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11. Heidelberger Bankrecht-Tage - Rechtsanwalt Dr. Clemens ...

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Fortbildungsnachweis•fürerhältlichKapitalmarktrechtnach § 15 FAOBankund•10 Stunden<strong>Heidelberger</strong><strong>Bankrecht</strong>-<strong>Tage</strong>FCH SaniInsoCertFCH ControllingCertSchwerpunkt Kreditgeschäft<strong>Dr</strong>. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH-<strong>Bankrecht</strong>ssenat &<strong>Dr</strong>. h.c. Gerd Nobbe, Vors. Richter am BGH-<strong>Bankrecht</strong>ssenat a.D.(BGH-)Entscheidungen zur Immobilienfinanzierung: Entgelte, Zinsen,Zinsklauseln, VollstreckungsunterwerfungFCH <strong>Bankrecht</strong>CertFCH BankPersonalerCertKombinationmit denKrisen-<strong>Tage</strong>n 2011am 26.-27.10.2011möglich!Prof. <strong>Dr</strong>. Hans-Michael Krepold, Rechtsabteilung UniCredit Bank AG &Prof. <strong>Dr</strong>. Konrad Wimmer, finanzmathematischer Sachverständiger, DingolfingEffektivzins, Zinsanpassung und Vorfälligkeitsentschädigung: Rechtlicheversus (!?) finanzmathematisch korrekte Berechnung heute und Ausblickauf die HypothekarkreditgeberrichtlinieRA <strong>Dr</strong>. <strong>Clemens</strong> Clemente, MünchenHaftung des Wertermittlers gegenüber der Bank: Regress fürKreditausfälle in der Immobilienfinanzierung?Walther Schmidt-Lademann, <strong>Rechtsanwalt</strong>, MünchenChefsyndikus a.D. Bayerische LandesbankEffiziente Organisation der Rechtsabteilung in Banken und Managementdes OpRisk Recht<strong>Dr</strong>. Michael Münscher, Syndikus Recht, Commerzbank AGUmgang mit dem neuen Verbraucherkreditrecht und der neuengesetzlichen MusterwiderrufsinformationRA Jan Christoph Knappe, Kanzlei <strong>Dr</strong>. Roller & PartnerAufklärung versus Beratung im Kreditgeschäft, insbes. nach neuemVerbraucherkreditrechtFCH KreditCert FCH RevisionsCert FCH ImmobilienCertFCHVertriebCert FCH WertpapierCert FCH ComplianceCertFür jeden Teilnehmer im Preisenthalten:FCH-Sicherheitenkompendium,3. Auflage 2011, ca. 800 Seiten24. und 25. Oktober 2011(1,5 <strong>Tage</strong>) in derPrint Media Academy, Heidelberg


<strong>11.</strong> <strong>Heidelberger</strong> <strong>Bankrecht</strong>-<strong>Tage</strong>: Entgelte, Zinsklauseln und Effektivzinsberechnung1. Tag:09:00-11:30 <strong>Dr</strong>. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH-<strong>Bankrecht</strong>ssenat& <strong>Dr</strong>. h.c. Gerd Nobbe, Vors. Richter am BGH-<strong>Bankrecht</strong>ssenat a.D.(BGH-)Entscheidungen zur Immobilienfinanzierung:Entgelte, Zinsen, Zinsklauseln, VollstreckungsunterwerfungNeueste Entgelt-Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit desBausparabschlussentgelts v. 7.12.10: Trendwende in derEntgeltrechtsprechung oder Sonderfall Bauspargeschäft?Grundsatzlinie des BGH zu Entgelten im KreditgeschäftAGB-rechtliche Zulässigkeit von Zinsanpassungsklauseln undtatsächliches Verhalten der Bank: Stand der Rechtsprechung insbes.nach BGH-Urteilen zu den Sparkassen-AGB v. 21.4.09 und BGHv. 21.12.10Entgelt für Beleihungswertermittlung unzulässig? OLGDüsseldorf v. 5.<strong>11.