <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> gedeckt und unterliegt somit den vertraglichenVereinbarungen zwischen Hersteller und Benutzer. Wenn jedoch Verschleißteilezum Schutz von Gesundheit und Sicherheit <strong>der</strong> Benutzer ausgetauscht werdenmüssen, sind <strong>die</strong> technischen Daten <strong>der</strong> entsprechenden Teile in <strong>der</strong>Betriebsanleitung anzugeben. Als Beispiele für solche Ersatzteile sind zu nennen: trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen – siehe § 319:Anmerkungen zu Nummer 3.4.7;dem Verschleiß unterliegende flexible trennende Schutzeinrichtungen – siehe§ 216: Anmerkungen zu Nummer 1.4.1;Filter für Systeme, <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nungsstände mit sauberer Luft versorgen – siehe§ 182: Anmerkungen zu Nummer 1.1.7, und § 322: Anmerkungen zu Nummer3.5.3;lasttragende Bauteile an Maschinen zum Heben von Lasten – siehe § 340 und§ 341: Anmerkungen zu Nummern 4.1.2.4 und 4.1.2.5; trennende Schutzeinrichtungen und <strong>der</strong>en Befestigungssysteme für dasZurückhalten von herausgeschleu<strong>der</strong>ten Gegenständen o<strong>der</strong> Maschinenteilen– siehe § 216: Anmerkungen zu Nummer 1.4.1.264


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20101.7.4.2 Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung (Fortsetzung). . .u) folgende Angaben zur Luftschallemission <strong>der</strong> Maschine: <strong>der</strong> A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an denArbeitsplätzen, sofern er 70 dB(A) übersteigt; ist <strong>die</strong>ser Pegelkleiner o<strong>der</strong> gleich 70 dB(A), so ist <strong>die</strong>s anzugeben, <strong>der</strong> Höchstwert des momentanen C-bewertetenEmissionsschalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, sofern er63 Pa (130 dB bezogen auf 20 μPa) übersteigt, <strong>der</strong> A-bewertete Schallleistungspegel <strong>der</strong> Maschine, wenn <strong>der</strong> A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen80 dB(A) übersteigt.Diese Werte müssen entwe<strong>der</strong> an <strong>der</strong> betreffenden Maschine tatsächlichgemessen o<strong>der</strong> durch Messung an einer technisch vergleichbaren, für <strong>die</strong>geplante Fertigung repräsentativen Maschine ermittelt worden sein.Bei Maschinen mit sehr großen Abmessungen können statt des A-bewertetenSchallleistungspegels <strong>die</strong> A-bewerteten Emissionsschalldruckpegel anbestimmten Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden.Kommen keine harmonisierten Normen zur <strong>Anwendung</strong>, ist zur Ermittlung <strong>der</strong>Geräuschemission nach <strong>der</strong> dafür am besten geeigneten Messmethode zuverfahren. Bei je<strong>der</strong> Angabe von Schallemissionswerten ist <strong>die</strong> für <strong>die</strong>se Wertebestehende Unsicherheit anzugeben. Die Betriebsbedingungen <strong>der</strong> Maschinewährend <strong>der</strong> Messung und <strong>die</strong> Messmethode sind zu beschreiben.Wenn <strong>der</strong> Arbeitsplatz bzw. <strong>die</strong> Arbeitsplätze nicht festgelegt sind o<strong>der</strong> sich nichtfestlegen lassen, müssen <strong>die</strong> Messungen des A-bewerteten Schalldruckpegels ineinem Abstand von 1 m von <strong>der</strong> Maschinenoberfläche und 1,60 m über demBoden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zugangsplattform vorgenommen werden. Der höchsteEmissionsschalldruckpegel und <strong>der</strong> zugehörige Messpunkt sind anzugeben.Enthalten spezielle Gemeinschaftsrichtlinien an<strong>der</strong>e Bestimmungen zur Messungdes Schalldruck- o<strong>der</strong> Schallleistungspegels, so gelten <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>serspeziellen Richtlinien und nicht <strong>die</strong> entsprechenden Bestimmungen <strong>der</strong>vorliegenden Richtlinie;. . .§ 273 Die GeräuschemissionsangabeIn Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u werden <strong>die</strong> Informationen zu Luftschallemissionenfestgelegt, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> so genannten Geräuschemissionsangabe angegeben werdenmüssen. Diese Angabe verfolgt zwei Zwecke:sie soll den Benutzern Hilfestellung bei <strong>der</strong> Auswahl von Maschinen mitgeringeren Geräuschemissionen geben;sie soll Informationen vermitteln, <strong>die</strong> hilfreich für <strong>die</strong> vom Arbeitgeberentsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für <strong>die</strong> Umsetzung vonArtikel 4 <strong>der</strong> Richtlinie 2003/10/<strong>EG</strong> über <strong>die</strong> Exposition von Arbeitnehmerngegenüber den Lärmrisiken durchzuführende Risikobeurteilung, sind. 177177 Richtlinie 2003/10/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 überMindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer vor <strong>der</strong> Gefährdung durch265


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010In <strong>die</strong>sem Zusammenhang sei daran erinnert, dass <strong>die</strong> Geräuschemissionsangabedes Herstellers lediglich Informationen über den von <strong>der</strong> Maschine selbstgelieferten Beitrag zur Lärmentwicklung am Arbeitsplatz gibt. Die Höhe <strong>der</strong>Schallexposition <strong>der</strong> Arbeitnehmer kann nicht einfach aus <strong>der</strong>Geräuschemissionsangabe des Maschinenherstellers abgeleitet werden, da <strong>die</strong>Exposition des Be<strong>die</strong>nungspersonals auch durch an<strong>der</strong>e Faktoren beeinflusst wird– siehe § 229: Anmerkungen zu Nummer 1.5.8.Die Informationen, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Geräuschemissionsangabe enthalten sein müssen,umfassen drei verschiedene Geräuschemissionskenngrößen:2661. den A-bewerteten Emissionsschalldruckpegel L pA , <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Maschineam Arbeitsplatz bzw. an den Arbeitsplätzen erzeugt wird. Dabei handelt essich um den durchschnittlichen A-bewerteten Schalldruckpegel über einenbestimmten Zeitraum, <strong>der</strong> repräsentativ für einen vollständigenArbeitszyklus <strong>der</strong> Maschine ist. Da es sich dabei um einen Emissionswerthandelt, sind Schallbeiträge aus <strong>der</strong> Umgebung <strong>der</strong> Maschine,beispielsweise Schallreflexionen von Wänden o<strong>der</strong> Geräusche an<strong>der</strong>erGeräuschquellen am Arbeitsplatz, ausgenommen.Die Kenngröße muss unter Verwendung eines geeigneten Prüfverfahrensfür alle Maschinen durch Messung ermittelt werden, und zwar unabhängigdavon, ob <strong>die</strong> Maschine als laut gilt. Wenn <strong>der</strong> gemessene Wert einen Wertvon 70 dB(A) nicht überschreitet, ist <strong>die</strong>s in <strong>der</strong> Betriebsanleitunganzugeben. Wenn <strong>der</strong> gemessene Wert 70 dB(A) überschreitet, ist <strong>der</strong>gemessene Wert in <strong>der</strong> Betriebsanleitung anzugeben.2. den Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldruckpegels, <strong>der</strong>auch als C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel L pCpeak bezeichnet wird.Hierbei handelt es sich um den Höchstwert des C-bewertetenSchalldruckpegels über einen bestimmten Zeitraum, <strong>der</strong> für einen vollenArbeitszyklus <strong>der</strong> Maschine repräsentativ ist.Dieser Wert ist für Maschinen von Bedeutung, <strong>die</strong> hohe Schallimpulseemittieren. Er muss in <strong>der</strong> Betriebsanleitung nur angegeben werden, wenn<strong>der</strong> gemessene Wert 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 μPa) überschreitet;3. den A-bewerteten Schallleistungspegel L WA . Diese Kenngröße entspricht<strong>der</strong> Luftschallenergie, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine in den Raum abgestrahlt wirdund damit <strong>die</strong> Maschine als Geräuschquelle kennzeichnet. Es handelt sichdabei um <strong>die</strong> wichtigste Kenngröße zur Geräuschemission. Sie istunabhängig von <strong>der</strong> Umgebung, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine aufgestellt wird.Da <strong>die</strong> Messung des L WA sehr komplex sein kann, muss <strong>die</strong>ser Wert nurgemessen und in <strong>der</strong> Betriebsanleitung angegeben werden, wenn <strong>der</strong> L pAan einem <strong>der</strong> Arbeitsplätze 80 dB(A) überschreitet.Der zweite Absatz in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u besagt, dass im Falle einerSerienfertigung <strong>die</strong> Prüfung an einem repräsentativen Muster einer technischvergleichbaren Maschine durchgeführt werden kann. Bei einer Einzelanfertigungmuss <strong>der</strong> Hersteller <strong>die</strong> Geräuschemission je<strong>der</strong> ausgelieferten Maschine durchMessung ermitteln.Der dritte Absatz in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u betrifft den Fall sehr großerMaschinen, bei denen <strong>die</strong> Ermittlung des Schallleistungspegels L WA übermäßigkomplex sein kann. Um zu ermitteln, ob eine bestimmte Maschinenkategorie alsphysikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie89/391/EWG) – ABl. L <strong>42</strong> vom 15.2.2003, S. 38 – siehe insbeson<strong>der</strong>e Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe f.


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010sehr groß gilt, sind sowohl <strong>die</strong> Verteilung und <strong>die</strong> Ausrichtung <strong>der</strong> Schallquellen an<strong>der</strong> Maschine als auch <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Aufwand für <strong>die</strong> Ermittlung desSchallleistungspegels L WA zu berücksichtigen. Ob eine bestimmteMaschinenkategorie als sehr groß gilt, ist in <strong>der</strong> entsprechendenGeräuschtestnorm anzugeben. Bei sehr großen Maschinen kann <strong>die</strong> Angabe desL WA durch <strong>die</strong> Angabe von Emissionsschalldruckpegeln L pA an festgelegten Stellenum <strong>die</strong> Maschine herum ersetzt werden.Der vierte Absatz in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u bezieht sich auf <strong>die</strong> zurMessung <strong>der</strong> Geräuschemission eingesetzten Verfahren. DieBetriebsbedingungen beeinflussen <strong>die</strong> Geräuschemission in hohem Maße. DieMessung <strong>der</strong> Geräuschemission muss daher unter Bedingungen erfolgen, <strong>die</strong>reproduzierbar und repräsentativ für <strong>die</strong> vorhersehbaren Nutzungsbedingungen<strong>der</strong> Maschine sind. Wenn eine Testvorschrift, <strong>die</strong> in einer harmonisierten Normfestgelegt wurde, <strong>die</strong> Betriebsbedingungen festlegt, unter denen <strong>die</strong> Messungdurchgeführt werden muss, reicht ein Verweis auf <strong>die</strong> harmonisierte Norm für <strong>die</strong>Angabe <strong>der</strong> Betriebsbedingungen und <strong>der</strong> verwendeten Messverfahren aus. Wennan<strong>der</strong>e Testverfahren angewandt werden, müssen <strong>die</strong> Betriebsbedingungen und<strong>die</strong> Messverfahren in <strong>der</strong> Geräuschemissionsangabe angegeben werden.Der vierte Absatz in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u schreibt außerdem vor, dass <strong>die</strong>den gemessenen Werten zugeordneten Unsicherheiten in <strong>der</strong>Geräuschemissionsangabe anzugeben sind. Nach dem <strong>der</strong>zeitigen technischenKenntnisstand lässt sich <strong>die</strong> Unsicherheit bei <strong>der</strong> Messung <strong>der</strong> L pCpeak -Werte nichtgenau quantifizieren. Leitlinien für <strong>die</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Unsicherheit bei <strong>der</strong> Messungdes L pA an Arbeitsplätzen und des L WA sind in den relevanten Testvorschriftenanzugeben.Der fünfte Absatz in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u erläutert, wie <strong>der</strong>Emissionsschalldruckpegel L pA durch Messungen an Arbeitsplätzen für Maschinenermittelt werden kann, an denen <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner keine genau bestimmtenArbeitsplätze einnehmen. Wenn das in <strong>die</strong>sem Absatz beschriebene Verfahrenangewandt wird, muss in <strong>der</strong> Geräuschemissionsangabe angegeben werden, wo<strong>die</strong> L pA -Werte gemessen wurden.Der letzte Absatz in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u bezieht sich auf <strong>die</strong> Outdoor-Richtlinie 2000/14/<strong>EG</strong>. 178 Für <strong>die</strong> in ihren <strong>Anwendung</strong>sbereich fallendenMaschinen gilt <strong>die</strong> Outdoor-Richtlinie zusätzlich zur <strong>Maschinenrichtlinie</strong> hinsichtlich<strong>der</strong> Geräuschemission in <strong>der</strong> Umwelt – siehe § 92: Anmerkungen zu Artikel 3.Nach <strong>der</strong> Outdoor-Richtlinie müssen <strong>die</strong> in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>die</strong>serRichtlinie fallenden Geräte und Maschinen eine Kennzeichnung in Verbindung mit<strong>der</strong> CE-Kennzeichnung tragen, welche den garantierten Schallleistungspegelangibt (also den Wert des Schallleistungspegels, <strong>der</strong> nach dem in Anhang III <strong>der</strong>Richtlinie beschriebenen Verfahren gemessen wurde, sowie den Wert <strong>der</strong> aufProduktionsschwankungen und Messverfahren zurückgehenden Unsicherheiten).Der letzte Absatz in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u bedeutet, dass für Maschinenim <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> Outdoor-Richtlinie als dritter Wert, <strong>der</strong> in <strong>der</strong>Geräuschemissionsangabe in <strong>der</strong> Betriebsanleitung anzugeben ist, <strong>der</strong> garantierteSchallleistungspegel und nicht <strong>der</strong> gemessene Schallleistungspegel L WAangegeben werden muss. Allerdings gelten <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen im ersten Absatz in178 Richtlinie 2000/14/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 über <strong>die</strong>Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über umweltbelastendeGeräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen – ABl.L 162 vom 3.7.2000, S. 1.267


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u zum A-bewerteten Emissionsschalldruckpegel L pAund zum C-bewerteten Spitzenschalldruckpegel L pCpeak auch für <strong>die</strong>se Maschinen.1.7.4.2 Inhalt <strong>der</strong> Betriebsanleitung (Fortsetzung). . .v) Kann <strong>die</strong> Maschine nichtionisierende Strahlung abgeben, <strong>die</strong> Personen,insbeson<strong>der</strong>e Träger aktiver o<strong>der</strong> nicht aktiver implantierbarer medizinischerGeräte, schädigen kann, so sind Angaben über <strong>die</strong> Strahlung zu machen, <strong>der</strong>das Be<strong>die</strong>nungspersonal und gefährdete Personen ausgesetzt sind.§ 274 Implantierbare medizinische GeräteDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe v gilt für den Son<strong>der</strong>fall vonRestrisiken durch nicht ionisierende Strahlung – siehe § 232: Anmerkungen zuNummer 1.5.10. Angaben zur Art <strong>der</strong>artiger Strahlungsemissionen müssenvorgelegt werden, vor allem, wenn davon ausgegangen werden muss, dass <strong>die</strong>se<strong>die</strong> Funktion implantierbarer medizinischer Geräte beeinflussen.1.7.4.3 VerkaufsprospekteVerkaufsprospekte, in denen <strong>die</strong> Maschine beschrieben wird, dürfen in Bezug auf <strong>die</strong>Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte nicht <strong>der</strong> Betriebsanleitungwi<strong>der</strong>sprechen. Verkaufsprospekte, in denen <strong>die</strong> Leistungsmerkmale <strong>der</strong> Maschinebeschrieben werden, müssen <strong>die</strong> gleichen Angaben zu Emissionen enthalten wie <strong>die</strong>Betriebsanleitung.§ 275 VerkaufsprospekteWährend <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> Maschine mitgelieferte Betriebsanleitung in erster Linie einenBeitrag zum sicheren Betrieb <strong>der</strong> Maschine leisten soll, <strong>die</strong>nen <strong>die</strong>Verkaufsprospekte in erster Line kommerziellen Zwecken. Nummer 1.7.4.3schreibt jedoch vor, dass <strong>die</strong> zur Maschine gehörende Betriebsanleitung und <strong>die</strong>kommerziellen Dokumente miteinan<strong>der</strong> übereinstimmen müssen. Dies istinsbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf <strong>die</strong> bestimmungsgemäße Verwendung <strong>der</strong> Maschinegemäß Nummer 1.7.4.2 Buchstabe g von Bedeutung, da <strong>die</strong> Benutzer <strong>die</strong>Auswahl von Maschinen für ihren <strong>Anwendung</strong>sfall sehr wahrscheinlich auf <strong>der</strong>Grundlage <strong>der</strong> Verkaufsprospekte treffen.Der zweite Satz in Nummer 1.7.4.3 soll den Benutzern Hilfestellung bei <strong>der</strong>Auswahl von Maschinen mit vermin<strong>der</strong>ten Geräusch- und Vibrationsemissionensowie mit geringeren Emissionen schädlicher Strahlung o<strong>der</strong> gefährlicherSubstanzen geben. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Werte in <strong>der</strong> gemäß Nummer 1.7.4.2Buchstabe u vorgeschriebenen Geräuschemissionsangabe und <strong>die</strong> nach Nummer2.2.1.1 und 3.6.3.1 gefor<strong>der</strong>ten Angaben zu Vibrationen müssen in denVerkaufsprospekten enthalten sein, in denen <strong>die</strong> Leistungskennwerte <strong>der</strong>Maschine angegeben sind. Viele Prospekte o<strong>der</strong> Kataloge enthalten ein Kapitelo<strong>der</strong> eine Tabelle mit den wichtigsten Leistungskennwerten <strong>der</strong> Maschine,beispielsweise Leistung, Drehzahl, Fassungsvermögen, Fertigungsleistung usw.,damit potentielle Kunden eine für ihre Bedürfnisse geeignete Maschine auswählenkönnen. Dieses Kapitel ist <strong>die</strong> geeignete Stelle, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Angaben <strong>der</strong>Emissionswerte aufzuführen.268


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20102. ZUSÄTZLICHE GRUNDL<strong>EG</strong>ENDE SICHERHEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN AN BESTIMMTEMASCHINENGATTUNGENNahrungsmittelmaschinen, Maschinen für kosmetische o<strong>der</strong> pharmazeutischeErzeugnisse, handgehaltene und/o<strong>der</strong> handgeführte Maschinen, tragbareBefestigungsgeräte und an<strong>der</strong>e Schussgeräte sowie Maschinen zur Bearbeitung vonHolz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften müssen alle in<strong>die</strong>sem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer4).§ 276 Zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen an bestimmte MaschinengattungenIn Teil 2 des Anhangs I werden zusätzliche grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen für vier beson<strong>der</strong>e Maschinengattungenfestgelegt. Diese Anfor<strong>der</strong>ungen gelten für <strong>die</strong> entsprechenden Maschinenergänzend zu den maßgeblichen Anfor<strong>der</strong>ungen aus Anhang I Teil 1 und zu dengegebenenfalls anwendbaren übrigen Teilen von Anhang I – siehe § 163:Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 4.2.1. NAHRUNGSMITTELMASCHINEN UND MASCHINEN FÜRKOSMETISCHE ODER PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE2.1.1. AllgemeinesMaschinen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verwendung mit Lebensmitteln o<strong>der</strong> mit kosmetischen o<strong>der</strong>pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt sind, müssen so konstruiert und gebautsein, dass das Risiko einer Infektion, Krankheit o<strong>der</strong> Ansteckung ausgeschlossen ist.Folgende Anfor<strong>der</strong>ungen sind zu beachten:a) Die Materialien, <strong>die</strong> mit Lebensmitteln, kosmetischen o<strong>der</strong> pharmazeutischenErzeugnissen in Berührung kommen o<strong>der</strong> kommen können, müssen deneinschlägigen Richtlinien entsprechen. Die Maschine muss so konstruiert undgebaut sein, dass <strong>die</strong>se Materialien vor je<strong>der</strong> Benutzung gereinigt werdenkönnen; ist <strong>die</strong>s nicht möglich, sind Einwegteile zu verwenden.b) Alle mit Lebensmitteln, kosmetischen o<strong>der</strong> pharmazeutischen Erzeugnissen inBerührung kommenden Flächen mit Ausnahme <strong>der</strong> Flächen von Einwegteilenmüssenglatt sein und dürfen keine Erhöhungen und Vertiefungen aufweisen, andenen organische Stoffe zurückbleiben können; das Gleiche gilt fürVerbindungsstellen zwischen Flächen,so gestaltet und gefertigt sein, dass Vorsprünge, Kanten und Aussparungenan Bauteilen auf ein Minimum reduziert werden, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, erfor<strong>der</strong>lichenfalls nachAbnehmen leicht demontierbarer Teile; <strong>die</strong> Innenflächen müssenAusrundungen mit ausreichendem Radius aufweisen, damit sie vollständiggereinigt werden können.c) Von Lebensmitteln, kosmetischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie vonReinigungs-, Desinfektions- und Spülmitteln stammende Flüssigkeiten, Gase und269


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Aerosole müssen vollständig aus <strong>der</strong> Maschine abgeleitet werden können(möglichst in Reinigungsstellung).d) Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass in Bereiche, <strong>die</strong> nichtzur Reinigung zugänglich sind, keine Substanzen o<strong>der</strong> Lebewesen, insbeson<strong>der</strong>eInsekten, eindringen können und dass sich darin keine organischen Bestandteilefestsetzen können.e) Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass gesundheitsgefährlicheBetriebsstoffe, einschließlich Schmiermittel, nicht mit den Lebensmitteln,kosmetischen o<strong>der</strong> pharmazeutischen Erzeugnissen in Berührung kommenkönnen. Sie muss gegebenenfalls so konstruiert und gebaut sein, dass <strong>die</strong>fortdauernde Erfüllung <strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ung überprüft werden kann.2.1.2. BetriebsanleitungIn <strong>der</strong> Betriebsanleitung für Nahrungsmittelmaschinen und für Maschinen zurVerwendung mit kosmetischen o<strong>der</strong> pharmazeutischen Erzeugnissen müssen <strong>die</strong>empfohlenen Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel und -verfahren angegebenwerden, und zwar nicht nur für <strong>die</strong> leicht zugänglichen Bereiche, son<strong>der</strong>n auch fürBereiche, zu denen ein Zugang unmöglich o<strong>der</strong> nicht ratsam ist.§ 277 Hygieneanfor<strong>der</strong>ungen an Maschinen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verwendung mitLebensmitteln o<strong>der</strong> mit kosmetischen o<strong>der</strong> pharmazeutischenErzeugnissen bestimmt sindDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 2.1 gelten für Maschinen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verwendungmit Lebensmitteln o<strong>der</strong> mit kosmetischen o<strong>der</strong> pharmazeutischen Erzeugnissenbestimmt sind. Diese Anfor<strong>der</strong>ungen gelten unabhängig davon, ob <strong>die</strong>betreffenden Lebensmittel o<strong>der</strong> Erzeugnisse für den menschlichen o<strong>der</strong> tierischenVerbrauch bestimmt sind. Hierunter fallen beispielsweise Maschinen fürHerstellung, Zubereitung, Kochen, Verarbeitung, Kühlung, Umschlag, Lagerung,Transport, Aufbereitung, Verpackung und Vertrieb von Lebensmitteln, Kosmetikaund pharmazeutischen Erzeugnissen.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 2.1.1 Buchstaben a bis e zielen darauf ab, einegefährliche Kontaminierung <strong>der</strong> Lebensmittel, Kosmetika o<strong>der</strong> pharmazeutischenErzeugnisse durch <strong>die</strong> Materialien zu vermeiden, aus denen <strong>die</strong> Maschine besteht,ebenso durch das Umfeld <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> durch Zusatzstoffe, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong>Maschine verwendet werden.Diese Anfor<strong>der</strong>ungen sind in Verbindung mit den grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen anzuwenden, <strong>die</strong> in Nummer 1.1.3 fürMaterialien und Produkte, in Nummer 1.5.13 für Emissionen gefährlicherWerkstoffe und Substanzen sowie in Nummer 1.6 für <strong>die</strong> Instandhaltung festgelegtwurden.Nummer 2.1.1 Buchstabe a befasst sich mit den Bestandteilen <strong>der</strong> Maschine, <strong>die</strong>dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, Kosmetika o<strong>der</strong> pharmazeutischenErzeugnissen in Berührung zu kommen.Zu den in Nummer 2.1.1 Buchstabe a aufgeführten „einschlägigen Richtlinien“zählen:270


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010 Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 1935/2004 179 über Materialien und Gegenstände, <strong>die</strong> dazubestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; Richtlinie 84/500/EWG 180 über Keramikgegenstände, <strong>die</strong> dazu bestimmt sind,mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; Richtlinie 2002/72/<strong>EG</strong> 181 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, <strong>die</strong>dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.Sofern den Materialien, <strong>die</strong> dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zukommen, eine schriftliche Erklärung beiliegt (beispielsweise <strong>die</strong> nach Artikel 16 <strong>der</strong>Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 1935/2004 vorgesehene Konformitätserklärung), ist <strong>die</strong>seErklärung in den technischen Unterlagen <strong>der</strong> Maschinen gemäß dem neuntenAufzählungspunkt in Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a beizulegen. Ist<strong>die</strong>s nicht <strong>der</strong> Fall, hat <strong>der</strong> Maschinenhersteller <strong>die</strong> Eignung <strong>der</strong> betreffendenMaterialien in den technischen Unterlagen <strong>der</strong> Maschine zu dokumentieren.Nummer 2.1.1 Buchstaben b und c schreiben vor, dass <strong>die</strong> Maschine sokonstruiert und gebaut werden muss, dass eine vollständige und gründlicheReinigung ermöglicht wird und Substanzen, <strong>die</strong> zu einer Verunreinigung <strong>der</strong>Lebensmittel o<strong>der</strong> kosmetischen o<strong>der</strong> pharmazeutischen Erzeugnisse führenkönnten, z. B. Abfälle, Reinigungs-, Desinfektions- o<strong>der</strong> Spülmittel, vollständigentfernt o<strong>der</strong> abgelassen werden können. Werden für <strong>die</strong> Beför<strong>der</strong>ung vonLebensmitteln, kosmetischen o<strong>der</strong> pharmazeutischen Erzeugnissen Rohrleitungeno<strong>der</strong> Schläuche verwendet, können <strong>die</strong>se durch Schraubgewinde miteinan<strong>der</strong>verbunden werden, sofern <strong>die</strong> Gewinde von den transportierten Erzeugnissengetrennt sind, beispielsweise durch geeignete Dichtungen o<strong>der</strong> Dichtringe, sodasssie nicht in direkten Kontakt mit den verarbeiteten Erzeugnissen kommen.Nummer 2.1.1 Buchstabe d schreibt vor, dass <strong>die</strong> Maschine so konstruiert undgebaut werden muss, dass Verunreinigungen aus <strong>der</strong> Umgebung <strong>der</strong> Maschine,wie beispielsweise Staub, Fett o<strong>der</strong> Lebewesen wie Insekten nicht in jeneMaschinenbereiche eindringen können, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Reinigung unzugänglich sind,und dass sich keine organischen Stoffe in <strong>die</strong>sen Bereichen ansammeln können.Nummer 2.1.1 Buchstabe e schreibt vor, dass <strong>die</strong> Maschine so konstruiert undgebaut werden muss, dass mit <strong>der</strong> Maschine verwendete Betriebsstoffe, wiebeispielsweise Schmiermittel o<strong>der</strong> Hydraulikflüssigkeiten, keine Lebensmittel,kosmetischen o<strong>der</strong> pharmazeutischen Erzeugnisse verunreinigen können.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 2.1.2 ergänzt <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungenhinsichtlich <strong>der</strong> Betriebsanleitung gemäß Nummer 1.7.4.Nummer 2.1.2 schreibt vor, dass <strong>der</strong> Maschinenhersteller <strong>die</strong> geeignetenReinigungsverfahren angibt einschließlich <strong>der</strong> Verfahren für <strong>die</strong> Reinigung vonZwischenräumen, <strong>die</strong> normalerweise unzugänglich sind o<strong>der</strong> bei denen <strong>der</strong>179 Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober2004 über Materialien und Gegenstände, <strong>die</strong> dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührungzu kommen und zur Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG – ABl. L 338 vom13.11.2004, S. 4. Nach Artikel 26 <strong>der</strong> Verordnung gelten Bezugnahmen auf <strong>die</strong> aufgehobenenRichtlinien als Bezugnahmen auf Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 1935/2004.180 Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong>Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, <strong>die</strong> dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührungzu kommen – ABl. L 277 vom 20.10.1984, S. 12.181 Richtlinie 2002/72/<strong>EG</strong> <strong>der</strong> Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenständeaus Kunststoff, <strong>die</strong> dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen – ABl. L 220vom 15.8.2002, S. 18.271


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Zugang mit Gefahren verbunden ist. Außerdem hat er <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Reinigung zuverwendenden Erzeugnisse zu beschreiben. Der Maschinenhersteller sollte keinebestimmten Marken von Reinigungsmitteln angeben, son<strong>der</strong>n <strong>die</strong> maßgeblichenEigenschaften <strong>der</strong> zu verwendenden Erzeugnisse festlegen, insbeson<strong>der</strong>ehinsichtlich <strong>der</strong> chemischen und mechanischen Beständigkeit <strong>der</strong> Baumaterialien<strong>der</strong> Maschine. Erfor<strong>der</strong>lichenfalls sind Warnhinweise hinsichtlich <strong>der</strong> Verwendungungeeigneter Reinigungsmittel anzugeben.Allgemeine Festlegungen für <strong>die</strong> Hygieneanfor<strong>der</strong>ungen an Maschinen sind in <strong>der</strong>Norm EN ISO 14159 getroffen. 182 Festlegungen für <strong>die</strong> Hygieneanfor<strong>der</strong>ungen anNahrungsmittelmaschinen sind in <strong>der</strong> Norm EN 1672-2 getroffen. 1832.2. HANDGEHALTENE UND/ODER HANDGEFÜHRTE TRAGBAREMASCHINEN2.2.1. AllgemeinesHandgehaltene und/o<strong>der</strong> handgeführte tragbare Maschinen müssenje nach Art <strong>der</strong> Maschine eine ausreichend große Auflagefläche und eineausreichende Zahl von angemessen dimensionierten Griffen undHalterungen besitzen, <strong>die</strong> so gestaltet sein müssen, dass <strong>die</strong> Stabilität <strong>der</strong>Maschine bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist,falls <strong>die</strong> Griffe nicht ohne Gefahr losgelassen werden können, mitStellteilen zum Ingangsetzen und Stillsetzen ausgestattet sein, <strong>die</strong> soangeordnet sind, dass sie ohne Loslassen <strong>der</strong> Griffe betätigt werdenkönnen; <strong>die</strong>s gilt jedoch nicht, wenn <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung technisch nichterfüllbar ist o<strong>der</strong> wenn ein unabhängiges Stellteil vorhanden ist,so beschaffen sein, dass keine Risiken durch ungewolltes Anlaufenund/o<strong>der</strong> ungewolltes Weiterlaufen nach Loslassen <strong>der</strong> Griffe bestehen.Ist es technisch nicht möglich, <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung zu erfüllen, so müssengleichwertige Vorkehrungen getroffen werden,es ermöglichen, dass erfor<strong>der</strong>lichenfalls <strong>der</strong> Gefahrenbereich und dasBearbeiten des Materials durch das Werkzeug optisch kontrolliertwerden können.Die Griffe tragbarer Maschinen müssen so konstruiert und ausgeführt sein, dass sich<strong>die</strong> Maschinen mühelos in Gang setzen und stillsetzen lassen.§ 278 Ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen an handgehaltene und/o<strong>der</strong> handgeführtetragbare MaschinenDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 2.2.1 gelten für handgehaltene tragbare Maschinenund handgeführte tragbare Maschinen.Unter handgehaltenen tragbaren Maschinen versteht man Maschinen, <strong>die</strong>während <strong>der</strong> Benutzung vom Be<strong>die</strong>ner (mit o<strong>der</strong> ohne Tragegurt) getragenwerden.182 EN ISO 14159:2008 – Sicherheit von Maschinen – Hygieneanfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Gestaltungvon Maschinen (ISO 14159: 2002).183 EN 1672-2:2005+A1:2009 – Nahrungsmittelmaschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Teil2: Hygieneanfor<strong>der</strong>ungen.272


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Unter handgeführten tragbaren Maschinen versteht man tragbare Maschinen,<strong>der</strong>en Gewicht ganz o<strong>der</strong> teilweise zum Beispiel auf einer Werkbank, auf dembearbeiteten Werkstoff o<strong>der</strong> Werkstück o<strong>der</strong> auf dem Boden lastet und dessenBewegung vom Be<strong>die</strong>ner während <strong>der</strong> Maschinenbe<strong>die</strong>nung mit <strong>der</strong> Hand geführtwird.Zu den hierzu zählenden Maschinengattungen gehören beispielsweisehandgehaltene und handgeführte tragbare kraftbetriebene Werkzeuge, GartenundForstmaschinen. Zu tragbaren Maschinen zählen Maschinen, <strong>die</strong> von einemüber <strong>die</strong> Netzstromversorgung o<strong>der</strong> eine Batterie betriebenen Elektromotorangetrieben werden, druckluftbetriebene Maschinen sowie durch einenVerbrennungsmotor angetriebene Maschinen.Die Anfor<strong>der</strong>ung im ersten Aufzählungspunkt von Nummer 2.2.1 ergänzt <strong>die</strong>allgemeine Anfor<strong>der</strong>ung zur Standsicherheit in Nummer 1.3.1. Die Anfor<strong>der</strong>ung aneine geeignete Standfläche gilt insbeson<strong>der</strong>e für handgeführte tragbareMaschinen, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong> Benutzung in Kontakt mit einer Werkbank, dembearbeiteten Material o<strong>der</strong> mit dem Werkstück o<strong>der</strong> dem Boden kommen.Sofern ihre Größe <strong>die</strong>s zulässt, müssen handgehaltene und handgeführte tragbareMaschinen mindestens zwei Griffe aufweisen, sodass <strong>die</strong> Standsicherheit <strong>der</strong>Maschine während des Betriebs dadurch gewährleistet werden kann, dass <strong>der</strong>Be<strong>die</strong>ner sie mit beiden Händen hält. Die Handgriffe sind so anzuordnen und zugestalten, dass <strong>die</strong> Hände des Be<strong>die</strong>ners aus dem Gefahrenbereichherausgehalten werden. Eine Einhandbe<strong>die</strong>nung ist durch eine entsprechendekonstruktive Gestaltung <strong>der</strong> Maschine möglichst zu erschweren. Bei <strong>der</strong>Anordnung, den Abmessungen und <strong>der</strong> Konstruktion <strong>der</strong> Griffe sind <strong>die</strong>Grundsätze <strong>der</strong> Ergonomie zu beachten – siehe § 181: Anmerkungen zu Nummer1.1.6.Die Anordnungen im zweiten Aufzählungspunkt und zweiten Absatz in Nummer2.2.1 ergänzen <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen im Zusammenhang mit demIngangsetzen und Stillsetzen, <strong>die</strong> in Nummer 1.2.3 und 1.2.4.1 festgelegt sind.Grundsätzlich muss es möglich sein, <strong>die</strong> Maschine in Gang zu setzen o<strong>der</strong>stillzusetzen, ohne <strong>die</strong> Handgriffe loszulassen. Diese Anfor<strong>der</strong>ungen können oftdadurch erfüllt werden, dass in <strong>die</strong> Griffe ein Stellteil mit selbsttätiger Rückstellungeingebaut ist.Die Anfor<strong>der</strong>ung im dritten Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.1 ergänzt <strong>die</strong>allgemeine Anfor<strong>der</strong>ung im sechsten Aufzählungspunkt von Nummer 1.2.2bezüglich Stellteilen. Mit <strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ung werden zwei Ziele verfolgt: unbeabsichtigtes Ingangsetzen <strong>der</strong> Maschine durch unbeabsichtigtenKontakt mit <strong>der</strong> Befehlseinrichtung für das Ingangsetzen soll verhin<strong>der</strong>twerden; es soll sichergestellt werden, dass <strong>die</strong> Maschine nicht mehr weiterläuft, wennsie abgesetzt wird o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner versehentlich <strong>die</strong> Griffe loslässt.Damit <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung erfüllt ist, muss <strong>die</strong> Befehlseinrichtung für dasIngangsetzen im Allgemeinen als Stellteil mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführtund so gestaltet sein, dass <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nung nicht zu übermäßiger Ermüdung führt.Sie muss so angeordnet, gestaltet und erfor<strong>der</strong>lichenfalls geschützt werden, dasssie nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann, wenn <strong>die</strong> Maschine aufgenommen,angehoben, bewegt o<strong>der</strong> abgestellt wird. Wenn dennoch ein Restrisiko besteht,dass <strong>die</strong> Maschine unbeabsichtigt in Gang gesetzt wird, sind gegebenenfallszusätzliche Maßnahmen notwendig, beispielsweise <strong>der</strong> Einbau eines zusätzlichen273


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Einschalters o<strong>der</strong> eine Befehlseinrichtung für das Ingangsetzen, <strong>die</strong> zweivoneinan<strong>der</strong> unabhängige Handgriffe erfor<strong>der</strong>t.Durch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung im letzten Aufzählungspunkt von Nummer 2.2.1, <strong>die</strong> sichauf <strong>die</strong> Einsehbarkeit des Gefahrenbereichs und <strong>die</strong> Funktion des Werkzeugs inVerbindung mit dem bearbeiteten Material bezieht, soll gewährleistet werden, dass<strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner in <strong>der</strong> Lage ist, den Maschinenbetrieb je<strong>der</strong>zeit voll beherrschen zukönnen.2.2.1.1. BetriebsanleitungDie Betriebsanleitung von handgehaltenen o<strong>der</strong> handgeführten tragbaren Maschinenmuss folgende Angaben über <strong>die</strong> von ihnen ausgehenden Vibrationen enthalten: den Schwingungsgesamtwert, dem <strong>die</strong> oberen Körpergliedmaßenausgesetzt sind, falls <strong>der</strong> ermittelte Wert 2,5 m/s² übersteigt. Liegt <strong>die</strong>serWert nicht über 2,5 m/s², so ist <strong>die</strong>s anzugeben,<strong>die</strong> Messunsicherheiten.Diese Werte müssen entwe<strong>der</strong> an <strong>der</strong> betreffenden Maschine tatsächlich gemesseno<strong>der</strong> durch Messung an einer technisch vergleichbaren, für <strong>die</strong> geplante Fertigungrepräsentativen Maschine ermittelt worden sein.Kommen keine harmonisierten Normen zur <strong>Anwendung</strong>, ist zur Ermittlung <strong>der</strong>Vibrationsdaten nach <strong>der</strong> dafür am besten geeigneten Messmethode zu verfahren.Die Betriebsbedingungen <strong>der</strong> Maschine während <strong>der</strong> Messung und <strong>die</strong> Messmethodesind zu beschreiben o<strong>der</strong> es ist <strong>die</strong> zugrunde liegende harmonisierte Norm genauanzugeben.§ 279 Angaben über <strong>die</strong> von handgehaltenen und handgeführten tragbarenMaschinen übertragenen VibrationenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 2.2.1.1 ergänzt <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen imZusammenhang mit <strong>der</strong> Betriebsanleitung gemäß Nummer 1.7.4.Der erste Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.1.1 Absatz 1 legt <strong>die</strong> physikalischeGröße fest, mit <strong>der</strong> <strong>die</strong> Vibrationen beschrieben werden, <strong>die</strong> durch handgehalteneund handgeführte tragbare Maschinen auf <strong>die</strong> oberen Körpergliedmaßenübertragen werden; <strong>die</strong>se Größe ist in <strong>der</strong> Betriebsanleitung anzugeben.Der an <strong>der</strong> Maschine gemessene Wert ist anzugeben, wenn er einen Wert von2,5 m/s 2 überschreitet. Wenn <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Maschine gemessene Wert <strong>die</strong>sen Wertnicht überschreitet, ist <strong>die</strong>ser Umstand anzugeben. Die von <strong>der</strong> Maschineübertragenen Vibrationen müssen daher vom Maschinenhersteller nach einemgeeigneten Prüfverfahren gemessen werden, sofern nicht nachgewiesen wurde,dass bei <strong>der</strong> betreffenden Maschinenkategorie <strong>die</strong> gemessenen Werte den obigenGrenzwert nie überschreiten – <strong>die</strong>s kann in <strong>der</strong> Typ-C-Norm <strong>der</strong> betreffendenMaschinenkategorie angegeben werden.Mit <strong>der</strong> Erklärung über <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine übertragenen Vibrationen werden vorallem zwei Ziele verfolgt:274den Benutzern soll Hilfestellung bei <strong>der</strong> Beschaffung von Maschinen mitgeringeren Vibrationsemissionen geboten werden;es sollen hilfreiche Informationen für <strong>die</strong> Gefährdungsbeurteilung vermitteltwerden, <strong>die</strong> vom Arbeitgeber nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>die</strong> Umsetzung von Richtlinie 2002/44/<strong>EG</strong> über <strong>die</strong> Exposition vonArbeitnehmern gegenüber den Vibrationsrisiken durchzuführen ist. 184In <strong>die</strong>sem Zusammenhang sei daran erinnert, dass <strong>die</strong> Vibrationsexposition vonArbeitnehmern nicht einfach aus <strong>der</strong> Erklärung des Maschinenherstellers über <strong>die</strong>Vibrationsemissionen abgelesen werden kann, da <strong>die</strong> Exposition desBe<strong>die</strong>nungspersonals noch durch weitere Faktoren beeinflusst wird – siehe § 231:Anmerkungen zu Nummer 1.5.9.Der zweite Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.1.1 Absatz 1 schreibt vor, dass <strong>die</strong>Unsicherheiten hinsichtlich des angegebenen Wertes genau benannt werdenmüssen. Leitlinien für <strong>die</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Unsicherheit bei <strong>der</strong> Messung von durch<strong>die</strong> Maschine übertragenen Vibrationen sollten in den entsprechendenTestnormen angegeben werden.Nummer 2.2.1.1 Absatz 2 bedeutet, dass in <strong>der</strong> Serienfertigung Messungen aneinem o<strong>der</strong> mehreren repräsentativen Mustern einer technisch vergleichbarenMaschine durchgeführt werden können. Bei Einzelanfertigungen ist <strong>der</strong> Herstellerverpflichtet, <strong>die</strong> von je<strong>der</strong> einzelnen gelieferten Maschine übertragenenVibrationen zu messen.Der dritte und letzte Aufzählungspunkt von Nummer 2.2.1.1 beziehen sich auf <strong>die</strong>Verfahren für <strong>die</strong> Messung von Vibrationen. Die Betriebsbedingungenbeeinflussen <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine übertragenen Vibrationen in erheblichemMaße. Daher sollten <strong>die</strong> Vibrationsmessungen unter repräsentativenBetriebsbedingungen erfolgen. Wenn in <strong>der</strong> in einer harmonisierten Normangegebenen Messnorm <strong>die</strong> Betriebsbedingungen festgelegt sind, unter denen<strong>die</strong> Messungen erfolgen muss, genügt eine Bezugnahme auf <strong>die</strong> harmonisierteNorm, um damit <strong>die</strong> zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Messverfahrenanzugeben. Falls an<strong>der</strong>e Prüfverfahren verwendet werden, sind <strong>die</strong> zugrundegelegten Betriebsbedingungen und Messverfahren in <strong>der</strong> Vibrationsangabe zubeschreiben.Es ist zu beachten, dass <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Betriebsanleitung im Zusammenhang mit denVibrationen angegebene Wert auch in den Verkaufsunterlagen angegeben werdenmuss, in denen <strong>die</strong> Leistungsmerkmale <strong>der</strong> Maschine angegeben sind – siehe§ 273: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.3.184 Richtlinie 2002/44/<strong>EG</strong> Richtlinie 2002/44/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong>Arbeitnehmer vor <strong>der</strong> Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16.Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie 89/391/EWG) – siehe Artikel 4Absatz 4 Buchstabe e.275


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20102.2.2. Tragbare Befestigungsgeräte und an<strong>der</strong>e Schussgeräte2.2.2.1. AllgemeinesTragbare Befestigungsgeräte und an<strong>der</strong>e Schussgeräte müssen so konstruiert undgebaut sein, dass<strong>die</strong> Energie über ein Zwischenglied, das im Gerät verbleibt, an daseinzuschlagende Teil abgegeben wird,eine Sicherungsvorrichtung eine Schlagauslösung nur zulässt, wenn <strong>die</strong>Maschine korrekt auf dem Werkstück positioniert ist und mitausreichen<strong>der</strong> Kraft angedrückt wird,eine unbeabsichtigte Schlagauslösung verhin<strong>der</strong>t wird; wenn notwendigmuss zur Schlagauslösung <strong>die</strong> Einhaltung einer vorgegebenen Abfolgevon Handgriffen an <strong>der</strong> Sicherungsvorrichtung und am Stellteilerfor<strong>der</strong>lich sein,eine unbeabsichtigte Schlagauslösung bei <strong>der</strong> Handhabung o<strong>der</strong> beiStoßeinwirkung verhin<strong>der</strong>t wird,ein leichtes und sicheres Laden und Entladen möglich ist.Erfor<strong>der</strong>lichenfalls muss es möglich sein, das Gerät mit einem Splitterschutzauszustatten, und <strong>die</strong> geeigneten Schutzeinrichtungen müssen vom Hersteller <strong>der</strong>Maschine bereitgestellt werden.2.2.2.2. BetriebsanleitungIn <strong>der</strong> Betriebsanleitung sind Angaben zu folgenden Punkten zu machen:Zubehörteile und auswechselbare Ausrüstungen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Maschinegeeignet sind,passende Befestigungsteile o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Einschlagteile, <strong>die</strong> mit demGerät verwendet werden können,gegebenenfalls passende Magazine.§ 280 Tragbare Befestigungsgeräte und an<strong>der</strong>e SchussgeräteIn Nummer 2.2.2 werden ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen an tragbare Gerätefestgelegt, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Anbringung von Befestigungselementen wie Nägel,Gewindebolzen, Ösen o<strong>der</strong> ähnliche Gegenstände in einem Grundwerkstoffvorgesehen sind. Sie gelten außerdem für ähnliche Schussgeräte, <strong>die</strong> für an<strong>der</strong>e<strong>Anwendung</strong>en bestimmt sind, beispielsweise Maschinen für <strong>die</strong> dauerhafteKennzeichnung von Materialien durch Einprägen o<strong>der</strong> für Bolzenschussgeräte fürdas Betäuben von Tieren. Die Anfor<strong>der</strong>ungen gelten sowohl für Maschinen, <strong>die</strong>durch Treibladungen betätigt werden, als auch für Maschinen mit an<strong>der</strong>enEnergiequellen wie druckluftbetätigte, fe<strong>der</strong>betätigte, elektromagnetisch o<strong>der</strong>durch Gasverbrennung betätigte Maschinen.Der vorrangige Zweck <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 2.2.2.1 ist, <strong>die</strong> Risikenschwerer Verletzungen durch Befestigungselemente o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e aufprallendebeschleunigte Teile o<strong>der</strong> splitternde Fragmentablösungen <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> deszu bearbeitenden Werkstücks/Untergrundes zu vermeiden, <strong>die</strong> den Körper desBe<strong>die</strong>ners o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Personen in <strong>der</strong> Nähe treffen könnten. Außerdem sollen276


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010dadurch Risiken durch Zwischenfälle beim Laden und Entladen abgedecktwerden.Durch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung im dritten Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.2.1 sollenUnfälle verhin<strong>der</strong>t werden, <strong>die</strong> durch ein Auslösen des Schusses zum falschenZeitpunkt entstehen könnten. Grundsätzlich muss <strong>die</strong>Andrucksicherungsvorrichtung vor dem Auslöser betätigt werden, bevor <strong>der</strong>nächste Einzelschuss ausgelöst werden kann.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 2.2.2.2 ergänzen <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungenan <strong>die</strong> Betriebsanleitung gemäß Nummer 1.7.4.Der erste Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.2.2 ist für Werkzeuge, fürSchutzeinrichtungen wie Splitterschutz und für auswechselbare Ausrüstungen vonBedeutung, <strong>die</strong> an Befestigungsgeräten angebracht werden können, um <strong>der</strong>enFunktion zu verän<strong>der</strong>n, beispielsweise für <strong>die</strong> dauerhafte Kennzeichnung vonMaterialien.Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gilt nicht für <strong>die</strong> Setz- o<strong>der</strong> Markierbolzen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>esEintreibzubehör, das mit Befestigungs- und an<strong>der</strong>en Schussgeräten verwendetwird. Nach dem zweiten Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.2.2 ist <strong>der</strong>Maschinenhersteller jedoch verpflichtet, <strong>die</strong> maßgeblichen Eigenschaften <strong>der</strong>Setz- o<strong>der</strong> Markierbolzen o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>em Eintreibzubehör anzugeben, <strong>die</strong> mitdem Gerät zu verwenden sind, damit <strong>der</strong> Benutzer Setz- o<strong>der</strong> Markierbolzen o<strong>der</strong>an<strong>der</strong>es Eintreibzubehör verwenden kann, das für das Gerät geeignet ist und dasunter den angegebenen Verwendungsbedingungen nicht brechen kann.Der dritte Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.2.2 gilt für tragbareBefestigungsgeräte und an<strong>der</strong>e Schussgeräte, <strong>die</strong> durch Treibkartuschenbetrieben werden. Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gilt nicht für Treibkartuschen o<strong>der</strong>Treibkartuschenmagazine, <strong>die</strong> mit <strong>die</strong>sen Geräten verwendet werden, allerdingsmuss <strong>der</strong> Maschinenhersteller <strong>die</strong> maßgeblichen Eigenschaften <strong>der</strong>Treibkartuschenangeben, <strong>die</strong> mit dem Gerät auf sichere Weise verwendet werdenkönnen. 185Dabei ist zu beachten, dass tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung undan<strong>der</strong>e Schussgeräte mit Treibladung in <strong>der</strong> Liste in Anhang IV (Nummer 18) <strong>der</strong>Maschinenkategorien enthalten sind, auf <strong>die</strong> eines <strong>der</strong> in Artikel 12 Absatz 3 und 4genannten Verfahren zur <strong>Anwendung</strong> kommen muss.185 Es wird erwartet, dass Treibladungen für mit Treibladungen betriebene Befestigungsgeräte ab4. Juli 2013 <strong>der</strong> Richtlinie 2007/23/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände unterliegen werden – ABl. L 154vom 14.6.2007, S. 1.277


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20102.3. MASCHINEN ZUR BEARBEITUNG VON HOLZ UND VONWERKSTOFFEN MIT ÄHNLICHEN PHYSIKALISCHENEIGENSCHAFTENMaschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichenphysikalischen Eigenschaften müssen folgende Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen:a) Sie müssen so konstruiert, gebaut o<strong>der</strong> ausgerüstet sein, dass dasWerkstück sicher aufgelegt und geführt werden kann. Wird dasWerkstück auf einem Arbeitstisch mit <strong>der</strong> Hand gehalten, so muss <strong>die</strong>serTisch während <strong>der</strong> Arbeit ausreichend standsicher sein und darf <strong>die</strong>Bewegung des Werkstücks nicht behin<strong>der</strong>n.b) Wird <strong>die</strong> Maschine voraussichtlich unter Bedingungen verwendet, <strong>die</strong>das Risiko eines Rückschlags von Werkstücken o<strong>der</strong> von Teilen davonmit sich bringen, so muss sie so konstruiert, gebaut o<strong>der</strong> ausgerüstetsein, dass ein Rückschlag vermieden wird o<strong>der</strong>, wenn das nicht möglichist, <strong>der</strong> Rückschlag für das Be<strong>die</strong>nungspersonal und/o<strong>der</strong> gefährdetePersonen kein Risiko bewirkt.c) Die Maschine muss mit selbsttätigen Bremsen ausgerüstet sein, <strong>die</strong> dasWerkzeug in ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand bringen, wenn beimAuslaufen das Risiko eines Kontakts mit dem Werkzeug besteht.d) Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatisch arbeitende Maschineeingebaut, so ist <strong>die</strong>se Maschine so zu konstruieren und zu bauen, dassdas Risiko von Verletzungen ausgeschaltet o<strong>der</strong> verringert wird.§ 281 Maschinen zur Bearbeitung von Holz und ähnlichen WerkstoffenDie ergänzenden Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 2.3 gelten für Maschinen zurBearbeitung von Holz und für Maschinen, <strong>die</strong> auch für <strong>die</strong> Bearbeitung vonWerkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften eingesetzt werdenkönnen, beispielsweise Kork, Knochen, Hartgummi, Hartplastik, Laminate mitMetallen o<strong>der</strong> bestimmte dünne gehärtete Metalle.Durch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 2.3 Buchstabe a soll sichergestellt werden,dass <strong>der</strong> Zuführmechanismus o<strong>der</strong> – bei Maschinen mit manuellem Vorschub –<strong>die</strong> Werkbank so konstruiert und gebaut wird, dass das Werkstück bei <strong>der</strong>Bearbeitung sicher aufgelegt und geführt werden kann.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 2.3 Buchstabe b bezieht sich auf einen Son<strong>der</strong>fall <strong>der</strong>Gefährdung, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ung über herausgeschleu<strong>der</strong>teGegenstände gemäß 1.3.3 angesprochen wird. Nach Nummer 2.3 Buchstabe bmuss durch geeignete Maßnahmen verhin<strong>der</strong>t werden, dass Werkstücke o<strong>der</strong>Werkstückteile herausgeschleu<strong>der</strong>t werden. Zu <strong>die</strong>sen Maßnahmen zähltbeispielsweise <strong>der</strong> Einbau geeigneter Spaltkeile an Tischkreissägen. Wenn sich<strong>die</strong> Gefahr herausgeschleu<strong>der</strong>ter Einzelteile nicht völlig vermeiden lässt, mussdurch Sicherungsmaßnahmen verhin<strong>der</strong>t werden, dass Be<strong>die</strong>ner o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>egefährdete Personen durch herausgeschleu<strong>der</strong>te Gegenstände verletzt werden.Diese Anfor<strong>der</strong>ung ist in Verbindung mit den Anfor<strong>der</strong>ungen an trennendeSchutzeinrichtungen, <strong>die</strong> in Nummer 1.4 festgelegt wurden, anzuwenden.Gegenstand von Nummer 2.3 Buchstabe c sind <strong>die</strong> Risiken beim Kontakt mit demWerkzeug während <strong>der</strong> Auslaufzeit. An Maschinen mit mechanisiertem o<strong>der</strong>automatischem Vorschub kann <strong>die</strong>ses Risiko durch eine verriegelte trennendeSchutzeinrichtung, erfor<strong>der</strong>lichenfalls mit Zuhaltung, verhin<strong>der</strong>t werden – siehe278


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 129: Anmerkungen zu Nummer 1.4.2.2. Ist das Werkzeug während <strong>der</strong> Arbeitjedoch nicht völlig unzugänglich, beispielsweise wenn eine verstellbareSchutzeinrichtung, <strong>die</strong> den Zugang beschränkt, gemäß Nummer 1.4.2.3 eingebautist, muss eine übermäßig lange Auslaufzeit des Werkzeugs durch Einbau einerautomatischen Bremse verhin<strong>der</strong>t werden. Für <strong>der</strong>artige Fälle ist in harmonisiertenNormen <strong>die</strong> annehmbare Dauer <strong>der</strong> Auslaufzeit angegeben.Nummer 2.3 Buchstabe d schreibt geeignete Maßnahmen vor, durch <strong>die</strong>Verletzungsgefahren bei versehentlichem Berühren des beweglichen Werkzeugsan Maschinen vermin<strong>der</strong>t werden, an denen <strong>der</strong> Zugang zum Gefahrenbereichnicht vollständig durch eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung mitVerriegelung verhin<strong>der</strong>t wird. Zu <strong>die</strong>sen Maßnahmen zählen beispielsweise <strong>der</strong>Einbau von Werkzeugen mit geringem Schneidmesserüberstand (Limited CutterProjection Tooling – LCPT), zylindrische (o<strong>der</strong> „runde“) Schneidblöcke o<strong>der</strong>ähnliche Vorrichtungen, mit denen <strong>die</strong> Schneidtiefe begrenzt wird.Es ist zu beachten, dass in <strong>der</strong> Liste in Anhang IV, welche <strong>die</strong>Maschinenkategorien enthält, auf <strong>die</strong> eines <strong>der</strong> Verfahren nach Artikel 12 Absatz 3und 4 anzuwenden ist, mehrere Kategorien von Holzbearbeitungsmaschinenaufgeführt sind (Nummer 1 bis 7)(§ 282 bis § 290 reserviert)279


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20103. ZUSÄTZLICHE GRUNDL<strong>EG</strong>ENDE SICHERHEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN ZUR AUSSCHALTUNGDER GEFÄHRDUNGEN, DIE VON DER BEW<strong>EG</strong>LICHKEIT VONMASCHINEN AUSGEHENMaschinen, von denen aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen,müssen alle in <strong>die</strong>sem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze,Nummer 4).§ 291 Zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen zur Ausschaltung von Gefährdungen, <strong>die</strong>von <strong>der</strong> Beweglichkeit von Maschinen ausgehenIn Anhang I Teil 3 werden zusätzliche grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen in Hinblick auf Gefahren festgelegt, <strong>die</strong> sich aus<strong>der</strong> Beweglichkeit von Maschinen ergeben. Diese gelten für <strong>die</strong> betreffendenMaschinen zusätzlich zu den maßgeblichen Anfor<strong>der</strong>ungen in Anhang I Teil 1 und,soweit relevant, an<strong>der</strong>en Teilen von Anhang I – siehe § 163: Anmerkungen zumallgemeinen Grundsatz 4.2803.1. ALLGEMEINES3.1.1. Begriffsbestimmungena) Eine „Maschine, von <strong>der</strong> aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungenausgehen“, ist:. . . eine Maschine, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong> Arbeit entwe<strong>der</strong> beweglich sein muss o<strong>der</strong>kontinuierlich o<strong>der</strong> halbkontinuierlich zu aufeinan<strong>der</strong> folgenden festenArbeitsstellen verfahren werden muss, o<strong>der</strong> eine Maschine, <strong>die</strong> während <strong>der</strong> Arbeit nicht verfahren wird, <strong>die</strong> aber mitEinrichtungen ausgestattet werden kann, mit denen sie sich leichter an einean<strong>der</strong>e Stelle bewegen lässt.§ 292 Begriffsbestimmung <strong>der</strong> „Gefährdungen aufgrund von Beweglichkeit“Mit <strong>der</strong> in Nummer 3.1.1 Buchstabe a formulierten Begriffsbestimmung einer„Maschine, von <strong>der</strong> aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen“, wird<strong>der</strong> Geltungsbereich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Anhang I Teil 3 festgelegt. Nach <strong>die</strong>serDefinition zählen zu den hierunter fallenden Maschinen:- Maschinen, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong> Ausführung ihrer Hauptfunktion fahren können. AlsBeispiele <strong>der</strong>artiger Maschinen sind Muldenkipper, Verdichter, Stapler,Portalkrane, schienengeführte mobile Krane sowie Rasenmäher zu nennen;- Maschinen, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong> Ausführung ihrer Hauptfunktion ortsfest sind, <strong>die</strong>aber so konstruiert sind, dass sie von einem Einsatzort zu einem an<strong>der</strong>enfahren können. Zu den Beispielen für <strong>der</strong>artige Maschinen zählenBohranlagen und Mobilkrane, Ladekrane und selbstfahrende o<strong>der</strong> aufAnhängern montierte Hubarbeitsbühnen, <strong>die</strong> bei den Hebevorgängen aufAbstützungen ruhen;- Maschinen, <strong>die</strong> beim Einsatz ortsfest bleiben, <strong>die</strong> aber mit Vorrichtungenwie Antriebsrä<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Gleisschienen o<strong>der</strong> Schleppvorrichtungen


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ausgerüstet sind, sodass sie auf einfache Weise von einem Einsatzort zueinem an<strong>der</strong>en verfahren werden können.Aus <strong>der</strong> Definition geht eindeutig hervor, dass <strong>die</strong> in Anhang I Teil 3 erfasstenGefährdungen, <strong>die</strong> sich aus <strong>der</strong> Beweglichkeit ergeben, auf <strong>die</strong> Beweglichkeit <strong>der</strong>Maschine selbst zurückzuführen sind und nicht mit den Gefährdungen durchbewegliche Teile <strong>der</strong> Maschine gleichzusetzen sind, <strong>die</strong> unter Nummer 1.3.7 und1.3.8 behandelt werden.Zu den Maschinen, <strong>die</strong> unter <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen gemäß Teil 3 fallen, zählenbeispielsweise:mobile Baugeräte wie Erdbaumaschinen,mobile Straßenbaumaschinen,mobile Maschinen für unterirdische Bergwerke, selbstfahrende und geschleppte mobile Maschinen für Land- undForstwirtschaft und Gartenbau,mobile Maschinen für <strong>die</strong> Beför<strong>der</strong>ung und das Heben von Gütern o<strong>der</strong>Personen wie zum Beispiel Flurför<strong>der</strong>zeuge (auch fahrerloseFlurför<strong>der</strong>zeuge), Mobilkrane und fahrbare Hubarbeitsbühnen,auf Transportmitteln aufgebaute Maschinen wie Ladekrane, Kompressorenund Kipper,Abfallsammelfahrzeuge,mobile Maschinen für <strong>die</strong> Beför<strong>der</strong>ung von Gütern o<strong>der</strong> Personen imGelände, beispielsweise Quads, Buggies, Geländemotorrä<strong>der</strong> und Karts,mobile Winter<strong>die</strong>nstgeräte,mobile Luftfahrt-Bodengeräte.3.1.1. Begriffsbestimmungen (Fortsetzung). . .b) Ein „Fahrer“ ist eine Be<strong>die</strong>nungsperson, <strong>die</strong> mit dem Verfahren einerMaschine betraut ist. Der Fahrer kann auf <strong>der</strong> Maschine aufsitzen, sie zu Fußbegleiten o<strong>der</strong> fernsteuern.. . .§ 293 Die Definition des „Fahrers“Nummer 3.1.1 Buchstabe b definiert den „Fahrer“ als eine Be<strong>die</strong>nungsperson, <strong>die</strong>mit dem Verfahren einer Maschine betraut ist. An<strong>der</strong>s ausgedrückt, <strong>der</strong> Fahrersteuert <strong>die</strong> Verfahrbewegungen <strong>der</strong> Maschine selbst. In <strong>der</strong> Definition wird vorallem auf drei verschiedene Formen <strong>der</strong> Verfahrbewegungen Bezug genommen:auf mobilen Maschinen kann ein Fahrer sitzend o<strong>der</strong> stehend mitfahren;mobile Maschinen können für <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nung durch eine zu Fuß nebenhermitlaufende Person ausgelegt sein;mobile Maschinen können aus einer gewissen Entfernung über eineFernsteuerung gesteuert werden.Bestimmte mobile Maschinen können konstruktiv auch für zwei o<strong>der</strong> mehrverschiedene Fahrmethoden ausgelegt sein. So können mobile Maschinen281


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010beispielsweise so konstruiert sein, dass sie entwe<strong>der</strong> durch einen aufsitzendenFahrer o<strong>der</strong> durch Fernsteuerung gesteuert werden – siehe § 204: Anmerkungenzu Nummer 1.2.5.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Teil 3 beziehen sich auf <strong>die</strong> beson<strong>der</strong>en Risiken, <strong>die</strong> vonden verschiedenen Fahrmethoden und den hierfür erfor<strong>der</strong>lichenSchutzmaßnahmen ausgehen.3.2. BEDIENERPLÄTZE3.2.1. FahrerplatzDie Sicht vom Fahrerplatz aus muss so gut sein, dass <strong>der</strong> Fahrer <strong>die</strong> Maschine undihre Werkzeuge unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen ohne jede Gefahr fürsich und an<strong>der</strong>e gefährdete Personen handhaben kann. Den Gefährdungen durchunzureichende Direktsicht muss erfor<strong>der</strong>lichenfalls durch geeignete Einrichtungenbegegnet werden.Eine Maschine mit aufsitzendem Fahrer muss so konstruiert und gebaut sein, dassam Fahrerplatz für den Fahrer kein Risiko durch unbeabsichtigten Kontakt mitRä<strong>der</strong>n und Ketten besteht.Sofern <strong>die</strong>s das Risiko nicht erhöht und es <strong>die</strong> Abmessungen zulassen, ist <strong>der</strong>Fahrerplatz für den aufsitzenden Fahrer so zu konstruieren und auszuführen, dass ermit einer Kabine ausgestattet werden kann. In <strong>der</strong> Kabine muss eine Stelle zurAufbewahrung <strong>der</strong> notwendigen Anweisungen für den Fahrer vorgesehen sein.§ 294 FahrerplatzDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 3.2.1 ergänzt <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen anBe<strong>die</strong>nungsplätze und Sitze in Nummer 1.1.7 und 1.1.8.Gegenstand des ersten Absatzes in Nummer 3.2.1 ist <strong>die</strong> Sicht vom Fahrerplatz.Der Fahrer muss ständig <strong>die</strong> Kontrolle über <strong>die</strong> Maschinenbewegungen haben. Soweit möglich, ist <strong>die</strong> Maschine zu so konstruieren und zu bauen, dass <strong>der</strong>Fahrer den Bereich um <strong>die</strong> Maschine in angemessener Weise direkt einsehenkann. Insbeson<strong>der</strong>e muss <strong>der</strong> Fahrer erkennen können, ob sich in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong>Maschine Personen aufhalten, welche durch <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nung o<strong>der</strong> Bewegung <strong>der</strong>Maschine gefährdet werden könnten – siehe § 195: Anmerkungen zu Nummer1.2.2 Absatz 5. Die Direktsicht kann unter an<strong>der</strong>em durch anhebbare, neigbareo<strong>der</strong> drehbare Fahrerplätze und Fahrerkabinen o<strong>der</strong> durch alternativeFahrerplätze verbessert werden. Bei unzureichen<strong>der</strong> Direktsicht, d. h. wenn <strong>der</strong> Blick des Fahrers auf Personeno<strong>der</strong> Hin<strong>der</strong>nisse im Gefahrenbereich möglicherweise durch Teile <strong>der</strong> Maschineo<strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Materialien, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine beför<strong>der</strong>t werden, soweit versperrt wird, dass <strong>der</strong> Fahrer <strong>die</strong>se Personen o<strong>der</strong> Hin<strong>der</strong>nisse nichtbemerkt, müssen geeignete Vorrichtungen für eine indirekte Einsehbarkeitmontiert werden. Zu <strong>die</strong>sen Vorrichtungen zählen geeignete Spiegel undKamera-Monitor-Systeme (KMS; engl.: CCTV). Bei <strong>der</strong> Entscheidung über denEinbau von Vorrichtungen, <strong>die</strong> eine indirekte Einsehbarkeit ermöglichen, sowieAuswahl, Gestaltung und Anordnung <strong>die</strong>ser Vorrichtungen sind <strong>die</strong> Grundsätze<strong>der</strong> Ergonomie sowie <strong>die</strong> Einschränkungen zu beachten, denen <strong>der</strong> Fahrerunter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen <strong>der</strong> Maschine ausgesetzt ist.Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise <strong>der</strong>Einsatz <strong>der</strong> Maschine bei Nacht o<strong>der</strong> ungünstiger Ausleuchtung, <strong>der</strong> Einsatz auf282


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010unebenem Untergrund o<strong>der</strong> in Bereichen, in denen sich Fußgänger o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>eMaschinen in Maschinennähe aufhalten können, o<strong>der</strong> Einsatzbedingungen mithäufigen o<strong>der</strong> längeren Rückwärtsfahrten – siehe § 181: Anmerkungen zuNummer 1.1.6. Falls ein Restrisiko eines Zusammenstoßes mit Personen besteht, können <strong>die</strong>Maschinen mit Vorrichtungen zur Vermeidung solcher Zusammenstößeausgerüstet werden, beispielsweise druckempfindliche, radargestützte, infraroto<strong>der</strong>ultraschallgesteuerte nichttrennende Schutzeinrichtungen, mit <strong>der</strong>en Hilfe<strong>die</strong> Anwesenheit von Personen erkannt und <strong>die</strong> Maschine abgeschaltet wirdo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fahrer gewarnt werden kann, bevor es zu einem Zusammenstoßkommt.Nummer 3.2.1 Absatz 2 bezieht sich auf Maschinen, bei denen sich <strong>der</strong>Fahrerplatz in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Rä<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Ketten befindet. Ist <strong>der</strong> Fahrerplatz nichtvollständig umschlossen und bleibt kein ausreichen<strong>der</strong> Sicherheitsabstandzwischen Fahrerplatz und Rä<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Ketten, müssen trennendeSchutzeinrichtungen eingebaut werden, damit ein versehentlicher Kontakt mit<strong>die</strong>sen Bauteilen verhin<strong>der</strong>t wird.Nummer 3.2.1 Absatz 3 schreibt vor, dass Maschinen mit aufsitzendem Fahrer sokonstruiert und gebaut werden müssen, dass sie mit einer Fahrerkabineausgerüstet werden können, sofern <strong>die</strong> Maschine nicht zu klein für den Einbaueiner Kabine ist o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einbau einer Kabine <strong>die</strong> Risiken erhöhen o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Maschine beeinträchtigen würde. In <strong>die</strong>sen Fällen sindan<strong>der</strong>e Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> Fahrer in Betracht zu ziehen, beispielsweiseSitze mit Schutzdach o<strong>der</strong> Fernsteuerung.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 3.2.1 Absatz 3 ist in Verbindung mit denAnfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.1.7 zu Be<strong>die</strong>nungsplätzen und Nummer 3.5.3 zuEmissionen gefährlicher Substanzen anzuwenden – siehe § 182: Anmerkungen zuNummer 1.1.7 und § 322: Anmerkungen zu Nummer 3.5.3.Der zweite Satz in Nummer 3.2.1 Absatz 3 schreibt vor, dass in <strong>der</strong> Fahrerkabineeine geeignete Stelle für <strong>die</strong> Aufbewahrung <strong>der</strong> für den Fahrer erfor<strong>der</strong>lichenAnleitungen vorgesehen sein muss. Die betreffenden Anleitungen beziehen sichauf <strong>die</strong> sichere Be<strong>die</strong>nung <strong>der</strong> Maschine sowie etwaige Inspektions- o<strong>der</strong>Wartungsarbeiten, <strong>die</strong> vom Fahrer durchgeführt werden müssen.3.2.2. SitzeBesteht das Risiko, dass das Be<strong>die</strong>nungspersonal o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e auf <strong>der</strong> Maschinebeför<strong>der</strong>te Personen beim Überrollen o<strong>der</strong> Umkippen <strong>der</strong> Maschine — insbeson<strong>der</strong>ebei Maschinen, <strong>die</strong> mit dem in den Nummern 3.4.3 o<strong>der</strong> 3.4.4 genanntenSchutzaufbau ausgerüstet sind — zwischen Teilen <strong>der</strong> Maschine und dem Bodeneingequetscht werden können, so müssen <strong>die</strong> Sitze so konstruiert o<strong>der</strong> mit einerRückhaltevorrichtung ausgestattet sein, dass <strong>die</strong> Personen auf ihrem Sitz gehaltenwerden, ohne dass <strong>die</strong> notwendigen Be<strong>die</strong>nungsbewegungen behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> von <strong>der</strong>Sitzaufhängung hervorgerufene Bewegungen eingeschränkt werden.Rückhaltevorrichtungen dürfen nicht eingebaut werden, wenn sich dadurch dasRisiko erhöht.§ 295 Rückhaltevorrichtung am SitzDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 3.2.2 ergänzt <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen zuSitzen gemäß Nummer 1.1.8.283


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010In Nummer 3.2.2 wird das Risiko angesprochen, dass das Be<strong>die</strong>nungspersonalo<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e mitfahrende Personen beim Überrollen o<strong>der</strong> Umkippen <strong>der</strong> Maschineeingequetscht werden können. Der Überroll- und Kippschutz, <strong>der</strong> in Nummer 3.4.3erwähnt wird, kann seine Aufgabe nur erfüllen, wenn <strong>die</strong> betreffenden Personen indem geschützten Bereich gehalten werden. Um <strong>die</strong>s zu erreichen, muss <strong>die</strong>Maschine:- entwe<strong>der</strong> so aufgebaut sein, dass das Be<strong>die</strong>nungspersonal nichtherausgeschleu<strong>der</strong>t werden kann, wenn <strong>die</strong> Maschine sich überschlägto<strong>der</strong> umkippt,- o<strong>der</strong> mit Sitzen ausgerüstet sein, <strong>die</strong> verhin<strong>der</strong>n, dass dasBe<strong>die</strong>nungspersonal herausgeschleu<strong>der</strong>t wird,- o<strong>der</strong> mit Sitzen ausgerüstet sein, <strong>die</strong> mit einem Rückhaltesystem mitgeeigneten Befestigungspunkten versehen sind.Die Sitzrückhaltesysteme müssen sich leicht öffnen und schließen lassen unddürfen <strong>die</strong> notwendige Bewegungsfreiheit des Be<strong>die</strong>ners nur so wenig wie möglicheinschränken. Dies ist vor allem bei Maschinen wie zum Beispiel Flurför<strong>der</strong>zeugennotwendig, bei denen <strong>der</strong> Fahrer den Fahrerplatz möglicherweise häufig verlassenund wie<strong>der</strong> einnehmen muss.Wenn <strong>die</strong> Sicherheit des Be<strong>die</strong>nungspersonals vom Schließen einesSitzrückhaltesystems abhängig ist, muss <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche Anleitung für denGebrauch des Rückhaltesystems mitgeliefert werden – siehe § 263: Anmerkungenzu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe k.Mit dem letzten Satz in Nummer 3.2.2 wird dem Umstand Rechnung getragen,dass in bestimmten Fällen auf den Einbau von Rückhaltesystemen verzichtetwerden sollte, da sie zu einem erhöhten Risiko führen würden. Dies kannbeispielsweise bei kleinen mobilen Maschinen, <strong>die</strong> nicht mit einer Fahrerkabineo<strong>der</strong> Schutzaufbauten versehen sind, o<strong>der</strong> bei Maschinen <strong>der</strong> Fall sein, auf denen<strong>der</strong> aufsitzende Fahrer in stehen<strong>der</strong> Position verharrt. Außerdem ist <strong>der</strong> Einbaueines Rückhaltesystems möglicherweise bei Maschinen unzweckmäßig, <strong>die</strong> füraktives Fahren ausgelegt wurden und weit ausladende Bewegungen des Fahrerswährend des Fahrvorgangs erfor<strong>der</strong>n. Rückhaltesysteme sind bei jenenMaschinen, <strong>die</strong> lediglich mit einem Schutzaufbau gegen herabfallendeGegenstände (FOPS) ausgerüstet sind, üblicherweise nicht erfor<strong>der</strong>lich.3.2.3. Plätze für an<strong>der</strong>e PersonenKönnen im Rahmen <strong>der</strong> bestimmungsgemäßen Verwendung gelegentlich o<strong>der</strong>regelmäßig außer dem Fahrer an<strong>der</strong>e Personen zum Mitfahren o<strong>der</strong> zur Arbeit auf<strong>der</strong> Maschine transportiert werden, so sind geeignete Plätze vorzusehen, <strong>die</strong> eineBeför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> ein Arbeiten ohne Risiko gestatten.Nummer 3.2.1 Absätze 2 und 3 gilt auch für <strong>die</strong> Plätze für an<strong>der</strong>e Personen als denFahrer.§ 296 Plätze für an<strong>der</strong>e Personen als den FahrerDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 3.2.3 ergänzen <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen anBe<strong>die</strong>nungsplätze und Sitze in Nummer 1.1.7 und 1.1.8.Nummer 3.2.3 schreibt vor, dass für an<strong>der</strong>e Personen als den Fahrer, <strong>die</strong>gelegentlich o<strong>der</strong> regelmäßig auf <strong>der</strong> Maschine transportiert werden o<strong>der</strong> auf ihrarbeiten, sichere Plätze bereitgestellt werden müssen. Je nach Art <strong>der</strong> Maschine284


