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Das Bistum Münster 7,2. Die Diözese. - Germania Sacra

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§ 63. Verwaltung der Sakramente 27<br />

<strong>Sacra</strong>menti an allen Donnerstagen, ausgenommen die Advents- und Fastenzeit<br />

und die Vigilien der Festtage (Krabbe S. 37; Schannat-Hartzheim 10 S. 475f.).<br />

<strong>Die</strong> alte Prägung des Bußsakramentes sah noch die öffentliche Buße unter<br />

Leitung des Bischofs vor. Sie begann mit der expulsio poenitentium aus der Kirche<br />

am Aschermittwoch und endete mit der reconciliatio am Gründonnerstag.<br />

Der Ritus war in <strong>Münster</strong> wie vielerorts zur bloßen Bestreuung mit Asche verkümmert<br />

(GS N. F. 17,1 S. 393). <strong>Die</strong> Austreibung erinnerte an die Vertreibung<br />

Adams aus dem Paradies. Als Raum wurde deshalb das an die Domkirche angebaute<br />

Paradies benutzt. 1) Ein solcher Fall ist ausdrücklich für den 11. Februar<br />

1091 belegt, als Bischof Erpho vor der Abreise ins Heilige Land die Sünder,<br />

die sich in der Vorhalle versammelt hatten, rekonziliierte (Erhard, Cod. 1<br />

S. 131 Nr. 165).2)<br />

<strong>Die</strong> münsterische Agende gestattete in Anlehnung an die Trierer Agende<br />

von 1310 die Laienbeichte in Todesgefahr und wenn der sacerdos proprius nicht<br />

zugegen war (Stapper, Agende S. 76). <strong>Das</strong> Prinzip, das Bußsakrament nur vom<br />

sacerdos proprius zu empfangen, wurde seit der Wende zum 14. Jahrhundert<br />

auch im <strong>Bistum</strong> <strong>Münster</strong> zugunsten der Mendikanten durchbrochen (Konstitution<br />

Papst Bonifaz' VIII. Super cathedram), jedoch blieben deren Rechte an<br />

die Zustimmung des Ordinarius gebunden (S chrö er, Vor der Reformation<br />

S. 240f.). <strong>Die</strong> Diözesansynode von 1370 bejahte noch die Frage, ob nicht mindestens<br />

die Osterbeichte beim sacerdos proprius erfolgen müsse, jedoch sollte<br />

niemand, der bei einem Bettelmönch gebeichtet hatte, von den Sakramenten<br />

ausgeschlossen werden (ebd. S. 79 u. 125; Schröer, Vor der Reformation 1<br />

S. 241). Allerdings verdrängte die sakramentale Beichte das ältere öffentliche<br />

Sündenbekenntnis aus seiner beherrschenden Stellung. <strong>Die</strong> dritte münsterische<br />

Reformsynode Bischof Ottos von 1413 erinnerte noch die Pfarrer an ihre<br />

Pflicht, öffentliche Sünder am Gründonnerstag zur Rekonziliation in den<br />

Dom zu schicken (ebd. S. 242f.).<br />

<strong>Die</strong> Constitutio Bernhardina von 1655 mahnte die Pfarrer, darauf zu sehen,<br />

daß alle Todsünden, die die Sünder nach reiflichem Nachdenken im Gedächtnis<br />

wiederfanden, mit allen mildernden und verschärfenden Umständen gebeichtet<br />

wurden. <strong>Die</strong> Beichte sollte ordnungsgemäß in Beichtstühlen in kniender<br />

Haltung ohne Waffen abgelegt werden. Wo Beichtstühle fehlten, sollten<br />

sie errichtet werden. Reservatfille blieben dem Papst oder Bischof vorbehalten.<br />

Eine Beichte ohne Wiedergutmachung des angerichteten Schadens war<br />

1) Zur geschichtlichen Entwicklung des Bußsakraments vgl. E ISENHOFER 2<br />

S.333-344.<br />

2) <strong>Die</strong> am Mittwoch vor Ostern aus dem Paradies in den Dom geführten öffentlichen<br />

Sünder, eine Sitte, die noch unter Bischof Erich 1. (1508-1522) bestand, wurden<br />

sylvestren genannt (MGQ 1 S. 296).

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