Fall 54: Kaufrecht - Kaufpreis Durch notariellen ... - Dr. Klaus Richter

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10.07.2015 Aufrufe

Fall 65: Kaufrecht – Gewährleistung (Aliud beim Gattungskauf)Landwirt K kauft von Landwirt V Sommerweizen. Noch vor der Aussaat, allerdings mehr alssechs Monate nach der Übergabe, bemerkt der K, dass ihm V versehentlich Winterweizengeliefert hat, den K nicht weiter verwenden kann. Kann K von V Nacherfüllung verlangen?Fall 66: Gewährleistung: Abgrenzung von Sach- und RechtsmangelA erwirbt von B ein Grundstück, um dort ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Baubehördeverweigert dem A allerdings die Baugenehmigung, da sich das Vorhaben des A im Außenbereichbefindet. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans,der es als Gewerbegebiet ausweist. A erklärt den Rücktritt und verlangt von B Rückzahlungdes Kaufpreises. Mit Recht?.Fall 67: Gewährleistung: Rechtsmangel bei absoluten dinglichen RechtenMit notariellem Vertrag kauft K ein Baugrundstück von B zu einem Kaufpreis von 585 000Euro. Auf dem Grundstück befindet sich zur Straßenfront hin ein unterirdisch verlegter U-förmiger Bogen einer Fernwärmeleitung, für den eine beschränkte persönliche Dienstbarkeitzugunsten des Energieversorgungsunternehmens E besteht. Das war sowohl für K als auch fürB erkennbar. Der eigentliche Wert des Grundstückes betrug „nur“ 400.000 Euro. K verlangtvon B Schadensersatz für eine aufgrund der Fernwärmeleitung erforderlich gewordene Umplanungihres Bauvorhabens im Kellerbereich sowie anteilige Rückzahlung des Kaufpreises.Fall 68: Rechtsmangel bei öffentlich rechtlichen BeschränkungenK kauft am 11. Dezember 2006 von B eine Eigentumswohnung in Heidelberg. Die Wohnungunterliegt - was die Käufer allerdings nicht wussten - bis 31. Dezember 2007 der Sozialbindung.K wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Als K von der Sozialbindungerfährt, begehrt er Rückgängigmachung des Kaufs Zug um Zug gegen Rückübereignung derWohnung. Mit Recht?Fall 69: Rechtsmangel – Öffentliche Lasten und GrundstückenDie B ist die Mutter der 1990 geborenen C. Sie ist im Grundbuch als Eigentümerin einesHausgrundstücks eingetragen. Am 4. August 2003 ließen B und C einen sogenannten Überlassungsvertragnotariell beurkunden. Darin räumte sich die B den lebenslänglichen unentgeltlichenNießbrauch an dem Grundstück ein. Zugleich vereinbarten B und C unter gleichzeitigerAuflassung die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an C im Wege der vorweggenommenenErbfolge. Das Grundbuchamt beanstandete die Verfügung, weil der Überlassungsvertragfür C nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei, da die C insbesondere die öffentlichenGrundstückslasten zu tragen habe.

Fall 70: Gewährleistung - GefahrübergangGastwirt A bestellt am Montag bei Winzer B die Lieferung von vierzig Flaschen Rotweineiner bestimmten Sorte und eines bestimmten Jahrgangs. Als Liefertermin wird Dienstag 12Uhr vereinbart. Als B zum vereinbarten Zeitpunkt am Lokal des A eintrifft, trifft er niemandenan. Unverrichteter Dinge macht er sich auf den Rückweg. Unterwegs erleidet A einenUnfall, den er leicht fahrlässig verursacht hat. Dabei werden alle Weinflaschen zerstört. Bbegehrt von A Kaufpreiszahlung. A lehnt ab mit der Begründung, es habe sich – was zutrifft -herausgestellt, dass sämtliche Flaschen der von ihm bestellten Sorte infolge schadhafter Korkenverdorben waren. B beharrt auf Kaufpreiszahlung. Mit Recht?Fall 71: Gewährleistung - Nacherfüllung beim Stückkauf (vgl. auch Fall 9)K und B schließen am 3. April 2007 einen Kaufvertrag über einen Neuwagen VW-Golf zumKaufpreis von 16400 Euro. Der PKW stand bereits auf dem Hof des B und konnte dort von Kin Augenschein genommen werden. Auf den Kaufpreis leistet K eine Anzahlung von 6000Euro, weitere 7400 Euro werden finanziert, so dass noch ein Restbetrag von 3000 Euro zurZahlung offen stand. K holte den PKW am 5. April 2007 bei B ab. An diesem Tag erhielt Kauch die von B erstellte Rechnung. Kurz darauf stellte K fest, dass der Fensterheber an derhinteren linken Tür defekt war und sich im Bereich der Scharniere des KofferraumdeckelsRoststellen befanden. Die Beseitigung dieser Mängel erforderte einen Kostenaufwand von520 Euro. Am 10. April 2007 forderte K den B zur Neulieferung eines mangelfreien Pkw auf.B lehnt die Neulieferung ab, bot jedoch Nachbesserung an. Am 6. Mai 2007 forderte K den Berneut zur Nachlieferung auf und lehnt eine Nachbesserung nachdrücklich ab. Nun langt es B.Er lehnt die Nachlieferung nun seinerseits endgültig ab und verlangt von K die Zahlung desrestlichen Kaufpreises. Mit Recht?Fall 72: Gewährleistung: Nutzungsersatz bei NacherfüllungA betreibt eine Bootswerft, auf der er Segelyachten und Motorboote herstellt. B, der einenBootsverleih betreibt, bestellt bei A aus dessen Sortiment eine Segelyacht vom Typ „Möwe“zum Preis von 9000 Euro. Nach Auslieferung des Bootes stellt B fest, dass an der Yacht Risseaufgetreten waren und ständig Wasser in das Boot lief, das fortlaufend abgepumpt werdenmusste. Nach spätestens zwei Stunden musste ein Hafen angelaufen werden. Dennoch konnteB das Boot in seinem Bootsverleih einsetzen und einen Gewinn von 500 Euro erzielen. B begehrtebei A die Lieferung eines neuen Bootes gleichen Typs. Als B wenige Tage später dieneue Segelyacht entgegennahm, verlangte A von B die Zahlung der 500 Euro, die B durch dieVermietung des Bootes erzielt hatte. B sieht das nicht ein, er meint, als Käufer stünden ihmdie Nutzungen zu. Muss B zahlen?