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010und <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> jeweiligen Personen kann es sich dabei um Sitz- o<strong>der</strong>Stehplätze, beispielsweise Bühnen o<strong>der</strong> Trittbretter, handeln. Beson<strong>der</strong>eSchutzmaßnahmen sind zum Schutz gegen <strong>die</strong> Gefahr eines Sturzes von <strong>der</strong>Maschine o<strong>der</strong> gegen Risiken durch Aufprall o<strong>der</strong> Einquetschen notwendig, wenn<strong>die</strong> für an<strong>der</strong>e Personen als den Fahrer eingerichteten Plätze außerhalb <strong>der</strong>normalen Umrisse <strong>der</strong> Maschine liegen.Der zweite Absatz in Nummer 3.2.3 besagt, dass <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer3.2.1, <strong>die</strong> sich auf Risiken durch Kontakt mit Rä<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Ketten und auf denEinbau einer Fahrerkabine beziehen, auch für Plätze für an<strong>der</strong>e Personen als denFahrer gelten.3.3. STEUERUNGErfor<strong>der</strong>lichenfalls sind Maßnahmen zu treffen, <strong>die</strong> eine unerlaubte Benutzung <strong>der</strong>Steuerung verhin<strong>der</strong>n.. . ..§ 297 Unerlaubte Benutzung <strong>der</strong> SteuerungDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 3.3 ergänzen <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen anSicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen in Nummer 1.2.1.Der erste Satz in Nummer 3.3 schreibt vor, dass <strong>die</strong> unerlaubte Benutzung <strong>der</strong>Steuerung erfor<strong>der</strong>lichenfalls durch geeignete Maßnahmen verhin<strong>der</strong>t werdenmuss. Diese Maßnahmen sind bei Maschinen erfor<strong>der</strong>lich, bei denen <strong>die</strong> Gefahr<strong>der</strong> Benutzung durch Unbefugte besteht, beispielsweise bei Flurför<strong>der</strong>zeugen,o<strong>der</strong> bei Maschinen erfor<strong>der</strong>lich,<strong>die</strong> in öffentlich zugänglichen Bereichen benutzto<strong>der</strong> abgestellt werden sollen. 186 Beispiele für geeignete Maßnahmen sind <strong>der</strong>Einbau von Schlössern, elektronische Zugangskontrollsysteme o<strong>der</strong> Systeme, beidenen <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner eine elektronische Erkennungsmarke tragen muss, um <strong>die</strong>Maschine be<strong>die</strong>nen zu können.3.3. STEUERUNG (Fortsetzung). . .Bei Fernsteuerung muss an jedem Be<strong>die</strong>nungsgerät klar ersichtlich sein, welcheMaschine von <strong>die</strong>sem Gerät aus be<strong>die</strong>nt werden soll.Die Fernsteuerung muss so konstruiert und ausgeführt sein, dassie ausschließlich <strong>die</strong> betreffende Maschine steuert,sie ausschließlich <strong>die</strong> betreffenden Funktionen steuert.Eine ferngesteuerte Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass sie nur aufSteuerbefehle von dem für sie vorgesehenen Be<strong>die</strong>nungsgerät reagiert.§ 298 FernsteuerungenDie Anfor<strong>der</strong>ungen im zweiten, dritten und letzten Absatz von Nummer 3.3 geltenfür Fernsteuerungen für mobile Maschinen. Bei Maschinen, <strong>die</strong> entwe<strong>der</strong> durcheinen aufsitzenden Fahrer o<strong>der</strong> durch Fernsteuerung gesteuert werden sollen,186 Derartige Maßnahmen können auch von den Benutzern mobiler Maschinen als Diebstahlschutzverlangt werden, allerdings fällt <strong>die</strong>ser Aspekt nicht in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong>.285


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010gelten <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ungen für den Betrieb über <strong>die</strong> Fernsteuerung – siehe § 293:Anmerkungen zu Nummer 3.1.1 Buchstabe b.Diese Anfor<strong>der</strong>ungen an Fernsteuerungen ergänzen <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung an kabelloseSteuerungen entsprechend dem letzten Absatz in Nummer 1.2.1.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 3.3 Absatz 2 stellt eine beson<strong>der</strong>e <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong>allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.2.2 Absatz 4 für Anzeigeeinrichtungen dar.Wenn das Steuergerät für Fernsteuerungen nicht an <strong>der</strong> Maschine, <strong>die</strong> damitgesteuert wird, angebracht ist, muss für das Be<strong>die</strong>nungspersonal klar erkennbarsein, welche Maschine mit welchem Steuergerät gesteuert wird.Im dritten und letzten Absatz in Nummer 3.3 werden <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung anKonstruktion und Bau <strong>der</strong> eigentlichen Fernsteuerung festgelegt.Durch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 3.3 Absatz 3, wonach <strong>die</strong> Steuerung nur <strong>die</strong>betreffende Maschine und <strong>der</strong>en Funktionen steuern darf, soll verhin<strong>der</strong>t werden,dass unbeabsichtigt Befehle an an<strong>der</strong>e Maschinen o<strong>der</strong> Funktionen innerhalb <strong>der</strong>Reichweite <strong>der</strong> Fernbe<strong>die</strong>nung erteilt werden.Die Anfor<strong>der</strong>ung im letzten Absatz in Nummer 3.3 soll verhin<strong>der</strong>n, dass Signalean<strong>der</strong>er Quellen als des zugehörigen Steuergeräts unbeabsichtigte Aktionen <strong>der</strong>ferngesteuerten Maschine auslösen.Um <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 3.3 erfüllen zu können, muss Konstruktion undBau <strong>der</strong> Fernsteuerung einen angemessenen Performance Level gewährleisten –siehe § 184: Anmerkungen zu Nummer 1.2.1.Zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Fernsteuerung <strong>der</strong> Verfahrfunktion sind inNummer 3.3.3 Absatz 4 und in Nummer 3.6.1 Absatz 3 festgelegt.2863.3.1. StellteileDer Fahrer muss vom Fahrerplatz aus alle für den Betrieb <strong>der</strong> Maschineerfor<strong>der</strong>lichen Stellteile betätigen können; ausgenommen sind Funktionen, <strong>die</strong> nurüber an an<strong>der</strong>er Stelle befindliche Stellteile sicher ausgeführt werden können. Zu<strong>die</strong>sen Funktionen gehören insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong>jenigen, für <strong>die</strong> an<strong>der</strong>esBe<strong>die</strong>nungspersonal als <strong>der</strong> Fahrer zuständig ist o<strong>der</strong> für <strong>die</strong> <strong>der</strong> Fahrer seinenFahrerplatz verlassen muss, um sie sicher steuern zu können.. . .§ 299 Lage und Anordnung <strong>der</strong> StellteileDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 3.3.1 ergänzen <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen anStellteile gemäß Nummer 1.2.2.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 3.3.1 Absatz 1 betreffen <strong>die</strong> Lage und Anordnung<strong>der</strong> Stellteile am Fahrerplatz – siehe § 187: Anmerkungen zum zweitenAufzählungspunkt in Nummer 1.2.2.Nummer 3.3.1 Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass mobile Maschinenmöglicherweise mit weiteren Be<strong>die</strong>nungsständen außer dem Fahrerplatzausgerüstet werden müssen, damit eine sichere Steuerung bestimmter Funktionenmöglich ist. Die kann beispielsweise erfor<strong>der</strong>lich werden, damit <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner, <strong>der</strong><strong>die</strong>se Funktionen steuert, <strong>die</strong> entsprechenden Gefahrenbereiche inausreichendem Maße einsehen kann, etwa an Mobilkranen o<strong>der</strong> Ladekranen –siehe § 195: Anmerkungen zu Nummer 1.2.2 Absatz 5, und § 343: Anmerkungenzu Nummer 4.1.2.7. In <strong>die</strong>sem Fall sind unbedingt <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen im achtenund letzten Absatz in Nummer 1.2.2 zu mehreren Be<strong>die</strong>nungsplätzen und


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Be<strong>die</strong>nungsständen zu beachten – siehe § 197 und § 198: Anmerkungen zuNummer 1.2.2.3.3.1. Stellteile (Fortsetzung). . .Gegebenenfalls vorhandene Pedale müssen so gestaltet, ausgeführt und angeordnetsein, dass sie vom Fahrer mit möglichst geringem Fehlbe<strong>die</strong>nungsrisiko sicherbetätigt werden können; sie müssen eine rutschhemmende Oberfläche haben undleicht zu reinigen sein.. . .§ 300 PedaleDa <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner von mobilen Maschinen mit aufsitzendem Fahrer häufig <strong>die</strong>Hände für <strong>die</strong> Lenkung und Steuerung an<strong>der</strong>er Maschinenfunktionen frei habenmüssen, werden oft Pedale verwendet, um unter an<strong>der</strong>em <strong>die</strong> BeschleunigungsundBremsfunktionen zu steuern. Da <strong>die</strong> meisten Maschinenbe<strong>die</strong>ner auchStraßenfahrzeuge fahren, sollten Be<strong>die</strong>nung und Anordnung <strong>der</strong> Pedale für <strong>die</strong>seFunktionen möglichst ähnlich wie <strong>die</strong> Pedale <strong>der</strong> Straßenfahrzeuge gehalten sein,um <strong>die</strong> Gefahr einer Fehlbe<strong>die</strong>nung zu reduzieren – siehe § 190: Anmerkungenzum sechsten Aufzählungspunkt von Nummer 1.2.2, und § 193: Anmerkungenzum dritten Absatz von Nummer 1.2.2.Um eine sichere Be<strong>die</strong>nung zu gewährleisten ist bei Abmessungen und <strong>der</strong>Ausführung <strong>der</strong> Pedale außerdem zu berücksichtigen, dass dasBe<strong>die</strong>nungspersonal möglicherweise Sicherheitsschuhwerk tragen muss,beispielsweise große Stiefel im Winter o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Arbeit in Kühlhäusern – siehe§ 176: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe d. Aus ähnlichen Gründenmüssen <strong>die</strong> Pedale entsprechend <strong>der</strong> vorgesehenen Nutzung mit einerrutschhemmenden Oberfläche versehen sein und sich leicht reinigen lassen.3.3.1. Stellteile (Fortsetzung). . .Kann <strong>die</strong> Betätigung von Stellteilen Gefährdungen, insbeson<strong>der</strong>e gefährlicheBewegungen verursachen, so müssen <strong>die</strong>se Stellteile — ausgenommen solche mitmehreren vorgegebenen Stellungen — in <strong>die</strong> Neutralstellung zurückkehren, sobald<strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nungsperson sie loslässt.. . .§ 301 Rückkehr in <strong>die</strong> NeutralstellungStellteile für <strong>die</strong> Steuerung von Maschinenbewegungen sowie für <strong>die</strong> Steuerungan<strong>der</strong>er gefährlicher Funktionen müssen generell als Stellteil mit selbsttätigerRückstellung ausgeführt werden, sodass sie beim Loslassen in <strong>die</strong> Neutralstellungzurückkehren und <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner <strong>die</strong> Bewegung o<strong>der</strong> gefährliche Funktionerfor<strong>der</strong>lichenfalls sofort anhalten kann.Stellteile mit mehreren vorgegebenen Stellungen können eingebaut werden, wennein bestimmter Parameter, beispielsweise <strong>die</strong> Verfahrgeschwindigkeit <strong>der</strong>Maschine, über einen längeren Zeitraum auf einem konstanten Wert gehaltenwerden muss. Dies kann beispielsweise bei bestimmten landwirtschaftlichenMaschinen o<strong>der</strong> Straßenbaumaschinen erfor<strong>der</strong>lich sein. In <strong>die</strong>sem Fall sollte dasStellteil so gestaltet werden, dass es im Notfall schnell und einfach in <strong>die</strong>Neutralstellung bewegt werden kann.287


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Selbstfahrende Maschinen mit aufsitzendem Fahrer, <strong>die</strong> mit einem Stellteil mitmehreren vorgegebenen Stellungen für <strong>die</strong> Verfahrbewegungen ausgerüstet sind,müssen mit einer Freigabeeinrichtung ausgerüstet sein, um <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung inNummer 3.3.2 Absatz 1 zu erfüllen, da es in <strong>die</strong>sem Fall möglich ist, denFahrerplatz bei fahren<strong>der</strong> Maschine zu verlassen – siehe § 304: Anmerkungen zuNummer 3.3.2.3.3.1. Stellteile (Fortsetzung). . .Bei Maschinen auf Rä<strong>der</strong>n muss <strong>die</strong> Lenkung so konstruiert und ausgeführt sein,dass plötzliche Ausschläge des Lenkrades o<strong>der</strong> des Lenkhebels infolge von Stößenauf <strong>die</strong> gelenkten Rä<strong>der</strong> gedämpft werden.Stellteile zum Sperren des Differenzials müssen so ausgelegt und angeordnet sein,dass sie <strong>die</strong> Entsperrung des Differenzials gestatten, während <strong>die</strong> Maschine inBewegung ist.. . .§ 302 LenkungDurch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 3.3.1 Absatz 4 soll vermieden werden, dass esdurch Rückstöße <strong>der</strong> Lenkvorrichtung zu einem Verlust <strong>der</strong> Kontrolle o<strong>der</strong> zuVerletzungen kommt,, wenn <strong>die</strong> gelenkten Rä<strong>der</strong> auf ein Hin<strong>der</strong>nis am Bodentreffen. Um <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung zu erfüllen, muss <strong>die</strong> Lenkung eine geeigneteDämpfung zwischen den gelenkten Rä<strong>der</strong>n und <strong>der</strong> Lenkung haben.Bestimmte mobile Maschinen sind mit einem Sperrdifferenzial ausgerüstet, dasauf weichem, rutschigem o<strong>der</strong> unebenem Untergrund <strong>die</strong> Traktion verbessern undein Durchdrehen <strong>der</strong> Rä<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>n soll. Nummer 3.3.1 Absatz 5 schreibt vor,dass <strong>die</strong> Stellteile zum Sperren des Differenzials eine Entsperrung desDifferenzials ermöglichen müssen, während <strong>die</strong> Maschine in Bewegung ist, damit<strong>der</strong> Fahrer erfor<strong>der</strong>lichenfalls wie<strong>der</strong> <strong>die</strong> volle Lenkfähigkeit herstellen kann. Um<strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung zu erfüllen, kann gegebenenfalls eine automatischeDifferenzialsperre eingebaut werden, welche das Differenzial je nach Erfor<strong>der</strong>nisund ohne den Eingriff des Fahrers sperrt bzw. entsperrt.3.3.1. Stellteile (Fortsetzung). . .Nummer 1.2.2 Absatz 6 betreffend akustische und/o<strong>der</strong> optische Warnsignale gilt nurfür Rückwärtsfahrt.§ 303 Warnsignale für RückwärtsfahrtDer letzte Absatz in Nummer 3.3.1 bezieht sich auf Nummer 1.2.2 Absatz 6,wonach vor dem Ingangsetzen <strong>der</strong> Maschine ein akustisches und/o<strong>der</strong> optischesWarnsignal ausgelöst werden muss, wenn <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner nicht sicherstellen kann,dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhält, o<strong>der</strong> wenn es nicht möglich ist, <strong>die</strong>Steuerung so zu gestalten, dass ein Ingangsetzen verhin<strong>der</strong>t wird, solange sichPersonen im Gefahrenbereich aufhalten.Bei mobilen Maschinen ist ein automatisches akustisches und/o<strong>der</strong> optischesWarnsignal nur bei Rückwärtsfahrt erfor<strong>der</strong>lich. Da <strong>die</strong> Rückwärtsfahrbewegungenmöglicherweise in Notfallsituationen sehr schnell angesteuert werden müssen,muss <strong>der</strong> Zeitabschnitt zwischen dem Warnsignal und <strong>der</strong> Rückwärtsbewegung imAllgemeinen möglichst kurz gehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass <strong>die</strong>288


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010automatischen Warnsignale für Rückwärtsfahrten nicht als Ersatz für Maßnahmenzulässig sind, durch <strong>die</strong> <strong>die</strong> direkte o<strong>der</strong> indirekte Einsehbarkeit <strong>der</strong>Gefahrenbereiche gewährleistet werden soll – siehe § 294: Anmerkungen zuNummer 3.2.1.Warneinrichtungen für Vorwärtsbewegungen sind üblicherweise vom Fahrer zubetätigen – siehe § 323: Anmerkungen zu Nummer 3.6.1.3.3.2. Ingangsetzen/VerfahrenEine selbstfahrende Maschine mit aufsitzendem Fahrer darf Fahrbewegungen nurausführen können, wenn sich <strong>der</strong> Fahrer am Be<strong>die</strong>nungsstand befindet.. . .§ 304 Steuerung <strong>der</strong> Fahrbewegungen durch einen aufsitzenden FahrerDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 3.3.2 Absatz 1 ergibt sich aus <strong>der</strong> Tatsache, dass <strong>die</strong>sichere Fahrbewegung selbstfahren<strong>der</strong> Maschinen mit aufsitzendem Fahrervoraussetzt, dass <strong>der</strong> Fahrer <strong>die</strong> Maschine ständig be<strong>die</strong>nen und steuern kann. Esdarf nicht möglich sein, Verfahrbewegungen <strong>der</strong> Maschine in Gang zu setzen,wenn <strong>der</strong> Fahrer sich nicht am Be<strong>die</strong>nungsstand befindet, und es darf auch nichtmöglich sein, dass <strong>die</strong> Maschine mit eigenem Antrieb weiterfährt, wenn <strong>der</strong> Fahrerden Fahrerplatz verlässt. Bei Maschinen, <strong>die</strong> entwe<strong>der</strong> für <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nung durcheinen aufsitzenden Fahrer o<strong>der</strong> für Fernbe<strong>die</strong>nung ausgelegt sind, gilt <strong>die</strong>seAnfor<strong>der</strong>ung nur für den Aufsitzbetrieb – siehe § 293: Anmerkungen zu Nummer3.1.1 Buchstabe b.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 3.3.2 Absatz 1 kann als erfüllt gelten, wenn:<strong>die</strong> Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sind und in <strong>die</strong>Neutralstellung zurückkehren, sobald sie losgelassen werden,und<strong>die</strong> Stellteile zum Steuern <strong>der</strong> Fahrbewegungen <strong>der</strong> Maschine nicht ohneWeiteres von außerhalb des Führerhauses zugänglich sind.Wenn <strong>die</strong>se beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss durch an<strong>der</strong>eMaßnahmen verhin<strong>der</strong>t werden, dass Fahrbewegungen ausgeführt werdenkönnen, wenn <strong>der</strong> Fahrer sich nicht am Be<strong>die</strong>nungsstand befindet. Zu <strong>die</strong>senMaßnahmen kann beispielsweise <strong>der</strong> Einbau einer Freigabeeinrichtung zählen –wie zum Beispiel ein Sensor an <strong>der</strong> Armlehne, auf <strong>der</strong> <strong>die</strong> Stellteile angebrachtsind – o<strong>der</strong> aber ein Positionsschalter am Sitz o<strong>der</strong> ein Sitzschalter. DieseEinrichtungen sind so zu wählen und zu gestalten, dass keine zusätzlichenRisiken entstehen und zugleich verhin<strong>der</strong>t wird, dass <strong>die</strong>se Einrichtungen durchMaschinenvibrationen o<strong>der</strong> vorhersehbare Bewegungen des Fahrers während <strong>der</strong>Fahrt ausgelöst werden. Die Einrichtungen und ihre Integration in <strong>die</strong> Steuerungmüssen einen angemessenen Performance Level aufweisen – siehe § 184:Anmerkungen zu Nummer 1.2.1.289


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20102903.3.2. Ingangsetzen/Verfahren (Fortsetzung). . .Ist eine Maschine zum Arbeiten mit Vorrichtungen ausgerüstet, <strong>die</strong> über ihrnormales Lichtraumprofil hinausragen (z. B. Stabilisatoren, Ausleger usw.), so muss<strong>der</strong> Fahrer vor dem Verfahren <strong>der</strong> Maschine leicht überprüfen können, ob <strong>die</strong>Stellung <strong>die</strong>ser Vorrichtungen ein sicheres Verfahren erlaubt.Dasselbe gilt für alle an<strong>der</strong>en Teile, <strong>die</strong> sich in einer bestimmten Stellung,erfor<strong>der</strong>lichenfalls verriegelt, befinden müssen, damit <strong>die</strong> Maschine sicher verfahrenwerden kann.Das Verfahren <strong>der</strong> Maschine ist von <strong>der</strong> sicheren Positionierung <strong>der</strong> oben genanntenTeile abhängig zu machen, wenn das nicht zu an<strong>der</strong>en Risiken führt.. . .§ 305 Vorrichtungen, <strong>die</strong> über das normale Lichtraumprofil <strong>der</strong> MaschinehinausragenDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 3.3.2 Absatz 2, 3 und 4 beziehen sich auf <strong>die</strong>Risiken, <strong>die</strong> von an <strong>der</strong> Maschine angebauten Vorrichtungen ausgehen können,welche aufgrund von Erfor<strong>der</strong>nissen des Maschinenbetriebs über das normaleLichtraumprofil <strong>der</strong> Maschine hinausragen.Bei <strong>die</strong>sen Vorrichtungen kann es sich beispielsweise um Abstützungen o<strong>der</strong>Ausleger handeln, <strong>die</strong> über das Fahrgestell einer mobilen Maschine o<strong>der</strong> desFahrzeugs, auf dem <strong>die</strong> Maschine angebracht ist, hinausgeschoben werden, um<strong>die</strong> Standsicherheit während des Betriebs zu gewährleisten. Abstützungen könnenbeispielsweise an Maschinen zum Heben von Lasten wie Ladekranen,Mobilkranen, fahrbaren Hubarbeitsbühnen o<strong>der</strong> Erdbaumaschinen angebautwerden. Weitere Beispiele sind Hebevorrichtungen wie Teleskop- o<strong>der</strong>Gelenkausleger, Arme und Ausleger an Maschinen zum Heben von Lasten o<strong>der</strong>an Betonpumpen sowie Kipperaufbauten auf Lastwagenfahrgestellen, <strong>die</strong>waagerecht o<strong>der</strong> senkrecht über das normale Lichtraumprofil <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong>des Fahrzeugs, auf dem <strong>die</strong> Maschine angebracht ist, hinaus ausgefahren werdenkönnen.Wenn <strong>die</strong>se Vorrichtungen sich nicht in einer sicheren Stellung befinden, bevor <strong>die</strong>Fahrbewegung <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> des Fahrzeugs, auf dem <strong>die</strong> Maschineangebracht ist, gestartet wird, kann es zu Kollisionen mit Fußgängern, an<strong>der</strong>enMaschinen, Fahrzeugen, Brücken, Tunneln, Hochleitungen usw. kommen.Derartige Kollisionen können zu schweren o<strong>der</strong> tödlichen Unfällen führen un<strong>der</strong>hebliche Sachschäden verursachen.Falls es passieren kann, dass sich <strong>die</strong> betreffenden Vorrichtungen während desFahrvorgangs aus <strong>der</strong> sicheren Stellung herausbewegen, beispielsweise durchFliehkräfte, muss es möglich sein, <strong>die</strong>se Vorrichtungen in <strong>der</strong> sicheren Stellung zuarretieren.In allen <strong>der</strong>artigen Fällen muss <strong>der</strong> Fahrer vor Beginn <strong>der</strong> Fahrbewegungenüberprüfen können, ob <strong>die</strong> betreffenden Vorrichtungen sich in einer sicherenFahrstellung befinden und ob sie erfor<strong>der</strong>lichenfalls in <strong>die</strong>ser Stellung arretiertsind. Falls eine entsprechende Sichtkontrolle nicht auf einfache Weise möglich ist,müssen am Fahrerplatz <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anzeige- o<strong>der</strong> Warneinrichtungenvorhanden sein.Verriegelungssysteme sollten eingebaut werden, um Fahrbewegungen <strong>der</strong>Maschine o<strong>der</strong> ein Ingangsetzen zu verhin<strong>der</strong>n, wenn sich <strong>die</strong> betreffenden


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Vorrichtungen nicht in <strong>der</strong> sicheren Fahrstellung befinden und erfor<strong>der</strong>lichenfallsverriegelt sind, sofern durch <strong>der</strong>artige Verriegelungen nicht an<strong>der</strong>e Risikenhervorgerufen werden, beispielsweise unerwartetes Anhalten bei Fahrten auföffentlichen Straßen.3.3.2. Ingangsetzen/Verfahren (Fortsetzung). . .Eine unbeabsichtigte Fahrbewegung <strong>der</strong> Maschine darf nicht möglich sein, während<strong>der</strong> Motor in Gang gesetzt wird.§ 306 Unbeabsichtigte FahrbewegungDie Anfor<strong>der</strong>ung im letzten Absatz in Nummer 3.3.2 stellt eine beson<strong>der</strong>e<strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.2.3 im Zusammenhang mitdem Ingangsetzen dar.Um unbeabsichtigte o<strong>der</strong> unerwartete Fahrbewegungen mobiler Maschinen zuverhin<strong>der</strong>n, muss das Ingangsetzen des Motors vom Anfahren <strong>der</strong> Maschinegetrennt werden. Es muss möglich sein, den Motor anzulassen, ohne <strong>die</strong>Fahrbewegung <strong>der</strong> Maschine zu starten und es darf nicht möglich sein, den Motorbei eingeschalteter Kraftübertragung in Gang zu setzen.3.3.3. Stillsetzen/BremsenUnbeschadet <strong>der</strong> Straßenverkehrsvorschriften müssen selbstfahrende Maschinen undzugehörige Anhänger <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen für das Abbremsen, Anhalten undFeststellen erfüllen, damit bei je<strong>der</strong> vorgesehenen Betriebsart, Belastung,Fahrgeschwindigkeit, Bodenbeschaffenheit und Geländeneigung <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>licheSicherheit gewährleistet ist.Eine selbstfahrende Maschine muss vom Fahrer mittels einer entsprechendenHaupteinrichtung abgebremst und angehalten werden können. Außerdem muss dasAbbremsen und Anhalten über eine Noteinrichtung mit einem völlig unabhängigenund leicht zugänglichen Stellteil möglich sein, wenn <strong>die</strong>s erfor<strong>der</strong>lich ist, um beieinem Versagen <strong>der</strong> Haupteinrichtung o<strong>der</strong> bei einem Ausfall <strong>der</strong> zur Betätigung <strong>der</strong>Haupteinrichtung benötigten Energie <strong>die</strong> Sicherheit zu gewährleisten.Sofern es <strong>die</strong> Sicherheit erfor<strong>der</strong>t, muss <strong>die</strong> Maschine mit Hilfe einerFeststelleinrichtung arretierbar sein. Als Feststelleinrichtung kann eine <strong>der</strong> imAbsatz 2 bezeichneten Einrichtungen <strong>die</strong>nen, sofern sie rein mechanisch wirkt.. . .§ 307 Abbremsen, Anhalten und StillsetzenDie ersten drei Absätze von Nummer 3.3.3 befassen sich mit dem Abbremsen,Anhalten und Feststellen mobiler Maschinen.Nummer 3.3.3 Absatz 1 schreibt vor, dass mobile Maschinen mit einerBremsanlage ausgerüstet sein müssen, mit <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine sicher abgebremstund angehalten und in stillgesetztem Zustand gehalten werden kann. DieBremsanlage muss so konstruiert, gebaut und geprüft sein, dass gewährleistet ist,dass <strong>die</strong>se Funktionen unter allen bestimmungsgemäßen und vernünftigerweisevorhersehbaren Bedingungen wie Last, Fahrgeschwindigkeit,Bodenbeschaffenheit und Gefälle ausgeführt werden können. Diese Anfor<strong>der</strong>unggilt für selbstfahrende Maschinen sowie für <strong>die</strong> meisten gezogenen Maschinen,291


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010sofern <strong>die</strong>se Maschinen nicht durch <strong>die</strong> Bremsanlage <strong>der</strong> ziehenden Maschinebzw. des Zugfahrzeugs sicher abgebremst und angehalten werden können.Nummer 3.3.3 Absatz 2 schreibt vor, dass <strong>die</strong> Bremsanlage selbstfahren<strong>der</strong>mobiler Maschinen mit einer Notbremseinrichtung ausgerüstet sein muss, <strong>die</strong> einsicheres Abbremsen und Anhalten <strong>der</strong> Maschine ermöglicht und vom Fahrer beiAusfall <strong>der</strong> Hauptbremseinrichtung o<strong>der</strong> dessen Energieversorgung hierfür benutztwerden kann. Diese Anfor<strong>der</strong>ung gilt für sämtliche mobilen Maschinen, bei denen<strong>die</strong> Gefahr besteht, dass bei Ausfall <strong>der</strong> Bremsanlage <strong>die</strong> Kontrolle über <strong>die</strong>Maschinenbewegungen verloren geht. Diese Anfor<strong>der</strong>ung kann beispielsweisemithilfe einer über ein mechanisches Gestänge betätigten Handbremse, einerfe<strong>der</strong>kraftbetätigten Bremse, <strong>die</strong> bei Leistungsverlust aktiv wird o<strong>der</strong> mit einerZweikreisbremsanlage erfüllt werden, <strong>die</strong> bei Ausfall <strong>der</strong> Energieversorgung denausgefallenen Bremskreis abkoppelt.Nummer 3.3.3 Absatz 3 schreibt vor, dass mobile Maschinen mit einerFeststellbremse ausgerüstet werden, wenn das Risiko besteht, dass sich <strong>die</strong>Maschine aus <strong>der</strong> Parkposition unbeabsichtigt in Bewegung setzen kann. DieFeststellbremse ist so auszulegen, dass ihre Wirkung während <strong>der</strong> Parkdauer <strong>der</strong>Maschine nicht nachlassen kann. Bei rein mechanischen Bremsanlagen kann <strong>die</strong>Feststellbremse mit <strong>der</strong> Haupt- o<strong>der</strong> Notbremseinrichtung kombiniert werden.§ 308 Vorschriften für <strong>die</strong> Teilnahme am StraßenverkehrNummer 3.3.3 Absatz 1 besagt, dass <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>hinsichtlich des Abbremsens, Anhaltens und Feststellens „unbeschadet <strong>der</strong>Straßenverkehrsvorschriften“ gelten. Ein ähnlicher Verweis auf <strong>die</strong>Straßenverkehrsvorschriften findet sich in Nummer 3.6.1 Absatz 2 zuWarneinrichtungen und Lichtsignaleinrichtungen.Die Regeln und Vorschriften für <strong>die</strong> Teilnahme mobiler Maschinen amStraßenverkehr sind nicht auf EU-Ebene harmonisiert. Daher müssen <strong>die</strong>Hersteller, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zulassung ihrer mobilen Maschinen für <strong>die</strong> Teilnahme amStraßenverkehr einholen möchten, zusätzlich zu den Anfor<strong>der</strong>ungen undVerfahrensvorschriften <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gegebenenfalls auch aufeinzelstaatlicher Ebene geltende Regeln und Vorschriften anwenden. Derartigeeinzelstaatliche Vorschriften können beispielsweise folgende Aspekte betreffen:maximale Abmessungen, Masse, Achslast und Geschwindigkeit,Fahrwerk und Reifen,Bremsanlage und Lenksystem,direkte und indirekte Einsehbarkeit, Warneinrichtungen, Zeichen und Signaleinrichtungen sowieLichtsignaleinrichtungen.292


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20103.3.3. Stillsetzen/Bremsen (Fortsetzung). . .Eine ferngesteuerte Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, <strong>die</strong> unterfolgenden Umständen den Anhaltevorgang automatisch und unverzüglich einleitenund einem potenziell gefährlichen Betrieb vorbeugen:. . .wenn <strong>der</strong> Fahrer <strong>die</strong> Kontrolle über sie verloren hat,wenn sie ein Haltesignal empfängt,wenn ein Fehler an einem sicherheitsrelevanten Teil des Systems festgestelltwird,wenn innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne kein Überwachungssignalregistriert wurde.§ 309 Anhalten und Steuerung potenziell gefährlicher Betriebszuständedurch FernsteuerungDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 3.3.3 Absatz 4 ergänzen <strong>die</strong> allgemeinenAnfor<strong>der</strong>ungen an Steuerungen gemäß Nummer 1.2.1 sowie <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungenzur Fernsteuerung von mobilen Maschinen gemäß Nummer 3.3 und Nummer3.6.1 Absatz 3.Die Fernsteuerungseinrichtung sowie <strong>die</strong> Steuerung <strong>der</strong> Maschine müssen sokonstruiert sein, dass <strong>die</strong> Maschine sicher zum Stillstand gebracht werden kannund, soweit erfor<strong>der</strong>lich, ein potenzieller gefahrbringen<strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Maschineunter allen in den vier Aufzählungspunkten <strong>die</strong>ses Absatzes beschriebenenUmständen verhin<strong>der</strong>t werden kann. Diese Ziele lassen sich durch eineKombination unterschiedlicher Mittel erreichen, beispielsweise durch Stellteile mitselbsttätiger Rückstellung, Vorrichtungen zum Erkennen und Anhalten <strong>der</strong>Maschine in Gefährdungssituationen (wie ungewöhnliche Beschleunigung,Vibrationsentwicklung o<strong>der</strong> Kippen), und Freigabeeinrichtungen, <strong>die</strong> inregelmäßigen Abständen betätigt werden müssen.Die im letzten Aufzählungspunkt in Nummer 3.3 Absatz 4 genannte „vorgegebeneZeitspanne“ muss so kurz bemessen sein, dass während <strong>der</strong> betreffendenZeitspanne keine Gefährdungssituation entstehen kann.Um <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 3.3.2 erfüllen zu können, muss <strong>die</strong>Fernsteuerung einen angemessenen Performance Level aufweisen – siehe § 184:Anmerkungen zu Nummer 1.2.1.3.3.3. Stillsetzen/Bremsen (Fortsetzung). . .Nummer 1.2.4 findet hier keine <strong>Anwendung</strong>.§ 310 Anhalten des VerfahrvorgangsDer letzte Absatz von Nummer 3.3.3 enthält eine Ausnahme von den allgemeinenAnfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Stillsetzfunktionen gemäß Nummer 1.2.4. Insbeson<strong>der</strong>eschreibt Nummer 1.2.4.1 vor, dass nach dem Stillsetzen einer Maschine <strong>die</strong>Energieversorgung des betreffenden Antriebs unterbrochen werden muss. Diesgilt jedoch nicht für den Verfahrvorgang von mobilen Maschinen, <strong>die</strong> in <strong>der</strong>Neutralstellung bei laufendem Motor angehalten werden können.293


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Die Anfor<strong>der</strong>ungen an das Abbremsen/Stillsetzen des Verfahrvorgangs vonmobilen Maschinen sind in den ersten drei Absätzen in <strong>die</strong>sem Abschnittbeschrieben – siehe § 307: Anmerkungen zu den ersten drei Absätzen zuNummer 3.3.3.3.3.4. Verfahren mitgängergeführter MaschinenEine mitgängergeführte selbstfahrende Maschine darf eine Verfahrbewegung nur beiununterbrochener Betätigung des entsprechenden Stellteils durch den Fahrerausführen können. Insbeson<strong>der</strong>e darf eine Verfahrbewegung nicht möglich sein,während <strong>der</strong> Motor in Gang gesetzt wird.Die Stellteile von mitgängergeführten Maschinen müssen so ausgelegt sein, dass <strong>die</strong>Risiken durch eine unbeabsichtigte Bewegung <strong>der</strong> Maschine für den Fahrer sogering wie möglich sind; <strong>die</strong>s gilt insbeson<strong>der</strong>e für <strong>die</strong> Gefahr,eingequetscht o<strong>der</strong> überfahren zu werden,durch umlaufende Werkzeuge verletzt zu werden.Die Verfahrgeschwindigkeit <strong>der</strong> Maschine darf nicht größer sein als <strong>die</strong>Schrittgeschwindigkeit des Fahrers.Bei Maschinen, an denen ein umlaufendes Werkzeug angebracht werden kann, musssichergestellt sein, dass bei eingelegtem Rückwärtsgang das Werkzeug nichtangetrieben werden kann, es sei denn, <strong>die</strong> Fahrbewegung <strong>der</strong> Maschine wird durch<strong>die</strong> Bewegung des Werkzeugs bewirkt. Im letzteren Fall muss <strong>die</strong> Geschwindigkeit imRückwärtsgang so gering sein, dass <strong>der</strong> Fahrer nicht gefährdet wird.§ 311 Verfahren mitgängergeführter MaschinenNummer 3.3.4 bezieht sich auf mitgängergeführte selbstfahrende mobileMaschinen, also Maschinen mit angetriebenen Verfahrbewegungen, <strong>die</strong> durcheinen Fahrer gesteuert werden, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Maschine zu Fuß mitgeht, d. h. er gehtim Allgemeinen hinter o<strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Maschine her und betätigt <strong>die</strong> Stellteile und <strong>die</strong>Lenkung von Hand – siehe § 293: Anmerkungen zu Nummer 3.1.1 Buchstabe b.Zu mitgängergeführten Maschinen zählen mitgängergeführte Gabelhubwagen,Bodenreinigungsmaschinen, Verdichter, Grubber, Motorhacken und Rasenmäher.Nummer 3.3.4 findet keine <strong>Anwendung</strong> auf handbetriebene Maschinen.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 3.3.4 Absatz 1 sollen das Risiko unkontrollierterBewegungen <strong>der</strong> Maschine verringern. Die Stellteile für <strong>die</strong> Bewegungssteuerungmüssen als Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sein, wobei <strong>die</strong>Maschine sicher zum Stillstand gebracht wird, sobald das Stellteil losgelassenwird. Wenn davon auszugehen ist, dass <strong>die</strong> Maschine weiterläuft, nachdem dasStellteil in <strong>die</strong> Neutralstellung zurückgekehrt ist, kann es notwendig sein, dass mitdem Loslassen des Stellteils eine Bremse ausgelöst wird. Da <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nerüblicherweise <strong>die</strong> Lenkvorrichtung und das Stellteil für <strong>die</strong> Ausführung <strong>der</strong>Bewegung mit <strong>der</strong> gleichen Hand halten muss, kommt es darauf an, dass dasStellteil mit selbsttätiger Rückstellung so gestaltet und angeordnet wird, dass <strong>der</strong>Betätigungsaufwand für den Be<strong>die</strong>ner verringert wird – siehe § 193: Anmerkungenzu Nummer 1.2.2 Absatz 3.Der zweite Satz in Nummer 3.3.4 Absatz 1 geht auf einen beson<strong>der</strong>en Aspekt <strong>der</strong>im ersten Satz beschriebenen Anfor<strong>der</strong>ung ein: Die Maschine muss so konstruiertund gebaut sein, dass es beim Ingangsetzen des Motors nicht zu einer Bewegung<strong>der</strong> Maschine kommen kann.294


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 3.3.4 Absatz 2 bezieht sich auf das Risiko, dass <strong>der</strong>Fahrer durch <strong>die</strong> in Bewegung befindliche Maschine selbst, durch beweglicheTeile <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> durch Werkzeuge eingequetscht o<strong>der</strong> verletzt wird.Dieses Risiko ist vor allem dann beson<strong>der</strong>s gravierend, wenn <strong>der</strong> Fahrer vor <strong>der</strong>Maschine hergeht o<strong>der</strong> wenn <strong>die</strong> Maschine Rückwärtsbewegungen in Richtungzum Fahrer ausführen kann. In <strong>der</strong>artigen Fällen kann es erfor<strong>der</strong>lich werden,nichttrennende Schutzeinrichtungen zu montieren, durch <strong>die</strong> <strong>die</strong> Maschineangehalten wird, wenn sie sich dem Körper des Fahrers annähert o<strong>der</strong> <strong>die</strong>senberührt.Durch <strong>die</strong> in Nummer 3.3.4 Absatz 3 beschriebene Anfor<strong>der</strong>ung, wonach <strong>die</strong>Verfahrgeschwindigkeit auf <strong>die</strong> Schrittgeschwindigkeit des zu Fuß gehendenFahrers abgestimmt sein muss, soll sichergestellt werden, dass <strong>der</strong> Fahrer nicht<strong>die</strong> Kontrolle über <strong>die</strong> in Bewegung befindliche Maschine verliert.Der letzte Absatz in Nummer 3.3.4 betrifft das Verletzungsrisiko des mitlaufendenFahrers durch Kontakt mit umlaufenden Werkzeugen, beispielsweise dem Messereines Kultivators o<strong>der</strong> einer Hacke. Wenn <strong>die</strong> Funktion <strong>der</strong> Maschine einenRückwärtsgang erfor<strong>der</strong>t, muss das Werkzeug während des Rückwärtslaufsdeaktiviert sein bzw. es muss zur Vermin<strong>der</strong>ung des Risikos ein „Kriechgang“vorgesehen sein, wenn <strong>die</strong> Fahrbewegung <strong>der</strong> Maschine durch <strong>die</strong>Werkzeugbewegung bewirkt wird.3.3.5. Störung des SteuerkreisesBei Ausfall einer eventuell vorhandenen Lenkhilfe muss sich <strong>die</strong> Maschine währenddes Anhaltens weiterlenken lassen.§ 312 Ausfall <strong>der</strong> Energieversorgung <strong>der</strong> LenkungMobile Maschinen werden mit Lenkhilfen ausgerüstet, um den Lenkkraftaufwandinsbeson<strong>der</strong>e bei großen Maschinen zu verringern sowie schwierige Fahrmanöverzu erleichtern. Da <strong>der</strong> Fahrzeugführer <strong>die</strong> Maschinenbewegung je<strong>der</strong>zeitkontrollieren können muss, muss <strong>die</strong> Maschine sich so lange lenken lassen, dasssie bei Ausfall <strong>der</strong> Energieversorgung sicher zum Stillstand gebracht werden kann.Wenn <strong>die</strong> Maschine manuell zu einem sicheren Stillstand gelenkt werden kann,lässt sich <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung erfüllen, indem bei Ausfall <strong>der</strong> Energieversorgungwie<strong>der</strong> auf manuelle Lenkung umgeschaltet wird. An<strong>der</strong>nfalls ist eineErsatzenergieversorgung erfor<strong>der</strong>lich.Bei Maschinen mit Lenkhilfe muss stets eine Ersatzenergieversorgung vorhandensein.3.4. SCHUTZMASSNAHMEN G<strong>EG</strong>EN MECHANISCH<strong>EG</strong>EFÄHRDUNGEN3.4.1. Unkontrollierte BewegungenDie Maschine muss so konstruiert, gebaut und gegebenenfalls auf ihrem beweglichenGestell montiert sein, dass unkontrollierte Verlagerungen ihres Schwerpunkts beimVerfahren ihre Standsicherheit nicht beeinträchtigen und zu keiner übermäßigenBeanspruchung ihrer Struktur führen.295


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 313 Unkontrollierte BewegungenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 3.4.1 ergänzt <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen anStandsicherheit und Bruchgefahr beim Betrieb, <strong>die</strong> in Nummer 1.3.1 und 1.3.2beschrieben werden.Bei Konstruktion und Ausführung mobiler Maschinen sind <strong>die</strong> dynamischen Effektezu berücksichtigen, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Maschinenbewegungen hervorgerufen werdenkönnen und <strong>die</strong> Standsicherheit o<strong>der</strong> Festigkeit <strong>der</strong> tragenden Struktur <strong>der</strong>Maschine beeinträchtigen können. Dabei sind beson<strong>der</strong>s <strong>die</strong> Risiken zu beachten,<strong>die</strong> von selbstfahrenden o<strong>der</strong> gezogenen Maschinen, welche für den Betrieb imStraßenverkehr bestimmt sind, von Maschinen, <strong>die</strong> auf Straßenfahrzeugenaufgebaut werden sollen, und von Maschinen ausgehen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Fahrt beihöheren Geschwindigkeiten vorgesehen sind.3.4.2. Bewegliche Teile <strong>der</strong> KraftübertragungAbweichend von Nummer 1.3.8.1 brauchen bei Motoren <strong>die</strong> beweglichenSchutzeinrichtungen, <strong>die</strong> den Zugang zu den beweglichen Teilen im Motorraumverhin<strong>der</strong>n, nicht verriegelbar zu sein, wenn sie sich nur mit einem Werkzeug o<strong>der</strong>Schlüssel o<strong>der</strong> durch Betätigen eines Stellteils am Fahrerplatz öffnen lassen, sofernsich <strong>die</strong>ser in einer völlig geschlossenen, gegen unbefugten Zugang verschließbarenKabine befindet.§ 314 Zugang zum MotorraumDurch Nummer 3.4.2 wird eine Ausnahme von <strong>der</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungfestgelegt, <strong>die</strong> gemäß Nummer 1.3.8.1 den Zugang zu beweglichen Teilen <strong>der</strong>Kraftübertragung verhin<strong>der</strong>t. Diese Ausnahme gilt für bewegliche trennendeSchutzeinrichtungen, durch <strong>die</strong> <strong>der</strong> Zugang zu den beweglichen Teilen imMotorraum verhin<strong>der</strong>t wird (Motorabdeckungen mit Schutzfunktion). DieseMotorabdeckungen müssen nicht mit einer Verriegelungseinrichtung versehensein, <strong>die</strong> den Motor abstellt, sobald <strong>die</strong> Abdeckung geöffnet wird. Allerdings sindMaßnahmen zu treffen, um unbefugten Zugang zum Motorraum zu verhin<strong>der</strong>n:- Die Motorabdeckung muss so gestaltet sein, dass sie nur mit Werkzeugo<strong>der</strong> Schlüssel geöffnet werden kann – siehe § 218: Anmerkungen zuNummer 1.4.2.1,o<strong>der</strong>- <strong>die</strong> Motorabdeckung muss mit einem Schloss versehen werden, das nurvom Fahrerplatz aus durch eine Vorrichtung geöffnet werden kann, welchein einer völlig geschlossenen Kabine untergebracht ist, <strong>die</strong> ihrerseits gegenungefugten Zugang verschließbar ist.296


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20103.4.3. Überrollen und UmkippenBesteht bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer undmitfahrendem an<strong>der</strong>em Be<strong>die</strong>nungspersonal o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en mitfahrenden Personenein Überroll- o<strong>der</strong> Kipprisiko, so muss <strong>die</strong> Maschine mit einem entsprechendenSchutzaufbau versehen sein, es sei denn, <strong>die</strong>s erhöht das Risiko.Dieser Aufbau muss so beschaffen sein, dass aufsitzende bzw. mitfahrende Personenbei Überrollen o<strong>der</strong> Umkippen durch einen angemessenen Verformungsgrenzbereichgesichert sind.Um festzustellen, ob <strong>der</strong> Aufbau <strong>die</strong> in Absatz 2 genannte Anfor<strong>der</strong>ung erfüllt, muss<strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter für jeden Aufbautyp <strong>die</strong> entsprechendenPrüfungen durchführen o<strong>der</strong> durchführen lassen.§ 315 Überrollen und UmkippenNummer 3.4.3 behandelt das Restrisiko hinsichtlich des Verlustes <strong>der</strong>Standsicherheit <strong>der</strong> Maschine, falls ein Restrisiko besteht, dass <strong>die</strong> Maschineüberrollt o<strong>der</strong> umkippt, obwohl <strong>die</strong> gemäß Nummer 1.3.1 und 3.4.1vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung <strong>der</strong> Standsicherheit ergriffenwurden. Der Begriff „Überrollen“ bezeichnet ein vollständiges Überschlagen miteiner Drehbewegung um 180°. Der Begriff „Umkippen“ beschreibt den Fall, dass<strong>die</strong> Maschine umkippt, aber aufgrund <strong>der</strong> Maschinenform o<strong>der</strong> eines Bauteils wiezum Beispiel eines Mastes o<strong>der</strong> Auslegers verhin<strong>der</strong>t wird, dass sie um mehr als90° abrollt. Die Maschine kann in Quer- o<strong>der</strong> Längsrichtung – o<strong>der</strong> beiden –überrollen o<strong>der</strong> umkippen. Durch das Überrollen o<strong>der</strong> Umkippen entsteht stets dasRisiko, dass <strong>der</strong> Fahrer o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e mit <strong>der</strong> Maschine beför<strong>der</strong>te Personenherausgeschleu<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> eingequetscht werden.Nach Nummer 3.4.3 Absatz 1 müssen Maschinen, bei denen ein entsprechendesRestrisiko besteht, mit einem geeigneten Schutzaufbau ausgerüstet sein, d. h. miteinem Überrollschutzaufbau o<strong>der</strong> einem Umkippschutzaufbau. Diese Aufbautenmüssen so konstruiert sein, dass alle mit <strong>der</strong> Maschine beför<strong>der</strong>ten Personen, <strong>die</strong>dem betreffenden Risiko ausgesetzt sind, geschützt sind.Bei <strong>der</strong> Bewertung des durch Überrollen o<strong>der</strong> Umkippen verursachten Restrisikossind folgende Parameter zu berücksichtigen: <strong>die</strong> beabsichtigten und vorhersehbaren Betriebsbedingungen <strong>der</strong> Maschine(wie Geschwindigkeit, maximales Gefälle und Geländebeschaffenheit); Gewicht, Abmessungen und Schwerpunkt <strong>der</strong> Maschine, <strong>die</strong>unterschiedlichen Belastungszustände, Vorhandensein vonNivelliereinrichtungen; Form <strong>der</strong> Maschine und Position des Be<strong>die</strong>ners bzw. <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner.Der notwendige Schutz kann durch Teile <strong>der</strong> Maschine selbst erreicht werden, <strong>die</strong>einen ausreichenden Schutz <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner bei Überrollen o<strong>der</strong> Umkippensicherstellen. Wenn ein eigenständiger Schutzaufbau erfor<strong>der</strong>lich ist, kann er ineine Kabine integriert werden.Bei vielen Arten mobiler Maschinen ist in harmonisierten Normen festgelegt, obein Schutzaufbau erfor<strong>der</strong>lich ist, und es ist <strong>die</strong> Art des einzubauendenSchutzaufbaus festgelegt.Eine Ausnahme von <strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ung besteht nur dann, wenn sich durch denEinbau eines Schutzaufbaus das durch Überrollen o<strong>der</strong> Umkippen entstehende297


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Risiko erhöhen würde. So ist es beispielsweise nicht ratsam, einen Schutzaufbauauf Maschinen zu montieren, <strong>die</strong> für aktives Fahren vorgesehen sind und beidenen es nicht möglich ist, eine Rückhaltevorrichtung zu verwenden – siehe§ 295: Anmerkungen zu Nummer 3.2.2.Nummer 3.4.3 Absatz 2 bestimmt das Ziel, das mit Überroll- undUmkippschutzaufbauten erreicht werden soll. Der Schutzaufbau muss einenangemessenen, gegen Verformung geschützten Raum umschließen, d. h. er darfsich beim Überrollen o<strong>der</strong> Umkippen nicht soweit verformen, dass er in Kontaktmit dem Be<strong>die</strong>ner kommt, solange sich <strong>die</strong>ser am Be<strong>die</strong>nungsplatz befindet. Dabeiist zu beachten, dass <strong>die</strong>se Schutzaufbauten ihre Schutzfunktion nur erfüllenkönnen, wenn <strong>die</strong> betreffenden Personen durch eine Rückhaltevorrichtung auchbeim Überrollen o<strong>der</strong> Umkippen in ihrem Sitz gehalten werden – siehe § 295:Anmerkungen zu Nummer 3.2.2.Nummer 3.4.3 Absatz 3 schreibt vor, dass Überroll- und Umkippschutzaufbauten<strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Baumusterprüfungen durchlaufen müssen, mit denen überprüftwird, ob sie ihre Schutzfunktion erfüllen.Es ist zu beachten, dass geson<strong>der</strong>t in Verkehr gebrachte Überroll- undUmkippschutzaufbauten Sicherheitsbauteile sind, wobei Überrollschutzaufbauten(ROPS) in <strong>der</strong> nicht erschöpfenden Liste <strong>der</strong> Sicherheitsbauteile in Anhang V(Nummer 14) enthalten sind. Diese Überrollschutzaufbauten (ROPS) sind auch inden Maschinenkategorien in Anhang IV (Nummer 22) enthalten, <strong>die</strong> demKonformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 4 unterliegen.3.4.4. Herabfallende GegenständeBesteht bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer undmitfahrendem an<strong>der</strong>em Be<strong>die</strong>nungspersonal o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en mitfahrenden Personenein Risiko durch herabfallende Gegenstände o<strong>der</strong> herabfallendes Material, so muss<strong>die</strong> Maschine entsprechend konstruiert und, sofern es ihre Abmessungen gestatten,mit einem entsprechenden Schutzaufbau versehen sein.Dieser Aufbau muss so beschaffen sein, dass aufsitzende bzw. mitfahrende Personenbeim Herabfallen von Gegenständen o<strong>der</strong> Material durch einen angemessenenVerformungsgrenzbereich gesichert sind.Um festzustellen, ob <strong>der</strong> Aufbau <strong>die</strong> in Absatz 2 genannte Anfor<strong>der</strong>ung erfüllt, muss<strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter für jeden Aufbautyp <strong>die</strong> entsprechendenPrüfungen durchführen o<strong>der</strong> durchführen lassen.§ 316 Herabfallende GegenständeDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 3.4.4 ergänzt <strong>die</strong> allgemeine Anfor<strong>der</strong>ung bezüglich<strong>der</strong> Risiken durch herabfallende o<strong>der</strong> herausgeschleu<strong>der</strong>te Gegenstände gemäßNummer 1.3.3.Das für den Fahrer o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e auf selbstfahrenden mobilen Maschinenbeför<strong>der</strong>te Personen bestehende Risiko, durch herabfallende Gegenständeverletzt zu werden, kann durch Gegenstände o<strong>der</strong> Materialien hervorgerufenwerden, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine bewegt o<strong>der</strong> angehoben werden, beispielsweisevon Gabelstaplern o<strong>der</strong> Erdbaumaschinen. Das Risiko kann außerdem auf Grundvon Umgebungsbedingungen verursacht werden, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine betriebenwerden soll, beispielsweise bei Abbruch- o<strong>der</strong> Waldarbeiten. Falls bei denvorgesehenen o<strong>der</strong> vorhersehbaren Nutzungsbedingungen <strong>der</strong> Maschine einRisiko durch herabfallende Gegenstände besteht, sind <strong>die</strong> notwendigen298


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Schutzmaßnahmen zu ergreifen, unter an<strong>der</strong>em – sofern nach <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong>Maschine möglich – durch Einbau eines geeigneten Schutzaufbaus gegenherabfallende Gegenstände. Der Schutzaufbau muss so gestaltet sein, dass alleauf <strong>der</strong> Maschine beför<strong>der</strong>ten Personen geschützt werden, <strong>die</strong> dementsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Bei <strong>der</strong> Konstruktion <strong>der</strong> Schutzaufbautenist sowohl <strong>die</strong> Größe <strong>der</strong> möglicherweise herabfallenden Gegenstände zuberücksichtigen (damit <strong>die</strong> Gegenstände den Schutzaufbau nicht durchschlagenkönnen) als auch <strong>die</strong> Notwendigkeit ausreichen<strong>der</strong> Sichtverhältnisse vomFahrerplatz zu beachten – siehe § 294: Anmerkungen zu Nummer 3.2.1.In harmonisierten Normen <strong>der</strong> meisten Kategorien mobiler Maschinen wird <strong>die</strong> Art<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Schutzaufbauten beschrieben.Die Anmerkungen zu Nummer 3.4.3 Absatz 2 und 3 zum Schutz gegen Überrollenund Umkippen gelten auch für Nummer 3.4.4 Absatz 2 und 3.Es ist zu beachten, dass geson<strong>der</strong>t in Verkehr gebrachte Schutzaufbauten gegenherabfallende Gegenstände (FOPS) als Sicherheitsbauteile gelten und in <strong>der</strong> nichterschöpfenden Liste <strong>der</strong> Sicherheitsbauteile in Anhang V (Nummer 15) enthaltensind. Diese Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) sindauch in den Maschinenkategorien in Anhang IV (Nummer 23) aufgeführt, welcheden Konformitätsbewertungsverfahren in Artikel 12 Absatz 3 und 4 unterliegen.3.4.5. ZugängeHalte- und Aufstiegsmöglichkeiten müssen so konstruiert, ausgeführt und angeordnetsein, dass das Be<strong>die</strong>nungspersonal sie instinktiv benutzt und sich zum leichterenAufstieg nicht <strong>der</strong> Stellteile be<strong>die</strong>nt.§ 317 Aufstiegs- und Haltemöglichkeiten für den ZugangNummer 3.4.5 befasst sich mit Konstruktion, Ausführung und Anordnung vonAufstiegs- und Haltemöglichkeiten, <strong>die</strong> angebracht werden, damit Fahrer undan<strong>der</strong>e Personen den Fahrerplatz, an<strong>der</strong>e Be<strong>die</strong>nungsstände undInstandhaltungsbereiche an <strong>der</strong> Maschine sicher erreichen und verlassen können– siehe § 237: Anmerkungen zu Nummer 1.5.15, und § 240: Anmerkungen zuNummer 1.6.2. Diese Anfor<strong>der</strong>ung ist im Zusammenhang mit den allgemeinenAnfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Gestaltung von Stellteilen anzuwenden – siehe § 190:Anmerkungen zum sechsten Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2.Die Zugänge zum Fahrerplatz und an<strong>der</strong>en Be<strong>die</strong>nungsständen sind außerdem sozu gestalten und anzuordnen, dass vermieden wird, dass <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner Teile, <strong>die</strong>nicht hierfür vorgesehen sind, als Trittstufen o<strong>der</strong> Halteeinrichtungen verwenden,beispielsweise Öffnungen im Aufbau, trennende Schutzeinrichtungen o<strong>der</strong>bewegliche Teile.299


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20103.4.6. AnhängevorrichtungenMaschinen, <strong>die</strong> zum Ziehen eingesetzt o<strong>der</strong> gezogen werden sollen, müssen mitAnhängevorrichtungen o<strong>der</strong> Kupplungen ausgerüstet sein, <strong>die</strong> so konstruiert,ausgeführt und angeordnet sind, dass ein leichtes und sicheres An- und Abkuppelnsichergestellt ist und ein ungewolltes Abkuppeln während des Einsatzes verhin<strong>der</strong>twird.Soweit <strong>die</strong> Deichsellast es erfor<strong>der</strong>t, müssen <strong>die</strong>se Maschinen mit einerStützvorrichtung ausgerüstet sein, <strong>der</strong>en Auflagefläche <strong>der</strong> Stützlast und dem Bodenangepasst sein muss.§ 318 AnhängevorrichtungenDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 3.4.6 gelten für Maschinen, <strong>die</strong> für das Ziehenan<strong>der</strong>er Maschinen o<strong>der</strong> Geräte eingesetzt werden sollen. Zu <strong>die</strong>senZugmaschinen zählen unter an<strong>der</strong>em bestimmte Flurför<strong>der</strong>zeuge, Luftfahrt-Bodengeräte, mit dem Flugzeuge und an<strong>der</strong>e Geräte geschleppt werden sollen,sowie bestimmte Erdbaumaschinen. Außerdem gelten <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen inNummer 3.4.6 für Maschinen, <strong>die</strong> von an<strong>der</strong>en Maschinen, von einem Fahrzeugo<strong>der</strong> einer Zugmaschine gezogen werden sollen. Zu den geschleppten Maschinenzählen beispielsweise Erdbaumaschinen, <strong>die</strong> gezogen werden sollen, gezogeneLandmaschinen, auf Anhängern montierte Kompressoren, fahrbareHubarbeitsbühnen und verfahrbare Aufzüge.Zugvorrichtungen wie Deichseln, Haken, Einhängeösen, Kupplungen,Befestigungsvorrichtungen und Grundplatten müssen auf einfache Weise sichergekuppelt und entkuppelt werden können. Sie müssen so konstruiert undausgerüstet sein, dass ein versehentliches Entkuppeln während des Zugvorgangsverhin<strong>der</strong>t wird, beispielsweise durch eine automatische Verriegelung.Wenn <strong>die</strong> Zugvorrichtungen beson<strong>der</strong>s schwer sind, muss eine Stützvorrichtungvorhanden sein, beispielsweise ein Stützfuß mit Bodenaufstandsfläche, und <strong>die</strong>vorschriftsgemäße Verwendung <strong>der</strong> Stützvorrichtung muss in <strong>der</strong>Betriebsanleitung beschrieben werden.300


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20103.4.7. Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine (o<strong>der</strong>einer Zugmaschine) und einer angetriebenen MaschineAbnehmbare Gelenkwellen zwischen einer selbstfahrenden Maschine (o<strong>der</strong> einerZugmaschine) und dem ersten festen Lager einer angetriebenen Maschine müssen sokonstruiert und ausgeführt sein, dass während des Betriebs alle beweglichen Teileüber ihre gesamte Länge geschützt sind.Die Abtriebswelle <strong>der</strong> selbstfahrenden Maschine (o<strong>der</strong> Zapfwelle <strong>der</strong> Zugmaschine),an <strong>die</strong> <strong>die</strong> abnehmbare Gelenkwelle angekuppelt ist, muss entwe<strong>der</strong> durch einen an<strong>der</strong> selbstfahrenden Maschine (o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zugmaschine) befestigten und mit ihrverbundenen Schutzschild o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Vorrichtung mit gleicher Schutzwirkunggeschützt sein.Dieser Schutzschild muss für den Zugang zu <strong>der</strong> abnehmbaren Gelenkwelle geöffnetwerden können. Nach <strong>der</strong> Anbringung des Schutzschilds muss genügend Platzbleiben, damit <strong>die</strong> Antriebswelle bei Fahrbewegungen <strong>der</strong> Maschine (o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Zugmaschine) den Schutzschild nicht beschädigen kann.Die angetriebene Welle <strong>der</strong> angetriebenen Maschine muss von einem an <strong>der</strong>Maschine befestigten Schutzgehäuse umschlossen sein.Ein Drehmomentbegrenzer o<strong>der</strong> ein Freilauf für <strong>die</strong> abnehmbare Gelenkwelle ist nurauf <strong>der</strong> Seite zulässig, auf <strong>der</strong> sie mit <strong>der</strong> angetriebenen Maschine gekuppelt ist. In<strong>die</strong>sem Fall ist <strong>die</strong> Einbaulage auf <strong>der</strong> abnehmbaren Gelenkwelle anzugeben.Eine angetriebene Maschine, für <strong>der</strong>en Betrieb eine abnehmbare Gelenkwelleerfor<strong>der</strong>lich ist, <strong>die</strong> sie mit einer selbstfahrenden Maschine (o<strong>der</strong> einerZugmaschine) verbindet, muss mit einer Halterung für <strong>die</strong> abnehmbare Gelenkwelleversehen sein, <strong>die</strong> verhin<strong>der</strong>t, dass <strong>die</strong> abnehmbare Gelenkwelle und ihreSchutzeinrichtung beim Abkuppeln <strong>der</strong> angetriebenen Maschine durch Berührungmit dem Boden o<strong>der</strong> einem Maschinenteil beschädigt werden.Die außen liegenden Teile <strong>der</strong> Schutzeinrichtung müssen so konstruiert, ausgeführtund angeordnet sein, dass sie sich nicht mit <strong>der</strong> abnehmbaren Gelenkwellemitdrehen können. Bei einfachen Kreuzgelenken muss <strong>die</strong> Schutzeinrichtung <strong>die</strong>Welle bis zu den Enden <strong>der</strong> inneren Gelenkgabeln abdecken, bei Weitwinkelgelenkenmindestens bis zur Mitte des äußeren Gelenks o<strong>der</strong> <strong>der</strong> äußeren Gelenke.Befinden sich in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> abnehmbaren Gelenkwelle Zugänge zu denArbeitsplätzen, so müssen sie so konstruiert und ausgeführt sein, dass <strong>die</strong>Wellenschutzeinrichtungen nicht als Trittstufen benutzt werden können, es sei denn,sie sind für <strong>die</strong>sen Zweck konstruiert und gebaut.§ 319 Abnehmbare GelenkwellenDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 3.4.7 beziehen sich auf Konstruktion undAusführung von abnehmbaren Gelenkwellen und ihren trennendenSchutzeinrichtungen – siehe § 45: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe f. Zweck<strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ungen ist zu verhin<strong>der</strong>n,, dass Personen von <strong>der</strong> sich drehendenGelenkwelle o<strong>der</strong> den Verbindungselementen zwischen Gelenkwelle undAbtriebswelle o<strong>der</strong> Zapfwelle <strong>der</strong> Zugmaschine o<strong>der</strong> <strong>der</strong> gezogenen Maschineerfasst werden. Dies muss durch einen entsprechenden Schutz <strong>der</strong> Gelenkwelleund <strong>der</strong> Verbindungselemente erreicht werden.In Nummer 3.4.7 Absätze 1, 2, 3, 4 und 7 werden <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an trennendeSchutzeinrichtungen und <strong>der</strong>en Merkmale festgelegt.301


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Im dritten, sechsten und letzten Absatz von Nummer 3.4.7 werden Maßnahmenvorgeschrieben, durch <strong>die</strong> Schäden an trennenden Schutzeinrichtungen desAbtriebs und an <strong>der</strong> abnehmbaren Gelenkwelle sowohl während des Betriebs alsauch bei abgekoppelter abnehmbarer Gelenkwelle verhin<strong>der</strong>t werden sollen. Derletzte Absatz von Nummer 3.4.7 ergänzt <strong>die</strong> allgemeine Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer1.6.2 hinsichtlich <strong>der</strong> Zugangs zu Be<strong>die</strong>nungsständen undInstandhaltungsbereichen.Es ist zu beachten, dass geson<strong>der</strong>t in Verkehr gebrachte trennendeSchutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen Sicherheitsbauteile sind und in<strong>der</strong> nicht erschöpfenden Liste <strong>der</strong> Sicherheitsbauteile in Anhang V (Nummer 1)enthalten sind. Abnehmbare Gelenkwellen, einschließlich ihrer trennendenSchutzeinrichtungen, und trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbareGelenkwellen sind auch in den Maschinenkategorien in Anhang IV (Nummern 14und 15) aufgeführt, welche den Konformitätsbewertungsverfahren in Artikel 12Absätze 3 und 4 unterliegen.3.5. SCHUTZMASSNAHMEN G<strong>EG</strong>EN SONSTIGE GEFÄHRDUNGEN3.5.1. BatterienDas Batteriefach muss so konstruiert und ausgeführt sein, dass ein Verspritzen vonElektrolyt auf das Be<strong>die</strong>nungspersonal — selbst bei Überrollen o<strong>der</strong> Umkippen —verhin<strong>der</strong>t und eine Ansammlung von Dämpfen an den Be<strong>die</strong>nungsplätzen vermiedenwird.Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass <strong>die</strong> Batterie mit Hilfe einerdafür vorgesehenen und leicht zugänglichen Vorrichtung abgeklemmt werden kann.§ 320 BatterienDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 3.5.1 bezieht sich auf <strong>die</strong> Bauart <strong>der</strong> Batterie sowieauf Anordnung, Konstruktion und Ausführung des Batteriefachs an mobilenMaschinen. Die Verwendung geschlossener o<strong>der</strong> „wartungsfreier“ Batterien kanneine <strong>der</strong> Möglichkeiten zur Verringerung <strong>der</strong> betreffenden Risiken sein.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Absatz 2, <strong>die</strong> sich auf das Abklemmen <strong>der</strong> Batterie bezieht,stellt einen beson<strong>der</strong>en <strong>Anwendung</strong>sfall <strong>der</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer1.6.3 zum Trennen von Energiequellen dar. Um <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung zu erfüllen,kann <strong>der</strong> Hersteller entwe<strong>der</strong> einen leicht zugänglichen Trennschalter einbaueno<strong>der</strong>, wenn <strong>die</strong> Batteriepolklemmen leicht zugänglich sind, auf geeignete Weisedafür sorgen, dass <strong>die</strong> Batteriepolklemmen ohne Werkzeuge abgeklemmt werdenkönnen.3.5.2. BrandJe nachdem, mit welchen Gefährdungen <strong>der</strong> Hersteller rechnet, muss <strong>die</strong> Maschine,soweit es ihre Abmessungen zulassen,<strong>die</strong> Anbringung leicht zugänglicher Feuerlöscher ermöglichen o<strong>der</strong>mit einem integrierten Feuerlöschsystem ausgerüstet sein.§ 321 Feuerlöscher und FeuerlöschsystemeDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 3.5.2 ergänzt <strong>die</strong> allgemeine Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer1.5.6 zu Brandrisiken.302


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Ergänzende Schutzmaßnahmen, mit denen <strong>die</strong> Auswirkungen von Bränden anmobilen Maschinen begrenzt werden sollen, sind im Hinblick auf <strong>die</strong>vorgesehenen Einsatzbedingungen <strong>der</strong> Maschine und <strong>die</strong> Bewertung desBrandrisikos zu beurteilen, einschließlich <strong>der</strong> möglichen Folgen von Bränden fürPersonen und Sachwerte. Dabei sind beispielsweise <strong>die</strong> folgenden Faktoren zuberücksichtigen:ob <strong>die</strong> Maschine in einer Umgebung eingesetzt werden soll, in <strong>der</strong> einBrand schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann;ob <strong>die</strong> Maschine für den Einsatz im Innenbereich o<strong>der</strong> unter beengtenPlatzverhältnissen vorgesehen ist;ob in <strong>der</strong> Maschine erhebliche Mengen brennbarer o<strong>der</strong> entzündlicherWerkstoffe o<strong>der</strong> Substanzen verwendet werden o<strong>der</strong> ob <strong>die</strong> Maschine <strong>die</strong>seWerkstoffe o<strong>der</strong> Substanzen voraussichtlich in erheblichen Mengen enthält;ob <strong>der</strong> Ausstieg aus dem Fahrerplatz o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Be<strong>die</strong>nungsständenbehin<strong>der</strong>t werden könnte, beispielsweise bei großen mobilen Anlagen.Falls ein erhebliches Restrisiko eines Brandes an <strong>der</strong> Maschine besteht und falls<strong>die</strong> Abmessungen <strong>die</strong>s zulassen, sollten an <strong>der</strong> Maschine leicht zugänglicheBereiche vorhanden sein, an denen eine geeignete Anzahl ausreichenddimensionierter Feuerlöscher angeordnet werden kann. Es wird vomMaschinenhersteller nicht erwartet, dass er <strong>die</strong> Feuerlöscher bereitstellt.In Fällen, in denen von <strong>der</strong> Maschine ein hohes Restrisiko eines Brandes ausgeht,und/o<strong>der</strong> wenn ein Brand unter den beabsichtigten Nutzungsbedingungen schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann, und sofern <strong>die</strong> Größe <strong>die</strong>s zulässt, hat<strong>der</strong> Maschinenhersteller ein integriertes Feuerlöschsystem einzubauen.Es ist zu beachten, dass <strong>der</strong> Einbau eines integrierten Feuerlöschsystems eineausdrückliche Anfor<strong>der</strong>ung für bestimmte Maschinen darstellt, <strong>die</strong> für den Einsatzunter Tage vorgesehen sind – siehe § 366: Anmerkungen zu Nummer 5.5.3.5.3. Emission von gefährlichen StoffenNummer 1.5.13 Absätze 2 und 3 gilt nicht, wenn <strong>die</strong> Hauptfunktion <strong>der</strong> Maschine dasVersprühen von Stoffen ist. Das Be<strong>die</strong>nungspersonal muss jedoch vor dem Risikoeiner Exposition gegenüber Emissionen <strong>die</strong>ser Stoffe geschützt sein.§ 322 Schutz des Be<strong>die</strong>nungspersonals von Sprühgeräten gegen Risikendurch <strong>die</strong> Exposition gegenüber gefährlichen StoffenDer erste Satz in Nummer 3.5.3 besagt, dass <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer1.5.13 Absätze 2 und 3 im Zusammenhang mit Zurückhaltung, Abscheidung,Nie<strong>der</strong>schlag, Filterung o<strong>der</strong> Behandlung gefährlicher Werkstoffe und Substanzen,<strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine freigesetzt werden, nicht auf Maschinen anwendbar sind,<strong>der</strong>en Hauptfunktion das Versprühen von potenziell gefährlichen Produkten ist. Zu<strong>die</strong>sen Maschinen zählen beispielsweise Pestizidsprüher und bestimmteOberflächenreinigungs- und Straßenbaumaschinen.Dabei ist zu beachten, dass <strong>der</strong> erste Satz in Nummer 1.5.13, <strong>der</strong> sich aufvorbeugende Maßnahmen gegen Risiken durch Einatmen, Verschlucken, Kontaktmit Haut, Augen und Schleimhäuten sowie durch Eindringen gefährlicherWirkstoffe und Substanzen in <strong>die</strong> Haut bezieht, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine erzeugtwerden, auf Maschinen <strong>Anwendung</strong> findet, <strong>die</strong> für das Versprühen <strong>der</strong>artigerStoffe bestimmt sind.303


