Fall 54: Kaufrecht - Kaufpreis Durch notariellen ... - Dr. Klaus Richter

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Fall 73: Gewährleistung – Ausschluss der Nacherfüllung (§ 439 III BGB)A schließt mit B einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zum Preis von 5.000 Euro.Einige Wochen später stellt A fest, dass der PKW eine verzogene Karosserie hat und verlangtvon B Reparatur. V verweigert sie mit der Begründung, die Reparatur koste 4.500 Euro undwürde sich wirtschaftlich nicht mehr lohnen. Er bietet dem A einen Austauschwagen an, denA aber mit der Begründung ablehnt, er habe den Wagen schon eingefahren und wolle ihn aufjeden Fall behalten. Muss B reparieren?Fall 74: Gewährleistung – Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 440 S. 1 BGB):A ist Privatier und B ist gewerblicher Gebrauchtwagenhändler. Vier Monate nach dem Kaufstellt A den Schaden an der Karosserie fest. Er lässt den Schaden in der Werkstatt des M beheben,obgleich die Reparatur sehr teuer ist, und verlangt von B Schadensersatz. B lehnt ab,jedenfalls hätte A ihm die Gelegenheit zur Reparatur geben müssen. A meint, das spiele keineRolle, da der B die Reparatur wegen unverhältnismäßig hoher Kosten abgelehnt hätte. Muss Bzahlen?Fall 75: Gewährleistung – Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Fehlschlagen der NacherfüllungK erwarb im August 2006 von B einen Neuwagen der Firma C. Die dem Vertrag zu Grundeliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugenund Anhängern, Stand April 2003“ (NWVB) bestimmen unter anderem:„VII. Sachmangel. 2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes: Ansprücheauf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeurfür die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten Betrieben geltend machen;im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten.“Bis Ende August 2007 führte K das Fahrzeug insgesamt fünf Mal bei zwei verschiedenenFachbetrieben der C vor und bemängelte unter anderem, dass Wasser in das Fahrzeuginnereund in den Kofferraum eindringe. Im Februar 2008 unterrichtete K den B über die erfolglosenVersuche, die Undichtigkeiten des Fahrzeugs zu beseitigen. B bot K daraufhin an, nochmalsin der eigenen Werkstatt die Mängelbeseitigung zu versuchen. K ging darauf nicht ein underklärte im März 2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt Zug um Zug gegen Rückgabedes Kfz Rückzahlung des Kaufpreises. B lehnt die Rückabwicklung des Kaufvertragesab. Er verweist auf seine AGB, wonach ihn K in jedem Falle vor den Reparaturbemühungenbei Fachbetrieben der C hätte informieren müssen. Außerdem könne K nicht einfach so vomKaufvertrag zurücktreten, ohne dem B vorher zumindest die Gelegenheit für eine Reparaturgegeben zu haben.

Fall 76: Gewährleistung: Unmöglichkeit der NacherfüllungK und B sind Kunsthändler. Am 28. April 2005 erwarb B auf einer von K durchgeführtenKunstauktion zum Preise von 33.000 Euro ein Ölgemälde. In dem von K zur Auktion herausgebrachtenKatalog war das Werk abgebildet und wie folgt beschrieben:»Alexej von Jawlensky, Stilleben mit grüner Flasche, 30000,- Euro, Öl auf Malkarton aufHolz aufgezogen. - 49,5x 53,5 cm. Werkstattverzeichnis des Künstlers: Nr. 1309. - Entstehungszeit1909. Bestätigung von W liegt bei.«In der vorgenannten Expertise bestätigte der Jawlensky-Experte W, dass es sich bei dembetreffenden Gemälde um Bild von Jawlensky handele und W die Herkunft des Bildes biszum Atelier des Malers bekannt sei. Als K von B Zahlung des Kaufpreises für das bereits ü-bergebene Bild forderte, lehnte B ab mit der Begründung, es handele sich, wie er erst nach derAuktion von dem Sohn Jawlenskys erfahren hätte, weder um das im Werkstattverzeichnisunter Nr. 1309 geführte Stillleben noch überhaupt um ein Werk von Jawlensky, sondern umein unsigniertes, laienhaft von einem Dritten auf die Rückseite eines Jawlensky-Bildes gemaltesund somit für B völlig wertloses Bild. K habe den Vertrag daher bislang nicht erfüllt,B erkläre deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag.Zusatzfrage: Könnte B auch anfechten wg. Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaftdes Bildes (§ 119 II BGB)?Fall 77: Gewährleistung: Rücktritt ohne FristsetzungK kaufte von B am 20. November 2002 den 1999 geborenen Wallach "Diokletian" als Dressurpferdzum Preis von 45.000 €. Am 2. November 2004 erklärte K den Rücktritt vom Kaufvertrag.Das Pferd war mangelhaft, weil es sich um einen "(residualen) Kryptorchiden" handelte,das heißt um ein Pferd, dem bei der Kastration das Hodengewebe nicht vollständig entferntworden ist. Das Pferd zeigte aufgrund der unvollständigen Kastration hengstisches Verhaltenund war für K deshalb als Dressurpferd nicht geeignet. K trägt weiter vor, B sei dieseEigenart des Pferdes bereits vor dem Kauf bekannt gewesen; er habe K darüber bei Vertragsschlussgetäuscht. B ist der Ansicht, die ihm von K vorgelegten tierärztlichen Berichte reichtennicht aus, um einen Mangel anzunehmen. Jedenfalls könne K nicht einfach so vom Kaufvertragzurücktreten, ohne B vorher die Möglichkeit gegeben zu haben, den Mangel durcheine unkomplizierte und für das Pferd ungefährliche Operation zu beseitigen. K beharrt aufdem Rücktritt und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe desPferdes. Mit Recht?