<strong>Fall</strong> 70: Gewährleistung - GefahrübergangGastwirt A bestellt am Montag bei Winzer B die Lieferung von vierzig Flaschen Rotweineiner bestimmten Sorte und eines bestimmten Jahrgangs. Als Liefertermin wird Dienstag 12Uhr vereinbart. Als B zum vereinbarten Zeitpunkt am Lokal des A eintrifft, trifft er niemandenan. Unverrichteter Dinge macht er sich auf den Rückweg. Unterwegs erleidet A einenUnfall, den er leicht fahrlässig verursacht hat. Dabei werden alle Weinflaschen zerstört. Bbegehrt von A <strong>Kaufpreis</strong>zahlung. A lehnt ab mit der Begründung, es habe sich – was zutrifft -herausgestellt, dass sämtliche Flaschen der von ihm bestellten Sorte infolge schadhafter Korkenverdorben waren. B beharrt auf <strong>Kaufpreis</strong>zahlung. Mit Recht?<strong>Fall</strong> 71: Gewährleistung - Nacherfüllung beim Stückkauf (vgl. auch <strong>Fall</strong> 9)K und B schließen am 3. April 2007 einen Kaufvertrag über einen Neuwagen VW-Golf zum<strong>Kaufpreis</strong> von 16400 Euro. Der PKW stand bereits auf dem Hof des B und konnte dort von Kin Augenschein genommen werden. Auf den <strong>Kaufpreis</strong> leistet K eine Anzahlung von 6000Euro, weitere 7400 Euro werden finanziert, so dass noch ein Restbetrag von 3000 Euro zurZahlung offen stand. K holte den PKW am 5. April 2007 bei B ab. An diesem Tag erhielt Kauch die von B erstellte Rechnung. Kurz darauf stellte K fest, dass der Fensterheber an derhinteren linken Tür defekt war und sich im Bereich der Scharniere des KofferraumdeckelsRoststellen befanden. Die Beseitigung dieser Mängel erforderte einen Kostenaufwand von520 Euro. Am 10. April 2007 forderte K den B zur Neulieferung eines mangelfreien Pkw auf.B lehnt die Neulieferung ab, bot jedoch Nachbesserung an. Am 6. Mai 2007 forderte K den Berneut zur Nachlieferung auf und lehnt eine Nachbesserung nachdrücklich ab. Nun langt es B.Er lehnt die Nachlieferung nun seinerseits endgültig ab und verlangt von K die Zahlung desrestlichen <strong>Kaufpreis</strong>es. Mit Recht?<strong>Fall</strong> 72: Gewährleistung: Nutzungsersatz bei NacherfüllungA betreibt eine Bootswerft, auf der er Segelyachten und Motorboote herstellt. B, der einenBootsverleih betreibt, bestellt bei A aus dessen Sortiment eine Segelyacht vom Typ „Möwe“zum Preis von 9000 Euro. Nach Auslieferung des Bootes stellt B fest, dass an der Yacht Risseaufgetreten waren und ständig Wasser in das Boot lief, das fortlaufend abgepumpt werdenmusste. Nach spätestens zwei Stunden musste ein Hafen angelaufen werden. Dennoch konnteB das Boot in seinem Bootsverleih einsetzen und einen Gewinn von 500 Euro erzielen. B begehrtebei A die Lieferung eines neuen Bootes gleichen Typs. Als B wenige Tage später dieneue Segelyacht entgegennahm, verlangte A von B die Zahlung der 500 Euro, die B durch dieVermietung des Bootes erzielt hatte. B sieht das nicht ein, er meint, als Käufer stünden ihmdie Nutzungen zu. Muss B zahlen?

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