</strong>09 mit BGH v. 04.02.11 und OLG Celle v.10.6.10 mit Ordnungsgeld gegen Bausparkasse! Mit/ohneAushändigung des Gutachtens? Interne versus externe Gutachten,Anspruch des Kunden auf Aushändigung des Gutachtens?Möglichkeit, den Kunden einen genehmen Gutachter zu beauftragenzu lassen?Lästigkeitsprämie für Schornsteingläubiger, Störung durchnachrangige Grundpfandgläubiger, Nichtigkeit von Lästigkeitsprämien,BGH v. 20.3.08Entgelt für Übertragung der Grundschuld bei Ablösungmöglich? „Siegelgebühr“ unzulässig? Entgelt für Treuhandauftragmöglich?Grundschuldzinsen: Pflicht zur Anmeldung nicht benötigterGrundschuldzinsen in der Zwangsversteigerung durch die Bankund Auskehr an den Schuldner!? OLG München v. 21.5.10;Unzulässige Übersicherung der Bank durch 12%, 15% oder18%?Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung, insbesondere beiVerkauf der Darlehensforderung, BGH v. 30.3.10: Eintritt in dieSicherungszweckerklärung, Kontrolle im Klauselerinnerungsverfahren,besondere Nachweise? Erhebliche Praxisprobleme underste konkretisierende Entscheidungen dazu: LG Heidelberg v.14.9.10, LG Regensburg v. 4.10.10, LG Bielefeld v. 18.10.10, OLG<strong>Dr</strong>esden v. 28.9.10 etc.Probleme mit der Klauselumschreibung bei Ablösefinanzierungenetc.; notarielle Beglaubigung der Sicherungszweckerklärungerforderlich – laut DNotI? Oder unwiderrufliche Erklärung?!Einschränkung der BGH-Vorgaben bei schuldnerveranlasstenAbtretungen wie Umschuldungen, Neuvaltutierungen undNachweise dafür12:00-13:00 & 14:30-15:30 Prof. <strong>Dr</strong>. Hans-Michael Krepold,Rechtsabteilung UniCredit Bank AG & Prof. <strong>Dr</strong>. Konrad Wimmer,Finanzmathematischer Sachverständiger, DingolfingEffektivzins, Zinsanpassung und Vorfälligkeitsentschädigung:Rechtliche versus (!?) finanzmathematisch korrekte Berechnungheute und Ausblick auf die HypothekarkreditgeberrichtlinieAktuelle Abmahnungen des Bundesverbandes der Verbraucherschützerwegen zu hoher Dispozinsen: Sittenwidrigkeit?Zinsanpassung unzulässig?„Teilweise“ Vollharmonisierung zur Sicherstellung der EUweitenVergleichbarkeit der Angebote wie z.B. bei der Berechnungdes effektiven Jahreszinses und Fehlschlag der HarmonisierungKosten und Effektivzins: Welche Kosten sind im Darlehensvertragauszuweisen und wie sind welche Kosten bei der Effektivzinsberechnungzu berücksichtigen? Problemfall unechte Abschnittsfinanzierung:Manipulationsmöglichkeiten beim EffektivzinsZinsanpassung im Kreditgeschäft: Unterscheidung zwischen„ob“ und „wie“ einer Zinsanpassung bei variablen Krediten undAuslaufen von Festzinsvereinbarungen; Unterscheidung Verbraucherversus Unternehmer?Weiterhin Zulässigkeit (?) der Zinsanpassungsklauseln mit oderohne „billiges Ermessen“ der Bank (§ 315 BGB) oder Zinsgleitklauselnmit Koppelung an einen ReferenzzinssatzZulässige und aus finanzmathematischer Sicht geeigneteReferenzzinssätze vor dem Hintergrund des „PEX-Verbotes“des BGH bei der Vorfälligkeitsentschädigung: Eonia, Euribor etc.versus EZB-/Bundesbank-StatistikProblematische Verjährung unrichtiger Zinsanpassungen,4 Jahre für Altfälle, OLG Nürnberg v. 30.3.09Transparentes und offenzulegendes (internes) Rating, wenndies Anknüpfungspunkt für eine Zinsänderung sein soll?• Zwischenlösung eines ergebnistransparenten (Stufen-)Modells zwischen unzulässiger Blackbox und ungeliebtemgläsernen Rating• Quantitative versus qualitative Rating-Faktoren und Folgenfür die AGB-rechtliche Beurteilung der Klausel im KreditvertragProblem des Kündigungsrechts (§ 489 BGB) bei „fest-variablen“Krediten: Neue Überlegungen wie z.B. bonitätsgestufte Zinsabrede,Margengitterklauseln, Bedingungs- und Garantieklauseln zurRettung des Festsatzkredites im FirmenkundenbereichProbleme für den AGB-Nachbesicherungsanspruch der Bankdurch bonitätsabhängige ZinsklauselnStreitige