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Fall 54: Kaufrecht - Kaufpreis Durch notariellen ... - Dr. Klaus Richter

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<strong>Fall</strong> 78: Gewährleistung - §§ 437 Nr. 2, 323 V 2 BGBK erwarb von B einen Pkw zum Preis von insgesamt 21370,01 Euro. In der Werbung desHerstellers im Internet und im Verkaufsprospekt, der Gegenstand der Verkaufsverhandlungenwar, sowie auch im Rahmen des mündlichen Verkaufgesprächs wurde der Kraftstoffverbrauchdes Fahrzeugs mit 3,0 bis 3,2 Liter Diesel auf 100 km angegeben. Nach Übergabedes PKW fand K heraus, dass das Fahrzeug 10% mehr Kraftstoff verbrauchte. Dies reklamierteer gegenüber B. B untersuchte daraufhin das Fahrzeug in seiner Werkstatt und verwiesK darauf, dass zur Mangelanerkennung eine weitergehende Untersuchung durch den TÜVerforderlich sei, dessen Kosten im <strong>Fall</strong> eines festgestellten Mehrverbrauchs oberhalb der Toleranzerstattet würden. Hierauf ließ sich K nicht ein und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.B konterte, es ginge ja wohl nicht an, nur wegen einem Kraftstoffverbrauch von 10%über den Herstellerangaben gleich vom Vertrag zurückzutreten.<strong>Fall</strong> 79: Gewährleistung - Gleichstellung von Sachmangel und MankolieferungWinzer A verkauft dem Gastwirt B 100 Flaschen Rotwein aus seinem Sortiment. Bei Fälligkeitliefert A dem B allerdings nur 90 Flaschen an. B setzt dem A eine Frist von einer Woche,andernfalls werde er vom Vertrag zurücktreten. Genauso kommt es, denn A liefert auch nachVerstreichen der Nachfrist nicht. Gegen das Begehren des B wendet er ein, es sei doch sehrübertrieben, wegen zehn fehlender Flaschen gleich vom ganzen Vertrag zurückzutreten.<strong>Fall</strong> 80: Gewährleistung – ius variandi des KäufersK und B schlossen im Sommer 2007 einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag, indem sich B zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks verpflichtete. Der <strong>Kaufpreis</strong> solltebis zum 15. September 2007 nach Weisung des Notars gezahlt werden, wenn diesem unteranderem bis zu diesem Tage die Löschungsunterlagen für die eingetragenen Grundpfandrechtevorlagen. Das geschah nicht. K setzte dem B am 19. November 2007 eine Frist vonzehn Tagen zur Vorlage der für die Löschung der Grundpfandrechte erforderlichen Unterlagen.Er kündigte an, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Klage auf Erfüllung und auf Ersatz desVerzugsschadens zu erheben. B ließ die Frist verstreichen: Zwar stellte er dem K die Übersendungder Löschungsbewilligungen für Anfang Dezember in Aussicht, jedoch geschah garnichts. Mit der Ende Dezember 2007 zugestellten Klage hat K von B zunächst die Übereignungdes Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung des <strong>Kaufpreis</strong>es verlangt. B hat auf dieihm zugestellte Klageschrift innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist nicht erwidert.Anfang Februar 2008 erklärte K, dass er nunmehr von dem Grundstückskaufvertrag zurücktrete.B ist der Ansicht, das Rücktrittsrecht des K sei untergegangen, da K nach Ablauf derFrist sein Wahlrecht für die Erfüllung ausgeübt habe. Außerdem habe B jetzt veranlasst, dassdie Löschungsbewilligungen dem Notar in den nächsten Tagen zugehen würden.

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