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Mit dem zweiten Satz in Nummer 3.5.3 wird betont, dass das Be<strong>die</strong>nungspersonalbei Maschinen, <strong>die</strong> für das Versprühen von Stoffen bestimmt sind, durchgeeignete Mittel, <strong>die</strong> von den in Nummer 1.5.13 Absätze 2 und 3 genanntenMitteln abweichen können, vor dem Risiko einer Exposition gegenüberEmissionen gefährlicher Stoffe geschützt werden muss. Diese Anfor<strong>der</strong>ung ist inVerbindung mit den Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.1.7 zu Be<strong>die</strong>nungsplätzen undden Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 3.2.1 und 3.2.3 zum Fahrerplatz sowie zu denPlätzen für an<strong>der</strong>e Personen anzuwenden. Daher sind selbstfahrende Maschinenmit aufsitzendem Fahrer mit einer Fahrerkabine auszurüsten, <strong>die</strong> so konstruiertund gebaut ist, dass durch Vorrichtungen wie beispielsweise eine geeigneteLuftfilteranlage und Überdruck ein Schutz gegen <strong>die</strong> Risiken einer Expositiongegenüber den betreffenden gefährlichen Stoffen gewährleistet ist – siehe § 182:Anmerkungen zu Nummer 1.1.7, § 235: Anmerkungen zu Nummer 1.5.13, § 294:Anmerkungen zu Nummer 3.2.1, und § 296: Anmerkungen zu Nummer 3.2.3.3.6. INFORMATIONEN UND ANGABEN3.6.1. Zeichen, Signaleinrichtungen und WarnhinweiseWenn es für <strong>die</strong> Sicherheit und zum Schutz <strong>der</strong> Gesundheit von Personen erfor<strong>der</strong>lichist, muss jede Maschine mit Zeichen und/o<strong>der</strong> Hinweisschil<strong>der</strong>n für ihre Benutzung,Einstellung und Wartung versehen sein. Diese sind so zu wählen, zu gestalten undauszuführen, dass sie deutlich zu erkennen und dauerhaft sind.Unbeschadet <strong>der</strong> Straßenverkehrsvorschriften müssen Maschinen mit aufsitzendemFahrer mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:mit einer akustischen Warneinrichtung, mit <strong>der</strong> Personen gewarnt werdenkönnen, mit einer auf <strong>die</strong> vorgesehenen Einsatzbedingungen abgestimmtenLichtsignaleinrichtung; <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung gilt nicht für Maschinen, <strong>die</strong>ausschließlich für den Einsatz unter Tage bestimmt sind und nicht mitelektrischer Energie arbeiten, erfor<strong>der</strong>lichenfalls mit einem für den Betrieb <strong>der</strong> Signaleinrichtungengeeigneten Anschluss zwischen Anhänger und Maschine.Ferngesteuerte Maschinen, bei denen unter normalen Einsatzbedingungen ein Stoßo<strong>der</strong>Quetschrisiko besteht, müssen mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet sein,<strong>die</strong> ihre Bewegungen anzeigen, o<strong>der</strong> mit Einrichtungen zum Schutz von Personen vor<strong>der</strong>artigen Risiken. Das gilt auch für Maschinen, <strong>die</strong> bei ihrem Einsatz wie<strong>der</strong>holtauf ein und <strong>der</strong>selben Linie vor- und zurückbewegt werden und bei denen <strong>der</strong> Fahrerden Bereich hinter <strong>der</strong> Maschine nicht direkt einsehen kann.Ein ungewolltes Abschalten <strong>der</strong> Warn- und Signaleinrichtungen muss von <strong>der</strong>Konstruktion her ausgeschlossen sein. Wenn es für <strong>die</strong> Sicherheit erfor<strong>der</strong>lich ist,sind <strong>die</strong>se Einrichtungen mit Funktionskontrollvorrichtungen zu versehen, <strong>die</strong> demBe<strong>die</strong>nungspersonal etwaige Störungen anzeigen.Maschinen, bei denen <strong>die</strong> eigenen Bewegungen und <strong>die</strong> ihrer Werkzeuge einebeson<strong>der</strong>e Gefährdung darstellen, müssen eine Aufschrift tragen, <strong>die</strong> es untersagt,sich <strong>der</strong> Maschine während des Betriebs zu nähern. Sie muss aus einemausreichenden Abstand lesbar sein, bei dem <strong>die</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Personengewährleistet ist, <strong>die</strong> sich in Maschinennähe aufhalten müssen.304


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 323 Zeichen, Signaleinrichtungen und WarnhinweiseDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 3.6.1 ergänzen <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer1.7.1 bis 1.7.3 zu Informationen und Informationseinrichtungen,Warneinrichtungen, Warnungen vor Restrisiken und zur Kennzeichnung vonwichtigen Informationen für <strong>die</strong> sichere Benutzung <strong>der</strong> Maschinen – siehe § 245bis § 250 und § 252: Anmerkungen zu Nummer 1.7.1 bis 1.7.3.Die Anfor<strong>der</strong>ungen an Form und Sprache <strong>der</strong> Informationen und Warnhinweise an<strong>der</strong> Maschine, <strong>die</strong> in Nummer 1.7.1 festgelegt sind, gelten für <strong>die</strong> in Nummer 3.6.1Absatz 1 verlangten Informationen. Die in Nummer 1.7.1.2 festgelegtenAnfor<strong>der</strong>ungen an Warneinrichtungen gelten für akustische und optischeWarneinrichtungen, Signaleinrichtungen und Zeichen, <strong>die</strong> gemäß Nummer 3.6.1Absätze 2 und 3 vorgeschrieben sind.Der Verweis auf <strong>die</strong> „Straßenverkehrsvorschriften“ in Nummer 3.6.1 Absatz 2 „betrifft <strong>die</strong> Vorschriften für <strong>die</strong> Teilnahme mobiler Maschinen am Straßenverkehr –siehe § 308: Anmerkungen zu Nummer 3.3.3.Nummer 3.6.1 Absatz 3 bezieht sich auf <strong>die</strong> Risiken durch Kollisionen zwischenferngesteuerten o<strong>der</strong> fahrerlosen mobilen Maschinen und Personen. DieseMaschinen müssen mit geeigneten Signaleinrichtungen für <strong>die</strong> Anzeige ihrerBewegungen ausgerüstet sein, beispielsweise mit akustischen und/o<strong>der</strong> optischenWarneinrichtungen. Soweit erfor<strong>der</strong>lich, müssen außerdem nichttrennendeSchutzeinrichtungen zum Schutz vor Kollisionen eingebaut werden – siehe § 294:Anmerkungen zu Nummer 3.2.1.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 3.6.1 Absatz 3 gelten auch für Maschinen mitaufsitzendem Fahrer, <strong>die</strong> gleichmäßige Vor- und Rückwärtsbewegungenausführen sollen, beispielsweise bestimmte Straßenbaumaschinen o<strong>der</strong> La<strong>der</strong>, da<strong>der</strong> Fahrer <strong>die</strong>ser Maschinen möglicherweise nicht ständig den Bereich nachhinten beobachten kann.3.6.2. KennzeichnungAuf je<strong>der</strong> Maschine müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaftangebracht sein:<strong>die</strong> Nennleistung ausgedrückt in Kilowatt (kW),<strong>die</strong> Masse in Kilogramm (kg) beim gängigsten Betriebszustandsowie gegebenenfalls<strong>die</strong> größte zulässige Zugkraft an <strong>der</strong> Anhängevorrichtung in Newton (N),<strong>die</strong> größte zulässige vertikale Stützlast auf <strong>der</strong> Anhängevorrichtung in Newton(N).§ 324 Kennzeichnung mobiler MaschinenDie Anfor<strong>der</strong>ungen zur Kennzeichnung mobiler Maschinen in Nummer 3.6.2ergänzen <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Kennzeichnung gemäß Nummer1.7.3 – siehe § 250: Anmerkungen zu Nummer 1.7.3. Die Angabe <strong>der</strong>Nennleistung, <strong>der</strong> Masse sowie gegebenenfalls <strong>der</strong> größten zulässigen Zugkraftund <strong>der</strong> größten zulässigen vertikalen Stützlast auf <strong>der</strong> Anhängevorrichtung ist ingleicher Weise wie bei den übrigen Kennzeichnungen anzubringen. Der gleichenLogik folgend sollten <strong>die</strong> Kennzeichnungen für Leistung und Masse an <strong>der</strong>selbenStelle wie <strong>die</strong> übrigen Kennzeichnungen angebracht werden. Die Kennzeichnung305


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010zur größten zulässigen Zugkraft und zur größten zulässigen vertikalen Stützlastsollten je nach Erfor<strong>der</strong>nis entwe<strong>der</strong> an <strong>der</strong>selben Stelle o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong>Anhängevorrichtung angebracht werden.3.6.3. Betriebsanleitung3.6.3.1. VibrationenDie Betriebsanleitung muss folgende Angaben zu den von <strong>der</strong> Maschine auf <strong>die</strong>oberen Gliedmaßen o<strong>der</strong> auf den gesamten Körper übertragenen Vibrationenenthalten:den Schwingungsgesamtwert, dem <strong>die</strong> oberen Körpergliedmaßen ausgesetztsind, falls <strong>der</strong> Wert 2,5 m/s² übersteigt. Beträgt <strong>die</strong>ser Wert nicht mehr als2,5 m/s², so ist <strong>die</strong>s anzugeben,den höchsten Effektivwert <strong>der</strong> gewichteten Beschleunigung, dem <strong>der</strong> gesamteKörper ausgesetzt ist, falls <strong>der</strong> Wert 0,5 m/s² übersteigt. Beträgt <strong>die</strong>ser Wertnicht mehr als 0,5 m/s², ist <strong>die</strong>s anzugeben,<strong>die</strong> Messunsicherheiten.Diese Werte müssen entwe<strong>der</strong> an <strong>der</strong> betreffenden Maschine tatsächlich gemesseno<strong>der</strong> durch Messung an einer technisch vergleichbaren, für <strong>die</strong> geplante Fertigungrepräsentativen Maschine ermittelt worden sein.Kommen keine harmonisierten Normen zur <strong>Anwendung</strong>, so ist zur Ermittlung <strong>der</strong>Vibrationsdaten nach <strong>der</strong> dafür am besten geeigneten Messmethode zu verfahren.Die Betriebsbedingungen <strong>der</strong> Maschine während <strong>der</strong> Messung und <strong>die</strong> Messmethodesind zu beschreiben.§ 325 Angabe <strong>der</strong> von mobilen Maschinen übertragenen VibrationenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 3.6.3.1 ergänzt <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungenhinsichtlich <strong>der</strong> Betriebsanleitung, <strong>die</strong> in Nummer 1.7.4 festgelegt sind.Insbeson<strong>der</strong>e kommen <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Sprache <strong>der</strong> Betriebsanleitungzur <strong>Anwendung</strong> – siehe § 257: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.1 Buchstaben aund b.Die ersten beiden Aufzählungspunkte in Nummer 3.6.3.1 Absatz 1 beschreiben<strong>die</strong> physikalischen Größen von Schwingungen, <strong>die</strong> von mobilen Maschinen aufdas Hand-Arm-System und den gesamten Körper übertragen werden und in <strong>der</strong>Betriebsanleitung angegeben werden müssen.Die an <strong>der</strong> Maschine gemessenen Werte sind anzugeben, wenn sie einen Wertvon 2,5 m/s 2 für das Hand-Arm-System und von 0,5 m/s 2 für den gesamten Körperüberschreiten. Wenn <strong>die</strong> an <strong>der</strong> Maschine gemessenen Werte <strong>die</strong>se Grenzwertenicht überschreiten, ist <strong>die</strong>s anzugeben. Daher müssen <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschineübertragenen Vibrationen vom Maschinenhersteller nach einer geeignetenMessmethode gemessen werden, sofern nicht festgestellt wurde, dass <strong>die</strong>gemessenen Werte <strong>die</strong> obigen Grenzen bei <strong>der</strong> betreffenden Maschinenkategorienie überschreiten – <strong>die</strong>s kann in <strong>der</strong> Typ-C-Norm <strong>der</strong> betreffendenMaschinenkategorie angegeben werden.306


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Die Angabe <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Maschine übertragenen Vibrationen erfüllt zwei Zwecke:sie soll den Benutzern Hilfestellung bei <strong>der</strong> Beschaffung von Maschinen mitgeringeren Vibrationsemissionen geben;sie soll nützliche Informationen für <strong>die</strong> Gefährdungsbeurteilung geben, <strong>die</strong> vomArbeitgeber entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für <strong>die</strong>Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2002/44/<strong>EG</strong> über <strong>die</strong> Exposition von Arbeitnehmerngegenüber Vibrationsrisiken durchzuführen ist. 187In <strong>die</strong>sem Zusammenhang sei daran erinnert, dass <strong>die</strong> Vibrationsexposition <strong>der</strong>Arbeitnehmer nicht einfach aus <strong>der</strong> Vibrationsemissionsangabe desMaschinenherstellers abgeleitet werden kann, da <strong>die</strong> Exposition desBe<strong>die</strong>nungspersonals auch durch an<strong>der</strong>e Faktoren beeinflusst wird – siehe § 231:Anmerkungen zu Nummer 1.5.9.Der dritte Aufzählungspunkt in Nummer 3.6.3.1 Absatz 1 schreibt vor, dass <strong>die</strong>Unsicherheiten im Zusammenhang mit den angegebenen Werten anzugeben sind.Leitlinien zur Ermittlung <strong>der</strong> Unsicherheit bei <strong>der</strong> Messung <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> Maschineübertragenen Vibrationen sollten in den maßgeblichen Messnormen angegebenwerden.Nummer 3.6.3.1 Absatz 2 besagt, dass im Falle einer Serienproduktion <strong>die</strong>Messung an einem repräsentativen Muster einer technisch vergleichbarenMaschine durchgeführt werden kann. Bei Einzelanfertigungen muss <strong>der</strong> Hersteller<strong>die</strong> übertragenen Vibrationen je<strong>der</strong> ausgelieferten Maschine durch Messungermitteln.Der dritte und <strong>der</strong> letzte Absatz in Nummer 3.6.3.1 betreffen <strong>die</strong> anzuwendendenVerfahren für <strong>die</strong> Vibrationsmessung. Die Betriebsbedingungen beeinflussen <strong>die</strong>von <strong>der</strong> Maschine übertragenen Vibrationen nachhaltig. Daher sollte <strong>die</strong>Vibrationsmessung unter repräsentativen Betriebsbedingungen erfolgen. In denVibrationsmessnormen für Maschinen sind <strong>die</strong> Betriebsbedingungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Bereich <strong>der</strong> Betriebsbedingungen angegeben, unter denen <strong>die</strong> Messungendurchzuführen sind. Sind in einer Messnorm, <strong>die</strong> in einer harmonisierten Normfestgelegt ist, <strong>die</strong> Betriebsbedingungen angegeben, unter denen <strong>die</strong> Messungerfolgen soll, genügt ein Verweis auf <strong>die</strong> harmonisierte Norm für <strong>die</strong> Angabe <strong>der</strong>verwendeten Betriebsbedingungen und Messverfahren. Wenn an<strong>der</strong>ePrüfverfahren angewandt werden, sind <strong>die</strong> verwendeten Betriebsbedingungen undMessverfahren in <strong>der</strong> Angabe <strong>der</strong> Vibrationen aufzuführen.Allgemeine Leitlinien zur Ermittlung des Vibrationsemissionswertes von mobilenMaschinen sind in <strong>der</strong> Norm EN 1032 enthalten. 188Hierbei ist zu beachten, dass <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Betriebsanleitung enthaltenen Angaben zuVibrationen auch in den Verkaufsunterlagen enthalten sein müssen, in denen <strong>die</strong>Leistungskenngrößen <strong>der</strong> Maschine angegeben sind – siehe § 273: Anmerkungenzu Nummer 1.7.4.3.187 Richtlinie 2002/44/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 überMindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer vor <strong>der</strong>Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne desArtikels 16 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie 89/391/EWG) – siehe Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e.188 EN 1032:2003+A1:2008 – Mechanische Schwingungen — Prüfverfahren für beweglicheMaschinen zum Zwecke <strong>der</strong> Bestimmung des Schwingungsemissionswertes.307


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20103.6.3.2. Mehrere VerwendungsmöglichkeitenGestattet eine Maschine je nach Ausrüstung verschiedene Verwendungen, so müssenihre Betriebsanleitung und <strong>die</strong> Betriebsanleitungen <strong>der</strong> auswechselbarenAusrüstungen <strong>die</strong> Angaben enthalten, <strong>die</strong> für eine sichere Montage und Benutzung<strong>der</strong> Grundmaschine und <strong>der</strong> für sie vorgesehenen auswechselbaren Ausrüstungennotwendig sind.§ 326 Betriebsanleitung für mehrere VerwendungsmöglichkeitenNummer 3.6.3.2 betont, dass Betriebsanleitungen für mobile Maschinen, <strong>die</strong> durchVerwendung auswechselbarer Ausrüstungen verschiedene Aufgaben ausführenkönnen, alle für den sicheren Zusammenbau und für <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong>Kombination aus Grundmaschine und <strong>der</strong> auswechselbaren Ausrüstungnotwendigen Angaben enthalten müssen.Der Hersteller <strong>der</strong> Grundmaschine muss:und detaillierte Angaben über <strong>die</strong> Schnittstelle zwischen <strong>der</strong> Grundmaschine undden auswechselbaren Ausrüstungen zur Verfügung stellen <strong>die</strong> Grundmerkmale <strong>der</strong> geeigneten auswechselbaren Ausrüstungenangeben o<strong>der</strong> <strong>die</strong>jenigen auswechselbaren Ausrüstungen aufführen, <strong>die</strong> aufsichere Weise mit <strong>der</strong> Maschine zusammengebaut werden können.Diese Anfor<strong>der</strong>ung gilt zusätzlich zu <strong>der</strong> Verpflichtung des Herstellers <strong>der</strong>auswechselbaren Ausrüstung, <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> Grundmaschine anzugeben, mit <strong>der</strong> <strong>die</strong>Ausrüstung sicher verwendet werden kann, und <strong>die</strong> notwendige Montageanleitungmitzuliefern – siehe § 41: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe b, und § 262:Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.308


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20104. ZUSÄTZLICHE GRUNDL<strong>EG</strong>ENDE SICHERHEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN ZUR AUSSCHALTUNGDER DURCH HEBEVORGÄNGE BEDINGTEN GEFÄHRDUNGENMaschinen, von denen durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen ausgehen,müssen alle einschlägigen in <strong>die</strong>sem Kapitel genannten grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze,Nummer 4).§ 327 <strong>Anwendung</strong>sbereich von Teil 4Anhang I Teil 4 beschreibt grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen für Maschinen, von denen aufgrund vonHebevorgängen Gefahren ausgehen. Die von Hebevorgängen ausgehendenGefährdungssituationen umfassen vor allem herabfallende Lasten o<strong>der</strong> <strong>der</strong>enunkontrollierte Bewegung, Kollisionen mit <strong>der</strong> Maschine, dem Lastträger o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Last und den Zusammenbruch o<strong>der</strong> das Umkippen <strong>der</strong> Maschine zum Heben vonLasten.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Anhang I Teil 4 gelten für sämtliche Hebevorgänge gemäß<strong>der</strong> Definition in Nummer 4.1.1 Buchstabe a, und zwar unabhängig davon, ob <strong>der</strong>Hebevorgang <strong>die</strong> Hauptfunktion <strong>der</strong> Maschine, eine sekundäre Funktion <strong>der</strong>Maschine o<strong>der</strong> eine Funktion eines Maschinenteils darstellt. In Teil 4 ist <strong>der</strong> Begriff„Maschine zum Heben von Lasten“ daher so zu verstehen, dass er sich aufsämtliche Maschinen bezieht, von denen aufgrund von HebevorgängenGefährdungen ausgehen.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Teil 4 können auf Maschinen im engeren Sinn, aufauswechselbare Ausrüstungen, <strong>die</strong> für Hebevorgänge eingesetzt werden sollen,auf Sicherheitsbauteile, <strong>die</strong> zur Sicherheit <strong>der</strong> Hebevorgänge eingebaut werden,auf Lastaufnahmemittel sowie auf Ketten, Seile und Gurte zum Heben von Lastenzur <strong>Anwendung</strong> kommen. Wenn nach den Anfor<strong>der</strong>ungen in Teil 4 Prüfungen <strong>der</strong>Standsicherheit und Festigkeit durchgeführt werden müssen, ist <strong>die</strong>auswechselbare Ausrüstung zum Heben von Lasten unter den vorgesehenenEinsatzbedingungen zu prüfen. Es kann daher beispielsweise erfor<strong>der</strong>lich werden,<strong>die</strong>se Prüfungen an <strong>der</strong> auswechselbaren Ausrüstung durchzuführen, <strong>die</strong> miteinem repräsentativen Exemplar <strong>der</strong> Grundmaschine, mit <strong>der</strong> sie eingesetztwerden soll, zusammengebaut wurde – siehe § 41: Anmerkungen zuArtikel 2 Buchstabe b.In den nachstehenden Anmerkungen wird erfor<strong>der</strong>lichenfalls <strong>der</strong><strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> verschiedenen Anfor<strong>der</strong>ungen angegeben. Dabei ist zubeachten, dass sämtliche in Teil 4 festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen auf unvollständigeMaschinen zur <strong>Anwendung</strong> kommen können, <strong>die</strong> Hebevorgänge ausführen.4.1 ALLGEMEINES4.1.1 Begriffsbestimmungena) „Hebevorgang“: Vorgang <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung von Einzellasten in Form vonGütern und/o<strong>der</strong> Personen unter Höhenverlagerung.. . .309


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 328 HebevorgangIn <strong>der</strong> Definition des Begriffs „Hebevorgang“ bezieht sich <strong>der</strong> Ausdruck„Einzellasten“ auf Gruppen von einer o<strong>der</strong> mehreren Personen o<strong>der</strong>Gegenständen o<strong>der</strong> bestimmten Mengen an Schüttgut, <strong>die</strong> als einzelne Einheitenbeför<strong>der</strong>t werden.Der Ausdruck „unter Höhenverlagerung“ bedeutet, dass <strong>der</strong> Begriff„Hebevorgänge“ sämtliche Bewegungen o<strong>der</strong> Abfolgen von Bewegungen vonEinzellasten einschließt, in <strong>der</strong>en Verlauf ein Hebe- o<strong>der</strong> Absenkvorgang – o<strong>der</strong>beides – durchgeführt wird. Das Heben und Senken schließt sowohl <strong>die</strong>Höhenverlagerung in <strong>der</strong> Senkrechten als auch unter einem Neigungswinkel mitein.Durch <strong>die</strong> Präzisierung „at a given moment“ („zu einem bestimmten Zeitpunkt“) in<strong>der</strong> englischen Fassung <strong>die</strong>ser Begriffsbestimmung unter Buchstabe a soll zumAusdruck kommen, dass Maschinen, <strong>die</strong> Gegenstände, Flüssigkeiten, Materialieno<strong>der</strong> Personen durch Stetigför<strong>der</strong>ung bewegen, beispielsweise aufFör<strong>der</strong>bän<strong>der</strong>n, Fahrtreppen o<strong>der</strong> in För<strong>der</strong>rohren, keine „Hebevorgänge“ in<strong>die</strong>sem Sinne ausführen und daher nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen gemäß Teil 4unterliegen.Der Ausdruck „Einzellasten“ schließt keine Bestandteile <strong>der</strong> eigentlichen Maschinemit ein. Ein Vorgang, bei dem ein Teil <strong>der</strong> Maschine, nicht aber eine externe Lastangehoben wird, gilt also nicht als Hebevorgang in <strong>die</strong>sem Sinn.Die normalen Materialbewegungen von Erdbaumaschinen, beispielsweise Baggerund La<strong>der</strong>, gelten nicht als Hebevorgänge, daher fallen Erdbaumaschinen, <strong>die</strong> nurfür <strong>die</strong>sen Zweck verwendet werden, nicht unter Anhang I Teil 4.Erdbaumaschinen, <strong>die</strong> auch für das Heben von Einzellasten konstruiert undausgerüstet sind, unterliegen dagegen den Anfor<strong>der</strong>ungen von Anhang I Teil 4.4.1.1 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung)b) „Geführte Last“: Last, <strong>die</strong> während ihrer gesamten Bewegung an starrenFührungselementen o<strong>der</strong> an beweglichen Führungselementen, <strong>der</strong>en Lage imRaum durch Festpunkte bestimmt wird, geführt wird.. . .§ 329 Geführte LastDie Definition <strong>der</strong> „geführten Last“ erstreckt sich sowohl auf Lasten, <strong>die</strong> aufLastträgern platziert werden, welche auf Führungsschienen, Gleisen o<strong>der</strong> anSeilen laufen, als auch auf Lasten, <strong>die</strong> von Maschinen mit Vorrichtungen gehobenwerden, welche den Lastträger auf einer festgelegten Bahn bewegen,beispielsweise durch einen Scherenmechanismus – siehe § 336: Anmerkungen zuNummer 4.1.2.2, § 3<strong>42</strong> bis § 344: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.6, 4.1.2.7 und4.1.2.8, und § 356: Anmerkungen zu Nummer 4.2.3. Dabei ist zu beachten, dass<strong>der</strong> Begriff „geführte Last“ nicht auf Maschinen wie zum Beispiel Portalkrane o<strong>der</strong>auf schienengeführte Turmdrehkrane anwendbar ist, bei denen <strong>die</strong> Bewegungen<strong>der</strong> Maschine selbst geführt werden, <strong>die</strong> Bewegungen <strong>der</strong> Last aber keiner vorabfestgelegten Bahn folgen.310


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20104.1.1 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung)c) „Betriebskoeffizient“: arithmetisches Verhältnis zwischen <strong>der</strong> vom Herstellero<strong>der</strong> seinem Bevollmächtigten garantierten Last, <strong>die</strong> das Bauteil höchstenshalten kann, und <strong>der</strong> auf dem Bauteil angegebenen maximalen Tragfähigkeit.. . .§ 330 Betriebskoeffizient„Betriebskoeffizient“ bezieht sich auf <strong>die</strong> Festigkeit von lasttragenden Bauteilenvon Maschinen zum Heben von Lasten, von Lastaufnahmemitteln o<strong>der</strong> vonauswechselbarer Ausrüstung zum Heben von Lasten. Da <strong>die</strong> Festigkeit <strong>die</strong>serBauteile von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung für <strong>die</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Hebevorgänge ist,sind <strong>die</strong>se Bauteile mit einem Sicherheitsfaktor auszulegen, <strong>der</strong> in Anhang I Teil 4als „Betriebskoeffizient“ bezeichnet wird. Der Betriebskoeffizient eineslasttragenden Bauteils bezeichnet das Verhältnis zwischen <strong>der</strong> maximalen Last,welche das Bauteil tragen kann, ohne dass ein Bruch auftritt (in denentsprechenden harmonisierten Normen als Mindestbruchkraft des Bauteilsbezeichnet), und <strong>der</strong> angegebenen maximalen Tragfähigkeit, <strong>die</strong> während desEinsatzes nicht überschritten werden darf. Ein Bauteil mit demBetriebskoeffizienten 5 ist also z. B. ein Bauteil, bei dem <strong>die</strong> Mindestbruchkraftfünfmal so hoch wie <strong>die</strong> maximale Tragfähigkeit ist – siehe § 340 und § 341:Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.4 und 4.1.2.5, und § 369: Anmerkungen zuNummer 6.1.1.4.1.1 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung)d) „Prüfungskoeffizient“: arithmetisches Verhältnis zwischen <strong>der</strong> für <strong>die</strong>statische o<strong>der</strong> dynamische Prüfung <strong>der</strong> Maschine zum Heben von Lasten o<strong>der</strong>des Lastaufnahmemittels verwendeten Last und <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Maschine zumHeben von Lasten o<strong>der</strong> dem Lastaufnahmemittel angegebenen maximalenTragfähigkeit.. . .§ 331 PrüfungskoeffizientDer „Prüfungskoeffizient“ ist für <strong>die</strong> statischen und dynamischenÜberlastprüfungen relevant, <strong>die</strong> zum Nachweis durchgeführt werden, dassMaschinen zum Heben von Lasten, Lastaufnahmemittel o<strong>der</strong> auswechselbareAusrüstungen zum Heben von Lasten einwandfrei und ohne Beschädigungfunktionieren, wenn sie <strong>die</strong> Maximallasten heben, für <strong>die</strong> sie konstruktiv ausgelegtsind – siehe § 339: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.3, § 350 bis § 352:Anmerkungen zu Nummer 4.1.3, und § 360 und § 361: Anmerkungen zu Nummer4.4.1 und 4.4.2.4.1.1 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung)e) „Statische Prüfung“: Prüfung, bei <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine zum Heben von Lasteno<strong>der</strong> das Lastaufnahmemittel zunächst überprüft und dann mit einer Kraftgleich dem Produkt aus <strong>der</strong> maximalen Tragfähigkeit und dem vorgesehenenstatischen Prüfungskoeffizienten belastet wird und nach Entfernen <strong>der</strong> Lasterneut überprüft wird, um sicherzustellen, dass keine Schäden aufgetretensind.. . .311


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 332 Statische PrüfungDie statische Prüfung stellt eine <strong>der</strong> Möglichkeiten zur Prüfung <strong>der</strong> Intaktheit einerMaschine zum Heben von Lasten dar, bevor <strong>die</strong>se in Betrieb genommen wird.Statische Prüfungen werden an Maschinen zum Heben von Lasten im engerenSinne, an Lastaufnahmemitteln und an auswechselbarer Ausrüstung zum Hebenvon Lasten durchgeführt – siehe § 328: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1Buchstabe a, § 339: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.3, § 350 bis § 352:Anmerkungen zu Nummer 4.1.3, und § 361: Anmerkungen zu Nummer 4.4.1 und4.4.2.4.1.1 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung)f) „Dynamische Prüfung“: Prüfung, bei <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine zum Heben vonLasten in allen möglichen Betriebszuständen mit einer Last gleich demProdukt aus <strong>der</strong> maximalen Tragfähigkeit und dem vorgesehenendynamischen Prüfungskoeffizienten und unter Berücksichtigung ihresdynamischen Verhaltens betrieben wird, um ihr ordnungsgemäßesFunktionieren zu überprüfen.. . .§ 333 Dynamische PrüfungDie dynamische Prüfung ist eine weitere Möglichkeit, um <strong>die</strong> Intaktheit undeinwandfreie Funktion einer Maschine zum Heben von Lasten zu überprüfen,nachdem sie zusammengebaut wurde. Dynamische Prüfungen werden anMaschinen zum Heben von Lasten im engeren Sinne sowie an auswechselbarerAusrüstung zum Heben von Lasten durchgeführt – siehe § 328: Anmerkungen zuNummer 4.1.1 Buchstabe a, § 339: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.3, § 352:Anmerkungen zu Nummer 4.1.3, und § 361: Anmerkungen zu Nummer 4.4.2.4.1.1 Begriffsbestimmungen (Fortsetzung)g) „Lastträger“: Teil <strong>der</strong> Maschine, auf o<strong>der</strong> in dem Personen und/o<strong>der</strong> Güterzur Aufwärts- o<strong>der</strong> Abwärtsbeför<strong>der</strong>ung untergebracht sind.§ 334 LastträgerDer Begriff „Lastträger“ ist ein allgemeiner Begriff für <strong>die</strong> Bezeichnung vonBauteilen <strong>der</strong> Maschine, beispielsweise Fahrkörbe, Tische, Plattformen o<strong>der</strong> Sitze,auf o<strong>der</strong> in denen Lasten, bei denen es sich um Güter o<strong>der</strong> Personen o<strong>der</strong> beideshandeln kann, aufgenommen werden, um <strong>die</strong>se anzuheben – siehe § 343 bis§ 348: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.7 und 4.1.2.8, § 359: Anmerkungen zuNummer 4.3.3 und § 359 bis § 381: Anmerkungen zu Nummer 6.1, 6.2, 6.3, 6.4,und 6.5.3124.1.2 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen4.1.2.1 Risiken durch mangelnde StandsicherheitDie Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass <strong>die</strong> in Nummer 1.3.1vorgeschriebene Standsicherheit sowohl im Betrieb als auch außer Betrieb und inallen Phasen des Transports, <strong>der</strong> Montage und <strong>der</strong> Demontage sowie beiabsehbarem Ausfall von Bauteilen und auch bei den gemäß <strong>der</strong> Betriebsanleitungdurchgeführten Prüfungen gewahrt bleibt. Zu <strong>die</strong>sem Zweck muss <strong>der</strong> Hersteller


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter <strong>die</strong> entsprechenden Überprüfungsmethoden anwenden.§ 335 Risiken durch mangelnde StandsicherheitDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.1 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten imengeren Sinn, für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten undgegebenenfalls für Sicherheitsbauteile, <strong>die</strong> aus Gründen <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong>Hebevorgänge eingebaut wurden.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.1 ergänzt <strong>die</strong> allgemeine Anfor<strong>der</strong>ung inAnhang I Nummer 1.3.1, wonach <strong>die</strong> Maschine und ihre Bestandteile undAusrüstungsteile ausreichend standsicher sein müssen, um ein Umstürzen beiTransport, Montage und Demontage und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Tätigkeit mit <strong>der</strong> Maschinezu verhin<strong>der</strong>n. Nummer 4.1.2.1 betont, dass <strong>der</strong> Hersteller für <strong>die</strong> Standsicherheitvon Maschinen zum Heben von Lasten sowohl im Betrieb als auch außer Betrieb,bei vorhersehbarem Ausfall von Bauteilen sowie während den statischen,dynamischen und Funktionsprüfungen sorgen muss, denen <strong>die</strong> Maschineunterzogen werden kann. Die Maschine ist so zu konstruieren, dass <strong>die</strong>Standsicherheit unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen gewährleistet ist.Der Hersteller ist gehalten, in <strong>der</strong> Betriebsanleitung <strong>die</strong> Bedingungen anzugeben,unter denen <strong>die</strong> Maschine <strong>die</strong> gefor<strong>der</strong>te Standsicherheit erreicht. Zu <strong>die</strong>senBedingungen können Faktoren wie beispielsweise <strong>der</strong> maximale Neigungswinkel,<strong>die</strong> maximale Windgeschwindigkeit und <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>stand <strong>der</strong> Oberfläche, auf <strong>der</strong><strong>die</strong> Maschine betrieben wird, zählen – siehe § 263: Anmerkungen zu Nummer1.7.4.2 Buchstabe g, und § 269: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe o.Wenn <strong>die</strong> Standsicherheit <strong>der</strong> Maschine von ihrer Montage am Aufstellungsortabhängig ist, ist <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche Montageanleitung mitzuliefern – siehe § 264:Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i, und § 361: Anmerkungen zuNummer 4.4.2 Buchstabe a.Die Maßnahmen, mit denen <strong>die</strong> Standsicherheit <strong>der</strong> Maschine entsprechend denGrundsätzen für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheit in Nummer 1.1.2 gewährleistetwerden soll, erstrecken sich zunächst auf <strong>die</strong> bauartbedingte Standsicherheit <strong>der</strong>Maschine. Zweitens müssen, falls das Risiko eines Verlusts <strong>der</strong> Standsicherheitbleibt, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen nichttrennenden Schutzeinrichtungen undAusrüstungsteile eingebaut werden, durch <strong>die</strong> ein Kippen o<strong>der</strong> Umstürzen <strong>der</strong>Maschine verhin<strong>der</strong>t wird. Hierzu muss <strong>der</strong> Hersteller auch eine vorhersehbareFehlanwendung <strong>der</strong> Maschine berücksichtigen, durch <strong>die</strong> es zur Gefahr desKippens o<strong>der</strong> Umstürzens kommen kann. Zu den erfor<strong>der</strong>lichenSchutzmaßnahmen können unter an<strong>der</strong>em <strong>der</strong> Einbau von Abstützungen,Geschwindigkeitsbegrenzern, Lagereglern, Überlast- undMomentregelungseinrichtungen sowie Neigungsregelungseinrichtungen zählen.Drittens müssen im Hinblick auf Restrisiken, <strong>die</strong> durch <strong>der</strong>artige Geräte nicht invollem Umfang verhin<strong>der</strong>t werden können, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anzeigeinstrumentewie beispielsweise Geschwindigkeitsanzeigen, Neigungsmesser undLuftgeschwindigkeitsmesser eingebaut sowie <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Informations- undWarnhinweise und Anleitungen gegeben werden, damit <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner Situationenvermeiden können, in denen <strong>die</strong> Maschine während <strong>der</strong> verschiedenen Phasenihrer Lebensdauer kippen o<strong>der</strong> umstürzen kann – siehe § 263: Anmerkungen zuNummer 1.7.4.2 Buchstabe h.Zu den im letzten Satz in Nummer 4.1.2.1 angesprochenenÜberprüfungsmethoden können Standsicherheitsprüfungen, Simulationen o<strong>der</strong>beides zählen. Als Beispiele für Standsicherheitsprüfungen sind Prüfungen aufschräger Ebene und dynamische Standsicherheitsprüfungen zu nennen, so etwa313


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>die</strong> „Randsteinprüfung“ von fahrbaren Hubarbeitsbühnen. Bei Einzelfertigung sind<strong>die</strong>se Prüfungen an je<strong>der</strong> Maschine durchzuführen. Bei Serienfertigung werden sieals Baumusterprüfungen durchgeführt. Die geeigneten Überprüfungsmethodenwerden üblicherweise in den entsprechenden harmonisierten Normen fürbestimmte Maschinengattungen angegeben.Im Allgemeinen besteht keine Pflicht, <strong>der</strong>artige Prüfungen o<strong>der</strong> Simulationendurch unabhängige o<strong>der</strong> externe Prüfstellen durchführen zu lassen, allerdingskönnen <strong>die</strong> Prüfungen von Maschinen zum Heben von Lasten, <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung o<strong>der</strong> umfassenden Qualitätssicherungsverfahren unterliegen,von einer notifizierten Stelle durchgeführt werden – siehe § 129 und § 130:Anmerkungen zu Artikel 12, § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummer 16 und17, und § 406: Anmerkungen zu Anhang IX 3.2.Standsicherheitsprüfungen, mit denen <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine mit dengrundlegenden Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> überprüft wird, sind nichtmit jenen Prüfungen zu verwechseln, <strong>die</strong> gegebenenfalls in den einzelstaatlichenRechtsvorschriften über <strong>die</strong> Prüfung von Maschinen zum Heben von Lastenwährend <strong>der</strong> Benutzung vorgeschrieben werden– siehe § 140: Anmerkungen zuArtikel 15.4.1.2.2 An Führungen o<strong>der</strong> auf Laufbahnen fahrende MaschinenDie Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, <strong>die</strong> auf Führungen undLaufbahnen so einwirken, dass ein Entgleisen verhin<strong>der</strong>t wird.Besteht trotz <strong>die</strong>ser Einrichtungen das Risiko eines Entgleisens o<strong>der</strong> des Versagensvon Führungseinrichtungen o<strong>der</strong> Laufwerksteilen, so muss durch geeigneteVorkehrungen verhin<strong>der</strong>t werden, dass Ausrüstungen, Bauteile o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Lastherabfallen o<strong>der</strong> dass <strong>die</strong> Maschine umkippt.§ 336 Laufbahnen und FührungenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.2 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten, <strong>die</strong>auf Führungen o<strong>der</strong> Laufbahnen fahren sollen, beispielsweise Maschinen zumHeben von Lasten, <strong>die</strong> auf Schienennetzen fahren, Portalkrane,Containerumschlagskrane, Hafenkrane, bestimmte Turmdrehkrane und hängendeArbeitsbühnen.Ein Entgleisen kann sowohl durch eine entsprechende Konstruktion <strong>der</strong>Schnittstelle zwischen den Führungen o<strong>der</strong> Laufbahnen und den Laufelementen<strong>der</strong> Maschine als auch dadurch verhin<strong>der</strong>t werden, dass <strong>die</strong> Maschine mitSchutzeinrichtungen gegen ein Entgleisen ausgerüstet wird, beispielsweiseVorrichtungen zum Ablenken von Hin<strong>der</strong>nissen auf den Schienen aus <strong>der</strong> Bahn<strong>der</strong> Laufelemente <strong>der</strong> Maschine.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.2 Absatz 2 gilt dann, wenn das Risiko besteht,dass <strong>die</strong> Maschine bei Entgleisen o<strong>der</strong> Ausfall eines Laufelements umstürzt o<strong>der</strong>aus ihrer Aufnahmekonstruktion kippt. Es müssen entsprechende Vorrichtungeneingebaut werden, um <strong>die</strong>s zu verhin<strong>der</strong>n. Zu den Vorrichtungen, mit denen sich<strong>der</strong>artige Risiken verhin<strong>der</strong>n lassen, zählen beispielsweise Endlagenbegrenzer,mit denen verhin<strong>der</strong>t wird, dass eine schienengeführte hängende Arbeitsbühneaus ihrer Aufnahme herausstürzt, wenn das Laufelement aus <strong>der</strong> Schieneherausläuft.Wenn <strong>die</strong> Schienen, auf denen Maschinen zum Heben von Lasten installiertwerden sollen, vom Maschinenhersteller nicht mitgeliefert werden, müssen in <strong>der</strong>314


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Montageanleitung des Herstellers <strong>die</strong> technischen Merkmale <strong>der</strong> Laufbahnen undFührungen sowie ihrer Fundamente angegeben werden, auf denen <strong>die</strong> Maschinesicher installiert werden kann – siehe § 361: Anmerkungen zu Nummer 4.4.2Buchstabe a. Maschinen, <strong>die</strong> für den Betrieb auf bereits vorhandenenSchienennetzen vorgesehen sind, müssen entsprechend den Kenndaten <strong>der</strong>Schienen und Führungen <strong>der</strong> Netze konstruiert werden, auf denen sie eingesetztwerden sollen – siehe § 264: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.4.1.2.3 FestigkeitDie Maschine, das Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile müssen den Belastungen,denen sie im Betrieb und gegebenenfalls auch außer Betrieb ausgesetzt sind, unterden vorgesehenen Montage- und Betriebsbedingungen und in allen entsprechendenBetriebszuständen, gegebenenfalls unter bestimmten Witterungseinflüssen undmenschlicher Krafteinwirkung, standhalten können. Diese Anfor<strong>der</strong>ung muss auchbei Transport, Montage und Demontage erfüllt sein.Die Maschine und das Lastaufnahmemittel sind so zu konstruieren und zu bauen,dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung ein Versagen infolge Ermüdung undVerschleiß verhin<strong>der</strong>t ist.Die in <strong>der</strong> Maschine verwendeten Werkstoffe sind unter Berücksichtigung <strong>der</strong>vorgesehenen Einsatzumgebung zu wählen, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf Korrosion,Abrieb, Stoßbeanspruchung, Extremtemperaturen, Ermüdung, Kaltbrüchigkeit undAlterung.. . .§ 337 FestigkeitDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.3 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten imengeren Sinne, für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten, fürLastaufnahmemittel sowie gegebenenfalls für Sicherheitsbauteile, <strong>die</strong> eingebautwerden, um <strong>die</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Hebevorgänge zu gewährleisten. Diese Maschinenunterliegen funktionsbedingt mechanischen Belastungen, Ermüdung undVerschleiß, was zu Defekten und infolgedessen zum Herabfallen <strong>der</strong> Last o<strong>der</strong>zum Umstürzen o<strong>der</strong> zum Zusammenbruch <strong>der</strong> Maschinen zum Heben vonLasten führen kann. Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.3 ergänzt <strong>die</strong> allgemeineAnfor<strong>der</strong>ung hinsichtlich des Bruchrisikos während des Betriebs – siehe § 207:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.3.2.Nummer 4.1.2.3 Absatz 1 schreibt vor, dass <strong>die</strong> Festigkeit <strong>der</strong> Bauteile undBaugruppen <strong>der</strong> Maschine durch konstruktive Maßnahmen gewährleistet werdenmuss, wobei <strong>die</strong> vorgesehenen Benutzungsbedingungen während <strong>der</strong> gesamtenLebensdauer zu berücksichtigen sind. Wenn bestimmte Einschränkungen <strong>der</strong>Benutzungsbedingungen konstruktiv Berücksichtigung finden, beispielsweise <strong>die</strong>maximale Windgeschwindigkeit, eine Höchst- o<strong>der</strong> Mindesttemperatur o<strong>der</strong> einmaximaler Neigungswinkel, muss entsprechend den Grundsätzen für <strong>die</strong>Integration <strong>der</strong> Sicherheit gemäß Nummer 1.1.2 durch geeignete Maßnahmensichergestellt werden, dass <strong>die</strong> Maschine nur innerhalb <strong>der</strong> vorgeschriebenenGrenzwerte betrieben wird.Im zweiten Absatz <strong>die</strong>ses Abschnitts wird <strong>der</strong> Konstrukteur aufgefor<strong>der</strong>t,Ermüdung und Verschleiß einzukalkulieren. Da Ermüdung und Verschleiß vonDauer und Umfang <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> Maschine abhängig sind, müssen sich <strong>die</strong>Berechnungen auf bestimmte Annahmen stützen, <strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong>Maschinenlebensdauer stützen, beispielsweise eine bestimmte315


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Betriebsstundenzahl o<strong>der</strong> Betriebszyklenzahl. Dabei ist zu beachten, dass <strong>die</strong> für<strong>die</strong> Konstruktion <strong>der</strong> Maschine zugrunde gelegten Annahmen in Einklang mit denAnleitungen des Herstellers hinsichtlich Art und Intervall <strong>der</strong> Überprüfungen undvorbeugenden Wartung <strong>der</strong> Maschine und mit den Kriterien für den Austausch vonVerschleißteilen stehen müssen – siehe § 207: Anmerkungen zu Nummer 1.3.2,und § 272: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe r.3164.1.2.3 Festigkeit (Fortsetzung)Die Maschine und das Lastaufnahmemittel müssen so konstruiert und gebaut sein,dass sie den Überlastungen bei statischen Prüfungen ohne bleibende Verformungund ohne offenkundige Schäden standhalten. Der Festigkeitsberechnung sind <strong>die</strong>Koeffizienten für <strong>die</strong> statische Prüfung zugrunde zu legen; <strong>die</strong>se werden so gewählt,dass sie ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten. Diese haben in <strong>der</strong>Regel folgende Werte:a) durch menschliche Kraft angetriebene Maschinen und Lastaufnahmemittel: 1,5;b) an<strong>der</strong>e Maschinen: 1,25.. . .§ 338 Festigkeit – statische PrüfungskoeffizientenNummer 4.1.2.3 Absatz 4 findet <strong>Anwendung</strong> auf Maschinen zum Heben vonLasten, Lastaufnahmemittel und auswechselbare Ausrüstungen zum Heben vonLasten, <strong>die</strong> einer statischen Überlastprüfung unterzogen werden – siehe § 331und § 332: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstaben d und e, und § 350 bis§ 352: Anmerkungen zu Nummer 4.1.3.Bei Konstruktion und Bau <strong>der</strong> Maschine, einschließlich <strong>der</strong> Festigkeits- undStandsicherheitsberechnungen, ist <strong>der</strong> für <strong>die</strong> statische Überlastprüfung, <strong>der</strong> <strong>die</strong>Maschine unterzogen wird, zugrunde gelegte Prüfungskoeffizient zuberücksichtigen. Durch <strong>die</strong>se For<strong>der</strong>ung soll sichergestellt werden, dass <strong>die</strong>Maschine beim Heben mit <strong>der</strong> maximalen Tragfähigkeit nicht beschädigt wird undbei <strong>der</strong> Nutzung eine Sicherheitsmarge verbleibt.Der statische Prüfungskoeffizient gilt für Prüfungen, <strong>die</strong> an betriebsbereitenvollständigen Maschinen durchgeführt werden. Er darf nicht mit demBetriebskoeffizienten verwechselt werden, <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Dimensionierung vonlasttragenden Bauteilen <strong>der</strong> Maschine zur <strong>Anwendung</strong> kommt – siehe § 330 und§ 331: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe c und Buchstabe d.In Nummer 4.1.2.3 ist festgelegt, dass mit den verwendeten statischenPrüfungskoeffizienten ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet werdenmuss. Die Wahl des Prüfungskoeffizienten muss sich daher auf <strong>die</strong>Risikobeurteilung des Herstellers stützen. In Nummer 4.1.2.3 sind außerdem <strong>die</strong>„als allgemeine Richtlinie“ zu verwendenden Prüfungskoeffizienten angegeben.Die in Nummer 4.1.2.3 angegebenen Prüfungskoeffizienten sind möglicherweisefür bestimmte Kategorien von Maschinen zum Heben von Lasten o<strong>der</strong> fürbestimmte Lastaufnahmemittel nicht geeignet. Die in Nummer 4.1.2.3angegebenen Prüfungskoeffizienten sollten zur <strong>Anwendung</strong> kommen, sofern nichtgeeignetere Prüfungskoeffizienten in <strong>der</strong> entsprechenden harmonisierten Normangegeben sind o<strong>der</strong> in den technischen Unterlagen des Herstellers entsprechendbegründet werden. Durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> einer einschlägigen harmonisiertenNorm, in <strong>der</strong> ein entsprechen<strong>der</strong> alternativer Prüfungskoeffizient festgelegt ist,wird <strong>die</strong> Konformität mit <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.3 vermutet – siehe§ 110: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Bei Maschinen zum Heben von Lasten und auswechselbarer Ausrüstung zumHeben von Lasten werden <strong>die</strong> in Nummer 4.1.2.3 angegebenen statischenPrüfungen in <strong>der</strong> Regel als Einzelprüfungen durchgeführt – siehe § 350 bis 352:Anmerkungen zu Nummer 4.1.3.Im Allgemeinen besteht keine Pflicht, <strong>der</strong>artige Prüfungen durch unabhängigeo<strong>der</strong> externe Prüfstellen durchführen zu lassen, allerdings können <strong>die</strong> Prüfungenvon Maschinen zum Heben von Lasten, <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung o<strong>der</strong>umfassenden Qualitätssicherungsverfahren unterliegen, von einer notifiziertenStelle durchgeführt werden – siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12Absatz 3 und 4, § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummern 16 und 17, und§ 398: Anmerkungen zu Anhang IX 3.2.Die statischen Überlastprüfungen, mit denen <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschinemit den grundlegenden Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> überprüft wird, sindnicht mit jenen Prüfungen zu verwechseln, <strong>die</strong> möglicherweise in einzelstaatlichenVorschriften über <strong>die</strong> Prüfungen von Maschinen zum Heben von Lasten während<strong>der</strong> Benutzung vorgeschrieben werden– siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.4.1.2.3 Festigkeit (Fortsetzung)Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass sie den dynamischenPrüfungen mit <strong>der</strong> maximalen Tragfähigkeit, multipliziert mit dem Koeffizienten für<strong>die</strong> dynamische Prüfung, einwandfrei standhält. Der Koeffizient für <strong>die</strong> dynamischePrüfung wird so gewählt, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet;er hat in <strong>der</strong> Regel den Wert 1,1. Die Prüfungen werden in <strong>der</strong> Regel bei denvorgesehenen Nenngeschwindigkeiten durchgeführt. Lässt <strong>die</strong> Steuerung <strong>der</strong>Maschine mehrere Bewegungen gleichzeitig zu, so ist <strong>die</strong> Prüfung unter denungünstigsten Bedingungen durchzuführen, und zwar indem in <strong>der</strong> Regel <strong>die</strong>Bewegungen miteinan<strong>der</strong> kombiniert werden.§ 339 Festigkeit – dynamische PrüfungskoeffizientenDer letzte Absatz in Nummer 4.1.2.3 ist anwendbar auf Maschinen zum Hebenvon Lasten und auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten, <strong>die</strong> einerdynamischen Prüfung unterzogen werden. Er ist nicht anwendbar aufLastaufnahmemittel – siehe § 331 und § 333: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1Buchstaben d und f, und § 350 bis § 352: Anmerkungen zu Nummer 4.1.3.Bei Konstruktion und Bau <strong>der</strong> Maschine, einschließlich <strong>der</strong> Festigkeits- undStandsicherheitsberechnungen, ist <strong>der</strong> für <strong>die</strong> dynamische Überlastprüfung, <strong>der</strong><strong>die</strong> Maschine unterzogen wird, zugrunde gelegte Prüfungskoeffizient zuberücksichtigen. Durch <strong>die</strong>se For<strong>der</strong>ung soll sichergestellt werden, dass <strong>die</strong>Maschine einwandfrei funktioniert und während des Betriebs nicht beschädigtwird.In Nummer 4.1.2.3 ist festgelegt, dass mit den verwendeten dynamischenPrüfungskoeffizienten ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet werdenmuss. Die Wahl des Prüfungskoeffizienten muss sich daher auf <strong>die</strong>Risikobeurteilung des Herstellers stützen. In Nummer 4.1.2.3 ist außerdem <strong>der</strong>„als allgemeine Richtlinie“ zu verwendende Prüfungskoeffizient angegeben. Der inNummer 4.1.2.3 angegebene Prüfungskoeffizient ist möglicherweise für bestimmteKategorien von Maschinen zum Heben von Lasten o<strong>der</strong> für bestimmteLastaufnahmemittel nicht geeignet. Der in Nummer 4.1.2.3 angegebenePrüfungskoeffizient sollte zur <strong>Anwendung</strong> kommen, sofern nicht ein geeignetererPrüfungskoeffizient in <strong>der</strong> entsprechenden harmonisierten Norm angegeben ist317


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010o<strong>der</strong> in den technischen Unterlagen des Herstellers entsprechend begründet wird.Durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> einer einschlägigen harmonisierten Norm, in <strong>der</strong> einentsprechen<strong>der</strong> alternativer Prüfungskoeffizient festgelegt ist, wird <strong>die</strong> Konformitätmit <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.3 vermutet – siehe § 110: Anmerkungen zuArtikel 7 Absatz 2.Bei Maschinen zum Heben von Lasten im engeren Sinn und auswechselbarerAusrüstung zum Heben von Lasten werden <strong>die</strong> in Nummer 4.1.2.3 angegebenendynamischen Prüfungen in <strong>der</strong> Regel als Einzelprüfungen durchgeführt – siehe§ 350 bis § 352: Anmerkungen zu Nummer 4.1.3.Im Allgemeinen besteht keine Pflicht, <strong>der</strong>artige Prüfungen durch unabhängigeo<strong>der</strong> externe Prüfstellen durchführen zu lassen, allerdings können <strong>die</strong> Prüfungenvon Maschinen zum Heben von Lasten, <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung o<strong>der</strong>umfassenden Qualitätssicherungsverfahren unterliegen, von einer notifiziertenStelle durchgeführt werden – siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12Absatz 3 und 4, § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummer 16 und 17, und§ 398: Anmerkungen zu Anhang IX 3.2.Die dynamischen Überlastprüfungen, mit denen <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong>Maschine mit den grundlegenden Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> überprüftwird, sind nicht mit jenen Prüfungen zu verwechseln, <strong>die</strong> möglicherweise ineinzelstaatlichen Vorschriften über <strong>die</strong> Prüfung von Maschinen zum Heben vonLasten während <strong>der</strong> Benutzung vorgeschrieben werden – siehe § 140:Anmerkungen zu Artikel 15.4.1.2.4 Rollen, Trommeln, Scheiben, Seile und KettenDer Durchmesser von Rollen, Trommeln und Scheiben muss auf <strong>die</strong> Abmessungen<strong>der</strong> Seile o<strong>der</strong> Ketten abgestimmt sein, für <strong>die</strong> sie vorgesehen sind.Rollen und Trommeln müssen so konstruiert, gebaut und angebracht sein, dass <strong>die</strong>Seile o<strong>der</strong> Ketten, für <strong>die</strong> sie bestimmt sind, ohne seitliche Abweichungen vomvorgesehenen Verlauf aufgerollt werden können.Seile, <strong>die</strong> unmittelbar zum Heben o<strong>der</strong> Tragen von Lasten verwendet werden, dürfenlediglich an ihren Enden verspleißt sein. An Einrichtungen, <strong>die</strong> für laufendesEinrichten entsprechend den jeweiligen Betriebserfor<strong>der</strong>nissen konzipiert sind, sindVerspleißungen jedoch auch an an<strong>der</strong>en Stellen zulässig.Der Betriebskoeffizient von Seilen und Seilenden insgesamt muss so gewählt werden,dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in <strong>der</strong> Regel denWert 5.Der Betriebskoeffizient von Hebeketten muss so gewählt werden, dass er einangemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in <strong>der</strong> Regel den Wert 4.Um festzustellen, ob <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Betriebskoeffizient erreicht ist, muss <strong>der</strong>Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter für jeden Ketten- und Seiltyp, <strong>der</strong> unmittelbarzum Heben von Lasten verwendet wird, und für jede Seilendverbindung <strong>die</strong>entsprechenden Prüfungen durchführen o<strong>der</strong> durchführen lassen.§ 340 Rollen, Trommeln, Scheiben, Seile und KettenDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Anhang I Nummer 4.1.2.4 gelten für Rollen, Trommeln,Scheiben, Seile und Ketten, <strong>die</strong> in Maschinen zum Heben von Lasten o<strong>der</strong> inauswechselbarer Ausrüstung zum Heben von Lasten eingebaut werden. Die318


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Bauteile <strong>der</strong> Lastaufnahmemittel unterliegen den beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen in<strong>der</strong> nachfolgenden Nummer 4.1.2.5.Durch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 4.1.2.4 Absätze 1 und 2 hinsichtlich <strong>der</strong>Abstimmung von Rollen, Trommeln und Scheiben auf <strong>die</strong> Seile o<strong>der</strong> Ketten, mitdenen sie verwendet werden sollen, soll folgendes erreicht werden: es soll sichergestellt werden, dass <strong>die</strong> Seile o<strong>der</strong> Ketten keinemübermäßigen Verschleiß durch Krümmung um <strong>die</strong> Rollen, Trommeln o<strong>der</strong>Scheiben ausgesetzt sind;es soll sichergestellt werden, dass <strong>die</strong> Seile o<strong>der</strong> Ketten nicht aus denRollen, Scheiben o<strong>der</strong> Trommeln springen können, auf denen sieaufgewickelt sind.Die Abmessungen und Kompatibilität <strong>der</strong> Rollen, Trommeln und Scheibeneinerseits und <strong>der</strong> Seile und Ketten an<strong>der</strong>erseits werden normalerweise in deneinschlägigen harmonisierten Normen festgelegt.Nach Nummer 4.1.2.4 Absatz 3 ist ein Verspleißen lasttragen<strong>der</strong> Seile – außer anden Enden – in <strong>der</strong> Regel untersagt. Mit dem zweiten Satz <strong>die</strong>ses Absatzes wirdjedoch eingeräumt, dass Spleißen bei bestimmten Maschinengattungen notwendigsein kann, beispielsweise bei Seilbahnen für den ausschließlichen Gütertransporto<strong>der</strong> bei Mobilseilkranen für den Holzeinschlag, bei denen lange Seile verwendetwerden, <strong>die</strong> je nach Nutzungserfor<strong>der</strong>nis o<strong>der</strong> für zulässige Reparaturenregelmäßig verän<strong>der</strong>t werden können.Nummer 4.1.2.4 legt fest, dass <strong>die</strong> Betriebskoeffizienten für Seile und Ketten einausreichendes Sicherheitsniveau gewährleisten müssen. Daher muss sich <strong>die</strong>Dimensionierung <strong>der</strong> Seile und Ketten auf <strong>die</strong> Risikobeurteilung des Herstellers<strong>der</strong> Maschinen zum Heben von Lasten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lastaufnahmemittel abstützen. InNummer 4.1.2.4 wird außerdem <strong>der</strong> Betriebskoeffizient angegeben, <strong>der</strong> für <strong>die</strong>Dimensionierung von Seilen und Ketten „als allgemeine Regel“ zugrundezulegenist. Die in Nummer 4.1.2.4 angegebenen Betriebskoeffizienten sindmöglicherweise für bestimmte Bauteile o<strong>der</strong> für bestimmte Kategorien vonMaschinen zum Heben von Lasten nicht geeignet. Die in Nummer 4.1.2.4festgelegten Betriebskoeffizienten sind anzuwenden, sofern nicht geeignetereBetriebskoeffizienten in <strong>der</strong> einschlägigen harmonisierten Norm festgelegt werdeno<strong>der</strong> in den technischen Unterlagen des Herstellers <strong>der</strong> Maschine zum Heben vonLasten o<strong>der</strong> des Lastaufnahmemittels entsprechend begründet werden – siehe§ 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a. Durch <strong>die</strong><strong>Anwendung</strong> einer einschlägigen harmonisierten Norm, in <strong>der</strong> ein entsprechen<strong>der</strong>alternativer Betriebskoeffizient festgelegt ist, wird <strong>die</strong> Konformität mit <strong>der</strong>Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.4 vermutet – siehe § 110: Anmerkungen zu Artikel 7Absatz 2.Der letzte Absatz in Nummer 4.1.2.4 schreibt <strong>die</strong> Durchführung von Prüfungen vor,durch <strong>die</strong> festgestellt werden soll, ob <strong>die</strong> unmittelbar für das Heben von Lastenverwendeten Ketten o<strong>der</strong> Seile und <strong>der</strong>en Endstücke einen ausreichendenBetriebskoeffizienten aufweisen. Um einen Betriebskoeffizienten anwenden zukönnen, muss <strong>die</strong> Mindestbruchkraft <strong>der</strong> betreffenden Kette bzw. des Seilsbekannt sein – siehe § 330: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe c.Bei Ketten und Seilen für Hebezwecke werden <strong>die</strong> Prüfungen, mit denen <strong>die</strong>Mindestbruchkraft <strong>der</strong> Kette o<strong>der</strong> des Seils selbst festgestellt wird, normalerweisevom Hersteller <strong>der</strong> Kette o<strong>der</strong> des Seils durchgeführt und in <strong>der</strong> entsprechendenBescheinigung angegeben – siehe § 357: Anmerkungen zu Anhang I Nummer4.3.1.319


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Falls jedoch <strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> Maschinen zum Heben von Lasten, <strong>der</strong>Lastaufnahmemittel o<strong>der</strong> <strong>der</strong> auswechselbaren Ausrüstungen zum Heben vonLasten selbst Ketten o<strong>der</strong> Seile o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Endstücke herstellt, hat er <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Prüfungen selbst durchzuführen o<strong>der</strong> durchführen zu lassen. DieErgebnisse <strong>der</strong> Prüfungen müssen in <strong>die</strong> technischen Unterlagen <strong>der</strong> Maschineaufgenommen werden – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil ANummer 1 Buchstabe a.Die in Nummer 4.1.2.4 aufgeführten Prüfungen sind Baumusterprüfungen, mitdenen <strong>die</strong> Festigkeitsberechnungen des Herstellers in Versuchen überprüftwerden sollen. Im Allgemeinen besteht keine Pflicht, <strong>der</strong>artige Prüfungen durchunabhängige o<strong>der</strong> externe Prüfstellen durchführen zu lassen, allerdings können<strong>die</strong> Prüfungen von Maschinen zum Heben von Lasten, <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung o<strong>der</strong> umfassenden Qualitätssicherungsverfahren unterliegen,von einer notifizierten Stelle durchgeführt werden – siehe § 129 und § 130:Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3 und 4, und Anmerkungen zu Anhang IX.Diese Prüfungen sind nicht mit jenen Prüfungen zu verwechseln, <strong>die</strong>möglicherweise in einzelstaatlichen Vorschriften über <strong>die</strong> Prüfung von Maschinenzum Heben von Lasten o<strong>der</strong> Lastaufnahmemitteln während <strong>der</strong> Benutzungvorgeschrieben werden können – siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.320


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20104.1.2.5 Lastaufnahmemittel und ihre BauteileLastaufnahmemittel und ihre Bauteile sind unter Berücksichtigung <strong>der</strong> ErmüdungsundAlterungserscheinungen zu dimensionieren, <strong>die</strong> bei einer <strong>der</strong> vorgesehenenLebensdauer entsprechenden Anzahl von Betriebszyklen und unter den für denvorgesehenen Einsatz festgelegten Betriebsbedingungen zu erwarten sind.Ferner gilt Folgendes:a) Der Betriebskoeffizient von Drahtseilen und ihren Endverbindungen insgesamtmuss so gewählt werden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveaugewährleistet; er hat in <strong>der</strong> Regel den Wert 5. Die Seile dürfen außer an ihrenEnden keine Spleiße o<strong>der</strong> Schlingen aufweisen.b) Werden Ketten aus verschweißten Glie<strong>der</strong>n verwendet, so müssen <strong>die</strong>Kettenglie<strong>der</strong> kurz sein. Der Betriebskoeffizient von Ketten muss so gewähltwerden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in <strong>der</strong>Regel den Wert 4.c) Der Betriebskoeffizient von Textilfaserseilen o<strong>der</strong> -gurten ist abhängig vonWerkstoff, Fertigungsverfahren, Abmessungen und Verwendungszweck. Er mussso gewählt werden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet;er hat in <strong>der</strong> Regel den Wert 7, sofern <strong>die</strong> verwendeten Werkstoffe vonnachweislich sehr guter Qualität sind und das Fertigungsverfahren denvorgesehenen Einsatzbedingungen entspricht. An<strong>der</strong>nfalls ist <strong>der</strong>Betriebskoeffizient in <strong>der</strong> Regel höher zu wählen, wenn ein vergleichbaresSicherheitsniveau gewährleistet sein soll. Textilfaserseile o<strong>der</strong> -gurte dürfenaußer an den Enden bzw. bei Endlosschlingen an den Ringschlussteilen keineKnoten, Spleiße o<strong>der</strong> Verbindungsstellen aufweisen.d) Der Betriebskoeffizient sämtlicher Metallteile eines Anschlagmittels o<strong>der</strong> <strong>der</strong> miteinem Anschlagmittel verwendeten Metallteile wird so gewählt, dass er einangemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in <strong>der</strong> Regel den Wert 4.e) Die maximale Tragfähigkeit eines mehrsträngigen Anschlagmittels wird aus <strong>der</strong>maximalen Tragfähigkeit des schwächsten Strangs, <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Stränge undeinem von <strong>der</strong> Anschlagart abhängigen Min<strong>der</strong>ungsfaktor errechnet.f) Um festzustellen, ob ein ausreichen<strong>der</strong> Betriebskoeffizient erreicht ist, muss <strong>der</strong>Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter für jeden Typ <strong>der</strong> unter den Buchstaben a,b, c und d genannten Bauteiltypen <strong>die</strong> entsprechenden Prüfungen durchführeno<strong>der</strong> durchführen lassen.§ 341 Lastaufnahmemittel und ihre BauteileDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 4.1.2.5 gelten für Lastaufnahmemittel und ihreBauteile – siehe § 43: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe d. „Bauteile“ ist imZusammenhang mit Nummer 4.1.2.5 im Sinne von Bauteilen zu verstehen, <strong>die</strong> inLastaufnahmemittel eingebaut werden und für <strong>der</strong>en Sicherheit von Bedeutungsind.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.5 Absatz 1 ergänzt <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in denersten drei Absätzen von Nummer 4.1.2.3 sowie <strong>die</strong> in Nummer 1.3.2beschriebenen allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen zum Bruchrisiko im Betrieb. Es ist zubeachten, dass <strong>die</strong> Annahmen, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong> Auslegung <strong>der</strong> Lastaufnahmemittel undihrer Bauteile hinsichtlich <strong>der</strong> Nutzungsbedingungen und <strong>der</strong> vorhersehbarenLebensdauer zugrunde gelegt werden, in Einklang mit den Anleitungen desHerstellers für Prüfung und Wartung sowie mit den Kriterien für das Auswechseln321


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>die</strong>ser Bauteile stehen müssen – siehe § 207: Anmerkungen zu Nummer 1.3.2und § 272: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe r.In Nummer 4.1.2.5 ist festgelegt, dass <strong>die</strong> Betriebskoeffizienten <strong>der</strong> Bauteile <strong>der</strong>Lastaufnahmemittel ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten müssen.Daher muss sich <strong>die</strong> Dimensionierung <strong>die</strong>ser Bauteile auf <strong>die</strong> Risikobeurteilungdes Herstellers <strong>der</strong> Lastaufnahmemittel abstützen. In Nummer 4.1.2.5Buchstaben a bis d sind <strong>die</strong> Betriebskoeffizienten angegeben, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong>Dimensionierung <strong>der</strong> Bauteile <strong>der</strong> Lastaufnahmemittel „als allgemeine Regel“zugrunde gelegt werden müssen. Die in Nummer 4.1.2.5 angegebenenBetriebskoeffizienten sind für bestimmte Bauteile o<strong>der</strong> für bestimmte Kategorienvon Lastaufnahmemitteln möglicherweise nicht geeignet. Die in Nummer 4.1.2.5festgelegten Betriebskoeffizienten sind anzuwenden, sofern nicht geeignetereBetriebskoeffizienten in <strong>der</strong> einschlägigen harmonisierten Norm festgelegt werdeno<strong>der</strong> in den technischen Unterlagen des Herstellers entsprechend begründetwerden. Durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> einer einschlägigen harmonisierten Norm, in <strong>der</strong>ein entsprechen<strong>der</strong> alternativer Betriebskoeffizient festgelegt ist, wird <strong>die</strong>Konformität mit <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.5 vermutet – siehe § 110:Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.Nach Nummer 4.1.2.5 Buchstabe f muss durch Prüfungen festgestellt werden, ob<strong>die</strong> unter Buchstabe a bis d aufgeführten Bauteile <strong>der</strong> Lastaufnahmemittel miteinem ausreichenden Betriebskoeffizienten konstruiert und gebaut wurden. Umeinen Betriebskoeffizienten in Ansatz bringen zu können, muss <strong>die</strong>Mindestbruchkraft des betreffenden Bauteils bekannt sein – siehe § 330:Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe c.Bei Ketten, Seilen o<strong>der</strong> Gurten werden <strong>die</strong> Prüfungen zur Ermittlung <strong>der</strong>Mindestbruchkraft <strong>der</strong> Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurte normalerweise vom Hersteller <strong>der</strong>Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurte selbst durchgeführt und in <strong>der</strong> entsprechendenBescheinigung angegeben – siehe § 357: Anmerkungen zu Anhang I Nummer4.3.1. Bei an<strong>der</strong>en Bauteilen können <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Prüfungen vomBauteilehersteller o<strong>der</strong> in dessen Auftrag o<strong>der</strong> vom Hersteller <strong>der</strong>Lastaufnahmemittel durchgeführt werden.Wird ein Bauteil eines Lastaufnahmemittels als Einzelbauteil o<strong>der</strong> in Kleinseriegefertigt, ist es möglicherweise nicht praktikabel, Prüfungen durchzuführen, durch<strong>die</strong> das Bauteil unbrauchbar würde. In <strong>die</strong>sem Fall hat <strong>der</strong> Hersteller desLastaufnahmemittels durch an<strong>der</strong>e geeignete Mittel, beispielsweise durchKonstruktionsberechnungen, festzustellen, ob das zur Fertigung desLastaufnahmemittels verwendete Bauteil einen angemessenenBetriebskoeffizienten aufweist.Bei den in Nummer 4.1.2.5 Buchstabe f aufgeführten Prüfungen handelt es sichum Baumusterprüfungen. Es besteht keine Pflicht, <strong>der</strong>artige Prüfungen durchunabhängige o<strong>der</strong> externe Prüfstellen durchführen zu lassen. Diese Prüfungensind nicht mit jenen Prüfungen zu verwechseln, <strong>die</strong> möglicherweise ineinzelstaatlichen Vorschriften über <strong>die</strong> Prüfung von Maschinen zum Heben vonLasten während <strong>der</strong> Benutzung vorgeschrieben werden – siehe § 140:Anmerkungen zu Artikel 15.Die einschlägigen Berechnungen und Berichte, in denen <strong>die</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> inNummer 4.1.2.5 Buchstabe f aufgeführten Prüfungen zusammengefasst sind, sindin den technischen Unterlagen des Herstellers für <strong>die</strong> Lastaufnahmemittelanzugeben – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1Buchstabe a.322


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20104.1.2.6 BewegungsbegrenzungBewegungsbegrenzungseinrichtungen müssen so wirken, dass sie <strong>die</strong> Maschine, an<strong>der</strong> sie angebracht sind, in sicherer Lage halten.a) Die Maschine muss so konstruiert und gebaut o<strong>der</strong> mit solchen Einrichtungenausgestattet sein, dass <strong>die</strong> Bewegungen ihrer Bauteile innerhalb <strong>der</strong>vorgesehenen Grenzen gehalten werden. Gegebenenfalls muss es durch einWarnsignal angekündigt werden, wenn <strong>die</strong>se Einrichtungen zur Wirkungkommen.b) Wenn mehrere fest installierte o<strong>der</strong> schienengeführte Maschinen gleichzeitigBewegungen ausführen können und das Risiko besteht, dass es dabei zuZusammenstößen kommt, müssen sie so konstruiert und gebaut sein, dass sie mitEinrichtungen zur Ausschaltung <strong>die</strong>ses Risikos ausgerüstet werden können.c) Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass sich <strong>die</strong> Lasten nicht ingefährlicher Weise verschieben o<strong>der</strong> unkontrolliert herabfallen können, undzwar selbst dann, wenn <strong>die</strong> Energieversorgung ganz o<strong>der</strong> teilweise ausfällt o<strong>der</strong><strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner ein Stellteil nicht mehr betätigt.d) Außer bei Maschinen, für <strong>der</strong>en Einsatz <strong>die</strong>s erfor<strong>der</strong>lich ist, darf es unternormalen Betriebsbedingungen nicht möglich sein, eine Last allein unterBenutzung einer Reibungsbremse abzusenken.e) Halteeinrichtungen müssen so konstruiert und gebaut sein, dass einunkontrolliertes Herabfallen <strong>der</strong> Lasten ausgeschlossen ist.§ 3<strong>42</strong> BewegungsbegrenzungDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 4.1.2.6 gelten für Maschinen zum Heben vonLasten im engeren Sinn, für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben vonLasten und gegebenenfalls für Sicherheitsbauteile, <strong>die</strong> eingebaut wurden, um <strong>die</strong>Sicherheit <strong>der</strong> Hebevorgänge zu gewährleisten. Sie können außerdem fürLastaufnahmemittel mit gesteuerten beweglichen Teilen gelten.Die Anfor<strong>der</strong>ung im ersten Satz von Nummer 4.1.2.6 ist als allgemeineAnfor<strong>der</strong>ung an sämtliche Geräte zu verstehen, mit denen Bewegungen <strong>der</strong>Maschine o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Last gesteuert werden.Nummer 4.1.2.6 Buchstabe a bezieht sich auf <strong>die</strong> Grenzen des Ausschlags <strong>der</strong>Bewegungen, soweit <strong>die</strong>s zur Gewährleistung des sicheren Betriebs erfor<strong>der</strong>lichist. In einigen Fällen kann <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung durch eine entsprechendeKonstruktion <strong>der</strong> Antriebs- und Steuerungssysteme erfüllt werden. In an<strong>der</strong>enFällen ist zur Erfüllung <strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ung gegebenenfalls auch <strong>der</strong> Einbau vonBegrenzern an den beweglichen Teilen erfor<strong>der</strong>lich, beispielsweise <strong>der</strong> Einbauvon mechanischen Anschlägen, Endlagenschaltern o<strong>der</strong> Puffern.Nummer 4.1.2.6 Buchstabe b befasst sich mit dem Risiko einer Kollision zwischenfest installierten o<strong>der</strong> schienengeführten Maschinen. Dieses Kollisionsrisiko kanndann bestehen, wenn mehrere Maschinen im gleichen Arbeitsbereich eingesetztwerden, beispielsweise wenn zwei o<strong>der</strong> mehr Turmdrehkrane auf einer einzigenBaustelle errichtet werden o<strong>der</strong> wenn zwei o<strong>der</strong> mehr Portalkrane im gleichenGebäude aufgebaut werden. Bei Maschinen zum Heben von Lasten, <strong>die</strong> inSituationen eingesetzt werden sollen, in denen <strong>die</strong>ses Risiko auftreten kann, hat<strong>der</strong> Hersteller dafür zu sorgen, dass <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichenKollisionsschutzeinrichtungen an <strong>der</strong> Maschine montiert werden können, und <strong>die</strong>benötigte Montageanleitung mitzuliefern.323


