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GR_12052004_5 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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12Gegenstand dieses Übereinkommens ist die Errichtung, Erhaltung und eine allfällige Instandsetzungund Erneuerung der Schutzwegbeleuchtungsanlagen im Zuge der B 139 -Kremstal Straße in <strong>Neuhofen</strong>a.d. Krems uzw.:<strong>Neuhofen</strong> a.d. Krems-Friedhof<strong>Neuhofen</strong> a.d. Krems-Marktplatz<strong>Neuhofen</strong> a.d. Krems-Sparkasse<strong>Neuhofen</strong> a.d. Krems-Kirchgasse<strong>Neuhofen</strong> a.d. Krems-Schulstraße1. AllgemeinesDie gegenständlichen Beleuchtungsanlagen werden von der LStV entsprechend den nachstehendenBedingungen errichtet. Die Anlagen dienen zur Beleuchtung der bereits bestehenden Schutzwege.2.1 Baudurchführung2. Errichtung2.1.1 Straßenbauliche MaßnahmenDie erforderlichen straßenbaulichen Maßnahmen wie die Errichtung der Fundamente für die Mästebzw. Steher, die Kabelzugschächte sowie die Herstellung der Leerverrohrung werden von der LStV (StraßenmeistereiKremsmünster) durchgeführt.2.1.2 Elektrotechnische EinrichtungenDie Lieferung und Montage der Mäste bzw. Steher samt Leuchten und Verkabelung wird von derLStV veranlasst.2.2 KostentragungDie Gesamtkosten für straßenbauliche und elektrotechnische Maßnahmen werden je zur Hälfte vonder LStV und der <strong>Gemeinde</strong> getragen.2.2.1 Straßenbauliche MaßnahmenDie Kosten für Materiallieferungen und den Geräteeinsatz.werden von der <strong>Gemeinde</strong> getragen. Die Kostenfür den Personaleinsatz der Straßenmeisterei werden von der LStV übernommen.2.2.2 Elektrotechnische EinrichtungenDie Kostenaufteilung zu je 50 % auf die LStV und die <strong>Gemeinde</strong> erfolgt durch Ausstellung von zweiRechnungen durch den Auftragnehmer über jeweils die Hälfte der Rechnungssumnie.3. Erhaltung3.1 Instandhaltung und InstandsetzungDie <strong>Gemeinde</strong> verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung die Beleuchtungsanlagen in ihre Erhaltungzu übernehmen und für die periodische Überprüfung und Wartung der gesamten Anlagen sowiedie Reinigung der Leuchten zu sorgen. Weiters hat die <strong>Gemeinde</strong> für eine fachgerechte Behebung von Beschädigungenaller Art zu sorgen.

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