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Das Bistum Münster 7,2. Die Diözese. - Germania Sacra

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§ 63. Verwaltung der Sakramente 25<br />

<strong>Das</strong> Tridentinum hinterließ in der <strong>Diözese</strong>, wie auch sonst, wenig Spuren.<br />

Da es hier keine theologische Bildungsstätte gab und nur wenige Kleriker auswärtige<br />

Universitäten besuchten, blieben die Konzilsbeschlüsse weithin unbekannt.<br />

Angesichts der noch in der Schwebe befmdlichen Konfessionstrennung<br />

waren viele Kuratpriester unklar über die geltende Kirchenlehre. Bei der<br />

Visitation von 1571 ergab sich, daß in etwa dreißig Gemeinden des Oberstifts<br />

die Kommunion unter beiderlei Gestalt üblich war, in 19 von ihnen ausschließlich.<br />

Auffälligerweise gruppierten sie sich großenteils um die fürstliche<br />

Residenz Ahaus, wo Bischof Friedrich von Wied (1522-1532) diesen Ritus<br />

ausdrücklich genehmigt hatte. In anderen Residenzen berief man sich auf die<br />

Billigung Bischof Franz' von Waldeck (Schwarz, Akten S. CXIII f.). Auch der<br />

überwiegend protestantische Landadel trat für diese Form der Abendmahlspraxis<br />

ein.<br />

Dogmatisch stand die Spendung unter beiderlei Gestalt nicht einmal in<br />

Widerspruch zur katholischen Kirchenlehre. Papst Pius IV. hatte auf Anhalten<br />

deutscher Fürsten den Laienkelch in besonderen Fällen zugelassen (17. Juli<br />

1564). "Wenn aber Geistliche der <strong>Diözese</strong> <strong>Münster</strong> ... außerhalb der hl. Messe<br />

über das eine oder gar beide Elemente die Konsekrationsworte sprachen,<br />

wenn sie zu den Kranken die konsekrierte Hostie in das Haus trugen und dort<br />

den Wein konsekrierten oder auch, wie das ebenfalls vorkam, bei brennenden<br />

Laternen bloß Brot und Wein an das Krankenbett brachten, um dort die Einsetzungsworte<br />

des Heilandes über beide Elemente zu sprechen, wenn andere<br />

bei Versehgängen gar noch einmal konsekrierten, so war eine solche Praxis<br />

weder mit der Disziplin noch mit dem Dogma der Kirche zu vereinbaren"<br />

(ebd. S. CXV).<br />

Erst die Einführung des Kleinen Katechismus des Petrus Canisius schärfte<br />

in Geistlichkeit und Volk das Bewußtsein dafür, daß Christus mit Leib und<br />

Blut in sichtbarer Gestalt von Brot und Wein vorhanden sei (Transsubstantiation),<br />

sofern ein "rechter und ordentlich geweihter Priester" die Weihe mit<br />

den "heiligen Worten" vollzog (Freitag, Konfessionelle Kulturen S. 159). Von<br />

einer durchgreifenden Besserung der zum Teil katastrophalen Zustände konnte<br />

aber noch lange keine Rede sein. Bei der Visitation von 1626 stellte sich in<br />

Freckenhorst heraus, daß der Dechant des adeligen Damenstiftes oft im gesange<br />

geirre!, auch die unrechte collecta und capitull gesungen, druncken in die kirchen kommen<br />

und sogar beim Abendmahl calicem ante hostiam efeviret, was die Anwesenden<br />

zum Lachen brachte (GS N.F. 10 S. 81). <strong>Das</strong> geschah zu einer Zeit, als längst<br />

auf mehr Ehrfurcht und Andacht bei der heiligen Handlung gedrungen wurde.<br />

Der bisher übliche Empfang der Eucharistie in stehender Haltung war<br />

seit etwa 1600 durch Knien ersetzt worden (Freitag, Konfessionelle Kulturen<br />

S. 166f.). Außerhalb der Messe trug der Akt ohnehin mehr den Charakter einer<br />

Andacht (Verlauf beschrieben bei Schröer, Vor der Reformation 1 S. 232 ff.).

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