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Wedekind_20110831_8L2399-11 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

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Verwaltungsgericht Frankfu rt am MainL KammerDie Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleVeMaltunosoericht <strong>Frankfurt</strong> am Maln' Postfach 90 04 36'60444 <strong>Frankfurt</strong> am MarnAktenzeichen (Bitte stets angeben) 8 L 2399/l l.F (2)HermJürgen KremserBottenhorner Weg 4060489 <strong>Frankfurt</strong> am MainDienststellen-Nr.: 0322lhr ZeichenDurchwahl 8524Datum 05.09.201 ISehr geehrter Herr Kremser,in dem VerrvaltungsstreitverfahrenKremser./. Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main,erhalten Sie anliegendes Schriftstück mit der Bitte um Kenntnisnahme.HochachtungsvollAuf AnordnungMildeOberselcretärinMaschinell erstellt, ohne Unterschrift gultigäutomatisierte Dateün'geführt, in denen Angaben über Verfahrensbeteiligte und Bevollmächtigte gespeichert sind (Name, Vorname der Verfahrensbeteiligten und Bevollmächtigten,Staatsang€-höfigkeitderantrag;te|l€ndenPartei,AnschriftdärVerfahrensb€tei|igtenundBeVo||mächtigten'G€genstandtag Oä eingangs, täg Oei edeOigung, Ärt der Erledigung, Angaben über R€chtsmittel und Verfahren in der Rechtsmittelinstanz). Die Dauer der Aufbewahrung derRe!ister Oestimrn't sich -nach der Anweiiung für die Vemaltung des Schriftguts rn der VeMaltungsgerichtsbarkeit und den Aufbewahrungsvorschriften.Die Einreichung elektronischer Dokumente ist in den zugelassenen Verfahren möglich, siehe www.vg-frankfurt.justiz.hessen.de'HausanschriftAdalbertstraße 1860486 <strong>Frankfurt</strong> am Main[W westuannnofTelefon: 069-l 367-01SprechzeitenTelefax: 069-1367-8521Montags bis Freitags 9:00 - 12:00I nte rn et: h tto ://wvw, vq -f ra n kf u rt.j! st iz. h esse n. d eKil.., s4, ss, s6 @l'n'" ru ffi.,n,",u Linie U4. U6 und U7


'3*ä "lSrnor,äi F RAN KF...:t:i_.u RT AM MnrnrDER MAGISTRATRechtsamt,tr_.a:,ti;r*i)tra.-,.1;*e ffirä#?Stadtverwaltung (Amt 30),60275 <strong>Frankfurt</strong> am Mainvorab per TelefaxAn dasVerwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> a. M.Adalbertstr. 1860486 <strong>Frankfurt</strong> am MainAuskunft erteiltFrau <strong>Wedekind</strong>Telefon Durchwahl069-212-38464E-MailZimmerFax069-212-43297birq it.wedekrnd@stadt-fra n kf u rt. deUnsere Zeichen30.3 BW/LeDatum31.08.20<strong>11</strong>I n dem Verwaltu ngsstreitverfahrenKremser ./. Stadt <strong>Frankfurt</strong> am MainAz.: 8 L2399<strong>11</strong>1.F (21wird beantragt,den Antrag zurückzuweisen.Der in der Verfügung vom 21.06.20<strong>11</strong> des Magistrates der Stadt <strong>Frankfurt</strong> amMain - Umweltamt - (Blatt 298 der Behördenakte) wiedergegebene Sachverhaltwird wie folgt ergänzt:Der gegen die Verfügung vom 10.<strong>11</strong>.2009, die die Beseitigung des Zaunesum das Grundstück in <strong>Sossenheim</strong>, Flur 39, Flurstück 46 betraf, eingelegteWiderspruch, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2010 (W 309/00186) zurückgewiesen.Dagegen klagte der Kläger beim Verwaltungsgericht (8 K 336/10.F).Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 29.09.2010vom VGH Kassel (<strong>11</strong> A 1349<strong>11</strong>0.2) abgewiesen.Z:\30_3\<strong>Wedekind</strong>\Gerichte\Verwaltungsgericht\Ablage 20<strong>11</strong>\Kremser\3. Zwangsgeldfestsetzung812399 VG.dochrllt tschershermer Landstraße 241 - 24 ranhfurt am Ma n. RMV-Haltestellen Dornbusch


