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Lieferantenrahmenvertrag (LRV) - Vbh-hoy.de

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Lieferanten-Rahmenvertrag zur Netznutzung zum Zwecke<strong>de</strong>r Belieferung von Kun<strong>de</strong>n im Netz <strong>de</strong>s Verteilnetzbetreibers (VNB)mit elektrischer EnergiezwischenVerteilnetzbetreiberVersorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbHIndustriegelän<strong>de</strong> Straße A Nr. 702977 Hoyerswerdaeingetragen am Amtsgericht Dres<strong>de</strong>nRegister-Nr. : HRB 8333(VDEW-Co<strong>de</strong>nr.: 9900756000000)– nachstehend „Netzbetreiber“ genannt –undStromlieferant..........................................................................................................................................................................................................eingetragen am Amtsgericht ..........................Register-Nr.: ......................................(VDEW-Co<strong>de</strong>nr.:........................................)– nachstehend „Lieferant“ genannt –<strong>LRV</strong> VBH – 07.2007


<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>1 Vertragsgegenstand1.1 Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilungsnetz für elektrische Energie, an das die elektrischenAnlagen <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n angeschlossen sind. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten <strong>de</strong>rVertragspartner zum Zugang zu <strong>de</strong>n Energieversorgungsnetzen nach § 20 Energiewirtschaftsgesetz(EnWG) vom 7. Juli 2005 -in Verbindung mit <strong>de</strong>r Stromnetzzugangsverordnung(StromNZV) vom 25. Juli 2005 für die Belieferung von Letztverbrauchern, <strong>de</strong>ren elektrischeAnlagen an das Verteilungsnetz <strong>de</strong>s Netzbetreibers angeschlossen sind sowie <strong>de</strong>r Stromnetzentgeltverordnung(StromNEV) vom 25, Juli 2005 als rechtliche Grundlage <strong>de</strong>r Entgeltregelung.1.2. Die Kun<strong>de</strong>n (Letztverbraucher im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Nr. 25 EnWG), mit <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Lieferant einenVertrag zur Belieferung mit elektrischer Energie abgeschlossen hat, sind in <strong>de</strong>r Anlage 1(Kun<strong>de</strong>nentnahmestellen) aufgeführt. Anlage 1 wird elektronisch geführt und aktualisiert.Der Netzbetreiber ermöglicht die Belieferung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Anlage 1 und ihrer Aktualisierungenaufgeführten Kun<strong>de</strong>n nach Maßgabe <strong>de</strong>s vorliegen<strong>de</strong>n Vertrages. Die Führung und Än<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Anlage 1 erfolgt nach <strong>de</strong>n Festlegungen in Ziffer 4.1.3 Die Netznutzung bei Einspeisungen von an das Netz <strong>de</strong>s Netzbetreibers angeschlossenenAnlagen (z. B. EEG- und KWK-Anlagen, Brennstoffzellen, etc.) ist nicht Gegenstand diesesVertrags. Hierzu bedarf es geson<strong>de</strong>rter Regelungen.2 Grundlagen <strong>de</strong>s Netzzugangs§ 20 Abs. 1a EnWG und § 3 StromNZV sehen zwei Mo<strong>de</strong>lle <strong>de</strong>r Netznutzung vor:2.1 „Netznutzung durch <strong>de</strong>n Lieferanten“:Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Kun<strong>de</strong>n vor (Stromlieferungplus Netznutzung = all-inklusive-Vertrag), hat <strong>de</strong>r Lieferant gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber Anspruchauf die Leistung „Netznutzung“ einschließlich <strong>de</strong>r Zurverfügungstellung <strong>de</strong>s Netzeszum Zwecke <strong>de</strong>r Belieferung <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n. Der Lieferant schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>m Netzbetreiber die anfallen<strong>de</strong>nNetzentgelte.2.2 „Netznutzung durch <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n“Liegt ein reiner Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Kun<strong>de</strong>n vor, bedarf es einer beson<strong>de</strong>renVereinbarung über die Leistung „Netznutzung“ zwischen Kun<strong>de</strong> und Netzbetreiber(Netznutzungsvertrag). Diese Kun<strong>de</strong>n sind in <strong>de</strong>r Anlage 1 geson<strong>de</strong>rt gekennzeichnet undzahlen die Netzentgelte selbst unmittelbar an <strong>de</strong>n Netzbetreiber.3 Voraussetzung <strong>de</strong>r Belieferung3.1 Voraussetzung für die Belieferung <strong>de</strong>r Entnahmestellen ist das Bestehen eines Netzanschlussvertragszwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber mit ausreichen<strong>de</strong>r Anschlusskapazitätund eines Anschlussnutzungsverhältnisses bzw. Anschlussnutzungsvertrags zwischenAnschlussnutzer und Netzbetreiber. Im Fall <strong>de</strong>r Netznutzung durch <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n nachZiffer 2.2 ist zusätzlich <strong>de</strong>r Abschluss <strong>de</strong>s Netznutzungsvertrages zwischen Kun<strong>de</strong> und Netzbetreibererfor<strong>de</strong>rlich. Der Netzbetreiber stellt entsprechen<strong>de</strong> Vertragsmuster auf seiner Internetseitewww.vbh-<strong>hoy</strong>.<strong>de</strong> zum Download zur Verfügung.<strong>LRV</strong> VBH – 07.2007Seite 2 von13


<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>3.2 Der Lieferant versichert, dass er – soweit er Haushaltskun<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Nr. 22 EnWGbeliefert – die Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r Regulierungsbehör<strong>de</strong> angezeigt hat.3.3 Die Strombelieferung <strong>de</strong>r Entnahmestellen ist in geson<strong>de</strong>rten Verträgen zwischen <strong>de</strong>m Lieferantund seinem Kun<strong>de</strong>n geregelt. Der Lieferant versichert bei <strong>de</strong>r Anmeldung eines Kun<strong>de</strong>n,dass ab Beginn <strong>de</strong>r Zuordnung <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n zu einem Bilanzkreis ein solcher Stromlieferungsvertragmit <strong>de</strong>m jeweiligen Kun<strong>de</strong>n besteht. Dieser Vertrag muss entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n gesamten Bedarf<strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Entnahmestelle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n über eventuelle Fahrplanlieferungen hinausgehen<strong>de</strong>nBedarf <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n vollständig ab<strong>de</strong>cken (offener Liefervertrag).3.4 Die Netznutzung setzt voraus, dass die Entnahmestellen <strong>de</strong>r Letztverbraucher in ein vertraglichbegrün<strong>de</strong>tes Bilanzkreissystem einbezogen sind.Der Lieferant teilt <strong>de</strong>m Netzbetreiber <strong>de</strong>n (Unter-)Bilanzkreis mit, <strong>de</strong>m die Entnahmestellen<strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regelzone <strong>de</strong>s Übertragungsnetzbetreibers zugeordnet wer<strong>de</strong>n sollen. DerLieferant benennt <strong>de</strong>n Bilanzkreisverantwortlichen und weist <strong>de</strong>ssen Bilanzkreisverantwortlichkeitmit <strong>de</strong>r Bestätigung <strong>de</strong>r Datenzuordnungsermächtigung auf Verlangen <strong>de</strong>s Netzbetreibersnach.4 Lieferantenwechsel – Abwicklung <strong>de</strong>r Netznutzung – An- und Abmeldung zum Bilanzkreis4.1 Der Lieferant mel<strong>de</strong>t <strong>de</strong>m Netzbetreiber alle Entnahmestellen seiner Kun<strong>de</strong>n, die an das Verteilungsnetz<strong>de</strong>s Netzbetreibers angeschlossen sind, und <strong>de</strong>n beabsichtigten Beginn <strong>de</strong>r Netznutzung.Der Lieferant gibt dabei insbeson<strong>de</strong>re an, ob <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> Haushaltskun<strong>de</strong> im Sinn <strong>de</strong>s§ 3 Nr. 22 EnWG ist. Die An- und Abmeldung <strong>de</strong>r Entnahmestelle eines Kun<strong>de</strong>n zu einem Bilanzkreiskann grundsätzlich nur mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf <strong>de</strong>s Folgemonatserfolgen.4.2 Die Abwicklung <strong>de</strong>r Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt nach <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>snetzagentur (BNetzA) getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse undDatenformate (GPKE) vom 11. Juli 2006 (BK6-06-009) o<strong>de</strong>r einer diese Festlegung ersetzen<strong>de</strong>no<strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong>n Festlegung <strong>de</strong>r BNetzA. Soweit die BNetzA in ihrer Festlegung Ausnahmenhinsichtlich <strong>de</strong>s zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>nVoraussetzungen hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen wer<strong>de</strong>n.Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung <strong>de</strong>r BNetzA anzuzeigen.Bestimmungen dieses Vertrages, die <strong>de</strong>r Abwicklung einer Belieferung von Entnahmestellennach <strong>de</strong>r vorgenannten Regelung in Ziffer 4.2 Satz 1 o<strong>de</strong>r einer Zusatzvereinbarung nach Ziffer4.2 Satz 2 entgegenstehen o<strong>de</strong>r diese an<strong>de</strong>rs regeln, sind unwirksam.4.3 Der Lieferant teilt <strong>de</strong>m Netzbetreiber je<strong>de</strong> An- und Abmeldung zu einem Bilanzkreis unter Angabe<strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Daten in <strong>de</strong>n in GPKE vorgesehenen Datenformaten mit.4.4 Der Netzbetreiber bestätigt <strong>de</strong>m Lieferanten nach Maßgabe <strong>de</strong>r Vorgaben <strong>de</strong>r GPKE die <strong>de</strong>mjeweiligen Bilanzkreis neu zugeordneten (angemel<strong>de</strong>ten bzw. abgemel<strong>de</strong>ten) Entnahmestelleneines Kun<strong>de</strong>n. Die über die Geschäftsprozesse <strong>de</strong>r GPKE durch <strong>de</strong>n Netzbetreiber bestätigtenAn- und Abmeldungen wer<strong>de</strong>n laufend in die Anlage 1 (Zuordnungsliste) zum Rahmenvertragaufgenommen. Die <strong>de</strong>m Lieferanten zugeordneten Entnahmestellen sind in <strong>de</strong>rZuordnungsliste ersichtlich und dienen <strong>de</strong>r Information <strong>de</strong>s Lieferanten.Mit <strong>de</strong>r Bestätigung ist die Zuordnung und damit die Verän<strong>de</strong>rung eines Bilanzkreises für <strong>de</strong>nNetzbetreiber und <strong>de</strong>n Lieferanten verbindlich. Alle Angaben, die die Bilanzkreiszuordnung<strong>LRV</strong> VBH – 07.2007Seite 3 von13


<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>betreffen, wer<strong>de</strong>n in die Anlage 1 aufgenommen. Eine Ablehnung <strong>de</strong>r Zuordnung eines Kun<strong>de</strong>nwird <strong>de</strong>r Netzbetreiber begrün<strong>de</strong>n.4.4 Die An- und Abmeldung muss gemäß § 14 Abs. 4 StromNZV ordnungsgemäß und vollständigsein. Der Netzbetreiber darf eine nicht ordnungsgemäße o<strong>de</strong>r nicht vollständige Meldung nurzurückweisen, wenn die Entnahmestelle anhand <strong>de</strong>r gemel<strong>de</strong>ten Daten nicht ein<strong>de</strong>utig i<strong>de</strong>ntifizierbarist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Entnahmestelle unwirksam.4.5 Än<strong>de</strong>rungen sonstiger wesentlicher Kun<strong>de</strong>ndaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen.4.6 Wird die Belieferung eines Kun<strong>de</strong>n an einer Entnahmestelle von mehreren Lieferanten für <strong>de</strong>ngleichen Zeitraum o<strong>de</strong>r Lieferbeginn in Anspruch genommen, so besteht eine Lieferantenkonkurrenz.Der Netzbetreiber informiert die beteiligten Lieferanten unverzüglich über die bestehen<strong>de</strong>Lieferantenkonkurrenz. Wird diese nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn geklärt, stellt <strong>de</strong>rNetzbetreiber das Netz <strong>de</strong>m Lieferanten zur Verfügung, <strong>de</strong>r die Belieferung <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n alserster mitgeteilt hat.5 Leistungsmessung o<strong>de</strong>r Lastprofilverfahren5.1 Bei Entnahmestellen in Nie<strong>de</strong>rspannung mit einem Strom-Jahresverbrauch von bis zu100.000 kWh wird <strong>de</strong>r Netzbetreiber auf eine fortlaufen<strong>de</strong> registrieren<strong>de</strong>n ¼-h-Leistungsmessung (Lastgangzählung) verzichten, es sei <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Lieferantbeantragt <strong>de</strong>n entgeltlichen Einbau eines solchen ¼-h-Leistungsmessung.5.2 Bei Entnahmestellen in Nie<strong>de</strong>rspannung, die keine registrieren<strong>de</strong> Leistungsmessung haben,erfolgt die Belieferung über Lastprofile (Standard-Lastprofilkun<strong>de</strong>n). Diese Profile legt <strong>de</strong>rNetzbetreiber auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s synthetischen Verfahrens fest. Der Netzbetreiber bestimmtdie verwen<strong>de</strong>ten Lastprofile. Der Lieferant <strong>de</strong>ckt <strong>de</strong>n gesamten Bedarf <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n auf<strong>de</strong>r Basis von diesen Lastprofilen.5.3 Der Netzbetreiber ordnet je<strong>de</strong>r Entnahmestelle das entsprechen<strong>de</strong> Lastprofil zu und stellt fürje<strong>de</strong> Entnahmestelle eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in <strong>de</strong>r Regel auf <strong>de</strong>m Vorjahresverbrauchbasiert. Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen zu wi<strong>de</strong>rsprechenund <strong>de</strong>m Netzbetreiber eine eigene Prognose zu unterbreiten. Kommt keine Einigungzustan<strong>de</strong>, legt <strong>de</strong>r Netzbetreiber die Prognose über <strong>de</strong>n Jahresverbrauch fest. WeitereEinzelheiten ergeben sich aus <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s Netzbetreibers zur Regelung zur Anwendungvon Lastprofilen (Anlage 3). In begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen können Netzbetreiberund Lieferant gemeinsam die Jahresverbrauchsprognose auch unterjährig anpassen.5.4 Der Netzbetreiber ist berechtigt, das Verfahren o<strong>de</strong>r die Lastprofile sowie die Zuordnung zu<strong>de</strong>n einzelnen Entnahmestellen zu än<strong>de</strong>rn, wenn dies erfor<strong>de</strong>rlich o<strong>de</strong>r zweckmäßig ist. DerNetzbetreiber teilt <strong>de</strong>m Lieferanten die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Verfahrens mit einer Frist von 3 Monatenund die Än<strong>de</strong>rung bzw. Zuordnung <strong>de</strong>r Lastprofile mit einer Frist von einem Monat zumEn<strong>de</strong> eines Monats in Textform mit.6 MesseinrichtungenSoweit keine an<strong>de</strong>rweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen wor<strong>de</strong>n ist, geltendie nachfolgen<strong>de</strong>n Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist <strong>de</strong>r Netzbetreiber <strong>de</strong>r Messstellen-<strong>LRV</strong> VBH – 07.2007Seite 4 von13


<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>betreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, fin<strong>de</strong>t Ziffer 6.7 in je<strong>de</strong>m Fall Anwendung.6.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung <strong>de</strong>r vom jeweiligen Kun<strong>de</strong>n entnommenen elektrischenEnergie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Erlegt Art, Umfang und Anbringungsort <strong>de</strong>r Messeinrichtung fest. Bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>s Aufstellungsortesist die Möglichkeit einer Fernauslesung <strong>de</strong>r Messdaten zu berücksichtigen. Er hat <strong>de</strong>nKun<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>n Anschlussnehmer anzuhören und <strong>de</strong>ren berechtigte Interessen zu wahren.Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkun<strong>de</strong>n die für die notwendigeZählerfernauslesung erfor<strong>de</strong>rlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben inseinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung <strong>de</strong>r eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.Bei Entnahme aus Mittelspannung und Messung in Nie<strong>de</strong>rspannung wird ein prozentualer Zuschlagfür nicht gemessene Netzverluste von 3 % erhoben; in an<strong>de</strong>ren Fällen wer<strong>de</strong>n dieNetzverluste vom Netzbetreiber rechnerisch ermittelt. Bei Benutzungsdauern unter 500 h/Jahrist <strong>de</strong>r Netzbetreiber abweichend von dieser Prozent-Regelung berechtigt, individuell die tatsächlichenVerluste zu bestimmen und an <strong>de</strong>ren Stelle angemessen zu verrechnen. Soferndie Zählung in einer <strong>de</strong>r Entnahmespannung unterlagerten Spannungsebene erfolgt, wer<strong>de</strong>ndie Messdaten um einen entsprechen<strong>de</strong>n prozentualen Zuschlag zum Ausgleich <strong>de</strong>r nichtgemessenen Verluste erhöht. Dieser Zuschlag wird vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung<strong>de</strong>r individuellen Gegebenheiten bestimmt.6.2 Bei Lastgangkun<strong>de</strong>n erfolgt die Übermittlung <strong>de</strong>r Messdaten über Zählerfernauslesung in <strong>de</strong>rRegel einmal pro Monat soweit nichts an<strong>de</strong>res vereinbart wur<strong>de</strong>. Bei vereinbarter täglichero<strong>de</strong>r wöchentlicher Datenübermittlung zahlt <strong>de</strong>r Lieferant ein zusätzliches Entgelt gemäßPreisblatt (Anlage 2). Soweit technisch möglich und vereinbart, erhält <strong>de</strong>r Lieferant selbsttäglich Zugang zur Abfrage <strong>de</strong>r vom Netzbetreiber in <strong>de</strong>r Datenverarbeitung aufbereiteten un<strong>de</strong>iner Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n über das Internet. Der Netzbetreiberkann Kontrollablesungen vornehmen.Die Einzelheiten <strong>de</strong>r Ablesung richten sich im Übrigen nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s zwischenNetzbetreiber und <strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs-bzw. Netznutzungsvertrages.6.3 Für die Fernauslesung muss beim Kun<strong>de</strong>n ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekommunikationsanschlussohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügungstehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an <strong>de</strong>r jeweiligen Entnahmestellekein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet wer<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r Netzbetreiberberechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Mo<strong>de</strong>m) beim Kun<strong>de</strong>n einzurichten,welches die notwendigen technischen Anfor<strong>de</strong>rungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet.Der Netzbetreiber teilt <strong>de</strong>m Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen(Abstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. DieNutzung dieser Anschlüsse ist für <strong>de</strong>n Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vorAufnahme <strong>de</strong>r Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten <strong>de</strong>szusätzlichen Aufwan<strong>de</strong>s zu Lasten <strong>de</strong>s Lieferanten, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Netzbetreiber hat dieVerzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n gehen zu Lasten <strong>de</strong>s Lieferanten.6.4 Für Kun<strong>de</strong>n, die nach Lastprofilverfahren beliefert wer<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n die Messeinrichtungenvom Beauftragten <strong>de</strong>s Netzbetreibers o<strong>de</strong>r auf Verlangen <strong>de</strong>s Netzbetreibers vom Kun<strong>de</strong>nselbst in möglichst gleichen Zeitabstän<strong>de</strong>n, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen,nach einem vom Netzbetreiber festzulegen<strong>de</strong>n Turnus abgelesen.Außerhalb <strong>de</strong>r turnusmäßigen Ablesung, insbeson<strong>de</strong>re bei einem Lieferantenwechsel, bei Eino<strong>de</strong>rAuszug <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n, bei Beendigung <strong>de</strong>s Rahmenvertrags o<strong>de</strong>r bei einer wesentlichen<strong>LRV</strong> VBH – 07.2007Seite 5 von13