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Nummer 4.1.2.6 Buchstabe c befasst sich mit dem Risiko unkontrollierterBewegungen <strong>der</strong> Last. Zu <strong>die</strong>sen Bewegungen zählt beispielsweise <strong>die</strong>unkontrollierte Aufwärts- o<strong>der</strong> Abwärtsbewegung <strong>der</strong> Last unter <strong>der</strong> Wirkung ihreseigenen Gewichts o<strong>der</strong> eines Gegengewichts. Diese Anfor<strong>der</strong>ung kann zumBeispiel durch <strong>die</strong> Ausrüstung mit Bremsen, <strong>die</strong> bei Ausfall <strong>der</strong> Antriebsenergieansprechen, von Rückschlagventilen an Hydraulikzylin<strong>der</strong>n und vonSicherheitseinrichtungen an schienengeführten Aufzügen und Hebevorrichtungenerfüllt werden.Bei <strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ung ist das Kriechen <strong>der</strong> Last nicht vollständigausgeschlossen, sofern eine geringfügige Bewegung <strong>der</strong> Last kein Risikoverursacht. In harmonisierten Normen kann <strong>die</strong> zulässige maximaleBewegungsamplitude o<strong>der</strong> Geschwindigkeit <strong>der</strong> Bewegung angegeben werden.Bei bestimmten Arten von Maschinen zum Heben von Lasten, beispielsweiseFahrzeughebebühnen, bei denen keine Bewegung <strong>der</strong> Last aus ihrerangehobenen Stellung zulässig ist, müssen erfor<strong>der</strong>lichenfallsVerriegelungseinrichtungen montiert werden, damit <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung erfüllt ist.In Nummer 4.1.2.6 Absatz d wird eine Anfor<strong>der</strong>ung für das Absenken <strong>der</strong> Lastfestgelegt, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> meisten Maschinen zum Heben von Lasten gilt, da eineReibungsbremse üblicherweise keine zuverlässige Vorrichtung zur Steuerung <strong>der</strong>Absenkbewegung darstellt.Nummer 4.1.2.6 Absatz e gilt für <strong>die</strong> Konstruktion von Lasthalteeinrichtungen, egalob <strong>die</strong>se Teil einer Maschine zum Heben von Lasten o<strong>der</strong> Teil einesLastaufnahmemittels sind. Am häufigsten wird <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung durch <strong>die</strong>Hakenmaulsicherung an Aufnahmehaken erfüllt. Bei an<strong>der</strong>en Arten vonLasthalteeinrichtungen wird <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung beispielsweise erreicht, indemUnterdruckhebevorrichtungen mit einer Reserveunterdruckkammer o<strong>der</strong>elektrische Hubmagneten mit einer Reservebatterie ausgerüstet werden.4.1.2.7 Bewegungen von Lasten während <strong>der</strong> BenutzungDer Be<strong>die</strong>nungsstand von Maschinen muss so angeordnet sein, dass <strong>der</strong>Bewegungsverlauf <strong>der</strong> in Bewegung befindlichen Teile optimal überwacht werdenkann, um mögliche Zusammenstöße mit Personen, Vorrichtungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>enMaschinen zu verhin<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> gleichzeitig Bewegungen vollziehen und eineGefährdung darstellen können.Maschinen mit geführter Last müssen so konstruiert und gebaut sein, dass <strong>die</strong>Verletzung von Personen durch Bewegungen <strong>der</strong> Last, des Lastträgers o<strong>der</strong>etwaiger Gegengewichte verhin<strong>der</strong>t wird.§ 343 Vorbeugende Maßnahmen gegen KollisionsrisikenNummer 4.1.2.7 Absatz 1 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten o<strong>der</strong> fürauswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten, <strong>der</strong>en Arbeitsabläufeständig vom Be<strong>die</strong>ner überwacht werden. In <strong>die</strong>sem Fall muss <strong>der</strong>Be<strong>die</strong>nungsstand so angeordnet und gestaltet werden, dass <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner <strong>die</strong>Bewegungen <strong>der</strong> Last möglichst gut einsehen kann. In bestimmten Fällen muss<strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nungsstand selbst beweglich angeordnet sein, damit <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ungerfüllt werden kann. In an<strong>der</strong>en Fällen kann eine Fernsteuerung zur Verfügunggestellt werden, damit <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner <strong>die</strong> Bewegungen <strong>der</strong> Last aus einer Positionheraus steuern kann, in <strong>der</strong> er den Arbeitsbereich in ausreichendem Maßeeinsehen kann. Bei mobilen Maschinen zum Heben von Lasten ergänzt <strong>die</strong>324


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.7 Absatz 1 <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 3.2.1Absatz 1 in Anhang I.Nummer 4.1.2.7 Absatz 2 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten mit geführterLast, für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten mit geführter Lastsowie, soweit zweckmäßig, für Sicherheitsbauteile, <strong>die</strong> eingebaut werden, um <strong>die</strong>Sicherheit <strong>die</strong>ser Hebevorgänge zu gewährleisten – siehe § 329: Anmerkungen zuNummer 4.1.1 Buchstabe b. Bei <strong>der</strong>artigen Maschinen werden <strong>die</strong> Bewegungendes Lastträgers, <strong>der</strong> Last und <strong>der</strong> Gegengewichte (sofern vorhanden)üblicherweise nicht ständig vom Be<strong>die</strong>ner kontrolliert. Die Maßnahmen, <strong>die</strong> zurVermeidung von Verletzungsgefahren von Personen, <strong>die</strong> in Kontakt mit demLastträger, <strong>der</strong> Last o<strong>der</strong> dem Gegengewicht kommen können, ergriffen werdenmüssen, richten sich nach <strong>der</strong> Risikobeurteilung. In bestimmten Fällen,beispielsweise bei hohen Verfahrgeschwindigkeiten, muss <strong>der</strong> Verfahrweg desLastträgers, <strong>der</strong> Last o<strong>der</strong> des Gegengewichts während des normalen Betriebsvollständig unzugänglich sein, entwe<strong>der</strong> durch entsprechende Anordnung o<strong>der</strong>durch Einbau von trennenden Schutzeinrichtungen. In an<strong>der</strong>en Fällen,beispielsweise bei langsamer Verfahrgeschwindigkeit, kann das Verletzungsrisikogegebenenfalls durch den Einbau nichttrennen<strong>der</strong> Schutzeinrichtungen amLastträger vermieden werden – siehe § 347: Anmerkungen zu Anhang I Nummer4.1.2.8.3.4.1.2.8 Maschinen, <strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren§ 344 Maschinen, <strong>die</strong> feste Ladestellen anfahrenNummer 4.1.2.8 gilt für eine Vielzahl unterschiedlicher Hebezeuge, <strong>die</strong>außerhalb des <strong>Anwendung</strong>sbereichs <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie 95/16/<strong>EG</strong> in <strong>der</strong>geän<strong>der</strong>ten Fassung liegen, weil sie entwe<strong>der</strong> nicht <strong>der</strong> Definition eines Aufzugsgemäß Artikel 1 <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie entsprechen o<strong>der</strong> weil sie durch denArtikel 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie aus <strong>der</strong>en <strong>Anwendung</strong>sbereichausgenommen sind – siehe § 151: Anmerkungen zu Artikel 24.Als Maschinen, <strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren, gelten Maschinen, <strong>die</strong> Güter,Personen o<strong>der</strong> sowohl Güter als auch Personen zwischen vorab festgelegtenEbenen o<strong>der</strong> Stockwerken eines Gebäudes, einer Konstruktion o<strong>der</strong> einesBauwerks beför<strong>der</strong>n sollen. Zu Maschinen, <strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren,zählen zum Beispiel reine Güteraufzüge, Baustellenaufzüge für Güter undPersonen, mit Maschinen wie Turmdrehkranen o<strong>der</strong> Windgeneratorenverbundene Aufzüge für den Zugang zu Arbeitsplätzen, Aufzüge für denWohnbereich, Plattformaufzüge für Personen mit eingeschränkter Mobilitätsowie Treppenlifte.Es ist zwischen Maschinen, <strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren, und jenen Maschinenzu unterscheiden, mit denen Positionen in einer bestimmten Höhe angefahrenwerden sollen, bei denen <strong>der</strong> Einstieg bzw. Ausstieg aus dem Lastträger aber nurauf einer einzigen Ebene (normalerweise auf Bodenhöhe) vorgesehen ist,beispielsweise mastgeführte Kletterbühnen o<strong>der</strong> hängende Arbeitsbühnen, für <strong>die</strong><strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 4.1.2.8 nicht gelten.Maschinen, welche beide obigen Funktionen abdecken, d. h. Maschinen, <strong>die</strong> festeLadestellen anfahren und beispielsweise auch als Arbeitsbühnen für den Zugangzu Stellen in ihrem Verfahrbereich <strong>die</strong>nen können, unterliegen den Anfor<strong>der</strong>ungenin Nummer 4.1.2.8 hinsichtlich <strong>der</strong> Gefahren beim Anfahren fester Ladestellen.325


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20104.1.2.8.1 Bewegungen des LastträgersDie Bewegung des Lastträgers von Maschinen, <strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren, musshin zu den Ladestellen und an den Ladestellen starr geführt sein. AuchScherensysteme gelten als starre Führung.§ 345 Bewegungen des LastträgersDurch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.8.1 soll erreicht werden, dass <strong>der</strong>Lastträger von Maschinen, <strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren, sicher bis an <strong>die</strong>Ladestellen herangeführt wird und dabei etwaige Risiken eines Zusammenstoßesmit dem Rahmen und den Einbauten an den Ladestellen vermieden werden, und<strong>der</strong> Lastträger eine Stellung anfahren kann, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> Güter, Personen bzw.Personen und Güter sicher zwischen dem Lastträger und den Ladestellen hin- undherwechseln bzw. geladen und entladen können – siehe § 329: Anmerkungen zuNummer 4.1.1 Buchstabe b.4.1.2.8.2 Zugang zum LastträgerKönnen Personen den Lastträger betreten, so muss <strong>die</strong> Maschine so konstruiert undgebaut sein, dass sich <strong>der</strong> Lastträger während des Zugangs, insbeson<strong>der</strong>e beim BeundEntladen, nicht bewegt.Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass ein Höhenunterschiedzwischen dem Lastträger und <strong>der</strong> angefahrenen Ladestelle kein Sturzrisikoverursacht.§ 346 Zugang zum LastträgerDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.8.2 Absatz 1 bezieht sich auf <strong>die</strong> Risiken, <strong>die</strong>durch unbeabsichtigte Bewegungen des Lastträgers beim Laden o<strong>der</strong> Entladeno<strong>der</strong> während des Einstiegs o<strong>der</strong> Ausstiegs von Personen aus dem Lastträger anden Lade- bzw. Haltestellen entstehen können. Um <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung zu erfüllen,müssen Hubmechanismus und Steuerung so gestaltet werden, dass <strong>der</strong>Lastträger an <strong>der</strong> Ladestelle unverän<strong>der</strong>t stehenbleibt, solange er zugänglich ist.Durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.8.2 Absatz 1 werdenetwaige Bewegungen zur Höhenanpassung des Lastträgers nichtausgeschlossen, sofern <strong>die</strong>se Anpassungsbewegungen abgeschlossen sind,sobald Personen den Lastträger betreten können. Wenn sich außerdem <strong>die</strong> Höhe<strong>der</strong> Lastträgerposition während des Lade- und Entladevorgangs än<strong>der</strong>n kann,können gegebenenfalls weitere Bewegungen des Lastträgers zurHöhenanpassung erfor<strong>der</strong>lich werden.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.8.2 Absatz 1 ergänzt <strong>die</strong> allgemeineAnfor<strong>der</strong>ung in Anhang I Nummer 1.5.15. Maschinen, <strong>die</strong> feste Ladestellen miteinem Lastträger anfahren, <strong>der</strong> von Personen betreten werden kann, müssen <strong>die</strong>Ladestelle ausreichend genau anfahren, sodass beim Einstieg in bzw. Ausstiegaus dem Lastträger kein Sturzrisiko besteht. Diese Anfor<strong>der</strong>ung gilt unabhängigdavon, ob <strong>der</strong> Zugang zum Lastträger für <strong>die</strong> Personenbeför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> nur fürdas Laden von Gütern vorgesehen ist.326


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20104.1.2.8.3 Risiken durch Kontakt mit dem bewegten LastträgerWenn es zur Erfüllung <strong>der</strong> in Nummer 4.1.2.7 Absatz 2 ausgeführten Anfor<strong>der</strong>ungerfor<strong>der</strong>lich ist, muss <strong>der</strong> durchfahrene Bereich während des Normalbetriebsunzugänglich sein.Besteht bei Inspektion o<strong>der</strong> Wartung ein Risiko, dass Personen, <strong>die</strong> sich unter o<strong>der</strong>über dem Lastträger befinden, zwischen dem Lastträger und fest angebrachtenTeilen eingequetscht werden, so muss für ausreichend Freiraum gesorgt werden,indem entwe<strong>der</strong> Schutznischen vorgesehen werden o<strong>der</strong> indem mechanischeVorrichtungen <strong>die</strong> Bewegung des Lastträgers blockieren.§ 347 Kontakt mit dem bewegten LastträgerDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.8.3 Absatz 1 gilt für Maschinen zum Heben vonLasten, <strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren, im engeren Sinne sowie, soweit relevant,für Sicherheitsbauteile, <strong>die</strong> eingebaut werden, um <strong>die</strong> Sicherheit <strong>der</strong>Hebevorgänge beim Anfahren von festen Ladestellen zu gewährleisten. Sieergänzt <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.7 Absatz 2.Entsprechend <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.8.3 Absatz 1 gilt bei Maschinen,<strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren, als Grundregel, dass <strong>der</strong> Verfahrbereich währenddes normalen Betriebs entwe<strong>der</strong> durch seine Anordnung o<strong>der</strong> durch einetrennende Schutzeinrichtung für Personen unzugänglich gestaltet sein muss.Ausnahmen von <strong>die</strong>ser Grundregel sind bei Maschinen möglich, bei denen <strong>der</strong>Verfahrbereich nicht unzugänglich gestaltet werden kann, beispielsweiseTreppenlifte o<strong>der</strong> Plattformaufzüge für Personen mit eingeschränkter Mobilität. In<strong>der</strong>artigen Fällen ist das Risiko des Kontakts mit Personen durch an<strong>der</strong>e Mittel zuverhin<strong>der</strong>n. Normalerweise ist eine Kombination unterschiedlicher Mittelerfor<strong>der</strong>lich, so etwa Langsamfahrt, Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung undauf Druck ansprechende nichttrennende Schutzeinrichtungen.An<strong>der</strong>erseits kann <strong>der</strong> Zugang zum Verfahrbereich zu Inspektions- undWartungszwecken notwendig sein. Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.8.3 Absatz 2bezieht sich auf das Risiko, dass Personen, <strong>die</strong> sich zu Prüf- o<strong>der</strong>Wartungszwecken im Verfahrbereich aufhalten, zwischen dem Lastträger und denEndpunkten des Verfahrwegs o<strong>der</strong> Hin<strong>der</strong>nissen über o<strong>der</strong> unterhalb desLastträgers eingeklemmt werden können, falls sich <strong>der</strong> Lastträger unbeabsichtigtbewegt. Dieses Risiko lässt sich verhin<strong>der</strong>n, indem ober- und unterhalb desLastträgers in dessen höchster und tiefster Stellung ausreichen<strong>der</strong> Freiraumständig verfügbar ist, damit verhin<strong>der</strong>t wird, dass in <strong>die</strong>sem Bereich arbeitendePersonen eingeklemmt werden können. Reicht <strong>der</strong> Platz nicht aus, um ständigeinen ausreichenden Freiraum freizuhalten, sind mechanische Vorrichtungeneinzubauen, durch <strong>die</strong> <strong>der</strong> Lastträger in einer sicheren Stellung blockiert werdenkann. Diese nichttrennenden Schutzeinrichtungen müssen aus einer sicherenPosition heraus aktiviert werden können.4.1.2.8.4 Risiken durch vom Lastträger herabstürzende LastenBesteht ein Risiko, dass Lasten vom Lastträger herabstürzen, so muss <strong>die</strong> Maschineso konstruiert und gebaut sein, dass <strong>die</strong>sem Risiko vorgebeugt wird.327


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 348 Vom Lastträger herabstürzende LastenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.8.4 ist allgemein gehalten; ihre praktische<strong>Anwendung</strong> hängt von <strong>der</strong> Beurteilung des Risikos einer herabstürzenden Last ab.Dabei sind beispielsweise folgende Faktoren zu berücksichtigen: <strong>die</strong> Höhe, auf <strong>die</strong><strong>die</strong> Last angehoben wird, <strong>die</strong> Verfahrgeschwindigkeit, Form, Größe und Gewicht<strong>der</strong> Last, welche <strong>die</strong> Maschine heben soll, <strong>die</strong> mögliche Anwesenheit vonPersonen unter dem Lastträger sowie <strong>die</strong> Konstruktion des Lastträgers selbst.Üblicherweise wird <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung erfüllt, indem <strong>der</strong> Lastträger mit einerphysischen Barriere versehen wird, <strong>die</strong> ein Herabfallen <strong>der</strong> Last verhin<strong>der</strong>t.4.1.2.8.5 LadestellenDem Risiko, dass Personen an den Ladestellen mit dem bewegten Lastträger o<strong>der</strong>an<strong>der</strong>en in Bewegung befindlichen Teilen in Kontakt kommen, muss vorgebeugtwerden.Besteht ein Risiko, dass Personen in den durchfahrenen Bereich stürzen können,wenn <strong>der</strong> Lastträger sich nicht an <strong>der</strong> Ladestelle befindet, so müssen trennendeSchutzeinrichtungen angebracht werden, um <strong>die</strong>sem Risiko vorzubeugen. SolcheSchutzeinrichtungen dürfen sich nicht in Richtung des Bewegungsbereichs öffnen.Sie müssen mit einer Verriegelungseinrichtung verbunden sein, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong>Position des Lastträgers gesteuert wird und Folgendes verhin<strong>der</strong>t:— gefährliche Bewegungen des Lastträgers, bis <strong>die</strong> trennendenSchutzeinrichtungen geschlossen und verriegelt sind,— ein mit Gefahren verbundenes Öffnen einer trennendenSchutzeinrichtung, bis <strong>der</strong> Lastträger an <strong>der</strong> betreffenden Ladestelle zumStillstand gekommen ist.§ 349 Sicherheit an den LadestellenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.8.5 betrifft <strong>die</strong> Risiken, <strong>die</strong> für Personen anLadestellen entstehen. Sie ist anwendbar auf Maschinen zum Heben von Lasten,<strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren, im engeren Sinne sowie, soweit relevant, aufSicherheitsbauteile, <strong>die</strong> eingebaut werden, um <strong>die</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Hebevorgängezu gewährleisten. Dabei werden zwei Risiken einbezogen: Risiken, <strong>die</strong> sich beimKontakt mit dem beweglichen Lastträger o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en beweglichen Teilen <strong>der</strong>Maschine ergeben können (beispielsweise das Risiko eines Zusammenstoßes mitdem Lastträger o<strong>der</strong> das Risiko, vom Lastträger o<strong>der</strong> von den beweglichen Teileneingeklemmt zu werden), sowie das Risiko, dass jemand von <strong>der</strong> Ladestelle in denVerfahrbereich abstürzt, wenn <strong>der</strong> Lastträger nicht an <strong>der</strong> Ladestelle steht. Oft istmit ein und demselben Mittel ein Schutz gegen beide Risiken möglich.Hersteller von Treppenlifts müssen durch geeignete Maßnahmen das Risiko einesSturzes auf <strong>der</strong> Treppe beim Einsteigen in und Aussteigen aus dem Liftverringern, allerdings wird nicht erwartet, dass <strong>der</strong> Hersteller das Risiko, dass einBenutzer von <strong>der</strong> Haltestelle aus <strong>die</strong> Treppe hinunterstürzt, durch den Einbaueiner trennenden Schutzeinrichtung verhin<strong>der</strong>t, da <strong>die</strong>ses Risiko unabhängigdavon besteht, ob ein Treppenlift eingebaut ist.Die trennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelung, <strong>die</strong> in Nummer 4.1.2.8.5Absatz 2 angesprochen werden, können als Fahrschachttüren, welche denZugang zum Verfahrbereich vollständig sperren, wenn sich <strong>der</strong> Lastträger nicht in<strong>die</strong>sem Bereich befindet, o<strong>der</strong> als Schranken ausgeführt werden, <strong>die</strong> verhin<strong>der</strong>n,dass Personen in den Verfahrbereich gelangen können. Die Spezifikationen für328


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>der</strong>artige trennende Schutzeinrichtungen sind in den harmonisierten Normen fürbestimmte Maschinengattungen enthalten. Harmonisierte Normen zuSicherheitsabständen 189 , zur Gestaltung von beweglichen trennendenSchutzeinrichtungen 190 , zu Verriegelungseinrichtungen für trennendeSchutzeinrichtungen 191 und zu Vorrichtungen zum Schutz gegen Stürze vonArbeitsbühnen und Laufstegen beim Zugang zu Maschinen 192 können für <strong>die</strong>Gestaltung trennen<strong>der</strong> Schutzeinrichtungen an Ladestellen ebenfalls relevant sein.Dabei ist zu beachten, dass Verriegelungseinrichtungen für Fahrschachttüren anMaschinen, <strong>die</strong> für das Heben von Personen zwischen festen Ladestellenvorgesehen sind, in <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> Sicherheitsbauteile in Anhang V enthalten sind –siehe § 389: Anmerkungen zu Anhang V Nummer 17.4.1.3 ZwecktauglichkeitWenn Maschinen zum Heben von Lasten o<strong>der</strong> Lastaufnahmemittel in Verkehrgebracht o<strong>der</strong> erstmals in Betrieb genommen werden, muss <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> seinBevollmächtigter durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen o<strong>der</strong> durch bereitsgetroffene Maßnahmen dafür sorgen, dass <strong>die</strong> betriebsbereiten Maschinen o<strong>der</strong>Lastaufnahmemittel ihre vorgesehenen Funktionen sicher erfüllen können, und zwarunabhängig davon, ob sie hand- o<strong>der</strong> kraftbetrieben sind.Die in Nummer 4.1.2.3 genannten statischen und dynamischen Prüfungen müssen anallen Maschinen zum Heben von Lasten durchgeführt werden, <strong>die</strong> für <strong>die</strong>Inbetriebnahme bereit sind.Kann <strong>die</strong> Montage <strong>der</strong> Maschine nicht beim Hersteller o<strong>der</strong> seinemBevollmächtigten erfolgen, so müssen am Ort <strong>der</strong> Verwendung geeigneteMaßnahmen getroffen werden. Ansonsten können <strong>die</strong> Maßnahmen entwe<strong>der</strong> beimHersteller o<strong>der</strong> am Ort <strong>der</strong> Verwendung getroffen werden.§ 350 Überprüfung <strong>der</strong> ZwecktauglichkeitDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.3 Absatz 1 gilt für Maschinen zum Heben vonLasten im engeren Sinne, für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben vonLasten und für Lastaufnahmemittel.Ziel <strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ung ist, <strong>die</strong> intakte Beschaffenheit und einwandfreie Funktion(hier als „Zwecktauglichkeit“ bezeichnet) aller Maschinen zum Heben von Lasten,auswechselbaren Ausrüstungen zum Heben von Lasten o<strong>der</strong> Lastaufnahmemittelzu gewährleisten, <strong>die</strong> in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.Zweck <strong>der</strong> Maßnahmen, <strong>die</strong> in Nummer 4.1.3 Absatz 1 vorgeschrieben werden, istnicht, <strong>die</strong> Konstruktion <strong>der</strong> Maschine zu überprüfen, son<strong>der</strong>n <strong>die</strong> Tauglichkeit <strong>der</strong>Fertigung und Montage <strong>der</strong> Maschine und <strong>die</strong> ordnungsgemäße Funktionsweise<strong>der</strong> Stellteile und nichttrennenden Schutzeinrichtungen zu kontrollieren.189 EN ISO 13857:2008 – Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichenvon Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen (ISO 13857:2008).190 EN 953:1997+A1:2009 – Sicherheit von Maschinen – Trennende Schutzeinrichtungen –Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennendenSchutzeinrichtungen.191EN 1088:1995+A2:2008 – Sicherheit von Maschinen – Verriegelungseinrichtungen inVerbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen – Leitsätze für Gestaltung und Auswahl.192 EN ISO 14122-2:2001 – Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellenAnlagen – Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege (ISO 14122-2:2001).329


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Diese Anfor<strong>der</strong>ung bedeutet, dass <strong>der</strong> Hersteller dafür sorgen muss, dass <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Funktionsprüfungen und –versuche durchgeführt werden, bevor <strong>die</strong>Maschine vom Benutzer erstmals in Betrieb genommen wird. Es besteht keinePflicht, <strong>die</strong> Prüfungen von einer unabhängigen o<strong>der</strong> externen Prüfstelledurchführen zu lassen. Die Prüfungen können vom Hersteller selbst durchgeführto<strong>der</strong> in seinem Namen von einer an<strong>der</strong>en qualifizierten Person o<strong>der</strong> Stelleübernommen werden.Die zur Kontrolle <strong>der</strong> Zwecktauglichkeit <strong>der</strong> Maschine erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen,<strong>die</strong> vom Hersteller o<strong>der</strong> in dessen Namen nach Zusammenbau und vorerstmaliger Inbetriebnahme <strong>der</strong> Maschine durchgeführt werden, dürfen nicht mitden Prüfungen verwechselt werden, <strong>die</strong> möglicherweise in einzelstaatlichenRechtsvorschriften über <strong>die</strong> Prüfung von Maschinen zum Heben von Lastenwährend <strong>der</strong> Benutzung vorgeschrieben werden – siehe § 140: Anmerkungen zuArtikel 15.§ 351 Statische und dynamische PrüfungenIn Nummer 4.1.3 Absatz 2 ist festgelegt, dass bei allen Maschinen zum Heben vonLasten im engeren Sinne o<strong>der</strong> auswechselbaren Ausrüstungen zum Heben vonLasten <strong>die</strong> in Absatz 1 vorgeschriebenen „Maßnahmen“ <strong>die</strong> statischen unddynamischen Überlastprüfungen gemäß Nummer 4.1.2.3 einschließen müssen. In<strong>der</strong> Regel handelt es sich bei den statischen und dynamischen Prüfungen umEinzelprüfungen, <strong>die</strong> an je<strong>der</strong> Maschine durchzuführen sind, nachdem siezusammengebaut und bevor sie in Betrieb genommen wird. Dies ist vor allemdann wichtig, wenn in <strong>der</strong> Fertigung manuelle Schweißungen durchgeführtwerden, da <strong>die</strong> dynamische und statische Prüfung mit <strong>der</strong> vorgeschriebenenÜberlast zum Spannungsabbau an den Schweißstellen beiträgt.Wenn bei bestimmten in Serie gefertigten Maschinengattungen durch <strong>die</strong>eingesetzten Fertigungsverfahren und <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> eines umfassenddokumentierten Qualitätssicherungssystems gewährleistet werden kann, dassjede gefertigte Maschine nach dem vollständigen Zusammenbau identischeEigenschaften aufweist, kann davon ausgegangen werden, dass statische o<strong>der</strong>dynamische Prüfungen an geeigneten Mustern <strong>der</strong> Maschine <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung inNummer 4.1.3 Absatz 2 erfüllen.Die Bedingungen für <strong>die</strong> Durchführung <strong>der</strong> statischen und dynamischen Prüfungensind im Regelfall in den harmonisierten Normen für <strong>die</strong> betreffendeMaschinenkategorie angegeben. Die maßgeblichen Prüfberichte müssen in <strong>der</strong>Betriebsanleitung enthalten sein, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> Maschine mitgeliefert wird – siehe§ 361: Anmerkungen zu Nummer 4.4.2 Buchstabe d. Einige harmonisierte Normenenthalten Musterformate für <strong>der</strong>artige Prüfberichte.§ 352 Kontrolle <strong>der</strong> Zwecktauglichkeit am VerwendungsortDa <strong>die</strong> Maßnahmen, <strong>die</strong> zur Gewährleistung <strong>der</strong> gemäß Nummer 4.1.3 Absatz 1und 2 vorgeschriebenen Zwecktauglichkeit durchgeführt werden müssen, nacherfolgter Montage <strong>der</strong> Maschine durchzuführen sind, ist in Nummer 4.1.3 Absatz 3festgelegt, dass bei Maschinen zum Heben von Lasten, <strong>die</strong> nicht beim Hersteller,son<strong>der</strong>n nur am Ort <strong>der</strong> Verwendung montiert werden können, beispielsweisegroße Portalkrane, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Prüfungen und Kontrollen am Ort <strong>der</strong>Verwendung durchgeführt werden müssen. Bei an<strong>der</strong>en Maschinen zum Hebenvon Lasten, <strong>die</strong> beim Hersteller montiert werden können, kann <strong>der</strong> Herstellerselbst festlegen, ob <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Prüfungen und Kontrollen in seinenBetriebsstätten o<strong>der</strong> am Ort <strong>der</strong> Verwendung durchgeführt werden.330


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20104.2 ANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, DIE NICHT DURCHMENSCHLICHE KRAFT ANGETRIEBEN WERDEN4.2.1 BewegungssteuerungZur Steuerung <strong>der</strong> Bewegungen <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> ihrer Ausrüstungen müssenStellteile mit selbsttätiger Rückstellung verwendet werden. Für Teilbewegungen o<strong>der</strong>vollständige Bewegungen, bei denen keine Gefahr eines An- o<strong>der</strong> Aufprallens <strong>der</strong>Last o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Maschine besteht, können statt <strong>der</strong> Stellteile jedochSteuereinrichtungen verwendet werden, <strong>die</strong> ein automatisches Stillsetzen anverschiedenen vorwählbaren Positionen zulassen, ohne dass dasBe<strong>die</strong>nungspersonal das entsprechende Stellteil ununterbrochen betätigen muss.§ 353 Steuerung <strong>der</strong> Bewegungen <strong>der</strong> Maschine und <strong>der</strong> LastDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.2.1 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten imengeren Sinn, für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten und fürLastaufnahmemittel mit gesteuerten beweglichen Teilen. Durch <strong>die</strong> Verwendungvon Stellteilen mit selbsttätiger Rückstellung soll gewährleistet werden, dass <strong>die</strong>Bewegungen <strong>der</strong> Maschine und <strong>der</strong> Last je<strong>der</strong>zeit vom Be<strong>die</strong>ner kontrolliertwerden können. Die Ausnahme von <strong>der</strong> im zweiten Satz von Nummer 4.2.1formulierten allgemeinen Regel gilt für Bewegungen von Maschinen, bei denenkeine Gefahr eines Zusammenstoßes <strong>der</strong> Last o<strong>der</strong> Maschine mit Personen,Hin<strong>der</strong>nissen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Maschinen besteht. Diese Ausnahme giltbeispielsweise für <strong>die</strong> Bewegungssteuerung einer geführten Last, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong>Verfahrbereich während des normalen Betriebs völlig unzugänglich ist – siehe§ 343: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.2.7.4.2.2 BelastungsbegrenzungMaschinen mit einer maximalen Tragfähigkeit größer o<strong>der</strong> gleich 1 000 kg o<strong>der</strong>einem Kippmoment größer o<strong>der</strong> gleich 40 000 Nm müssen mit Einrichtungenausgestattet sein, <strong>die</strong> den Fahrer warnen und eine Gefahr bringende Bewegungverhin<strong>der</strong>n, und zwar bei— Überlastung, entwe<strong>der</strong> durch Überschreiten <strong>der</strong> maximalenTragfähigkeiten o<strong>der</strong> durch Überschreiten <strong>der</strong> maximalen Lastmomente,o<strong>der</strong>— Überschreiten <strong>der</strong> Kippmomente.§ 354 Vorbeugende Maßnahmen gegen Überlastung und UmkippenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.2.2 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten imengeren Sinn und für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten miteiner maximalen Tragfähigkeit von nicht weniger als 1000 kg o<strong>der</strong> einemKippmoment von nicht weniger als 40 000 Nm sowie für Sicherheitsbauteile, <strong>die</strong>an <strong>die</strong>sen Maschinen als Schutz gegen Überladung und Kippen montiert werden.Durch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.2.2 soll verhin<strong>der</strong>t werden, dass Maschinenbeabsichtigt o<strong>der</strong> unbeabsichtigt für das Heben von Lasten verwendet werden, <strong>die</strong><strong>die</strong> vom Hersteller angegebene maximale Tragfähigkeit überschreiten, o<strong>der</strong> dass<strong>die</strong> Maschinen so verwendet werden, dass das Kippmoment überschritten wird.Durch <strong>die</strong> Überlastung <strong>der</strong> Maschine kann es zum sofortigen Ausfall vonlasttragenden Bauteilen o<strong>der</strong> zum Einsturz o<strong>der</strong> Kippen <strong>der</strong> Maschine kommen.Wie<strong>der</strong>holte Überlastung kann außerdem übermäßigen Verschleiß lasttragen<strong>der</strong>331


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Bauteile verursachen, was wie<strong>der</strong>um nach einer gewissen Zeit zum Ausfall <strong>der</strong>Maschine führt.Durch Nummer 4.2.2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nerunter den vorhersehbaren Nutzungsbedingungen das Gewicht <strong>der</strong> zu hebendenLast nicht richtig beurteilen kann o<strong>der</strong> versuchen könnte, eine zu schwere Last zuheben o<strong>der</strong> <strong>die</strong> zu hebende Last in eine Stellung anzuheben, in <strong>der</strong> es zumVerlust <strong>der</strong> Standsicherheit kommen kann. Diese Anfor<strong>der</strong>ung verfolgt daher dasZiel, <strong>die</strong>sen vorhersehbaren Missbrauch <strong>der</strong> Maschine zu verhin<strong>der</strong>n – siehe§ 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a.Die Wahl nichttrennen<strong>der</strong> Schutzeinrichtungen hängt von <strong>der</strong> Kategorie und denMerkmalen <strong>der</strong> betreffenden Maschine ab. Bei den meisten Kategorien <strong>der</strong>Maschinen zum Heben von Lasten werden <strong>die</strong> zu verwendenden Einrichtungen inden einschlägigen harmonisierten Normen angegeben. Im Allgemeinen müssen<strong>die</strong> Last- und Momentüberwachungseinrichtungen so beschaffen sein, dass mitihnen <strong>die</strong> maßgeblichen Parameter gemessen o<strong>der</strong> berechnet werden können,beispielsweise Gewicht <strong>der</strong> Last, Position <strong>der</strong> Last und das durch <strong>die</strong> Lasthervorgerufene Kippmoment. Diese Einrichtungen müssen eine Warnmeldung fürden Be<strong>die</strong>ner ausgeben, bevor <strong>die</strong> maximale Tragfähigkeit o<strong>der</strong> das maximaleKippmoment erreicht ist, sodass <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner durch geeignete Gegenmaßnahmenverhin<strong>der</strong>n kann, dass <strong>die</strong> Maschine überlastet o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Last in eine Stellungverfahren wird, in <strong>der</strong> es zum Kippen <strong>der</strong> Maschine kommen kann. Dienichttrennenden Schutzeinrichtungen müssen so in <strong>die</strong> Steuerung integriertwerden, dass gefährliche Bewegungen <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Last vermiedenwerden, wenn <strong>die</strong> maximale Tragfähigkeit o<strong>der</strong> das Kippmoment überschrittenwird. Maschinenbewegungen, von denen keine Gefahr ausgeht, könnenzugelassen werden.Erfor<strong>der</strong>lichenfalls muss eine Überbrückungseinrichtung zum Umgehen einer Lasto<strong>der</strong>Momentenüberwachungseinrichtung eingebaut werden, damitÜberlastprüfungen durchgeführt werden können o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Last in eine sichereStellung zurückgefahren werden kann. In <strong>die</strong>sem Fall ist einem Missbrauch <strong>die</strong>serÜberbrückungseinrichtung durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen,beispielsweise durch einen Betriebsartenwahlschalter – siehe § 204:Anmerkungen zu Nummer 1.2.5 – o<strong>der</strong> durch Anordnung <strong>der</strong>Überbrückungseinrichtung außerhalb <strong>der</strong> Reichweite des normalenBe<strong>die</strong>nungsplatzes. Bei Maschinen, <strong>die</strong> von Notfall<strong>die</strong>nsten benutzt werden sollen,müssen gegebenenfalls auch geschulte Be<strong>die</strong>ner eine Last- o<strong>der</strong>Momentenüberwachungseinrichtung umgehen können, beispielsweise zurBeseitigung einer Brand- o<strong>der</strong> Explosionsgefahr.Eine Belastungsbegrenzung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, wenn sie nicht zurMaschinensicherheit beiträgt. Bei Maschinen mit Lasthaltevorrichtung,beispielsweise Gießpfannen, bei denen es unmöglich ist, eine Last zu heben,welche <strong>die</strong> maximale Tragfähigkeit <strong>der</strong> Maschine überschreitet, kann <strong>die</strong>Anfor<strong>der</strong>ung hinsichtlich Belastungsbegrenzung gegebenenfalls nicht anwendbarsein.§ 355 Belastungsbegrenzung an Flurför<strong>der</strong>zeugenIn einer Erklärung im Protokoll <strong>der</strong> Tagung des Rates vom 14. Juni 1991 wurdezur Kenntnis genommen, dass <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung hinsichtlich <strong>der</strong>Belastungsbegrenzung bei Flurför<strong>der</strong>zeugen möglicherweise Schwierigkeitenaufwerfen könnte:332


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010„Der Rat und <strong>die</strong> Kommission stellen fest, dass bestimmte Maschinen,unter an<strong>der</strong>em Flurför<strong>der</strong>zeuge, <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung nach dem <strong>der</strong>zeitigenStand <strong>der</strong> Technik nicht ganz erfüllen können. Etwaige Schwierigkeiten bei<strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>ses Abschnitts werden dem Ausschuss fürMaschinensicherheit zur Prüfung vorgelegt.“Der nach Artikel 6 Absatz 2 <strong>der</strong> Richtlinie 98/37/<strong>EG</strong> eingerichtete Ausschuss„Maschinen“ stellte fest, dass <strong>die</strong> obige Anmerkung zu „Flurför<strong>der</strong>zeugen“ nicht fürStapler mit verän<strong>der</strong>licher Reichweite und teleskopierbarem Ausleger(Telehandler), son<strong>der</strong>n nur für Stapler mit Hubmast galt, da keine technischenSchwierigkeiten bestanden, Stapler mit verän<strong>der</strong>licher Reichweite mitVorrichtungen auszustatten, mit denen ein Überschreiten des Kippmomentsaufgrund <strong>der</strong> angehobenen Last vermieden wird. 193Die Feststellung des Rates und <strong>der</strong> Kommission vom 14. Juni 1991 bleibt fürStapler mit Hubmast hinsichtlich <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Anhang INummer 4.2.2 <strong>der</strong> Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> gültig. Allerdings wird erwartet, dass sich<strong>der</strong> Stand <strong>der</strong> Technik dahin gehend weiterentwickelt, dass eine Annäherung an<strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.2.2 stattfindet. Diese Entwicklung findet ihrenNie<strong>der</strong>schlag in <strong>der</strong> Überarbeitung <strong>der</strong> einschlägigen harmonisierten Normen.4.2.3 Seilgeführte EinrichtungenTragseile, Zugseile, sowie kombinierte Trag- und Zugseile müssen durchGegengewichte o<strong>der</strong> eine <strong>die</strong> ständige Regelung <strong>der</strong> Seilspannung ermöglichendeVorrichtung gespannt werden.§ 356 FührungsseileDiese Anfor<strong>der</strong>ung gilt für Maschinen zum Heben von Lasten mit einemLastträger, <strong>der</strong> an Tragseilen aufgehängt ist und durch Zugseile gezogen wird,beispielsweise Seilbahnen für den Gütertransport. Sie gilt außerdem fürMaschinen, bei denen <strong>der</strong> Lastträger an den Zugseilen aufgehängt ist, zumBeispiel Güteraufzüge o<strong>der</strong> Baustellenaufzüge. Eine ständig ausreichendeSpannung <strong>die</strong>ser Seile ist eine Grundvoraussetzung, damit <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichenReibungskräfte erzeugt werden können und gewährleistet ist, dass <strong>die</strong> Seilevorschriftsmäßig auf ihre Trommeln, Rollen o<strong>der</strong> Scheiben auflaufen und einHerausspringen <strong>der</strong> Seile aus ihren Führungen vermieden wird.193 Sitzung des Ausschusses „Maschinen“ vom 9. Februar 2005.333


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20104.3 INFORMATIONEN UND KENNZEICHNUNG4.3.1 Ketten, Seile und GurteJe<strong>der</strong> Strang einer Kette, eines Seils o<strong>der</strong> eines Gurtes, <strong>der</strong> nicht Teil einerBaugruppe ist, muss eine Kennzeichnung o<strong>der</strong>, falls <strong>die</strong>s nicht möglich ist, ein Schildo<strong>der</strong> einen nicht entfernbaren Ring mit dem Namen und <strong>der</strong> Anschrift des Herstellerso<strong>der</strong> seines Bevollmächtigten und <strong>der</strong> Kennung <strong>der</strong> entsprechenden Erklärungtragen.Diese Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:a) den Namen und <strong>die</strong> Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seinesBevollmächtigten;b) <strong>die</strong> Beschreibung <strong>der</strong> Kette, des Seils o<strong>der</strong> des Gurtes mit folgenden Angaben:— Nennabmessungen,— Aufbau,— Werkstoff und— eventuelle metallurgische Son<strong>der</strong>behandlung;c) Angabe <strong>der</strong> verwendeten Prüfmethode;d) maximale Tragfähigkeit <strong>der</strong> Kette, des Seils o<strong>der</strong> des Gurtes. Es kann auch eineSpanne von Werten in Abhängigkeit vom vorgesehenen Einsatz angegebenwerden.§ 357 Informationen und Kennzeichnungen <strong>der</strong> Ketten, Seile und GurteDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 4.3.1 gelten für Produkte, <strong>die</strong> in Artikel 1 Absatz 1Buchstabe e aufgeführt sind und in Artikel 2 Buchstabe e definiert werden – siehe§ 44: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe e.Die in Nummer 4.3.1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen ergänzen <strong>die</strong>Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Kennzeichnung in Nummer 1.7.3 – siehe § 250:Anmerkungen zu Nummer 1.7.3.Diese Kennzeichnungsanfor<strong>der</strong>ungen gelten für <strong>die</strong> Produkte, <strong>die</strong> vom Hersteller<strong>der</strong> Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurte in Verkehr gebracht werden. Die Kennzeichnungkann auf den Rollen, Trommeln, Scheiben, Coils o<strong>der</strong> Bündeln <strong>der</strong> Ketten, Seileo<strong>der</strong> Gurte angebracht werden. Die Platte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ring, auf <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem <strong>die</strong>Kennzeichnung angebracht ist, muss unverlierbar ausgeführt sein, d. h. <strong>die</strong> Teiledürfen während <strong>der</strong> Lagerung o<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung nicht unbeabsichtigt entferntwerden können. Es empfiehlt sich, <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung an gleicher Stelleanzubringen – siehe § 141: Anmerkungen zu Artikel 16 Absatz 2, und § 387:Anmerkungen zu Anhang III.Die Kennzeichnungsanfor<strong>der</strong>ungen gelten nicht für abgelängte Ketten, Seile o<strong>der</strong>Gurte, <strong>die</strong> von Produkten, welche vom Hersteller <strong>der</strong> Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurte inVerkehr gebracht wurden, zum Einbau in Maschinen zum Heben von Lasten o<strong>der</strong>in Lastaufnahmemitteln abgelängt wurden. Die in Maschinen zum Heben vonLasten o<strong>der</strong> Lastaufnahmemitteln verbauten abgelängten Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurtebrauchen daher <strong>die</strong>se Kennzeichnungen nicht zu tragen.Die Händler von Ketten, Seilen und Gurten müssen jedoch dafür Sorge tragen,dass <strong>die</strong> entsprechende <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung, <strong>die</strong> Nummer <strong>der</strong> Erklärung, in<strong>der</strong> <strong>die</strong> Merkmale <strong>der</strong> Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurte beschrieben werden, sowie <strong>die</strong>334


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Betriebsanleitung des Herstellers zusammen mit den abgelängten Ketten, Seileno<strong>der</strong> Gurten an <strong>die</strong> Hersteller von Maschinen zum Heben von Lasten o<strong>der</strong>Lastaufnahmemitteln o<strong>der</strong> an <strong>der</strong>en Benutzer weitergegeben werden – siehe § 44:Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe e.Die in <strong>der</strong> Erklärung und in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung <strong>der</strong> Ketten, Seile o<strong>der</strong>Gurte enthaltenen Informationen müssen Bestandteil <strong>der</strong> technischen Unterlagendes Herstellers für <strong>die</strong> Maschinen zum Heben von Lasten o<strong>der</strong>Lastaufnahmemittel werden, in denen <strong>die</strong> Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurte eingebautwerden – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1Buchstabe a.In <strong>der</strong> Erklärung, auf <strong>die</strong> in Nummer 4.3.1 Absatz 2 Bezug genommen wird,müssen <strong>die</strong> technischen Eigenschaften des Seils, <strong>der</strong> Kette o<strong>der</strong> des Gurtsangegeben werden. Die einschlägigen harmonisierten Normen enthaltenMusterformate für <strong>die</strong>se Erklärung.Bei dem in Nummer 4.3.1 Buchstabe c angegebenen Prüfverfahren handelt essich um das Verfahren für <strong>die</strong> Stichprobenprüfung, mit dem <strong>die</strong> Mindestbruchkraft<strong>der</strong> Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurte ermittelt wird – siehe § 340 und § 341: Anmerkungenzu Nummer 4.1.2.4 und 4.1.2.5. Falls das in einer harmonisierten Normangegebene entsprechende Prüfverfahren verwendet wird, genügt es, <strong>die</strong>Fundstelle <strong>der</strong> Norm anzugeben.Die nach Nummer 4.3.1 Buchstabe d vorgeschriebenen Informationen sollen demHersteller von Maschinen zum Heben von Lasten o<strong>der</strong> Lastaufnahmemitteln <strong>die</strong>Beschaffung einer Kette, eines Seils o<strong>der</strong> eines Gurtes mit einem ausreichendenBetriebskoeffizienten ermöglichen, wobei <strong>die</strong> bestimmungsgemäße Verwendung<strong>der</strong> Maschinen zum Heben von Lasten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lastaufnahmemittel sowie <strong>die</strong>Höchstlast zu berücksichtigen sind, welche <strong>die</strong> Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurte währenddes Gebrauchs aufnehmen sollen. Der Hersteller <strong>der</strong> Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurte hatdaher <strong>die</strong> Mindestbruchkraft <strong>der</strong> Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurte anzugeben.In Nummer 4.3.1 ist zwar nicht angegeben, dass <strong>die</strong> in Absatz 2 erwähnteErklärung mit dem Produkt mitzuliefern ist, doch müssen <strong>die</strong> in <strong>die</strong>ser Erklärungenthaltenen Informationen dem Hersteller bzw. dem Benutzer von Maschinen zumHeben von Lasten o<strong>der</strong> Lastaufnahmemitteln vorliegen, damit <strong>die</strong>ser Seile, Ketteno<strong>der</strong> Gurte beschaffen kann, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> bestimmungsgemäße Verwendunggeeignet sind und den erfor<strong>der</strong>lichen Betriebskoeffizienten sowie <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen technischen Merkmale aufweisen – siehe § 337 bis § 341:Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.3, 4.1.2.4 und 4.1.2.5.Daher empfiehlt es sich, <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung, <strong>die</strong> in Nummer 4.3.1Absatz 2 erwähnten Angaben sowie <strong>die</strong> Betriebsanleitung für <strong>die</strong> Ketten, Seileo<strong>der</strong> Gurte in einem einzigen Dokument zusammenzufassen.335


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20104.3.2 LastaufnahmemittelAuf Lastaufnahmemitteln muss Folgendes angegeben sein:— <strong>die</strong> Angabe des Werkstoffs, sofern <strong>die</strong>s für eine sichere Verwendungerfor<strong>der</strong>lich ist,— <strong>die</strong> maximale Tragfähigkeit.Lassen sich <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Angaben nicht auf dem Lastaufnahmemittel selbstanbringen, so sind sie auf einem Schild o<strong>der</strong> auf einem an<strong>der</strong>en gleichwertigen, festmit dem Lastaufnahmemittel verbundenen Gegenstand anzubringen.Die Angaben müssen gut leserlich sein und an einer Stelle angebracht sein, an <strong>der</strong>sie nicht durch Verschleiß unkenntlich werden können und auch nicht <strong>die</strong> Festigkeitdes Lastaufnahmemittels beeinträchtigen können.§ 358 Kennzeichnung von LastaufnahmemittelnDie Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Kennzeichnung gemäß Nummer 4.3.2 gelten fürLastaufnahmemittel – siehe § 43: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe d. DieseAnfor<strong>der</strong>ungen ergänzen <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Kennzeichnung vonMaschinen gemäß Nummer 1.7.3.Wenn ein Lastaufnahmemittel aus dauerhaft zusammengebauten Einzelteilenmontiert wird, ist <strong>die</strong> Baugruppe als ein einziges Lastaufnahmemittel zukennzeichnen. Wenn Einzelteile von Anschlagmitteln o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>enLastaufnahmemitteln in Verkehr gebracht werden, <strong>die</strong> auch als separateLastaufnahmemittel verwendet werden können, müssen <strong>die</strong>se Bauteile <strong>die</strong> gemäßNummer 4.3.2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen tragen. Dagegen solltenBauteile, <strong>die</strong> nicht als separate Lastaufnahmemittel verwendet werden können,<strong>die</strong>se Kennzeichnungen nicht tragen.In harmonisierten Normen für Stahlbauteile für Anschlagmittel ist ein Codesystemfür <strong>die</strong> Kennzeichnung definiert. Wenn <strong>die</strong>se Bauteile als separateLastaufnahmemittel verwendet werden können, kann davon ausgegangenwerden, dass <strong>die</strong> co<strong>die</strong>rte Kennzeichnung <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung gemäß Nummer 4.3.2erfüllt, sofern <strong>die</strong> Bedeutung des Codes in den Betriebsanleitungen desHerstellers klar erläutert wird – siehe § 360: Anmerkungen zu Anhang I Nummer4.4.1.Die CE-Kennzeichnung ist an gleicher Stelle anzubringen wie <strong>die</strong> nach Nummer1.7.3 und 4.3.2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen – siehe § 387: Anmerkungenzu Anhang III.336


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20104.3.3 Maschinen zum Heben von LastenAuf <strong>der</strong> Maschine muss durch eine Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle <strong>die</strong>maximale Tragfähigkeit angegeben werden. Diese Angabe muss gut leserlich unddauerhaft in nicht verschlüsselter Form angebracht sein.Wenn <strong>die</strong> maximale Tragfähigkeit vom jeweiligen Betriebszustand <strong>der</strong> Maschineabhängig ist, muss je<strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nungsplatz mit einem Tragfähigkeitsschild versehensein, auf dem <strong>die</strong> zulässigen Tragfähigkeiten für <strong>die</strong> einzelnen Betriebszustände —vorzugsweise in Form von Diagrammen o<strong>der</strong> von Tragfähigkeitstabellen —angegeben sind.Maschinen, <strong>die</strong> nur zum Heben von Lasten bestimmt sind und mit einem Lastträgerausgerüstet sind, <strong>der</strong> auch von Personen betreten werden kann, müssen einendeutlichen und dauerhaft angebrachten Hinweis auf das Verbot <strong>der</strong>Personenbeför<strong>der</strong>ung tragen. Dieser Hinweis muss an allen Stellen sichtbar sein, andenen ein Zugang möglich ist.§ 359 Kennzeichnung von Maschinen zum Heben von LastenDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 4.3.3 gelten für Maschinen zum Heben von Lastenim engeren Sinn und für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten.Sie ergänzen <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Kennzeichnung vonMaschinen gemäß Nummer 1.7.3.In Nummer 4.3.3 ist angegeben, dass <strong>die</strong> maximale Tragfähigkeit „an gutsichtbarer Stelle“ anzugeben ist. Dieser Anfor<strong>der</strong>ung kommt mehr Gewicht zu alsden Anfor<strong>der</strong>ungen an an<strong>der</strong>e Kennzeichnungen gemäß Nummer 1.7.3, <strong>die</strong>lediglich „erkennbar“ sein müssen. Dies bedeutet, dass <strong>die</strong> maximale Tragfähigkeitso an <strong>der</strong> Maschine angegeben werden muss, dass sie vom Be<strong>die</strong>nungspersonalleicht erkannt werden kann. Die Angabe <strong>der</strong> maximalen Tragfähigkeit sollte inKilogramm erfolgen.An<strong>der</strong>erseits muss das Tragfähigkeitsschild, das in Nummer 4.3.3 Absatz 2erwähnt wird und auf dem <strong>die</strong> maximale Tragfähigkeit für jeden Betriebszustand<strong>der</strong> Maschine angegeben ist, von den betreffenden Be<strong>die</strong>nungsplätzen auseingesehen werden können.Nummer 4.3.3 Absatz 3 befasst sich mit dem vorhersehbaren Risiko desMissbrauchs bestimmter ausschließlich für das Heben von Lasten bestimmterMaschinen – siehe § 175: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe c.Maschinen mit einem Lastträger, dessen Größe ausreicht, dass er von Personenbetreten werden kann, beispielsweise Güteraufzüge, müssen ein geeignetesWarnschild tragen, das sich an Personen richtet, <strong>die</strong> möglicherweise auf demLastträger mitfahren möchten. Dieser Warnhinweis unterliegt den Anfor<strong>der</strong>ungenin Anhang I Nummer 1.7.1 zu den Informationen und Warnhinweisen an <strong>der</strong>Maschine.337


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20104.4 BETRIEBSANLEITUNG4.4.1 LastaufnahmemittelJedem Lastaufnahmemittel und je<strong>der</strong> nur als Ganzes erhältlichen Gesamtheit vonLastaufnahmemitteln muss eine Betriebsanleitung beiliegen, <strong>die</strong> mindestens folgendeAngaben enthält:a) bestimmungsgemäße Verwendung;b) Einsatzbeschränkungen (insbeson<strong>der</strong>e bei Lastaufnahmemitteln wie MagnetundSauggreifern, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 4.1.2.6 Buchstabe e nichtvollständig erfüllen);c) Montage-, Verwendungs- und Wartungshinweise;d) für <strong>die</strong> statische Prüfung verwendeter Koeffizient.§ 360 Betriebsanleitung von LastaufnahmemittelnDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.4.1 gilt für Lastaufnahmemittel einschließlichAnschlagmitteln und Bestandteilen von Anschlagmitteln, <strong>die</strong> als separateLastaufnahmemittel verwendet werden können – siehe § 43: Anmerkungen zuArtikel 2 Buchstabe d.Die Betriebsanleitung von Lastaufnahmemitteln kann Teil einesVerkaufsdokuments, beispielsweise eines Produktkatalogs, sein, <strong>der</strong> Hersteller hatjedoch dafür zu sorgen, dass mit jedem Lastaufnahmemittel bzw. jedem Lieferlosvon Lastaufnahmemitteln ein Exemplar <strong>die</strong>ses Dokuments mitgeliefert wird.Aufzählungspunkt b bezieht sich auf Zubehör wie beispielsweise Magnet- o<strong>der</strong>Sauggreifer, welche <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.6 Buchstabe e nicht immerin vollem Umfang erfüllen können. Der Hersteller hat <strong>die</strong>se Fälle anzugeben unddem Benutzer mitzuteilen, dass <strong>die</strong> betreffenden Lastaufnahmevorrichtungen nichtüber Bereichen verwendet werden dürfen, in denen sich Personen aufhaltenkönnen.338


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20104.4.2 Maschinen zum Heben von LastenJe<strong>der</strong> Maschine zum Heben von Lasten muss eine Betriebsanleitung beiliegen, <strong>die</strong>folgende Angaben enthält:a) technische Kenndaten <strong>der</strong> Maschine, insbeson<strong>der</strong>e Folgendes:— maximale Tragfähigkeit und gegebenenfalls eine Wie<strong>der</strong>gabe des inNummer 4.3.3 Absatz 2 genannten Tragfähigkeitsschilds o<strong>der</strong> <strong>der</strong> dortgenannten Tragfähigkeitstabelle,— Belastung an den Auflagern o<strong>der</strong> Verankerungen und gegebenenfallsKenndaten <strong>der</strong> Laufbahnen,— gegebenenfalls Angaben über Ballastmassen und <strong>die</strong> Mittel zu ihrerAnbringung;b) Inhalt des Wartungsheftes, falls ein solches nicht mitgeliefert wird;c) Benutzungshinweise, insbeson<strong>der</strong>e Ratschläge, wie das Be<strong>die</strong>nungspersonalmangelnde Direktsicht auf <strong>die</strong> Last ausgleichen kann;d) gegebenenfalls einen Prüfbericht, in dem <strong>die</strong> vom Hersteller o<strong>der</strong> seinemBevollmächtigten o<strong>der</strong> für <strong>die</strong>se durchgeführten statischen und dynamischenPrüfungen im Einzelnen beschrieben sind;e) notwendige Angaben für <strong>die</strong> Durchführung <strong>der</strong> in Nummer 4.1.3 genanntenMaßnahmen vor <strong>der</strong> erstmaligen Inbetriebnahme von Maschinen, <strong>die</strong> nicht beimHersteller einsatzfertig montiert werden.§ 361 Betriebsanleitung für Maschinen zum Heben von LastenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.4.2 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten imengeren Sinn sowie für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten.Im ersten Aufzählungspunkt in Nummer 4.4.2 Buchstabe a wird nochmals daraufhingewiesen, dass <strong>der</strong> Benutzer und <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner unbedingt über <strong>die</strong> maximaleTragfähigkeit <strong>der</strong> Maschine unterrichtet werden müssen.Der zweite und dritte Aufzählungspunkt von Nummer 4.4.2 Buchstabe a beziehensich auf <strong>die</strong> Montage von Maschinen zum Heben von Lasten, um <strong>der</strong>enStandsicherheit zu gewährleisten. Diese Anfor<strong>der</strong>ungen ergänzen <strong>die</strong> allgemeinenAnfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Betriebsanleitung hinsichtlich Montage und Standsicherheitgemäß Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i und o.Nummer 4.4.2 Buchstabe b bezieht sich auf das Wartungsheft. Der Hersteller istnicht zur Mitlieferung eines <strong>der</strong>artigen Wartungsheftes verpflichtet. Die Lieferungeines Wartungsheftes, in dem <strong>die</strong> vorbeugenden Wartungsarbeiten, <strong>die</strong> vomBenutzer durchgeführt werden müssen, und <strong>die</strong> Wartungsintervalle angegebensind, ist jedoch als praktische Möglichkeit für <strong>die</strong> Vorlage <strong>der</strong> nach Anhang INummer 1.7.4.2 Buchstabe r vorgeschriebenen Wartungsanleitung zu empfehlen.Selbst wenn <strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> Maschine zum Heben von Lasten keinWartungsheft mitliefert, ist er nach Nummer 4.4.2 Buchstabe b verpflichtet,Auskunft zu dessen Inhalt zu geben. In harmonisierten Normen kann einestandardisierte Form für den Inhalt des Wartungsheftes für bestimmteMaschinengattungen festgelegt werden, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Verwendung des Wartungsheftesdurch <strong>die</strong> Benutzer sowie durch Kontroll- und Wartungsmitarbeiter erleichtern soll.Nummer 4.4.2 Buchstabe c trägt dem Umstand Rechnung, dass <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner <strong>die</strong>Lasten unter bestimmten Betriebsbedingungen möglicherweise nur unzureichend339


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010einsehen kann, beispielsweise aufgrund von Hin<strong>der</strong>nissen im Arbeitsbereich,obwohl <strong>der</strong> Hersteller entsprechende Maßnahmen zur Erfüllung <strong>der</strong>Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 4.1.2.7 Absatz 1 unternommen hat. Der Herstellermuss daher den Benutzern entsprechende Anleitungen für <strong>die</strong> Maßnahmen an <strong>die</strong>Hand geben, mit denen <strong>die</strong> mangelnde Einsehbarkeit ausgeglichen werden kann.Nummer 4.4.2 Buchstabe d und e beziehen sich auf <strong>die</strong> Maßnahmen, <strong>die</strong> <strong>der</strong>Hersteller zur Kontrolle <strong>der</strong> Zwecktauglichkeit von Maschinen zum Heben vonLasten gemäß Anhang I Nummer 4.1.3 ergreifen muss.Buchstabe d bezieht sich auf <strong>die</strong> statischen und dynamischen Prüfungen, <strong>die</strong> inNummer 4.1.3 Absatz 2 aufgeführt sind. Die entsprechenden Prüfberichte sind <strong>der</strong>Betriebsanleitung beizufügen. Damit erhält <strong>der</strong> Benutzer den Nachweis, dass <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Prüfungen vom Hersteller bzw. in dessen Namen durchgeführtworden sind.Buchstabe e ist von Bedeutung, wenn eine Maschine nicht beim Herstellermontiert wird und ihre Zwecktauglichkeit daher vom Hersteller o<strong>der</strong> in dessenNamen am Ort <strong>der</strong> Verwendung kontrolliert werden muss – siehe Anmerkungenzu Nummer 4.1.3. In <strong>die</strong>sem Fall muss <strong>die</strong> Anleitung für <strong>die</strong> Durchführung <strong>der</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen in <strong>der</strong> Betriebsanleitung des Herstellers enthalten sein,sodass <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen am Ort <strong>der</strong> Verwendung durchgeführtwerden können. Dabei ist zu beachten, dass <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung nicht bedeutet,dass <strong>die</strong> Pflicht des Herstellers, wonach <strong>die</strong> Zwecktauglichkeit <strong>der</strong> Maschine vor<strong>der</strong>en erstmaliger Inbetriebnahme zu überprüfen ist, auf den Benutzer übergehenkann.340


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20105. ZUSÄTZLICHE GRUNDL<strong>EG</strong>ENDE SICHERHEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, DIEZUM EINSATZ UNTER TAGE BESTIMMT SINDMaschinen, <strong>die</strong> zum Einsatz unter Tage bestimmt sind, müssen alle in <strong>die</strong>sem Kapitelgenannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllen(siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).§ 362 Zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen an Maschinen, <strong>die</strong> zum Einsatz unter Tagebestimmt sindIn Anhang I Teil 5 werden zusätzliche grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen für Maschinen festgelegt, <strong>die</strong> zum Einsatz unterTage bestimmt sind. Diese gelten für <strong>die</strong> betreffenden Maschinen zusätzlich zuden entsprechenden Anfor<strong>der</strong>ungen in Anhang I Teil 1 sowie gegebenenfallszusätzlich zu den Anfor<strong>der</strong>ungen in den übrigen Teilen von Anhang I – siehe§ 163: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 4.Der eingeschränkte <strong>Anwendung</strong>sbereich des Begriffs „Einsatz unter Tage“ wurdeim Protokoll <strong>der</strong> Tagung des Rates vom 20. Juni 1991 angegeben, als <strong>die</strong>seAnfor<strong>der</strong>ung erstmals in <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> eingeführt wurde:„Arbeiten in Tiefgaragen, unterirdischen Ladenpassagen, Kellern,Pilzzuchtanlagen und an ähnlichen Orten gelten nicht als Arbeiten unterTage.“Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen in Teil 5gelten also für Maschinen für den Einsatz in Bergwerken und in Steinbrüchenunter Tage, nicht aber für den Einsatz in unterirdischen Gebäudeteilen.Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Maschinenkategorien für den Einsatz unterTage in <strong>der</strong> Liste in Anhang IV (Nummern 12.1 und 12.2) <strong>der</strong>Maschinenkategorien aufgeführt sind, auf <strong>die</strong> eines <strong>der</strong>Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 zur<strong>Anwendung</strong> kommt.5.1. RISIKEN DURCH MANGELNDE STANDSICHERHEITEin Schreitausbau muss so konstruiert und gebaut sein, dass beimSchreitvorgang eine entsprechende Ausrichtung möglich ist und ein Umkippenvor und während <strong>der</strong> Druckbeaufschlagung sowie nach <strong>der</strong> Druckmin<strong>der</strong>ungunmöglich ist. Der Ausbau muss Verankerungen für <strong>die</strong> Kopfplatten <strong>der</strong>hydraulischen Einzelstempel besitzen.5.2. BEW<strong>EG</strong>UNGSFREIHEITEin Schreitausbau muss so konstruiert sein, dass sich Personen ungehin<strong>der</strong>tbewegen können.§ 363 SchreitausbauDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 5.1 und 5.2 beziehen sich auf einen selbstverfahrenden hydraulischen Schreitausbau, <strong>der</strong> zum Abstützen <strong>der</strong> Decke desStrebs <strong>die</strong>nt. Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 5.1 ergänzen <strong>die</strong> allgemeineAnfor<strong>der</strong>ung im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Stabilität in Nummer 1.3.1.341


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Spezifikationen für den Schreitausbau sind in den Normen <strong>der</strong> Reihe EN 1804enthalten.5.3. STELLTEILEStellteile zum Beschleunigen und Bremsen schienengeführter Maschinen müssenmit <strong>der</strong> Hand betätigt werden. Zustimmungsschalter können dagegen mit demFuß betätigt werden.Die Stellteile eines Schreitausbaus müssen so konstruiert und angeordnet sein,dass das Be<strong>die</strong>nungspersonal beim Schreitvorgang durch ein feststehendesAusbauelement geschützt ist. Die Stellteile müssen gegen unbeabsichtigtesBetätigen gesichert sein.§ 364 StellteileDie Anfor<strong>der</strong>ungen Nummer 5.3 Absatz 1 beziehen sich auf Stellteile fürschienengeführte Maschinen, <strong>die</strong> für den Einsatz in Bergwerken unter Tagebestimmt sind. Sie ergänzen <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen an Stellteile gemäßNummer 1.2.2 und <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an Stellteile für mobile Maschinen gemäßNummer 3.3.1.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Absatz 2 beziehen sich auf <strong>die</strong> Konstruktion und Anordnungvon Stellteilen für den Schreitausbau.5.4. ANHALTEN DER FAHRBEW<strong>EG</strong>UNGFür den Einsatz unter Tage bestimmte selbstfahrende schienengeführte Maschinenmüssen mit einem Zustimmungsschalter ausgestattet sein, <strong>der</strong> so auf den Steuerkreisfür <strong>die</strong> Fahrbewegung <strong>der</strong> Maschine einwirkt, dass <strong>die</strong> Fahrbewegung angehaltenwird, wenn <strong>der</strong> Fahrer <strong>die</strong> Fahrbewegung nicht mehr steuern kann.§ 365 Steuerung von FahrbewegungenDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 5.4 ergänzt <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung an <strong>die</strong> Steuerung vonFahrbewegungen, <strong>die</strong> in Nummer 3.3.2 Absatz 1 festgelegt ist.Für selbstfahrende schienengeführte Maschinen, <strong>die</strong> für den Einsatz inBergwerken und Steinbrüchen unter Tage bestimmt sind, muss einZustimmungsschalter eingebaut werden, damit nicht nur gewährleistet ist, dass<strong>der</strong> Fahrer sich am Fahrerplatz befindet, son<strong>der</strong>n auch, dass er bzw. sie <strong>die</strong>Fahrbewegung selbst steuert.5.5. BRANDDie Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Nummer 3.5.2 zweiter Gedankenstrich gilt zwingend fürMaschinen mit leicht entflammbaren Teilen.Das Bremssystem <strong>der</strong> für den Einsatz unter Tage bestimmten Maschinen muss sokonstruiert und gebaut sein, dass es keine Funken erzeugen o<strong>der</strong> Brändeverursachen kann.Für Maschinen mit Verbrennungsmotoren, <strong>die</strong> für den Einsatz unter Tage bestimmtsind, sind nur Motoren zulässig, <strong>die</strong> mit einem Kraftstoff mit niedrigem Dampfdruckarbeiten und bei denen sich keine elektrischen Funken bilden können.3<strong>42</strong>


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 366 Brandrisiko bei Maschinen für den Einsatz unter TageDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 5.5 Absatz 1 ergänzt <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen anFeuerlöscheinrichtungen in Nummer 3.5.2. Da ein Brand beim Einsatz unter Tagetendenziell beson<strong>der</strong>s gravierende Folgen nach sich zieht, ist <strong>der</strong> Einbau einesintegrierten Feuerlöschsystems eine ausdrückliche Anfor<strong>der</strong>ung für Maschinen,<strong>die</strong> für den Einsatz unter Tage bestimmt sind und leicht entflammbare Teileenthalten.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 5.5 Absatz 2 und 3 ergänzen <strong>die</strong> allgemeineAnfor<strong>der</strong>ung hinsichtlich des Brandrisikos gemäß Nummer 1.5.6. Damit sollverhin<strong>der</strong>t werden, dass das Bremssystem o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Motor <strong>der</strong> für den Einsatz inBergwerken unter Tage bestimmten Maschine ein Feuer entfacht o<strong>der</strong> ein solchesverbreitet.Es ist zu beachten, dass Verbrennungsmotoren, <strong>die</strong> in potenziellexplosionsgefährdeten Atmosphären eingesetzt werden sollen, <strong>der</strong> ATEX-Richtlinie 94/9/<strong>EG</strong> unterliegen – siehe § 91: Anmerkungen zu Artikel 3, und § 228:Anmerkungen zu Nummer 1.5.7.5.6. EMISSION VON ABGASENEmissionen von Abgasen aus Verbrennungsmotoren dürfen nicht nach obenabgeleitet werden.§ 367 Emissionen von AbgasenDer Hauptgrund für <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 5.6 hinsichtlich <strong>der</strong> Ableitung vonAbgasen aus Verbrennungsmotoren, <strong>die</strong> in Maschinen für den Einsatz unter Tageeingebaut werden, besteht darin, Wärmebelastungen <strong>der</strong> Decke des Bergwerkso<strong>der</strong> des Steinbruchs zu verhin<strong>der</strong>n.343


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20106. ZUSÄTZLICHE GRUNDL<strong>EG</strong>ENDE SICHERHEITS- UNDGESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, VONDENEN DURCH DAS HEBEN VON PERSONEN BEDINGT<strong>EG</strong>EFÄHRDUNGEN AUSGEHENMaschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungenausgehen, müssen alle in <strong>die</strong>sem Kapitel genannten relevanten grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllen (siehe AllgemeineGrundsätze, Nummer 4).§ 368 <strong>Anwendung</strong>sbereich von Teil 6Anhang I Teil 6 beschreibt grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen an Maschinen, von denen durch das Hebenvon Personen bedingte Gefährdungen ausgehen. Zu den beson<strong>der</strong>enGefährdungssituationen beim Heben von Personen zählen insbeson<strong>der</strong>e dasHerabfallen o<strong>der</strong> unkontrollierte Bewegungen des Lastträgers, <strong>der</strong> Sturz vonPersonen vom Lastträger, <strong>der</strong> Zusammenstoß zwischen dem Lastträger o<strong>der</strong>Personen in o<strong>der</strong> auf dem Lastträger und Hin<strong>der</strong>nissen im Umgebungsbereich <strong>der</strong>Maschine sowie <strong>der</strong> Zusammenbruch o<strong>der</strong> das Umstürzen <strong>der</strong> Maschine zumHeben von Lasten.Die Risiken beim Heben von Personen sind im Allgemeinen höher als <strong>die</strong> Risikenbeim Heben von Gütern, mit <strong>der</strong> Folge, dass <strong>die</strong> Schwere von möglichenKörperschäden bei Defekten <strong>der</strong> Hebevorrichtungen und den darausresultierenden Unfällen größer sind, eine größere Gefährdungsexposition besteht,da Personen, <strong>die</strong> von Maschinen angehoben werden, ständig, - beispielsweisedurch Abstürzen des Lastträgers - gefährdet sind und <strong>die</strong> Gefährdungen o<strong>der</strong><strong>der</strong>en Folgen schwerer zu vermeiden sind.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Teil 6 gelten für sämtliche Maschinen, <strong>die</strong> Arbeitsschritteausführen, bei denen Personen angehoben werden, egal ob es sich beim Heben<strong>der</strong> Personen um <strong>die</strong> Hauptfunktion <strong>der</strong> Maschine, um eine Nebenfunktion <strong>der</strong>Maschine o<strong>der</strong> um eine Funktion eines Teils <strong>der</strong> Maschine handelt.Der Begriff „Heben“ umfasst jede Bewegung o<strong>der</strong> Abfolge von Bewegungen, bei<strong>der</strong> bzw. denen Hebe- o<strong>der</strong> Absenkvorgänge (o<strong>der</strong> beides) ausgeführt werden.Unter dem Heben und Absenken sind Höhenän<strong>der</strong>ungen sowohl in senkrechterRichtung als auch unter einem Neigungswinkel zu verstehen – siehe § 328:Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe a.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Teil 6 gelten nicht für Gefährdungen aufgrund <strong>der</strong>stetigen Beför<strong>der</strong>ung von Personen, beispielsweise auf Fahrtreppen o<strong>der</strong>Fahrsteigen – siehe § 328: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe a.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Teil 6 gelten für Maschinen im engeren Sinn, fürauswechselbare Ausrüstungen für das Heben von Personen, fürSicherheitsbauteile, <strong>die</strong> aus Gründen <strong>der</strong> Sicherheit beim Heben von Personeneingebaut werden, für Lastaufnahmemittel o<strong>der</strong> für Ketten, Seile und Gurte für dasHeben von Personen.Es ist zu beachten, dass sämtliche Anfor<strong>der</strong>ungen in Teil 6 auch aufunvollständige Maschinen zum Heben von Personen zur <strong>Anwendung</strong> kommenkönnen.344


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20106.1 ALLGEMEINES6.1.1 FestigkeitDer Lastträger, einschließlich aller Klappen und Luken, muss so konstruiert undgebaut sein, dass er entsprechend <strong>der</strong> zulässigen Höchstzahl beför<strong>der</strong>ter Personenund entsprechend <strong>der</strong> maximalen Tragfähigkeit den erfor<strong>der</strong>lichen Platz und <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>liche Festigkeit aufweist.Die in den Nummern 4.1.2.4 und 4.1.2.5 festgelegten Betriebskoeffizienten reichenfür Maschinen zum Heben von Personen nicht aus; sie müssen in <strong>der</strong> Regelverdoppelt werden. Für das Heben von Personen o<strong>der</strong> von Personen und Güternbestimmte Maschinen müssen über ein Aufhängungs- o<strong>der</strong> Tragsystem für denLastträger verfügen, das so konstruiert und gebaut ist, dass ein ausreichendesallgemeines Sicherheitsniveau gewährleistet ist und dem Risiko des Abstürzens desLastträgers vorgebeugt wird.Werden Seile o<strong>der</strong> Ketten zur Aufhängung des Lastträgers verwendet, so sind in <strong>der</strong>Regel mindestens zwei voneinan<strong>der</strong> unabhängige Seile o<strong>der</strong> Ketten mit jeweilseigenen Befestigungspunkten erfor<strong>der</strong>lich.§ 369 FestigkeitDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 6.1.1 ergänzen <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen inNummer 1.3.2 zum Bruchrisiko beim Betrieb und <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer4.1.2.3 zur Festigkeit, <strong>die</strong> Gefährdungen durch Hebevorgänge kompensierensollen.Gemäß Nummer 6.1.1 Absatz 1 muss <strong>der</strong> Lastträger so konstruiert und gebautsein, dass sowohl <strong>die</strong> maximale Tragfähigkeit bei <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Lasten alsauch <strong>die</strong> maximal zulässige Personenzahl auf dem Lastträger berücksichtigtwerden. Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> maximalen Tragfähigkeit wird sowohl <strong>die</strong>maximale Zahl <strong>der</strong> Personen berücksichtigt, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine gehobenwerden sollen, als auch ihr Gewicht sowie das Gewicht von Gegenständen o<strong>der</strong>Materialien, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Maschine gehoben werden sollen, beispielsweiseArbeitsausrüstung o<strong>der</strong> Werkzeuge. Der für <strong>die</strong> Personen vorhandene Platz mussausreichen, um <strong>die</strong> Personen bequem und sicher beför<strong>der</strong>n zu können und ihnenauf Arbeitsbühnen <strong>die</strong> sichere Ausführung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Inbestimmten Fällen kann <strong>der</strong> vorhandene Raum begrenzt werden, um eineÜberlastung des Lastträgers möglichst zu verhin<strong>der</strong>n.In <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 6.1.1 Absatz 2 wird berücksichtigt, dass einAbstürzen o<strong>der</strong> unkontrollierte Bewegungen des Lastträgers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Last beimHeben von Personen fast immer zu schweren bzw. tödlichen Unfällen führen.Daher ist bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Festigkeit <strong>der</strong> lasttragenden Bauteile ein höhererBetriebskoeffizient als bei nur für das Heben von Gütern bestimmten Maschinenzu wählen – siehe § 330: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe c.In Nummer 6.1.1 Absatz 3 wird eine beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ung für Maschinen mithängendem Lastträger formuliert. Ziel <strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ung ist, <strong>die</strong> Gefährdungendurch Abstürzen o<strong>der</strong> unkontrollierte Aufwärtsbewegung des Lastträgers bei Brucheines Aufhängungsseils- o<strong>der</strong> –kabels zu verhin<strong>der</strong>n. In <strong>der</strong> Regel gilt für <strong>der</strong>artigeMaschinen, dass zwei o<strong>der</strong> mehr getrennte Aufhängungsseile o<strong>der</strong> -ketten mitjeweils eigenen Befestigungspunkten zu verwenden sind.Falls es nicht zweckmäßig ist, zwei Aufhängungsseile bereitzustellen, sindAbweichungen von <strong>die</strong>ser Grundregel möglich, sofern zumindest ein345