-2-Das Bundesverwaltungsgericht verwarf mit Beschluss vom 15.12.2010(7 B 78.10) den Antrag auf Zulassung der Revision. Das Bundesverfassungsgericht(1 BvR 2957<strong>11</strong>0) nahm die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerdenicht zur Entscheidung an, vgl. Beschluss vom 10.12.2010.Auch der Europäische Gerichtshof schloss sich der Klageabweisung mit Beschlussvom 06.04.20<strong>11</strong> an.Mithin war die Bestandskraft der Grundverfügung zu bejahen.Gegen die 2. Zwangsgeldfestsetzung vom 30.05.20<strong>11</strong> legte der Kläger mitSchreiben ohne Datum, eingegangen am 24.06.20<strong>11</strong>, Widerspruch ein. Überdiesen Widerspruch ist noch nicht durch Widerspruchsbescheid entschiedenworden.Gegen die 3. Zwangsgeldfestsetzung vom 21.06.20<strong>11</strong> legte der Kläger mitSchreiben vom 30.06.20<strong>11</strong>, eingegangen am 01.07.20<strong>11</strong>, Widerspruch ein.Über diesen Widerspruch ist noch nicht durch Widerspruchsbescheid entschiedenworden.Der Eilantrag nach $ 80 Abs. 5 VwGO wird keine Aussicht auf Erfolg haben,da die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und daher dasVollzugsinteresse der Behörde höherrangig gegenüber dem Suspensivinteressedes Klägers zu werten ist.Die Zwangsgeldfestsetzung entspricht den Voraussetzungen des $ 76 Abs. 1Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.Die Grundverfügung war vollstreckbar gem. S 2 HessVwVG, denn die Verfügungvom 10.<strong>11</strong>.2009 war - wie bereits oben dargelegt - nach Befassungsämtlicher möglicher Gerichte bestandskräftigeworden.Dem Pflichtigen wurde die Vollstreckung der Grundverfügung durch Anwendungeines Zwangsgeldeschriftlich angedroht.


-3-Die weitere Voraussetzung des $ 69 Abs. 1 Zif'fer 2 HessVwVG ist ebenfallserfüllt, da mit der Androhung dem Pflichtigen eine zumutbare Frist bis ursprünglichzum 30.<strong>11</strong>.2009 gesetzt wurde, seiner Verpflichtung nachzukommen.Die Androhung wurde mit Zustellungsurkunde gem. S 69 Abs. 1 Ziffer 3HessVwVG zugestellt.Eine erneute Androhung des Zwangsgeldes war im Übrige nach $ 76 Abs. 3HVwVG nicht notwendig.Da die gesetzte Frist erfolglos verstrichen war - auch nach Ablauf der gerichtlichenÜberprüfungen -, konnte die Behörde gem.S 76 Abs.'1 Satz 1 Hess-VwVG das Zwangsgeld festsetzen. Zwar handelt es sich bei der vom Klägerabverlangten Verpflichtung nicht um eine unvertretbare Handlung. Auch beieiner vertretbaren Handlung ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach$ 76 Abs. 1 Satz 2 HessVwVG rechtlich möglich.Das Zwangsgeld wurde auch der Höhe nach korrekt festgesetzt, denn der vonS 76 Abs.2 HessVwVG vorgegebene Rahmen von mindestens € 10,- undhöchstens € 50.000.- wurde vertretbar seitens der Behörde bemessen.Nach $ 71 Abs. 1 dürfen Zwangsmittel wiederholt und solange angewendetwerden, bis der Verwaltungsakt erfolgt oder der mit dem Verwaltungsakt angestrebteErfolg auf andere Weise eingetreten ist.Aus diesem Grunde ist die Verfügung als rechtmäßig zu beurteilen. Der Eilantragwird keine Aussicht auf Erfolg haben.Die Behördenakte befindet sich bereits bei Gericht.lm AuftragI" t f& '' .*..&( <strong>Wedekind</strong> )Mag istratsd irektorin

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