<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bedarfs, kann <strong>de</strong>r Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, <strong>de</strong>nVerbrauch im Wege <strong>de</strong>r rechnerischen Abgrenzung ermitteln o<strong>de</strong>r diesen auf <strong>de</strong>r Grundlage<strong>de</strong>r letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zuberücksichtigen.6.5 Neben <strong>de</strong>m Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für je<strong>de</strong> Entnahmestelle je ein Entgelt für dieMessung und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung gestellt. Diese Entgelte beinhaltendie Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung<strong>de</strong>r Netznutzung relevant sind.Beauftragt <strong>de</strong>r Lieferant <strong>de</strong>n Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese geson<strong>de</strong>rtzu vergüten. Die Höhe <strong>de</strong>s Entgeltes ist <strong>de</strong>m Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Dieermittelten Zähldaten übermittelt <strong>de</strong>r Netzbetreiber in <strong>de</strong>m in Anlage 4 beschriebenen Datenformat.Die vom Netzbetreiber ermittelten Zähldaten wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Abrechnung <strong>de</strong>r Netznutzung<strong>de</strong>r Energielieferung <strong>de</strong>s Lieferanten, <strong>de</strong>r Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie<strong>de</strong>r Berechung von Differenzmengen bei Lastprofilkun<strong>de</strong>n zu Grun<strong>de</strong> gelegt.6.6 Der Lieferant kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauenlassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen wer<strong>de</strong>n nicht zur Abrechnung herangezogen,soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas an<strong>de</strong>res festgelegt ist.6.7 Ergibt eine Überprüfung <strong>de</strong>r Messeinrichtungen eine Überschreitung <strong>de</strong>r Verkehrsfehlergrenzeno<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n Fehler in <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Rechnungsbetrages festgestellt, so ist <strong>de</strong>r zuviel o<strong>de</strong>r zu wenig berechnete Betrag zu erstatten o<strong>de</strong>r nach zu entrichten.Ist die Größe <strong>de</strong>s Fehlers bei <strong>de</strong>r Messeinrichtung eines Lastprofilkun<strong>de</strong>n nicht einwandfreifestzustellen o<strong>de</strong>r zeigt eine solche Messeinrichtung nicht o<strong>de</strong>r nicht richtig an, so ermittelt <strong>de</strong>rNetzbetreiber <strong>de</strong>n Verbrauch für die Zeit seit <strong>de</strong>r letzten fehlerfreien Ablesung aus <strong>de</strong>mDurchschnittsverbrauch <strong>de</strong>s ihr vorhergehen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Feststellung nachfolgen<strong>de</strong>n Ablesezeitraumso<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>s vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichenVerhältnisse sind zu berücksichtigen.Ist die Größe <strong>de</strong>s Fehlers bei <strong>de</strong>r Messeinrichtung eines Lastgangkun<strong>de</strong>n mit registrieren<strong>de</strong>rLeistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen, o<strong>de</strong>r zeigt eine solche Messeinrichtungnicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r unplausible Werte entsprechend<strong>de</strong>m Metering Co<strong>de</strong> 2006 nach folgen<strong>de</strong>m Schema:(a) Bei vorhan<strong>de</strong>ner Vergleichszählung, die <strong>de</strong>n eichrechtlichen Bestimmungen entspricht,wer<strong>de</strong>n die vorhan<strong>de</strong>nen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwen<strong>de</strong>t.(b) Bei nicht vorhan<strong>de</strong>ner Vergleichszählung wer<strong>de</strong>n für fehlen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r unplausible Zählwertekleiner gleich zwei Stun<strong>de</strong>n ein Interpolations- und bei größer zwei Stun<strong>de</strong>n ein Vergleichswertverfahrenangewandt. Als Ausnahme wer<strong>de</strong>n bei ein<strong>de</strong>utig festgestellten VersorgungsunterbrechungenNull-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt.Ansprüche nach Satz 1 sind auf <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Fehlers vorausgehen<strong>de</strong>n Ablesezeitraumbeschränkt, es sei <strong>de</strong>nn, die Auswirkung <strong>de</strong>s Fehlers kann über einen größeren Zeitraumfestgestellt wer<strong>de</strong>n. In diesem Fall ist <strong>de</strong>r Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.6.8 Soweit eine an<strong>de</strong>rweitige Vereinbarung auf <strong>de</strong>r Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß §21b Abs. 3 EnWG getroffen wor<strong>de</strong>n ist, wer<strong>de</strong>n die vom Messstellenbetreiber <strong>de</strong>m Netzbetreiberzur Verfügung gestellten Zählwerte <strong>de</strong>r Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrageszu Grun<strong>de</strong> gelegt. Wenn <strong>de</strong>m Netzbetreiber die Zählwerte nicht o<strong>de</strong>r nicht ordnungsgemäßzur Verfügung stehen o<strong>de</strong>r die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, fin<strong>de</strong>tZiffer 6.7 Anwendung.<strong>LRV</strong> VBH – 07.2007Seite 6 von13


<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>7 Datenaustausch, Datenverarbeitung7.1 Die Vertragspartner wer<strong>de</strong>n die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Durchführung dieses Vertrageserhobenen o<strong>de</strong>r zugänglich gemachten Daten zum Zweck <strong>de</strong>r Datenverarbeitung unter Beachtungvon § 9 EnWG sowie <strong>de</strong>r datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen,soweit dies zur Durchführung <strong>de</strong>s Vertrages notwendig ist. Die Vertragspartner sind berechtigt,insbeson<strong>de</strong>re für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung <strong>de</strong>r StromlieferungenVerbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in <strong>de</strong>m Umfang weiterzugeben, wiedies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung erfor<strong>de</strong>rlich ist.7.2 Bei Lastprofilkun<strong>de</strong>n gemäß Ziffer 5.2 teilt <strong>de</strong>r Netzbetreiber <strong>de</strong>m Lieferanten die für dieVerbrauchsabrechnung mit <strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Daten spätestens 28 Tagen nachSollablesetermin mit. Bei Lastgangkun<strong>de</strong>n teilt <strong>de</strong>r Netzbetreiber <strong>de</strong>m