Punkte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung:Festlegung der Risikokosten, Verwaltungskosten,Relevanz des Beleihungsauslaufs für die Risikokosten, Vorfälligkeitsentschädigung/Nichtabnahmeentschädigungbei Forward-DarlehenDisagio-Erstattung bei Kündigung und langen Festschreibungsfristen(über 10 Jahre)<strong>Dr</strong>ohende Umsetzung einer Hypothekarkreditgeberrichtliniein Deutschland:Kündigungs-/Ablösungsrecht vor Ende einer Zinsbindung undDetaillierungsgrad der EU-VorgabenBegrenzung oder Verbot für die Vorfälligkeitsentschädigung?Konsequenzen für die Baufi: Variable Baufis nach österreichischemVorbild versus teurere Festsatzkredite aufgrund der einzupreisendenAusstiegsoption?1:1-Übertragung der Regelungen zum Verbraucherkreditrechtauf Baufinanzierungen (?) und Konsequenzen des Wegfalls derPrivilegierung grundschuldgesicherter Darlehen.Andere Möglichkeiten der Absicherung von Zinsänderungsrisiken?Sind Swaps im Massengeschäft praktikabel?16:00-17:00 RA <strong>Dr</strong>. <strong>Clemens</strong> Clemente, MünchenHaftung des Wertermittlers gegenüber der Bank: Regressfür Kreditausfälle in der Immobilienfinanzierung?Möglichkeiten des Regresses bei Immobilienwertgutachternbei fehlerhaften/unvollständigen Gutachten, BGH v. 20.4.04In welchen Fällen fallen kreditgebende Banken und Sparkassen– auch als am Gutachtenauftrag unbeteiligte <strong>Dr</strong>itte – in denSchutzbereich eines Wertermittlungsauftrags? Refinanzierer derBank (z.B. Anleger) auch im Schutzbereich des Gutachtens?Gutachten-Zweck und dessen Nennung als Anknüpfungspunktfür die Reichweite der Haftung des Gutachters bzw. wann mussder Gutachter mit welcher <strong>Dr</strong>ittverwendung rechnen?Möglichkeiten der haftungsbegrenzenden Hinweise zu denAdressaten des Gutachtens und Folgen bei WidersprüchenHaftung des Sachverstä'e4ndigen/Wertgutachters bei ZwangsversteigerungsverfahrenHerausgabe von Gutachten: Anspruch des Kunden versusHaftungsrisiko für die BankProblem der Verjährung17:00-18:00 Walther Schmidt-Lademann, <strong>Rechtsanwalt</strong>,Chefsyndikus a.D. Bayerische LandesbankEffiziente Organisation der Rechtsabteilung in Banken undManagement des OpRisk RechtOrganisation der „Rechtsdienstleistung“ und Rollenverteilung:Zentrale Rechtsabteilung, und/oder Juristen in GeschäftsbereichenRechtsrisikomanagement: OpRisk Recht definieren, MaRiskkonformeinschätzen und mit vernünftigem Aufwand steuern


<strong>11.</strong> <strong>Heidelberger</strong> <strong>Bankrecht</strong>-<strong>Tage</strong>: Erfahrungen neues Verbraucherkreditrecht, OpRisk RechtInhalte der Aufgaben einer Rechtsabteilung bedarfsgerechtdefinieren und steuern, Kernkompetenzen definieren, Abgrenzungvon Rechtsberatung und RechtsanwendungSchnittstellenmanagement sowie sinnvolle Verschiebung vonSchnittstellen: Abgrenzung zu Kreditbearbeitung, Kreditabwicklung,Pfändungsbearbeitung etc.Kontrolle, Reporting, Berichtswesen, Service-Level Agreementsetc.Effiziente Bearbeitung in der Rechtsabteilung, Erhöhung derAkzeptanz durch die internen MandantenErwartungshaltung der Geschäftsabteilungen und Erfüllungsmöglichkeitendurch die Juristen.Zusammenarbeit mit und Steuerung von externen Anwälten;Steuerung der externen Kanzleien/Alternativen zur Mandatierungbeim Outsourcing2. Tag09:00-11:00 <strong>Dr</strong>. Michael Münscher, Syndikus Recht,Commerzbank AGUmgang mit dem neuen Verbraucherkreditrecht und derneuen gesetzlichen MusterwiderrufsinformationMusterwiderrufsinformation: Auswahl aus den zahlreichenVarianten