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht werden kann. Eine <strong>der</strong>artigeAbweichung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein einziges Aufhängungsseil inVerbindung mit einem Sicherheitsseil und einer Sicherheitsvorrichtungenverwendet wird, <strong>die</strong> bei einer zu hohen Verfahrgeschwindigkeit des Lastträgersautomatisch ausgelöst werden. Diese Abweichungen müssen durch <strong>die</strong>Risikobeurteilung begründet werden und sich nach dem Stand <strong>der</strong> Technikrichten. Technische Lösungen können in den einschlägigen harmonisiertenNormen festgelegt werden – siehe § 162: Anmerkungen zum allgemeinenGrundsatz 3.6.1.2 Belastungsbegrenzung bei nicht durch menschliche Kraftangetriebenen MaschinenEs gelten <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 4.2.2 unabhängig von <strong>der</strong> maximalenTragfähigkeit und dem Kippmoment, es sei denn, <strong>der</strong> Hersteller kann den Nachweiserbringen, dass kein Überlastungs- o<strong>der</strong> Kipprisiko besteht.§ 370 BelastungsbegrenzungDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 6.1.2 ergänzt <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.2.2 zurBelastungsbegrenzung. Für das Heben von Personen bestimmte Maschinenmüssen mit den gemäß Nummer 4.2.2 vorgeschriebenen Einrichtungenausgerüstet werden, <strong>die</strong> ein Überlasten o<strong>der</strong> Kippen verhin<strong>der</strong>n sollen; hierunterfallen auch Maschinen mit einer maximalen Tragfähigkeit von weniger als 1000 kgo<strong>der</strong> einem Kippmoment von weniger als 40 000 Nm.Es ist zu beachten, dass sich bestimmte durch Überlastung hervorgerufeneRisiken durch Belastungsbegrenzungseinrichtungen nicht verhin<strong>der</strong>n lassen,beispielsweise <strong>die</strong> Überlastung einer Arbeitsbühne beim Arbeiten in einerbestimmten Höhe. Durch <strong>die</strong>se Einrichtungen kann jedoch verhin<strong>der</strong>t werden,dass ein überlasteter Lastträger aus <strong>der</strong> Zugangsposition angehoben wird, undzugleich kann dadurch ein Warnsignal für den Be<strong>die</strong>ner ausgelöst und es könnengefährliche Bewegungen verhin<strong>der</strong>t werden, wenn <strong>der</strong> Lastträger überladen ist.Spezifikationen für <strong>die</strong> Belastungsbegrenzung sind in den harmonisierten Normenfür <strong>die</strong> jeweiligen Maschinenkategorien für das Heben von Personen enthalten.Nummer 6.1.2 lässt Ausnahmen von <strong>der</strong> vorgeschriebenenBelastungsbegrenzung zu, wenn <strong>der</strong> Hersteller nachweisen kann, dass keinÜberlastungs- o<strong>der</strong> Kipprisiko besteht. Dies kann entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fall sein, wennaus <strong>der</strong> Risikobewertung hervorgeht, dass keine solchen Gefährdungen auftreten,o<strong>der</strong> wenn <strong>die</strong> Gefährdungen auf an<strong>der</strong>e Weise in ausreichendem Maßeverringert worden sind. Ausnahmen sind beispielsweise bei Maschinen zulässig,bei denen <strong>der</strong> Lastträger aufgrund seiner Größe nur begrenzten Platz bietet und<strong>der</strong> Lastträger und <strong>die</strong> Hebevorrichtungen so berechnet wurden, dass sie alleÜberlastungen aufnehmen können, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong> begrenzten Größe des Lastträgersauftreten könnten. Die Voraussetzungen für entsprechende Ausnahmen sind inden harmonisierten Normen <strong>der</strong> betreffenden Maschinenkategorien festgelegt.346


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20106.2 STELLTEILESofern in den Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen keine an<strong>der</strong>en Lösungen vorgeschriebenwerden, muss <strong>der</strong> Lastträger in <strong>der</strong> Regel so konstruiert und gebaut sein, dass <strong>die</strong>Personen im Lastträger über Stellteile zur Steuerung <strong>der</strong> Aufwärts- undAbwärtsbewegung sowie gegebenenfalls an<strong>der</strong>er Bewegungen des Lastträgersverfügen.Im Betrieb müssen <strong>die</strong>se Stellteile Vorrang vor an<strong>der</strong>en Stellteilen für <strong>die</strong>selbeBewegung haben, NOT-HALT-Geräte ausgenommen.Die Stellteile für <strong>die</strong> genannten Bewegungen müssen eine kontinuierliche Betätigungerfor<strong>der</strong>n (selbsttätige Rückstellung), es sei denn, dass <strong>der</strong> Lastträger selbstvollständig umschlossen ist.§ 371 StellteileDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 6.2 ergänzen <strong>die</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen inNummer 1.2.2 zu Stellteilen sowie <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 4.1.2.6 und 4.2.1zur Steuerung von Bewegungen, mit denen Gefährdungen durch Hebevorgängeentgegengewirkt werden soll. Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 3.3.1 zu Stellteilenfinden auch auf Maschinen zum Heben von Personen <strong>Anwendung</strong>, von denenaufgrund <strong>der</strong> Beweglichkeit <strong>die</strong>ser Maschinen Gefährdungen ausgehen.Bei <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 6.2 Absatz 1 wird berücksichtigt, dass imAllgemeinen <strong>die</strong> in o<strong>der</strong> auf dem Lastträger gehobene Person <strong>die</strong> Gefahren,denen sie beispielsweise durch Hin<strong>der</strong>nisse im Umgebungsbereich <strong>der</strong> Maschineausgesetzt ist, selbst am besten einschätzen kann. Sie muss daher unbedingt in<strong>der</strong> Lage sein, <strong>die</strong> Bewegungen des Lastträgers steuern zu können. Ausnahmenvon <strong>die</strong>ser allgemeinen Regel sind beispielsweise dann zulässig, wenn <strong>die</strong>gehobene Person bzw. Personen auf an<strong>der</strong>e Weise gegen Gefährdungen durch<strong>die</strong> Bewegung des Lastträgers geschützt sind, zum Beispiel durch einenvollständig umschlossenen Lastträger, o<strong>der</strong> wenn <strong>die</strong> Steuerung bestimmterBewegungen von außerhalb des Lastträgers zur Verringerung <strong>der</strong> Risikenerfor<strong>der</strong>lich ist.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 6.2 Absatz 2 bedeutet, dass <strong>die</strong> Stellteile imLastträger für Auf- und Abwärtsbewegungen Vorrang haben müssen vor den anden Ladestellen o<strong>der</strong> an an<strong>der</strong>en Stellen angeordneten Stellteilen für <strong>die</strong> Auf- undAbwärtsbewegung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Bewegungen des Lastträgers.Nach Nummer 6.2 Absatz 3 sind für sämtliche Bewegungen des LastträgersStellteile mit selbsttätiger Rückstellung erfor<strong>der</strong>lich, und zwar unabhängig davon,ob <strong>die</strong> Stellteile im Lastträger angebracht sind o<strong>der</strong> nicht, es sei denn, <strong>der</strong>Lastträger ist vollständig umschlossen. Unter vollständig umschlossenenLastträgern sind Lastträger zu verstehen, <strong>die</strong> rundum mit Wänden, eingebautenBodenplatten und Decken (ausgenommen Lüftungsöffnungen) sowie Türen über<strong>die</strong> gesamte Höhe ausgerüstet sind.Die Verwendung von Stellteilen mit selbsttätiger Rückstellung veranlasst denBe<strong>die</strong>ner dazu, <strong>die</strong> von ihm gesteuerten Bewegungen zu beobachten, un<strong>der</strong>möglicht das sofortige Anhalten <strong>der</strong> Bewegungen, falls eineGefährdungssituation auftritt. Gemäß Nummer 1.2.2 ist vor allem dafür Sorge zutragen, dass Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung für Maschinen zum Hebenvon Personen so angeordnet und gestaltet werden, dass sie nicht in <strong>der</strong>„Fahrstellung“ blockiert werden können, falls <strong>der</strong> Lastträger ein Hin<strong>der</strong>nis berührt.347


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 20106.3 RISIKEN FÜR IN ODER AUF DEM LASTTRÄGERBEFINDLICHE PERSONEN6.3.1 Risiken durch Bewegungen des LastträgersMaschinen zum Heben von Personen müssen so konstruiert, gebaut o<strong>der</strong> ausgestattetsein, dass Personen durch <strong>die</strong> Beschleunigung o<strong>der</strong> Verzögerung des Lastträgerskeinem Risiko ausgesetzt werden.§ 372 Bewegung des LastträgersBei übermäßigem Beschleunigen o<strong>der</strong> Verzögern des Lastträgers können <strong>die</strong>angehobenen Personen das Gleichgewicht verlieren, durch Kontakt mit Teilen desLastträgers verletzt werden o<strong>der</strong> gar aus dem Lastträger herausgeschleu<strong>der</strong>twerden. Eine Verletzungsgefahr besteht auch, wenn Sicherheitsvorrichtungenaktiviert werden. Gemäß <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 6.3.1 müssen <strong>die</strong> Werte <strong>der</strong>positiven und negativen Beschleunigung durch Konstruktion und Bau <strong>der</strong> Antriebs-, Kraftübertragungs- und Bremssysteme und <strong>der</strong> Sicherheitseinrichtungenbegrenzt werden. Bei Maschinen, <strong>die</strong> nicht für Verfahrbewegungen konstruiertsind, wenn sich Personen in o<strong>der</strong> auf dem Lastträger befinden, gilt <strong>die</strong>Anfor<strong>der</strong>ung nur für Bewegungen des Lastträgers. Bei Maschinen, <strong>die</strong> fürVerfahrbewegungen konstruiert sind, während sich Personen in o<strong>der</strong> auf demLastträger befinden, gilt <strong>die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung sowohl für <strong>die</strong> Bewegungen desLastträgers als auch für <strong>die</strong> Verfahrbewegungen <strong>der</strong> Maschine selbst.3486.3.2 Risiko des Sturzes aus dem LastträgerDer Lastträger darf sich auch bei Bewegung <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> des Lastträgersnicht so weit neigen, dass für <strong>die</strong> beför<strong>der</strong>ten Personen Absturzgefahr besteht.. . .§ 373 Neigen des LastträgersDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 6.3.2 ergänzen <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.15zum Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko.Das Neigen des Lastträgers kann als Folge <strong>der</strong> Position o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewegung <strong>der</strong>Maschine selbst eintreten o<strong>der</strong> aber als Folge <strong>der</strong> Bewegung des Lastträgers inseiner Aufhängung o<strong>der</strong> auf seiner Tragkonstruktion. Als Beispiele fürGefährdungssituationen, bei denen es zum Neigen kommen kann, sindbeispielsweise ein Ungleichgewicht <strong>der</strong> Hubbetätigung von hängendenArbeitsbühnen mit mehr als einer Hubvorrichtung o<strong>der</strong> <strong>die</strong> übermäßige Neigungfahrbarer Hubarbeitsbühnen aufgrund von Bewegungen <strong>der</strong> Tragkonstruktion o<strong>der</strong>aufgrund von inneren Leckagen in Hydraulikanlagen zu nennen.Nummer 6.3.2 Absatz 1 schließt nicht sämtliche Neigungsbewegungen desLastträgers aus, allerdings schreibt <strong>die</strong>ser Absatz vor, dass <strong>die</strong> Maschine sokonstruiert und gebaut werden muss, dass keine Risiken eines Sturzes vonPersonen in, auf o<strong>der</strong> aus dem Lastträger entstehen. Die zulässigen Werterichten sich nach <strong>der</strong> Risikobeurteilung des Herstellers. Die Werte sind in deneinschlägigen harmonisierten Normen angegeben.Lässt sich eine übermäßige Neigung nicht durch konstruktive Maßnahmen zurIntegration <strong>der</strong> Sicherheit verhin<strong>der</strong>n, müssen gegebenenfalls Vorrichtungeneingebaut werden, durch <strong>die</strong> eine übermäßige Neigung automatisch erkannt undkorrigiert wird o<strong>der</strong>, falls <strong>die</strong>s nicht möglich ist, <strong>die</strong> Bewegung des Lastträgers


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010angehalten und <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner gewarnt wird, sodass <strong>die</strong>ser korrigierend eingreifenkann, bevor eine Gefährdungssituation entsteht.6.3.2 Risiko des Sturzes aus dem Lastträger (Fortsetzung). . .Ist <strong>der</strong> Lastträger als Arbeitsplatz ausgelegt, so muss für seine Stabilität gesorgtwerden, und gefährliche Bewegungen müssen verhin<strong>der</strong>t werden.Falls <strong>die</strong> in Nummer 1.5.15 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, muss <strong>der</strong>Lastträger mit einer ausreichenden Zahl von geeigneten Befestigungspunkten für <strong>die</strong>zulässige Zahl beför<strong>der</strong>ter Personen ausgestattet sein. Die Befestigungspunktemüssen stark genug sein, um <strong>die</strong> Verwendung von persönlichen Absturzsicherungenzu ermöglichen.. . .§ 374 Verwendung des Lastträgers als ArbeitsplatzWenn <strong>der</strong> Lastträger als Arbeitsplatz genutzt werden soll, ist gemäß Nummer6.3.2 Absatz 2 vorgeschrieben, dass <strong>der</strong> eigentliche Lastträger, seine Aufhängungo<strong>der</strong> Tragkonstruktion sowie <strong>die</strong> Systeme für Antrieb und Steuerung <strong>der</strong>Lastträgerbewegungen so konstruiert und gebaut werden müssen, dass <strong>die</strong>betreffenden Arbeiten von den Be<strong>die</strong>nern, <strong>die</strong> in o<strong>der</strong> auf dem Lastträger steheno<strong>der</strong> sitzen, sicher ausgeführt werden können. Daher sind weitere relevanteFaktoren zu berücksichtigen, wie beispielsweise <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> Arbeiten, für <strong>die</strong> <strong>die</strong>Maschine bestimmungsgemäß verwendet werden soll, <strong>die</strong> entsprechendenArbeitshaltungen <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner, <strong>die</strong> Kräfte, <strong>die</strong> während <strong>der</strong> Arbeiten auf denLastträger einwirken können, einschließlich <strong>der</strong> Windkräfte und manuellen Kräfte,sowie <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> Geräte o<strong>der</strong> Werkzeuge, <strong>die</strong> zur Durchführung <strong>der</strong> Arbeitenverwendet werden. In <strong>der</strong> Betriebsanleitung des Herstellers müssen <strong>die</strong>Grenzwerte <strong>der</strong> Kräfte angegeben werden, <strong>die</strong> auf den Lastträger einwirkenkönnen, ohne dessen Sicherheit zu gefährden.Da ein Sturz einer o<strong>der</strong> mehrerer Personen aus dem Lastträger außerordentlichschwer wiegende Folgen nach sich ziehen kann, ist <strong>der</strong> Maschinenhersteller nachNummer 6.3.2 Absatz 3 für den Fall, dass selbst ein noch so geringes Restrisikoeines <strong>der</strong>artigen Unfalls besteht, verpflichtet, am Lastträger den o<strong>der</strong> <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Anschlagpunkte anzubringen, an denen <strong>der</strong> bzw. <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>ner ihrepersönliche Schutzausrüstung befestigen können, um einen Absturz zuvermeiden. Dabei ist zu beachten, dass das Anbringen eines Anschlagpunkts für<strong>die</strong> persönliche Schutzausrüstung als zusätzliche Schutzmaßnahme gilt undkeinesfalls einen Ersatz für eine umfassende Schutzvorrichtung gegen Absturzaus dem Lastträger darstellt.Bei <strong>der</strong> geeigneten persönlichen Schutzausrüstung handelt es sich imAllgemeinen um ein Rückhaltesystem, mit dem <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner am Arbeitsplatzgesichert wird und zugleich verhin<strong>der</strong>t wird, dass er aus dem Lastträgerherausfallen kann. In den Festigkeits- und Stabilitätsberechnungen des Herstellersmüssen <strong>die</strong> Kräfte berücksichtigt werden, <strong>die</strong> bei Verwendung <strong>der</strong> persönlichenSchutzausrüstung auftreten können. Am Lastträger sind geeignete InformationsundWarnhinweise anzubringen – siehe § 245 und § 249: Anmerkungen zuNummer 1.7.1 und 1.7.2. Außerdem müssen <strong>die</strong> Benutzer in <strong>der</strong> Betriebsanleitungdes Herstellers über <strong>die</strong> bestehenden Restrisiken eines Sturzes aus demLastträger unterrichtet werden und es ist <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> persönlichenSchutzausrüstung anzugeben, <strong>die</strong> bereitzustellen und zu verwenden ist(beispielsweise ein Rückhaltesystem, dessen Seillänge auf <strong>die</strong> Fläche des349


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Arbeitsplatzes abgestimmt ist). Vor allem muss <strong>die</strong> Betriebsanleitung einenWarnhinweis enthalten, in dem vor <strong>der</strong> Verwendung eines Auffangsystemsgewarnt wird, wenn <strong>der</strong> Anschlagpunkt nicht für ein <strong>der</strong>artiges System ausgelegtist und wenn <strong>der</strong> Sturz des Be<strong>die</strong>ners vom Lastträger dazu führen kann, dass <strong>die</strong>Maschine instabil wird – siehe § 267: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2Buchstaben l und m.6.3.2 Risiko des Sturzes aus dem Lastträger (Fortsetzung). . .Ist eine Bodenklappe, eine Dachluke o<strong>der</strong> eine seitliche Tür vorhanden, so muss<strong>die</strong>se so konstruiert und gebaut sein, dass sie gegen unbeabsichtigtes Öffnengesichert ist und sich nur in eine Richtung öffnet, <strong>die</strong> jedes Risiko eines Absturzesverhin<strong>der</strong>t, wenn sie sich unerwartet öffnet.§ 375 Türen am LastträgerDurch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 6.3.2 Absatz 4 soll das Risiko eines Sturzesaus dem Lastträger durch <strong>die</strong> Ein- und Ausstiegs- bzw. Fluchtöffnungenvermin<strong>der</strong>t werden. Ein unbeabsichtigtes Öffnen muss durch <strong>die</strong> Gestaltung <strong>der</strong>Türen und Bodenklappen o<strong>der</strong> Dachluken sowie durch Anordnung und Gestaltung<strong>der</strong> Öffnungsvorrichtungen verhin<strong>der</strong>t werden. Die Türgriffe müssenbeispielsweise so angeordnet und konstruiert sein, dass ein unbeabsichtigtesÖffnen durch den Kontakt mit Körperteilen ausgeschlossen ist. Außerdem istdarauf zu achten, dass <strong>die</strong> Türen und Bodenklappen bzw. Dachluken nicht ohneWeiteres in offener Stellung blockiert werden können.Damit <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 6.3.2 erfüllt ist, müssen <strong>die</strong> Seitentüren in <strong>der</strong>Regel so gestaltet sein, dass sie sich nach innen in den Lastträger öffnen – siedürfen sich also nicht durch eine Bewegung nach außen o<strong>der</strong> unter ihrem eigenenGewicht öffnen. Bodenklappen o<strong>der</strong> Dachluken im Lastträger müssen sich imAllgemeinen nach oben öffnen. Ausnahmen von <strong>die</strong>sen allgemeinen Regelnkönnen jedoch gegebenenfalls bei Arbeitsbühnen erfor<strong>der</strong>lich werden, <strong>die</strong> von <strong>der</strong>Feuerwehr benutzt werden, da sie an<strong>der</strong>nfalls <strong>die</strong> Bewegungsfreiheiteinschränken und damit bei lebensrettenden Maßnahmen hin<strong>der</strong>lich sein können.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 6.3.2 Absatz 4 entfällt bei Türen o<strong>der</strong> Toren für denZugang zu Ladestellen und für das Be- und Entladen an Ladestellen vonMaschinen, <strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren. Diese Türen müssen jedoch mitVerriegelungen und Zuhaltungen ausgerüstet sein – siehe § 378: Anmerkungen zuNummer 6.4.1.6.3.3 Risiken durch auf den Lastträger herabfallende GegenständeBesteht ein Risiko, dass Gegenstände auf den Lastträger herabfallen und Personengefährden können, so muss <strong>der</strong> Lastträger mit einem Schutzdach ausgerüstet sein.§ 376 SchutzdachDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 6.3.3 gilt für Maschinen, bei <strong>der</strong>enbestimmungsgemäßer Verwendung das Risiko besteht, dass Gegenstände wiebeispielsweise Steine o<strong>der</strong> Schutt herabfallen. In <strong>die</strong>sem Fall müssenSchutzdach, Lastträger und <strong>die</strong> Maschine selbst eine ausreichende Festigkeitund Standsicherheit aufweisen, um <strong>die</strong> durch <strong>der</strong>artige herabfallendeGegenstände einwirkenden Kräfte aufnehmen zu können.350


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Wenn es aufgrund <strong>der</strong> bestimmungsgemäßen Verwendung <strong>der</strong> Maschinejedoch nicht zweckmäßig ist, den Lastträger mit einem Schutzdach zuversehen, beispielsweise bei Arbeitsbühnen, <strong>die</strong> den Zugang zu Bereichenoberhalb des Lastträgers ermöglichen sollen, muss <strong>die</strong> Betriebsanleitung desHerstellers Warnhinweise darauf enthalten, dass <strong>die</strong> Maschine nicht verwendetwerden darf, wenn ein Risiko herabfallen<strong>der</strong> Gegenstände besteht – siehe§ 263: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstaben g und h.6.4. MASCHINEN, DIE FESTE HALTESTELLEN ANFAHREN§ 377 Maschinen zum Heben von Personen, <strong>die</strong> feste Haltestellen anfahrenDie Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 6.4 ergänzen <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer4.1.2.8 für Maschinen zum Heben von Lasten, <strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren.Die Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 6.4 gelten für Maschinen wie beispielsweiseBaustellenaufzüge nur für Personen o<strong>der</strong> für Personen und Güter, für mitMaschinen wie Turmdrehkrane o<strong>der</strong> Windgeneratoren verbundene Aufzüge, <strong>die</strong>für den Zugang zu Arbeitsplätzen bestimmt sind, für Aufzüge für denWohnbereich, für Plattformaufzüge und für Treppenlifte für Personen miteingeschränkter Mobilität.6.4.1 Risiken für in o<strong>der</strong> auf dem Lastträger befindliche PersonenDer Lastträger muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch ein Anstoßenvon Personen und/o<strong>der</strong> Gegenständen in o<strong>der</strong> auf dem Lastträger an feste o<strong>der</strong>bewegliche Teile verhin<strong>der</strong>t werden. Wenn es zur Erfüllung <strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ungerfor<strong>der</strong>lich ist, muss <strong>der</strong> Lastträger selbst vollständig umschlossen sein und überTüren mit einer Verriegelungseinrichtung verfügen, <strong>die</strong> gefährliche Bewegungen desLastträgers nur dann zulässt, wenn <strong>die</strong> Türen geschlossen sind. Wenn das Risikoeines Absturzes aus dem o<strong>der</strong> vom Lastträger besteht, müssen <strong>die</strong> Türen geschlossenbleiben, wenn <strong>der</strong> Lastträger zwischen den Haltestellen anhält.Die Maschine muss so konstruiert, gebaut und erfor<strong>der</strong>lichenfalls mitentsprechenden Vorrichtungen ausgestattet sein, dass unkontrollierte Aufwärts- o<strong>der</strong>Abwärtsbewegungen des Lastträgers ausgeschlossen sind. Diese Vorrichtungenmüssen in <strong>der</strong> Lage sein, den Lastträger zum Stillstand zu bringen, wenn er sich mitseiner maximalen Traglast und mit <strong>der</strong> absehbaren Höchstgeschwindigkeit bewegt.Der Anhaltevorgang darf ungeachtet <strong>der</strong> Belastungsbedingungen keine für <strong>die</strong>beför<strong>der</strong>ten Personen gesundheitsschädliche Verzögerung verursachen.§ 378 Risiken für in o<strong>der</strong> auf dem Lastträger befindliche PersonenDer erste Satz in Nummer 6.4.1 bedeutet, dass in allen Fällen <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichenSchutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, um Risiken zu verhin<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> beimKontakt von Personen und/o<strong>der</strong> Gegenständen in o<strong>der</strong> auf dem Lastträger mitfesten o<strong>der</strong> beweglichen Teilen entstehen können. Der zweite Satz in Nummer6.4.1 bezieht sich auf Fälle, in denen <strong>die</strong>ses Ziel nur erreicht werden kann, wenn<strong>der</strong> Lastträger (o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fahrkorb) vollständig umschlossen ist. Ein vollständigesUmschließen ist beispielsweise bei Maschinen mit schnell fahrendem Lastträgererfor<strong>der</strong>lich, unter an<strong>der</strong>em bei bestimmten Baustellenaufzügen. Bei <strong>die</strong>senMaschinen müssen <strong>die</strong> Türen mit Verriegelungen versehen sein, damitBewegungen des Lastträgers verhin<strong>der</strong>t werden, bis <strong>die</strong> Türen geschlossen sind.Falls <strong>die</strong> Gefahr eines Sturzes aus dem Lastträger besteht, wenn <strong>die</strong>ser zwischen351


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Haltestellen stehenbleibt, müssen <strong>die</strong>se Verriegelungen mit Zuhaltungenkombiniert sein, <strong>die</strong> ein Öffnen <strong>der</strong> Türen verhin<strong>der</strong>n, bis <strong>der</strong> Lastträger eineHaltestelle erreicht hat.Die <strong>Maschinenrichtlinie</strong> gilt allerdings auch für Aufzüge mit einerFahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 0,15 m/s – siehe § 151: Anmerkungen zuArtikel 24. Bei <strong>der</strong>artigen langsam fahrenden Aufzügen lassen sich <strong>die</strong> Risiken, <strong>die</strong>durch den Kontakt von im o<strong>der</strong> auf dem Lastträger befindlichen Personenund/o<strong>der</strong> Gegenständen mit feststehenden o<strong>der</strong> beweglichen Teilen entstehen,möglicherweise durch eine Kombination an<strong>der</strong>weitiger Maßnahmen hinreichendvermin<strong>der</strong>n, beispielsweise durch Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung für <strong>die</strong>Steuerung <strong>der</strong> Lastträgerbewegungen sowie durch ein teilweises Umschließendes Lastträgers.Gegenstand von Nummer 6.4.1 Absatz 2 ist das Risiko unkontrollierterBewegungen des Lastträgers, entwe<strong>der</strong> in Form von Abwärtsbewegungen unterdem Gewicht des Lastträgers und <strong>der</strong> Last o<strong>der</strong> in Form von Aufwärtsbewegungenunter <strong>der</strong> Wirkung des Gegengewichts. Soweit zur Vermeidung <strong>die</strong>ser Risikenerfor<strong>der</strong>lich, muss <strong>der</strong> Aufzug mit Vorrichtungen ausgerüstet werden, <strong>die</strong> <strong>der</strong>artigeunkontrollierte Bewegungen erkennen und den Lastträger sicher anhalten, sobald<strong>der</strong>artige Bewegungen erkannt werden.6.4.2 Befehlseinrichtungen an den HaltestellenDie Befehlseinrichtungen an den Haltestellen — ausgenommen <strong>die</strong> für <strong>die</strong>Verwendung in Notfällen bestimmten Befehlseinrichtungen — dürfen keineBewegung des Lastträgers einleiten, wenn— <strong>die</strong> Stellteile im Lastträger zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt gerade betätigt werden,— sich <strong>der</strong> Lastträger nicht an einer Haltestelle befindet.§ 379 Befehlseinrichtungen an den HaltestellenDurch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 6.4.2 soll sichergestellt werden, dass, wenneine Person in o<strong>der</strong> auf dem Lastträger eine Bewegung des Lastträgers in Ganggesetzt hat, keine an<strong>der</strong>e Person an einer Haltestelle <strong>die</strong> Bewegung desLastträgers mithilfe <strong>der</strong> „Anfor<strong>der</strong>ungsschaltung“ steuern kann, bis <strong>die</strong> Person aufdem Lastträger an <strong>der</strong> gewünschten Haltestelle angekommen ist. DieAnfor<strong>der</strong>ungsschaltung darf <strong>die</strong> Steuerung also auch dann nicht übernehmenkönnen, wenn zwischen den Haltestellen ein Stellteil mit selbsttätiger Rückstellunglosgelassen wurde o<strong>der</strong> eine Sicherheitsvorrichtung aktiviert wurde.An<strong>der</strong>erseits müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen <strong>der</strong>Lastträger bei Notfällen sicher bis zu einer Haltestelle gefahren werden kann.6.4.3 Zugang zum LastträgerDie trennenden Schutzeinrichtungen an den Haltestellen und auf dem Lastträgermüssen so konstruiert und gebaut sein, dass unter Berücksichtigung <strong>der</strong> absehbarenBandbreite <strong>der</strong> zu beför<strong>der</strong>nden Güter und Personen ein sicherer Übergang vom undzum Lastträger gewährleistet ist.§ 380 Zugang zum LastträgerDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 6.4.3 ergänzt <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 1.5.15 zumAusrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko und <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 4.1.2.8.2352


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010zum Zugang zum Lastträger von Maschinen zum Heben von Lasten, <strong>die</strong> festeLadestellen anfahren. Die trennenden Schutzeinrichtungen o<strong>der</strong> Türen amLastträger und an den Haltestellen sind entsprechend <strong>der</strong> bestimmungsgemäßenVerwendung <strong>der</strong> Maschine zu konstruieren, beispielsweise für <strong>die</strong> Verwendungdurch Personen, <strong>die</strong> Güter tragen o<strong>der</strong> handhaben, o<strong>der</strong> für <strong>die</strong> Verwendungdurch Kin<strong>der</strong>, Personen mit eingeschränkter Mobilität o<strong>der</strong> Rollstuhlfahrer.Etwaige Spalte zwischen dem Lastträger und <strong>der</strong> Haltestelle müssen ausreichendverringert, überbrückt o<strong>der</strong> geschützt werden, um Risiken für <strong>die</strong> Personen zuvermeiden, <strong>die</strong> den Lastträger betreten o<strong>der</strong> verlassen.6.5 KENNZEICHNUNGAuf dem Lastträger müssen <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit erfor<strong>der</strong>lichenAngaben angebracht sein; hierzu gehört unter an<strong>der</strong>em— <strong>die</strong> zulässige Zahl beför<strong>der</strong>ter Personen,— <strong>die</strong> maximale Tragfähigkeit.§ 381 Kennzeichnungen am LastträgerDie Anfor<strong>der</strong>ung in Nummer 6.5 ergänzt <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.2.2 zurKennzeichnung von Stellteilen, Nummer 1.7.1.1 zu Informationen undInformationseinrichtungen, Nummer 1.7.3 zur Kennzeichnung von Maschinen undin den ersten beiden Absätzen von Nummer 4.3.3 zu Informationen und zurKennzeichnung von Maschinen zum Heben von Lasten.Nummer 6.5 bezieht sich auf Informationen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Person bzw. den Personen ino<strong>der</strong> auf dem Lastträger <strong>der</strong> Maschine ständig und auf einfache Weise zugänglichsein müssen, damit eine sichere Benutzung <strong>der</strong> Maschine gewährleistet ist.Die maximale Tragfähigkeit ist am Lastträger (sowie gemäß den For<strong>der</strong>ungen inNummer 4.3.3 an <strong>der</strong> Maschine) durch entsprechende Kennzeichnunganzugeben. Die maximal zulässige Personenzahl im o<strong>der</strong> auf dem Lastträger istebenfalls durch entsprechende Kennzeichnung auf dem Lastträger anzugeben.Zu weiteren erfor<strong>der</strong>lichen Informationen, <strong>die</strong> am Lastträger durch entsprechendeKennzeichnung anzugeben sind, zählen erfor<strong>der</strong>liche Notfallmaßnahmen sowie<strong>die</strong> richtige Benutzung <strong>der</strong> Notfallkommunikationseinrichtungen.1. INHALTANHANG IIErklärungenA. <strong>EG</strong>-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINEFür <strong>die</strong> Abfassung <strong>die</strong>ser Erklärung sowie <strong>der</strong> Übersetzungen gelten <strong>die</strong> gleichenBedingungen wie für <strong>die</strong> Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1Buchstaben a und b); sie ist entwe<strong>der</strong> maschinenschriftlich o<strong>der</strong> ansonstenhandschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.Diese Erklärung bezieht sich nur auf <strong>die</strong> Maschine in dem Zustand, in dem sie inVerkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile und/o<strong>der</strong>nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt.. . .353


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 382 Die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung für eine MaschineAnhang II Teil 1 Abschnitt A bezieht sich auf <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung, <strong>die</strong>vom Hersteller <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> dessen Bevollmächtigtem in <strong>der</strong> EU zuerstellen und <strong>der</strong> Maschine beiliegen muss, bis <strong>die</strong>se den Benutzer erreicht hat– siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1, und § 109: Anmerkungen zuArtikel 7 Absatz 1. Die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung ist eine rechtsverbindlicheErklärung des Herstellers o<strong>der</strong> seines Bevollmächtigten darüber, dass <strong>die</strong>betreffende Maschine sämtliche einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> erfüllt.Die Anfor<strong>der</strong>ung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A Absatz 1, wonach <strong>die</strong> Erklärungund <strong>der</strong>en Übersetzungen unter den gleichen Bedingungen wie <strong>die</strong>Betriebsanleitung abzufassen sind, bedeutet, dass <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung in einer o<strong>der</strong> mehreren Amtssprachen <strong>der</strong> EU abgefasstwerden muss. Wenn keine originale <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung in <strong>der</strong>Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Landes existiert, in dem <strong>die</strong>Maschine benutzt werden soll, ist vom Hersteller o<strong>der</strong> dessen Bevollmächtigtemo<strong>der</strong> demjenigen, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine in den betreffenden Sprachraum einführt,eine Übersetzung in <strong>die</strong>se(n) Sprache(n) vorzulegen. Die Übersetzungen sinddurch den Vermerk „Übersetzung <strong>der</strong> Originalkonformitätserklärung“ zukennzeichnen – siehe § 246: Anmerkungen zu Nummer 1.7.1, § 255:Anmerkungen zu Nummer 1.7.4, und § 257: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.1Buchstaben a und b in Anhang I.Die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung ist maschinenschriftlich (gedruckt) o<strong>der</strong>handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen. Sie muss entwe<strong>der</strong> Bestandteil<strong>der</strong> Betriebsanleitung sein o<strong>der</strong> separat mitgeliefert werden; in letzterem Fallmuss <strong>die</strong> Betriebsanleitung ein Dokument enthalten, in welchem <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong><strong>EG</strong>-Konformitätserklärung beschrieben wird – siehe § 261: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe c.Anhang II Teil 1 Abschnitt A Absatz 2 betont, dass sich <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung nur auf <strong>die</strong> Maschine in <strong>der</strong> Ausführung bezieht, wie sievom Hersteller konstruiert, gefertigt und in Verkehr gebracht wurde. Erteilt <strong>der</strong>Hersteller einem an<strong>der</strong>en Wirtschaftsbeteiligten wie einem Einführer o<strong>der</strong>Händler <strong>die</strong> Genehmigung zur Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Maschine, bevor <strong>die</strong>se an denEndbenutzer geliefert wird, verbleibt <strong>die</strong> rechtliche Verantwortung für <strong>die</strong>Maschine in <strong>der</strong> gelieferten Form beim Hersteller. Der Hersteller ist jedoch nichtfür etwaige Ergänzungen o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong> Maschine verantwortlich, <strong>die</strong>ohne seine Genehmigung durch an<strong>der</strong>e Wirtschaftsbeteiligte o<strong>der</strong> vomEndbenutzer vorgenommen wurden. Dies ist zu berücksichtigen, wenn bereitsin Benutzung befindliche Maschinen von den Marktüberwachungsbehördengeprüft werden – siehe § 94: Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 1.354


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Anhang II Teil 1 Abschnitt A (Fortsetzung). . .Die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers undgegebenenfalls seines Bevollmächtigten;2. Name und Anschrift <strong>der</strong> Person, <strong>die</strong> bevollmächtigt ist, <strong>die</strong> technischenUnterlagen zusammenzustellen; <strong>die</strong>se Person muss in <strong>der</strong> Gemeinschaftansässig sein;3. Beschreibung und Identifizierung <strong>der</strong> Maschine, einschließlich allgemeinerBezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;4. einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass <strong>die</strong> Maschine alleneinschlägigen Bestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinie entspricht, und gegebenenfallseinen ähnlichen Satz, in dem <strong>die</strong> Übereinstimmung mit an<strong>der</strong>en Richtlinienund/o<strong>der</strong> einschlägigen Bestimmungen, denen <strong>die</strong> Maschine entspricht, erklärtwird. Anzugeben sind <strong>die</strong> Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt <strong>der</strong>Europäischen Union;5. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer <strong>der</strong> benannten Stelle, <strong>die</strong> dasin Anhang IX genannte <strong>EG</strong>-Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie <strong>die</strong>Nummer <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung;6. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer <strong>der</strong> benannten Stelle, <strong>die</strong> dasin Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat;7. gegebenenfalls <strong>die</strong> Fundstellen <strong>der</strong> angewandten harmonisierten Normen nachArtikel 7 Absatz 2;8. gegebenenfalls <strong>die</strong> Fundstellen <strong>der</strong> angewandten sonstigen technischen Normenund Spezifikationen;9. Ort und Datum <strong>der</strong> Erklärung;10. Angaben zur Person, <strong>die</strong> zur Ausstellung <strong>die</strong>ser Erklärung im Namen desHerstellers o<strong>der</strong> seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift<strong>die</strong>ser Person.. . .§ 383 Inhalt <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-KonformitätserklärungDie folgenden Anmerkungen beziehen sich auf <strong>die</strong> nummerierten Abschnitte inAnhang II Teil 1 Abschnitt A:1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers müssen denAngaben auf <strong>der</strong> Maschine entsprechen – siehe § 250: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 1.7.3. Hat <strong>der</strong> Hersteller einen Bevollmächtigten in <strong>der</strong>EU mit <strong>der</strong> vollständigen o<strong>der</strong> teilweisen Wahrnehmung seiner Pflichtengemäß Artikel 5 beauftragt – siehe § 84 und § 85: Anmerkungen zu Artikel2 Buchstabe j –, sind <strong>die</strong> Angaben zum Bevollmächtigten auch in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung anzugeben.2. Die Person, <strong>die</strong> bevollmächtigt ist, <strong>die</strong> technischen Unterlagenzusammenzustellen, ist eine natürliche o<strong>der</strong> juristische Person, <strong>die</strong> in <strong>der</strong>EU ansässig ist und <strong>die</strong> vom Hersteller mit <strong>der</strong> Aufgabe betraut wurde, aufein begründetes Verlangen <strong>der</strong> Marktüberwachungsbehörden eines <strong>der</strong>Mitgliedstaaten <strong>die</strong> relevanten Teile <strong>der</strong> technischen Unterlagenzusammenzustellen und zur Verfügung zu stellen – siehe § 98:355


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010356Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 4, und § 393: Anmerkungenzu Anhang VII Teil A 2 und 3.Die Person, <strong>die</strong> bevollmächtigt ist, <strong>die</strong> technischen Unterlagenzusammenzustellen, ist in <strong>die</strong>ser Funktion nicht für Konstruktion, Bau o<strong>der</strong>Konformitätsbewertung <strong>der</strong> Maschine, für <strong>die</strong> Erstellung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichenDokumente, <strong>die</strong> Teil <strong>der</strong> technischen Unterlagen werden, für <strong>die</strong>Anbringung <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung o<strong>der</strong> für <strong>die</strong> Ausstellung undUnterzeichnung <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung verantwortlich.Alle Maschinenhersteller müssen Name und Anschrift <strong>der</strong> Person angeben,<strong>die</strong> zur Zusammenstellung <strong>der</strong> technischen Unterlagen bevollmächtigt ist.Bei Herstellern, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> EU ansässig sind, kann es sich bei <strong>der</strong> zurZusammenstellung <strong>der</strong> technischen Unterlagen bevollmächtigten Personum den Hersteller selbst, seinen Bevollmächtigten, einen Ansprechpartneraus den Reihen <strong>der</strong> Mitarbeiter des Herstellers (<strong>der</strong> mit dem Unterzeichner<strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung identisch sein kann) o<strong>der</strong> um eine sonstigenatürliche o<strong>der</strong> juristische Person handeln, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> EU ansässig ist und<strong>die</strong> vom Hersteller mit <strong>die</strong>ser Aufgabe betraut wird.Bei Herstellern, <strong>die</strong> außerhalb <strong>der</strong> EU ansässig sind, kann es sich bei <strong>der</strong>zur Zusammenstellung <strong>der</strong> technischen Unterlagen bevollmächtigtenPerson um eine natürliche o<strong>der</strong> juristische Person handeln, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> EUansässig ist und damit beauftragt wird, <strong>die</strong> technischen Unterlagen aufbegründetes Verlangen hin zusammenzustellen. Wenn ein Hersteller, <strong>der</strong>außerhalb <strong>der</strong> EU ansässig ist, einen Bevollmächtigten in <strong>der</strong> EU mit <strong>der</strong>Wahrnehmung aller o<strong>der</strong> eines Teils <strong>der</strong> Pflichten gemäß Artikel 5beauftragt – siehe § 84 und § 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j –,kann <strong>die</strong>ser Bevollmächtigte <strong>die</strong>selbe Person sein, <strong>die</strong> vom Hersteller mit<strong>der</strong> Zusammenstellung <strong>der</strong> technischen Unterlagen betraut worden ist.3. Bei den erfor<strong>der</strong>lichen Angaben für <strong>die</strong> Beschreibung und Identifizierung<strong>der</strong> Maschine handelt es sich im Wesentlichen um <strong>die</strong> gleichen Angaben,<strong>die</strong> auch auf <strong>der</strong> Maschine anzubringen sind – siehe § 250: Anmerkungenzu Anhang I Nummer 1.7.3. Jedoch müssen in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung <strong>die</strong> vollständigen Angaben zur Maschine enthaltensein. Zweck <strong>die</strong>ser Informationen ist, eine eindeutige Identifizierung <strong>der</strong> in<strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung beschriebenen Maschine durch denBenutzer und durch <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden zu ermöglichen.Grundsätzlich ist <strong>die</strong> Seriennummer <strong>der</strong> Maschine anzugeben, auf <strong>die</strong> sich<strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung bezieht. Bei in Großserie produziertenMaschinen kann eine einzige <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung erstellt werden, <strong>die</strong>einen bestimmten Bereich von Seriennummern o<strong>der</strong> Lieferlosen abdeckt. In<strong>die</strong>sem Fall ist <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> Erklärung abgedeckte Bereich anzugeben undfür jeden neuen Bereich von Seriennummern o<strong>der</strong> Lieferlosen eine neue<strong>EG</strong>-Konformitätserklärung auszustellen. Auf jeden Fall sind <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Angaben für <strong>die</strong> Identifizierung vorzulegen, damit <strong>die</strong>Verbindung zwischen den einzelnen Maschinen und <strong>der</strong> für <strong>die</strong> jeweiligeMaschine geltenden <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung hergestellt werden kann.4. Der Satz, in dem erklärt wird, dass <strong>die</strong> Maschine allen einschlägigenBestimmungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> entspricht, ist <strong>der</strong> wichtigsteBestandteil <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung. Mit <strong>die</strong>sem Satz bestätigt <strong>der</strong>Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter, dass <strong>die</strong> betreffende Maschine alleanwendbaren grundlegenden Sicherheits- und


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen gemäß Anhang I <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>erfüllt und dass das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahrendurchgeführt wurde.Soweit <strong>die</strong> betreffende Maschine zusätzlich zur <strong>Maschinenrichtlinie</strong> nochweiteren EU-Rechtsvorschriften unterliegt, ist auch <strong>die</strong> Übereinstimmungmit <strong>die</strong>sen weiteren Richtlinien o<strong>der</strong> Verordnungen zu erklären – siehe § 91und § 92: Anmerkungen zu Artikel 3. Der Hersteller kann für <strong>die</strong>se weiterenRichtlinien o<strong>der</strong> Verordnungen eine einzige <strong>EG</strong>-Konformitätserklärungerstellen, sofern <strong>die</strong> Erklärung alle nach den einzelnen Richtlinienvorgeschriebenen Informationen enthält. Allerdings dürfte <strong>die</strong>s nicht in allenFällen möglich sein, da bestimmte Richtlinien ein beson<strong>der</strong>es Format <strong>der</strong>Konformitätserklärung vorschreiben – siehe § 89: Anmerkungen zu Artikel3.5. Bei Maschinen, <strong>die</strong> zu einer <strong>der</strong> Kategorien in Anhang IV gehören und beidenen <strong>der</strong> Hersteller sich für <strong>die</strong> Durchführung des Verfahrens einer <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung entschieden hat, sind <strong>die</strong> Einzelangaben zur notifiziertenStelle, welche <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung durchgeführt hat, und <strong>die</strong> Nummer<strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung anzugeben – siehe § 129 und § 130:Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3 und 4. Name, Anschrift und vierstelligeKennnummer <strong>der</strong> benannten Stelle, <strong>die</strong> anzugeben sind, können in <strong>der</strong>NANDO-Datenbank überprüft werden – siehe § 133: Anmerkungen zuArtikel 14.6. Bei Maschinen, <strong>die</strong> zu einer <strong>der</strong> Kategorien in Anhang IV gehören und beidenen sich <strong>der</strong> Hersteller für <strong>die</strong> Durchführung des Verfahrens <strong>der</strong>umfassenden Qualitätssicherung entschieden hat, sind <strong>die</strong> Einzelangabenzu <strong>der</strong> notifizierten Stelle, welche das umfassendeQualitätssicherungssystem des Herstellers genehmigt hat, aufzuführen -siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3 und 4. Name,Anschrift und vierstellige Kennnummer <strong>der</strong> notifizierten Stelle, <strong>die</strong>anzugeben sind, können in <strong>der</strong> NANDO-Datenbank überprüft werden –siehe § 133: Anmerkungen zu Artikel 14.7. Um <strong>die</strong> Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen zu können, <strong>die</strong> sichaus <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> harmonisierter Normen ergibt, müssen <strong>die</strong> Hersteller in<strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung <strong>die</strong> Fundstellen <strong>der</strong> angewendetenharmonisierten Norm(en) angeben – siehe § 110 und § 111: Anmerkungenzu Artikel 7 Absatz 2, und § 114: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 3. Dabeiist zu beachten, dass <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> harmonisierter Normen freiwillig ist –siehe § 110: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.Im Falle von Maschinen, <strong>die</strong> zu einer <strong>der</strong> in Anhang IV aufgeführtenKategorien zählen und bei denen <strong>der</strong> Hersteller das Verfahren <strong>der</strong>Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei <strong>der</strong> Fertigungvon Maschinen nach Anhang VIII durchlaufen hat, ist <strong>der</strong> Hersteller zurAngabe <strong>der</strong> Fundstellen <strong>der</strong> angewendeten harmonisierten Norm(en) in<strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung verpflichtet, da <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong>harmonisierter Normen, welche sämtliche auf <strong>die</strong> Maschine anwendbarengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenabdecken, eine Voraussetzung für <strong>die</strong> Nutzung <strong>die</strong>sesKonformitätsbewertungsverfahrens ist – siehe § 129: Anmerkungen zuArtikel 12 Absatz 3.357


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Wenn in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung <strong>die</strong> Fundstelle einer harmonisiertenNorm angegeben ist, sind <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden berechtigt,davon auszugehen, dass <strong>der</strong> Hersteller <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Norm invollem Umfang zur <strong>Anwendung</strong> gebracht hat. Wenn <strong>der</strong> Hersteller nicht alleAnfor<strong>der</strong>ungen einer harmonisierten Norm zur <strong>Anwendung</strong> gebracht hat,kann er in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung dennoch <strong>die</strong> Fundstelle <strong>der</strong> Normangeben, muss in <strong>die</strong>sem Fall jedoch zusätzlich angeben, welcheAnfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Norm angewandt o<strong>der</strong> nicht angewandt wurden.8. Wenn keine harmonisierten Normen verwendet wurden, kann <strong>der</strong> Hersteller<strong>die</strong> Fundstellen an<strong>der</strong>er technischer Unterlagen angeben, <strong>die</strong> fürKonstruktion und Bau <strong>der</strong> Maschine herangezogen wurden. Dabei ist zuberücksichtigen, dass <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>sbezüglicher Unterlagen keineKonformitätsvermutung begründet – siehe § 162: Anmerkungen zumallgemeinen Grundsatz 3 in Anhang I.9. Die Angabe von Ort und Datum <strong>der</strong> Erklärung ist eine übliche Anfor<strong>der</strong>ungan ein unterzeichnetes rechtsverbindliches Dokument. Als Ort istüblicherweise <strong>der</strong> Ort anzugeben, an dem sich <strong>die</strong> Betriebsstätten desHerstellers bzw. seines Bevollmächtigten befinden. Da <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung vor dem Inverkehrbringen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Inbetriebnahme<strong>der</strong> Maschine ausgestellt werden muss – siehe § 103: Anmerkungen zuArtikel 5 Absatz 1 –, darf das in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung angegebeneDatum nicht nach dem Datum des Inverkehrbringens <strong>der</strong> Maschine liegeno<strong>der</strong> bei für den Eigengebrauch durch den Hersteller bestimmtenMaschinen darf das Datum nicht nach dem Datum <strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong>Maschine liegen.10.Die Identität <strong>der</strong> Person, <strong>die</strong> vom Hersteller o<strong>der</strong> seinem Bevollmächtigtenfür <strong>die</strong> Ausstellung <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung bevollmächtigt worden ist,ist neben ihrer Unterschrift anzugeben. Unter <strong>der</strong> Identität <strong>der</strong> Person ist <strong>die</strong>Angabe von Name und Funktion <strong>die</strong>ser Person zu verstehen.Die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung kann vom Geschäftsführer des betreffendenUnternehmens o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Vertreter des Unternehmensunterzeichnet werden, dem <strong>die</strong>se Zuständigkeit übertragen worden ist. Die<strong>EG</strong>-Konformitätserklärung ist vom Hersteller o<strong>der</strong> seinem Bevollmächtigtenzu unterzeichnen und aufzubewahren – siehe § 386: Anmerkungen zuAnhang II Teil 2. Die Unterschrift kann auf Kopien <strong>der</strong>Konformitätserklärung reproduziert werden, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Maschine beiliegen.ANHANG II1. INHALT (Fortsetzung). . .B. ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGENMASCHINEFür <strong>die</strong> Abfassung <strong>die</strong>ser Erklärung sowie <strong>der</strong> Übersetzungen gelten <strong>die</strong> gleichenBedingungen wie für <strong>die</strong> Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1Buchstaben a und b); sie ist entwe<strong>der</strong> maschinenschriftlich o<strong>der</strong> ansonstenhandschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.. . .358


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010§ 384 Die Erklärung für den Einbau einer unvollständigen MaschineAnhang II Teil 1 Abschnitt B bezieht sich auf <strong>die</strong> Einbauerklärung, <strong>die</strong> vomHersteller einer unvollständigen Maschine o<strong>der</strong> von dessen Bevollmächtigtemin <strong>der</strong> EU ausgestellt und <strong>der</strong> unvollständigen Maschine beigelegt werdenmuss, bis <strong>die</strong>se den Hersteller <strong>der</strong> vollständigen Maschine erreicht hat, in <strong>die</strong>sie eingebaut werden soll - siehe § 104: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 2,und § 131: Anmerkungen zu Artikel 13. Die Einbauerklärung bildetanschließend einen Teil <strong>der</strong> technischen Unterlagen <strong>der</strong> vollständigenMaschine – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1Buchstabe a.Die Einbauerklärung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers <strong>der</strong>unvollständigen Maschine o<strong>der</strong> seines Bevollmächtigten und erfüllt <strong>die</strong>folgenden vorrangigen Zwecke:<strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> vollständigen Maschine soll darüber unterrichtetwerden, welche <strong>der</strong> anwendbaren grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen gemäß Anhang I <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> angewandt und erfüllt wurden, und es sollerfor<strong>der</strong>lichenfalls <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> unvollständigen Maschinemit den Bestimmungen an<strong>der</strong>er anwendbarer EU-Rechtsvorschriftenerklärt werden; mit <strong>die</strong>ser Erklärung sollen <strong>der</strong> einzelstaatlichen Behörde aufbegründetes Verlangen maßgebliche Informationen zu <strong>der</strong>unvollständigen Maschine übermittelt werden;es soll angegeben werden, dass <strong>die</strong> unvollständige Maschine nicht inBetrieb genommen werden darf, bis für <strong>die</strong> vollständige Maschine, inwelche sie eingebaut werden soll, <strong>die</strong> Übereinstimmung mit deneinschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> erklärt wurde.Die Anmerkungen zu Absatz 1 in Anhang II Teil 1 Abschnitt A gelten auch fürAbsatz 1 in Anhang II Teil 1 Abschnitt B.359


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Anhang II Teil 1 Abschnitt B (Fortsetzung). . .Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers <strong>der</strong>unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;2. Name und Anschrift <strong>der</strong> Person, <strong>die</strong> bevollmächtigt ist, <strong>die</strong> relevantentechnischen Unterlagen zusammenzustellen; <strong>die</strong>se Person muss in <strong>der</strong>Gemeinschaft ansässig sein;3. Beschreibung und Identifizierung <strong>der</strong> unvollständigen Maschine, einschließlichallgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer undHandelsbezeichnung;4. eine Erklärung, welche grundlegenden Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>ser Richtlinie zur<strong>Anwendung</strong> kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass <strong>die</strong>speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden,sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass <strong>die</strong> unvollständige Maschine an<strong>der</strong>eneinschlägigen Richtlinien entspricht. Anzugeben sind <strong>die</strong> Referenzen lautVeröffentlichung im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union;5. <strong>die</strong> Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen <strong>die</strong>speziellen Unterlagen zu <strong>der</strong> unvollständigen Maschine zu übermitteln. In <strong>die</strong>serVerpflichtung ist auch anzugeben, wie <strong>die</strong> Unterlagen übermittelt werden; <strong>die</strong>gewerblichen Schutzrechte des Herstellers <strong>der</strong> unvollständigen Maschinebleiben hiervon unberührt;6. einen Hinweis, dass <strong>die</strong> unvollständige Maschine erst dann in Betriebgenommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass <strong>die</strong>Maschine, in <strong>die</strong> <strong>die</strong> unvollständige Maschine eingebaut werden soll, denBestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinie entspricht;7. Ort und Datum <strong>der</strong> Erklärung;8. Angaben zur Person, <strong>die</strong> zur Ausstellung <strong>die</strong>ser Erklärung im Namen desHerstellers o<strong>der</strong> seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift<strong>die</strong>ser Person.. . .§ 385 Inhalt <strong>der</strong> EinbauerklärungDie folgenden Anmerkungen beziehen sich auf <strong>die</strong> nummerierten Abschnitte inAnhang II Teil 1 Abschnitt B:1. Es gelten <strong>die</strong> Anmerkungen zu Absatz 1 in Anhang II Teil 1 Abschnitt A.2. Hinsichtlich <strong>der</strong> Person, <strong>die</strong> zur Zusammenstellung <strong>der</strong> technischenUnterlagen bevollmächtigt ist, gelten <strong>die</strong> Anmerkungen zu Absatz 2 inAnhang II Teil 1 Abschnitt A über <strong>die</strong> Person, <strong>die</strong> zur Zusammenstellung<strong>der</strong> technischen Unterlagen bevollmächtigt ist.3. Es gelten <strong>die</strong> Anmerkungen zu Absatz 3 in Anhang II Teil 1 Abschnitt A.4. In <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> wird nicht festgelegt, welche <strong>der</strong> anwendbarengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen vomHersteller einer unvollständigen Maschine anzuwenden und zu erfüllensind. Die nachstehenden Gesichtspunkte können bei <strong>der</strong> Entscheidung360


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Berücksichtigung finden, ob bestimmte grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen anzuwenden und zu erfüllen sind:Bestimmte Risiken, <strong>die</strong> davon abhängig sind, auf welche Weise<strong>die</strong> unvollständige Maschine in <strong>die</strong> vollständige Maschineeingebaut wird, können vom Hersteller <strong>der</strong> unvollständigenMaschine möglicherweise nicht in vollem Umfang abgeschätztwerden;<strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> unvollständigen Maschine kann sich mit einemHersteller einer vollständigen Maschine auf eine„Aufgabenteilung“ verständigen, wobei <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> undErfüllung grundlegen<strong>der</strong> Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen dem Hersteller <strong>der</strong>vollständigen Maschine überlassen ist.In dem nach Absatz 4 in Anhang II Teil 1 Abschnitt B vorgeschriebenenSatz hat <strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> unvollständigen Maschine in <strong>der</strong>Einbauerklärung genau anzugeben, welche <strong>der</strong> anwendbarengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenangewandt und erfüllt wurden. Wenn eine bestimmte grundlegendeSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ung in bestimmten Punkteno<strong>der</strong> Aspekten <strong>der</strong> unvollständigen Maschine erfüllt wurde, in an<strong>der</strong>enaber nicht, so ist <strong>die</strong>s anzugeben. In <strong>der</strong> Montageanleitung <strong>der</strong>unvollständigen Maschine ist anzugeben, dass hinsichtlich <strong>der</strong>grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong>nicht o<strong>der</strong> nur teilweise erfüllt wurden, noch weiterer Handlungsbedarfbesteht – siehe § 390: Anmerkungen zu Anhang VI. Der Hersteller <strong>der</strong>unvollständigen Maschine muss außerdem angeben, dass er <strong>die</strong>speziellen technischen Unterlagen zusammengestellt hat, aus denenhervorgeht, wie <strong>die</strong>se grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen angewandt wurden – siehe § 394:Anmerkungen zu Anhang VII Teil B.Falls <strong>die</strong> unvollständige Maschine (o<strong>der</strong> ein Teil <strong>der</strong> Maschine) zusätzlichzur <strong>Maschinenrichtlinie</strong> an<strong>der</strong>en EU-Rechtsvorschriften unterliegt, istauch <strong>die</strong> Übereinstimmung mit den an<strong>der</strong>en Richtlinien o<strong>der</strong>Verordnungen zu erklären – siehe § 91 und § 92: Anmerkungen zuArtikel 3. Soweit in <strong>die</strong>sen Richtlinien o<strong>der</strong> Verordnungen eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist für <strong>die</strong> unvollständigeMaschine eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung entsprechend <strong>die</strong>senWortlauten auszustellen. Diese Konformitätserklärungen sind in <strong>die</strong>technischen Unterlagen <strong>der</strong> vollständigen Maschine aufzunehmen –siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a.5. Die nach Absatz 5 in Anhang II Teil 1 Abschnitt B vorgeschriebeneVerpflichtung betrifft <strong>die</strong> Pflicht des Herstellers unvollständigerMaschinen, auf begründetes Verlangen <strong>der</strong>Marktüberwachungsbehörden eines <strong>der</strong> Mitgliedstaaten alle für <strong>die</strong>Gesundheit und Sicherheit maßgeblichen Informationen undinsbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> maßgeblichen technischen Unterlagen vorzulegen –siehe § 394: Anmerkungen zu Anhang VII Teil B.Da <strong>die</strong> Einbauerklärung <strong>der</strong> unvollständigen Maschine Teil <strong>der</strong>technischen Unterlagen <strong>der</strong> vollständigen Maschine wird – siehe § 392:Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a –, liegt dem361


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Hersteller <strong>der</strong> vollständigen Maschine damit <strong>die</strong> Verpflichtung seinesLieferanten vor, den Marktüberwachungsbehörden auf begründetesVerlangen <strong>die</strong> maßgeblichen technischen Unterlagen zu übermitteln.Die Rechte des geistigen Eigentums des Herstellers <strong>der</strong> unvollständigenMaschinen werden dadurch geschützt, dass <strong>die</strong>Marktüberwachungsbehörden verpflichtet sind, Informationen, von denensie in Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, vertraulich zubehandeln – siehe § 143: Anmerkungen zu Artikel 18 Absatz 1.6. Die nach Absatz 6 vorgeschriebene Erklärung trägt dem UmstandRechnung, dass eine unvollständige Maschine erst dann als sichergelten kann, wenn:- alle auf <strong>die</strong> unvollständige Maschine anwendbaren grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> vomHersteller <strong>der</strong> unvollständigen Maschine nicht erfüllt wurden,erfüllt worden sind;- etwaige Risiken, <strong>die</strong> sich aus dem Einbau <strong>der</strong> unvollständigenMaschine in <strong>die</strong> vollständige Maschine ergeben, bewertet und <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen zur Beseitigung <strong>die</strong>ser Risikenergriffen wurden.7. Es gelten <strong>die</strong> Anmerkungen zu Absatz 9 in Anhang II Teil 1 Abschnitt A.8. Es gelten <strong>die</strong> Anmerkungen zu Absatz 10 in Anhang II Teil 1 Abschnitt A.Anhang II (Fortsetzung). . .2. AUFBEWAHRUNGSFRISTDer Hersteller einer Maschine o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter hat das Original <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung nach dem letzten Tag <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Maschinemindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.Der Hersteller einer unvollständigen Maschine o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter hat dasOriginal <strong>der</strong> Einbauerklärung nach dem letzten Tag <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong>unvollständigen Maschine mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.§ 386 Aufbewahrung <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung und <strong>der</strong>EinbauerklärungDie Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren ab dem letzten Tag <strong>der</strong> Herstellung,<strong>die</strong> in Anhang II Teil 2 für <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung und <strong>die</strong>Einbauerklärung festgelegt ist, soll den Marktüberwachungsbehördenerfor<strong>der</strong>lichenfalls eine Überprüfung <strong>die</strong>ser Unterlagen ermöglichen – siehe§ 98: Anmerkungen zu Artikel 4 Absätze 3 und 4.362


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ANHANG IIICE-KennzeichnungDie CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:Bei Verkleinerung o<strong>der</strong> Vergrößerung <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung müssen <strong>die</strong> hierwie<strong>der</strong>gegebenen Proportionen gewahrt bleiben.Die Bestandteile <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; <strong>die</strong>Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Maschinen kann <strong>die</strong>se Mindesthöheunterschritten werden.Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe <strong>der</strong> Angabe des Herstellers o<strong>der</strong>seines Bevollmächtigten anzubringen und in <strong>der</strong> gleichen Technik wie sieauszuführen.Wenn das Verfahren <strong>der</strong> umfassenden Qualitätssicherung nach Artikel 12 Absatz 3Buchstabe c bzw. Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b angewandt wurde, ist <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung <strong>die</strong> Kennnummer <strong>der</strong> benannten Stelle anzufügen.§ 387 Schriftbild <strong>der</strong> CE-KennzeichnungDie Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 gelten in Verbindungmit den Bestimmungen nach Verordnung (<strong>EG</strong>) 765/2008 – siehe § 141:Anmerkungen zu Artikel 16. In Anhang III wird das vorgeschriebene Schriftbild <strong>der</strong>CE-Kennzeichnung festgelegt. Die CE-Kennzeichnung umfasst lediglich <strong>die</strong>Buchstaben „CE“ in dem in <strong>der</strong> Abbildung dargestellten Schriftbild – dasRastergitter und <strong>die</strong> gestrichelten Linien sind in <strong>der</strong> Abbildung lediglich alsHilfsmittel für <strong>die</strong> Festlegung <strong>der</strong> Buchstabenform dargestellt und dürfen in <strong>der</strong>CE-Kennzeichnung nicht wie<strong>der</strong>gegeben werden.Anhang III Absatz 4 zur Anordnung und Anbringungstechnik <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung sind in Verbindung mit den allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong>Kennzeichnung von Maschinen anzuwenden – siehe § 250: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 1.7.3.Der letzte Absatz von Anhang III gilt nur für Maschinen, <strong>die</strong> zu einer <strong>der</strong> inAnhang IV aufgeführten Kategorien gehören und auf <strong>die</strong> das Verfahren <strong>der</strong>umfassenden Qualitätssicherung zur <strong>Anwendung</strong> kam – siehe § 129, § 130 und§ 132: Anmerkungen zu Artikel 12 Absätze 3 und 4. In <strong>die</strong>sem Fall ist nach <strong>der</strong>CE-Kennzeichnung <strong>die</strong> vierstellige Kennnummer <strong>der</strong> notifizierten Stelleanzugeben, von <strong>der</strong> das umfassende Qualitätssicherungssystem des Herstellersgenehmigt wurde – siehe § 133: Anmerkungen zu Artikel 14. Bei <strong>der</strong>artigenMaschinen dürfen <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung und <strong>die</strong> Kennnummer <strong>der</strong> notifiziertenStelle erst angebracht werden, nachdem dem Hersteller mitgeteilt wurde, dasssein umfassendes Qualitätssicherungssystem von <strong>der</strong> notifizierten Stelle363


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010genehmigt wurde – siehe § 404: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 2.3. DieseKennzeichnungen dürfen nicht mehr angebracht werden, wenn <strong>die</strong> Genehmigungdes umfassenden Qualitätssicherungssystems von <strong>der</strong> notifizierten Stelleaufgehoben o<strong>der</strong> zurückgezogen wurde – siehe § 406: Anmerkungen zuAnhang X Nummer 3.Die Kennnummer <strong>der</strong> notifizierten Stelle darf auf Maschinen, bei denen dasVerfahren <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung durchlaufen wurde, nicht angegebenwerden.364


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ANHANG IVKategorien von Maschinen, für <strong>die</strong> eines <strong>der</strong> Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3und 4 anzuwenden ist1. Folgende Arten von Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten vonHolz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften o<strong>der</strong> zumBearbeiten von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischenEigenschaften:1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt,mit feststehendem Arbeitstisch o<strong>der</strong> Werkstückhalter, mit Vorschub desSägeguts von Hand o<strong>der</strong> durch einen abnehmbaren Vorschubapparat;1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt,mit manuell betätigtem Pendelbock o<strong>der</strong> -schlitten;1.3 Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt,mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägegut undHandbeschickung und/o<strong>der</strong> Handentnahme;1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Sägeblatt,mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägeblatt undHandbeschickung und/o<strong>der</strong> Handentnahme.2. Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub für <strong>die</strong> Holzbearbeitung.3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung von Holz, mit eingebautermaschineller Vorschubeinrichtung und Handbeschickung und/o<strong>der</strong>Handentnahme.4. Folgende Arten von Bandsägen mit Handbeschickung und/o<strong>der</strong> Handentnahmezur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischenEigenschaften o<strong>der</strong> von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischenEigenschaften:4.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblattund feststehendem o<strong>der</strong> hin- und her beweglichem Arbeitstisch o<strong>der</strong>Werkstückhalter;4.2. Sägemaschinen, <strong>der</strong>en Sägeblatt auf einem hin- und her beweglichenSchlitten montiert ist.5. Kombinationen <strong>der</strong> in den Nummern 1 bis 4 und in Nummer 7 genanntenMaschinen für <strong>die</strong> Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichenphysikalischen Eigenschaften.6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für <strong>die</strong> Holzbearbeitung.7. Senkrechte Tischfräsmaschinen mit Handvorschub für <strong>die</strong> Bearbeitung von Holzund von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften.8. Handkettensägen für <strong>die</strong> Holzbearbeitung.9. Pressen, einschließlich Biegepressen, für <strong>die</strong> Kaltbearbeitung von Metall mitHandbeschickung und/o<strong>der</strong> Handentnahme, <strong>der</strong>en beim Arbeitsvorgangbewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit vonmehr als 30 mm/s haben können.10. Kunststoffspritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung o<strong>der</strong>Handentnahme.365


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 201011. Gummispritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung o<strong>der</strong>Handentnahme.12. Folgende Maschinenarten für den Einsatz unter Tage:12.1. Lokomotiven und Bremswagen;12.2. hydraulischer Schreitausbau.13. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung.14. Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen.15. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen.16. Hebebühnen für Fahrzeuge.17. Maschinen zum Heben von Personen o<strong>der</strong> von Personen und Gütern, bei denen<strong>die</strong> Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht.18. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und an<strong>der</strong>e Schussgeräte.19. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion.20. Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelungfür <strong>die</strong> in den Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen.21. Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen.22. Überrollschutzaufbau (ROPS).23. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).§ 388 Kategorien von Maschinen, auf <strong>die</strong> eines <strong>der</strong>Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer notifiziertenStelle <strong>Anwendung</strong> finden kannAnhang IV enthält eine Liste <strong>der</strong> Kategorien von Maschinen, <strong>die</strong> einem <strong>der</strong> beidenKonformitätsbewertungsverfahren unterworfen werden können, an denen einenotifizierte Stelle beteiligt ist: <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung o<strong>der</strong> dem Verfahren <strong>der</strong>umfassenden Qualitätssicherung. Diese Kategorien umfassen Maschinen imweiter gefassten Sinn – siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2. Maschinen, <strong>die</strong> zueiner <strong>der</strong> in Anhang IV aufgeführten Kategorien gehören, können auch demKonformitätsbewertungsverfahren mit interner Fertigungskontrolle bei <strong>der</strong>Herstellung von Maschinen unterzogen werden, wenn sie nach harmonisiertenNormen gefertigt werden, durch <strong>die</strong> sämtliche anwendbaren grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen abgedeckt werden – siehe§ 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12 Absätze 3 und 4.Die Liste in Anhang IV ist erschöpfend, d. h., nur <strong>die</strong> Maschinen, <strong>die</strong> zu den hieraufgeführten Kategorien zählen, unterliegen denKonformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4. Maschinen,<strong>die</strong> zu nicht in Anhang IV aufgeführten Kategorien zählen, unterliegen, auch wennsie ähnlich aufgebaut sind o<strong>der</strong> ähnliche Gefährdungen wie <strong>die</strong> aufgeführtenKategorien aufweisen, nur dem Konformitätsbewertungsverfahren mit internerFertigungskontrolle – siehe § 128: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 2.Nummern 1 bis 8366Nummer 1 umfasst nur Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und ähnlichenWerkstoffen o<strong>der</strong> zum Bearbeiten von Fleisch und ähnlichen Stoffen, <strong>die</strong> zu denin Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Kategorien zählen.