Lieferanten die Datenfür die Verbrauchsabrechnung am 5. Werktag <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>n Liefermonat folgen<strong>de</strong>n Monats mit.7.3 Der Netzbetreiber übermittelt die für die Verbrauchsabrechnung und Bilanzierung relevantenLeistungswerte ( RLM ) und Energie (SLP ) innerhalb <strong>de</strong>r vertraglich vereinbarten Fristen an<strong>de</strong>n Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, die übermittelten Werte unverzüglich zu prüfenund dafür Sorge zu tragen, dass <strong>de</strong>r Bilanzkreisverantwortliche seinerseits die erfor<strong>de</strong>rlichePrüfung fristgerecht durchführt. Wenn Einwän<strong>de</strong> bestehen, hat <strong>de</strong>r Lieferant <strong>de</strong>m Netzbetreiberdies fristgerecht, spätestens bis zum letzten Werktag <strong>de</strong>s auf die Lieferung <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>nMonats anzuzeigen. Unterlässt <strong>de</strong>r Lieferant die Anzeige, gelten die Leistungswerte für die Bilanzkreisabrechnungals genehmigt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für die Bilanzierungbzw. für die Bilanzkreisabrechnung relevanten Daten rechtzeitig an <strong>de</strong>n Übertragungsnetzbetreiberund ggf. an <strong>de</strong>n Bilanzkreisverantwortlichen zu übermitteln.Die technischen Einzelheiten sind in Anlage 4 (Datenaustausch) geregelt.7.4 Die Vertragspartner wer<strong>de</strong>n alles Erfor<strong>de</strong>rliche und Zumutbare tun, um <strong>de</strong>n Übertragungsnetzbetreiberbei <strong>de</strong>r Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 StromNZV für die Bilanzkreisabrechnungzu unterstützen.8 Jahresmehr- und Jahresmin<strong>de</strong>rmengen8.1 Differenzmengen zwischen <strong>de</strong>r bei Standard-Lastprofilkun<strong>de</strong>n gemessenen bzw. auf sonstigeWeise ermittelten und über alle Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Lieferanten saldierte elektrischen Arbeit und <strong>de</strong>rsich aus <strong>de</strong>n prognostizierten Lastprofilen ergeben<strong>de</strong>n Arbeit (Jahresmehr- und Jahresmin<strong>de</strong>rmenge)gelten als vom Netzbetreiber geliefert bzw. abgenommen. Unterschreitet dieSumme <strong>de</strong>r in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe <strong>de</strong>r Arbeit, die <strong>de</strong>nbilanzierten Lastprofilen zugrun<strong>de</strong> gelegt wor<strong>de</strong>n ist, ergibt sich ein positiver Differenzwert(ungewollte Mehrmenge). Im umgekehrten Fall liegt ein negativer Differenzwert (ungewollteMin<strong>de</strong>rmenge) vor.8.2 Ergibt sich ein positiver Differenzwert, so erfasst <strong>de</strong>r Netzbetreiber für <strong>de</strong>n Lieferanten dieseungewollte Mehrmenge zum Zweck <strong>de</strong>r Vergütung. Bei einem negativen Differenzwert erfasst<strong>de</strong>r Netzbetreiber die ungewollte Min<strong>de</strong>rmenge, um sie <strong>de</strong>m Lieferanten in Rechnung zu stellen.Die entsprechen<strong>de</strong>n Preisregelungen ergeben sich aus <strong>de</strong>m Preisblatt (Anlage 2), <strong>de</strong>ssenjeweilige Fassung auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>s Netzbetreibers veröffentlicht ist.8.3 Die Abrechnung <strong>de</strong>r Jahresmehr- und Jahresmin<strong>de</strong>rmengen erfolgt nach Ablauf <strong>de</strong>s jeweiligenAbrechnungsjahres nach Eingang <strong>de</strong>r letzten erfor<strong>de</strong>rlichen Zählwerte. Einzelheiten be-<strong>LRV</strong> VBH – 07.2007Seite 7 von13


<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>züglich <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Differenzmengen ergeben sich aus Anlage 3 „Regelungen zurAnwendung von Lastprofilen“.9 Entgelte9.1 Der Lieferant zahlt <strong>de</strong>m Netzbetreiber für die Leistung nach Ziffer 2.1 sowie für an<strong>de</strong>re Leistungennach diesem Vertrag Entgelte nach <strong>de</strong>n Preisregelungen gemäß Preisblatt (Anlage2). Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und § 3 Stromnetzentgeltverordnung (Strom-NEV) bedürfen beson<strong>de</strong>rer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen diesesVertrages fin<strong>de</strong>n auf die individuellen Entgeltregelungen Anwendung.9.2 Im Netzgebiet <strong>de</strong>r VBH gilt ein Leistungsfaktor (cos ϕ) zwischen 0,9 induktiv und 0,95 kapazitiv.Unterschreitet <strong>de</strong>r Leistungsfaktor diesen Wert, so erfolgt eine geson<strong>de</strong>rte Verrechnung<strong>de</strong>r bereitgestellten Blindarbeit in Blindkilowattstun<strong>de</strong>n (kvarh) gemäß Preisblatt (Anlage 2).9.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit er eine nachMaßgabe <strong>de</strong>r gesetzlichen Bestimmungen erfor<strong>de</strong>rliche Genehmigung hierfür hat o<strong>de</strong>r dieÜberschreitung <strong>de</strong>r genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWGzulässig ist.Bei Einführung einer Anreizregulierung auf Basis einer Rechtsverordnung gemäß § 21aEnWG gilt, dass <strong>de</strong>r Netzbetreiber berechtigt ist, die Netzentgelte anzupassen, wenn und soweitdie gelten<strong>de</strong>n Obergrenzen für die Netzentgelte beachtet wer<strong>de</strong>n. Über die Entgeltanpassunginformiert <strong>de</strong>r Netzbetreiber <strong>de</strong>n Lieferanten unverzüglich in Textform .9.4 Der Netzbetreiber wird unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt geben, wenn ein Antragauf Än<strong>de</strong>rung zu genehmigen<strong>de</strong>r Netzentgelte gestellt wor<strong>de</strong>n ist.9.5 Än<strong>de</strong>rn sich die Netzentgelte, so kann <strong>de</strong>r Lieferant das Vertragsverhältnis mit zweiwöchigerFrist auf das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Netzentgelte folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonats kündigen.9.6 Soweit bestimmte von diesem Vertrag umfasste Entgelte o<strong>de</strong>r Entgeltbestandteile nicht <strong>de</strong>rGenehmigung durch die Regulierungsbehör<strong>de</strong> unterliegen o<strong>de</strong>r eine Überschreitung <strong>de</strong>r genehmigtenNetzentgelte nach § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist, gilt folgen<strong>de</strong>s:Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen o<strong>de</strong>r behördliche Maßnahmendie Wirkung haben, dass sich die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung o<strong>de</strong>rdie Abgabe von Elektrizität für <strong>de</strong>n Netzbetreiber verteuert o<strong>de</strong>r verbilligt, so erhöhen o<strong>de</strong>rverbilligen sich zum Ausgleich <strong>de</strong>r angeführten Preis- und Kostensteigerungen o<strong>de</strong>r–senkungen