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Das Bistum Münster 7,2. Die Diözese. - Germania Sacra

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§ 63. Verwaltung der Sakramente 21<br />

stus eingesetzte Gnadenmittel. Kritiker, darunter besonders die reformatorischen<br />

Kirchen des 16. Jahrhunderts, bezweifelten diese Anschauung und sahen<br />

in den Sakramenten eher Einflüsse heidnischer Mysterienkulte. Inwieweit<br />

die Jahrhunderte anhaltende Auseinandersetzung darüber die theologisch<br />

nicht gebildeten Teile des Kirchenvolkes berührte, läßt sich kaum ergründen,<br />

mehr dagegen die innerkirchlichen Folgen. So legte das H. Konzil von Lyon<br />

erst im Jahre 1274 die Siebenzahl der Sakramente als Lehre der römischen Kirche<br />

fest, die das Tridentinum schließlich zum Dogma erhob.<br />

Wesentlicher Glaubensbestandteil blieb, daß die aus einem sinnlichen Teil<br />

(z.B. Wasser und Untertauchen des Täuflings) und einem nichtsinnlichen Teil<br />

(Gebete und Worte) bestehenden Sakramente keine "predigende", d.h. auf<br />

Besserung des Empfängers gerichtete Wirkung besaßen, sondern konsekratorisch<br />

wirkten, indem natürliche Dinge oder Handlungen zum übernatürlichen<br />

Heilmittel und unmittelbaren Werkzeug Gottes wurden. <strong>Die</strong> Würde der Sakramente<br />

forderte eine Spendung allein durch Personen, die den vorgeschriebenen<br />

Weihegrad besaßen. Nur in Notfällen konnte bei Taufe und Ehesakrament<br />

davon abgesehen werden.<br />

Merkwürdig wenig sagen die münsterischen Agenden des Mittelalters über<br />

die Spendung der Sakramente aus. In der Reformationszeit bildete sich eine in<br />

ihrer Vielfalt kaum zu überblickende Praxis heraus. Bewußt zur Lehrmeinung<br />

Martin Luthers bekannten sich offIZiell nur wenige Geistliche, ebensowenig<br />

aber auch für die der römischen Kirche. Zu den unerschrockenen Anhängern<br />

der Reformatoren gehörte der Hofkaplan FürstbischofWilhelms von Ketteler<br />

(1553-1557), Johann Hammacher, Pfarrer von Angelmodde. Er verwarf die<br />

Siebenzahl der Sakramente, Transsubstantiationslehre, Unauflösbarkeit der<br />

Ehe, das Fegefeuer, die Heiligenaruufung. Wie Luther hielt er Buße und<br />

Ohrenbeichte für nützliche Einrichtungen, sprach dem Reliquienkult eine gewisse<br />

Berechtigung zu und hielt das Fasten für gut (Schwarz, Akten S. 135).<br />

Auch der Kaplan Kattenbusch an der Alten Kirche in Ahlen erklärte, er könne<br />

aus Gewissensgründen von der Kommunion unter beiderlei Gestalt nicht abgehen,<br />

nec credit Romanum pontificem, contilia vel ecclesiam habere authontatem illum<br />

mutandi. Dagegen glaubte er mit einem Kaplan der Neuen Kirche an das Sakrament<br />

der letzten Ölung, sed hactenus de eo nihil docuenmt neque administranmt.<br />

Kattenbusch lehnte im Gegensatz zu seinem Kollegen Gebete für die Toten<br />

ab. Beide übten sie aber nicht aus (ebd. S. 178 f.).<br />

Erst die Agende Bischof Ernsts von Bayern beschäftigte sich grundlegend<br />

mit der Ordnung der Sakramenten-Spendung gemäß den Trienter Beschlüssen<br />

(Sess. 7). Auf diese Agende berief sich die Constitutio Bernhardina vom 1<strong>2.</strong> Oktober<br />

1655. Sie schärfte noch einmal die lingua latina als einzige beim Gebrauch<br />

der Sakramente zugelassene Sprache ein. Großen Wert legte sie, offensichtlich<br />

in folge vorhandener Mängel, auf die ordnungsgemäße Verwahrung der Behäl-

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