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Außerdem ist zu beachten, dass nicht alle Kreissägen für <strong>die</strong> Holzbearbeitunghierunter fallen; so sind beispielsweise Sägemaschinen, bei denen das Blattbeim Sägevorgang von Hand bewegt wird (wie bestimmte Gehrungssägen)nicht in Anhang IV enthalten.Zu ähnlichen Werkstoffen wie Holz zählen zum Beispiel Spanplatten,Holzfaserplatten, Sperrholz (auch wenn <strong>die</strong>se Werkstoffe mit Kunststoff- o<strong>der</strong>Leichtmetalllaminaten überzogen sind), Kork, Knochen, Hartgummi o<strong>der</strong>Kunststoff. Stein, Beton und ähnliche Materialien, <strong>die</strong> ein schleifendesTrennwerkzeug erfor<strong>der</strong>n, gelten nicht als ähnliche Werkstoffe wie Holz.Als ähnliche Stoffe wie Fleisch gelten Fisch sowie gefrorene und tiefgefroreneLebensmittel.Nummer 1.3, 1.4, 3 und 4 beziehen sich auf Handbeschickung und/o<strong>der</strong>Handentnahme. Von Handbeschickung und/o<strong>der</strong> Handentnahme spricht man,wenn <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner <strong>die</strong> Werkstücke direkt in <strong>die</strong> Vorschubeinrichtung o<strong>der</strong>Werkstückaufnahme einlegt und sie direkt hieraus entnimmt, sodass <strong>der</strong>Be<strong>die</strong>ner in direkten Kontakt mit dem Werkstück kommen kann, während<strong>die</strong>ses am Werkzeug anliegt. Eine Maschine besitzt keine Handbeschickungsund/o<strong>der</strong>Handentnahmevorrichtung, wenn sie mit einer Vorschubeinrichtungo<strong>der</strong> einer Einrichtung für <strong>die</strong> Zuführung o<strong>der</strong> Entnahme von Werkstücken(beispielsweise einem För<strong>der</strong>band) ausgerüstet ist, sodass <strong>die</strong> Werkzeuge beieingeschalteter Einrichtung für den Be<strong>die</strong>ner unerreichbar sind und <strong>die</strong>Maschine nicht ohne <strong>die</strong>se Einrichtung betrieben werden kann.Nummer 1.1, 2, 6 und 7 beziehen sich auf Maschinen mit Handvorschub.Handvorschub o<strong>der</strong> Vorschub von Hand erfolgt, wenn entwe<strong>der</strong> das Werkstücko<strong>der</strong> das Werkzeug während des Bearbeitungsvorgangs manuell bewegt wird,sodass <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner in Kontakt mit dem Werkzeug kommen kann. Dies giltauch für Maschinen mit handbetätigtem Pendelbock o<strong>der</strong> -schlitten gemäßBeschreibung in Nummer 1.2.Bei den in Nummer 5 aufgeführten Kombinationen vonHolzbearbeitungsmaschinen handelt es sich um Maschinen, mit denen einebeliebige Kombination <strong>der</strong> unter Nummer 1 bis 4 und 7 aufgeführten Funktionenausgeführt werden kann und bei denen das Werkstück zwischen jedemArbeitsgang von Hand entnommen wird – siehe § 210: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 1.3.5. Nur kombinierte Maschinen, welche <strong>die</strong> in Nummer 1bis 4 und 7 aufgeführten Funktionen ausführen, fallen unter Anhang IVNummer 5, wobei mit <strong>die</strong>sen Maschinen auch noch weitere Funktionenausgeführt werden können. Da <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen häufig beimehreren o<strong>der</strong> allen kombinierten Funktionen in gleicher Weise erfolgenmüssen, muss sich <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Bewertung desumfassenden Qualitätssicherungssystems für <strong>der</strong>artige Kombinationen vonHolzbearbeitungsmaschinen stets auf <strong>die</strong> gesamte Maschine erstrecken.Die in Nummer 7 aufgeführten senkrechten Tischfräsmaschinen verfügen übereine Spindel durch den Tisch und einen unter dem Tisch angeordnetenAntriebsmotor. Oberfräsen, bei denen <strong>die</strong> Spindel vollständig oberhalb desTischs angeordnet ist, zählen nicht zu den Maschinen unter Nummer 7.Nummer 9Bei den in Nummer 9 aufgeführten Pressen für <strong>die</strong> Kaltbearbeitung von Metallhandelt es sich um Pressen, <strong>der</strong>en vorgesehene o<strong>der</strong> vorhersehbareVerwendung <strong>die</strong> Möglichkeit einschließt, dass <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>ner mit seinen Händenund ohne zusätzliche eingebaute Handhabungseinrichtungen Werkstücke367


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010zwischen den Werkzeugen einlegt o<strong>der</strong> entnimmt. Der Begriff „Kaltbearbeitung“bezieht sich auf <strong>die</strong> Umformung von Metall ohne Erwärmung, üblicherweise beiRaumtemperatur. Der Begriff „Metall“ bezieht sich auf Werkstoffe in Blech-,gewalzter o<strong>der</strong> geschmiedeter Form.Nummer 9 kommt nur bei Pressen mit beim Arbeitsvorgang beweglichen Teilenzur <strong>Anwendung</strong>, <strong>die</strong> <strong>die</strong> beiden folgenden Merkmale aufweisen:- einen Hub von mehr als 6 mm, und- eine Schließgeschwindigkeit von mehr als 30 mm/s.Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Schließgeschwindigkeit mechanischer Pressen ist <strong>die</strong>höchste vom Schlitten erreichte Momentangeschwindigkeit (im Allgemeinen amMittelpunkt des Verfahrwegs des Schlittens) zugrunde zu legen.Nummer 9 erstreckt sich nicht auf an<strong>der</strong>e Ausführungen von Maschinen für <strong>die</strong>Kaltbearbeitung von Metallen wie zum Beispiel:- Sinterpressen,- Alligator- o<strong>der</strong> Tafelscheren,- Niet-, Heft- o<strong>der</strong> Steppmaschinen,- Montagepressen,- Biegemaschinen,- Richtpressen,- Revolverstanzen,- Extru<strong>der</strong>- bzw. Strangpressen,- Gesenkschmieden o<strong>der</strong> Fallhämmer,- Schlagpressen,- isostatische Pressen.Nummern 10 und 11Bei den Kunststoff- und Gummiumformmaschinen, <strong>die</strong> in Nummer 10 und 11aufgeführt sind, handelt es sich um Maschinen für <strong>die</strong> Verarbeitung vonPolymeren wie Thermoplasten und Duroplasten sowie von Kautschuk durchSpritzgieß- o<strong>der</strong> Formpressverfahren. Die Beschickung und Entnahme beziehtsich nur auf das Einlegen und <strong>die</strong> Entnahme <strong>der</strong> Werkstoffe o<strong>der</strong> Teile in undaus <strong>der</strong> Form. Eine Handbeschickung und -entnahme liegt nicht vor:- wenn <strong>die</strong> Maschine nur für den Betrieb mit Roboter- o<strong>der</strong>Handhabungseinrichtungen ausgelegt ist,o<strong>der</strong>- wenn <strong>die</strong> Maschine mit Beschickungs- und Entnahmevorrichtungenausgerüstet ist und <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Maschine ohne <strong>die</strong>se Vorrichtungennicht möglich ist.In allen an<strong>der</strong>en Fällen ist von einer Handbeschickung und Handentnahmeauszugehen.Nummer 12Bei den in Nummer 12.1 aufgeführten Lokomotiven für den Einsatz unter Tagehandelt es sich um selbstfahrende Fahrzeuge, <strong>die</strong> auf einem über o<strong>der</strong> unterdem Fahrzeug angeordneten ein- o<strong>der</strong> zweispurigen Gleis fahren und für denEinsatz in Bergwerken o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Einsätzen unter Tage vorgesehen sind,mit denen Personen, Werkstoffe o<strong>der</strong> Erze beför<strong>der</strong>t werden sollen. Bei368


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Bremswagen handelt es sich um Schienenfahrzeuge für den Einsatz unterTage, <strong>die</strong> mit einer vom Be<strong>die</strong>ner betätigten Bremsvorrichtung ausgerüstet sind.Bei dem hydraulischen Schreitausbau in Nummer 12.2 handelt es sichüblicherweise um einen selbstfahrenden Schreitausbau, <strong>der</strong> zur Abstützung <strong>der</strong>Decke in einem Streb eingesetzt wird. Hierzu zählen:- eine Schreitausbaueinheit mit Nachbarsteuerung;- mehrere Schreitausbaueinheiten mit Gruppensteuerung;- vollständige Schreitausbausysteme für Streben mit zentralerSteuerung.Tunnelbaumaschinen fallen nicht unter Nummer 12.Nummer 13Eine Erläuterung des in Nummer 13 erwähnten Begriffs „manuelleBeschickung“ bei manuell beschickten Hausmüllsammelwagen mitPressvorrichtung ist in einem geson<strong>der</strong>ten Leitliniendokument enthalten. DiesesDokument enthält außerdem Beispiele von Maschinen, <strong>die</strong> in den<strong>Anwendung</strong>sbereich von Nummer 13 fallen, sowie Maschinen, <strong>die</strong> nicht vom<strong>Anwendung</strong>sbereich von Nummer 13 erfasst werden. 194Im Allgemeinen ist das eigentliche Fahrzeug aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> ausgenommen, d. h. bei <strong>der</strong> in Nummer 13 erwähntenMaschine handelt es sich um <strong>die</strong> auf dem Fahrgestell montierte MüllsammelundPressvorrichtung – siehe § 37: Anmerkungen zum dritten Aufzählungspunktin Artikel 2 Buchstabe a, und § 54: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2Buchstabe e.Nummern 14 and 15Die in Nummer 14 aufgeführten abnehmbaren Gelenkwellen, häufig auch als„Zapfwellen“ bezeichnet, sind auswechselbare Baugruppen für <strong>die</strong>Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine o<strong>der</strong> Zugmaschineund angetriebenen Maschinen wie zum Beispiel einer gezogenenlandwirtschaftlichen Maschine – siehe § 45: Anmerkungen zuArtikel 2 Buchstabe f. Abnehmbare Gelenkwellen müssen stets mit einergeeigneten Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht werden. Schutzeinrichtungenfür abnehmbare Gelenkwellen können als Sicherheitsbauteile auch geson<strong>der</strong>t inVerkehr gebracht werden – <strong>der</strong>artige Schutzeinrichtungen werden durchNummer 15 erfasst.Nummer 16Bei den unter Nummer 16 aufgeführten Hebebühnen für Fahrzeuge handelt essich um stationäre, mobile o<strong>der</strong> bewegliche Hebeeinrichtungen, mit denenFahrzeuge vollständig vom Boden angehoben werden können, sodass an o<strong>der</strong>unter den Fahrzeugen Prüfungen o<strong>der</strong> Arbeiten durchgeführt werden können,während sich <strong>die</strong>se Fahrzeuge in angehobener Position befinden. KurzhubigeFahrzeughubvorrichtungen, <strong>die</strong> nicht für Arbeiten unter dem Fahrzeug bestimmtsind, fallen nicht in den <strong>Anwendung</strong>sbereich von Nummer 16.194http://<strong>EG</strong>.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/files/machinery/classification_of_rcvs_december_2009_en.pdf369


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010370In den <strong>Anwendung</strong>sbereich eingeschlossen sind Maschinen fürWartungsarbeiten an Fahrzeugen wie Pkw, Motorrä<strong>der</strong>, Schneefahrzeuge,Nutzfahrzeuge, Busse, Straßenbahnen, Schienenfahrzeuge undFlurför<strong>der</strong>zeuge. Außerdem zählen hierzu Gesamtheiten vonHebeeinrichtungen, <strong>die</strong> synchron betrieben werden, sodass kompletteLuftfahrzeuge zu Inspektions- o<strong>der</strong> Instandhaltungszwecken angehobenwerden können.Unter Nummer 16 fallen nicht:Nummer 17Wagenheber, <strong>die</strong> nicht dafür ausgelegt sind, das vollständige Fahrzeugvom Boden hochzuheben,Hebebühnen, <strong>die</strong> für das Parken von Fahrzeugen bestimmt sind,Hebebühnen, <strong>die</strong> in Fahrzeugfertigungsstraßen integriert sind.Zu den unter Nummer 17 aufgeführten Maschinen zum Heben von Personenund Gütern zählen folgende Maschinen:a) Maschinen, <strong>der</strong>en Hauptfunktion im Heben von Personen o<strong>der</strong> vonPersonen und Gütern besteht, beispielsweise:- fahrbare Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen o<strong>der</strong> hängendeArbeitsbühnen;- Baustellenaufzüge für Personen o<strong>der</strong> für Personen und Güter;- Hebevorrichtungen, <strong>die</strong> für den Anschluss an Maschinen wie Kraneno<strong>der</strong> Windkraftgeneratoren bestimmt sind und den Zugang zuArbeitsplätzen ermöglichen sollen;- Maschinen, <strong>die</strong> feste Haltestellen anfahren und <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegen, beispielsweise Aufzüge imWohnbereich und Plattformaufzüge für Personen miteingeschränkter Mobilität – siehe § 151: Anmerkungen zu Artikel 24;b) Vorrichtungen für das Heben von Personen und Gütern, <strong>die</strong> an Maschinenangebaut werden, <strong>der</strong>en Hauptfunktion nicht das Heben von Personen ist.Zu <strong>die</strong>sen Vorrichtungen zählen beispielsweise anhebbare Be<strong>die</strong>nungs-,Fahr- o<strong>der</strong> Steuerstände an Flurför<strong>der</strong>zeugen, an schienengebundenenLager- und Kommissioniereinrichtungen, an Kranen o<strong>der</strong> anErdbaumaschinen.Bei <strong>der</strong>artigen Vorrichtungen erstreckt sich <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung bzw.<strong>die</strong> Bewertung des umfassenden Qualitätssicherungssystems auf <strong>die</strong>Konformität <strong>der</strong> Vorrichtungen für das Heben <strong>der</strong> Personen und nicht auf<strong>die</strong> übrigen Funktionen <strong>der</strong> Maschine;c) Maschinen zum Heben von Lasten, <strong>der</strong>en Hauptfunktion nicht im Hebenvon Personen besteht, mit integrierten Be<strong>die</strong>nungsständen wiebeispielsweise Luftfahrt-Bodengeräte, Fluggastbrücken, Gangways für denZugang zu Schiffen und Klettergerüste für <strong>die</strong> Errichtung vonTurmdrehkranen;d) auswechselbare Ausrüstungen für das Heben von Personen wieArbeitsbühnen, <strong>die</strong> beispielsweise mit Staplern mit verän<strong>der</strong>licherReichweite, Ladekranen o<strong>der</strong> Mobilkranen zusammengebaut werden.Durch <strong>die</strong> Konformitätsbewertung muss sichergestellt werden, dass <strong>der</strong>


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Zusammenbau <strong>der</strong> auswechselbaren Ausrüstung und sämtlicherAusführungen <strong>der</strong> Grundmaschine, mit denen <strong>die</strong>se zusammengebautwerden soll, alle einschlägigen grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt – siehe § 41: Anmerkungen zuArtikel 2 Buchstabe b.Diese auswechselbare Ausrüstung ist von Ausrüstungen zu unterscheiden,<strong>die</strong> nicht mit Maschinen zum Heben von Lasten zusammengebaut werden,son<strong>der</strong>n in Ausnahmefällen für das Heben von Personen mit für das Hebenvon Gütern bestimmten Maschinen eingesetzt werden (gemäß Anhang IINummer 3.1.2 <strong>der</strong> Richtlinie 2009/104/<strong>EG</strong>), <strong>die</strong> nicht <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegen – siehe § 10: Anmerkungen zuErwägungsgrund 7. Diese Unterscheidung wird in einem eigenenLeitliniendokument erläutert. 195Die obigen Vorrichtungen werden durch Nummer 17 erfasst, wenn bei ihnen <strong>die</strong>Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht. Als Höhe giltdabei <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Senkrechten gemessene Abstand zwischen <strong>der</strong> Oberfläche desLastträgers, auf dem Personen bzw. Personen und Güter stehen, umangehoben zu werden – siehe § 334: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.1Buchstabe g –, und <strong>der</strong> Ebene, auf <strong>die</strong> <strong>die</strong> Personen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lastträger selbstabstürzen könnten. Bei <strong>die</strong>ser Ebene handelt es sich im Allgemeinen um denBoden o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Bodenfläche bzw. Ebene, auf <strong>der</strong> <strong>die</strong> Maschine aufgebaut o<strong>der</strong>benutzt werden soll, es könnte sich dabei jedoch auch um eine tiefer gelegeneBodenfläche handeln, wenn <strong>die</strong> Maschine vom Hersteller neben einer vertieftenFläche installiert werden soll.Nummer 18Die tragbaren Befestigungsgeräte mit Treibladung, <strong>die</strong> in Nummer 18 aufgeführtsind, werden durch Treibkartuschen betätigt, mit denen Befestigungselementewie Nägel, Gewindebolzen, Ösen o<strong>der</strong> ähnliche Gegenstände in einenGrundwerkstoff getrieben werden sollen. Nummer 18 schließt auch mitTreibladung betriebene Schussgeräte für an<strong>der</strong>e <strong>Anwendung</strong>sbereiche mit ein,beispielsweise Maschinen für <strong>die</strong> dauerhafte Kennzeichnung von Materialiendurch Aufdrucken o<strong>der</strong> Bolzenschussgeräte zur Betäubung von Tieren.Unter Nummer 18 fallen keine tragbaren Befestigungs- o<strong>der</strong> sonstigenSchussgeräte mit an<strong>der</strong>en Energiequellen wie mit Druckluft, Fe<strong>der</strong>wirkung,elektromagnetisch o<strong>der</strong> durch Gaskartuschen betriebene Geräte.Nummer 19Nummer 19 umfasst Sicherheitsbauteile, welche zur Erkennung von Personeno<strong>der</strong> Körperteilen von Personen <strong>die</strong>nen und ein entsprechendes Signal an <strong>die</strong>Steuerung auslösen, um Risiken für <strong>die</strong> erkannten Personen zu vermin<strong>der</strong>n.Das Signal kann erzeugt werden, wenn eine Person sich ganz o<strong>der</strong> teilweiseüber eine vorab festgelegte Grenze (Auslöseschwelle) hinaus bewegt o<strong>der</strong>wenn eine Person in einem vorab festgelegten Bereich erkannt wird(Anwesenheitserkennung) o<strong>der</strong> beides. Zu <strong>die</strong>sen nichttrennendenSchutzeinrichtungen zählen beispielsweise:195http://<strong>EG</strong>.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/files/machinery/interchangeable_equipment_lifting_persons_-_lifting_goods_dec_2009_en.pdf371


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010- auf Druck ansprechende nichttrennende Schutzeinrichtungen wie zumBeispiel druckempfindliche Matten, Böden, Kanten, Leisten, Platten undDrähte;- aktive optoelektronische nichttrennende Schutzeinrichtungen wie zumBeispiel Lichtschranken, Abtastköpfe, Lichtstrahl- und Lasergeräte;- radar-, infrarot-, ultraschall- und kameragestützte nichttrennendeSchutzeinrichtungen.Indirekte Sichtgeräte wie Spiegel o<strong>der</strong> Kamera-Monitor-Systeme (KMS; engl.:CCTV) fallen nicht unter Nummer 19.Nummer 20Zu Nummer 20 zählen kraftbetriebene bewegliche trennendeSchutzeinrichtungen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Definition von Sicherheitsbauteilen entsprechen –siehe § <strong>42</strong>: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c – und für den Anbau anPressen für das Kaltbearbeiten von Metall gemäß Nummer 9 o<strong>der</strong> fürKunststoffspritzgieß- o<strong>der</strong> -formpressmaschinen o<strong>der</strong> für Gummispritzgießo<strong>der</strong>–formpressmaschinen mit Handbeschickung und/o<strong>der</strong> –entnahme gemäßNummer 10 und 11 vorgesehen sind.Nummer 21Bei den Logikeinheiten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> in Nummer 21 aufgeführtenSicherheitsfunktionen ausführen, handelt es sich um komplexe Bauteile, <strong>die</strong>:- <strong>der</strong> Definition von Sicherheitsbauteilen entsprechen – siehe § <strong>42</strong>:Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c und- ein o<strong>der</strong> mehrere Eingangssignale auswerten und nach einemvorgegebenen Algorithmus ein o<strong>der</strong> mehrere Ausgangssignale erzeugenund- für den Betrieb in Verbindung mit dem Steuerungssystem von Maschineno<strong>der</strong> als Teil <strong>die</strong>ses Systems gedacht sind, um eine o<strong>der</strong> mehrereSicherheitsfunktionen ausführen zu können.Das Steuerungssystem als Ganzes gilt nicht als Logikeinheit.Einfache Geräte wie elektromechanische Sensoren o<strong>der</strong> Schaltgeräte, <strong>die</strong>lediglich ein Eingangssignal in ein Ausgangssignal umwandeln, gelten nicht alsLogikeinheiten.Zu Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen zählen beispielsweise:Logikeinheiten für Zweihandschaltungen,Sicherheits-SPS,Komponenten für <strong>die</strong> Logikverarbeitung von sicherheitsrelevanten Signalenvon Sicherheitsbussystemen.Nummern 22 und 23Nummer 22 und 23 umfassen Überrollschutzaufbauten (ROPS) undSchutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS), <strong>die</strong> <strong>der</strong> Definitionvon Sicherheitsbauteilen entsprechen – siehe § <strong>42</strong>: Anmerkungen zuArtikel 2 Buchstabe c.372


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ROPS und FOPS, <strong>die</strong> von einem Maschinenhersteller für den Einbau in seineneigenen Maschinen hergestellt werden, sind durch Nummer 22 und 23 nichterfasst.Das Gleiche gilt für ROPS o<strong>der</strong> FOPS, <strong>die</strong> als Ersatzteile für baugleiche, vomHersteller <strong>der</strong> Originalmaschine gelieferte ROPS o<strong>der</strong> FOPS bestimmt sind –siehe § 48: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a –, da sie <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> als solche nicht unterliegen.Alle ROPS und FOPS, egal ob sie als Sicherheitsbauteile in Verkehr gebrachto<strong>der</strong> von einem Maschinenhersteller für seine eigenen Maschinen gefertigtwerden, müssen entsprechenden Prüfungen unterzogen werden – siehe § 315und § 316: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 3.4.3 und 3.4.4 – und <strong>die</strong>zugehörigen Prüfberichte sind den technischen Unterlagen <strong>der</strong> Maschine, in <strong>die</strong>sie eingebaut werden, beizufügen – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VIITeil A Nummer 1.Entsprechende Prüfungen sind auch für Kippschutzaufbauten (TOPS) gemäßNummer 3.4.3 in Anhang I vorgeschrieben, wobei <strong>die</strong>se Aufbauten nicht durchAnhang IV Nummer 22 und <strong>die</strong> zugehörigen Konformitätsbewertungsverfahrenerfasst werden.Es wird darauf hingewiesen, dass FOPS in harmonisierten Normen mitunteran<strong>der</strong>s bezeichnet werden, beispielsweise als „Überkopfschutz“ o<strong>der</strong>„Frontschutz“. Sämtliche Aufbauten, <strong>die</strong> in mobile Maschinen zum Schutz desBe<strong>die</strong>ners gegen herabfallende Gegenstände eingebaut werden, gelten alsFOPS, unabhängig von dem in den Normen <strong>der</strong> entsprechenden Maschineverwendeten Begriff.373


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ANHANG VNicht erschöpfende Liste <strong>der</strong> Sicherheitsbauteile im Sinne des Artikels 2Buchstabe c1. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen.2. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion.3. Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für<strong>die</strong> in Anhang IV Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen.4. Logikeinheiten zur Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheitsfunktionen.5. Ventile mit zusätzlicher Ausfallerkennung für <strong>die</strong> Steuerung gefährlicherMaschinenbewegungen.6. Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen.7. Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personenvor beweglichen Teilen, <strong>die</strong> direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind.8. Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung beiHebezeugen.9. Personen-Rückhalteeinrichtungen für Sitze.10. NOT-HALT-Befehlsgeräte.11. Ableitungssysteme, <strong>die</strong> eine potenziell gefährliche elektrostatische Aufladungverhin<strong>der</strong>n.12. Energiebegrenzer und Entlastungseinrichtungen gemäß Anhang I Nummern1.5.7, 3.4.7 und 4.1.2.6.13. Systeme und Einrichtungen zur Vermin<strong>der</strong>ung von Lärm- undVibrationsemissionen.14. Überrollschutzaufbau (ROPS).15. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).16. Zweihandschaltungen.17. Die in <strong>der</strong> folgenden Auflistung enthaltenen Bauteile von Maschinen für <strong>die</strong> Aufund/o<strong>der</strong>Abwärtsbeför<strong>der</strong>ung von Personen zwischen unterschiedlichenEbenen:a) Verriegelungseinrichtungen für Fahrschachttüren;b) Fangvorrichtungen, <strong>die</strong> einen Absturz o<strong>der</strong> unkontrollierteAufwärtsbewegungen des Lastträgers verhin<strong>der</strong>n;c) Geschwindigkeitsbegrenzer;d) energiespeichernde Puffer,- mit nichtlinearer Kennlinie o<strong>der</strong>- mit Rücklaufdämpfung;e) energieverzehrende Puffer;f) Sicherheitseinrichtungen an Zylin<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Hydraulikhauptkreise, wennsie als Fangvorrichtungen verwendet werden;374g) elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010mit elektronischen Bauelementen.§ 389 Nicht erschöpfende Liste <strong>der</strong> SicherheitsbauteileAnhang V enthält eine Liste mit Beispielen von Produkten, welche <strong>die</strong> Definitionvon „Sicherheitsbauteilen“ erfüllen - siehe § <strong>42</strong>: Anmerkungen zu Artikel 2Buchstabe c. Dabei ist zu beachten, dass nur geson<strong>der</strong>t in Verkehr gebrachteBauteile als Sicherheitsbauteile gelten. Die Liste in Anhang V ist eine nichterschöpfende Liste; sie ist nicht abschließend. Jedes Bauteil, das <strong>die</strong> Definition inArtikel 2 Buchstabe c erfüllt, gilt daher als Sicherheitsbauteil, welches <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegt, selbst wenn es nicht in <strong>die</strong>ser Liste aufgeführt ist.Die nicht erschöpfende Liste <strong>der</strong> Sicherheitsbauteile in Anhang V kann von <strong>der</strong>Kommission nach Rücksprache mit dem Ausschuss „Maschinen“ aktualisiertwerden – siehe § 116: Anmerkungen zu Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, und§ 147: Anmerkungen zu Artikel 22 Absatz 3.Es ist zu beachten, dass <strong>die</strong> folgenden in <strong>der</strong> nicht erschöpfenden Liste inAnhang V enthaltenen Sicherheitsbauteile auch in den Kategorien <strong>der</strong> Maschinenin Anhang IV enthalten sind, für <strong>die</strong> eines <strong>der</strong> Konformitätsbewertungsverfahrengemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden muss:Anhang VAnhang IVNummer 1 Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen = Nummer15Nummer 2 Schutzeinrichtungen zur Personendetektion = Nummer19Nummer 3 Kraftbetriebene bewegliche trennendeSchutzeinrichtungen mit Verriegelung für <strong>die</strong> inAnhang IV Nummern 9, 10 und 11 genanntenMaschinenNummer 4 Logikeinheiten zur Gewährleistung <strong>der</strong>Sicherheitsfunktionen= Nummer20= Nummer21Nummer 14 Überrollschutzaufbauten (ROPS) = Nummer22Nummer 15Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände(FOPS)= Nummer23Erläuterungen zu den obigen Nummern – siehe § 388: Anmerkungen zu AnhangIV.Die übrigen Kategorien <strong>der</strong> Sicherheitsbauteile in Anhang V (sowie etwaigeweitere Sicherheitsbauteile, <strong>die</strong> nicht in Anhang V aufgeführt sind) unterliegendem Konformitätsbewertungsverfahren mit interner Fertigungskontrolle bei <strong>der</strong>Herstellung von Maschinen – siehe § 128: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 2,und § 391: Anmerkungen zu Anhang VII.Nummer 5Bei den in Nummer 5 angegebenen Ventilen handelt es sich um Bauteile, <strong>die</strong>an Hydraulik- o<strong>der</strong> Pneumatiksystemen zum Schutz gegen gefährlicheMaschinenbewegungen bei Ausfall <strong>der</strong> Maschine eingebaut werden – siehe§ 205: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.2.6, und § 3<strong>42</strong>: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 4.1.2.6 Buchstabe c.375


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Nummer 6376Mit den in Nummer 6 aufgeführten Absauganlagen werden gefährliche Stoffeund Substanzen abgeführt, <strong>die</strong> von Maschinen o<strong>der</strong> von durch Maschinenverarbeiteten Werkstoffen freigesetzt werden; <strong>die</strong>se Absauganlagen <strong>die</strong>nendem Schutz von Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> exponierten Personen – siehe§ 235, Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.5.13, und § 322: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 3.5.3. Solche Anlagen können für den Anbau an einzelneMaschinen konstruiert sein o<strong>der</strong> sie können so konstruiert sein, dass sie andemselben Arbeitsplatz installiert werden, sodass mehrere Maschinenangeschlossen werden können.Nummer 6 erstreckt sich nicht auf Anlagen, <strong>die</strong> eigens ausUmweltschutzgründen eingebaut werden.Nummer 7Nummer 7 umfasst trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen, <strong>die</strong> anMaschinen montiert werden sollen und zum Schutz von Personen vor direkt amArbeitsprozess beteiligten beweglichen Teilen <strong>die</strong>nen – siehe § 214:Anmerkungen zu Nummer 1.3.8.2.Nummer 8Nummer 8 umfasst Überwachungseinrichtungen zur Überlastsicherung undBewegungsbegrenzung, <strong>die</strong> an Maschinen zum Heben von Lasten montiertwerden – siehe § 3<strong>42</strong>: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.6, § 354: Anmerkungenzu Nummer 4.2.2, und § 370: Anmerkungen zu Nummer 6.1.2 in Anhang I.Die Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung an Maschinen zum Hebenvon Lasten erfolgt im Allgemeinen durch ein aus mehreren Bauteilenbestehendes System, das unter an<strong>der</strong>em eine elektronische Steuereinheit(ECU), Sensoren, hydraulische Stellelemente usw. umfasst.Von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung für <strong>die</strong> Sicherheitsfunktion ist <strong>die</strong> ECU, in <strong>die</strong>entsprechende Software eingebettet ist. Eine ECU mit <strong>der</strong> entsprechendeingebetteten Software gilt daher als Sicherheitsbauteil, egal ob sie geson<strong>der</strong>to<strong>der</strong> als Teil eines Überwachungssystems geliefert wird. Ein vollständigesÜberwachungssystem ist ebenfalls als Sicherheitsbauteil zu betrachten.Nummer 9Nummer 9 umfasst Personenrückhalteeinrichtungen für Sitze, <strong>die</strong> in mobilenMaschinen eingebaut werden sollen, wenn beispielsweise das Risiko besteht,dass Be<strong>die</strong>ner o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e von <strong>der</strong> Maschine beför<strong>der</strong>te Personen zwischenTeilen <strong>der</strong> Maschine und dem Boden eingequetscht werden können, falls <strong>die</strong>Maschine umkippt o<strong>der</strong> sich überschlägt – siehe § 295: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 3.2.2.Nummer 10Nummer 10 umfasst NOT-HALT-Befehlsgeräte – siehe § 202: Anmerkungen zuAnhang I Nummer 1.2.4.3.Nummer 11Nummer 11 umfasst Ableitungssysteme, mit denen verhin<strong>der</strong>t werden soll, dasssich potenziell gefährliche elektrostatische Aufladungen bilden – siehe § 223:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.5.2.


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Nummer 12Nummer 12 umfasst Sicherheitsbauteile, durch <strong>der</strong>en Einbau <strong>die</strong>Anfor<strong>der</strong>ungen in Nummer 1.5.7 (Explosion), 3.4.7 (Kraftübertragung zwischeneiner selbstfahrenden Maschine (o<strong>der</strong> einer Zugmaschine) und einerangetriebenen Maschine) und 4.1.2.6 (Bewegungsbegrenzung) in Anhang Ierfüllt werden sollen.Nummer 13Nummer 13 umfasst Systeme und Einrichtungen, <strong>die</strong> an Maschinen zurVermin<strong>der</strong>ung von Geräusch- und Vibrationsemissionen montiert werdensollen. Zu den Systemen und Einrichtungen für <strong>die</strong> Vermin<strong>der</strong>ung vonSchallemissionen zählen Schallschutzhauben, Schalldämpfer und aktiveSchalldämmvorrichtungen – siehe § 229: Anmerkungen zu Anhang I Nummer1.5.8. Zu den Systemen und Einrichtungen für <strong>die</strong> Vermin<strong>der</strong>ung vonVibrationsemissionen zählen Systeme mit Fe<strong>der</strong>n, Dämpfern o<strong>der</strong> einerKombination <strong>die</strong>ser Bauteile – siehe § 231: Anmerkungen zu Anhang I Nummer1.5.9.Nummer 16Zweihandschaltungen stellen eine Ausführung einer Schutzeinrichtung dar –siehe § 221: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.4.3.Nummer 17Die Sicherheitsbauteile in Nummer 17 Buchstabe a bis g sind für den Einbau inMaschinen zum Heben von Personen o<strong>der</strong> von Personen und Gütern zwischenfesten Lade- bzw. Haltestellen bestimmt – siehe §§ 344 bis 349: Anmerkungenzu Anhang I Nummer 4.1.2.8, und §§ 377 bis 380: Anmerkungen zu Anhang INummer 6.4.1 bis 6.4.3. Die hier aufgelisteten Sicherheitsbauteile stimmen mit<strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> Sicherheitsbauteile in Anhang IV <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie 95/16/<strong>EG</strong> 196überein. Das heißt, dass <strong>die</strong> gleichen Sicherheitsbauteile anBaustellenaufzügen, Aufzügen mit einer Verfahrgeschwindigkeit von nicht mehrals 0,15 m/s sowie an an<strong>der</strong>en nicht in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong>Aufzugsrichtlinie fallenden Aufzügen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegen,eingebaut werden können – siehe § 151: Anmerkungen zu Artikel 24.Dabei ist zu beachten, dass gemäß <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie <strong>die</strong> in Nummer 17Buchstaben a bis g aufgeführten Sicherheitsbauteile einKonformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer notifizierten Stelledurchlaufen müssen. Sicherheitsbauteile, welche <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung tragenund zu denen eine Konformitätserklärung nach <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie vorgelegtwird, können zur Erfüllung ähnlicher Funktionen in Maschinen eingesetztwerden, <strong>die</strong> feste Ladestellen anfahren und <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> unterliegen.An<strong>der</strong>erseits dürfen für <strong>der</strong>artige Maschinen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>unterliegen, entwickelte Sicherheitsbauteile nicht in Aufzügen verwendetwerden, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie unterliegen, sofern sie nicht eines <strong>der</strong> nach<strong>die</strong>ser Richtlinie vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufenhaben.196 Siehe <strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie 95/16/<strong>EG</strong>:http://<strong>EG</strong>.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/documents/guidance/lifts/Anhang4/index_en.htm377


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ANHANG VIMontageanleitung für eine unvollständige MaschineIn <strong>der</strong> Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welcheBedingungen erfüllt sein müssen, damit <strong>die</strong> unvollständige Maschine ordnungsgemäßund ohne Beeinträchtigung <strong>der</strong> Sicherheit und Gesundheit von Personen mit denan<strong>der</strong>en Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaftabzufassen, <strong>die</strong> vom Hersteller <strong>der</strong> Maschine, in <strong>die</strong> <strong>die</strong> unvollständige Maschineeingebaut werden soll, o<strong>der</strong> von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.§ 390 Montageanleitung für eine unvollständige MaschineDie Bestimmungen in Anhang VI gelten für unvollständige Maschinen gemäßArtikel 1 Buchstabe g und gemäß Definition in Artikel 2 Buchstabe g – siehe § 46:Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe g.Die Montageanleitung für unvollständige Maschinen ist vom Hersteller <strong>der</strong>unvollständigen Maschine o<strong>der</strong> seinem Bevollmächtigten zu erstellen und an denHersteller <strong>der</strong> vollständigen Maschine zu liefern – siehe § 131: Anmerkungen zuArtikel 13. Anschließend ist <strong>die</strong> Montageanleitung in <strong>die</strong> technischen Unterlagen<strong>der</strong> vollständigen Maschine aufzunehmen – siehe § 392: Anmerkungen zu AnhangVII Teil A Nummer 1 Buchstabe a.In <strong>der</strong> Montageanleitung müssen sämtliche sicherheitsrelevanten Aspekte <strong>der</strong>unvollständigen Maschine sowie <strong>der</strong> Schnittstelle zwischen <strong>der</strong> unvollständigenMaschine und <strong>der</strong> vollständigen Maschine behandelt werden, <strong>die</strong> von demjenigenzu berücksichtigen sind, <strong>der</strong> <strong>die</strong> unvollständige Maschine in <strong>die</strong> vollständigeMaschine einbaut.In <strong>der</strong> Montageanleitung ist auf <strong>die</strong> Notwendigkeit hinzuweisen, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichenMaßnahmen zur Einhaltung <strong>der</strong> für unvollständige Maschinen geltendengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen zu ergreifen,welche vom Hersteller <strong>der</strong> unvollständigen Maschine nicht angewandt und erfüllto<strong>der</strong> nur teilweise erfüllt wurden – siehe § 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1Abschnitt B.In einigen Fällen kann <strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> unvollständigen Maschine <strong>die</strong>grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> imZusammenhang mit <strong>der</strong> Betriebsanleitung gemäß Anhang I stehen, anwendenund erfüllen und <strong>die</strong>s in seiner Einbauerklärung angeben. So kann beispielsweise<strong>der</strong> Hersteller eines Motors, <strong>der</strong> in mobile Maschinen eingebaut werden soll, dasHandbuch vorlegen. In an<strong>der</strong>en Fällen muss <strong>die</strong> Montageanleitung fürunvollständige Maschinen <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Informationen zu <strong>der</strong> unvollständigenMaschine enthalten, anhand <strong>der</strong>er <strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> vollständigen Maschine in<strong>der</strong> Lage ist, <strong>die</strong>jenigen Teile <strong>der</strong> Betriebsanleitung zu erstellen, <strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong>unvollständige Maschine beziehen.Die Montageanleitung richtet sich an den Hersteller <strong>der</strong> vollständigen Maschineund muss daher von <strong>die</strong>sem verstanden werden können. Gemäß Anhang VIAbsatz 2 muss <strong>die</strong> Montageanleitung in einer <strong>der</strong> Amtssprachen <strong>der</strong> EU abgefasstwerden, <strong>die</strong> vom Hersteller <strong>der</strong> vollständigen Maschine akzeptiert wird – siehe§ 246: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.1.378


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Daher kann, wenn <strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong> vollständigen Maschine dem Hersteller <strong>der</strong>unvollständigen Maschine bekannt ist, <strong>die</strong> Sprache <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> unvollständigenMaschine mitgelieferten Montageanleitung zwischen den beiden Parteienvereinbart werden, beispielsweise im Kaufvertrag. Liegt keine <strong>der</strong>artigeVereinbarung vor, ist <strong>die</strong> Montageanleitung in <strong>der</strong> EU-Amtssprache bzw. denAmtssprachen des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem <strong>der</strong> Hersteller <strong>der</strong>vollständigen Maschine ansässig ist, da nicht davon ausgegangen werden kann,dass <strong>die</strong>ser Hersteller eine an<strong>der</strong>e Sprache versteht.379


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010380ANHANG VIIA. Technische Unterlagen für MaschinenIn <strong>die</strong>sem Teil wird das Verfahren für <strong>die</strong> Erstellung <strong>der</strong> technischen Unterlagenbeschrieben. Anhand <strong>der</strong> technischen Unterlagen muss es möglich sein, <strong>die</strong>Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine mit den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>ser Richtlinie zubeurteilen. Sie müssen sich, soweit es für <strong>die</strong>se Beurteilung erfor<strong>der</strong>lich ist, auf<strong>die</strong> Konstruktion, den Bau und <strong>die</strong> Funktionsweise <strong>der</strong> Maschine erstrecken.Diese Unterlagen müssen in einer o<strong>der</strong> mehreren Gemeinschaftssprachenabgefasst sein; hiervon ausgenommen ist <strong>die</strong> Betriebsanleitung <strong>der</strong> Maschine,für <strong>die</strong> <strong>die</strong> beson<strong>der</strong>en Bestimmungen des Anhangs I Nummer 1.7.4.1 gelten.. . .§ 391 Technische Unterlagen für MaschinenDie Pflicht, technische Unterlagen entsprechend <strong>der</strong> Beschreibung in Anhang VIITeil A zu erstellen, gilt für jeden Hersteller eines <strong>der</strong> Produkte, <strong>die</strong> in Artikel 1Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführt sind, o<strong>der</strong> für dessen Bevollmächtigten –siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1.Zweck <strong>der</strong> technischen Unterlagen ist, den Herstellern den Nachweis <strong>der</strong>Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine mit den einschlägigen grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen zu ermöglichen. Außerdem können <strong>die</strong>Marktüberwachungsbehörden anhand <strong>die</strong>ser Unterlagen leichter <strong>die</strong>Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine überprüfen, insbeson<strong>der</strong>e in Bezug auf Aspekte,bei denen keine Sichtkontrolle möglich ist. Gemäß Anhang VII Teil A Absatz 1müssen <strong>die</strong> technischen Unterlagen Konstruktion, Herstellung und Betrieb <strong>der</strong>Maschine soweit abdecken, wie <strong>die</strong>s für <strong>die</strong> entsprechende Bewertung erfor<strong>der</strong>lichist. Es ist nicht notwendig, in <strong>die</strong> technischen Unterlagen sämtliche Einzelheiten<strong>der</strong> Konstruktion und Fertigung <strong>der</strong> Maschine aufzunehmen, <strong>die</strong> keinespezifischen Merkmale <strong>der</strong> betreffenden Maschine sind und nach den allgemeinanerkannten Regeln <strong>der</strong> guten Ingenieurpraxis begründet werden können. DerHersteller muss jedoch dafür Sorge tragen, dass <strong>die</strong> technischen Unterlagensämtliche erfor<strong>der</strong>lichen Informationen enthalten, anhand <strong>der</strong>er eindeutignachgewiesen werden kann, dass alle signifikanten von <strong>der</strong> Maschineausgehenden Risiken durch geeignete Maßnahmen abgedeckt sind, damit <strong>die</strong>einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenerfüllt werden – siehe § 98: Anmerkungen zu Artikel 4.Anhang VII Teil A Absatz 1 besagt außerdem, dass <strong>die</strong> technischen Unterlagen ineiner o<strong>der</strong> mehreren Amtsprachen <strong>der</strong> EU abgefasst sein müssen – siehe § 246:Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.1.Hersteller mit Sitz in <strong>der</strong> EU stellen den größten Teil <strong>der</strong> technischen Unterlagenüblicherweise in <strong>der</strong> Amtssprache des Mitgliedstaats zusammen, in dem sie ihrenSitz haben, wobei auch eine an<strong>der</strong>e EU-Amtssprache verwendet werden kann.Außerdem können <strong>die</strong> Hersteller in <strong>die</strong> technischen Unterlagen Dokumente, <strong>die</strong>von Lieferanten von Bauteilen o<strong>der</strong> Unterbaugruppen vorgelegt wurden, o<strong>der</strong>Berichte von Prüfstellen aufnehmen, <strong>die</strong> in an<strong>der</strong>en EU-Amtssprachen abgefasstwurden. Eine Übersetzung <strong>der</strong>artiger Unterlagen ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Unterlagen,<strong>die</strong> in einer Nicht-EU-Sprache abgefasst sind, müssen jedoch in eine EU-Amtssprache übersetzt werden. Hersteller, <strong>die</strong> ihren Sitz außerhalb <strong>der</strong> EU haben,müssen <strong>die</strong> technischen Unterlagen in einer o<strong>der</strong> mehreren EU-Amtssprachenerstellen.


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Eine Ausnahme von <strong>die</strong>ser Grundregel gilt insofern, als gemäß dem siebtenAufzählungspunkt in Anhang VII Teil A Nummer 1 <strong>die</strong> technischen Unterlagen einExemplar <strong>der</strong> Betriebsanleitung enthalten müssen und hierfür beson<strong>der</strong>eSprachanfor<strong>der</strong>ungen gelten – siehe § 256 und § 257: Anmerkungen zu Anhang INummer 1.7.4 und 1.7.4.1 Buchstaben a und b.ANHANG VII Teil A (Fortsetzung). . .1. Die technischen Unterlagen umfassen:a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:eine allgemeine Beschreibung <strong>der</strong> Maschine, eine Übersichtszeichnung <strong>der</strong> Maschine und <strong>die</strong> Schaltpläne <strong>der</strong>Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, <strong>die</strong> zumVerständnis <strong>der</strong> Funktionsweise <strong>der</strong> Maschine erfor<strong>der</strong>lich sind, vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen,Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Überprüfung<strong>der</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine mit den grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lich sind,<strong>die</strong> Unterlagen über <strong>die</strong> Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht,welches Verfahren angewandt wurde; <strong>die</strong>s schließt ein:i) eine Liste <strong>der</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Maschine gelten,ii)eine Beschreibung <strong>der</strong> zur Abwendung ermittelter Gefährdungeno<strong>der</strong> zur Risikomin<strong>der</strong>ung ergriffenen Schutzmaßnahmen undgegebenenfalls eine Angabe <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Maschine ausgehendenRestrisiken,<strong>die</strong> angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationenunter Angabe <strong>der</strong> von <strong>die</strong>sen Normen erfassten grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen,alle technischen Berichte mit den Ergebnissen <strong>der</strong> Prüfungen, <strong>die</strong> vomHersteller selbst o<strong>der</strong> von einer Stelle nach Wahl des Herstellers o<strong>der</strong>seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden,ein Exemplar <strong>der</strong> Betriebsanleitung <strong>der</strong> Maschine,gegebenenfalls <strong>die</strong> Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und<strong>die</strong> Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen,gegebenenfalls eine Kopie <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung für in <strong>die</strong>Maschine eingebaute an<strong>der</strong>e Maschinen o<strong>der</strong> Produkte,eine Kopie <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung;b) bei Serienfertigung eine Aufstellung <strong>der</strong> intern getroffenen Maßnahmen zurGewährleistung <strong>der</strong> Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit denBestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinie.Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen <strong>der</strong> Maschine o<strong>der</strong> an <strong>der</strong>vollständigen Maschine <strong>die</strong> Prüfungen und Versuche durchführen, <strong>die</strong> notwendigsind, um festzustellen, ob <strong>die</strong> Maschine aufgrund ihrer Konzeption o<strong>der</strong> Bauartsicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann. Die381


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010382<strong>die</strong>sbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagengenommen.. . .§ 392 Der Inhalt <strong>der</strong> technischen UnterlagenIn Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b in Anhang VII Teil A wird<strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> technischen Unterlagen festgelegt. Nummer 1 Buchstabe a beziehtsich auf Konstruktion und Bau <strong>der</strong> Maschine, Nummer 1 Buchstabe b bezieht sichauf <strong>die</strong> Fertigung <strong>der</strong> Maschine.Die ersten drei Aufzählungspunkte in Nummer 1 Buchstabe a beziehen sich auf<strong>die</strong> Beschreibung <strong>der</strong> Maschine, <strong>die</strong> ausreichend detailliert sein muss, damit <strong>die</strong>Marktüberwachungsbehörden <strong>die</strong> Funktion <strong>der</strong> Maschine verstehen und <strong>die</strong>Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine mit den einschlägigen grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen überprüfen können. DieseAufzählungspunkte sind vor dem Hintergrund des dritten Absatzes von Anhang VIITeil A Nummer 2 zu verstehen, in dem <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Detaillierungsgrad <strong>der</strong>technischen Unterlagen hinsichtlich <strong>der</strong> Unterbaugruppen eingeschränkt wird.Technische Unterlagen sind für jedes Modell bzw. jedes Baumuster einerMaschine vorzulegen. Die Begriffe „Modell“ o<strong>der</strong> „Baumuster“ bezeichnenMaschinen einer bestimmten Konstruktion und mit bestimmten technischenMerkmalen und einem bestimmten <strong>Anwendung</strong>szweck. Ein Maschinenbaumusterkann in Serie o<strong>der</strong> als Einzelexemplar gefertigt werden. Ein Maschinenbaumusterkann mehrere Varianten aufweisen; <strong>die</strong>se Varianten gelten jedoch nur dann als zuein und demselben Baumuster gehörig, wenn sie <strong>die</strong> gleiche Grundkonstruktionaufweisen, wenn von ihnen ähnliche Gefährdungen ausgehen und wenn ähnlicheSchutzmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich sind. In <strong>der</strong> Beschreibung <strong>der</strong> Maschine in dentechnischen Unterlagen sind etwaige Varianten des betreffenden Modells bzw.Baumusters anzugeben.Der vierte Aufzählungspunkt in Nummer 1 Buchstabe a bezieht sich auf <strong>die</strong>Risikobeurteilung durch den Hersteller. Das Ergebnis <strong>der</strong> Risikobeurteilung ist zudokumentieren, sodass <strong>die</strong> Behörden überprüfen können, ob <strong>die</strong> anwendbarengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenordnungsgemäß festgestellt und <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmenentsprechend den Grundsätzen für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheit ergriffen wurden– siehe § 173 bis § 177: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.1.2. Die in Punkt i)und ii) des vierten Aufzählungspunkts in Nummer 1 Buchstabe a verlangtenInformationen können als Checkliste erstellt werden, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> auf <strong>die</strong> Maschinenanwendbar sind und <strong>die</strong> entsprechenden Schutzmaßnahmen angegeben werden.Die Dokumentation <strong>der</strong> Risikobeurteilung wird durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong>harmonisierter Normen erleichtert, allerdings entbindet <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong>artigerNormen den Hersteller nicht von <strong>der</strong> Pflicht eine Risikobeurteilung durchzuführen– siehe § 158 und § 159: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 1 inAnhang I.Der fünfte Aufzählungspunkt in Nummer 1 Buchstabe a schreibt vor, dass <strong>der</strong>Hersteller <strong>die</strong> angewandten Normen o<strong>der</strong> sonstigen technischen Spezifikationenzu dokumentieren und <strong>die</strong> damit abgedeckten grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen anzugeben hat. Durch <strong>die</strong> Bezugnahme auf <strong>die</strong>Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> einschlägigen harmonisierten Normen wird <strong>der</strong> Nachweis, dass<strong>die</strong> Maschine den Vorschriften entspricht, erleichtert, da durch <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong><strong>die</strong>ser Normen eine Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits-


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong>se Normen abgedecktwerden, begründet wird – siehe § 110: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.Der sechste Aufzählungspunkt in Nummer 1 Buchstabe a bezieht sich auf Berichtemit den Ergebnissen von Prüfungen, <strong>die</strong> vom Hersteller o<strong>der</strong> in dessen Namendurchgeführt wurden. Die Prüfverfahren, <strong>die</strong> zum Nachweis <strong>der</strong> Übereinstimmung<strong>der</strong> Maschine erfor<strong>der</strong>lich sind, einschließlich <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Inspektionen,Baumusterprüfungen, Musterprüfungen o<strong>der</strong> Einzelprüfungen, werdennormalerweise in den einschlägigen harmonisierten Normen angegeben.Darüber hinaus werden durch <strong>die</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen gemäß Anhang I bestimmte Prüfungenvorgeschrieben:- Prüfungen an ROPS, TOPS und FOPS für mobile Maschinen – siehe§ 315 und § 316: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 3.4.3 und 3.4.4;- Prüfungen <strong>der</strong> Festigkeit von Maschinen zum Heben von Lasten – siehe§ 339 bis § 341: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.2.3, 4.1.2.4 und4.1.2.5;- Prüfungen <strong>der</strong> Zwecktauglichkeit von Maschinen zum Heben von Lastenund Lastaufnahmemittel – siehe § 356: Anmerkungen zu Anhang INummer 4.1.3.Der siebte Aufzählungspunkt in Nummer 1 Buchstabe a bezieht sich auf <strong>die</strong>Betriebsanleitung <strong>der</strong> Maschine – siehe § 254 bis § 274: Anmerkungen zuNummer 1.7.4, und gegebenenfalls § 277: Anmerkungen zu Nummer 2.1.2, § 279:Anmerkungen zu Nummer 2.2.1.1, § 280: Anmerkungen zu Nummer 2.2.2.2,§ 325: Anmerkungen zu Nummer 3.6.3, § 360 und § 361: Anmerkungen zuNummer 4.4 in Anhang I.Der achte Aufzählungspunkt in Nummer 1 Buchstabe a bezieht sich auf <strong>die</strong>Einbauerklärung einer in eine an<strong>der</strong>e Maschine eingebauten unvollständigenMaschine – siehe § 384 und § 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt B– sowie auf <strong>die</strong> zugehörige Montageanleitung – siehe § 390: Anmerkungen zuAnhang VI. Diese Unterlagen sind nicht mit <strong>der</strong> vollständigen Maschinemitzuliefern, aber müssen Teil <strong>der</strong> technischen Unterlagen <strong>der</strong> vollständigenMaschine werden.Der neunte Aufzählungspunkt in Nummer 1 Buchstabe a bezieht sich auf <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung für Maschinen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Produkte, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Maschineeingebaut werden. Dies kann folgende Produkte betreffen:a) Sicherheitsbauteile o<strong>der</strong> Ketten, Seile o<strong>der</strong> Gurte, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> Maschineeingebaut werden;b) Ausrüstungen, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> Maschine eingebaut werden und einer beson<strong>der</strong>enRichtlinie unterliegen, nach <strong>der</strong> eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärungbeizubringen ist, beispielsweise <strong>der</strong> ATEX-Richtlinie o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Druckgeräterichtlinie – siehe § 91: Anmerkungen zu Artikel 3;c) vollständige Maschinen, <strong>die</strong> in eine Gesamtheit von Maschinen eingebautwerden – siehe § 38: Anmerkungen zum vierten Aufzählungspunkt vonArtikel 2 Buchstabe a.Die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung(en) für <strong>die</strong> obigen Produkte muss (müssen) nichtmit <strong>der</strong> Maschine mitgeliefert werden, in <strong>die</strong> sie eingebaut wurden, aber sie muss(müssen) Teil <strong>der</strong> technischen Unterlagen werden.383


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ANHANG VII Teil A (Fortsetzung). . .2. Die in Nummer 1 genannten technischen Unterlagen sind für <strong>die</strong> zuständigenBehörden <strong>der</strong> Mitgliedstaaten nach dem Tag <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Maschine —bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag <strong>der</strong> Fertigstellung <strong>der</strong> letzten Einheit —mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.Die technischen Unterlagen müssen sich nicht unbedingt im Gebiet <strong>der</strong>Gemeinschaft befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Siemüssen jedoch von <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung benannten Personentsprechend <strong>der</strong> Komplexität <strong>der</strong> Unterlagen innerhalb angemessener Fristzusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.Die technischen Unterlagen brauchen keine Detailpläne o<strong>der</strong> sonstigenspeziellen Angaben zu den für den Bau <strong>der</strong> Maschine verwendetenUnterbaugruppen zu enthalten, es sei denn, <strong>der</strong>en Kenntnis ist für <strong>die</strong>Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen unerlässlich.3. Werden <strong>die</strong> technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behördenauf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann <strong>die</strong>s ein hinreichen<strong>der</strong> Grundsein, um <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> betreffenden Maschine mit den grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen anzuzweifeln.. . .§ 393 Übermittlung <strong>der</strong> technischen UnterlagenIn Nummer 2 und 3 von Anhang VII Teil A sind <strong>die</strong> Bedingungen festgelegt, unterdenen <strong>die</strong> technischen Unterlagen den Marktüberwachungsbehörden <strong>der</strong>Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden müssen – siehe § 98: Anmerkungenzu Artikel 4 Absatz 3 und 4. Die relevanten Teile <strong>der</strong> technischen Unterlagen sindauf begründetes Verlangen den zuständigen Behörden entwe<strong>der</strong> desMitgliedstaats, in dem <strong>der</strong> Hersteller seinen Sitz hat, o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>enMitgliedstaats vorzulegen.Wie in Nummer 2 Absatz 2 angegeben, müssen sich <strong>die</strong> technischen Unterlagennicht im Gebiet <strong>der</strong> EU befinden. Die technischen Unterlagen von Maschinen, <strong>die</strong>außerhalb <strong>der</strong> EU gefertigt wurden, können daher in den Betriebsstätten desHerstellers verbleiben.In Nummer 2 Absatz 2 ist außerdem angegeben, dass <strong>die</strong> technischen Unterlagennicht ständig körperlich vorhanden sein müssen. Der Begriff „technischeUnterlagen“ bezeichnet dementsprechend <strong>die</strong> Gesamtheit an Informationen, <strong>die</strong> inPapierform o<strong>der</strong> in elektronischer Form an einem o<strong>der</strong> mehreren Orten aufbewahrtwerden können. Insbeson<strong>der</strong>e ist es nicht erfor<strong>der</strong>lich, Unterlagen, <strong>die</strong> für mehrereMaschinentypen identisch sind, zu vervielfältigen. Die Informationen sind jedochso zu ordnen, zu klassifizieren und aufzubewahren, dass <strong>der</strong> Hersteller auf einebegründete Anfrage, <strong>die</strong> von den Marktüberwachungsbehörden eines <strong>der</strong>Mitgliedstaaten an den hierfür in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung benanntenAnsprechpartner gerichtet wurde, <strong>die</strong> relevanten Teile <strong>der</strong> technischen Unterlagenumgehend übermitteln kann – siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1Abschnitt A.Anfragen auf Übermittlung <strong>der</strong> technischen Unterlagen können zuMarktüberwachungszwecken gestellt werden. In den Anfragen ist <strong>die</strong> Art <strong>der</strong>Zweifel an <strong>der</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> betreffenden Maschine anzugeben.385


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Außerdem müssen sich <strong>die</strong> Anfragen auf <strong>die</strong> Teile beschränken, <strong>die</strong> für <strong>die</strong>Untersuchung erfor<strong>der</strong>lich sind – siehe § 98 und § 99: Anmerkungen zu Artikel 4Absatz 3 und 4.Die technischen Unterlagen können Informationen enthalten, <strong>die</strong>Handelsgeheimnisse darstellen o<strong>der</strong> vertraulich sind. DieMarktüberwachungsbehörden sind zur Wahrung <strong>der</strong> Vertraulichkeit <strong>die</strong>serInformationen verpflichtet – siehe § 143: Anmerkungen zu Artikel 18. Es bestehtkeine Pflicht, Teile <strong>der</strong> technischen Unterlagen an<strong>der</strong>en Empfängern als denzuständigen Behörden <strong>der</strong> Mitgliedstaaten zu übermitteln. Der Hersteller istbeispielsweise nicht verpflichtet, seinen Kunden Teile <strong>der</strong> technischen Unterlagenzu übermitteln.In Nummer 2 Absatz 3 in Anhang VII Teil A wird <strong>der</strong> in den technischenUnterlagen vorgeschriebene Detaillierungsgrad im Hinblick auf Unterbaugruppeneingeschränkt – siehe § 392: Anmerkungen zu Nummer 1 in Anhang VII Teil A.In Nummer 3 in Anhang VII Teil A ist aufgeführt, dass <strong>die</strong> Nichtvorlage <strong>der</strong>technischen Unterlagen auf begründetes Verlangen als hinreichen<strong>der</strong> Grundgewertet werden kann, <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> betreffenden Maschineanzuzweifeln. Werden <strong>die</strong> technischen Unterlagen nicht vorgelegt, so stellt <strong>die</strong>skeinen Beweis für <strong>die</strong> Nichtübereinstimmung <strong>der</strong> Maschine dar, aber wenn <strong>der</strong>Hersteller <strong>die</strong> relevanten Teile <strong>der</strong> technischen Unterlagen nicht übermittelt, sind<strong>die</strong> Marktüberwachungsbehörden berechtigt, über <strong>die</strong> weiteren Maßnahmen auf<strong>der</strong> Grundlage etwaiger sonstiger ihnen vorliegen<strong>der</strong> Nachweise zu entscheiden.386ANHANG VII (Fortsetzung). . .B. Spezielle technische Unterlagen für unvollständige MaschinenIn <strong>die</strong>sem Teil wird das Verfahren für <strong>die</strong> Erstellung <strong>der</strong> speziellen technischenUnterlagen beschrieben. Anhand <strong>die</strong>ser Unterlagen muss es möglich sein,nachzuvollziehen, welche Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>ser Richtlinie gelten und ob <strong>die</strong>seeingehalten werden. Sie müssen sich, soweit es für <strong>die</strong> Beurteilung <strong>der</strong>Übereinstimmung mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lich ist, auf <strong>die</strong> Konstruktion, den Bauund <strong>die</strong> Funktionsweise <strong>der</strong> unvollständigen Maschine erstrecken. DieUnterlagen müssen in einer o<strong>der</strong> mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasstsein.Sie umfassen:a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:eine Übersichtszeichnung <strong>der</strong> unvollständigen Maschine und <strong>die</strong> Schaltpläne<strong>der</strong> Steuerkreise, vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen,Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Überprüfung <strong>der</strong>Übereinstimmung <strong>der</strong> unvollständigen Maschine mit den angewandtengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenerfor<strong>der</strong>lich sind,<strong>die</strong> Unterlagen über <strong>die</strong> Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welchesVerfahren angewandt wurde; <strong>die</strong>s schließt ein:i) eine Liste <strong>der</strong> grundlegenden Sicherheits- und


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ii)Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> angewandt wurden undeingehalten werden,eine Beschreibung <strong>der</strong> zur Abwendung ermittelter Gefährdungen o<strong>der</strong>zur Risikomin<strong>der</strong>ung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfallseine Angabe <strong>der</strong> Restrisiken,iii) <strong>die</strong> angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationenunter Angabe <strong>der</strong> von <strong>die</strong>sen Normen erfassten grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen,iv)alle technischen Berichte mit den Ergebnissen <strong>der</strong> Prüfungen, <strong>die</strong> vomHersteller selbst o<strong>der</strong> von einer Stelle nach Wahl des Herstellers o<strong>der</strong>seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden,v) ein Exemplar <strong>der</strong> Montageanleitung für <strong>die</strong> unvollständige Maschine;b) bei Serienfertigung eine Aufstellung <strong>der</strong> intern getroffenen Maßnahmenzur Gewährleistung <strong>der</strong> Übereinstimmung aller gefertigtenunvollständigen Maschinen mit den angewandten grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen.Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> unvollständigenMaschine <strong>die</strong> Prüfungen und Versuche durchführen, <strong>die</strong> notwendig sind, umfestzustellen, ob <strong>die</strong> unvollständige Maschine aufgrund ihrer Konzeption o<strong>der</strong>Bauart sicher zusammengebaut und benutzt werden kann. Die <strong>die</strong>sbezüglichenBerichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen.Die speziellen technischen Unterlagen sind nach dem Tag <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong>unvollständigen Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag <strong>der</strong>Fertigstellung <strong>der</strong> letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereit zu haltenund den zuständigen Behörden <strong>der</strong> Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.Sie müssen sich nicht unbedingt im Gebiet <strong>der</strong> Gemeinschaft befinden und auchnicht ständig körperlich vorhanden sein. Die in <strong>der</strong> Einbauerklärung benanntePerson muss <strong>die</strong> Unterlagen jedoch zusammenstellen und <strong>der</strong> zuständigenBehörde vorlegen können.Werden <strong>die</strong> speziellen technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichenBehörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann <strong>die</strong>s einhinreichen<strong>der</strong> Grund sein, um <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> unvollständigenMaschine mit den angewandten und bescheinigten grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen anzuzweifeln.§ 394 Spezielle technische Unterlagen für unvollständige MaschinenDie in Anhang VII Teil B beschriebene Pflicht zur Erstellung <strong>der</strong> speziellentechnischen Unterlagen gilt für den Hersteller <strong>der</strong> unvollständigen Maschinen, auf<strong>die</strong> in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g eingegangen wird – siehe § 131:Anmerkungen zu Artikel 13 Absatz 1.Zweck <strong>der</strong> speziellen technischen Unterlagen ist, den Herstellern den Nachweis<strong>der</strong> Übereinstimmung unvollständiger Maschinen mit den grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen zu ermöglichen, <strong>die</strong> von denHerstellern – wie in <strong>der</strong> Einbauerklärung angegeben – angewandt und erfülltwurden – siehe § 95: Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 2, und § 98: Anmerkungenzu Artikel 4 Absatz 3 und 4. Außerdem können <strong>die</strong> Marktüberwachungsbehördenanhand <strong>die</strong>ser Unterlagen leichter <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> unvollständigenMaschine mit <strong>die</strong>sen grundlegenden Sicherheits- und387


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen überprüfen, insbeson<strong>der</strong>e in Bezug aufAspekte, bei denen keine Sichtkontrolle möglich ist. Der Umfang <strong>der</strong> speziellentechnischen Unterlagen beschränkt sich daher auf <strong>die</strong>jenigen grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> vom Hersteller <strong>der</strong>unvollständigen Maschine angewandt und erfüllt wurden, und auf <strong>die</strong>Montageanleitung des Herstellers – siehe § 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1Abschnitt B Absatz 4.Darüber hinaus gelten <strong>die</strong> in Anhang VII Teil A dargelegten Anmerkungen zu denBestimmungen hinsichtlich <strong>der</strong> technischen Unterlagen für Maschinen auch für <strong>die</strong>entsprechenden Bestimmungen zu den speziellen technischen Unterlagen fürunvollständige Maschinen gemäß Anhang VII Teil B – siehe § 391 bis § 393:Anmerkungen zu Anhang VII Teil A.ANHANG VIIIBewertung <strong>der</strong> Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei <strong>der</strong> Herstellungvon Maschinen1. In <strong>die</strong>sem Anhang wird das Verfahren beschrieben, nach dem <strong>der</strong> Herstellero<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter, <strong>der</strong> <strong>die</strong> in den Nummern 2 und 3 genanntenAufgaben ausführt, sicherstellt und erklärt, dass <strong>die</strong> betreffende Maschine <strong>die</strong>relevanten Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>ser Richtlinie erfüllt.2. Für jedes repräsentative Baumuster <strong>der</strong> betreffenden Baureihe erstellt <strong>der</strong>Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter <strong>die</strong> in Anhang VII Teil A genanntentechnischen Unterlagen.3. Der Hersteller muss alle erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen ergreifen, damit durch denHerstellungsprozess gewährleistet ist, dass <strong>die</strong> hergestellten Maschinen mit denin Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen übereinstimmen und <strong>die</strong>Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>ser Richtlinie erfüllen.§ 395 Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei <strong>der</strong>Herstellung <strong>der</strong> MaschinenAnhang VIII beschreibt das Konformitätsbewertungsverfahren, das bei sämtlichenMaschinenkategorien einzuhalten ist, <strong>die</strong> nicht in Anhang IV aufgeführt sind –siehe § 128: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 2. Bei <strong>die</strong>sem Verfahren handeltes sich zugleich um eines <strong>der</strong> drei Konformitätsbewertungsverfahren, das fürMaschinen angewandt werden kann, <strong>die</strong> zu den Kategorien in Anhang IV zählen,wenn <strong>der</strong> Hersteller harmonisierte Normen angewandt hat, <strong>der</strong>en Fundstellen imAmtsblatt <strong>der</strong> EU angegeben sind und <strong>die</strong> alle einschlägigen grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen abdecken – siehe § 129:Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3.Anhang VIII Nummer 2 geht auf <strong>die</strong> Pflicht des Herstellers o<strong>der</strong> seinesBevollmächtigten ein, für jedes Baumuster technische Unterlagen gemäßAnhang VII Teil A Nummer 1 zusammenzustellen – siehe § 103: Anmerkungen zuArtikel 5 Absatz 1 Buchstabe b. Die technischen Unterlagen müssen <strong>die</strong> für <strong>die</strong>Maschine anwendbaren grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen und eine Beschreibung enthalten, wie <strong>die</strong>seAnfor<strong>der</strong>ungen erfüllt wurden. Der Begriff „repräsentatives Baumuster“ istgleichbedeutend mit den Begriffen „Baumuster“ o<strong>der</strong> „Modell“ – siehe § 392:Anmerkungen zu Anhang VII Teil A 1.388


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Zu beachten ist dabei, dass technische Unterlagen sowohl für in Serie gefertigteMaschinen als auch für in Einzelanfertigung hergestellte Maschinenvorgeschrieben sind. Wenn Än<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong> Konstruktion von in Seriegefertigten Maschinen vorgenommen werden, beispielsweise wenn Materialieno<strong>der</strong> Bauteile an<strong>der</strong>er Lieferanten verbaut werden o<strong>der</strong> wenn konstruktiveVerbesserungen vorgenommen werden, ist <strong>die</strong> Konformtiät <strong>der</strong> konstruktivenAspekte, an denen Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen worden sind, neu zu bewerten und<strong>die</strong> technischen Unterlagen entsprechend zu aktualisieren sind.Nach Anhang VIII Nummer 3 ist <strong>der</strong> Hersteller verpflichtet, durch geeigneteMaßnahmen dafür zu sorgen, dass <strong>der</strong> Herstellungsprozess <strong>die</strong> Übereinstimmung<strong>der</strong> hergestellten Maschinen mit den technischen Unterlagen sicherstellt und <strong>die</strong>hergestellten Maschinen <strong>die</strong> für sie anwendbaren grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen erfüllen – siehe § 392: Anmerkungen zuAnhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe b. Hierbei handelt es sich um <strong>die</strong>„internen Fertigungskontrollen“, <strong>die</strong> im Titel von Anhang VIII aufgeführt sind.ANHANG IX<strong>EG</strong>-BaumusterprüfungDie <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle feststelltund bescheinigt, dass ein repräsentatives Muster einer in Anhang IV genanntenMaschine (im Folgenden als „Baumuster“ bezeichnet) <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>serRichtlinie erfüllt.1. Für jedes Baumuster erstellt <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter <strong>die</strong> inAnhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen.. . .§ 396 <strong>EG</strong>-BaumusterprüfungIn Anhang IX ist eines <strong>der</strong> Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, das beiMaschinen durchlaufen werden kann, <strong>die</strong> zu einer <strong>der</strong> Kategorien in Anhang IVgehören – siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3 und 4, und§ 388: Anmerkungen zu Anhang IV.Wenn das <strong>EG</strong>-Baumusterprüfverfahren gewählt wird, muss jedes Modell o<strong>der</strong>Baumuster einer Maschine, <strong>die</strong> zu einer <strong>der</strong> Kategorien in Anhang IV zählen, voneiner notifizierten Stelle geprüft werden. Die notifizierte Stelle überprüft <strong>die</strong>technischen Unterlagen und führt <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Inspektionen und Prüfungenan einem o<strong>der</strong> mehreren Mustern <strong>der</strong> Maschine durch, damit gewährleistet ist,dass das Modell bzw. Baumuster in Übereinstimmung mit den anwendbarengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen konstruiert undgebaut wird.Die Begriffe „Modell“ o<strong>der</strong> „Baumuster“ bezeichnen eine o<strong>der</strong> mehrere Maschinen,<strong>die</strong> repräsentativ für eine bestimmte Konstruktion, technische Charakteristik o<strong>der</strong><strong>Anwendung</strong> sind. Ein Baumuster einer Maschine kann in Serie o<strong>der</strong> alsEinzelanfertigung hergestellt werden.Ein Baumuster einer Maschine kann mehrere Varianten aufweisen; damit <strong>die</strong>Varianten jedoch dem gleichen Baumuster zugerechnet werden können, müssensie <strong>die</strong> gleiche Grundkonstruktion und ähnliche Gefährdungen aufweisen und überähnliche Schutzmaßnahmen verfügen. Die notifizierte Stelle ist dafürverantwortlich, in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob <strong>die</strong> Varianten dem gleichenBaumuster zugerechnet werden können o<strong>der</strong> ob sie als eigene Baumuster zu389


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010behandeln sind. Die Varianten einer bestimmten Maschine sind in dentechnischen Unterlagen zu beschreiben und <strong>die</strong> Konformität aller Varianten ist zubewerten. In <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung sind sämtliche Varianten desdurch <strong>die</strong> Prüfbescheinigung abgedeckten Baumusters anzugeben – siehe § 399:Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 4.Anhang IX Absatz 1 weist auf <strong>die</strong> Pflicht des Herstellers hin, für jedes Baumustereiner Maschine technische Unterlagen nach Anhang VII zusammenzustellen –siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b.390ANHANG IX (Fortsetzung). . .2. Der Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter reicht bei einer benannten Stelleseiner Wahl für jedes Baumuster einen Antrag auf <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung ein.Der Antrag muss Folgendes enthalten: Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seinesBevollmächtigten,eine schriftliche Erklärung, dass <strong>der</strong>selbe Antrag bei keiner an<strong>der</strong>enbenannten Stelle eingereicht worden ist,<strong>die</strong> technischen Unterlagen.Außerdem stellt <strong>der</strong> Antragsteller <strong>der</strong> benannten Stelle ein Baumuster zur Verfügung.Die benannte Stelle kann weitere Baumuster verlangen, wenn sie <strong>die</strong>se für <strong>die</strong>Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.. . .§ 397 Der Antrag auf <strong>EG</strong>-BaumusterprüfungIn Anhang IX Nummer 2 wird <strong>der</strong> Inhalt des Antrags einer <strong>EG</strong>-Baumusterprüfungfestgelegt. Ein <strong>der</strong>artiger Antrag kann bei je<strong>der</strong> notifizierten Stelle in <strong>der</strong> EUgestellt werden, <strong>die</strong> für das <strong>EG</strong>-Baumusterprüfverfahren und für <strong>die</strong> betreffendeMaschinenkategorie notifiziert wurde.Der Antrag kann in je<strong>der</strong> EU-Amtssprache gestellt werden, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> notifiziertenStelle anerkannt wird - siehe § 399: Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 8.Der Antrag kann vom Hersteller selbst o<strong>der</strong> von einem damit beauftragtenBevollmächtigten gestellt werden – siehe § 84 und § 85: Anmerkungen zu Artikel 2Buchstabe j. Der erste Aufzählungspunkt in Nummer 2 legt fest, dass <strong>der</strong> AntragName und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigtenenthalten muss – siehe § 250: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.3.Der zweite Aufzählungspunkt in Nummer 2 besagt, dass <strong>der</strong> Antrag auf eine <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung nur bei einer einzigen notifizierten Stelle gestellt werden darf.Es ist nicht <strong>die</strong> Intention <strong>die</strong>ser Regelung, den Hersteller davon abzuhalten, vor<strong>der</strong> Auswahl einer notifizierten Stelle für eine <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung mehrereAngebote einzuholen, son<strong>der</strong>n es soll lediglich verhin<strong>der</strong>t werden, dass <strong>der</strong>Hersteller von einer notifizierten Stelle, <strong>die</strong> seine Konstruktion abgelehnt hat, zurnächsten notifizierten Stelle wechselt, bis eine <strong>die</strong>ser Stellen sein Baumusteranerkennt.Nachdem <strong>der</strong> Hersteller eine notifizierte Stelle für <strong>die</strong> Durchführung <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung für ein bestimmtes Baumuster einer Maschine ausgewählt hat,muss er eine Erklärung abgeben, dass er bei keiner an<strong>der</strong>en notifizierten Stelle


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010einen Antrag für das gleiche Baumuster gestellt hat, also für eine Maschine <strong>der</strong>gleichen Konstruktion, <strong>der</strong> gleichen technischen Charakteristik und <strong>der</strong> gleichen<strong>Anwendung</strong>. Es ist dem Hersteller jedoch freigestellt, eine an<strong>der</strong>e notifizierte Stellemt <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung einer Baumusters einerunterschiedlichen Maschine zu beauftragen.Der dritte Aufzählungspunkt in Nummer 2 schreibt vor, dass dem Antrag auf <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung <strong>die</strong> technischen Unterlagen <strong>der</strong> betreffenden Maschinebeizufügen sind – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1. Dietechnischen Unterlagen erstrecken sich auf <strong>die</strong> gesamte Maschine und nicht nurauf jene Aspekte <strong>der</strong> Maschine, bei welchen Risiken bestehen, aufgrund <strong>der</strong>er <strong>die</strong>Maschinenkategorie in Anhang IV aufgeführt ist.Für das <strong>EG</strong>-Baumusterprüfverfahren müssen <strong>die</strong> technischen Unterlagen daher<strong>der</strong> notifizierten Stelle früher zur Verfügung gestellt werden, als es in Artikel 5Absatz 1 Buchstabe b grundsätzlich vorgeschrieben ist, wonach <strong>die</strong> technischenUnterlagen vorliegen müssen, bevor <strong>die</strong> Maschine in Verkehr gebracht o<strong>der</strong> inBetrieb genommen wird – siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1. Dietechnischen Unterlagen können in einer zwischen dem Antragsteller und <strong>der</strong>notifizierten Stelle vereinbarten Form vorgelegt werden.Der letzte Absatz in Nummer 2 schreibt vor, dass <strong>der</strong> Antragsteller <strong>der</strong> notifiziertenStelle für <strong>die</strong> Prüfungen, Messungen und Versuche ein o<strong>der</strong> mehrere Muster zurVerfügung stellt. Die Anzahl <strong>der</strong> angefor<strong>der</strong>ten Muster muss sich inangemessenem Rahmen bewegen und durch <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> durchzuführendenUntersuchungen und Prüfungen gerechtfertigt sein. Wenn zerstörende Prüfungenvorgeschrieben sind, werden gegebenenfalls mehrere Muster benötigt. Bei großenMaschinen genügt im Allgemeinen ein einziges Muster. Das bzw. <strong>die</strong> benötigtenMuster können nach Vereinbarung <strong>der</strong> notifizierten Stelle zugestellt o<strong>der</strong> für <strong>die</strong>notifizierte Stelle an einem zwischen <strong>der</strong> notifizierten Stelle und dem Hersteller zuvereinbarenden Ort bereitgestellt werden – siehe § 398: Anmerkungen zuAnhang IX Nummer 3.4.391