<strong>Fall</strong> 76: Gewährleistung: Unmöglichkeit der NacherfüllungK und B sind Kunsthändler. Am 28. April 2005 erwarb B auf einer von K durchgeführtenKunstauktion zum Preise von 33.000 Euro ein Ölgemälde. In dem von K zur Auktion herausgebrachtenKatalog war das Werk abgebildet und wie folgt beschrieben:»Alexej von Jawlensky, Stilleben mit grüner Flasche, 30000,- Euro, Öl auf Malkarton aufHolz aufgezogen. - 49,5x 53,5 cm. Werkstattverzeichnis des Künstlers: Nr. 1309. - Entstehungszeit1909. Bestätigung von W liegt bei.«In der vorgenannten Expertise bestätigte der Jawlensky-Experte W, dass es sich bei dembetreffenden Gemälde um Bild von Jawlensky handele und W die Herkunft des Bildes biszum Atelier des Malers bekannt sei. Als K von B Zahlung des <strong>Kaufpreis</strong>es für das bereits ü-bergebene Bild forderte, lehnte B ab mit der Begründung, es handele sich, wie er erst nach derAuktion von dem Sohn Jawlenskys erfahren hätte, weder um das im Werkstattverzeichnisunter Nr. 1309 geführte Stillleben noch überhaupt um ein Werk von Jawlensky, sondern umein unsigniertes, laienhaft von einem <strong>Dr</strong>itten auf die Rückseite eines Jawlensky-Bildes gemaltesund somit für B völlig wertloses Bild. K habe den Vertrag daher bislang nicht erfüllt,B erkläre deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag.Zusatzfrage: Könnte B auch anfechten wg. Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaftdes Bildes (§ 119 II BGB)?<strong>Fall</strong> 77: Gewährleistung: Rücktritt ohne FristsetzungK kaufte von B am 20. November 2002 den 1999 geborenen Wallach "Diokletian" als <strong>Dr</strong>essurpferdzum Preis von 45.000 €. Am 2. November 2004 erklärte K den Rücktritt vom Kaufvertrag.Das Pferd war mangelhaft, weil es sich um einen "(residualen) Kryptorchiden" handelte,das heißt um ein Pferd, dem bei der Kastration das Hodengewebe nicht vollständig entferntworden ist. Das Pferd zeigte aufgrund der unvollständigen Kastration hengstisches Verhaltenund war für K deshalb als <strong>Dr</strong>essurpferd nicht geeignet. K trägt weiter vor, B sei dieseEigenart des Pferdes bereits vor dem Kauf bekannt gewesen; er habe K darüber bei Vertragsschlussgetäuscht. B ist der Ansicht, die ihm von K vorgelegten tierärztlichen Berichte reichtennicht aus, um einen Mangel anzunehmen. Jedenfalls könne K nicht einfach so vom Kaufvertragzurücktreten, ohne B vorher die Möglichkeit gegeben zu haben, den Mangel durcheine unkomplizierte und für das Pferd ungefährliche Operation zu beseitigen. K beharrt aufdem Rücktritt und verlangt Rückzahlung des <strong>Kaufpreis</strong>es Zug um Zug gegen Rückgabe desPferdes. Mit Recht?

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