die betreffen<strong>de</strong>n, von diesem Vertrag umfassten Entgelte entsprechend von <strong>de</strong>mZeitpunkt an, an <strong>de</strong>m die Verteuerung o<strong>de</strong>r Verbilligung in Kraft tritt o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n NetzbetreiberWirkung entfaltet. Satz 1 gilt insbeson<strong>de</strong>re für gesetzlich o<strong>de</strong>r behördlich vorgeschriebeneMaßnahmen <strong>de</strong>s Netzbetreibers zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energieno<strong>de</strong>r aus Kraft-Wärme-Kopplung.Der vorstehen<strong>de</strong> Absatz gilt entsprechend in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen Gesetze, Verordnungeno<strong>de</strong>r behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren bzw.erlassen wor<strong>de</strong>n sind, während <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit die Belastungen <strong>de</strong>s Netzbetreibers in <strong>de</strong>rin <strong>de</strong>m vorstehen<strong>de</strong>n Absatz genannten Art verän<strong>de</strong>rn.9.7 Der Netzbetreiber stellt die jeweiligen KWK-Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzvom 19. März 2002 sowie die auf die Stromlieferung anfallen<strong>de</strong>n Konzessionsabgaben <strong>de</strong>mLieferanten mit <strong>de</strong>m Netznutzungsentgelt in Rechnung.<strong>LRV</strong> VBH – 07.2007Seite 8 von13


<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>Die Höhe <strong>de</strong>r Konzessionsabgabe richtet sich nach <strong>de</strong>m jeweils mit <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. Weist <strong>de</strong>rLieferant <strong>de</strong>m Netzbetreiber eine Unterschreitung <strong>de</strong>s Grenzpreises nach, z. B. durch dasTestat eines Wirtschaftsprüfer o<strong>de</strong>r vereidigten Buchprüfers, so erstattet <strong>de</strong>r Netzbetreiber<strong>de</strong>m Lieferanten die zuviel gezahlte Konzessionsabgabe zurück.Soweit nach einer Entnahmestelle <strong>de</strong>r Zuordnungsliste eine Weiterverteilung im Sinne <strong>de</strong>s § 2Abs. 8 <strong>de</strong>r Konzessionsabgabenverordnung (KAV) erfolgt, ist <strong>de</strong>r Lieferant verpflichtet, dies<strong>de</strong>m Netzbetreiber mitzuteilen und ggf. die erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben zur Ermittlung <strong>de</strong>r Höhe<strong>de</strong>r auf die Entnahme entfallen<strong>de</strong>n Konzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen.9.8 Alle Entgelte unterliegen <strong>de</strong>m im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichenUmsatzsteuersatz.9.9 Sollte <strong>de</strong>r Netzbetreiber gegen einen Bescheid <strong>de</strong>r zuständigen Regulierungsbehör<strong>de</strong> zur Genehmigung<strong>de</strong>r Netzentgelte Beschwer<strong>de</strong> einlegen und sollte infolge <strong>de</strong>r gerichtlichen Entscheidungein vom Genehmigungsbescheid abweichen<strong>de</strong>s Netzentgelt festgelegt wer<strong>de</strong>n, istdas nachträglich festgelegte Entgelt vom Zeitpunkt seines unter Umstän<strong>de</strong>n rückwirken<strong>de</strong>nInkrafttretens an maßgeblich. Der Netzbetreiber hat etwaige Überzahlungen <strong>de</strong>s Lieferantenzu erstatten, <strong>de</strong>r Lieferant hat etwaige Min<strong>de</strong>rbeträge nachzuzahlen. Erstattungen und Nachzahlungensind mit <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n jeweiligen Zeitraum gelten<strong>de</strong>n Zinssatz gemäß § 247 BGB zuverzinsen. Die Verpflichtung aus <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Sätzen gilt auch dann, wenn <strong>de</strong>r<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> o<strong>de</strong>r einzelne Lieferungen, die unter Geltung <strong>de</strong>s <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>esabgewickelt wor<strong>de</strong>n sind, zwischenzeitlich been<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind.10 Abrechnung, Zahlung und Verzug10.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte gemäß Ziffer 9 sowie das Entgelt für Messung undAbrechnung bei Lastprofilkun<strong>de</strong>n jährlich, bei Kun<strong>de</strong>n mit fortlaufend registrieren<strong>de</strong>r ¼-h-Leistungsmessung grundsätzlich monatlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, bei Lastprofilkun<strong>de</strong>nnach seiner Wahl monatliche Abschlagszahlungen zu vereinbaren.10.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen wer<strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>m vom Netzbetreiber angegebenenZeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang <strong>de</strong>r Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung fällig. Zahlt<strong>de</strong>r Lieferant die Entgelte ganz o<strong>de</strong>r teilweise nicht rechtzeitig, ist <strong>de</strong>r Netzbetreiber berechtigt,Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über <strong>de</strong>m Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachungeines weitergehen<strong>de</strong>n Verzugsscha<strong>de</strong>ns bleibt vorbehalten. Der Netzbetreiberist berechtigt, Verzugskosten pauschal gemäß Anlage 2 (Preisblatt) in Rechnung zu stellen.*10.3 Einwän<strong>de</strong> gegen die Richtigkeit <strong>de</strong>r Rechnung und Abschlagsberechnung berechtigen zumZahlungsaufschub o<strong>de</strong>r zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit einesoffensichtlichen Fehlers besteht.10.4 Gegen Ansprüche <strong>de</strong>r Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen o<strong>de</strong>r rechtskräftig festgestelltenGegenansprüchen aufgerechnet wer<strong>de</strong>n.11 Störungen und Unterbrechungen <strong>de</strong>r Netznutzung11.1 Soweit <strong>de</strong>r Netzbetreiber durch höhere Gewalt o<strong>de</strong>r sonstige Umstän<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren Beseitigungihm wirtschaftlich nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann, die Netznutzung und die damit verbun<strong>de</strong>nenDienstleistungen zu erbringen, ruhen die Verpflichtungen <strong>de</strong>r Vertragspartner aus diesem Ver-<strong>LRV</strong> VBH – 07.2007Seite 9 von13


