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Das Bistum Münster 7,2. Die Diözese. - Germania Sacra

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§ 63. Verwaltung der Sakramente 23<br />

ten sich aber mit erstaunlicher Zähigkeit noch im 17. Jahrhundert in einigen<br />

westmünsterländischen Städten. 1 )<br />

<strong>Das</strong> Sakrament der Firmung war ausschließlich dem Ordinarius vorbehalten.<br />

Da die mittelalterlichen Bischöfe <strong>Münster</strong>s sich frühzeitig aus ihrem<br />

Weiheamt zurückzogen, fiel diese Aufgabe den Weihbischöfen zu. Dafür, daß<br />

vereinzelt auch Priester zur Spendung dieses Sakraments zugelassen wurden,2)<br />

fehlt in <strong>Münster</strong> ein Zeugnis. In Süddeutschland kam es in Würz burg erst<br />

1446 zu einem Verbot, in Augsburg 1487. <strong>Die</strong> ursprüngliche Übung, Kinder<br />

unmittelbar nach der Taufe zu firmen, wurde im Mittelalter zugunsten einer<br />

Verschiebung bis in die "Jahre der Unterscheidung" verschoben. <strong>Das</strong> Kölner<br />

Konzil von 1280 sah für die Firmung ungefähr das siebente Lebensjahr vor,<br />

wie es vom Römischen Katechismus übernommen wurde. Bei zehnjährigen<br />

Kindern sollte auf vorherige Beichte geachtet werden, doch war eine Kommunion<br />

vor der Firmung nicht vorgesehen, später danach. <strong>Die</strong> anfangs beliebten<br />

Oster- und Pfingsttermine ließen sich in großen <strong>Diözese</strong>n wie <strong>Münster</strong> nicht<br />

durchsetzen. <strong>Die</strong> Bischöfe oder Weihbischöfe firmten auf ihren Firmungsreisen<br />

zu allen Zeiten, bei stärkerem Andrang der Gläubigen auch außerhalb<br />

geweihter Räume. Ob es hier zu Abweichungen vom Ritus (Eisenhofer<br />

S. 280-297, bes. S. 289-293) kam, ist nicht überliefert.<br />

<strong>Die</strong> in den Weiheprotokollen angegebenen Zahlen der Firmlinge sind erstaunlich<br />

hoch. Offensichtlich handelte es sich um Gläubige aller Altersschichten,<br />

die die seltene Anwesenheit eines Weihbischofs nutzten, um das<br />

Sakrament zu empfangen, das zur Seligkeit nicht unbedingt erforderlich war,<br />

aber doch ein höheres Anrecht auf die himmlische Glorie verhieß. Ob ein<br />

Fehlen der Firmung von den Menschen als Mangel empfunden wurde, läßt<br />

sich nicht erkennen, wohl auch nicht an den hohen Zahlen der Sakramentsempfänger<br />

ablesen. Firmungen großen Stils wurden unverkennbar als interessante<br />

Ereignisse der Gemeinschaftskultur empfunden, deren Besuch sich<br />

lohnte. Volks sitten und Volksglaube übten eine mächtigere Wirkung aus als<br />

die offizielle Kirchenlehre.<br />

<strong>Die</strong> Erkenntnis dieses Umstands schlug sich in der Constitutio Bernhardina<br />

von 1655 nieder, in der der Bischof die Pfarrer nachdrücklich ermahnte, dem<br />

Volk die geistliche Bedeutung der Firmung zu verdeutlichen. Sie sollte ein einmaliger<br />

Gnadenakt an Gläubigen adultae aetatis, nicht an Kindern sein, der<br />

durch seinen Ablauf im Gedächtnis haftete. Gedacht war dabei wohl an den<br />

leichten Backenstreich in Verbindung mit dem Pax tecum, der als Erinnerungs-<br />

1) Wilhelrn KOHL, Konfessionelle Vielfalt in der Stadt Bocholt und im westlichen<br />

MÜflsterland zur Zeit der Gegenreformation (Aus dem Lande des Synoden. Festgabe<br />

für Wilhelrn Neuser zum 70. Geburtstag, hg. von Jürgen KAMPMANN. 1996 S. 56-83).<br />

2) Franz Joseph DÖLGER, <strong>Das</strong> Sakrament der Firmung. Wien 1906 S. 120.

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