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Fall 54: Kaufrecht - Kaufpreis Durch notariellen ... - Dr. Klaus Richter

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<strong>Fall</strong> 65: <strong>Kaufrecht</strong> – Gewährleistung (Aliud beim Gattungskauf)Landwirt K kauft von Landwirt V Sommerweizen. Noch vor der Aussaat, allerdings mehr alssechs Monate nach der Übergabe, bemerkt der K, dass ihm V versehentlich Winterweizengeliefert hat, den K nicht weiter verwenden kann. Kann K von V Nacherfüllung verlangen?<strong>Fall</strong> 66: Gewährleistung: Abgrenzung von Sach- und RechtsmangelA erwirbt von B ein Grundstück, um dort ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Baubehördeverweigert dem A allerdings die Baugenehmigung, da sich das Vorhaben des A im Außenbereichbefindet. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans,der es als Gewerbegebiet ausweist. A erklärt den Rücktritt und verlangt von B Rückzahlungdes <strong>Kaufpreis</strong>es. Mit Recht?.<strong>Fall</strong> 67: Gewährleistung: Rechtsmangel bei absoluten dinglichen RechtenMit notariellem Vertrag kauft K ein Baugrundstück von B zu einem <strong>Kaufpreis</strong> von 585 000Euro. Auf dem Grundstück befindet sich zur Straßenfront hin ein unterirdisch verlegter U-förmiger Bogen einer Fernwärmeleitung, für den eine beschränkte persönliche Dienstbarkeitzugunsten des Energieversorgungsunternehmens E besteht. Das war sowohl für K als auch fürB erkennbar. Der eigentliche Wert des Grundstückes betrug „nur“ 400.000 Euro. K verlangtvon B Schadensersatz für eine aufgrund der Fernwärmeleitung erforderlich gewordene Umplanungihres Bauvorhabens im Kellerbereich sowie anteilige Rückzahlung des <strong>Kaufpreis</strong>es.<strong>Fall</strong> 68: Rechtsmangel bei öffentlich rechtlichen BeschränkungenK kauft am 11. Dezember 2006 von B eine Eigentumswohnung in Heidelberg. Die Wohnungunterliegt - was die Käufer allerdings nicht wussten - bis 31. Dezember 2007 der Sozialbindung.K wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Als K von der Sozialbindungerfährt, begehrt er Rückgängigmachung des Kaufs Zug um Zug gegen Rückübereignung derWohnung. Mit Recht?<strong>Fall</strong> 69: Rechtsmangel – Öffentliche Lasten und GrundstückenDie B ist die Mutter der 1990 geborenen C. Sie ist im Grundbuch als Eigentümerin einesHausgrundstücks eingetragen. Am 4. August 2003 ließen B und C einen sogenannten Überlassungsvertragnotariell beurkunden. Darin räumte sich die B den lebenslänglichen unentgeltlichenNießbrauch an dem Grundstück ein. Zugleich vereinbarten B und C unter gleichzeitigerAuflassung die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an C im Wege der vorweggenommenenErbfolge. Das Grundbuchamt beanstandete die Verfügung, weil der Überlassungsvertragfür C nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei, da die C insbesondere die öffentlichenGrundstückslasten zu tragen habe.

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