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010392ANHANG IX (Fortsetzung). . .3. Die benannte Stelle3.1. prüft <strong>die</strong> technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster inÜbereinstimmung mit ihnen hergestellt wurde, und stellt fest, welcheBauteile nach den einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong> in Artikel 7 Absatz 2genannten Normen konstruiert sind und welche nicht;3.2. führt <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Prüfungen, Messungen und Versuche durch o<strong>der</strong>lässt sie durchführen, um festzustellen, ob <strong>die</strong> gewählten Lösungen <strong>die</strong>grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>serRichtlinie erfüllen, sofern <strong>die</strong> in Artikel 7 Absatz 2 genannten Normen nichtangewandt wurden;3.3. führt im Falle <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> harmonisierter Normen nach Artikel 7Absatz 2 <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Prüfungen, Messungen und Versuche durcho<strong>der</strong> lässt sie durchführen, um festzustellen, ob <strong>die</strong>se Normen korrektangewandt wurden;3.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem <strong>die</strong> Untersuchung, ob dasBaumuster nach den geprüften technischen Unterlagen hergestellt wurde,sowie <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Prüfungen, Messungen und Versuche durchgeführtwerden sollen.. . .§ 398 Der Inhalt <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-BaumusterprüfungAnhang IX Nummer 3 stellt <strong>die</strong> Ziele und den Inhalt <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfungdar.Nummer 3.1 schreibt vor, dass <strong>die</strong> notifizierte Stelle:<strong>die</strong> technischen Unterlagen prüft,überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischenUnterlagen hergestellt wurde,feststellt, welche Teile o<strong>der</strong> Aspekte <strong>der</strong> Maschinea) nach den einschlägigen Bestimmungen von harmonisierten Normenkonstruiert wurden,b) nach an<strong>der</strong>en technischen Spezifikationen konstruiert wurden.Auf <strong>die</strong>se Weise kann sich <strong>die</strong> notifizierte Stelle vergewissern, dass <strong>der</strong> Herstellereine Risikobeurteilung angemessen durchgeführt hat, dass <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Maschineanwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenrichtig ermittelt wurden und dass angemessene Schutzmaßnahmen ergriffenwurden. Die Prüfung <strong>der</strong> technischen Unterlagen ermöglicht es <strong>der</strong> notifiziertenStelle außerdem, <strong>die</strong> geeigneten Prüfungen, Messungen und Versuchefestzulegen, <strong>die</strong> an den ihr zur Verfügung gestellten Mustern <strong>der</strong> Maschinedurchgeführt werden sollen.In Nummer 3.2 und 3.3 wird zwischen <strong>der</strong> Vorgehensweise bei Maschinen, <strong>die</strong>nach harmonisierten Normen konstruiert wurden, und Maschinen, <strong>die</strong> nicht nach<strong>die</strong>sen Normen konstruiert wurden, unterschieden. Die Vorgehensweisen inNummer 3.2 und 3.3 können in Fällen kombiniert werden, in denen <strong>die</strong>angewandten harmonisierten Normen nicht alle auf <strong>die</strong> Maschine anwendbarengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen abdecken,


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010harmonisierte Normen nicht in vollem Umfang angewandt wurden o<strong>der</strong> sie nurhinsichtlich bestimmter Teile o<strong>der</strong> Aspekte <strong>der</strong> Maschine angewandt wurden.Wie in Nummer 3.2 festgelegt, muss <strong>die</strong> notifizierte Stelle bei Maschinen (o<strong>der</strong>Teilen o<strong>der</strong> Aspekten von Maschinen), bei denen keine harmonisierten Normenzur <strong>Anwendung</strong> kommen, <strong>die</strong> geeigneten Prüfungen, Messungen und Versuchefestlegen, anhand <strong>der</strong>er <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine mit den anwendbarengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen überprüft wird.Selbst in <strong>der</strong>artigen Fällen können harmonisierte Normen einen wichtigen Hinweisüber den Stand <strong>der</strong> Technik liefern, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong>grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenzugrundezulegen ist – siehe § 161 und § 162: Anmerkungen zum allgemeinenGrundsatz 3 in Anhang I. Die in harmonisierten Normen festgelegtenÜberprüfungsverfahren können häufig für Maschinen verwendet o<strong>der</strong> angepasstwerden, <strong>die</strong> nicht nach <strong>die</strong>sen Normen konstruiert wurden. In an<strong>der</strong>en Fällenkönnen Untersuchungsmethoden verwendet werden, <strong>die</strong> in an<strong>der</strong>enaussagefähigen technischen Spezifikationen festgelegt wurden. Liegen keineentsprechenden Unterlagen vor, muss <strong>die</strong> notifizierte Stelle sich auf <strong>die</strong>Fachkenntnisse und <strong>die</strong> Erfahrung ihrer Prüfer bei <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> einesgeeigneten Prüfverfahrens verlassen, durch das gewährleistet wird, dass <strong>der</strong>Umfang <strong>der</strong> Risikomin<strong>der</strong>ung mindestens dem in den harmonisierten Normenfestgelegten Umfang entspricht – siehe § 408: Anmerkungen zu Anhang XINummer 4. Orientierungshilfen können gegebenenfalls auch denRecommendations for Use entnommen werden, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Koordinierung <strong>der</strong>notifizierten Stellen für Maschinen (NB-M) herausgegeben wurden – siehe § 137:Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 7.Gemäß Nummer 3.3 muss <strong>die</strong> notifizierte Stelle bei Maschinen (o<strong>der</strong> Aspektenvon Maschinen), für <strong>die</strong> harmonisierte Normen zugrunde gelegt wurden, <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Prüfungen, Messungen und Versuche durchführen, anhand <strong>der</strong>erüberprüft wird, ob <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Norm(en) an Konstruktion und Bauordnungsgemäß angewandt wurden.Grundsätzlich sind <strong>die</strong> Prüfungen, Messungen und Versuche, <strong>die</strong> zur Überprüfung<strong>der</strong> Konformität <strong>der</strong> Maschine durchgeführt werden müssen, von <strong>der</strong> notifiziertenStelle selbst durchzuführen – siehe § 408: Anmerkungen zu Anhang XINummer 3. Die notifizierte Stelle kann jedoch bestimmte Son<strong>der</strong>prüfungen,beispielsweise <strong>die</strong> zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindungen,untervergeben. Um eine doppelte Durchführung von Versuchen zu vermeiden,kann <strong>die</strong> notifizierte Stelle außerdem Berichte zu Prüfungen o<strong>der</strong> Versuchenheranziehen, <strong>die</strong> von an<strong>der</strong>en zuständigen Stellen o<strong>der</strong> vom Hersteller selbstdurchgeführt wurden. Eine notifizierte Stelle, <strong>die</strong> Berichte an<strong>der</strong>er Quellenanerkennt, bleibt jedoch trotzdem im vollem Umfang für <strong>die</strong> Entscheidungen über<strong>die</strong> Konformität <strong>der</strong> Maschine hinsichtlich <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfungverantwortlich.Gemäß Nummer 3.4 müssen <strong>die</strong> notifizierte Stelle und <strong>der</strong> Antragsteller einen Ortvereinbaren, an dem <strong>die</strong> Untersuchung <strong>der</strong> Maschine erfolgen soll. Zu denpraktischen Kriterien für <strong>die</strong> Entscheidung über einen geeigneten Ort zählen <strong>die</strong>Größe <strong>der</strong> Maschine und <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> durchzuführenden Prüfungen, Messungenund Versuche. In einigen Fällen, vor allem bei Großmaschinen, kann esangemessen sein, <strong>die</strong> Maschine als Ganzes im Herstellerwerk zu untersuchen,während bestimmte Bestandteile o<strong>der</strong> Baugruppen zur Untersuchung in <strong>die</strong>Betriebsstätten <strong>der</strong> notifizierten Stelle verbracht werden. Bei <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung von Maschinen, <strong>die</strong> in den Betriebsstätten des Benutzers393


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010montiert werden, o<strong>der</strong> bei für Son<strong>der</strong>zwecke gefertigten Maschinen ist es häufigerfor<strong>der</strong>lich, Prüfung, Messung und Versuche am Aufstellungsort durchzuführen.394ANHANG IX (Fortsetzung). . .4. Wenn das Baumuster den Bestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinie entspricht, stellt <strong>die</strong>benannte Stelle dem Antragsteller eine <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung aus.Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers und seinesBevollmächtigten, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Identifizierung des zugelassenen Baumusterserfor<strong>der</strong>lichen Angaben, <strong>die</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Prüfung und <strong>die</strong> Voraussetzungenfür <strong>die</strong> Gültigkeit <strong>der</strong> Bescheinigung.Der Hersteller und <strong>die</strong> benannte Stelle bewahren eine Kopie <strong>die</strong>serBescheinigung, <strong>die</strong> technischen Unterlagen und alle dazugehörigen wichtigenDokumente nach <strong>der</strong> Ausstellung <strong>der</strong> Bescheinigung 15 Jahre lang auf.5. Wenn das Baumuster den Bestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinie nicht entspricht, lehntes <strong>die</strong> benannte Stelle ab, dem Antragsteller eine <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, und gibt dafür eine detaillierteBegründung. Sie setzt den Antragsteller, <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en benannten Stellen und denMitgliedstaat, <strong>der</strong> sie benannt hat, davon in Kenntnis. Ein Einspruchsverfahrenist vorzusehen.6. Der Antragsteller unterrichtet <strong>die</strong> benannte Stelle, in <strong>der</strong>en Besitz sich <strong>die</strong>technischen Unterlagen zur <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung befinden, vonallen an dem zugelassenen Baumuster vorgenommenen Än<strong>der</strong>ungen. Diebenannte Stelle prüft <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen und bestätigt dann <strong>die</strong> Gültigkeit <strong>der</strong>vorhandenen <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>der</strong> stellt eine neueBescheinigung aus, falls durch <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong> Übereinstimmung desBaumusters mit den grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> seine Eignung für <strong>die</strong>bestimmungsgemäße Verwendung in Frage gestellt werden könnte.7. Die Kommission, <strong>die</strong> Mitgliedstaaten und <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en benannten Stellen könnenauf Verlangen eine Kopie <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung erhalten. Inbegründeten Fällen können <strong>die</strong> Kommission und <strong>die</strong> Mitgliedstaaten aufVerlangen eine Kopie <strong>der</strong> technischen Unterlagen und <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> von<strong>der</strong> benannten Stelle vorgenommenen Prüfungen erhalten.8. Unterlagen und Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren für <strong>die</strong><strong>EG</strong>-Baumusterprüfung sind in <strong>der</strong>/einer Amtssprache <strong>der</strong> Gemeinschaft desMitgliedstaats abzufassen, in dem <strong>die</strong> benannte Stelle ihren Sitz hat, o<strong>der</strong> inje<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en von <strong>der</strong> benannten Stelle akzeptierten Amtssprache <strong>der</strong>Gemeinschaft.. . .§ 399 Die <strong>EG</strong>-BaumusterprüfbescheinigungNach Anhang IX Nummer 4 stellt <strong>die</strong> notifizierte Stelle bei positivem Ergebnis <strong>der</strong><strong>EG</strong>-Baumusterprüfung eine <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung aus. In <strong>die</strong>ser <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung ist das Baumuster <strong>der</strong> Maschine, auf das sich <strong>die</strong>Bescheinigung bezieht, in eindeutiger Form anzugeben. Die für das Identifizierendes genehmigten Baumusters erfor<strong>der</strong>lichen Daten enthalten <strong>die</strong> Bezeichnung <strong>der</strong>Maschine sowie <strong>die</strong> Baureihen- o<strong>der</strong> Baumusterbezeichnung entsprechend <strong>der</strong>Angabe auf <strong>der</strong> Maschine – siehe § 250: Anmerkungen zu Anhang INummer 1.7.3. Wenn sich <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung auf ein


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Baumuster mit verschiedenen Varianten bezieht, sind <strong>die</strong>se Varianten mit ihrenUnterscheidungsmerkmalen in <strong>der</strong> Bescheinigung anzugeben.Eine <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung kann einem Hersteller für ein Baumusterausgestellt werden, das unter mehr als einer Bezeichnung o<strong>der</strong> mehr als einemMarkennamen in Verkehr gebracht werden soll. In <strong>die</strong>sem Fall sind <strong>die</strong>verschiedenen Bezeichnungen und Markennamen in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung mit dem Hinweis anzugeben, dass sie sich auf dasgleiche Baumuster beziehen. Soll <strong>die</strong> Maschine unter einer an<strong>der</strong>en Bezeichnungo<strong>der</strong> unter einem an<strong>der</strong>en Markennamen in Verkehr gebracht werden, nachdem<strong>die</strong> ursprüngliche <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist, ist <strong>die</strong>notifizierte Stelle zu unterrichten und <strong>die</strong> Bescheinigung entsprechend zu än<strong>der</strong>n.Der Hersteller und <strong>die</strong> notifizierte Stelle sind verpflichtet, ein Exemplar <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung, <strong>der</strong> technischen Unterlagen zu <strong>der</strong> Maschine sowiedazu gehörige Unterlagen über einen Zeitraum von 15 Jahren nach Ausstellung<strong>der</strong> Bescheinigung aufzubewahren. Damit soll erreicht werden, dass <strong>die</strong>Kommission, <strong>die</strong> Mitgliedstaaten o<strong>der</strong> <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en notifizierten Stellenentsprechend Nummer 7 in <strong>die</strong> Dokumente Einsicht nehmen können. DieserZeitraum von 15 Jahren beginnt jedesmal erneut, sobald <strong>die</strong> Bescheinigungerneuert wird – siehe § 400: Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 9.3. Durch denZeitraum von 15 Jahren wird gewährleistet, dass <strong>die</strong> betreffenden Unterlagenwährend eines Zeitraums von 10 Jahren nach Fertigung des letzten Exemplars<strong>der</strong> Baureihe zur Verfügung stehen; während <strong>die</strong>ses Zeitraums muss <strong>der</strong>Hersteller <strong>die</strong> technischen Unterlagen für <strong>die</strong> Maschine zur Vorlage bei denzuständigen Behörden bereithalten – siehe § 393: Anmerkungen zu Anhang VIITeil A 2. Da <strong>die</strong> notifizierte Stelle normalerweise nicht weiß, wann das letzteExemplar des Baumusters gefertigt wird, auf das sich <strong>die</strong> Bescheinigung bezieht,und <strong>die</strong> Bescheinigung fünf Jahre gültig ist, umfasst <strong>die</strong> vorgeschriebeneAufbewahrungsdauer <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung einen Zeitraum vonfünf Jahren mehr, wird aber ab dem Datum <strong>der</strong> Ausstellung <strong>der</strong> Bescheinigunggerechnet.Nach Nummer 5 in Anhang IX hat <strong>die</strong> notifizierte Stelle, wenn das Ergebnis <strong>der</strong><strong>EG</strong>-Baumusterprüfung negativ ist, dem Antragsteller mitzuteilen, dass <strong>die</strong>Ausstellung einer <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung verweigert wird, und <strong>die</strong>genauen Gründe hierfür anzugeben und auf das Verfahren für Einsprüche gegen<strong>die</strong>se Entscheidung hinzuweisen – siehe § 135: Anmerkungen zu Artikel 14Nummer 6. Die an<strong>der</strong>en notifizierten Stellen und <strong>der</strong> Mitgliedstaat, welcher <strong>die</strong>betreffende notifizierte Stelle notifiziert hat, sind über jede verweigerte Ausstellungeiner <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung zu unterrichten.Nach Anhang IX Nummer 6 ist <strong>der</strong> Antragsteller verpflichtet, <strong>die</strong> notifizierte Stelleüber etwaige Än<strong>der</strong>ungen zu unterrichten, <strong>die</strong> er an dem genehmigten Baumustervornehmen möchte. Anschließend muss <strong>die</strong> notifizierte Stelle entscheiden, ob <strong>die</strong>Än<strong>der</strong>ung sich auf <strong>die</strong> Gültigkeit <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung auswirkto<strong>der</strong> nicht.Wenn es sich nur um geringfügige Än<strong>der</strong>ungen handelt, kann <strong>die</strong> notifizierte Stelleeine neue Fassung o<strong>der</strong> eine Verlängerung <strong>der</strong> ursprünglichen Bescheinigungausstellen. Wenn <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine mit den relevantengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen von denÄn<strong>der</strong>ungen berührt wird, sind möglicherweise weitere Prüfungen notwendig,bevor <strong>die</strong> neue Fassung o<strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Bescheinigung ausgestellt wird.Die technischen Unterlagen beim Hersteller und <strong>der</strong> notifizierten Stelle sindentsprechend zu aktualisieren.395


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Wenn <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen sich auf <strong>der</strong>art tief greifende Än<strong>der</strong>ungen erstrecken, dassfür <strong>die</strong> Feststellung <strong>der</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschine mit den anwendbarengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen eine neueBewertung erfor<strong>der</strong>lich ist, hat <strong>die</strong> notifizierte Stelle den Antragsteller darüber zuunterrichten, dass <strong>die</strong> ursprüngliche Bescheinigung für das geän<strong>der</strong>te Baumusternicht mehr gültig ist. Wenn <strong>der</strong> Hersteller <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen weiterhin durchführenmöchte, hat er eine neue <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung zu beantragen. Im Allgemeinenkann sich <strong>die</strong>se Prüfung auf <strong>die</strong> von den Än<strong>der</strong>ungen betroffenen Aspekte <strong>der</strong>Maschine beschränken.Gemäß Anhang IX Nummer 7 können <strong>die</strong> Kommission, <strong>die</strong> Mitgliedstaaten und <strong>die</strong>an<strong>der</strong>en notifizierten Stellen auf Anfrage bei einer notifizierten Stelle eine Kopie<strong>der</strong> von ihr aufgestellten Bescheinigungen anfor<strong>der</strong>n. Auf begründetes Verlangenkönnen <strong>die</strong> Kommission und <strong>die</strong> Mitgliedstaaten eine Kopie <strong>der</strong> technischenUnterlagen und <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> von <strong>der</strong> notifizierten Stelle durchgeführtenPrüfungen anfor<strong>der</strong>n. Die notifizierten Stellen sind verpflichtet, <strong>die</strong>sbezüglicheAnfragen zu beantworten, egal ob <strong>die</strong>se Anfragen von den Behörden desMitgliedstaats, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Stellen notifiziert hat, o<strong>der</strong> von den Behörden einesan<strong>der</strong>en Mitgliedstaats gestellt werden. Anfragen nach <strong>die</strong>sen Unterlagen könnenfür Marktüberwachungszwecke gestellt werden. In <strong>die</strong>sen Anfragen ist <strong>die</strong> Art <strong>der</strong>an <strong>der</strong> Konformität <strong>der</strong> betreffenden Maschine bestehenden Zweifel anzugeben;außerdem müssen <strong>die</strong> Anfragen sich auf <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Überprüfung notwendigenBestandteile beschränken – siehe § 98 und § 99: Anmerkungen zu Artikel 4Absatz 3 und 4.Die <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen brauchen <strong>der</strong> Maschine beimInverkehrbringen nicht beizuliegen, allerdings müssen in <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung <strong>die</strong> Einzelheiten zur notifizierten Stelle, welche <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung durchführte und <strong>die</strong> Nummer <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung angegeben sein – siehe § 383: Anmerkungen zuAnhang II Teil 1 Abschnitt A.Anhang IX Nummer 8 behandelt <strong>die</strong> Sprache von zusätzlichen Unterlagen zu dentechnischen Unterlagen und <strong>die</strong> Sprache des Schriftverkehrs zu dem Verfahren<strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung – siehe § 391: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A. DieWahl <strong>der</strong> EU-Amtssprache für <strong>die</strong>sen Zweck ist zwischen dem Antragsteller und<strong>der</strong> betreffenden notifizierten Stelle zu vereinbaren.396


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ANHANG IX (Fortsetzung). . .9. Gültigkeit <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung:9.1. Die benannte Stelle hat laufend sicherzustellen, dass <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung gültig bleibt.Sie unterrichtet den Hersteller über alle wichtigen Än<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong>Auswirkungen auf <strong>die</strong> Gültigkeit <strong>der</strong> Bescheinigung haben können. Diebenannte Stelle zieht Bescheinigungen zurück, <strong>die</strong> nicht mehr gültig sind.9.2. Den Hersteller <strong>der</strong> betreffenden Maschine trifft <strong>die</strong> laufende Verpflichtungsicherzustellen, dass <strong>die</strong> Maschine dem jeweiligen Stand <strong>der</strong> Technikentspricht.9.3. Der Hersteller beantragt bei <strong>der</strong> benannten Stelle alle fünf Jahre <strong>die</strong>Überprüfung <strong>der</strong> Gültigkeit <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung.Stellt <strong>die</strong> benannte Stelle fest, dass <strong>die</strong> Bescheinigung unterBerücksichtigung des Standes <strong>der</strong> Technik gültig bleibt, erneuert sie <strong>die</strong>Bescheinigung für weitere fünf Jahre.Der Hersteller und <strong>die</strong> benannte Stelle bewahren eine Kopie <strong>der</strong>Bescheinigung, <strong>der</strong> technischen Unterlagen und aller dazugehörigenwichtigen Dokumente nach <strong>der</strong> Ausstellung <strong>der</strong> Bescheinigung 15 Jahrelang auf.9.4 Wird <strong>die</strong> Gültigkeit <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung nicht erneuert, darf<strong>der</strong> Hersteller <strong>die</strong> betreffende Maschine nicht mehr in Verkehr bringen.§ 400 Gültigkeit und Überprüfung <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-BaumusterprüfbescheinigungAnhang IX Nummer 9 behandelt <strong>die</strong> Gültigkeit <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen und <strong>der</strong>en regelmäßige Überprüfung.Gemäß Teil 9.1 ist <strong>die</strong> notifizierte Stelle dafür verantwortlich, dass <strong>die</strong> von ihrausgestellten <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen ihre Gültigkeit behalten. DieseVerantwortung wird innerhalb <strong>der</strong> Grenzen <strong>der</strong> <strong>der</strong> notifizierten Stelle vorliegendenInformationen wahrgenommen. Die notifizierte Stelle muss den Inhaber <strong>der</strong>Bescheinigung über alle ihr bekannten wichtigen Än<strong>der</strong>ungen an den rechtlichenAnfor<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> am Stand <strong>der</strong> Technik unterrichten, <strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong> Gültigkeit<strong>der</strong> Bescheinigung auswirken könnten.Da <strong>die</strong> notifizierten Stellen beispielsweise dem Sachstand <strong>der</strong> für ihreTätigkeitsbereiche relevanten Normen folgen müssen – siehe § 408:Anmerkungen zu Anhang XI Nummer 8 –, haben sie <strong>die</strong> Inhaber <strong>der</strong>Bescheinigungen über etwaige neue o<strong>der</strong> überarbeitete Normen zu unterrichten,in denen wesentliche Än<strong>der</strong>ungen am Stand <strong>der</strong> Technik <strong>der</strong> betreffendenMaschine zum Ausdruck kommen – siehe § 162: Anmerkungen zum allgemeinenGrundsatz 3 in Anhang I.Die notifizierten Stellen müssen außerdem <strong>die</strong> Inhaber <strong>der</strong> Bescheinigungen überEntscheidungen <strong>der</strong> Kommission im Zusammenhang mit Maßnahmenunterrichten, <strong>die</strong> sich auf Kategorien von Maschinen mit beson<strong>der</strong>emGefahrenpotenzial beziehen– siehe § 118: Anmerkungen zu Artikel 9 –, <strong>die</strong> sichauf formelle Einwände gegen harmonisierte Normen beziehen – siehe § 121:Anmerkungen zu Artikel 10 – o<strong>der</strong> im Zusammenhang mit demSchutzklauselverfahren stehen – siehe § 123: Anmerkungen zu Artikel 11 –, wenn397


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010<strong>die</strong>se Entscheidungen sich auf <strong>die</strong> Konformität <strong>der</strong> betreffenden Maschineauswirken.Zur Zurückziehung <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen – siehe § 135:Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 6.Nummer 9.2 ergänzt Nummer 6 – siehe § 397: Anmerkungen zu Anhang IX – undNummer 9.1. Hierin wird <strong>die</strong> Pflicht des Herstellers angesprochen, allesignifikanten Entwicklungen des Standes <strong>der</strong> Technik zu berücksichtigen, <strong>die</strong> dazuführen könnten, dass bei Maschinen, für <strong>die</strong> eine <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt werden muss, nicht mehr von <strong>der</strong>Erfüllung bestimmter grundlegen<strong>der</strong> Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen ausgegangen werden kann. Dies kannbeispielsweise <strong>der</strong> Fall sein, wenn neue o<strong>der</strong> wirksamere Schutzmaßnahmen zurVerfügung stehen o<strong>der</strong> wenn eine neue o<strong>der</strong> überarbeitete harmonisierte Normveröffentlicht wird – siehe § 161 und § 162: Anmerkungen zum allgemeinenGrundsatz 3 in Anhang I.In Nummer 9.3 wird <strong>die</strong> Pflicht des Inhabers einer <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung festgelegt, alle fünf Jahre eine periodischeÜberprüfung <strong>der</strong> Gültigkeit <strong>der</strong> Bescheinigung zu beantragen. Dies bedeutet, dassin <strong>der</strong> von <strong>der</strong> notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung das Datumanzugeben ist, an dem <strong>die</strong> Gültigkeit <strong>der</strong> Bescheinigung erlischt. Der Hersteller istfür <strong>die</strong> rechtzeitige Beantragung <strong>der</strong> Prüfung verantwortlich; es empfiehlt sichallerdings, dass <strong>die</strong> notifizierten Stellen eine Erinnerungsnachricht an <strong>die</strong> vonihnen betreuten Bescheinigungsinhaber senden.Bei <strong>der</strong> Überprüfung einer <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung hat <strong>die</strong> notifizierteStelle <strong>die</strong> technischen Unterlagen <strong>der</strong> Maschine vor dem Hintergrund etwaigerwesentlicher Weiterentwicklungen des Standes <strong>der</strong> Technik im vergangenenFünfjahreszeitraum zu untersuchen. Falls für ihre Bewertung erfor<strong>der</strong>lich, hat <strong>die</strong>notifizierte Stelle Prüfungen an einem Muster <strong>der</strong> Maschine durchzuführen. Jenach Ergebnis <strong>der</strong> Überprüfung hat <strong>die</strong> notifizierte Stelle darüber zu entscheiden,ob <strong>die</strong> Bescheinigung für weitere fünf Jahre erneuert werden soll o<strong>der</strong> nicht.Die erneuerte Bescheinigung, <strong>die</strong> aktualisierten technischen Unterlagen und allesonstigen maßgeblichen technischen Unterlagen unterliegen den gleichenAufbewahrungsvorschriften wie <strong>die</strong> ursprüngliche Bescheinigung – siehe § 399:Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 4.Gemäß Nummer 9.4 darf <strong>der</strong> Hersteller, wenn <strong>die</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung nicht erneuert wird, <strong>die</strong> betreffende Maschine nichtmehr in Verkehr bringen, da nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dasssie <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> erfüllt.398


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ANHANG XUmfassende QualitätssicherungIn <strong>die</strong>sem Anhang wird beschrieben, wie <strong>die</strong> Konformität einer in Anhang IVgenannten Maschine bewertet wird, bei <strong>der</strong>en Fertigung ein umfassendesQualitätssicherungssystem zum Einsatz kommt. Beschrieben wird das Verfahren, beidem eine benannte Stelle das Qualitätssicherungssystem bewertet und zulässt unddessen <strong>Anwendung</strong> überwacht.1. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem fürKonstruktion, Bau, Endabnahme und Prüfung nach Nummer 2 und unterliegt<strong>der</strong> Überwachung nach Nummer 3.. . .§ 401 Umfassende QualitätssicherungIn Anhang X wird eines <strong>der</strong> Konformitätsbewertungsverfahren beschrieben, <strong>die</strong> für<strong>die</strong> Kategorien <strong>der</strong> in Anhang IV aufgeführten Maschinen durchlaufen werdenkönnen – siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3 und 4, und§ 388: Anmerkungen zu Anhang IV. Wenn das umfassendeQualitätssicherungsverfahren durchlaufen wird, ist <strong>der</strong> Hersteller nicht verpflichtet,jeden Maschinentyp durch eine notifizierte Stelle bewerten zu lassen. Stattdessenbewertet und überwacht eine notifizierte Stelle <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> des umfassendenQualitätssicherungssystems des Herstellers. Dieses System muss so eingerichtetund betrieben werden, dass gewährleistet ist, dass <strong>die</strong> betreffende in Anhang IVgenannte Maschine entsprechend den anwendbaren grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen konstruiert und gebaut wird und an ihr <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Prüfungen und Versuche durchgeführt werden, damit je<strong>der</strong>zeit <strong>die</strong>vorgeschriebene Konformität <strong>der</strong> Maschine gewährleistet ist.In Nummer 1 wird in allgemeiner Form <strong>die</strong> Pflicht des Herstellers o<strong>der</strong> seinesBevollmächtigten beschrieben, <strong>der</strong> das in Anhang X beschriebene Verfahreneinsetzen möchte.399


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ANHANG X (Fortsetzung). . .2. Qualitätssicherungssystem:2.1. Der Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter beantragt bei einer benanntenStelle seiner Wahl <strong>die</strong> Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.Der Antrag muss Folgendes enthalten:Namen und Anschrift des Herstellers sowie gegebenenfalls seinesBevollmächtigten,Angaben über <strong>die</strong> Orte für Konstruktion, Bau, Abnahme, Prüfung undLagerung <strong>der</strong> Maschinen,<strong>die</strong> in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen für jedesBaumuster je<strong>der</strong> <strong>der</strong> in Anhang IV genannten Kategorien vonMaschinen, <strong>der</strong>en Fertigung geplant ist,<strong>die</strong> Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem,eine schriftliche Erklärung, dass <strong>der</strong>selbe Antrag bei keiner an<strong>der</strong>enbenannten Stelle eingereicht worden ist.§ 402 Der Antrag auf Bewertung eines umfassendenQualitätssicherungssystemsIn Anhang X Nummer 2.1 wird <strong>der</strong> Inhalt des Antrags beschrieben, den <strong>der</strong>Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter zur Bewertung eines umfassendenQualitätssicherungssystems stellt. Ein <strong>die</strong>sbezüglicher Antrag kann bei je<strong>der</strong>notifizierten Stelle in <strong>der</strong> EU gestellt werden, <strong>die</strong> für das umfassendeQualitätssicherungsverfahren und für <strong>die</strong> Kategorie(n) <strong>der</strong> Maschinen ,<strong>die</strong> unterdas umfassende Qualitätssicherungssystem des Herstellers fallen, notifiziertwurde.Anhang X enthält zwar keine Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich <strong>der</strong> Sprache, <strong>die</strong> imSchriftwechsel zwischen dem Hersteller und <strong>der</strong> notifizierten Stelle zu verwendenist, doch kann davon ausgegangen werden, dass <strong>der</strong> Schriftwechsel analog zum<strong>EG</strong>-Baumusterprüfverfahren in je<strong>der</strong> von <strong>der</strong> notifizierten Stelle akzeptierten EU-Amtssprache erfolgen kann – siehe § 399 Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 8.Der zweite Aufzählungspunkt in Nummer 2.1 legt fest, dass <strong>der</strong> Antrag <strong>die</strong> Orte<strong>der</strong> Konstruktion, Fertigung, Abnahme, Prüfung und Lagerung <strong>der</strong> Maschinenausweist. Mithilfe <strong>die</strong>ser Angaben soll <strong>die</strong> notifizierte Stelle in <strong>die</strong> Lage versetztwerden, Vor-Ort-Prüfungen entsprechend den Festlegungen in Nummer 2.3 und3.2 durchzuführen.Wenn <strong>der</strong> Hersteller Konstruktion, Bau, Abnahme, Prüfung o<strong>der</strong> Lagerung <strong>der</strong>Maschinen ganz o<strong>der</strong> zu einem erheblichen Teil von Unterauftragnehmern o<strong>der</strong>durch Outsourcing durchführen lässt, sind im Antrag Angaben zur Identifizierungdes betreffenden Unterauftragnehmers und zu den Orten zu machen, an denen<strong>die</strong> untervergebenen Aufgaben durchgeführt werden. Der Maschinenhersteller istdafür verantwortlich, von seinen Unterauftragnehmern <strong>die</strong> Angaben undUnterlagen beizubringen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Bewertung <strong>der</strong>jenigen Aspekte desumfassenden Qualitätssicherungssystems erfor<strong>der</strong>lich sind, <strong>die</strong> auf <strong>die</strong>untervergebenen Aufgaben zur <strong>Anwendung</strong> kommen. Dies gilt nicht für <strong>die</strong>Beschaffung vollständiger Bauteile, Sicherheitsbauteile o<strong>der</strong> unvollständiger400


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Maschinen, allerdings muss das umfassende Qualitätssicherungssystem alleerfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen umfassen, mit denen <strong>die</strong> Eignung <strong>die</strong>ser Güter imHinblick auf <strong>die</strong> Konformität <strong>der</strong> vollständigen Maschine gewährleistet wird.Der dritte Aufzählungspunkt in Nummer 2.1 schreibt vor, dass <strong>der</strong> Hersteller alsTeil seines Antrags auf Bewertung des umfassenden Qualitätssicherungssystems<strong>die</strong> technischen Unterlagen zu je einem Modell je<strong>der</strong> Kategorie von Maschinenvorlegt, <strong>die</strong> vom umfassenden Qualitätssicherungssystem erfasst werden. DerBegriff „Kategorie“ bezieht sich dabei auf den Titel von Anhang IV: „Kategorienvon Maschinen, für <strong>die</strong> eines <strong>der</strong> Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4anzuwenden ist“. Jede <strong>der</strong> 23 Nummern in Anhang IV gilt daher als eine eigeneMaschinenkategorie; in <strong>die</strong>sem Zusammenhang sind <strong>die</strong> Unterkategorien vonNummer 1, 4 und 12 in Anhang IV nicht als eigene Kategorien zu betrachten.Der Hersteller hat für jede Kategorie von Maschinen, <strong>die</strong> hergestellt werden soll,einen Satz technischer Unterlagen vorzulegen. Wenn das umfassendeQualitätssicherungssystem beispielsweise <strong>die</strong> Hersteller von Hebebühnen fürFahrzeuge (Nummer 16 in Anhang IV) und von Maschinen zum Heben vonPersonen (Nummer 17 in Anhang IV) umfasst, muss <strong>der</strong> Hersteller einen Satztechnischer Unterlagen für ein Modell einer Hebebühne für Fahrzeuge und einenSatz technischer Unterlagen für ein Modell einer Maschine zum Heben vonPersonen vorlegen.Da <strong>der</strong> Zweck <strong>die</strong>ser Anfor<strong>der</strong>ung darin besteht, <strong>der</strong> notifizierten Stelle <strong>die</strong>Überprüfung <strong>der</strong> betreffenden technischen Unterlagen zu ermöglichen, damit<strong>der</strong>en Übereinstimmung mit den anwendbaren grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen gewährleistet werden kann, müssen <strong>die</strong>technischen Unterlagen repräsentativ für das Produktprogramm des Herstellerssein und eine Darstellung aller wesentlichen Gefährdungen enthalten, <strong>die</strong> <strong>der</strong>betreffenden Maschinenkategorie zuzuordnen sind. Die notifizierte Stelle musssich daher vergewissern, dass <strong>die</strong> vorgelegten technischen Unterlagen für einBaumuster gelten, das <strong>der</strong> komplexesten Maschine in je<strong>der</strong> durch dasumfassende Qualitätssicherungssystem abgedeckten Kategorie entspricht.Die technischen Unterlagen sind <strong>der</strong> notifizierten Stelle vorzulegen, bevor <strong>die</strong>Prüfung beim Hersteller erfolgt, da <strong>die</strong> Überprüfung <strong>der</strong> technischen Unterlagenein wichtiges Hilfsmittel zur Kontrolle des umfassendenQualitätssicherungssystems darstellt.Grundsätzlich sind <strong>die</strong> vollständigen technischen Unterlagen <strong>der</strong> notifiziertenStelle vorzulegen. Bei sehr komplexen Maschinen wäre es unter Umständenunpraktikabel, vor <strong>der</strong> Prüfung beim Hersteller <strong>die</strong> gesamten technischenUnterlagen vorzulegen. In <strong>der</strong>artigen Fällen kann <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> vor dem Auditvorgelegten Unterlagen nach Absprache mit <strong>der</strong> notifizierten Stelle eingeschränktwerden. Während des Audits müssen jedoch sämtliche Bestandteile <strong>der</strong>technischen Unterlagen vorgelegt werden.Der vierte Aufzählungspunkt in Nummer 2.1 bezieht sich auf <strong>die</strong> Dokumentation zudem Qualitätssystem, <strong>die</strong> gemäß Nummer 2.2 vorgeschrieben ist.Der letzte Aufzählungspunkt in Nummer 2.1 bedeutet, dass <strong>der</strong> Antrag aufBewertung eines umfassenden Qualitätssystems nur bei einer einzigennotifizierten Stelle gestellt werden darf. Mit <strong>die</strong>ser Klausel soll <strong>der</strong> Hersteller jedochnicht davon abgehalten werden, vor <strong>der</strong> Auswahl einer notifizierten Stelle für <strong>die</strong>Bewertung seines umfassenden Qualitätssicherungssystems mehrere Angeboteeinzuholen, son<strong>der</strong>n es soll lediglich verhin<strong>der</strong>t werden, dass <strong>der</strong> Hersteller von401


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010einer notifizierten Stelle zur nächsten wechselt, bis eine <strong>die</strong>ser Stellen seinSystem anerkennt.Nachdem <strong>der</strong> Hersteller eine notifizierte Stelle mit <strong>der</strong> Bewertung seinesumfassenden Qualitätssicherungssystems ausgewählt hat, muss er eine Erklärungabgeben, dass er bei keiner an<strong>der</strong>en notifizierten Stelle einen Antrag für dasgleiche umfassende Qualitätssicherungssystem gestellt hat.402ANHANG X (Fortsetzung). . .2.2. Das Qualitätssicherungssystem muss <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong> Maschinenmit den Bestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinie gewährleisten. Alle vom Herstellerberücksichtigten Elemente, Anfor<strong>der</strong>ungen und Vorschriften sind in einerDokumentation systematisch in Form von Maßnahmen, Verfahren undAnweisungen schriftlich nie<strong>der</strong>zulegen. Die Dokumentation zumQualitätssicherungssystem soll sicherstellen, dass <strong>die</strong>Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wieQualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -aufzeichnungeneinheitlich angewandt werden.Insbeson<strong>der</strong>e ist darin Folgendes angemessen zu beschreiben: Qualitätsziele, Organisationsstruktur sowie Zuständigkeiten undBefugnisse des Führungspersonals in Angelegenheiten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> EntwurfsundFertigungsqualität betreffen,technische Konstruktionsspezifikationen einschließlich <strong>der</strong> angewandtenNormen sowie bei nicht vollständiger <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> in Artikel 7Absatz 2 genannten Normen <strong>die</strong> Mittel, mit denen gewährleistet werdensoll, dass <strong>die</strong> grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>ser Richtlinie erfüllt werden, Konstruktionsprüfungs- und Verifizierungsverfahren, Prozesse undsystematische Maßnahmen, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong> Konstruktion <strong>der</strong> von <strong>die</strong>serRichtlinie erfassten Maschinen angewandt werden, <strong>die</strong> entsprechenden angewandten Verfahren und systematischenMaßnahmen bei Fertigung, Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung,<strong>die</strong> vor, während und nach <strong>der</strong> Fertigung durchgeführten Prüfungen undVersuche und ihre Häufigkeit,<strong>die</strong> Qualitätssicherungsaufzeichnungen wie Kontrollberichte, Prüf- undEichdaten und Aufzeichnungen über <strong>die</strong> Qualifikation <strong>der</strong> in <strong>die</strong>semBereich beschäftigten Mitarbeiter,<strong>die</strong> Mittel, mit denen das Erreichen <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Entwurfs- undFertigungsqualität <strong>der</strong> Maschinen sowie <strong>die</strong> Wirksamkeit desQualitätssicherungssystems überwacht werden.. . .§ 403 Ziele und Inhalt des umfassenden QualitätssicherungssystemsIn Anhang X Nummer 2.2 werden <strong>die</strong> Ziele des umfassendenQualitätssicherungssystems beschrieben und dessen Inhalt zusammengefasst.Die Grundziele des umfassenden Qualitätssicherungssystems sind es, zugewährleisten, dass <strong>die</strong> betreffende Maschine entsprechend den relevanten


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><strong>Maschinenrichtlinie</strong> konstruiert und gebaut wird und dass <strong>die</strong> Konformität <strong>der</strong>gefertigten Maschine kontrolliert und gewahrt wird.Nach Nummer 2.2 Absatz 1 muss das umfassende Qualitätssicherungssystemvollständig dokumentiert werden. Die sieben Aufzählungspunkte in Nummer 2.2.Absatz 2 fassen <strong>die</strong> wichtigsten Bestandteile <strong>der</strong> Dokumentation desumfassenden Qualitätssicherungssystems zusammen.Der erste Aufzählungspunkt in Nummer 2.2 Absatz 2 befasst sich mit den Zielenund organisatorischen Aspekten des Systems. Die Organisationsstruktur und <strong>die</strong>Definition <strong>der</strong> Zuständigkeiten des Führungspersonals müssen sicherstellen, dass<strong>die</strong> Ziele des umfassenden Qualitätssicherungssystems wirksam erfüllt werden.Wenn Konstruktion, Bau, Abnahme, Prüfung o<strong>der</strong> Lagerung <strong>der</strong> Maschinekomplett o<strong>der</strong> zu erheblichen Teilen von Unterauftragnehmern o<strong>der</strong> durchOutsourcing durchgeführt werden, müssen in <strong>der</strong> Beschreibung <strong>der</strong>organisatorischen Aspekte <strong>die</strong> Beziehungen zwischen dem Hersteller und seinenUnterauftragnehmern dargestellt werden.Gegenstand des zweiten Aufzählungspunkts in Nummer 2.2 Absatz 2 sind <strong>die</strong>verwendeten technischen Konstruktionsspezifikationen. Wenn harmonisierteNormen zur <strong>Anwendung</strong> kommen, sind <strong>die</strong> Fundstellen zu dokumentieren und <strong>die</strong>dadurch abgedeckten grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen anzugeben. Wenn harmonisierte Normen nichtbzw. nicht vollständig angewandt werden, sind <strong>die</strong> alternativen technischenSpezifikationen, <strong>die</strong> zur Erfüllung <strong>der</strong> auf <strong>die</strong> Maschine anwendbarengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen verwendetwurden, zu dokumentieren.Der dritte Aufzählungspunkt in Nummer 2.2 Absatz 2 bezieht sich auf PrüfungsundVerifizierungsverfahren, Prozesse und systematische Maßnahmen, <strong>die</strong>durchgeführt werden, um <strong>die</strong> Konformität <strong>der</strong> Konstruktion <strong>der</strong> Maschine zugewährleisten. Die Verantwortungen und Befugnisse <strong>der</strong> für <strong>die</strong>se Maßnahmenzuständigen Personen sind festzulegen und ihre Maßnahmen müssennachverfolgbar sein. Konstruktionsprüfung und Gegenkontrolle müssen unterkontrollierten Bedingungen (mit eindeutigen Anweisungen, Checklisten usw.)durchzuführen. Es ist gute Praxis, Konstruktionsprüfung und Verifizierung vonPersonen durchführen zu lassen, <strong>die</strong> nicht direkt am eigentlichenKonstruktionsprozess beteiligt sind.Der vierte Aufzählungspunkt in Nummer 2.2 Absatz 2 bezieht sich auf <strong>die</strong>Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungsverfahren, Prozesse und systematischenMaßnahmen, <strong>die</strong> durchgeführt werden müssen, damit mit dem FertigungsprozessMaschinen hergestellt werden, welche <strong>die</strong> Konstruktionsanfor<strong>der</strong>ungen erfüllen.Diese Maßnahmen müssen auch <strong>die</strong> Mittel umfassen, durch <strong>die</strong> gewährleistetwird, dass wesentliche Grundbauteile, Sicherheitsbauteile o<strong>der</strong> unvollständigeMaschinen, <strong>die</strong> vollständig von Lieferanten bezogen werden, dahin gehendüberwacht werden, dass gewährleistet ist, dass sie für den Nachweis <strong>der</strong>Konformität <strong>der</strong> vollständigen Maschine mit den Anfor<strong>der</strong>ungen geeignet sind.Der fünfte Aufzählungspunkt in Nummer 2.2 Absatz 2 bezieht sich auf Prüfungenund Versuche, <strong>die</strong> vor, während und nach <strong>der</strong> Fertigung durchgeführt werden.Hierzu zählen auch Prüfungen und Versuche, <strong>die</strong> vor o<strong>der</strong> während <strong>der</strong> Fertigungan Werkstoffen, Bauteilen o<strong>der</strong> Unterbaugruppen durchgeführt werden sollen,403


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010sowie Prüfungen und Versuche, <strong>die</strong> am Ende des Fertigungsprozesses anvollständigen Maschinen durchgeführt werden, um <strong>die</strong> Übereinstimmung <strong>der</strong>Fertigung mit den Konstruktionsspezifikationen zu gewährleisten. Die Art <strong>der</strong>Prüfungen und Versuche, <strong>der</strong>en Häufigkeit und <strong>die</strong> Abnahmekriterien sind zudokumentieren. Die bei negativen Prüfergebnissen zu ergreifenden Maßnahmensind festzulegen.Wenn <strong>der</strong> Hersteller alle o<strong>der</strong> wesentlichen Teile <strong>der</strong> Konstruktion und/o<strong>der</strong>Fertigung <strong>der</strong> betreffenden Maschine an Unterauftragnehmer (o<strong>der</strong> durchOutsourcing) vergibt, müssen sich <strong>die</strong> im dritten, vierten und fünftenAufzählungspunkt in Nummer 2.2 Absatz 2 festgelegten Ziele und Pflichten auf <strong>die</strong>extern vergebenen Konstruktions- und/o<strong>der</strong> Fertigungstätigkeiten und <strong>die</strong>Betriebsstätten, in denen <strong>die</strong>se durchgeführt werden, erstrecken.Der sechste Aufzählungspunkt in Nummer 2.2 Absatz 2 bezieht sich auf <strong>die</strong>Qualitätssicherungsaufzeichnungen. Die dokumentierten Ergebnisse desumfassenden Qualitätssicherungssystems sind zu klassifizieren und zuarchivieren, so dass <strong>die</strong> Informationen sowohl für <strong>die</strong> Bedürfnisse desSystemmanagements als auch für Auditzwecke zur Verfügung stehen.Der letzte Aufzählungspunkt in Nummer 2.2 Absatz 2 schreibt vor, dass <strong>der</strong>Hersteller <strong>die</strong> Mittel festlegt, mit denen <strong>die</strong> Ergebnisse des umfassendenQualitätssicherungssystems überwacht werden, so dass gewährleistet ist, dass<strong>die</strong>ses System nach den Unterlagen in den sechs vorangegangenenAufzählungspunkten in Nummer 2.2 betrieben wird. Durch <strong>die</strong>se Mittel musssichergestellt werden, dass Unregelmäßigkeiten festgestellt, geeigneteAbhilfemaßnahmen ergriffen werden und erfor<strong>der</strong>lichenfalls <strong>der</strong> Inhalt desumfassenden Qualitätssicherungssystems aktualisiert bzw. weiterentwickelt wird.404ANHANG X (Fortsetzung). . .2.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, umfestzustellen, ob es <strong>die</strong> in Nummer 2.2 genannten Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt.Bei den Teilen des Qualitätssicherungssystems, <strong>die</strong> <strong>der</strong> einschlägigenharmonisierten Norm entsprechen, wird angenommen, dass sie denentsprechenden Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 2.2 entsprechen.Mindestens ein Mitglied des Auditteams muss über Erfahrungen mit <strong>der</strong>Bewertung <strong>der</strong> Technologie <strong>der</strong> Maschinen verfügen. DasBewertungsverfahren umfasst auch eine Inspektion des Herstellerwerks.Während <strong>der</strong> Inspektion überprüft das Auditteam <strong>die</strong> unter Nummer 2.1Absatz 2 dritter Gedankenstrich genannten technischen Unterlagen, um zugewährleisten, dass sie mit den einschlägigen Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen übereinstimmen.Die Entscheidung wird dem Hersteller o<strong>der</strong> seinem Bevollmächtigtenmitgeteilt. Die Mitteilung enthält <strong>die</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Prüfung und eineBegründung <strong>der</strong> Entscheidung. Ein Einspruchsverfahren ist vorzusehen.. . .§ 404 Bewertung des umfassenden QualitätssicherungssystemsIn Anhang X Nummer 2.3 sind <strong>die</strong> Aufgaben <strong>der</strong> notifizierten Stelle hinsichtlich <strong>der</strong>Bewertung des umfassenden Qualitätssicherungssystems zusammengefasst.


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Nummer 2.3 Absatz 2 verweist auf <strong>die</strong> „einschlägige harmonisierte Norm“. Dieeinschlägige harmonisierte Norm für ein umfassendes Qualitätssicherungssystemist <strong>die</strong> Norm EN ISO 9001. 198 Aus <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>die</strong>ser Norm ergibt sich dahereine Konformitätsvermutung mit den Anfor<strong>der</strong>ungen von Anhang X, sofern durchdas umfassende Qualitätssicherungssystem <strong>die</strong> Konformität <strong>der</strong> betreffendenProdukte mit sämtlichen beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong>gewährleistet wird (<strong>die</strong>se werden in <strong>der</strong> Norm als „gesetzliche und behördlicheAnfor<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> auf das Produkt zutreffen“, bezeichnet). Die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong>Norm EN ISO 9001 ebenso wie <strong>die</strong> Zertifizierung anhand <strong>die</strong>ser Norm durch eineZertifizierungsstelle ist jedoch nicht verbindlich vorgeschrieben.Die notifizierte Stelle, welche <strong>die</strong> Bewertung eines umfassendenQualitätssicherungssystems nach Anhang X durchführt, kann sich nicht vollständigauf <strong>die</strong> bestehende Zertifizierung des Systems nach EN ISO 9001 verlassen, esbleibt allerdings <strong>der</strong> notifizierten Stelle überlassen, den Umfang <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichenweiteren Bewertung festzulegen.Nummer 2.3 Absätze 3 und 4 befassen sich mit dem Audit des umfassendenQualitätssicherungssystems. Dem Auditteam muss mindestens ein Prüferangehören, <strong>der</strong> Sachverständiger in <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Technologie jenerMaschinenkategorien ist, welche Gegenstand des umfassendenQualitätssicherungssystems sind. Die Zahl <strong>der</strong> benötigten Prüfer ist von Umfangund Komplexität des Konstruktions- und Fertigungsprozesses abhängig, auf densich das umfassende Qualitätssicherungssystem erstreckt. Umfasst das Systembeispielsweise mehrere Kategorien von Maschinen mit unterschiedlichenTechnologien o<strong>der</strong> Maschinen, <strong>die</strong> komplexe elektronische Steuerungssystemeenthalten, werden möglicherweise mehrere technische Sachverständige benötigt.In Nummer 2.3 Absatz 3 ist festgelegt, dass das Audit auch eine Inspektion desHerstellerwerks umfassen muss. Wenn Konstruktion, Fertigung, Prüfung undVersuche an <strong>der</strong> Maschine in mehr als einem Werk durchgeführt werden, müssen<strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Inspektionen von <strong>der</strong> notifizierten Stelle bzw. unter ihrerVerantwortung in sämtlichen Werken durchgeführt werden, <strong>die</strong> für <strong>die</strong>Gewährleistung <strong>der</strong> Übereinstimmung des Produkts mit den anwendbarengrundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen von Bedeutungsind, einschließlich <strong>der</strong> Werke <strong>der</strong> Tochterunternehmen des Herstellers o<strong>der</strong>wichtiger Unterauftragnehmer – siehe § 402: Anmerkungen zu Anhang X Nummer2.1. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang sind Hersteller mit Sitz in <strong>der</strong> EU und Hersteller mitSitz außerhalb <strong>der</strong> EU in gleicher Weise zu behandeln.Die Dauer des Audit ist von <strong>der</strong> notifizierten Stelle unter Berücksichtigung vonFaktoren wie beispielsweise <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Fertigungswerke, <strong>der</strong> Komplexität desFertigungsprozesses, des Umfangs <strong>der</strong> an Unterauftragnehmer vergebenenArbeiten sowie <strong>der</strong> Anzahl, Vielfalt und Komplexität <strong>der</strong> gefertigten Baumuster unddes Fertigungsvolumens festzulegen. Leitlinien des International Accreditation198 EN ISO 9001:2008 Qualitätsmanagementsysteme - Anfor<strong>der</strong>ungen (ISO 9001: 2008). DieBezugsdaten <strong>die</strong>ser Norm werden im Amtsblatt im Rahmen des Beschlusses über <strong>die</strong> Festlegung<strong>der</strong> Konformitätsbewertungsmodule veröffentlicht – siehe: Mitteilung <strong>der</strong> Kommission im Rahmen<strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und desRates, Beschluss Nr. 768/2008/<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung(<strong>EG</strong>) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (Veröffentlichung <strong>der</strong> Titel und <strong>der</strong>Bezugsdaten <strong>der</strong> harmonisierten Normen) - ABl. C136 vom 16.6.2009, S. 29.405


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Forum können als Grundlage für <strong>die</strong> Festlegung <strong>der</strong> Mindestdauer <strong>der</strong> Prüfungherangezogen werden. 199Der dritte Satz in Nummer 2.3 Absatz 3 geht außerdem auf <strong>die</strong> Prüfung <strong>der</strong>technischen Unterlagen ein, <strong>die</strong> zusammen mit dem Antrag auf Bewertung desumfassenden Qualitätssicherungssystems gemäß Nummer 2.1 dritterAufzählungspunkt eingereicht wurden.Die Überprüfung des Musterexemplars <strong>der</strong> technischen Unterlagen ist eine <strong>der</strong>Kontrollen, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> notifizierten Stelle durchgeführt werden, um <strong>die</strong> Eignungdes umfassenden Qualitätssicherungssystems des Herstellers zu überprüfen. DiePrüfung <strong>der</strong> technischen Unterlagen, <strong>die</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Bewertung einesumfassenden Qualitätssicherungssystems durchzuführen ist, ähnelt <strong>der</strong> imRahmen <strong>der</strong> <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung vorgeschriebenen Prüfung, allerdings entfällt<strong>die</strong> detaillierte Überprüfung <strong>der</strong> Maschine - siehe § 398: Anmerkungen zuAnhang IX Nummer 3.1.Wenn bei <strong>der</strong> Konstruktion <strong>der</strong> Maschine harmonisierte Normen zugrunde gelegtwurden, hat <strong>die</strong> notifizierte Stelle zu kontrollieren, ob <strong>die</strong> geeigneten Normenausgewählt wurden, ob <strong>die</strong> neuesten Fassungen vorliegen und ob <strong>der</strong> Hersteller<strong>die</strong> Entwicklung <strong>der</strong> einschlägigen Normen mitverfolgt. Wenn an<strong>der</strong>e technischeKonstruktionsspezifikationen zugrunde gelegt werden, hat <strong>die</strong> notifizierte Stelle zuüberprüfen, ob <strong>die</strong>se nach <strong>der</strong> Risikobeurteilung gerechtfertigt sind und denanwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenunter Berücksichtigung des Standes <strong>der</strong> Technik entsprechen.Die Überprüfung <strong>der</strong> technischen Unterlagen hilft <strong>der</strong> notifizierten Stelle auch bei<strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> weiteren Aspekte des umfassendenQualitätssicherungssystems, <strong>die</strong> überprüft werden müssen. Während des Auditshat <strong>die</strong> notifizierte Stelle zu überprüfen, ob <strong>die</strong> technischen Unterlagen für an<strong>der</strong>eMuster <strong>der</strong> Maschine nach dem gleichen Konzept wie bei dem Musterexemplar<strong>der</strong> technischen Unterlagen zusammengestellt werden, das zusammen mit demAntrag eingereicht wurde.Nummer 2.3 Absatz 4 betrifft <strong>die</strong> Mitteilung über <strong>die</strong> Entscheidung auf Zulassungeines umfassenden Qualitätssicherungssystems. Der Zulassungsentscheidung,<strong>die</strong> dem Antragsteller im Anschluss an das Audit mitzuteilen ist, ist ein schriftlicherAuditbericht beizufügen o<strong>der</strong> es ist auf einen solchen Bericht zu verweisen. In <strong>der</strong>Zulassungsentscheidung ist <strong>der</strong> Geltungsumfang <strong>der</strong> Zulassung genauanzugeben, wobei <strong>die</strong> Kategorien <strong>der</strong> Maschinen nach Anhang IV, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong>Zulassung abgedeckt sind, und <strong>die</strong> Anschriften <strong>der</strong> überprüften Fertigungswerkeanzugeben sind. Auf etwaige Einschränkungen <strong>der</strong> Zulassung ist hinzuweisen. In<strong>der</strong> Entscheidung ist sowohl das Datum <strong>der</strong> Erteilung als auf das Ablaufdatum <strong>der</strong>Geltungsdauer <strong>der</strong> Zulassung anzugeben.Falls <strong>die</strong> notifizierte Stelle entscheidet, das umfassendeQualitätssicherungssystem nicht zu genehmigen, hat sie den Antragsteller überihre Entscheidung zu unterrichten und eine ausführliche Begründung unterAngabe des Einspruchsverfahrens gegen <strong>die</strong> Entscheidung abzugeben – siehe§ 135: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 6. In <strong>die</strong>sem Fall muss <strong>der</strong> Prüfberichtausreichende Angaben und eine Erläuterung enthalten, so dass <strong>der</strong> Hersteller <strong>die</strong>199 IAF Guidance on the Application of ISO/IEC Guide 62:1996 – General Requirements for Bo<strong>die</strong>sOperating Assessment and Certification/registration of Quality Systems, Issue 3 (IAF GD 2: 2003)– Annex 2: Auditor Time:http://elsmar.com/pdf_files/IAF-GD2-2003_Guide_62_Issue_3_Pub.pdf406


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Mängel seines Systems feststellen und entsprechende Abhilfemaßnahmenergreifen kann, bevor er einen weiteren Kontrollbesuch beantragt.ANHANG X (Fortsetzung). . .2.4. Der Hersteller muss seinen Verpflichtungen aus demQualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form nachkommen unddafür sorgen, dass es stets sachgerecht und wirksam ist.Der Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter unterrichtet <strong>die</strong> benannte Stelle,<strong>die</strong> das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle an ihmgeplanten Än<strong>der</strong>ungen.Die benannte Stelle prüft <strong>die</strong> geplanten Än<strong>der</strong>ungen und entscheidet, ob dasgeän<strong>der</strong>te Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 2.2 genanntenAnfor<strong>der</strong>ungen entspricht o<strong>der</strong> ob eine erneute Bewertung erfor<strong>der</strong>lich ist.Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält <strong>die</strong>Ergebnisse <strong>der</strong> Prüfung und eine Begründung <strong>der</strong> Entscheidung.. . .§ 405 Durchführung und Än<strong>der</strong>ung des umfassendenQualitätssicherungssystemsIm ersten Absatz von Anhang X Nummer 2.4 wird <strong>die</strong> Pflicht des Herstellersbetont, das zugelassene umfassende Qualitätssicherungssystem einzuführen,seine Einführung zu überwachen und das System je nach Erfor<strong>der</strong>nis auf denaktuellen Stand zu bringen und zu verbessern.Nummer 2.4 Absatz 2 schreibt vor, dass <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter<strong>die</strong> notifizierte Stelle über etwaige geplante Än<strong>der</strong>ungen am umfassendenQualitätssicherungssystem zu unterrichten hat. Da mit <strong>die</strong>sem System bezwecktwird, dass <strong>der</strong> Hersteller neue Maschinentypen entwickeln und fertigen kann, ohnesich jedes Mal an eine notifizierte Stelle wenden zu müssen, muss <strong>die</strong> notifizierteStelle nicht über <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong> Konstruktion <strong>der</strong> Maschine, <strong>die</strong> durch dasSystem abgedeckt sind, o<strong>der</strong> über <strong>die</strong> Einführung neuer Modelle unterrichtetwerden, sofern <strong>die</strong>se Än<strong>der</strong>ungen sich nicht auf Än<strong>der</strong>ungen des umfassendenQualitätssicherungssystems als solchem erstrecken. Die notifizierte Stelle mussdagegen beispielsweise über <strong>die</strong> folgenden Än<strong>der</strong>ungen unterrichtet werden:<strong>die</strong> Hinzunahme neuer Fertigungsanlagen o<strong>der</strong> -werke; neue Vergabe an Unterauftragnehmer o<strong>der</strong> Outsourcing vonFertigungsaufgaben o<strong>der</strong> Rücknahme von bisher untervergebenen o<strong>der</strong>durch Outsourcing vergebenen Fertigungstätigkeiten;Erweiterungen des Systems auf neue Kategorien von Maschinen nachAnhang IV;Erweiterungen des Systems auf Maschinen, <strong>die</strong> zur gleichen Kategoriegemäß Anhang IV zählen, in denen aber an<strong>der</strong>e Technologien zum Einsatzkommen;<strong>die</strong> Einführung neuer Fertigungsverfahren;Än<strong>der</strong>ungen an den Qualitätskontrollverfahren;Reorganisation des Qualitätsmanagement.407


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Gemäß Nummer 2.4 Absatz 3 hat <strong>die</strong> notifizierte Stelle festzulegen, ob Auditsdurchgeführt werden müssen, um <strong>die</strong> Eignung <strong>der</strong> zu än<strong>der</strong>nden Teile o<strong>der</strong>Aspekte des umfassenden Qualitätssicherungssystems bewerten zu können.Im Anschluss an <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Audits, <strong>die</strong> gemäß Nummer 2.4 Absatz 4durchgeführt wurden, wird <strong>die</strong> Entscheidung <strong>der</strong> notifizierten Stelle demAntragsteller unter den gleichen Bedingungen wie bei <strong>der</strong> ursprünglichenEntscheidung mitgeteilt und es wird dabei gegebenenfalls das Verfahren fürEinsprüche gegen <strong>die</strong> Entscheidung angegeben – siehe § 404: Anmerkungen zuAnhang X Nummer 2.3.408


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010ANHANG X (Fortsetzung). . .3. Überwachung unter <strong>der</strong> Verantwortung <strong>der</strong> benannten Stelle3.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass <strong>der</strong> Hersteller seineVerpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystemordnungsgemäß erfüllt.3.2. Der Hersteller gewährt <strong>der</strong> benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugangzu den Einrichtungen für Konstruktion, Bau, Abnahme, Prüfung undLagerung und stellt ihr alle erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen zur Verfügung.Hierzu gehören, insbeson<strong>der</strong>e:— <strong>die</strong> Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem,— <strong>die</strong> im Qualitätssicherungssystem für den Konstruktionsbereichvorgesehenen Qualitätsaufzeichnungen wie Ergebnisse von Analysen,Berechnungen und Prüfungen,— <strong>die</strong> im Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereichvorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten,Kalibrierdaten und Aufzeichnungen über <strong>die</strong> Qualifikation <strong>der</strong> in <strong>die</strong>semBereich beschäftigten Mitarbeiter.3.3. Die benannte Stelle führt regelmäßige Audits durch, um sicherzustellen,dass <strong>der</strong> Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält undanwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit. DieHäufigkeit <strong>der</strong> regelmäßigen Audits ist so zu wählen, dass alle drei Jahreeine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.3.4. Darüber hinaus kann <strong>die</strong> benannte Stelle beim Hersteller unangemeldeteBesichtigungen durchführen. Die Notwendigkeit und <strong>die</strong> Häufigkeit solcherzusätzlichen Besichtigungen werden auf <strong>der</strong> Grundlage eines von <strong>der</strong>benannten Stelle ausgearbeiteten Kontrollbesichtigungssystems ermittelt.Im Rahmen <strong>die</strong>ses Systems wird insbeson<strong>der</strong>e Folgendes berücksichtigt:<strong>die</strong> Ergebnisse früherer Kontrollbesichtigungen,<strong>die</strong> Notwendigkeit, <strong>die</strong> Durchführung von Korrekturmaßnahmen zuüberprüfen, gegebenenfalls <strong>die</strong> beson<strong>der</strong>en Auflagen, unter denen dasQualitätssicherungssystem zugelassen wurde, erhebliche Än<strong>der</strong>ungen von Fertigungsorganisation, -maßnahmen o<strong>der</strong> -techniken.Im Rahmen <strong>der</strong>artiger Besichtigungen kann <strong>die</strong> benannte Stelleerfor<strong>der</strong>lichenfalls Prüfungen durchführen o<strong>der</strong> durchführen lassen, um <strong>die</strong>Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Die benannteStelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über <strong>die</strong> Besichtigung undgegebenenfalls über <strong>die</strong> Prüfungen.§ 406 Überwachung des umfassenden QualitätssicherungssystemsGegenstand von Anhang X Nummer 3 ist <strong>die</strong> Überwachung <strong>der</strong> kontinuierlichen<strong>Anwendung</strong> eines zugelassenen umfassenden Qualitätssicherungssystems unter<strong>der</strong> Verantwortung <strong>der</strong> notifizierten Stelle, welche <strong>die</strong> ursprünglicheZulassungsentscheidung erteilt hat.409


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Diese Überwachung erfolgt durch <strong>die</strong> periodischen Audits gemäß Nummer 3.3sowie durch unangekündigte Besichtigungen gemäß Nummer 3.4.Für <strong>die</strong> Belange <strong>die</strong>ser Audits und Besichtigungen ist <strong>der</strong> Hersteller gemäßNummer 3.2 verpflichtet, <strong>der</strong> notifizierten Stelle Zugang zu allen relevantenKonstruktions- und Fertigungsstätten und zu den einschlägigen Unterlagen zugewähren.Dauer und Häufigkeit <strong>der</strong> regelmäßigen Audits, <strong>die</strong> in Nummer 3.3 angesprochenwerden, sind durch <strong>die</strong> notifizierte Stelle festzulegen, wobei Faktoren wiebeispielsweise <strong>die</strong> Anzahl <strong>der</strong> Fertigungsstätten, <strong>die</strong> Komplexität desFertigungsprozesses, <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> untervergebenen Arbeiten, Anzahl, Vielfaltund Komplexität <strong>der</strong> hergestellten Maschinentypen und das Fertigungsvolumen zuberücksichtigen sind. Gemäß <strong>der</strong> Recommendation for Use CNB/M/13.021 vonNB-M – siehe § 137: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 7 – darf <strong>der</strong> Zeitraumzwischen den Audits nicht mehr als 12 Monate betragen. Die notifizierte Stelle hatbei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Häufigkeit <strong>der</strong> regelmäßigen Audits außerdem <strong>die</strong>Erfahrungen aus vorangegangenen Audits zu berücksichtigen. Wenn sichbestimmte periodische Audits auf Teile des umfassendenQualitätssicherungssystems beschränken, muss <strong>die</strong> notifizierte Stelle dafürsorgen, dass sämtliche Bestandteile des Systems mindestens alle drei Jahre einerNeubewertung unterzogen werden.Nach einem regelmäßigen Audit übermittelt <strong>die</strong> notifizierte Stelle dem Herstellereinen Auditbericht und teilt ihm mit, ob <strong>die</strong> Zulassung seines umfassendenQualitätssicherungssystems zu den gleichen Bedingungen wie bei <strong>der</strong>ursprünglichen Entscheidung erneuert wird, und gibt gegebenenfalls dasVerfahren für Einsprüche gegen <strong>die</strong> Entscheidung an – siehe § 404: Anmerkungenzu 3 Anhang X Nummer 2..In Nummer 3.4 sind einige <strong>der</strong> Gründe angegeben, aufgrund <strong>der</strong>er unangemeldeteBesichtigungen erfor<strong>der</strong>lich werden können. Die Notwendigkeit <strong>der</strong>artigerBesichtigungen und <strong>der</strong>en Häufigkeit ist von <strong>der</strong> notifizierten Stelle festzulegen.Als einer <strong>der</strong> Faktoren, <strong>die</strong> zu einem unangemeldeten Besuch führen können, gilteine begründete Beschwerde <strong>der</strong> Kommission, eines Mitgliedstaats, einesHerstellers, einer an<strong>der</strong>en notifizierten Stelle o<strong>der</strong> eines sonstigen Beteiligten beieiner notifizierten Stelle. Ein weiterer Faktor könnte sein, dass <strong>die</strong> notifizierteStelle Kenntnis von Verän<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong> betrieblichen Organisation desHerstellers, <strong>der</strong> Fertigungsprozesse, -maßnahmen o<strong>der</strong> –verfahren erhält.Außerdem kann ein solcher Besuch erfor<strong>der</strong>lich werden, wenn eineMarktüberwachungsbehörde feststellt, dass unter das umfassendeQualitätssicherungssystem fallende Maschinen nicht mit den Vorschriftenübereinstimmen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>artige Maschinen einem Beschluss <strong>der</strong> Kommission imRahmen des Schutzklauselverfahrens unterworfen werden. Gemäß einerEmpfehlung <strong>der</strong> NB-M ist <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong>artiger Besichtigungen in denvertraglichen Vereinbarungen zwischen <strong>der</strong> notifizierten Stelle und dem Herstellerzu verankern.Die notifizierte Stelle kann Prüfungen am Produkt durchführen (o<strong>der</strong> durchführenlassen), soweit <strong>die</strong>s zur Überprüfung <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Funktion desumfassenden Qualitätssicherungssystems erfor<strong>der</strong>lich ist. Diese Prüfungen solltensich im Allgemeinen auf jene Fälle beschränken, in denen hinreichend begründeteZweifel an <strong>der</strong> Wirksamkeit des Systems bestehen.410


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Im Anschluss an eine unangekündigte Besichtigung ist dem Hersteller einBesuchsbericht und erfor<strong>der</strong>lichenfalls ein Prüfbericht unter den gleichenBedingungen wie bei den Auditberichten zu übermitteln.Falls während eines regelmäßigen Audits o<strong>der</strong> einer unangemeldetenBesichtigung <strong>die</strong> notifizierte Stelle feststellt, dass entwe<strong>der</strong> das umfassende Qualitätssicherungssystem <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen inAnhang X Nummer 2.2 nicht erfüllt o<strong>der</strong>eine Nichtkonformität <strong>der</strong> nach <strong>die</strong>sem System gefertigten Maschine mitden Vorschriften vorliegt,hat <strong>die</strong> notifizierte Stelle <strong>die</strong> Zulassung des umfassendenQualitätssicherungssystems auszusetzen und den Hersteller auffor<strong>der</strong>n, <strong>die</strong>Nichtkonformitäten innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Wenn <strong>die</strong>Nichtkonformitäten nicht auf angemessene Weise o<strong>der</strong> innerhalb <strong>der</strong>angegebenen Frist behoben werden, hat <strong>die</strong> notifizierte Stelle <strong>die</strong> Zulassung desQualitätssicherungssystems zurückzuziehen – siehe § 135: Anmerkungen zuArtikel 14 Absatz 6.Maschinen nach Anhang IV, <strong>die</strong> dem umfassenden Qualitätssicherungsverfahrenunterliegen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn <strong>die</strong> Zulassungdes umfassenden Qualitätssicherungssystems des Herstellers von <strong>der</strong> notifiziertenStelle ausgesetzt o<strong>der</strong> zurückgezogen wird.ANHANG X (Fortsetzung). . .4. Der Hersteller o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter hält nach dem letzten Herstellungstag<strong>der</strong> Maschine folgende Unterlagen für <strong>die</strong> einzelstaatlichen Behörden zehn Jahrelang zur Einsicht bereit:<strong>die</strong> in Nummer 2.1 genannte Dokumentation, <strong>die</strong> in Nummer 2.4 Absätze 3 und 4 sowie in den Nummern 3.3 und 3.4genannten Entscheidungen und Berichte <strong>der</strong> benannten Stelle.§ 407 Aufbewahrung <strong>der</strong> Unterlagen, Entscheidungen und Berichte imZusammenhang mit dem umfassenden QualitätssicherungssystemNach Anhang X Nummer 4 ist <strong>der</strong> Hersteller, <strong>der</strong> über ein zugelassenesumfassendes Qualitätssicherungssystem verfügt, bzw. sein Bevollmächtigterverpflichtet, <strong>die</strong> Dokumentation, Entscheidungen und Berichte, <strong>die</strong> zu dem Systemgehören, zehn Jahre lang ab dem letzten Herstellungstag für <strong>die</strong> einzelstaatlichenBehörden zur Einsicht bereitzuhalten. Als letzter Herstellungstag gilt das Datum,an dem <strong>die</strong> Fertigung <strong>der</strong> letzten Einheit <strong>der</strong> Maschine nach Anhang IV, <strong>die</strong> unterdas umfassende Qualitätssicherungssystem fällt, abgeschlossen wurde. DieseUnterlagen werden gegebenenfalls im Rahmen <strong>der</strong> Marktüberwachung benötigt –siehe § 99: Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 3 und 4.Die Pflicht ergänzt <strong>die</strong> allgemeine Pflicht des Herstellers hinsichtlich <strong>der</strong>Bereithaltung <strong>der</strong> technischen Unterlagen zu den einzelnen Baumustern <strong>der</strong>gefertigten Maschinen – siehe § 393: Anmerkungen zu Anhang VII Teil ANummer 2.411


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010412ANHANG XIVon den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterienfür <strong>die</strong> Benennung <strong>der</strong> Stellen1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Prüfungen betrautePersonal dürfen we<strong>der</strong> mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, demLieferanten o<strong>der</strong> dem Installateur <strong>der</strong> zu prüfenden Maschinen identisch nochBeauftragte einer <strong>die</strong>ser Personen sein. Sie dürfen we<strong>der</strong> unmittelbar noch alsBeauftragte an <strong>der</strong> Planung, am Bau, am Vertrieb o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Instandhaltung<strong>die</strong>ser Maschinen beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischerInformationen zwischen dem Hersteller und <strong>der</strong> benannten Stelle wird dadurchnicht ausgeschlossen.2. Die Stelle und das mit <strong>der</strong> Prüfung beauftragte Personal müssen <strong>die</strong> Prüfungenmit höchster beruflicher Integrität und größter fachlicher Kompetenzdurchführen und müssen unabhängig von je<strong>der</strong> Einflussnahme — vor allemfinanzieller Art — auf ihre Beurteilung o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Ergebnisse ihrer Prüfung sein,insbeson<strong>der</strong>e von <strong>der</strong> Einflussnahme seitens Personen o<strong>der</strong> Personengruppen,<strong>die</strong> an den Ergebnissen <strong>der</strong> Prüfungen interessiert sind.3. Die Stelle muss für jede Art von Maschinen, für <strong>die</strong> sie benannt ist, überPersonal mit einer für <strong>die</strong> Konformitätsbewertung ausreichenden Fachkundeund Erfahrung verfügen. Sie muss über <strong>die</strong> Mittel verfügen, <strong>die</strong> zurangemessenen Erfüllung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Prüfungen verbundenentechnischen und administrativen Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich sind; sie muss außerdemZugang zu den für außergewöhnliche Prüfungen erfor<strong>der</strong>lichen Geräten haben.4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen:eine gute technische und berufliche Ausbildung,ausreichende Kenntnisse <strong>der</strong> Vorschriften für <strong>die</strong> von ihm durchgeführtenPrüfungen und ausreichende praktische Erfahrung mit solchen Prüfungen,<strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche Eignung für <strong>die</strong> Abfassung <strong>der</strong> Bescheinigungen, Protokolleund Berichte, in denen <strong>die</strong> durchgeführten Prüfungen bestätigt werden.5. Die Unabhängigkeit des mit <strong>der</strong> Prüfung beauftragten Personals ist zugewährleisten. Die Höhe <strong>der</strong> Vergütung eines Prüfers darf sich we<strong>der</strong> nach <strong>der</strong>Zahl <strong>der</strong> von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen <strong>die</strong>serPrüfungen richten.6. Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, <strong>die</strong>seHaftpflicht wird aufgrund <strong>der</strong> innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staatgedeckt o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaatdurchgeführt.7. Das Personal <strong>der</strong> Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden desStaates, in dem es tätig ist) zur Verschwiegenheit in Bezug auf alles verpflichtet,wovon es bei <strong>der</strong> Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen <strong>die</strong>ser Richtlinieo<strong>der</strong> je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en innerstaatlichen Rechtsvorschrift zur Umsetzung <strong>die</strong>serRichtlinie Kenntnis erhält.8. Die benannten Stellen wirken bei Koordinierungstätigkeiten mit. Sie wirkenaußerdem unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar an <strong>der</strong> europäischen Normung mit o<strong>der</strong>


