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Fall 54: Kaufrecht - Kaufpreis Durch notariellen ... - Dr. Klaus Richter

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<strong>Fall</strong> 73: Gewährleistung – Ausschluss der Nacherfüllung (§ 439 III BGB)A schließt mit B einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zum Preis von 5.000 Euro.Einige Wochen später stellt A fest, dass der PKW eine verzogene Karosserie hat und verlangtvon B Reparatur. V verweigert sie mit der Begründung, die Reparatur koste 4.500 Euro undwürde sich wirtschaftlich nicht mehr lohnen. Er bietet dem A einen Austauschwagen an, denA aber mit der Begründung ablehnt, er habe den Wagen schon eingefahren und wolle ihn aufjeden <strong>Fall</strong> behalten. Muss B reparieren?<strong>Fall</strong> 74: Gewährleistung – Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 440 S. 1 BGB):A ist Privatier und B ist gewerblicher Gebrauchtwagenhändler. Vier Monate nach dem Kaufstellt A den Schaden an der Karosserie fest. Er lässt den Schaden in der Werkstatt des M beheben,obgleich die Reparatur sehr teuer ist, und verlangt von B Schadensersatz. B lehnt ab,jedenfalls hätte A ihm die Gelegenheit zur Reparatur geben müssen. A meint, das spiele keineRolle, da der B die Reparatur wegen unverhältnismäßig hoher Kosten abgelehnt hätte. Muss Bzahlen?<strong>Fall</strong> 75: Gewährleistung – Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Fehlschlagen der NacherfüllungK erwarb im August 2006 von B einen Neuwagen der Firma C. Die dem Vertrag zu Grundeliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugenund Anhängern, Stand April 2003“ (NWVB) bestimmen unter anderem:„VII. Sachmangel. 2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes: Ansprücheauf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeurfür die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten Betrieben geltend machen;im letzteren <strong>Fall</strong> hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten.“Bis Ende August 2007 führte K das Fahrzeug insgesamt fünf Mal bei zwei verschiedenenFachbetrieben der C vor und bemängelte unter anderem, dass Wasser in das Fahrzeuginnereund in den Kofferraum eindringe. Im Februar 2008 unterrichtete K den B über die erfolglosenVersuche, die Undichtigkeiten des Fahrzeugs zu beseitigen. B bot K daraufhin an, nochmalsin der eigenen Werkstatt die Mängelbeseitigung zu versuchen. K ging darauf nicht ein underklärte im März 2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt Zug um Zug gegen Rückgabedes Kfz Rückzahlung des <strong>Kaufpreis</strong>es. B lehnt die Rückabwicklung des Kaufvertragesab. Er verweist auf seine AGB, wonach ihn K in jedem <strong>Fall</strong>e vor den Reparaturbemühungenbei Fachbetrieben der C hätte informieren müssen. Außerdem könne K nicht einfach so vomKaufvertrag zurücktreten, ohne dem B vorher zumindest die Gelegenheit für eine Reparaturgegeben zu haben.

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