<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>trag solange, bis die Hin<strong>de</strong>rnisse beseitigt sind. Gleiches gilt im Falle von Störungsbeseitigungen,Wartungs-, Instandhaltungs- o<strong>de</strong>r sonstigen betriebsnotwendigen Arbeiten und zur Vermeidungeines drohen<strong>de</strong>n Netzzusammenbruchs. Der Netzbetreiber unternimmt alle zumutbarenAnstrengungen, die Störung unverzüglich zu beheben.11.2 Der Netzbetreiber unterrichtet <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n rechtzeitig vor einer beabsichtigten Unterbrechung<strong>de</strong>r Netznutzung in geeigneter Weise, soweit es ihm möglich und zumutbar ist. Bei kurzen Unterbrechungenwer<strong>de</strong>n nur die Kun<strong>de</strong>n unterrichtet, die zur Vermeidung von Schä<strong>de</strong>n auf eineununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und diese <strong>de</strong>m Netzbetreiber unter Angabevon Grün<strong>de</strong>n schriftlich mitgeteilt haben. Eine Unterrichtung kann ausnahmsweise unterbleiben,wenn dies nicht rechtzeitig möglich ist und <strong>de</strong>r Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hato<strong>de</strong>r die Unterrichtung die Beseitigung <strong>de</strong>r Unterbrechung verzögern wür<strong>de</strong>. In diesen Fällenteilt <strong>de</strong>r Netzbetreiber <strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n auf Nachfrage <strong>de</strong>n Grund <strong>de</strong>r Unterbrechung nachträglichmit.11.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung sowie die damit verbun<strong>de</strong>nen Dienstleistungenohne vorherige Androhung fristlos zu unterbrechen und <strong>de</strong>n Anschluss vom Netz zu trennen,wenn die Unterbrechung erfor<strong>de</strong>rlich ist, um(a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen o<strong>de</strong>r Sachen von erheblichemWert abzuwen<strong>de</strong>n,(b) <strong>de</strong>n Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung o<strong>de</strong>r vor Anbringungvon Messeinrichtungen zu verhin<strong>de</strong>rn,(c) zu gewährleisten, dass Störungen an<strong>de</strong>rer Kun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r stören<strong>de</strong> Rückflüsse auf Einrichtungen<strong>de</strong>s Netzbetreibers o<strong>de</strong>r Dritter ausgeschlossen sind.Die Einstellung ist auch zulässig, wenn die Sicherheit o<strong>de</strong>r Zuverlässigkeit <strong>de</strong>s Elektrizitätsversorgungssystemsgefähr<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r gestört ist und die Einstellung zur Beseitigung <strong>de</strong>r Gefahrerfor<strong>de</strong>rlich ist.11.4 Der Netzbetreiber teilt <strong>de</strong>m Lieferanten unverzüglich unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> mit, wenn erdie Netznutzung verweigert bzw. einstellt und die Kun<strong>de</strong>nanlage vom Netz trennt. Dasselbegilt für die Aufhebung <strong>de</strong>r Trennung.11.5 Der Netzbetreiber unterbricht auf schriftliches Verlangen <strong>de</strong>s Lieferanten die Netz- bzw. Anschlussnutzungeines vom Lieferanten belieferten Kun<strong>de</strong>n im Elektrizitätsnetz <strong>de</strong>s Netzbetreibersnach Können und Vermögen, wenn <strong>de</strong>r Lieferant1. gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber entsprechend § 294 ZPO glaubhaft versichert,• dass diese Rechtsfolge zwischen <strong>de</strong>m Lieferanten und <strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n vertraglichvereinbart ist und• dass die Voraussetzungen für eine Unterbrechung <strong>de</strong>r Anschlussnutzung vorliegenund• dass <strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Lieferanten keine Einwendungen o<strong>de</strong>r Einre<strong>de</strong>n zustehen,die die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Unterbrechung <strong>de</strong>r Anschlussnutzung entfallen lassen.2. <strong>de</strong>n Netzbetreiber schriftlich von sämtlichen Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchen freistellt, die sichaus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können.<strong>LRV</strong> VBH – 07.2007Seite 10 von13


<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>11.6 Der Netzbetreiber hat die Netznutzung in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Ziffern 11.1 und 11.3 unverzüglichwie<strong>de</strong>r zu ermöglichen, sobald die Grün<strong>de</strong> für die Unterbrechung entfallen sind und <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Ziffer 11. 5 <strong>de</strong>r Lieferant die Aufwendungen für die Unterbrechung undWie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Netz- bzw. Anschlussnutzung erstattet haben.11.7 Die Kosten für die Unterbrechung und die Wie<strong>de</strong>reinschaltung <strong>de</strong>r Netz- bzw. Anschlussnutzungkönnen pauschal berechnet wer<strong>de</strong>n; sie sind auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>s Netzbetreibersabrufbar. Die jeweiligen Entgelte ergeben sich aus <strong>de</strong>m Preisblatt (Anlage 2).11.8 Der Netzbetreiber haftet nicht für die Schä<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Lieferanten dadurch entstehen, dassdie Unterbrechung o<strong>de</strong>r die Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Netznutzung aus Grün<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Netzbetreibernicht zu vertreten hat, nicht möglich ist.12 HaftungDie Vertragspartner haften einan<strong>de</strong>r für Schä<strong>de</strong>n, die ihnen durch die Unterbrechung <strong>de</strong>r E-lektrizitätsversorgung o<strong>de</strong>r durch Unregelmäßigkeiten in <strong>de</strong>r Netznutzung entstehen, nachMaßgabe <strong>de</strong>s § 25a StromNZV i. V. m. § 18 Nie<strong>de</strong>rspannungsanschlussverordnung (NAV)(Anlage 5). Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.13 Sicherheitsleistung13.1 Der Netzbetreiber kann in begrün<strong>de</strong>ten Einzelfällen eine angemessene Sicherheitsleistungvom Lieferanten verlangen. Kommt <strong>de</strong>r Lieferant einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistungo<strong>de</strong>r Vorauszahlung nach Ziffer 13.5 nicht binnen 14 Kalen<strong>de</strong>rtagen nach, darf<strong>de</strong>r Netzbetreiber die Netznutzung ohne weitere Ankündigung unterbrechen, bis die Sicherheitgeleistet ist.13.2 Als begrün<strong>de</strong>ter Fall gilt insbeson<strong>de</strong>re, wenn(a) <strong>de</strong>r Lieferant mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung wie<strong>de</strong>rholt im Verzug ist,(b) gegen <strong>de</strong>n Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind,(c) die vom Netzbetreiber über <strong>de</strong>n Lieferanten eingeholte Auskunft einer allgemein im Geschäftslebenanerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Verhältnissedie begrün<strong>de</strong>te Besorgnis erhärtet, <strong>de</strong>r Lieferant wer<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Verpflichtungen ausdiesem Vertrag nicht nachkommen,(d) ein nicht offensichtlich unbegrün<strong>de</strong>ter Antrag auf Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens überdas Vermögen <strong>de</strong>s Lieferanten vorliegt.13.3 Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie <strong>de</strong>m zweifachen voraussichtlichenmonatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht.13.4 Der Netzbetreiber kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer nach Verzugseintritt gesetzten angemessenenFrist die Sicherheit in Anspruch nehmen. Die Fristsetzung kann zusammen mit<strong>de</strong>r Mahnung erfolgen.<strong>LRV</strong> VBH – 07.2007Seite 11 von13