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010stellen sicher, dass sie über den Stand <strong>der</strong> einschlägigen Normen unterrichtetsind.9. Die Mitgliedstaaten können alle Maßnahmen ergreifen, <strong>die</strong> sie für notwendigerachten, damit im Falle <strong>der</strong> Einstellung des Geschäftsbetriebs einer benanntenStelle <strong>die</strong> Kundenunterlagen einer an<strong>der</strong>en Stelle übergeben werden o<strong>der</strong> demMitgliedstaat, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Stelle benannt hatte, zugänglich sind.§ 408 Mindestkriterien für <strong>die</strong> Beurteilung von notifizierten StellenNotifzierte Stellen für <strong>die</strong> Durchführung des <strong>EG</strong>-Baumusterprüfverfahrens gemäßAnhang IX und des umfassenden Qualitätssicherungsverfahrens gemäßAnhang X für Maschinen, <strong>die</strong> zu den in Anhang IV aufgeführten Kategoriengehören, werden von den Mitgliedstaaten bewertet, benannt und gegenüber <strong>der</strong>Kommission notifiziert – siehe § 133: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 1 bis 5.In Anhang XI werden <strong>die</strong> Kriterien festgelegt, <strong>die</strong> von den Mitgliedstaaten bei <strong>der</strong>Bewertung einer für eine Notifizierung anstehenden Stelle gemäß Artikel 14Absatz 1 und bei <strong>der</strong> Überwachung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 14 Absatz 2anzuwenden sind. Diese Kriterien gelten als Mindestkriterien, d. h. <strong>die</strong>Mitgliedstaaten sind berechtigt, weitere Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> von ihnennotifizierten Stellen festzulegen, sofern <strong>die</strong> neun in Anhang XI festgelegtenKriterien erfüllt sind.Bewertung und Überwachung von notifizierten Stellen können durch eineAkkreditierung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> einschlägigen harmonisierten Normenerfolgen – siehe § 134: Anmerkungen zu Artikel 14 (2), Absatz 3 und 5.In Anhang XI Nummer 1 wird das Kriterium <strong>der</strong> Unabhängigkeit <strong>der</strong> Stelle sowieihres Direktors und ihrer Mitarbeiter festgelegt. Bei notifizierten Stellen fürMaschinen handelt es sich um externe Konformitätsbewertungsstellen von dritterSeite, <strong>die</strong> organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig von allen Beteiligten sind,<strong>die</strong> in Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Vertrieb, Einbau o<strong>der</strong> Wartung <strong>der</strong>Maschinen tätig sind.Gegenstand von Nummer 2 und 5 sind berufliche Integrität, technischeKompetenz und Unparteilichkeit <strong>der</strong> Stelle und ihrer Mitarbeiter.In Nummer 3 und 4 ist vorgeschrieben, dass <strong>die</strong> Stelle über Mitarbeiter mit <strong>der</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Fachkunde, Ausbildung und Erfahrung verfügen müssen, um <strong>die</strong>technischen und administrativen Aufgaben <strong>der</strong> Konformitätsbewertung ausführenzu können. Bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>die</strong>ser Aspekte sind sowohl <strong>die</strong> Kategorie bzw.Kategorien <strong>der</strong> Maschinen nach Anhang IV als auch das bzw. <strong>die</strong> Verfahren zuberücksichtigen, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Stelle eine Notifizierung anstrebt.Nach Nummer 3 muss <strong>die</strong> Stelle außerdem über <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Mittel verfügen,um <strong>die</strong> technischen und administrativen Aufgaben desKonformitätsbewertungsverfahrens durchführen zu können, für das sie <strong>die</strong>Notifizierung anstrebt, und muss außerdem über Zugang zu den füraußergewöhnliche Prüfungen erfor<strong>der</strong>lichen Geräte verfügen. Grundsätzlich giltalso, dass <strong>die</strong> notifizierte Stelle selbst über <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungen undGeräte für <strong>die</strong> Prüfungen, Messungen und Versuche verfügen muss, <strong>die</strong> für dasbetreffende Konformitätsbewertungsverfahren erfor<strong>der</strong>lich sind. EineUntervergabe außergewöhnlicher Prüfungen ist jedoch möglich – siehe § 398:Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 3.1.413


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Gemäß Nummer 6 muss <strong>die</strong> Stelle eine Haftpflichtversicherung abgeschlossenhaben, sofern <strong>die</strong> Haftpflicht nicht vom Staat übernommen wird.Nach Nummer 7 sind <strong>die</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> notifizierten Stelle zur Verschwiegenheitim Hinblick auf sämtliche vertraulichen Informationen verpflichtet, <strong>die</strong> ihnen imRahmen ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit zur Kenntnis gelangen. DieAuskunftspflicht <strong>der</strong> notifizierten Stelle gegenüber <strong>der</strong> notifizierenden Behördewird davon nicht berührt, da <strong>die</strong> Behörden <strong>der</strong> Mitgliedstaaten ihrerseits zurvertraulichen Behandlung <strong>die</strong>ser Informationen verpflichtet sind – siehe § 143:Anmerkungen zu Artikel 18.Gemäß Nummer 8 sind <strong>die</strong> notifizierten Stellen zur Mitwirkung beiKoordinierungstätigkeiten verpflichtet. Dieses Kriterium kann erfüllt werden, wenn<strong>die</strong> notifizierte Stelle unmittelbar an <strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> europäischen Koordinierung <strong>der</strong>notifizierten Stellen für Maschinen, NB-M, o<strong>der</strong> an einer Koordinierungsstruktur aufeinzelstaatlicher Ebene mitwirkt, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> NB-M vertreten ist – siehe § 137:Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 7.Gemäß Nummer 8 sind <strong>die</strong> notifizierten Stellen außerdem verpflichtet, unmittelbaro<strong>der</strong> mittelbar durch Vertretung an <strong>der</strong> europäischen Normung mitzuwirken bzw.dafür zu sorgen, dass sie mit dem Sachstand <strong>der</strong> einschlägigen Normen vertrautsind. Die Beteiligung <strong>der</strong> notifizierten Stellen an <strong>der</strong> Entwicklung von Normen für<strong>die</strong> Maschinenkategorien, für <strong>die</strong> sie notifiziert wurden, ist ein wichtiger Aspekt,damit in <strong>die</strong> Normen <strong>die</strong> Erfahrungen aus Prüfungen und Versuchen an denbetreffenden Maschinen einfließen. Außerdem müssen <strong>die</strong> notifizierten Stellennicht nur über angemessene Kenntnisse <strong>der</strong> veröffentlichten harmonisiertenNormen verfügen, son<strong>der</strong>n auch <strong>die</strong> Entwicklung neuer und überarbeiteterNormen überwachen. Zu <strong>die</strong>sem Zweck können sie unmittelbar an <strong>der</strong> Normungauf europäischer Ebene mitwirken o<strong>der</strong> sich zumindest den einzelstaatlichenNormungsgruppen anschließen, welche <strong>die</strong> Entwicklung <strong>der</strong> für ihrenTätigkeitsbereich relevanten Normen begleiten – siehe § 112: Anmerkungen zuArtikel 7 Absatz 2.Mit Nummer 9 soll sichergestellt werden, dass bei <strong>der</strong> Einstellung <strong>der</strong> Tätigkeiteiner notifizierten Stelle, weil entwe<strong>der</strong> <strong>die</strong>se Stelle aufgelöst o<strong>der</strong> ihreNotifizierung zurückgezogen wird, <strong>die</strong> notwendigen Maßnahmen ergriffen werden,damit <strong>die</strong> relevanten Unterlagen den Marktüberwachungsbehörden im Bedarfsfalltrotzdem zugänglich gemacht werden können – siehe § 399: Anmerkungen zuAnhang IX Nummer 7, und § 407: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 4. Dieskann dadurch erreicht werden, dass <strong>die</strong> Unterlagen nach Absprache mit dembetreffenden Hersteller entwe<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en notifizierten Stelle übergebenwerden o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Unterlagen <strong>der</strong> Behörde, welche <strong>die</strong> Stelle notifiziert hatte,zugänglich gemacht werden.414


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010INDEXThema Richtlinie <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> <strong>Leitfaden</strong>AAbgasemissionen (Einsatz unter Tage) Anhang I – Nummer 5.6 § 367Abnehmbare Gelenkwellen(Begriffsbestimmung)- Anfor<strong>der</strong>ungen- Konformitätsbewertungsverfahren- trennende SchutzeinrichtungenArtikel 1 (1) (f) und Artikel 2 (f)Anhang I – Nummer 3.4.7Anhang IV – Nummer 14 und 15Anhang V – Nummer 1§ 45§ 319§ 388§ 389Abrichthobelmaschinen (Handvorschub) Anhang IV – Nummer 2 § 388ADCO-Gruppe (Marktüberwachung) Artikel 19 (2) § 144Akkreditierung von notifizierten Stellen Artikel 14 (2), (3) und (5) § 134Akustische und optische Signale(Warneinrichtungen)Anhang I – Nummer 1.7.1.2 § 248§ 303- Rückwärtsfahrt (Beweglichkeit) Anhang I – Nummer 3.3.1Allgemeine Grundsätze Anhang I – Allgemeine Grundsätze § 157 to 163Amtssprachen <strong>der</strong> Gemeinschaft (EU) Anhang I – Nummer 1.7.1 § 246Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Aufzugsrichtlinie Erwägungsgrund 27Artikel 24§ 28§ 151Anhaltegenauigkeit (Maschinen, <strong>die</strong> festeLadestellen anfahren) Anhang I – Nummer 4.1.2.8.2 § 346Anhängevorrichtungen- Kennzeichnung <strong>der</strong>AnhängevorrichtungAnschluss- an Energiequellen- Montagefehler- Anschlussanleitung- AnhängevorrichtungenAnschrift des Herstellers- Kennzeichnung- BetriebsanleitungAnhang I – Nummer 3.4.6Anhang I – Nummer 3.6.3Artikel 2 (a)Anhang I – Nummer 1.5.4Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (i)Anhang I – Nummer 3.4.6§ 318§ 324§ 36§ 225§ 264§ 318Anhang I§ 250Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (a) § 260Anhang I – Allgemeiner Grundsatz2 § 160<strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> grundlegenden SicherheitsundGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen<strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Artikel 26 (1) § 153<strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Artikel 1 (1) und Artikel 2 § 32 bis§ 46Anzeigeeinrichtungen (Stellteile) Anhang I – Nummer 1.2.2 § 194Arbeitsgruppe „Maschinen“ Artikel 22 § 148Arbeitsmittel (Verwendung von) Artikel 15 § 140ATEX-Richtlinie (94/9/<strong>EG</strong>)- Explosionsrisiko- KonformitätskennzeichnungArtikel 3Anhang I – Nummer 1.5.7Anhang I – Nummer 1.7.3§ 91§ 228§ 251Audio- und Videogeräte (Ausschluss) Artikel 1(2) (k) – 2.§ 65AufzählungspunktAufhebung <strong>der</strong> Richtlinie 98/37/<strong>EG</strong> Artikel 25 § 152Aufzugsrichtlinie (95/16/<strong>EG</strong>)- Än<strong>der</strong>ungArtikel 3Erwägungsgrund 27Artikel 24§ 90§ 28§ 151Auktionen (Inverkehrbringen) Artikel 2 (h) § 75Aus dem <strong>Anwendung</strong>sbereich ausgenommeneProdukteArtikel 1 (2)§ 48 bis§ 70Ausrutschen, Stolpern und Stürzen- Lastträger, <strong>die</strong> feste LadestellenanfahrenAnhang I – Nummer 1.5.15Anhang I – Nummer 4.1.2.8.2§ 237§ 346Ausschlüsse (<strong>Anwendung</strong>sbereich) Artikel 1 (2) § 48 bis§ 70415


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Ausschuss Erwägungsgrund 30Artikel 22§ 31§ 147Außerbetriebsetzung (Phase <strong>der</strong>Anhang I – Nummer 1.1.2 (a) § 173Maschinenlebensdauer)Ausstellungen, Messen und Vorführungen Erwägungsgrund 17Artikel 6 (3)§ 19§ 108Auswechselbare Ausrüstung(Begriffsbestimmung)- Betriebsanleitung (Beweglichkeit)- für Hebevorgänge bestimmtArtikel 1 (1 (b) und Artikel 2 (b)Anhang I – Nummer 3.6.3.2Anhang I – Teil 4§ 41§ 326§ 327BBandsägen Anhang IV – Nummer 4 § 388Batterien Anhang I – Nummer 3.5.1 § 320Baujahr (Kennzeichnung von Maschinen) Anhang I – Nummer 1.7.3 § 250Bauprodukterichtlinie (89/106/EWG) Artikel 3 § 92Baureihe o<strong>der</strong> Baumuster (Kennzeichnung vonMaschinen)Anhang I – Nummer 1.7.3 § 250Baustellenaufzüge Erwägungsgrund 5 § 8Be<strong>die</strong>nungspersonal (Begriffsbestimmung)- Schulung- Angabe <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Schulung- Hinweise für SchulungAnhang I – Nummer 1.1.1 (d)Artikel 15Anhang I – Nummer 1.1.2Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (k)§ 167§ 140§ 174§ 266Be<strong>die</strong>nungspersonal, Eingriffe (Wartung) Anhang I – Nummer 1.6.4 § 2<strong>42</strong>Be<strong>die</strong>nungsplatz- mehrere Be<strong>die</strong>nungsplätze- ZugangBe<strong>die</strong>nungsplätze- Sichtbarkeit an denBe<strong>die</strong>nungsplätzen- Lage von Be<strong>die</strong>nungsplätzen- mehrere Be<strong>die</strong>nungsplätzeBefehlseinrichtungen an Haltestellen (Hebenvon Personen)Befestigungsgeräte mit Treibladung und an<strong>der</strong>eSchussgeräte (tragbar)- ÜbergangszeitraumAnhang I – Nummer 1.1.7Anhang I – Nummer 1.2.2Anhang I – Nummer 1.6.2§ 182§ 198§ 240Anhang I – Nummer 1.2.2 § 195§ 196§ 197Anhang I – Nummer 6.4.2 § 379Erwägungsgrund 6Anhang IV – Nummer 18Artikel 27§ 9§ 388§ 154Beför<strong>der</strong>ungsmittel (Ausschluss) Artikel 1 (2 (e) § 53 bisBegriffsbestimmungen Erwägungsgrund 4Artikel 2Anhang I – Nummer 1.1.1Anhang I – Nummer 3.1.1Anhang I – Nummer 4.1.1§ 57§ 7§ 33 bis§ 87§ 164 bis§ 172§ 292 und§ 293§ 328 bis§ 324Begründung von Entscheidungen Artikel 20 § 145Belastungsbegrenzung (Heben)- Heben von Personen- Begrenzungsvorrichtungen(Sicherheitsbauteile)Anhang I – Nummer 4.2.2Anhang I – Nummer 6.1.2Anhang V – Nummer 8§ 354§ 370§ 389Beleuchtung Anhang I – Nummer 1.1.4 § 179Benutzer- Schutzmaßnahmen durch denBenutzer- Betriebsanleitung- Wartungsarbeiten durch den BenutzerAnhang I – Nummer 1.1.2 (b)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (m)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (r)§ 174§ 267§ 272Benutzung von Maschinen- einzelstaatliche Rechtsvorschriften- Betriebsanleitung416Erwägungsgrund 12Artikel 15Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (k)§ 14§ 139 und§ 140


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Berührungslose nichttrennendeSchutzeinrichtungenBeschreibung <strong>der</strong> Maschine (Betriebsanleitung)Bestimmungsgemäße Verwendung vonMaschinen (Begriffsbestimmung)- BetriebsanleitungBetriebsanleitung- Sprache- Abfassung und Übersetzung- vorhersehbare Fehlanwendung- Verbraucher- Maschinen für Lebensmittel,kosmetische und pharmazeutischeErzeugnisse- handgehaltene and handgeführtetragbare Maschinen (Vibrationen)- tragbare Befestigungsgeräte undan<strong>der</strong>e Schussgeräte- mobile Maschinen (Vibrationen)- Lastaufnahmemittel- Maschinen zum Heben von Lasten§ 265Anhang I – Nummer 1.4.3 § 221Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (d) bis(f)Anhang I – Nummer 1.1.1 (h)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (g)Artikel 5 (c)Anhang I – Nummer 1.7.4Anhang I – Nummer 1.7.4.1 (a)und (b)Anhang I – Nummer 1.7.4.1 (c)Anhang I – Nummer 1.7.4.1 (d)Anhang I – Nummer 2.1.2Anhang I – Nummer 2.2.1.1Anhang I – Nummer 2.2.2.2Anhang I – Nummer 3.6.3.1Anhang I – Nummer 4.4.1Anhang I – Nummer 4.4.2§ 262§ 171§ 263§ 103§ 254 bis§ 274§ 256 und§ 257§ 258§ 259§ 277§ 279§ 280§ 325§ 360§ 361Betriebsarten, Wahl Anhang I – Nummer 1.2.5 § 204Betriebsbedingtes Stillsetzen Anhang I – Nummer 1.2.4.2 § 201Betriebskoeffizient (Begriffsbestimmung)- Seile und Ketten- Lastaufnahmemittel und Bauteile- Heben von PersonenAnhang I – Nummer 4.1.1 (c)Anhang I – Nummer 4.1.2.4Anhang I – Nummer 4.1.2.5Anhang I – Nummer 6.1.1§ 330§ 340§ 341§ 369Beurteilung von notifizierten Stellen- Mindestkriterien für <strong>die</strong> NotifizierungArtikel 14 (3) und (5)Anhang XI§ 134§ 408Bevollmächtigter Artikel 2 (j) § 84 und§ 85Bewegliche Offshore-Anlagen (Ausschluss) Artikel 1 (1) (f) § 58Bewegliche Teile- Wahl <strong>der</strong> Schutzvorrichtung- Antriebswellen- am Vorgang beteiligte Teile- Betriebsanleitung für Lösen <strong>der</strong>Blockierung- Rä<strong>der</strong> und Ketten (Beweglichkeit)Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen (mitVerriegelung)- kraftbetrieben, für PressenBewegliche trennende Schutzeinrichtungen mitVerriegelung- kraftbetriebene trennendeSchutzeinrichtungen für bestimmtePressenBeweglichkeit von Maschinen(Begriffsbestimmung)- Anfor<strong>der</strong>ungenAnhang I – Nummer 1.3.7Anhang I – Nummer 1.3.8Anhang I – Nummer 1.3.8.1Anhang I – Nummer 1.3.8.2Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (q)Anhang I – Nummer 3.2.1Anhang I – Nummer 1.4.2.2Anhang IV – Nummer 20Anhang V – Nummer 3Anhang I – Nummer 1.4.2.2Anhang IV – Nummer 20Anhang V – Nummer 3Anhang I – Nummer 3.1.1 (a)§ 212§ 213§ 213§ 214§ 271§ 294§ 219§ 388§ 389§ 219§ 388§ 389§ 292§ 291 bis§ 326Anhang I – Teil 3Bewegungsbegrenzung (Heben) Anhang I – Nummer 4.1.2.6 § 3<strong>42</strong>Bezeichnung von Maschinen- KennzeichnungAnhang I – Nummer 1.7.3 § 250- BetriebsanleitungAnhang I – Nummer 1.7.4.2 (b) § 260Bezugsvermerke Bezugsvermerke § 1Blitz Anhang I – Nummer 1.5.16 § 238Brand- Feuerlöscher (Beweglichkeit)- Maschinen für den Einsatz unter TageAnhang I – Nummer 1.5.6Anhang I – Nummer 3.5.2Anhang I – Nummer 5.5§ 227§ 321§ 366Bremsen (Beweglichkeit) Anhang I – Nummer 3.3.3 § 307Bruch während des Betriebs Anhang I – Nummer 1.3.2 § 207417


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Büromaschinen (Ausschluss) Artikel 1 (2 (k) – 4.AufzählungspunktCCE-Kennzeichnung- Pflichten- an<strong>der</strong>e Richtlinien- Konformitätsvermutung- CE-Kennzeichnung an nichtkonformen Produkten- Kennzeichnung418- Form- Nicht vorschriftsmäßigeErwägungsgründe 21 und 22Artikel 5 (1) (f)Artikel 5 (4)Artikel 7 (1)Artikel 11 (5)Artikel 16Anhang I – Nummer 1.7.3Anhang IIIArtikel 17§ 67§ 23§ 103§ 106§ 109§ 125§ 141§ 250§ 387§ 1<strong>42</strong>KennzeichnungCEN (Europäische Normungsorganisation) Artikel 7 (2) § 112Cenelec (Europäische Normungsorganisation) Artikel 7 (2) § 112DDemontage- Phase <strong>der</strong> Maschinenlebensdauer- Bedingungen <strong>der</strong> StandsicherheitAnhang I – Nummer 1.1.2 (a)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (o)§ 173§ 269Diagnose-Fehlersuchgeräte Anhang I – Nummer 1.6.1 § 239Druckbehälterrichtlinie (2009/105/<strong>EG</strong>) Artikel 3 § 91Druckempfindliche nichttrennendeAnhang I – Nummer 1.4.3 § 221SchutzeinrichtungenDruckgeräterichtlinie (97/23/<strong>EG</strong>) Artikel 3 § 91Dynamische Prüfung- Begriffsbestimmung- Koeffizienten- ZwecktauglichkeitAnhang I – Nummer 4.1.1 (f)Anhang I – Nummer 4.1.2.3Anhang I – Nummer 4.1.3§ 333§ 339§ 351E<strong>EG</strong>-Baumusterprüfverfahren(Konformitätsbewertung)- <strong>Anwendung</strong>- Inhalt- Bescheinigung- Gültigkeit und Überprüfung <strong>der</strong>Bescheinigung<strong>EG</strong>-Konformitätserklärung- Pflicht- Betriebsanleitung- Inhalt- AufbewahrungsfristEinbauerklärung für unvollständigeMaschinen- AufbewahrungsfristArtikel 12 Absatz 3 (b)Artikel 12 Absatz 4 (a)Anhang IX 1Anhang IX 2Anhang IX 3Anhang IX 4 bis 8Anhang IX 9Artikel 5 Absatz 1 (e)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (c)Anhang II 1 AAnhang II 2Artikel 13Anhang II 1 BAnhang II 2§ 129§ 130§ 396§ 397§ 398§ 399§ 400§ 103§ 261§ 382 und§ 383§ 386§ 131§ 385§ 386Eingriffsstände für <strong>die</strong> Instandhaltung (Zugang) Anhang I – Nummer 1.6.2 § 240Einrichtbetrieb (Auswahl) Anhang I – Nummer 1.2.5 § 204Einrichtung- Be<strong>die</strong>nungspersonal- BetriebsanleitungEinrichtungen für <strong>die</strong> Verwendung aufJahrmärkten und in Vergnügungsparks(Ausschluss)Anhang I – Nummer 1.1.1 (d)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (r)und (s)§ 167§ 272Artikel 1 (2) § 49Einsatz unter Tage (Maschinen für) Anhang I – Teil 5 § 362 bis367Einsehbarkeit von Gefahrenbereichen


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010- von den Be<strong>die</strong>nungsplätzen- vom Fahrerplatz (Beweglichkeit)Anhang I – Nummer 1.2.2Anhang I – Nummer 3.2.1§ 195§ 294Einzelstaatliche Rechtsvorschriften für <strong>die</strong>Installation und Verwendung vonMaschinenArtikel 15§ 139 und§ 140Elektrische Hochspannungsausrüstungen(Ausschluss)Artikel 1 (2 (l)Anhang I – Nummer 1.5.1§ 70§ 222- Hochspannungsausrüstungen fürMaschinenElektrische und elektronische Erzeugnisse Artikel 1 (2) (k) § 63(Ausschluss)Elektromagnetische Strahlung Anhang I – Nummer 1.5.10 § 232Elektromagnetische Verträglichkeit- Richtlinie (2004/108/<strong>EG</strong>)- UnempfindlichkeitArtikel 3Anhang I – Nummer 1.2.1Anhang I – Nummer 1.5.11§ 92§ 184§ 233Elektromotoren (Ausschluss) Artikel 1 (2 (k) – 6.§ 69Emissionen (gefährliche Werkstoffe undSubstanzen)- SprühgeräteEmissionen (Lärm)- Emissionsmin<strong>der</strong>ung- Vergleichsemissionsdaten- Angabe- Outdoor-RichtlinieAufzählungspunktAnhang I – Nummer 1.5.13Anhang I – Nummer 3.5.3Anhang I – Nummer 1.5.8Anhang I – Nummer 1.5.8Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (u)Artikel 3Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (u)§ 235§ 322§ 229§ 230§ 273§ 92§ 273(2000/14/<strong>EG</strong>)Emissionen (Strahlung) Anhang I – Nummer 1.5.10 § 232Emissionen (Verkaufsprospekte) Anhang I – Nummer 1.7.4.3 § 275Emissionen (Vibrationen)- Emissionsmin<strong>der</strong>ung- Sitze- Installation und Montage- Angabe für tragbare Maschinen- Angabe für mobile MaschinenAnhang I – Nummer 1.5.9Anhang I – Nummer 1.1.8Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (j)Anhang I – Nummer 2.2.1.1Anhang I – Nummer 3.6.3.1Anhang I – Nummer 1.2.6Anhang I – Nummer 4.1.2.6 (c)§ 231§ 183§ 264§ 279§ 325§ 205§ 3<strong>42</strong>Energieversorgung (Störung)- HebenEntscheidungen (umfassendesAnhang X 2.3 § 404Qualitätssicherungssystem)Ergonomie, GrundlagenAnhang I – Nummer 1.1.6 § 181- StellteileAnhang I – Nummer 1.2.2 § 193Ersatzteile (Betriebsanleitung) Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (t) § 272Erwägungsgründe Erwägungsgründe § 3 bis § 31EU-Amtssprachen Anhang I – Nummer 1.7.1 § 246EUROPA (Website <strong>der</strong> EuropäischenArtikel 21 § 146Kommission)Europäische Normungsorganisationen (ESO) Artikel 7 (2) § 112Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) Artikel 6 § 107Explosion Anhang I – 1.5.7 § 228Extreme Temperaturen Anhang I – Nummer 1.5.5 § 226FFahrer von mobilen MaschinenAnhang I – Nummer 3.1.1 (b) § 293(Begriffsbestimmung)Fahrerplatz (Beweglichkeit) Anhang I – Nummer 3.2.1 § 294Fahrzeuge (Ausschluss)- vierrädrige Straßenfahrzeuge- zwei- und dreirädrigeStraßenfahrzeugeArtikel 1 (2 (e) – 2.AufzählungspunktArtikel 1 (2 (e) – 3.§ 54§ 55§ 56- für sportliche WettbewerbeAufzählungspunktArtikel 1 (2 (e) – 4.AufzählungspunktFehler, Montage Anhang I – Nummer 1.5.4 § 225419


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Fehlverwendung, vernünftigerweisevorhersehbare (Begriffsbestimmung)- Berücksichtigung- Verhin<strong>der</strong>ung- Warnhinweise, BetriebsanleitungFernsteuerung- Fernsteuerung von mobilenMaschinenFeste Ladestellen (Maschinen, <strong>die</strong> Ladestellenanfahren)- Heben von PersonenFestigkeit (Heben)- Heben von Personen<strong>42</strong>0Anhang I – Nummer 1.1.1 (i)Anhang I – Nummer 1.1.2 (a)Anhang I – Nummer 1.1.2 (c)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (h)Anhang I – Nummer 3.3Anhang I – Nummer 3.3.3Anhang I – Nummer 4.1.2.8Anhang I – Nummer 6.4Anhang I – Nummer 4.1.2.3Anhang I – Nummer 6.1.1§ 172§ 173§ 175§ 263§ 298§ 309§ 344 to 349§ 377§ 337 bis§ 339§ 369Feststehende trennende Schutzeinrichtungen Anhang I – Nummer 4.1.2.1 § 218Feuerwaffen (Ausschluss) Erwägungsgrund 6Artikel 1 (2) (d)§ 9§ 51Fluide, verwendet- Fluide unter hohem DruckAnhang I – Nummer 1.1.3Anhang I – Nummer 1.3.2§ 178§ 207Formeller Einwand gegen eine harmonisierteNorm- Verfahren- ErgebnisErwägungsgrund 11Artikel 10§ 121§ 13§ 119 und§ 120Forst- und landwirtschaftliche Zugmaschinen(Ausschluss)Erwägungsgrund 8Artikel 1 (2) (e)§ 11§ 53Freier Verkehr von Maschinen undunvollständigen Maschinen Artikel 6 § 107Führungen und Laufbahnen Anhang I – Nummer 4.1.2.2 § 336GGasgeräterichtlinie (2009/1<strong>42</strong>/<strong>EG</strong>) Artikel 3 § 91Gebrauchte Maschinen Artikel 2 (h) § 72Gefährdete Person (Begriffsbestimmung) Anhang I – Nummer 1.1.1 § 166Gefährdung (Begriffsbestimmung)Anhang I – Nummer 1.1.1 (a) § 164- Gefährdung durch BeweglichkeitGefahrenbereich (Begriffsbestimmung)- Anordnung von Wartungsstellenaußerhalb des GefahrenbereichsAnhang I – Nummer 3.1.1 (a)Anhang I – Nummer 1.1.1 (b)Anhang I – Nummer 1.6.1§ 292§ 165§ 239Gefährliche Umgebung (Be<strong>die</strong>nungsplatz) Anhang I – Nummer 1.1.8 § 182Gefährliche Werkstoffe und Substanzen- Richtlinie zur Beschränkung <strong>der</strong>Verwendung gefährlicher Stoffe(2002/95/<strong>EG</strong>)- beim Betrieb <strong>der</strong> Maschineverwendete o<strong>der</strong> erzeugte Emissionen- Verkaufsprospekte- Maschinen zum Versprühen vonArtikel 3Anhang I – Nummer 1.1.3Anhang I – Nummer 1.5.13§ 92§ 178§ 235§ 275§ 322Anhang I – Nummer 1.7.4.3Anhang I – Nummer 3.5.3StoffenGeführte Last (Begriffsbestimmung)Anhang I – Nummer 4.1.1 (b) § 329- FührungsseileAnhang I – Nummer 4.2.3 § 356Geheimhaltung Artikel 18 § 143Gemeinschaft, Amtssprachen Anhang I – Nummer 1.7.1 § 246Artikel 2 (a)§ 38 und 39Gesamtheiten von Maschinen(Begriffsbestimmung)- Inverkehrbringen- Einrichtungen zum StillsetzenGewicht- Hinweise für <strong>die</strong> Handhabung- Kennzeichnung von mobilenMaschinenGrundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungenArtikel 2 (h)Anhang I – Nummer 1.2.4.4Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (p)Anhang I – Nummer 3.6.2Artikel 5 (1) (a)Anhang I§ 76§ 203§ 270§ 324§ 103§ 157 bis§ 381


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Grundsätze für <strong>die</strong> Integration <strong>der</strong> Sicherheit Anhang I – Nummer 1.1.2 § 173 bis177Gummiformmaschinen Anhang IV – Nummer 11 § 388Gurte (Begriffsbestimmung)- Lastaufnahmemittel und Bauteile- Information und KennzeichnungenHHaltevorrichtungen (Ausrutschen, Stolpern undStürzen)- Zugänge zu mobilen MaschinenHandgehaltene o<strong>der</strong> handgeführte tragbareMaschinen- Angaben über VibrationenHandhabung von Maschinen o<strong>der</strong>Maschinenteilen- Kennzeichnung des GewichtsArtikel 1 (1 (e) und Artikel 2 (e)Anhang I – Nummer 4.1.2.5Anhang I – Nummer 4.3.1Anhang I – Nummer 1.5.15Anhang I – Nummer 3.4.5Anhang I – Nummer 2.2Anhang I – Nummer 2.2.1.1Anhang I – Nummer 1.1.5§ 44§ 341§ 357§ 237§ 317§ 278§ 279§ 180Anhang I – Nummer 1.7.3 § 253Händler § 83Harmonisierte NormErwägungsgrund 18- BegriffsbestimmungArtikel 2 (l)- KonformitätsvermutungArtikel 7 (2)- Klassifikation- Entwicklung- Kennzeichnung- Veröffentlichung im Amtsblatt- Beteiligung <strong>der</strong> Sozialpartner- formeller Einwand- Mängel in harmonisierten Normen- Konformitätsbewertung vonMaschinen nach Anhang IV- Normen und <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong> TechnikArtikel 7 (3)Artikel 7 (4)Erwägungsgrund 11Artikel 10Artikel 11 (4)Artikel 12 (3)Anhang I – Allgemeiner Grundsatz3Haushaltsgeräte für den häuslichen Gebrauch(Ausschluss) Artikel 1 (2 (k) – 1.Aufzählungspunkt§ 20§ 87§ 110§ 111§ 112§ 113§ 114§ 115§ 13§ 119 bis§ 121§ 124§ 129§ 162Hausmüllsammelwagen Anhang IV – Nummer 13 § 388Hebebühnen für Fahrzeuge Anhang IV – Nummer 16 § 388Heben von Personen- Anfor<strong>der</strong>ungen- Maschinen zum Heben von PersonenErwägungsgrund 7Anhang I – Teil 6Anhang IV – Nummer 17Hebevorgänge (Begriffsbestimmung)- Anfor<strong>der</strong>ungenHerabfallen <strong>der</strong> Last (Heben)- vom LastträgerHerabfallende Gegenstände- mobile Maschinen- Maschinen zum Heben von Personen- Schutzaufbauten gegen herabfallendeGegenstände (FOPS)Herausgeschleu<strong>der</strong>te Gegenstände- Herausschleu<strong>der</strong>n von Werkstücken(Holzbearbeitung)Hersteller (Begriffsbestimmung)- Hersteller von Maschinen- Hersteller von unvollständigenMaschinenAnhang I – Nummer 4.1.1 (a)Anhang I – Teil 4Anhang I – Nummer 4.1.2.6 (c)Anhang I – Nummer 4.1.2.8.4Anhang I – Nummer 1.3.3Anhang I – Nummer 3.4.4Anhang I – Nummer 6.3.3Anhang IV – Nummer 23Anhang V – Nummer 15Anhang I – Nummer 1.3.3Anhang I – Nummer 2.3 (b)Artikel 2 (i)Artikel 5 (1)§ 64§ 10§ 368 bis§ 381§ 388§ 328§ 327 bis§ 364§ 3<strong>42</strong>§ 348§ 208§ 316§ 376§ 388§ 389§ 208§ 281§ 78 bis§ 82§ 103Artikel 5 (2)§ 104Hobelmaschinen Anhang IV – Nummer 3 § 388<strong>42</strong>1


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Holzbearbeitungsmaschinen Anhang I – Nummer 2.3Anhang IV – Nummer 1 bis 8§ 281§ 388Horizontaler Ausschuss <strong>der</strong> notifizierten Stellen Artikel 14 (7) § 137Hydraulische Energie Anhang I – Nummer 1.5.3 § 224Hydraulischer Schreitausbau Anhang IV – Nummer 12.2 § 388Hygieneanfor<strong>der</strong>ungen Anhang I – Nummer 2.1 § 277IImplantierbare medizinische Geräte(Betriebsanleitung)In den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> Richtliniefallende Produkte (<strong>Anwendung</strong>sbereich)Inbetriebnahme (Begriffsbestimmung)- BetriebsanleitungInformationen<strong>der</strong>- Informationen und Warnhinweise anMaschine- Informationen undInformationseinrichtungen- Warneinrichtungen- für den sicheren Betrieb wesentlicheInformationenAnhang I – Nummer 1.7.4.2 (v) § 274Artikel 1 (1) und Artikel 2Artikel 2 (k)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (k)Artikel 5 (c)Anhang I – Nummer 1.1.2 (b)Anhang I – Nummer 1.7Anhang I – Nummer 1.7.1Anhang I – Nummer 1.7.1.1Anhang I – Nummer 1.7.1.2Anhang I – Nummer 1.7.3§ 32 bis§ 46§ 86§ 265§ 103§ 174§ 244 bis§ 279§ 245 und§ 246§ 247§ 248§ 252Informationen über <strong>die</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Artikel 21 § 146Informationstechnische Geräte (Ausschluss) Artikel 1 (2 (k) –§ 663. AufzählungspunktIngangsetzen- mobile Maschinen mit aufsitzendemFahrer- unbeabsichtigte Bewegung beimIngangsetzen des MotorsAnhang I – Nummer 1.2.3Anhang I – Nummer 3.3.2Anhang I – Nummer 3.3.2§ 199§ 304§ 306Installation und Verwendung von Maschinen Artikel 15 § 139 und§ 140InstallationsanleitungAnhang I – Nummer 1.7.4.2 (i) § 264und (j)Integration <strong>der</strong> Sicherheit in Konstruktion und Anhang I – Nummer 1.1.2 (b) § 174Bau <strong>der</strong> MaschinenInterne Fertigungskontrolle(Konformitätsbewertung)Artikel 12 (2) und (3)Anhang VIII§ 128 und§ 129Inverkehrbringen (Begriffsbestimmung)- von Maschinen- von unvollständigen MaschinenArtikel 2 (h)Artikel 5 (1Artikel 5 (2)§ 395§ 71 bis§ 77§ 103§ 104Ionisierende Strahlung Anhang I – Nummer 1.5.10 § 232KKabine (Fahrerkabine)Anhang I – Nummer 1.1.7 § 182- Fahrerplatz (Beweglichkeit)Anhang I – Nummer 3.2.1 § 294Kennzeichnung von MaschinenAnhang I – Nummer 1.7.3 § 250- mobile MaschinenAnhang I – Nummer 3.6.2 § 324- Ketten, Seile und GurteAnhang I – Nummer 4.3.1 § 357- LastaufnahmemittelAnhang I – Nummer 4.3.2 § 358- Maschinen zum Heben von Lasten Anhang I – Nummer 4.3.3 § 359- Lastträger (Heben von Personen) Anhang I – Nummer 6.5§ 381Ketten und Rä<strong>der</strong> (Beweglichkeit)) Anhang I – Nummer 3.2.1 § 294Ketten, Seile und Gurte (Begriffsbestimmung) Artikel 1 (1)(e) und Artikel 2 (e) § 44- Maschinen zum Heben von Lasten Anhang I – Nummer 4.1.2.4 § 340- Lastaufnahmemittel und Bauteile Anhang I – Nummer 4.1.2.5 § 341- Information und Kennzeichnungen Anhang I – Nummer 4.3.1 § 357- Heben von PersonenAnhang I – Nummer 6.1.1 § 369<strong>42</strong>2


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Kettensägen (tragbar) Anhang IV – Nummer 8 § 388Klassifikation von harmonisierten Normen Artikel 7 (2) § 111Kombinierte Maschinen- HolzbearbeitungsmaschinenAnhang I – Nummer 1.3.5Anhang IV – Nummer 5§ 210§ 388Konformitätsbewertung- Pflicht zur Durchführung- Mittel für <strong>die</strong> Sicherstellung <strong>der</strong>Konformität- Verfahren- mit interner Fertigungskontrolle- <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung- umfassende QualitätssicherungErwägungsgrund 19Artikel 5 Absatz 1 (d)Artikel 5 Absatz 3Artikel 12Anhang VIIIAnhang IXAnhang X§ 21§ 103§ 105§ 127 bis§ 130§ 395§ 396 bis§ 400§ 401 bisKonformitätsbewertung mit internerFertigungskontrolle bei<strong>der</strong> Herstellung von MaschinenKonformitätserklärung (<strong>EG</strong>)- Pflicht- Betriebsanleitung- Inhalt- AufbewahrungsfristKonformitätsvermutung- CE-Kennzeichnung- harmonisierte NormenArtikel 12 (2) und (3)Anhang VIIIArtikel 5 Absatz 1 (e)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (c)Anhang II 1 AAnhang II 2Artikel 7 (1)Artikel 7 (2)Koordinierung <strong>der</strong> notifizierten Stellen (NB-M) Artikel 14 (7)Anhang XIKraftbetriebene bewegliche trennendeSchutzeinrichtungen für PressenKraftfahrzeuge (Ausschluss)- vierrädrige Straßenfahrzeuge- zwei- und dreirädrigeStraßenfahrzeuge- Fahrzeuge für sportliche WettbewerbeAnhang IV – Nummer 20Anhang V – Nummer 3Artikel 1 (2 (e) – 2.AufzählungspunktArtikel 1 (2 (e) – 3.AufzählungspunktArtikel 1 (2 (e) – 4.Aufzählungspunkt§ 407§ 128 und§ 129§ 395§ 103§ 261§ 382 und§ 383§ 386§ 109§ 110 und§ 111§ 137§ 408§ 388§ 389§ 54§ 55§ 56Kraftübertragung, Teile- Motor (Beweglichkeit)Anhang I – Nummer 1.3.8.1Anhang I – Nummer 3.4.2§ 213§ 314Kreissägen Anhang IV - Nummer 1 § 388Kriterien für <strong>die</strong> Bewertung von notifizierten Anhang XI § 408StellenKunststoffformmaschinen Anhang IV – Nummer 10 § 388LLadestellen- Befehlseinrichtungen an Haltestellen(Heben von Personen)Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen(Ausschluss)LärmAnhang I – Nummer 4.1.2.8.5Anhang I – Nummer 6.4.2Erwägungsgrund 8Artikel 1 (2) (e)§ 349§ 379§ 11§ 53- Emissionsmin<strong>der</strong>ung- Vergleichsemissionsdaten- Angabe (Betriebsanleitung)- Outdoor-Richtlinie (2000/14/<strong>EG</strong>)- Installations- und Montageanleitung- Verkaufsprospekte- Systeme und Einrichtungen zurVermin<strong>der</strong>ung von LärmAnhang I – Nummer 1.5.8Anhang I – Nummer 1.5.8Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (u)Artikel 3Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (u)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (j)Anhang I – Nummer 1.7.4.3Anhang V – Nummer 13§ 229§ 230§ 273§ 92§ 273§ 264§ 275§ 389Laserstrahlung Anhang I – Nummer 1.5.12 § 234<strong>42</strong>3


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Last (Heben)- Herabfallen, Absenken,HalteeinrichtungenLastaufnahmemittel (Begriffsbestimmung)- Lastaufnahmemittel und Bauteile- Kennzeichnung- BetriebsanleitungLastträger (Begriffsbestimmung)- Bewegungen- Zugang<strong>42</strong>4- Kontakt- herabstürzende Lasten- nur für Güter- Heben von Personen- Steuern von Bewegungen- Beschleunigung und Verzögerung- Neigen, Sturz von Personen- Bodenklappen und Seitentüren- Schutzdach- Kontakt mit festen o<strong>der</strong> beweglichenTeilen- unkontrollierte Bewegungen- Kennzeichnungen (Heben vonPersonen)Anhang I – Nummer 4.1.2.6 § 3<strong>42</strong>Artikel 1 (1 (d) und Artikel 2 (d)Anhang I – Nummer 4.1.2.5Anhang I – Nummer 4.3.2Anhang I – Nummer 4.4.1Anhang I – Nummer 4.1.1 (g)Anhang I – Nummer 4.1.2.8.1Anhang I – Nummer 4.1.2.8.2Anhang I – Nummer 6.4.3Anhang I – Nummer 4.1.2.8.3Anhang I – Nummer 4.1.2.8.4Anhang I – Nummer 4.3.3Anhang I – Nummer 6.1.1Anhang I – Nummer 6.2Anhang I – Nummer 6.3.1Anhang I – Nummer 6.3.2Anhang I – Nummer 6.3.2Anhang I – Nummer 6.3.3Anhang I – Nummer 6.4.1Anhang I – Nummer 6.4.1Anhang I – Nummer 6.5§ 43§ 341§ 358§ 360§ 334§ 345§ 346§ 380§ 347§ 348§ 359§ 369§ 371§ 372§ 373 und§ 374§ 375§ 376§ 378§ 378§ 381Laufbahnen (Führungen) Anhang I – Nummer 4.1.2.2 § 336Laufbahnen und Führungen Anhang I – Nummer 4.1.2.2 § 336Lebensmittelmaschinen Anhang I – Nummer 2.1 § 277Leistung (Kennzeichnung von mobilenAnhang I – Nummer 3.6.2 § 324Maschinen)Lenkhilfe (Beweglichkeit) Anhang I – Nummer 3.3.5 § 312Lenkung (Beweglichkeit)- Stellteile- LenkhilfeAnhang I – Nummer 3.3.1Anhang I – Nummer 3.3.5§ 302§ 312Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen Anhang IV – Nummer 21Anhang V – Nummer 4§ 388§ 399Lokomotiven und Bremswagen(Einsatz unter Tage) Anhang IV – Nummer 12.1 § 388MMarktüberwachung- von Maschinen- von unvollständigen Maschinen- Behörden- System- Zusammenarbeit <strong>der</strong> BehördenMaschinen- weiterer Sinn- Begriffsbestimmung- neue und gebrauchte Maschinen- für nukleare Verwendung(Ausschluss)- für militärische Zwecke o<strong>der</strong> zurAufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichenOrdnung (Ausschluss)- für Forschungszwecke (Ausschluss)- zur Beför<strong>der</strong>ung von Darstellern(Ausschluss)- für Verbraucher- für das Anfahren fester LadestellenErwägungsgründe 9 und 10Artikel 4Artikel 19 (2)Artikel 1 (1) (a)Artikel 2 – erster SatzArtikel 2 (a)Artikel 1 (2) (c)Artikel 1 (2) (g)Artikel 1 (2) (h)Artikel 1 (2) (j)Erwägungsgrund 15Anhang I – Nummer 1.7.4.1 (d)Anhang I – Nummer 4.1.2.8Anhang I – Nummer 6.4§ 12§ 93 bis§ 102§ 94§ 95§ 96§ 97§ 144§ 33§ 34 bis§ 40§ 72§ 50§ 59§ 60§ 62§ 17§ 259§ 344 bis§ 349§ 377 bis§ 380


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010- für den Einsatz unter TageAnhang I – Teil 5Anhang IV – Nummer 12§ 362 bis§ 367§ 388Maschinen für kosmetische Erzeugnisse Anhang I – Nummer 2.1 § 277Maschinen nach Anhang IV- Konformitätsbewertungsverfahren- Liste <strong>der</strong> KategorienErwägungsgrund 20Artikel 12 (3) und (4)Anhang IV§ 22§ 129 und§ 130§ 388Maschinen zum Heben von Personen Anhang IV – Nummer 17 § 388Maschinen, Ausschuss Erwägungsgrund 30Artikel 22§ 31§ 147Maschinen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Vorschriften nicht erfüllen Artikel 4 § 100 und101Maßgebliche technische Unterlagen fürunvollständige MaschinenArtikel 13Anhang VII B§ 131§ 394Maßnahmen für den Umgang mit Gruppengefährlicher MaschinenMaterialien- verwendete Materialien und Produkte- <strong>die</strong> mit Lebensmitteln in Berührungkommen- Beständigkeit von Materialien- Emission gefährlicher Werkstoffe- HebenMaximale Tragfähigkeit- Kennzeichnung vonLastaufnahmemitteln- Kennzeichnung von Maschinen zumHeben von Lasten- Betriebsanleitung für Maschinen zumHeben von Lasten- Kennzeichnung am Lastträger (HebenErwägungsgrund 13Artikel 8 (1 (b)Artikel 9Anhang I – Nummer 1.1.3Artikel 3Anhang I – Nummer 2.1.1 (a)Anhang I – Nummer 1.3.2Anhang I – Nummer 1.5.13Anhang I – Nummer 1.4.2.3Anhang I – Nummer 4.3.2Anhang I – Nummer 4.3.3Anhang I – Nummer 4.4.2Anhang I – Nummer 6.5§ 15§ 116§ 118§ 178§ 91§ 277§ 207§ 235§ 337§ 358§ 359§ 364§ 381von Personen)Mechanische Gefährdungen Anhang I – Nummer 1.3 § 206 bis§ 215Medizinprodukterichtlinie (93/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong>) Artikel 3 § 90Mehrere VerwendungsmöglichkeitenAnhang I – Nummer 3.6.3.2 § 326(Betriebsanleitung, Beweglichkeit)Messen, Ausstellungen und Vorführungen Erwägungsgrund 17Artikel 6 (3)§ 19§ 108Militärische Zwecke und zur Aufrechterhaltung Artikel 1 (2) (g) § 59<strong>der</strong> öffentlichen Ordnung (Ausschluss)Mindestkriterien für <strong>die</strong> Bewertung vonnotifiziertenStellenAnhang XI § 408Mit <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> befasste Organe§ 149und EinrichtungenMitgängergeführte mobile Maschinen Anhang I – Nummer 3.3.4 § 311Montage (Phase <strong>der</strong> Maschinenlebensdauer) Anhang I – Nummer 1.1.2 (a) § 173Montageanleitung- für unvollständige Maschinen- für Maschinen- Bedingungen für <strong>die</strong> StandsicherheitArtikel 13Anhang VIAnhang I – Nummer 1.7.4.2 (i)und (j)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (o)§ 131§ 390§ 264§ 269Montagefehler Anhang I – Nummer 1.5.4 § 225NNANDO (Liste <strong>der</strong> notifizierten Stellen) Artikel 14 § 133NB-M (Koordination <strong>der</strong> notifizierten Stellen) Artikel 14 (7) § 137Nennleistung (Kennzeichnung von mobilen Anhang I – Nummer 3.6.2 § 324<strong>42</strong>5


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Maschinen)Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung Artikel 17 § 1<strong>42</strong>Nichttrennende Schutzeinrichtungen(Begriffsbestimmung)- Anfor<strong>der</strong>ungen- zur PersonendetektionAnhang I – Nummer 1.1.1 (g)Anhang I – Nummer 1.4.3Anhang IV – Nummer 19Anhang V – Nummer 2§ 170§ 221§ 388§ 389§ 389- SicherheitsbauteileNie<strong>der</strong>spannungsrichtlinie (<strong>2006</strong>/95/<strong>EG</strong>)(Ausschluss)- SchutzzieleNie<strong>der</strong>spannungsschaltgeräte und -steuergeräte(Ausschluss)Norm (Begriffsbestimmung <strong>der</strong> harmonisiertenNorm)- <strong>die</strong> neue Konzeption- formeller Einwand<strong>42</strong>6Anhang V – Nummer 7Artikel 1 (2 (k)Anhang I – Nummer 1.5.1Artikel 1 (2 (k) – 5.AufzählungspunktArtikel 2 (l)Erwägungsgrund 18Erwägungsgrund 11Artikel 10§ 63 bis§ 69§ 222§ 68§ 87§ 20§ 13§ 119 bis§ 121Normales Stillsetzen Anhang I – Nummer 1.2.4.1 § 200Notausstieg (aus Be<strong>die</strong>nungsständen) Anhang I – Nummer 1.1.7 § 182Notbremseinrichtung (Beweglichkeit) Anhang I – Nummer 3.3.3 § 307NOT-HALT-Befehlsgeräte- SicherheitsbauteileNotifizierte StellenO- Koordination <strong>der</strong> notifizierten Stellen(NB-M)- Mindestkriterien für <strong>die</strong> NotifizierungAnhang I – Nummer 1.2.4.3Anhang V – Nummer 10Artikel 14 (1) bis (5)Artikel 14 (7)Anhang XI§ 202§ 389§ 133 und§ 134§ 127§ 408Offshore-Anlagen (Ausschluss) Artikel 1 (2 (f) § 58Ökodesignrichtlinie (2005/32/<strong>EG</strong>) Artikel 3 § 92Optische Strahlung Anhang I – Nummer 1.5.10 § 232Optische und akustische Signale(Warneinrichtungen)- Rückwärtsfahren (Beweglichkeit)PAnhang I – Nummer 1.7.1.2Anhang I – Nummer 3.3.1§ 248§ 303Outdoor-Richtlinie (2000/14/<strong>EG</strong>) Artikel 3 § 92Pedale (Beweglichkeit) Anhang I – Nummer 3.3.1 § 300Personendetektion (Sicherheitsbauteile) Anhang IV – Nummer 19Anhang V – Nummer 2§ 388§ 389Persönliche Schutzausrüstung- Richtlinie 89/686/<strong>EG</strong>- Bereitstellung <strong>der</strong> persönlichenSchutzausrüstung- Belastungen durch Verwendung vonpersönlicher SchutzausrüstungArtikel 3Anhang I – Nummer 1.1.2 (b)Anhang I – Nummer 1.1.2 (d)§ 90§ 174§ 176§ 267§ 374- Anleitung für Bereitstellung vonpersönlicher Schutzausrüstung- Anschlagpunkte am LastträgerAnhang I – Nummer 1.7.4.2 (m)Anhang I – Nummer 6.3.2Piktogramme (Informationen undAnhang I – Nummer 1.7.1 § 245Warnhinweise)Pneumatische Energie Anhang I – Nummer 1.5.3 § 224Pressen für <strong>die</strong> Kaltbearbeitung von Metallen Anhang IV – Nummer 9 § 388Prüfungskoeffizient (Begriffsbestimmung)- statische Prüfungen- dynamische PrüfungenAnhang I – Nummer 4.1.1 (d)Anhang I – Nummer 4.1.2.3Anhang I – Nummer 4.1.2.3§ 331§ 338§ 339RRä<strong>der</strong> (Heben) Anhang I – Nummer 4.1.2.4 § 340


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Rä<strong>der</strong> und Ketten (Beweglichkeit) Anhang I – Nummer 3.2.1 § 294Raue Oberflächen Anhang I – Nummer 1.3.4 § 209Rechtsbehelfe Erwägungsgrund 25Artikel 20§ 26§ 145Rechtsbehelfe Erwägungsgrund 25Artikel 20§ 26§ 145Recommendations for Use (RfU) Artikel 14 (7) § 137Regelungsverfahren mit Kontrolle Artikel 8 (1)Artikel 9 (3)§ 116§ 118Reinigung- innenliegende Maschinenteile- Maschinen für Lebensmittel,kosmetische undAnhang I – Nummer 1.6.5Anhang I – Nummer 2.1§ 243§ 277pharmazeugische ErzeugnisseRestrisiken- Warnhinweise- BetriebsanleitungAnhang I – Nummer 1.1.2 (b)Anhang I – Nummer 1.7.2Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (l)§ 174§ 249§ 267Richtlinie über Funkanlagen undTelekommunikationsendeinrichtungenArtikel 3 § 92(1999/5/<strong>EG</strong>)Richtlinie über mobile Maschinen und Geräte Artikel 3 § 92(97/68/<strong>EG</strong>)Risiken <strong>der</strong> Elektrik- BatterienAnhang I – Nummer 1.5.1Anhang I – Nummer 3.5.1§ 222§ 320Risiko (Begriffsbestimmung) Anhang I – Nummer 1.1.1 (e) § 168Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu Anhang I – Nummer 1.5.14 § 236werdenRisikobeurteilung Erwägungsgrund 23Anhang I – Allgemeiner Grundsatz1§ 24§ 158 und§ 159Risikominimierung Anhang I – Nummer 1.1.2 (b) § 174Rückhaltevorrichtungen (Beweglichkeit)- SicherheitsbauteileAnhang I – Nummer 3.2.2Anhang V – Nummer 9§ 295§ 389SSanktionen Erwägungsgrund 26§ 27Artikel 23§ 150Schachtför<strong>der</strong>anlagen (Ausschluss) Artikel 1 (2) (i) § 61Schaltgeräte und Steuergeräte (Ausschluss)- Nie<strong>der</strong>spannung- HochspannungArtikel 1 (2) (k) – 5.AufzählungspunktArtikel 1 (2) (l)§ 68§ 70Scharfe Kanten o<strong>der</strong> Ecken Anhang I – Nummer 1.3.4 § 209Scheiben (Heben) Anhang I – Nummer 4.1.2.4 § 340Schienengeführte Maschinen (Heben) Anhang I – Nummer 4.1.2.6 (b) § 3<strong>42</strong>Schienennetze (Ausschluss) Artikel 1 (2 (e) § 57Schreitausbau (Einsatz unter Tage) Anhang I – Nummer 5.1 und 5.2Anhang IV – Nummer 12.2SchulungArtikel 15- Hinweise auf erfor<strong>der</strong>licheAnhang I – Nummer 1.1.2SchulungenAnhang I – Nummer 1.7.4.2 (k)- Hinweise zur SchulungSchutzklausel- Verfahren- Mängel in harmonisierten Normen- ErgebnisArtikel 11Artikel 11 (2) und (3)Artikel 11 (4)Artikel 11 (6)§ 363§ 388§ 140§ 174§ 266§ 122§ 123§ 124§ 126Schutzmaßnahmen Anhang I – Nummer 1.1.2 (b) § 174Seeschiffe (Ausschluss) Artikel 1 (2 (f) § 58Seilbahnrichtlinie (2000/9/<strong>EG</strong>) Artikel 3 § 90Seile, Ketten und Gurte für Hebeaufgaben(Begriffsbestimmung)- Maschinen zum Heben von Lasten- Lastaufnahmemittel und BauteileArtikel 1 (1) (e) und Artikel 2 (e)Anhang I – Nummer 4.1.2.4Anhang I – Nummer 4.1.2.5Anhang I – Nummer 4.3.1§ 44§ 340§ 341§ 357<strong>42</strong>7


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010- Information und Kennzeichnungen Anhang I – Nummer 6.1.1 § 369- Heben von PersonenSenkrechte TischfräsmaschinenAnhang IV – Nummer 7 § 388(Handvorschub)Seriennummer (Kennzeichnung vonAnhang I – Nummer 1.7.3 § 250Maschinen)Sicherheit und Gesundheitsschutz- von Personen- grundlegende Anfor<strong>der</strong>ungen(grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanfor<strong>der</strong>ungen)- von ArbeitnehmernErwägungsgrund 3Artikel 4 (1)Anhang IArtikel 15Sicherheitsbauteile (Begriffsbestimmung) Artikel 1 (1 (c) und Artikel 2 (c) § <strong>42</strong>- nicht erschöpfende ListeAnhang V§ 389- Ersatzteile zur Ersetzungidentischer Bauteile (Ausschluss) Artikel 1 (2 (a)§ 48- Aktualisierung <strong>der</strong> nichtArtikel 8 (1) (a)§ 116erschöpfenden ListeAnhang IV – Nummer 19 § 388- zur PersonenerkennungAnhang V – Nummer 17§ 389- für Maschinen, <strong>die</strong> feste LadestellenanfahrenSitzeAnhang I – Nummer 1.1.8 § 183- mobile MaschinenAnhang I – Nummer 3.2.2 § 295Sozialpartner (Beteiligung an <strong>der</strong> Normung) Artikel 7 (4) § 115Spezialausrüstungen und Zubehör Anhang I – Nummer 1.1.2 (e) § 177Spielzeugrichtlinie (2009/48/<strong>EG</strong>) Artikel 3 § 90Sprache- schriftliche o<strong>der</strong> mündlicheInformationen (Warnhinweise)- Betriebsanleitung- Montageanleitung für unvollständigeMaschinen- technische Unterlagen- Schriftverkehr mit <strong>der</strong> notifiziertenStelle<strong>42</strong>8Anhang I – Nummer 1.7.1Anhang I – Nummer 1.7.4Anhang VIAnhang VII AAnhang IX 8§ 6§ 93§ 157 bis§ 381§ 140§ 245 und§ 246§ 256§ 390§ 391§ 399Stabilisatoren (Bewegung von mobilenAnhang I – Nummer 3.3.2 § 305Maschinen)Stand <strong>der</strong> Technik Erwägungsgrund 14Anhang I – Allgemeiner Grundsatz3§ 162Standsicherheit- Montageanleitung- Bedingungen für Standsicherheit- tragbare Maschinen- Holzbearbeitungsmaschinen- mobile Maschinen- Maschinen zum Heben von Lasten- Schreitausbau- Maschinen zum Heben von PersonenStatische Elektrizität- Entladungssysteme(Sicherheitsbauteile)Statische Prüfung (Begriffsbestimmung)- Koeffizienten- ZwecktauglichkeitStellteile- Erkennung- Anbringung- Betätigung- Anordnung- unbeabsichtigte Betätigung- Festigkeit- für unterschiedliche WirkungenausgelegtAnhang I – Nummer 1.3.1Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (i)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (o)Anhang I – Nummer 2.2.1Anhang I – Nummer 2.3 (a)Anhang I – Nummer 3.4.1Anhang I – Nummer 4.1.2.1Anhang I – Nummer 5.1Anhang I – Nummer 6.1.2Anhang I – Nummer 1.5.2Anhang V – Nummer 11Anhang I – Nummer 4.1.1 (e)Anhang I – Nummer 4.1.2.3Anhang I – Nummer 4.1.3Anhang I – Nummer 1.2.2§ 16§ 161 und§ 206§ 264§ 269§ 278§ 281§ 313§ 335§ 363§ 370§ 223§ 389§ 332§ 338§ 351§ 185 bis§ 198§ 186§ 187§ 188§ 189§ 190§ 191§ 192


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010- ergonomische Grundsätze- Anzeigeeinrichtungen- mobile Maschinen- Hebebewegungen- Einsatz unter Tage- Heben von PersonenStellteile mit selbsttätiger Rückstellung- mobile Maschinen- Hebebewegungen- Heben von PersonenSteuerungen und Befehlseinrichtungen- Sicherheit und Zuverlässigkeit- Ingangsetzen- Stillsetzen- unerlaubte Benutzung (Beweglichkeit)- Fernsteuerung (Beweglichkeit)Stillsetzen- normales Stillsetzen- betriebsbedingtes Stillsetzen- Not-Halt- Gesamtheiten von Maschinen- Auslaufzeit (Holzbearbeitung)- mobile Maschinen- Maschinen für Einsatz unter TageStolpern (Ausrutschen and Stürzen)- Lastträger von Maschinen, <strong>die</strong> festeLadestellen anfahrenAnhang I – Nummer 3.3.1Anhang I – Nummer 4.2.1Anhang I – Nummer 5.3Anhang I – Nummer 6.2Anhang I – Nummer 3.3.1Anhang I – Nummer 4.2.1Anhang I – Nummer 6.2Anhang I – Nummer 1.2Anhang I – Nummer 1.2.1Anhang I – Nummer 1.2.3Anhang I – Nummer 1.2.4Anhang I – Nummer 3.3Anhang I – Nummer 3.3Anhang I – Nummer 1.2.4Anhang I – Nummer 1.2.4.1Anhang I – Nummer 1.2.4.2Anhang I – Nummer 1.2.4.3Anhang I – Nummer 1.2.4.4Anhang I – Nummer 2.3 (c)Anhang I – Nummer 3.3.3Anhang I – Nummer 5.4Anhang I – Nummer 1.5.15§ 193§ 194§ 299 und§ 300§ 353§ 364§ 371§ 353§ 301371§ 184 bis§ 205§ 184§ 199§ 200 bis§ 203§ 297§ 298§ 200 bis§ 203§ 200§ 201§ 202§ 203§ 281§ 307§ 365§ 237Anhang I – Nummer 4.1.2.8.2 § 346Störung <strong>der</strong> Energieversorgung Anhang I – Nummer 1.2.6 § 205StrahlungAnhang I – Nummer 1.5.10 § 232- implantierbare medizinische Geräte Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (v) § 274- VerkaufsprospekteAnhang I – Nummer 1.7.4.3 § 275Strahlung von außen Anhang I – Nummer 1.5.11 § 233Straßenfahrzeuge (Ausschluss)- vierrädrige Straßenfahrzeuge- zwei- und dreirädrigeStraßenfahrzeugeArtikel 1 (2 (e) – 2.AufzählungspunktArtikel 1 (2 (e) – 3.§ 54§ 55Straßenverkehr, Teilnahme von mobilenMaschinen- Zeichen, Signaleinrichtungen undWarnhinweiseAufzählungspunktAnhang I – Nummer 3.3.3Anhang I – Nummer 3.6.1§ 308§ 323Stufen (Zugang zu mobilen Maschinen) Anhang I – Nummer 3.4.5 § 317Stürzen, Ausrutschen und Stolpern Anhang I – Nummer 1.5.15 § 237System zur Beseitigung von Emissionen(Sicherheitsbauteile)Anhang V – Nummer 6 § 389TTechnische Komitees (CEN und Cenelec) Artikel 7 (2) § 112Technische Unterlagen- Pflicht des Herstellers- zur Zusammenstellungbevollmächtigte Person- Verfahren <strong>der</strong> Erstellung- InhaltErwägungsgrund 24Artikel 5 (1 (b)Anhang II 1 A (2)Anhang VII AAnhang VII A 1Anhang VII A 2 und 3§ 25§ 103§ 383§ 391§ 392§ 393- VorlageTeile von Anhang IAnhang I – Allgemeiner Grundsatz § 1634Temperaturen (extreme) Anhang I – Nummer 1.5.5 § 226Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung Erwägungsgrund 6 § 9<strong>42</strong>9


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010undAnhang IV – Nummer 18 § 388an<strong>der</strong>e SchussgeräteArtikel 27§ 154- ÜbergangszeitraumTragbare Befestigungsgeräte und an<strong>der</strong>e Anhang I – Nummer 2.2.2 § 280SchussgeräteTransformatoren – Hochspannung (Ausschluss) Artikel 1 (2) (l) § 70Transport- Phase <strong>der</strong> Maschinenlebensdauer- Bedingungen für Standsicherheit- Anleitung für sicheren TransportAnhang I – Nummer 1.1.2 (a)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (o)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (p)§ 173§ 269§ 270Trennende Schutzeinrichtung(Begriffsbestimmung)- trennende und nichttrennendeSchutzeinrichtungen- trennende Schutzeinrichtungen- feststehende trennendeSchutzeinrichtungen- bewegliche trennendeSchutzeinrichtungen mit Verriegelung- Verriegelung von Schutzeinrichtungen- verstellbare trennendeSchutzeinrichtungen- trennende Schutzeinrichtungen fürabnehmbare Gelenkwellen- Sicherheitsbauteile430Anhang I – Nummer 1.1.1 (f)Anhang I – Nummer 1.4.1Anhang I – Nummer 1.4.2Anhang I – Nummer 1.4.2.1Anhang I – Nummer 1.4.2.2Anhang I – Nummer 1.4.2.2Anhang I – Nummer 1.4.2.3Anhang I – Nummer 3.4.7Anhang IV – Nummer 15Anhang V – Nummer 7§ 169§ 216§ 217§ 218§ 219§ 219§ 220§ 319§ 388§ 389Trommeln (Heben) Anhang I – Nummer 4.1.2.4 § 340Typ-A-Normen Artikel 7 (2) § 111Typ-B-Normen Artikel 7 (2) § 111UÜbergangszeitraum (tragbareBefestigungsgerätemit Treibladung und an<strong>der</strong>eSchussgeräte)Artikel 27 § 154Überprüfung <strong>der</strong> Maschine im Betrieb Artikel 15 § 140Überrollen und UmkippenAnhang I – Nummer 3.4.3- Überrollschutzaufbauten (ROPS) Anhang IV – Nummer 22§ 315§ 388Anhang V – Nummer 14§ 389Übersetzung (Betriebsanleitung) Anhang I – Nummer 1.7.4.1 § 257Überwachung von notifizierten Stellen Artikel 14 (2) § 134Umfassendes Qualitätssicherungsverfahren(Konformitätsbewertung)- <strong>Anwendung</strong>- Ziele und Inhalt- Bewertung- Durchführung und Än<strong>der</strong>ung- Überwachung- Aufbewahrung <strong>der</strong> UnterlagenArtikel 12 (3) (c)Artikel 12 (4 (b)Anhang X 1Anhang X 2.1Anhang X 2.2Anhang X 2.3Anhang X 2.4Anhang X 3Anhang X 4§ 129§ 130§ 401§ 402§ 403§ 404§ 405§ 406§ 407Umkippen und Überrollen (ROPS und TOPS) Anhang I – Nummer 3.4.3 § 315Umsetzung in einzelstaatliches Recht Artikel 26 § 153Unerlaubte Benutzung <strong>der</strong> Steuerung Anhang I – Nummer 3.3 § 297Unkontrollierte Bewegungen- mobile MaschinenUnvollständige Maschinen- Begriffsbestimmung- Inverkehrbringen- Verfahren- Einbauerklärung- Montageanleitung- maßgebliche technische UnterlagenVAnhang I – Nummer 1.3.9Anhang I – Nummer 3.4.1Erwägungsgrund 16Artikel 1 (1 (g) und Artikel 2 (g)Artikel 2 (h)Artikel 13Anhang II 1 BAnhang VIAnhang VII B§ 215§ 313§ 18§ 46§ 77§ 131§ 385§ 390§ 394


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Ventile (Sicherheitsbauteile) Anhang V – Nummer 5 § 389Verbraucher (Betriebsanleitung) Anhang I – Nummer 1.7.4.1 (d) § 259Verbraucher, Benutzung durch- BetriebsanleitungErwägungsgrund 15Anhang I – Nummer 1.7.4.1 (d)§ 17§ 259Verfahrbereich (Maschinen, <strong>die</strong> festeAnhang I – Nummer 4.1.2.8.3 § 347Ladestellen anfahren)Verfahrbewegungen (Beweglichkeit) Anhang I – Nummer 3.3.2 § 304Verfahren (bewegliche Teile) Anhang I – Nummer 1.3.8.2 § 214Verfahren des beratenden Ausschusses Artikel 8 (2) § 117(Ausschuss „Maschinen“)Verfahren für <strong>die</strong> Konformitätsbewertung vonMaschinenArtikel 12§ 127 bis§ 129§ 132Verfahren für unvollständige Maschinen Artikel 13 § 131§ 132Verkauf von Maschinen (Inverkehrbringen) Artikel 2 (h) § 74Vermietung von Maschinen (Inverkehrbringen) Artikel 2 (h) § 74Vernünftigerweise vorhersehbareFehlanwendung (Begriffsbestimmung)- Berücksichtigung- Verhin<strong>der</strong>ung- Warnhinweise in BetriebsanleitungAnhang I – Nummer 1.1.1 (i)Anhang I – Nummer 1.1.2 (a)Anhang I – Nummer 1.1.2 (c)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (h)§ 172§ 173§ 175§ 263Veröffentlichung von Entscheidungen Artikel 18 (3) § 143Verschrottung (Phase <strong>der</strong>Anhang I – Nummer 1.1.2 (a) § 173Maschinenlebensdauer)Vertikale Gruppen <strong>der</strong> notifizierten Stellen (VG) Artikel 14 (7) § 137Verwendete Produkte Anhang I – Nummer 1.1.3 § 178Verwendungsbedingungen (Än<strong>der</strong>ungen) Anhang I – Nummer 1.3.6 § 211Vibrationen- Emissionsmin<strong>der</strong>ung- Sitze- Installation und Montage- Angabe für tragbare Maschinen- Angabe für mobile Maschinen- Montage- und Installationsanleitung- Verkaufsprospekte- Systeme und Einrichtungen zurVermin<strong>der</strong>ung von VibrationenAnhang I – Nummer 1.5.9Anhang I – Nummer 1.1.8Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (j)Anhang I – Nummer 2.2.1.1Anhang I – Nummer 3.6.3.1Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (j)Anhang I – Nummer 1.7.4.3Anhang V – Nummer 13§ 231§ 183§ 264§ 279§ 325§ 264§ 275§ 389Video- und Audiogeräte (Ausschluss) Artikel 1 (2 (k) – 2.§ 65AufzählungspunktVorführungen, Messen und Ausstellungen Artikel 6 (3) § 108Vorhersehbare Fehlanwendung(Begriffsbestimmung)- Berücksichtigung- Verhin<strong>der</strong>n- Warnhinweise in <strong>der</strong>BetriebsanleitungAnhang I – Nummer 1.1.1 (i)Anhang I – Nummer 1.1.2 (a)Anhang I – Nummer 1.1.2 (c)Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (h)§ 172§ 173§ 175§ 263WWaffen (Ausschluss) Erwägungsgrund 6§ 9Artikel 1 (2 (d)§ 51Wahl <strong>der</strong> Steuerungs- o<strong>der</strong> Betriebsarten Anhang I – Nummer 1.2.5 § 204431


<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> <strong>Maschinenrichtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>42</strong>/<strong>EG</strong> 2. Auflage – Juni 2010Warnhinweise- an <strong>der</strong> Maschine- Warneinrichtungen- Warnhinweise auf Restrisiken- Rückwärtsfahren (Beweglichkeit)- Warnhinweise, Zeichen und Signale(Beweglichkeit)Wartung- Wahl <strong>der</strong> Betriebsarten- Wartung <strong>der</strong> Maschinen- Zugang- Trennung von den Energiequellen- Eingriffe des Be<strong>die</strong>nungspersonals- Reinigung innen liegen<strong>der</strong> Teile- BetriebsanleitungWerkzeuge- nicht auswechselbare Ausrüstung- Bruchrisiko beim Betrieb- Betriebsanleitung für einzubauendeWerkzeugeWi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Notifizierung einer notifiziertenStelleWi<strong>der</strong>ruf von Bescheinigungen o<strong>der</strong>Entscheidungen <strong>der</strong>notifizierten Stellen- <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung- Zulassung eines umfassendenQualitätssicherungssystemsAnhang I – Nummer 1.7.1Anhang I – Nummer 1.7.1.2Anhang I – Nummer 1.7.2Anhang I – Nummer 3.3.1Anhang I – Nummer 3.6.1Anhang I – Nummer 1.2.5Anhang I – Nummer 1.6.1Anhang I – Nummer 1.6.2Anhang I – Nummer 1.6.3Anhang I – Nummer 1.6.4Anhang I – Nummer 1.6.5Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (r)und (s)Artikel 2 (b)Anhang I – Nummern 1.3.2 und1.3.3Anhang I – Nummer 1.7.4.2 (n)§ 245 und§ 246§ 248§ 249§ 303§ 323§ 204§ 239§ 240§ 241§ 2<strong>42</strong>§ 243§ 272§ 41§ 207 und§ 208§ 268Artikel 14 (8) § 138Artikel 14 (6)Anhang IX 9Anhang X 3§ 135§ 400§ 406ZZapfenspindelfräsmaschinen (Handvorschub) Anhang IV – Nummer 6 § 388Zeichen, Signaleinrichtungen undAnhang I – Nummer 3.6.1 § 323Warnhinweise (Beweglichkeit)Zubehör Anhang I – Nummer 1.1.2 (e) § 177Zugang- zu Be<strong>die</strong>nungsständen undEingriffspunkten für <strong>die</strong> Instandhaltung- Zugänge (Beweglichkeit)- zum Lastträger (Heben von Personen)Anhang I – Nummer 1.6.2Anhang I – Nummer 3.4.5Anhang I – Nummer 6.4.3§ 240§ 317§ 380Zugänge (Beweglichkeit) Anhang I – Nummer 3.4.5 § 317Zugangsbeschränkende verstellbareAnhang I – Nummer 1.4.2.3 § 220SchutzeinrichtungenZugmaschinen (Ausschluss) Erwägungsgrund 8Artikel 1 (2) (e)§ 11§ 53Zusammenarbeit <strong>der</strong> Mitgliedstaaten- ADCO-Gruppe „Maschinen“ Artikel 19 (2) § 144Zuverlässigkeit von Steuerungen Anhang I – Nummer 1.2.1 § 184Zwecktauglichkeit (Heben) Anhang I – Nummer 4.1.3 § 350 bis§ 352Zweihandschaltung, Stellteile- SicherheitsbauteileAnhang I – Nummer 1.4.3Anhang V – Nummer 16§ 221§ 389432

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