nebst Anforderungen an die Gestaltung - wie sind dieGestaltungshinweise und Varianten anzuwenden? PraxisbeispieleHürden zur Erlangung der GesetzlichkeitsfiktionFristbeginn u.a. gekoppelt an den Erhalt der PflichtangabenÄnderung bei der Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigungnach § 502 BGBMindestangaben in der Werbung (!) für Verbraucherkredite:Sollzins, Gesamtkosten, „repräsentatives Beispiel“, schwierigbestimmbare 2/3-Quote - Offenlegung der Portfolien? Laufzeitangabenoder Ratenhöhe sind wann nötig?Vorvertragliche Information in Textform und Probleme:• Infos über Vorfälligkeitsentschädigung (konkrete Berechnungsweise?),Zusatzleistungen, Tilgungsaussetzungsmodelle, Umschuldungen,Bindung der Bank, Zusatzinfos bei Immodarlehen,Barzahlungspreis bei Verbundverträgen etc.• Gestaltungsspielraum in Bezug auf Layout, Reihenfolge, Weglassenirrelevanter Infos etc.?• Repräsentatives Beispiel (anders als bei der Werbung) mitAnnahmen etc.• Angaben zu einem variablen Zinssatz und dessen Änderungsmechanismus:Wie konkret?• Neue VVI bei Änderungen der Kondition/Sondertilgung etc. inder Vertragsverhandlungsphase?• Fortsetzungsvereinbarungen: Nochmalige VVI bei Stundungen,Konditionen-/Vertragsänderungen, Prolongation, Umschuldungen!?Probleme der Info-/Erläuterungspflichten beim Einschalten vonKreditvermittlern bzw. wenn die Bank selbst als Vermittlertätig wird wie bei Bausparverträgen etc.• Vermittler: wann ist man Vermittler (Abgrenzung u.a. zumTippgeber), wer ist Vermittler (z.B. bei Untervermittlern, Händler),wann ist eine Vermittlung entgeltlich?• Praktische Umsetzung der anzugebenden Vermittlervergütung!• Umfang der Befugnisse und Status als Infopflicht gegenüberdem Kunden• Komplette Doppelinformation von Bank UND Vermittlernötig?Sonderregeln für Überziehungskredite mit neuen Vorabinformationspflichten,zwei/drei im Gesetz vorgesehene Überziehungsmöglichkeiten:Voraussetzungen und Folgen; Abgrenzungzur geduldeten Überziehung, vertragliche Vereinbarung auchdafür wichtig!Weitgehende Vorschriften zu verbundenen Geschäften• Einschließlich Wertpapiergeschäfte auf Kredit, auch Restschuldversicherungen• Problem der Angabe von finanzierten Gegenständen als Sicherheitenim Vertrag: Verbundgeschäft?• Widerrufsdurchgriff: Probleme der Abwicklung bei Teilwiderrufz.B. Kredit oder Versicherung und/oder Kaufobjekt o.ä.Laufende Unterrichtungspflichten während der Laufzeit überRisikobegrenzungsgesetz hinaus: Zinsbindung, Zinsanpassung,Gläubigerwechsel etc.Recht des Kunden auf jederzeitigen (!) Tilgungsplan, kostenfrei,wiederholbar und aktuell (dynamisch!) in die Zukunft gerichtet?11:30-13:00 RA Jan Christoph Knappe, Kanzlei <strong>Dr</strong>. Roller & PartnerAufklärung versus Beratung im Kreditgeschäft, insbes. nachneuem VerbraucherkreditrechtAufklärungs- und Explorationspflichten wie im Wertpapierbereich:Merkblatt, Standard-Info, ferner Warnungen überKonsequenzen bei Nichtzahlen der Raten, Info über Valuta anRestschuldversicherung, Auszahlungsbedingungen etc., Möglichkeitund Risiken beim „Weglassen“, „nicht relevant“ etc.Neue Kreditwürdigkeitsprüfung geregelt im § 18 Abs. 2 KWGNEU: Andere Praxis als bisher? Dokumentation und Prüfungdurch WPs/Verbandsprüfung/Bankenaufsicht plus zivilrechtlicheHaftungsrisiken?Sind „Beratungsbögen“ zu den einzelnen Kreditproduktenwie im Wertpapierbereich hilfreich und sinnvoll oder eher kontraproduktiv?Individuelle Erläuterungen/Beratung ergänzend inwelcher Tiefe nötig?Weitergehende individuelle (auch mündliche?) Erläuterungspflicht(!) und Probleme wie Dokumentation, Erläuterungstiefenach „Horizont“ des Kunden, Verzicht durch den Kunden möglich?In der Vertriebspraxis kaum mögliche Abgrenzung von Erläuterungspflichtenzur (vom Gesetz nicht geforderten) Beratung(Beratungsvertrag) mit dann noch weiter reichenden Pflichtenund notwendigen Prozessen/Informationen für den Berater1. Tag: Vor- und Nachmittag Kaffeepause, gemeinsames Mittagessen. Abendessenin urigem <strong>Heidelberger</strong> Altstadtlokal2. Tag: Vormittags Kaffeepause, Abschiedsimbiss, ca.13:30 Ende der Veranstaltung<strong>Dr</strong>. Jürgen EllenbergerRichter am XI. Zivilsenat des BGH (<strong>Bankrecht</strong>ssenat),seit vielen Jahren insbesondere durch Vorträgeund Veröffentlichungen zum <strong>Bankrecht</strong> ausgewiesen,u.a. Mitherausgeber beim „HandbuchWertpapier- und Derivategeschäft“ und beim„Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht“,außerdem Mitherausgeber der BKR – Zeitschriftfür Bank- und Kapitalmarktrecht.<strong>Dr</strong>. h.c. Gerd NobbeVors. Richter am XI. Zivilsenat des BGH (<strong>Bankrecht</strong>ssenat)a.D,seit vielen Jahren insbe-sondere durch Vorträgeund Veröffentlichungen zum Wertpapierrechtausgewiesen, u.a. Herausgeber des „Kommentarszum Kreditrecht“, außerdem Mitherausgeberder BKR – Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht.Prof. <strong>Dr</strong>. Konrad Wimmerfinanzmathematischer Sachverständiger,DingolfingSeit Jahren als finanzmathematischer Sachverständigertätig, Schwerpunkte im Bereich derGesamtbanksteuerung, Berechnung von Zinsenund Vorfälligkeitsentschädigung, zahlreicheVeröffentlichungen und Vorträge zu diesenThemen, u.a. Herausgeber des Praktikerwerkes„Wertorientierte Vertriebssteuerung“.Prof. <strong>Dr</strong>. Hans-Michael KrepoldRechtsabteilung UniCredit Bank AGJahrelange Praxiserfahrung als Syndikus derUniCredit Bank / HypoVereinsbank mit demSchwerpunkt Kreditrecht, ferner Hochschullehreran der Hochschule Aschaffenburg. Durch Vorträgeund Veröffentlichungen u.a. im „<strong>Bankrecht</strong>shandbuch“und als Mitherausgeber beim„Praktikerhandbuch Baufinanzierung“ ausgewiesen,außerdem Mitherausgeber der BKR –Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht.<strong>Dr</strong>. <strong>Clemens</strong> Clemente,<strong>Rechtsanwalt</strong>, MünchenAls <strong>Rechtsanwalt</strong> seit Jahren auf Rechtsfragenrund um die Grundschuld spezialisiert, zahlreicheVorträge und Veröffentlichungen zu Rechtsfragender Immobilienfinanzierung, u.a. im„Handbuch des Fachanwalts für Bank- undKapitalmarktrecht“Walther Schmidt-Lademann,<strong>Rechtsanwalt</strong>, MünchenChefsyndikus a.D. Bayerische LandesbankIntensive Auseinandersetzung mit den Fragendes OpRisk Recht und der optimalen Organisationsstruktureiner Rechtsabteilung in Kreditinstituten,Seminare und Beiträge dazu, u.a. imBankPraktiker 20<strong>11.</strong><strong>Dr</strong>. Michael MünscherSyndikus Recht, Commerzbank AG,spezialisiert auf Fragen des Kreditrechts undjahrelange Praxiserfahrung in diesem Bereich,hat die Umsetzung des neuen Verbraucherkreditrechtsin der Commerzbank begleitet, u.a.Mitherausgeber beim „PraktikerhandbuchBaufinanzierung“RA Jan Christoph KnappeKanzlei <strong>Dr</strong>. Roller & PartnerAls Bankkaufmann und Partner der Kanzlei <strong>Dr</strong>.Roller & Partner, München, seit Jahren aufbankrechtliche Fragen und die Beratung undgerichtliche Vertretung von Banken und Sparkassenspezialisiert.