<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>13.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlungen abzuwen<strong>de</strong>n.Vorauszahlungen wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r nächsten Abrechnung verrechnet.13.6 Soweit <strong>de</strong>r Netzbetreiber Sicherheitsleistung verlangt, kann diese auch in Form einer selbstschuldnerischenBürgschaft nach <strong>de</strong>utschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf dieEinre<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vorausklage und mit <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfor<strong>de</strong>rn erbrachtwer<strong>de</strong>n.Barsicherheiten wer<strong>de</strong>n zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst.13.7 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Erhebungentfallen sind.14 Laufzeit und Kündigung14.1 Der Rahmenvertrag tritt am 01.05.2008 mit Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmteZeit. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats schriftlich gekündigtwer<strong>de</strong>n. Ziffer 9.5 bleibt unberührt.14.2 Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn gegenwesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wie<strong>de</strong>rholt trotz Abmahnung schwerwiegendverstoßen wird.14.3 Bei Nichterfüllung <strong>de</strong>r Zahlungspflicht trotz zweimaliger Mahnung ist <strong>de</strong>r Netzbetreiber berechtigt,das Vertragsverhältnis einen Monat nach Ankündigung fristlos schriftlich zu kündigen.Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Lieferant darlegt, dass die Folgen <strong>de</strong>r Kündigung außer Verhältniszur Schwere <strong>de</strong>r Zuwi<strong>de</strong>rhandlung stehen und die Aussicht besteht, dass <strong>de</strong>r Lieferant seinenvertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Der Netzbetreiber kann mit <strong>de</strong>r zweiten Mahnungzugleich die Kündigung androhen.14.4 Bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung o<strong>de</strong>r bei einem nicht offensichtlich unbegrün<strong>de</strong>tenAntrag auf Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners ist<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Teil berechtigt, diesen Vertrag fristlos schriftlich zu kündigen.15 Schlussbestimmungen15.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung <strong>de</strong>s jeweils an<strong>de</strong>ren Vertragspartnersauf einen Dritten übertragen wer<strong>de</strong>n. Die Zustimmung darf nicht verweigert wer<strong>de</strong>n,sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>s eintreten<strong>de</strong>n Dritten gewährleistetist. Im Fall <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolge o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rechtsnachfolge nach <strong>de</strong>m Umwandlungsgesetzo<strong>de</strong>r in sonstigen Fällen <strong>de</strong>r rechtlichen Entflechtung <strong>de</strong>s Netzbetriebs nach§ 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s Vertrages ohne Zustimmung über.15.2 Sollten einzelne Bestimmungen <strong>de</strong>s Rahmenvertrags unwirksam o<strong>de</strong>r undurchführbar seino<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n, so bleibt <strong>de</strong>r Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichtensich, die unwirksamen o<strong>de</strong>r undurchführbaren Bestimmungen durch an<strong>de</strong>re, ihrem wirtschaftlichenErfolg möglichst gleichkommen<strong>de</strong> zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigtenRegelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung<strong>de</strong>s Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Co<strong>de</strong> (sofern für diesen Ver-<strong>LRV</strong> VBH – 07.2007Seite 12 von13


<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>trag einschlägig), Distribution Co<strong>de</strong> sowie Metering Co<strong>de</strong> ergänzend heranzuziehen. AusdrücklicheRegelungen <strong>de</strong>s Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor <strong>de</strong>n Bestimmungen<strong>de</strong>r genannten Regelwerke.15.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmen<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong> wesentlich än<strong>de</strong>rnund dadurch für eine <strong>de</strong>r Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbarsein, so wer<strong>de</strong>n die Vertragsparteien <strong>de</strong>n Vertrag baldmöglichst <strong>de</strong>n geän<strong>de</strong>rten Rahmendbedingungenanpassen.15.4 Än<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r Ergänzungen <strong>de</strong>s Vertrages bedürfen zur ihrer Wirksamkeit <strong>de</strong>r Schriftform.Gleiches gilt für die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Schriftformklausel.15.5 Gerichtsstand ist <strong>de</strong>r Sitz <strong>de</strong>s Netzbetreibers.15.6 Je<strong>de</strong>r Vertragspartner erhält eine Ausfertigung <strong>de</strong>s Vertrages.15.7 Die jeweiligen Ansprechpartner <strong>de</strong>r Vertragsparteien und <strong>de</strong>ren Kontaktdaten sind in <strong>de</strong>r Anlage4 aufgeführt.16 AnlagenDie in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteile <strong>de</strong>s Vertrages.Verzeichnis <strong>de</strong>r AnlagenAnlage 1Anlagen 2a, 2bAnlage 3Anlage 4ZuordnungslistePreisblätterRegelungen zur Anwendung von LastprofilenAnsprechpartner und DatenaustauschAnlage 5 § 25 a Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005und § 18 Nie<strong>de</strong>rspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 1. November2006Hoyerswerda, <strong>de</strong>n ........................................ ...................................., <strong>de</strong>n ................................................................................................. .......................................................................Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift(en)Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift(en)Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbHName<strong>LRV</strong> VBH – 07.2007Seite 13 von13

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