<strong>11.</strong> <strong>Heidelberger</strong> <strong>Bankrecht</strong>-<strong>Tage</strong>Anmelden & BestellenIch melde mich an zum Seminar: <strong>11.</strong> <strong>Heidelberger</strong> <strong>Bankrecht</strong>-<strong>Tage</strong>24. & 25. Oktober 2011 in Heidelberg (11 10 08) € 990,00* Krisen-<strong>Tage</strong> 201126. & 27. Oktober 2011 in Heidelberg (11 10 12) € 990,00*Ich kann leider nicht teilnehmen undbestelle deshalb die Seminarunterlagen : <strong>11.</strong> <strong>Heidelberger</strong> <strong>Bankrecht</strong>-<strong>Tage</strong> Krisen-<strong>Tage</strong> 2011zum Preis von 95,00 €* je Dokumentation (versandkostenfreiinnerhalb Deutschlands)Ich kann leider nicht teilnehmen und bestelle deshalb dasFachbuch (versandkostenfrei innerhalb Deutschlands): FCH-Sicherheitenkompendium,3. Auflage 2011, ca. 800 Seiten € 89,- (inkl. 7% USt.) Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden: Sanierung desFirmenkunden, 2011, ca. 250 Seiten, € 69,- (inkl. 7 % USt.)Name:Vorname:Position:Abteilung:Firma:Straße:PLZ/Ort:Tel.:Fax:E-Mail:Datum/Unterschrift:Rechnung an:Name, Vorname:Abteilung:Bitte faxen oder einsenden an:Finanz Colloquium HeidelbergPlöck 32 a • 69117 HeidelbergFax 0 62 21 - 99 898 99Telefon 0 62 21 - 99 898 0Info@FC-Heidelberg.de • www.FC-Heidelberg.deTermine und Veranstaltungsort<strong>Bankrecht</strong>-<strong>Tage</strong>:24. Oktober 2011 von 9.00-18.00 Uhr25. Oktober 2011 von 9.00-13.30 UhrKrisen-<strong>Tage</strong>:26. Oktober 2011 von 9.00-18.00 Uhr27. Oktober 2011 von 9.00-13.30 UhrTagungsort:Print Media Academy Heidelbergdirekt gegenüber HauptbahnhofParkmöglichkeiten im Parkhaus gegenüberÜbernachtungsmöglichkeiten:Qube HeidelbergBergheimerstraße 74/1, 69115 HeidelbergTel. 06221 1 87 99 - 0, Fax 06221 1 87 99 - 9ibis HotelWilly-Brandt-Platz 3, 69115 HeidelbergTel. 06221 91-30, Fax 06221 913-300TeilnahmebedingungenDas Teilnahmeentgelt umfasst die Dokumentation, Erfrischungen,Mittagessen am 1. Tag, gemeinsames Abendessen inder <strong>Heidelberger</strong> Altstadt und Abschiedsimbiss am 2. Tagsowie einen 2-jährigen kostenfreien Bezug unserer FachzeitschriftBanken-Times, außerdem ein Exemplar des auf der erstenSeite beschriebenen Fachbuchs, das kostenlos vor Ortausgehändigt wird. Bei der Teilnahme an mehreren Seminartagendieser Seminarreihe durch einen oder mehrere Mitarbeiter ausdemselben Unternehmen erhalten Sie für jedes weitere Seminar€ 50,- Rabatt.* Alle mit * versehenen Preise verstehen sich zuzüglich 19%MwSt.Sie erhalten nach Eingang der Anmeldung Ihre Anmeldebestätigung/Rechnung. Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag vor demVeranstaltungstermin. Bei Stornierung Ihrer Anmeldung bis zu zweiWochen vor dem Veranstaltungsbeginn erheben wir ein Bearbeitungsentgeltvon € 75,00 (zzgl. 19 % MwSt.). Bei Stornos nach diesemZeitpunkt wird das gesamte Seminarentgelt fällig. Zur Fristwahrungmüssen Stornierungen schriftlich per Post oder Telefax bei uns eingehen.Selbstverständlich können Sie sich kostenfrei durch Ersatzteilnehmervertreten lassen. Sagt der Veranstalter ab, wird Ihnen das volleSeminarentgelt erstattet. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche,wenn die Absage mindestens zwei Wochen vor dem Seminarterminerfolgt. Änderungen des Programms aus dringendem Anlass behältsich der Veranstalter vor.Mit freundlicher Unterstützung von

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